BT-Drucksache 15/3827

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3679, 15/3788- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz)

Vom 29. September 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3827
15. Wahlperiode 29. 09. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3679, 15/3788 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im
Bereich der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG
des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen
von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen
verschiedener Mitgliedstaaten (EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz)

A. Problem
Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie über die Grundregeln für die
Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten geändert und angepasst. Weiterhin hat er am 7. Oktober 2003
die Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf
dem Gebiet der Mehrwertsteuer angenommen. Darüber hinaus ist am 3. Juni
2003 eine Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiede-
ner Mitgliedstaaten verabschiedet und wegen der am 1. Mai 2004 beigetretenen
Staaten geändert worden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, mit dem die EU-Richtlinien und die Verordnung
(EG) in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Finanzausschuss hat darüber hinaus Änderungsanträge angenommen, die
neben redaktionellen Überarbeitungen die Verzinsung von Steuererstattungen
auf Zinsen und Lizenzgebühren auf die Fälle beschränkt, die in der entspre-
chenden EU-Richtlinie vorgesehen sind.
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Für die Haushalte der Gebietskörperschaften ergeben sich in den Kassenjahren
2005 bis 2009 nicht bezifferbare finanzielle Auswirkungen.

Drucksache 15/3827 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/3679, 15/3788 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende
Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 12 Monate nach Ablauf
des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Ent-
scheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der
Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder
Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistel-
lungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufge-
hoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist
eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgaben-
ordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen
gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist
§ 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften
dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine
abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).“‘

b) In Nummer 3 wird § 50g Abs.1 wie folgt gefasst:
„(1) Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die

Steuer auf Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unterneh-
men der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebs-
stätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Un-
ternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger
gezahlt werden, nicht erhoben. Erfolgt die Besteuerung durch Veranla-
gung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Ein-
künfte nicht erfasst. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2
ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem
Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebstätte ist. Die
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebüh-
ren an eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat au-
ßerhalb der Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die
Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.“

2. Artikel 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
,1. Dem § 26 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-
schiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Än-
derung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195
S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3827

bühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, der
Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger
sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c
Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten
Sätzen anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen-
den Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richt-
linien nicht besteuert werden können. Eine Zahlung, die von einem Unter-
nehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten
gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden
Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte
nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union besteuert werden können. Soweit ein Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder
Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vor-
sieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen
und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewäh-
ren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quel-
lensteuern erheben kann. Werden die aus den in Satz 3 genannten Staa-
ten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundes-
republik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei An-
wendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und
Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen. Eine Steueran-
rechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten
Sätzen.“‘

Berlin, den 29. September 2004

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Florian Pronold
Berichterstatter

Peter Rzepka
Berichterstatter

Drucksache 15/3827 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Florian Pronold und Peter Rzepka

I. Allgemeines
1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
15/3679 – wurde dem Finanzausschuss in der 121. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 7. September 2004 zur feder-
führenden Beratung und dem Haushaltsausschuss zur Stel-
lungnahme nach § 96 GO überwiesen. Der Finanzausschuss
hat den Gesetzentwurf in seinen Sitzungen am 10. September
2004, am 22. September 2004 und abschließend am 29. Sep-
tember 2004 beraten. Der Bundesrat hat in seiner 803. Sit-
zung am 24. September 2004 zu der Gesetzesvorlage Stel-
lung genommen.

2. Inhalt der Vorlage
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die EU-Richtli-
nien über die Verwaltungszusammenarbeit und den Informa-
tionsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und über eine
gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen sowie
die Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit der Verwal-
tungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in natio-
nales Recht umgesetzt werden.
a) Die Richtlinie 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977

über die Verwaltungszusammenarbeit und den Informa-
tionsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten – Amts-
hilfe-Richtlinie – ist durch die Richtlinien 2003/93/EG
vom 7. Oktober 2003, umzusetzen zum 31. Dezember
2003, und 2004/56/EG vom 21. April 2004, umzusetzen
zum 1. Januar 2005, angepasst worden. Das EG-Amts-
hilfe-Gesetz wird aus diesem Grund u. a. in folgenden
Punkten geändert:
– Entsprechend dem geänderten Anwendungsbereich

der Richtlinie entfällt die Anwendung des Gesetzes
auf die Umsatzsteuer.

