BT-Drucksache 15/4244

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3657- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts

Vom 22. November 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4244
15. Wahlperiode 22. 11. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu demGesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3657 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und
des Futtermittelrechts

A. Problem
Mit ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Januar 2000 hat die
Europäische Kommission eine neue Strategie vorgeschlagen, die die Sicherheit
der Lebensmittel umfasst und auch den Futtermittelbereich für lebensmittel-
liefernde Tiere einschließt. Diesem einheitlichen Ansatz der Gemeinschaft, der
sich auch auf die amtlicheÜberwachung erstreckt, und den daraus resultierenden
gemeinschaftlichen Rechtsakten entsprechend soll mit dem Gesetz ein einheit-
liches Gesetzbuch über Lebens- und Futtermittel geschaffen werden, was zahl-
reiche Anpassungen des nationalen Rechts erfordert. Eine Reihe von Gesetzen
sollen abgelöst und dabei, soweit dies sachgerecht und geboten ist, bislang vor-
handene materiell-rechtliche Vorschriften durch Ermächtigungen zum Erlass
von Rechtsverordnungen ersetzt werden.
Durch die Bündelung von Regelungen, die bislang in einer Vielzahl von Geset-
zen enthalten sind, in einem Gesetz, soll das Lebensmittelrecht vereinheitlicht
und damit transparenter gestaltet werden.
Für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wirtschaftsbeteiligten und die
Verwaltung soll es einfacher werden, die geltenden Vorschriften im Lebens-
mittelbereich zu ermitteln, womit die Rechtsanwendung erleichtert wird.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird in Einklang mit dem Ansatz
auf Gemeinschaftsebene ein einheitliches Gesetzbuch für Lebensmittel und für
Futtermittel geschaffen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP

Drucksache 15/4244 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Gesetz verursacht für den Bund, die Länder und die Gemeinden keineMehr-
kosten, da lediglich bereits geltende Regelungen zusammengefasst und dabei
neu strukturiert werden.
2. Vollzugsaufwand
Durch dieses Gesetz ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvoll-
zug bei den Ländern. Durch die Zusammenführung von Regelungen aus ver-
wandten Rechtsbereichen und die Aufhebung zahlreicher Vorschriften kann sich
imGegenteil eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bei den Ländern er-
geben, die jedoch nicht darstellbar ist, da sie vomUmfang der jeweils in den Län-
dern durchgeführten Überwachungsmaßnahmen abhängt.

E. Sonstige Kosten
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die
übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu er-
warten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4244

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3657 in der aus der nachfolgenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 10. November 2004

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Gabriele Hiller-Ohm
Berichterstatterin

Ursula Heinen
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Drucksache 15/4244 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und
des Futtermittelrechts
– Drucksache 15/3657 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuordnung des Lebensmittel-
und des Futtermittelrechts 1), 2)

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und
mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:

Artikel 1
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und

Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 2
u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Neuordnung des Lebensmittel-
und des Futtermittelrechts 1), 2)

Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und
mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:

Artikel 1
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und

Futtermittelgesetzbuch – LFGB)
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 4 Vorschriften zumGeltungsbereich

Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln

§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstigeMittel
§ 10 Stoffe mit pharmakologischerWirkung
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenenWerbung

1) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu dieser Fußnote
aufgeführten Rechtsakte.

2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und desRates vom22. Juni 1998 über ein Informationsver-
fahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

1) u n v e r ä n d e r t
2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor

Täuschung
§ 14 Weitere Ermächtigungen
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission

Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln

§ 17 Verbote
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenenWerbung
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23 Weitere Ermächtigungen
§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unver-

dorbenheit
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden

Abschnitt 4
Verkehr mit kosmetischenMitteln

§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 29 Weitere Ermächtigungen

Abschnitt 5
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen

§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 32 Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit
§ 33 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse

§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur

Unterrichtung
§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und

Maßnahmen
§ 37 Weitere Ermächtigungen

Abschnitt 7
Überwachung

§ 38 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 39 Aufgabe undMaßnahmen der zuständigen Behörden
§ 40 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunter-

nehmen und Transportunternehmen
§ 41 Durchführung der Überwachung
§ 42 Probenahme
§ 43 Duldungs- undMitwirkungspflichten

Abschnitt 3
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 5
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 6
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 7
Überwachung

§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
§ 39 unv e r ä n d e r t
§ 40 u n v e r ä n d e r t

§ 41 u n v e r ä n d e r t
§ 42 u n v e r ä n d e r t
§ 43 u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 44 Schiedsverfahren
§ 45 Ermächtigungen
§ 46 Weitere Ermächtigungen
§ 47 Landesrechtliche Bestimmungen
§ 48 Verwendung bestimmter Daten

Abschnitt 8
Monitoring

§ 49 Monitoring
§ 50 Durchführung des Monitorings
§ 51 Erlass von Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland

§ 52 Verbringungsverbote
§ 53 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten

oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den EuropäischenWirtschaftsraum

§ 54 Mitwirkung von Zollstellen
§ 55 Ermächtigungen
§ 56 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 57 Strafvorschriften
§ 58 Strafvorschriften
§ 59 Bußgeldvorschriften
§ 60 Einziehung
§ 61 Ermächtigungen

Abschnitt 11
Schlussbestimmungen

§ 62 Gebühren und Auslagen
§ 63 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren;

Bekanntmachungen
§ 64 Aufgabendurchführung
§ 65 Statistik
§ 66 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
§ 67 Zulassung von Ausnahmen
§ 68 Zulassung weiterer Ausnahmen
§ 69 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
§ 70 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 71 Außenverkehr
§ 72 Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 44 u n v e r ä n d e r t
§ 45 u n v e r ä n d e r t
§ 46 u n v e r ä n d e r t
§ 47 u n v e r ä n d e r t
§ 48 u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 8
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 9
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 10
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 11
Verbraucherinformation

§ 62 Anspruch auf Informationen bei Behörden
§ 63 Ausschluss- und Beschränkungsgründe
§ 64 Antrag
§ 65 Information der Öffentlichkeit
§ 66 Gebühren und Auslagen

Abschnitt 12
Schlussbestimmungen

§ 67 unv e r ä n d e r t
§ 68 unv e r ä n d e r t

§ 69 unv e r ä n d e r t
§ 70 unv e r ä n d e r t
§ 71 unv e r ä n d e r t
§ 72 unv e r ä n d e r t
§ 73 unv e r ä n d e r t
§ 74 unv e r ä n d e r t
§ 75 unv e r ä n d e r t
§ 76 unv e r ä n d e r t
§ 77 unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen
§ 1

Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln
und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherin-
nen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder
Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit
sicherzustellen,

2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futter-
mitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
zu schützen,

3. die Unterrichtung
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr

mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Be-
darfsgegenständen,

b) der Wirtschaftsbeteiligten und der Verwenderinnen
undVerwender beimVerkehr mit Futtermitteln sicher-
zustellen,

4. a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen

eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische
Gesundheit sicherzustellen,

bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in
tierischen Ausscheidungen vorhandene uner-
wünschte Stoffe zu schützen,

b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu för-
dern, dass
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und

verbessert wird und
bb) die vonNutztieren gewonnenen Lebensmittel und

sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitati-
ven Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesund-
heit, entsprechen.

(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durch-
führung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergän-
zende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. EGNr. L 31 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juli 2003 (ABl. EG Nr. L 245 S. 4).

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. a) bei Futtermitteln
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in
tierischen Ausscheidungen vorhandene uner-
wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futter-
mitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,

b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu för-
dern, dass
aa) u n v e r ä n d e r t

bb) die vonNutztieren gewonnenen Lebensmittel und
sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitati-
ven Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesund-
heit, entsprechen,

5. den Zugang der Verbraucherinnen und Verbraucher
zu den bei Behörden vorhandenen Informationen
über Erzeugnisse sicherzustellen.
(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 2

Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebens-

mittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetischeMittel und Be-
darfsgegenstände.

(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels
2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne
Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel ver-
zehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels
verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technolo-
gischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt
werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktions-
produktemittelbar oder unmittelbar zu einemBestandteil des
Lebensmittels werden oder werden können. Den Lebensmit-
tel-Zusatzstoffen stehen gleich
1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder

selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische
Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die ei-
nem Lebensmittel aus anderen als technologischen Grün-
den beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden,
wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionspro-
duktemittelbar oder unmittelbar zu einemBestandteil des
Lebensmittels werden oder werden können; ausgenom-
men sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natür-
lichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner
Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Ge-
ruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel
verwendet werden,

2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbin-
dungen außer Kochsalz,

3. Aminosäuren und deren Derivate,
4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.
Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels

verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen
während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln
verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unver-
meidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionspro-
dukte vonRückständen in gesundheitlich unbedenklichen
Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher
bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich
technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken
(Verarbeitungshilfsstoffe),

2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,
ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Arti-
kels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richt-
linie 88/388/EWGder Rates zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur
Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe
für ihre Herstellung (ABl. EG Nr. L 184 S. 61),

3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgeset-
zes.
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3

Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch soweit sie zur

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3
Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tieren bestimmt sind.

(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen
aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu be-
stimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in sei-
ner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung
eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung
des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Kör-
pergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten
nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beein-
flussung der Körperformen bestimmt sind.

(6) Bedarfsgegenstände sind
1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei demHerstellen,

Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln
oder bei der Aufnahme von Lebensmitteln durch den
Menschen verwendet zu werden und dabei mit den
Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder auf diese
einzuwirken,

2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die
dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berüh-
rung zu kommen,

3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleim-
häuten des Mundes in Berührung zu kommen,

4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
5. Spielwaren und Scherzartikel,
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorüber-

gehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu
kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche,
Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Arm-
bänder,

7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Be-
darf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1
bestimmt sind,

8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für
Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den
häuslichen Bedarf bestimmt sind,

9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in
Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind.

Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2
Abs. 2 desArzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach
§ 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zu-
behör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikalien-
gesetzes Biozid-Produkte sind.

§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Arti-

kels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; für
Futtermittel, die zur oralen Tierfütterung von nicht der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
kosmetischeMittel, Bedarfsgegenstände undmit Lebens-
mittel verwechselbare Produkte gilt Artikel 3 Nr. 8 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend,

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Bedarfsgegenstände sind
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1

Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom … 2004 über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU
Nr. L… S.…),

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2
Abs. 2 desArzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach
§ 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zu-
behör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikalien-
gesetzes Biozid-Produkte sind.

§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Arti-

kels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; für kos-
metischeMittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmit-
tel verwechselbare Produkte gilt Artikel 3 Nr. 8 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend,

Drucksache 15/4244 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens

oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebens-
mittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zuberei-
ten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,

3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren,
Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Beför-
dern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen
oder Inverkehrbringen anzusehen ist,

4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002, im Übrigen diejenige, an die oder derjenige, an den
ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand zur
persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eige-
nen Haushalt abgegeben wird,

5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den
Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede
sonstige Zufuhr von Stoffen in denMagen,

6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunternehmen im
Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002,

7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunterneh-
mer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3
Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

(2) Im Sinne des Abschnittes 3 dieses Gesetzes sind:
1. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen im

Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf Futtermittel
bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Le-
bensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,

2. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunterneh-
mer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3
Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch soweit
sich deren Verantwortung auf Futtermittel bezieht, die zur
oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewin-
nung dienenden Tieren bestimmt sind,

3. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zu-
satzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder derje-
nige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfs-
gegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Ver-
wendung im eigenen Haushalt abgegeben wird, wobei
Gewerbetreibende, soweit sie ein kosmetisches Mit-
tel oder einenBedarfsgegenstand zumVerbrauch in-
nerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbrau-
cherin oder demVerbraucher gleichstehen,

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-
dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen
jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe
vorhersehbar ist, dass sie von denVerbraucherinnen
und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit
Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum
Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden,
wodurch insbesondere die Gefahr des Erstickens,
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlus-
ses des Verdauungskanals entstehen kann; ausge-
nommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs-
oder Registrierungsverfahren unterliegen,

9. unv e r ä n d e r t

10. unv e r ä n d e r t

11. unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bear-
beitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert
zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend
dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierer-
nährung verwendet zu werden; den Einzelfuttermitteln
stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als
Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind,

4. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter-
mittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz-
stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zube-
reitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an
Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe,
die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwe-
cken als zur Tierernährung verwendet zu werden,

5. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt
sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu
decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorp-
tions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu
erwarten sind,

6. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im
Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe
zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L
268 S. 1),

7. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Artikels 2
Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/
2003,

8. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchenerre-
gern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen

Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eineGefahr
für die menschliche Gesundheit darstellen,

b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine

Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände in

von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder
sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmit-
tel oder Produkte nachteilig beeinflussen

können,
9. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmit-

teln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorrats-
schutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, so-
weit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
imAnwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind
und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,

10. Naturhaushalt: Seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft,
Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen,

11. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonsti-
gen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,

12. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem
unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Unter-

12. unv e r ä n d e r t

13. unv e r ä n d e r t

14. unv e r ä n d e r t

15. unv e r ä n d e r t

16. unv e r ä n d e r t

17. unv e r ä n d e r t

18. unv e r ä n d e r t

19. unv e r ä n d e r t

20. unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
suchungen vorgenommenwerdenmüssen, um die Ursa-
chen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs
mit demZiel zu ermitteln,Maßnahmen zu seiner Verrin-
gerung oder Beseitigung einzuleiten.

Die in Satz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten auch,
soweit sie in anderen Abschnitten dieses Gesetzes verwendet
werden.

§ 4
Vorschriften zumGeltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren

Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, soweit
dieses Gesetz dies bestimmt,

2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die ihnen
nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des Absatzes 3
Nr. 2 gleichgestellten Stoffe,

3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum
Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur
Beeinflussung des Aussehens in oder unter die mensch-
liche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorüber-
gehend, zu verbleiben,

4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des
Weingesetzes – ausgenommen die in § 1 Abs. 2 desWein-
gesetzes genannten Erzeugnisse –; sie gelten jedoch, so-
weit dasWeingesetz oder auf Grund desWeingesetzes er-
lassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesemGesetz können

1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
gung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2 Abs. 2, 5
und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ih-
rer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem
Verbraucher gleichgestellt werden,

2. weitere als in § 2 und 3 genannte Begriffsbestimmungen
oder davon abweichendeBegriffsbestimmungen vorgese-
hen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes nicht erweitert wird.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-

nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten
Zwecke erforderlich ist,
1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder

häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsge-
mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund
ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch
toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreini-
gungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den
menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsge-
genständen,

§ 4
Vorschriften zumGeltungsbereich

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten
Zwecke erforderlich ist,
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihre

Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbe-
denklich ist, bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen,
auch nur für bestimmte Verwendungszwecke, den Le-
bensmittel-Zusatzstoffen

gleichzustellen.
Abschnitt 2

Verkehrmit Lebensmitteln
§ 5

Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,

1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu be-
handeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne
des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Ab-
satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist,

2. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr ge-
sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-
stabe a in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu brin-
gen,

3. Produkte, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch
auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres
Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung,
ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass
sie von den Verbraucherinnen oder Verbrauchern, insbe-
sondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und
deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt
werden können (mit Lebensmitteln verwechselbare Pro-
dukte), derart für andere herzustellen, zu behandeln oder
in den Verkehr zu bringen, dass infolge ihrer Verwechsel-
barkeit mit Lebensmitteln eine Gefahr für die menschli-
che Gesundheit hervorgerufen wird.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die einem Zulassungs-
oder Registrierungsverfahren unterliegen.

§ 6
Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe

(1) Es ist verboten
1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von

Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr
gebracht zu werden,
a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe unver-

mischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu
verwenden,

b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht
zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in die Lebens-
mittel gelangen,

c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelas-
sene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebensmitteln
zu erzeugen,

2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder
behandelt sind oder einer nach § 7Abs. 1 oder 2Nr. 1 oder
5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur für
bestimmte Verwendungszwecke, den Lebensmittel-Zu-
satzstoffen

gleichzustellen.
Abschnitt 2

Verkehrmit Lebensmitteln
§ 5

Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,

1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu be-
handeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne
des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 ist,

2. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr ge-
sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebens-
mittel in den Verkehr zu bringen,

3. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere
herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu brin-
gen.

§ 6
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei

dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Le-
bensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine sol-
che Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstel-
len oder Behandeln von Lebensmitteln durch die
Verbraucherin oder den Verbraucher gewerbsmäßig in
den Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung

auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer
allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Le-
bensmitteln entstehen.

§ 7
Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmenmit denBundesministerien fürWirtschaft undArbeit
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphy-
siologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
genannten Zwecken vereinbar ist,
1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte

Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,

2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im

Einvernehmenmit den Bundesministerien fürWirtschaft und
Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecks erfor-
derlich ist,
1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatz-

stoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebens-
mitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittel-
Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen und
die Verwendung von Lebensmittel-Zusatzstoffen oder de-
ren Umwandlungsprodukten, die die festgesetzten
Höchstmengen überschreiten, bei dem Herstellen oder
Behandeln von Lebensmitteln zu verbieten oder zu be-
schränken,

2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatz-
stoffen in Lebensmitteln festzusetzen,

3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das
Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,

4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von
der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,

5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem
Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu be-
schränken.

§ 8
Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung

(1) Es ist verboten,

§ 7
Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmenmit den Bundesministerien fürWirtschaft und
Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecks erfor-
derlich ist,
1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatz-

stoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebens-
mitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittel-
Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen,

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene

Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strah-
len anzuwenden,

2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach
Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-

nehmen mit den Bundesministerien für Bildung und For-
schung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils

auch in Verbindung mit Absatz 2, vereinbar ist, eine sol-
che Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebens-
mittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulas-
sen,

2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke er-
forderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zuge-
lassene Bestrahlungen vorzuschreiben.

§ 9
Pflanzenschutz- oder sonstigeMittel

(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen,
1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des

Pflanzenschutzgesetzes,Düngemittel im Sinne desDünge-
mittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehand-
lungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des Chemikalien-
gesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlings-
bekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen
(Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Um-
wandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die
nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-
mengen überschreiten,

2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des
Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zuge-
lassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren
Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel
Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt
sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesra-
tes,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, je-

weils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwe-
cke erforderlich ist,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren

Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen
festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim ge-
werbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten
sein dürfen,

b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen
oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als

§ 9
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet
worden sind, zu verbieten,

c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Ent-
keimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit
denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung
oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwen-
dung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei
solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten
oder zu beschränken,

2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar
ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zu-
zulassen.

§ 10
Stoffe mit pharmakologischerWirkung

(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel ge-
werbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ih-
nen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Um-
wandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/ 90

des Rates vom26. Juni 1990 zur Schaffung einesGemein-
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tieri-
schen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geän-
dert durch Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 der Kommis-
sion vom 25. August 2003 (ABl. EG Nr. L 214 S. 3), bei
den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dür-
fen,

2. nachArtikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)Nr. 2377/ 90
festgesetzte Höchstmengen überschreiten,

3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-
mengen überschreiten,

4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von
dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder
registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimit-
telrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,

5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von
dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,

b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buch-
stabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden
sind.

Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht, soweit für die Stoffe mit phar-
makologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels
nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn
in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/

90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet wer-
den dürfen,

2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden
Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder regist-

§ 10
Stoffe mit pharmakologischerWirkung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
riert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittel-
rechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,

3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom
dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen
sind,

b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buch-
stabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden
sind.

(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als
Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futter-
mittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zu-
geführt worden, so dürfen
1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen

werden,
2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig

nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn die festgesetztenWartezeiten eingehalten worden sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, je-

weils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwe-
cke erforderlich ist,
a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren

Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen,
die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen
Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatz-
stoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden
dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für
bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb be-
stimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbie-
ten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene
Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung be-
stimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,

c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausge-
nommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder Misch-
futtermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Ver-
kehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den
Stoffen mit pharmakologischerWirkung gleichzustel-
len, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel
übergehen,

2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des
Absatzes 3 zuzulassen.

(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 40 Abs. 2
Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, ergangen ist,
sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. u n v e r ä n d e r t

2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, je-
weils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwe-
cke erforderlich ist, die Regelungen des Absatzes 1 auf
andere als die im einleitenden Satzteil des Absatzes 1
Satz 1 genannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu
erstrecken,

3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot
des Absatzes 3 zuzulassen.
(5) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 11

Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Be-

zeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im
Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere
dann vor, wenn
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Be-

zeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen
oder sonstigeAussagen über Eigenschaften, insbesondere
über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge,
Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung
oder Gewinnung verwendet werden,

2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die
ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zu-
kommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend ge-
sichert sind,

3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel beson-
dere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren
Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,

4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels ge-
geben wird.
(2) Es ist ferner verboten,

1. für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignete
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,

2. a) nachgemachte Lebensmittel,
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit

von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch
in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Ge-
nusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheb-
lich gemindert sind oder

c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer
besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwe-
cken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen.

§ 12
Verbot der krankheitsbezogenenWerbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder
in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzel-
fall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder

Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gut-

achten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. ÄußerungenDritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs-

oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Be-
seitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, so-
wie Hinweise auf solche Äußerungen,

5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufsklei-
dung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehöri-

§ 11
u n v e r ä n d e r t

§ 12
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
gen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arznei-
mittelhandels,

6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen
oder auszunutzen,

7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,
Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,

zu verwenden.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Wer-

bung gegenüberAngehörigen derHeilberufe, desHeilgewer-
bes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr.
1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.

§ 13
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist
1. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen

von
a) bestimmten Lebensmitteln,
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,

2. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem
Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,

3. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stof-
fen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich
sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen
in diese zu verbieten oder zu beschränken,

4. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige war-
nendeAufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vor-
zuschreiben.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist
1. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Men-

schen ungeeignete Lebensmittel nicht in den Verkehr ge-
bracht werden dürfen,

2. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an den
in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelasse-
nen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsver-
ordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Behand-
lung oder Bestrahlung kenntlich zu machen sind und
dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln,

3. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf
Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und
10 zu erlassen.

§ 13
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bedürfen des Einver-
nehmens mit demBundesministerium fürWirtschaft und Ar-
beit.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung
der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ge-
nannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigun-
gen der Luft, desWassers oder des Bodens ausgesetzt waren,
zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-
rium und dem Bundesministerium fürWirtschaft und Arbeit.

