BT-Drucksache 15/3948

Vermeidung von Spätabtreibungen - Hilfen für Eltern und Kinder

Vom 19. Oktober 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3948
15. Wahlperiode 19. 10. 2004

Antrag
der Abgeordneten Dr. Maria Böhmer, Wolfgang Bosbach, Maria Eichhorn, Hubert
Hüppe, Thomas Rachel, Dr. Norbert Röttgen, Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen),
Antje Blumenthal, Gitta Connemann, Thomas Dörflinger, Marie-Luise Dött, Ilse
Falk, Ingrid Fischbach, Dr. Maria Flachsbarth, Hermann Gröhe, Markus Grübel,
Ernst Hinsken, Volker Kauder, Julia Klöckner, Dr. Hermann Kues, Barbara
Lanzinger, Werner Lensing, Walter Link (Diepholz), Maria Michalk, Hildegard
Müller, Bernward Müller (Gera), Michaela Noll, Rita Pawelski, Ruprecht Polenz,
Christa Reichard (Dresden), Hannelore Roedel, Kurt J. Rossmanith, Andreas
Scheuer, Angela Schmid, Marion Seib, Annette Widmann-Mauz, Wolfgang Zöller,
Willi Zylajew und der Fraktion der CDU/CSU

Vermeidung von Spätabtreibungen – Hilfen für Eltern und Kinder

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Erfahrungen mit den mehrfach geänderten gesetzlichen Regelungen für
Schwangerschaftsabbrüche in der Praxis geben Anlass für Klarstellungen der
Absichten des Gesetzgebers und ergänzende Regelungen mit dem Ziel einer
wirksamen Eingrenzung insbesondere von Spätabtreibungen.
§ 218a Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung des 15. Straf-
rechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 hatte ausdrücklich die Straflosig-
keit des embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruches – dringende
Gefahr einer nicht behebbaren Schädigung des Gesundheitszustandes des
Kindes – innerhalb von 22 Wochen nach der Empfängnis bestimmt. Vorausset-
zung war, dass die Gesundheitsschädigung des Kindes so schwer wog, dass von
der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden
konnte. Die im Jahre 1992 vorgenommene Neufassung des § 218a StGB
übernahm zunächst in Absatz 3 Satz 1 diese embryopathische Indikation mit
der zusätzlichen Voraussetzung des Nachweises einer zuvor durchgeführten
Schwangerschaftsberatung und qualifizierte einen so indizierten Schwanger-
schaftsabbruch als nicht rechtswidrig. Daneben enthielt die Neufassung von
1992 eine medizinische Indikation mit dem Wortlaut: „Der mit Einwilligung
der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist
nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist,
um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwer-
wiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszu-
standes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare
Weise abgewendet werden kann.“

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfG
88, 203 ff.) die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die gesetzliche Regelung
des Schutzes des ungeborenen Lebens aufgezeigt und in den Leitsätzen u. a.
festgestellt:
„1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das un-

geborene, zu schützen. …
6. Der Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnah-

men normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein –
unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener
und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). …“