– Die Anwendung wird auf die Steuern auf Versiche-
rungsprämien erweitert.

– Die Amtshilfe umfasst zukünftig auch die Zustellung
von Steuerverwaltungsakten und sonstigen behörd-
lichen Entscheidungen sowie den Auskunftsaustausch
bei Simultanprüfungen.

– Das Bundesministerium der Finanzen kann seine
Zuständigkeit beim Verkehr mit den zuständigen
Finanzbehörden der Mitgliedstaaten für den Bereich
der direkten Steuern und der Steuern auf Versiche-
rungsprämien auf das Bundesamt für Finanzen und für
den Bereich der indirekten Steuern auf die nachgeord-
neten Behörden der Bundeszollverwaltung übertra-
gen.

– Auskünfte, die die Finanzbehörde von einer zuständi-
gen Finanzbehörde eines Mitgliedstaates erhält, dürfen
in öffentlichenGerichtsverhandlungen oder -entschei-
dungen erwähnt werden, wenn die zuständige Be-
hörde desMitgliedstaates dagegen bei der erstmaligen
Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend

macht. Spätere Einwände dieser Behörde sind zu be-
rücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor Beginn sei-
ner Sitzung zugegangen sind.

b) Der Rat der Europäischen Union hat am 7. Oktober 2003
die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 218/92 angenommen. Ziel der Verordnung ist
die Verbesserung und Intensivierung der Zusammen-
arbeit der Verwaltungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Durch die Verordnung
werden die bisherigen Rechtsgrundlagen (Richtlinie
77/799/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 218/92) in
einem einheitlichen Rechtsakt zusammengefasst. Die
Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ist zum 1. Januar 2004
in Kraft getreten und ist unmittelbar geltendes Recht.
Dadurch werden im Umsatzsteuergesetz und im Finanz-
verwaltungsgesetz redaktionelle Änderungen (Verwei-
sungen auf die neue Rechtsgrundlage) erforderlich.

c) Die vom Rat der Europäischen Union verabschiedete
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über
eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zin-
sen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unter-
nehmen verschiedenerMitgliedstaaten war zum 1. Januar
2004 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie ist
Teil eines Steuerpakets, das auch darauf gerichtet ist, den
schädlichen Steuerwettbewerb in der Europäischen
Union einzudämmen. Die anderen Teile diese Pakets sind
der Verhaltenskodex über die Unternehmensbesteuerung
und die sog. Zins-Richtlinie. Die Richtlinie ist mit der
Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 und
der Richtlinie 2004/76/EG vom 29. April 2004wegen der
am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten geändert worden.
Die Umsetzung in nationales Recht führt insbesondere zu
folgenden Änderungen:
– Einfügung von § 50g EStG, nach dem bei Zahlungen

vonZinsen undLizenzgebühren, die von einemUnter-
nehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer
dort gelegenen Betriebstätte eines Unternehmens ei-
nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder an eine in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gelegenen Betriebstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der EuropäischenUnion als Gläubiger
gezahlt werden, keine Steuern erhoben werden.

– Voraussetzung ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder
Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes
Unternehmen oder dessen Betriebstätte ist. Die Unter-
nehmen in den EU-Mitgliedstaaten müssen weiterhin
eine bestimmte Rechtsform aufweisen, die in den
neuenAnlagen 3 und 3a zumEinkommensteuergesetz
für die Mitgliedstaaten der EU genannt wird. Als ge-
meinsames Kennzeichen gilt, dass die Unternehmen
in dem jeweiligen Mitgliedstaat der in den neuen An-
lagen bezeichneten Körperschaftsteuer unterliegen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3827

– Die Regelung ist nicht auf solche Zahlungen anzu-
wenden, die nach deutschem Recht als Gewinnaus-
schüttungen angesehen werden, auf Forderungen be-
ruhen, die einenAnspruch auf Beteiligung amGewinn
des Schuldners begründen oder einen Betrag überstei-
gen, der z. B. mit einem Dritten vereinbart worden
wäre. Der Lizenzgebührenbegriff umfasst abwei-
chend von dem des OECD-Musterabkommens na-
mentlich auch Vergütungen für die Überlassung von
Computersoftware und von gewerblichen, kaufmänni-
schen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen.

