BT-Drucksache 15/4410

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3983- Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung (Abschlussprüferaufsichtsgesetz - APAG)

Vom 1. Dezember 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4410
15. Wahlperiode 01. 12. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3983 –

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über
Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
(Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG)

A. Problem
Unterstellung der Abschlussprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
prüfungen vornehmen, unter eine letztverantwortliche, berufsstandsunabhän-
gige Aufsicht in modifizierter Selbstverwaltung, Zuständigkeit der Wirtschafts-
prüferkammer mit einer Abschlussprüferaufsichtskommission, Rechtsaufsicht
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
Sowohl für den Bundeshaushalt als auch für die Länder und die Kommunen
entstehen keine Kosten. Die Kosten, die durch die Abschlussprüferaufsichts-
kommission entstehen, werden ausschließlich von den Berufsangehörigen
finanziert.

E. Sonstige Kosten
Durch die personelle und inhaltliche Erweiterung des Qualitätskontrollbeirates,
der zukünftig unter „Abschlussprüferaufsichtskommission“ firmiert, sind über
die bisher bereits anfallenden Reisekosten und Sitzungs- bzw. Tagegelder zur
Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder sowie über die bisher bereits
anfallenden sonstigen allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehende Kosten
über den Haushalt der Wirtschaftsprüferkammer und damit durch Umlegung
auf die Beiträge der Kammermitglieder zu leisten. Dies entspricht auch der
üblichen Praxis bei der Finanzierung des bisherigen Qualitätskontrollbeirates.
Aufgrund der sachgerechten Umlage auf alle Berufsangehörigen und Gesell-
schaften dürften die unmittelbaren Kosten für die Abschlussprüferaufsichts-

Drucksache 15/4410 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

kommission nicht zu spürbaren Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge führen; ge-
ringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen, die sich nicht
quantifizieren lassen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt
betrachtet wird der Markt für Prüfungsdienstleistungen aufgrund des zurückzu-
gewinnenden Vertrauens der internationalen Kapitalmärkte von der Einführung
der Abschlussprüferaufsichtskommission profitieren. Negative Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4410

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3983 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert a n z u n e h m e n.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WPO) wird das Wort „zugleich“ gestri-
chen.

b) In Nummer 11 Buchstabe d (§ 57a Abs. 6) wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle in
angemessener Frist und unter Angabe der Gründe einzelne oder alle
ablehnen (Widerspruchsrecht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist
innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der zu kontrollierenden
Person mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt.“

c) Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 14a eingefügt:
,14a. § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 8“
durch die Angabe 㤠57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6
Satz 1 bis 9, Abs. 7 bis 8“ ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahme-
bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 widerrufen oder eine
Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt
werden soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2
Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorgang der nach
Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung
vorzulegen ist.“ ‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 2

Änderung des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(FNA 4125-1)
§ 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- undWirtschaftsgenossenschaf-

ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I
S. 2202), das zuletzt durch … vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe 㤠57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis 5 und Abs. 8,

§§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der Wirtschaftsprüferordnung“
durch die Angabe 㤠57a Abs. 5, 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8,
§§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 sowie § 57f der
Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine Teilnahmebe-

scheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 Wirtschaftsprüferordnung wider-
rufen oder eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 Wirt-
schaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ist der Vorgang der für
die nach § 63 für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde

Drucksache 15/4410 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

vor der Entscheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitätskontrolle
(§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung) hat die zuständige Behörde
unverzüglich zu unterrichten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach
§ 57a Abs. 6 Satz 9 Wirtschaftsprüferordnung versagt oder nach § 57e
Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung
widerrufen worden ist.“ ‘

Berlin, den 1. Dezember 2004

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Dr. Thea Dückert
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4410

