BT-Drucksache 15/3976

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3418- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 20. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3976
15. Wahlperiode 20. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3418 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
anderer Gesetze

A. Problem
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat die zurückliegende Krise der interna-
tionalen Finanzmärkte insgesamt gut überstanden. Es hat sich jedoch in einigen
Bereichen der Bedarf nach einer verbesserten Regulierung namentlich im Hin-
blick auf den Schutz der Versicherten bei Unternehmenskrisen und die Aufsicht
über Versicherungs-Holdinggesellschaften gezeigt. Ferner soll die unmittelbare
Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen intensiviert werden, um den in-
direkten Schutz der Versicherungsnehmer durch Absicherung der Leistungsfä-
higkeit der Rückversicherer gegenüber den Vorversicherern zu gewährleisten.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf ist die Schaffung von gesetzlichen Auffangeinrichtun-
gen vorgesehen, die die Ansprüche der Versicherten bei wirtschaftlichen Krisen-
lagen von Unternehmen der privaten Kranken- oder der Lebensversicherung
sichert. Die erforderlichen Finanzmittel der Fonds sollen von den angeschlos-
senen Versicherern im voraus erbracht werden. In steuerlicher Hinsicht ist
beabsichtigt, die Sicherungsfonds für die Lebens- und die private Krankenver-
sicherung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu befreien. Darüber hi-
naus werden die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Sonderbeauftragten
präzisiert. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, den Schutz der Versicherungs-
nehmer indirekt durch die Schaffung eines Erlaubnisverfahrens für Rückver-
sicherungsunternehmen und durch Anforderungen an die Solvabilität von Rück-
versicherern zu erhöhen. Soweit Rückversicherungsunternehmen bereits auf
dem deutschen Markt tätig und bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die
Erlaubnis nach Maßgabe des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Für die
Überwachung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung werden der
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Befugnisse bereitgestellt. Ferner erhält die
Aufsichtsbehörde bessere Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Versicherungs-
Holdinggesellschaften und den Inhabern wesentlicher Beteiligungen. Darüber
hinaus beziehen sich Änderungen des Gesetzentwurfs auf den rechtlichen Status
der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen und die Umset-
zung von Teilen der EU-Pensionsfonds-Richtlinie vom 3. Juni 2003, soweit sie

Drucksache 15/3976 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

sich auf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie auf kommu-
nale und kirchliche Zusatzversorgungskassen beziehen.
Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinaus insbesondere folgende Änderun-
gen:
– Verzicht auf die regelmäßige Rechnungslegung der Versicherungs-Holding-

gesellschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde.
– Konkretisierung der Unterrichtungspflichten des Verantwortlichen Aktuars.
– Konkretisierung der Zuverlässigkeitsvermutung beim Erwerb einer bedeu-

tenden Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen.
– Freiwillige Mitgliedschaft zu einem Sicherungsfonds für Pensionskassen.
– Gesetzliche Festlegung der an den Sicherungsfonds zu leistenden Jahres-

beiträge mit 0,2 Promille der versicherungstechnischen Netto-Rückstellun-
gen bis zu einem Promille und Schaffung einer Obergrenze von einem Pro-
mille für Sonderbeiträge.

– Gesetzliche Regelung über die Herabsetzung der Leistungen an die Versiche-
rungsnehmer nach Aufzehrung des Vermögens des Sicherungsfonds und
Aufbringung der Sonderbeiträge und Begrenzung der Minderung auf 5 Pro-
zent der garantierten Versicherungssumme bzw. der garantierten Rente.

– Verzicht auf die Vorfinanzierung des Sicherungsfonds für Unternehmen der
privaten Krankenversicherung.

– Übernahme von Dienstleistungsverträgen durch den Sicherungsfonds.
– Gesetzliche Regelung für die Umlage des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes

für das Kreditwesen.
– Einführung einer Kostenbefreiung der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-

tungsaufsicht in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und einer Bestim-
mung zur Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen.

Einstimmige Annahme in geänderter Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Änderungen verursachen bei Bund, Ländern und Gemeinden keine Kosten.
Bei der Aufsichtsbehörde wird sich voraussichtlich ein geringer Mehrbedarf an
Personal für die Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen ergeben. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht deckt ihre Kosten über die ihrer
Aufsicht unterstellten Unternehmen durch die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3976

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3418 – in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 20. Oktober 2004

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3976

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und anderer Gesetze
– Drucksache 15/3418 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 15 des Gesetzes vom
5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 15 des Gesetzes vom
5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtun-
gen“.

b) Nach § 1a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften“.

c) Nach § 83 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 83a Sonderbeauftragter“.

d) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
㤠87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Ge-
schäftsleitern“.

e) Die Zwischenüberschrift vor § 119 und die Angaben
zu den §§ 119 bis 121 werden wie folgt gefasst:
„VIIa. Rückversicherungsaufsicht
§ 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterla-

gen
§ 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der Er-

laubnis
§ 121 Versagung der Erlaubnis“.

f) Nach „§ 121 werden folgende Angaben eingefügt:
㤠121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
§ 121b Anlagegrundsätze
§ 121c Widerruf der Erlaubnis
§ 121d Verordnungsermächtigung
§ 121e Bestandsschutz
VIII. Übergangsvorschriften

Drucksache 15/3976 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 1a wird wie folgt gefasst:
㤠1a

Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
(1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh-

men des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die aus-
schließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-
nenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13
Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 55
Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86,
88, 89 und 89a.

(2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen, ein-
schließlich der rechtlich unselbstständigen kommunalen

§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
§ 123 Sicherungsvermögensfähigkeit
§ 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versor-

gungseinrichtungen
§ 123b Rückversicherungsunternehmen“.

g) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Zwischenü-
berschrift eingefügt:
„VIIIa. Sicherungsfonds“.

h) Die Angaben zu den §§ 124 bis 133a werden wie folgt
gefasst:
㤠124 Pflichtmitgliedschaft
§ 125 Übertragung der Versicherungsverträge
§ 126 Sicherungsfonds
§ 127 Beleihung Privater
§ 128 Aufsicht
§ 129 Finanzierung des Sicherungsfonds
§ 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
§ 131 Mitwirkungspflichten
§ 132 Ausschluss
§ 133 Verschwiegenheitspflicht
§ 133a Zwangsmittel“.

i) Nach § 144b wird folgende Angabe eingefügt:
㤠144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des

Sicherungsfonds“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden nach Nummer 4 folgende Num-

mer 4a und 4b eingefügt:
„4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungs-

einrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens
und die Postbeamtenkrankenkasse;

4b. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-
der, die Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B
– und die Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost;“.

3. § 1a wird wie folgt gefasst:
㤠1a

Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
(1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließ-
lich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-
gung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, die
§§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und
2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und
89a; für die nach Landesrecht errichteten und der Landes-
aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen dieser
Art kann das Landesrecht Abweichendes bestimmen.
(2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen, ein-

schließlich der rechtlich unselbstständigen kommunalen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder, imWege der
freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge
anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden
Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Ab-
rechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten
und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer
Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der
Einrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrech-
nungsverband finden die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Geschäfte der Pensionskassen mit Ausnahme
des § 156a entsprechend Anwendung; die Einrichtungen
unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Ver-
sicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 und 2,
die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Auf-
sicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unter-
nehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren
Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichti-
gung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht
erforderlich erscheint.

(4) Für die nach Landesrecht errichteten und der
Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunter-
nehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im
Sinne des Absatzes 1 und 2 kann das Landesrecht Ab-
weichendes bestimmen.“

4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
㤠1b

Versicherungs-Holdinggesellschaften
(1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unter-

nehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Er-
werb und das Halten von Beteiligungen an Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen ist. Für Unternehmen,
die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft be-
treiben, gelten nur die Vorschriften über die Beaufsichti-
gung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten

neben den Absätzen 3, 4 und 5 nur die §§ 2, 7a Abs. 1
Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, 13d Nr. 4a und 5, 83, 84, 89a,
104 sowie 138 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unbe-
rührt.
(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichtsbe-

hörde die erforderlichenMaßnahmen auch gegenüber der
jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft anordnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Orga-

nen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Ge-
setz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder
teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder

mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des
§ 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder

und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder, imWege der
freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge
anbieten, ist für die diesen Geschäften entsprechenden
Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Ab-
rechnungsverband einzurichten. Die Verbindlichkeiten
und Vermögenswerte werden ohne die Möglichkeit einer
Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der
Einrichtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrech-
nungsverband finden die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Geschäfte der Pensionskassen mit Ausnahme
des § 156a entsprechend Anwendung; die Einrichtungen
unterliegen insoweit auch der Versicherungsaufsicht.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Ver-
sicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 und 2,
die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Auf-
sicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unter-
nehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren
Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsich-
tigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht
erforderlich erscheint. Für die nach Landesrecht errich-
teten und der Landesaufsicht unterliegenden Versiche-
rungsunternehmen dieser Art kann das Landesrecht
Abweichendes bestimmen.“

4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
㤠1b

Versicherungs-Holdinggesellschaften“
(1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Unter-

nehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Er-
werb und das Halten von Beteiligungen an Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen ist. Für Unternehmen,
die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft be-
treiben, gelten nur die Vorschriften über die Beaufsichti-
gung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gelten

neben den Absätzen 3 und 4 nur die §§ 2, 7a Abs. 1
Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, 55,
55a, 57 bis 59, 83, 84, 89a, 102 bis 104, 137, 138 sowie
150 entsprechend; § 81 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichtsbe-

hörde die erforderlichenMaßnahmen auch gegenüber der
jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft anordnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Orga-

nen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Ge-
setz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder
teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder

mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des
§ 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder

Drucksache 15/3976 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhaltig

gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verord-
nungen oder Anordnungen verstoßen hat.

§ 83a Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen desAbsatzes 4 Satz 1Nr. 1 oderwenn

Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder ge-
gen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen und
trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses
Verhalten fortsetzen kann die Aufsichtsbehörde auch die
Abberufung der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen
fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder
seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können,
hat er den Vorstand und die Aufsichtsbehörde unver-
züglich zu unterrichten.“

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhaltig
gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verord-
nungen oder Anordnungen verstoßen hat.

§ 83a Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder

wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig ge-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
gen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde
verstoßen und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbe-
hörde dieses Verhalten fortsetzen kann die Aufsichtsbe-
hörde auch die Abberufung der Geschäftsleiter verlan-
gen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort

„oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der
Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 4 eingefügt:
„4. wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungs-

fonds ausgeschlossen wurde.“
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Versi-
cherungsunternehmen betroffen, informiert sie zu-
sätzlich den Sicherungsfonds.“

6. In § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen
fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder
seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können,
hat er den Vorstand und die Aufsichtsbehörde sofort zu
unterrichten.“

7. In § 12 Abs. 4a Satz 2 wird nach dem Wort „Für“ die
Angabe „private Zahnersatzversicherungen nach § 58
Abs. 2 SGB V, für“ eingefügt.

8. In § 12b Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3
Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1, 3 und
4“ ersetzt.

9. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ver-
tragsstaaten des EWRAbkommens“ durch die Wör-
ter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“ und die Wörter
„Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter
„Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
staat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mit-
glied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

10. In § 13d wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
das Inkrafttreten sowie spätere Änderungen der Ge-
schäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsra-
tes unter Beifügung dieser Unterlagen,“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3976

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11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „mit Sitz in Mit-

glieds- oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „mit
Sitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundesan-
zeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

12. In § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird vor demWort
„Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ einge-
fügt.

13. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz wird vor dem

Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“
eingefügt.

b) Absatz 2a wird aufgehoben.
14. § 83 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)
durch die Angaben (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2
Nr. 6) ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Versiche-
rungsunternehmens“ die Wörter „und der Erfüllung
der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen durch
Versicherungsmakler im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2
des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)
geändert worden ist“ eingefügt.

15. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
㤠83a

Sonderbeauftragter
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Orga-

nen eines Versicherungsunternehmens nach Gesetz,
Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder
teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen,
wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder

mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des
§ 7a Abs. 1 nicht erfüllen,

2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen
Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durch-
führung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
oder Anordnungen verstoßen hat, oder

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dau-
ernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Ver-
sicherungsverträgen gefährdet ist.
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten

entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu ge-
währenden Vergütung fallen dem Versicherungsunter-
nehmen zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die
Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungsunter-
nehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend
nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den
Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.“

16. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Garan-
tiefonds“ durch das Wort „Sicherungsfonds“ ersetzt.