§ 14
Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich
ist,
1. das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln

davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genuss-
tauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Ur-
kunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden
sowie Inhalt, Form undAusstellung dieserUrkunden oder
Dokumente zu regeln,

2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder
das Erwerben von bestimmten Lebensmitteln von einer
Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amt-
lichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt,
Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kenn-
zeichnung, amtlichenKennzeichnung oder amtlichenAn-
erkennung zu regeln,

3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen be-
stimmte Lebensmittel als mit infektiösemMaterial verun-
reinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichenMaßnah-
men, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche
Beseitigung zu regeln,

4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen be-
stimmte Lebensmittelunternehmen bestimmte Bezeich-
nungen führen dürfen,

5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebens-
mittel aus anderenMitgliedstaaten, auch während der Be-
förderung, darauf hin überprüft oder untersucht werden
können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden be-
gleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes entsprechen,

6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

§ 14
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch

Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1
dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzge-
setzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht erfüllt
sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-
schaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis
zur Abgabe an dieVerbraucherin oder denVerbraucher si-
cherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesund-
heitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelun-
ternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsicht-
lich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen
müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Le-
bensmittel zu vermeiden,

2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch
Rechtsverordnung nach § 79Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 in
Verbindungmit § 17Abs. 1Nr. 11 und 14 undAbs. 3Nr. 4
und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, vorzu-
schreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen
oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert
oder sonst im Hinblick auf die Einhaltung hygienischer
Anforderungen behandelt werden müssen sowie die Füh-
rung von Nachweisen zu regeln,

3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfek-
tion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick
auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von
Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmit-
teln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in
den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,

4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach
Nummer 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewah-
rung zu regeln,

5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der
hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1Abs. 1Nr. 1,
2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
satz 2, genannten Zwecken erforderlich ist, Vorschriften über
die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenah-
rung zu erlassen.

§ 15
Deutsches Lebensmittelbuch

(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung
von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder
sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrs-
fähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben
werden.

(2) Die Leitsätzewerden von der Deutschen Lebensmittel-
buch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bun-
desregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstan-
dards beschlossen.

(3) Die Leitsätze werden vomBundesministerium im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für
Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht. Die Veröffentlichung

§ 15
u nv e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichenGründen
abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.

§ 16
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission

(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird
beim Bundesministerium gebildet.

(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Mit-
glieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft,
der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und
der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Ver-
hältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden
der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nachAn-
hörung der Kommission eine Geschäftsordnung.

(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich
einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als
drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt ha-
ben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsord-
nung.

Abschnitt 3
Verkehrmit Futtermitteln

§ 17
Verbote

(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu
behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachge-
rechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel
1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
2. für den Verzehr durch denMenschen ungeeignet sind.

(2) Es ist ferner verboten,
1. Futtermittel

a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass
sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-
wendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu
schädigen,

b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei be-
stimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung
geeignet sind,
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-

bensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-
trächtigen,

bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-
termitteln enthalten gewesen sind, den Natur-
haushalt zu gefährden,

2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei be-
stimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung ge-
eignet sind,
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittel-

gewinnung dienen, zu schädigen,
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebens-

mittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,

§ 16
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 3
Verkehrmit Futtermitteln

§ 17
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene uner-

wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln
enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefähr-
den,

3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittel-

gewinnung dienen, zu schädigen,
b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebens-

mittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene uner-

wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futter-
mitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu
gefährden.

§ 18
Verfütterungsverbot und Ermächtigungen

(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger
Landtiere und von Fischen sowie vonMischfuttermitteln, die
diese Einzelfuttermittel enthalten, an
1. Pferde,
2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, deren

Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
1. Milch undMilcherzeugnisse,
2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an

andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchen-
abfällen bleiben unberührt.

(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften
über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr
dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht nach
1. anderenMitgliedstaaten verbracht oder
2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum oder andere Drittländer ausgeführt
werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,

jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten
Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2
auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futter-
mittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder

2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecken verein-
bar ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2
zuzulassen.

§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Be-
zeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu
bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu
werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

§ 18
unv e r ä n d e r t

§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Be-
zeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu
bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu
werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

Drucksache 15/4244 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm

nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukom-
men oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert
sind,

2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels ge-
geben wird,

3. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Bezeich-
nungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
sonstigeAussagen über Eigenschaften, insbesondere über
Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,Menge, Haltbar-
keit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder
Gewinnung verwendet werden.
(2) Es ist ferner verboten,

1. nachgemachte Futtermittel,
2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der

Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem
Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besse-
ren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen.

§ 20
Verbot der krankheitsbezogenenWerbung

(1) Es ist verboten, beimVerkehr mit Futtermitteln, ausge-
nommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allge-
mein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
1. auf die Beseitigung oder Linderung vonKrankheiten oder
2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge

mangelhafter Ernährung sind,
beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf
Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der
Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

§ 21
Weitere Verbote sowie Beschränkungen

(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem
durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen
nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in
den Verkehr gebracht werden.

(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der Richt-
linie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über be-
stimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L
213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des
Rates vom 22. März 1999 (ABl. EG Nr. L 80 S. 20), aufge-
führten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Rechtsver-
ordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Ab-
schnitt zugelassen sind.

(3) Futtermittel, die

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel be-
sondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichba-
ren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,

4. unv e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 20
u n v e r ä n d e r t

§ 21
Weitere Verbote sowie Beschränkungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Futtermittel, die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die

a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsver-
ordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder
7 zugelassen sind, oder

b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsver-
ordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten
Anforderung nicht entsprechen,

oder
2. einer durch

a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäi-
schen Gemeinschaft,

b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,
c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,
d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,
e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,

dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, die einer durch
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c festgesetz-
ten Anforderung nicht entsprechen, und Futtermittel, die ei-
ner durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, soweit ein da-
nach festgesetzter Mindestwert unterschritten wird, verfüt-
tert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
esmit den in § 1Abs. 1Nr. 1, 2 oder 5, jeweils auch inVerbin-
dung mit Absatz 2, genannten Zwecken vereinbar ist, abwei-
chend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe von
Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwe-
cken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Geneh-
migung abhängig zu machen.

(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen
1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder

b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigun-
gen nach diesem Abschnitt zugelassen sind und den
durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverord-
nung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten An-
forderungen entsprechen,

2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in
Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verab-
reicht werden.
(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht

werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund
von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten
Anforderung nicht entsprechen.

(6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im
Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen
des Satzes 1
1. Nummer 2 Buchstabe c und
2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3 fest-

gesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecken vereinbar ist,
abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe
von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten
Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Ge-
nehmigung abhängig zu machen.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Ermächtigungen nach diesemAbschnitt festgesetzten Anfor-
derung nicht entsprechen.

§ 22
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, ge-
nannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen oder
das Verfüttern von Futtermitteln zu verbieten oder zu be-
schränken, die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Verwendung
1. die Gesundheit von der Lebensmittelgewinnung dienen-

den Tieren beeinträchtigen können,
2. dazu führen, dass von der Lebensmittelgewinnung die-

nenden Tieren gewonnene Lebensmittel für den Verzehr
durch denMenschen ungeeignet sind.

§ 23
Weitere Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Nr. 4, in
den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der Nummern 13
bis 15 auch zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich
ist,
1. den Höchstgehalt an

a) unerwünschten Stoffen,
b) Mittelrückständen
festzusetzen,

2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,
3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-Zusatz-

stoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln
festzusetzen,

4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,
5. bestimmte Futtermittel

a) allgemein,
b) für bestimmte Zwecke oder
c) für bestimmte Verwendungszwecke
zuzulassen,

6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Futtermit-
tel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstoffe nach an-
deren Vorschriften einer Zulassung bedürfen,

7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftre-
tender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futter-
mittel-Zusatzstoffe zuzulassen,

8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfutter-
mittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr ge-
bracht und nicht verfüttert werden dürfen,

9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder
die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die

§ 22
u n v e r ä n d e r t

§ 23
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futter-
mitteln
a) zu verbieten,
b) zu beschränken,
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die

Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
sung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu re-
geln,

d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hin-
sichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel
und die tierische Erzeugung abhängig zu machen,
insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Rein-
heit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und techno-
logischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an be-
stimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer
Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,

10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel
eineWartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass in-
nerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebens-
mittel nicht gewonnen werden dürfen,

11. Anforderungen an
a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen hin-

sichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfutter-
mittel oder Mischfuttermittel und die tierische
Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-
samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung
und technologischen Beschaffenheit,

b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-
lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ih-
res Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer
Zusammensetzung

festzusetzen,
12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln

die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände
oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
schreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Zulassung abhängig zu machen,

13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine
einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer
Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,

14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung
von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in
denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden,

15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur
Beförderung von Futtermitteln dienenden Transport-
mittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Be-
hältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie
die Führung von Nachweisen über die Reinigung und
Desinfektion zu regeln,

16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt
sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen
oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden
und dabei mit Futtermittel in Berührung zu kommen
oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschrän-
ken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht

Drucksache 15/4244 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel
übergehen.

§ 24
Gewähr für die handelsübliche Reinheit

und Unverdorbenheit
Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln

keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er da-
mit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unver-
dorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht als von
handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr. 1
Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.

§ 25
Mitwirkung bestimmter Behörden

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
darf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, je-
weils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke
erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundes-
institutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser
Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft vorgesehenen
1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines

Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel,
3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder

Erhebungsprogramme
zu regeln.

Abschnitt 4
Verkehrmit kosmetischenMitteln

§ 26
Verbote zum Schutz der Gesundheit

Es ist verboten,
1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu

behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vor-
auszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit
zu schädigen;

2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestim-
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch ge-
eignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische
Mittel in den Verkehr zu bringen.

Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch
beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufma-
chung der in Satz 1 genanntenMittel, Stoffe und Zubereitun-
gen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich,
der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für
ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe
oder die Zubereitungen aus Stoffen begleitenden Angaben
oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das
Inverkehrbringen der kosmetischenMittel Verantwortlichen.

§ 27
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

(1) Es ist verboten, kosmetischeMittel unter irreführender
Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in

§ 24
u n v e r ä n d e r t

§ 25
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 4
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allge-
mein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen
oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt
insbesondere dann vor, wenn
1. einem kosmetischenMittel Wirkungen beigelegt werden,

die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend
gesichert sind,

2. einem kosmetischen Mittel der Anschein eines Arznei-
mittels gegeben wird,

3. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstel-
lung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck er-
weckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet wer-
den kann,

4. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Auf-
machungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des

Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen
b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffen-

heit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Her-
kunft oder Art der Herstellung

verwendet werden.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf

demGebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
§ 28

Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-

nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindungmit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit

bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
2. für kosmetischeMittel Vorschriften zu erlassen, die den in

§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 für Bedarfsgegenstände vorge-
sehenen Regelungen entsprechen.
(2) KosmetischeMittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder

nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht
entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr ge-
bracht werden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es für eine medizinische Behandlung bei
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwir-
kung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erfor-
derlich ist,
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjeni-

gen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt,
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit bestimmte Angaben über das kosmeti-
sche Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizie-
rung, über seine Verwendungszwecke, über die in dem

Drucksache 15/4244 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge
sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind,
und die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung
und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen,

2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach
Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden
medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die
gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel
sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Be-
handlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungs-
zentren für Vergiftungen), weiterleiten kann,

3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungs-
zentren für Vergiftungen dem Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse
auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung
bei und die Behandlung von Stoff bezogenen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung
sind.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu be-
handeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden,
Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1
Nr. 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauli-
che Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen
werden.

§ 29
Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem Ein-

führer bestimmte Angaben, insbesondere über das Her-
stellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung
kosmetischerMittel, über die hierbei verwendeten Stoffe,
über dieWirkungen von kosmetischenMitteln sowie über
die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Be-
urteilung kosmetischer Mittel ergibt, und über den für die
BewertungVerantwortlichen für die für die Überwachung
des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Be-
hörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und
die Einzelheiten über die Art undWeise des Bereithaltens
zu bestimmen,

2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer
den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen
Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach
Nummer 1 mitzuteilen hat,

3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren,
nach denen die gesundheitlicheUnbedenklichkeit kosme-
tischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzu-
legen und das Herstellen, das Behandeln und das Inver-
kehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon abhängig
zu machen,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer be-

stimmte Angaben über
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammenset-

zung kosmetischer Mittel oder
b) Nebenwirkungen kosmetischerMittel auf diemensch-

liche Gesundheit
auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht zu-
gänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Be-
triebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1Abs. 1Nr. 1,
2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
satz 2, genannten Zwecken erforderlich ist, das Inverkehr-
bringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu be-
schränken.

Abschnitt 5
Verkehrmit sonstigen Bedarfsgegenständen

§ 30
Verbote zum Schutz der Gesundheit

Es ist verboten,
1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behan-

deln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszu-
sehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch
ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch to-
xikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigun-
gen, zu schädigen;

2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Ge-
sundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbe-
sondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch
Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände
in den Verkehr zu bringen;

3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegen-
stände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel
die Gesundheit zu schädigen.

§ 31
Übergang von Stoffen auf Lebensmittel

(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände
im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 gewerbsmäßig so zu ver-
wenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr
zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren
Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, ge-
ruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die tech-
nisch unvermeidbar sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
esmit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Zwecken ver-
einbar ist,

Abschnitt 5
Verkehrmit sonstigen Bedarfsgegenständen

§ 30
unv e r ä n d e r t

§ 31
Übergang von Stoffen auf Lebensmittel

(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. …/2004 festgesetzten Anforde-
rungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Be-
darfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu
bringen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbin-
dungmitAbs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzu-
schreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Be-
darfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur
so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen

Drucksache 15/4244 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

1. für bestimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, die als unbe-
denklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1 anzu-
sehen sind; das Bundesministerium kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit übertragen; das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf
zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates,

2. Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 hinsichtlich sol-
cher Gegenstände zuzulassen, von denen gesundheitlich,
geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die
technisch vermeidbar sind, auf Lebensmittel oder deren
Oberfläche übergehen.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die entgegen Absatz 1,

auch in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1, hergestellt oder be-
handelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den
Verkehr zu bringen.

§ 32
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindungmit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die

a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbrau-
cherinnen oder Verbraucher einwirken oder überge-
hen können oder

b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbrin-
gen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf
diesen vorhanden sein dürfen,

2. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzuset-
zen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegen-
stände verwendet werden,

3. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegen-
ständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu erlassen,

4. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände im
Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr
gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen
an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten
werden,

5. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Warnhinweise, sonstige warnendeAufmachungen, Sicher-
heitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten
bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1

Buchstabe a, Nr. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht
entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr ge-
bracht werden.

oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung
keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche ab-
geben, die geeignet sind,
1. die menschliche Gesundheit zu gefährden,

2. die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder
Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwendung
eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes herge-
stellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbs-
mäßig in den Verkehr zu bringen.

§ 32
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 33

Ermächtigung zum Schutz vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-

nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erfor-
derlich ist, vorzuschreiben, dass Bedarfsgegenstände nicht
unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder
für Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht
mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen
geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestim-
men.

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse

§ 34
Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist
1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von bestimmten

Erzeugnissen
a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen,

Stoffgemische oder Gegenstände vorzuschreiben, zu
verbieten oder zu beschränken,

b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei-
ben, zu verbieten oder zu beschränken,

2. für bestimmte Erzeugnisse Anforderungen an das Her-
stellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stel-
len,

3. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vor-
behaltlich des § 13 Abs. 3 Satz 1, das Inverkehrbringen
von bestimmten Erzeugnissen
a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichenMaßnah-

men, insbesondere die Sicherstellung und unschädli-
che Beseitigung, zu regeln,

b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maß-
nahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere
vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von
bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung be-
stimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dür-
fen,

c) von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer
Genehmigung abhängig zu machen,

d) von einer Anzeige abhängig zu machen,
e) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-

sung, die Registrierung und die Genehmigung nach
Buchstabe c einschließlich des Ruhens der Zulassung,
der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,

§ 33
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 6
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
f) das Verfahren für die Anzeige nach Buchstabe d und

für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des
Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu re-
geln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den
Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht
entspricht,

g) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-
hängig zumachen; dies gilt auch für die Durchführung
von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche
Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
oder b können die näheren Voraussetzungen festgelegt wer-
den, unter denen das Herstellen, das Behandeln, das Verwen-
den oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten
oder beschränkt werden kann. In einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e oder f kann bestimmt werden,
dass die zuständige Behörde für die Durchführung eines Zu-
lassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeige-
verfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist.

(2) Erzeugnisse, die entgegen einer nachAbsatz 1 Nr. 1 er-
lassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind,
dürfen gewerbsmäßig nicht in denVerkehr gebracht oder ver-
wendet werden.

§ 35
Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unter-

richtung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-

nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in
Verbindungmit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass

a) Erzeugnisse unter bestimmten Bezeichnungen nur in
den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie be-
stimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusam-
mensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,

b) Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die
Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
nicht entsprechen oder sonstige Erzeugnisse von be-
stimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter aus-
reichender Kenntlichmachung oder nur unter be-
stimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder
Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dür-
fen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,

c) Erzeugnisse unter bestimmten zur Irreführung geeig-
neten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen
nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, und dass
für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten
Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht gewor-
ben werden darf,

2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem
Herstellen oder dem Behandeln von Erzeugnissen nicht
verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt
oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
wendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers er-
folgen soll.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten
Zwecke erforderlich ist,
1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung

von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Be-
handeln zu regeln und dabei insbesondere
a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Vo-

lumens sowie
b) Angaben über

aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammenset-
zung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder Ener-
giewerte,

bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Ver-
antwortlichen, die Anwendung von Verfahren,
den Zeitpunkt oder die Art undWeise der Herstel-
lung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die Zuberei-
tung, denVerwendungszweck oder eineWartezeit

vorzuschreiben,
2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass

a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Um-
hüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter
Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen, und dabei
die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln,

b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in
denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst zum Ver-
kauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben
ist,

c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben
sind,

3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstel-
len oder das Behandeln zu erlassen,

4. duldbare Abweichungen bei bestimmten vorgeschriebe-
nen Angaben festzulegen,

5. vorzuschreiben, dass bestimmten Erzeugnissen be-
stimmteAngaben, insbesondere über dieAnwendung von
Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeug-
nisse, beizufügen sind,

6. vorzuschreiben, dass
a) Erzeugnisse, bei denen bestimmte Verfahren ange-

wendet worden sind, nur unter bestimmten Voraus-
setzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,

b) Erzeugnisse zur vereinfachten Feststellung ihrer Be-
schaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden
müssen,

c) Erzeugnisse nur in bestimmten Einheiten in den Ver-
kehr gebracht werden dürfen.

Drucksache 15/4244 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 36

Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen
undMaßnahmen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Absatz
2, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-

nisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in
der erforderlichen Hygiene durchzuführen und darüber
Nachweise zu führen haben, sowie dass Betriebe be-
stimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterlie-
gen,

2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-
triebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Num-
mer 1 sowie die Auswertung undMitteilung der Kontroll-
ergebnisse zu regeln,

3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach
Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu
regeln,

4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-
nisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der
Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im
Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 1
bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen
haben sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer
der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehän-
digten Untersuchungsmaterials zu regeln.

Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in de-
nen lebende Tiere im Sinne des § 4Abs. 1 Nr. 1 gehaltenwer-
den. EineMitteilung auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsma-
terial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden
oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden
oder Aushändigenden verwendet werden.

§ 37
Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-

nisse herstellen, behandeln, in den Verkehr bringen oder
verwenden, anerkannt, zugelassen oder registriert sein
müssen sowie das Verfahren für die Anerkennung, Zulas-
sung oder Registrierung einschließlich des Ruhens der
Anerkennung oder Zulassung zu regeln,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Aner-

kennung, Zulassung oder Registrierung zu erteilen ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können

an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder
das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen
insbesondere über
1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtungen,

insbesondere hinsichtlich der für die betroffene Tätigkeit
einzuhaltenden hygienischen Anforderungen,

2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben
nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder
Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses Geset-
zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen,

3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz,
4. das Vorliegen der imHinblick auf die betroffene Tätigkeit

erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin oder
des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen
Person,

5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderliche
Sachkunde der Betreibsinhaberin oder des Betriebsinha-
bers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Be-
triebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,

6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-
wahrung

festgelegt werden.
Abschnitt 7

Überwachung
§ 38

Zuständigkeit für die Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen

nach diesem Gesetz richtet sich nach Landesrecht, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 54 bleibt unbe-
rührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-
teidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zu-
ständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen
Geschäftsbereich im Einvernehmenmit demBundesministe-
rium Ausnahmen von diesem Gesetz und auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn
dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bun-
deswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheits-
schutz gewahrt bleibt.

(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich
gegenseitig

Abschnitt 7
Überwachung

§ 38
Zuständigkeit, gegenseitige Information

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen und den unmittelbar gelten-
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach
Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist. § 54 bleibt unberührt.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mit-

zuteilen und
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.

(4) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-

staates auf begründetes ErsuchenAuskünfte und übermit-
teln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um
ihr die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse
und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten-
den Vorschriften zu ermöglichen,

2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines ande-
ren Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr
das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bun-
desministerium darüber.
(5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der

Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige
Behörde im Hinblick auf Rückstände pharmakologisch wirk-
samer Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Grund zu
der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von
Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre
Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein-
trächtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für
die Durchführung des § 40 zuständige Behörde über die ihr
bekannten Tatsachen.

(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Be-
hörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und
Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung
der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat er-
forderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und
bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für Erzeugnisse
und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden
Vorschriften.

(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-
forderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäi-
schen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im
Rahmen derÜberwachung gewonnen haben, anderen zustän-
digen Behörden desselben Landes, den zuständigen
Behörden anderer Länder, des Bundes oder andererMitglied-
staaten oder der Kommission der Europäischen Gemein-
schaft mitteilen.

