BT-Drucksache 15/3866

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3654- Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)

Vom 30. September 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3866
15. Wahlperiode 30. 09. 2004

Bericht1)
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3654 –

Entwurf eines Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RVOrgG)

Bericht des Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 15/3654 in seiner 121. Sitzung
am 9. September 2004 in erster Lesung behandelt und zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
und Soziale Sicherung sowie zur Mitberatung an den Innen-
und den Haushaltsausschuss (gemäß § 96 GO) und die Aus-
schüsse für Wirtschaft und Arbeit sowie für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 802. Sitzung am 9. Juli 2004 zu
dem Gesetzentwurf Stellung genommen und dabei neun
Änderungen bzw. Prüfbitten vorgeschlagen. Mit Gegen-
äußerung in der Drucksache 15/3654 hat hierauf die Bun-
desregierung erwidert und die Prüfung der Vorschläge im
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zugesagt. Aus verfas-
sungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird der Vorschlag der
abschließenden Regelung zur Entsendung der Personalver-
treter der Regionalträger in die Arbeitsgruppe Personalver-
tretung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im
Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates und
die Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

1) Die Beschlussempfehlung wurde separat als Bundestagsdrucksache
15/3824 verteilt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Die historisch bedingte Struktur der Rentenversicherung
entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine moderne
und effiziente Verwaltung. Der im Februar 2003 eingerich-
tete Arbeitskreis der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
aus den Sozialressorts des Bundes und der Länder hat des-
halb ein Gemeinsames Konzept zur Organisationsreform in
der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeitet, das der
Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder am
26. Juni 2003 gebilligt haben. Das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung wurde beauftragt, auf
dieser Grundlage einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der
folgende Schwerpunkte umfasst:
l Die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenver-

sicherung werden unter dem Namen „Deutsche Renten-
versicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zu-
sammengefasst.

l Die Zuordnung der Versicherten erfolgt im Rahmen der
Vergabe der Versicherungsnummer im Verhältnis von
55 Prozent (Regionalträger) zu 40 Prozent (Deutsche
Rentenversicherung Bund) und zu 5 Prozent (Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Dadurch
erhalten alle Rentenversicherungsträger dauerhaft stabile
Rahmenbedingungen.

l Die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bun-
desebene wird gestärkt durch den Zusammenschluss des

Drucksache 15/3866 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e.V.
und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur
Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der die Grund-
satz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Renten-
versicherung mit verbindlicher Entscheidungskom-
petenz gegenüber den Trägern gebündelt werden. Die
Stärkung und Geschlossenheit der Rentenversicherungs-
träger wird auch nach außen durch eine neue Namens-
gebung dokumentiert.

l Bei der neuen Deutschen Rentenversicherung Bund wird
eine neue Selbstverwaltungsstruktur geschaffen. Die
Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See sind in die Entscheidungsgre-
mien eingebunden, da sie an die verbindlichen Be-
schlüsse der Deutschen Rentenversicherung Bund ge-
bunden werden.

l Durch eine Neuregelung der Finanzverfassung werden
die Zahlungsströme zwischen den Rentenversicherungs-
trägern reduziert. Die finanzielle Eigenständigkeit der
Träger bleibt erhalten. Für die Arbeitgeber entfällt im
Rahmen des Beitragseinzugs die Differenzierung nach
Arbeitern und Angestellten.

l Alle Rentenversicherungsträger werden verpflichtet, ein
Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten durch-
zuführen, das durch die Deutsche Rentenversicherung
Bund koordiniert wird.

l Die Zahl der Bundesträger wird von vier auf zwei durch
Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversiche-
rungsanstalt und Seekasse reduziert. Im Bereich der Re-
gionalträger sind ebenfalls Zusammenschlüsse vorgese-
hen.

Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung werden die Regelungen des Gemeinsa-
men Konzeptes umgesetzt. Ziel ist es, durch eine umfas-
sende Organisationsreform die Wirtschaftlichkeit und Ef-
fektivität der Rentenversicherung zu verbessern und für die
Träger stabile Rahmenbedingungen zu schaffen. Es wird an-
gestrebt, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der
Reform den Anteil der Verwaltungs- und Verfahrenskosten
um 10 Prozent zu senken. Darüber hinaus soll die Versicher-
tennähe und Serviceorientierung der Rentenversicherungs-
träger gestärkt werden.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss (45. Sitzung) und die Ausschüsse für
Wirtschaft und Arbeit (69. Sitzung) und für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (39. Sitzung) haben am
29. September 2004 jeweils mit den Stimmen aller Fraktio-
nen die Empfehlung beschlossen, den Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 15/3654 (Innenausschuss)
bzw. in der empfohlenen Fassung des federführenden Aus-
schusses anzunehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 68. Sitzung am 10. September 2004 den Gesetzent-

wurf beraten und die Durchführung einer Anhörung be-
schlossen. Sie fand am 20. September 2004 als 70. Sitzung
statt. Hinsichtlich der Ausführungen der Sachverständigen
wird auf das Protokoll der Anhörung und die Stellungnah-
men verwiesen. Sie wurden als Ausschussdrucksachen 632,
657, 659, 661, 662 und 663 verteilt. Die Beratung wurde auf
der 74. Sitzung am 22. September 2004 fortgesetzt und auf
der 75. Sitzung am 29. September 2004 abgeschlossen. Mit
den Stimmen der Mitglieder aller Fraktionen empfiehlt der
Ausschuss die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/3654 mit den Maßgaben auf den Ausschuss-
drucksachen 676 und 694.
Mit den vom Ausschuss beschlossenen Änderungen werden
im Wesentlichen Anregungen und Vorschläge des Bundes-
rates und die Ergebnisse der Sachverständigenanhörung
aufgegriffen bzw. werden redaktionelle Klarstellungen vor-
genommen.
Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen:
l Einführung einer Zielvorgabe für die Absenkung der

Ausgaben für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten
(Artikel 1 Nr. 46) in Verbindung mit der Streichung der
zunächst vorgesehenen Regelungen zur Haushaltsgeneh-
migung für die Deutsche Rentenversicherung Bund und
die Regionalträger (Artikel 5 Nr. 37 bis Nr. 40 und
Artikel 83 § 17),

l Gewährleistung eines einheitlichen Auftritts der Renten-
versicherung nach außen durch Inkrafttreten der Na-
mensumstellungen der Rentenversicherungsträger zum
1. Oktober 2005 (Artikel 1 Nr. 7, Artikel 2 Nr. 1a und
Artikel 86 Abs. 4),

l Herausgabe regelmäßiger Informationen durch die Deut-
sche Rentenversicherung Bund zu Fragen der Alters-
sicherung einschließlich der Rehabilitation (Artikel 1
Nr. 17 zu § 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),

l Klarstellung der Kompetenzabgrenzung zwischen der
Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung
Bund (Vertreterversammlung und Vorstand), Erweiter-
tem Direktorium und Fachausschüssen (Artikel 1 Nr. 17
zu § 138 Abs. 4 SGB VI),

l Aufhebung der Trennung zwischen Bundesrepublik
Deutschland mit und ohne Beitrittsgebiet bei der Be-
urteilung von Bauvorhaben (Artikel 1 Nr. 62a),

l Regelung für die Regionalträger und die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Auswahl
von Vertretern aus ihrer Selbstverwaltung (Vertreterver-
sammlung und Vorstand) für die Entsendung in die Ver-
treterversammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund (Artikel 5 Nr. 25),

l Regelungen zur Überführung des Hauhaltsplanes des
VDR in den Haushaltsplan der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund (Artikel 82 § 2),

l Einschränkende Verweisung auf die Vorschriften des
Beamtenrechtsrahmengesetzes beim Personalübergang
(Artikel 83 § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 und § 3 Abs. 1),

l Aufnahme einer Übergangsregelung für die Personalver-
tretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der BfA
(Artikel 83 § 4 Abs. 4),

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3866

l Aufnahme einer Regelung zur Entscheidungsfindung im
Gremium der Schwerbehindertenvertretung (Artikel 83
§ 4 Abs. 6),

l Regelungen zur Beschlussfassung über die Satzung der
neuen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See (Artikel 83 § 8),

l Klarstellung zum Wirksamwerden des vereinbarten
Wanderungsstopps für Bestandsversicherte (Artikel 86
Abs. 4).

