BT-Drucksache 15/3969

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3655- Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG)

Vom 20. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3969
15. Wahlperiode 20. 10. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
(17. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3655 –

Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG)

A. Problem
Die Initianten des Gesetzentwurfs verfolgen mit den beabsichtigten Neurege-
lungen das Ziel, insbesondere den Verwaltungsvollzug im Bereich der Aus-
bildungsförderung zu erleichtern und zu entbürokratisieren. Vor dem Hinter-
grund der durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) ausgelösten
Dynamik bei der Inanspruchnahme der Förderungen nach dem BAföG sieht die
Bundesregierung einen Handlungsbedarf, der keinen Aufschub bis zur nächsten
regulären Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der BAföG-Berechnung
duldet.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Drucksache 15/3969 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Kosten
Nach Darstellung der Bundesregierung ergeben sich nachstehende Kosten-
folgen:
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Im Ergebnis werden sich geringfügige Mehrausgaben (durch die Regelvermu-
tung beim Fachrichtungswechsel und die Einbeziehung ausländischer Ehegat-
ten in den Kreis der Förderungsberechtigten) und Minderausgaben (insbeson-
dere durch den Ausschluss von Doppelförderungen beim Krankenversiche-
rungszuschlag) gegenseitig aufheben.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere durch die Abschaffung
der Förderungsausschüsse, wird es tendenziell zu geringfügigen Minderausga-
ben bei den sächlichen und personellen Kosten im Vollzug durch die Länder
kommen, die nicht bezifferbar sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3969

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3655 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
I. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
‚a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Frei-
zügigkeitsgesetzes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf
Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind
eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre
alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten kei-
nen Unterhalt erhalten,“ ‘.

2. In Buchstabe b wird in dem neuen Satz 2 der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“

II. In Artikel 5 Abs. 2 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:
„Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.“

Berlin, den 29. September 2004

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung
Ulrike Flach
Vorsitzende

Ute Berg
Berichterstatterin

Dr. Christoph Bergner
Berichterstatter

Ursula Sowa
Berichterstatterin

Cornelia Pieper
Berichterstatterin

Drucksache 15/3969 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ute Berg, Dr. Christoph Bergner, Ursula Sowa und
Cornelia Pieper

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/3655 in seiner 126. Sitzung am 23. September
2004 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für
Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur
federführenden Beratung und an den Innenausschuss, den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
sowie an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das
Ziel, neben einigen Klarstellungen und Rechtsbereinigun-
gen, die durch zwischenzeitliche Entwicklungen erforder-
lich geworden sind, auch die mit dem Ausbildungsförde-
rungsreformgesetz bereits begonnene Entbürokratisierung
und Verwaltungsvereinfachung im BAföG weiterzuführen.
Diesem Ziel dient ein Katalog von sieben Einzelmaßnah-
men, die sich auf die Berechtigung zum Datenabgleich zur
Feststellung von Einkünften, die Bedingungen der vorzeiti-
gen Rückzahlung von Darlehen, den Studienfachwechsel,
die Abschaffung der Förderungsausschüsse, die Bewertung
von Auszubildendenvermögen, EU-rechtliche Vorgaben des
Freizügigkeitsrechts sowie auf die Aufhebung obsoleter Re-
gelungen beziehen.

III. Stellungnahmen der mitberatendenAusschüsse
Der mitberatende Innenausschuss hat mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP empfohlen, das Gesetz anzuneh-
men.
Der mitberatende Finanzausschuss hat auf die Abgabe
eines Votums verzichtet.
Die mitberatenden Ausschüsse für Wirtschaft und Arbeit
sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben
jeweils mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP empfohlen, das Gesetz in geänder-
ter Fassung anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und -ergebnisse imfederführenden Ausschuss
1. Allgemeiner Teil
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlagen in seiner Sitzung am
29. September 2004 abschließend beraten und empfiehlt die
Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 15/3655 – in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP.

