BT-Drucksache 15/4098

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/2793 Nr. 2.14- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen KOM(2004) 76 endg.; Ratsdok 6363/04

Vom 29. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4098
15. Wahlperiode 29. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/2793 Nr. 2.14 –
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen
KOM (2004) 76 endg.; Ratsdok. 6363/04

A. Problem
Die EU-Kommission hat einen Richtlinienentwurf vorgelegt, mit dem sie über
die Grenze des von den IMO-Regelungen erfassten Bereichs des ISPS-Codes
hinausgeht. Sie fordert eine Ausdehnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen in
den allgemeinen Hafenbereich hinein, formuliert Mitteilungspflichten der Na-
tionalstaaten gegenüber der EU und den anderen Mitgliedstaaten und sieht Ins-
pektionen durch die Kommission in den Häfen vor. Hiergegen wenden sich in
Deutschland die Länder als für Hafenfragen zuständig. Sie sehen für die EU in
diesem Bereich keine Kompetenz zum Erlass von Richtlinien. Die Bundesre-
gierung unterstützt die Länder in ihrer Auffassung.

B. Lösung
Annahme einer Entschließung, durch welche die Bundesregierung und die
Bundesländer ausdrücklich in ihrer Kritik an dem Vorschlag der o. g. Richtlinie
unterstützt und die Bundesregierung aufgefordert wird, die deutschen Interes-
sen entsprechend dieser einmütigen Auffassung nachdrücklich weiter in den
Beratungen auf EU-Ebene zu vertreten.
Einstimmige Annahme der Entschließung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 15/4098 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksache 15/2793
Nr. 2.14 – folgende Entschließung anzunehmen:
,Der Deutsche Bundestag unterstützt die Bundesregierung und die Bundeslän-
der ausdrücklich in ihrer Kritik an dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Euro-
päischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in
Häfen (KOM (2004) 76 endg.; Ratsdok. 6363/04)“ und fordert die Bundes-
regierung auf, die deutschen Interessen entsprechend dieser einmütigen Auf-
fassung nachdrücklich weiter in den Beratungen auf EU-Ebene zu vertreten.‘

Berlin, den 25. Oktober 2004

Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Eduard Oswald
Vorsitzender

Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4098

Bericht des Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup)

I. Überweisung
Die Vorlage auf Drucksache 15/2793 Nr. 2.14 wurde am 26.
März 2004 gemäß § 93 Abs. 1 der Geschäftsordnung an den
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur
federführenden Beratung und an den Innenausschuss sowie
den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Bei dem Richtlinienentwurf geht es um Änderungen bezüg-
lich der Gefahrenabwehr in Häfen. Der Entwurf fordert eine
Ausdehnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen in den allge-
meinen Hafenbereich hinein, formuliert Mitteilungspflich-
ten der Nationalstaaten gegenüber der EU und den anderen
Mitgliedstaaten und sieht Inspektionen durch die Kommis-
sion in den Häfen vor.

III. Stellungnahme der mitberatendenAusschüsse
Der Innenausschuss und der Ausschuss für Tourismus
empfehlen jeweils Kenntnisnahme der Vorlage.

IV. Beratungsverlauf im federführendenAusschuss
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung am 5. Mai 2004 bera-
ten. Die Koalitionsfraktionen haben dazu einen als Tisch-
vorlage verteilten Antrag eingebracht, dessen Inhalt sich aus
der Beschlussempfehlung und der Begründung unter Glie-
derungspunkt V ergibt. Die übrigen Fraktionen sind diesem
Antrag in der Sitzung beigetreten. Der Ausschuss für Ver-

kehr, Bau- und Wohnungswesen hat den gemeinsamen An-
trag aller Fraktionen einstimmig angenommen. Die Vorlage
Ratsdok. 6363/04 wurde zur Kenntnis genommen.

V. Begründung
Mit dem im Februar vorgelegten Vorschlag für eine Richt-
linie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen geht die
Kommission über die Grenze des von den IMO-Regelungen
erfassten Bereichs des ISPS-Codes – d. h. über das „ship/
port interface“, die Schnittstelle Schiff/Hafen – hinaus. Sie
fordert eine Ausdehnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen
in den allgemeinen Hafenbereich hinein, formuliert Mittei-
lungspflichten der Nationalstaaten gegenüber der EU und
den anderen Mitgliedstaaten und sieht Inspektionen durch
die Kommission in den Häfen vor.
Hiergegen wenden sich in Deutschland die Länder als für
Hafenfragen zuständig, die darin einen Verstoß gegen Arti-
kel 80 Abs. 2 des EG-Vertrags (u. a. Seeschifffahrt) sehen
und sich auf die nationale Zuständigkeit für Gefahrenab-
wehr in den Hafengebieten berufen. Sie stützen sich dabei
auf Artikel 33 aus Titel VI des EU-Vertrags (polizeiliche
und justitielle Zusammenarbeit) und sehen für die EU in
diesem Bereich keine Kompetenz zum Erlass von Richtli-
nien (Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz der
inneren Sicherheit).
Die Bundesregierung unterstützt die Länder in ihrer Auffas-
sung und hat wiederholt in den Beratungen der Ratsarbeits-
gruppe diese Rechtsauffassung artikuliert und einen gene-
rellen Vorbehalt eingelegt.
Das Parlament teilt die Auffassung von Bundesländern und
Bundesregierung ausdrücklich und unterstützt sie in dieser
Haltung.

Berlin, den 25. Oktober 2004

Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4098

6363/04 kw/SBH/ew 1
DG C III DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 16. Februar 2004 (18.02)
(OR. fr)

Interinstitutionelles Dossier:
2004/0031 (COD)

6363/04

MAR 20
CODEC 217

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 12. Februar 2004
Betr.: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur

Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Frau Patricia BUGNOT,
Direktorin, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten
Vorschlag der Europäischen Kommission.

________________________

Anl.: KOM(2004) 76 endg.

Drucksache 15/4098 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 10.2.2004
KOM(2004) 76 endgültig

2004/0031 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen

(von der Kommission vorgelegt)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4098

BEGRÜNDUNG

ALLGEMEINE EINFÜHRUNG

Die Mitteilung über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr (KOM(2003) 229 endg.) umfasste
einen Vorschlag für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der derzeit das
Rechtsetzungsverfahren durchläuft und auf den in diesem Vorschlag als „Verordnung (EG)
Nr. …/…“ Bezug genommen wird; in dieser Mitteilung wird die Gefahrenabwehr im Hafen
als notwendiger zweiter Schritt bezeichnet, der sowohl den Hafen selbst als auch die
Schnittstelle zwischen Hafen und Hinterland sichern sollte. Geschützt werden müssen darüber
hinaus die Menschen, die in einem Hafen arbeiten oder sich dort kurzfristig aufhalten,
Infrastrukturen und Ausrüstungen einschließlich Transportmittel. Dieser Vorschlag baut auf
der früheren Mitteilung auf.

WARUM SIND HÄFEN GEFÄHRDET?

Häfen sind ein wesentliches Glied in der gesamten Transportkette, das den Seeverkehr mit
den landseitigen Güter- und Passagierströmen verbindet. Häfen sind häufig Zentren für die
Verschiffung gefährlicher Fracht und für die Produktion chemischer und petrochemischer
Erzeugnisse, und/oder sie liegen in der Nähe großer Städte. Es ist offensichtlich, dass
terroristische Angriffe in Häfen leicht zu schwerwiegenden Unterbrechungen in den
Transportsystemen führen und eine Kettenreaktion für die Industrie in der Umgebung
auslösen können; darüber hinaus können Menschen im Hafen oder die Bevölkerung in der
Umgebung des Hafens zu Schaden kommen. Vor diesem Hintergrund schlägt die
Kommission die Entwicklung einer umfassenden Strategie der Gefahrenabwehr in Häfen vor.

ARBEITEN AUF INTERNATIONALER EBENE

Die Arbeiten in der IMO1 führten zu Änderungen des SOLAS-Übereinkommens2 und zur
Verabschiedung des ISPS3 -Code. Die Kommission hat eine Verordnung vorgeschlagen, um
diese Maßnahmen in das Gemeinschaftsrecht aufzunehmen (KOM(2003) 229 endg.). Das
Rechtsetzungsverfahren hierfür ist noch nicht abgeschlossen.

Eine IMO-IAO4-Arbeitsgruppe arbeitet zwar zur Zeit an Verhaltensregeln für die
Gefahrenabwehr in Häfen, doch erscheint es unrealistisch, hier schnelle Ergebnisse zu
erwarten. Solche Verhaltensregeln wären außerdem nicht verbindlich. Angesichts dessen
vertritt die Kommission die Ansicht, dass die EU ein eigenes System der Gefahrenabwehr in
Häfen vorantreiben sollte. Dieser Vorschlag ergänzt die Arbeit der IMO-IAO-Gruppe.

1 IMO: Internationale Seeschifffahrtsorganisation.
2 SOLAS: Schutz des menschlichen Lebens auf See.
3 ISPS: Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen.
4 IAO: Internationale Arbeitsorganisation.

Drucksache 15/4098 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

WARUM IST EINE RICHTLINIE FÜR DIE GEFAHRENABWEHR IN HÄFEN
ERFORDERLICH ?

Die Änderungen am SOLAS-Übereinkommen, der ISPS-Code und die vorgeschlagene
Verordnung werden die Gefahrenabwehr im Seeverkehr durch die Entwicklung von
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen verbessern5. Die
Verordnung (EG) Nr. …/… deckt nur den Teil des Hafens ab, der die Schnittstelle
Schiff/Hafen darstellt, d.h. das Terminal.6 Der vorliegende Vorschlag verfolgt ein doppeltes
Ziel: er soll die Gefahrenabwehr in den Bereichen des Hafens verbessern, die nicht unter die
Verordnung (EG) Nr. …/… fallen, und gewährleisten, dass in Anwendung der Verordnung
(EG) Nr. …/… getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte
Gefahrenabwehr in den angrenzenden Bereichen begünstigt werden. Durch diesen Vorschlag
entstehen keine neuen Verpflichtungen in Bereichen, die bereits von der Verordnung (EG) Nr.
…/… abgedeckt sind.

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass durch diese Richtlinie Folgendes
erreicht wird:

– Es wird auf Gemeinschaftsebene ein ausreichendes Niveau der Gefahrenabwehr in
Häfen gewährleistet und überwacht, indem die für die Schnittstelle Schiff/Hafen
geltenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergänzt und unterstützt werden.

