BT-Drucksache 15/3493

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3174, 15/3355- Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)

Vom 1. Juli 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3493
15. Wahlperiode 01. 07. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu demGesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3174, 15/3355 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes
(Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG)

A. Problem
Unternehmenskrisen und -zusammenbrüche, die teilweise durch Missmanage-
ment der Unternehmensführungen bedingt waren, haben das Vertrauen der Anle-
ger in dieUnternehmensintegrität und in denKapitalmarkt als ganzes beeinträch-
tigt. Das Vertrauen lässt sich nachhaltig nur durch mehr Transparenz auf dem
Kapitalmarkt, Selbstregulierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls durch
verbesserte Kontrolle von Unternehmen wiederherstellen. Die Bundesregierung
hat im Februar 2003 ein 10-Punkte-Programm zur Stärkung der Unternehmens-
integrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes vorgestellt, das in wesent-
lichen Punkten mit den Gesetzesvorhaben eines Bilanzkontrollgesetzes und
eines Bilanzrechtsreformgesetzes auf den Weg gebracht worden ist. Darüber hi-
naus soll der Anlegerschutz im Bereich der Kapitalmarktinformation und des
Schutzes vor unzulässigen Marktpraktiken verbessert und die EU-Marktmiss-
brauchsrichtlinie umgesetzt werden.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Richtlinie 2003/6/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insidergeschäfte
und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) umzusetzen. Insbeson-
dere werden das Insiderrecht, das Recht der Ad-hoc-Publizität und die Regelun-
gen über Marktmanipulationenmodernisiert und auf europäischer Ebene verein-
heitlicht. Ferner wird eine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte
Anlageformen des so genannten Grauen Kapitalmarkts eingeführt und eine Re-
gelungslücke in einemMarktsegment geschlossen, für das sich in derVergangen-
heit besonderer Handlungsbedarf gezeigt hat. Zudem sollen die Bestimmungen
zur Zusammensetzung des Börsenrates beweglicher gestaltet und den Bedürfnis-
sen von Spezialbörsen angepasst werden.

Drucksache 15/3493 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinausgehend insbesondere folgende
Änderungen:
– Einen Anspruch auf Gestattung der Veröffentlichung von der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Verkaufprospekten innerhalb
von 20Werktagen vorzusehen.

– Die Befugnisse und Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht bei der Aussetzung des Handels, hinsichtlich der Abgrenzung zu den
Befugnissen der Staatsanwaltschaft und bei der behördeninternen Datenver-
wendung einzugrenzen.

– Die Rechtsstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ge-
genüber den Strafverfolgungsbehörden und im Strafverfahren an der Straf-
prozessordnung auszurichten.

– Für das Verbot von Marktmanipulation den Begriff der Marktpraxis klarzu-
stellen und das Verbot bei der Berufsausübung von Journalisten grundsätzlich
unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen.

– Die Offenlegungspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu
präzisieren.

– Die Sanktionierung von Pflichtverletzungen bei der Anzeige von Verdachts-
fällen vorzusehen.

– Den Schwellenwert für Ausnahmen von der Prospektpflicht auf 200 000 Euro
je Anleger anzuheben.

– Die Verlängerung von Genehmigungen und Negativattesten nach der Grund-
stücksverkehrsordnung vorzusehen.

– Das Inkrafttreten für die Einführung der Prospektpflicht auf den 1. Juli 2005
festzulegen.

Einstimmige Annahme in der vomAusschuss geänderten Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Durch die Verlängerung der Fristen nach der Grundstücksverkehrsordnung
(GVO) werden in einem Umfang, der nicht sicher eingeschätzt werden kann,
erneute Anträge auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung über-
flüssig. Dadurch entfallen auf der einen Seite Gebühreneinnahmen, auf der ande-
ren Seite wird Verwaltungsaufwand vermieden. Da die Höchstgebühr nach § 9
Abs. 2 Satz 2GVO250 Euro beträgt und in der Spanne bis zu diesemBetrag nach
demWert des Grundstücks festzusetzen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GVO) sowie ferner
Regelungen über Gebührenbefreiung (vgl. § 9 Abs. 3 GVO) zu berücksichtigen
sind, werden die Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte als mindestens
kostenneutral angesehen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3493

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/3174, 15/3355 – in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. Juni 2004

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Florian Pronold
Berichterstatter

StefanMüller (Erlangen)
Berichterstatter

Hubert Ulrich
Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

Drucksache 15/3493 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anleger-
schutzverbesserungsgesetz – AnSVG)
– Drucksachen 15/3174, 15/3355 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung des Anlegerschutzes

(Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG*)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung desWertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung derWpÜG- Angebotsverordnung
Artikel 4a Änderung der Grundstücksverkehrsord-

nung
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung desWertpapierhandelsgesetzes

DasWertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt
geändert durch…, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung des Anlegerschutzes

(Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung desWertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung derWpÜG- Angebotsverordnung

Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung desWertpapierhandelsgesetzes

DasWertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt
geändert durch…, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Aufgaben und Befugnisse“.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im In-
land“.

*) Dieses Gesetz dient in Artikel 1 der Umsetzung
l der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation

(Marktmissbrauch) (ABl. EU Nr. L 96 S. 16),
l der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Dezember 2003 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der
Marktmanipulation (ABl. EU Nr. L 339 S. 70),

l der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die sachgerechteDarbietung vonAnlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten (ABl. EUNr. L
339 S. 73) und

l der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates – ZulässigeMarktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug aufWarenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen,
Meldung von Eigengeschäften undMeldung verdächtiger Transaktionen (ABl. EU L 162 S 70)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Anzeige von Verdachtsfällen“.
d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Insiderinformation“.
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insider-
informationen“.

f) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen“.

g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Aufzeichnungspflichten“.

h) Die Angaben zu den §§ 17 bis 20 werden wie folgt ge-
fasst:
㤠17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)
§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)“.

i) Die Angaben zu den §§ 20a und 20b werden wie folgt
gefasst:
㤠20a Verbot der Marktmanipulation
§ 20b (weggefallen)“.

j) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt“.

k) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (weggefallen)“.

l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird wie
folgt gefasst:

„Abschnitt 6
Verhaltensregeln für

Wertpapierdienstleistungsunternehmen und
hinsichtlich Finanzanalysen, Verjährung von

Ersatzansprüchen“.
m) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:

„§ 34b Analyse von Finanzinstrumenten“.
n) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe ein-

gefügt:
„§ 34c Anzeigepflicht“.

o) Die Angaben zu Abschnitt 7 werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7

Haftung für falsche und unterlassene
Kapitalmarktinformationen

§ 37b Schadensersatz wegen unterlassener unverzüg-
licher Veröffentlichung von Insiderinformationen
§ 37c SchadensersatzwegenVeröffentlichung unwah-
rer Insiderinformationen“.

Drucksache 15/3493 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
p) Die Angaben zu den §§ 40a und 40b werden wie folgt

gefasst:
㤠40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilung
in Strafsachen
§ 40b Bekanntmachung vonMaßnahmen“.

2. Die §§ 1 bis 2a werden wie folgt gefasst:
㤠1

Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbringung

von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierneben-
dienstleistungen, den börslichen und außerbörslichen
Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von
Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie auf
Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären
an börsennotierten Gesellschaften.
(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts

sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzuwenden auf
Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorge-
nommen werden, sofern sie Finanzinstrumente betreffen,
die an einer inländischen Börse gehandelt werden.
(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Abschnitts

sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzuwenden auf Ge-
schäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen
oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung
von der Europäischen Zentralbank, dem Bund, einem
seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen
Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zen-
tralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauf-
tragten Organisation oder mit für deren Rechnung han-
delnden Personen getätigt werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch
wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind,
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldver-

schreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldver-

schreibungen vergleichbar sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.
Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer auslän-
dischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes

sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 fallen und üb-
licherweise auf demGeldmarkt gehandelt werden.
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind als

Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Ter-
mingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar ab-
hängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis vonWertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstru-

menten,
3. Zinssätzen oder anderen Erträgen,

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
4. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edel-

metallen oder
5. dem Preis von Devisen.
(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Gesetzes

sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und Options-
scheine.
(2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind

Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Geldmarktinstru-
mente im Sinne des Absatzes 1a, Derivate im Sinne des
Absatzes 2 und Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren.
Als Finanzinstrumente gelten auch sonstige Instrumente,
die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne
des Absatzes 5 im Inland oder in einem anderenMitglied-
staat der EuropäischenUnion zugelassen sind oder für die
eine solche Zulassung beantragt worden ist.
(3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Geset-

zes sind
1. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzin-

strumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung,
2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzin-

strumenten imWege des Eigenhandels für andere,
3. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzin-

strumenten im fremden Namen für fremde Rechnung,
4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften

über die Anschaffung und die Veräußerung von Finan-
zinstrumenten,

5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes
Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleich-
wertiger Garantien,

6. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten ange-
legter Vermögen für andere mit Entscheidungsspiel-
raum.
(3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses

Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung vonWertpapieren

für andere, sofern nicht das Depotgesetz anzuwenden
ist,

2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere
für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen
durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Dar-
lehen gewährt hat,

3. die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumenten,
4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten, so-

weit sie Devisengeschäfte zumGegenstand haben und
im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
stehen.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne

dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleis-
tungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapier-
dienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapier-
nebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem
Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Drucksache 15/3493 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist

ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt
und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das
Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.

§ 2a
Ausnahmen

(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten
nicht
1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-

schließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Toch-
ter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1
Abs. 6 und 7 des Kreditwesengesetzes erbringen,

2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung aus-
schließlich in der Verwaltung eines Systems von
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an
mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht,

3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienst-
leistungen sowohl nach Nummer 1 als auch nach
Nummer 2 erbringen,

4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
nehmen,

5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines
seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines an-
deren Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank
sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten
oder Vertragsstaaten,

6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleis-
tungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätig-
keit erbringen und einer Berufskammer in der Form
der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören,
deren Berufsrecht die Erbringung von Wertpapier-
dienstleistungen nicht ausschließt,

7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienstleis-
tung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von
Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapi-
talanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder von
ausländischen Investmentanteilen, die nach dem In-
vestmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen,
weiterleiten an
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinsti-

tut,
b) ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kre-

ditwesengesetzes tätiges Unternehmen,
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsver-

ordnung gemäß § 53c des Kreditwesengesetzes
gleichgestellt oder freigestellt ist, oder

d) eine ausländische Investmentgesellschaft,
sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
dieser Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Be-
sitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu ver-
schaffen; Anteile an Sondervermögen mit zusätzli-
chen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes gel-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
ten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne
dieser Vorschrift,

8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen aus-
schließlich an einem organisiertenMarkt, an dem aus-
schließlich Derivate gehandelt werden, für andere
Mitglieder dieses Marktes erbringen und deren Ver-
bindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der
Erfüllung der Geschäfte an diesem Markt abgedeckt
sind,

9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Ge-
schäfte über Rohwaren mit gleichartigen Unterneh-
men, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Ver-
wendern der Rohwaren zu tätigen, und die Wertpa-
pierdienstleistungen nur für diese Gegenparteien und
nur insoweit erbringen, als es für ihre Haupttätigkeit
erforderlich ist.
(2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleistungen

im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ausschließlich für
Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinstituts
oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines nach § 53b
Abs. 1 Satz 1 oderAbs. 7 desKreditwesengesetzes tätigen
Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen
Haftung solcher Institute oder Unternehmen aus, ohne an-
dere Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, gilt es
nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine
Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zuge-
rechnet, für deren Rechnung und unter deren Haftung es
seine Tätigkeit erbringt.“

3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:
㤠4

Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-

sicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach denVorschrif-
ten dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zuge-
wiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken,
welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels
mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleis-
tungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beein-
trächtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt
bewirken können. Sie kann Anordnungen treffen, die ge-
eignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseiti-
gen oder zu verhindern.
(2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der

Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann Anordnun-
gen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und er-
forderlich sind. Sie kann insbesondere den Handel mit
einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorüberge-
hend untersagen oder die Aussetzung des Börsenhandels
in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten anord-
nen, soweit dies zur Durchsetzung dieser Vorschriften
oder zur Beseitigung von Missständen nach Absatz 1 ge-
boten ist.

(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte,
die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen,
soweit dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte für die

3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:
㤠4

Aufgaben und Befugnisse
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann Anord-
nungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet
und erforderlich sind. Sie kann den Handel mit einzel-
nen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend
untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzel-
nen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten,
an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, an-
ordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote nach
§ 14 oder § 20a oder zur Beseitigung oder Verhinde-
rung von Missständen nach Absatz 1 geboten ist.
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte,

die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen,
soweit dies aufgrund von Anhaltspunkten für die Über-

Drucksache 15/3493 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots
dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie kann insbesondere
die Angabe von Bestandsveränderungen in Finanzinstru-
menten sowie Auskünfte über die Identität weiterer
Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus
Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen,
verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverwei-
gerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheits-
pflichten bleiben unberührt.
(4) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten

der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäfts-
räume der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen
zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder
wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befin-
den, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu
dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren
für die öffentliche Sicherheit undOrdnung erforderlich ist
und bei der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen ein Verbot oder Gebot dieses Ge-
setzes vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht

einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen
Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann
die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die
sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies
für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die
Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der er-
forderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über
Durchsuchungen, nach denVorschriften der Strafprozess-
ordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für
die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur
Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 7
Abs. 2 oder § 7 Abs. 7 erforderlich ist.