Drucksache 15/3976 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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20. u n v e r ä n d e r t

21. § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person

ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertre-
ter oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-
schaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist
oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Erst-
versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprü-
chen genügt; dies ist auch der Fall, wenn der
Erwerber der bedeutenden Beteiligung nicht
darlegen kann, dass er über geeignete und aus-
reichende Mittel zur Umsetzung seiner ge-
schäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die
Entwicklung der Geschäfte des Erstversiche-
rungsunternehmens verfügt und die Belange der
Versicherten ausreichend gewahrt sind; ferner
gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ent-

17. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Ge-
schäftsleitern“.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung

von Geschäftsleitern verlangen und diesen Ge-
schäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersa-
gen, wenn
1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die Ver-

sagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 rechtfertigen würden,

2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen
die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen oder gegen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Ver-
warnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Ver-
halten fortsetzt.“

18. In § 88a wird vor demWort „Bundesanzeiger“ dasWort
„elektronischen“ eingefügt.

19. § 89a wird wie folgt gefasst:
„89a

Keine aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-

men nach § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 66 Abs. 3,
§ 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7
Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4,
§§ 83, 83a, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, §§ 88,
89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4,
§ 121a Abs. 1 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 83a Abs. 1 und 2,
§ 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 121a
Abs. 3, § 121c Abs. 5 haben keine aufschiebende Wir-
kung.“

20. In § 89b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2a“
durch die Angabe „§ 83a“ ersetzt.

21. § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person

ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertre-
ter oder, wenn er eine Personenhandelsgesell-
schaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist
oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des Erst-
versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprü-
chen genügt; dies gilt auch dann, wenn der Erwer-
ber aufgrund seiner Kapitalausstattung oder
Vermögenssituation nicht den besonderen Anfor-
derungen des Erstversicherungsunternehmens ge-
recht werden kann, die sich aus dessen Kapital-
ausstattung oder liquiden Mitteln ergeben, um die
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
den Versicherungsverträgen zu gewährleisten
oder um Liquiditätsengpässe zu vermeiden; ferner

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
sprechend,“.

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ent-
sprechend,“.

22. In § 110a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes
2“ durch die Angabe „der Absätze 2 bis 2b“ ersetzt.

23. Nach § 118 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-
fügt:
„VIIa. Rückversicherungsaufsicht“.

24. Nach der neuen Überschrift „VIIa. Rückversicherungs-
aufsicht“ werden folgende §§ 119 bis 121e eingefügt:

㤠119
Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen

(1) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder
Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die
Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnahme
oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis
der Aufsichtsbehörde.
(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeits-

plan vorzulegen. Der Tätigkeitsplan umfasst
1. die Satzung,
2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrichtung

des Unternehmens sowie des Gebietes des beab-
sichtigten Geschäftsbetriebs,

3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Ge-
winn- und Verlustrechnung für das erste Geschäfts-
jahr,

4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der
Rückversicherung gedeckt werden sollen, die Ar-
ten von Rückversicherungsverträgen, welche das
Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversi-
cherern zu schließen beabsichtigt,

5. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292
des Aktiengesetzes bezeichneten Art,

6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die Be-
standsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das
Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die
Vermögensverwaltung eines Rückversicherungs-
unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen
Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer über-
tragen werden soll (Funktionsausgliederung),

7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten
Retrozession,

8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung
erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen
hat nachzuweisen, dass die dafür erforderlichen
Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen,

9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverläs-
sigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter
(§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,

10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen be-
deutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehal-
ten werden
a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Betei-

ligungen,

Drucksache 15/3976 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-

lung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten
Anforderungen erforderlich sind,

c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzu-
stellen haben die Jahresabschlüsse der letzten
drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten
von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern
solche zu erstellen sind und der Herausgabe an
den Antragsteller nach deutschem Recht keine
Hindernisse entgegenstehen, und

d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören die
Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche
Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten
Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäfts-
jahre nebst Prüfungsberichten von unabhängi-
gen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstel-
len sind und der Herausgabe an den Antragstel-
ler nach deutschem Recht keine Hindernisse
entgegenstehen,

11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
bindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversi-
cherungsunternehmen und anderen natürlichen
Personen oder Unternehmen hinweisen.

(3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtigten
Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass Eigenmittel in
Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 121d)
zur Verfügung stehen. Ihre Zusammensetzung ist dar-
zulegen. Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäfts-
jahre Schätzungen vorzulegen über die Aufwendungen
für Rückversicherungsprovisionen und die sonstigen
laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Rückver-
sicherungsgeschäfts, die voraussichtlichen Beiträge,
die voraussichtlichen Aufwendungen für Versiche-
rungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. Da-
bei sind die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die
künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dau-
ernd erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche fi-
nanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen
werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und
die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfül-
len.

§ 120
Zulässige Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften, Ver-

sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körper-
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt
werden. Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland
gelegen sein.
(2) Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt,

wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan etwas
anderes ergibt.
(3) Antrag und Tätigkeitsplan können beschränkt

werden auf die Schaden- und Unfallrückversicherung
einschließlich der Personenrückversicherung, soweit
sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nichtlebensrück-
versicherung), oder die Lebensrückversicherung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedin-

gungen erteilt werden.
§ 121

Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die
Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1
nicht erfüllen, oder

2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
(§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsunterneh-
men oder, wenn er eine juristische Person ist, auch
ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter,
oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist,
auch ein Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder
aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer
soliden und umsichtigen Führung des Rückversi-
cherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen
genügt; dies gilt auch dann, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufge-
brachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Be-
teiligung durch eine Handlung erbracht hat, die
objektiv einen Straftatbestand erfüllt, oder

3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119
Abs. 2 und 3 eingereichten Informationen und Un-
terlagen die Verpflichtungen aus den Rückversiche-
rungsverhältnissen nicht genügend als dauernd er-
füllbar dargetan sind.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsa-

chen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame
Aufsicht über das Rückversicherungsunternehmen be-
einträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Rückversicherungsunternehmenmit anderen Per-

sonen oder Unternehmen in einen Unternehmensver-
bund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung
zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Be-
teiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Rück-
versicherungsunternehmen beeinträchtigt, oder

2. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-
rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der
für solche Personen oder Unternehmen geltenden
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Dritt-
staates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3, oder

3. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-
rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird,
dass solche Personen oder Unternehmen im Staat ih-
res Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk-
sam beaufsichtigt werden und deren zuständige
Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammen-
arbeit mit der Aufsichtsbehörde nicht bereit ist.

Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entge-
gen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden An-
gaben oder Unterlagen enthält.
(3) Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein

Rückversicherungsunternehmen und eine andere natür-

Drucksache 15/3976 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
liche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden
sind
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch

ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treu-
händer von mindestens 20 Prozent des Kapitals, der
Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft
oder des Gründungsstocks eines Versicherungsver-
eins auf Gegenseitigkeit oder

2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines
gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunter-
nehmen. Schwesterunternehmen sind Unternehmen,
die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(4) Aus anderen als den in Absatz 1 und 2 genannten

Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
§ 121a

Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
(1) Für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen

gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts nur die
§§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, die §§ 55 bis 59, 83, 84,
86, 89a, 101 bis 103, §§ 150 und 156 Abs. 2. Die §§ 2,
3, 4, 53c Abs. 1 und 3 bis 4, §§ 81b, 83a Abs. 1 und 2
und § 104 gelten entsprechend. Für Unternehmen, die
die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegen-
seitigkeit haben und ausschließlich die Rückversiche-
rung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, § 39
Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3,
§§ 42, 43, 45 bis 52, § 87 Abs. 5. § 34 Satz 1 gilt ent-
sprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Un-
ternehmen, soweit es sich bei diesen um Versicherungs-
aktiengesellschaften handelt.
(2) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119

Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwand-
lung eines Rückversicherungsunternehmens nach § 1
des Umwandlungsgesetzes sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unter-

nehmen, den Mitgliedern des Vorstandes sowie sonsti-
gen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kon-
trollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die
geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversiche-
rungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehördlichen
Anordnungen eingehalten werden, dass insbesondere
die Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der
Lage sind, ihre Verpflichtungen aus den Rückversiche-
rungsverhältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde
kann Anordnungen nach Satz 1 auch unmittelbar ge-
genüber anderen Unternehmen treffen, soweit sie für
ein Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahr-
nehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funkti-
onsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können.

§ 121b
Anlagegrundsätze

Für die Vermögensbestände, die der dauernden Erfüll-
barkeit der Verpflichtungen aus den Rückversicherungs-
verhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Angemessenheit der Mischung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
und Streuung unter Berücksichtigung der Besonderhei-
ten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu
bewerten ist; hierbei sind auch die Kapitalausstattung so-
wie die gesamte Finanzsituation des Unternehmens und
dessenKonzernstruktur zu beachten. Zu denVermögens-
beständen im Sinne des Satzes 1 gehören Vermögens-
werte in Höhe der versicherungstechnischen Rückstel-
lungen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen
entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgren-
zungsposten; die Anteile der Retrozessionare bleiben au-
ßer Betracht. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden
Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu
berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim
Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt.

§ 121c
Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrückver-
sicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder für
den gesamten Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen, wenn
das Rückversicherungsunternehmen ausdrücklich auf
sie verzichtet. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das
Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Widerruf der Er-
laubnis steht den im Rahmen des Insolvenzverfahrens
erforderlichen Rechtshandlungen des Rückversiche-
rungsunternehmens nicht entgegen. Sie soll widerrufen
werden, wenn das Rückversicherungsunternehmen
1. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr kei-

nen Gebrauch gemacht hat oder
2. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb

eingestellt hat.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für den

Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nichtlebens-
rückversicherung oder für den gesamten Geschäftsbe-
trieb widerrufen, wenn das Unternehmen
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

nicht mehr erfüllt,
2. in schwerwiegenderWeise Verpflichtungen verletzt,

die ihm nach dem Gesetz obliegen,
3. voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage

sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber den
Vorversicherern zu erfüllen, oder

4. außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die im
Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan ent-
sprechend § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Maß-
nahmen durchzuführen.
(3) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine

neuen Rückversicherungsverträge mehr abgeschlossen
und früher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert
werden.
(4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Auf-

sichtsbehörde alleMaßnahmen, die geeignet sind, die In-
teressen der Vorversicherer an der Durchsetzbarkeit ihrer
Forderungen zu wahren. Insbesondere kann sie die freie
Verfügung über Vermögensgegenstände des Unterneh-
mens einschränken oder untersagen sowie die Vermö-
gensverwaltung geeigneten Personen übertragen.

Drucksache 15/3976 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

25. u n v e r ä n d e r t

(5) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt,
die die Versagung der Erlaubnis nach § 121 Abs. 1
Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Ab-
berufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren
Person sich die Tatsachen beziehen und diesen Ge-
schäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-
sagen. Sie kann ferner die Abberufung verlangen und
die Ausübung der Tätigkeit untersagen, wenn der Ge-
schäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Be-
stimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder
gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen
hat und trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde
dieses Verhalten fortsetzt.

§ 121d
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften für Unternehmen im Sinne
des § 119 Abs. 1 zu erlassen
1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-

spanne und
2. über den für die Lebensrückversicherung und für die

Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Min-
destbetrag des Garantiefonds nach Maßgabe der
Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Aus-
nahme der Lebensversicherung) (ABl. EGNr. L 228
S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. März 2002 (ABl. EG Nr. L 77 S. 17), sowie

3. darüber, wie für die Lebensrückversicherung nicht
in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet
werden und in welchem Umfang sie auf die Solva-
bilitätsspanne und den Garantiefonds angerechnet
werden dürfen nach Maßgabe der Richtlinie 2002/
83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen
(ABl. EG Nr. L 345 S. 1).

§ 121e
Bestandsschutz

Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-
cherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem
(einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes)
ausgeübt haben und als Rückversicherungsunterneh-
men bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die
Erlaubnis (§ 119 Abs. 1) im Umfang des bisherigen Ge-
schäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne
Einschränkung der laufenden Aufsicht.“

25. Nach § 123 werden folgende Vorschriften eingefügt:
㤠123a

Bestehende öffentlich-rechtliche
Versorgungseinrichtungen

Einrichtungen, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes) die in § 1a Abs. 2 VAG genannten

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

26. u n v e r ä n d e r t

27. Nach der neuen Überschrift „VIIIa. Sicherungsfonds“
werden folgende §§ 124 bis 133a eingefügt:

㤠124
Pflichtmitgliedschaft

(1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 105
Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versicherungsspar-
ten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder zum Betrieb der
substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 (Kran-
kenversicherer) zugelassen sind, mit Ausnahme der
Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Siche-
rungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche
ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen,
Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versiche-
rungsvertrag begünstigter Personen dient.
(2) Pensionskassen können einem Sicherungs-

fonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung ver-
gleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder
kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig ma-
chen.