– Es werden die einheitliche Durchführung und gleiche Bedingungen in der gesamten
Europäischen Union gewährleistet, so dass es für die kommerziellen Nutzer der
Häfen keine Unterschiede gibt.

– Es wird sichergestellt, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für
den gesamten Hafen sich so weit wie möglich auf bereits bestehende Instrumente
stützen, die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… eingeführt wurden; so werden
maximale Ergebnisse für die Gefahrenabwehr mit einer minimalen zusätzlichen
Belastung für die Häfen erzielt.

Vor dem Hintergrund der Vielfalt der Häfen in der Gemeinschaft (groß-klein, in privatem
oder staatlichem Besitz usw.), sowie angesichts der verschiedenen Aktivitäten, die in den
Gemeinschaftshäfen nebeneinander existieren (Ladungsumschlag, Industriebetriebe, Lager,
Transport, ökologische Bereiche, Ballungsräume und Vieles mehr) ist eine Richtlinie das
geeignetste Rechtsinstrument, um die erforderliche Flexibilität zu schaffen und gleichzeitig
das nötige einheitliche Niveau für die Gefahrenabwehr in Häfen in der gesamten
Gemeinschaft festzuschreiben.

5 In diesem Zusammenhang ist „Hafenanlage“ der Ort, an dem sich die Schnittstelle Schiff/Hafen
befindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;
„Schnittstelle Schiff/Hafen“ sind die Interaktionen, die stattfinden, wenn ein Schiff unmittelbar in
Geschehnisse einbezogen wird, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern
vom oder zum Schiff oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen stehen.

6 Es wäre zwar theoretisch möglich, dass die Mitgliedstaaten „Hafenanlage“ im weiteren Sinne auslegen,
so dass der Begriff den gesamten Hafen umfasst, und damit die Anwendung des ISPS-Code auf den
gesamten Hafen ausweiten, doch ist davon auszugehen, dass eine solche Auslegung sehr
unwahrscheinlich ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4098

In den Mitgliedstaaten finden bereits eine Reihe von Regelungen für die Gefahrenabwehr in
Häfen Anwendung. Diese Richtlinie sieht vor, dass bestehende Maßnahmen und Strukturen
zur Gefahrenabwehr beibehalten werden können, sofern sie den Vorschriften der Richtlinie
entsprechen.

Daher schlägt die Kommission vor,

– dass das Europäische Parlament und der Rat diese Richtlinie zur Verbesserung
der Gefahrenabwehr in Häfen so bald wie möglich annehmen sollten. Der
Vorschlag ergänzt die durch die Verordnung über die Verbesserung der
Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (EG) Nr. …/…)
eingeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und stellt so sicher, dass der
gesamte Hafen durch ein System der Gefahrenabwehr abgedeckt wird. Dieser
neue Vorschlag gilt für jeden Hafen, der eine oder mehrere unter die
Verordnung (EG) Nr. …/… fallende Hafenanlagen umfasst.

INHALT DER RICHTLINIE ÜBER DIE GEFAHRENABWEHR IN HÄFEN

Die zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen würden
folgenden Grundsätzen folgen:

– die Gefahrenabwehr im Hafen ergänzt die Gefahrenabwehr auf Schiffen und für die
Schnittstelle Schiff/Hafen und stellt sicher, dass diese Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gesamten Hafengebiet
ergänzt werden;

– darüber, welche Maßnahmen wo und wann erforderlich sind, entscheidet ein
Gutachten zur Risikobewertung;

– Gefahrenstufen unterscheiden zwischen normaler, erhöhter oder akuter Bedrohung;

– ein Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen legt alle Maßnahmen und Einzelheiten zur
Verbesserung der Gefahrenabwehr im Hafen fest;

– eine für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde ist verantwortlich für die
Festlegung und Durchführung angemessener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im
Hafen anhand des Gutachtens zur Risikobewertung und des Plans zur
Gefahrenabwehr;

– ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Hafen koordiniert die Erstellung und
Durchführung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen;

– ein Ausschuss für Gefahrenabwehr im Hafen berät die zuständige Behörde;

– Schulungs- und Kontrollmaßnahmen unterstützen die Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen.

Drucksache 15/4098 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES VORSCHLAGS

– Der Vorschlag sieht die gleichen Strukturen und Stellen zur Gefahrenabwehr
(Gutachten zur Risikobewertung, Beauftragter zur Gefahrenabwehr usw.) vor wie die
Verordnung (EG) Nr. …/…, um ein umfassendes System der Gefahrenabwehr für
die gesamte maritime Logistikkette vom Schiff über die Schnittstelle Schiff/Hafen
und den gesamten Hafen bis zur Schnittstelle Hafen/Hinterland zu gewährleisten.
Dieser Ansatz ermöglicht eine Vereinfachung der Verfahren sowie Synergien bei der
Gefahrenabwehr. Die vorgeschlagene Richtlinie

– fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Zwecke dieser Richtlinie die Grenzen ihrer
Häfen festzulegen;

– verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass ordnungsgemäße
Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen erarbeitet
werden;

– fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Gefahrenstufen und Änderungen daran
festzulegen und mitzuteilen;

– verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jeden Hafen oder jede Gruppe von Häfen eine
zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr zu benennen. Diese staatliche Behörde
ist zuständig für die angemessene Festlegung und Durchführung von Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr im Hafen;

– legt fest, dass für jeden einzelnen Hafen ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr
benannt wird, damit bei der Erstellung, Aktualisierung und Überwachung der
Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr die Koordinierung
gewährleistet ist;

– schreibt allgemein einen beratenden Ausschuss für Gefahrenabwehr vor, in dem
Vertreter aller wichtigen operationellen und hoheitlichen Funktionen in einem Hafen
zusammenkommen;

– legt Mindestanforderungen für Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur
Gefahrenabwehr fest;

– sieht die Festlegung zentraler Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten vor, die für die
erforderliche Kommunikation sowohl mit den übrigen Mitgliedstaaten als auch mit
der Kommission zuständig sind;

– sieht Inspektionsverfahren zur Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr in Häfen vor;

– legt ein Verfahren für die Anpassung ihrer Bestimmungen fest.

RECHTLICHE ÜBERLEGUNGEN

Die Kommission schlägt als Rechtsgrundlage der Richtlinie Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag
vor, ungeachtet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der inneren Sicherheit und
der Maßnahmen, die aufgrund des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union
getroffen werden können.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4098

DIE BESTIMMUNGEN IM EINZELNEN

Artikel 1:

Gegenstand der Richtlinie.

Artikel 2:

Geltungsbereich der Richtlinie.

Artikel 3:

Definition der wesentlichen in der Richtlinie verwendeten Begriffe.

Artikel 4:

verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen eng mit den
Maßnahmen zu koordinieren, die in Anwendung der Verordnung über die Gefahrenabwehr
auf Schiffen und in Hafenanlagen getroffen wurden.

Artikel 5:

verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen
zu benennen. Diese Behörde ist zuständig für die Festlegung und Durchführung geeigneter
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen.

Artikel 6:

enthält die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass für alle ihre
Häfen, die unter diese Richtlinie fallen, Gutachten zur Risikobewertung erstellt werden. Diese
Risikobewertung trägt den besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen des Hafens
sowie der aufgrund der Verordnung über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr durchgeführten
Risikobewertung für innerhalb der Hafengrenzen liegende Hafenanlagen Rechnung. Die
Anforderungen für ein Gutachten zur Risikobewertung sind im Einzelnen in Anhang I
festgelegt.

Artikel 7:

verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass für alle ihre Häfen, die unter diese
Richtlinie fallen, Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen erstellt werden. Diese Pläne tragen den
besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen des Hafens sowie den aufgrund der
Verordnung über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr geltenden Plänen für die
Gefahrenabwehr für innerhalb der Hafengrenzen liegende Hafenanlagen Rechnung. Die
Anforderungen für einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind im Einzelnen in Anhang II
aufgeführt. Dieser Artikel schreibt darüber hinaus angemessene Schulungsmaßnahmen und
Übungen vor. Zu diesem Zweck verweist er auf Anhang III, der die grundlegenden
Schulungsanforderungen enthält.

Drucksache 15/4098 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 8:

Die Richtlinie schreibt drei verschiedene Gefahrenstufen vor. Die Mitgliedstaaten müssen ein
solches System von Gefahrenstufen in ihren betreffenden Häfen einführen und die in den
verschiedenen Bereichen ihrer Häfen geltenden Gefahrenstufen und alle Änderungen daran
festlegen und mitteilen. Informationen werden nur denjenigen übermittelt, die davon Kenntnis
haben müssen.

Artikel 9:

schreibt vor, dass für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, ein Beauftragter zur
Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen ist, der über ausreichend Sachkenntnisse und
Autorität verfügen sollte, um die Erstellung, Aktualisierung und Überwachung von Gutachten
zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr angemessen
sicherzustellen und zu koordinieren.

Artikel 10:

trägt dem Erfordernis einer optimalen Zusammenarbeit zwischen den operationellen und
hoheitlichen Funktionen in einem Hafen Rechnung, indem er die Einrichtung eines
beratenden Ausschuss für Gefahrenabwehr im Hafen vorschreibt, in dem die entsprechenden
Interessengruppen vertreten sind.

Artikel 11:

schreibt die regelmäßige Überprüfung der Gutachten zur Risikobewertung für Hafenanlagen
vor.

Artikel 12:

sieht vor, dass die Mitgliedstaaten anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen
benennen können, sofern diese die Bedingungen des Anhangs IV erfüllen.

Artikel 13:

sieht die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle für Gefahrenabwehr im Hafen vor, die der
Ansprechpartner der Kommission für die Durchführung dieser Richtlinie ist.

Artikel 14:

enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines angemessenen und
regelmäßigen Kontrollsystems für die Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihre
Durchführung. In diesem Artikel ist ferner das Verfahren festgelegt, mit dem Inspektionen
unter Aufsicht der Kommission eingeführt werden, durch die geprüft wird, ob die
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihre Durchführung wirksam überwacht
werden.

Artikel 15:

sieht vor, dass Vorkehrungen getroffen werden können, um einheitliche Verfahren für die
Anwendung der Einzelbestimmungen in den Anhängen dieser Richtlinie festzulegen. Solche
Änderungen erfolgen nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 14.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4098

Artikel 16:

Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. …/… eingesetzten
Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss wird gemäß dem Regelungsverfahren (Artikel 5 und
Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7

tätig.

Artikel 17:

betrifft die Vertraulichkeit sicherheitsbezogener Informationen, insbesondere von
Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten.

