BT-Drucksache 15/4172

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3417- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG)

Vom 10. November 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4172
15. Wahlperiode 10. 11. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3417 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Signaturgesetzes (1. SigÄndG)

A. Problem
Behebung von Rechtsfragen, die bei der Anwendung des Signaturgesetzes auf-
getreten sind; Schaffung der Voraussetzungen für eine zügige Beantragung und
Ausgabe von Signaturkarten mit qualifizierten Signaturen im elektronischen
Verfahren.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten
Das Gesetz dient der Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung. Nach-
teilige Auswirkungen auf die Kosten der öffentlichen Haushalte und das Ver-
braucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Drucksache 15/4172 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3417 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

,3. In § 5 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene
Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zu einem früheren
Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten eine zuverlässige Identifizie-
rung des Antragstellers nach Satz 1 gewährleisten.“ ‘

2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Die Wörter „durch gesonderte Unterschrift“ werden durch die Wörter

„als Voraussetzung für die Ausstellung des qualifizierten Zertifikates in
Textform“ ersetzt.‘

3. Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „unentgeltlich“ gestrichen.

Berlin, den 10. November 2004

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit

Dr. Rainer Wend Hubertus Heil
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4172

Bericht des Abgeordneten Hubertus Heil

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung, Votum der mitberatendenAusschüsse, abgelehnte Änderungsanträge,Abstimmungsergebnis im federführendenAusschuss
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/3417 ist in der 118. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 1. Juli 2004 an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
zur federführendenBeratung und an den Innenausschuss, den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung sowie den Ausschuss für Kultur und Medien zur
Mitberatung überwiesen worden.
2. Votum der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 48. Sitzung am
10. November 2004 beraten und mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP beschlossen, die Annahme des Gesetz-
entwurfs zu empfehlen.
DerRechtsausschuss hat kein Votum abgegeben.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
die Vorlage in seiner 82. Sitzung am 10. November 2004
beraten und einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage in
seiner 44. Sitzung beraten und zu der Vorlage folgenden Be-
schluss gefasst:
Der Ausschuss für Kultur und Medien empfiehlt einstimmig,
den Gesetzentwurf auf Drucksache15/3417 in der Fassung
der Änderungsanträge auf den Ausschussdrucksachen
15(9)1497, 15(9)1495 neu und 15(9)1499 anzunehmen und
die Bundesregierung aufzufordern, im laufenden Gesetzes-
vollzug sorgfältig zu beobachten, ob und inwiefern sich die
Regelungen zur zuverlässigen Identifizierung des Antragstel-
lers bei der Beantragung von qualifizierten Signaturen be-
währen. Hierbei ist es – um die Sicherheit von qualifizierten
elektronischen Signaturen auch langfristig sicherzustellen
