BT-Drucksache 15/3977

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/3673- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Vom 20. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3977
15. Wahlperiode 20. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/3673 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

A. Problem
Seit der Verkündung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat sich zu zwei Vorschriften ein Novellierungs-
bedarf ergeben. Der Änderungsbedarf zur erstmaligen Festsetzung der Regel-
sätze durch die Länder (§ 28 Abs. 2 SGB XII) ist Folge der Entscheidung im
Rahmen des Vermittlungsausschusses, das Inkrafttreten des Gesetzes in An-
gleichung an das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
um sechs Monate auf den 1. Januar 2005 zu verschieben. Daneben hat sich ein
Anpassungsbedarf zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35
Abs. 1 SGB XII) ergeben. Mit der Änderung werden zwischenzeitliche Beden-
ken der Praxis aufgegriffen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/3673.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Wurden im Ausschuss nicht näher erörtert.

E. Sonstige Kosten
Keine

Drucksache 15/3977 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3673 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. Oktober 2004

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung

Klaus Kirschner Rolf Stöckel
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3977

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
– Drucksache 15/3673 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes

zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
unv e r ä n d e r t

Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes

zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes,
wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe 㤠133

Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deut-
sche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“
die Angabe „§ 133a Übergangsregelung für Hilfe-
empfänger in Einrichtungen“ eingefügt.

Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes

zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes

zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 70 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-

gefügt:
„Artikel 1 § 28 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.“

2. Artikel 1 § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung
erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum 1. Juli eines
jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im
Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest.“

Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes

zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe
„§ 40 Verordnungsermächtigung“ die Angabe
„§ 40a Investitionsbetrag“ eingefügt.

Drucksache 15/3977 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
b) Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen
setzt sich aus der Grundpauschale und dem auf den
Lebensunterhalt entfallenden Anteil am Investitions-
betrag im Sinne des § 76 Abs. 2 zusammen.“

c) Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
㤠40a

Investitionsbetrag
Das Nähere zur Höhe des Anteils an dem Investiti-

onsbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ist in den Landes-
rahmenverträgen nach § 79 festzulegen.“

2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen
entspricht dem Umfang der Leistungen der
Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3.“

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für

Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 2 die je-
weils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des
Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in
Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern
der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die
Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu
leistenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die
zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei
Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der
Träger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Kran-
kenkasse spätestens bis zum 1. November des Vor-
jahres die Leistungsberechtigten nach Absatz 2
Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung
nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegan-
genes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt

die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe
die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches ge-
nannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar
oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der
vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzah-
lungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalen-
derjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Zum 1. Januar 2005 erteilt die Kranken-

kasse die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
genannte Bescheinigung abweichend von Absatz 4
unmittelbar an die Leistungsberechtigten nach
Absatz 2 Satz 2; der Träger der Sozialhilfe teilt
der zuständigen Krankenkasse diese Leistungsbe-
rechtigten spätestens bis zum 1. Januar 2005mit.“

3. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 er-
folgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalen-
derjahr.“
c) entfällt

4. In § 82 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
„(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder

stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der
Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von
ihr verlangt werden, soweit Aufwendungen für den

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3977

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

2. In Artikel 70 Abs. 2 Satz 3 wird nach der Angabe 㤠28
Abs. 2“ die Angabe „ , §§ 40a, 79 und 81“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 sowie Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2
dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in
Kraft.

(2) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und b dieses Gesetzes tritt
am 1. Januar 2005 in Kraft.

häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darü-
ber hinaus soll in angemessenem Umfang die Auf-
bringung der Mittel verlangt werden von Personen,
die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in
einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen
anderen überwiegend unterhalten.“

5. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt:
㤠133a

Übergangsregelung für Hilfeempfänger
in Einrichtungen

Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen
Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21
Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben,
wird diese Leistung in der für den vollen Kalender-
monat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter
erbracht.“

2. entfällt

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in
Kraft.

