BT-Drucksache 15/3735

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/2772- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung

Vom 22. September 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3735
15. Wahlperiode 22. 09. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/2772 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der
Fleischhygiene-Verordnung

A. Problem
Auf Grund der stark gestiegenen Schwarzwildstrecke treten zunehmend organi-
satorische Probleme bei der praktischen Durchführung der Trichinenuntersu-
chung auf. Insbesondere während der Sommermonate sei eine Unterbrechung
der Kühlung durch den Transport der Tierkörper zur Untersuchungsstelle aus
Verbraucherschutzgründen abzulehnen.
Die Probenahme mit Kennzeichnung der Wildtierkörper vor Ort in den Wild-
kammern durch amtliches Personal erfordere einen hohen zeitlichen und finan-
ziellen Aufwand. Zur Sammlung von Schwarzwild zur Verfügung gestellte
Wildkammern hätten nicht zu einer entscheidenden Verbesserung der Situation
geführt. Deshalb soll die Trichinenprobenentnahme durch den Jagdausübungs-
berechtigten ermöglicht werden.

B. Lösung
Durch die Änderung des Fleischhygienegesetzes wird die Möglichkeit eröffnet,
Jagdausübungsberechtigte in ihrem jeweiligen Jagdbezirk mit der Probenahme
bei Wildschweinen zu beauftragen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und einer Stimme aus
der Fraktion der CDU/CSUbei Stimmenthaltung derMehrheit derMitglie-
der der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 15/3735 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Beschaffung von Wildmarken und Wildursprungsscheinen.
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Bei den zuständigen Behörden entsteht ein erhöhter personeller Aufwand durch
die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine sowie durch die
erforderlichen zusätzlichen Kontrollen.
Andererseits werden durch den Wegfall der Probenahme durch das amtliche
Untersuchungspersonal Kosten eingespart, insbesondere Fahrtkosten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3735

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
denGesetzentwurf des Bundesrates –Drucksache 15/2772 –mit folgendenMaß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes

Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt

und die Wörter „dabei kann vorgesehen werden, dass durch landesrecht-
liche Vorschriften bestimmte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des
Inhaltes der Urkunde festgelegt werden können,“ angefügt.

2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für
seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen, die von der Regelung des § 1
Abs. 1 Satz 3 erfasst werden,
1. die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach § 1

Abs. 3 Satz 2 und
2. die Kennzeichnung
übertragen. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn
1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdaus-

übungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätig-
keit nicht besitzt und

2. er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätig-
keit geschult worden ist.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.‘

2. In Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b wird Nummer 5 Satz 6 wie folgt gefasst:
„Der Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften
über bestimmte zusätzliche Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form
zu entsprechen:

Drucksache 15/3735 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Berlin, den 22. September 2004
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Uda Carmen Freia Heller
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3735

Bericht der Abgeordneten Dr. Wilhelm Priesmeier, Uda Carmen Freia Heller,
Friedrich Ostendorff und Dr. Christel Happach-Kasan

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 108. Sitzung am
6. Mai 2004 den Gesetzentwurf des Bundesrates – Druck-
sache 15/2772 – zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung überwiesen.
Die Bundesregierung unterstützt die Gesetzesinitiative des
Bundesrates, hält jedoch einige Änderungen für erforder-
lich.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die vorgeschriebene Trichi-
nenprobenentnahme bei Wildschweinen künftig statt allein
durch amtliches Personal auch durch Jagdausübungsberech-
tigte vornehmen zu lassen.
Die derzeitigen Regelungen schreiben verbindlich vor, dass
die Entnahme von Trichinenproben aus den Wildkörpern
vom amtlichen Personal vorgenommen werden muss. Das
amtliche Personal bringt anschließend den amtlichen Stem-
pel „trichinenfrei“ am Wildkörper an.
Die Probenahme mit Kennzeichnung der Wildtierkörper vor
Ort in den Wildkammern durch amtliches Personal erfordert
einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Um
diesen Problemen zu begegnen, sind bei Wildbret, das zum
Eigenverzehr oder zur direkten oder lokalen Vermarktung
bestimmt ist, nationale Regelungen erforderlich. Deshalb
soll die Trichinenprobenentnahme durch den Jagdaus-
übungsberechtigten ermöglicht werden. Dadurch erübrige
sich der Transport des ganzen Wildkörpers zur amtlichen
Untersuchungsstelle bzw. eine gesonderte Anfahrt des amt-
lichen Personals zur jeweiligen Wildkammer ausschließlich
zum Zwecke der Probenentnahme und Kennzeichnung.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner 71. Sitzung am 22. September 2004 die Annahme
des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP empfohlen.
IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf – Drucksache
15/2772 – in seiner 46. Sitzung am 22. September 2004
abschließend behandelt.
Die Koalitionsfraktionen haben auf Ausschussdrucksache
15(10)493 Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf einge-
bracht.
Grundsätzlich sei für die Fleischbeschau der für den Be-
schaubezirk öffentlich bestellte Fleischbeschauer oder Tier-