§ 125
Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge

(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraus-
setzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem Versiche-
rungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied eines
Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß

Geschäfte betreiben, haben die Anforderungen dieses
Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen spä-
testens bis zum 23. September 2010 zu erfüllen.

§ 123b
Rückversicherungsunternehmen

(1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der
Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den
bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeits-
plans mit den Bestandteilen gemäß § 119 Abs. 2 Nr. 1,
2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.
(2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden

§ 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab
dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf § 53c
Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für diese Un-
ternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. Für
den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 28. Fe-
bruar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entspre-
chenden Anwendung des § 1 der Verordnung über die
Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
(Kapitalausstattungs-Verordnung) vom 13. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1451) in der Fassung der Verordnung
vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds
beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Mio.
Euro. Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungs-
unternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 gerin-
ger sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das
Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabiltäts-
spanne nicht weiter unterschritten werden.“

26. Nach § 123b wird folgende Überschrift eingefügt:
„VIIIa. Sicherungsfonds“.

27. Nach der neuen Überschrift „VIIIa. Sicherungsfonds“
werden folgende §§ 124 bis 133a eingefügt:

㤠124
Pflichtmitgliedschaft

Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 105
Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versicherungsspar-
ten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder zum Betrieb der
substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 (Kran-
kenversicherer) zugelassen sind, mit Ausnahme der
Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Siche-
rungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche
ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen,
Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versiche-
rungsvertrag begünstigter Personen dient.

§ 125
Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge

(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraus-
setzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem Versiche-
rungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied eines
Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß

Drucksache 15/3976 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 88 Abs. 2 eines solchen Versicherungsunternehmens
vor, übermittelt sie diese Feststellung dem Sicherungs-
fonds und informiert hierüber das betroffene Versiche-
rungsunternehmen.
(2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Be-

lange der Versicherten nicht ausreichend sind, ordnet
die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten
Bestandes an Versicherungsverträgenmit den zur Bede-
ckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erfor-
derlichen Vermögensgegenstände auf den zuständigen
Sicherungsfonds an.
(3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Un-

ternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit
der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den
Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über;
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen-
den.
(4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernomme-

nen Verträge gesondert von seinem restlichen Vermö-
gen und legt über sie gesondert Rechnung. Er ermittelt
unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erfor-
derlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte Ver-
mögensgegenstände bereit. § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c,
12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7 und 8, §§ 54, 54d Satz 1,
§§ 55a, 56a und 81d gelten insoweit entsprechend;
§ 81c findet auf die von den Sicherungsfonds ver-
walteten Versicherungsverträge Anwendung, so-
bald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die
Sanierung eines übernommenen Versicherungsbe-
standes abgeschlossen ist und das dem Sicherungs-
fonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die
einzahlenden Versicherungsunternehmen zurück-
gewährt wurde.
(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel

des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4 bis 5a nicht
ausreichen, um die Fortführung der Verträge zu gewähr-
leisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensver-
sicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den
Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich
garantierten Leistungen herab. DieAufsichtsbehörde
kann außerdem Anordnungen treffen, um einen
außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger
Vertragsbeendigungen zu verhindern.
(6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbe-

stand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Ver-
sicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertra-
gen; für diese Übertragung gilt § 14 entsprechend. Der
Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen
und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Ver-
träge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhält-
nisse des übernehmenden Versicherers anzupassen,
wenn es zur Fortführung der Verträge beim überneh-
menden Versicherer zweckmäßig und für die versi-
cherten Personen zumutbar ist. Die Änderung wird
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels
die Belange der Versicherten angemessen berück-
sichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt,

§ 88 Abs. 2 eines solchen Versicherungsunternehmens
vor, übermittelt sie diese Feststellung dem Sicherungs-
fonds und informiert hierüber das betroffene Versiche-
rungsunternehmen.
(2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Be-

lange der Versicherten nicht ausreichend sind, ordnet
die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten
Bestandes an Versicherungsverträgenmit den zur Bede-
ckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erfor-
derlichen Vermögensgegenstände auf den zuständigen
Sicherungsfonds an.
(3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Un-

ternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit
der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den
Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über;
§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen-
den.
(4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernomme-

nen Verträge gesondert von seinem restlichen Vermö-
gen und legt über sie gesondert Rechnung. Er ermittelt
unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erfor-
derlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte Ver-
mögensgegenstände bereit. § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c,
12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7 und 8, §§ 54, 54d Satz 1,
§§ 55a, 56a, 81c und 81d gelten insoweit entsprechend.

(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel
des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 2 nicht ausrei-
chen, um die Fortführung der Verträge zu gewährleis-
ten, kann die Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen aus
allen oder bestimmten Verträgen entsprechend § 89
Abs. 2 herabsetzen.

(6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbe-
stand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Ver-
sicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertra-
gen; für diese Übertragung gilt § 14 entsprechend. Der
Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen
und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Ver-
träge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhält-
nisse des übernehmenden Versicherers anzupassen,
wenn es zur Fortführung der Verträge beim überneh-
menden Versicherer notwendig ist und ein unabhängi-
ger Treuhänder die Voraussetzungen der Änderung
überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Für
den Treuhänder gelten § 11b und § 12b Abs. 5 entspre-
chend.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für den
Treuhänder gelten § 11b und § 12b Abs. 5 entspre-
chend.
(7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf

den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunter-
nehmens.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die

Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung.

§ 126
Sicherungsfonds

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden
ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein
Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht
rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die
Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln,
klagen oder verklagt werden.
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der

Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten
Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem
Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Zu die-
sem Zweck sorgen sie für die Weiterführung der Ver-
träge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die

Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine
kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte

eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.
§ 127

Beleihung Privater
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustimmung des
Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder bei-
der Sicherungsfonds einer juristischen Person des Pri-
vatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Auf-
gaben des Sicherungsfonds zu übernehmen, und
hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche
der Entschädigungsversicherten bietet. Eine juristische
Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-

schäftsführung und Vertretung der juristischen Per-
son ausüben, zuverlässig und geeignet sind,

2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dige Ausstattung und Organisation, insbesondere
für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbei-
tung und die Verwaltung der Mittel verfügt und
dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens
1 Mio. Euro vorhält,

3. sie nachweist, dass sie zur Organisation insbe-
sondere der Beitragseinziehung, der Leistungs-
bearbeitung und der Verwaltung der Mittel im
Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß
§ 125 Abs. 2 in der Lage ist.

(7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf
den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Ge-
schäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunter-
nehmens.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die

Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-
schiebende Wirkung.

§ 126
Sicherungsfonds

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden
ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein
Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht
rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die
Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln,
klagen oder verklagt werden.
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der

Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten
Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem
Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Zu die-
sem Zweck sorgen sie für die Weiterführung der Ver-
träge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die

Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine
kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte

eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.
§ 127

Beleihung Privater
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustimmung des
Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder bei-
der Sicherungsfonds einer juristischen Person des Pri-
vatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Auf-
gaben des Sicherungsfonds zu übernehmen, und
hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche
der Entschädigungsversicherten bietet. Eine juristische
Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-

schäftsführung und Vertretung der juristischen Per-
son ausüben, zuverlässig und geeignet sind,

2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
dige Ausstattung und Organisation, insbesondere
für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbei-
tung und die Verwaltung der Mittel verfügt und
dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens
1 Mio. Euro vorhält.

Drucksache 15/3976 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann
beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen
die Genehmigung der Satzung und von Satzungsände-
rungen der juristischen Person vorbehalten.
(2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die

juristische Person des Privatrechts in die Rechte und
Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126
Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Ver-
mögensmasse erfolgt nicht.

§ 128
Aufsicht

Die Sicherungsfonds unterliegen der Rechts- und
Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat
Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungs-
gemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds
gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnun-
gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bun-
desanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die
Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 83 Abs. 1 und 3
zu. Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die
Vorschriften dieses Kapitels sowie § 144c, sofern es
sich nicht um ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen
handelt.

§ 129
Finanzierung

(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Siche-
rungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an
den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen die
Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge,
die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kos-
ten, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds entste-
hen, decken. Die an den Sicherungsfonds geleisteten
Beiträge gelten als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1
und des § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung.
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-

nommenen Versicherungsverträgen haftet der Siche-
rungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistun-
gen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur
Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 125
Abs. 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenständen.
Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Ver-
bindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Sicherungs-
fonds nach § 127 hat dieses Vermögen getrennt von sei-
nem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten.
(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträ-

gen angesammelten Mittel sind entsprechend § 54
Abs. 1 bis 2 anzulegen.
(4) Der Umfang dieses Vermögens soll ein Promille

der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rück-
stellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen
Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten.
(5) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,

Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jahresbei-
träge aller dem Sicherungsfonds für die Lebensver-
sicherer angehörenden Versicherungsunternehmen

Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann
beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen
die Genehmigung der Satzung und von Satzungsände-
rungen der juristischen Person vorbehalten.
(2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die

juristische Person des Privatrechts in die Rechte und
Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126
Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Ver-
mögensmasse erfolgt nicht.

§ 128
Aufsicht

Die Sicherungsfonds unterliegen der Rechts- und
Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat
Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungs-
gemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds
gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnun-
gen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese
Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bun-
desanstalt stehen gegenüber den Sicherungsfonds die
Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 83 Abs. 1 und 3
zu. Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die
Vorschriften dieses Kapitels sowie § 144c, sofern es
sich nicht um ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen
handelt.

§ 129
Finanzierung

(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Siche-
rungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an
den Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen die
Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge,
die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kos-
ten, die durch die Tätigkeit des Sicherungsfonds entste-
hen, decken.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-
nommenen Versicherungsverträgen haftet der Siche-
rungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistun-
gen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur
Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 125
Abs. 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenständen.
Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen Ver-
bindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Sicherungs-
fonds nach § 127 hat dieses Vermögen getrennt von sei-
nem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten.
(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträ-

gen angesammelten Mittel sind entsprechend § 54
Abs. 1 bis 2 anzulegen.
(4) Der Umfang dieses Vermögens soll ein Promille

der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rück-
stellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen
Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten.
(5) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,

Jahresbeiträge zu leisten. Der Sicherungsfonds kann
nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die Bei-
tragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhande-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versiche-
rungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der indivi-
duelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunterneh-
mens wird vom Sicherungsfonds nach dem in der
Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfahren
jährlich ermittelt. Erträge des Sicherungsfonds wer-
den an die dem Sicherungsfonds angehörenden Ver-
sicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Bei-
träge ausgeschüttet. Der Sicherungsfonds hat Sonder-
beiträge bis zur Höhe von maximal ein Promille
der Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-
Rückstellungen zu erheben, wenn dies zur Durchfüh-
rung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5a) Auf den Sicherungsfonds für die Kranken-

versicherer sind Absatz 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 nicht
anzuwenden. Der Sicherungsfonds erhebt nach der
Übernahme der Versicherungsverträge zur Erfül-
lung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur Höhe
von maximal zwei Promille der Summe der versi-
cherungstechnischen Netto-Rückstellungen der an-
geschlossenen Krankenversicherungsunternehmen.
(6) Das Nähere über den Mindestbetrag des Siche-

rungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie
die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr
regelt das Bundesministerium der Finanzen im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang
der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und
Geschäftsstruktur der dem Sicherungsfonds angehören-
den Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen.
Die Höhe der Beiträge soll auch die Finanz- und Risi-
kolage der Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechts-
verordnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der
Mittel enthalten.
(7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds

findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die voll-
streckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds.

§ 130
Rechnungslegung des Sicherungsfonds

(1) Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines
Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und
einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unab-
hängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prü-
fung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der
Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Siche-
rungsfonds haben der Bundesanstalt den von ihnen be-
stellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzu-
zeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats
nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
fungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfech-
tungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wir-
kung. Der Geschäftsbericht muss Angaben zur
Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Si-
cherungsfonds, insbesondere zur Höhe und Anlage der

nen Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben ausrei-
chen. Der Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge zu
erheben, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben
erforderlich ist.

(6) Das Nähere über den Mindestbetrag des Siche-
rungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge sowie
die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr
regelt das Bundesministerium der Finanzen im Beneh-
men mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang
der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und
Geschäftsstruktur der dem Sicherungsfonds angehören-
den Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen.
Die Höhe der Beiträge soll auch die Finanz- und Risi-
kolage der Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechts-
verordnung kann auch Bestimmungen zur Anlage der
Mittel enthalten.
(7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungsfonds

findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die voll-
streckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds.