Im Verlauf der Beratungen hoben dieMitglieder der Frak-
tion der SPD hervor, dass die Organisationsreform in der
gesetzlichen Rentenversicherung notwendig sei. Zu begrü-
ßen sei, dass sie im Konsens aller im Deutschen Bundestag
vertretenen Fraktionen beschlossen werden könnte. Auch
die Länder und die betroffenen Rentenversicherungsträger
würden die gefundene Lösung unterstützen. Zu Artikel 83
§ 4 Abs. 4 wurde klargestellt, dass die Regelung ihrem
Wortlaut entsprechend („Die Interessenvertretungen …“
bzw. „Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte …“)
alle Personalvertretungen und somit auch die Hauptperso-
nalräte erfasse. Dieses entspreche auch dem Sinn und
Zweck der Regelung, weil gerade im Zusammenhang mit
der Vereinigung der drei Träger Bundesknappschaft, Bahn-
versicherungsanstalt und Seekasse Entscheidungen zu tref-
fen seien, die die Beteiligung der Hauptpersonalräte er-
fordern würden. Ohne diese Regelung wären die besonders
betroffenen Mitarbeiter der angegliederten Dienststellen in
den Hauptpersonalräten nicht vertreten. Der Hauptpersonal-
rat der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See setze sich demnach ab 1. Oktober 2005 aus den ehe-
maligen Hauptpersonalräten der Bundesknappschaft, der
Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse zusammen.
Entsprechendes gelte auch für den Zusammenschluss von
BfA und VDR zur Deutschen Rentenversicherung Bund.
Auch die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU beton-
ten, dass die Organisationsreform schon lange vorbereitet
werde. Auch der Ausschuss habe darüber ausgiebig in der
Vergangenheit beraten können. Die von den Koalitionsfrak-
tionen vorgelegten Änderungsanträge würden den von der
Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Anträgen entspre-
chen und würden deshalb mitgetragen werden. Es könne
daher eine gemeinsame Antragstellung geben.
DieMitglieder derFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN
äußerten die Erwartung, dass die bei den Versicherungs-
trägern durch die Reform geschaffenen Spielräume zuguns-
ten schlankerer und effizienterer Verwaltungsstrukturen und
einer sparsamen Haushaltsführung genutzt würden.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP erklärten ihre Un-
terstützung für den Gesetzentwurf. Hervor zu heben sei al-
lerdings, dass die vorgesehene Organisationsreform nur zu
Verwaltungskosteneinsparungen in Höhe von 10 Prozent
führen solle. Seitens des Bundesrechnungshofes werde das
Einsparpotential bei den gesetzlichen Rentenversicherungs-
trägern jedoch bei bis zu 30 Prozent gesehen. Diese Marge
müsse im Hinblick auf die Stabilisierung und Rückführung
der Lohnnebenkosten weiterhin Ziel der Politik sein. Pro-
bleme würden gesehen bei der Zuordnung von Versicherten
zu einzelnen Versicherungsträgern nach dem Zufallsprinzip.
Hier wäre eine klarere Regelung wünschenswert gewesen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung geänderten Vorschriften ist Folgendes zu bemer-
ken:
Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 68 SGB VI)
Redaktionelle Anpassung infolge der Neufassung des § 68
SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1791).
Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 128 Abs. 3 SGB VI)
Folgeänderung auf Grund der Tatsache, dass die Namens-
umstellung der Rentenversicherungsträger erst zum 1. Ok-
tober 2005 in Kraft treten soll.
Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI)
Die Deutsche Rentenversicherung Bund soll – ergänzend
zur individuellen Renteninformation nach § 109 SGB VI
durch die Träger der Rentenversicherung – regelmäßig In-
formationen zu Fragen der Alterssicherung einschließlich
der Rehabilitation herausgeben. Dies führt zu einer verbes-
serten Aufklärung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner
und erhöht die Akzeptanz für die Rentenversicherung insge-
samt. Die Rentenversicherung kann damit der ihr nach § 13
SGB I obliegenden Informations- und Auskunftspflicht bes-
ser genügen. Die Information entlastet außerdem die Aus-
kunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung durch
gezielte und allgemeinverständliche Aufklärung.
Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe g