arzt verpflichtet, die entsprechenden Probenentnahmen und
die Beschau vorzunehmen. Bei der Trichinenbeschau von
Wildschweinen entstünden dadurch Kosten, die durch Ge-
bühren nicht gedeckt werden. Die Probenahme durch den
Jagdausübungsberechtigten diene dem Interesse aller Betei-
ligten. Die erforderliche Beleihung erfolge nach Schulung
der Jagdausübungsberechtigten durch die zuständigen Vete-
rinärbehörden. Diese könne ggf. auch im Rahmen zukünfti-
ger Jagdprüfungen erfolgen.
Die Fraktion der CDU/CSU wies auf den Vorschlag des
Bundesrates hin, der sich vom vorliegenden Antrag nur
dadurch unterscheide, das er auf zusätzliche Schulungen
verzichte, da die Sachkenntnis im Rahmen der Jagdausbil-
dung vermittelt werde. Dem Änderungsantrag könne man
aus diesem Grund nicht zustimmen und enthalte sich des-
halb bei der Abstimmung zum Gesetzentwurf.
Die Fraktion der FDP stimmte dem Änderungsantrag und
dem Gesetz zu, weil eine gesonderte Schulung für die Pro-
benahme bei der Trichinenschau durchaus sinnvoll sei.
Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(10)493
wurden mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion der CDU/CSU angenommen.
Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf auf Drucksache
15/2772 unter Berücksichtigung der Änderungsanträge auf
Ausschussdrucksache 15(10)493 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und einer
Stimme aus der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung derMehrheit derMitglieder der Fraktion der CDU/CSU
zugestimmt.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatung nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/2772 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Änderung des Fleischhygiene-

gesetzes)
Durch die neue Nummer 1 (§ 5 Nr. 3) wird die Ermächti-
gung geschaffen zu regeln, dass Wildursprungsscheine auf
Grund landesrechtlicher Regelungen mit weiteren Angaben
zum Inhalt versehen werden können.
Durch die Änderungen in der neuen Nummer 2 wird mit
dem Begriff „übertragen“ deutlicher zum Ausdruck ge-
bracht, dass hier eine Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben
vorliegt. Ferner wird die Voraussetzung geschaffen, dass die
Kennzeichnung des erlegten Wildes durch den Jagdaus-
übungsberechtigten mit einer Wildmarke erfolgen darf.
Die Gliederung des neuen § 22a Abs. 1 Satz 4 in Nummern
ist erforderlich, um die Kriterien für die mögliche Übertra-

Drucksache 15/3735 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gung der Entnahme von Proben besser zu trennen, da zum
einen ein negatives Merkmal (Zuverlässigkeit), zum ande-
ren ein positives Merkmal (Schulung) bestimmt wird.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 Änderung der Fleischhygiene-

Verordnung)
Durch die Ergänzung des einleitenden Satzteils wird klarge-
stellt, dass ergänzende Angaben nur auf Grund landesrecht-
licher Regelungen zulässig sind. Im Wildursprungsschein
wird klargestellt, dass Feststellungen zu dem erlegten
Schwarzwild und seinem Gesundheitszustand nur vom
Jagdausübungsberechtigten bescheinigt werden können, die
er selbst getroffen hat.

Berlin, den 22. September 2004
Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Uda Carmen Freia Heller
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.