§ 130
Rechnungslegung des Sicherungsfonds

(1) Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines
Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen und
einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unab-
hängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prü-
fung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der
Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Siche-
rungsfonds haben der Bundesanstalt den von ihnen be-
stellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzu-
zeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats
nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen
Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prü-
fungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfech-
tungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wir-
kung. Der Geschäftsbericht muss Angaben zur
Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen des Si-
cherungsfonds, insbesondere zur Höhe und Anlage der

Drucksache 15/3976 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungs-
fälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der
Verwaltung enthalten.
(2) Die Sicherungsfonds haben den festgestellten

Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum
31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über
die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzurei-
chen. Die Bundesanstalt ist auch auf Anforderung über
die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten.

§ 131
Mitwirkungspflichten

(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlan-
gen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzule-
gen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrnehmung
seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete

kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu be-
lehren.
(3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die

Personen, derer sie sich bedienen, können die Ge-
schäftsräume eines Versicherungsunternehmens inner-
halb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betre-
ten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung
gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. Ihnen sind sämtliche
Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine Be-
standsübertragung vorzubereiten. Sofern Funktionen
des Versicherungsunternehmens auf ein anderes Unter-
nehmen ausgegliedert worden sind, gelten Satz 1 und 2
gegenüber diesem Unternehmen entsprechend.
(4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand über-

tragen wird, Verträge nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder
sonstige Dienstleistungsverträge, die der Verwal-
tung des Bestandes dienen, abgeschlossen, kann der
Sicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den
Vertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kün-
digung des Vertrages durch den Dienstleister ist frü-
hestens zu einem Zeitpunkt von 12 Monaten nach
Eintritt des Sicherungsfonds möglich. Fordert der
andere Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung sei-
nes Wahlrechts auf, so hat der Sicherungsfonds un-
verzüglich zu erklären, ob er in den Vertrag eintre-
ten will. Unterlässt er dies, kann er auf Erfüllung
nicht bestehen.

Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungs-
fälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der
Verwaltung enthalten.
(2) Die Sicherungsfonds haben den festgestellten

Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum
31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über
die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt
unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzurei-
chen. Die Bundesanstalt ist auch auf Anforderung über
die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten.

§ 131
Mitwirkungspflichten

(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlan-
gen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzule-
gen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrnehmung
seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete

kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten An-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist
über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu be-
lehren.
(3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die

Personen, derer sie sich bedienen, können die Ge-
schäftsräume eines Versicherungsunternehmens inner-
halb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betre-
ten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung
gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. Ihnen sind sämtliche
Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine Be-
standsübertragung vorzubereiten. Sofern Funktionen
des Versicherungsunternehmens auf ein anderes Unter-
nehmen ausgegliedert worden sind, gelten Satz 1 und 2
gegenüber diesem Unternehmen entsprechend.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 132

Ausschluss
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-

trags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder
§ 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundesan-
stalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht die zu-
ständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese unver-
züglich. Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch
innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die
Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der
Sicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit
einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus dem
Sicherungsfonds ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der Bun-
desanstalt das Versicherungsunternehmen von dem Si-
cherungsfonds ausschließen, wenn die Verpflichtungen
von dem Versicherungsunternehmen weiterhin nicht er-
füllt werden. Nach dem Ausschluss haftet der Siche-
rungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Versi-
cherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist
begründet wurden.
(2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunter-

nehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der Siche-
rungsfonds nicht.

§ 133
Verschwiegenheitspflicht

Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt
oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, ins-
besondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von
der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weiter-
gegeben werden.

§ 133a
Zwangsmittel

(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnah-

men gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131 Abs. 1 bis
zu 50 000 Euro.“

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t

30. u n v e r ä n d e r t

§ 132
Ausschluss

(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-
trags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder
§ 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundesan-
stalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht die zu-
ständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese unver-
züglich. Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch
innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die
Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der
Sicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit
einer Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus dem
Sicherungsfonds ankündigen. Nach Ablauf dieser Frist
kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der Bun-
desanstalt das Versicherungsunternehmen von dem Si-
cherungsfonds ausschließen, wenn die Verpflichtungen
von dem Versicherungsunternehmen weiterhin nicht er-
füllt werden. Nach dem Ausschluss haftet der Siche-
rungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Versi-
cherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist
begründet wurden.
(2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunter-

nehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der Siche-
rungsfonds nicht.

§ 133
Verschwiegenheitspflicht

Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt
oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, ins-
besondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von
der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weiter-
gegeben werden.

§ 133a
Zwangsmittel

(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes durchsetzen.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnah-

men gemäß § 129 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 131 Abs. 1 bis
zu 50 000 Euro.“

28. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Siche-
rungsfonds tätigen Personen.“

29. § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2,

§ 110d Abs. 1 Satz 1 oder § 119 Abs. 1 das Versi-
cherungsgeschäft betreibt,“.

30. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/3976 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

31. u n v e r ä n d e r t

32. u n v e r ä n d e r t
33. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen

und Straßenbahnen
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher

Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5.März 1956 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1 ver-

a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 6“ ein Komma und die
Angabe „oder nach § 121a Abs. 2“ eingefügt.

b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“ die
Angabe „oder § 120 Abs. 4“ eingefügt.

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87

Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt
oder“.

d) In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.

e) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11
angefügt:
„11. entgegen § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht er-
teilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt.“

f) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 bezieht

und
2. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder

§ 104 bezieht
gelten auch für Rückversicherungsunternehmen
nach § 119 Abs. 1.“

31. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:
㤠144c

Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb
des Sicherungsfonds

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Ge-
schäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.“
32. § 156a Abs. 5 wird aufgehoben.
33. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird in Nummer 1

Buchstabe h der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Buchstabe i angefügt:
„i) Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrich-

tung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten
(Sicherungsfonds)“.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung
der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen

und Straßenbahnen
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher

Eisenbahnen und Straßenbahnen vom 5.März 1956 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1 ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
㤠2

Fortführung von Versorgungsleistungen
(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D,

E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar
2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen. Die
Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B – führt die Ver-
sicherungsverhältnisse als gesonderte Versicherungsbe-
stände weiter. Die Kasse stellt der Bahnversicherungsan-
stalt nach deren Aufforderung unverzüglich sämtliche
Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend diese Ver-
sicherungsverhältnisse zur Verfügung und erteilt die er-
forderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungsrecht steht
ihr nicht zu.

öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Umwandlung der Pensionskasse

Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und

Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffentlichen
Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in einen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt.
Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sind nicht
anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die bisherigen betei-
ligten Verwaltungen und Mitglieder der Körperschaft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006 geltende Satzung
der Kasse unter Berücksichtigung der für den Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit geltendenMindestanfor-
derungen festzustellen und zu bestimmen, dass und wie
sie durch die Kasse geändert werden kann.
(3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben bestellt

bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor dem Wirk-
samwerden der Umwandlung bestellt sind.
(4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der

Kasse sindMitglieder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat
trägt die Bezeichnung „Kuratorium“. Sie sind bis zum
Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie gewählt sind.
(5) Die bisherige Hauptversammlung wird die oberste

Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft spätestens bis
zum 30. Juni 2006 die nächste Hauptversammlung ein.
(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Ver-

sicherungssparte 19 der Anlage Teil A des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse hat die An-
forderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapital-
ausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 31. Dezem-
ber 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die geforderte Solva-
bilitätsspanne bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht
voll erreicht, kann die Aufsichtsbehörde der Kasse eine
Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn die
Kasse einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vor-
gelegt hat.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
㤠2

Fortführung von Versorgungsleistungen
(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen D,

E, F der Kasse werden auf die Bahnversicherungsanstalt
übertragen. Die Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B
– führt die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Ver-
sicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahnver-
sicherungsanstalt nach deren Aufforderung unverzüglich
sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen betreffend
diese Versicherungsverhältnisse zur Verfügung und er-
teilt die erforderlichen Auskünfte; ein Zurückbehaltungs-
recht steht ihr nicht zu.

Drucksache 15/3976 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhältnis-

sen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die Leis-
tungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus
Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit
ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sicher-
gestellt werden können. Die Zuschüsse für die Abteilung
D trägt der Bund, die Zuschüsse zur Abteilung E werden
zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Ab-
teilung F zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere
Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund.
(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der

Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer
Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung
oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.
(4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundes-

minister der Finanzen fest.“
3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

(2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhältnis-
sen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die Leis-
tungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus
Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit
ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sicher-
gestellt werden können. Die Zuschüsse für die Abteilung
D trägt der Bund, die Zuschüsse zur Abteilung E werden
zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Ab-
teilung F zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere
Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund.
(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der

Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer
Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung
oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.
(4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundes-

minister der Finanzen fest.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠3

Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse“.
b) Das Wort „Pensionskasse“ wird durch das Wort

„Bahnversicherungsanstalt“ ersetzt.
4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Neuregelung der Versorgungsleistungen

(1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D
gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der Kasse
festgesetzten Versicherungsbedingungen. Werden die be-
amtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungs-
empfänger des Bundes geändert, so hat die Bahnversi-
cherungsanstalt die laufenden Versorgungsleistungen aus
Versicherungsverhältnissen der Abteilung D neu zu
regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen
Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht
zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rah-
men der Erhöhungen oder Verminderungen der Ver-
sorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des
Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zu-
grunde liegt.
(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E und F

haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die ihnen bei
Aufrechterhaltung der bisherigen Versorgungsregelung
nach den Satzungsbestimmungen des Bayerischen Ver-
sorgungsverbandes oder der Ruhegehalts- und Zusatz-
versorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt,
zustehen würde, wenn die nach bayerischem oder saar-
ländischem Beamtenrecht vorgeschriebenen Vorausset-
zungen erfüllt sind. Werden die beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Frei-
staates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die
Bahnversicherungsanstalt die Versorgungsleistungen aus
den Abteilungen E und F jeweils entsprechend neu zu
regeln.“

6. Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 5 Nr. 15 des Gesetzes vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze

eingefügt:
„Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999
(BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten
für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. De-
zember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden
Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom
31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001
gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Re-
gelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die
in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanz-
dienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in
der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit
Gesetzeskraft.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung (einfügen:
Vollzitat des Gesetzes zur Änderung des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze)
ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30.
April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bun-
desaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwen-
den. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den
Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum
30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefal-
lenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das
Kreditwesen anzuwenden.“

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 5 Nr. 15 des Gesetzes vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und § 25a“
durch die Angabe „ , 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
Abs. 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach demWort „Geldwäsche-
gesetz“ die Angabe „sowie §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 und § 25b“ eingefügt.

2. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Nr. 3 und 4“ er-
setzt.

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/3976 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 werden nach dem Wort „ent-

sprechend“ die Wörter „für Sicherungsfonds im Sinne
der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie“ eingefügt.

2. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am … (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden Fassung ist erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.“

Artikel 4a
Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG)
Die §§ 1 und 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-

setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, werden wie folgt
geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den or-
dentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichts-
kosten befreit.“

2. § 16 wird wie folgt gefasst:
㤠16
Umlage

(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht
durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15
oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie
einschließlich der Fehlbeträge und der nicht ein-
gegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanz-
dienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere Un-
ternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teil-
nahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten
mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit
ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen
sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungs-
schlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach
den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setzes beizutreiben.
(2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage,

insbesondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag,
die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren ein-
schließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht
zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die
Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe
der Säumniszuschläge, die Festsetzung von Voraus-
zahlungen, die Verjährung und die Beitreibung
bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in
den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 werden nach dem Wort „ent-
sprechend“ die Wörter „für Sicherungsfonds im Sinne
des § 126 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie“
eingefügt.

2. Dem § 34 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am… (einsetzen: Datum

des Inkrafttretens dieses Gesetzes) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/3976

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
durch die Verordnung vom 17. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2745), enthaltenen Regelungen gelten mit
Wirkung vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die
Rechtsverordnung kann auch Regelungen zur nähe-
ren Bestimmung der Kosten und über die vorläufige
Festsetzung des Umlagebetrages vorsehen. Das Bun-
desministeriumkann die Ermächtigung durchRechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen“.

Artikel 4b
Änderung der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

(FinDAGKostV)
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren

und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002
(BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2745), wird wie folgt geändert:
1. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie

folgt gefasst:
„Säumniszuschläge, Beitreibung; Fälligkeit und
Verjährung der Umlageforderungen.“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
㤠12a

Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen
(1) Die Umlageforderungen werden mit der Be-

kanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflich-
tigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzel-
fall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt
unberührt.
(2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei

Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ka-
lenderjahres in dem die Forderung fällig geworden
ist. § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“

Artikel 4c
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4b beruhenden Teile der Änderung

der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz können auf Grund des
§ 16 FinDAG durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 tritt am
1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.