Drucksache 15/3977 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Rolf Stöckel

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Druck-
sache 15/3673 in seiner 121. Sitzung am 7. September 2004
in erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung
an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung,
zur Mitberatung an den Auswärtigen Ausschuss, den
Rechts-, den Innen-, den Verteidigungs-, den Finanz- und
den Haushaltsausschuss sowie die Ausschüsse für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Seit der Verkündung des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat sich
zu zwei Vorschriften ein Novellierungsbedarf ergeben. Der
Änderungsbedarf zur erstmaligen Festsetzung der Regel-
sätze durch die Länder (§ 28 Abs. 2 SGB XII) ist Folge der
Entscheidung im Rahmen des Vermittlungsausschusses, das
Inkrafttreten des Gesetzes in Angleichung an das Vierte
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt um
sechs Monate auf den 1. Januar 2005 zu verschieben. Da-
neben hat sich ein Anpassungsbedarf zum notwendigen
Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 Abs. 1 SGB XII) er-
geben. Mit der Änderung werden zwischenzeitliche Beden-
ken der Praxis aufgegriffen.

III. Stellungnahmen der mitberatendenAusschüsse
Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 48. Sitzung am
20. Oktober 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 15/3673 anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
70. Sitzung am 20. Oktober 2004 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP emp-
fohlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3673 an-
zunehmen.
Der Innenausschuss hat in seiner 46. Sitzung am 20. Okto-
ber 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 15/3673 anzunehmen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 22. Sep-
tember 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 15/3673 anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat in seiner 72. Sitzung am 20. Ok-
tober 2004 beschlossen, auf die Abgabe eines Votums zu
verzichten.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 48. Sitzung am 22. Septem-
ber 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 15/3673 anzunehmen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 44. Sitzung am
20. Oktober 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 15/3673 anzunehmen.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 41. Sitzung am 20. Oktober 2004 mit
den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP empfohlen, den Gesetzentwurf der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Druck-
sache 15/3673 anzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 56. Sitzung am 20. Oktober 2004 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3673 in
geänderter Fassung anzunehmen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 57. Sitzung am
20. Oktober 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU bei Enthaltung der Fraktion der FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3673 an-
zunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisseim federführenden Ausschuss
A. Allgemeiner Teil

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat in
seiner 74. Sitzung am 22. September 2004 seine Beratungen
aufgenommen und beschlossen, eine öffentliche Anhörung
von Sachverständigen zu dem Antrag durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 78. Sitzung am 30. September
2004 statt. Als sachverständige Verbände waren eingeladen:
AOK-Bundesverband, BKK-Bundesverband, Bundesarbeits-
gemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V., Bundes-
arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V.,
Bundesknappschaft, Bundesverband der landwirtschaft-
lichen Krankenkassen, Bundesverband privater Anbieter so-
zialer Dienste e. V., Bundesvereinigung der kommunalen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3977

Spitzenverbände, Deutscher Städtetag, IKK-Bundesver-
band, See-Krankenkasse, Verband der Angestellten-Kran-
kenkassen e. V./AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
(VdAK/AEV).
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.
In der 79. Sitzung am 20. Oktober 2004 hat der Ausschuss
seine Beratungen fortgesetzt und abgeschlossen.
Die Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(13)/0724 hat er mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Der Ausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3673 in
der Fassung der Änderungsanträge auf Ausschussdruck-
sache 15(13)/0723 zu empfehlen.
Der Ausschuss hat im Wesentlichen Änderungen zu den
folgenden Regelungsbereichen beschlossen:
l Definition des notwendigen Lebensunterhalts in Einrich-

tungen entsprechend dem Umfang der Grundsicherung
l Erleichterung für Heimbewohner bei Zuzahlungen nach

dem GMG
(Durch ein verpflichtendes Darlehen der Sozialhilfe-
träger sollen finanzielle Überforderungen vermieden
werden.)

