BT-Drucksache 15/4418

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/4132- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/4229, 15/4299- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) 3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/3924- Entwurf eines Gesetzes zur Freigabe der Personalstruktur an Hochschulen (Hochschulpersonalstrukturfreigabegesetz - HPersFG) 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Katherina Reiche, Thomas Rachel, Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/4131- Flexiblere Personalstrukturen bei Drittmittelprojekten im Hochschulbereich schaffen 5. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/4151- Befristungen von Beschäftigungsverhältnissen im Hochschulbereich flexibilisieren

Vom 1. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4418
15. Wahlperiode 01. 12. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(17. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/4132 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher
Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/4229, 15/4299 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher
Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)

3. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/3924 –
Entwurf eines Gesetzes zur Freigabe der Personalstruktur an Hochschulen
(Hochschulpersonalstrukturfreigabegesetz – HPersFG)

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Katherina Reiche, Thomas Rachel,
Dr. Maria Böhmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/4131 –
Flexiblere Personalstrukturen bei Drittmittelprojekten im Hochschulbereich
schaffen

5. zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Flach, Cornelia Pieper,
Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/4151 –
Befristungen von Beschäftigungsverhältnissen im Hochschulbereich
flexibilisieren

Drucksache 15/4418 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

A. Problem
Zu den Nummern 1 und 2
Die Initianten des Gesetzentwurfs gehen davon aus, dass mit der Aufhebung
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer
Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) durch das Bundesverfas-
sungsgerichtsurteil vom 27. Juli 2004 die bundesrahmenrechtliche Grundlage
für die Personalkategorie der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors ent-
fallen ist. Damit ist den 10 Landeshochschulgesetzen, die an das HRG in der
Fassung des 5. Änderungsgesetzes bereits angepasst wurden, hinsichtlich der
neu gestalteten Personalstruktur die Grundlage entzogen. Auch die übrigen
Bundesländer, die ebenfalls die Juniorprofessur einführen wollen, sind an dem
Erlass entsprechender Landeshochschulgesetze gehindert.
Darüber hinaus ist mit der Nichtigerklärung des Fünften Gesetzes zur Ände-
rung des Hochschulrahmengesetzes das neu gestaltete Zeitvertragsrecht aufge-
hoben worden und für Verträge, die seit dem 23. Februar 2002 geschlossen
wurden und die sich auf das neu gestaltete Zeitvertragsrecht gestützt haben, der
Sachgrund für die Befristung entfallen.

Zu Nummer 3
Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf des Bundesrats ist eine Neufassung der
Artikel 72 und 75 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146). Die Voraussetzungen
in Artikel 72 Abs. 2 GG bzw. Artikel 75 Abs. 2 GG, unter denen der Bund im
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung bzw. des Rahmenrechts gesetz-
geberisch tätig werden darf, wurden mit Wirkung zum 15. November 1994 rest-
riktiver gefasst. Gemäß Artikel 125a Abs. 2 GG gilt Recht, das auf Grund des
Artikels 72 Abs. 2 GG in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung
erlassen worden ist, als Bundesrecht fort; durch Bundesgesetz kann jedoch be-
stimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann. Entsprechen-
des gilt für rahmenrechtliche Vorschriften, die vor diesem Zeitpunkt erlassen
worden sind und die nach der Neufassung des Artikels 75 Abs. 2 GG nicht
mehr erlassen werden könnten.
Danach dürften die vor dem 15. November 1994 erlassenen Regelungen zur
Personalstruktur des Hochschulrahmengesetzes in der bestehenden Form vom
Bund heute nicht mehr gesetzlich vorgesehen werden.

Zu Nummer 4
Nach der Aufhebung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmen-
gesetzes durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27. Juli 2004 sollen
die im 5. HRGÄndG vorgesehenen Befristungsregelungen mit dem Gesetz zur
Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich er-
neut ex tunc in Kraft gesetzt werden, ohne dass die Problematik der Vergabe
von Drittmitteln zur Bearbeitung von Forschungsprojekten als Befristungs-
grund aufgegriffen wird. Nach dem Gesetzentwurf werden zahlreiche qualifi-
zierte Wissenschaftler wegen Überschreitung der Zwölf-Jahres-Höchstdauer
von der Mitarbeit an befristeten Drittmittelprojekten faktisch ausgeschlossen
bzw. auf die sehr viel engeren Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
verwiesen.
Eine solche bürokratische Einstellungsvorgabe erschwert die Forschungsorga-
nisation, konterkariert die Ziele der Forschungsförderung und beschränkt die
Entwicklungsmöglichkeiten vieler Wissenschaftler.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4418