Artikel 18:

verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen bei Zuwiderhandlung gegen die vorliegende
Richtlinie vorzusehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Artikel 19:

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen.

Artikel 20:

enthält die Einzelheiten des Inkrafttretens.

Artikel 21:

bezieht sich auf die Adressaten dieser Richtlinie.

Anhang I:

enthält die Einzelanforderungen für die Erstellung von Gutachten zur Risikobewertung für
Häfen.

Anhang II:

enthält die Einzelanforderungen für die Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen.

Anhang III:

enthält die grundlegenden Schulungsanforderungen.

Anhang IV:

enthält die Bedingungen, die von einer anerkannten Organisation zur Gefahrenabwehr im
Hafen zu erfüllen sind.

7 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Drucksache 15/4098 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2004/0031 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission8,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unrechtmäßige Handlungen und Terrorismus gehören zu den schwersten
Bedrohungen für die Ideale von Demokratie und Freiheit und die Werte des Friedens,
die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.

(2) Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung, unter anderem Transportmittel, sowohl in
Häfen als auch in wichtigen angrenzenden Bereichen, sollten vor unrechtmäßigen
Handlungen und ihren zerstörerischen Auswirkungen geschützt werden. Ein solcher
Schutz käme den Nutzern der Verkehrseinrichtungen, der Wirtschaft und der
Gesellschaft als Ganzes zugute.

(3) Am …/…/2003 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der
Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. …/…. über die Gefahrenabwehr im
Seeverkehr. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr im Seeverkehr reichen jedoch nicht aus, um auf allen
Transportketten, in die eine Seeverkehrsverbindung einbezogen ist, ein angemessenes
Niveau der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich dieser
Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an Bord von
Schiffen und im unmittelbaren Bereich der Schnittstelle Schiff/Hafen.

8 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
10 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
11 ABl. C [...] vom [...], S. [...].

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4098

(4) Um einen möglichst umfassenden Schutz für das Seeverkehrsgewerbe und die
Hafenwirtschaft zu erzielen, sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen
eingeführt werden. Sie sollten über die Schnittstelle Schiff/ Hafen hinaus den
gesamten Hafen umfassen, so dass sowohl der Hafenbereich geschützt als auch
gleichzeitig sichergestellt wird, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. …/….
getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr
in den angrenzenden Bereichen begünstigt werden. Diese Maßnahmen sollten auf alle
Häfen Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung (EG) Nr. …/…
fallende Hafenanlagen umfassen. .

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nationalen
Sicherheit und der Maßnahmen, die gegebenenfalls auf der Grundlage von Titel VI
des Vertrags über die Europäische Union ergriffen werden, sollte das in
Erwägungsgrund 2 genannte Ziel der Gefahrenabwehr durch geeignete Maßnahmen
im Bereich der Hafenpolitik erreicht werden, indem gemeinsame Normen für die
Gewährleistung eines ausreichenden Maßes der Gefahrenabwehr in Häfen in allen
Häfen der Gemeinschaft festgelegt werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Festlegung der genauen Grenzen des für die
Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs sowie der verschiedenen für eine
angemessene Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen auf ausführliche
Gutachten zur Risikobewertung stützen. Solche Maßnahmen richten sich nach der
festgelegten Gefahrenstufe und tragen dem unterschiedlichen Risikoprofil
verschiedener Unterbereiche des Hafens Rechnung.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen erstellen, die die
Ergebnisse des Gutachtens zur Risikobewertung für den Hafen in allen Punkten
umsetzen. Voraussetzung für die Effizienz von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist
darüber hinaus eine klare Aufgabenteilung zwischen allen beteiligten Parteien sowie
die regelmäßige Übung der Maßnahmen. Die Zuweisung bestimmter Aufgaben und
die Festlegung von Übungsverfahren im Rahmen des Plans zur Gefahrenabwehr im
Hafen soll zur Wirksamkeit sowohl der Präventiv- als auch der Abhilfemaßnahmen
zur Gefahrenabwehr in Häfen beitragen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten bei der
Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die
Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr
überwachen und eine eindeutig zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle
Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen
genehmigen, Gefahrenstufen festlegen und mitteilen, die effiziente Übermittlung,
Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen und dafür sorgen, dass
die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und die Wachsamkeit mittels
einer Beratungsplattform innerhalb des Hafens verbessert werden.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten Gutachten zur Risikobewertung und Pläne zur
Gefahrenabwehr genehmigen und die Anwendung in ihren Häfen überwachen. Durch
Inspektionen unter Aufsicht der Kommission sollte geprüft werden, ob die
Anwendung wirksam überwacht wird.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine zentrale Kontaktstelle als
Verbindungsstelle zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten tätig wird.

Drucksache 15/4098 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(11) Diese Richtlinie trägt den grundlegenden Rechten und den anerkannten Grundsätzen
Rechnung, insbesondere der Charta das Grundrechte der Europäischen Union.

(12) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse12

getroffen werden. Es sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Richtlinie vorgesehen
werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu
tragen und aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Einzelbestimmungen der
Anhänge zu dieser Richtlinie anzupassen oder zu ergänzen, ohne ihren
Geltungsbereich auszuweiten.

(13) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, nämlich die ausgewogene
Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der
Seeverkehrs- und Hafenpolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht umfassend genug
verwirklicht werden können und sich wegen der europäischen Dimension dieser
Richtlinie daher besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität nach Artikel 5 EG-
Vertrag tätig werden. Diese Richtlinie beschränkt sich nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit desselben Artikels auf die zur Erreichung der Ziele der
Gefahrenabwehr in Häfen notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das
dazu erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

1. Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung und Durchführung gemeinschaftlicher
Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen angesichts der
Bedrohung durch vorsätzliche unrechtmäßige Handlungen.

Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass die in Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. …/… getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte
Gefahrenabwehr in den angrenzenden Bereichen begünstigt werden.

2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:

a) Die Festlegung gemeinsamer Grundregeln für Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr in Häfen;

b) Die Einrichtung eines Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln;

c) Die Einführung geeigneter Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung
dieser Regeln.

12 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/4098

Artikel 2
Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie sieht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor, die in Bezug auf
Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung, unter anderem Transportmittel, sowohl
in Häfen als auch in angrenzenden Bereichen, die unmittelbare oder mittelbare
Auswirkung auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben, zu beachten sind oder
Auswirkungen haben.

2. Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollten auf alle Häfen im Gebiet
eines Mitgliedstaats Anwendung finden, die eine oder mehrere unter die Verordnung
(EG) Nr. …/… fallende Hafenanlagen umfassen.

3. Die Mitgliedstaaten legen für jeden Hafen die Grenzen für die Zwecke dieser
Richtlinie fest und tragen dabei den Informationen des Gutachtens zur
Risikobewertung angemessen Rechnung.

4. Wurden die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …/…
von dem betreffenden Mitgliedstaat so festgelegt, dass sie tatsächlich den Hafen
umfassen, haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. …/…
Vorrang vor den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Hafen“ oder „Seehafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen
Befestigungen und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren
Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, den Empfang und die Lieferung
dieser Güter durch Landverkehrsmittel sowie das Ein- und Ausschiffen von
Fahrgästen ermöglichen.

2. „Schnittstelle Schiff/Hafen“ sind die Interaktionen, die stattfinden, wenn ein Schiff
unmittelbar in Geschehnisse einbezogen wird, die im Zusammenhang mit der
Beförderung von Personen oder Gütern vom oder zum Schiff oder mit dem
Erbringen von Hafendienstleistungen stehen.

3. „Hafenanlage“ ist der Ort, an dem sich die Schnittstelle Schiff/Hafen befindet; sie
umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige
Hafenzufahrten;

4. „zentrale Kontaktstelle für Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ ist die von jedem
Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Ansprechpartner für die Kommission und
andere Mitgliedstaaten dient und deren Aufgabe es ist, die Anwendung der in dieser
Richtlinie und der in der Verordnung (EG) Nr. …/… festgelegten Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu erleichtern, zu überwachen und darüber zu
informieren.

5. „zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen“ ist die für die Fragen der
Gefahrenabwehr in einem bestimmten Hafen zuständige Behörde.

Drucksache 15/4098 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 4
Koordinierung mit Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. …/…

ergriffen wurden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr in Häfen eng mit den in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. …/…
getroffenen Maßnahmen koordiniert werden.

Artikel 5
Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen

1. Die Mitgliedstaaten benennen für jeden Hafen, der unter diese Richtlinie fällt, eine
zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr. Eine zuständige Behörde für die
Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehr als einen Hafen benannt werden.

2. Die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen ist verantwortlich für die
Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im
Hafen, die sich auf Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur
Gefahrenabwehr stützen.

3. Die Mitgliedstaaten können eine nach der Verordnung (EG) Nr. …/… als
„zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ benannte Stelle als
zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen benennen.

Artikel 6
Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen
Gutachten zur Risikobewertung erstellt werden. Diese Risikobewertung sollte den
besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen eines Hafens angemessen
Rechnung tragen und die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. …/…
durchgeführte Risikobewertung für innerhalb ihrer Grenzen liegende Hafenanlagen
berücksichtigen. . Die Gutachten zur Risikobewertung für Häfen sind von dem
betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen.

2. Alle Gutachten zur Risikobewertung für Häfen sind entsprechend den
Anforderungen des Anhangs I zu erstellen.

3. Die Gutachten zur Risikobewertung für Häfen können von einer anerkannten
Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 12 erstellt werden.

Artikel 7
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen
ausgearbeitet, fortgeschrieben und aktualisiert werden, die sich auf ein Gutachten zur
Risikobewertung für den Hafen stützen. Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sollten
den besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Bereiche eines Hafens
angemessen Rechnung tragen und die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. …/…
erstellten Pläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen für innerhalb ihrer Grenzen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/4098

liegende Hafenanlagen einbeziehen. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind
von dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigen. Sie können nur durchgeführt
werden, wenn diese Genehmigung erteilt wurde.

2. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen legen für jede der in Artikel 8 aufgeführten
Gefahrenstufen fest:

a) die anzuwendenden Verfahren;

b) die zu ergreifenden Maßnahmen;

c) die einzuleitenden Aktionen.

3. Alle Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen sind entsprechend den Anforderungen des
Anhangs II zu erstellen.

4. Die Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen können von einer anerkannten Organisation
zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 12 erstellt werden.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchführung der Pläne zur
Gefahrenabwehr im Hafen mit anderen Kontrollen, die in dem Hafen durchgeführt
werden, koordiniert wird.

6. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Schulungsmaßnahmen
und Übungen entsprechend den grundlegenden Schulungsanforderungen des
Anhangs III durchgeführt werden.