und angesichts der Rechtsfolgen, die sich aus dem Einsatz
qualifizierter Signaturen ergeben können – insbesondere not-
wendig, Verfahren zur zuverlässigen Identifizierung des An-
tragstellers zu entwickeln. Eine ausschließliche Identifizie-
rung mittels PIN/TAN-Verfahren sollte nach Auffassung des
Ausschusses für Kultur und Medien im Sinne einer zuverläs-
sigen Identifizierung des Antragstellers besonderer Teil die-
ser Beobachtung sein.
3. Abgelehnte Änderungsanträge
Folgender von der Fraktion der FDP auf Ausschussdruck-
sache 15(9)1495 unter Nummer 1 eingebrachter Änderungs-
antrag fand im Ausschuss keineMehrheit:
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Artikel 1, § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Als letzter Satz wird angefügt:
„Für die Nutzung der Abrufmöglichkeit nach Satz 2 kann der
Zertifizierungsdiensteanbieter dem Abrufer der Information
ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.“
Begründung
Dieser Satz dient der rechtlichen Klarstellung, dass die Be-
antwortung durch den Zertifizierungsdiensteanbieter nicht
kostenlos erfolgen muss, sondern auch ein angemessenes
Entgelt wie bei jeder Auskunftsleistung (z. B. Telefonaus-
kunft) nach sich ziehen kann. Damit würde ein Geschäftsmo-
dell ermöglicht, dass den Verursacher einer Anfrage an den
Kosten beteiligt. Wenn der Gesetzgeber Zweifel an der Be-
preisung einer Abfrage ließe, bestünde die Gefahr, dass letzt-
lich der Signaturinhaber vollumfänglich die Kosten des
Auskunftssystems tragen müsste. Das wiederum könnte für
Verbraucher ein Hindernis sein, qualifizierte elektronische
Signaturen zu beantragen und im elektronischen Geschäfts-
verkehr zu nutzen. Die Klarstellung bezieht sich ausdrück-
lich auf den Diskussionstand des Signaturbündnisses, nach
dem ein solches Bepreisungsmodell nur zwischen Verbrau-
chern und kommerziellen Anbietern zum Einsatz kommen
soll. Beim Einsatz von Signaturen zwischen Verbrauchern
wollen die Zertifzierungsanbieter hingegen kein Entgelt ver-
langen.
4. Abstimmungsergebnis im federführenden Ausschuss
DerAusschuss fürWirtschaft undArbeit hat nachÜberwei-
sung der Vorlage imPlenum in seiner 68. Sitzung am22. Sep-
tember 2004 die Beratung aufgenommen. Er hat die Beratung
der Vorlage in seiner Sitzung am 10. November 2004 abge-
schlossen. Zur abschließenden Beratung brachten die Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 15(9)1499 und die
Fraktion der FDP auf Ausschussdrucksache 15(9)1495 unter
Nummer 1 Änderungsanträge ein.
Im Ergebnis der Beratungen wurde der von den Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 15(9)1499 einge-
brachte Änderungsantrag einstimmig angenommen.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Ausschuss-
drucksache 15(9)1495 Nummer 1 wurde mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ab-
gelehnt.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen
Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
15/3417 in der Fassung der angenommenen Änderungs-
anträge zu empfehlen.
Ferner machte sich der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
die Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien zu
eigen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, rechtliche Probleme zu
beseitigen, die bei der Anwendung des Signaturgesetzes
aufgetreten sind. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen
geschaffen werden, damit Signaturkarten mit qualifizierten
elektronischen Signaturen im elektronischen Verfahren