Zu Nummer 5
Das Festlegen der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse bei
durch Drittmittel geförderten Projekten wird der Flexibilität der Beschäfti-
gungsmöglichkeiten für qualifiziertes Personal nicht gerecht. Deren Dauer
muss vielmehr nach wissenschaftlichen und projektbezogenen Gegebenheiten
geregelt werden. Daher müssen über das Arbeits- und das bisherige Hochschul-
recht hinausgehende Lösungen gefunden werden, die solche Beschäftigungs-
verhältnisse nicht an durch bürokratische Regelungen vorgegebene Zeiträume
binden.

B. Lösung
Zu Nummer 1
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen aller Fraktionen
sowie
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU
Zu Nummer 2
Erledigterklärung mit den Stimmen aller Fraktionen
Zu Nummer 3
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie FDP bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der CDU/CSU
Zu Nummer 4
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP
Zu Nummer 5
Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/3924 und der Anträge auf den
Drucksachen 15/4131 und 15/4151.

D. Kosten
Zu den Nummern 1 und 2
Nach Darstellung der Initianten des Gesetzentwurfs ergeben sich nachstehende
Kostenfolgen:
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die Länderhaushalte können Kosten für die erforderliche Ausstattung der
Juniorprofessuren entstehen. Hier wird in den ersten Jahren nach Einführung
der Juniorprofessur nur ein Teil der Ausstattung durch Umschichtungen inner-
halb der Hochschulen bereitgestellt werden können.

Drucksache 15/4418 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Bund unterstützt die Länder bei der Einrichtung von Juniorprofessuren mit
einer Bezuschussung der sächlichen Erstausstattung. Bund und Länder haben
sich hierzu in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und For-
schungsförderung auf ein Förderprogramm verständigt (Juniorprofessuren-
programm). Der Bund stellt für die sächliche Erstausstattung der ersten 3 000
Juniorprofessuren insgesamt rd. 180 Mio. Euro zur Verfügung.
2. Vollzugsaufwand
Keiner
Zu Nummer 3
Keine
Zu den Nummern 4 und 5
Kosten wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4418

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/4132 – unverändert anzunehmen;
2. den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/4229, 15/4299 – für erledigt zu erklä-

ren;
3. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3924 – abzulehnen;
4. den Antrag – Drucksache 15/4131 – abzulehnen;
5. den Antrag – Drucksache 15/4151 – abzulehnen;
6. folgende Entschließung anzunehmen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Wissenschaftsrats von Januar
2004 auf eine Verbesserung der tarifvertraglichen Rahmenbedingungen für
eine unbefristete Beschäftigung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und
Nachwuchswissenschaftlern, die auf Drittmittelbasis forschen, hinzuwirken
und Vorschläge für eine wissenschaftsadäquate Ausgestaltung des Kündi-
gungsschutzrechts so rechtzeitig vorzulegen, dass diese möglichst frühzeitig
vor Ablauf der Übergangsfrist eine dauerhafte Beschäftigung von Mitarbei-
terinnen und Mitarbeitern in drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten er-
möglichen.

Begründung
1. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli

2004, mit der die 5. HRG-Novelle aus formalen Gründen für nichtig er-
klärt wurde, war auch das mit diesem Gesetz im Jahr 2002 eingeführte
neue Befristungsrecht des Hochschulrahmengesetzes entfallen. Damit
war befristeten Verträgen, die seit dem 23. Februar 2002 geschlossen
worden waren und die sich auf das neu gestaltete Zeitvertragsrecht ge-
stützt hatten, die rechtliche Grundlage für die Befristung entzogen. Für
Tausende von befristeten Arbeitsverträgen besteht deshalb derzeit eine
unklare Rechtslage; Hochschulen und Forschungseinrichtungen droht
eine Klagewelle durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter, die ihre befristeten Arbeitsverhältnisse nach Wegfall der Rechts-
grundlage jetzt als unbefristet ansehen könnten. Unabhängig vom Aus-
gang der Klagen würde dies zu massiven Spannungen zwischen den
Beteiligten führen und über einen längeren Zeitraum wissenschaftliche
Arbeit und Personalentwicklung in Hochschulen und Forschungseinrich-
tungen behindern. Im Erfolgsfall würden die Klagen zu einer Blockade
von Nachwuchswissenschaftlerstellen und damit des Innovationssystems
in Deutschland führen.
In dieser Situation ist es unausweichlich, mit höchster Priorität wieder
Rechtssicherheit für die jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-
ler mit befristeten Arbeitsverträgen herzustellen. Dies kann nur dadurch
geschehen, dass der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ver-
ursachte Wegfall der Rechtsgrundlage für die Zeitverträge durch rückwir-
kende Wiederinkraftsetzung des Befristungsrechts geheilt wird. Würden
bei dieser Gelegenheit Änderungen an den Befristungsregeln vorgenom-
men, wären dadurch neue Komplikationen vorprogrammiert. Dies gilt es

