BT-Drucksache 15/4049

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3641- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (Finanzkonglomeraterichtlinie - Umsetzungsgesetz)

Vom 27. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/4049
15. Wahlperiode 27. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3641 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
(Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)

A. Problem
In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan (FSAP) aus dem Jahr 1999 kündigt
die Europäische Kommission zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkon-
glomerate an, die Lücken in den geltenden branchenbezogenen Rechtsvor-
schriften schließen und zusätzliche aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die mittlerweile verabschiedete entspre-
chende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates in deutsches
Recht um.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der die Einführung einer zusätzlichen Beauf-
sichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapier-
firmen eines Finanzkonglomerats durch Änderungen des Kreditwesengesetzes
(KWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) mit dem Ziel umsetzt,
die Doppelbelegung von Eigenkapital und die gruppeninterne Schöpfung von
Eigenkapital zu verhindern. Die gruppenweite Beaufsichtigung soll auf Kon-
glomeratsebene zu einer besseren Beurteilung von Risiken führen, insbeson-
dere in Zusammenhang mit
– der Solvabilität,
– der Risikokonzentration,
– gruppeninternen Transaktionen,
– dem internen Risikomanagement,
– der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleitung.
Der Finanzausschuss hat u. a. folgende Änderungen des Gesetzentwurfs vor-
geschlagen:
– Verzicht auf die Änderung der Ermächtigungsgrundlage für die Rechts-

verordnungen zur Regelung der Angemessenheit der Eigenmittel und zur
ausreichenden Zahlungsbereitschaft der Kreditinstitute.

Drucksache 15/4049 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Einbezug von Kapitalanlagegesellschaften auch in die Beaufsichtigung
homogener Bankengruppen auf konsolidierter Basis.

– Präzisierung, dass die Rechtsverordnungen zur Eigenmittelausstattung von
Finanzkonglomeraten, zu gruppeninternen Transaktionen mit gemischten
Unternehmen sowie zur Risikokonzentration und zu gruppeninternen Trans-
aktionen von Finanzkonglomeraten nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen.

– Bei den in die Berechnungen der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzu-
beziehenden Unternehmen sollen als Eigenmittel die Bestandteile gelten, die
nach den jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften anerkannten Bestand-
teilen entsprechen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes
nicht zu erwarten.
2. Vollzugsaufwand
Infolge der Umsetzung des Gesetzes entsteht beim Bund kein Vollzugsauf-
wand.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/4049

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3641 –
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die
keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren
Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder
Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditins-
titut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder
eine Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben. Ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die
keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die
zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein
Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen
mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat
bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglo-
meratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wert-
papierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne
des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungs-
gesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der
Richtlinie 2002/87/EG.“‘

b) Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,d) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Fi-
nanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaf-
ten oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut,
ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder eine
Kapitalanlagegesellschaft zum Tochterunternehmen haben. Eine ge-
mischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten Unter-
nehmen und seinen Tochterunternehmen.“‘

c) In Nummer 9 wird § 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a wie folgt gefasst:
„a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit

§ 13d Abs. 1, und § 53d;“.
d) Nummer 14 Buchstabe a wird aufgehoben.
e) In Nummer 16 werden in § 10b Abs. 1 Satz 2 nach den Wörtern „durch

Rechtverordnung“ die Wörter „ , die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf,“ eingefügt.

f) In Nummer 16 wird § 10b Abs. 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
„Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratesebene
einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,
die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen.“

Drucksache 15/4049 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

g) Nummer 16a wird aufgehoben.
h) In Nummer 18 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

,b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine gemischte Finanz-

holding-Gesellschaft und ein in der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes Finanzkon-
glomeratsunternehmen in Bezug auf Pflichten nach den §§ 10b und
13d entsprechend.“‘

i) In Nummer 21 wird § 13c wie folgt gefasst:
㤠13c

Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
(1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsun-

ternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft, das oder die Tochter-
unternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktio-
nen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunterneh-
men anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
näher zu bestimmen:
1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte,

anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend an-
zusehen sind;

2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkun-
gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen
Datenträger und Übertragungswege.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
bank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-
verbände der Institute anzuhören.
(2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandels-

unternehmen oder die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1
Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende
gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren
anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Be-
schlusses sämtlicher Geschäftleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5
gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das Ein-

lagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder
die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zu-
stimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Trans-
aktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunter-
nehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der
Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art
bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung
nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob
die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschrei-
ten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hin-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/4049

sichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt
kann
1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsun-

ternehmen oder der Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Über-
schreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;

2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 be-
stimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-
aktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.
(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung

bedeutender gruppeninternen Transaktionen innerhalb einer gemischten
Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen Einlagenkredit-
institute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen oder Kapital-
anlagegesellschaften über ein angemessenes Risikomanagement und
angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungs-
gemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungs-
verfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b bleiben unberührt. § 10a Abs. 8
Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten
entsprechend.“

j) In Nummer 21 werden in § 13d Abs. 2 Satz 1 nach den Wörtern „durch
Rechtsverordnung“ die Wörter „ , die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf“ und in § 13d Abs. 4 Satz 4 nach den Wörtern „unverzüglich
der Bundesanstalt“ die Wörter „und der Deutschen Bundesbank“ einge-
fügt.

k) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
,§ 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen,
ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis
13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, sowie
die Anforderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14
Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22
erfüllt hat.“‘

l) In Nummer 26 wird Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:
,bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Freistellungen nach den Sätzen 1, 2 oder 4 können auf Antrag des
Instituts oder von Amts wegen erfolgen.“‘

m) In Nummer 35 wird Buchstabe e wie folgt gefasst:
,e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen einer gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5
entsprechend.“‘

n) In Nummer 39 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
,a) In Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe

„25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6“ und die Angabe „§§ 44c und 46 bis

Drucksache 15/4049 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

50“ durch die Angabe „§§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.‘

o) In Nummer 45 wird § 64g Abs. 4 Satz 3 wie folgt gefasst:
„Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006
einzureichen.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 18 wird der Änderungsbefehl wie folgt gefasst:

„Dem § 104e wird folgender Absatz 4 angefügt:.“
b) In Nummer 19 wird § 104l Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a wie folgt

gefasst:
„a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung

mit § 104r Abs. 1, und § 104v;.“
c) In Nummer 19 wird § 104q Abs. 3 Satz 2 wie folgt gefasst:

„Bei den in die Berechnungen der Eigenmittel auf Konglomeratsebene
einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile,
die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Kreditwesengeset-
zes anerkannten Bestandteilen entsprechen.“

d) In Nummer 19 wird § 104r Abs. 4 Satz 4 wie folgt gefasst:
„Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat
das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der
Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich
der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Aufsichtbehörde
und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichtsbehörde leitet
die Angaben nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 10002/87/EG
an die zuständigen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertragstaaten
weiter.“

e) In Nummer 21 wird § 123c Abs. 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
„Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind erstmals zum 16. Januar 2006
einzureichen.“

Berlin, den 27. Oktober 2004

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Otto Bernhardt
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/4049