Artikel 8
Gefahrenstufen

1. Die Mitgliedstaaten führen ein System von Gefahrenstufen für Häfen ein.

2. Es gibt 3 Gefahrenstufen, die in der Verordnung (EG) Nr. …/… festgelegt wurden:

– „Gefahrenstufe 1“ bezeichnet eine Gefahrenstufe, bei deren Gelten zu jeder
Zeit die geringstmöglichen zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
aufrechtzuerhalten sind;

– „Gefahrenstufe 2“ bezeichnet eine Gefahrenstufe, bei deren Gelten aufgrund
eines erhöhten Risikos eines Sicherheitsvorfalls eine bestimmte Zeit lang
zusätzliche zweckmäßige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten
sind;

– „Gefahrenstufe 3“ bezeichnet eine Gefahrenstufe, bei deren Gelten eine
begrenzte Zeit lang weitere spezielle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn eine Bedrohung wahrscheinlich
ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das Ziel unter Umständen nicht
genau bekannt ist.

Drucksache 15/4098 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

3. Die Mitgliedstaaten legen die geltende Gefahrenstufe fest. Sie können auf jeder
Gefahrenstufe entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens zur Risikobewertung für
den Hafen für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedliche Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr festlegen.

4. Die Mitgliedstaaten geben die in jedem Hafen geltende Gefahrenstufe sowie alle
Änderungen daran bekannt. Über die Gefahrenstufen sollten entsprechend dem Plan
zur Gefahrenabwehr im Hafen nur die Personen unterrichtet werden, die davon
Kenntnis haben müssen.

Artikel 9
Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Hafen

1. Für jeden Hafen ist ein Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen, der
nur für diesen einen Hafen zuständig ist. Für kleine, benachbarte Häfen kann der
gleiche Beauftragte zur Gefahrenabwehr zuständig sein.

2. Die Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Hafen erfüllen die Aufgabe einer
Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen und sollten über ausreichend
Autorität und Sachkenntnisse verfügen, um Erstellung, Aktualisierung und
Überwachung von Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur
Gefahrenabwehr angemessen sicherzustellen und zu koordinieren.

3. Ist der Beauftragte zur Gefahrenabwehr im Hafen nicht identisch mit dem/den
Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der/den Hafenanlage(n) gemäß der Verordnung
(EG) Nr. …/…, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen.

Artikel 10
Ausschuss zur Gefahrenabwehr im Hafen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Ausschüsse zur Gefahrenabwehr im
Hafen eingerichtet werden, die für die unter diese Richtlinie fallenden Häfen
praktische Ratschläge geben können, sofern dies nicht aufgrund der besonderen
Gegebenheiten in einem Hafen unnötig ist.

2. Die Zusammensetzung des Ausschuss zur Gefahrenabwehr im Hafen kann von
Hafen zu Hafen unterschiedlich sein, sollte jedoch immer den operationellen und
hoheitlichen Aufgaben in einem Hafen Rechnung tragen. Informationen sind nur an
die Personen weiterzugeben, die davon Kenntnis haben müssen.

Artikel 11
Überprüfungen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gutachten zur Risikobewertung für den
Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr immer dann überprüft werden, wenn
Änderungen auftreten, die für die Gefahrenabwehr relevant sind. Eine Überprüfung
muss spätestens alle fünf Jahre vorgenommen werden. Nach einer Überprüfung
müssen die Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur
Gefahrenabwehr von dem betroffenen Mitgliedstaat genehmigt werden. Ein

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/4098

überprüfter Plan kann nur durchgeführt werden, wenn diese Genehmigung erteilt
wurde.

2. Die Überprüfung der Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und der Pläne
zur Gefahrenabwehr kann von einer anerkannten Organisation zur Gefahrenabwehr
im Hafen gemäß Artikel 12 vorgenommen werden.

Artikel 12
Anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen

Die Mitgliedstaaten können für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke anerkannte
Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen benennen. Anerkannte Organisationen zur
Gefahrenabwehr im Hafen müssen die Voraussetzungen des Anhangs IV erfüllen.

Artikel 13
Zentrale Kontaktstelle für Gefahrenabwehr im Hafen

Die Mitgliedstaaten benennen für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. …/… benannte Kontaktstelle für Gefahrenabwehr im Seeverkehr und in
Hafenanlagen.

Die zentrale Kontaktstelle für Gefahrenabwehr im Hafen übermittelt der Kommission die
Liste der Häfen, die unter diese Richtlinie fallen.

Die zentrale Kontaktstelle für Gefahrenabwehr im Hafen erstellt eine Liste der
Kontaktangaben der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörden sowie der
Beauftragten zur Gefahrenabwehr im Hafen. Diese Liste ist der Kommission zu übermitteln
und bei Änderungen jeweils zu aktualisieren.

Artikel 14
Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

1. Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das die angemessene und regelmäßige
Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen und ihre Durchführung
gewährleistet.

2. Sechs Monate nach dem in Artikel 19 genannten Datum beginnt die Kommission in
Zusammenarbeit mit den in Artikel 13 genannten zentralen Kontaktstellen mit einer
Reihe von Inspektionen, unter anderem Inspektionen geeigneter exemplarischer
Häfen, um die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu prüfen. Bei
diesen Inspektionen werden die von den zentralen Kontaktstellen gelieferten
Informationen, insbesondere die Prüfberichte, berücksichtigt. Die Modalitäten dieser
Inspektionen werden nach dem Verfahren in Artikel 16 Absatz 2 festgelegt.

3. Die von der Kommission mit der Durchführung der Inspektionen nach Absatz 2
beauftragten Personen legen vor Beginn der Inspektion eine schriftliche Bestätigung
der Kommissionsdienststellen vor, in der Art und Zweck der Inspektion sowie das
vorgesehene Datum des Inspektionsbeginns angegeben sind. Die Kommission
informiert die von der Inspektion betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig vor den
Inspektionen.

Drucksache 15/4098 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der betroffene Mitgliedstaat unterzieht sich diesen Inspektionen und trägt dafür
Sorge, dass die betroffenen Organisationen oder Personen sich ihnen ebenfalls
unterziehen.

4. Die Kommission übermittelt die Inspektionsberichte dem betroffenen Mitgliedstaat,
der innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt ausreichende Angaben zu den
Maßnahmen mitteilt, die er zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen hat. Der
Bericht und die Antworten werden dem Ausschuss nach Artikel 16 übermittelt.

Artikel 15
Änderungen

Die Bestimmungen der Anhänge I bis IV können gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2
genannten Verfahren geändert werden, ohne den Geltungsbereich dieser Richtlinie
auszuweiten.

Artikel 16
Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. …/… eingesetzten
Ausschuss unterstützt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem der
Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verfahren nach Artikel 5 und
Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG13 unter Beachtung von dessen Artikel 8
anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf
einen Monat festgesetzt.

Artikel 17
Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen

1. Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss der
Kommission 2001/844/EG,EGKS,Euratom 14 geeignete Maßnahmen zum Schutz
vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den
Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit den
einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

2. Alle Mitglieder des Personals, die Sicherheitsüberprüfungen durchführen oder mit
vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie umgehen,
müssen eine angemessene Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat
durchlaufen haben, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen.

13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.23.
14 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/4098

3. Unbeschadet des in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates15 verankerten Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu
Dokumenten sind die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Inspektionsberichte und die
Antworten der Mitgliedstaaten geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind nur
den zuständigen Behörden zugänglich, die sie, im Einklang mit den geltenden
einzelstaatlichen Vorschriften für die Weitergabe sensibler Informationen,
ausschließlich an die Personen weitergeben, die davon Kenntnis haben müssen.

4. Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und entsprechend den
einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Informationen als vertraulich, die
sich aus Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten ergeben, wenn
diese andere Mitgliedstaaten betreffen.

5. Ist nicht eindeutig geklärt, ob Inspektionsberichte und Antworten öffentlich gemacht
werden dürfen oder nicht, konsultieren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den
betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 18
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Verstöße gegen die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen eingeführt werden.

Artikel 19
Durchführung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am […] [ein Jahr nach
ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich
davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.

15 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

Drucksache 15/4098 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 20
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Artikel 21
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/4098

ANHANG I
Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen

Das Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für die Erstellung des
Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen und gegebenenfalls seine Durchführung. Das Gutachten
zur Risikobewertung für den Hafen muss mindestens umfassen:

– Feststellung und Bewertung unbedingt zu schützender wichtiger Vermögenswerte
und Infrastruktur,

– Feststellung möglicher Bedrohungen der Vermögenswerte und der Infrastruktur und
der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zum Zweck der Festlegung und Priorisierung
von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

– Feststellung, Auswahl und Priorisierung von Gegenmaßnahmen und
Verfahrensänderungen und deren Wirksamkeitsgrad bei der Verminderung der
Verwundbarkeit sowie

– die Ermittlung von Schwachstellen, insbesondere von Schwachstellen im Bereich
"menschliches Versagen", bei der Infrastruktur sowie bei Herangehens- und
Verfahrensweisen.