SGB VI)
Der im Gesetzentwurf enthaltene Verweis auf die Wander-
arbeitnehmerverordnung erfasst nicht alle für die Renten-
versicherung relevanten Verordnungen, Richtlinien und Be-
schlüsse des Rechts der Europäischen Union.
Zu Artikel 1 Nr. 17 (§ 138 Abs. 4 SGB VI)
Mit der Neufassung des § 138 Abs. 4 SGB VI wird die
Kompetenzabgrenzung zwischen der Selbstverwaltung der
Deutschen Rentenversicherung Bund (Vertreterversamm-
lung und Vorstand), Erweitertem Direktorium und Fachaus-
schüssen klarer zum Ausdruck gebracht. Die Regelung zur
Besetzung der Fachausschüsse geht auf einen Vorschlag des
Bundesrates und der Rentenversicherungsträger zurück.
Zu Artikel 1 Nr. 42 (§ 216 SGB VI)
Redaktionelle Anpassung an die durch das RV-Nachhaltig-
keitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) eingeführte
Nachhaltigkeitsrücklage nach § 216 SGB VI.
Zu Artikel 1 Nr. 43 (§ 217 Abs. 3 SGB VI)
Redaktionelle Anpassung an die durch das RV-Nachhaltig-
keitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) eingeführte
Nachhaltigkeitsrücklage nach § 216 SGB VI.

Drucksache 15/3866 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 219 SGB VI)
Redaktionelle Anpassung an die durch das RV-Nachhaltig-
keitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) eingeführte
Nachhaltigkeitsrücklage nach § 216 SGB VI.
Zu Artikel 1 Nr. 46 (§ 220 Abs. 3 SGB VI)
Mit der Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung wird die Erwartung verbunden, dass die Verwal-
tungsstrukturen moderner, effizienter aber auch wirtschaft-
licher werden. Nachdem das Instrument der Haushaltsge-
nehmigung für die Deutsche Rentenversicherung Bund und
die Regionalträger sowohl vom Bundesrat als auch von den
Trägern der Rentenversicherung abgelehnt worden ist, wird
als Alternative eine Zielvorgabe für die Absenkung der Aus-
gaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten eingeführt.
Diese stellt gegenüber der von den Bundesländern abgelehn-
ten gesetzlich festgeschriebenen Verwaltungskostenabsen-
kung, die mit dem eingeführten Wettbewerbsmodell nicht
vereinbar sei, einen Minimalkonsens dar. Hierdurch sollen
diese Ausgaben dauerhaft um 10 Prozent abgesenkt werden.
Den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sind
durch die neuen Strukturen ausreichende Handlungsspiel-
räume eröffnet worden, um dieses Ziel zu erreichen. Sie sol-
len sich in der Deutschen Rentenversicherung Bund gemein-
sam auf geeignete Maßnahmen verständigen. Die Bundesre-
gierung erwartet insbesondere, dass durch den gesetzlich
festgeschriebenen Benchmarkingprozess eine ständige Opti-
mierung der Strukturen und Prozesse zur Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Rentenversicherung
erfolgt. Vorhandene Potenziale müssen erkannt und ausge-
schöpft werden. Dies setzt voraus, dass geeignete Kriterien
und Instrumente entwickelt werden, die einen Leistungs-
und Qualitätsvergleich innerhalb der gesamten Rentenversi-
cherung ermöglichen. Über die durchgeführten und geplan-
ten Maßnahmen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
fortlaufend jährlich zu berichten. In diesem Bericht ist insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt des Benchmarking sowohl
auf die einzelnen Träger als auch die Entwicklung in der ge-
samten gesetzlichen Rentenversicherung einzugehen.
Zu Artikel 1 Nr. 52a (§ 255a Abs. 3 SGB VI)
Redaktionelle Anpassung infolge der Neufassung des
§ 255a SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791).
Zu Artikel 1 Nr. 53 (§ 255e SGB VI)
Redaktionelle Anpassung des durch das RV-Nachhaltig-
keitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) angefügten
§ 255e Abs. 5 SGB VI.
Zu Artikel 1 Nr. 58 (§ 274 SGB VI)
§ 274 SGB VI wurde durch Artikel 1 Nr. 59 des RV-Nach-
haltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
aufgehoben.
Zu Artikel 1 Nr. 62a (§ 287c SGB VI)
Es besteht zwischenzeitlich kein Bedürfnis mehr, die Bau-
vorhaben getrennt nach Bundesrepublik Deutschland mit
und ohne Beitrittsgebiet zu beurteilen. Die Vorschrift hat