l Sicherstellung einer tragbaren Belastung für die Leis-
tungsberechtigten bei der Rückzahlung dieser Darlehen

l Übernahme der Regelung von § 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG
für den Kreis der pflegebedürftigen Heimbewohner hin-
sichtlich ihres Einkommenseinsatzes für Leistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt (Damit ist den Trägern der
Sozialhilfe die Möglichkeit gegeben, die bisherige Pra-
xis fortzuführen.)

l Weitergewährung des Zusatz-Barbetrages nach § 21
Abs. 3 Satz 4 BSHG für diejenigen Personen, die ihn am
31. Dezember 2004 erhalten.

In der Beratung hoben die Mitglieder der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervor, dass ein Ände-
rungsbedarf an dem Ende 2003 beschlossenen Gesetz be-
stehe. Dieser Änderungsbedarf basiere im Wesentlichen auf
dem Umstand, dass die Umsetzung des komplexen Vermitt-
lungsverfahrens von Ende 2003 in einem Punkt nicht erfolgt
sei und dass sich zwischenzeitlich in weiteren Punkten Be-
denken aus der Praxis ergeben hätten. Dem sich hieraus er-
gebenden Änderungsbedarf trage der vorliegende Gesetz-
entwurf Rechnung.
Im Weiteren erläuterten die Koalitionsfraktionen, dass die
Umsetzung der Änderungen zum Zusatz-Barbetrag durch
eine Stichtagsregelung nicht systemfremd sei. Eine ähnliche
Regelung sei z. B. in § 130 SGB XII für ambulant betreute
Menschen sowie in § 132 SGB XII im Bereich der Sozial-
hilfegewährung für Deutsche im Ausland enthalten. Die Be-
sitzstandsregelung sei für stationär Betreute auch im Ver-

gleich zu Menschen, die zu Hause ambulant betreut würden,
sachgerecht. Menschen, die sich auf die bestehende Rege-
lung bereits eingestellt hätten, erhielten den Zusatz-Bar-
betrag auch weiter. Alle anderen hätten die Möglichkeit,
sich anders abzusichern. Die von den Koalitionsfraktionen
vorgeschlagene Stichtagsregelung sei eine auslaufende
Regelung, die künftig insoweit die Gleichstellung von
ambulanter und stationärer Betreuung herstelle. Durch die
in dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU vor-
geschlagene Einkommensfreistellung für stationär Betreute
entstehe eine Ungleichbehandlung zu denen, die sich in am-
bulanter Betreuung befänden. Diese Trennung von ambu-
lanter und stationärer Versorgung bedürfe einer verfas-
sungsgemäßen Begründung. Somit sei diese Regelung, zum
einem vor dem Hintergrund des Grundsatzes ambulant vor
stationär und auch, da sie wahrscheinlich juristisch keinen
Bestand haben werde, abzulehnen. Vorzuziehen sei die von
den Regierungsfraktionen vorgelegte Regelung, die Verläss-
lichkeit für die zurzeit stationär Betreuten und Klarheit für
die, die in Zukunft in stationäre Betreuungsanstalten auf-
genommen würden, gewährleiste und auch eine langsame
Angleichung von stationärer und ambulanter Betreuung er-
reiche.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU sprachen sich
für einen Erhalt des Zusatz-Barbetrages für Heimbewohner
aus. Mit dem Zusatz-Barbetrag werde der eigenverantwort-
lichen Vorsorge der Menschen für das Alter Rechnung
getragen. Eigenvorsorge müsse sich lohnen. Dieses un-
missverständliche Signal an die Menschen müsse gerade im
Hinblick auf die von der Bundesregierung im Frühjahr
2004 beschlossenen massiven Absenkungen bei der gesetz-
lichen Rente ausgehen. Allerdings sollte der Zusatz-Bar-
betrag rechtssystematisch als Einkommensfreibetrag in das
SGB XII übernommen werden, so wie dies die Sachverstän-
digen in der öffentlichen Anhörung vorgeschlagen hätten.
Dies mache die von den Regierungsfraktionen vorgeschla-
gene Besitzstandsregelung für die heutigen Bezieher des
Zusatz-Barbetrages überflüssig. Diese Besitzstandsregelung
führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehand-
lung der Heimbewohner, die insbesondere in Behinderten-
wohnheimen über Jahrzehnte anhalten würde. Insoweit be-
seitige auch der Vorschlag der Koalitionsfraktionen kurz-
bis mittelfristig nicht die bestehende Ungleichbehandlung
zwischen ambulanter und stationärer Betreuung.
Weiter lehnten die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU
den neuen Vorschlag der Koalitionsfraktionen zur Defini-
tion des notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen ab.
Sie sprachen sich in diesem Zusammenhang für eine diffe-
renzierte landesrechtliche Regelung aus. Abschließend for-
derten sie im Hinblick auf den weiteren klarstellenden
Änderungsbedarf im neuen Sozialhilferecht, die Änderun-
gen im Verwaltungsvereinfachungsgesetz mit denen in die-
sem Gesetz zusammenzuführen.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP hoben hervor, dass
die in dem Gesetzentwurf enthaltene Regelung zur Zuzah-
lungspflicht von Sozialhilfeempfängern in stationären Ein-
richtungen zu bürokratisch und kostenintensiv sei. Es sei
eine sinnvollere Lösung, die Zuzahlungspflicht der Sozial-
hilfeempfänger zu beseitigen. Sie gingen davon aus, dass
Einigkeit dahingehend bestehe, dass der Zusatz-Barbetrag
systemwidrig sei und die Einführung einer Stichtagsrege-