Dazu muss die Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigen:

– Ermittlung aller Bereiche, die für die Gefahrenabwehr im Hafen relevant sind, unter
anderem Festlegung der Hafengrenzen. Dies gilt auch für Hafenanlagen, auf die
bereits die Verordnung (EG) Nr. …/… Anwendung findet, und deren Gutachten zur
Risikobewertung als Grundlage dient;

– Ermittlung von Risikofaktoren, die sich aus der Schnittstelle zwischen Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
im Hafen ergeben;

– Ermittlung von Risikogruppen beim Personal, das in einem Hafen arbeitet;

– sofern dies zweckmäßig ist, Unterteilung des Hafens entsprechend der
Wahrscheinlichkeit, zum Ziel vorsätzlicher unrechtmäßiger Handlungen zu werden.
Bereiche werden nicht nur nach dem Profil beurteilt, das sie selbst als mögliches
Angriffsziel haben, sondern auch nach ihrer potentiellen Rolle als Durchgang, wenn
benachbarte Bereiche das Ziel sind;

– Ermittlung von Schwankungen in der Risikointensität, z.B. durch jahreszeitlich
bedingte Gegebenheiten;

– Ermittlung der spezifischen Gegebenheiten jedes Unterbereichs, wie genaue Lage,
Zugänge, Stromversorgung, Kommunikationssystem, Eigentümer und Nutzer und
andere Elemente, die als relevant für die Gefahrenabwehr betrachtet werden;

Drucksache 15/4098 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Erstellung potentieller Bedrohungsszenarien für jeden ermittelten Unterbereich.
Unterbereiche, Infrastrukturen, Ladung, Menschen oder Transportausrüstung
innerhalb dieser Bereiche können das unmittelbare Ziel einer identifizierten
Bedrohung oder aber auch Teil eines größeren im Bedrohungsszenario vorgesehenen
Bereichs sein;

– Ermittlung der spezifischen Folgen eines Bedrohungsszenariums. Die Auswirkungen
können einen oder mehrere Unterbereiche betreffen. Es sollten sowohl direkte als
auch indirekte Folgen ermittelt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf das Risiko
gelegt werden, dass Menschen zu Schaden kommen;

– Ermittlung der Möglichkeit von Cluster-Effekten unrechtmäßiger Eingriffe;

– Ermittlung der Schwachstellen für jeden Bereich;

– Ermittlung aller organisatorischen Aspekte, die für die Gefahrenabwehr insgesamt
relevant sind, unter anderem der unterschiedlichen für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden und geltenden Regeln und Verfahren;

– Ermittlung der Schwachstellen der übergreifenden Gefahrenabwehr im Hafen im
Zusammenhang mit organisatorischen, rechtlichen und verfahrenstechnischen
Aspekten;

– Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Entschärfung kritischer
Schwachstellen. Besondere Aufmerksamkeit sollte gerichtet werden auf die
notwendigen Kontrollen oder Beschränkungen des Zutritts zum gesamten Hafen oder
zu bestimmten Bereichen eines Hafens, einschließlich der Identifizierung von
Passagieren, Angestellten oder anderen Arbeitern des Hafens, Besuchern und
Schiffsbesatzungen, die erforderliche Überwachung von bestimmten Bereichen oder
Tätigkeiten, Fracht- und Gepäckkontrolle, sowie die hierfür benötigten Mittel.
Maßnahmen, Verfahren und Aktionen sollten dem angenommenen Risiko
entsprechen, das für verschiedene Bereiche des Hafens unterschiedlich groß sein
kann;

– Festlegung einer Organisationsstruktur, die der Verbesserung der Gefahrenabwehr
im Hafen förderlich ist;

– Festlegung der Schritte, um Maßnahmen, Verfahren und Aktionen bei einer
Erhöhung der Gefahrenstufe zu verschärfen;

– Festlegung besonderer Anforderungen für den Umgang mit bekannten
Risikofaktoren wie „verdächtiger“ Ladung, „verdächtigem“ Gepäck, „verdächtigem“
Bunkeröl, „verdächtigen“ Vorräten oder Personen, Paketen ohne Absender, und
bekannten Gefahren (z.B. Bombe). Für diese Anforderungen sollte analysiert
werden, welche Bedingungen entweder für die Beseitigung an Ort und Stelle oder die
Beseitigung nach der Verbringung an einen sicheren Ort wünschenswert wären;

– Festlegung von Maßnahmen, Verfahren und Aktionen zur Begrenzung und
Abschwächung der Folgen;

– Ermittlung einer Aufgabenteilung, die die angemessene und korrekte Durchführung
der festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Aktionen ermöglicht;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/4098

– gegebenenfalls besondere Beachtung der Verbindung zu anderen Plänen zur
Gefahrenabwehr (z.B. Pläne zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen) und anderen
bereits bestehenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Darüber hinaus ist auf die
Verbindung zu anderen Notfallplänen (z.B. Pläne für das Eingreifen bei
Ölverschmutzung, Hafen-Katastrophenpläne, Pläne für die medizinische
Intervention, Katastrophenpläne für kerntechnische Anlagen usw.) zu achten;

– Ermittlung des Kommunikationsbedarfs für die Durchführung der Maßnahmen und
Verfahren;

– besondere Beachtung ist Maßnahmen zum Schutz sicherheitsrelevanter
Informationen vor Offenlegung zu schenken. Ermittlung, inwieweit alle direkt
betroffenen Personen sowie gegebenenfalls die Öffentlichkeit Kenntnis haben
müssen.

Drucksache 15/4098 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG II
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem
Hafen festgelegt. Er wird anhand des Gutachtens zur Risikobewertung für den Hafen erstellt.
In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festgelegt. Er umfasst einen Kontrollmechanismus,
der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.

Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:

– Festlegung aller für die Gefahrenabwehr im Hafen relevanten Bereiche. Dem
Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen entsprechend können sich
Maßnahmen, Verfahren und Aktionen in verschiedenen Unterbereichen
unterscheiden. Für bestimmte Unterbereiche sind unter Umständen strengere
Präventivmaßnahmen erforderlich als für andere. Besondere Aufmerksamkeit sollte
den Schnittstellen zwischen Unterbereichen geschenkt werden, die im Gutachten zur
Risikobewertung für den Hafen ermittelt wurden;

– Gewährleistung der Koordinierung zwischen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für
Bereiche mit unterschiedlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Gefahrenabwehr;

– Erforderlichenfalls sind flexible Maßnahmen sowohl im Hinblick auf
unterschiedliche Teile des Hafens als auch auf wechselnde Gefahrenstufen und
spezielle Intelligence-Aspekte vorzusehen.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte weist der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
Aufgaben zu und legt Arbeitspläne auf folgenden Gebieten fest:

– Zutrittsbedingungen. Für einige Bereiche gelten diese Bedingungen nur, wenn die
Gefahrenstufe über die Mindestschwelle angehoben wird. Sämtliche Bedingungen
und Schwellen sollten im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen erfasst sein;

– Personen- Gepäck- und Frachtkontrolle. Die Bedingungen können gegebenenfalls
auch auf Unterbereiche Anwendung finden; die Bedingungen können gegebenenfalls
auch uneingeschränkt auf verschiedene Unterbereiche Anwendung finden. Personen,
die einen Unterbereich betreten oder sich in ihm befinden, müssen sich unter
Umständen einer Kontrolle unterziehen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
trägt den Ergebnissen der Risikobewertung des Hafens Rechnung, der das Instrument
darstellt, mit dem die Erfordernisse in Bezug auf die Gefahrenabwehr für jeden
Unterbereich und auf jeder Gefahrenstufe festgelegt werden. Wenn für die Zwecke
der Gefahrenabwehr im Hafen persönliche Identifikationskarten ausgestellt werden,
sollten für die Ausstellung, die Kontrolle der Verwendung und die Rückgabe solcher
Papiere klare Verfahren festgelegt werden. Solche Verfahren sollten den spezifischen
Eigenschaften bestimmter Gruppen von Hafenbenutzern Rechnung tragen und
personifizierte Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der
Zutrittskontrolle zu begrenzen. Zu den Kategorien sollten mindestens gehören
Seeleute, Beamte der Behörden, Menschen, die regelmäßig im Hafen arbeiten,
Menschen, die regelmäßig im Hafen arbeiten oder ihn regelmäßig besuchen,
Anwohner des Hafens und Menschen, die gelegentlich im Hafen arbeiten oder ihn
gelegentlich besuchen;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/4098

– Verbindung mit den für die Kontrolle von Fracht, Gepäck und Passagieren
zuständigen Behörden. Wenn erforderlich, muss der Plan die Vernetzung der
Informations- und Abfertigungssysteme dieser Behörden vorsehen, einschließlich
eventueller Systeme für die Abfertigung schon vor der Ankunft.

– Verfahren und Maßnahmen für den Umgang mit „verdächtiger“ Ladung,
„verdächtigem“ Gepäck, „verdächtigem“ Bunkeröl, „verdächtigen“ Vorräten oder
Personen, einschließlich der Festlegung eines sicheren Bereichs; sowie für andere
Risikofaktoren und Verstöße gegen die Gefahrenabwehr im Hafen;

– Überwachungsanforderungen für Unterbereiche oder Aktivitäten in Unterbereichen.
Sowohl die Notwendigkeit einer solchen Überwachung als auch mögliche technische
Lösungen werden aus dem Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen abgeleitet;

– Beschilderung. Bereiche, für die Anforderungen irgendeiner Art gelten (Zutritt
und/oder Kontrolle), sollten entsprechend beschildert sein. Kontroll- und
Zutrittsanforderungen sollten alle einschlägigen geltenden Gesetze und Praktiken
angemessen berücksichtigen. Die Überwachung von Tätigkeiten sollte angemessen
angezeigt werden, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies verlangen;

– Kommunikation und Sicherheitsüberprüfung. Alle für die Gefahrenabwehr
relevanten Informationen müssen entsprechend den im Plan enthaltenen Normen der
Sicherheitsüberprüfung ordnungsgemäß übermittelt werden. Angesichts der
Empfindlichkeit einiger Informationen erfolgt die Weitergabe ausschließlich an die
Personen, die davon Kenntnis haben müssen; erforderlichenfalls sind jedoch auch
Verfahren für Mitteilungen für die allgemeine Öffentlichkeit vorzusehen. Die
Normen der Sicherheitsüberprüfung sind Teil des Plans und sollen
sicherheitsrelevante Informationen vor nicht genehmigter Offenlegung schützen.

– Meldung akuter Bedrohungen. Um eine schnelle Reaktion zu gewährleisten, sollte
der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen klare Vorgaben für die Meldung akuter
Bedrohungen an den Beauftragten zur Gefahrenabwehr und/oder die für die
Gefahrenabwehr im Hafen zuständige Behörde enthalten.

– Integration in andere Präventivpläne oder –maßnahmen. Der Plan sollte besonders
die Integration anderer Präventiv- und Kontrollmaßnahmen im Hafen vorsehen.

– Integration in andere Notfallpläne und/oder Einbeziehung spezieller Maßnahmen,
Verfahren und Aktionen für den Notfall. Im Plan sollte die Interaktion und
Koordinierung mit anderen Notfallplänen im Einzelnen festgelegt sein. Sofern
erforderlich, sollten Konflikte und Mängel beseitigt werden.

– Anforderungen für Schulungsmaßnahmen und Übungen.

– Organisation der Gefahrenabwehr im Hafen in der Praxis und Arbeitsverfahren. Der
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen legt die Organisation der Gefahrenabwehr im
Hafen, entsprechende Aufgabenteilung und Arbeitsverfahren im Einzelnen fest. Er
enthält darüber hinaus gegebenenfalls Einzelbestimmungen zur Koordination mit den
Beauftragten zur Gefahrenabwehr für Hafenanlagen und für das Schiff. Er grenzt die
Aufgaben des Ausschusses für Gefahrenabwehr im Hafen ein, sofern es einen
solchen gibt.