(6) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vorschriften
dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung oder Mittei-
lung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen, wenn die
Veröffentlichungs- oder Mitteilungspflicht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
nenWeise erfüllt wird.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-

nahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben keine auf-
schiebendeWirkung.
(8) Adressaten von Maßnahmen nach den Absätzen 2

bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines möglichen
Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a
vorgenommen werden, dürfen andere Personen als staat-
liche Stellen und solche, die aufgrund ihres Berufs einer
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von
diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleite-
ten Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.

wachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses
Gesetzes erforderlich ist. Sie kann insbesondere die An-
gabe von Bestandsveränderungen in Finanzinstrumenten
sowieAuskünfte über die Identität weiterer Personen, ins-
besondere der Auftraggeber und der aus Geschäften be-
rechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Ge-
setzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte
sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht
einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen
Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die
personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die
sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies
für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die
Staatsanwaltschaft entscheidet über die Vornahme der er-
forderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über
Durchsuchungen, nach denVorschriften der Strafprozess-
ordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 bleiben hiervon unberührt, soweit dies für
die Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen oder zur
Erfüllung von Ersuchen ausländischer Stellen nach § 7
Abs. 2 oder § 7 Abs. 7 erforderlich ist und soweit eine
Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermitt-
lungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für
Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen
ist.
(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(9) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann

die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur
Verweigerung der Auskunft zu belehren und darauf hin-
zuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, jeder-
zeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu
wählenden Verteidiger zu befragen.
(10) Die Bundesanstalt darf ihr nach Absatz 3 oder

§ 16a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3mitgeteilte personenbezo-
geneDaten nur zurÜberwachung der Einhaltung der Ver-
bote und Gebote dieses Gesetzes und für Zwecke der in-
ternationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7
verwenden.

§ 5
Wertpapierrat

(1) Bei der Bundesanstalt wird einWertpapierrat gebil-
det. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mitglied-
schaft ist nicht personengebunden. Jedes Land entsendet
einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter der
Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für
Wirtschaft und Arbeit sowie der Deutschen Bundesbank
teilnehmen. Der Wertpapierrat kann Sachverständige ins-
besondere aus demBereich der Börsen, derMarktteilneh-
mer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. Der
Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er

berät die Bundesanstalt, insbesondere
1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Auf-

stellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der
Bundesanstalt,

2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen
auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wett-
bewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,

3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen
der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden
sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.

Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge
zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis
einbringen. Die Bundesanstalt berichtet demWertpapier-
rat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätig-
keit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie
über die internationale Zusammenarbeit.
(3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich

vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. Er ist fer-
ner auf Verlangen von einemDrittel seinerMitglieder ein-
zuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvor-
schläge einzubringen.

§ 6
Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der

Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung
von eilbedürftigen Maßnahmen im Rahmen der Über-

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte personen-
bezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen
Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusam-
menarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern, verändern
und nutzen.

§ 5
unv e r ä n d e r t

§ 6
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
wachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14
und des Verbots der Marktmanipulation nach § 20a an
den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. Das Nä-
here regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem
Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im

Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesen-
gesetzes sowie das Bundeskartellamt und die Börsen-
aufsichtsbehörden haben einander Beobachtungen und
Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich sind.
(3) Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufga-

ben die nach § 2Abs. 10, § 2b, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8
und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes
bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im
automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bun-
desbank hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle den
Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der auf-
gerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den
Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die pro-
tokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-
schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstel-
lung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbei-
tungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind
am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjah-
res zu löschen.
(4) Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung

von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf
die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transpa-
rent vorzugehen. Insbesondere muss dabei gewährleistet
sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter
erzeugt werden können.

§ 7
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit

den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote
und Gebote dieses Gesetzes und sprechender Verbote
oder Gebote dieser Staaten. Die Bundesanstalt macht im
Rahmen dieser Zusammenarbeit von allen ihr nach dem
Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies
geeignet und erforderlich ist, den Ersuchen dieser Stellen
nachzukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes
und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammenar-
beit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden
Stellen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.

(2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten zu-
ständigen Stellen führt die Bundesanstalt Untersuchun-
gen durch und übermittelt unverzüglich alle Informatio-
nen, soweit dies für die Überwachung von organisierten
Märkten oder anderen Märkten für Finanzinstrumente,

§ 7
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit

den für die Überwachung von Finanzinstrumenten
und von Märkten, an denen Finanzinstrumente ge-
handelt werden, zuständigen Stellen der anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Die Bundesanstalt macht im Rahmen
ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwachung
der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Geset-
zes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser
Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Be-
fugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforder-
lich ist, den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen
nachzukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes
und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammen-
arbeit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden
Stellen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt.
(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-
vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder Versi-
cherungsunternehmen nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1
genannten Staaten oder damit zusammenhängender Ver-
waltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei der
Übermittlung von Informationen hat die Bundesanstalt
den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet
seinerVerpflichtungen imRahmen von Strafverfahren die
übermittelten Informationen einschließlich personenbe-
zogener Daten nur zur Erfüllung von Überwachungsauf-
gaben nach Satz 1 und für damit zusammenhängende
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden darf. Die
Bundesanstalt kann Bediensteten ausländischer Stellen
nach Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Teilnahme an den
von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen
gestatten.
(3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die

Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von
Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die

öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt werden könnte oder

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-
fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entschei-
dung ergangen ist.

Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach
oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so
teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und
legt die Gründe dar; im Fall einer Verweigerung nach
Satz 1Nr. 2 sind genaue Informationen über das gerichtli-
che Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu
übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 genann-

ten zuständigen Stellen um die Durchführung von Unter-
suchungen und die Übermittlung von Informationen, die
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes geeignet und erforderlich sind. Sie kann
die ausländischen Stellen ersuchen, Bediensteten der
Bundesanstalt die Teilnahme an Untersuchungen der aus-
ländischen Stelle zu gestatten. Werden der Bundesanstalt
von einer Stelle eines anderen Staates Informationen mit-
geteilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtun-
gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße ge-
gen Verbote nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum
Gegenstand haben, nur zur Erfüllung vonÜberwachungs-
aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammen-
hängende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren offen-
baren oder verwerten. Die Bundesanstalt darf diese In-
formationen unter Beachtung der Zweckbestimmung
den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwa-
chungsstellen der Börsen mitteilen. Eine anderweitige
Verwendung der Informationen ist nur mit Zustimmung
der übermittelnden Stelle zulässig. Wird einem Ersuchen
der Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener Frist
Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe
abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschuss der

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon
in Kenntnis setzen.
(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte

für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den
Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden
ausländischen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Staaten, so teilt sie diese den nach Absatz 1
Satz 1 zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Ge-
biet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder
stattgefunden hat und auf dessen Gebiet die betroffenen
Finanzinstrumente an einem organisierten Markt gehan-
delt werden. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende
Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, so un-
terrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleite-
ter Untersuchungen.
(6) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe

in Strafsachen bleiben unberührt.
(7) Die Bundesanstalt kannmit den zuständigen Stellen

anderer als der in Absatz 1 genannten Staaten zum Zweck
der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote
dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote
dieser Staaten entsprechend den Absätzen 1 bis 6 zusam-
menarbeiten. Informationen, die von diesen Stellen über-
mittelt werden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Über-
wachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit
zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsverfah-
ren, gegebenenfalls unter Beachtung einer Zweckbestim-
mung der ausländischen Stelle, verwendet werden. Für
die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 4b des
Bundesdatenschutzgesetzes.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, zu den in denAbsätzen 2 und 4 genannten
Zwecken nähere Bestimmungen über die Übermittlung
von Informationen an ausländische Stellen, die Durch-
führung von Untersuchungen auf Ersuchen ausländischer
Stellen sowie Ersuchen der Bundesanstalt an ausländi-
sche Stellen erlassen. Das Bundesministerium der Finan-
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen.

§ 8
Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die
nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim-
haltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflich-
teten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Da-
ten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auchwenn
sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet
ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienst-
liche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 be-
zeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offen-
baren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt ins-
besondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) u n v e r ä n d e r t

§ 8
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-

geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der

Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des
Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-
vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder
Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie
von diesen beauftragte Personen,

soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen be-
schäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht
nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen
Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,

§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz
1 Satz 1 oder 2 genannten Personen, soweit sie zur Durch-
führung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwen-
dung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraf-
tat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tat-
sachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen
Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch
von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.

§ 9
Meldepflichten

(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit
der Erlaubnis zumBetreiben des Eigenhandels, nach § 53
Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
men mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Ab-
kommens über den EuropäischenWirtschaftsraum ist, so-
wie Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an
einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zuge-
lassen sind, sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Ge-
schäft inWertpapieren oder Derivaten, die zumHandel an
einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum
zugelassen oder in den geregeltenMarkt oder Freiverkehr
einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an
dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden
Werktag, der kein Samstag ist, gemäß Absatz 2 mitzutei-
len, wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer
Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft ab-
schließen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den
Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeichnung
von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem or-
ganisiertenMarkt gehandelt werden sollen, sowie für Ge-

§ 9
u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
schäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein An-
trag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder auf Einbeziehung in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekün-
digt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt
auch für inländische Stellen, die ein System zur Siche-
rung der Erfüllung von Geschäften an einem organisier-
ten Markt betreiben, hinsichtlich der von ihnen abge-
schlossenen Geschäfte. Die Verpflichtung nach den
Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz
im Ausland haben und an einer inländischen Börse zur
Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der
von ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiver-
kehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleis-
tung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte.
(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenom-

men sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Ge-
setzes über Bausparkassen und Unternehmen im Sinne
des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, sofern
sie nicht an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind, sowie Wohnungsgenossenschaf-
ten mit Spareinrichtung. Die Verpflichtung nach Absatz 1
findet auch keine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen
an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagege-
sellschaft oder einer ausländischen Investmentgesell-
schaft ausgegeben werden, bei denen eine Rücknahme-
verpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie auf Ge-
schäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4.
(2) Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeitbaren

Datenträgern oder imWege der Datenfernübertragung zu
erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft die folgenden An-
gaben enthalten:
1. Bezeichnung desWertpapiers oder Derivats undWert-

papierkennnummer,
2. Datum undUhrzeit des Abschlusses oder der maßgeb-

lichen Kursfeststellung,
3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder

Derivate,
4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unter-

nehmen im Sinne des Absatzes 1,
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der

Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,
7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinhabers

oder des Depots, sofern der Depotinhaber nicht selbst
nach Absatz 1 zur Meldung verpflichtet ist,

8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht mit
demDepotinhaber identisch ist.

Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kenn-
zeichnen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und

Form derMitteilung und über die zulässigenDatenträ-
ger und Übertragungswege erlassen,

2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur
Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt
erforderlich sind,

3. zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten auf
deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten
Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festle-
gen,

4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder be-
stimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand haben,
zulassen, dass Angaben nach Absatz 2 nicht oder in
einer zusammengefassten Formmitgeteilt werden,

5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unternehmen
von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für Ge-
schäfte befreien, die an einem organisierten Markt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlos-
sen werden, wenn in diesem Staat eine Mitteilungs-
pflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht,

6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich
zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder
einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zen-
tralkreditinstituts bedienen, zulassen, dass die in Ab-
satz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die Giro-
zentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank
oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und so-
weit der mit denMitteilungspflichten verfolgte Zweck
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die

Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.“

4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
㤠10

Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere

Kreditinstitute, Betreiber von Märkten, an denen Finanz-
instrumente gehandelt werden, und die Börsengeschäfts-
führung haben bei Feststellung von Tatsachen, die darauf
schließen lassen, dass mit einem Geschäft über Finanz-
instrumente gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder
§ 20a verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundes-
anstalt anzuzeigen. Sie dürfen andere Personen als staat-
liche Stellen und solche, die aufgrund ihres Berufs einer
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen von
der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleitetenUnter-
suchung nicht in Kenntnis setzen.
(2) Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1 un-

verzüglich an die zuständigenAufsichtsbehörden derjeni-
gen organisierten Märkte innerhalb der Europäischen
Union oder des EuropäischenWirtschaftsraumsweiterzu-
leiten, an denen die Finanzinstrumente nach Absatz 1 ge-
handelt werden. Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1

4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
㤠10

Anzeige von Verdachtsfällen
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere

Kreditinstitute und Betreiber von außerbörslichen
Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden,
haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den Ver-
dacht begründen, dass mit einem Geschäft über Finanz-
instrumente gegen ein Verbot oder Gebot nach § 14 oder
§ 20a verstoßen wird, diese unverzüglich der Bundes-
anstaltmitzuteilen. Sie dürfen andere Personen als staat-
liche Stellen und solche, die aufgrund ihres Berufs einer
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen von
der Anzeige oder von einer daraufhin eingeleitetenUnter-
suchung nicht in Kenntnis setzen.
(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
darf von der Bundesanstalt nur zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben verwendet werden. Im Übrigen darf er nur zum
Zweck der Verfolgung von Straftaten nach § 38 sowie für
Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Höchstmaß
mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht
ist, verwendet werden. Die Bundesanstalt darf die Identi-
tät einer anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als
staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das Recht
der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unberührt.
(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf we-

gen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder grob
fahrlässig unwahr erstattet worden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die
Form und den Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

5. Die §§ 12 bis 16awerden durch folgende §§ 12 bis 16a er-
setzt:

㤠12
Insiderpapiere

Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,
1. die an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-

sen oder in den geregelten Markt oder in den Freiver-
kehr einbezogen sind,

2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind
oder

3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzin-
strumenten nach Nummer 1 oder Nummer 2 abhängt.