Bericht der Abgeordneten Dr. Thea Dückert

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisungen, Voten der mitberatenden Ausschüsse
1. Überweisungen
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/3983 wurde in der 135. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 28. Oktober 2004 an den Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit zur federführenden Beratung und an den Finanz-
ausschuss sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 78. Sitzung
am 23. November 2004 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage in seiner 47. Sitzung am
10. November 2004 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Abschlussprüfer (Wirt-
schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) unter eine vom Be-
rufsstand unabhängige Aufsicht zu stellen. Allerdings sollen
die gewachsenen Strukturen der Selbstverwaltung durch die
Wirtschaftsprüferkammer nicht grundsätzlich in Frage ge-
stellt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, unterhalb der
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit und oberhalb der Wirtschaftsprüferkammer ein
Gremium zu schaffen, das die öffentliche, fachbezogene
Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer wahrnimmt.
Die Aufsichtskommission soll das Weisungsrecht über die
Wirtschaftsprüferkammer erhalten, wenn diese Verwal-
tungsaufgaben gegenüber den Personen wahrnimmt, welche
Abschlussprüfungen durchführen.
Die Kommission soll aus mindestens sechs und höchstens
zehn ehrenamtlichen Mitgliedern bestehen, die in den letz-
ten fünf Jahren vor der Ernennung nicht persönliche Mit-
glieder der Wirtschaftsprüferkammer gewesen sein dürfen.
Sie sollen in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwe-
sen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig (gewesen) sein
und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für
vier Jahre ernannt werden. Gegenüber der Wirtschaftsprü-
ferkammer sollen sie unabhängig und nicht weisungsgebun-
den sein. Die Kommission soll prüfen, ob die Wirtschafts-
prüferkammer ihre – in mittelbarer Staatsverwaltung
stehenden – Aufgaben gegenüber den Abschlussprüfern ge-
eignet, ordnungsgemäß und verhältnismäßig wahrnimmt.
Gleichzeitig soll die Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet
werden, relevante Vorgänge vorzulegen. Die Kosten der
Abschlussprüferaufsichtskommission soll die Wirtschafts-
prüferkammer tragen. Vorgesehen ist schließlich, das Ver-

fahren zur Benennung eines Prüfers für Qualitätskontrolle
transparent und unabhängig zu gestallten, von diesem eine
Unabhängigkeitsbestätigung zu verlangen und eine spezi-
elle Fortbildungspflicht über die Qualitätssicherung einzu-
führen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Druck-
sache verwiesen.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Zu der Öffentlichen Anhörung, die der Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit in seiner 78. Sitzung am 30. No-
vember 2004 durchführte, haben die Wirtschaftsprüferkam-
mer (Ausschussdrucksache 15(9)1542) und das Institut der
Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (Ausschussdruck-
sache 15(9)1540) schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverstän-
dige haben an der Anhörung teilgenommen:
1. Verbände und Institutionen

– Wirtschaftsprüferkammer (WPK)
– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

(IDW)
2. Einzelsachverständiger

– Herr Prof. Dr. Kai-Uwe Marten, Universität Ulm.
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Sach-
verständigen komprimiert dargestellt.
Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) spricht sich gegen die
Annahme des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WPO) aus. Mit diesem
Antrag werde eine alternative Aufgabenerfüllung gewollt,
es sollten also bestimmte Aufgaben ausschließlich im Rah-
men mittelbarer Staatsverwaltung liegen und damit der
beruflichen Selbstverwaltung entzogen werden. Soweit die
Kammer auf die Funktionen mittelbarer Staatsverwaltung
beschränkt wäre, wäre die Wahrnehmung der Belange des
gesamten Berufsstandes ausgeschlossen. Der Berufsstand
könnte allein noch Partikularinteressen über verbandliche
oder berufliche Gruppierungen artikulieren. Eine solcher-
maßen subjektive Interessenvertretung sei nicht geeignet,
die Interessen aller Berufsangehörigen zu vertreten.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
(IDW) spricht sich dafür aus, über eine geeignete Formulie-
rung der §§ 4 und 57 für die Öffentlichkeit nachvollziehbar
klarzustellen, dass die WPK eine interessenunabhängige
Stellung hat. Die Glaubwürdigkeit des Gesamtsystems
dürfe nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass die Öffent-
lichkeit in der vorgesehenen und vom IDW unterstützten
bedeutenden Rolle der WPK eine Belastung der erforderli-
chen Neutralität des Systems sehe. Die WPK als öffentlich-
rechtliches Selbstverwaltungsorgan des Berufsstands müsse
in dem Gesamtsystem eine sachverständige und objektive,
d. h. interessenfreie Stellung einnehmen. Nach Ansicht des
IDW kann die aus Sicht der Öffentlichkeit gebotene Inte-
ressenunabhängigkeit des Systems nicht allein durch die
Schaffung der APAK bewerkstelligt werden. Dieser Grund-