Drucksache 15/4098 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Verfahren zur Anpassung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im
Hafen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/4098

ANHANG III
Grundlegende Schulungsanforderungen

Mindestens ein Mal pro Kalenderjahr sollten verschiedene Arten von Übungen durchgeführt
werden, an denen Beauftragte zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen sowie die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten, und, sofern vorhanden, Beauftragte zur Gefahrenabwehr in
Unternehmen und auf Schiffen teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr
als 18 Monate betragen darf. Bei Anträgen auf Teilnahme von Beauftragten zur
Gefahrenabwehr in Unternehmen oder auf Schiffen an gemeinsamen Übungen sollten die
Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff berücksichtigt werden.
In diesen Übungen sollten Kommunikation, Koordination, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln
und Reaktion überprüft werden. Bei diesen Übungen kann es sich handeln um:

(1) Großübungen oder praktische Übungen unter realen Bedingungen;

(2) Simulationen an Modellen oder Seminare; oder

(3) mit anderen Übungen wie z. B. Notfallübungen oder durch die Hafenstaatbehörden
durchgeführten Übungen kombinierte Übungen.

Drucksache 15/4098 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG IV
Bedingungen, die von einer anerkannten Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen

zu erfüllen sind

Eine anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen sollte nachweisen können:

(1) Fachkenntnisse der einschlägigen Aspekte der Gefahrenabwehr im Hafen;

(2) eine angemessene Kenntnis der Betriebsabläufe von Hafenanlagen, unter anderem
Kenntnis von Planung und Konstruktion von Hafenanlagen;

(3) eine angemessene Kenntnis anderer Betriebsabläufe, die für die Gefahrenabwehr
relevant sind und Einfluss auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben können;

(4) die Fähigkeit, die Wahrscheinlichkeit von Risiken im Hafen einzuschätzen;

(5) ihre Fähigkeit, die Fachkenntnis ihres Personals auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr
im Hafen aufrechtzuerhalten und weiter zu verbessern;

(6) ihre Fähigkeit, die fortdauernde Vertrauenswürdigkeit ihres Personals zu
überwachen;

(7) ihre Fähigkeit, angemessene Maßnahmen beizubehalten, um die unerlaubte
Preisgabe von und den unerlaubten Zugang zu sicherheitsrelevantem Material zu
verhindern;

(8) die Kenntnis der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften
und Anforderungen der Gefahrenabwehr;

(9) die Kenntnis der aktuellen Bedrohungen und Bedrohungsmuster;

(10) Kenntnisse in Bezug auf das Erkennen und Auffinden von Waffen, gefährlichen
Substanzen und Vorrichtungen;

(11) ihre Fähigkeit, auf nicht-diskriminierender Basis Merkmale und Verhaltensmuster
von Personen zu erkennen, die voraussichtlich die Sicherheit im Hafen bedrohen;

(12) ihre Kenntnis von Techniken, mit denen sich Maßnahmen der Gefahrenabwehr
umgehen lassen;

(13) ihre Kenntnis von Ausrüstung und Systemen zur Gefahrenabwehr und Überwachung
und deren betriebliche Grenzen.

Eine anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen, die ein Gutachten zur
Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder ein solches Gutachten für einen Hafen
überprüft hat, darf nicht den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen für den gleichen Hafen
erstellen oder überprüfen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/4098

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Land-, Luft- und Seeverkehrspolitik

Tätigkeit(en): Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen und
Überwachung dieser Maßnahmen

BEZEICHNUNG DER MAßNAHME: RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES
RATES ZUR VERBESSERUNG DER GEFAHRENABWEHR IN HÄFEN

1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

06 02 03 02 Gefahrenabwehr im Verkehr

06 02 11 03 Ausschüsse

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): siehe Abschnitt 6.1

2.2 Laufzeit:

Unbefristet, Beginn 2006

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle
Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

Jahr
2004

2005 2006 2007 2008

2009
und
Folge-
jahre

Insge-
samt

Verpflichtungs-
ermächtigungen

0 0 0,142 0,126 0,276 0,126 0,670

Zahlungs-
ermächtigungen

0 0 0,142 0,126 0,276 0,126 0,670

Drucksache 15/4098 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Technische und administrative Hilfe (ATA) und Unterstützungsausgaben (DDA) (vgl.
Ziffer 6.1.2)

Verpflichtungs-
ermächtigungen

0 0 0 0 0 0 0

Zahlungs-
ermächtigungen

0 0 0 0 0 0 0

Zwischensumme a+b

Verpflichtungs-
ermächtigungen

0 0 0,142 0,126 0,276 0,126 0,670

Zahlungs-
ermächtigungen

0 0 0,142 0,126 0,276 0,126 0,670

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

Verpflichtungs-
ermächtigungen/
Zahlungs-
ermächtigungen

0 0 1,028 0,991 0,991 0,991 4,001

a+b+c INSGESAMT

Verpflichtungs-
ermächtigungen

0 0 1,170 1,117 1,267 1,117 4,671

Zahlungs-
ermächtigungen

0 0 1,170 1,117 1,267 1,117 4.671

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Neue Maßnahme

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

[...] Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen
Vorausschau

[...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/4098

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen16

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der
Durchführung einer Maßnahme).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgaben Neu EFTA
Beteiligung

Beteiligung
von Beitritts-
ländern

Rubrik der
Finanziellen
Vorausschau

NOA NGM NEIN NEIN NEIN No 3

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft17

5.1.1 Ziele

Nach den Ereignissen des 11. September 2001 erneuerte die Europäische Union ihre
Unterstützung der Weltgemeinschaft bei der Entwicklung aller nötigen Mittel, um der
Bedrohung durch den Terrorismus zu begegnen. Sie erarbeitete in diesem Zusammenhang
Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr im Luftverkehr und griff das Problem der Schlupflöcher
für Terroristen im internationalen Seeverkehr auf. Ein unlängst veröffentlichtes Dokument der
OECD18 fasst die Bedrohung durch den Terrorismus zusammen, der der Seeverkehr,
einschließlich der Häfen, ausgesetzt ist.

Die IMO nahm auf einer Diplomatischen Konferenz am 12. Dezember 2002 Änderungen des
SOLAS-Übereinkommens und den damit zusammenhängenden ISPS-Code über ein System der
Gefahrenabwehr für den internationalen Seeverkehr und die Schnittstelle Schiff/Hafen an.

Die Ergebnisse der Diplomatischen Konferenz der IMO werden zur Zeit in Form einer
Verordnung in EU-Recht aufgenommen, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist.
Ein Teil der nicht verbindlichen Bestimmungen des ISPS-Code wird verbindlich vorgeschrieben,
und die Bestimmungen der IMO-Texte im Einzelnen an die besonderen Gegebenheiten in der
EU angepasst.

Der Geltungsbereich der IMO-Regeln ist jedoch auf die internationale Schifffahrt und die
Schnittstelle Schiff/Hafen beschränkt. Obwohl dies bereits ein bedeutender Durchbruch ist, lässt
dieser begrenzte Geltungsbereich eine ungewollte Lücke in der Gefahrenabwehr offen, da die
Bereiche hinter der Schnittstelle Schiff/Hafen nicht abgedeckt sind. Dies ergab sich
unvermeidlicherweise aus der Art und Weise, wie diese neuen Regeln zur Gefahrenabwehr

16 Weitere Angaben in der separaten Erläuterung.
17 Weitere Angaben in der separaten Erläuterung.
18 OECD, Directorate for Science, Technology and Industry, Maritime Transport Committee, Security in

Maritime Transport: Risk Factors and Economic Impact, Juli 2003.

Drucksache 15/4098 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

verabschiedet wurden: sie wurden als Änderungen an ein geltendes internationales
Übereinkommen angepasst. Es war allen Beteiligten klar, dass erhebliche zusätzliche Arbeiten
erforderlich waren, um das Problem der Gefahrenabwehr im Hafen über die Schnittstelle
Schiff/Hafen hinaus anzugehen. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe von IMO und IAO arbeitet zur
Zeit detaillierte Leitlinien für die Gefahrenabwehr im Hafen aus; ihre Entwicklung wird jedoch
wahrscheinlich noch Zeit erfordern. In anderen Bereichen wurden bereits Schritte unternommen,
um diese Lücken zu schließen. Dies geschah zum Beispiel durch Anwendung aller neuen IMO-
Regeln auf den gesamten Hafen (Ansatz der USA) oder Annahme zusätzlicher Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr mit direkter oder indirekter Auswirkung auf die Häfen (einzelstaatliche
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen in den Mitgliedstaaten der EU, US-Vorschriften wie
die Containersicherheitsinitiative (CSI), Container Trade Partnership (CTPAT), die
vorgeschriebene Ankündigung 24 Stunden im Voraus, usw.).

Angesichts dessen ist eine Richtlinie der Gemeinschaft über die Gefahrenabwehr in Häfen
erforderlich, um:

– den Mitgliedstaaten einen einheitlichen Rahmen für die Verbesserung der
Gefahrenabwehr in Häfen an die Hand zu geben;

– einen einheitlichen Ansatz zu schaffen, um die wichtigsten maritimen und
nichtmaritimen Bereiche eines Hafens in einem übergreifenden Rahmen für die
Gefahrenabwehr im gesamten Hafen zusammenzufassen;

– die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung sicherer Häfen zu unterstützen, sowohl im
Hinblick auf den Seeverkehr und die Bevölkerung im Hinterland, als auch im Hinblick
auf die Umwelt (Meer und Festland);

– in der gesamten Europäischen Union gleiche Ausgangsbedingungen für den Zugang zu
den Märkten und für ihre Kontrolle sowie für Aktivitäten im Seeverkehr zu
gewährleisten.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben zwischen Februar und Dezember 2002 an drei
Fachsitzungen und einer Diplomatischen Konferenz der IMO teilgenommen, die sich angesichts
der Dringlichkeit des Themas mit der Gefahrenabwehr im internationalen Seeverkehr befassten.
Die Gemeinschaft vertritt die Ansicht, dass hier vorrangig Handlungsbedarf besteht.