Um diesen verfassungsgerichtlichen Vorgaben zu entsprechen, hat der Deut-
sche Bundestag im Jahre 1995 das Schwangeren- und Familienhilfeänderungs-
gesetz (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050 ff.) verabschiedet. Mit diesem Gesetz
wurde u. a. die so genannte embryopathische Indikation als eigenständiger
Indikationstatbestand abgeschafft. Allerdings sollte die embryopathische Indi-
kation nicht ersatzlos wegfallen. Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war
es, die Fallgestaltung der bisherigen embryopathischen Indikation in dem neu
gefassten Tatbestand der medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB
aufzunehmen. Die medizinische Indikation wurde dabei um die „Berücksichti-
gung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwange-
ren“ erweitert. Diese Änderung des Gesetzes wurde damit begründet, dass die
Behinderung des Kindes allein die Voraussetzungen der medizinischen Indika-
tion nicht erfülle und einen Schwangerschaftsabbruch damit nicht erlaube.
§ 218a Abs. 2 StGB qualifiziert nunmehr einen Schwangerschaftsabbruch als
nicht rechtswidrig, wenn er „unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis
angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwie-
genden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustan-
des der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
zumutbare Weise abgewendet werden kann.“ Die Anwendbarkeit dieser Vor-
schrift ist bis zur Geburt zeitlich unbegrenzt möglich und setzt keine durchge-
führte Schwangerenberatung voraus.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden in der Bundesrepublik
Deutschland im Jahre 2003 insgesamt 128 030 Schwangerschaftsabbrüche
gemeldet. 97,3 Prozent der gemeldeten Schwangerschaftsabbrüche (124 583
Fälle) wurden nach der Beratungsregelung vorgenommen, in 2,7 Prozent der
Fälle (3 447) waren medizinische oder kriminologische Indikationen der Grund
für den Schwangerschaftsabbruch. Im Jahre 2003 wurden 125 769 Schwanger-
schaftsabbrüche vor der 13. Woche und 2 044 Abbrüche zwischen der 13. und
23. Woche vorgenommen. In 217 der gemeldeten Fälle kam es zu einem
Schwangerschaftsabbruch nach der 23. Woche. Allerdings werden in der Bun-
desrepublik Deutschland nicht alle Schwangerschaftsabbrüche gemeldet und
statistisch erfasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner eingangs genann-
ten Entscheidung über die inhaltlichen Anforderungen an die gesetzliche Rege-
lung des Schwangerschaftsabbruchs ausdrücklich eine Beobachtungs- und
Nachbesserungspflicht auferlegt, indem es ausführte: „Stellt sich nach hinrei-
chender Beobachtungszeit heraus, dass das Gesetz das von der Verfassung ge-
forderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag, so ist der Gesetzgeber
verpflichtet, durch Änderung oder Ergänzung der bestehenden Vorschriften auf
die Beseitigung der Mängel und die Sicherstellung eines dem Untermaßverbot
genügenden Schutzes hinzuwirken …“ (BVerfG 88, 203, 309).
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass der Schutz behinderten ungeborenen
Lebens den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Es besteht die

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konkrete Befürchtung, dass entgegen der gesetzgeberischen Erwartung
Schwangerschaftsabbrüche allein wegen der Behinderung des Kindes unter
Inanspruchnahme des Tatbestandes der medizinischen Indikation erfolgen. In
diesen Fällen findet gemäß der Regelung der medizinischen Indikation weder
eine psycho-soziale Beratung statt noch gilt eine Frist für die Vornahme des
Schwangerschaftsabbruchs. Es muss davon ausgegangen werden, dass es auch
in einer späteren oder gar späten Phase der Schwangerschaft, in der das unge-
borene Kind außerhalb des Mutterleibes bereits lebensfähig wäre, noch zum
Abbruch der Schwangerschaft kommt. In ihrer „Erklärung zum Schwan-
gerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik“ spricht die Bundesärztekammer
von einer extrauterinen Lebensfähigkeit, die einer Schwangerschaftsdauer von
22 Wochen p. c. (post conceptionem) entspricht. Dem Gesetzgeber liegen hier-
über indessen keine genauen und differenzierten Erkenntnisse vor. Dies liegt
daran, dass mit dem Wegfall der embryopathischen Indikation diese Fallgestal-
tung nach den Regelungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes keiner geson-
derten statistischen Erfassung mehr unterliegt. Es ist damit festzustellen, dass
der Gesetzgeber der ihm durch das Bundesverfassungsgericht auferlegten
Beobachtungspflicht und der aus den Missständen zu folgernden Pflicht zur
Nachbesserung hinsichtlich der Schutzwirkungen des von ihm beschlossenen
Konzeptes zum Lebensschutz nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen
ist.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Beobachtungs- und
Nachbesserungspflicht, der erfassten Schwangerschaftsabbrüche im Jahre 2002
und der Erfahrungen mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
seit seiner Verabschiedung im Jahre 1995 einen Gesetzentwurf zur wirksamen
Vermeidung vor allem der so genannten Spätabtreibungen vorzulegen, der sich
an folgenden Eckpunkten orientiert:
l Die pränatale Diagnostik muss mit einer vorausgehenden, umfassenden