Bericht der Abgeordneten Dr. Hans-Ulrich Krüger und Otto Bernhardt

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist dem Finanzaus-
schuss in der 126. Sitzung des Deutschen Bundestages zur
federführenden Beratung überwiesen worden. Der Finanz-
ausschuss hat den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen am
29. September 2004 und abschließend am 27. Oktober 2004
beraten. Am 20. Oktober 2004 hat eine nicht öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf stattgefunden.
2. Inhalt der Vorlage
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinien zur
Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der Kredit-
institute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats durch Änderungen des Kreditwe-
sengesetzes (KWG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG) in deutsches Recht um. Ob ein Finanzkonglomerat
nach den neuen Vorschriften des KWG oder des VAG
beaufsichtigt wird, richtet sich danach, ob an der Spitze des
Finanzkonglomerats ein Kreditinstitut bzw. ein Finanz-
dienstleistungsinstitut (dann gelten die erweiterten Vor-
schriften nach dem KWG) oder aber ein Versicherungs-
unternehmen steht (dann kommen die zusätzlichen
Vorschriften nach dem VAG zur Anwendung). Ziel der vor-
gesehenen Gesetzesänderungen ist die Verhinderung der
Doppelbelegung von Eigenkapital und der gruppeninternen
Schöpfung von Eigenkapital.
Im Kreditwesengesetz werden die Begriffe Finanzkonglo-
merat, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften, beaufsichtigte Finanzkonglome-
ratsunternehmen und gemischte Unternehmen sowie die
Branchenvorschriften im Sinne des KWG abgegrenzt und
definiert.
Speziell zu Finanzkonglomeraten sind im KWG vor allem
folgenden Neuerungen vorgesehen:
– Ein Finanzkonglomerat ist laut Definition eine Gruppe

von Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
= Die Gruppe muss aus einem Mutterunternehmen, sei-

nen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an
denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-
nehmen eine Beteiligung halten, bestehen, oder aus
Unternehmen, die zu einer horizontalen Unterneh-
mensgruppe zusammengefasst sind.
Eine horizontale Unternehmensgruppe im Sinne die-
ses Gesetzes ist eine Gruppe, in der ein Unternehmen
mit einem oder mehreren anderen Unternehmen
durch eine vertragliche oder satzungsmäßige Bestim-
mung unter einheitlicher Leitung steht oder sich ihre
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehr-
heitlich aus denselben Personen zusammensetzen.

= An der Spitze der Gruppe muss ein beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen, d. h. ein Einlagen-
kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsun-
ternehmen, eine Kapitalanlagegesellschaft oder ein
Erstversicherungsunternehmen im Sinne des neuen
§ 104k VAG (d. h. keine Rückversicherungsunter-

nehmen und keine Sterbekasse) stehen. Dabei muss
es sich um ein Mutterunternehmen eines Unterneh-
mens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine
Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbran-
che hält, oder ein Unternehmen, das mit einem ande-
ren Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu
einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammen-
gefasst ist, handeln.
Steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunter-
nehmen an der Spitze der Gruppe, weist die Gruppe
jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als
Tochterunternehmen auf, ist die Gruppe ein Finanz-
konglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanz-
branche tätig ist. Vorwiegend bedeutet, dass der An-
teil der Bilanzsumme der in der Finanzbranche
tätigen Unternehmen der Gruppe an der Bilanz-
summe der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hun-
dert beträgt.

= Der Gruppe muss mindestens ein Unternehmen der
Versicherungsbranche sowie mindestens ein Unter-
nehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
branche angehören.

= In der Gruppe muss die konsolidierte oder aggregierte
Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte und ag-
gregierte Tätigkeit der Unternehmen der Gruppe so-
wohl in der Versicherungsbranche als auch in der Ban-
ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich
sein. Zur Bewertung der Erheblichkeit wird jeweils
der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der
Versicherungsbranche (bzw. der Banken- undWertpa-
pierdienstleistungsbranche) an der Bilanzsumme aller
gruppenangehöriger Unternehmen beider Finanzbran-
chen und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen
der Unternehmen der Versicherungsbranche (bzw. der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche) an
den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller gruppen-
angehöriger Unternehmen beider Finanzbranchen ins
Verhältnis gesetzt. Die Relation muss imDurchschnitt
mehr als zehn Prozent betragen.
Es handelt sich auch um ein Finanzkonglomerat, wenn
die Prozentsätze nicht erreicht werden, aber die Bi-
lanzsumme der Unternehmen in der Versicherungs-
branche sowie der Unternehmen in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Mrd.
Euro übersteigen.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
stellt in einem Verwaltungsakt fest, dass eine branchen-
übergreifend tätige Unternehmensgruppe als Finanz-
konglomerat einzustufen ist.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann bei Unternehmensgruppen, die kein Finanzkonglo-
merat bilden, bei denen jedoch eine zusätzliche Beauf-
sichtigung unter Berücksichtigung der Ziele der Finanz-
konglomeraterichtlinie erforderlich ist, die Vorschriften

Drucksache 15/4049 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

über die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats-
ebene ganz oder teilweise anwenden.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann widerruflich auf die Beaufsichtigung eines inländi-
schen nachgeordneten Finanzkonglomerats verzichten.

– In die Berechnung der Eigenmittel auf der Ebene des Fi-
nanzkonglomerats nach § 10b KWG sind das im KWG
definierte oder von der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht bestimmte übergeordnete Finanzkon-
glomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm
nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen einzu-
beziehen. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
nehmen ist für die angemessene Eigenmittelausstattung
des Finanzkonglomerats verantwortlich.
Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im
Sinne dieses Gesetzes sind die beaufsichtigten Finanz-
konglomeratsunternehmen und die gemischte Finanz-
holding-Gesellschaft – soweit sie nicht übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen sind – sowie die kon-
glomeratsangehörigen Finanzunternehmen, Unterneh-
men mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Rückversi-
cherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesell-
schaften.
Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen brau-
chen nicht in die Berechnung der Eigenmittel auf Kon-
glomeratsebene einbezogen zu werden, wenn sie für die
Aufsicht auf Konglomeratsebene von untergeordneter
Bedeutung sind.

– Bei den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung
von Finanzkonglomeraten nach § 10b KWG wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank in einer Rechtsver-
ordnung nähere Bestimmungen über die angemessene
Eigenmittelausstattung zu erlassen. Das gilt insbeson-
dere für
= die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,
= den Umfang und die Form der Berechnung der zu-

sätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die sonsti-
gen technischen Grundsätze,

= die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für
die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:
• Methode 1: Berechnung auf Grundlage des kon-

solidierten Abschlusses;
• Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode;
• Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugsme-

thode oder
• Kombination der Methoden 1 bis 3,

= Risikomodelle,
= Berechnungsintervalle.
Die Rechtsverordnung kann auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden, wenn
sie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
ergeht.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen
Korrekturposten festsetzen, wenn eine Gefahr für die

Solvabilität des Finanzkonglomerats besteht oder be-
deutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des
Finanzkonglomerats oder bedeutende Risikokonzentra-
tionen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Fi-
nanzkonglomerats gefährden.

– Gruppeninterne Transaktionen eines Einlagenkreditins-
tituts, E-Geld-Instituts oder Wertpapierhandelsunterneh-
mens, das Tochterunternehmen eines gemischten Unter-
nehmens ist, werden auf der Ebene der gemischten
Unternehmensgruppe in die Beaufsichtigung einbezo-
gen. Eine gemischte Unternehmensgruppe muss über an-
gemessene interne Kontrollverfahren zur Steuerung und
Überwachung gruppeninterner Transaktionen und über
ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ein ordnungs-
gemäßes Rechungslegungsverfahren verfügen.

– Bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-
ebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen in-
nerhalb des Finanzkonglomerats hat das übergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bun-
desbank anzuzeigen. Das Bundesministerium der Fi-
nanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Be-
stimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppen-
internen Transaktionen zu erlassen, insbesondere über
= Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und

gruppeninternen Transaktionen sowie Schwellen-
werte, anhand derer Risikokonzentrationen und grup-
peninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen
sind,

= Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen
und bedeutende gruppeninterne Transaktionen sowie
Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen,

= Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und
über die zulässigen Datenträger und Übertragungs-
wege.

Die Rechtsverordnung kann auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden, wenn
sie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-
geht. Bis zur weiteren Koordinierung der Bestimmungen
über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Trans-
aktionen auf europäischer Ebene soll von der Ermächti-
gung zum Erlass der Rechtsverordnung abgesehen wer-
den,

– Da die Finanzkonglomeraterichtlinie im Hinblick auf Ri-
sikokonzentration bislang keine vollumfänglichen und
abschließenden Vorgaben enthält, werden in einer Über-
gangsvorschrift die Risikokonzentrationen der Aktiv-
seite beschränkt auf Adressenausfall-/Kreditrisiken und
Anlagerisiken definiert. Ihre Meldeschwelle beträgt ana-
log zum Großkreditregime 10 Prozent der Eigenkapi-
talanforderung auf Konglomeratsebene.

– Die Finanzkonglomeraterichtlinie enthält im Hinblick
auf gruppeninterne Transaktionen bislang keine vollum-
fänglichen und abschließenden Vorgaben. Bis zur Festle-
gung von Schwellenwerten sind gruppeninterne Trans-
aktionen als bedeutend anzusehen, wenn ihr Umfang
fünf Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Finanz-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/4049

konglomeratsebene übersteigt. Gruppeninterne Trans-
aktionen sollen in § 1 Abs. 22 KWG definiert werden.
Um ein Umgehen der Fünf-Prozent-Meldeschwelle
durch eine Aufspaltung einer an sich bedeutenden grup-
peninternen Transaktion in mehrere Einzeltransaktionen
zu verhindern, sind die einzelnen Transaktionen adressa-
tenbezogen zusammenzufassen und einmal jährlich zu
melden, auch wenn der Schwellenwert bei der einzelnen
Transaktion nicht erreicht wird.

– Nach § 25a KWG müssen ein Institut sowie Instituts-
gruppen, Finanzholdinggruppen und Finanzkonglome-
rate über eine ordnungsgemäße Geschäftordnung verfü-
gen. Dazu gehört u. a. nunmehr ausdrücklich auch eine
prozessunabhängige interne Revision. Für die Ein-
haltung der organisatorischen Anforderungen ist das
übergeordnete Unternehmen bzw. übergeordnete Finanz-
konglomeratsunternehmen verantwortlich. Die grup-
penangehörigen bzw. konglomeratsangehörigen Unter-
nehmen sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße
Organisation und angemessene interne Kontrollverfah-
ren einzurichten, damit die erforderlichen Daten entspre-
chend zusammengestellt, weitergeleitet und auf ihre
Richtigkeit überprüft werden können.

– Die Pflichten des Prüfers anlässlich der Prüfung des
Jahresabschlusses werden um die neu in das Kreditwe-
sengesetz aufgenommenen Regelungen zur Eigenmittel-
ausstattung von Finanzkonglomeraten, Liquiditätsanfor-
derungen, gruppeninterne Transaktionen mit gemischten
Unternehmen und Risikokonzentration und gruppenin-
terne Transaktionen von Finanzkonglomeraten ergänzt.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung
und Beaufsichtigung von grenzüberschreitenden Finanz-
konglomeraten mit den zuständigen Stellen der anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen.
Dabei sollen u. a. folgende Informationen ausgetauscht
werden:
= Identifikation der Gruppenstruktur aller größerer Un-

ternehmen sowie die für beaufsichtigten Unterneh-
men des Konglomerats zuständigen Behörden,

= Strategien des Finanzkonglomerats,
= Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere

Eigenmittelausstattung, gruppeninterne Transaktio-
nen, Risikokonzentrationen und Rentabilität,

= größte Aktionäre und Geschäftsleitung des Finanz-
konglomerats,

= Organisation, Risikomanagement und interne Kon-
trollsysteme auf Konglomeratsebene,

= ungünstige Entwicklungen bei konglomeratsangehö-
rigen Unternehmen.

– Bei grenzüberschreitenden Finanzkonglomeraten wird
unter den für die Beaufsichtigung der konglomerats-
angehörigen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute,
Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesell-
schaften oder Erstversicherungsunternehmen zuständi-
gen Stellen der betroffenen Vertragsstaaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, einschließlich denen des
Vertragsstaats, in dem die gemischte Finanzholding-

Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Stelle als Koordinator
bestimmt.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist
Koordinator, wenn ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-
Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapi-
talanlagegesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen ist. Dann obliegt der
Bundesanstalt
= die generelle Aufsicht und die Beurteilung der Fi-

nanzlage des Finanzkonglomerats,
= bei der laufenden Beaufsichtigung und in Krisensitu-

ationen die Koordinierung der Sammlung und Ver-
breitung aller wesentlichen und zweckdienlichen In-
formationen sowie die Planung und Koordinierung
der Aufsichtstätigkeiten,

= die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über
die Eigenmittelausstattung, Risikokonzentrationen
und gruppeninternen Transaktionen,

= die Zuständigkeit für die Beurteilung der Geschäfts-
organisation und Internen Kontrollverfahren des
Konglomerats.

Die Bestellung des Koordinators lässt die Aufgaben und
Zuständigkeiten der für die Beaufsichtigung der beauf-
sichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zuständi-
gen Stellen der betroffenen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums auf Einzel- und Gruppenebene unbe-
rührt.

– Die für die Aufsicht über ein Finanzkonglomerat mit
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums zuständige Stelle kann die Richtigkeit der
nach Maßgabe der Finanzkonglomeraterichtlinie über-
mittelten Daten durch die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht überprüfen lassen.

– Unterliegt ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat durch die Drittlandsbehörde keiner der Finanz-
konglomeraterichtlinie gleichwertigen Aufsicht, so kann
die Bundesanstalt die Vorschriften über die Beaufsichti-
gung von Finanzkonglomeraten entsprechend anwenden.
Sie kann beispielsweise auch verlangen, dass eine ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland
gegründet wird, auf welche dann die Vorschriften über
die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
als Mutterunternehmen entsprechend anzuwenden sind.

Zur Eigenmittelausstattung von Kreditinstituten, von Ins-
titutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie zu den
Leitungsorganen von Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften sind folgende Än-
derungen des KWG vorgesehen:
– Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank nähere Bestimmungen über die ange-
messene Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute im
Sinne von § 10 KWG zu erlassen, insbesondere über
= die Höhe und Form der Eigenkapitalanforderungen,
= die als Risikoaktiva und Marktrisikopositionen zu

berücksichtigenden Geschäfte, einschließlich ihrer
Bemessungsgrundlagen,

Drucksache 15/4049 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

= die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanfor-
derung und die dafür erforderlichen technischen
Grundsätze,

= die Voraussetzungen für die Eignung eines Risiko-
modells für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge
oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisiken.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-
geht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-
verbände der Institute anzuhören.

– Bei der Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Kre-
ditinstituten im Sinne von § 10 KWG sind vom Kern-
und Ergänzungskapital auch Beteiligungen an Erstversi-
cherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen
und Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und bestimmte Forde-
rungstitel gegenüber solchen Unternehmen abzugs-
pflichtig, wobei die Beteiligungsschwelle bei 20 Prozent
und mehr des Kapitals oder der Stimmrechte liegt.

– Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann auf Antrag Ausnahmen bei allen Abzugspositionen
vom Kern- und Ergänzungskapital des Instituts zulassen,
wenn das Institut Anteile an einem Beteiligungsunter-
nehmen nur vorübergehend besitzt, um dieses finanziell
zu stützen.

– Die Option der Kreditinstitute, bei der Berechnung sei-
nes haftenden Eigenkapitals auf Einzelebene den Abzug
vom haftenden Eigenkapital durch Konsolidierung zu
vermeiden, wird auf alle in § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4
KWG genannten Kapitalbestandteile ausgedehnt. Das
gilt jedoch nur für Kreditinstitute, die ohnehin eine Kon-
solidierung gruppenangehöriger Unternehmen nach
§ 10a KWG durchführen müssen.

– Ein Institut kann unter Vorbehalt der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht einen Abzug von Betei-
ligungen bzw. die betreffenden Forderungstitel an Erst-
versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunter-
nehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften vom
Eigenkapital auf Einzelebene vermeiden, wenn es zu-
sätzlich eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung
nach den für Finanzkonglomerate geltenden Regelungen
nach § 10b KWG vornimmt.

– Kapitalanlagegesellschaften sind in die Konsolidierung
nach § 10a KWG (Eigenmittelausstattung von Instituts-
gruppen und Finanzholding-Gruppen) einzubeziehen.

– Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deut-
schen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausrei-
chende Liquidität der Kreditinstitute im Sinne von § 11
KWG zu bestimmen, insbesondere über
= die Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Li-

quidität und die dafür erforderlichen technischen
Grundsätze,

= die als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen
zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer
Bemessungsrundlagen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-
geht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzen-
verbände der Institute anzuhören.

– Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und
gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen zuver-
lässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderli-
che fachliche Eignung haben.

In das VAG werden Regelungen zur zusätzlichen Beaufsich-
tigung von Versicherungsunternehmen, die einem Finanz-
konglomerat angehören, eingefügt. Dazu gehören analog zu
den vorgesehenen Änderungen des KWG insbesondere fol-
gende Bestimmungen:

= Definitionen z. B. eines Finanzkonglomerats,
= Eigenmittelausstattung, Risikokonzentrationen und

gruppeninterne Transaktionen und besondere organi-
satorische Pflichten von Finanzkonglomeraten,

= Ermittlung und Feststellung eines Finanzkonglome-
rats,

= Zuständigkeit und die Zusammenarbeit bei der Be-
aufsichtigung von Finanzkonglomeraten sowie die
Bestimmung eines Koordinators der Aufsicht bei
einer grenzüberschreitenden Unternehmensgruppe,

= Pflichten der Prüfer.
Darüber hinaus soll im VAG, abweichend vom KWG, Fol-
gendes geregelt werden:
– Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Versicherungs-

unternehmen erteilt werden, das Tochter- oder Schwes-
terunternehmen eines Erstversicherungsunternehmens,
eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts oder eines
Wertpapierhandelsunternehmens ist und dessen Mutter-
unternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
staates zugelassen ist oder durch dieselben natürlichen
Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein
Erstversicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
kontrollieren, hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der
Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied-
oder Vertragsstaaten anzuhören.

– Die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-
Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft führen, müssen zuverlässig sein und
über die fachliche Eignung verfügen.

– Die Finanzkonglomeraterichtlinie schreibt für die Er-
mittlung der Eigenmittel der Versicherungsunternehmen
im Rahmen der Berechnung der Solo-Solvabilität als
Grundsatz vor, folgende Positionen von den Eigenmit-
teln des Versicherungsunternehmens abzuziehen:
= Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an

Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen,

= Forderungen aus Genussrechten und Forderungen
aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den
genannten Unternehmen, an denen es eine Beteili-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/4049

gungen hält oder mit dem zusammen es Mitglied
einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann auf Antrag Ausnahmen von diesen Abzugspositio-
nen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen An-
teile an einem Beteiligungsunternehmen nur vorüberge-
hend besitzt, um dieses finanziell zu stützen.
Ein Versicherungsunternehmen braucht die Positionen
nicht abziehen, wenn es im Rahmen eines Finanzkonglo-
merats zusätzlich beaufsichtigt wird.

– Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der
Auskunftspflichten und der Duldung von Prüfungen ver-
bundener und beteiligter Unternehmen werden auf nach-
geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen erweitert.

Die Ermittlung und Feststellung einer branchenübergreifend
tätigen Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat soll
laut der Änderung des KWG und des VAG erstmals auf der
Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003 beendete
Geschäftsjahr erfolgen; wesentliche Änderungen während
des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht zu berücksichtigen. Die Bestimmun-
gen über die angemessene Eigenkapitalausstattung auf Kon-
glomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der
Rechnungslegung für das am 1. Januar 2005 beginnende
Geschäftsjahr oder das während des Jahres 2005 beendete
Geschäftsjahr anzuwenden. Anzeigen zu Risikokonzentra-
tionen und gruppeninternen Transaktionen sind erstmals
zum 16. Januar 2006 einzureichen.
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, das Gesetz über die
Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
rungswesen zu ändern. Danach sollen unter Landesaufsicht
stehende Erstversicherungsunternehmen, die einem Finanz-
konglomerat angehören, in diesem Fall der Bundesaufsicht
unterstellt werden.
3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 802. Sitzung am 9. Juli 2004
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu
nehmen:
Der Bundesrat schlägt vor, dass die von der Bundesregie-
rung vorgesehenen Rechtsverordnungen zu
– Eigenmittelanforderungen für Institute, Institutsgruppen,

Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unterneh-
men,

– Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Risikokon-
zentrationen in gemischten Unternehmen und Finanz-
konglomeraten, Schwellenwerte, anhand derer diese als
bedeutsam anzusehen sind, Obergrenzen für gruppenin-
terne Transaktionen bzw. für bedeutsame Risikokonzent-
rationen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art
gruppeninterner Transaktionen,

der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Es handelt sich
nach Auffassung des Bundesrates um materiell bedeutsame
Regelungsbereiche mit Auswirkungen auf die Eigenkapi-
talanforderungen. Da die EU-Richtlinien in der Regel Min-
destbestimmungen seien und keine Maximalharmonisierung
beinhalteten, vielmehr den Mitgliedstaaten bei der Umset-
zung des EU-Rechts in nationales Recht zumeist Wahlmög-

lichkeiten verblieben, habe der Bundesrat ein Interesse
daran, an der Normengebung mitzuwirken. Dies gelte vor
allem auch deshalb, weil die Eigenmittelanforderungen an
die Kreditwirtschaft sowohl Auswirkungen auf die Stabilität
des Finanzsystems als auch auf die Finanzierungsmöglich-
keiten der gesamten Wirtschaft hätten.
4. Anhörung
Bei der am 20. Oktober 2004 erfolgten nicht öffentlichen
Anhörung hatten folgende Verbände und Institutionen Gele-
genheit zur Stellungnahme:
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– Bundesverband der Deutschen Industrie
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
– Deutsche Bundesbank
– Deutsche Vermögensberatung AG
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
– Verband der Auslandsbanken in Deutschland
– Verbraucherzentrale Bundesverband
– Zentraler Kreditausschuss
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatung
eingegangen.
5. Ausschussempfehlung