In dieser Phase wurde deutlich, dass die Gefahrenabwehr nicht in der unmittelbaren Umgebung
des Schiffs (der Schnittstelle Schiff/Hafen) beginnt oder aufhört. Damit sie optimal wirksam ist,
sollte die Gefahrenabwehr im Verkehr letzten Endes die gesamte Lieferkette vom Verkäufer bis
zum Käufer abdecken. Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser
Lieferkette die Gefahrenabwehr im Hafen von ausschlaggebender Bedeutung für die
Gefahrenabwehr im Verkehr insgesamt ist (Mitteilung der Kommission zur Verbesserung der
Gefahrenabwehr im Seeverkehr, WZO, US-Gesetz über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr,
CTPAT). Insbesondere wird auf Folgendes hingewiesen:

– Man geht davon aus, dass ohne Gefahrenabwehr im Hafenbereich, der an die
Schnittstelle Schiff/Hafen anschließt, das Risiko der „Kontamination“ der gesicherten
Hafenanlagen hoch ist. Man kann daher annehmen, dass Einsparungen bei den Kosten
für grundlegende präventive Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Häfen durch sehr viel
höhere Kosten für teure zusätzliche Sicherheitsüberprüfungen an der Schnittstelle
Schiff/Hafen mehr als aufgehoben würden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/4098

– Die Industrie hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie bis Juli 2004 erhebliche
Beträge in die Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
Hafenanlagen investiert haben wird. Daher besteht der Wunsch, deutliche Lücken in der
Gefahrenabwehr (wie unzureichende oder nicht vorhandene Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr in Häfen) zu beseitigen, die die Wirksamkeit dieser Investitionen
beeinträchtigen könnten. Angesichts der geografischen Streuung von Anlagen und
Bereichen in Häfen, die weder dem Schiff noch der Küste zugeordnet sind, können
Lücken in der allgemeinen Gefahrenabwehr des Hafens tatsächlich ein Problem für die
Gefahrenabwehr der Schnittstellen Schiff/Hafen darstellen.

In anderen Teilen der Welt gilt eine zufrieden stellende Gefahrenabwehr in Häfen bereits als Teil
der Anforderungen für die Sicherung des Seehandels. Ein zufrieden stellendes Niveau der
Gefahrenabwehr in Häfen könnte, zusammen mit der Einhaltung des ISPS-Code, zu einer der
Vorbedingungen für den uneingeschränkten Fluss des Handels aus diesen Häfen werden.

Ohne darauf einzugehen, dass die EU ein negatives Signal aussenden würde, wenn sie in ihren
eigenen Häfen die Gefahrenabwehr hinter der Schnittstelle Schiff/Hafen vernachlässigen würde,
ist zu sagen, dass die Kosten für ein Nichttätigwerden im Falle eines erfolgreichen terroristischen
Angriffs leicht eine alarmierende Höhe erreichen könnten. Erstens ist der Schutz menschlichen
Lebens in sich schon ein Ziel. Zweitens haben die Bedrohung durch den Terrorismus und die
sich daraus ergebende Angst unmittelbare Auswirkungen auf die Effizienz der Weltwirtschaft.
Drittens ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines erfolgreichen Angriffs viele Häfen als
Reaktion vorübergehend geschlossen würden, um ihre Gefahrenstufe und die tatsächliche
Bedrohung neu zu bewerten. In dem Hafen, in dem ein Angriff ausgeführt wurde, könnten
enorme Schäden an Anlagen und Handelsimage entstehen.

Die wirtschaftlichen Kosten im engeren Sinn können durch einige Beispiele der OECD illustriert
werden:19

Ein Arbeitskampf in den Häfen der amerikanischen Westküste führte zu einem zehntägigen
Ausschluss in diesen Häfen. Einer gemäßigten Schätzung zufolge beliefen sich die daraus
entstehenden Kosten auf 467 Mio. USD. Die Verlader machten deutlich, dass sie ihre sämtlichen
Logistikketten geändert hätten, was die Preise massiv in die Höhe getrieben hätte, falls die
Aussperrung angedauert hätte.

– Die US-Lagerbestände wurden im Laufe der 90iger Jahre von 1,57 Monaten auf 1,36
Monate 2001 reduziert. 2002 stiegen die durchschnittlichen Lagerbestände auf 1,43
Monate an. Diese Entwicklung, die von Unsicherheit und Angst um die
Versorgungsstabilität genährt wird, hat die Fortschritte eines halben Jahrzehntes
zunichte gemacht und bedeutet für die USA zusätzliche Kapitalkosten von 50-80 Mrd.
USD.20

– Bei einer in realem Maßstab durchgeführten Simulation der Situation, dass
Containerbomben in die USA gelangen, zum Teil im Hafen abgefangen werden, zum
Teil durch die Logistikkette geschleust werden, wurden die Gesamtkosten auf insgesamt
rund 58 Mrd. USD geschätzt.21 Darüber hinaus würde es bis zu 92 Tage dauern, bis der
Rückstau in den Häfen völlig aufgearbeitet wäre. Diese Schätzung bezieht sich nur auf

19 OECD, op.cit.
20 The Friction Economy, in: Fortune, Februar 2003. Bowserbox, D and Closs, D., Supply Chain

Sustainability and Cost in the New War Economy, in: Traffic World, April 2002.
21 Conference Board, Booz Allen Hamilton, Oktober 2002.

Drucksache 15/4098 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die in den USA entstehenden Kosten, sie berücksichtigt also nicht die Kosten, die
anderswo verursacht werden.

Ein einheitlicher Rahmen für die Gefahrenabwehr in allen EU-Häfen wird den Wettbewerb im
Zusammenhang mit diesem Aspekt zwischen den Häfen im Gebiet der EU verringern. Für
Drittländer entfällt dadurch jeder Anreiz, EU-Häfen hinsichtlich des Niveaus ihrer jeweiligen
Gefahrenabwehr zu vergleichen. Somit wird eine Richtlinie über die Gefahrenabwehr in Häfen
unerwünschte Verzerrungen des Wettbewerbs auf ein Mindestmaß beschränken oder beseitigen.

Schließlich ist anzumerken, dass mit zusätzlichen Arbeitsplätzen zu rechnen ist. Diese
zusätzlichen Arbeitsplätze werden hauptsächlich im Zusammenhang mit der Umsetzung des
ISPS-Code entstehen. Doch auch im Rahmen der Gefahrenabwehr im Hafen könnten sich neue
Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

keine/nicht zutreffend.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des
Gemeinschaftshaushalts

Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, die Grenzen der unter diese Richtlinie fallenden
Häfen festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten eine Strategie zur Gefahrenabwehr für diese
Bereiche festlegen und dafür sorgen, dass Gutachten zur Risikobewertung und entsprechende
Pläne zur Gefahrenabwehr erstellt und aktualisiert werden. Einführung und Durchführung der
Strategie zur Gefahrenabwehr für jeden Hafen sind von einer nationalen zentralen Behörde zu
überwachen. Damit das gewünschte einheitliche Niveau der Durchführung erreicht wird, gibt die
Richtlinie in ihren Anhängen die Prioritäten für das Gutachten zur Risikobewertung und den
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen vor.

Da die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit kohärent sein müssen, damit ihre Zuverlässigkeit auf
EU-Ebene gewährleistet ist, ist es Aufgabe der Kommission, anhand von Inspektionen die
Durchführung der aufgrund dieser Verordnung erlassenen nationalen Pläne zu prüfen.

5.3 Durchführung

Direktverwaltung durch die Kommission mit Hilfe von statutärem Personal oder Bediensteten
auf Zeit.

Da die Überwachung der Einhaltung erst 18 Monate nach Einleitung der Überwachung der
Einhaltung beginnt, die im Rahmen der Verordnung über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr
durchgeführt wird, und angesichts der sich automatisch ergebenden engen Verbindung zwischen
der Überwachung der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Gefahrenabwehr in Häfen wird
vorgeschlagen, sich bei der Überwachung im Rahmen dieser Richtlinie auf die bereits gewonnen
Erfahrungen zu stützen.

Damit jedoch bei der Überwachung das nötige Element spezifischer Sachkenntnis auf dem
Gebiet der Gefahrenabwehr in Häfen einfließt, wären acht zusätzliche Inspektoren für die
Gefahrenabwehr im Hafen erforderlich (siehe unter 7.1).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/4098

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten
Planungszeitraums)

Die Kosten der Maßnahme werden durch Zusammenrechnung der jährlichen Einzelkosten
ermittelt, beginnend mit dem Jahr 2006, in dem die vorgeschlagene Gemeinschaftsmaßnahme
voraussichtlich vollständig Anwendung findet.

6.1.1 Finanzielle Intervention

Die Richtlinie sieht die Überwachung und Inspektion durch die Kommission vor. Es wird
erwartet, dass ab 2006 jährlich etwa 84 Inspektionen durchgeführt werden (5 Tage pro Hafen *
1500 €). Flankierend zu Überwachung und Inspektion finden Sitzungen von Sachverständigen
statt. 2008 (d.h. zwei Jahre, nachdem die Richtlinie Anwendung findet) sollte eine Studie über
die Durchführung und mögliche künftige Initiativen durchgeführt werden.

Studie: Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, die beschlossenen Maßnahmen in Bezug
auf ihre Auswirkungen und ihre Effizienz bewerten zu lassen. Eine derartige Bewertung dürfte
im Jahr 2008 und anschließend alle drei Jahre stattfinden. Diese regelmäßige Bewertung ist
notwendig, damit die Kommission im Rahmen des Ausschussverfahrens gegebenenfalls
erforderliche Vorschläge zur Änderung der vorgeschlagenen Regelung unterbreiten kann. Der
Einheitsbetrag je Untersuchung wird mit 150 000 € veranschlagt.

Inspektionen: zur Berechnung der Anzahl von Inspektionen siehe unter 7.1. Im ersten Jahr sind
zusätzliche Kosten für Ausrüstung für die Arbeit vor Ort (Laptops) zu erwarten.

6.1.1 Finanzielle Intervention

2004 2005 2006 2007 2008 2009 und
Folgejahre

Insge-
samt

a) Studien 0 0 0 0 0,150 alle 3 Jahre 0,150

b) Sachverständigen-
sitzungen

0 0 0 0 0 0 0

c) Inspektionen 0 0 0,126 0,126 0,126 0,126 0,504

d) Arbeitsausrüstung 0 0 0,016 0 0 Nach Ab-
schreibung

0,016

INSGESAMT 0 0 0,142 0,126 0,276 0,126 0,654

(Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.)

Drucksache 15/4098 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben
(Verpflichtungsermächtigungen)

2004 2005 2006 2007 2008 2009
und
Folge-
jahre

Insge-
samt

a) keine 0 0 0

b) keine 0 0 0 0 0 0 0

INSGESAMT 0 0 0 0 0 0 0

(Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.)

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Die Einhaltung dieser Richtlinie muss überwacht werden. Es wird vorgeschlagen, sich dazu auf
die Erfahrungen zu stützen, die bei ähnlichen Maßnahmen zur Überwachung der Verordnung
über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr gewonnen wurden.