Drucksache 15/3976 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Hans-Ulrich Krüger, Klaus-Peter Flosbach,
Kerstin Andreae und Carl-Ludwig Thiele

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner
118. Sitzung am 1. Juli 2004 dem Finanzausschuss federfüh-
rend sowie dem Innenausschuss, dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und dem Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung zur Mitberatung überwie-
sen.
Der Finanzausschuss hat seine Beratungen in der 66. Sitzung
am 2. Juli 2004 aufgenommen, am 22. und 29. September
2004 fortgesetzt und in seiner 72. Sitzung am 20. Oktober
2004 abgeschlossen. Ferner hat der Ausschuss am
9. September 2004 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche
Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf ist die Schaffung neuer Auffangein-
richtungen vorgesehen, die bei wirtschaftlichen Krisenlagen
von Unternehmen der privaten Kranken- oder der Lebens-
versicherung die Ansprüche der Versicherten sichern sollen.
Die zur Einrichtung der Sicherungsfonds erforderlichen Fi-
nanzmittel werden von den angeschlossenen Versicherern im
Voraus erbracht und sollen es ermöglichen, die Interessen
der Versicherten unabhängig vom Schicksal ihres alten Ver-
sicherers zu wahren. Die Sicherungsfonds für die Lebens-
und Krankenversicherung sollen von der Körperschaft- und
Gewerbesteuer befreit werden. Darüber hinaus werden die
Handlungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde in Krisensi-
tuationen dadurch verbessert, dass die Voraussetzungen für
die Einsetzung eines Sonderbeauftragten präzisiert werden.
Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, den Schutz der Versiche-
rungsnehmer indirekt dadurch zu erhöhen, dass die Leis-
tungsfähigkeit von Rückversicherungsunternehmen gegen-
über den Vorversicherern weitgehend sichergestellt wird.
Insbesondere sollen durch die Schaffung eines Erlaubnisver-
fahrens unter Einschluss der notwendigen Sanktionsmecha-
nismen und durch Anforderungen an die Solvabilität von
Rückversicherungsunternehmen die Kontroll- und Überwa-
chungsmechanismen der Aufsichtsbehörde wesentlich inten-
siviert und die Möglichkeiten zur Vermeidung krisenhafter
Situationen erweitert werden. Soweit Rückversicherungsun-
ternehmen bereits auf dem deutschen Markt tätig und bei der
Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach
Maßgabe des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Im
Rahmen der Einführung der Solvabilitätsvorschriften wird
künftig auch für Rückversicherungsunternehmen eine genau
festgelegte Mindestausstattung mit Eigenmitteln sowohl bei
der Erlaubniserteilung als auch während des laufenden Ge-
schäftsbetriebs verpflichtend sein. Für die Überwachung der
Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung werden der
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Befugnisse bereitge-
stellt.
Ferner erhält die Aufsichtsbehörde verbesserte Eingriffsmög-
lichkeiten gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften
und den Inhabern wesentlicher Beteiligungen, um eine ge-
sellschaftsrechtliche Umgehung der Aufsicht zu verhindern.

Darüber hinaus ist nach dem Gesetzentwurf beabsichtigt, die
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
nach weitgehender Abwicklung der bestehenden Versor-
gungsverhältnisse wieder in den ursprünglichen Status eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zurückzuverset-
zen. Schließlich soll die Umsetzung von Teilen der EU-Pen-
sionsfonds-Richtlinie vom 3. Juni 2003, die sich auf die Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie auf kom-
munale und kirchliche Zusatzversorgungskassen beziehen,
zeitlich vorgezogen werden.
III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grund-
gesetzes Stellung genommen.
– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die in § 1a Abs. 1

und 3 VAG enthaltenen Länderöffnungsklauseln aus sys-
tematischen Gründen in einem neuen Absatz 4 zusam-
menzufassen.

– Der Bundesrat regt zu Artikel 1 Nr. 27 an, in § 125 Abs. 6
Satz 2 das Wort „notwendig“ durch die Wörter „zweck-
mäßig und für die versicherten Personen zumutbar“ zu
ersetzen.

– Ferner seien in § 127 Abs. 1 Satz 1 des Artikels 1 Nr. 27
die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft“ zu streichen.

– Der Bundesrat spricht sich zu Artikel 1 Nr. 27 dafür aus,
in § 127 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach demWort „verfügt“ die
Wörter „oder sich entsprechender Ausstattungen und Or-
ganisation bedienen kann“ einzufügen.

– Der Bundesrat regt an, für die vorhandenen Sicherungs-
einrichtungen der privaten Kranken- und der Lebensver-
sicherung gesetzlich die Möglichkeit der Beleihung vor-
zusehen.

– Der Bundesrat spricht sich zu Artikel 1 Nr. 27 dafür aus,
in § 129 Abs. 1 Satz 1 das Wort „Beiträge“ durch die
Wörter „bei Eintritt eines Sicherungsfalles Sonderbei-
träge“ zu ersetzen und von einer Vorfinanzierung des
Sicherungsfonds abzusehen.

– Darüber hinaus bittet der Bundesrat, § 129 Abs. 4 in Ar-
tikel 1 Nr. 27 zu streichen.

– Der Bundesrat regt zu Artikel 1 Nr. 27 zudem an, in § 129
Abs. 6 Satz 1 die Wörter „im Benehmen mit dem Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ zu streichen.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob es genüge, die Einhaltung des Geld-
wäschegesetzes und der §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und § 25b KWG in einem mehrjährigen Prüfungsturnus
vorzunehmen.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren ferner zu prüfen, ob in § 53 Abs. 3 Satz 1 die Angabe

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/3976

„§ 25a Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 25a Abs. 1
Nr. 3 und 4, § 25b“ ersetzt werden sollte.

– Der Bundesrat regt eine klarstellende Regelung zur
Aufsicht über Versicherungs-Holdinggesellschaften und
die Sicherungsfonds durch Einfügung eines neuen Arti-
kels 4a an.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob Artikel 3 Nr. 2 zum 1. Januar 2005 in
Kraft treten sollte, damit die Unternehmen eine angemes-
sene Zeit haben, ihre EDV-technischen Sicherungssys-
teme gegen Geldwäsche an die organisatorischen Anfor-
derungen anzupassen.

IV. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 9. September 2004 zu dem Ge-
setzentwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Fol-
gende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
– Allianz Group
– Assekurata – Assekuranz Rating-Agentur GmbH
– Bund der Versicherten
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
– Bundesverband deutscher Banken
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
– Dr. Andreas Horsch - Ruhr-Universität Bochum
– Prof. Dr. Helmut Schirmer – Freie Universität Berlin
– Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski – Humboldt-Univer-

sität Berlin
– Verband der privaten Krankenversicherer
– Verbraucherzentrale Bundesverband
– Prof. Dr. Fred Wagner – Universität Leipzig
– Prof. Dr. Manfred Wandt – Johann Wolfgang Goethe

Universität Frankfurt/Main.
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Beratung ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.
V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung
am 20. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU und der Fraktion der FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge anzu-
nehmen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 60. Sitzung am
20. Oktober 2004 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung der Änderungsanträge anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
am 20. Oktober 2004 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der Frak-

tion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP, den Gesetzent-
wurf in der Fassung der Änderungsanträge anzunehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
den Gesetzentwurf in seiner 79. Sitzung am 20. Oktober
2004 erörtert und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU und der
Fraktion der FDP empfohlen, der Vorlage in der Fassung der
Änderungsanträge zuzustimmen.

VI. Ausschussempfehlung
A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzent-
wurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzuneh-
men.
Die Koalitionsfraktionen betonten im Verlauf der Aus-
schusserörterungen, mit dem Entwurf zur Änderung des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes werde die Verbesserung des
Verbraucherschutzes sinnvoll vorangetrieben. Insbesondere
würden Versicherte künftig vor finanziellen Krisen von Ver-
sicherungsunternehmen der privaten Kranken- und der Le-
bensversicherung besser geschützt. Die Koalitionsfraktionen
machten darauf aufmerksam, dass die Versicherungswirt-
schaft in ganz erheblichem Umfang Kapital ansammle und
aufgrund der oftmals weit in der Zukunft liegenden Leis-
tungszusage einer sorgfältigen Aufsicht bedürfe. Um die
ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und die
dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen, werde
mit der Einrichtung der Sicherungsfonds für die Lebens- und
die private Krankenversicherung die nunmehr gesetzliche
Grundlage dafür geschaffen, bei wirtschaftlichen Krisen
eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsver-
träge auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auf den Siche-
rungsfonds zu übertragen. Der Fonds habe die Möglichkeit,
die Verträge zu sanieren, indem er das erforderliche Kapital
zur Verfügung stelle und die Verträge danach an ein anderes
Versicherungsunternehmen übertrage. Mit der Durchfüh-
rung würden private Einrichtungen wie die bereits bestehen-
den ‚Protektor‘ und ‚Medicator‘ betraut. Die Koalitionsfrak-
tionen hoben hervor, dass die Aufsichtsbehörde verbesserte
Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Versicherungs-Holding-
gesellschaften und Inhabern bedeutender Beteiligungen er-
halte, um die Umgehung der Aufsicht durch die Ausnutzung
gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu ver-
hindern. Zudem sei die Anpassung des deutschen Aufsichts-
systems über Rückversicherungen an international aner-
kannte Aufsichtsstandards, insbesondere durch Einführung
eines Zulassungsverfahrens entsprechend demjenigen für
Erstversicherer hervorzuheben.
Die Fraktion der CDU/CSU unterstützte im Grundsatz die
mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung. Die Fraktion
der CDU/CSU wies darauf hin, die mit dem Gesetzentwurf
vorgesehenen Maßnahmen seien dem Spannungsfeld zwi-
schen staatlicher Regulierung zum Schutz des Verbrauchers
und freier wirtschaftlicher Entfaltung des Marktes zuzuord-
nen und vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Grundsätz-
lich werde es begrüßt, dass für die bisher auf freiwilliger
Grundlage bestehenden Auffanggesellschaften der Lebens-
und privaten Krankenversicherung gesetzliche Grundlagen
geschaffen würden. Die Fraktion der CDU/CSU schränkte
ein, Bedenken seien gegen die gesetzliche Vorfinanzierung

Drucksache 15/3976 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Sicherungsfonds und die damit verbundene Bindung er-
heblicher Finanzmittel geltend zu machen. Darüber hinaus
setzte sich die Fraktion der CDU/CSU im Verlauf der Aus-
schussberatungen insbesondere für Veränderungen des Ge-
setzentwurfs im Bereich der Holdingaufsicht und der Er-
werbskontrolle sowie dafür ein, dass Einlagen bei den belie-
henen Sicherungsfonds in der Bilanz des leistenden Versi-
cherungsunternehmens als Vermögensanlage berücksichtigt
werde.
Die Fraktion der FDP hob die konstruktive Zusammen-
arbeit aller im Ausschuss vertretenen Fraktionen bei der Be-
ratung der Vorlage hervor. Mit dem Gesetzentwurf werde
eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes da-
durch erreicht, dass die bisherigen Sicherungseinrichtungen
der Lebens- und der privaten Krankenversicherung auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt würden. Auf diese Weise
werde eine klare ordnungspolitischeWeichenstellung vorge-
nommen. Bedenken erhob die Fraktion der FDP namentlich
gegen die nach dem Gesetzentwurf für die Sicherungsfonds
vorgesehenen Finanzierungsmodalitäten und machte Erörte-
rungsbedarf zu der beabsichtigten Holdingaufsicht geltend.
Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich im Verlauf der Aus-
schussberatungen dafür aus, auf die Vorfinanzierung der Si-
cherungsfonds zu verzichten und wies zur Begründung da-
rauf hin, dass in dem äußerst unwahrscheinlichen und selte-
nen Fall einer Insolvenz, in dem der Sicherungsfonds ein-
springe, die Gemeinschaft der Versicherungsunternehmen
den Sicherungsfonds im Rahmen einer anlassbezogenen ge-
setzlichen Nachschusspflicht ausreichend dotieren könne.
Eine vorherige Beteiligung des in einer Krisenlage befind-
lichen Versicherungsunternehmens über die vom Gesetzent-
wurf vorgesehene Vorfinanzierung sei im Regelfall von der
Größenordnung her ohnehin vernachlässigbar. Vielmehr
habe sich die nachgelagerte, anlassbezogene Finanzierung in
der Vergangenheit als praktikabel und flexibel erwiesen, so
dass daran sowohl für den Bereich der Lebens- als auch für
den Bereich der privaten Krankenversicherungen festgehal-
ten werden sollte. Die Fraktion der FDP äußerte Zweifel, ob
die Vorfinanzierung der Sicherungsfonds angesichts der in
der Vergangenheit nur selten erforderlichen Stützungsmaß-
nahmen angemessen sei. Die Vorfinanzierung werde die
Renditen der Unternehmen beeinträchtigen und die Erträge
der Versicherten schmälern. Für den Fall, dass die gesamte
Versicherungsbranche notleidend werde, erscheine die fi-
nanzielle Ausstattung des Sicherungsfonds ohnehin als zu
geringfügig. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich dage-
gen für die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene vorgela-
gerte Finanzierung aus. Sie wiesen darauf hin, dass die Vor-
finanzierung der Sicherungsfonds zum einen ein schnelles
Eingreifen sicherstelle und zum anderen unter Gerechtig-
keitsgesichtspunkten gewährleiste, dass das zu stützende
Unternehmen in der Vergangenheit einen Beitrag zur Finan-
zierung des Sicherungsfonds geleistet habe. Darüber hinaus
sei der Vorfinanzierung im Hinblick auf künftige Krisensze-
narien der Vorzug zu geben, da angesichts der Globalisie-
rung der Märkte in Zukunft singuläre Schwierigkeiten eines
einzelnen Unternehmens weniger wahrscheinlich erschie-
nen, als eine die gesamte Versicherungsbranche gleicherma-
ßen erfassende negative Entwicklung. Vor diesem Hinter-
grund könne einer anlassbezogenen Nachschusspflicht zur
Finanzierung des Sicherungsfonds nicht zugestimmt wer-
den. Die Koalitionsfraktionen räumten ein, dass die an den

