Vom 29. September 2004
Deutscher Bundestag Drucksache 15/3848
15. Wahlperiode 29. 09. 2004
Änderungsantrag
des Abgeordneten Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 15/3444, 15/3830 –
Entwurf eines Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der
sozialen Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung auf
dienstrechtliche Vorschriften
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 (§ 4a Bundessonderzahlungsgesetz) wird folgender neue Absatz 5
angefügt:
„(5) Der Unterschiedsbetrag gegenüber dem nicht nach Absatz 3 geminderten
Betrag wird dem beim Bund nach § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes gebil-
deten Sondervermögen nachMaßgabe des § 6 des Versorgungsrücklagegesetzes
zugeführt.“
Berlin, den 29. September 2004
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Begründung
Von einer „wirkunsgleichen“ Übertragung des Wegfalls der Beteiligung der
Rentenversicherung am Pflegeversicherungsbeitrag auf die Versorgungsemp-
fängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes kann nur gesprochen wer-
den, wenn die Einsparsumme in die Versorgungsrücklage des Bundes überführt
wird. Die Änderungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung sollen die
Rentenversicherung stabilisieren. Sie führen zu einer unmittelbaren Entlastung
der Rentenversicherung. Hingegen führt die Reduzierung der Versorgungsbe-
züge zu einer Entlastung des Bundeshaushalts. Der Belastung der Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger stünde keine entsprechende Ent-
lastung gegenüber. Dies ist über eine Zuführung der Einsparsumme in die
Versorgungsrücklage zu gewährleisten. Bei der Versorgungsrücklage handelt es
sich um ein Sondervermögen. Für den Bereich des Bundes bestimmt das Ver-
Drucksache 15/3848 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
sorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998, dass die Mittel des Sonderver-
mögens von der Bundesbank in handelbaren Schuldverschreibungen angelegt
werden. Die Rücklage wird vor Zweckentfremdung geschützt und darf zweck-
gebunden nur zur Deckung von Versorgungsausgaben verwendet werden. Auf
diese Weise werden die Leistungen der Beamtenversorgung für die zukünftig in
die Versorgung übergehenden Beamtinnen und Beamten stärker als bisher
abgesichert.