Von Seiten der Fraktion der SPD wird darauf hingewiesen,
dass das BAföG an die neuen Bestimmungen im Zuwande-
rungsgesetz angepasst werden müsse. Zudem reagiere der
Gesetzentwurf darauf, dass eine große Zahl von Studieren-
den BAföG-Zahlungen erhalten hätten, obwohl sie nicht be-
rechtigt gewesen seien. Das Gesetz stelle klar, dass der Da-
tenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen hinsichtlich
der Erträge aus Kapitalvermögen möglich und notwendig
sei.
Den Änderungsvorschlägen des Bundesrates könne insge-
samt nicht zugestimmt werden. Die Fraktion sei mit der
Bundesregierung der Auffassung, dass es bei der Weiterför-
derung ausländischer Ehegatten auch nach einer Trennung
förder- und integrationspolitisch nicht zu rechtfertigen sei,
eine Streichung vorzunehmen. Auch der Vorschlag des
Bundesrates zu einer weiteren Pauschalierung bei der Be-
rechnung des Krankenversicherungszuschlags für privat
krankenversicherte Studierende mit Beihilfeansprüchen
müsse abgelehnt werden, da der Bundesrechnungshof da-
rauf bestanden habe, eine differenzierte Betrachtung an-
zuwenden. Abgelehnt werden müsse auch die Forderung
des Bundesrates nach einer Vollanrechnung von Arbeits-
losengeld und Krankengeld bei der Einkommensermittlung.
Lohnersatzleistungen sollten nicht anders behandelt werden
als Erwerbseinkünfte, bei denen es einen Freibetrag von 215
Euro gebe.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurden in der
Ausschussberatung folgende Änderungsanträge zum Ge-
setzentwurf gestellt:
1.
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 8 Abs. 1 nach Nr. 9 BAföG)
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist zu streichen.
2.
Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a (§ 13a Abs. 1 BAföG)
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
„a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 (weiter wie Entwurf Buchstabe a)
bb) Satz 3 wird aufgehoben.“
3.
Zu Artikel 1 Nr. 9a – neu – (§ 23 Abs. 4 BAföG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 9 folgende Nummer 9a einzufü-
gen:
,9a In § 23 Abs. 4 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
„3. Arbeitslosengeld und Krankengeld, die zur Finanzierung
des Lebensbedarfs des Auszubildenden dienen, werden voll
auf den Bedarf angerechnet.“‘
Die Fraktion unterstreicht, dass es sich bei dem Gesetzent-
wurf um verwaltungsorganisatorische Maßnahmen handele,
die nicht geeignet seien, einen politischen Schlagabtausch
oder Grundsatzdiskussionen zu führen. Die eingebrachten

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3969

Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU, die inhalt-
lich den Änderungsanträgen des Bundesrates entsprächen,
sollten ernsthaft geprüft werden.
Zur Förderfähigkeit von ausländischen Ehegatten nach der
Scheidung müsse, selbst wenn es sich um kein bildungspoli-
tisches Argument handele, darauf hingewiesen werden, dass
hier doch Zahlungsverpflichtungen entstehen könnten, die
mit der Finanzlage von Bund und Ländern nicht in Einklang
zu bringen seien.
Der zweite Antrag betreffe die privat versicherten Studie-
renden. Es bestehe kein Grund, an den Berechnungen aus
Bundesländern zu zweifeln, bei denen die Last des Verwal-
tungsvollzuges liege. Danach seien die Verwaltungskosten
für die differenzierte Regelung nach dem Regierungsent-
wurf wesentlich höher als die Einsparungen, die mit einer
Pauschale erreicht würden.
Hinsichtlich des Antrags über die Anrechnung von Entgelt-
ersatzleitungen sei darauf hinzuweisen, dass unpopuläre
Maßnahmen, die im Bereich sozialer Transferleistungen
notwendig seien, auch in der Ausbildungsförderung hinge-
nommen werden müssten.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wird begrüßt, dass in den ersten beiden Semestern nun ohne
große Begründung gewechselt werden könne. Durch eine
Regelvermutung werde ein Wechsel beschleunigt, und Ein-
zelfallprüfungen könnten entfallen.
Ein interessanter Aspekt sei, dass der Gesetzentwurf darauf
reagiere, dass Studenten so viele Aktien besitzen. Der Ent-
wurf diene der Klärung, dass eine einheitliche Stichtagsre-
gelung für die Bewertung von Vermögen, also auch Aktien,
eingeführt wird. Bemerkenswert sei der Missbrauch von
BAföG-Mitteln. Auch hier werde eine bessere Regelung
eingeführt. Die Bußgeldbewährung falscher und unvollstän-
diger Angaben zu den Vermögensverhältnissen im Zusam-
menhang mit dem automatischen Datenabgleich wird klar-
gestellt. Bisher habe die Überprüfung erbracht, dass das
Bundesministerium für Bildung und Forschung doch Rück-
forderungen in einer Höhe von 160 Mio. Euro stellen kann,
40 Mio. seien schon zurückgezahlt worden. Es gebe dem-
nach einen erheblichen Missbrauch. Noch schlimmer sei,
dass die einzelnen Bundesländer darauf sehr unterschiedlich
reagierten. In Bayern seien 100 Prozent der Fälle nach An-
weisung des Innenministeriums an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet worden. Dies könne tatsächlich dazu führen,
dass es sogar zu Vorstrafen kommen kann wegen mehrfa-
chen Betrugs. Das gehe nach Auffassung der Fraktion zu