Sicherungsfonds zu leistenden Jahresbeiträge mit 0,2 Pro-
mille der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen
gesetzlich festgelegt und eine Obergrenze für Sonderbei-
träge vorgesehen werden könne. Ferner könne für den Fall,
dass das Vermögen des Sicherungsfonds sowie die vom
Sicherungsfonds eingeforderten Sonderbeiträge nicht aus-
reichten, bei Lebensversicherungsunternehmen die Ver-
pflichtung aus den Verträgen um höchstens 5 v. H. der ver-
traglich garantierten Leistungen herabgesetzt werden. Auf
diese Weise werde dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit
für die Versicherten in hinreichendem Maße Rechnung ge-
tragen. Die Fraktion der CDU/CSU und die Fraktion der
FDP machten geltend, dass die Einbeziehung der Versiche-
rungsnehmer erst nach Ausschöpfung des Vermögens des Si-
cherungsfonds und der von den Unternehmen aufgebrachten
Sonderbeiträge dazu führe, risikobereite Versicherungsneh-
mer zulasten der Versichertengemeinschaft weitgehend von
eigenen Einbußen freizuhalten. Die Fraktion der CDU/CSU
sprach sich dafür aus, Versicherte des von der Insolvenz be-
drohten Unternehmens nach Verzehr des Fondsvermögens
und vor Aufbringung der Sonderbeiträge zu einem Selbst-
behalt zu verpflichten. Die Koalitionsfraktionen sahen hierin
eine im Ergebnis nicht gerechtfertigte Besserstellung kleine-
rer Versicherungsunternehmen, da bei ihnen die Chancen der
Kunden größer wären, vollständig entschädigt zu werden.
Sie räumten andererseits ein, dass wegen der von der Frak-
tion der CDU/CSU vorgetragenen Besonderheiten der priva-
ten Krankenversicherung in diesem Bereich von einer Vor-
finanzierung des Sicherungsfonds abgesehen werden könne.
Die im Ausschuss vertretenen Fraktionen verständigten sich
darauf, dass der von den Lebensversicherungsunternehmen
zu leistende Sonderbeitrag auf ein Promille der Summe
der versicherungstechnischen Netto-Rückstellung begrenzt
werde und die Unternehmen der privaten Krankenversiche-
rung von der Vorfinanzierung des Sicherungsfonds ausge-
nommen und einen auf 2 Promille begrenzten Sonderbeitrag
im Versicherungsfall zu leisten verpflichtet werden. Die in
den Ausschuss vor diesem Hintergrund eingebrachten inter-
fraktionellen Anträge, nach denen für die Lebensversiche-
rung an der Vorfinanzierung des Sicherungsfonds festgehal-
ten wird, der Selbstbehalt der Versicherungsnehmer erst
nach Verbrauch des Sicherungsfondsvermögens und Auf-
bringung der Sonderbeiträge einsetzt und die private Kran-
kenversicherung von der Vorfinanzierung ausgenommen
wird, wurden einstimmig angenommen.
Die Fraktion der CDU/CSU beanstandete ferner die vorgese-
henen Bestimmungen zur Aufsicht über Versicherungs-Hol-
dinggesellschaften und vertrat die Auffassung, dass die Auf-
sicht über Zwischenholdings auf das für Aufsichtsanforde-
rungen unabweisbare Maß zu begrenzen sei. Sie wies darauf
hin, dass die Aufsicht von Zwischenholdings auch nach Auf-
fassung von Marktteilnehmern nur geringen aufsichtsrecht-
lichen Wert habe. Die bestehenden Aufsichtsressourcen
seien effektiver einsetzbar, wenn sie konzentriert und auf die
Gesamtholding- und die Einzelunternehmensebene ausge-
richtet würden. Die Koalitionsfraktionen hoben dagegen
hervor, in der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung sei
deutlich geworden, dass die Schaffung einer Holdingaufsicht
von den betroffenen Verbänden begrüßt und lediglich aus der
Sicht einzelner Versicherungsunternehmen kritisch beurteilt
werde. Insgesamt sprächen überzeugende Gründe für eine
Holdingaufsicht. Insbesondere die Neigung, finanzielle Risi-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/3976

ken operativer Unternehmenseinheiten in die nicht der Ver-
sicherungsaufsicht unterliegende Holding zu verschieben,
mache die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Holdingauf-
sicht unabdingbar. Zudem sei dies der in der Europäischen
Union anerkannte Standard. Die Koalitionsfraktionen räum-
ten ein, dass auf die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene
regelmäßige Rechnungslegung der Holding gegenüber der
Aufsichtsbehörde verzichtet werde könne. Sie wiesen darauf
hin, dass in diesem Fall lediglich das Auskunfts- und Prü-
fungsrecht der Aufsichtsbehörde verbleibe und damit dem
Kosteninteresse der Unternehmen Rechnung getragen
werde. Die Fraktion der CDU/CSU und die Fraktion der
FDP traten diesem Gesichtspunkt bei. Den interfraktionell
eingebrachten Antrag entsprechenden Inhalts hat der Aus-
schuss einstimmig angenommen.
Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass nach dem
Gesetzentwurf der Erwerb von Anteilen an Versicherungs-
unternehmen von der Aufsicht untersagt werden könne,
wenn die Kapitalausstattung nicht besonderen Anforderun-
gen genüge. Nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU
missachte der Entwurf insoweit die Trennung zwischen Ge-
sellschafter und Gesellschaft. Die Regelung führe verdeckt
eine Durchgriffshaftung ein, die gerade im internationalen
Bereich erhebliche Haftungsrisiken berge. Ferner werde die
Regelung die üblicherweise schwach kapitalisierten Zwi-
schenholdings und Private-Equity-Gesellschaften als Erwer-
ber von Versicherungsgesellschaften ausschließen und aus-
ländische Investoren abschrecken. Die Fraktion der CDU/
CSU trat im Ausschuss dafür ein, die mit § 104 Abs. 1a VAG
vorgesehene Ergänzung zu streichen. Die Koalitionsfraktio-
nen wiesen zur Erwerbskontrolle darauf hin, es sei Zielset-
zung des Gesetzentwurfs, für die Aufsichtsbehörde die Be-
fugnisse zu schaffen, den Erwerb einer bedeutenden Beteili-
gung unter bestimmten Umständen zu untersagen. Darüber
hinausgehende Rechtsfolgen seien mit der Regelung nicht
beabsichtigt. Die Koalitionsfraktionen regten vor diesem
Hintergrund eine klarstellende Regelung an, mit der verdeut-
licht werde, dass ein über das Aktienrecht hinausgehender
Haftungstatbestand für Anteilseigner an einem Versiche-
rungsunternehmen nicht geschaffen werde. Vielmehr solle
der Aufsichtsbehörde dieMöglichkeit des Eingreifens einge-
räumt werden, wenn beispielsweise ein Investor ein ange-
schlagenes Versicherungsunternehmen erwerbe, um es an-
schließend sofort zu Lasten der Versicherungsnehmer zu zer-
schlagen. Der in den Ausschuss interfraktionell eingebrachte
Antrag wurde einstimmig angenommen.
Die Fraktion der FDP wies im Verlauf der Erörterungen
darauf hin, dass Private mit der Erfüllung der Aufgaben
und Befugnisse des Sicherungsfonds beliehen werden kön-
nen. Für die Beleihung einer juristischen Person des Pri-
vatrechts solle nicht vorausgesetzt werden, dass die zur
Verwaltung der Versicherungsverträge erforderliche Orga-
nisation vor Eintritt des Sicherungsfalles vorgehalten wird.
Vielmehr sei durch eine klarstellende Regelung deutlich zu
machen, dass diese erst bei Eintritt des Sicherungsfalles
errichtet werden müsse. Der entsprechende Antrag wurde
interfraktionell in den Ausschuss eingebracht und einstim-
mig angenommen.
Der Finanzausschuss hat die weiteren interfraktionell in die
Ausschussberatungen eingebrachten Änderungen des Ge-
setzentwurfs keiner tiefer gehenden Erörterung unterzogen.

B. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 3 (§ 1a)
Mit der Änderung wird einer Prüfbitte des Bundesrates (vgl.
Drucksache 15/3418 S. 31) entsprochen. Die in § 1a Abs. 1
und 3 des VAG enthaltenen Länderöffnungsklauseln werden
zusammengefasst, indem in Absatz 1 der zweite Halbsatz
und in Absatz 3 der zweite Satz gestrichen wird und ein
neuer Absatz 4 angefügt wird. Die Zusammenfassung dient
der Rechtsklarheit und Gesetzesvereinfachung. Insbeson-
dere wird damit klargestellt, dass die Länder auch im Hin-
blick auf die Regelungen in Absatz 2 Abweichendes regeln
können, wie beispielsweise die Klärung von Zweifelsfragen
bei der Reichweite der Vorschrift oder der Festlegung der im
Einzelnen anwendbaren Vorschriften.
Zu Nummer 4 (§ 1b)
Zum einen wird ein Redaktionsfehler beseitigt (die Geltung
des Absatzes 5 war versehentlich nicht angeordnet worden,
als dieser Absatz nachträglich dem ursprünglichen Entwurf
angefügt wurde).
Zum anderen wird auf die ursprünglich vorgesehene regel-
mäßige Rechnungslegung der Holding gegenüber der Auf-
sichtsbehörde verzichtet. Sie würde zwar eine Erleichterung
für die Aufsicht darstellen, aber die Gesellschaften auch mit
erheblichen Kosten belasten. Unter Berücksichtigung des
Motivs für die Ausdehnung der Aufsicht auf Holdinggesell-
schaften um die Umgehung der Aufsicht über die Versiche-
rungsunternehmen zu verhindern – wäre die Regelung daher
unverhältnismäßig.
Es bleiben damit noch das Auskunfts- und Prüfungsrecht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie das
Recht, bei festgestellten Missständen notfalls auch Maßnah-
men gegen Geschäftsleiter zu treffen. Die verbliebenen Mel-
depflichten sind von geringem Umfang (Inhaber einer we-
sentlichen Beteiligung). Meldepflichten über Sachverhalte,
die der Aufsichtsbehörde aufgrund anderer einschlägiger
Vorschriften bereits gemeldet werden, sind nicht vorgese-
hen.
Zu Nummer 6 (§ 11a Abs. 3 Nr. 3)
Die Änderung berücksichtigt – teilweise – die Stellungnah-
men zu dem ursprünglichen Entwurf. Eine sofortige Unter-
richtungspflicht lässt dem Verantwortlichen Aktuar nicht ge-
nügend Spielraum für eine Prüfung des Sachverhalts, da sie
„automatisch“ eingreift, sobald er Tatsachen feststellt, die
nur möglicherweise bestandsgefährdend sind. Durch die
Wahl des Begriffes „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftes
Zögern (§ 121 BGB), wird klargestellt, dass der Verantwort-
liche Aktuar nicht notwendig seine Pflicht verletzt, wenn er
vor der Unterrichtung des Vorstands und der Aufsichtsbe-
hörde z. B. den Sachverhalt weiter prüft. Auf die unmittel-
bare Unterrichtung der Aufsichtsbehörde kann jedoch nicht
verzichtet werden. Wie der Abschlussprüfer, den eine ver-
gleichbare Pflicht bereits trifft (§ 57 Abs. 1 Satz 3 VAG),

Drucksache 15/3976 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nimmt auch der Verantwortliche Aktuar auch im öffentlichen
Interesse liegende Aufgaben wahr. Dieser Interessenkonflikt
ist bereits in seiner Stellung angelegt und wird durch die vor-
gesehene Meldepflicht nicht messbar verstärkt.