Drucksache 15/4410 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gedanke, der bereits in der Begründung des Regierungsent-
wurfs erläutert werde, müsse auch im Gesetzestext zum
Ausdruck kommen, indem der öffentliche Auftrag der WPK
betont werde.
IV. Ausschussberatungen undAbstimmungsergebnis im

federführendenAusschuss fürWirtschaft undArbeit
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Beratung
der Vorlage in seiner 76. Sitzung aufgenommen, mit der
Durchführung einer öffentlichen Sachverständigenanhörung
in seiner 78. Sitzung fortgesetzt und in seiner 79. Sitzung
am 1. Dezember 2004 abgeschlossen. Zur abschließenden
Beratung brachten die Koalitionsfraktionen einen Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(9)1496 ein.
Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss einstimmig
beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/3983 in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 15(9)1496 zu empfehlen.
Die Vertreter aller im Ausschuss vertretenen Fraktionen be-
grüßten einmütig die Tatsache, dass es gelungen sei, eine
einvernehmliche Regelung zu finden.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes
zu bemerken:
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WPO)
Das Wort „zugleich“ sollte als sprachliche Abgrenzung des
2. Halbsatzes (nach dem Semikolon) zum 1. Halbsatz die-
nen, um die nunmehrige Differenzierung im bisher nur aus
einem Satz bestehenden § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO zwischen
Selbstverwaltung und mittelbarer Staatsverwaltung zu ver-
deutlichen. Allerdings ist das – für die inhaltliche Aussage
ohnehin nicht notwendige – Füllwort „zugleich“ im Zusam-
menhang nicht eindeutig zu interpretieren, da hieraus nicht
die für bestimmte Aufgaben gewollte alternative Aufgaben-
erfüllung, sondern eine kumulative Aufgabenerfüllung
durch die Wirtschaftsprüferkammer abgeleitet werden
könnte. Daher ist das Wort „zugleich“ der Eindeutigkeit
halber zu streichen.
ZuArtikel 1 Nr. 11 Buchstabe d (§ 57a Abs. 6 Satz 3WPO)
Die Ergänzung des Satzes 3 hat den Vorteil, dass nicht in
allen Fällen ein Bescheid zu erteilen ist, sondern nur dann,
wenn eine Ablehnung von Vorschlägen beabsichtigt ist. Da-
durch erlangen die Betroffenen innerhalb von vier Wochen
seit der Einreichung ihrer Vorschläge Klarheit darüber, ob
die Vorschläge anerkannt sind. Der Kommission für Quali-
tätskontrolle bleibt in schwierigen Fällen die Möglichkeit,
noch nach Ablauf der 4-Wochen-Frist die Gründe für eine
Ablehnung von Vorschlägen darzulegen oder die Absichts-
erklärung über die Ablehnung von Vorschlägen zurückzu-
nehmen. Der Ergänzungsvorschlag entspricht inhaltlich
dem ersten Antrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme
vom 15. Oktober 2004 (804. Sitzung).