I. Allgemeiner Teil
Dem Finanzausschuss haben bei der abschließenden Bera-
tung des Gesetzentwurfs interfraktionelle Änderungsanträge
vorgelegen, die alle einstimmig angenommen worden sind.
Der Gesetzentwurf ist einstimmig in der Fassung dieser Än-
derungsanträge angenommen worden.
Alle im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen haben die
Richtlinie als notwendig und die Umsetzung in nationales
Recht als gelungen bezeichnet. Dies habe erfreulicherweise
zur einstimmigen Annahme der Änderungsanträge und des
Gesetzentwurfs geführt. Alle Fraktionen sind sich darüber
einig gewesen, dass mit dem Gesetz eine Lücke in der Auf-
sicht geschlossen und die Stabilität des Finanzmarktes ge-
stärkt werde.
Die Koalitionsfraktionen haben betont, dass mit dem Ge-
setzentwurf die Möglichkeit der Eigenmittelschöpfung ver-
hindert werden könne, die bei der jetzt praktizierten isolier-
ten Aufsicht möglich sei. Die in dem Gesetzentwurf
enthaltenen Regelungen fänden auch die Zustimmung der
betroffenen Wirtschaftskreise. Die EU-Richtlinie werde eins
zu eins umgesetzt, auf darüber hinausgehende Regelungen
werde verzicht. Auf spezifische Bedingungen bei den Indus-
trieunternehmen werde Rücksicht genommen. So führe der
Gesetzentwurf im Gesamtergebnis zu einer Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland.
Die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP haben in ihren
Stellungnahmen insbesondere auf die in dem Gesetzentwurf
enthaltenen Regelungen Bezug genommen, die auch Indus-
trieunternehmen betreffen. Es sei zu vermeiden, dass solche
Unternehmen, die auch in der Finanzbranche tätig seien, un-
ter die Konglomerateaufsicht fallen. Finanzdienstleistungen
wie Banken- oder Versicherungsgeschäfte führten erfah-

Drucksache 15/4049 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

rungsgemäß zu hohen Werten in der Bilanz. Es bestehe die
Gefahr, dass der zur Prüfung des Bestehens eines Konglo-
merats vorgesehene Schwellenwert eines 40-prozentigen
Anteils der im Finanzsektor tätigen Unternehmen an der
Bilanzsumme der Gruppe schnell überschritten sei. Deshalb
sei die durch entsprechende Regelungen in § 51a Abs. 6
Satz 4 KWG und § 104n Abs. 6 Satz 4 VAG erfolgte Sicher-
stellung zu begrüßen, dass bei einem auch im Finanzbereich
tätigen Industrieunternehmen andere Kennziffern als die
Bilanzsumme herangezogen werden können. Dazu zähle
z. B. der Ertrag, nach dem beurteilt werden könne, ob der
Finanzbereich ausschließlich eine untergeordnete Rolle in
den Unternehmen spiele.
Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrer Stellungnahme zu
dem Gesetzentwurf weiterhin ausgeführt, dass von der be-
sonderen Aufsicht in Deutschland voraussichtlich zwar nur
zehn Finanzkonglomerate betroffen seien, bei denen es sich
aber um große Unternehmen handele. Es sei, um einen fal-
schen Eindruck zu vermeiden, zu betonen, dass alle diese
Unternehmen über das notwendige Eigenkapital verfügten.
Sie hat darüber hinaus klargestellt, dass bei den Verbänden
eine unterschiedlicheAuffassung über den Einbezug vonKa-
pitalanlagegesellschaften in die Konglomerateaufsicht be-
stehe.AusRisikogesichtspunkten sei dasVorgehen auchnach
Auffassung der Fraktion der CDU/CSU zwar nicht nachzu-
vollziehen, sie akzeptiere aber die Argumentation der Bun-
desregierung, wonach die EU-Richtlinie die Einbeziehung
der Kapitalanlagegesellschaften zwingend vorschreibe.
Die einstimmig angenommenen Änderungsanträge sehen
u. a. folgende Änderungen vor:
– Die Regelung zur Eigenmittelausstattung von Finanz-

konglomeraten nach § 10b KWG und zu Risikokonzent-
rationen und gruppeninterne Transaktionen (§ 13d
KWG) werden dahingehend präzisiert, dass die Verord-
nungen mit näheren Bestimmungen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedürfen. Die Übertragung der
Verordnungsermächtigungen auf das zuständige Bundes-
ministerium entspreche der Praxis der Beaufsichtigung
der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes in bun-
deseigener Verwaltung. Seit Inkrafttreten des Kreditwe-
sengesetzes im Jahre 1961 würden die Vorschriften die-
ses Gesetzes durch Bundesbehörden exekutiert. Dieses
solle auch in Zukunft so gelten.

– Auf die Neuregelung der Eigenmittelausstattung von
Kreditinstituten nach § 10 Abs. 1 KWG und die damit
vorgesehene Verordnungsermächtigung wird verzichtet.
Ende Juni 2004 hätten sich die Präsidenten der Bankauf-
sichtsbehörden und der Zentralnotenbanken der Länder
der Zehnergruppe auf eine überarbeitete Rahmenverein-
barung zur Internationalen Konvergenz der Eigenkapi-
talmessung und Eigenkapitalanforderungen (Basel II)
verständigt. Mitte Juli 2004 habe die EU-Kommission
einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie
2000/12/EG (so genannte Bankenrichtlinie) und der
Richtlinie 93/6/EWG (Kapitaladäquanzrichtlinie) be-
schlossen. Das Richtlinienvorhaben ziele auf eine grund-
legende Überarbeitung der bankaufsichtsrechtlichen
Eigenmittelvorschriften im Einklang mit den neuen in-
ternationalen Standards ab. Nach derzeitigem Stand sei

eine Umsetzung der neuen Regelungen in innerstaatli-
ches Recht bis Ende 2006 vorgesehen. Die Umsetzung
betreffe die §§ 10, 11 KWG und insbesondere auch die
dort verankerten Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen. Die belastenden Wirkungen auf
Grund der Umstellungen infolge einer zweifachen No-
vellierung des § 10 Abs. 1 KWG innerhalb einer kurzen
Zeitspanne sollen durch den Verzicht auf die Änderun-
gen im vorliegenden Gesetzentwurf vermieden werden.