Der Zulassung zum Handel an einem organisiertenMarkt
oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in
den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulas-
sung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekün-
digt ist.

§ 13
Insiderinformation

(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Informa-
tion über nicht öffentlich bekannte Umstände oder Ereig-
nisse, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von In-
siderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen
und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Be-
kanntwerdens denBörsen- oderMarktpreis der Insiderpa-
piere erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung ist
gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information
bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.
Als Umstände oder Ereignisse im Sinne des Satzes 1 gel-
ten auch solche, bei denenmit hinreichenderWahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zu-
kunft eintreten werden. Eine Insiderinformation ist insbe-
sondere auch eine Information über nicht öffentlich

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

5. Die §§ 12 bis 16awerden durch folgende §§ 12 bis 16a er-
setzt:

㤠12
u n v e r ä n d e r t

§ 13
Insiderinformation

(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Informa-
tion über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf
einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder
auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet
sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den
Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu
beeinflussen. Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein
verständiger Anleger die Information bei seiner Anlage-
entscheidung berücksichtigen würde. Als Umstände im
Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer-
den kann, dass sie in Zukunft eintreten werden. Eine Insi-
derinformation ist insbesondere auch eine Information
über nicht öffentlich bekannte Umstände im Sinne des

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
bekannte Umstände oder Ereignisse im Sinne des
Satzes 1, die sich
1. auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf

oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht, oder
2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei der

Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese In-
formation in Übereinstimmung mit der zulässigen
Praxis an den betreffendenMärkten erhalten würden.
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öf-

fentlich bekannter Umstände oder Ereignisse erstellt
wird, ist keine Insiderinformation, selbst wenn sie den
Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.

§ 14
Verbot von Insidergeschäften

(1) Es ist verboten,
1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpa-

piere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen
anderen zu erwerben oder zu veräußern,

2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mit-
zuteilen oder zugänglich zu machen,

3. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinfor-
mation den Erwerb oder die Veräußerung von Insider-
papieren zu empfehlen oder einen anderen auf sons-
tigeWeise dazu zu verleiten.
(2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von

Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisie-
rung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in kei-
nem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
dar, soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom
22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates –
Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336
S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Frei-
verkehr oder in den geregelten Markt einbezogen sind,
gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/
2003 entsprechend.

§ 15
Veröffentlichung undMitteilung

von Insiderinformationen
(1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum

Handel an einem inländischen organisierten Markt zuge-
lassen sind oder für die er eine solche Zulassung beantragt
hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar be-
treffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinfor-
mation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmit-
telbar, wenn sie sich auf eine Tatsache bezieht, die in sei-
nem Tätigkeitsbereich eingetreten ist. Wer als Emittent
oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf des-
sen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem
anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich
macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es sei denn,
der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insi-
derinformation nach Satz 3 unwissentlich, so ist die Ver-

Satzes 1, die sich

1. auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf
oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht, oder

2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei der
Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie diese In-
formation in Übereinstimmung mit der zulässigen
Praxis an den betreffendenMärkten erhalten würden.
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund

öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine
Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von Insider-
papieren erheblich beeinflussen kann.

§ 14
u n v e r ä n d e r t

§ 15
Veröffentlichung undMitteilung

von Insiderinformationen
(1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum

Handel an einem inländischen organisierten Markt zuge-
lassen sind oder für die er eine solche Zulassung beantragt
hat, muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar be-
treffen, unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinfor-
mation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmit-
telbar, wenn sie sich aufUmstände bezieht, die in seinem
Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Wer als Emittent oder
als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen
Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem
anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich
macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es sei denn,
der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insi-
derinformation nach Satz 3 unwissentlich, so ist die Ver-

Drucksache 15/3493 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
öffentlichung unverzüglich nachzuholen. In einer Ver-
öffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Ge-
schäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den
zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen.
(2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des

Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in
Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen Informatio-
nen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröffentlicht werden.
Unwahre Informationen, die nach Absatz 1 veröffentlicht
wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach
Absatz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffent-

lichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der
Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine
Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der
Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation ge-
währleisten kann. Die Veröffentlichung ist unverzüglich
nachzuholen. Absatz 4 gilt entsprechend. Der Emittent
hat die Gründe für die Befreiung zusammen mit der Mit-
teilung nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter An-
gabe des Zeitpunktes der Entscheidung über den Auf-
schub der Veröffentlichung mitzuteilen.
(4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Absatz 2

Satz 2 zu veröffentlichende Information vor der Ver-
öffentlichung
1. der Geschäftsführung der organisierten Märkte, an

denen die Finanzinstrumente zum Handel zugelassen
sind,

2. der Geschäftsführung der organisierten Märkte, an
denen Derivate gehandelt werden, die sich auf die
Finanzinstrumente beziehen, und

3. der Bundesanstalt
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 5 sowie die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend. Die Geschäftsführung darf die ihr
nach Satz 1 mitgeteilte Information vor der Veröffent-
lichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden,
ob die Ermittlung des Börsenpreises auszusetzen oder
einzustellen ist. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass
Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach
Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen,
wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung
über die Aussetzung oder Einstellung der Ermittlung des
Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformationen in

anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 Nr. 1 darf nicht vor der
Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 oder
Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden. Der Emittent hat
die Veröffentlichungen nach Satz 1 unverzüglich der Ge-
schäftsführung der inAbsatz 4 Satz 1Nr. 1 und 2 erfassten
organisierten Märkte und der Bundesanstalt zu übersen-
den, soweit nicht die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4
gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleich-
zeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.
(6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen

nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen nur

öffentlichung unverzüglich nachzuholen. In einer Veröf-
fentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäfts-
verkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt
genutzten Kennzahlen ermöglichen.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Er-
satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Scha-
densersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen
beruhen, bleiben unberührt.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die Form

der Veröffentlichung nachAbsatz 1 Satz 1, 3 und 4 so-
wie Absatz 2 Satz 2,

2. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die Form
einer Mitteilung nach Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4
und

3. berechtigte Interessen des Emittenten und die Ge-
währleistung der Vertraulichkeit nach Absatz 3.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

§ 15a
Veröffentlichung undMitteilung von Geschäften

(1) Personen, die bei einem Emittenten von Aktien
Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte
mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden
Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, dem Emit-
tenten und der Bundesanstalt schriftlich innerhalb von
fünf Werktagen mitzuteilen. Die Verpflichtung nach
Satz 1 obliegt auch Personen, die mit einer solchen Per-
son in einer engen Beziehung stehen. Die Verpflichtung
nach Satz 1 gilt nur bei Emittenten solcher Aktien, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen

sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Handel an einem organisiertenMarkt zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisiertenMarkt
steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung gestellt
oder öffentlich angekündigt ist. Die Pflicht nach Satz 1
besteht nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte
einer Person einen Betrag von fünftausend Euro bis zum
Ende des Kalenderjahres nicht erreicht.

(2) Personen mit Führungsaufgaben im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 sind persönlich haftende Gesellschafter
oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgans des Emittenten sowie sonstige Personen, die
regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und
zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen er-
mächtigt sind.
(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die mit

den in Absatz 2 genannten Personen in einer engen Bezie-
hung stehen, sind deren Ehepartner, eingetragene Lebens-
partner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Ver-
wandte, die mit den in Absatz 2 genannten Personen zum
Zeitpunkt des Abschlusses des meldepflichtigen Ge-

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 15a
Veröffentlichung undMitteilung von Geschäften

(1) Personen, die bei einem Emittenten von Aktien
Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte
mit Aktien des Emittenten oder sich darauf beziehenden
Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, dem Emit-
tenten und der Bundesanstalt innerhalb von fünf Werk-
tagen mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 obliegt
auch Personen, die mit einer solchen Person in einer
engen Beziehung stehen. Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt nur bei Emittenten solcher Aktien, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen

sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Handel an einem organisiertenMarkt zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisiertenMarkt
steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung gestellt
oder öffentlich angekündigt ist. Die Pflicht nach Satz 1
besteht nicht, solange die Gesamtsumme der Geschäfte
einer Personmit Führungsaufgaben und dermit dieser
Person in einer engen Beziehung stehenden Personen
insgesamt einen Betrag von 5 000 Euro bis zumEnde des
Kalenderjahres nicht erreicht.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
schäfts seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt
leben. Juristische Personen, bei denen die vorgenannten
Personen Leitungsaufgaben wahrnehmen, gelten eben-
falls als Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter
Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaften
und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von einer Per-
son im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert werden, die zu-
gunsten einer solchen Person gegründet wurden oder de-
ren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer
solchen Person entsprechen.
(4) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1 un-

verzüglich zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung
der Bundesanstalt unverzüglich zu übersenden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den
Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die Form der
Mitteilung nach Absatz 1 sowie der Veröffentlichung
nach Absatz 4. Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
gen.

§ 15b
Führung von Insiderverzeichnissen

(1) Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und in ihrem
Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen ha-
ben Verzeichnisse über solche Personen zu führen, die für
sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insider-
informationen haben. Die nach Satz 1 Verpflichteten
müssen diese Verzeichnisse unverzüglich aktualisieren
und der Bundesanstalt auf Verlangen übermitteln. Die in
den Verzeichnissen geführten Personen sind durch die
Emittenten über die rechtlichen Pflichten, die sich aus
dem Zugang zu Insiderinformationen ergeben sowie über
die Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. Als im Auf-
trag oder für Rechnung des Emittenten handelnde Perso-
nen gelten nicht die in § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handels-
gesetzbuches genannten Personen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umfang und Form der Verzeichnisse,
2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten,
3. die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich der

Verzeichnisse,
4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbewahrt

werden müssen und
5. Fristen für die Vernichtung der Verzeichnisse.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

§ 16
Aufzeichnungspflichten

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unter-
nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 15b
u n v e r ä n d e r t

§ 16
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben
vor Durchführung von Aufträgen, die Insiderpapiere im
Sinne des § 12 zum Gegenstand haben, bei natürlichen
Personen den Namen, das Geburtsdatum und die An-
schrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der
Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten
Personen oder Unternehmen festzustellen und diese An-
gaben aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1
sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Auf-
bewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetz-
buchs entsprechend.

§ 16a
Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt

Beschäftigten
(1) Die Bundesanstalt muss über angemessene interne

Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen
der bei der Bundesanstalt Beschäftigten gegen die Ver-
bote nach § 14 entgegenzuwirken.
(2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte

Person kann von den bei der Bundesanstalt Beschäftigten
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unter-
lagen über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die sie
für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen
abgeschlossen haben. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden. Be-
schäftigte, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungs-
gemäß Kenntnis von Insiderinformationen haben oder
haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insider-
papieren, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder
für einen anderen abgeschlossen haben, unverzüglich
dem Dienstvorgesetzten oder der von ihm beauftragten
Person schriftlich anzuzeigen. Der Dienstvorgesetzte
oder die von ihm beauftragte Person bestimmt die in
Satz 3 genannten Beschäftigten.“

6. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben.
7. § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,
1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände

zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstru-
ments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen
bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen,
wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet
sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis
eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines
Finanzinstruments an einem organisierten Markt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den EuropäischenWirtschaftsraum einzuwirken,

2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufauf-
träge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irre-
führende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder
den Kurs von Finanzinstrumenten zu geben oder ein
künstliches Preisniveau herbeizuführen oder

§ 16a
u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
7. § 20a wird wie folgt gefasst:

㤠20a
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,
1. u n v e r ä n d e r t

2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufauf-
träge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irre-
führende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder
den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumen-
ten zu geben oder ein künstliches Preisniveau
herbeizuführen oder

Drucksache 15/3493 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die

geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder
Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis
eines Finanzinstruments an einem organisiertenMarkt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
einzuwirken.

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen

oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr
einbezogen sind, oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Handel an einemorganisiertenMarkt zugelassen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisiertenMarkt
oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in
den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zu-
lassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich ange-
kündigt ist.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht,

wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf
dem betreffenden organisiertenMarkt oder in dem betref-
fenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hier-
für legitime Gründe hat. Als zulässigeMarktpraxis gelten
nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen
Markt nach vernünftigemErmessen erwartet werden kön-
nen und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis
im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden.