Beratung durch einen fachkundigen Arzt verbunden sein. Werdende Eltern
müssen bereits frühzeitig besser über die möglichen medizinischen Er-
kenntnisse und damit oft verbundenen Konfliktsituationen dieser pränatalen
Diagnostik aufgeklärt werden. Deshalb ist die medizinische Beratung in
angemessener Weise um eine psycho-soziale Beratung zu erweitern. Dazu
soll ein Hinweis auf dieses Beratungsrecht der schwangeren Frau in den
Mutterpass aufgenommen werden. Damit ließe sich bereits im Vorfeld die
Konfliktsituation für Eltern vermindern und Spätabtreibungen entgegen-
wirken.
Die Beratung soll auch dadurch verbessert werden, dass spezielle Fort-
bildungsmaßnahmen für Beraterinnen und Berater angeboten werden.
Nach einer pränatalen Diagnose mit pathologischem Befund muss sowohl
eine Beratung durch einen fachkundigen Arzt als auch eine psycho-soziale
Beratung erfolgen.

l Eine Kostenübernahme für die pränatale Diagnostik durch die Krankenkas-
sen findet nur unter der Voraussetzung statt, dass diese vorgeschriebenen
Beratungen erfolgt sind. Dies ist in den Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen verbindlich festzulegen.

l Das Vorliegen der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Zu-
sammenhang mit einer Behinderung des ungeborenen Kindes ist nur durch
Begutachtung eines interdisziplinär besetzten Kollegiums (z. B. aus den Be-
reichen Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Psychologie, Humangenetik)
festzustellen, um die Entscheidung nach § 218a Abs. 2 StGB auf eine brei-
tere Basis zu stellen. Durch ein solches Kollegium sollen insbesondere die

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Ärzte unterstützt werden, indem die Verantwortung für die Prognoseent-
scheidung nicht mehr allein einem einzelnen Arzt obliegt. Maßgebliches
Ziel ist es, werdenden Eltern, vor allem werdenden Müttern, umfassende
Hilfestellung bei ihrer Entscheidung zu geben, wenn sie vor der schwierigen
Frage der Annahme eines behinderten Kindes oder dem Abbruch der
Schwangerschaft stehen.

l Nach der Feststellung des Vorliegens einer medizinischen Indikation ist bis
zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs eine Bedenkzeit von drei
Tagen einzuhalten, sofern das Leben der werdenden Mutter nicht akut ge-
fährdet ist, um den Eltern ausreichend Zeit für ihre Entscheidung zu geben.

l Erforderlich ist eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens bei der
Schaffung bzw. Änderung des geltenden Abtreibungsrechts 1992 bzw. 1995
dahin, dass bei der medizinischen Indikation nur auf eine Gefahr für das
Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seeli-
schen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzustellen ist. Eine abseh-
bare Behinderung allein ist kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch
nach § 218a Abs. 2 StGB. Deshalb ist § 218a Abs. 2 StGB um einen Satz 2
zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte: „Ein embryopathischer Befund
allein ist keine Gefahr im Sinne des Satzes 1.“

l Um den Eltern die Entscheidung auch für ein behindertes Kind zu erleich-
tern, ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen erforderlich. Eltern
müssen wissen, dass die Gesellschaft sie nicht allein lässt, wenn sie ein be-
hindertes Kind bekommen. Die Verbesserung der Situation von behinderten
Menschen ist durch ein eigenständiges und einheitliches Leistungsgesetz für
Behinderte, das vom Bund zu finanzieren ist, zu erreichen.

l Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Eltern Scha-
densersatz vom behandelnden Arzt verlangen, wenn er durch mangelhafte
Pränataldiagnostik nicht erkannt und nicht darüber aufgeklärt hat, dass ein
Schwangerschaftsabbruch medizinisch indiziert sein könnte oder aber ein
solcher Abbruch fehlgeschlagen ist. Der Anspruch richtet sich auf den Er-
satz des Kindesunterhalts oder Mehrunterhalts bei besonderem Betreuungs-
bedarf. Bei einer dem medizinischen Standard entsprechenden Diagnostik
und ordnungsgemäßen Aufklärung und Beratung der Eltern kann keine
Haftung für die Geburt eines behinderten Kindes für den Arzt in Betracht
kommen. Die Qualitätssicherung von Aufklärung, Beratung und pränataler
Diagnostik ist daher auch das nächstliegende Mittel zur Minimierung des
Haftungsrisikos. Gleichwohl besteht nach Auffassung der Deutschen Ge-
sellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG) die Befürchtung,
dass angesichts der weitreichenden Zuerkennung von Unterhaltsschadens-
ersatz bei behindert geborenen Kindern in der ärztlichen Praxis die Tendenz
besteht, im Zweifel einen Schwangerschaftsabbruch zu empfehlen, der von
vorneherein keine Gefahr von Kosten in großer Höhe bzw. der Strapazen
eines Klageverfahrens nach sich ziehen kann.
Wegen der Unsicherheiten und Risiken einer zuverlässigen Diagnostizier-
barkeit von Vorschädigungen des erwarteten Kindes und der sich bereits ab-
zeichnenden und für die Schwangerenbetreuung nachteiligen Folgen einer
„Defensivmedizin“ (Zitat: DGGG) wird die Bundesregierung aufgefordert
zu prüfen, ob eine Regelung möglich ist, die sowohl der Achtung vor dem
Leben und der Würde des Kindes gerecht wird als auch die Einhaltung der
ärztlichen Pflichten im Rahmen des Behandlungsvertrages sicherstellt. Dies
gilt insbesondere für die Frage, ob die ärztliche Haftung für Unterhaltsleis-
tungen für ein vorgeschädigt geborenes Kind bei Diagnoseirrtümern ebenso
wie in Frankreich gesetzlich auf die Fälle grober Fahrlässigkeit beschränkt
werden kann.

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l Das Weigerungsrecht der Ärzte, an einem Schwangerschaftsabbruch mit-
zuwirken (§ 12 Abs. 2 SchKG), ist nur für die Fälle einer unmittelbaren
Lebensgefahr der Schwangeren auszuschließen. Zur Klarstellung ist in § 12
Abs. 2 SchKG das Wort „unmittelbar“ nach dem Wort „abwendbar“ einzu-
fügen.

l Die statistische Erfassung von Problemfällen, insbesondere zur Sicher-
stellung der Meldung aller Spätabtreibungen, ist als notwendige Datenbasis
für die Beobachtungs- und Schutzpflicht des Gesetzgebers zu erweitern.
Zukünftig sind vor allem folgende Daten zu erfassen:
– Anzahl der Fälle, in denen vor einem Schwangerschaftsabbruch eine

Behinderung des ungeborenen Kindes festgestellt wird,
– Art der jeweiligen Behinderung,
– Begründung der Indikationslage (Befundbeschreibung; Aufschlüsselung

nach Art und Grund der medizinischen Indikation unter besonderer
Berücksichtigung einer etwaigen Fehlbildung des Feten und/oder Auf-
fälligkeiten im Genom),

– Zeitpunkt der abgebrochenen Schwangerschaft (Angabe in vollendeten
Schwangerschaftswochen) unter Präzisierung der Angabe der Schwanger-
schaftsdauer p. c. (post conceptionem) bzw. p. m. (post menstruationem),

– Ausweisung der Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft in Zwei-
Wochen-Intervallen zur besseren Erfüllung der Beobachtungspflicht,

– Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen, insbesondere bei
potenzieller extrauteriner Lebensfähigkeit des Kindes.

Mit diesen flankierenden Maßnahmen sollen die Konfliktsituationen für die
Schwangere einerseits und für die behandelnden Ärzte andererseits so weit wie
möglich vermieden und abgewogene Entscheidungen im Konfliktfall erleich-
tert werden. Der Maßnahmenkatalog soll die Bedingungen dafür schaffen, dass
die Zahl der unter der geltenden Rechtslage nicht ausgeschlossenen so genann-
ten Spätabtreibungen in Zukunft deutlich zurückgeht.

Berlin, den 19. Oktober 2004
Dr. Maria Böhmer
Wolfgang Bosbach
Maria Eichhorn
Hubert Hüppe
Thomas Rachel
Dr. Norbert Röttgen
Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
Antje Blumenthal
Gitta Connemann
Thomas Dörflinger
Marie-Luise Dött
Ilse Falk
Ingrid Fischbach
Dr. Maria Flachsbarth
Hermann Gröhe
Markus Grübel
Ernst Hinsken
Volker Kauder
Julia Klöckner

Dr. Hermann Kues
Barbara Lanzinger
Werner Lensing
Walter Link (Diepholz)
Maria Michalk
Hildegard Müller
Bernward Müller (Gera)
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