– Die Nichtbesteuerung in Deutschland ist antragsab-
hängig. Über den Antrag ist innerhalb von drei Mona-
ten zu entscheiden. Die Geltungsdauer der Freistel-
lung beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre
nicht überschreiten.

– Der Quellenstaat ist verpflichtet, zuviel einbehaltene
Quellensteuer grundsätzlich innerhalb eines Jahres
nach Antragstellung und Beibringung der erforder-
lichen Nachweise zu erstatten. Wird diese Frist nicht
eingehalten, hat das die Vergütungen empfangende
Unternehmen Anspruch auf Verzinsung des zu erstat-
tenden Steuerbetrags.

– Weitergehende Entlastungen von Quellensteuern nach
einem Doppelbesteuerungsabkommen sind auch
künftig zu gewähren.

Griechenland, Lettland, Litauen, Polen und Portugal dür-
fen für eine Übergangszeit weiterhin Quellensteuer erhe-
ben. Für Spanien, die Slowakei und die Tschechische Re-
publik ist dieses Recht auf Lizenzgebühren beschränkt.
Deshalb sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in
Ergänzung zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit
diesen Staaten Änderungen von § 26 Körperschaftsteuer-
gesetz vorgesehen. Dazu gehört u. a., dass die Anrech-
nung sog. fiktiverQuellensteuern letztmals für denVeran-
lagungszeitraum zu gewähren ist, in dem der betreffende
Mitgliedstaat nach Artikel 6 der Richtlinie noch eine
Quellensteuer erheben darf.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September
2004 eine Änderung von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c (§ 50d
Abs. 1a Satz 1 EStG) vorgeschlagen. Danach soll die Verzin-
sung des Steuererstattungsbetrages bei Zinsen und Lizenz-
gebühren auf die in Artikel 1 Abs. 16 der Richtlinie 2003/49/
EG vorgesehenen Fälle beschränkt werden. In den Fällen der

Erstattung von Steuern auf Grund anderer Rechtsgrundlagen,
z. B. auf Grund der Mutter-Tochter-Richtlinie oder von Dop-
pelbesteuerungsabkommen ergebe sich aus dem übergeord-
netenRecht keine Zinspflicht. Zudem sähen diese Rechtsnor-
men auch keineGegenseitigkeit vor. Somit verzinse der deut-
sche Fiskus Erstattungsbeträge, während der Steuerinländer,
der Erstattungsansprüche gegenüber einem ausländischen
Fiskus habe, keine Zinsansprüche geltend machen könne.

4. Ausschussempfehlung
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf einschließlich
der von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungs-
anträge ohne vertiefende Diskussion einstimmig angenom-
men. Mit den angenommenen Änderungen hat der Finanz-
ausschuss u. a. das Petitum des Bundesrates aufgegriffen, die
vorgesehene Verzinsung des Steuererstattungsbetrages bei
Zinsen und Lizenzgebühren auf die in Artikel 1 Abs. 16 der
Richtlinie 2003/49/EG vorgesehenen Fälle zu beschränken.

II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuerge-

setzes)
Zu Nummer 2 Buchstabe c (§ 50d Abs.1a)
Durch die Einfügung der Wörter „in Verbindung mit § 50g“
wird die Verzinsung des Erstattungsbetrags auf die Fälle be-
schränkt, in denen die Verzinsung in Artikel 1 Abs. 16 der
Richtlinie 2003/49/EG vorgesehen ist, d. h. auf Fälle, die die
EU-Mitgliedstaaten betreffen. Hiermit wird der Stellung-
nahme des Bundesrates entsprochen.

Zu Nummer 3 (§ 50g Abs. 1)
Die Straffung des Textes erfolgt zur besseren Verständlich-
keit des Gesetzes. Der Inhalt aus Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 wurde
in Satz 4 Nr. 1 aufgenommen, so dass die Nummerierung
entfallen konnte.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuerge-
setzes)

Zu Nummer 1 (§ 26 Abs. 6)
Die mit dem Bundesministerium der Justiz rechtsförmlich
abgestimmte redaktionelle Straffung des Textes durch Strei-
chung der ausführlichen Quellenangaben erfolgt zur besse-
ren Verständlichkeit des Gesetzes.

Berlin, den 29. September 2004

Florian Pronold Peter Rzepka
Berichterstatter Berichterstatter

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