(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von
Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisie-
rung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in kei-
nem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmere-
gelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisie-
rungsmaßnahmen (ABl. EUNr. L 336 S. 33) erfolgen. Für
Finanzinstrumente, die in Freiverkehr oder in den gere-
gelten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften
dieserVerordnung entsprechend.
(4)DieVorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend

für Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des
§ 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem organisier-
tenMarkt gehandelt werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstru-

menten erheblich sind,

3. u n v e r ä n d e r t

Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Der Zulassung zum Handel an einem organisiertenMarkt
oder der Einbeziehung in den geregelten Markt oder in
den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zu-
lassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich ange-
kündigt ist.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht,

wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf
dem betreffenden organisiertenMarkt oder in dem betref-
fenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hier-
für legitime Gründe hat. Als zulässigeMarktpraxis gelten
nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen
Markt nach vernünftigemErmessen erwartet werden kön-
nen und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis
im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine
Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil
sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.
(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von

Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisie-
rung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in kei-
nem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmerege-
lungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisie-
rungsmaßnahmen (ABl. EUNr. L 336 S. 33) erfolgen. Für
Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den ge-
regelten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften
derVerordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Waren

und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs.
2 des Börsengesetzes, die an einem organisierten Markt
gehandelt werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
2. falsche oder irreführende Signale für das Angebot,

die Nachfrage oder den Kurs von Finanzinstrumen-
ten,

3. dasVorliegen einer sonstigenTäuschungshandlung,
4. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall

einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
Satz 1 darstellen und

5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten
und das Verfahren zur Feststellung einer zulässigen
Marktpraxis.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese er-
lässt die Vorschriften im Einvernehmenmit den Börsen-
aufsichtsbehörden der Länder.“

8. § 20b wird aufgehoben.
9. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29
Richtlinien der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach
denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraus-
setzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang
oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach
§ 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im elek-
tronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“

10. § 30 wird aufgehoben.
11. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6
Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen und hinsichtlich Finanzanalysen, Verjährung
von Ersatzansprüchen“.

12. § 32 wird wie folgt gefasst:
㤠32

Besondere Verhaltensregeln
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen

oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es
verboten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-

mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfeh-
lung nicht mit den Interessen der Kunden überein-
stimmt;

2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigenge-

2. falsche oder irreführende Signale für das Angebot,
die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis
von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines
künstlichen Preisniveaus,

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t

5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten
und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässi-
genMarktpraxis.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese er-
lässt die Vorschriften im Einvernehmenmit den Börsen-
aufsichtsbehörden der Länder.
(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Beru-

fes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer
berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn,
dass diese Personen aus den unrichtigen oder irre-
führenden Angaben direkt oder indirekt einen Nut-
zen ziehen oder Gewinne schöpfen.“

8. u n v e r ä n d e r t
9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t
11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
schäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens
Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;

3. Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem
Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von
Finanzinstrumenten abzuschließen, die Nachteile
für den Auftraggeber zur Folge haben können.
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform

des Einzelkaufmanns betriebenenWertpapierdienstleis-
tungsunternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen den Personen, die nach Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des
Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermäch-
tigt sind, sowie den Angestellten eines Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens, die mit der Durchführung
von Geschäften in Finanzinstrumenten, der Finanzana-
lyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist es ver-
boten,
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-

mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Ab-
schluss von Geschäften für sich oder Dritte Preise
von Finanzinstrumenten in eine bestimmte Richtung
zu lenken;

2. aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh-
mens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten Geschäfte für sich oder einen Dritten abzu-
schließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur
Folge haben können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31

Abs. 3 bestimmtenVoraussetzungen auch für Unterneh-
men mit Sitz im Ausland.“

13. § 34b wird wie folgt gefasst:
㤠34b

Analyse von Finanzinstrumenten
(1) Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder Ge-

schäftstätigkeit eine Information über Finanzinstru-
mente oder deren Emittenten erstellen, die direkt oder
indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlage-
entscheidung enthält und einem unbestimmten Perso-
nenkreis zugänglich gemacht werden soll (Finanzana-
lyse), sind zu der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit verpflichtet. Die Finanzanalyse
darf nur weitergegeben oder öffentlich verbreitet wer-
den, wenn sie sachgerecht erstellt und dargeboten wird
und
1. die Identität der Person, die für die Weitergabe oder

die Verbreitung der Finanzanalyse verantwortlich ist
und

2. Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstellern,
den für die Erstellung verantwortlichen juristischen
Personen oder mit diesen verbundenen Unterneh-
men Interessenkonflikte begründen können,

13. § 34b wird wie folgt gefasst:
㤠34b

Analyse von Finanzinstrumenten
(1) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
zusammen mit der Finanzanalyse offen gelegt wer-
den.
(2) Eine Zusammenfassung einer von einem Dritten

erstellten Finanzanalyse darf nur weitergegeben wer-
den, wenn der Inhalt der Finanzanalyse klar und nicht
irreführend wiedergegeben wird und in der Zusammen-
fassung auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort
verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdoku-
ment verbundene Offenlegung nach Absatz 1 Satz 2 un-
mittelbar und leicht zugänglich ist, sofern diese Anga-
ben öffentlich verbreitet wurden.
(3) Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind

nur solche, die
1. an einem inländischen organisierten Markt zum

Handel zugelassen oder in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Handel an einem organisierten Markt zugelas-
sen sind.

Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag
auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffent-
lich angekündigt ist.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 gelten

nicht für Journalisten, sofern diese einer mit den Rege-
lungen der Absätze 1, 2 und 5 sowie des § 34c ver-
gleichbaren Selbstregulierung einschließlichwirksamer
Kontrollmechanismen unterliegen.
(5) Unternehmen, die Finanzanalysen nach Absatz 1

Satz 1 erstellen oder weitergeben, müssen so organisiert
sein, dass Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 möglichst gering sind. Sie müssen insbesondere
über angemessene Kontrollverfahren verfügen, die ge-
eignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 entgegenzuwirken.
(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an-

dere Empfehlungen für bestimmte Anlageentscheidun-
gen über den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstru-
ments ihren Kunden zugänglich machen, haben diese
Empfehlungen mit der erforderlichen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit darzubieten und mög-
liche Interessenkonflikte offen zu legen. Die Organisa-
tionspflichten des Absatzes 5 gelten entsprechend.

(7) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35 gel-
ten hinsichtlich der Einhaltung der in den Absätzen 1, 2
und 5 genannten Pflichten entsprechend. § 36 gilt ent-
sprechend, wenn die Finanzanalyse von einem Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen erstellt, anderen zu-
gänglich gemacht oder öffentlich verbreitet wird.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an-
deren eine Information über Finanzinstrumente
oder deren Emittenten zugänglich machen, die
direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine be-
stimmte Anlageentscheidung enthält, haben diese
Information mit der erforderlichen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit darzubieten und Um-
stände oder Beziehungen, die bei den Erstellern, den
für die Erstellung verantwortlichen juristischen
Personen oder mit diesen verbundenen Unterneh-
men Interessenkonflikte begründen können, offen zu
legen. Die Organisationspflichten des Absatzes 5 gelten
entsprechend.
(7) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über die sachge-
rechte Erstellung und Darbietung von Finanzanalysen,
über Umstände oder Beziehungen, die Interessenkon-
flikte begründen können, über deren Offenlegung sowie
über die angemesseneOrganisation nachAbsatz 5 erlas-
sen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

14. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
㤠34c

Anzeigepflicht
Andere Personen alsWertpapierdienstleistungsunter-

nehmen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rah-
men ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von
Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich
sind, haben dies gemäß Satz 3 der Bundesanstalt unver-
züglich anzuzeigen. Die Einstellung der in Satz 1 ge-
nannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen. Die An-
zeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzei-
gepflichtigen enthalten. Der Anzeigepflichtige hat
weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Un-
ternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte
begründen können. Veränderungen der angezeigten Da-
ten und Sachverhalte sind innerhalb von vier Wochen
der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift
des § 34b Abs. 4 gilt entsprechend.“

15. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
㤠35

Überwachung der Meldepflichten
und Verhaltensregeln

(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
Einhaltung der in diesemAbschnitt geregelten Pflichten
bei denWertpapierdienstleistungsunternehmen, denmit
diesen verbundenen Unternehmen, den im einleitenden
Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Personen und sonsti-
gen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen
oder Unternehmen auch ohne besonderen Anlass Prü-
fungen vornehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der

Einhaltung der in diesemAbschnitt geregelten Pflichten
Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von
Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die Wert-
papierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ge-
schäftsleitung im Inland haben, sofern nicht dieWertpa-
pierdienstleistung einschließlich der damit im Zusam-
menhang stehenden Wertpapiernebendienstleistungen
ausschließlich im Ausland erbracht wird.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-

nahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine auf-
schiebendeWirkung.
(4) Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,

nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Anfor-

(8) u n v e r ä n d e r t

14. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
㤠34c

Anzeigepflicht
Andere Personen alsWertpapierdienstleistungsunter-

nehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder Invest-
mentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Be-
rufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die
Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe
verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3 der Bun-
desanstalt unverzüglich anzuzeigen.Die Einstellung der
in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzei-
gen. Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift
des Anzeigepflichtigen enthalten. Der Anzeigepflich-
tige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbunde-
nen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessen-
konflikte begründen können. Veränderungen der ange-
zeigten Daten und Sachverhalte sind innerhalb von vier
Wochen der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Ausnahme-
vorschrift des § 34b Abs. 4 gilt entsprechend.“

15. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
derungen nach den §§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die Deut-
sche Bundesbank sowie die Spitzenverbände der betrof-
fenenWirtschaftskreise sind vor dem Erlass der Richtli-
nien anzuhören. Die Richtlinien sind im elektronischen
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 36
Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der Mel-

depflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt gere-
gelten Pflichten einmal jährlich durch einen geeigneten
Prüfer zu prüfen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag
von der jährlichen Prüfung absehen, soweit eine
jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der
Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens nicht erforderlich erscheint. Das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen hat den Prüfer jeweils spä-
testens zum Ablauf des Geschäftsjahres zu bestellen,
auf das sich die Prüfung erstreckt. Bei Kreditinstituten,
die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband ange-
hören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-
und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung
durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zu-
ständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzterer
das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeig-
nete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, ver-
eidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-
fungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse ver-
fügen. Der Prüfer hat unverzüglich nach Beendigung
der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
desbank einen Prüfbericht einzureichen. Soweit Prüfun-
gen nach Satz 4 von genossenschaftlichen Prüfungsver-
bänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und
Giroverbänden durchgeführt werden, haben die Prü-
fungsverbände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbe-
richt nur auf Anforderung der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat

vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt
den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann inner-
halb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestel-
lung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Er-
reichung des Prüfungszweckes geboten ist; Wider-
spruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine
aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prü-
fungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wertpa-

pierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen über
den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu be-
rücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwer-
punkte für die Prüfungen festlegen. Bei schwerwiegen-
den Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 oder
die in diesemAbschnitt geregelten Pflichten hat der Prü-
fer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. Die
Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. Hier-
für ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung recht-
zeitig mitzuteilen.