(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-
kunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermit-
telrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfol-
gen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten be-
treffen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

§ 39
Aufgabe undMaßnahmen der zuständigen Behörden
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der
Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige
Behörde Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die ge-
eignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im
Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Ge-
sundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unter-
richtet sie die für die Durchführung des § 40 zuständige Be-
hörde über die ihr bekannten Tatsachen.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 39
Aufgabe undMaßnahmen der zuständigen Behörden
(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Sinne des § 4Abs. 1Nr. 1 ist Aufgabe der zuständigenBehör-
den. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen
und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschrif-
ten eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung fest-
gestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
1. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen

von Erzeugnissen verbieten oder beschränken, diese,
auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Errei-
chen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Be-
seitigung der Erzeugnisse veranlassen,

2. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies be-
absichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und

das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
b) ihnen den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Erzeugnis
den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmit-
telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-
spricht,

3. verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht
werden darf, bis das Ergebnis einer Untersuchung einer
entnommenen Probe oder einer nach Nummer 2 angeord-
neten Prüfung vorliegt,

4. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich leben-
der Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland im
Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken,
wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission

hierzu ermächtigt worden ist und dies das Bundesmi-
nisterium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat
oder

b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass
die Erzeugnisse oder lebende Tiere ein Risiko für die
Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen.

(3) Eine Anordnung nach
1. Absatz 2 Nr. 1 kann auch in Bezug auf das Verwenden

eines zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies er-
forderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für
die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die Anord-
nung ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des
betroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle ent-
schieden ist,

2. Absatz 2 Nr. 1 bis 3 kann auch in Bezug auf das Verfüttern
eines Futtermittels ergehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für mit Lebensmitteln ver-

wechselbare Produkte entsprechend.

(2) entfällt

(3) entfällt

(4) entfällt

Drucksache 15/4244 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
(5) Anordnungen zur

1. Durchsetzung der Pflicht der Lebensmittelunternehmerin
oder des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung
der Verbraucherinnen oder Verbraucher nach Artikel 19
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht der
Futtermittelunternehmerin oder des Futtermittelunter-
nehmers zur Unterrichtung der Verwenderinnen oder
Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002,

2. Information der Öffentlichkeit
sind nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 zu treffen.

(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der
Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die
zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzten
Höchstgehalten für Futtermittel oder durch Rechtsverord-
nung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten fest-
gestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ur-
sachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu
ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Be-
hörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen
für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen
Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass
der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durch-
führt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Untersu-
chung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das
Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsverordnung
nach § 71 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursa-
chen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur
Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordne-
ten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommis-
sion und der anderenMitgliedstaaten.

§ 40
Maßnahmen im Erzeugerbetrieb,

Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen
(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der

Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandels-
unternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über
die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen phar-
makologisch wirksamer Stoffe oder deren Umwandlungs-
produkte sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf von
ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Men-
schen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen,
wenn

(5) entfällt

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anord-
nungen, die der Durchführung von Verboten nach
1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buch-

stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster An-

strich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
3. § 5, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 26 oder § 30
dienen, haben keine aufschiebendeWirkung.

§ 40
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in oder

aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei von ihnen
gewonnenen Lebensmitteln
a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-

wendung verboten ist, oder
b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer

Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die
die Anwendung ausgeschlossen ist,

nachgewiesen oder
2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 aus

diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen Lebens-
mitteln, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte
Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach An-
hang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwand-
lungsprodukte überschritten

wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.
Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1
Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.

(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförde-
rung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder
von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem Betrieb oder
Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben
sind. Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs. 2 kann die zu-
ständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von leben-
den Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen ge-
wonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder
Unternehmen mit Zustimmung der für diesen Betrieb oder
dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, so-
weit Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegen-
stehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durch-
geführt werden können. Die zuständige Behörde hat
Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Vorausset-
zungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben
keine aufschiebendeWirkung.

(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines lebenden
Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines Erzeugerbetriebes,
Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und
dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf
der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen wurde,
dass
1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Arti-

kel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)Nr. 2377/90 nicht an-
gewendet werden dürfen, oder

2. Stoffe, die nachMaßgabe einer auf Grund des § 10 Abs. 4
Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverord-
nung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht
oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dür-
fen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser
Rechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich auf
die Umsetzung verwiesen wird,

angewendet worden sind.
(4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier,

nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat die

Drucksache 15/4244 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 auf-
rechtzuerhalten. Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs. 2
kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung
von lebenden Tieren vorbehaltlich des Satzes 3 nach Zustim-
mung der für denBetrieb oder dasUnternehmen des Empfän-
gers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Be-
hörde darf dieAbgabe oder Beförderung von Tieren zu einem
Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen
nach Absatz 3 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung geneh-
migen, dass
1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch

Rückstände ausgeschlossen ist oder
2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes

einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von
Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.
(5) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung

nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung auf
Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von le-
benden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3
genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei
denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des
Absatzes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhaberin
oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere
hat nach international anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen zu erfolgen.

(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten Betrie-
bes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologi-
scher Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden
sein könnten, und deren unschädliche Beseitigung anzuord-
nen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der
nach Absatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen
wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich
unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in
einem Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1
der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993
über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Le-
bensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt,
entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2
hat die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Be-
seitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersu-
chung Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von
Absatz 3 nachgewiesen wurden.

(7) Derjenige, bei demdieMaßnahmen nach denAbsätzen
3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung
und unschädlichen Beseitigung der Tiere zu tragen.

§ 41
Durchführung der Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist
durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates

§ 41
Durchführung der Überwachung

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist
durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnah-

men einer wissenschaftlich ausgebildeten Person oblie-
gen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen
nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der
fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten
Person eingesetzt werden können,

2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte
Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen
durchgeführt werden können,

3. Vorschriften über die
a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an

die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebil-
dete Person und die in Nummer 2 genannten sachkun-
digen Personen,

b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in
Satz 1 genannten Personen

zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der
Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.

(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf-
tragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten
der Polizei, befugt,
1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Er-

zeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in
den Verkehr gebracht oder Futtermittel verfüttert werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;

2. Grundstücke, Räume und Einfriedungen, auf oder in de-
nen sich lebende Tiere imSinne des § 4Abs. 1Nr. 1 befin-
den oder in denen Fleisch solcher Tiere hergestellt, behan-
delt oder in den Verkehr gebracht wird, sowie die
dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;

3. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Grundstü-

cke, Betriebsräume, Räume und Einfriedungen auch
außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Ver-
pflichteten

1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnah-
men einer wissenschaftlich ausgebildeten Person oblie-
gen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen
nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der
fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten
Person eingesetzt werden können,

2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte
Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen
durchgeführt werden können,

3. Vorschriften über die
a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an

die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebil-
dete Person und die in Nummer 2 genannten sachkun-
digen Personen,

b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in
Satz 1 genannten Personen

zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der
Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
ordnungen nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das Bun-
desministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch
macht. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu
übertragen.

(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauf-
tragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten
der Polizei, befugt,
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in

oder auf denen
a) Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt

oder in den Verkehr gebrachtwerden,
b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 be-

finden oder
c) Futtermittel verfüttert werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;

2. entfällt

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichnetenGrundstücke, Betriebs-

räume und Räume auch außerhalb der dort genannten
Zeiten,

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt;

4. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbeson-
dere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbe-
schreibungen undUnterlagen über die bei der Herstellung
verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften,
Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträ-
gern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge-
speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtun-
gen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu
besichtigen und zu fotografieren;

5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das
Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und
deren Herkunft und das Verfüttern zu verlangen;

6. entsprechend § 42 Proben zu fordern oder zu entnehmen.
(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die

durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission
und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit
der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befug-
nisse nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5wahrzunehmen und Pro-
ben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu ent-
nehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 gelten
auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die
Überwachung durchführenden Person befinden.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der
nach diesemGesetz erlassenenRechtsverordnungen, der sich
bei der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmo-
nopol ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mittei-
len.

§ 42
Probenahme

(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und,
bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt,
gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl
zumZweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die
Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist,
ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden,
aus demselben Los und von demselben Hersteller wie das als

zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt;

3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbeson-
dere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbe-
schreibungen undUnterlagen über die bei der Herstellung
verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften,
Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträ-
gern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge-
speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtun-
gen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen oder
lebendenTieren imSinne des § 4Abs. 1Nr. 1 zu besich-
tigen und zu fotografieren;

4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das
Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und
deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüt-
tern zu verlangen;

5. unv e r ä n d e r t
(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die

durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses
Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission
und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit
der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befug-
nisse nachAbsatz 2Nr. 1, 3 und 4wahrzunehmen und Proben
nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entneh-
men. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 gelten auch
für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Über-
wachung durchführenden Person befinden.
(4) entfällt

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 42
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Probe entnommene zurückzulassen; der Hersteller kann auf
die Zurücklassung einer Probe verzichten.

(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen
oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme
und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf
der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden
ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht
zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Her-
stellers auf dessen Kosten und Gefahr einem vom Hersteller
bestimmten, nach lebensmittelrechtlichenVorschriften zuge-
lassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung aus-
zuhändigen.

(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwa-
chung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grund-
sätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine
Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten,
wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.

(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.

§ 43
Duldungs- undMitwirkungspflichten

Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 41 Abs. 2 bezeich-
neten Grundstücke, Räume, Einfriedungen, Einrichtungen
und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver-
pflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 40 bis 42 zu dulden
und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfül-
lung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen
1. die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen,
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Die in § 41 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen und Personen-
vereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung
tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort ge-
nannten Auskünfte zu erteilen.

§ 44
Schiedsverfahren

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maß-
nahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln tierischer
Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr
und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide
Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch
eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist
binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme ei-
nem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der
Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu er-
statten.

§ 43
Duldungs- undMitwirkungspflichten

(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 41 Abs. 2 be-
zeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte
und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die
Maßnahmen nach den §§ 40 bis 42 zu dulden und die in der
Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Auf-
gabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen

1. u n v e r ä n d e r t
2. u n v e r ä n d e r t
3. u n v e r ä n d e r t
(2)Die in § 41Abs. 2Nr. 4 genannten Personen und Perso-

nenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung
tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort ge-
nannten Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Ver-
pflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 44
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche

Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im
Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige
Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivil-
prozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessord-
nungmuss der Aufhebungsantrag innerhalb einesMonats bei
Gericht eingereicht werden.

§ 45
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfül-
lung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine ein-
heitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. Vorschriften über

a) die personelle, apparative und sonstige technische
Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche
Untersuchungen durchführen,

b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
sung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung
von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind,

zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b
kann vorgesehen werden, dass private Sachverständige
sich nur solcher Dritter zur Untersuchung von amtlich
zurückgelassenen Proben bedienen dürfen, die zugelas-
sen oder registriert sind,

2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung
oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, ein-
schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, ein-
schließlich der Probenahmeverfahren und der Analyse-
methoden, zu erlassen,

3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von be-
stimmten Erzeugnissen vomErgebnis der Stichprobenun-
tersuchung dieser Partie abhängig zu machen,

4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in
Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzuschrei-
ben.

Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 betrof-
fen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Einvernehmenmit dem Bundesministerium.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur
Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwa-
chung,
1. vorzuschreiben,

a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das Inver-
kehrbringen, das Verbringen in das Inland oder das
Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen und das
Verfüttern von Futtermitteln Buch zu führen ist und
die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind,

§ 45
Ermächtigungen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den

Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem Inland
verbracht werden dürfen,

c) dass und in welcherWeise
aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu behan-

deln, herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder
zu verfüttern,

bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen
Anlagen zum gewerbsmäßigen Behandeln, Her-
stellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern von
Futtermitteln und der Einsatz solcher Anlagen

anzuzeigen sind,
2. Vorschriften zu erlassen über die Feststellung von

a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeug-
nisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrieben beziehen
oder an andere Betriebe abgeben,

b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Abneh-
mer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse und le-
benden Tiere,

sowie die Führung von Nachweisen darüber und Art,
Form undUmfang solcher Nachweise und die Dauer ihrer
Aufbewahrung zu regeln und vorzuschreiben, dass, in
welcher Weise und in welcher Frist diese Nachweise den
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen sind,

3. Vorschriften zu erlassen überArt, Umfang undHäufigkeit
von amtlichen Untersuchungen oder Probenahmen bei
Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1,

4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der Über-
wachung, die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und
die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden,

5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Be-
triebe Rückstellproben zu bilden haben und die Dauer
ihrer Aufbewahrung zu regeln.

In Rechtsverordnungen nach
1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang

der Buchführung und die Dauer der Aufbewahrung von
Unterlagen,

2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Ertei-
lung, Verwendung und Aufbewahrung von Begleitpapie-
ren

näher geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
satz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben,
dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige,
der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestell-
tes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes
Erzeugnis oder mit einem Lebensmittel verwechselbares
Produkt oder ein von ihm verfüttertes Futtermittel den unmit-
telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-

(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Ab-
satz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben,
dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige,
der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestell-
tes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes
Lebensmittel oder Futtermittel oder ein von ihm an der
Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttertes Futter-
mittel den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäi-

Drucksache 15/4244 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Ge-
setz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwa-
chung zuständige Behörde
1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die

getroffen worden sind, um eine Gefahr für die mensch-
liche oder tierische Gesundheit, auch durch die Verwen-
dung des Erzeugnisses, zu verhindern,

2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen wor-
den sind, um das betreffende Erzeugnis oder das mit
einem Lebensmittel verwechselbare Produkt zurückzuru-
fen.

Eine Unterrichtung
1. nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20

Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder

2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichten-
den oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3
Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 oder auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 erlangten Informationen dürfen von der für die
Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur
Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa genannten Zwecke verwendet werden.

§ 46
Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2, genannten Zwecken erforderlich ist,
1. ergänzend zu § 40 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschränkun-

gen des Inverkehrbringens oder der Beförderung von
lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von
diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich der
Voraussetzungen dafür zu erlassen,

2. zusätzlich zu den in § 40 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Maß-
nahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im
Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Transportunterneh-
men bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln,
einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlas-
sen,

3. andere als von § 40 erfasste lebende Tiere im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene Lebensmittel
den Vorschriften des § 40 Abs. 1 bis 5 zu unterstellen, so-
weit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vor-
schriften zur Rückstandskontrolle bei lebenden Tieren im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Lebensmitteln erfor-
derlich ist.

4. das Verfahren der
a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die

in § 40 Abs. 2 bis 5 genannt sind,

schen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-
zes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die
Überwachung zuständige Behörde
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Eine Unterrichtung
1. nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20

Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder

2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichten-
den oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3
Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 oder auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 erlangten Informationen dürfen von der für die
Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur
Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa genannten Zwecke verwendet werden.

§ 46
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von

Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
oder in von diesen gewonnenen Fleisch

zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um

eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulas-
sung von neuartigen Lebensmittel und neuartigen Lebens-
mittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates
1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-

sicherheit oder eine andere Bundesoberbehörde als zu-
ständige Behörde bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Zu-
lassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und
Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie

2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach
§ 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Beteiligung
des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einver-
nehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
§ 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 ge-
nannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.

§ 47
Landesrechtliche Bestimmungen

Die Länder können zur Durchführung der Überwachung
weitere Vorschriften erlassen.

§ 48
Verwendung bestimmter Daten

(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständi-
gen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 39 Abs. 1
Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel
und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde die zu deren
Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die Übermitt-
lung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten
Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit
in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist.

(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und
genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dür-
fen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt wer-
den. Die Frist beginnt mit Ablauf des desjenigen Jahres, in
dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht
auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren
Speicherung besteht.

Abschnitt 8
Monitoring

§ 49
Monitoring

Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen,
Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheit-
lich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln,
Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen,
Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnis-
sen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die

§ 47
u n v e r ä n d e r t

§ 48
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 8
Monitoring

§ 49
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer
Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnah-
rung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses
durchgeführt werden.

§ 50
Durchführung des Monitorings

(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den
Gehalt an Stoffen im Sinne des § 49 in und auf Erzeugnissen,
soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vor-
gesehen ist, auf deren Grundlage.

(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen
durchzuführen. Soweit es zur Durchführung desMonitorings
erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Pro-
ben zumZweck der Untersuchung zu fordern oder zu entneh-
men. § 42 Abs. 4 findet Anwendung.

(3) Soweit es zur Durchführung desMonitorings erforder-
lich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen
befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Ge-
schäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Ge-
schäftszeiten zu betreten. Die Inhaberinnen oder Inhaber der
in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von
ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen
nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und
die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbeson-
dere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu
bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Ent-
nahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten
Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;
abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrich-
ten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende
Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 und 3 zur Folge haben kann.

(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach
§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, und Proben, die zur
Durchführung des Monitorings entnommen werden, können
jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In
diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anfor-
derungen einzuhalten.

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Durchführung desMonitorings erhobenenDaten an das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und
Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundes-
institut für Risikobewertung die bei der Durchführung des
Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbe-
zogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu lö-
schen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 oder zur Durchfüh-
rung des Monitorings erforderlich sind. Sofern die übermit-
telten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe
entnommenworden ist, darf das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Be-
richte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-

§ 50
Durchführung des Monitorings

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Soweit es zur Durchführung desMonitorings erforder-
lich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen
befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen
Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den
Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Ge-
schäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Ge-
schäftszeiten zu betreten. Die Inhaberinnen oder Inhaber der
in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von
ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen
nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und
die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbeson-
dere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu
bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Ent-
nahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten
Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten;
abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrich-
ten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende
Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 zur
Folge haben kann.

(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach
§ 39 Abs. 1 Satz 1, und Proben, die zur Durchführung des
Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für
den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind
die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzu-
halten.

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der
Durchführung desMonitorings erhobenenDaten an das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und
Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundes-
institut für Risikobewertung die bei der Durchführung des
Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbe-
zogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu lö-
schen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 oder zur Durchführung des Monito-
rings erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die
Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden
ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die
für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz undReaktorsicherheit sowie für die zu-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
cherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes be-
stimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berich-
ten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des
jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des
Monitorings.

§ 51
Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen
Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in
Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit ei-
nem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet wer-
den. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Aus-
schusses auf Vorschlag der Länder.

Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland

§ 52
Verbringungsverbote

(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland
verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter
zollamtlicherÜberwachung. DasVerbot nach Satz 1 steht der
zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus
den auf § 55 gestützten Rechtsverordnungen über das Ver-
bringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Le-
bensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Ab-
satz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen
oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in
das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmä-
ßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 55 Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend.

§ 53
Bestimmte Erzeugnisse aus anderenMitgliedstaaten
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über

den EuropäischenWirtschaftsraum
(1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebensmit-

tel, kosmetischeMittel oder Bedarfsgegenstände, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig herge-
stellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden
oder

2. aus einemDrittland stammen und sich in einemMitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-

ständigenBehörden des Landes bestimmt sind, das die Anga-
ben übermittelt hat. In den Berichten an die Länder sind
außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes ange-
messen zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich ei-
nen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.

§ 51
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland

§ 52
unv e r ä n d e r t

.

§ 53
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,

in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht wer-
den, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel
oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht
für die dort genannten Erzeugnisse, die
1. den Verboten des § 5 Nr. 1, der §§ 26 oder 30 oder Artikel

14 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen oder

2. anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 2, erlassenen Rechtsvorschriften nicht
entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Er-
zeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Ab-
satz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nachAbsatz 1 Satz 2Nr. 2wer-

den vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwin-
gende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie
sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Er-
zeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der
Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnis-
ses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung
sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der
Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allge-
meinverfügungen nach Satz 1wirken zugunsten aller Einfüh-
rer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum.

(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Er-
zeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen
verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in
angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90
Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch
nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu un-
terrichten.

(4)Weichen Lebensmittel von denVorschriften dieses Ge-
setzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen
kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Verbrau-
cherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.

§ 54
Mitwirkung von Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des
Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäi-
sche Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit. Eine
nach Satz 1 zuständige Behörde kann
1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln

verwechselbaren Produkten sowie deren Beförderungs-
mittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem
Verbringen in das oder aus dem Inland oder bei der
Durchfuhr zur Überwachung anhalten,

§ 54
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-

schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar gel-
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Ab-
fertigung ergibt, den nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständigen
Behörden mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendun-
gen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln ver-
wechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr des Ver-
fügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils
zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt,

dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt
werden soll, stellen die Zollstellen, soweit erforderlich im
Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zustän-
digen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Beschei-
nigung mit Angaben über die Art der durchgeführten Kon-
trollen und deren Ergebnisse aus.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur
Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Über-
wachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsicht-
nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur
Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgelt-
licher Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord-
nungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die
Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit.

§ 55
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in
Verbindungmit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland oder die Eu-
ropäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein
Zolllager
1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu be-

schränken,
2. abhängig zu machen von

a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss
für denMenschen,

b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulas-
sung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern,
in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt
werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen,

c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer Ge-
nehmigung oder einer Anzeige sowie die Vorausset-
zungen und das Verfahren für die Zulassung, die

§ 55
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in
Verbindungmit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland oder die Eu-
ropäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein
Zolllager
1. u n v e r ä n d e r t

2. abhängig zu machen von
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Registrierung, die Genehmigung und die Anzeige ein-
schließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrie-
rung oder der Genehmigung zu regeln,

d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen
Behörde und die Einzelheiten dafür festzulegen,

e) einer Dokumenten-, Nämlichkeits- oder Warenunter-
suchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren
Häufigkeit und Verfahren, festzulegen sowie Vor-
schriften über die Beurteilung imRahmen solcher Un-
tersuchungen zu erlassen,

f) der Begleitung durch
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder

durch eine vergleichbare Urkunde oder durch
Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie In-
halt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe dieser
Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln,

bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der Zu-
sammensetzung oder der Beschaffenheit sowie
das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-
weise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die
Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu re-
geln,

g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung
oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art und
Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeich-
nung, amtlichenKennzeichnung oder amtlichenAner-
kennung zu regeln,

h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeug-
nisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheini-
gung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,

i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung
durch eine, auch amtliche, Bescheinigung und deren
Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis durch-
geführter Überprüfungen und dabei das Nähere über
Art, Form und Inhalt der Bescheinigung, über das Ver-
fahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung
und Aufbewahrung zu regeln,

j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der
Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung
zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung be-
stimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflich-
ten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der
Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und
Inhalt der Mitteilungspflichten zu regeln.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben
werden, dass
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die

Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle
oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder unter Mit-
wirkung einer Zolldienststelle,

2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenz-
kontrollstelle oder Grenzeingangsstelle

vorzunehmen sind.
Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13
Abs. 3 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesminis-

d) u n v e r ä n d e r t

e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung oder
einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten,
insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren, festzu-
legen sowieVorschriften über die Beurteilung imRah-
men solcher Untersuchungen zu erlassen,

f) u n v e r ä n d e r t

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben
werden, dass
1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die

Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle
oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder unter Mit-
wirkung einer Zolldienststelle,

2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenz-
kontrollstelle oder Grenzeingangsstelle

vorzunehmen sind.
Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13
Abs. 3 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesminis-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
teriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13
Abs. 3 Satz 2 genannten Bundesministerien.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erfor-
derlich ist,
1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwa-

chung von Erzeugnissen oder deren Überwachung durch
die zuständige Behörde bei demVerbringen in das Inland,

2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu er-
greifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland be-
stimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft, diesem Gesetz oder
einer auf Grund diesesGesetzes erlassenenRechtsverord-
nung nicht entsprechen,

3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen
bei demVerbringen in das Inland zu regeln,

4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeug-
nisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene
Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder
Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene
durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben,
sowie bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten
unterliegen,

5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Er-
zeugnisse in das Inland oder über
a) die Reinigung,
b) die Desinfektion oder
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen imHinblick auf die

Einhaltung der hygienischen Anforderungen
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-
rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver-
bracht werden, Nachweise zu führen sind,

6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der
Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über Art,
Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 und über
die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,

7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter de-
nen bestimmte Lebensmittel in das Inland verbracht wer-
den dürfen,

8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von
gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Anforde-
rungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das Inland
zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nachAbsatz 1 Satz 1 kann an-

geordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließ-
lich lebender Tiere im Sinne des § 4Abs. 1 Nr. 1, nur über be-
stimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder
-übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland
verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wis-
senschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. Das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen

teriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13
Abs. 3 Satz 2 genannten Bundesministerien.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 56 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-
ger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Eu-
ropäischen Gemeinschaften bekannt gegeben sind oder nicht
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Be-
kanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen
ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung
des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines
Geschäftsbereichs übertragen.