weit, und diese neue Regelung solle dazu führen, dass kri-
minelle Energie keinem unterstellt werden könne, sondern
Klarheit und Transparenz zukünftig bundesweit einheitliche
Regelungen ermöglichen.
Von Seiten der Fraktion der FDP wird darauf hingewiesen,
dass der Gesetzentwurf keine materiellen Verbesserungen
der BAföG-Freibeträge vorsehe. Es sei viel zu spät, materi-
elle Aufbesserung für die Studierenden erst zum Winter-
semester 2005/2006 in Kraft treten zu lassen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalte durchaus
einige Verwaltungsvereinfachungen, die anerkennenswert
sind. Der CDU/CSU-Antrag zur Vereinfachung beim Kran-
kenversicherungszuschlag, ebenso wie der Antrag zur An-
rechnung von Lohnersatzleistungen, sei für die Fraktion der
FDP allerdings deutlich besser. Andererseits vertrete die
Fraktion mit der Koalition die Auffassung, dass die Rege-
lung für geschiedene Ehepartner mit Aufenthaltsstatus ein-
deutig in Richtung Fortsetzung ihres BAföG-Anspruches
gehen solle. Deshalb werde man diesem Antrag auch zu-
stimmen. Insgesamt zwingen die vorgetragenen Überlegun-
gen allerdings zur Enthaltung.
2. Einzelbegründungen
Wegen der Begründung des Gesetzentwurfs wird auf Bun-
destagsdrucksache 15/3655 verwiesen. Soweit der Aus-
schuss Änderungen empfiehlt, sind die Begründungen dazu
im Folgenden aufgeführt:
Mit der Änderung in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a wird der
mit dem zwischenzeitlich verabschiedeten Zuwanderungs-
gesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden neuen Rechts-
lage Rechnung getragen. Der Entwurf eines 21. Änderungs-
gesetzes zum BAföG nimmt noch Bezug auf das derzeit gel-
tende Ausländerrecht und verweist bislang auf das Aufent-
haltsgesetz/EWG. Da dieses ab dem 1. Januar 2005 durch
das Freizügigkeitsgesetz/EU abgelöst wird, muss das Ände-
rungsgesetz – mit entsprechender Inkrafttretensregelung –
angepasst werden.
Zugleich wird mit der Änderung des Artikels 1 Nr. 3 Buch-
stabe b ausdrücklich im Gesetz klargestellt, dass der Förde-
rungsanspruch eines ausländischen Auszubildenden, der zu-
vor Ehegatte eines Deutschen oder EU-Bürgers war, nach
der Trennung nur dann fortbesteht, wenn sich der Auszubil-
dende im Einklang mit dem Ausländerrecht weiter in
Deutschland aufhält. Dieser Vorbehalt des rechtmäßigen
Aufenthalts ergibt sich bislang nur aus der Gesetzesbegrün-
dung, sollte aus Gründen der Rechtsklarheit jedoch im
Gesetz selbst verankert werden.

Berlin, den 29. September 2004

Ute Berg Dr. Christoph Bergner Ursula Sowa Cornelia Pieper
Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatterin Berichterstatterin

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