Für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Inspektoren sind sechs Parameter wichtig:

– die Inspektionen sollten von zwei Inspektoren gemeinsam durchgeführt werden;

– Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung sollten auch die nationalen Systeme zur
Überwachung der Gefahrenabwehr überprüft werden, und zwar jeweils ein Drittel pro
Jahr. Da in höchstens 20 Mitgliedstaaten (derzeitige Mitgliedstaaten und Beitrittsländer)
Häfen betrieben werden, werden derzeit 7 Inspektionen jährlich veranschlagt;

– Eine Studie über Maßnahmen der Gefahrenabwehr in den Häfen der EU, die sich auf
Lloyds Fairplay Daten stützt, ermittelt 769 Häfen in der EU und in den Beitrittsländern.
Zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie sollten jährlich Stichproben in 10 %
aller ermittelten Häfen vorgenommen werden;

– Für die Überwachung der Einhaltung, die Vorbereitung, die Reise und das Follow-up
wird eine Arbeitsbelastung von einer Arbeitswoche pro Inspektion veranschlagt;

– Die Inspektoren führen ihre Inspektionen alle zwei Wochen durch

Dies ergibt etwa 20 Inspektionen pro Jahr pro Inspektor (ausgehend von 40 Arbeitswochen pro
Jahr). Für die Inspektionen sind Teams von 2 Inspektoren erforderlich; dies bedeutet, dass
2 Inspektoren 20 Inspektionen pro Jahr durchführen. 10 % von 769 Häfen entspricht etwa
77 Häfen pro Jahr. 1/3 aller nationalen Systeme zur Überwachung der Gefahrenabwehr
entspricht 7 Inspektionen pro Jahr; dies ergibt insgesamt mindestens 84 Inspektionen pro Jahr.
Folglich werden für diese Inspektionen 8 Inspektoren benötigt. An Arbeitsausrüstung sind
8 Laptops erforderlich, zu einem Stückpreis von 2000 €.

Für den gesamten Prozess ist ein Verwaltungsbeamter zuständig.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/4098

Zur Durchführung der Maßnahme
einzusetzendes Personal: vorhandene
und/oder zusätzliche Mitarbeiter

Beschreibung der Aufgaben, die im
Zuge der Durchführung der Maßnahme
anfallen

Art der Stellen

Zahl der
Dauerplanstellen

Zahl der Planstellen
auf Zeit22

Insge-
samt

Beamte oder
Bedienstete auf
Zeit

A

B

C

1

0

0

8

0

0

Hauptverwaltungsrat (vorhanden)

Verwaltungsrat

Gefahrenabwehr-Inspektoren

Verwaltungsreferendar

Sekretariatskräfte der Inspektionsstelle

Insgesamt 1 8 9

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

Art der Humanressourcen Beträge (in €) Berechnungsweise *

Beamte

Bedienstete auf Zeit

108 000

864 000

Durchschnittliche Kosten für die
Beamten der Kommission
einschließlich Gemeinkosten
(108 000 €/Jahr/Beamter)

Insgesamt 972 000

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

22 Diesen Zahlen liegt die Annahme zugrunde, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs über ausreichend Personal verfügt, um diese ihr durch Artikel 10 Absatz 7 des
Verordnungsvorschlags übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Drucksache 15/4098 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Sachverständigen-Ausschuss: eintägige Sitzungen mit Sachverständigen des betroffenen Sektors,
um die Kommission in die Lage zu versetzen, die Anpassungen an die Vorschriften gemäß
Artikel 15 des Richtlinienvorschlags zu erarbeiten. Voraussichtlich werden im ersten Jahr drei
Sitzungen erforderlich sein, danach dürfte eine Sitzung jährlich ausreichen.

Haushaltslinie

(Nummer und Bezeichnung)
Beträge (in €) Berechnungsweise

Gesamtmittelausstattung

01 02 11 03 – Obligatorische Ausschüsse (COSS
27C730)(1)

56 250 (erstes Jahr)

18 750 (Folgejahre)

3 Sitzungen des Ausschusses der
Vertreter für Gefahrenabwehr im
Seeverkehr im ersten Jahr

1 Sitzung in den Folgejahren
Reisekostenerstattung für nationale
Sachverständige, im Durchschnitt rund
25 X 750€/Sachverständiger

Insgesamt 56 250 (erstes Jahr)
18 750 (Folgejahre)

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angaben zu Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II)

1 028 250 €
(erstes Jahr)

€ 990 750

(Folge-jahre)

unbefristet

unbefristet

Die Personal- und Verwaltungsausgaben sind aus den der leitenden GD im Rahmen des
jährlichen Zuteilungsverfahrens zugeteilten Mitteln zu decken.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/4098

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

Es wird ein Verfahren der regelmäßigen Überwachung eingeführt, die insbesondere im Rahmen
von Inspektionen der Mitgliedstaaten und regelmäßigen Folgenabschätzungen stattfindet.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Dienststellen der Kommission beabsichtigen, die beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf
ihre Auswirkungen und ihre Effizienz zu bewerten. Eine derartige Bewertung dürfte im Jahr N+2
und anschließend alle drei Jahre stattfinden.

Darüber hinaus wird die Kommission sechs Monate nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen
Richtlinie zusammen mit den nationalen Behörden mit der Durchführung von Inspektionen
beginnen, um zu prüfen, ob die Kontrollen der Umsetzung, die im Rahmen der aufgrund dieser
Richtlinie erlassenen nationalen Pläne durchgeführt werden, wirksam sind. Bei diesen
Inspektionen werden die von den nationalen Behörden gelieferten Informationen, insbesondere
die Prüfberichte, berücksichtigt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Tätigkeiten der Inspektoren für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr der Kommission
unterliegen den normalen Prüfungsverfahren der Kommission.

Drucksache 15/4098 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN

AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE
UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN

UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

TITEL DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der
Gefahrenabwehr in Häfen

DOKUMENTENNUMMER

KOM(2003) XXXX

DER VORGESCHLAGENE RECHTSAKT

1. Warum sind angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität Vorschriften der
Gemeinschaft in diesem Bereich erforderlich und was sind ihre Hauptziele?

Es wurden bereits Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Gefahrenabwehr auf
Schiffen und in Hafenanlagen erarbeitet, die durch diese Richtlinie über die
Gefahrenabwehr in Häfen ergänzt werden sollen. Daher müssen auch die
Maßnahmen dieses Vorschlags in der gesamten Gemeinschaft einheitlich
Anwendung finden, um die EU-weite Einheitlichkeit der Maßnahmen, die sie
ergänzen sollen, nicht zu gefährden. Darüber hinaus werden durch eine einheitliche
Anwendung Verzerrungen des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der
Gefahrenabwehr vermieden.

AUSWIRKUNG AUF DIE UNTERNEHMEN

2. Wer ist durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen?

– Welche Wirtschaftszweige?

Verlader, Mittler, Hafenverwalter, innerhalb der Hafengrenzen niedergelassene
Unternehmen.

– Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer
Unternehmen)?

Alle in diesen Sektoren vertretenen Unternehmensgrößen.

– Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten?

Nein, dreizehn Mitgliedstaaten sind als Hafenstaaten betroffen. Nach dem Beitritt der
Beitrittsländer wird sich diese Zahl auf 20 erhöhen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/4098

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Einführung geeigneter Verfahren zur Gefahrenabwehr, wo dies noch nicht geschehen
ist, und gegebenenfalls Anschaffung der notwendigen Ausrüstungen. Anpassung des
Ausbildungsstands des Personals an die Erfordernisse der Gefahrenabwehr.
Möglicherweise ist zusätzliches Personal erforderlich.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich
haben?

– für die Beschäftigung?

Wahrscheinlich entstehen Arbeitsplätze im Zusammenhang mit Aufgaben der
Gefahrenabwehr im Hafen, und auch bei spezialisierten Unternehmen der
Gefahrenabwehr.

– für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen?

Im Hafen tätige Unternehmen müssen möglicherweise Gefahrenabwehr-Ausrüstung
anschaffen. Ferner können die auf die Gefahrenabwehr spezialisierten Unternehmen
einen Aufschwung erfahren.

– für die Wettbewerbsposition der Unternehmen?

Keine, sofern für sie dieselben Anforderungen gelten.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage
kleinerer und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa geringere oder
andersartige Anforderungen)?

Nicht direkt, aber die Anforderungen stützen sich auf eine Bewertung im Einzelfall
und können daher, im Rahmen bestimmter Mindestvorschriften für die
Gefahrenabwehr, optimal an bestimmte Bedürfnisse angepasst werden.

ANHÖRUNG

6. Zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultierte Organisationen und ihre wichtigsten
Auffassungen:

– Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten und Beitrittsländer sowie alle
Vertreter beteiligter Wirtschaftszweige konsultiert. Aus den Antworten geht
klar hervor, dass der Sektor die Notwendigkeit von Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr im Hafen anerkennt. Der Ansatz auf Gemeinschaftsebene
findet breite Zustimmung, sofern die Maßnahmen den unterschiedlichen
Strukturen von Häfen und in Häfen (auf organisatorischer Ebene, in Bezug auf
die Gefahrenstufe) ausreichend Rechnung tragen.

– Alle für den Sektor repräsentativen europäischen Organisationen waren bei den
Arbeiten der IMO zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr als Beobachter
vertreten. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Regierungsvertreter beteiligen sich
an den Arbeiten der gemeinsamen IMO/IAO-Arbeitsgruppe, die ausführliche
Leitlinien für die Gefahrenabwehr in Häfen ausarbeitet.

Drucksache 15/4098 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Kommission unterzieht diese Maßnahmen einer Folgenabschätzung. Der Berater
hat die Organisation europäischer Seehäfen (ESPO), den Verband der privaten
Hafenbetreiber in Europa (FEPORT) und den Verband der Reeder in der
Europäischen Gemeinschaft (ECSA) zu seinen Arbeiten hinzugezogen.

Da die Industrie in die Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf
Schiffen und in Hafenanlagen investieren muss, ist es ihr wichtig, dass
offensichtliche Lücken in der Gefahrenabwehr (wie z.B. nur geringfügige oder gar
keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen), die diese Investitionen sinnlos
machen können, ausgeschaltet werden. Angesichts der geografischen Streuung von
Anlagen und Bereichen, die weder dem Schiff noch der Küste zugeordnet sind,
können Lücken in der allgemeinen Gefahrenabwehr des Hafens tatsächlich ein
Problem für die Gefahrenabwehr der Schnittstellen Schiff/Hafen darstellen.

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