Zu Artikel 1 Nr. 14a – neu – (§ 57h Abs. 1 WPO)
Der Abschlussprüferaufsichtskommission als mittelbarer
Staatsverwaltung des Bundes sollten keine Aufgaben zuge-
wiesen werden, die im Sparkassen- und Genossenschafts-
wesen Aufsichtskompetenzen der Länder berühren würden.
Deshalb sollte an die Stelle der Abschlussprüferaufsichts-
kommission die jeweilige Landesbehörde treten, wenn die
Wirtschaftsprüferkammer erkennt, dass eine Teilnahmebe-
scheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 WPO nicht erteilt
oder eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO
widerrufen werden soll. Wegen der Landesaufsichtszustän-
digkeit für die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Girover-
bände und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind
daher § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 WPO
nicht unmittelbar anzuwenden und § 57h WPO entspre-
chend anzupassen. Der neu anzufügende Satz nach Satz 3
hat keine inhaltliche Änderung zur Folge, sondern fasst nur
den Regelungsgehalt klarstellend zusammen, der sich mit-
telbar bereits jetzt aus den übrigen Sätzen des § 57h Abs. 1
WPO ergibt. Der Änderungsvorschlag entspricht inhaltlich
dem zweiten Antrag des Bundesrates in seiner Stellung-
nahme vom 15. Oktober 2004 (804. Sitzung).
Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 63g Abs. 2 GenG)
Hinsichtlich des bisherigen § 57a Abs. 6 Satz 1 bis 5 WPO
wurde bei den Änderungen der Verweise in § 63g Genos-
senschaftsgesetz für die genossenschaftlichen Prüfungsver-
bände irrtümlich keine vergleichbare Regelung wie für die
Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprü-
fergesellschaften und den Prüfungsstellen der Sparkassen-
und Giroverbände getroffen. Es ist jedoch sachgerecht für
die Auswahl der Prüfer für Qualitätskontrolle und das Ver-
fahren der Ablehnung eines Prüfers durch die Kommission
für Qualitätskontrolle die gleichen Regeln gelten zu lassen.
Insbesondere muss auch bei den genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden die Möglichkeit bestehen, dass die
Kommission für Qualitätskontrolle aus speziellen Gründen
Qualitätsprüfer als nicht geeignet für eine bestimmte Prü-
fung ablehnen kann. Im Übrigen ist ein Verweis auf § 57e
Abs. 2 Satz 8 WPO nicht vorzunehmen, weil der Abschluss-
prüferaufsichtskommission keine Aufgabe zugewiesen wer-
den sollte, die die Aufsichtskompetenz der nach § 63 für die
Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Landesbehörde
berühren würde. Der Änderungsvorschlag entspricht inhalt-
lich im Wesentlichen dem dritten Antrag des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 (804. Sitzung).
Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 63g Abs. 3 GenG)
Der Abschlussprüferaufsichtskommission als mittelbarer
Staatsverwaltung des Bundes sollten keine Aufgaben zuge-
wiesen werden, die im Genossenschaftswesen Aufsichts-
kompetenzen der Länder berühren würden. Deshalb sollte
an die Stelle der Abschlussprüferaufsichtskommission die
jeweilige Landesbehörde treten, wenn die Wirtschaftsprü-
ferkammer erkennt, dass eine Teilnahmebescheinigung nach
§ 57a Abs. 6 Satz 9 WPO nicht erteilt oder eine Bescheini-
gung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 WPO widerrufen werden
soll. Wegen der Landesaufsichtszuständigkeit für die genos-
senschaftlichen Prüfungsverbände sind daher § 57a Abs. 6
Satz 10 und § 57e Abs. 2 Satz 8 WPO nicht unmittelbar an-
zuwenden und § 63g Abs. 3 Genossenschaftsgesetz entspre-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4410

chend anzupassen. Der Änderungsvorschlag entspricht
inhaltlich dem zweiten Antrag des Bundesrates in seiner
Stellungnahme vom 15. Oktober 2004 (804. Sitzung).

Berlin, den 1. Dezember 2004
Dr. Thea Dückert
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.