BT-Drucksache 15/4427

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/2743- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3280- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4427
15. Wahlperiode 01. 12. 2004

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/2743 –

Entwurf einesDrittenGesetzes zurÄnderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3280 –

Entwurf einesDrittenGesetzes zurÄnderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Bericht der Abgeordneten Bartholomäus Kalb, Gunter Weißgerber, Franziska
Eichstädt-Bohlig und Jürgen Koppelin

Mit den inhaltsgleichen Gesetzentwürfen sollen die Ergeb-
nisse der Task Force „Zukunft Schiene“ sowie die Richtlinie
2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/
EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunter-
nehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Ge-
nehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie
2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die
Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn-
infrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in deutsches
Recht umgesetzt werden.
Durch die Gesetzentwürfe ergeben sich für die Haushalte
der Gebietskörperschaften die folgenden finanziellen Aus-
wirkungen:

Bund
Beim Eisenbahn-Bundesamt entsteht erhöhter Verwaltungs-
aufwand durch die Überwachung der neuen Regelungen für

öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahn-
infrastrukturunternehmen, die miteinander verbunden sind
wegen der neuen Pflicht zur Aufstellung und Veröffent-
lichung von Jahresabschlüssen, sowie für öffentliche Ei-
senbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als
auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind, soweit sie
den Anforderungen der Unabhängigkeit nach dem Gesetz
entsprechen müssen. Dies gilt auch für die Erteilung der
Sicherheitsbescheinigung, den vermehrten Prüfungsumfang
bei der Erteilung von Unternehmensgenehmigungen und die
Errichtung der Trassenagentur nach diesem Gesetz sowie
die Überwachung der neuen detaillierteren Regelungen über
den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und die Bearbeitung
der Pläne zur Erhöhung der Schienenwegkapazität nach
Novellierung der entsprechenden Verordnungen.
Soweit der Verwaltungsaufwand aus gebührenpflichtiger
Tätigkeit besteht, werden dafür Einnahmen auf Grund der
Erhebung kostendeckender Gebühren nach der Verordnung
über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes erzielt.
Die Höhe der Einnahmen kann gegenwärtig nicht abge-
schätzt werden, da sie insbesondere von der Entwicklung

Drucksache 15/4427 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur sowie vom Umfang
der notwendigen Eingriffshandlungen und der zu treffenden
Entscheidungen abhängen.
Zur Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben sind
insgesamt 25 Planstellen mit den Wertigkeiten einer A 16,
einer A 15, drei A 14, einer A 13h, drei A 13g, fünf A 12,
sieben A 11, zwei A 8 und zwei A 7 erforderlich. Die für die
neuen Planstellen erforderlichen Personalausgaben sind im
Einzelplan 12 im Bundeshaushalt 2003 und 2004 eingestellt
worden. Die Personalausgaben werden in voller Höhe im
Einzelplan 12 erwirtschaftet.
Länder
Nach Auffassung der Länder entstehen Haushaltsausgaben
mit Vollzugsaufwand bei den Aufsichtsbehörden der Länder
durchdieÜberwachungder neuenRegelungen für öffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastruktu-
runternehmen, die miteinander verbunden sind, wegen der
neuen Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung von Jah-
resabschlüssen, sowie für öffentliche Eisenbahnen, die so-
wohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch Eisenbahnin-
frastrukturunternehmen sind, soweit sie den Anforderungen
der Unabhängigkeit nach dem Gesetz entsprechen müssen.
Dies gilt auch für dieBenehmensherstellung bei der Erteilung
der Sicherheitsbescheinigung, den vermehrten Prüfungsum-
fang bei der Erteilung von Unternehmensgenehmigungen,
den Ausgleich der Aufwendungen für die Erhaltung und den
Betrieb höhengleicher Kreuzungen (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 des
AllgemeinenEisenbahngesetzes), soweit bislangnichtöffent-
liche nichtbundeseigeneEisenbahnen durch dasGesetz zu öf-
fentlichen Eisenbahnen werden und die Bearbeitung der
Pläne zur Erhöhung der Schienenwegkapazität nach Novel-
lierung der entsprechenden Verordnungen. Soweit Stellung
genommen wurde, wird der zusätzliche Personalmehrbedarf
wegen der vermehrtenAufgaben auf voraussichtlichmindes-
tens einen neuenMitarbeiter und dieHöhe derMehrbelastun-
gen für den Haushalt wegen des Ausgleichs der Aufwendun-
gen für die Erhaltung und den Betrieb höhengleicher
Kreuzungen auf bis zu 1,6 Mio. Euro pro Jahr geschätzt.
Gebühreneinnahmen werden in dem Umfang erzielt, wie
das die Gebührenvorschriften der Länder vorsehen.
Gemeinden
Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand entstehen nicht.

Sonstige Kosten
Das Gesetz bewirkt Kosten bei öffentlichen Eisenbahnver-
kehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
die miteinander verbunden sind, wegen der neuen Pflicht
zur Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschlüs-
sen, bei öffentlichen Eisenbahnen, die sowohl Eisen-
bahnverkehrsunternehmen als auch Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen sind, soweit sie den Anforderungen der
Unabhängigkeit nach dem Gesetz entsprechen müssen,
bei öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen für den
Erwerb der Sicherheitsbescheinigung sowie bei bislang
nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, so-
weit Zugangsrechte durch dieses Gesetz neu festgelegt
werden und sie damit zu öffentlichen Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen werden. Die gilt auch für die Durchführung
der neuen detaillierteren Regelungen über den Zugang zur
Eisenbahninfrastruktur und die Bearbeitung der Pläne zur
Erhöhung der Schienenwegkapazität nach Novellierung der
entsprechenden Verordnungen.
Die Höhe der Kosten kann nicht abgeschätzt werden.
Das Gesetz kann preisliche Auswirkungen für Eisenbahn-
verkehrsunternehmen durch eventuelle kurzfristige Erhö-
hung der Wegeentgelte haben. Mittelfristig wird durch die
weitere Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen im
Eisenbahnbereich und eine dadurch bedingte bessere Aus-
lastung des Schienennetzes eine Verringerung der Wege-
entgelte erwartet. Der Umfang der Preisbewegungen lässt
sich nicht abschätzen. Auswirkungen auf Einzelpreise kön-
nen daher nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf
das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind aber nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Aus-
schuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vorgelegten
Beschlussempfehlung.

Berlin, den 1. Dezember 2004
Der Haushaltsausschuss

Manfred Carstens (Emstek)
Vorsitzender

Bartholomäus Kalb
Berichterstatter

Gunter Weißgerber
Berichterstatter

Franziska Eichstädt-Bohlig
Berichterstatterin

Jürgen Koppelin
Berichterstatter

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