Drucksache 15/3493 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
(4) Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prü-

fung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder
durch Beauftragte durchführen. Das Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig zu infor-
mieren.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Um-
fang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesan-
stalt erforderlich ist, insbesondere um Missständen im
Handel mit Finanzinstrumenten entgegenzuwirken, um
auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der
in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken
und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu er-
halten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

16. § 36 c wird wie folgt gefasst:
㤠36c

Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland
Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Ein-

haltung der in diesemAbschnitt geregelten Pflichtenmit
den zuständigen Stellen im Ausland nach Maßgabe des
§ 7 zusammen. Abweichend von § 7 können die Behör-
den des Herkunftsstaates dabei nach vorheriger Unter-
richtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauf-
tragten die für die wertpapieraufsichtsrechtliche Über-
wachung der Zweigniederlassung erforderlichen
Unterlagen bei der Zweigniederlassung prüfen.“

17. § 37 wird wie folgt gefasst:
㤠37

Ausnahmen
(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte,

die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen abgeschlossen werden und zu
Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen, die an einer Börse ein Geschäft als Kommis-
sionär abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten
nach § 34.
(2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungs-

unternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die
in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
(3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die

§§ 34, 34a und 34b Abs. 5 gelten nicht für Zweignieder-
lassungen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, weitere Ausnahmen von den in diesem
Abschnitt geregelten Pflichten für Unternehmen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum festle-
gen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

18. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7

Haftung für falsche und unterlassene
Kapitalmarktinformationen

§ 37b
Schadensersatz wegen unterlassener unverzüglicher

Veröffentlichung von Insiderinformationen
(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumen-

ten, die zum Handel an einer inländischen Börse zuge-
lassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu
veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem
Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstan-
denen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte
1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung er-

wirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinforma-
tion noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insi-
derinformation erwirbt und nach der Unterlassung
veräußert.
(2) NachAbsatz 1 kann nicht in Anspruch genommen

werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

der Dritte die Insiderinformation im Falle des Ab-
satzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absat-
zes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem

Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
UnterlassungKenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei
Jahren seit der Unterlassung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften

des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder
vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden
können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des

Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inan-
spruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus
ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

§ 37c
Schadensersatz wegen Veröffentlichung

unwahrer Insiderinformationen
(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstrumen-

ten, die zum Handel an einer inländischen Börse zuge-
lassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine unwahre
Insiderinformation die ihn unmittelbar betrifft, ist er ei-
nem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der
Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung er-

wirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtig-
keit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanz-
instrumente ist oder

18. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung er-

wirbt und vor demBekanntwerden der Unrichtigkeit
der Insiderinformation veräußert.
(2) NachAbsatz 1 kann nicht in Anspruch genommen

werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der In-
siderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis
nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im
Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle
des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem

Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Unrichtigkeit der Insiderinformation Kenntnis erlangt,
spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent-
lichung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften

des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder
vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden
können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des

Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inan-
spruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus
ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.“

19. Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10

Ausländische organisierte Märkte
§ 37i

Erlaubnis
(1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre Be-

treiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Bundes-
anstalt, wenn sie Handelsteilnehmernmit Sitz im Inland
über ein elektronisches Handelssystem einen unmittel-
baren Marktzugang gewähren. Der Erlaubnisantrag
muss enthalten:
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des orga-

nisiertenMarktes oder des Betreibers,
2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit

der Geschäftsleitung erforderlich sind,
3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten

Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der orga-
nisatorische Aufbau und die internen Kontrollver-
fahren des organisiertenMarktes hervorgehen,

4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevollmäch-
tigten im Inland,

5. die Angabe der für die Überwachung des organisier-
ten Marktes und seiner Handelsteilnehmer zuständi-
gen Stellen des Herkunftsstaates und deren Überwa-
chungs- und Eingriffskompetenzen,

6. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die von
den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren
Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie

19. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit

Sitz im Inland, denen der unmittelbareMarktzugang
gewährt werden soll.

Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Anga-
ben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(2)DieBundesanstalt kann die Erlaubnis unterAufla-

gen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz
verfolgten Zweckes halten müssen. Vor Erteilung der
Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den Börsenaufsichts-
behörden der Länder Gelegenheit, innerhalb von vier
Wochen zumAntrag Stellung zu nehmen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im elektroni-

schen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte

Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an
denen Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2a ge-
handelt werden.

§ 37j
Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die

Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittel-

bare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des Börsen-
gesetzes erfüllen,

3. die Überwachung des organisierten Marktes oder
der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem
deutschen Recht gleichwertig ist oder

4. der Informationsaustausch mit den für die Überwa-
chung des organisiertenMarktes zuständigen Stellen
des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.

§ 37k
Aufhebung der Erlaubnis

(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
aufheben, wenn
1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa-

gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen würden,
oder

2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nachhal-
tig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver-
ordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaub-

nis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-
chen.

Drucksache 15/3493 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
§ 37l

Untersagung
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit Sitz

im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland er-
bringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elek-
tronisches Handelssystem eines ausländischen organi-
sierten Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder
ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen
unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische
Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren.

§ 37m
Anzeige

Ausländische organisierte Märkte in einem anderen
Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schenWirtschaftsraum, an denen Finanzinstrumente im
Sinne des § 2 Abs. 2a gehandelt werden oder ihre Be-
treiber, haben der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn sie
Handelsteilnehmernmit Sitz im Inland über ein elektro-
nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzu-
gang gewähren. Die Anzeige muss enthalten:
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des orga-

nisiertenMarktes oder des Betreibers,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplanten

Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der orga-
nisatorische Aufbau und die internen Kontrollver-
fahren des organisiertenMarktes hervorgehen,

3. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die von
den Handelsteilnehmern über den unmittelbaren
Marktzugang gehandelt werden sollen, sowie

4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmermit
Sitz im Inland, denen der unmittelbareMarktzugang
gewährt werden soll.

Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen Anga-
ben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

20. Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11

Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38

Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt

oder veräußert oder
2. a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Auf-

sichtsorgans oder als persönlich haftender Ge-
sellschafter des Emittenten oder eines mit dem
Emittenten verbundenen Unternehmens,

20. Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11

Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 38

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des

Emittenten oder eines mit dem Emittenten ver-
bundenen Unternehmens,

c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit
oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder

d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung
einer Straftat

über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwen-
dung dieser Insiderinformation eine in § 39 Abs. 2 Nr. 3
oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1

Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und dadurch auf den inländischen
Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder
auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organi-
sierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einwirkt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch straf-

bar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1

Nr. 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 in Verbindung

mit § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 ge-
nannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechendes aus-
ländisches Verbot gleich.

§ 39
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 20aAbs. 1 Satz 1Nr. 2 inVerbindungmit

einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2
oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder
Verkaufauftrag erteilt,

2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungshandlung vornimmt,

3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung aus-
spricht oder ein Geschäft abschließt,

4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2, in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine
Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich verbreitet,

5. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nachAbsatz 8 Satz 1 eine Zusam-
menfassung einer Finanzanalyse weitergibt oder

6. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine
Empfehlung darbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

leichtfertig

§ 39
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-

dung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 oder 5
ein Geschäft vornimmt oder einen Kauf- oder Ver-
kaufauftrag erteilt,

2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, oder einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungs-
handlung vornimmt,

3 . u n v e r ä n d e r t

4 . u n v e r ä n d e r t

5 . u n v e r ä n d e r t

6. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 8 Satz 1 eine
Information darbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

leichtfertig

Drucksache 15/3493 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Per-

son in Kenntnis setzt,
2. entgegen

a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2,

b) § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2,

c) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz
2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Absatz 5 Satz 1, oder

d) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1a
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformation
mitteilt oder zugänglich macht,

4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die
Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder auf
sonstigeWeise dazu verleitet,

5. entgegen
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbin-

dungmit einer Rechtsverordnung nachAbsatz 7
Satz 1 Nr. 1,

b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder

c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1
Satz 1

eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder
nicht rechtzeitig nachholt,

6. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentlichung
vornimmt,

7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2
oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 26Abs. 2, eineVeröffentlichung oder einenBeleg
nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,

9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt,

1 . u n v e r ä n d e r t

2. entgegen
a) u n v e r ä n d e r t

b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Absatz 4
Satz 1,

c) § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 7 Satz 1 Nr. 2,

d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindungmit Satz
2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 5 Satz 1, oder

e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a
eineMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht,

3 . u n v e r ä n d e r t

4 . u n v e r ä n d e r t

5 . u n v e r ä n d e r t

6 . u n v e r ä n d e r t

7 . u n v e r ä n d e r t

8 . u n v e r ä n d e r t

9 . u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
10. entgegen § 16 Satz 1 oder § 34 Abs. 1, auch in Ver-

bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34
Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Um-
stand verschweigt,

12. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-
wahrt,

13. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder des
§ 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindungmit
einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3 Satz 1,
über die getrennteVermögensverwahrung zuwider-
handelt,

14. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs. 2
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

15. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht oder
nicht rechtzeitig bestellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 4 Abs. 3 Satz 1 oder
b) § 36b Abs. 1
zuwiderhandelt oder

2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Betreten nicht
gestattet oder nicht duldet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 Buch-
stabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b und d, Nr. 3 und 4
mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5
Buchstabe b und Nr. 13 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buch-
stabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro geahndet werden.

§ 40
Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bun-
desanstalt.

§ 40a
Beteiligung der Bundesanstalt
undMitteilungen in Strafsachen

(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundes-
anstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
welches Straftaten nach § 38 betrifft. Führt die Staats-
anwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die
Straftaten nach § 38 betreffen, so ist die Bundesanstalt

10 . u n v e r ä n d e r t

11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, oder einer Rechtsverordnung
nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabemacht oder
einen Umstand verschweigt,

1 2 . u n v e r ä n d e r t

1 3 . u n v e r ä n d e r t

1 4 . u n v e r ä n d e r t

1 5 . u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 Buch-
stabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c und e, Nr. 3 und 4
mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 5
Buchstabe b und Nr. 13 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buch-
stabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro geahndet werden.

§ 40
u n v e r ä n d e r t

§ 40a
Beteiligung der Bundesanstalt
undMitteilungen in Strafsachen

(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundes-
anstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens,
welches Straftaten nach § 38 betrifft. Werden im Er-
mittlungsverfahren Sachverständige benötigt, kön-
nen fachkundige Angehörige der Bundesanstalt her-

Drucksache 15/3493 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
befugt, an den Ermittlungen teilzunehmen. Ort und Zeit
der Ermittlungshandlungen sollen rechtzeitig mitgeteilt
werden. Den Vertretern der Bundesanstalt ist zu gestat-
ten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachver-
ständige zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß
für Untersuchungshandlungen des Ermittlungsrichters.
Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift und der An-
trag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen. Erwägt
die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so
hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(2) Das Gericht gibt der Bundesanstalt in Verfahren,

die Straftaten nach § 38 betreffen, die Gelegenheit zur
Stellungnahme. Dies gilt auch, wenn das Gericht
erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur
Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (nach
den §§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der
Bundesanstalt mitgeteilt. Ihre Vertreter erhalten in der
Hauptverhandlung dasWort. Ihnen ist zu gestatten, Fra-
gen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu
richten.
(3) Die Bundesanstalt ist in Strafverfahren befugt,

Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Falle der Er-
hebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen so-
wie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegen-
stände zu besichtigen. Die Akten werden der Bundesan-
stalt auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
(4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Ge-

schäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich
haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil
von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Be-
trieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, fer-
ner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 38 zum Ge-
genstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffent-
lichen Klage der Bundesanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende

Antragsschrift,
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit

Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechts-
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In
Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten wer-
den die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermitt-
lungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der über-
mittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder
andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen

bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb
eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeu-
ten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermit-
telnden Stelle für Maßnahmen der Bundesanstalt nach
diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Straf-
verfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese
Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die über-

angezogen werden. Der Bundesanstalt sind die Ankla-
geschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah-
ren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.

(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem
Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den
Termin zur Hauptverhandlungmit.

(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht
zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen
des Betroffenen entgegenstehen oder der Unter-
suchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
mittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Inte-
ressen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berück-
sichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkennt-
nisse sind.

§ 40b
Bekanntmachung vonMaßnahmen

Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen,
die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote
dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Website öffent-
lich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder
Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1 Satz 2
geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Ver-
öffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich ge-
fährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden
bei den Beteiligten führen.“

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem III. Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt

eingefügt:
„IIIa. Abschnitt

Prospektpflicht für Angebote
anderer Vermögensanlagen

§ 8f
Anwendungsbereich

(1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in Wert-
papieren im Sinne des § 1 verbriefte Anteile, die eine Be-
teiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für
Anteile an einem Vermögen, das ein Unternehmen in
eigenem Namen für fremde Rechnung verwaltet (Treu-
handvermögen) oder für Anteile an sonstigen geschlosse-
nen Immobilienfonds,muss der Anbieter einen Verkaufs-
prospekt nach diesem Abschnitt veröffentlichen, sofern
nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospekt-
pflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften
dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospekt-
pflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldverschrei-
bungen.
(2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:

1. Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-
schaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betreffend die Er-
werbs- undWirtschaftsgenossenschaften,

2. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die von
Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im
Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes angebotenwerden,

3. Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage
im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 Anteile an-
geboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der
im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile
insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigt oder bei de-

§ 40b
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung des Verkaufsprospektgesetzes

Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem III. Abschnitt wird folgender neuer Abschnitt

eingefügt:
„IIIa. Abschnitt

Prospektpflicht für Angebote
anderer Vermögensanlagen

§ 8f
Anwendungsbereich

(1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in Wert-
papieren im Sinne des § 1 verbriefte Anteile, die eine Be-
teiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, für
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein
Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält
oder verwaltet (Treuhandvermögen) oder für Anteile an
sonstigen geschlossenen Fonds,muss der Anbieter einen
Verkaufsprospekt nach diesemAbschnitt veröffentlichen,
sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Pros-
pektpflicht besteht oder ein Prospekt nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Pros-
pektpflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldver-
schreibungen.
(2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:

1 . u n v e r ä n d e r t

2. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die von
Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im
Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes emittiertwerden,

3. Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage
im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 Anteile an-
geboten werden oder bei denen der Verkaufspreis der
im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile
insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigt oder bei de-

Drucksache 15/3493 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
nen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens
50 000 Euro je Anleger beträgt,

4. Angebote nur an Personen, die beruflich oder gewerb-
lich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere
oder die in Absatz 1 genannten Vermögensanlagen er-
werben oder veräußern,

5. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die Teil
eines Angebots sind, für das bereits im Inland ein Ver-
kaufsprospekt veröffentlicht worden ist,

6. Angebote, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 oder
3 erfüllen,

7. Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des
Absatzes 1, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1, 2
oder 4 erfüllen; in den Fällen des § 3 Nr. 2 muss die
Ausgabe von Namensschuldverschreibungen nicht
dauerhaft oder wiederholt erfolgen,

8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die die
Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 oder 9 erfüllen.