keine eigenständige Bedeutung mehr gegenüber den gene-
rellen Anforderungen in § 221 SGB VI und kann daher ge-
strichen werden. Der Bedarf für Neu-, Erweiterungs- oder
Umbauten der Eigenbetriebe ist nach einheitlichen Grund-
sätzen unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Trä-
ger der Rentenversicherung zu prüfen.

Zu Artikel 2 Nr. 1a (§ 128 Abs. 3 SGB VI)
Folgeänderung auf Grund der Tatsache, dass die Namens-
umstellung der Rentenversicherungsträger erst zum 1. Ok-
tober 2005 in Kraft treten soll.

Zu Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a
Folgeänderung auf Grund des Wegfalls der Haushaltsgeneh-
migung für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Regionalträger.

Zu Artikel 5 Nr. 25 (§ 44 Abs. 5 SGB IV)
Mit der Änderung des § 44 Abs. 5 SGB IV wird den Trä-
gern der Rentenversicherung bei der Auswahl ihrer Vertre-
ter für die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund ein möglichst großer Spielraum einge-
räumt. Es bleibt den Trägern überlassen, wen sie aus ihrer
Selbstverwaltung (Vertreterversammlung und Vorstand) in
die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund entsenden.

Zu Artikel 5 Nr. 34 (§ 64 Abs. 4 SGB IV)
Die Neufassung von § 64 Abs. 4 Satz 4 SGB IV gleicht die
Formulierung zur Gewichtung des Stimmrechts an Satz 3 an
und dient der Klarstellung.

Zu Artikel 5 Nr. 37 (§ 70 SGB IV)
Änderung auf Grund des Wegfalls der Haushaltsgenehmi-
gung für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Regionalträger.
Zu Buchstabe a
Anpassung des § 70 Abs. 3 SGB IV an die Neuorganisation
der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zu Buchstabe b
Für den Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
Bund ist weiterhin das Beanstandungsverfahren, wie es bis-
her für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte galt,
maßgebend. Durch § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB IV soll sicher-
gestellt werden, dass Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich
der Wahrnehmung von Grundsatzaufgaben und Quer-
schnittsfunktionen im Haushalt erkennbar sind.

Zu Artikel 5 Nr. 38 (§ 71 SGB IV)
Folgeänderung auf Grund des Wegfalls der Haushaltsgeneh-
migung für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Regionalträger.
§ 71 SGB IV enthält die Regelungen zum Haushaltsplan der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3866

