BT-Drucksache 15/4385

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Übergangsfrist bei der Weiterbildungsförderung im Falle gesetzlich festgelegter Ausbildungsdauer

Vom 30. November 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4385
15. Wahlperiode 30. 11. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Karl-Josef Laumann, Dagmar Wöhrl, Veronika Bellmann,
Dr. Rolf Bietmann, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Alexander Dobrindt,
Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Dr. Michael Fuchs, Hans-Joachim
Fuchtel, Dr. Reinhard Göhner, Kurt-Dieter Grill, Ernst Hinsken, Robert Hochbaum,
Volker Kauder, Dr. Martina Krogmann, Dr. Hermann Kues, Wolfgang Meckelburg,
Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Dr. Joachim Pfeiffer, Hans-Peter Repnik,
Dr. Heinz Riesenhuber, Franz Romer, Kurt J. Rossmanith, Hartmut Schauerte,
Thomas Silberhorn, Johannes Singhammer, Max Straubinger
und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Übergangsfrist bei der
Weiterbildungsförderung im Falle gesetzlich festgelegter Ausbildungsdauer

A. Problem
Mit dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 434d SGB III zum Ende
dieses Jahres können ab 1. Januar 2005 Umschulungen (Weiterbildungen) in
den Gesundheitsfachberufen mit dreijähriger Ausbildungszeit nur noch zwei-
jährig durch die Arbeitsverwaltung gefördert werden. Hinsichtlich des dritten
Jahres gilt gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III, dass zu Beginn der Ausbildung
die Finanzierung anderweitig gesichert sein muss, ansonsten kann auch die
Arbeitsverwaltung ihren Förderanteil nicht erbringen. Für die anderweitige
Finanzierung sind in erster Linie die Länder zuständig, sie kann aber auch von
Arbeitgeber- oder Trägerseite erbracht werden.
Da bis jetzt die Finanzierung durch Dritte – insbesondere der Länder – kurz vor
Auslaufen der Übergangsregelung noch nicht gesichert ist, ist davon auszuge-
hen, dass sich in Anbetracht der nicht unerheblichen Kosten für die Ausbildung
weniger Schüler die Ausbildung leisten können. Das hätte Auswirkungen auf
die Finanzierung und damit die Existenz der ausbildenden Schulen und im
Ergebnis auf die Versorgung mit Arbeitskräften in den betroffenen Berufs-
gruppen.
Seit Anfang 1998, also seit nunmehr sieben Jahren, besteht die Pflicht, die für
die Co-Finanzierung notwendigen Finanzierungsstrukturen aufzubauen. Mit
Wirkung zum 1. Januar 1998 wurde erstmals eine Übergangsregelung für die
Weiterbildungsförderung in Ausbildungen von dreijähriger Dauer in das
SGB III aufgenommen (§ 417 a. F. SGB III). Zuletzt wurde sie mit dem
Job-Aqtiv-Gesetz nochmals bis Ende 2004 verlängert. In der gesamten Zeit ist
es aus europarechtlichen Gründen weder zu einer Verkürzung der Ausbildungs-
dauer noch zum Aufbau geeigneter Finanzierungsstrukturen zur Deckung des
dritten Ausbildungsjahres gekommen.

Drucksache 15/4385 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Finanzierungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern sollen nicht auf dem
Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Daher wird die Übergangsrege-
lung um ein weiteres Jahr, bis 31. Dezember 2005, verlängert. Diese Verlänge-
rung ist aber verbunden mit der dringenden Aufforderung, insbesondere an die
Länder, ihrer Pflicht zur Bereitstellung der Co-Finanzierung bis zum Ende des
nächsten Jahres nachzukommen. Es kann nicht sein, dass die Politik auf der
einen Seite fordert, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu senken und die
Arbeitsmarktpolitik wirtschaftlicher zu gestalten und auf der anderen Seite der
Arbeitsverwaltung Aufgaben aufbürdet, die eigentlich anderweitig wahrzuneh-
men sind.

B. Lösung
Die zeitliche Befristung der Ausnahmeregelung des § 434d Abs. 1 SGB III
wird um ein weiteres Jahr verlängert.

C. Alternativen
Gänzliche Aufhebung der Übergangsregelung entsprechend Gesetzentwurf des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 691/04).

