BT-Drucksache 15/4062

zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen -15/2946, 15/3483, 15/3870- Anrufung des Vermittlungsausschusses

Vom 27. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4062
15. Wahlperiode 27. 10. 2004

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen
– Drucksachen 15/2946, 15/3483, 15/3870 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Rudolf Köberle

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 118. Sitzung am 1. Juli 2004 beschlos-
sene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanz-
dienstleistungen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Be-
schlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 27. Oktober 2004

Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster
Vorsitzender

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

Rudolf Köberle
Berichterstatter

Drucksache 15/4062 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge
bei Finanzdienstleistungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB),
Artikel 3 Nr. 2 (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV)

a) In Artikel 1 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:
,5. § 357 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) „<wie Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzesbeschlusses>“.
bb) „<wie Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzesbeschlusses>“.

b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht,
dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksen-
dung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurück-
zusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt
oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die
Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Wider-
rufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware
nicht der bestellten entspricht.“‘

b) In Artikel 3 Nr. 2 Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Gestaltungshinweis
Nr. 7 wird Satz 1 des Mustertextes wie folgt gefasst:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem
höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Ge-
genleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht ha-
ben.“

2. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 229 § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGBGB)
In Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 wird § 11 wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. September 2004“ durch die An-

gabe „[einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes]“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „1. September 2004“ durch die Angabe

„Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes]“ er-
setzt.

3. Zu Artikel 6 Nr. 3 (§ 48a Abs. 1 VVG)
In Artikel 6 Nr. 3 § 48a wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Die Wörter „natürlichen Personen“ werden durch das Wort „Verbrau-

chern“ ersetzt.
b) Nach demWort „anzuwenden“ werden das Komma durch einen abschlie-

ßenden Punkt ersetzt und der folgende Satzteil gestrichen.

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