Drucksache 15/4172 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

zügig beantragt und ausgegeben werden können. Damit
könnten die im Wirtschaftsleben seit langem eingeführten
Verfahren, etwa bei der Registrierung und Ausgabe von EC-,
Bankkunden- oder Versichertenkarten, auch für die Ausgabe
von Signaturkarten mit qualifizierten elektronischen Zertifi-
katen genutzt werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Druck-
sachen verwiesen.
III. Ausschussberatungen
Die Koalitionsfraktionen begrüßten die Tatsache, dass es bei
diesemwichtigen Vorhaben gelungen sei, eine einvernehmli-
che Lösung zu finden.
Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP hoben positiv her-
vor, dass die Koalitionsfraktionen mit ihrem Änderungsan-
trag die Anregungen der Oppositionsfraktionen aufgegriffen
hätten.
Die Fraktion der FDP bedauerte allerdings, dass es nicht ge-
lungen sei, sich auch auf die Aufnahme der von ihr vorge-
schlagenen Entgeltregelung für Auskunftsleistungen zu eini-
gen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hinsicht-
lich der vomAusschuss fürWirtschaft und Arbeit geänderten
oder neu eingefügtenVorschriften ist Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 3 (Einfügung eines neuen Satzes
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SigG)

Die Einfügung eines neuen Satz 2 in § 5 Abs. 1 dient der
Klarstellung, dass der Zertifizierungsdiensteanbieter zu ei-
nem früheren Zeitpunkt erhobene Daten des Antragstellers
unter Beachtung der datenschutzrechtlichenBelange des An-
tragstellers zum Zweck der Identifizierung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 SigG nutzen darf. Bereits jetzt kann auch eine frühere
Identifizierung ausreichend sein, wenn diese zuverlässig ent-
sprechend den Vorgaben der Signaturverordnung erfolgt ist,
die Daten aktuell sind und der Antragsteller in die Verwen-
dung dieser Daten für diesen Zweck eingewilligt hat. Unter
diesen engen Voraussetzungen können daher beispielsweise
auch beim Zertifizierungsdiensteanbieter vorhandene Kun-
dendaten, die dieser bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
mit dem Antragsteller erhoben hatte, für die Identifizierung
verwendet werden. Sie bringt damit mehr Rechtssicherheit
für die Zertifizierungsdiensteanbieter und schafft gleichzei-
tig im Interesse der Antragsteller Klarheit imHinblick auf die
Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Nutzung ihrer perso-
nenbezogenen Daten.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (Streichung der vorgeschlagenen
Absätze 7 und 8 in § 5 SigG)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 4b.
Zu Artikel 1 Nr. 4b (§ 6 Abs. 3 Satz 1 TDG)
Es besteht ein Interesse an der Beibehaltung der in der Bestä-
tigung der Kenntnisnahme der Belehrung liegenden Warn-
funktion für die Verbraucher. Die Bestätigung soll zukünftig
durch Textform erfolgen. Die Textform nach bürgerlichem
Recht kann durch einfache E-Mail erfüllt werden, so dass der
mit der Gesetzesinitiative gewollte elektronischeVerfahrens-
weg im Zusammenhang mit der Beantragung eines Zertifi-
kats ermöglicht wird. Zugleich entspricht die Textform an
dieser Stelle auch den mit der Einführung dieser neuen Form
in § 126 BGB verfolgten Zielen, nämlich dort eine erleich-
terte Form anzubieten, wo die strenge Schriftform überzogen
erscheint und völlige Formlosigkeit als zu gering erachtet
wird. Das ist im Hinblick auf die Warnfunktion der Bestäti-
gung nach § 6 Abs. 3 der Fall. Ebenso dient der Warnfunk-
tion, dass der Zertifizierungsdiensteanbieter veranlasst wird,
das Verfahren so auszugestalten, dass er das qualifizierte
elektronische Zertifikat nur vergibt, wenn die Bestätigung
der Kenntnisnahme nach § 6 Abs. 3 erfolgt ist.
Als Folgeänderung sind die als Kompensation für den Weg-
fall der Bestätigung der Kenntnisnahme im Gesetzentwurf
der Bundesregierung vorgeschlagenen neuen Absätze 7
und 8wieder zu streichen. Ein neuer § 5Abs. 7 ist nicht mehr
begründet, wenn die Bestätigung der Kenntnisnahme von der
Belehrung erhalten bleibt. Das Gleiche gilt für die vorge-
schlagene Klarstellung in § 5 Abs. 8. Dieser Hinweis ist bei
Beibehaltung der in der Bestätigung liegendenWarnfunktion
entbehrlich. Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes bleiben
ohnehin unberührt.
Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a
Die Offenlegungspflicht der Identität des Signaturschlüssel-
inhabers gegenüber staatlichen Stellen wird kein auf Pseu-
donyme beschränkter Ausnahmefall mehr sein, sondern statt
dessen Regelfall. Den Zertifizierungdiensteanbietern können
durch diese Erweiterung der Auskunftspflichten erhebliche
Kosten entstehen. Die Unentgeltlichkeit dieser Auskunftser-
teilung ist deshalb unangemessen. Die Auferlegung immer
neuer Pflichten zugunsten von Ermittlungsbehörden und Ge-
richten führt – bei einem fragwürdigen Nutzen der zu gewin-
nenden Informationen – zu immer neuen Kostenlasten für
Unternehmen. Bei Gerichtsverfahren werden hingegen die
Kosten für Zeugen und Sachverständige erstattet. Derzeit er-
arbeitet die Bundesregierung gemäß § 110 Abs. 9 des Tele-
kommunikationsgesetzes angemessene Entschädigungsrege-
lungen u. a. für die Erteilung bestimmterAuskünfte von Tele-
kommunikationsunternehmen. In diesem Zusammenhang
sollten auch mögliche Entschädigungen für Auskünfte von
Zertifizierungsanbietern geklärt werden.

Berlin, den 10. November 2004

Hubertus Heil
Berichterstatter

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