D. Kosten
Infolge der erweiterten Fördermöglichkeiten kann es im Jahr 2005 zu Mehraus-
gaben bei der Bundesagentur für Arbeit und beim Bund kommen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4385

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Übergangsfrist bei der
Weiterbildungsförderung im Falle gesetzlich festgelegter Ausbildungsdauer

Berlin, den 30. November 2004
Karl-Josef Laumann
Dagmar Wöhrl
Veronika Bellmann,
Dr. Rolf Bietmann
Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Alexander Dobrindt
Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof)
Erich G. Fritz
Dr. Michael Fuchs
Hans-Joachim Fuchtel
Dr. Reinhard Göhner
Kurt-Dieter Grill
Ernst Hinsken
Robert Hochbaum
Volker Kauder

Dr. Martina Krogmann
Dr. Hermann Kues
Wolfgang Meckelburg
Friedrich Merz
Laurenz Meyer (Hamm)
Dr. Joachim Pfeiffer
Hans-Peter Repnik
Dr. Heinz Riesenhuber
Franz Romer
Kurt J. Rossmanith
Hartmut Schauerte
Thomas Silberhorn
Johannes Singhammer
Max Straubinger
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 434d Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-

beitsförderung – SGB III – in der Fassung vom 24. März
1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Gesetz vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2004“

durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2005“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2 Satz 2 in der

seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung“ durch die
Wörter „§ 85 Abs. 2 in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Drucksache 15/4385 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
Für die Weiterbildungsförderung nach dem Recht der
Arbeitsförderung gilt seit der Einführung des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB III) zum 1. Januar 1998 der
Grundsatz, dass die Dauer von geförderten Weiterbildungen
im Vergleich zur Dauer beruflicher Erstausbildung um min-
destens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sein muss.
Berufsabschlüsse, die im Wege der Erstausbildung inner-
halb von den drei Jahren erlernt werden, müssen im Wege
der Weiterbildung somit innerhalb von längstens zwei Jah-
ren abgeschlossen sein.
In einigen Gesundheitsfachberufen – so z. B. in der Alten-
und Krankenpflege oder der Logopädie – scheidet eine
Verkürzung der Umschulungsdauer jedoch auf Grund euro-
parechtlicher Vorgaben sowie bestehender Bundes- und
Landesgesetze aus. Das Förderungsrecht sieht für diese
Fälle eine befristete Übergangsregelung vor. Danach
braucht eine von der Arbeitsverwaltung geförderte Umschu-
lung, die bis zum 31. Dezember 2004 beginnt, nicht ver-
kürzt durchgeführt zu werden, wenn sie auf Grund gesetz-
licher Regelung nicht verkürzt werden kann.
In der Konsequenz heißt das, dass ab dem 1. Januar 2005
beginnende Umschulungen in Gesundheitsfachberufen zwar
weiterhin durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert
werden können. Dies gilt jedoch nur für Zweidrittel der
Ausbildungszeit und auch nur dann, wenn die Finanzierung
der Gesamtdauer der Maßnahme anderweitig sichergestellt
ist. Für diese anderweitige Finanzierung wären insbeson-
dere die Länder gefordert, die aber bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine geeigneten Finanzierungsstrukturen aufge-
baut haben.
Finanzierungsstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern
sollen nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen

werden. Daher wird die Übergangsregelung um ein weiteres
Jahr, bis 31. Dezember 2005, verlängert. Diese Verlänge-
rung ist aber verbunden mit der dringenden Aufforderung
insbesondere an die Länder, ihrer Pflicht zur Bereitstellung
der Co-Finanzierung bis zum Ende des nächsten Jahres
nachzukommen. Es kann nicht sein, dass die Politik auf der
einen Seite fordert, den Beitrag zur Arbeitslosenversiche-
rung zu senken und die Arbeitsmarktpolitik wirtschaftlicher
zu gestalten und auf der anderen Seite der Arbeitsverwal-
tung Aufgaben aufbürdet, die eigentlich anderweitig wahr-
zunehmen sind.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (§ 434d Abs. 1 Satz 1 SGB III)
Zu Nummer 1
Die im Gesetz bis Ende Dezember 2004 vorgesehene Über-
gangsphase hat nicht dazu geführt, dass Finanzierungsbetei-
ligungen durch Dritte geschaffen wurden. Die durch die
Umschulung angestrebten Berufe werden aber in unserem
Gesundheitssystem nach wie vor dringend nachgefragt. Die
Befristung der Ausnahmeregelung wird um 1 Jahr verlän-
gert.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Anpassung an die bestehende
Rechtslage. § 92 SGB III wurde bereits durch das erste
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
23. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, aufge-
hoben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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