Die Absätze 1 bis 3 enthalten spezielle Vorschriften für die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie
basieren auf den bisherigen Regelungen für die Bundes-
knappschaft nach § 71 SGB IV.
Zu Artikel 5 Nr. 39 (§ 72 Abs. 2 SGB IV)
Folgeänderung auf Grund des Wegfalls der Haushaltsgeneh-
migung für alle Träger der allgemeinen Rentenversiche-
rung.
Das Verfahren bei der Vorläufigen Haushaltsführung (§ 72
Abs. 2 SGB IV) wird für beide Bundesträger entsprechend
dem bisherigen Recht geregelt.
Zu Artikel 5 Nr. 40 (§ 73 Abs. 2 SGB IV)
Folgeänderung auf Grund des Wegfalls der Haushaltsgeneh-
migung für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Regionalträger.
Das Verfahren bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen
Ausgaben (§ 73 Abs. 2 SGB IV) wird für die Bundesträger
entsprechend dem bisherigen Recht geregelt.
Zu Artikel 10 Nr. 2 (§ 46 Abs. 1 SGB XI)
Auf Grund der Verselbständigung der See-Krankenkasse
(§ 32 SGB IV, § 165 SGB V) sind die bisher geltenden Son-
derregelungen für die See-Pflegekasse, die bestimmten,
dass die Pflegeversicherung bei der Seekasse in einer beson-
deren Abteilung durchgeführt wird und eine gesonderte
Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu führen ist,
entbehrlich und werden gestrichen.
Zu Artikel 14
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 22
Das Mikrozensusgesetz vom 17. Januar 1996 wurde zwi-
schenzeitlich durch § 14 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes
2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) mit Wirkung ab
1. Januar 2005 aufgehoben.
Zu Artikel 26 Nr. 1 Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderung, die sich auf Grund der zum
1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderung des § 5 Abs. 1
Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes durch Artikel 4 des
Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)
ergibt.
Zu Artikel 30 Nr. 1a
Redaktionelle Anpassung des § 10 Abs. 3 Satz 3 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung des Alterseinkünfte-
gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) an die Neu-
organisation der gesetzlichen Rentenversicherung und den
einheitlichen Versichertenbegriff.
Zu Artikel 30 Nr. 1b
Folgeänderung, die sich auf Grund der zum 1. Januar 2005
in Kraft tretenden Änderungen bei der Berechnung der Vor-

sorgepauschale durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli
2004 (BGBl. I S. 1427) ergibt.
Zu Artikel 39
Redaktionelle Anpassung an das durch das Alterseinkünfte-
gesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geänderte Be-
triebsrentengesetz.
Zu Artikel 52
Das Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März 1972
wurde durch Artikel 14 Nr. 1 des RV-Nachhaltigkeitsgeset-
zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) aufgehoben.
Zu Artikel 62a
Redaktionelle Anpassung der Arbeitsentgeltverordnung in
der Fassung des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004
(BGBl. I S. 1427) an die Neuorganisation der gesetzlichen
Rentenversicherung und den einheitlichen Versichertenbe-
griff.
Zu Artikel 82 (§ 2)
Die Regelung entspricht einem Anliegen der Rentenver-
sicherungsträger und trägt dem Umstand Rechnung, dass es
für die Deutsche Rentenversicherung Bund aus zeitlichen
Gründen kaum möglich ist, einen Nachtragshaushaltsplan
der Deutschen Rentenversicherung Bund unter Einbezie-
hung des Teilhaushalts des ehemaligen Verbandes Deut-
scher Rentenversicherungsträger festzustellen.
Zu Artikel 83 (§ 1 Abs. 1 Satz 2)
Die Änderung, die an Stelle einer Verweisung auf den ge-
samten § 130 BRRG nur eine Verweisung auf den Absatz 1
der Vorschrift vorsieht, geht auf einen Vorschlag der Träger
der Rentenversicherung zurück. Im Vordergrund steht dabei
die Schutzfunktion des § 130 Abs. 1 BRRG, die gewährleis-
tet, dass den übergetretenen Beschäftigten ein ihrem bisheri-
gen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf
Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt
übertragen wird.
Zu Artikel 83 (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2)
Die Änderung, die an Stelle einer Verweisung auf den ge-
samten § 130 BRRG nur eine Verweisung auf den Absatz 1
der Vorschrift vorsieht, geht auf einen Vorschlag der Träger
der Rentenversicherung zurück. Im Vordergrund steht dabei
die Schutzfunktion des § 130 Abs. 1 BRRG, die gewährleis-
tet, dass den übergetretenen Beschäftigten ein ihrem bisheri-
gen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf
Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt
übertragen wird.
Zu Artikel 83 (§ 3 Abs. 1)
Die Änderung, die an Stelle einer Verweisung auf den ge-
samten § 130 BRRG nur eine Verweisung auf den Absatz 1
der Vorschrift vorsieht, geht auf einen Vorschlag der Träger
der Rentenversicherung zurück. Im Vordergrund steht dabei
die Schutzfunktion des § 130 Abs. 1 BRRG, die gewährleis-
tet, dass den übergetretenen Beschäftigten ein ihrem bisheri-