Zu Nummer 21 (§ 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1)
Die Änderung stellt gegenüber dem Regierungsentwurf klar,
dass im VAG nicht ein über das Aktienrecht hinausgehender
Haftungstatbestand für Anteilseigner an einem Versiche-
rungsunternehmen geschaffen werden soll.
Das Gesetz sieht bereits jetzt vor, dass die Aufsichtsbehörde
den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Versi-
cherungsunternehmen untersagen kann, wenn sie den Erwer-
ber für unzuverlässig hält. Diese Regelung ist durch europä-
isches Gemeinschaftsrecht vorgegeben. Es hat sich gezeigt,
dass in der Praxis, auch bei den zuständigen Gerichten, eine
erhebliche Unsicherheit darüber besteht, wann ein Erwerber
als unzuverlässig anzusehen ist. Die herkömmliche, auf dem
allgemeinen Gewerberecht beruhende Auslegung dieses Be-
griffes ist für diesen Fall wenig passend. Die Ergänzung der
Vorschrift konkretisiert den Begriff der Unzuverlässigkeit:
Bei der Prüfung, ob ein Erwerber unzuverlässig ist, ist (auch)
zu berücksichtigen, ob der Erwerber mit seinem Erwerb be-
stimmte unternehmerische Pläne verfolgt, z. B. hinsichtlich
der zukünftigen Ausrichtung des Geschäfts des Versiche-
rungsunternehmens oder die Anbahnung von Geschäften
oder den Verkauf von Vermögens- oder Unternehmensbe-
standteilen an eigene Unternehmen des Erwerbers. Für die
Aufsicht besonders wichtig sind die Fälle, in denen ein Ver-
sicherer für seine Entwicklung zusätzlichen Bedarf an Ei-
genmitteln hat und der Erwerber den Anteilskauf mit ent-
sprechenden Plänen verknüpft. Sofern ein Erwerber angibt,
solche Ziele zu verfolgen, ist es Pflicht der Aufsichtsbe-
hörde, das Konzept des Erwerbers auf seine Schlüssigkeit zu
prüfen. Anderenfalls könnte die Aufsichtsbehörde unter
Umständen nicht eingreifen, wenn z. B. ein Investor ein an-
geschlagenes Versicherungsunternehmen erwerben will, um
es anschließend sofort zu seinem Vorteil – und zu Lasten der
Versicherungsnehmer – zu zerschlagen.

Zu Nummer 27
Zu § 124
Pensionskassen stehen teilweise in Konkurrenz zu Lebens-
versicherungsunternehmen. Es könnte daher für sie einen
Wettbewerbsnachteil bedeuten, wenn sie von der Mitglied-
schaft in der Sicherungseinrichtung ausgeschlossen blieben.
Eine Pflichtmitgliedschaft aller Pensionskassen ist dagegen
nicht sachgerecht, da die Finanzierung sich zum Teil grund-
legend von derjenigen der Lebensversicherer und der Pensi-
onskassen in Trägerschaft der Lebensversicherer unterschei-
det. Dies betrifft insbesondere Pensionskassen, die aus-
schließlich für Mitarbeiter eines Unternehmens geöffnet
sind, nicht im Wettbewerb stehen und die vollständig oder
zum großen Teil durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert
werden. Würde man derartigen Kassen uneingeschränkt das
Recht zum Beitritt in eine Sicherungseinrichtung geben, be-
stände die unter anderem Gefahr, dass bei einer Krise des
Trägerunternehmens dieses die Sicherungseinrichtung zur
eigenen Sanierung ausnutzen könnte.

Zu § 125 Abs. 4
Die Änderung ist erforderlich um zu gewährleisten, dass den
von einem Sicherungsfonds übernommenen Lebensversi-
cherungsverträgen erst dann Überschüsse zugeteilt werden,
wenn sie vollständig saniert sind. Solange die Finanzierung
der Verträge aus den Beiträgen der angeschlossenen Versi-
cherer erfolgt, d. h. wirtschaftlich gesehen von der Gesamt-
heit der Versicherten, sollen sie nur die vertraglich garan-
tierte Leistung erhalten. Die für normale Lebensversicherer
geltende Regelung über die Mindestüberschussbeteiligung
muss daher modifiziert werden. Anderenfalls könnten die
von der Sanierung betroffenen Versicherungsnehmer besser
gestellt sein als die Versicherungsnehmer der Versicherer,
die Mittel zur Sanierung zur Verfügung stellen mussten.
Zu § 125 Abs. 5
Um die Rechtssicherheit für die Versicherten, aber auch für
die angeschlossenen Versicherungsunternehmen zu erhöhen,
soll die Herabsetzung der Leistungen nicht wie ursprünglich
vorgesehen in das Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt
werden. Mit der Änderung wird bewirkt, dass die Versiche-
rungsnehmer automatisch einen Selbstbehalt leisten müssen,
wenn das Vermögen des Sicherungsfonds sowie die vom
Sicherungsfonds eingeforderten Sonderbeiträge nicht aus-
reichen, um alle Leistungen zu 100 Prozent abzudecken. Im
Gegenzug wird die Herabsetzung der Leistungen der Höhe
nach auf 5 Prozent der garantierten Versicherungssumme
bzw. der garantierten Rente begrenzt. Dies ist immer noch
ein hoher Sicherungsgrad, der den Eintritt sozialer Notlagen
der Versicherungsnehmer unwahrscheinlich macht. Interna-
tional sind Selbstbehalte zwischen 10 und 25 Prozent durch-
aus üblich.Mit diesen Regelungen ist der Sicherungsfonds in
der Lage, auch Schieflagen größerer Versicherungsunterneh-
men zu bewältigen.
Für Krankenversicherungsverträge wird aus sozialen Grün-
den, und weil hier vertragsgemäß bereits eine Änderung der
Versicherungsprämien möglich ist, keine Herabsetzung der
Leistungen vorgesehen.
Sollten sich die Finanzierungsmöglichkeiten des Siche-
rungsfonds ausnahmsweise auch nach Kürzung der Rechts-
ansprüche der Versicherungsnehmer doch als ungenügend
erweisen, z. B. durch eine Häufung mehrerer Sicherungs-
fälle in einem Jahr, kann im Wege der bestehenden freiwilli-
gen Solidareinrichtung durch die Versicherungswirtschaft
eine Auffanglösung gefunden werden.
Satz 2 enthält eine vorsorgliche Regelung für Fallgestaltun-
gen, in denen es im Verlauf der Sanierung zu einem außerge-
wöhnlich hohen Vertragsstorno kommt, z. B. weil Vermittler
auf die Versicherungsnehmer entsprechend einwirken, um
die Verträge umzudecken. Dies kann sowohl in der Kranken-
versicherung als auch in der Lebensversicherung negative
wirtschaftliche Auswirkungen auf die Ertragskraft der zu
sanierenden Bestände und damit auf die „treuen“ Versiche-
rungsnehmer haben. Die Aufsichtsbehörde soll daher im
Einzelfall Anordnungen treffen können, um Kündigungen
vorübergehend zu erschweren oder zu unterbinden bzw. die
wirtschaftlichen Nachteile für die übrigen Versicherungs-
nehmer zu begrenzen (in der Lebensversicherung z. B. durch
Heraufsetzung der Stornoabschläge). Im Gegenzug wird
eine pauschale Verschlechterung der Vertragsbedingungen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/3976

für vertragstreue Versicherungsnehmer ausgeschlossen
(s. nachfolgend Absatz 6 Satz 3).

Zu § 125 Abs. 6
Mit der Änderung zu Satz 2 wird das Wort „notwendig“
durch die Wörter „zweckmäßig und für die versicherten Per-
sonen zumutbar“ ersetzt. Damit wird einer Prüfbitte des
Bundesrates (vgl. Drucksache 15/3418 S. 31) entsprochen.
Die Regelung, unter welchen Voraussetzungen Veränderun-
gen von Verträgen vorgenommen werden können, wird da-
mit besser konkretisiert und erhöht damit die Rechtssicher-
heit. Mit der Änderung wird zum Ausdruck gebracht, dass
sowohl Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte des übernehmen-
den Versicherers als auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte der
versicherten Personen gleichgewichtig zu berücksichtigen
sind, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzun-
gen der Änderung überprüft.
Bei einer Krankenversicherung könnten z. B. Versicherungs-
verträge betroffen sein, die einen obligatorischen Selbst-
behalt von 2 000 Euro vorsehen, ein an sich zur Übernahme
bereiter Versicherer kennt aber nur Tarife mit einem Selbst-
behalt von 1 000 Euro. Um in das neue Unternehmen einge-
gliedert werden zu können, muss der Vertrag entsprechend
geändert werden.
Bei einem Lebensversicherungsvertrag könnte z. B. folgen-
der Fall eintreten:
l Für die zu übertragenden Verträge ist bedingungsgemäß

vereinbart, dass der zugeteilte Überschuss wie auf einem
Sparkonto angesammelt wird („verzinsliche Ansamm-
lung“).

l Der übernehmende Versicherer kennt nur die Verwen-
dung der Überschüsse als „Bonus“, d. h. die zugeteilten
Überschüsse werden zur Bildung einer zusätzlichen bei-
tragsfreien Versicherung verwendet und als Deckungs-
rückstellung gebucht.

In einem solchen Fall wäre es für den übernehmenden Versi-
cherer unzweckmäßig und kostenaufwendig, das alte Ver-
wendungssystem beizubehalten: Er müsste für jeden Vertrag
ein gesondertes Konto einrichten und zu einem bei ihm bis-
her nicht erforderlichen Bilanzposten unter „Verbindlichkei-
ten gegenüber Versicherungsnehmern“ zusammenfassen. Er
müsse also sein Bestandsführungssystem hierfür speziell er-
weitern und in seinen Jahresberichten gesondert hierfür ei-
nen Ansammlungszinssatz deklarieren. Aus Sicht eines Ver-
sicherungsnehmers sind die verschiedenen Verwendungs-
systeme im Ergebnis gleichwertig (während das System
„Ansammlung“ im Fall vorzeitiger Beendigung einen leich-
ten Vorteil bietet, bietet das Bonussystem demjenigen, der
den Vertrag „durchhält“ Vorteile).
Mit dem neuen Satz 3 wird noch einmal ausdrücklich klarge-
stellt, dass die Änderung nicht zu einer Verschlechterung für
die Versicherungsnehmer führen darf und der Treuhänder
dieses zu bestätigen hat.