(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erfor-
derlich ist,
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender

Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit Lebens-
mitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lage-
rung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zollla-
gern abhängig zu machen von
a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei

das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis,
über dasVerfahren ihrer Erteilung oder dieDauer ihrer
Geltung und Aufbewahrung zu regeln,

b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im
Inland,

c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb be-
stimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstel-
len und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland
unter Mitwirkung einer Zollstelle,

e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwa-
chung durch die zuständige Behörde,

f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizo-
nen oder der Zolllager durch die zuständige Behörde
dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Aner-
kennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die
Dauer ihrer Geltung zu regeln,

2. für die Durchfuhr Vorschriften nach den Absätzen 1 oder 2
zu erlassen.

§ 56
Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland

(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen
Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln ver-
wechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002mit derMaßgabe, dass an die Stelle der dort ge-
nannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese
Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17

nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder
verfüttert werden dürfen,

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 56
Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 57 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch-

stabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermittel,
die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder ausgeführt wer-
den.

(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfuttermit-
tel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall
von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von
Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsver-
ordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder im Fall von
Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte
an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23
Nr. 1 Buchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur ver-
bracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit

denMitteln verlangt, um die Einschleppung von Schador-
ganismen in seinemHoheitsgebiet vorzubeugen, oder

2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse wäh-
rend des Transports nach dem Bestimmungsland und der
Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schüt-
zen.
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare

Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vor-
schriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar gelten-
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen
von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland
oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt ge-
halten und kenntlich gemacht werden.

(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwech-
selbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mit-
gliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002mit derMaßgabe, dass an die Stelle der dort ge-
nannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese
Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren
Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit
Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Nr. 1 und der §§ 26 und 30
auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen be-
stimmt sind, keine Anwendung.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund

dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Er-
zeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen be-
stimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Er-
füllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeug-
nisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 58 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
bestimmt sind, soweit esmit den in § 1 genannten Zwecke
vereinbar ist,

3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke er-
forderlich ist,
a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe aus-

rüsten, vorzuschreiben,
b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüs-

tung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern, in
Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu
machen von
aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und da-

bei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Er-
laubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
die Dauer ihrer Geltung undAufbewahrung zu re-
geln,

bb) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
im Inland,

cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-
trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzule-
gen,

dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem In-
land unter Mitwirkung einer Zollstelle,

ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
Überwachung durch die zuständige Behörde,

ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in
Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige
Behörde dabei das Nähere über Art, Form und In-
halt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer
Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,

c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschif-
fen bestimmt sind, Vorschriften nach § 55 Abs. 1 oder
2 zu erlassen.

Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 betrof-
fen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Einvernehmenmit dem Bundesministerium.

(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke er-

forderlich ist, das Verbringen von
a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
b) Erzeugnissen oder
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,

2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt
und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen,
bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben
auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen,
wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Ertei-
lung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht
wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Aus-
fuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie Voraussetzun-

(8) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
gen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen
Kontrollnummer zu regeln.

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 57
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 ein Lebensmittel herstellt oder

behandelt,
2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff als Lebensmittel in

den Verkehr bringt,
3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein mit Lebensmitteln ver-

wechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den
Verkehr bringt,

4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 10Abs. 4Nr. 1 Buchstabe a oder ent-
gegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem Tier gewonnene
Lebensmittel in den Verkehr bringt,

5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem Tier

gewinnt,
7. entgegen § 17Abs. 1 Nr. 1 ein Futtermittel herstellt oder

behandelt,
8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ei-

ner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1, ein Futter-
mittel verfüttert,

9. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1, ein Futtermittel
verbringt oder ausführt,

10. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel her-
stellt oder behandelt,

11. entgegen § 26 Satz 1Nr. 2 einen Stoff oder eine Zuberei-
tung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr
bringt,

12. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt
oder behandelt,

13. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel
als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

14. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand verwen-
det,

15. entgegen § 34 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Erzeugnis
in den Verkehr bringt oder

16. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
stabe b, § 22 Nr. 1 oder § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3
Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-

(9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
Abschnitt 10

Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 57

Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
stabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem Tier
gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,

5. u n v e r ä n d e r t
6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-
stabe b oder § 34Abs. 1 Satz 1Nr. 1, 2 oder 3Buchstabe a
oder b oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-

Drucksache 15/4244 – 60 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 15 genannten Gebot oder
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
Nr. 16 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen be-
stimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift ver-
weist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-

strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Handlungen
1. dieGesundheit einer großenZahl vonMenschen gefährdet,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schwe-

ren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
3. aus grobemEigennutz für sich oder einen anderenVermö-

gensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(5)Wer eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichnetenHandlun-

gen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 58
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindungmit einer Rechts-

verordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht zugelasse-
nen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet, Ionenaustau-
scher benutzt oder ein Verfahren anwendet,

2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1
oder 5, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindungmit einer Rechts-
verordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 5 einen
Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den
Verkehr bringt,

4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindungmit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2 Nr. 1 eine nicht zugelassene
Bestrahlung anwendet,

5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindungmit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 2 ein Lebensmittel in den Ver-
kehr bringt,

6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a oder
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,

weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 58
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 61 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
7. entgegen § 11Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer

irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Dar-
stellung oder Aussage wirbt,

8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Ver-
kehr bringt,

9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne aus-
reichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

10. entgegen § 17Abs. 1 Nr. 2 ein Futtermittel herstellt oder
behandelt,

11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer
irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Dar-
stellung oder Aussage wirbt,

12. entgegen § 19Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausreichende
Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den
Verkehr bringt, das einer dort genannten Rechtsverord-
nung nicht entspricht,

14. entgegen § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1, einen Gegen-
stand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Ver-
kehr bringt,

15. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,

16. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2,
einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,

17. entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel,
b) § 26 Satz 1 ein kosmetischesMittel, einen Stoff oder

eine Zubereitung,
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand

oder ein Mittel oder
d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Ab-

satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein ge-
sundheitsschädliches Lebensmittel

in das Inland verbringt,
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 2 Satz 1,

Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder
19. einer Rechtsverordnung nach

a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22
Nr. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32Abs. 1Nr. 1Buchstabe b,
§ 29 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
oder Nr. 4, § 33, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c
oder d, § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel
unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe
oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit
einer irreführendenDarstellung oderAussagewirbt,

14. unv e r ä n d e r t

15. entgegen § 31 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-
stand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Ver-
kehr bringt,

16. unv e r ä n d e r t

17. unv e r ä n d e r t

18. entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) u n v e r ä n d e r t
b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebens-
mittel

in das Inland verbringt,
19. unv e r ä n d e r t

20. einer Rechtsverordnung nach
a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2

Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22
Nr. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1Buchstabe b,
§ 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b oder Nr. 4, § 33, § 34Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe c oder d, § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1

Drucksache 15/4244 – 62 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
oder § 56 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbin-
dung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder

b) § 13 Abs. 3 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 bezeichneten Gebot
oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einer Regelung entspricht, zu der die in
a) Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe a genannten Vorschriften

ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61
Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist,

b) Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61
Abs. 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.

§ 59
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 58 bezeich-
neten Handlungen fahrlässig begeht.

(2)Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis, eine

Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine bildliche
Darstellung, eine Schrift oder eine schriftliche Angabe
verwendet,

2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder be-
handelt,

3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr
bringt,

4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,
5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe verwen-

det,
6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-

ordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den Verkehr
bringt,

7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsver-
ordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den Verkehr
bringt,

8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-
dung mit
a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten

der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2,
Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h
Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b

Satz 1 Nr. 1 oder § 56 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c
in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder

b) u n v e r ä n d e r t
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 18 bezeichneten Gebot
oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einer Regelung entspricht, zu der die in
a) Absatz 1 Nr. 20 Buchstabe a genannten Vorschriften

ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61
Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf
diese Strafvorschrift verweist,

b) Absatz 1 Nr. 20 Buchstabe b genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61
Abs. 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist

§ 59
Bußgeldvorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2)Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 63 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. No-
vember 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABl. EG Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Ver-
ordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. Sep-
tember 2002 (ABl. EG Nr. L 265 S. 1), oder

b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a
oder c, Nr. 6 oder 7

Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
9. entgegen § 21Abs. 3 Satz 1Nr. 1 Buchstabe b inVerbin-

dung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Arti-
kel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Arti-
kel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buch-
stabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit einer
Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a Futter-
mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

10. entgegen § 21Abs. 3 Satz 1Nr. 2 Buchstabe a in Verbin-
dung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Arti-
kel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Arti-
kel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buch-
stabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert,

11. entgegen § 21Abs. 3 Satz 1Nr. 2 Buchstabe b inVerbin-
dungmit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch-
stabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüt-
tert,

12. entgegen § 21Abs. 3 Satz 1Nr. 2 Buchstabe c in Verbin-
dungmit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch-
stabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,

13. entgegen § 21Abs. 3 Satz 1Nr. 2 Buchstabe d inVerbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3 Fut-
termittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

14. entgegen § 21Abs. 3 Satz 1Nr. 2 Buchstabe e in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 Fut-
termittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer un-
mittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-
päischenGemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g
Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe
b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/
524/EWGoder einer Rechtsverordnung nach § 23Nr. 6,
7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-Zusatzstoffe in den
Verkehr bringt,

16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe
verabreicht,

17. entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vormi-
schung in den Verkehr bringt,

18. entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfutter-
mittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Nr. 3 einen Bedarfsgegen-
stand in den Verkehr bringt,

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 64 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
20. entgegen § 43 Satz 1 eine Maßnahme nach § 41 Abs. 2

Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probenahme nach § 42 Abs. 1
Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige
Person nicht unterstützt,

21. entgegen § 43 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

22. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maß-
nahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder
eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person
nicht unterstützt,

23. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit ei-
ner Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a ein
Futtermittel ausführt,

24. einer Rechtsverordnung nach
a) § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8,

9 oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 5,
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe g, § 35 Abs. 2
Nr. 1, 5 oder 6, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 46 Abs. 1
Nr. 2 oder

b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder
4, § 35 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, § 45 Abs. 3 Satz 1, § 54
Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2,
3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 56 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbin-
dung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder
§ 56 Abs. 8 Nr. 1

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3)Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einem in Absatz 2
a) Nr. 1 bis 19 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) Nr. 20, 21 oder 22 bezeichneten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
a) Nr. 24 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächti-

gen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,

20. entgegen § 43 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 41 Abs. 2
Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 42 Abs. 1
Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige
Person nicht unterstützt,

21. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

22. u n v e r ä n d e r t

23. in anderen als den in § 58 Abs. 1 Nr. 18 bezeichneten
Fällen entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in
das Inland verbringt,

24. unv e r ä n d e r t

25. einer Rechtsverordnung nach
a) § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 22 Nr. 1,

§ 23 Nr. 8, 9 oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32
Abs. 1 Nr. 5, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe g,
§ 35 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6, § 36 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder
§ 46 Abs. 1 Nr. 2 oder

b) u n v e r ä n d e r t

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3)Ordnungswidrig handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einem in Absatz 2
a) Nr. 1 bis 19, 23 oder 24 bezeichneten Gebot oder Ver-

bot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) u n v e r ä n d e r t

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhalt-
lich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
a) Nr. 25 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächti-

gen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 65 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
b) Nr. 24 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächti-

gen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmtenTatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absat-
zes 1, 2 Nr. 1 bis 19, 23 und 24 Buchstabe a sowie des Absat-
zes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 60
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 57 oder 58
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 bezieht, können ein-
gezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 61
Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft erforderlich ist, durchRechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 57 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder 2

Buchstabe a zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach

a) § 59 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a
oder

b) § 59 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
geahndet werden können.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchset-
zung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfor-
derlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat
nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind.

b) Nr. 25 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächti-
gen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmtenTatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absat-
zes 1, 2 Nr. 1 bis 19, 23, 24 und 25Buchstabe a sowie des Ab-
satzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-
den.

§ 60
u n v e r ä n d e r t

§ 61
u n v e r ä n d e r t

Abschnitt 11
Verbraucherinformation

§ 62
Anspruch auf Informationen bei Behörden

(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu allen un-
abhängig von der Art ihrer Speicherung vorhandenen
Daten über
1. von einem Erzeugnis ausgehende Gefahren oder Risi-

ken für Gesundheit und Sicherheit von Verbrauche-
rinnen und Verbrauchern,

2. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Ver-
wendung sowie das Herstellen oder das Behandeln
von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von
Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätig-
keiten,

3. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der
Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,

Drucksache 15/4244 – 66 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
4. Überwachungsmaßnahmen oder andere Tätigkeiten

oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen
undVerbrauchern einschließlich der Auswertung die-
ser Tätigkeiten oder Maßnahmen sowie Statistiken
über festgestellte Verstöße gegen Vorschriften zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit oder der wirt-
schaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und
Verbraucher, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse
beziehen,

(Informationen im Sinne dieses Abschnitts) die bei einer
Behörde des Bundes, der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände im Sinne des Absatzes 2, einer sonsti-
gen juristischen Person des öffentlichenRechts, soweit sie
öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Schutzes
von Gesundheit und Sicherheit oder der wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher
wahrnimmt oder einer natürlichen oder juristischen Per-
son des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Aufgaben
im Bereich des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit
oder der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherin-
nen und Verbraucher wahrnimmt und die der Aufsicht
einer Behörde unterstellt ist, vorhanden sind.
(2) Behörde im Sinne des Absatzes 1 ist jede Stelle im

Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
bei der Informationen im Sinne dieses Abschnitts zum
Schutz von Gesundheit und Sicherheit oder der wirt-
schaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Ver-
braucher vorhanden sind; hierzu gehören nicht die
obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im
Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechts-
verordnungen tätig werden, sowie Gerichte, Justizvoll-
zugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehör-
den und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(3) Die Informationen im Sinne dieses Abschnitts sol-

len, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich und
zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlich ist, aufbe-
reitet und gegebenenfalls mit einer Erläuterung versehen
werden. Die Behörde oder Person kann den Informa-
tionszugang über das Internet oder in sonstiger öffentlich
zugänglicher Weise gewähren. Die Behörde oder Person
kann auf Antrag auch Auskunft erteilen, Akteneinsicht
gewähren oder die Informationen im Sinne dieses Ab-
schnitts in sonstigerWeise zurVerfügung stellen. DerAn-
spruch verpflichtet die Behörde oder Person nicht dazu,
Informationen im Sinne dieses Abschnitts, die bei ihr
nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvor-
schriften nicht verfügbar gehaltenwerdenmüssen, zu be-
schaffen oder aufzubereiten. Der Behörde oder Person
bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit der In-
formationen im Sinne dieses Abschnitts sindmitzuteilen.
(4) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund

nach § 63 vor, ist der Zugang zu den hiervon nicht betrof-
fenen Informationen im Sinne dieses Abschnitts zu ge-
währen, soweit esmöglich ist, die betroffenen Informatio-
nen im Sinne dieses Abschnitts auszusondern.
(5) Bestimmungen über den Informationszugang und

Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze sowie
die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungs-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 67 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
pflichten bleiben unberührt. Verwaltungsverfahrens-
rechtliche Vorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht
auf die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens be-
schränken, gelten nicht im Anwendungsbereich dieses
Abschnitts.

§ 63
Ausschluss- und Beschränkungsgründe

Der Anspruch nach § 62 besteht wegen
1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,

a) soweit das Bekanntwerden der Informationen im
Sinne dieses Abschnitts die internationalen Bezie-
hungen, die Verteidigung oder die Vertraulichkeit
der Beratung von Behörden berührt oder eine er-
hebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ver-
ursachen kann,

b) während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, ei-
nes strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines
Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens
oder eines ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ver-
fahrens hinsichtlich der Daten, die Gegenstand des
Verfahrens sind,

c) wenn durch das Bekanntwerden der Informatio-
nen im Sinne dieses Abschnitts fiskalische Interes-
sen der um Auskunft ersuchten Behörde oder Per-
son beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse verletzt
werden können,

d) soweit Informationen im Sinne dieses Abschnitts
betroffen sind, die imRahmen einer Dienstleistung
entstanden sind, die die Behörde oder Person auf
Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung au-
ßerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben-
bereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat,

2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt

wird, es sei denn, das Informationsinteresse der
Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt
das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten
am Ausschluss des Informationszugangs oder die
oder der Dritte hat eingewilligt,

b) der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Ur-
heberrechte, dem Informationsanspruch entge-
gensteht,

c) durch die begehrten Informationen imSinne dieses
Abschnitts Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
oder sonstige wettbewerbsrelevante Informatio-
nen, die ihrem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart würden,

d) Zugang zu Informationen im Sinne dieses Ab-
schnitts beantragt wird, die einer Behörde auf
Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten
Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung darüber,
dass ein vorschriftswidriges Erzeugnis hergestellt,
behandelt, in den Verkehr gebracht oder einge-
führt worden ist, mitgeteilt worden sind.

Drucksache 15/4244 – 68 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 64

Antrag
(1) Die Information nach 62 Abs. 3 Satz 3 wird, vorbe-

haltlich des Absatzes 2, auf schriftlichen Antrag erteilt.
Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbe-
sondere erkennen lassen, auf welche Informationen im
Sinne dieses Abschnitts er gerichtet ist.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 soll abgelehnt werden,

1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie
Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vor-
bereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die
Ergebnisse einer Beweiserhebung, Gutachten oder
Stellungnahme von Dritten,

2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Infor-
mationen im Sinne dieses Abschnitts oder

3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg
bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet
würde.

Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informatio-
nen im Sinne dieses Abschnitts in zumutbarer Weise aus
allgemein zugänglichenQuellen beschaffen kann, steht es
im Ermessen der Behörde oder Person, anstelle einer Er-
teilung der Informationen im Sinne dieses Abschnitts den
Antragsteller auf diese Quellen hinzuweisen.
(3) Ein offensichtlich missbräuchlich gestellter Antrag

ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Antragsteller über die begehrten Informationen im Sinne
dieses Abschnitts bereits verfügt.
(4) Die Behörde oder Person gibt Dritten, deren Be-

lange durch den Antrag auf Informationszugang betrof-
fen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Die Behörde
oder Person hat in der Regel von der Betroffenheit einer
oder eines Dritten auszugehen, soweit Daten als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Die Be-
hörde oder Person entscheidet unter Abwägung der Inte-
ressen, wenn der oder die Dritte keine Stellung nimmt
oder die Akteneinsicht ablehnt.
(5) Der Antrag ist durch die zuständige Behörde oder

Person in der Regel innerhalb einer Frist von zweiMona-
ten zu bescheiden. Wird dem Antrag stattgegeben, sind
Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen.
Im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des
Antrags hat die Behörde oder Person mitzuteilen, ob und
gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz oder
teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(6) Soweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absat-

zes 4 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des Ab-
satzes 5 auf dreiMonate; derAntragsteller ist hierüber zu
informieren. Die Entscheidung über den Antrag, ein-
schließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung, ist
auch dem oder der Dritten bekannt zu geben. Der Infor-
mationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entschei-
dung bestandskräftig ist oder zwei Wochen nach Anord-
nung der sofortigen Vollziehung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 69 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
(7) Gegen eine Entscheidung über den Informations-

zugang findet der Widerspruch nach den Vorschriften
des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung auch
dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten
Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist.

§ 65
Information der Öffentlichkeit

(1) Die Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nen-
nung des Erzeugnisses sowie derjenigen, die das Erzeug-
nis hergestellt oder in den Verkehr gebracht haben, über
im Interesse des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit
oder der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherin-
nen und Verbraucher liegende bedeutsame Sachverhalte
informieren, soweit hieran ein besonderes Interesse der
Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den
Belangen der Betroffenen überwiegt.
(2) Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit liegt in

der Regel vor,
1. wenn bei der Herstellung, der Behandlung oder dem

Inverkehrbringen eines Erzeugnisses gegen Rechts-
vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicher-
heit oder der wirtschaftlichen Interessen der Verbrau-
cherinnen und Verbraucher in nicht unerheblichem
Ausmaß verstoßen worden ist,

2. wenn ein nicht gesundheitsschädliches, aber nicht
zum Verzehr geeignetes, insbesondere ekelerregendes
Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den
Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches
Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in ge-
ringenMengen, aber über einen längeren Zeitraum in
den Verkehr gelangt ist oder

3. wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die
Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund
unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder
aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht inner-
halb der gebotenen Zeit behoben werden kann.
(3) Ein besonderes Interesse derÖffentlichkeit ist auch

anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalls die An-
nahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des
Erzeugnisses oder des Unternehmens erhebliche Nach-
teile für denHersteller oder Vertreiber gleichartiger oder
ähnlicher Erzeugnisse, die den Vorschriften des Schutzes
von Gesundheit und Sicherheit oder der wirtschaftlichen
Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher ent-
sprechen, nicht vermieden werden können.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 oder 2 ist ein Inte-

resse der Öffentlichkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht
mehr gegeben, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den
Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon
auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt
ist, bereits verbraucht ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine kon-
krete Gesundheitsgefahr vorgelegen hat und eine Infor-
mation für medizinischeMaßnahmen angezeigt ist.
(5) Die Behörde sieht von einer Information nach Ab-

satz 1 ab, wenn deren Zweck, insbesondere eine Abwehr

Drucksache 15/4244 – 70 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

Abschnitt 11
Schlussbestimmungen

§ 62
Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammen-
hang mit den Aufgaben nach § 67 Kosten (Gebühren und
Auslagen).