§ 8g
Prospektinhalt

(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und
rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um
dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emitten-
ten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
zu ermöglichen. Bestehen die Anteile an einem Treu-
handvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 und besteht die-
ses ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesell-
schaft, so muss der Prospekt auch hinsichtlich dieser Ge-
sellschaft die entsprechenden Angaben enthalten. Ferner
ist in den Prospekt an herausgehobener Stelle aus-
drücklich ein Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche
Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht
Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)
ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung die zum Schutz des Publikums erfor-
derlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und
denAufbau des Verkaufsprospekts zu erlassen, insbeson-
dere über
1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder Ge-

sellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts
insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verant-
wortung übernehmen,

2. die Beschreibung der angebotenenVermögensanlagen
und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten Anla-
geziele der Vermögensanlage einschließlich der finan-
ziellen Ziele und der Anlagepolitik,

3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2,

4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der
Vermögensanlage, zu seinem Kapital und seiner Ge-
schäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage, einschließlich des Jahresabschlusses und
des Lageberichts,

nen der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens
200 000 Euro je Anleger beträgt,

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
von Emittenten ausgegeben werden, die die Voraus-
setzungen des § 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 erfüllen; in
den Fällen des § 3 Nr. 2 muss die Ausgabe von
Namensschuldverschreibungen nicht dauerhaft oder
wiederholt erfolgen,

8. u n v e r ä n d e r t

§ 8g
u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus-

sichten des Emittenten und über seine Geschäfts-
führungs- und Aufsichtsorgane.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können

auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der
Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt
abgesehen werden kann,
1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Vermö-

gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 oder bei dem
Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger
besondere Umstände vorliegen und den Interessen des
Publikums durch eine anderweitige Unterrichtung
ausreichend Rechnung getragen ist oder

2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
Angaben oder einen beim Emittenten zu befürchten-
den erheblichen Schaden.

§ 8h
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

und des Lageberichts
(1) Ein Emittent, der nicht nach anderen Bestimmun-

gen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss prüfen zu las-
sen und einen Lagebericht aufzustellen und prüfen zu las-
sen, hat ohne Rücksicht auf seine Rechtsform entweder
einen Hinweis nach Absatz 2 in den Verkaufsprospekt
aufzunehmen oder den Jahresabschluss und den Lagebe-
richt nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts
des ZweitenAbschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-
setzbuchs aufzustellen und entsprechend den Bestim-
mungen der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prü-
fen zu lassen.
(2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine Auf-

stellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des La-
geberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in demVerkaufs-
prospekt ausdrücklich an herausgehobener Stelle auf die
fehlende Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts nach den genannten Vorschriften
hinzuweisen.

§ 8i
Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle,

sofortige Vollziehung
(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen

nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt vor
seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hinterle-
gungsstelle übermitteln.
(2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach

§ 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bun-
desanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Bundes-
anstalt teilt dem Anbieter ihre Entscheidung hinsichtlich
der Gestattung innerhalb von zwanzig Werktagen nach
Vorlage des Prospektentwurfes mit; ergeht innerhalb die-
ser Frist keine Entscheidung der Bundesanstalt, gilt dies
nicht als Gestattung. Gelangt die Bundesanstalt zu der
Auffassung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvoll-
ständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2 erst ab dem
Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die fehlenden Unterlagen
vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem Anbieter innerhalb
von zehnWerktagen nach Vorlage des Prospektentwurfes

§ 8h
u n v e r ä n d e r t

§ 8i
Hinterlegungsstelle, Rechte der Hinterlegungsstelle,

sofortige Vollziehung
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen nach
§ 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bun-
desanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Bundes-
anstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung hinsichtlich
der Gestattung innerhalb von zwanzig Werktagen nach
Vorlage des Prospektentwurfes mitzuteilen. Gelangt die
Bundesanstalt zu der Auffassung, dass die ihr übermittel-
ten Unterlagen unvollständig sind, beginnt die Frist des
Satzes 2 erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die
fehlendenUnterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem
Anbieter innerhalb von zehnWerktagen nach Vorlage des
Prospektentwurfes mitteilen, wenn sie weitere Unterla-
gen nach Satz 3 für erforderlich hält. Die Bundesanstalt

Drucksache 15/3493 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
mitteilen, wenn sie weitere Unterlagen nach Satz 3 für er-
forderlich hält. Die Bundesanstalt untersagt die Veröf-
fentlichung, wenn der Verkaufsprospekt nicht die Anga-
ben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit
der nach § 8g Abs. 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverord-
nung, erforderlich sind. § 10 bleibt unberührt.
(3) § 8 Satz 2 bis 5 sowie die §§ 8c und 8e gelten ent-

sprechend mit folgendenMaßgaben:
1. an die Stelle der in § 8c Abs. 1 Nr. 2 in Bezug genom-

menen Angaben nach § 7 Abs. 1 bis 3 treten die Anga-
ben nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung mit der nach
§ 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung,

2. die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Anbieter
nach § 8c gelten auch zur Überwachung und Einhal-
tung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sowie
nach § 8 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Absatz 1 und
§ 8f,

3. maßgebend für die Untersagung nach § 8e ist die Prü-
fung nach Absatz 2.
(4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche Ange-

bot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1,
wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anbieter ent-
gegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht
hat, oder der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält,
die nach § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit einer nach
§ 8gAbs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforder-
lich sind.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-

nahmen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit den Maßga-
ben nach Absatz 3 und gegen Maßnahmen nach Absatz 2
Satz 5 und Absatz 4 haben keine aufschiebendeWirkung.

2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Verkaufsprospekte für Wertpapiere und Vermögens-
anlagen im Sinne der §§ 7 und 8f sind in der Form zu
veröffentlichen, dass sie entweder in einem überregio-
nalenBörsenpflichtblatt bekannt gemacht oder bei den
im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen zur kos-
tenlosen Ausgabe bereitgehalten werden;“.

b) In Satz 2 werden die Wörter „von Wertpapieren“ ge-
strichen.

3. In § 11 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Emittenten“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den
Wörtern „der Wertpapiere“ die Wörter „oder der Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ eingefügt.

4. In § 12 Satz 1 werden nach denWörtern „öffentliche An-
gebot von Wertpapieren“ die Wörter „oder Vermögens-
anlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ und nach den Wörtern
„Merkmale der Wertpapiere“ die Wörter „oder Vermö-
gensanlagen“ ergänzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠13
Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“.

untersagt die Veröffentlichung, wenn der Verkaufspros-
pekt nicht die Angaben enthält, die nach § 8gAbs. 1, auch
in Verbindungmit der nach § 8g Abs. 2 und 3 zu erlassen-
den Rechtsverordnung, erforderlich sind. § 10 bleibt un-
berührt.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

2 . u n v e r ä n d e r t

3 . u n v e r ä n d e r t

4 . u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Beurteilung
der Wertpapiere“ die Wörter „oder Vermögens-
anlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
fügt:
„3. bei Angaben in einem Verkaufsprospekt für

Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
sind die §§ 44 und 45 des Börsengesetzes un-
beschadet der Nummern 1 und 2 darüber hin-
aus mit folgendenMaßgaben anzuwenden:
a) an die Stelle des Wertpapiers tritt die Ver-

mögensanlage,
b) an die Stelle der Beschränkung des Er-

werbspreises auf den Ausgabepreis nach
§ 44 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bör-
sengesetzes tritt der erste Erwerbspreis,

c) § 44 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes
findet keine Anwendung,

d) an die Stelle des Börsenpreises in § 45
Abs. 2 Nr. 2 tritt der Erwerbspreis.“

c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„beantragt worden ist“ dieWörter „oder bei Verkaufs-
prospekten im Sinne des § 8f“ eingefügt und folgen-
der Satz angefügt: „Als Sitz der Bundesanstalt gilt
Frankfurt amMain.“

6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
㤠13a

Haftung bei fehlendem Prospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum

Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, oder
von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 kann,
wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 1 oder § 8f nicht
veröffentlicht wurde, von dem Emittenten und dem An-
bieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpa-
piere oder Vermögensanlagen gegen Erstattung des Er-
werbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht
überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen übli-
chen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor
Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von
sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im
Inland abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wert-
papieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-
nannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungsmerkma-
len oder in sonstigerWeise unterschiedenwerden können,
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wertpa-

piere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1,
so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wert-
papiere oder Vermögensanlagen sowie der mit dem Er-
werb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten
verlangen. Absatz 1Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen im

Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im Aus-

6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
㤠13a

Haftung bei fehlendem Prospekt
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
land auch im Ausland öffentlich angeboten, besteht ein
Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die
Wertpapiere oder Vermögensanlagen auf Grund eines im
Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder
teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung
erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht

nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufs-
prospekt zu erstellen, beim Erwerb kannte.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 verjähren

in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem Erwerber
Kenntnis von der Pflicht einen Verkaufsprospekt zu er-
stellen erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit
demAbschluss des Erwerbsgeschäfts.
(6) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach

den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen
wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, die nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes auf Grund von
Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen er-
hoben werden können, bleiben unberührt.
(7) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den Ab-

sätzen 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.“
7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Verkaufs-

prospekts“ durch die Wörter „der Verkaufsprospekte für
Wertpapiere und Vermögensanlagen im Sinne der §§ 7
und 8f“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1“ ein
Komma und die Angabe 㤠8f Abs. 1 in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g
Abs. 2“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4a
eingefügt:
„4a. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenenWeise gibt,“.

b) In Absatz 3wird die Angabe „des Absatzes 1Nr. 5 und
7“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4a, 5 und 7“
ersetzt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „gestellt
wurde“ die Wörter „oder es sich um Vermögens-
anlagen gemäß § 8f Abs. 1 handelt“ und nach den
Wörtern „Fällen des“ die Wörter „Absatzes 1 Nr. 4a
und des“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 9 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2010), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht
nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufs-
prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 verjähren

in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem Erwerber
Kenntnis von der Pflicht einen Verkaufsprospekt zu ver-
öffentlichen erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren
seit demAbschluss des Erwerbsgeschäfts.
(6) u n v e r ä n d e r t

(7) u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/3493

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s
1. In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt

und werden die Wörter „die nach § 10 Abs. 3 zu erlas-
sende Rechtsverordnung kann Ausnahmen zulassen.“ ge-
strichen.

2. Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverordnung
kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den Bestim-
mungen der Sätze 2 und 3 zulassen.“

Artikel 4
Änderung derWpÜG-Angebotsverordnung

In § 2 Nr. 2 derWpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 3
Abs. 3 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 7“ die Angabe
„oder § 8g“ eingefügt.

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der WpÜG-Angebots-

verordnung können auf Grund der Ermächtigungen des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.

Artikel 4
Änderung derWpÜG-Angebotsverordnung

§ 2 Nr. 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 3
Absatz 3 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, wirdwie folgt geändert:

1. Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 7“ wird die Angabe „oder

§ 8g“ eingefügt.
b) Nach demWort „Wertpapiere“ werden dieWörter

„oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
Verkaufsprospektgesetz“ eingefügt.

2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörter „für
diese Wertpapiere“ die Wörter „oder Vermögens-
anlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 Verkaufsprospekt-
gesetz“ eingefügt.

Artikel 4a
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden im letzten Halbsatz die

Wörter „binnen eines Jahres“ durch dieWörter „bin-
nen zwei Jahren“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 werden im vorletzten Halbsatz die Wör-
ter „nicht älter als 6Monate“ durch dieWörter „nicht
älter als ein Jahr“ ersetzt.

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Drucksache 15/3493 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 7 . Au s s c h u s s e s

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Arti-
kel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ... [ein-
setzen: Datum des ersten Tages des fünften auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Arti-
kel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli
2005 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/3493

Bericht der Abgeordneten Florian Pronold, Stefan Müller (Erlangen), Hubert Ulrich
und Carl-Ludwig Thiele

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner
111. Sitzung am 27. Mai 2004 dem Finanzausschuss feder-
führend sowie dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit und dem Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft zurMitberatung über-
wiesen.
Der Finanzausschuss hat die Beratung der Vorlage in seiner
61. Sitzung am 28. Mai 2004 aufgenommen und in der
65. Sitzung am 30. Juni 2004 abgeschlossen. Der Ausschuss
hat am 16. Juni 2004 zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche
Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, den Anlegerschutz
im Bereich der Kapitalmarktinformationen und des Schutzes
vor unzulässigen Marktpraktiken zu verbessern. Durch die
Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-
geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsricht-
linie) in Artikel 1 des Gesetzentwurfs werden das Insider-
recht, das Recht der Ad-hoc-Publizität und die Regelungen
zu Marktmanipulationen modernisiert und vereinheitlicht.
Ferner wird mit Artikel 2 des Entwurfs durch Erweiterung
der für Wertpapiere bereits bestehenden Prospektpflicht auf
nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des so ge-
nannten Grauen Kapitalmarkts sowie durch entsprechende
Haftungsansprüche der Anlegerschutz verbessert. Dabei
sieht der Gesetzentwurf bei den genannten Verkaufsprospek-
ten eine Gestattungsfiktion nach Vorlage bei der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht vor. Zudem
wird durch die Flexibilisierung der Regelungen zur Zusam-
mensetzung des Börsenrates den Bedürfnissen von Spezial-
börsen und deren besonderem Teilnehmerkreis Rechnung
getragen.

III. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 zu
demGesetzentwurf gemäßArtikel 76Abs. 2 desGrundgeset-
zes Stellung genommen.
– Der Bundesrat bittet, die Anordnungsvoraussetzungen

nach § 4 Abs. 2 WpHG für eine Untersagung oder Aus-
setzung des Handels zu konkretisieren und auf die Fälle
zu beschränken, in denen eine Untersagung oder Ausset-
zung des Handels zur Durchsetzung der in §§ 14 und 20a
WpHG geregelten Verbote erforderlich ist.

– Der Bundesrat bittet ferner die Klarstellung zu prüfen,
dass für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht das Recht der strafrechtlichen Rechtshilfe gilt und
kein Sonderrechtshilferecht geschaffen wird.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren klarzustellen, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 4 WpHG
bezeichneten Befugnisse durch die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht nur insoweit ausgeübt wer-
den dürfen, als eine Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks in Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbe-
hörden und in Verfahren der Strafgerichte nicht zu besor-
gen ist.

– Der Bundesrat äußert ferner die Prüfungsbitte, ob § 7
Abs. 1 Satz 1WpHG die Zusammenarbeit mit den für die
Überwachung von Börsen zuständigen Stellen anderer
Staaten erfasst.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den Erlass von Ver-
ordnungen nach § 7 Abs. 8 WpHG im Zusammenhang
mit der Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen von
der Zustimmung des Bundesrates abhängig zu machen
und im Falle der Übertragung der Ermächtigung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Ein-
vernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder
vorzusehen.

– Der Bundesrat bittet im Hinblick auf die Verschwiegen-
heitspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 4 WpHG deutlicher her-
auszustellen, dass die Verwertung von Daten im Strafver-
fahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht be-
schränkt wird.

– Der Bundesrat bittet um Klarstellung, wie sich die Ver-
pflichtung der Börsengeschäftsführung nach § 10 Abs. 1
Satz 1 WpHG zu den Unterrichtungspflichten der Han-
delsüberwachungsstelle gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 4 Abs. 5 Satz 4 und
5 BörsG verhält.

– Der Bundesrat regt zu § 20a Abs. 2 WpHG an, im weite-
renGesetzgebungsverfahren eindeutig zu regeln, was „le-
gitime Gründe“ sind, und klarzustellen, ob und wie si-
chergestellt ist, dass die Entwicklung neuer, zulässiger
Marktpraktiken nicht beeinträchtigt wird.

– Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu § 20a WpHG um
Prüfung, ob die Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 und
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 in materieller und systematischer Hin-
sicht kompatibel sind.

– Der Bundesrat bittet, die Unterstellung der Ansprüche
nach § 37b Abs. 1 und § 37c Abs. 1 WpHG sowie nach §
13a Abs. 1 bis 3 VerkProspG unter die regelmäßige Ver-
jährung der §§ 195 und 199 BGB zu prüfen.

– Der Bundesrat bittet klarzustellen, dass die Verjährung
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem
WpHG den allgemeinen Verjährungsregelungen des
Straf- undOrdnungswidrigkeitenrechts und nicht der kur-
zen presserechtlichen Verjährungsfrist unterliegt.

– Der Bundesrat äußert die Prüfungsbitte, wie die der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in § 40a
WpHG eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse einge-
schränkt werden können, um den Anforderungen des Ar-
tikels 12 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie einerseits zu
genügen, andererseits Kollisionen mit dem geltenden
Strafverfahrensrecht zu vermeiden.

Drucksache 15/3493 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Ausnahme von
einer Prospektpflicht nach § 8fAbs. 2VerkaufsprospektG
bei einem angebotenen Anteil von mindestens 50 000
Euro je Anleger im Bereich des Grauen Kapitalmarktes
auf 200 000 Euro anzuheben.

– Der Bundesrat spricht sich dafür aus, in § 8i Abs. 2 Ver-
kaufsprospektG nachAblauf der Frist von zwanzigWerk-
tagen die Gestattung als erteilt anzusehen, es sei denn,
dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zuvor auf Mängel des Verkaufsprospektes hinweist.

– Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob eine § 40bWpHG ent-
sprechende Regelung im Hinblick auf Maßnahmen des
Sanktionsausschusses einer Börse in das Börsengesetz
aufgenommen werden kann.

IV. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 16. Juni 2004 zu dem Gesetz-
entwurf eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Folgende
Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:
– Aktionärinnen e. V.
– Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-

funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
– Bundesverband Freier Immobilien und Wohnungsunter-

nehmen
– Bundesverband Investment und Asset Management
– Bundesverband der Wertpapierfirmen an Deutschen Bör-

sen e. V.
– Deutsche Börse AG
– Deutsche Schutzvereinigung fürWertpapierbesitz
– Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset

Management
– Deutscher Presserat
– Dr. Karl Hamberger (Ernst & Young AG Wirtschafts-

prüfungsgesellschaft)
– Prof. Dr. Dr. Klaus J. Hopt
– Uwe Kremer, kapital-markt intern
– Werner Rohmert (ResearchMedien AG)
– Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.
– Prof. Dr. Gerald Spindler
– Prof. Rolf W. Thiel (VOTUM e. V.)
– Verband der Auslandsbanken in Deutschland
– Verband Geschlossene Immobilienfonds
– Verbraucherzentrale Bundesverband
– Dr. Rainer Werum (Gassner, Stockmann & Kollegen –

Rechtsanwälte)
– Zentraler Kreditausschuss
– Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF).
Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Anhörung ein-

schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
ist der Öffentlichkeit zugänglich.

V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss hat in der 53. Sitzung am 30. Juni
2004 einstimmig empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung der interfraktionellen Änderungsanträge sowie der Än-
derungsanträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
in der 62. Sitzung am 30. Juni 2004 beraten und empfiehlt
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung
der interfraktionellen Änderungsanträge sowie der Anträge
der Koalitionsfraktionen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in der 45. Sitzung am 30. Juni 2004 mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP emp-
fohlen, die Vorlage unter Berücksichtigung der interfraktio-
nellen Änderungsanträge und der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

VI. Ausschussempfehlung
A. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzent-
wurf in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzuneh-
men.
DieKoalitionsfraktionen hoben die Bedeutung des Finanz-
marktes für die wirtschafts- und beschäftigungspolitische
Stärkung Deutschlands hervor und vertraten die Auffassung,
dassmit demGesetzentwurf die Entwicklung des Finanzplat-
zes weiter vorangetrieben werde. Der Gesetzentwurf stelle
insgesamt einen gerechten Interessenausgleich zwischen den
Anlegern und den Anbietern von Produkten auf dem so ge-
nannten Grauen Kapitalmarkt her. Die Koalitionsfraktionen
wiesen darauf hin, dass der Schutz von Kapitalanlegern
namentlich durch die Einführung einer Prospektpflicht für
den Grauen Kapitalmarkt sowie durch die verstärkte Be-
kämpfung des Insiderhandels und des Marktmissbrauchs
verbessert werde. Die Anleger erhielten durch die Erweite-
rung der Prospektpflicht weitergehende Informationen, die
geeignet seien, die Investitionsentscheidungen zusätzlich ab-
zusichern. Ferner werde die Beweislage für den Anleger im
Falle von Schadensersatzprozessen verbessert. Die Koali-
tionsfraktionen verdeutlichten, dass mit den im Ausschuss
weitgehend einvernehmlich beschlossenen Änderungen den
in der Sachverständigenanhörung und den seitens des Bun-
desrates vorgetragenen Anregungen weitgehend Rechnung
getragenworden sei. Namentlich die Rechtsstellung der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Bewertung
journalistischer Äußerungen sowie das Inkrafttreten der Pro-
spektpflicht sei wesentlichen Veränderungen unterworfen
worden.
Die Fraktion der CDU/CSU verdeutlichte, sie bewerte Ver-
besserungen des Anlegerschutzes grundsätzlich ebenfalls
positiv. Vor diesem Hintergrund unterstütze die Fraktion der
CDU/CSU die Initiativen der Europäischen Kommission
zum Aktionsplan Finanzdienstleistungen und begleite kon-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/3493

struktiv das 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur
Stärkung von Unternehmensintegrität und zur Verbesserung
des Anlegerschutzes. Gleichzeitig trete sie dafür ein, klare
und verlässliche Rahmenbedingungen für den Anleger- und
Verbraucherschutz sowie für die berechtigten Anliegen der
Finanzwirtschaft zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit
des Finanzplatzes Deutschland und der deutschen Finanz-
dienstleister zu stärken. Die Fraktion der CDU/CSUbegrüßte
die im Ausschuss in weitgehender Übereinstimmung be-
schlossenen Veränderungen des Gesetzentwurfs. Einschrän-
kend wies die Fraktion der CDU/CSU darauf hin, dass im
Hinblick auf das Genehmigungsverfahren für Prospekte des
Grauen Kapitalmarkts eine über das im Ausschuss beschlos-
sene Verfahren hinausgehende Regelung vorstellbar er-
scheine, mit der weitergehende Rechtssicherheit für Emitten-
ten erzielt werden könne.
DieFraktion der FDP hat imVerlauf der Ausschussberatun-
gen ihre grundsätzlich zustimmende Einschätzung des Ge-
setzentwurfs zum Ausdruck gebracht. Die Fraktion der FDP
begrüßte die fraktionsübergreifende Übereinstimmung in der
Zielsetzung des Gesetzentwurfs und äußerte die Erwartung,
dass es gelingenwerde, das Anlegervertrauen in das Funktio-
nieren des Kapitalmarkts wiederherzustellen und zu einer
Stärkung des Anlegerschutzes beizutragen. Insbesondere sei
das verzögerte Inkrafttreten der Prospektpflicht sowie die
Konkretisierung der Rechtsstellung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht positiv zu bewerten. Im Hin-
blick auf den in den Ausschussberatungen vorgesehenen An-
spruch von Fondsanbietern, einen Anspruch auf Entschei-
dung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
über die Gestattung der Veröffentlichung des übermittelten
Prospekts innerhalb von 20 Werktagen zu erhalten, äußerte
die Fraktion der FDP die Erwartung, dass die zur Verfügung
stehende Frist imRegelfall von der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht nicht ausgeschöpft werde.
Im Verlauf der Ausschussberatungen wiesen die Koalitions-
fraktionen darauf hin, dass zur Bekämpfung von Insiderhan-
del und Marktmissbrauch im Wesentlichen die EU-Markt-
missbrauchsrichtlinie umgesetzt werde. Danach seien Perso-
nen, die beruflich für Dritte Finanzanalysen erstellten,
zukünftig verpflichtet, Interessenkonflikte offen zu legen.
Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die Auffassung, dass es
bei der Umsetzung von Rechtsetzungsakten der EU in
Deutschland nicht zu strengeren Regeln als in den anderen
europäischen Ländern kommen dürfe, da auf diese Weise
eine Schädigung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplat-
zes Deutschland zu befürchten sei. Mit dem Gesetzentwurf
werde dagegen dieses Prinzip an verschiedenen Stellen nicht
eingehalten. Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf weit-
reichende Kompetenzerweiterungen für die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, die ohne ausdrückliche
Grundlage in der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie seien.
Ähnliches gelte bei einer Reihe von Ermächtigungsgrundla-
gen für Rechtsverordnungen. Die Fraktion der FDP schloss
sich der vorgetragenenKritik an. Der Gesetzentwurf gehe bei
der Überwachung und Verfolgung von Verstößen deutlich
über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. So seien Wert-
papierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute zur
Anzeige von Verdachtsfällen verpflichtet, die die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Strafanzeige bei
der Staatsanwaltschaft zu bringen habe. Die Koalitionsfrak-
tionen traten den geltend gemachten Bedenken bei. Die im