Drucksache 15/4418 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

aber im Interesse der betroffenen Nachwuchswissenschaftlerinnen und
Nachwuchswissenschaftler zu vermeiden.
Die im Entwurf der Koalitionsfraktionen eines Gesetzes zur Änderung
dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vorgese-
henen Regelungen des Befristungsrechts in den §§ 57a bis 57e des Hoch-
schulrahmengesetzes (HRG) sind deshalb identisch mit den durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer
Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geschaffenen Rege-
lungen. In § 57f wird eine ergänzende Übergangsregelung für diejenigen
befristeten Arbeitsverträge vorgesehen, die seit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 auf Basis des wieder auf-
gelebten „alten“ Befristungsrechts abgeschlossen worden sind.

2. Der für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen
und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit wissen-
schaftlichen und künstlerischen Hilfskräften im Hochschulrahmengesetz
vorgesehene Befristungsrahmen von 12 Jahren bzw. 15 Jahren im Be-
reich der Medizin ermöglicht eine langjährige befristete Beschäftigung,
ohne dass hierfür jeweils eine sachliche Begründung erforderlich ist. Da-
mit verfügt der Wissenschaftsbereich über komfortable Bedingungen, die
ihn gegenüber allen anderen Arbeitgebern in Deutschland privilegieren.
Auch nach Ausschöpfung des wissenschaftsspezifischen Befristungsrah-
mens für die Qualifizierungsphase ist eine weitere Anstellung auf befris-
teten Stellen in Deutschland nicht ausgeschlossen, es gilt dann aber für
den Abschluss befristeter Arbeitsverträge das, was für alle anderen Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer auch gilt, nämlich das allgemeine Arbeits-
recht. Und dieses sieht vor, dass ein befristeter Arbeitsvertrag einer sach-
lichen Begründung bedarf.
Grund hierfür wiederum ist, dass das deutsche wie auch das europäische
Arbeitsrecht als Regelfall das unbefristete Arbeitsverhältnis vorsehen.
Befristete Arbeitsverhältnisse müssen danach Ausnahmecharakter haben.
Europarechtlich wurde insoweit mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates
der Europäischen Union vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge eine hinsichtlich
des mit der Richtlinie zu erreichenden Ziels für die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union verbindliche Rechtsgrundlage geschaffen. Die
Richtlinie schafft erstmals gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
befristete Arbeitsverträge im Bereich der Europäischen Union und setzt
damit europäische Mindeststandards. Zugleich wird in der Richtlinie fest-
gestellt, dass unbefristete Verträge die übliche Form des Beschäftigungs-
verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darstellen und
weiter darstellen werden.
In Deutschland ergibt sich aus der Schutzfunktion des Grundrechts aus
Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem in Artikel 20
Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Sozialstaatsprinzip die Verpflich-
tung zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an arbeitsrechtlichem Be-
standsschutz. Die einfachgesetzliche Konkretisierung der verfassungs-
rechtlichen Anforderungen findet sich im Kündigungsschutzgesetz. Um
die Umgehung des Kündigungsschutzes durch den Abschluss befristeter
Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsgericht in ständi-
ger Rechtsprechung Grundsätze für die Kontrolle befristeter Arbeitsver-
hältnisse, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines sachlichen
Grundes, entwickelt. Diese Grundsätze wurden in dem am 1. Januar 2001
in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz kodifiziert. Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt die Finan-
zierung aus Drittmitteln für sich genommen keine Befristung. Die Un-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4418

sicherheit der finanziellen Entwicklung allein ist noch kein sachlicher
Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages. Dementsprechend reicht
auch die allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln
nicht als Sachgrund für eine Befristung aus. Erforderlich ist vielmehr bei
Abschluss eines auf Drittmittelfinanzierung gestützten befristeten Ar-
beitsvertrages eine schlüssige Prognose, dass die Drittmittel nur für eine
begrenzte Zeit zur Verfügung stehen.
Diese verfassungs-, europa- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen
unterstreichen die Notwendigkeit, im Zusammenwirken von tarifvertrag-
lichen und gesetzlichen Regelungen zu einer Lösung zu kommen, die die
dauerhafte Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dritt-
mittelfinanzierten Forschungsprojekten ermöglicht.