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichti-
gen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der
Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattendenAuslagen kön-
nen abweichend vomVerwaltungskostengesetz geregelt wer-
den.

der von dem Erzeugnis ausgehenden Gefahr, durch ei-
geneMaßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt ist.
(6) Bevor die Behörde eine Maßnahme nach Absatz 1

trifft, hat sie diejenigen, die das Erzeugnis herstellen oder
vertreiben, anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung
des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefähr-
det wird. Den Betroffenen ist die Möglichkeit einzuräu-
men, die Öffentlichkeit über die bedeutsamen Sachver-
halte im Sinne des Absatzes 1 selbst zu informieren.
(7) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-

keit gegebenen Informationen im Sinne dieses Abschnitts
im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden
Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so infor-
miert die Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der glei-
chenArt undWeise, in der sie die betreffenden Informati-
onen im Sinne dieses Abschnitts zuvor bekannt gegeben
hat, sofern dies zurWahrung erheblicherBelange desGe-
meinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran
ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.

§ 66
Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde
oder Person nach diesem Abschnitt werden kostende-
ckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die von den
Behörden oder Personen elektronisch im Internet zur
Verfügung gestellten Informationen im Sinne dieses Ab-
schnitts sind kostenfrei.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände

werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-
handlungen nicht durch Behörden oder Personen des
Bundes vorgenommen werden. Die jeweils für die Be-
hörde oder Person des Bundes zuständige oberste Bun-
desbehörde wird ermächtigt, für Amtshandlungen in ih-
rem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu
erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwal-
tungskostengesetz geregelt werden.

Abschnitt 12
Schlussbestimmungen

§ 67
Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammen-
hang mit den Aufgaben nach § 72 Kosten (Gebühren und
Auslagen).

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 71 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
§ 63

Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren;
Bekanntmachungen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von
Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von den in § 2
Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie von mit Le-
bensmitteln verwechselbaren Produkten. Die Verfahren wer-
den unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen
der Überwachung, derWissenschaft und der beteiligtenWirt-
schaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neues-
ten Stand zu halten.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von
Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln.
Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender
Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsbera-
tung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwa-
chung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirt-
schaft angehört werden.

(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und
Anzeigen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger be-
kannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine auf
Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung be-
stimmt ist.

§ 64
Aufgabendurchführung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung desBundesrates, soweit es zur
Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung die Funk-
tion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzla-
bors mit den dazu gehörigen Aufgaben zuzuweisen.

§ 68
unv e r ä n d e r t

§ 69
Aufgabendurchführung

Das Bundesministeriumwird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten
Zwecke erforderlich ist, demBundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinsti-
tut für Risikobewertung die Funktion eines gemeinschaft-
lichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazu-
gehörigen Aufgaben zuzuweisen,

2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Euro-
päischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den
Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen,
zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu bestimmen, dass die zustän-
digen Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser
Berichtspflichten erforderlichen Daten dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu
übermitteln haben,

3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2
Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten
oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-
men der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes zuge-
wiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für die
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist.

Drucksache 15/4244 – 72 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

§ 65
Statistik

(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statisti-
schen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Er-
langung einer umfassenden Übersicht
1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nachAbsatz 1

zu regeln,
2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersu-

chungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zu-
ständigen Behörden.

§ 66
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der
Bevölkerungmit in § 2 Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnis-
sen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die
Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1
Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel
erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Ver-
bot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmensmit den in
§ 8 Abs. 2 genannten Bundesministerien.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Aus-
nahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu-
zulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere
mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse
oder sonstiger Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre.
Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20.

(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen nach
Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die
Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.

§ 67
Zulassung von Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kön-
nen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für
1. dieVerbote der §§ 5, 12 und 17Abs. 1Nr. 1 und der §§ 18,

20, 26 und 30 und

Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich
des § 13 Abs. 3 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh-
menmit dem Bundesministerium.

§ 70
unv e r ä n d e r t

§ 71
unv e r ä n d e r t

§ 72
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 73 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1, § 14

Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene Rechts-
verordnungen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden

1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen be-
stimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder Be-
darfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die
für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel,
kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände geltenden
Vorschriften von Bedeutung sein können unter amtlicher
Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechts-
vorschriften an Rechtsakte der Organe der Europäischen
Gemeinschaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die
schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Fak-
toren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffen-
den Industriezweiges beeinflussen können, angemessen
berücksichtigt werden;

2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen be-
stimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Ange-
hörige
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-

dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie
der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies
zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist;

3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe be-
stimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölke-
rung;

4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbe-
sondere der drohende Verderb von Lebensmitteln oder
Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies zur Ver-
meidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das
Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen
zu unterrichten;

5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3
Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 und 6 und den durch Rechtsverord-
nung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften, so-
fern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung
futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein
können; die Genehmigung ist, soweit sich der Antrag auf
Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der
Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbs-
mäßig in den Verkehr gebracht werden soll.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tat-

sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die
menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist;
Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechts-

vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der

§§ 6, 8 und 10.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Ab-

satz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz

Drucksache 15/4244 – 74 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 2
Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3
auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich
der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streit-
kräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für
diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In
den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 4 sind die von den Landesregierungen be-
stimmten Behörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auf-
lagen versehen werden.

(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf
längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen desAbsatzes 2
Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Ab-
satzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens 3 Jahre
verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulas-
sung fortdauern.

(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus
wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zu-
lassung hinzuweisen.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich umOrganisatio-
nen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und
Nummer 3 und 5 Vorschriften über das Verfahren bei der Zu-
lassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang
der vomAntragsteller beizubringendenNachweise und sons-
tigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträ-
gen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.

§ 68
Zulassung weiterer Ausnahmen

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall
1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6

und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 und 10
erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeich-
nete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwe-
cken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaft-
licher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das
Bundesministerium von den getroffenenMaßnahmen,

2. zeitlich befristeteAusnahmen von § 21Abs. 6 und den für
Futtermittel nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a er-
lassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere
Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle,
dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei-
nen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken ver-
einbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeich-
nung und unterrichtet das Bundesministerium von den
getroffenenMaßnahmen,

3. Ausnahmen von § 52Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermit-
teln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tier-
schauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Dritt-
land in die Europäische Union verbracht worden sind,
sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulas-
sen.

§ 73
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 75 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hin-
aus
1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe des

Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. September
2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernäh-
rung (ABl. EG Nr. L 268 S. 29) in der jeweils geltenden
Fassung,

2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1

zulassen.
§ 69

Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zu-

stimmung des Bundesrates bedürfen, können
1. bei Gefahr im Verzuge,
2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung

von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-
derlich ist,

3. soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten erforderlich ist,
um eine sachgerechte und rechtzeitige Anwendung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ermögli-
chen,

ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung

des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, § 8 Abs. 2,
§ 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit unvorhergesehene
gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung einer
Rechtsverordnung erfordern.

(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemein-
schaftsrechtlichenVorschriften zulässig ist kann das Bundes-
ministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zum Zwecke des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buch-
stabe a die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechts-
aktes der Europäischen Gemeinschaften aussetzen oder be-
schränken.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedür-
fen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligen-
den Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spä-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundes-
rates verlängert werden.

(5) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung ver-
bindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Ent-
scheidungen derOrgane der EuropäischenGemeinschaft die-
nen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ver-
weisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft in diesemGesetz oder in auf Grund dieses Ge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforder-
lich ist.

§ 74
Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im
Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates er-
lassen werden.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die aus-
schließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vor-
schriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe
der Europäischen Gemeinschaft dienen, können ohne Zu-
stimmung des Bundesrates erlassenwerden.

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 76 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vor-
schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem
Wortlaut einemverbleibendenAnwendungsbereich anzupas-
sen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften
in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unan-
wendbar geworden sind.

(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz für
Lebensmittel erlassen werden können, können solche
Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.

(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein-
schließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsver-
ordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden können,
können solche Rechtsverordnungen auch für
1. dasVerbringen vonErzeugnissen, einschließlich lebender

Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter Abfertigung
zum freien Verkehr oder

2. dasVerbringen vonErzeugnissen, einschließlich lebender
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem Ziel der Ab-
fertigung zum freien Verkehr

erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 genann-
ten Zwecke erforderlich ist.

(10) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
zes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf
die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach
Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese
befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-
verordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Voraus-
setzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unternehmen
bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei, Sennerei
oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solange der Bund
von seiner Ermächtigung nach § 14Abs. 1 Nr. 4 insoweit kei-
nen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer Rechtsverord-
nung die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrück-
lich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise
auf andere Behörden zu übertragen.

§ 70
Beteiligung der Öffentlichkeit

Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorge-
sehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies
gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 45, 54 und 69
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.

§ 71
Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
gliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den EuropäischenWirtschaftsraum sowie mit der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

§ 75
Beteiligung der Öffentlichkeit

Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorge-
sehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies
gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den §§ 45, 54 und 74
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.

§ 76
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 77 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden oder bun-
desunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffentlichen
Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden über-
tragen. Ferner kann es imEinzelfall imBenehmenmit der zu-
ständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis
übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befug-
nisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertra-
gen.

§ 72
Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen in den Fällen des § 69 Abs. 1 bis 3
können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-
dung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen,
die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages
ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-
zuweisen.

*) Amtlicher Hinweis zu § 72:
http://www.ebundesanzeiger.de/

Artikel 2
Gesetz über den Übergang

auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
§ 1

Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen des

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelun-
gen getroffenworden sind, sind, auch soweit dies zurVermei-
dung von Strafbarkeitslücken und Lücken in der Bußgeldbe-
wehrung erforderlich ist,
1. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober

1994 (BGBl. I S. 2846),
2. die §§ 9, 11 und 18 des Vorläufigen Biergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1399), das zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung
vom29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist,

3. § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natür-
lichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1016),

4. die §§ 1 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die §§ 9
bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18, § 20,
§ 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3
Satz 2, die §§ 28 und 28a, § 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und
Abs. 4, die §§ 29a bis 29c, § 30, § 31 Satz 2 und § 32 des
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom8. Juli 1993 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch
Artikel … des Gesetzes vom… (BGBl. I S. …) geändert
worden ist,

§ 77
Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen in den Fällen des § 74 Abs. 1 bis 3
können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-
dung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen,
die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages
ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-
zuweisen.

*) Amtlicher Hinweis zu § 77:
http://www.ebundesanzeiger.de/

Artikel 2
Gesetz über den Übergang

auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
§ 1

unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 78 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
5. die §§ 1 bis 3, die §§ 5 bis 9, die §§ 11 bis 14, § 16, § 17

Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, die §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, 2, 3
Nr. 1 und Abs. 4, die §§ 30a bis 30c, 31, § 32 Satz 2 und
§ 33a des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli
1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom… (BGBl. I S.…) geändert worden ist,

6. § 9, § 13 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4, soweit jeweils
auf § 3 verwiesen wird, des Milch- und Margarinegeset-
zes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
Artikel 194 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,

7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 11 Abs. 3
und 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 bis 4,
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 8a, 9, 11, 12a bis 15 und
Abs. 2 und 3, die §§ 22 und 24 des Futtermittelgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000
(BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel… des Geset-
zes vom… (BGBl. I S.…) geändert worden ist,

8. § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 46f, § 47 Abs. 2 und 3
Satz 1 mit den Maßgaben, dass Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch
für Futtermittel und § 47 Abs. 1 Satz 1 insoweit unbe-
schadet des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches gilt, § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6,
Abs. 1a Nr. 3 undAbs. 2 bis 4, § 52Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6,
8, 11 undAbs. 2Nr. 7 und 10, § 53Abs. 1 –mit Ausnahme
der Verweisung auf § 52Abs. 2Nr. 3 –, Abs. 2Nr. 1 Buch-
stabe a und c, soweit sich dieser auf § 19a Nr. 2 Buch-
stabe a bezieht, und Buchstabe d und Nr. 2 – mit Aus-
nahme der Verweisung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 – und Abs. 3,
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 – mit Aus-
nahme der Verweisung auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h –
und Nr. 3 und Abs. 3, die §§ 55 bis 59 und 61 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), das zuletzt durch Artikel… des Gesetzes vom…
(BGBl. I S. …) geändert worden ist,

jeweils in der bis zum…[einsetzen: Tag der Verkündung die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Es sind
§ 9a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a
Abs. 1 verwiesen wird, § 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und
§ 21 Abs. 1 Nr. 11a und 12a des Futtermittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000
(BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom… (BGBl. I S.…) geändert worden ist, in der bis zum…
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung weiter anzuwenden, solange nicht auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Be-
stimmung getroffen worden ist.

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2005 entstan-
den sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Ge-
setze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches nicht ausreichen, auf Grund

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 79 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrecht-
liche Vorschriften aufzuheben.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb

dieses Gesetzes auf in Absatz 1 genannte Vorschriften
durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzupassen, so-
weit die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht mehr
anzuwenden sind,

2. zu bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Vorschriften
nicht mehr anzuwenden sind, soweit in unmittelbar gel-
tenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft in-
haltsgleiche Regelungen getroffen worden sind oder Vor-
schriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft,
deren Umsetzung die in Absatz 1 genannten Vorschriften
dienen, aufgehoben worden sind.

§ 2
Geltung von Vorschriften

(1) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10
Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für
Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 9
Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, soweit dort auf § 11
Abs. 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher verwiesen wird, Num-
mer 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1
Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, in der bis zum [einset-
zen: Tag der Verkündung diesesGesetzes] geltenden Fassung
erlassen worden sind.

(2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 56
Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gel-
ten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf
Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 3, 4, 5 und 10 und des § 5
Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das
zuletzt durch Artikel… des Gesetzes vom… (BGBl. I S.…)
geändert worden ist, in der bis zum … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung erlassen
worden sind.

§ 2
Geltung von Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches gilt auch für Regelungen in Rechtsver-
ordnungen, die auf Grund des
1. § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1242, 1585), das zuletzt durchArtikel 1 desGesetzes
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist,

2. § 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934)
geändert worden ist,

Drucksache 15/4244 – 80 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

§ 3
Anpassung von Vorschriften

(1) In § 2 Nr. 9 des BfR-Gesetz vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3084), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes
vom (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„Lebensmittel-Monitoring“ durch die Wörter „Monitoring
nach den §§ 49 bis 51 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches“ ersetzt.

(2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3084), geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S.…), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 werden dieWörter „und des Lebens-
mittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wör-
ter „und des Monitorings nach den §§ 49 bis 51 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,“.
bb) Die Nummern 2 und 9 bis 11 werden gestrichen.
cc) In Nummer 12 werden dieWörter „das Futtermit-

telgesetz oder“ gestrichen.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und

Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch- und Margarine-
gesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügel-
fleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des Ver-
fütterungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und
Margarinegesetzes“ ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-

fallgesetzes, das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach dem Fleischhygiene-
und dem Geflügelfleischhygienegesetz, nach dem Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter
„nach demLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit
es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische
Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwech-
selbare Produkte gilt, nach dem Gesetz zur vorläufigen Auf-
rechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betref-
fend Tabakerzeugnisse“ ersetzt.

(4) In § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgeset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch…
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.

(5) In § 79a Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506), das zuletzt durch… (BGBl. I S.…) geändert worden
ist, werden dieWörter „des Lebensmittel- undBedarfsgegen-
ständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügel-

jeweils in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes) geltenden Fassung erlassen worden sind.

§ 3
Anpassung von Vorschriften

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 81 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
fleischhygienegesetzes“ durch die Wörter „des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel-

und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeug-
nisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Auf-
rechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschrif-
ten betreffend Tabakerzeugnisse,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und

Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel,
Einzelfuttermittel,Mischfuttermittel und Futtermittel-
Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches. Die Vorschriften des Dritten Ab-
schnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten
jedoch für
1. Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen

Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum
unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die
Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches bestimmt sind,

2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu
bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder
verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie
für Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches.“

2. In § 17Abs. 2 Satz 1werden dieWörter „der Herstellung“
durch dieWörter „deren Herstellung“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die
Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz“ durch dieWör-
ter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-
zin“ ersetzt.

(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 21 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Zu-

bereitungen und Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes
auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstan-
det, so können sie zur Rückgabe an den ausländischen
Lieferanten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht werden, sofern die zuständige Landesbe-
hörde nicht etwas anderes bestimmt hat. Unberührt
bleiben zwischenstaatlicheVereinbarungen, denen die
gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte
der Organe der Europäischen Gemeinschaft.“

5. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/4244 – 82 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

(7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches,

„2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

„3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Gesetzes zur
vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrecht-
licher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse,“.

2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 des

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.
(8) In § 59 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118), das
zuletzt durch… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden
nach demWort „Fleischhygienegesetzes“ die Wörter „in der
bis zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung“ eingefügt.

(9) In
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990

(BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 3 der
Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geän-
dert worden ist,

2. § 41 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971,
1527, 3512), das zuletzt durch… (BGBl. I S.…) geändert
worden ist,

werden jeweils das Wort „Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetz“ durch das Wort „Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuch“ ersetzt.

(10) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Gegenproben-
sachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Feb-
ruar 1999 (BGBl. I S. 162) werden jeweils die Angabe 㤠42
Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittel-
rechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse“ er-
setzt.

(11) Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom
17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.

b) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:
„10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11

über Zulassungs- oder Meldepflichten für
bestimmte Biozid-Produkte zuwiderhan-
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
stand auf dies Bußgeldvorschrift verweist,
oder“.

(7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des Le-

bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.
(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) u n v e r ä n d e r t

(11) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 83 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „des

Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Wörter „des Verkehrs mit Lebensmitteln,
Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mit-
teln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie
mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Gesetzes zur
vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrecht-
licher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse“
ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1
Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Abs. 1 Satz 2
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufi-
gen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher
Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3werden jeweils dieWör-

ter „Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wör-
ter „Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne
des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend
Tabakerzeugnisse“ ersetzt.

bb) In den Nummern 4 und 8 Buchstabe a werden je-
weils die Wörter „Erzeugnisse im Sinne des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „Lebensmittel, Lebensmittel-
Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfs-
gegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse
im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Aufrecht-
erhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
betreffend Tabakerzeugnisse“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Erzeugnis-
sen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ durch die Wörter „Lebensmitteln, Lebensmit-
tel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
gegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des
Gesetzes zur vorläufigenAufrechterhaltung lebensmittel-
rechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse“ er-
setzt.
(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfettver-

ordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989), die zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-

(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfettver-
ordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989), die zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-

Drucksache 15/4244 – 84 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach § 67
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ eingefügt.

(13) § 2Abs. 1 der TechnischeHilfsstoff-Verordnung vom
8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch …
(BGBl. I S.…) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extrakti-
onslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmit-
tel-Zusatzstoffen gleichgestellt.“

(14) § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch …
(BGBl. I S.…) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst.
„3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebens-

mittel- und Futtermittelgesetzbuches,“.
(15) § 11Abs. 1Nr. 4 Satz 2 derMineral- und Tafelwasser-

Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zu-
letzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch …
(BGBl. I S.…) geändert worden ist, wird die Angabe „(unbe-
schadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes)“ gestrichen.

(17) § 4b Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBl. I S. 1625, 1676), die zuletzt durch …
(BGBl. I S.…) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(18) In Artikel 4a des Biozidgesetzes vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2076) werden die Wörter „Ermächtigung des
§ 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes“ durch die Wörter „für Bedarfsgegenstände gel-
tenden Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches“ ersetzt.

(19) In § 5 Abs. 2 der Rückstands-Höchstmengenver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Okto-
ber 1999, die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „abweichend von § 23 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter „abweichend
von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrecht-
erhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Ta-
bakerzeugnisse“ ersetzt.

(20) Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November
2002 (BGBl. I S. 4434) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen
Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschrif-
ten betreffend Tabakerzeugnisse“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des Le-
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch
die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach § 72
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ eingefügt.

(13) u n v e r ä n d e r t

(14) u n v e r ä n d e r t

(15) u n v e r ä n d e r t

(16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird die Angabe „als
Treibgas (unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes)“ gestrichen.

(17) u n v e r ä n d e r t

(18) u n v e r ä n d e r t

(19) u n v e r ä n d e r t

(20) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 85 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils

die Wörter „des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ durch dieWörter „des Gesetzes zur vorläufigen
Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
betreffend Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
(21) § 6 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977

(BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch… (BGBl. I S. …) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach § 58 Nr. 21 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches wird bestraft, wer Aromen gewerbsmä-
ßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem
erforderlichen Hinweis versehen sind.“

2. In Absatz 2 wird dasWort „Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes zur vor-
läufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vor-
schriften betreffend Tabakerzeugnisse“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-

lässig begeht, handelt nach § 59 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.“

4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-

lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes zur
vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher
Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse ordnungswid-
rig.“
(22) In § 1 Satz 1 der Futtermittel-Probenahme- und -Ana-

lyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„(§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)“ gestrichen.

(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverord-
nung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch
Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Futter-

mittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 67 Abs. 2 Nr. 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 9a Abs. 1 des
Futtermittelgesetzes“ die Wörter „in der bis zum… [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.
(24) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605,
2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden nach demWort „Futtermittelgesetz“

dieWörter „in der bis zum… [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ und nach dem
Wort „Futtermittelgesetzes“ dieWörter „in der bis zum…
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung“ eingefügt.