Drucksache 15/3977 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

lung zu eklatanten, teilweise Jahrzehnte anhaltenden Unge-
rechtigkeiten führe. Das sei dadurch zu umgehen, dass der
Zusatz-Barbetrag ohne eine Übergangsregelung für alle
zum 1. Januar 2005 beendet werde. Aufgrund der gleichzei-
tigen Beseitigung der Zuzahlungspflicht sei dies auch ver-
antwortbar. Weiterhin solle von der Parallelberechnung von
Grundsicherung und Sozialhilfe Abstand genommen wer-
den, da dies dazu führe, dass in nahezu allen Fällen bedarfs-
orientierte Sozialhilfe gezahlt werden müsse. Daher könne
hier bürokratischer Aufwand vermieden werden. Im Übri-
gen werde die Fraktion der FDP zu den oben aufgeführten
Punkten noch einen Entschließungsantrag zur zweiten und
dritten Lesung einbringen.

B. Besonderer Teil
Hinsichtlich der Einzelbegründung der vorgesehenen Rege-
lungen wird auf den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3673
verwiesen. Zu den vom Ausschuss für Gesundheit und
Soziale Sicherung beschlossenen Änderungen ist darüber
hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsverein-
fachung wird der notwendige Lebensunterhalt in Einrich-
tungen entsprechend dem Umfang der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung definiert. Der Umfang be-
misst sich ausschließlich nach den in § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3
genannten Leistungen.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Durch die neuen Absätze 3 bis 5 des § 35 werden das Ver-
fahren der Zuzahlungen für Heimbewohner vereinfacht und
finanzielle Überforderungen vermieden. Die Regelung
orientiert sich an einer in der Praxis entwickelten Ver-
fahrensweise, deren bundesweite Umsetzung nun sicher ge-
stellt wird.
Der Träger der Sozialhilfe gewährt nach Absatz 3 in Höhe
des jährlichen Zuzahlungsbetrages ein Darlehen und zahlt
dieses unmittelbar an die zuständige Krankenkasse aus. Will
der Leistungsberechtigte dieses Verfahren nicht in Anspruch
nehmen, weil er die Zuzahlungen auf andere Weise beglei-
chen kann, so hat er die Möglichkeit, diesem Vorgehen zu
widersprechen. Um sicherzustellen, dass die Befreiungen
zum 1. Januar eines Jahres ausgestellt werden können, hat
der Träger der Sozialhilfe die zuständige Krankenkasse
rechtzeitig – spätestens bis zum 1. November des Vorjah-
res – über die zu befreienden Leistungsberechtigten zu
unterrichten. Durch die Beschränkung auf die Personen, die
in der Vergangenheit diesem Verfahren nicht bereits wider-