3. Die neugefasste Übergangsregelung in § 57f HRG sieht vor, dass befris-
tet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch
nach Ausschöpfung des HRG-Befristungsrahmens mit einer Laufzeit bis
zum 29. Februar 2008 befristet beschäftigt werden können. Hierdurch
soll zum einen der erneute Übergang auf das neue Befristungsrecht er-
leichtert werden. Zum anderen soll das dadurch vorhandene Zeitfenster
dazu genutzt werden, die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach der Qualifi-
zierungsphase zu verbessern.
Die Grundlage hierfür bilden die am 30. Januar 2004 vomWissenschafts-
rat beschlossenen „Empfehlungen zu einem Wissenschaftstarifvertrag
und zur Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter“. Diese enthalten
u. a. Vorschläge für eine Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten
von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Quali-
fizierungsphase. Ziel der Vorschläge ist es, die unbefristete Beschäfti-
gung qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unterhalb
der Professur zu erleichtern.
Die heutige Situation wird vom Wissenschaftsrat – und nicht nur von
ihm – als unbefriedigend und nicht sachgerecht angesehen. Hochschulen
und Forschungseinrichtungen verfügen zwar über die rechtliche Mög-
lichkeit, qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf Dau-
er zu beschäftigen. Derzeit ist es aber so, dass eine unbefristete Beschäf-
tigung im öffentlichen Dienst praktisch gleichzusetzen ist mit einem
unkündbaren Arbeitsverhältnis. Wissenschaftseinrichtungen und insbe-
sondere die Universitäten beschäftigen daher erfahrene Wissenschaft-
lerinnen und Wissenschaftler unterhalb der Professur nur in Ausnahme-
fällen unbefristet. Das gegenwärtige Befristungs- und Kündigungsrecht
erweist sich im Wissenschaftsbereich so als Hemmnis für eine dauerhafte
Beschäftigung.
Konkret empfiehlt deshalb der Wissenschaftsrat, die Kündigungsgründe
im Angestelltenverhältnis beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter im HRG wissenschaftsadäquat zu präzisieren. Der
dauerhafte Wegfall von Drittmitteln soll einen Kündigungsgrund darstel-
len, die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung sollen herabgesetzt
werden. Ergänzend wird die Aufhebung des in § 53 BAT (West) geregel-
ten Ausschlusses einer betriebsbedingten Kündigung nach 15-jähriger
Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst für erforderlich gehalten.
Beide Komponenten dieses Vorschlags müssen verlässlich umgesetzt
werden, damit das Ziel einer vermehrten unbefristeten Beschäftigung er-
reicht werden kann. Allein eine wissenschaftsadäquate Ausgestaltung des
Kündigungsrechts, die nur auf gesetzlichem Wege erfolgen kann, würde
hier nicht helfen, solange eine betriebsbedingte Kündigung generell aus-
geschlossen ist. Die Unkündbarkeitsregelung in § 53 BAT (West) ist Ge-

Drucksache 15/4418 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

genstand der derzeit laufenden Verhandlungen über eine Reform des
BAT.
Die Koalitionsfraktionen haben bereits in der Begründung ihres Entwurfs
für ein Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften
im Hochschulbereich deutlich gemacht, dass sie unabweisbaren Hand-
lungsbedarf sehen, die Rahmenbedingungen für die unbefristete Beschäf-
tigung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nach der Qualifi-
zierungsphase auf der Grundlage der Wissenschaftsratsempfehlung zu
verbessern.
Damit bis zu einer dauerhaft tragfähigen Regelung der dauerhaften Be-
schäftigungsmöglichkeiten nach der Qualifizierungsphase für die derzeit
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine
verlässliche Perspektive für eine Beschäftigung im Wissenschaftsbereich
besteht, sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung des Übergangszeit-
raums für den Abschluss sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhält-
nisse auch nach Ausschöpfung des HRG-Befristungsrahmens um 3 wei-
tere Jahre bis Ende Februar 2008 vor. Eine dauerhaft tragfähige Lösung
soll rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist möglichst bis Ende des
Jahres 2006 angestrebt werden.