– Ebenfalls verzichtet wird auf die Änderung der Regelun-
gen zur Liquidität der Kreditinstitute nach § 11 Abs. 1
KWG und damit auf die darin enthaltene Verordnungser-
mächtigung. Es bestehe eine enge Verbindung zu den
Vorschriften über die Eigenmittelausstattung der Kredit-
institute nach § 10 Abs. 1 KWG. Auf die in dem Ge-
setzentwurf vorgesehene Änderung der Regelung zur Ei-
genmittelausstattung wird wegen der Verpflichtung zur
Umsetzung der erwarteten EU-Richtlinien in nationales
Recht bis zum Ende des Jahres 2006 verzichtet. Aus die-
sen Gründen erscheine eine Änderung der Regelungen
zur Liquidität zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksache 15/3641
– werden im Einzelnen wie folgt begründet:
Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 1 Abs. 3a)
Mit der Ergänzung wird ein redaktionelles Versehen berich-
tigt. Nach Artikel 30 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Absatz 3 letzter Satz der Finanzkonglomeraterichtlinie sind
Kapitalanlagegesellschaften nicht nur auf Konglomerats-
ebene sondern auch in die Beaufsichtigung homogener Ban-
kengruppen auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Dies
bedingt nicht nur Korrekturen im Rahmen des § 10a KWG
sondern auch eine Ergänzung der in diesem Zusammenhang
maßgeblichen Definitionen.
Zu Nummer 3 Buchstabe d (§ 1 Abs. 3b)
Mit der Ergänzung wird ein redaktionelles Versehen berich-
tigt. Nach Artikel 30 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Absatz 3 letzter Satz der Finanzkonglomeraterichtlinie sind
Kapitalanlagegesellschaften nicht nur auf Konglomerats-
ebene sondern auch in die Beaufsichtigung homogener Ban-
kengruppen auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Dies
bedingt nicht nur Korrekturen im Rahmen des § 10a KWG
sondern auch eine Ergänzung der in diesem Zusammenhang
maßgeblichen Definitionen.
Zu Nummer 9 (§ 8a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a)
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Übertragungsver-
sehen korrigiert. Bei Erstellung der Endfassung der Geset-
zesvorlage wurde die kurzfristig vorgenommene regelungs-
technische Verlagerung der Gestaltungsbefugnisse der
Bundesanstalt zur Bestimmung des übergeordneten und
anzeigepflichtigen Finanzkonglomeratsunternehmens von
§ 10b Abs. 2 Satz 3 und § 13d Abs. 1 Satz 2 in § 10b Abs. 3
Satz 8, der auch die für § 13d Abs. 1 maßgebliche Vorent-
scheidung trifft, irrtümlich nicht nachvollzogen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/4049

Zu Nummer 14 Buchstabe a (§ 10 Abs. 1)
Mit Blick auf die anstehende Umsetzung der neu gefassten
internationalen Eigenkapitalstandards und EU-Eigenmittel-
vorschriften in das nationale Bankaufsichtrecht voraus-
sichtlich bis spätestens Ende 2006 wäre eine Änderung der
Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung zur Re-
gelung der Angemessenheit der Eigenmittel der Institute
nach § 10 Abs. 1 KWG zum gegenwärtigen Zeitpunkt un-
passend. Da sich im Rahmen der bevorstehenden Umset-
zung eine grundlegende Novellierung der Eigenmittelvor-
schriften abzeichnet, wäre eine derzeitige Änderung der
einschlägigen Verordnungsgrundlage nach § 10 Abs. 1
KWG ohne Berücksichtigung der neuen Vorgaben wenig
sinnvoll. Deshalb soll die vorgesehene Änderung des § 10
Abs. 1 KWG aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden.
Anlass für das Vorhaben, den § 10 Abs. 1 KWG im Rah-
men des Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgeset-
zes zu ändern, war die Erkenntnis, dass die derzeitige Er-
mächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung
betreffend die Eigenmittelausstattung der Institute verbes-
sert werden kann. Verbesserungen erschienen angebracht
im Hinblick auf die Formulierung der Ermächtigungs-
grundlage und die verpflichtenden Wirkungen der Eigen-
mittelverordnung für die betroffenen Institute. Die zu-
nächst geplante Änderung des § 10 Abs. 1 stand in keinem
sachlichen Zusammenhang mit den Regelungen aus der
Finanzkonglomeraterichtlinie.
Allerdings haben sich zwischenzeitlich die Rahmenbedin-
gungen geändert. Ende Juni 2004 verständigten sich die
Präsidenten der Bankaufsichtsbehörden und der Zentral-
notenbanken der Länder der Zehnergruppe auf eine über-
arbeitete Rahmenvereinbarung zur Internationalen Kon-
vergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforde-
rungen (Basel II). Mitte Juli 2004 hat die EU-Kommission
einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/12/
EG (so genannte Bankenrichtlinie) und der Richtlinie 93/6/
EWG (Kapitaladäquanzrichtlinie) beschlossen. Das Richt-
linienvorhaben zielt auf eine grundlegende Überarbeitung
der bankaufsichtsrechtlichen Eigenmittelvorschriften im
Einklang mit den neuen internationalen Standards ab. An-
gestrebt wird eine zügige Verabschiedung der Richtlinie
nach Beratungen im Rat und im Europäischen Parlament.
Nach derzeitigem Stand ist eine Umsetzung der neuen
Regelungen in innerstaatliches Recht bis Ende 2006 vorge-
sehen.
Zur innerstaatlichen Umsetzung der neuen EU-Regelungen
in Deutschland zeichnet sich ein Gesetzgebungsverfahren
ab, welches unter anderem die §§ 10, 11 KWG – insbeson-
dere auch die dort verankerten Ermächtigungen zum Erlass
von Rechtsverordnungen – betrifft. Weil die neuen Regelun-
gen viele Details aufweisen und außerdem komplex struktu-
riert sind, könnte den Rechtsverordnungen künftig eine grö-
ßere Bedeutung zukommen.
Vor diesem Hintergrund ist eine möglicherweise grundle-
gende Novellierung des § 10 Abs. 1 KWG deutlich abseh-
bar. Allerdings können die Einzelheiten einer solchen
Novelle zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht antizipiert
werden, da die Verhandlungen im Rat und im Europäischen
Parlament über den Vorschlag für die neue EU-Richtlinie
noch andauern.

Die belastenden Wirkungen auf Grund der Umstellungen in-
folge einer zweifachen Novellierung des § 10 Abs. 1 KWG
innerhalb einer kurzen Zeitspanne werden vermieden, wenn
die bislang vorgesehene Änderung des § 10 Abs. 1 aus dem
Gesetzentwurf gestrichen wird. Eine Aufhebung ist in der
Sache vertretbar und außerdem gerechtfertigt, damit Zwi-
schenlösungen vermieden werden, welche aller Voraussicht
nach unvollständig wären.
Zu Nummer 16 (§ 10b Abs. 1 Satz 2)
Die Ergänzung in § 10b Abs. 1 Satz 2 KWG-E ist erforder-
lich im Hinblick auf die vorgesehene Ermächtigung des
Bundesministeriums der Finanzen, nähere Bestimmungen
über die angemessene Eigenmittelausstattung von Finanz-
konglomeraten durch Rechtsverordnung im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank zu erlassen.
Die Ausgestaltung der Ermächtigung ist sachlich. Durch
§ 10b Abs. 1 Satz 2 wird das Bundesministerium der Finan-
zen ermächtigt, die besagte Rechtsverordnung im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. Die Über-
tragung der Verordnungsermächtigung auf das zuständige
Bundesministerium entspricht der Praxis der Beaufsichti-
gung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes in bundes-
eigener Verwaltung. Seit Inkrafttreten des Kreditwesenge-
setzes im Jahre 1961 werden die Vorschriften dieses Geset-
zes durch Bundesbehörden exekutiert. Dieses soll auch in
Zukunft so gelten. Für Kreditinstitute bzw. Finanzdienst-
leistungsinstitute an der Spitze eines Finanzkonglomerats
gelten neben den bisherigen bankaufsichtsrechtlichen Ei-
genmittelvorschriften nach den §§ 10, 10a künftig zusätz-
lich die neuen Eigenmittelanforderungen für Finanzkonglo-
merate nach § 10b.
Die einem Finanzkonglomerat angeschlossenen Versiche-
rungsunterunternehmen unterliegen der Aufsicht der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die
Regelung zur alleinigen Zuständigkeit der BaFin soll durch
Artikel 3 des Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungs-
gesetzes im Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen festgelegt werden.
Auch insoweit ist die nunmehr präzisierte Ausgestaltung der
Ermächtigung für die Rechtsverordnung zur Eigenmittel-
ausstattung von Finanzkonglomeraten nach § 10b Abs. 1
KWG-E gerechtfertigt.
Zu Nummer 16 (§ 10b Abs. 3 Satz 2)
Gegenüber der vormals vorgesehenen Formulierung, wel-
che auf den § 10 Kreditwesengesetz (KWG) und den § 53c
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausdrücklich Bezug
nahm, ist die neue Wortwahl umfassender, da nunmehr ganz
allgemein auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften nach
dem Kreditwesengesetz und dem Versicherungsaufsichtsge-
setz abgestellt wird. Die bisherige Formulierung war unzu-
reichend: Bei der Bestimmung der Eigenmittel nach den
branchenspezifischen Vorschriften sind neben dem § 10
KWG und § 53c VAG außerdem die Regelungen nach dem
§ 10a KWG und der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Solvabilitätsbereini-
gungsverordnung) zu beachten. Dies ist durch die neue, all-
gemein gehaltene Formulierung gedeckt. Die Vorschriften
des § 53c VAG sollen im Übrigen im Rahmen der bevorste-