(21) u n v e r ä n d e r t

(22) u n v e r ä n d e r t

(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverord-
nung vom 22. März 1996 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch
Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Futter-

mittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 72 Abs. 2 Nr. 6 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

(24) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 86 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. In § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24b Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1

Satz 1 und § 35a Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort
„Futtermittelgesetzes“ dieWörter „in der bis zum… [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.
(25) § 5 der Futtermittel-Kontrolleur-Verordnung vom

28. März 2003 (BGBl. I S. 464) wird wie folgt gefasst:
㤠5

Ergänzende Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die
Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können
Vorkenntnisse berücksichtigt werden.“

(26) In § 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-
schaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003
(BAnz. 19729) werden im Einleitungssatz die Wörter „§ 5
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes“
durch dieWörter „§ 57 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

(27) In § 2 der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbots-
verordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) werden die
Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsver-
botsgesetzes“ durch die Wörter „§ 57 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 3
bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.

(28) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Hühner-Salmo-
nellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die zuletzt durch… (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Geflü-
gelfleischhygienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum …
[einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

(29) In § 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrol-
leure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch…
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Geflügelfleischhygienegesetz“ die Wörter „in der bis zum
… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung“ eingefügt.

(30) § 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom
20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), die zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geflügel-

fleischhygienegesetz“ dieWörter „in der bis zum… [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Geflügelfleischhy-
gienegesetzes“ die Wörter „in der bis zum … [einsetzen:
Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
eingefügt.
(31) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001

(BGBl. I S. 1714, 2002 I, 1459), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S.…) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 18 werden die Wörter „im Sinne des Le-

bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die

(25) u n v e r ä n d e r t

(26) u n v e r ä n d e r t

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(28) u n v e r ä n d e r t

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(30) u n v e r ä n d e r t

(31) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 87 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Wörter „im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches“ ersetzt.

2. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung
von
1. Spielwaren,
2. Schmuck,
3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, und Zu-

sätzen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches,

4. Einzelfuttermitteln,Mischfuttermitteln und Futtermit-
tel-Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches oder von

5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Gesetzes zur vorläu-
figen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vor-
schriften betreffend Tabakerzeugnisse

und die grenzüberschreitendeVerbringung derartigerWa-
ren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger
Waren sind unzulässig.“
(32) In § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Anforde-

rungen in der Meisterprüfung für den BerufMilchwirtschaft-
licher Laborant/MilchwirtschaftlicheLaborantin vom28. Feb-
ruar 1991 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 5 der
Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020,
2001 I S. 165) geändert worden ist, werden nach denWörtern
„Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz“ die Wörter
„in der bis zum…[einsetzen: Tag der Verkündung diesesGe-
setzes] geltenden Fassung“ eingefügt.

(33) Dem § 10 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1366), die zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz angefügt:

„(11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach Ab-
satz 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von einer Genuss-
tauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren
Urkunde begleitet wird, können die Landesregierungen
durchRechtsverordnung nähereVorschriften über den Inhalt,
die Form oder die Ausstellung dieser Unkunde erlassen.“

§ 4
Verweisungen

(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb
dieses Gesetzes, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf nachfol-
gend in Spalte 1 genannteVorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom… (BGBl. I S. …) geän-
dert worden ist, in der bis zum… [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung verwiesen wird,
gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte
2 jeweils genannte Vorschrift des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.

(32) u n v e r ä n d e r t

(33) u n v e r ä n d e r t

§ 4
Verweisungen

(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb
dieses Gesetzes, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf nachfol-
gend in Spalte 1 genannteVorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom… (BGBl. I S. …) geän-
dert worden ist, in der bis zum… [einsetzen: Tag der Verkün-
dung dieses Gesetzes] geltenden Fassung verwiesen wird,
gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte
2 jeweils genannte Vorschrift des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches, soweit sich aus Absatz 5 oder aus § 3
nichts anderes ergibt.

Drucksache 15/4244 – 88 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

(2) Soweit in bundesrechtlichenVorschriften, die am 1. Ja-
nuar 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte
Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, in der
bis zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als
Verweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte
Vorschrift des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabaker-
zeugnisse, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.

Spalte 1:
Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetz

Spalte 2:
Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuch

§ 1 § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2
§ 4 § 2 Abs. 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7,

soweit Reinigungs- und Pfle-
gemittel für Bedarfsgegen-
stände erfasst sind

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8
§ 6 § 3 Abs. 1 Nr. 4
§ 6 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4
§ 7 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
§ 14 Abs. 1 § 9 Abs. 1
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7
§ 18 Abs. 2 Satz 2 § 12 Abs. 2 Satz 2
§ 24 § 26
§ 30 § 30
§ 31 § 31 Abs. 1 und 2
§ 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1
§ 31 Abs. 2 § 31 Abs. 2
§ 37 § 67
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 § 67Abs. 2 Nr. 2
§ 40 § 38
§§ 40 bis 46 § 38, § 39Abs. 1, §§ 41bis 46

und 71
§ 40 Abs. 2 § 38 Abs. 2
§ 41 Abs. 1 § 39 Abs. 1
§ 42 § 42
§ 46d Abs. 5 § 50 Abs. 5

(2) u n v e r ä n d e r t

Spalte 1:
Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetz

Spalte 2:
Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuch

u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
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u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t § 72
unv e r ä n d e r t § 72Abs. 2 Nr. 2
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t

u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 89 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

(3) Soweit in bundesrechtlichenVorschriften, die am 1. Ja-
nuar 2005 bestehen, auf § 35 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch
Artikel 9 § 1Nr. 1 desGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082), in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung verwiesen wird, gilt die-
ser Verweis auch als Verweis auf § 63Abs. 1 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches.

(4) Soweit in bundesrechtlichenVorschriften, die am 1. Ja-
nuar 2005 bestehen, auf § 33 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch
Artikel 42 Nr. 12 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), in der bis zum… [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung verwiesen
wird, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 15 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(5) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 1. Januar 2005
bestehen, auf § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der bis zum… [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung verwiesen wird, ist diese Verweisung bis zum Erlass
neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwen-
den.

(6) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 1. Januar 2005
bestehen, auf im Futtermittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zu-
letzt durchArtikel…desGesetzes vom… (BGBl. I S.…), in
der bis zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Geset-
zes] geltenden Fassung enthaltene Begriffsbestimmungen
verwiesen wird oder solche Begriffsbestimmungen verwen-
det werden, sind diese bis zumErlass anderweitiger Begriffs-
bestimmungen in diesen Rechtsverordnungen auf Grund der
Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches weiter anzuwenden.

§ 5
Ermächtigung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweise in
bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1 Abs. 4
genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert
durch … (BGBl. I S. …), in der bis zum … [einsetzen: Tag
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung durch
Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches zu ersetzen.

Spalte 1:
Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetz

Spalte 2:
Gesetz zur vorläufigen
Aufrechterhaltung lebens-
mittelrechtlicher Vorschriften
betreffend Tabakerzeugnisse

§ 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

(3) Soweit in bundesrechtlichenVorschriften, die am 1. Ja-
nuar 2005 bestehen, auf § 35 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch
Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl.
I S. 3082), in der bis zum… [einsetzen: Tag der Verkündung
dieses Gesetzes] geltenden Fassung verwiesen wird, gilt die-
ser Verweis auch als Verweis auf § 68Abs. 1 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

§ 5
u n v e r ä n d e r t

Spalte 1:
Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetz

Spalte 2:
Gesetz zur vorläufigen
Aufrechterhaltung lebens-
mittelrechtlicher Vorschriften
betreffend Tabakerzeugnisse

u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t
u n v e r ä n d e r t u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 90 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
Änderung desMilch- undMargarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990

(BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durchArtikel 194 derVer-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 9 werden aufgehoben.
2. In § 7 Nr. 1 werden die Wörter „Lebensmittel- und Be-

darfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter „Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt gefasst:
㤠10

Überwachung; Monitoring
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die-

ses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 38 bis 47 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Ge-
setzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermit-
telbuches hinausgehen. Die §§ 49 bis 51 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im
Bereich dieses Gesetzes Anwendung.“

4. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2,“ gestrichen.
5. In § 13 wird die Nummer 1 gestrichen.
6. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4werden jeweils die Angabe „§ 3

oder“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung weinrechtlicher Vorschriften

§ 1
Änderung desWeingesetzes

DasWeingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16.Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel
40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden dieWörter „des Lebensmittel- und

Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter „des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
bis zum… [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung und die auf Grund des § 7
Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2, des § 33 Abs. 1 und des
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“ ersetzt.

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung weinrechtlicher Vorschriften

§ 1
Änderung desWeingesetzes

DasWeingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Arti-
kel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 52 betreffenden Zeile werden folgende
Angaben eingefügt:

„10. Abschnitt
Verbraucherinformation

§ 52a Verbraucherinformation“.
b) Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Ab-

schnitt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 91 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben und,
soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen
getroffen worden sind, für Rückstände in anderen Er-
zeugnissen als Weintrauben sind
1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelge-

setzbuches und
2. die auf Grund

a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der
bis zum… [einsetzen: Tag der Verkündung die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung und

b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches

erlassenen Rechtsverordnungen
anzuwenden.“

2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „darüber

hinaus“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
erforderlich ist,
1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Er-

zeugnissen
a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen

Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung
und unschädliche Beseitigung zu regeln,

b) zu beschränken sowie die hierfür erforder-
lichenMaßnahmen vorzuschreiben,

2. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter
denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen
eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt wer-
den kann,

3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den
Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht herge-
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-
den dürfen.“

3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „sowie Personen, die

Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen
Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerblichen Zwe-
cken in den Verkehr bringen,“ gestrichen.

b) In Absatz 7 werden die Wörter „§§ 40, 41 Abs. 1 so-
wie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ durch dieWörter „§ 38Abs. 1 bis 4 und 6 bis

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Rückstände in und aufWeintrauben sind

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 7 werden die Wörter „§§ 40, 41 Abs. 1 so-
wie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ durch dieWörter „§ 38Abs. 1 bis 4 und 6 bis

Drucksache 15/4244 – 92 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3
Nr. 1 sowie § 42 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

4. In § 32werden dieWörter „Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetz“ durch die Wörter „Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt.

5. In § 33wird nachAbsatz 1 folgenderAbsatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbrauche-
rin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschrei-
ben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise
derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von
ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den
Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige
Behörde
1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat,

die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die
menschliche Gesundheit zu verhindern,

2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen
worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzu-
rufen.

Eine Unterrichtung
1. nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung

(EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festle-
gung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäi-
schen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder

2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-
tenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet
werden.“

6. § 35 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die für sie geltenden Vorschriften

a) der Europäischen Gemeinschaft und,
b) hinsichtlich Rückständen in oder auf ihnen, die-

ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen

eingehalten worden sind und“.
7. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

㤠36a
Verbringen bestimmter Erzeugnisse

(1) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen für Rückstände in und auf Erzeugnissen
nicht entsprechen und die

8, § 39 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 bis 4 des Lebensmit-
tel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

6. entfällt

7. entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 93 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-
mäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr ge-
bracht werden oder

2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr
befinden,

dürfen nur in das Inland verbracht und hier in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn die Verkehrsfähigkeit der Er-
zeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Ab-
satz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun-
desamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 werden vom

Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht
zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenste-
hen. Sie sind zu versagen, wenn ein Erzeugnis gesund-
heitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchsta-
be a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Sie sind von
demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das In-
land zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der
gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die
Erkenntnisse der internationalen Forschung und die Er-
nährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutsch-
land zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach
Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden
Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Er-

zeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen
verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist
in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb
von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den An-
trag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die
Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Erzeugnisse von den Vorschriften dieses

Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen für Rückstände in und auf Weintrau-
ben ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu
machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherin oder
des Verbrauchers erforderlich ist.“

8. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe
㤠16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.

9. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠16 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 16
Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 1 in Ver-
bindungmit Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1a
Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3“
ersetzt.

Drucksache 15/4244 – 94 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-

fügt:
„5a. entgegen § 36a Abs. 1 ein Erzeugnis in das

Inland verbringt,“.
10. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1“

durch die Angabe „§ 33 Abs. 1 oder 1a Satz 1“ ersetzt.

11. In § 53 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnun-
gen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umset-
zung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richt-
linien oder Entscheidungen der Organe der Europäi-
schen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen.“

12. In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach denWörtern „des § 45
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
die Wörter „in der bis zum … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ einge-
fügt.

§ 2
Änderung der Weinverordnung

DieWeinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt durch Artikel …
der Verordnung vom … (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 13 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
2. Die Anlage 7a wird gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel … des Ge-
setzes vom… (BGBl. I S.…), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Vorläufiges Tabakgesetz“.
2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
3. Die Überschrift „Erster Abschnitt. Begriffsbestimmun-

gen“ wird gestrichen.

b) entfällt

9. u n v e r ä n d e r t

10. Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt einge-
fügt:

„10. Abschnitt
Verbraucherinformation

§ 52a
Verbraucherinformation

Für die Verbraucherinformation gelten die §§ 62
bis 66 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
ches entsprechend.“

11. Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Ab-
schnitt.

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

§ 2
entfällt

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 95 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
4. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 3 bis 9 werden gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit kosmeti-

schenMitteln oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden das Wort „Bundesministerium“

durch die Wörter „Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
ministerium)“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Lebensmittel, Tabak-
erzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen-
stände“ durch dasWort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.

7. Die Überschrift „Zweiter Abschnitt. Verkehr mit Le-
bensmitteln“ wird gestrichen.

8. Die §§ 8 bis 12 werden aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Lebensmitteln“

durch dasWort „Tabakerzeugnissen“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Lebensmittel“

durch dasWort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Lebensmittel“

durch dasWort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird dasWort „Lebens-

mittel“ durch das Wort „Tabakerzeugnisse“ er-
setzt.

bb) In der Nummer 2 wird das Wort „Lebensmit-
teln“ durch das Wort „Tabakerzeugnissen“ er-
setzt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a und b werden jeweils das Wort

„Lebensmitteln“ durch das Wort „Tabakerzeug-
nissen“ ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort „Lebensmittel“
durch dasWort „Tabakerzeugnisse“ ersetzt.

11. § 15 wird aufgehoben.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16
Kenntlichmachung

(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach
§ 13Abs. 2 Nr. 1 zugelassenenBestrahlung ist kenntlich
zu machen. Das Bundesministeriumwird ermächtigt, in
diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichma-
chung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflich-
tungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit esmit

.

.

Drucksache 15/4244 – 96 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers
vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbrau-
cherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stof-

fen im Sinne des § 14 zu erlassen;
2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte

Angaben, insbesondere über die Anwendung der
Stoffe, beizufügen sind.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabak-

erzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die
entgegen den Vorschriften des § 31 herge-
stellt oder behandelt worden sind, als Ta-
bakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Ver-
kehr zu bringen;“.

bb) In der Nummer 2 werden
aaa) in Buchstabe a und c jeweils dasWort „Le-

bensmittel“ durch das Wort „Tabaker-
zeugnisse“ ersetzt,

bbb) der Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ih-

rer Beschaffenheit von der Verkehrs-
auffassung abweichen und dadurch in
ihrem Wert, insbesondere in ihrem
Genusswert, oder in ihrer Brauchbar-
keit nicht unerheblich gemindert sind
oder“.

cc) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
dd) In der Nummer 5 werden jeweils

aa) das Wort „Lebensmittel“ durch das Wort
„Tabakerzeugnisse“ und

bb) das Wort „Lebensmitteln“ durch das Wort
„Tabakerzeugnissen“

ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

14. Die §§ 18, 19 und 19a werden aufgehoben.
15. Die Überschrift „Dritter Abschnitt. Verkehr mit Tabak-

erzeugnissen“ wird gestrichen.
16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
1. auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Na-

tur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmacks-
stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen
chemisch gleich sind,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 97 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
2. auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Lebens-

mittel- und Futtermittelgesetzbuches.“
17. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des
Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für
bestimmte Tabakerzeugnisse vorzuschreiben,
a) dass auf den Packungen, Behältnissen oder

sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den
Verkehr gebracht werden, oder auf den Tabaker-
zeugnissen selbst Zeitangaben, insbesondere
über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Ab-
packung oder über die Haltbarkeit, oder Anga-
ben über die Herkunft oder die Zubereitung an-
zubringen sind,

b) dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten Anfor-
derungen an die Herstellung, Zusammenset-
zung oder Beschaffenheit nicht entsprechen,
oder sonstige Tabakerzeugnisse von bestimmter
Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausrei-
chender Kenntlichmachung oder nur unter be-
stimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben
oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht
werden dürfen,

c) das sie unter bestimmten zur Irreführung geeig-
neten Bezeichnungen, Angaben oder Aufma-
chungen nicht in den Verkehr gebracht werden
dürfen, und das für sie mit bestimmten zur Irre-
führung geeigneten Darstellungen oder sonsti-
gen Aussagen nicht geworben werden darf.“

18. § 23 wird aufgehoben.
19. Die Überschrift „Vierter Abschnitt. Verkehr mit kosme-

tischenMitteln“ wird gestrichen.
20. Die §§ 24 bis 29 werden aufgehoben.
21. Die Überschrift „Fünfter Abschnitt. Verkehr mit sonsti-

gen Bedarfsgegenständen“ wird gestrichen.
22. In § 30 werden in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende

durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestrichen.
23. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠31

Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsge-
genstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstel-
len, Behandeln oder in Verkehr bringen von Tabak-
erzeugnissen verwendet zu werden und dabei mit
den Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen
oder auf diese einzuwirken, gewerbsmäßig so zu
verwenden oder für solche Verwendungszwecke in
den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf
Tabakerzeugnisse oder deren Oberfläche übergehen,
ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und ge-
schmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch
unvermeidbar sind.“

Drucksache 15/4244 – 98 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 9 Buch-
stabe c und die Nummer 11 gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5
oder 6“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3
oder 5“ ersetzt.

25. Die Überschrift „Sechster Abschnitt. Allgemeine Be-
stimmungen“ wird gestrichen.

26. Die §§ 33 und 34 werden aufgehoben.
27. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln, Zu-

satzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-
dukten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenständen“ durch das Wort „Tabakerzeug-
nissen“ ersetzt.

28. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der §§ 8, 18,
22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen Rechts-
verordnungen“ durch dieWörter „des § 22“ ersetzt.

29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22“.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
von Tabakerzeugnissen unter amtlicher Beobach-
tung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine
Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Ta-
bak von Bedeutung sein können; dabei sollen die
schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle
Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des
Industriezweiges beeinflussen können, angemessen
berücksichtigt werden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden,

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu
erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen
werden in den Fällen des Absatzes 2 von den Vor-
schriften über ausreichende Kenntlichmachung.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen

nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einverneh-
men mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2

ist auf längstens 3 Jahre zu befristen. Sie kann auf
Antrag dreimal um jeweils längstens 3 Jahre verlän-
gert werden, sofern die Voraussetzung für die Zulas-
sung fortdauert.“

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften
über das Verfahren von Ausnahmen, insbesondere
über Art und Umfang der vom Antragsteller beizu-
bringenden Nachweise und sonstige Unterlagen so-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 99 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
wie über die Veröffentlichung von Anträgen oder er-
teilten Ausnahmen zu erlassen.“

d) Absatz 8 wird aufgehoben.
30. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2, § 13

Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3“ durch die Angabe
„§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2“ ersetzt.

31. Die Überschrift “Siebter Abschnitt. Überwachung und
Lebensmittel-Monitoring“ wird gestrichen.

32. Die Überschrift „Unterabschitt A. Überwachung; Durch-
führung von Gemeinschaftsrecht“ wird gestrichen.

33. § 40a wird aufgehoben.
34. In § 41 werden die Absätze 3a und 5 aufgehoben.
35. § 43b wird aufgehoben.
36. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden
aa) die Wörter „Lebensmitteln, kosmetischen Mit-

teln oder“ und
bb) die Wörter „; soweit Rechtsverordnungen nach

§ 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des
Bundesministeriums das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
imEinvernehmenmit demBundesministerium“

gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

37. § 45 wird aufgehoben.
38. Die Überschrift „Unterabschnitt B. Lebensmittel-Moni-

toring“ wird gestrichen.
39. Die §§ 46c bis 46f werden aufgehoben.
40. Die Überschrift „Achter Abschnitt. Ein- und Ausfuhr“

wird gestrichen.
41. In § 47 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die An-

gabe „§§ 8, 24 und 30“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.
42. In § 47a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe 㤤 8, 24
und 30“ durch die Angabe „§ 30“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.
43. § 48 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
44. § 49 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
45. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4wird die Angabe „§§ 8, 24 und 30“ durch
die Angabe „§ 30“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „; soweit Rechtsver-
ordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die
Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit im Einvernehmenmit dem Bundesministerium“
gestrichen.

46. Die Überschrift „Neunter Abschnitt. Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten“ wird gestrichen.

Drucksache 15/4244 – 100 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
47. Die Überschrift „Unterabschnitt A. Verstöße gegen

deutsches Recht“ wird gestrichen.
48. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen.
bb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände
herstellt oder behandelt oder entgegen § 30
Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfs-
gegenstände in den Verkehr bringt oder“.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden dieWörter „in den Absät-

zen 1 oder 1a“ durch die Wörter „in Absatz 1“ er-
setzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig

handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.“

49. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 4 und 11 werden gestrichen.
bb) In den Nummern 5, 6 und 9 wird jeweils das

Wort „Lebensmittel“ durch das Wort „Tabaker-
zeugnisse“ ersetzt.

cc) In Nummer 8 werden dieWörter „den Gehalt an
Zusatzstoffen oder“ gestrichen.

dd) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.

ee) In Nummer 10 werden die Wörter „entgegen
§ 17Abs. 1Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eineBe-
strahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1
Nr. 5 Lebensmittel“ durch dieWörter „entgegen
§ 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse“ und das
Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbin-

dung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c“
durch die Angabe „Buchstabe b oder c“ und das
Komma amEnde durch dasWort „oder“ ersetzt.

bb) Die Nummern 2 bis 9 und 11 werden gestrichen.
cc) In Nummer 10 werden

aaa) die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11“
durch die Angabe 㤠32 Abs. 1 Nr. 4
oder 5“ ersetzt und

bbb) das Wort „ , oder“ am Ende durch einen
Punkt ersetzt.

50. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 101 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 52

Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Hand-
lungen fahrlässig begeht.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a, b, e und fwerden gestri-
chen.

bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2

Satz 1 oder einer Rechtsverordnung
nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis
f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimm-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, oder“.

ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) einer Rechtsverordnung nach § 32

Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b
oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist;“.

bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
51. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 2 und 2a werden gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 29 oder“ ge-

strichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ ,§ 21 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a Nr. 1 oder 2“
durch die Wörter „oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe h“ ersetzt.

bb) Die Nummer 2a wird gestrichen.
52. In § 55 werden dieWörter „§ 51 oder“ gestrichen.
53. Die Überschrift „Unterabschnitt B. Verstöße gegen

Recht der Europäischen Gemeinschaft“ wird gestri-
chen.

54. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten-
den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-
gelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten
Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1
Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine
Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.“

55. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

Drucksache 15/4244 – 102 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
„b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1

oder 10 oder“.
cc) Im Buchstaben c wird das Wort „oder“ gestri-

chen und der Buchstabe d gestrichen.
b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2

Nr. 1 oder 10 oder“.
bb) Im Buchstaben b wird die Angabe „oder Abs. 2

Nr. 3“ gestrichen.
56. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 be-

zeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Buchstaben a wird die Angabe 㤠53

Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d“ durch
die Angabe 㤠53Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
oder d“ ersetzt.

bbb) Im Buchstaben b wird die Angabe 㤠53
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e“ durch
die Angabe 㤠53 Abs. 2 Nr. 1 Buchsta-
be c“ ersetzt.

bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
57. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠54 Abs. 1 Nr. 1 bis
3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 3“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe „oder
2a“ gestrichen.

Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Vor-
läufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der ab dem
…[einsetzen: Tag des Inkrafttretens desArtikels 5 diesesGe-
setzes] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
machen.

Artikel 7
Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:
1. das Vorläufige Biergesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geän-
dert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785),

2. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2846),

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

Artikel 7
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 103 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
3. das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen

Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016),
4. dasGesetz betreffend denVerkehrmit blei- und zinkhal-

tigenGegenständen in der imBundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),

5. das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469),

6. das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheits-
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs-
mitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2589),

7. das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 189), zuletzt ge-
ändert durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I
S. …),

8. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996
(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel … des
Gesetzes vom… (BGBl. I S.…),

9. das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),

10. das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. August 2000 (BGBl. I S.1358), zuletzt
geändert durchArtikel…desGesetzes vom… (BGBl. I
S…),

11. das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29.März 2001 (BGBl. I S. 463), ge-
ändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3116),

12. die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Februar
2000 (BAnz. 24069), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 3. Mai 2002 (BAnz. 10325).

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 4 beruhenden Teile der dort ge-

änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.

Artikel 9
Inkrafttreten

Vorschriften des Artikels 1, die zumErlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
2005 in Kraft.
Anlage (zur Fußnote)

Artikel 8
unv e r ä n d e r t

Artikel 9
unv e r ä n d e r t

Anlage (zur Fußnote) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/4244 – 104 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970

über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahme-
verfahren undAnalysemethoden für die amtlicheUnter-
suchung von Futtermitteln (ABl. EGNr. L 170 S. 2), zu-
letzt geändert durch die Akte über den Beitritt
Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung
des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EGNr. L
1 S. 1);

2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November
1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG
Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/
46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. EG Nr. L 234 S. 55);

3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom
15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Ana-
lysemethoden für die amtliche Untersuchung von Fut-
termitteln (ABl. EG Nr. L 155 S. 13), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom
16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);

4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom
18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 279 S. 7), zuletzt geändert
durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom
3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);

5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom
27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Ana-
lysemethoden für die amtliche Untersuchung von Fut-
termitteln (ABl. EG Nr. L 123 S. 6), zuletzt geändert
durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom
27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209 S. 23);

6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom
5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 83 S. 21), zuletzt geändert
durch Richtlinie 98/54/EG Kommission vom 16. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49);

7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom
1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probe-
nahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 102 S. 1);

8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom
1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicherAnaly-
semethoden für die amtliche Untersuchung von Futter-
mitteln (ABl. EGNr. L 102 S. 8), zuletzt geändert durch
Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März
1994 (ABl. EG Nr. L 94 S. 30);

9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November
1976 über die Festsetzung vonHöchstgehalten anRück-
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Obst und Gemüse (ABl. EGNr. L 340 S. 26), zuletzt ge-
ändert durch Richtlinie 2002/79/EG der Kommission
vom 2. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 1);

10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom
15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicherAnaly-
semethoden für die amtliche Untersuchung von Futter-
mitteln (ABl. EG Nr. L 206 S. 43), zuletzt geändert

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 105 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom
20. Dezember 1983 (ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);

11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979
über denVerkehrmitMischfuttermitteln (ABl. EGNr. L
86 S. 30), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/2/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
nuar 2002 (ABl. EG Nr. L 63 S. 23);

12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai
1980 über das Inverkehrbringen vonMischfuttermitteln
in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen
(ABl. EGNr. L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richt-
linie 98/67/EGderKommission vom7. September 1998
(ABl. EG Nr. L 261 S. 10);

13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom
31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analy-
semethoden für die amtliche Untersuchung von Futter-
mitteln (ABl. EG Nr. L 257 S. 38);

14. Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982
über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung
(ABl. EGNr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtli-
nie 1999/20/EG des Rates vom 22.März 1999 (ABl. EG
Nr. L 80 S. 20);

15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom
25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analy-
semethoden für die amtliche Untersuchung von Futter-
mitteln (ABl. EG Nr. L 238 S. 34);

16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni
1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangser-
zeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfutter-
mitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen
(ABl. EGNr. L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richt-
linie 98/67/EGderKommission vom7. September 1998
(ABl. EG Nr. L 261 S. 10);

17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983
über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse
für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 126 S. 23);

18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April
1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des
Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel
(ABl. EG Nr. L 130 S. 53);

19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rück-
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Getreide (ABl. EG Nr. L 221 S. 37), zuletzt geändert
durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom
16. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 343 S. 23);

20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986
über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückstän-
den von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 221
S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/ 97/EG
der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABl. EG
Nr. L 343 S. 23);

21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar
1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von
Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64

Drucksache 15/4244 – 106 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der
Kommission vom 4. Mai 1995 (ABl. EG Nr. L 106
S. 23);

22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November
1990 über die Festsetzung vonHöchstgehalten anRück-
ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, ein-
schließlichObst undGemüse (ABl. EGNr. L 350 S. 71),
zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/100/EG der
Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABl. EG 2003
Nr. L 2 S. 33);

23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni
1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-
Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von
Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere ver-
wendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 193 S. 34), zu-
letzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommis-
sion vom 7. September 1998 (ABl. EGNr. L 261 S. 10);

24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom
28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analy-
semethoden für die amtliche Untersuchung von Futter-
mitteln (ABl. EG Nr. L 234 S. 17);

25. Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September
1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwe-
cke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23), zuletzt geändert durch
Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996
(ABl. EG Nr. L 125 S. 35);

26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember
1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzy-
men, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der
Tierernährung (ABl. EG Nr. L 334 S. 17), zuletzt geän-
dert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni
1997 (ABl. EG Nr. L 180 S. 21);

27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom
17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher
Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von
Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 329 S. 54);

28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994
mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermit-
teln für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L
207 S. 20);

29. Richtlinie 95/10/EGderKommission vom7.April 1995
zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Ener-
giegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernäh-
rungszwecke für Hunde und Katzen (ABl. EG Nr. L 91
S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/78/ EG
der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 209
S. 22);

30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995
mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen
Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17), zu-
letzt geändert durch Richtlinie 2000/ 77/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2000 (ABl. EG Nr. L 333 S. 81);

31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995
zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 107 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe
und zwischengeschalteter Personen des Futtermittel-
sektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/
EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG
(ABl. EGNr. L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richt-
linie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABl.
EG Nr. L 80 S. 20);

32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über
den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen,
zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/
EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhe-
bung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125
S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 234 S. 55);

33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998
mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/
EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Ein-
zelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimm-
ter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des
Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43);

34. Richtlinie 98/64/EGderKommission vom3. September
1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseme-
thoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfet-
ten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung
der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14);

35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. Septem-
ber 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Abs. 1 der
Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und
bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr
von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft
(ABl. EG Nr. L 261 S. 32);

36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April
1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseme-
thoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril
und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der
Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Auf-
hebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABl. EG Nr. L 118
S. 36);

37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999
über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tier-
ernährung (ABl. EG Nr. L 115 S. 32);

38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli
1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseme-
thoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in
Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 207 S. 13);

39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli
2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyseme-
thoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E
und Tryptophan in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 174
S. 32);

40. Entscheidung 91/516/EG der Kommission vom 9. Sep-
tember 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von
Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Misch-
futtermitteln verboten ist (ABl. EGNr. L 281 S. 23), zu-
letzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG der

Drucksache 15/4244 – 108 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
Kommission vom 5. April 2000 (ABl. EG Nr. L 94
S. 43);

41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember
1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren
im Futtermittelsektor (ABl. EG Nr. L 346 S. 51);

42. Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung
der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für
die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
(ABl. EG Nr. L 333 S. 81);

43. Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der
Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die
Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen so-
wie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/
29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG
Nr. L 234 S. 55);

44. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte
Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10);

45. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über
Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe
und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Er-
zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/
EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/
187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EGNr. L 125 S. 10);

46. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997
zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkont-
rollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-
führten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9);

47. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November
1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseu-
chenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Ver-
marktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zucht-
wild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41);

48. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992
zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/
EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim in-
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischer-
zeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/
EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);

49. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur
Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrecht-
lichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Ver-
marktung vonWildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35);

50. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember
1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur
Festlegung der für die Herstellung und den Handelsver-
kehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch
in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzuberei-
tungen (ABl. EG Nr. L 394 S. 26);

51. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember
1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie
71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen
beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch
(ABl. EG Nr. L 62 S. 1);

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 109 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
52. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom

22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für
Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemein-
schaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 33);

53. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom
23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für
Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern
in Freilagern, Freizonen und Zollagern sowie bei der
Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch
das Gebiet der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 9 S. 42);

54. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und
Abs. 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission
vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folge-
nahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35);

55. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985
über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygie-
nekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch
(ABl. EG Nr. L 32 S. 14);

56. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989
über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. EG
Nr. L 186 S. 23);

57. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November
1989 betreffend die gegenseitigeUnterstützung der Ver-
waltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusam-
menarbeit dieser Behördenmit der Kommission, um die
ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und
tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten
(ABl. EG Nr. L 351 S. 34);

58. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember
1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen
im innergemeinschaftlichenHandel imHinblick auf den
gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13);

59. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990
zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchteri-
schen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel
mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf
den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29);

60. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November
1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für
die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tieri-
scher Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tieri-
schenUrsprungs, auch aus Fisch, gegenKrankheitserre-
ger, sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG
(ABl. EG Nr. L 363 S. 51);

61. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember
1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinär-
kontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft
eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1);

62. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember
1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373 S. 15);

63. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember
1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts-

Drucksache 15/4244 – 110 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
vorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel
sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für im-
munologische Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 373
S. 26);

64. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991
betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für
die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen
der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1);

65. Richtlinie 91/74/EWG des Rates vom 25. März 1991
über züchterische und genealogische Bedingungen für
die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung
der Richtlinien 77/504/EWG und 90/ 425/EWG (ABl.
EG Nr. L 85 S. 37);

66. Richtlinie 91/496/EWGdes Rates vom 15. Juli 1991 zur
Festlegung vonGrundregeln für die Veterinärkontrollen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten
Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268
S. 56);

67. Richtlinie 91/497/EWGdes Rates vom 29. Juli 1991 zur
Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/
EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim in-
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf
die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem
Fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 69);

68. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November
1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie
zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. EG
Nr. L 340 S. 17);

69. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992
zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/
EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim in-
nergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischer-
zeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/
EWG (ABl. EG Nr. L 57 S. 1);

70. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994
zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und
das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und
Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10, berich-
tigt durch ABl. EG Nr. L 127 S. 34);

71. Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffen-
heit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die
Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. EG Nr. L
Nr. 192 S. 49);

72. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln
verwendet werden dürfen (ABl. EG Nr. L 40 S. 27);

73. Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November
1989 zur Angleichung der Rechts- undVerwaltungsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von
Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1);

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 111 – Drucksache 15/4244

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 0 . Au s s c h u s s e s
74. Richtlinie 92/41/EWGdes Rates vom 15.Mai 1992 Än-

derung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-
staaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
(ABl. EG Nr. L 158 S. 30);

75. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur
sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über kosmetischeMittel (ABl. EG Nr. L 151 S. 32).

Drucksache 15/4244 – 112 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Ursula Heinen, Ulrike Höfken und
Hans-Michael Goldmann

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 126. Sitzung am 23.
September 2004 denGesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 15/3657 zur federführenden Beratung an den
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft und zur Mitberatung an den Ausschuss für Gesundheit
und Soziale Sicherung überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 802. Sitzung am 9. Juli 2004 zu
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genom-
men, zu der eine Gegenäußerung der Bundesregierung vor-
liegt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf beinhaltet Regelungen, die im Hinblick
auf gemeinschaftliche Rechtsakte Anpassungen des nationa-
len Rechts in den Bereichen Lebens- und Futtermittel sowie
Zusatzstoffe und kosmetischeMittel vornehmen.
Hinzu kommen noch ältere Gesetze, die im Schwerpunkt den
Lebensmittelbereich betreffen und nicht mehr den heutigen
Anforderungen und Gegebenheiten entsprechen.
Durch die Bündelung von Regelungen, die bislang in einer
Vielzahl vonGesetzen enthalten sind, wird das Lebensmittel-
recht vereinheitlicht und in einem einzigen Gesetz und damit
transparenter dargestellt. Ebenso sollen Sanktionsandrohun-
gen gleichgewichtiger gestaltet werden. Auch werden im
Sinne des Lebensmittelrechts relevante Vorschriften im
Milch- undMargarinegesetz sowie imWeingesetz, soweit sie
nicht das Marktordnungsrecht betreffen, angeglichen. Eben-
falls betroffen ist auch der Bereich der Futtermittel, soweit
der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere betroffen sind
und der Bereich der Materialien und Gegenstände, die dazu
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Zudem werden von dem künftigen Gesetz die sonstigen Be-
darfsgegenstände im Sinne des Lebens- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes insgesamt sowie auch die kosmetischen Mit-
tel erfasst.
Für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wirtschafts-
beteiligten und die Verwaltung wird es daher einfacher sein,
die geltenden Vorschriften im Lebensmittelbereich zu ermit-
teln, womit die Rechtsanwendung erleichtert wird.
Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf
verwiesen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 82. Sitzung am 10. November 2004 den Gesetzent-
wurf unter Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koa-
litionsfraktionen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
angenommen.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat einemBeschluss seiner 46. Sitzung vom
22. September 2004 entsprechend eine öffentliche Anhörung
zu demGesetzentwurf am 20. Oktober 2004 durchgeführt, zu
der ein Vertreter des Landes Baden-Württemberg sowie fol-
gende Verbände/Institutionen eingeladen waren:
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde, Bonn
Bundesverband der Lebemsmittelchemiker/innen im Öffent-
lichen Dienst, Wackernheim
Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure, Helmstedt
Deutscher Bauernverband, Bonn
Deutscher Verband Tiernahrung, Bonn
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hamburg
Lebensmittelchemische Gesellschaft, Münster
Verbraucherzentrale Bundesverband, Berlin
Bundesland Baden-Württemberg:
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 53. Sitzung
am 10. November 2004 abschließend behandelt.
In die Beratungen sind auch die Ergebnisse der Anhörung
vom 20. Oktober 2004 eingeflossen.
Die Koalitionsfraktionen haben auf Ausschussdrucksache
15(10)527 Änderungsanträge zum Gesetzentwurf einge-
bracht, in denen neben den Ausführungen der Sachver-
ständigen der Anhörung auch teilweise Vorschläge des Bun-
desrates berücksichtigt wurden.
Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass mit dem vor-
gelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung und dem Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen die EU-rechtlichen
Anforderungen an eine Neuordnung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts umgesetzt würden und dem Prinzip der
Transparenz „vom Acker bis zur Theke“ Rechnung getragen
werde. Die Zusammenfassung von bisher 10 Einzelgesetzen
und rund 200 Paragraphen in einemGesetzbuchmit nur noch
70 Vorschriften sei ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Die
Kritik an den enthaltenen Verordnungsermächtigungen sei
schon deshalb verfehlt, weil diese aus dem bisherigen Recht
übernommen und neue nicht hinzugefügt worden seien. Mit
der Aufnahme von aktiven und passiven Verbraucherinfor-
mationsrechten zeigten die Koalitionsfraktionen, dass sie
Verbraucherrechte ernst nehmen und sie umsetzten, wo im-
mer dies möglich sei. Es sei widersprüchlich, wenn die Op-
positionsfraktionen in eigenen Anträgen eine bessere Ver-
braucherinformation forderten und ihrer Verwirklichung im
Ernstfall die Zustimmung verweigerten.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU sahen durchaus
die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung des Le-
bens- und Futtermittelrechts, hielten aber den vorliegenden
Gesetzentwurf durch die Zusammenfassung der Lebensmit-
tel- und Futtermittelvorschriften für zu schwer lesbar und
handhabbar. Durch die Vielzahl von Querverweisen in das
EU-Recht sei der Gesetzentwurf allein nicht aussagefähig.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 113 – Drucksache 15/4244

Zudem enthalte er zu viele Verordnungsermächtigungen, die
eine parlamentarische Beteiligung nicht mehr zuließen. Der
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ändere an diesen
Nachteilen nichts und setze den von Baden-Württemberg im
Bundesrat eingebrachten Änderungsantrag nicht 1:1 um.
Ebenfalls seien die Regelungen zum Tabak weiterhin nicht
enthalten.
Die Fraktion der FDP erklärte, dass der Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen die substantielle Kritik aus der An-
hörung zum Gesetzentwurf nicht aufnehme. Eine nach Le-
bens- und Futtermittel-Vorschriften getrennteRegelung in je-
weils eigenen Abschnitten halte auch sie für sinnvoller. Die
Auswirkungen der jetzigen Regelung z. B. auf Rechtspre-
chung und Ausbildungs- und Studienordnungen seien nicht
akzeptabel. Auch habe die Aufnahme von Informationsrech-
ten enorme Konsequenzen für die Betriebe und führe dort zu
Belastungen, die Abwanderungen ins Ausland zur Folge hät-
ten. Es sei vor dem Hintergrund, dass die Koalitionsfraktio-
nen auch noch ein Informationsfreiheitsgesetz plane, nicht
nachvollziehbar, warum hier bereits Sonderreglungen ge-
schaffen würden. Die Fraktion der FDP lehne diesen Ansatz
daher nachdrücklich ab.
DieÄnderungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(10)527
wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenom-
men.
Der Gesetzentwurf – Drucksache 15/3657 – wurde unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge auf Ausschuss-
drucksache 15(10)527 mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP angenommen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder ge-
ändert wurden – auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/3657 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:

ZuArtikel 1 (Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buch)

Zur Änderung der Inhaltsübersicht
Als Folgeänderung zu den unten dargestellten Änderungen
einiger Vorschriften wurden die amtlichen Überschriften und
deshalb auch die Inhaltsübersicht angepasst.

Zu § 1 Abs. 1
Durch die Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb wird bereits im Rahmen der Regelung über
den Zweck des Gesetzes klargestellt werden, dass nur solche
unerwünschten Stoffe erfasst werden, die bereits in Futter-
mitteln enthalten gewesen sind.
Die Erweiterung des Gesetzeszwecks in § 1 Abs. 1 Nr. 5 trägt
der in § 62 – neu – vorgesehenen Regelung Rechnung.

Zu § 2 Abs. 4
Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002, auf die der Gesetzentwurf Bezug nimmt,
bezieht auch Heimtierfuttermittel mit ein; dies gilt nach der
insoweit eindeutigen Begriffsbestimmung, obwohl die Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 im Übrigen nur Anforderungen
an die Futtermittelsicherheit für solche Futtermittel, die für
der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind,
enthält. Eine gesonderte Benennung von Heimtierfuttermit-
teln ist daher nicht erforderlich.

Zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
Die Änderung dient dazu, die Begriffsbestimmung für Mate-
rialien und Gegenstände in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. …/2004 in das Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuch (LFGB) zu übernehmen.

Zu § 3
Die Absätze 1 und 2 und damit die Bereiche Lebensmittel
und Futtermittel werden zusammengeführt. Damit entfällt
die Einteilung der Vorschrift in zwei Absätze. Auch der bis-
herige Absatz 2 Satz 2 wird somit überflüssig und ist zu strei-
chen.
Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002, auf die der Gesetzentwurf Bezug nimmt,
bezieht auch Heimtierfuttermittel mit ein. Auf eine geson-
derte Benennung von Heimtierfuttermitteln in der Nummer 1
kann daher verzichtet werden.
§ 3Abs. 1 Nr. 4 definiert für kosmetischeMittel und Bedarfs-
gegenstände den Begriff der Verbraucherin und des Verbrau-
chers eigenständig, und zwar in Anlehnung an die bislang
geltendeRegelung des § 6Abs. 1 Lebensmittel- undBedarfs-
gegenständegesetzes (LMBG). Nach § 6 Abs. 2 LMBG ste-
hen dem Verbraucher gleich u. a. Gewerbetreibende, soweit
sie kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zum Ver-
brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. UmRechtslü-
cken zu vermeiden, wird durch eine Änderung in Nummer 4
diese Regelung für kosmetische Mittel und Bedarfsgegen-
stände fortgeführt.
Mit der Einfügung der Nummer 8 werden die Richtlinie 87/
357/EWG so weit wie möglich wörtlich in nationales Recht
umgesetzt und gleichzeitig die allgemeinen Definitionen an
einer Stelle des Gesetzes zusammengeführt und so auch die
diesbezügliche Verbotsnorm des § 5 gestrafft.

Zu § 4 Abs. 3 Nr. 2
Der Zweck der Verordnungsermächtigung wird aus dem ein-
leitenden Satzteil der Vorschrift hinreichend deutlich. Einer
weiteren Konkretisierung in der Nummer 2 bedarf es daher
nicht.

Zu § 5
In § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 genügt ein Verweis lediglich auf Ar-
tikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/
2002. Dies auch, um mögliche Zweifel über die Anwendbar-
keit der anderen, nicht genanntenAbsätze vonArtikel 14 die-
ser Verordnung nicht aufkommen zu lassen.

Drucksache 15/4244 – 114 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Änderung in § 5 Satz 1 Nr. 3 und die Streichung von § 5
Satz 2 sind Folgeänderungen zu der in § 3Nr. 8 – neu – vorge-
sehenen Änderung.