Berlin, den 1. Dezember 2004

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
Ulrike Flach
Vorsitzende und Berichterstatterin

Ute Berg
Berichterstatterin

Thomas Rachel
Berichterstatter

Grietje Bettin
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4418

Bericht der Abgeordneten Ute Berg, Thomas Rachel, Grietje Bettin und
Ulrike Flach

I. Überweisung
Zu den Nummern 1, 3, 4, 5
Der Deutsche Bundestag hat die Gesetzentwürfe auf Druck-
sache 15/4132 und 15/3924 in seiner 139. Sitzung am
12. November 2004 in erster Lesung beraten und gemein-
sam mit den ebenfalls beratenen Anträgen auf Drucksache
15/4131 und 15/4151 an den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung zur federführenden
Beratung und an den Innenausschuss, den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung und an den Haushalts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die Gesetzentwürfe
auf Drucksache 15/4132 und 15/3924 wurden darüber hi-
naus zur Mitberatung an den Verteidigungsausschuss sowie
gemäß § 96 der Geschäftsordnung an den Haushaltsaus-
schuss überwiesen.
Zu Nummer 2
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/4229 in seiner 140. Sitzung am 23. November
2004 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur
federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit,
den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesund-
heit und Soziale Sicherung sowie gemäß § 96 der Ge-
schäftsordnung an den Haushaltsausschuss überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu den Nummern 1 und 2
Nach den inhaltsgleichen Gesetzesentwürfen werden durch
die beabsichtigten Neuregelungen die gesetzgeberischen
Konsequenzen aus der Aufhebung des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vor-
schriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) durch das
Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27. Juli 2004 gezo-
gen. Mit dem Urteil ist die bundesrahmenrechtliche Grund-
lage für die Personalkategorie der Juniorprofessorin oder
des Juniorprofessors entfallen sowie die Notwendigkeit ent-
standen, das Zeitvertragsrecht für befristet beschäftigte wis-
senschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter neu zu regeln. Die Gesetzentwürfe modifizieren die
Regelungen zur Personalstruktur und zum Zeitvertragsrecht
im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Juli 2004 und lassen die Befristungsregelungen
rückwirkend auf das ursprüngliche Inkrafttretensdatum wie-
der in Kraft treten.
Zu Nummer 3
Nachdem die bundesrechtliche Regelungskompetenz zur
Regelung der Personalstruktur des Hochschulrahmengeset-
zes durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

27. Juli 2004 verneint worden ist, sollen mit dem Gesetzent-
wurf die Länder durch den Bund ermächtigt werden, nach
Artikel 125a des Grundgesetzes die dienstrechtlichen Rege-
lungen des Hochschulrahmengesetzes durch landesrechtli-
che Regelungen zu ersetzen.
Zu Nummer 4
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung dienst- und arbeits-
rechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)
sollen die durch das vom Bundesverfassungsgericht aufge-
hobene 5. HRGÄndG vorgesehenen Befristungsregelungen
erneut ex tunc in Kraft gesetzt werden, ohne dass die Pro-
blematik der Vergabe von Drittmitteln zur Bearbeitung von
Forschungsprojekten als Befristungsgrund aufgegriffen
wird. Danach werden zahlreiche qualifizierte Wissenschaft-
ler wegen Überschreitung der Zwölf-Jahres-Höchstdauer
von der Mitarbeit an befristeten Drittmittelprojekten fak-
tisch ausgeschlossen, bzw. auf die sehr viel engeren Vor-
gaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verwiesen.
Deshalb wird die Bundesregierung aufgefordert, zum vor-
liegenden Gesetzentwurf einen Änderungsvorschlag zu
erarbeiten, der gewährleistet, dass das Recht der Hoch-
schulen, befristete Arbeitsverträge im Rahmen der For-
schung mit Mitteln Dritter auch nach Ausschöpfung sonst
vorgesehener Befristungen abzuschließen, unberührt bleibt.
Zu Nummer 5
Die Vergabe von Drittmitteln zur Bearbeitung von For-
schungsprojekten hat sich als ein wichtiges Instrument der
Forschungsförderung bewährt. Dabei wird das Festlegen
der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse bei
durch Drittmittel geförderten Projekten der Natur der Sache
nicht gerecht, deren Dauer vielmehr nach wissenschaft-
lichen und projektbezogenen Gegebenheiten geregelt wer-
den muss. Daher müssen über das Arbeits- und das bishe-
rige Hochschulrecht hinausgehende Lösungen gefunden
werden, die solche Beschäftigungsverhältnisse nicht an
durch bürokratische Regelungen vorgegebene Zeiträume
binden. Die Bundesregierung wird deshalb aufgefordert, bei
Änderungen des Hochschulrahmengesetzes darauf hinzu-
wirken, dass das Recht der Hochschulen, befristete Arbeits-
verträge im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter ab-
zuschließen, unberührt bleibt, und dass Beschäftigungen an
Hochschulen, die vor Abschluss des ersten berufsqualifizie-
renden Studienabschlusses oder des Master-Abschlusses
stattfinden, nicht auf hochschulrechtliche Befristungsrege-
lungen angerechnet werden.