Drucksache 15/4049 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

henden Umsetzung der EU-Pensionsfonds-Richtlinie in der
Weise überarbeitet werden, dass erweiterte Möglichkeiten
zur Zurechnung der Kapitalkomponenten im EG-rechtlich
zulässigen Rahmen geschaffen werden.

Zu Nummer 16a (§ 11 Abs. 1)
Mit Blick auf die anstehende 2006 erfolgende Umsetzung
der neu gefassten internationalen Eigenkapitalstandards und
EU-Eigenmittelvorschriften in das nationale Bankaufsicht-
recht voraussichtlich bis spätestens Ende 2006 wäre eine
Änderung der Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsver-
ordnung zur Regelung einer ausreichenden Zahlungsbereit-
schaft (Liquidität) der Institute nach § 11 Abs. 1 KWG zum
gegenwärtigen Zeitpunkt unpassend.
Obgleich die neuen Eigenmittelvorschriften unmittelbar
keine Regelungen zur Liquidität beinhalten, ist die enge
Verbindung zwischen den §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 KWG zu
beachten. Die Ermächtigungsgrundlagen für die Verordnung
zur Festlegung der näheren Bestimmungen bei der Ange-
messenheit der Eigenmittel (§ 10 Abs. 1 KWG) einerseits
und für die Regelungen zur ausreichenden Zahlungsbereit-
schaft (§ 11 Abs. 1 KWG) andererseits sind weitgehend
gleich aufgebaut. Die Verfahren zum Erlass bzw. zur Ände-
rung und Ergänzung der beiden Verordnungen entsprechen
einander. Es liegt nahe, an dieser Parallelität auch in Zu-
kunft festzuhalten.
Anlass für das Vorhaben, den § 11 Abs. 1 KWG im Rahmen
des Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetzes zu
ändern, war die Erkenntnis, dass die derzeitige Ermächti-
gungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung betreffend die
Liquidität der Institute verbessert werden kann. Verbesse-
rungen erschienen angebracht im Hinblick auf die Formu-
lierung der Ermächtigungsgrundlage und die verpflichten-
den Wirkungen der Eigenmittelverordnung für die
betroffenen Institute. Diese Erwägung deckte sich mit der
Überlegung, die Ermächtigungsgrundlage für eine Verord-
nung zur Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der
Institute nach § 10 Abs. 1 KWG zu überarbeiten. Die ur-
sprünglich geplante Änderung des § 11 Abs. 1 stand in kei-
nem sachlichen Zusammenhang mit den Regelungen aus
der Finanzkonglomeraterichtlinie.
Da sich im Rahmen der bevorstehenden Umsetzung eine
grundlegende Novellierung der Eigenmittelvorschriften ab-
zeichnet, wäre eine derzeitige Änderung der Verordnungs-
grundlage nach § 10 Abs. 1 KWG ohne Berücksichtigung
der neuen Vorgaben wenig sinnvoll. Deshalb soll die vor-
gesehene Änderung des § 10 Abs. 1 KWG aus dem Ge-
setzentwurf gestrichen werden. Infolgedessen liegt es nahe,
auch auf eine Novellierung der Verordnungsermächtigung
nach § 11 Abs. 1 KWG zu verzichten. Damit werden die
Belastungen infolge einer Zwischenlösung für einen vo-
raussichtlich nur kurzen Zeitraum vermieden. Denn es
zeichnen sich Änderungen bei § 10 KWG spätestens im
Jahre 2006 bei der Anpassung der Vorschriften nach dem
Kreditwesengesetz an die neuen EU-Eigenmittelvorschrif-
ten ab.
Eine Aufhebung der im Gesetzentwurf bislang vorgesehe-
nen Änderung ist vertretbar und außerdem gerechtfertigt,
zumal damit keinerlei Belastungen für die Institute verbun-
den sind.

Zu Nummer 18 Buchstabe b (§ 12a)
Mit der Ergänzung erhält der Änderungsbefehl die sprach-
lich korrekte Fassung.

Zu Nummer 21 (§ 13c)
Mit der Einbeziehung der Kapitalanlagegesellschaften in
den Anwendungsbereich der Vorschrift wird ein redaktio-
nelles Versehen berichtigt. Kapitalanlagegesellschaften sind
gemäß Artikel 30 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Absatz 3 letzter Satz der Finanzkonglomeraterichtlinie nicht
nur auf Konglomeratsebene sondern auch in die Beaufsich-
tigung homogener Bankengruppen auf konsolidierter Basis
einzubeziehen. Dies bedingt nicht nur Korrekturen im
Rahmen der Konsolidierung nach § 10a KWG-E und die
Anpassung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen
Definitionen, sondern auch ihre Einbeziehung in die Beauf-
sichtigung gruppeninterner Transaktionen mit gemischten
Unternehmen, die Artikel 55a der Richtlinie 2000/12/EG
(Bankenrichtlinie) nunmehr vorsieht.
Die Ergänzung in § 13c Abs. 1 Satz 2 KWG-E ist erforder-
lich im Hinblick auf die vorgesehene Ermächtigung des
Bundesministeriums der Finanzen, nähere Bestimmungen
zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktio-
nen von Finanzkonglomeraten durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen.
Die Ausgestaltung der Ermächtigung ist sachlich. Durch
Absatz 1 Satz 2 wird das Bundesministerium der Finan-
zen ermächtigt, die besagte Rechtsverordnung im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. Die
Übertragung der Verordnungsermächtigung auf das zustän-
dige Bundesministerium entspricht der Praxis der Beauf-
sichtigung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsin-
stitute nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes in
bundeseigener Verwaltung. Seit Inkrafttreten des Kredit-
wesengesetzes im Jahre 1961 werden die Vorschriften die-
ses Gesetzes durch Bundesbehörden exekutiert. Dieses soll
auch in Zukunft so gelten. Für Kreditinstitute bzw. Finanz-
dienstleistungsinstitute an der Spitze eines Finanzkon-
glomerats gelten neben den bisherigen bankaufsichtsrecht-
lichen Kreditvorschriften künftig zusätzlich die neuen
Anforderungen für Finanzkonglomerate nach den §§ 13c
und 13d KWG-E.
Die einem Finanzkonglomerat angeschlossenen Versiche-
rungsunterunternehmen unterliegen der Aufsicht der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die
Regelung zur alleinigen Zuständigkeit der BaFin soll durch
Artikel 3 des Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsge-
setzes im Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen festgelegt werden.
Auch insoweit ist die nunmehr präzisierte Ausgestaltung der
Ermächtigung für die Rechtsverordnung zur Eigenmittel-
ausstattung von Finanzkonglomeraten nach § 13c Abs. 2
KWG-E gerechtfertigt.