Drucksache 15/3866 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf
Dienststellung und Dienstalter gleich zu bewertendes Amt
übertragen wird.

Zu Artikel 83 (§ 4 Abs. 4)
Die Änderung geht auf einen Vorschlag der Träger der Ren-
tenversicherung zurück. Entsprechend der Übergangsrege-
lung für die Personalvertretungen des VDR und innerhalb
der Bundesträger in Artikel 83 Abs. 4 Satz 1 können auch
die Personalvertretungen der Auskunfts- und Beratungsstel-
len der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihre
Funktion bis zur nächsten Personalratswahl bei dem jeweils
zuständigen Regionalträger wahrnehmen.

Zu Artikel 83 (§ 4 Abs. 6)
Mit der Änderung wird die Entscheidungsfindung im Gre-
mium von zwei oder mehr Vertrauenspersonen in Anleh-
nung an das Bundespersonalvertretungsgesetz geregelt.

Zu Artikel 83 (§ 8)
Die Änderung entspricht einem gemeinsamen Anliegen, auf
das sich alle drei fusionierenden Träger verständigt haben,
nach der die Erstsatzung der neuen Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See der Zustimmung der
Mehrheit der Stimmen der Vertreter jedes des an der Fusion
beteiligten Trägers bedarf. Für den Fall, dass kein Satzungs-
beschluss zustande kommen sollte, ist ein Konfliktrege-
lungsmechanismus vorgesehen.
Die Regelung gilt nur für die erstmalige Beschlussfassung
über die Satzung; die 2/3-Mehrheit für Änderungen der Sat-
zung nur bis zum Ende der zum Zeitpunkt der Fusion lau-
fenden Wahlperiode im Jahre 2011.

Zu Artikel 83 (§ 12 Abs. 1)
Die Regelung stellt klar, wie sich der Ausschuss der Vertre-
terversammlung nach § 31 Abs. 3b SGB IV bis zum Ablauf
der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode zusammen-
setzt.
Zu Artikel 83 (§ 13)
Die Regelung stellt klar, wie sich der Ausschuss des Vor-
standes nach § 31 Abs. 3b SGB IV bis zur Wahl des Vor-
standes nach § 44 Abs. 6 SGB IV für die Übergangszeit bis
zur Konstituierung der Gremien zusammensetzt.
Zu Artikel 83 (§ 17)
Folgeänderung auf Grund des Wegfalls der Haushaltsgeneh-
migung für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die
Regionalträger.
Anpassung der Vorlagefrist für den Haushaltsplan 2006 an
die Tatsache, dass die Änderungen bei den Trägern erst zum
1. Oktober 2005 in Kraft treten und eine Vorlage zum
1. September 2005 nicht möglich ist.
Zu Artikel 86 (Absatz 4)
Die Änderung zu § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stellt zur Ge-
währleistung eines einheitlichen Auftritts der Rentenver-
sicherung nach außen sicher, dass sowohl die Bundesträger
als auch die Regionalträger zum gleichen Zeitpunkt und
zwar zum 1. Oktober 2005 ihre neuen Namen verwenden.
Mit der Regelung zu § 274c Abs. 2 bis 6 wird klargestellt,
dass der vereinbarte Wanderungsstopp für Bestandsver-
sicherte (§ 274c Abs. 1 SGB VI) bereits zum 1. Januar 2005
seine Wirkung entfaltet.
Im Übrigen redaktionelle Änderung.

Berlin, den 29. September 2004
Dr. Heinrich L. Kolb
Berichterstatter

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