III. Stellungnahmen der mitberatendenIII. Ausschüsse
Zu Nummer 1
Die mitberatenden Ausschüsse für Wirtschaft, für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend, für Gesundheit und
Soziale Sicherung haben einstimmig empfohlen, den Ge-
setzentwurf anzunehmen.

Drucksache 15/4418 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der mitberatende Innenausschuss hat mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie
der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion
der FDP empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Zu Nummer 2
Der mitberatende Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung hat einstimmig, der mitberatende Rechtsaus-
schuss hat einstimmig bei Stimmenthaltung der Fraktion
der FDP und der mitberatende Innenausschuss hat mit den
Stimmen der Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sowie der Fraktion der CDU/CSU, gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.
Die mitberatenden Ausschüsse haben mit den Stimmen aller
Fraktionen empfohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu
erklären.
Zu Nummer 3
Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Zu Nummer 4
Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen, den Antrag abzulehnen.
Zu Nummer 5
Die mitberatenden Ausschüsse haben jeweils mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
Der mitberatende Verteidigungsausschuss konnte die Vor-
lagen wegen aktueller Vorkommnisse in der Bundeswehr in
seiner 49. Sitzung am 1. Dezember 2004 nicht beraten.
Die Stellungnahmen des mitberatenden Haushaltsausschus-
ses zu Drucksache 15/4131 und 15/4151 lagen zum Zeit-
punkt der Abgabe der Beschlussempfehlung nicht vor.

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse imIV. federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat die Vorlagen in seiner Sitzung am
1. Dezember 2004 beraten und empfiehlt:
1. Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 15/4132 –
mit den Stimmen aller Fraktionen.
Annahme des zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache
15/4132 von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Ausschuss eingebrachten Entschließungs-
antrags (Ausschussdrucksache 15(17)270), dessen Inhalt
sich aus Nummer 6 der Beschlussempfehlung ergibt, mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sowie der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion der CDU/CSU.

2. Erledigterklärung des Gesetzentwurfs – Drucksache
15/4229 – mit den Stimmen aller Fraktionen.
3. Ablehnung des Gesetzentwurfs – Drucksache 15/3924 –
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN sowie der Fraktion der FDP bei Stimment-
haltung der Fraktion der CDU/CSU.
4. Ablehnung des Antrags – Drucksache 15/4131 – mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP.
5. Ablehnung des Antrags – Drucksache 15/4151 – mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP.
Von Seiten der Fraktion der SPD wird vor dem Hinter-
grund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 27. Juli
2004 ein starker gesetzgeberischer Handlungsdruck gese-
hen, im Interesse der Nachwuchswissenschaftler Rechtssi-
cherheit zu schaffen. Daher hätten die Bundesregierung und
die Koalitionsfraktionen Gesetzesentwürfe vorbereitet, die
unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts die bundesgesetzlichen Voraussetzungen zur
Wiedereinführung der Juniorprofessur schaffen. Damit kön-
nen befristet beschäftigte Wissenschaftler nach Ausschöp-
fung der 12 beziehungsweise 15 Jahresfrist noch bis zum
28. Februar 2008 befristet beschäftigt werden. Das Ziel der
Koalition sei es, auch im Sinne der Empfehlungen des Wis-
senschaftsrats, die unbefristete Beschäftigung qualifizierter
Mitarbeiter unterhalb der Professur zu erleichtern. Da sich
das derzeitige Recht als Einstellungshindernis für eine dau-
erhafte Beschäftigung erweise, sollen – unter Beibehaltung
des Ziels einer dauerhaften Beschäftigung – die Kündi-
gungsgründe für wissenschaftlich beschäftigte Mitarbeiter
wissenschaftsadäquat präzisiert werden. So soll der dauer-
hafte Wegfall von Drittmitteln einen Kündigungsgrund dar-
stellen. Dabei müssten auch die Unkündbarkeitsregeln im
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zwischen den Tarif-
partnern entsprechend angepasst werden. Ausdrücklich ab-
gelehnt werden eine mit dem Änderungsantrag der CDU/
CSU Fraktion bezweckte Ausweitung befristeter Beschäfti-
gungsmöglichkeiten. Auch der Gesetzentwurf des Bundes-
rats sei abzulehnen, da er einer schnellen Herstellung von
Rechtssicherheit für Nachwuchswissenschaftler entgegen-
stehe und darüber hinaus die Ergebnisse der Verhandlungen
der Föderalismuskommission zugunsten der Länder vor-
wegnehme.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde in der Aus-
schussberatung folgender Änderungsantrag zum Gesetzent-
wurf auf Drucksache 15/4132, 15/4229 gestellt:
§ 57b wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