Zu Nummer 21 (§ 13d Abs. 2 Satz 1)
Die Ergänzung in § 13d Abs. 2 Satz 1 KWG-E ist erforder-
lich im Hinblick auf die vorgesehene Ermächtigung des
Bundesministeriums der Finanzen, nähere Bestimmungen
zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktio-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/4049

nen von Finanzkonglomeraten durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen.
Die Ausgestaltung der Ermächtigung ist sachlich. Durch
§ 13d Abs. 2 Satz 1 KWG-E wird das Bundesministerium
der Finanzen ermächtigt, die besagte Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. Die
Übertragung der Verordnungsermächtigung auf das zustän-
dige Bundesministerium entspricht der Praxis der Beauf-
sichtigung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsins-
titute nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes in
bundeseigener Verwaltung. Seit Inkrafttreten des Kreditwe-
sengesetzes im Jahre 1961 werden die Vorschriften dieses
Gesetzes durch Bundesbehörden exekutiert. Dieses soll
auch in Zukunft so gelten. Für Kreditinstitute bzw. Finanz-
dienstleistungsinstitute an der Spitze eines Finanzkon-
glomerats gelten neben den bisherigen bankaufsichtsrecht-
lichen Kreditvorschriften künftig zusätzlich die neuen
Anforderungen für Finanzkonglomerate nach den §§ 13c
und 13d KWG.
Die einem Finanzkonglomerat angeschlossenen Versiche-
rungsunterunternehmen unterliegen der Aufsicht der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die
Regelung zur alleinigen Zuständigkeit der BaFin soll durch
Artikel 3 des Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsge-
setzes im Gesetz über die Errichtung eines Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen festgelegt werden.
Auch insoweit ist die nunmehr präzisierte Ausgestaltung der
Ermächtigung für die Rechtsverordnung zur Eigenmittel-
ausstattung von Finanzkonglomeraten nach § 13c Abs. 2
KWG-E gerechtfertigt.
Die Einbeziehung der Deutschen Bundesbank in § 13d
Abs. 4 Satz 4 KWG-E beseitigt ein Redaktionsversehen.
Wie bei den anderen Anzeigepflichten auf Konglomerats-
ebene ist die Deutsche Bundesbank auch bei den Anzeigen
der Risikokonzentrationen und der bedeutenden gruppen-
internen Transaktionen einzubeziehen. Die Änderung er-
folgt auch im Hinblick auf einen Einklang mit dem § 13c
Abs. 3 Satz 3 KWG-E.
Zu Nummer 25 (§ 29)
Bei der Ergänzung zu § 29 Abs. 1 Satz 2 handelt es sich um
eine notwendige Anpassung infolge eines geänderten Be-
zugs auf die Vorschrift des § 25a in § 29 Abs. 1 Satz 2, wel-
che auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes, Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a erfolgt
ist.
Zu Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 31)
Mit der Änderung erhält der Änderungsbefehl die sprach-
lich korrekte Fassung.
Zu Nummer 35 Buchstabe e (§ 45a)
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Übertragungsver-
sehen korrigiert. Bei Erstellung der Endfassung der Geset-
zesvorlage wurde die durch die kurzfristig vorgenommenen
Anpassungen im Hinblick auf die Bestimmung des überge-
ordneten Finanzkonglomeratsunternehmens bedingte not-
wendige satztechnische Verschiebung der Definition des
nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens, rege-
lungstechnisch irrtümlich nicht nachvollzogen.

Zu Nummer 39 Buchstabe a (§ 53b Abs. 3 Satz 1)
Bei der Ergänzung zu Artikel 1 Nr. 39 handelt es sich um
eine notwendige Anpassung infolge eines geänderten Be-
zugs auf die Vorschrift des § 25a in § 53b Abs. 3 Satz 1,
welche auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes, Artikel 3 Ziffer 2 erfolgt ist.

Zu Nummer 45 (§ 64g Abs. 4 Satz 3)
Da die Nummern 1 und 4 des § 64g Abs. 1 KWG-E rege-
lungstechnisch keinen Satz 1 haben, ist die bisherige Bezug-
nahme auf einen Satz 1 jeweils zu streichen. Materielle Än-
derungen sind mit dieser redaktionellen Korrektur nicht
verbunden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes)

Zu Nummer 18 (§ 104e Abs. 4)
Mit der Ergänzung erhält der Änderungsbefehl die sprach-
lich korrekte Fassung.

Zu Nummer 19 (§ 104l Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a)
Mit der Änderung wird ein redaktionelles Übertragungsver-
sehen korrigiert. Bei Erstellung der Endfassung der Geset-
zesvorlage wurde die kurzfristig vorgenommene regelungs-
technische Verlagerung der Gestaltungsbefugnisse der
Bundesanstalt zur Bestimmung des übergeordneten und
anzeigepflichtigen Finanzkonglomeratsunternehmens von
§ 104q Abs. 2 Satz 3 und § 104r Abs. 1 Satz 2 in § 104q
Abs. 3 Satz 8, der auch die für § 104r Abs. 1 maßgebliche
Vorentscheidung trifft, irrtümlich nicht nachvollzogen.

Zu Nummer 19 (§ 104q Abs. 3 Satz 2)
Gegenüber der vormals vorgesehenen Formulierung, wel-
che auf den § 53c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und
den § 10 Kreditwesengesetz (KWG) ausdrücklich Bezug
nahm, ist die neue Wortwahl umfassender, da nunmehr ganz
allgemein auf die jeweils maßgeblichen Vorschriften nach
dem Kreditwesengesetz und dem Versicherungsaufsichtsge-
setz abgestellt wird. Die bisherige Formulierung war unzu-
reichend: Bei der Bestimmung der Eigenmittel nach den
branchenspezifischen Vorschriften sind neben dem § 53c
VAG und § 10 KWG außerdem die Regelungen nach dem
§ 10a KWG und der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Solvabilitätsbereini-
gungsverordnung) zu beachten. Dies ist durch die neue, all-
gemein gehaltene Formulierung gedeckt. Die Vorschriften
des § 53c VAG sollen im Übrigen im Rahmen der bevorste-
henden Umsetzung der EU-Pensionsfonds-Richtlinie in der
Weise überarbeitet werden, dass erweiterte Möglichkeiten
zur Zurechnung der Kapitalkomponenten im EG-rechtlich
zulässigen Rahmen geschaffen werden.

Zu Nummer 19 (§ 104r Abs. 4 Satz 4)
Die Ergänzung in § 104r Abs. 4 Satz 4 beseitigt ein Redak-
tionsversehen. Wie bei allen anderen Anzeigepflichten auf
Konglomeratsebene ist die Deutsche Bundesbank auch in-
soweit einzubeziehen.

Drucksache 15/4049 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 21 (§ 123c Abs. 2 Satz 3)
Da die Nummern 1 und 4 des § 123 Abs. 1 regelungstech-
nisch keinen Satz 1 haben, ist die bisherige Bezugnahme auf
einen Satz 1 jeweils zu streichen. Materielle Änderungen
sind mit dieser redaktionellen Korrektur nicht verbunden.

Berlin, den 27. Oktober 2004
Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Otto Bernhardt
Berichterstatter

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