sprochen haben, wird erreicht, dass das Verfahren nicht un-
nötigerweise auf Personen ausgedehnt wird, die voraus-
sichtlich kein Interesse an einer Darlehensgewährung ha-
ben. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass diese Personen
die Befreiung selbst bei der Krankenkasse beantragen kön-
nen.
Nach Absatz 4 erteilt die Krankenkasse jeweils zum 1. Ja-
nuar oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung für
alle vom Träger der Sozialhilfe mitgeteilten volljährigen
Heimbewohner eine Bescheinigung über die Befreiung von
der Zuzahlungsverpflichtung, die dem Träger der Sozial-
hilfe zur Weiterleitung an den Leistungsberechtigten über-
mittelt wird. Damit wird erreicht, dass der Leistungsberech-
tigte in einem Schreiben über die Darlehensgewährung und
das Widerspruchsrecht informiert wird und gleichzeitig die
Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse „aus einer
Hand“ vom Träger der Sozialhilfe erhält. Ferner teilt die
Krankenkasse dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der vom
Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzahlungen mit.
Absatz 5 enthält eine spezielle Regelung für den Jahres-
wechsel 2004/2005, die sicherstellt, dass alle Leistungsbe-
rechtigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zum Jahresbeginn
eine Freistellungsbescheinigung erhalten. Diese Übergangs-
regelung ist erforderlich, weil aufgrund des Inkrafttretens
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2005
die erforderlichen Vorarbeiten nach den Absätzen 3 und 4
nicht vorher stattfinden können. Abweichend von den Rege-
lungen in den Absätzen 3 und 4 erteilen die Krankenkassen
die Befreiungsbescheinigungen nicht über die Träger der
Sozialhilfe, sondern unmittelbar an alle von den Trägern der
Sozialhilfe mitgeteilten Leistungsberechtigten nach Absatz 2
Satz 2. Im Übrigen gelten die Verfahrensregelungen der
Absätze 3 und 4.
Der Träger der Sozialhilfe hat – ggf. nachträglich – den
Krankenkassen mitzuteilen, welche Heimbewohner der
Darlehensregelung widersprochen haben.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 3
§ 37 Abs. 2 regelt die Rückzahlung des Darlehens nach § 35
Abs. 3. Entsprechend der kalenderjährlich wiederkehrenden
Belastung durch die Zuzahlungen und um eine tragbare Be-
lastung für die Leistungsberechtigten sicherzustellen, wird
in § 37 Abs. 2 Satz 2 festgelegt, dass die Rückzahlung in
gleich hohen Teilbeträgen über das ganze Kalenderjahr er-
folgt.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 4
Die bisherige Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesso-
zialhilfegesetzes wird wortgleich auch für die Hilfe zum Le-
bensunterhalt übernommen, so dass sich keine Änderungen
für die bisherige Bewilligungspraxis ergeben.

Zu Artikel 2
Zu Nummer 5
Die Regelung stellt sicher, dass diejenigen Personen, die am
31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3977

Barbetrag im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundesso-
zialhilfegesetzes haben, diesen zusätzlichen Barbetrag wei-
terhin erhalten.
Zu Artikel 3
Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2.

Berlin, den 20. Oktober 2004

Rolf Stöckel
Berichterstatter

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