„(5) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen mit
dem in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personal, befristete
Arbeitsverträge im Rahmen der Forschung mit Mitteln
Dritter auch nach Ausschöpfung der in Absatz 1 geregelten
zulässigen Befristungsdauer abzuschließen. Ein sachlicher
Grund, der die Befristung der Arbeitsverträge der Drittmit-
telbediensteten rechtfertigt, liegt vor, wenn die wissenschaft-
lichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbe-
stimmung entsprechend beschäftigt werden. Absätze 3 und 4

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4418

finden auf die befristeten Arbeitsverträge der Drittmittel-
bediensteten entsprechende Anwendung.“
Die Fraktion begründet die vorgeschlagene Gesetzesergän-
zung damit, dass eine Öffnungsregelung im Paragraph 57b,
die den Hochschulen und Forschungseinrichtungen die
Möglichkeiten gibt, auch außerhalb der starren Zeitgrenzen-
reglung befristete Arbeitsverträge abzuschließen, geeignet
sei, die arbeitsrechtlichen Probleme der Beschäftigung von
Wissenschaftlern im Bereich der Drittmittelforschung zu
lösen. Demgegenüber reichen die im Gesetzentwurf vorge-
sehene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 23. Feb-
ruar 2008 für Personen, die bereits vor dem 23. Februar
2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hoch-
schule oder Forschungseinrichtung standen und der vage
Hinweis in der Gesetzesbegründung, sich in der Zwischen-
zeit um die Umsetzung der Empfehlung zu einem Wissen-
schaftstarif des Wissenschaftsrates bemühen zu wollen,
nicht aus und schaffen weder dauerhafte Rechtssicherheit
noch eine belastbare Perspektive. Deshalb sei eine gesetzli-
che Flexibilisierung wie in der vorgeschlagenen Ergän-
zungsregelung notwendig. Das zentrale Anliegen der Frak-
tion bestehe darin, über die bisherigen Möglichkeiten der
befristeten Arbeitsverhältnisse hinaus, den Hochschulen
und Wissenschaftseinrichtungen das Recht einzuräumen,
befristete Arbeitsverhältnisse abschließen zu können, wenn
diese über Drittmittel finanziert werden können. Der Vorteil
des Antrags der Fraktion der CDU/CSU liege darin, dass die
Umsetzung der Regelung unmittelbar durch eine Änderung
des Hochschulrahmengesetzes (HRG) wirksam werde und
nicht von Entscheidungen anderer Gremien abhängig sei.
Der Koalitionsantrag stelle zwar einen denkbaren Weg dar,
er sei aber wenig zukunftsfähig, weil er anstelle einer sub-
stantiellen Gesetzesänderung nur ein Zeitfenster bis zum
Jahre 2008 anbiete. Im übrigen könne nicht mitgetragen
werden, dass die Gründe für die Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichtsurteils lediglich als formaler Natur be-
wertet würden und nicht die grundlegenden verfassungs-
rechtlichen Aspekte der Entscheidung im Hinblick auf das
Bund-Länder-Verhältnis gesehen würden.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
werde begrüßt, dass in den Gesetzentwürfen der Bundesre-
gierung und der Koalitionsfraktionen die Stellung der Juni-
orprofessorinnen und Juniorprofessoren soweit abgesichert
sei, dass sie eine Qualifikationsmöglichkeit im Rahmen des
HRG darstelle. Damit seien auch die Landeshochschulge-
setze, die diese Möglichkeiten bereits enthielten, wieder un-
anfechtbar geworden und der Bestand von Verträgen der
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sei gewährleis-
tet. Auch könnten jetzt diejenigen Länder, die von der Mög-
lichkeit der Juniorprofessur noch keinen Gebrauch gemacht
hätten, diese nun einführen. Die von der Fraktion ge-
wünschte Fortentwicklung der Befristungsregelungen habe
noch nicht in den Gesetzentwurf der Koalition aufgenom-