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 1
Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.

Zu § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 – neu –
Die Regelung erlaubt es, den Schutz der Verbraucherinnen
und Verbraucher bei Lebensmitteln weiter zu verbessern, in
oder auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vor-
handen sind. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung
geschaffen werden, auf deren Grundlage die dazu erforder-
lichen Regelungen getroffen werden können.
Diese Ermächtigung erlaubt es, der Systematik des Lebens-
mittelrechts auch im Bereich der pharmakologisch wirksa-
men Stoffe Rechnung tragen zu können. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass das geltende Lebensmittelrecht kein
allgemeines Verbot enthält, ein vorschriftswidriges Erzeug-
nis mit einem vorschriftsgemäßen Erzeugnis zu vermischen
oder ein aus solchen Erzeugnissen zusammengesetztes Le-
bensmittel in den Verkehr zu bringen. Vielmehr bestehen im
Einzelfall differenzierte Regelungen, so z. B. in § 2 der
Rückstandshöchstmengen-Verordnung. Solche differenzier-
ten Regelungen sind auch im Bereich des § 10 erforderlich.

Zu § 19 Abs. 1 Nr. 3 – neu –
Die Ergänzung durch die neue Nummer 3 entspricht der für
Lebensmittel in § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Regelung.
Damit soll auch für Futtermittel sichergestellt werden, dass
eine Täuschung durch Hervorhebung besonderer Eigen-
schaften eines Futtermittels verboten ist, wenn alle vergleich-
baren Futtermitteln dieselben Eigenschaften haben (Wer-
bung mit Selbstverständlichkeiten).

Zu § 21 Abs. 3 Satz 2
Die Änderung dient der leichteren Lesbarkeit der Vorschrift.

Zu § 31
Da Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. …/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates überMaterialien undGegen-
stände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berüh-
rung zu kommen, lediglich Anforderungen an das Herstellen
der dort genannten Materialien und Gegenstände fest-
schreibt, kann und sollte das nationale Recht, das weiterge-
hend die Verwendung und das Inverkehrbringen solcher Ma-
terialien und Gegenstände geregelt hat, aufrecht erhalten
werden. Dem dienen die Änderungen in Absatz 1.
Die Änderungen in Absatz 2 sind erforderlich, um Verstöße
gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. …/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über Materialien und
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in
Berührung zu kommen, über das Blankett mit Rückverwei-
sungsklausel bewehren zu können.
Die Anpassung in Absatz 3 ist eine Folgeänderung zu den in
Absatz 1 vorgesehenen Änderungen.

Zu § 38
Die wesentlichen Regelungsgehalte der Vorschrift sollten
bereits aus der Überschrift hervorgehen. Daher wird diese
ergänzt.
Absatz 1 Satz 1 wird im Wortlaut an Absatz 2 Satz 1 ange-
passt werden.
Da sich die Regelungen des § 40 nicht auf pharmakologisch
wirksame Stoffe beschränken, sollte sich auch die inAbsatz 5
vorgesehene Mitteilungspflicht der für die Futtermittelüber-
wachung zuständigen Behörden nicht auf solche Stoffe be-
schränken. Absatz 5 ist daher entsprechend anzupassen.
Zu § 39
Das derzeit geltende Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetz enthält keine verwaltungsrechtlichen Eingriffsbefug-
nisse für die zuständigen Behörden der Länder. Solche Be-
fugnisse sieht nunmehr § 39 Abs. 2 bis 5 des Gesetzentwurfs
erstmals vor und trägt damit dem bei der Erarbeitung des Ge-
setzentwurfs deutlich gewordenen Wunsch zahlreicher Län-
der nach einer bundeseinheitlichen Regelung in diesem Be-
reich Rechnung.
Aus der Stellungnahme des Bundesrates zumGesetzentwurf,
wonach entsprechende oder weiter gehende Vorschriften der
Länder in diesem Bereich unberührt bleiben sollen, wird
deutlich, dass die Länder nunmehr, anders als bei den Bera-
tungen des Gesetzentwurfs im Vorfeld der Bundesratsbefas-
sung, keinen Bedarf mehr für eine bundeseinheitliche Rege-
lung zu verwaltungsrechtlichen Eingriffsbefugnissen im
Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts sehen.
Dies zeigt sich besonders daran, dass nach dem Änderungs-
antrag auch entsprechende und damit inhaltsgleiche Vor-
schriften der Länder unberührt bleiben sollen.
Vor diesemHintergrund kann nicht länger von einemGesetz-
gebungsrecht des Bundes in diesem Bereich ausgegangen
werden. NachArtikel 72Abs. 2 Grundgesetz hat der Bund im
Bereich der konkurrierendenGesetzgebung nur dann das Ge-
setzgebungsrecht, wenn u. a. die Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bun-
desgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
kann eine Unterschiedlichkeit von Regelungen in den Län-
dern allein ein gesamtstaatliches Interesse an einer bundesge-
setzlichen Regelung nicht begründen. Eine Gesetzesvielfalt
auf Länderebene erfüllt danach die Voraussetzungen des Ar-
tikels 72 Abs. 2 Grundgesetz erst dann, wenn sie eine Rechts-
zersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im
Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hinge-
nommen werden kann. Gerade die Unterschiedlichkeit des
Gesetzesrechts muss das gesamtstaatliche Rechtsgut der
Rechtseinheit, verstanden als Erhaltung einer funktionsfähi-
gen Rechtsgemeinschaft, bedrohen.
Erforderlich ist eine bundesgesetzliche Regelung nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur soweit,
als ohne sie die vom Gesetzgeber für sein Tätigwerden im
konkret zu regelnden Bereich in Anspruch genommene Ziel-
vorgabe des Artikels 72 Abs. 2 Grundgesetz, also hier die im
gesamtstaatlichen Interesse stehende Wahrung der Rechts-
oder Wirtschaftseinheit, nicht oder nicht hinlänglich erreicht
werden kann. Eine Bundeskompetenz besteht danach nicht,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 115 – Drucksache 15/4244

wenn landesrechtliche Regelungen zum Schutz der in Arti-
kel 72 Abs. 2 Grundgesetz genannten gesamtstaatlichen
Rechtsgüter ausreichen.
Vor diesemHintergrund ist § 39 Abs. 2 bis 5 zu streichen.
Bei Verboten zum unmittelbaren Schutz der Gesundheit des
Menschen sind in aller Regel wegen des überragenden
Schutzgutes ein sofortiges Handeln und ein unverzügliches
Durchsetzen der Anordnung geboten. Das Interesse des Be-
troffenen an einem effektiven Rechtsschutz, d. h. an der auf-
schiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungs-
klage muss hier regelmäßig hinter dem Vollzugsinteresse der
Behörde und damit dem Schutz der Allgemeinheit zurücktre-
ten.
Das Ziel eines sofortigenHandelns und eines unverzüglichen
Durchsetzens von Anordnungen zum Schutz der Gesundheit
kann am effektivsten durch die gesetzliche Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit erreicht werden kann. Dem dient
der neue Absatz 3.
Zu § 41
Der neue Satz 3 des Absatzes 1 ermöglicht es den Landesre-
gierungen, durch Rechtsverordnung ergänzendeVorschriften
zur Festlegung der fachlichen Anforderungen oder der An-
forderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an die mit der
Überwachung beauftragten Personen zu stellen sind.
Die mit der Überwachung beauftragten Personen sollten
auch befugt sein, Transportmittel zu betreten und Transport-
mittel für lebende Tiere zu besichtigen und zu fotografieren.
Dem dient die Neufassung der Nummer 1 und die Änderung
in der neuen Nummer 3 des Absatzes 2.
Mit der in Nummer 4 – neu – des Absatzes 2 vorgesehenen
Änderung wird klarstellend bestimmt, dass sich das Aus-
kunftsrecht der mit der Überwachung beauftragten Personen
auch auf das Inverkehrbringen bezieht.
Die Aufhebung des Absatzes 4 ist eine Folgeänderung zu der
nunmehr 1n § 43 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelung.
Zu § 43
Die Änderungen in Absatz 1 – neu – und Absatz 2 Satz 1
– neu – sind Folgeänderungen zur Änderung des § 41.
Die Regelung über Auskunftsverweigerungsrechte wird in
Absatz 2 Satz 2 – neu –mit der Regelung über die Auskunfts-
pflicht in einer Bestimmung zusammengefasst. Dies dient
der leichteren Lesbarkeit der Vorschriften.
Zu § 45 Abs. 3 Satz 1
Unterrichtungspflichten hinsichtlich anderer Erzeugnisse als
Lebensmittel oder Futtermittel enthält bereits das Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz. Ergänzender Regelungen auf
Grund des vorliegenden Gesetzes bedarf es in diesem Be-
reich daher nicht. Regelungen, die andere Erzeugnisse als
Lebensmittel und Futtermittel betreffen, werden deshalb aus
dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 Satz 1 herausge-
nommen werden.
Zu § 50
Folgeänderung zu den Änderungen in § 39.

Zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e
Sprachliche Klarstellung.
Zu § 56 Abs. 9
Nachdem das Verbringen in das und aus dem Inland zu-
sammenhängend in Abschnitt 9 des Gesetzes geregelt ist,
dient der Verweis auf § 18 Abs. 2 der Klarstellung.
Zu § 57 Abs. 1 Nr. 4 und 16
Bei der Änderung der Nummer 4 handelt es sich um eine Fol-
geänderung zu den in § 10 vorgesehenen Änderungen.
Die Änderung in der Nummer 16 beseitigt einen redaktionel-
len Fehler.
Zu § 58
Vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz vor
Täuschung bei kosmetischen Mitteln sollten ebenso wie ent-
sprechende Verstöße bei Lebensmitteln und Bedarfsgegen-
ständen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe geahndet werden. Dem dient Absatz 1 Nr. 13 – neu –.
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Zu § 59
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 es u. a. verboten, Erzeugnisse, die
den Vorschriften des Gesetzes, der auf Grund des Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar gelten-
den Rechtsakte im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht
entsprechen, in das Inland zu verbringen. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmungwird nach § 58 Abs. 1 Nr. 18 in den Fällen
mit Strafe bedroht, in denen das in das Inland verbrachte Er-
zeugnis gesundheitsschädlich ist. In den übrigen Fällen ist
bei einem Verstoß keine straf- oder bußgeldrechtliche Sank-
tion vorgesehen. Damit weicht die nunmehr vorgesehene Re-
gelung vom Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
ab. Es erscheint sachgerecht, einen Verstoß gegen das Ver-
bringensverbot auch in diesen Fällen weiterhin als Ord-
nungswidrigkeit ahnden zu können. Dem dient die Einfü-
gung der Nummer 23 in Absatzes.
§ 22 Nr. 1 enthält eine Verordnungsermächtigung, das Inver-
kehrbringen oder das Verfüttern von Futtermitteln zu verbie-
ten oder zu beschränken, die bei bestimmungsgemäßer und
sachgerechter Verwendung die Gesundheit von der Lebens-
mittelgewinnung dienenden Tieren beeinträchtigen können.
Diese Ermächtigung dient dem Zweck der Möglichkeit einer
Bewehrung eines Verstoßes gegen das insoweit geltende un-
mittelbare Verbot in Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 erster Anstrich, soweit dieser die Gesundheit von Tie-
ren betrifft. Die vorgeschlagene Ergänzung des Absatzes 2
Nr. 25 – neu – Buchstabe a trägt dieser Zielsetzung Rech-
nung.
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Zur Einfügung eines neuen Abschnitts 11 Verbraucher-
information
In seiner Stellungnahme zumGesetzentwurf hat der Bundes-
rat in Nummer 24 vorgeschlagen, die Befugnisse der Behör-
den zur Information der Öffentlichkeit zu erweitern. Dieser
Vorschlag zielt in die richtige Richtung, indes sind weiter ge-

Drucksache 15/4244 – 116 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

hende Regelungen in diesem Bereich notwendig. Um die
Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Ver-
braucher umfänglich zu verbessern, sieht Abschnitt 11 in An-
lehnung an den seinerzeitigen Entwurf eines Verbraucherin-
formationsgesetzes in der Fassung des Beschlusses des
Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2002 (Bundesrats-
drucksache 425/02) folgendeVerbraucherinformationsrechte
vor:
l Das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Zu-

gang zu bei den Behörden vorhandene Informationen
(§ 62).

l Das Recht der Behörden, in bestimmten Fällen, insbeson-
dere auch schon im Vorsorgebereich, über verbraucher-
relevante Sachverhalte zu informieren (§ 65).

Die Regelungen werden auch auf Futtermittel sowie – über
eineÄnderung desArtikels 4 –aufWein und sonstige Erzeug-
nisse desWeinbaus erstreckt.
Hiermit werden die Kernregelungen des seinerzeitigen Ver-
braucherinformationsgesetzes aufgegriffen, zu deren Erläu-
terung daher vom Grundsatz her auf die Begründung des da-
maligen Gesetzentwurfs (vgl. Drucksache 14/8738) zurück-
gegriffen werden kann.
Zu § 67 Abs. 1 – neu –
Folgeänderung zu den in Abschnitt 11 getroffenen Regelun-
gen.
Zu § 69
Satz 1 Nr. 1 entspricht § 64 des von der Bundesregierung be-
schlossenen Gesetzentwurfs.
In einer Reihe von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft werden den zuständigen Behörden derMitgliedstaaten
oder den Mitgliedstaaten selbst Berichtspflichten gegenüber
Organen der Europäischen Gemeinschaft oder auch der Eu-
ropäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auferlegt. In
den Fällen, in denen diese Pflichten vom Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bun-
desinstitut für Risikobewertung erfüllt werden sollen und
diese dafür in den Ländern erhobene Daten benötigen, wird
mit der in Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, vorge-
sehenen Regelung dieMöglichkeit geschaffen werden, durch
Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates die Ver-
pflichtung der zuständigen Behörden der Länder zur Über-
mittelung solcher Daten anordnen zu können.
Satz 1 Nr. 3 eröffnet dieMöglichkeit, das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder das Bundes-
institut für Risikobewertung in bestimmten Fällen als zustän-
dige Stelle für die Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes zu bestimmen. Dies ist insbesondere in den Fällen
von Bedeutung, in denen das Gemeinschaftsrecht der zustän-
digen Stelle oder Behörde eines Mitgliedstaates Berichts-
pflichten oder andere Mitwirkungspflichten zuweist, die
nach allgemeiner Auffassung vom Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit oder vom Bundesins-
titut für Risikobewertung wahrgenommen werden sollen.
Zu § 74 – neu –
Die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 1 trägt demUm-
stand Rechnung, dass bereits vom Begriff der Durchführung

alle Fallgestaltungen erfasst werden, in denen das Gemein-
schaftsrecht die Mitgliedstaaten zu Regelungen ermächtigt.
Die Neufassung des Absatzes 5 berücksichtigt, dass be-
stimmte Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz vom Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit erlassen werden können.

Zu § 75 – neu –
Folgeänderung zu den in Abschnitt 11 getroffenen Regelun-
gen.

ZuArtikel 2 (Gesetz über denÜbergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht)

Zu § 2 Abs. 3
§ 42 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
regelt die Einzelheiten der Zurücklassung der Gegenprobe.
Diese Regelung gilt nach ihrem einleitenden Satzteil nur,
„soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist“. Diesbezügliche Rechtsverordnungen
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, auf die
die Regelung Bezug nimmt, sind bislang noch nicht erlassen
worden.
Anderweitige Bestimmungen sind jedoch auf Grund des
Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienegesetzes ge-
troffen worden, und zwar in § 15 Abs. 2 Satz 1 der Fleischhy-
giene-Verordnung und in § 13 Abs. 3 Satz 1 der Geflügel-
fleischhygiene-Verordnung. Diese Regelungen sehen jeweils
vor, dass bei der amtlichen Probenahme zur Rückstands-
untersuchung dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen
amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändigen
sind. Diese Bestimmungen sollten auchweiterhin anwendbar
bleiben.
Deshalb ist anzuordnen, dass § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diese auf
Grund des § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes und des
§ 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen
Regelungen gilt.

Zu § 3
In den Ländern bestehen unterschiedliche Auffassungen dar-
über, wie nicht verkehrsfähige chemische Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse, die von außerhalb der EG eingeführt
und inVerkehr gebracht werden sollen, zu behandeln sind. So
wird die Auffassung vertreten, dass die Rücksendung an den
Hersteller ein verbotenes „Inverkehrbringen“ darstelle und
als Konsequenz daraus nur die Vernichtung im Inland in
Frage komme. Um Rechtsklarheit in diesem Bereich zu
schaffen, ist eine gesetzliche Regelung erforderlich. Hierbei
soll in Anlehnung an § 50 Abs. 2 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes eine Regelung gewählt werden,
die die Möglichkeit der Rückgabe an den ausländischen Lie-
feranten rechtlich ausdrücklich verankert. Dabei soll es der
zuständigen Landesbehörde ermöglicht werden, z. B. im Fall
von Transportrisiken bei besonders gefährlichen Stoffen, Zu-
bereitungen oder Erzeugnissen, die Vernichtung im Inland zu
veranlassen. Dem dient die Änderung des Absatzes 6 und
dort die Einfügung des Absatzes 6a in § 21 des Chemikalien-
gesetzes (ChemG).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 117 – Drucksache 15/4244

In § 28 Abs. 11 ChemG wird die Bundesregierung ermäch-
tigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsver-
ordnung vorzuschreiben, dass bestimmte Biozid-Produkte
erst in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen,
wenn sie ein Zulassungs- oder Meldeverfahren durchlaufen
haben. In § 26 ChemG ist bisher jedoch keine Rechtsgrund-
lage für die Festlegung von Ordnungswidrigkeitstatbestän-
den bei Zuwiderhandlung gegen die sich aus einer derartigen
Rechtsverordnung ergebenden Zulassungs- bzw. Melde-
pflichten enthalten. Mit der Änderung des Absatzes 6 und
dort der Aufnahme einer Nummer 10a in § 26 Abs. 1 ChemG
wird diese Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Die in Absatz 7 Nr. 2 vorgesehene Änderung ist eine Folge-
änderung zur Änderung des § 3 LFGB.
DieÄnderung inAbsatz 12 ist eine Folgeänderung zur Einfü-
gung eines neues Abschnitts 11 in das LFGB.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des LMBG findet das Verbot
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LMBG u. a. keine Anwendung auf Luft,
Stickstoff undKohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LMBG verwendet werden.
Nach § 2Abs. 2 Nr. 3 LMBG stehen den Zusatzstoffen Treib-
gase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwendung bei Le-
bensmitteln bestimmt sind und dabeimit diesen in Berührung
kommen, den Zusatzstoffen gleich. Die Zulassung der Zu-
satzstoffe Luft, Stickstoff und Kohlendioxid als Treibgase
enthält die Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.
Damit dürfen nach den derzeit geltenden Vorschriften Luft,
Stickstoff und Kohlendioxid einem Lebensmittel beim Her-
stellen oder Behandeln zugesetzt werden.
§ 6 LFGB sieht eine § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LMBG entspre-
chende Ausnahme für Luft, Stickstoff und Kohlendioxid
nicht mehr vor. Die Zulassung dieser Lebensmittel-Zusatz-
stoffe für alle technologischen Zwecke muss aber weiterhin
aufrechterhalten werden.
Dem dient die Änderung in Absatz 16. Damit wird sicherge-
stellt, dass diese Lebensmittel-Zusatzstoffe für alle technolo-
gischen Zwecke, die in Anlage 7 der Zusatzstoff-Zulassungs-
verordnung aufgeführt sind, auch weiterhin eingesetzt
werden dürfen.
Die Änderung inAbsatz 23 ist eine Folgeänderung zur Einfü-
gung eines neues Abschnitts 11 in das LFGB.

Zu § 4
§ 4 Abs. 1 ordnet an, dass ein Verweis in bundesrechtlichen
Vorschriften, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf § 6 LMGB
als Verweis auf § 3Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches gilt.
Gleichzeitig bestimmt § 4 Abs. 5, dass, soweit in Rechtsver-
ordnungen, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2
LMBG in der bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes
geltenden Fassung verwiesen wird, diese Verweisung bis
zum Erlass neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigun-
gen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter
anzuwenden ist. Damit scheint das Verhältnis dieser beiden
Vorschriften nicht eindeutig zu sein.
Klarstellend wird deshalb angeordnet, dass § 4 Abs. 5 Vor-
rang vor § 4 Abs. 1 zukommt, diese Regelung also hinsicht-
lich eines Verweises auf § 6 Abs. 2 LMGB zweifelsfrei auch
in den Fällen Anwendung findet, in denen in einer bestehen-
den Rechtsverordnung auf § 6 LMBG verwiesen wird.
ZuArtikel 4 (Änderung weinrechtlicher Vorschrif-

ten)
ImRahmen der Notifizierung des Gesetzentwurfs hat die Eu-
ropäische Kommission eine ausführliche Stellungnahme zu
einer in Artikel 4 vorgesehenen Regelung abgegeben und da-
rin ausgeführt, dass die aus der Gemeinschaft stammenden
Weinbauerzeugnisse, die mit den in der Verordnung (EG) Nr.
884/2001 vorgesehenen Begleitpapieren versehen sind, frei
in der Gemeinschaft verkehren dürfen und dass ein – wie im
Gesetzentwurf vorgesehen – einseitig ausgerichtetes vorheri-
ges Zulassungsverfahren den Warenverkehr im Rahmen des
Binnenmarktes beeinträchtigen könnte. Vor diesem Hinter-
grund wird die Regelung gestrichen.
Da Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes vom Anwen-
dungsbereich des vom Deutschen Bundestages am 17. Mai
2002 beschlossenen Verbraucherinformationsgesetzes erfasst
waren, und die inhaltlichenRegelungen diesesGesetzentwurfs
nunmehr im Abschnitt 11 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches wieder aufgegriffen werden, dieses aber nur für
wenige Erzeugnisse des Weingesetzes gilt, ist anzuordnen,
dass die entsprechenden Regelungen im Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch auch für die von diesem Gesetz nicht
erfassten Erzeugnisse des Weingesetzes Anwendung finden.
Zu diesem Zweck wird ein neuer § 52a geschaffen, in dem die
entsprechendeAnwendung der §§ 62 bis 66 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches angeordnet wird.

Berlin, den 10. November 2004
Gabriele Hiller-Ohm
Berichterstatterin

Ursula Heinen
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

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