Zu § 127 Abs. 1
Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Sicherungs-
fonds die zur Verwaltung der Versicherungsverträge erfor-

derliche Organisation erst errichten muss, wenn der Siche-
rungsfall eingetreten ist.
Zu § 129 Abs. 1
Die Regelung stellt klar, dass Einlagen bei den beliehenen
Sicherungsfonds in der Bilanz des angeschlossenen Versi-
cherungsunternehmens wie eine Vermögensanlage behan-
delt werden. Die Regelung entspricht Artikel 23 Abs. 1 Ab-
schnitt B Buchstabe k der Richtlinie 2002/83/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002
über Lebensversicherungen (ABl. EG vom 19. Dezember
2002 L 345 S. 21).
Zu § 129 Abs. 5
Bei der Festlegung der Höhe der regelmäßigen Jahrsbeiträge
und der im Einzelfall zu erhebenden Sonderbeiträge handelt
es sich umwesentliche Entscheidungen, die demGesetz vor-
behalten sind.
Das Gesetz regelt zunächst den insgesamt von den Lebens-
versicherungsunternehmen jährlich regelmäßig zu zahlen-
den Beitrag (Absatz 5, neue Sätze 2 und 3). Der vorgesehene
Beitrag ermöglicht den Aufbau des Fondsvermögens, ohne
die angeschlossenen Versicherer unzumutbar zu belasten.
Der individuelle Beitragssatz eines Versicherungsunterneh-
mens kann davon abweichen, da bei seiner Bemessung die
Finanz- und Risikolage des Unternehmens berücksichtigt
werden soll. Der Beitragssatz von 0,2 Promille der versiche-
rungstechnischen Rückstellungen wird also mit einem
bestimmten Faktor multipliziert, dessen Höhe von der finan-
ziellen Solidität des jeweiligen Unternehmens abhängt. Je
„solider“ ein Unternehmen finanziell ausgestattet ist, desto
niedriger der Faktor. (Außerdem muss der Faktor so justiert
werden, dass zusammen genommen die vom Gesetz gefor-
derte Gesamtsumme erzielt wird.) Auf diese Weise wird ein
Anreiz für eine vorsichtige Anlagepolitik der angeschlosse-
nen Versicherungsunternehmen gesetzt. Die technischen
Einzelheiten für die Errechnung dieses Faktors werden in
einer Rechtsverordnung festgesetzt.
Die Änderung des Satzes 3 ist technischer Art: Statt wie im
ursprünglichen Entwurf vorgesehen, die Kapitalerträge des
Sicherungsfonds mit den Beiträgen der Versicherungsunter-
nehmen zu verrechnen, sollen die Beiträge voll erhoben und
die Erträge gesondert erstattet werden. Die Änderung führt
bei der Sicherungseinrichtung und den Versicherungsunter-
nehmen zu einer Verwaltungsvereinfachung.
Im Falle des Zusammenbruchs eines großen Versicherungs-
unternehmens kann es zu einem unvorhergesehen hohen Ka-
pitalbedarf kommen. Wären die angeschlossenen Versiche-
rer uneingeschränkt zu Jahres- und Sonderbeiträgen ver-
pflichtet, könnte der plötzliche Kapitalabfluss diese Versi-
cherer übermäßig belasten und ihrerseits in finanzielle
Schwierigkeiten bringen. Es ist daher notwendig, eine Ober-
grenze für die Sonderbeiträge, die ein Unternehmen pro Jahr
leisten muss, zu ziehen (neuer Satz 4).
Zu § 129 Abs. 5a
Wegen der Besonderheit der privaten Krankenversicherung
wird auf eine Vorfinanzierung des Sicherungsfonds verzich-
tet.

Drucksache 15/3976 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 131 Abs. 4
Versicherungsunternehmen lagern häufig bestimmte Aufga-
ben auf andere Unternehmen aus. Es ist für die Fortführung
der Versicherungsverträge erforderlich, dass diese Dienst-
leistungen auch bei der Übertragung der Versicherungsver-
träge auf den Sicherungsfonds zumindest für eine Über-
gangszeit fortgesetzt werden. Mit der Regelung wird dem Si-
cherungsfonds ermöglicht, die Verträge für eine Übergangs-
zeit zu den alten Konditionen fortzusetzen, wenn er es für
notwendig hält. Den Interessen der Dienstleister wird da-
durch Rechnung getragen, dass sie den Sicherungsfonds zu
einer Entscheidung auffordern können. Die Regelung orien-
tiert sich insoweit an § 103 der Insolvenzenordnung.
Zu § 133a Abs. 2
Korrektur eines Schreibfehlers.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Neu-

ordnung der Pensionskasse Deutscher
Eisenbahnen und Straßenbahnen)

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass der Übergang der
Versicherungsverhältnisse zeitgleich mit der Umwandlung
der Kasse wirksam wird.
Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1a – neu – (§ 51)
Zu § 51 Abs. 1
Die Umlage des ehemaligen Bundesaufsichtsamtes für das
Kreditwesen wurde auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 und 4
KWG in Verbindung mit der Umlage-Verordnung Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen (UmlVKF) vom 8. März
1999 (BGBl. I S. 314), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3911), erhoben.
In Rechtsbehelfsverfahren gegen Umlagebescheide des ehe-
maligen Bundesaufsichtsamtes wird geltend gemacht, dass
die UmlVKF den Rahmen der Verordnungsermächtigung in
§ 51 Abs. 1 KWG überschreite, wegen der in § 3 Abs. 1
Satz 2 UmlVKF vorgesehenen Aufteilung der Kosten auf
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach Maßgabe
des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals. Die Kostenauf-
teilung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 UmlVKF entsprach dem Wil-
len des Gesetzgebers, der die Verordnungsermächtigung des
§ 51 Abs. 1 KWG mehrfach in Kenntnis der Regelung des
§ 3 Abs. 1 Satz 2 UmlVKF präzisiert hat, ohne hinsichtlich
der Kostenaufteilung Handlungsbedarf festzustellen. Zudem
gewährleistet die Kostenaufteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 2
UmlVKF die Berücksichtigung des Verursacherprinzips und
des Äquivalenzprinzips bei der Umlageerhebung.
Gleichwohl besteht vor dem Hintergrund einer Vielzahl von
Rechtsbehelfsverfahren und Verwaltungsgerichtsprozessen
gegen Umlagebescheide des ehemaligen Bundesauf-
sichtsamtes – und damit verbundener erheblicher Risiken für
den Bundeshaushalt – ein dringendes Bedürfnis danach, die-
sen Willen des Gesetzgebers ausdrücklich zu bestätigen und
etwa bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Dies
geschieht, indem die in der UmlVKF enthaltenen Regelun-
gen rückwirkend als Gesetz neu erlassen werden durch Ein-

fügung der neuen Sätze 3 bis 5 in § 51 Abs. 1 KWG. Die Re-
gelungen der UmlVKF bleiben dabei inhaltlich unverändert.
Für die Umlagepflichtigen entstehen aus der Vergesetzli-
chung der UmlVKF keine nachträglichen zusätzlichen Be-
lastungen. Die angeordnete rückwirkende Geltung der Rege-
lungen der UmlVKF für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum
30. April 2002 mit Gesetzeskraft ist verfassungsrechtlich zu-
lässig (vgl. BVerfGE 22, 330, 347; 48, 1, 20). Die Umlage-
pflichtigen mussten jedenfalls ab dem 12. März 1999 mit
den in der UmlVKF enthaltenen Regelungen rechnen, da die
UmlVKF am 11. März 1999 im Bundesgesetzblatt verkündet
wurde und am folgenden Tag in Kraft trat. Die in Absatz 1
Satz 3 bis 5 enthaltene gestaffelte Anwendungsregelung
trägt den Änderungen der UmlVKF seit dem 12. März 1999
Rechnung.
Zu § 51 Abs. 4
Der neue Satz 1 wird infolge der Änderungen zu Absatz 1
eingefügt. Satz 2 entspricht dem bisherigen Satz 1. Die Än-
derungen sind redaktioneller Art. Aus Gründen der Klarheit
wurde die bisherige Formulierung „bis zum Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310)“
durch das Datum „bis zum 30. April 2002“ ersetzt.
Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuer-

gesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 Nr. 16, § 34)
Es handelt sich um eine Klarstellung. Die Steuerbefreiung
gilt unabhängig davon, ob der Sicherungsfonds durch eine
staatliche Stelle oder durch eine beliehene Einrichtung
durchgeführt wird. Die Verweisung in der bisherigen Form
hat hier zu Missverständnissen geführt.
Zu Artikel 4a – neu – (GesetzüberdieBundesanstalt

für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetz – FinDAG))

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 4)
Die Einführung der Kostenbefreiung orientiert sich an dem-
jenigen Rechtszustand, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Ge-
richtskostengesetz vor Errichtung der Bundesanstalt galt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Kostenbefrei-
ung in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten mit der Er-
richtung der Bundesanstalt aufheben wollte, liegen nicht vor.
Zu Nummer 2 (§ 16)
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde die Vorschrift in
Absätze gegliedert. Der ehemalige Satz 1 wird somit zu
Absatz 1, die vormaligen Sätze 2 bis 4 sind nun in Absatz 2
enthalten.
Durch die Aufnahme der Wörter „sonstige Einnahmen“ in
Absatz 1 soll klargestellt werden, dass für Zwecke der Um-
lage auch sonstige Einnahmen aus dem Bereich der Finanz-
dienstleistungsaufsicht, wie z. B. Zwangsgelder und Zinsen,
von den Kosten der Bundesanstalt abzuziehen sind.
Die in Absatz 2 Satz 1 zur Ergänzung der Verordnungser-
mächtigung eingefügten Wörter „die Ausschlussfristen für

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/3976

die Vorlage von Nachweisen“ und „die Festsetzung von Vo-
rauszahlungen, die Verjährung“ stellen klar, dass der Verord-
nungsgeber auch befugt ist, Ausschlussfristen für die Bei-
bringung von Nachweisen und die Festsetzung von Voraus-
zahlungen, sowie die Verjährung der Umlageforderungen zu
regeln.
Mit den Absatz 2 Satz 1 angefügten Wörtern „ohne Zustim-
mung des Bundesrates“ wird klargestellt, dass die Fin-
DAGKostV auch künftig nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf. Gleiches gilt für das FinDAG als Stammgesetz.
Länderinteressen sind in beiden Fällen nicht betroffen.
Durch den neu eingefügten Absatz 2 Satz 2 werden die in
den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) enthaltenen
Regelungen rückwirkend zum 1. Mai 2002 mit Gesetzes-
kraft neu erlassen. Diese Bestimmungen enthalten die we-
sentlichen Umlageregelungen (Aufteilung der Kosten auf
Aufsichtsbereiche, Verteilungsschlüssel, Bemessungsgrund-
lagen und Mindestbeträge). Die Gesetzesänderung dient der
Klarstellung und der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten.
Sie ist verfassungsrechtlich zulässig, weil keine schützens-
werte Vertrauensposition der Umlagepflichtigen entstanden
ist. Schutzwürdiges Vertrauen entsteht dann nicht, wenn die
Betroffenen zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der
Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Re-
gelung rechnen mussten. Hier mussten die Umlagepflichti-
gen ab dem 1. Mai 2002 damit rechnen, nach Maßgabe der
an diesem Tag in Kraft getretenen FinDAGKostV zur Um-
lage herangezogen zu werden. Zudem werden die bereits
geltenden materiellen Regelungen der §§ 5, 6, 8 und 13 Fin-
DAGKostV nicht inhaltlich geändert. Die Umlagepflichti-
gen werden durch die Gesetzesänderung nicht nachträglich
belastet. Durch die Einbeziehung der Übergangsregelung in
§ 13 FinDAGKostV wird sichergestellt, dass die durch die
Verordnung vom 4. Juli 2003 (BGBl. I S. 1105) in die §§ 5
und 6 FinDAGKostV eingefügten Änderungen erst ab dem
Jahr 2003 anzuwenden sind. Für das Rumpfumlagejahr 2002
gelten die §§ 5 und 6 FinDAGKostV in der Fassung vom
10. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4500) aufgrund der Verwei-
sung in § 13 FinDAGKostV.

Die in Absatz 2 Satz 3 eingefügten Wörter „zur näheren Be-
stimmung der umlagefähigen Kosten und“ eröffnen dem
Verordnungsgeber Spielraum für eine weitere Konkretisie-
rung der Umlageregelungen.

Zu Artikel 4b – neu – (Verordnung über die Erhe-
bung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach
dem Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetz – FinDAGKostV)

Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 4b Nr. 2.

Zu Nummer 2 (§ 12 a)
Hinter § 12 wurde § 12a eingefügt. § 12a Abs. 1 regelt die
Fälligkeit von Umlageforderungen, Abs. 2 deren Verjäh-
rung. Entsprechende Regelungen fehlten bislang in der Fin-
DAGKostV. § 12a Abs. 1 und 2 wurde aus Gründen der
Rechtssicherheit eingefügt. Die Verjährungsregelung orien-
tiert sich an der dreijährigen Verjährungsfrist des Verwal-
tungskostengesetzes.

Zu Artikel 4c – neu – (Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang)

Die durch dieses Gesetz geänderte Verordnung soll zukünftig
wieder durch Rechtsverordnung geändert werden können.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Mit der Einfügung des Satzes 2 wird einer Prüfbitte des Bun-
desrates (vgl. Drucksache 15/3418 S. 33) entsprochen. Mit
der Änderung wird den Unternehmen eine angemessene Zeit
eingeräumt, ihre EDV-technischen Sicherungssysteme ge-
gen Geldwäsche an die organisatorischen Anforderungen
anzupassen.

Berlin, den 20. Oktober 2004
Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

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