men werden können, sei aber in dem vorgelegten Entschlie-
ßungsantrag der Koalition enthalten. Ziel der Fraktion sei
weiterhin die Möglichkeit einer dauerhaften Beschäftigung
von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen unterhalb
einer Professur. Die Weiterentwicklung des wissenschafts-
spezifischen Befristungs- und Kündigungsrechts schaffe
Flexibilität und Rechtssicherheit für Wissenschaftler und
Institutionen. Dabei setze man, wie es im Entschließungsan-
trag der Koalition dargelegt sei, auf die zwischen den Tarif-
partnern zu verhandelnde Einführung eines eigenen Tarif-
vertrages für Forschung und Lehre.
Der Änderungsantrag der Unionsfraktion müsse abgelehnt
werden, weil er vor dem Hintergrund der verschiedenen
Anforderungen des allgemeinen Arbeitsrechts, des BAT, des
Grundgesetzes und der EU-Richtlinie zum Arbeitsrecht
nicht gerichtsfest sei. Durch eine einfache Ergänzung des
HRG seien grundlegende Änderungen nicht herbeizuführen.
Der Entschließungsantrag der Union zeige im übrigen eine
mangelhafte politische Abstimmung zwischen Bundes- und
Landesebene.
Zum Antrag der FDP-Fraktion sei festzustellen, dass ein
Teil der Forderungen im Koalitionsantrag enthalten sei, aber
andere Teile nicht der Rechtslage entsprächen, denn der
Antrag der FDP-Fraktion verwechsele den Begriff der
‚studentischen‘ mit dem der ‚wissenschaftlichen‘ Hilfs-
kräfte. Der Gesetzentwurf des Bundesrats müsse zurück-
gewiesen werden, weil er u. a. dem Ziel der Fraktion wider-
spreche, eine Verschlankung der KMK herbeizuführen.
Von Seiten der Fraktion der FDP könne die Grundaussage
des vorliegenden Gesetzentwurfs voll geteilt werden. Die
Fraktion habe sich immer für die Juniorprofessur eingesetzt.
Gemeinsam mit dem Bereich der Drittmittelforschung und
der Befristung von Arbeitsverträgen seien dies wichtige for-
schungspolitische Themen. Der Gesetzentwurf zeige, dass
die Koalition mit der FDP in die gleiche Richtung denke.
Dennoch sei der Gesetzentwurf zu unflexibel. Die Fraktion
unterstütze die Idee einer autonomen Universität, die selbst
entscheide, welchen Umfang die Befristung von Arbeitsver-
trägen habe. Die ursprüngliche Überlegung, einen gemeinsa-
men Gesetzentwurf mit der Koalition zu erarbeiten sei
schließlich hinter der Bedeutung, die die Fraktion dem
Thema ‚Drittmittel‘ zumesse zurückgetreten. Deshalb habe
man sich entschieden, dem Gesetzentwurf zwar zuzustim-
men, aber dennoch einen eigenen Antrag zu den Arbeitsver-
hältnissen bei Drittmitteln vorzulegen. Der Gesetzentwurf
des Bundesrats müsse abgelehnt werden, weil er der Grund-
auffassung der Fraktion zu dem Gesamtvorhaben der befris-
teten Arbeitsverhältnisse widerspreche. Es gelte, jetzt die
Blockade der Länder zum Wissenschaftstarifvertrag schnell
zu überwinden und die Tarifgemeinschaft der Länder müsse
wieder agieren. Innerhalb des BAT werde es keine sachge-
rechten Lösungen geben können und deshalb müsse das Ziel
sein, einen eigenenWissenschaftstarifvertrag abzuschließen.

Berlin, den 1. Dezember 2004
Ute Berg
Berichterstatterin

Thomas Rachel
Berichterstatter

Grietje Bettin
Berichterstatterin

Ulrike Flach
Berichterstatterin

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