Ausschuss vertretenen Fraktionen legten zur abschließenden
Beratung interfraktionelle Änderungsanträge vor, mit denen
insbesondere die Befugnisse und Aufgaben der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der Aussetzung
des Handels, hinsichtlich der Abgrenzung von den Befug-
nissen der Staatsanwaltschaft und bei der behördeninternen
Datenverwendung eingegrenzt werden sollen. Ferner soll die
Rechtsstellung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und im
Strafverfahren an der Strafprozessordnung ausgerichtet wer-
den. Der Ausschuss hat den Anträgen einvernehmlich zuge-
stimmt.
Darüber hinaus wies die Fraktion der CDU/CSU darauf hin,
dass die in der Gesetzesvorlage zur Anzeige von Verdachts-
fällen vorgesehene Formulierung Rechtsunsicherheit für
direkt am Börsenhandel Beteiligte, wie Börsenmakler,
Skontoführer und Angestellte von Kreditinstituten, schaffe.
Sie sprach sich dafür aus, die Gesetzesbegründung zu
Artikel 1 § 10 Abs. 1 um eine klarstellende Regelung zu er-
gänzen. Die Koalitionsfraktionen wie auch die Fraktion der
FDP erhoben hiergegen keine Einwände und stimmten dem
Anliegen zu, nach dem in der praktischenAnwendung die be-
sonderen Umstände des Börsenhandels zu berücksichtigen
seien, die insbesondere in der Schnelligkeit und Anonymität
des Handels sowie in der hohen Überwachungsdichte des
Handels durch die Handelsüberwachungsstellen der Börsen
und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht lägen.
Im Ausschuss bestand Einvernehmen darüber, dass mit der
Einbeziehung des Grauen Kapitalmarktes in die Regelungen
des Verkaufsprospektgesetzes grundsätzlich ein höheres
Maß an Transparenz, zusätzlicher Anlegerschutz und mehr
Markteffizienz geschaffen werde. Die Koalitionsfraktionen
wiesen zu der mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Geneh-
migung von Anlageprospekten darauf hin, dass die für An-
bieter geltende Genehmigungsfrist von 20 Tagen grundsätz-
lich als angemessen anzusehen sei. Es handele sich imRegel-
fall um langfristige Anlageentscheidungen. Produkte unter
einer Bagatellgrenze sowie Angebote, die nicht für die breite
Öffentlichkeit bestimmt seien, seien von der Prospektpflicht
ausgenommen. Ferner beständen Ausnahmen bei Anlagefor-
men, für die bereits ein hinreichender Schutz bestehe wie bei
Versicherungs- und Genossenschaftsprodukten sowie bei
Produkten der der Aufsicht nach demKreditwesengesetz un-
terliegenden Kreditinstitute. Die Fraktion der CDU/CSU
machte indes deutlich, dass sich die der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eingeräumte 20-tägige Prü-
fungsfrist, die nicht mit einer Genehmigungsfiktion für Pro-
dukte des Grauen Kapitalmarktes verbunden sei, möglicher-
weise nachteilig bei entsprechenden Emissionen auswirke.
Die Fraktion der CDU/CSU stellte den Antrag, bei Verkaufs-
prospekten, denen ein Bestätigungsvermerk eines Wirt-
schaftsprüfers beigefügt sei, die Veröffentlichung bereits
nach der Hinterlegung zuzulassen. Mit dieser Verfahrens-
weise werde dem Anlegerschutz in vergleichbarem Umfang
Genüge getan, wie bei einer Prüfung durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Fraktion der FDP ver-
trat die Auffassung, dass eine Genehmigungsfiktion nach der
Vorlage der Verkaufsprospekte bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Hinblick auf den hohen
zeitlichen Druck, mit dem Fondsprodukte am Markt plaziert
werden müssten, der mit dem Gesetzentwurf vorgeschlage-

Drucksache 15/3493 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nen Lösung vorzuziehen sei. Die Fraktion der FDP verwies
auf entsprechende Stellungnahmen in der vom Ausschuss
durchgeführten Sachverständigenanhörung. Dagegen hoben
die Koalitionsfraktionen auf die für die Investoren mit Anla-
gen im Grauen Kapitalmarkt verbundenen Risiken ab. Sie
verwiesen auf den von ihnen gestellten Antrag, mit dem
durch die Ergänzung der mit dem Gesetzentwurf in § 8i
Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz vorgesehenen Regelung klar-
gestellt werde, dass ein Anspruch auf Entscheidung über die
Gestattung der Veröffentlichung des der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Prospekts inner-
halb von 20 Werktagen bestehe. Auf diese Weise werde dem
Interesse der Wirtschaft nach Planungssicherheit im Geneh-
migungsverfahren Rechnung getragen. Die mit dem Antrag
der Fraktion der CDU/CSU vorgesehene Befassung eines
Wirtschaftsprüfers werde dagegen zu keinem zeitlichen Ge-
winn für die Anbieter führen, da die von Seiten des Wirt-
schaftsprüfers vorzunehmende Kontrolle ihrerseits einen ge-
wissen Zeitbedarf voraussetze. Der Ausschuss hat den von
der Fraktion der CDU/CSU vorgelegten Antrag mit der
Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
antragstellenden Fraktion und der Fraktion der FDP abge-
lehnt. Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde einver-
nehmlich bei einer Gegenstimmme aus den Reihen der Frak-
tion der CDU/CSU angenommen.
Breiteren Raum nahm im Ausschuss ferner die Erörterung
zumVerbot derMarktmanipulation ein. Die Koalitionsfrakti-
onen wiesen darauf hin, dass das Wertpapierhandelsgesetz
bereits diesbezügliche Bestimmungen aufweise, die nun-
mehr um die EU-rechtlichen Vorgaben der Marktmiss-
brauchsrichtlinie zu ergänzen seien. Die Fraktion der CDU/
CSU bezog sich auf das Ergebnis der Anhörung und wies auf
Begriffsunschärfen im Hinblick auf die Frage der zulässigen
Marktpraxis hin. Die Koalitionsfraktionen teilten imWesent-
lichen die vorgetragenen Bedenken und sprachen darüber
hinaus die Einbeziehung journalistischer Äußerungen an.
Vor diesem Hintergrund wurde im Ausschuss ein interfrakti-
oneller Änderungsantrag zumVerbot der Marktmanipulation
mit der Klarstellung vorgelegt, dass eine neu entwickelte
Marktpraxis bereits ohne eine Anerkennung durch die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zulässig sein
könne. Ferner solle für Journalisten, die in Ausübung ihres
Berufes handeln, eine der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie
entsprechende Regelung getroffen werden, nach der unrich-
tige oder irreführende Angaben über börsen- oder markt-
preisrelevante Umstände unter Berücksichtigung der berufs-
ständischen Regeln zu beurteilen seien. Der Ausschuss hat
den Änderungsantrag einvernehmlich angenommen.
Die in der vomAusschuss durchgeführten Sachverständigen-
anhörung angesprochene Inkrafttretensregelung ist in den
Ausschussberatungen aufgegriffen und eingehend erörtert
worden. Der Ausschuss beriet in diesemZusammenhang ins-
besondere die Frage, wiemit Angeboten zu verfahren sei, de-
ren Plazierung bereits laufe. Insoweit könne sich die Proble-
matik entwickeln, dass es zu Unterbrechungen im Vertrieb
komme und laufende Fondskonzepte in Gänze gefährdet
seien. Der Ausschuss verständigte sich vor diesem Hinter-
grund einvernehmlich darauf, denMarktteilnehmern eine an-
gemessene Vorbereitungszeit für die Einführung der Pros-
pektpflicht dadurch zu gewähren, dass deren Inkrafttreten
zeitlich nach hinten, nämlich auf den 1. Juli 2005, festgelegt
werde. Auf diese Weise werde auch sichergestellt, dass die

Veräußerung bereits im Vertrieb befindlicher Angebote, die
bisher nicht der Prospektpflicht unterliegen, erleichtert
werde.
Die Koalitionsfraktionen wiesen in den Ausschussberatun-
gen darauf hin, dass der Schwellenwert für Ausnahmen von
der Prospektpflicht, der sich nach dem Gesetzentwurf auf
mindestens 50 000 Euro je Anleger belaufe, unter Verbrau-
cher- und Anlegerschutzgesichtspunkten als zu niedrig er-
scheine. Entsprechende Stellungnahmen seien in der vom
Ausschuss durchgeführten Sachverständigenanhörung vor-
getragen worden. Die Koalitionsfraktionen stellten den An-
trag, den Schwellenwert jedes angebotenen Anteils auf min-
destens 200 000 Euro je Anleger heraufzusetzen. Die Frak-
tion der CDU/CSU verwies auf die ablehnende Haltung der
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme
des Bundesrates. Ferner werde mit dem erhöhten Schwellen-
wert vom EU-rechtlichen Ansatz abgewichen und damit zu
einer Unübersichtlichkeit der geltenden Regelungen beige-
tragen. Die Koalitionsfraktionen verwiesen dagegen auf Er-
fahrungen in den zurückliegenden Jahren, wonach die An-
lage von höheren Beträgen als dem im Gesetzentwurf vorge-
sehenen Schwellenwert nicht außergewöhnlich sei und
namentlich bei einmaligen Investitionen, die beispielsweise
zur Altersvorsorge getätigt würden, ein erhöhter Anleger-
schutz gerechtfertigt erscheine. Der von den Koalitionsfrak-
tionen gestellte Antrag wurde mit der Mehrheit der Koaliti-
onsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU und der Fraktion der FDP angenommen.
Darüber hinaus verständigte sich der Ausschuss einstimmig
darauf, die Verlängerung von Genehmigungen und Negativ-
attesten nach der Grundstücksverkehrsordnung vorzusehen.

B. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

ZuArtikel 1 (Änderung desWertpapierhandels-
gesetzes)

ZuNummer 3
§ 4 Abs. 2 Satz 2
Auf Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
341/04 [Beschluss], S. 1 Nr. 1) wird der Anwendungs-
bereich von § 4 Abs. 2 eingeschränkt. Die Befugnis der
Bundesanstalt zur Untersagung oder Aussetzung des Han-
dels soll insoweit bestehen bleiben, wie es zur Durch-
setzung der Verbote nach § 14 oder § 20a und zur Beseiti-
gung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1
geboten ist.
Die entsprechende Befugnis der Bundesanstalt soll auch zur
Verhinderung oder Beseitigung von Missständen nach § 4
Abs. 1 bestehen bleiben. Die Bundesanstalt hat als Aufsichts-
behörde über den Wertpapierhandel und die Finanzdienst-
leistungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz bereits nach
geltendem Recht die Aufgabe, Missständen entgegenzuwir-
ken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels
mit Finanzinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder
Wertpapiernebendienstleistungen über den einzelnen Han-
delsplatz hinaus beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/3493

für den Finanzmarkt in Deutschland bewirken können (§ 4
Satz 2WpHG).
Aus diesem Grund kann eine Befugnis der Bundesanstalt zur
Aussetzung oder Untersagung des Handels an Börsen oder
anderen Märkten, an welchen Finanzinstrumente gehandelt
werden, nicht auf die von der EU-Marktmissbrauchsricht-
linie genannten Fälle beschränkt werden. Nur durch die ge-
nannten Kompetenzen kann eine handelsplatzübergreifende
Marktaufsicht, wie sie von der EU-Marktmissbrauchsricht-
linie und der inzwischen verabschiedeten Überarbeitung der
EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gefordert wird, effi-
zient für die Integrität des nationalen Finanzmarktes sorgen.
Da es sich hierbei um eine Sonderbefugnis der Bundesanstalt
handelt, welche nicht bereits von § 4 Abs. 2 Satz 1 erfasst ist,
wird dasWort „insbesondere“ gestrichen.
Ferner soll diese Befugnis nicht nur börsliche, sondern auch
außerbörsliche Märkte erfassen. Aus diesem Grund wird in
Satz 2 statt „Börse“ der auch in § 10 Abs. 1 des Gesetzent-
wurfs verwendete Begriff eines „Marktes, an dem Finanzin-
strumente gehandelt werden“ eingesetzt.
§ 4 Abs. 3 Satz 1
Die Änderung ist rein redaktionell und gleicht die Formulie-
rung anderen Vorschriften im WpHG und KWG an. Nach
herrschender Auffassung zu den bisherigen §§ 16 und § 20a
WpHG setzen Anhaltspunkte immer einen konkreten Tatsa-
chenkern voraus (vgl. Assmann (Hg.), Kommentar zum
WpHG, 3. Auflage, § 20a Rn. 12f). Die Vorschrift ist daher
entsprechend zu berichtigen, um Fehlinterpretationen zu ver-
meiden.
§ 4 Abs. 5
Auf Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
341/04 [Beschluss], S. 2 Nr. 2) wird durch die Ergänzung in
Satz 4 klargestellt, dass die Befugnisse der Bundesanstalt
nicht die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft in
Strafsachen beeinträchtigen dürfen.
§ 4 Abs. 10
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Bundesan-
stalt die durch die Ermittlungen erlangten personenbezoge-
nen Daten nicht nur für die ihr nach demWpHG zugeschrie-
benen Aufgaben, sondern auch für andere Aufsichtszwecke
in ihrem Geschäftsbereich (z. B. für Zwecke der Bank- oder
der Versicherungsaufsicht), jedoch nicht darüber hinaus spei-
chern, verändern und nutzen darf. Das ursprünglich im Ge-
setz vorgesehene Wort „verwenden“, welches nach § 3
Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz auch die Übermittlung be-
inhaltet, war unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu weit
gefasst und durch die präziseren Begriffe „speichern, verän-
dern und nutzen“ zu ersetzen.
§ 7 Abs. 1
Auf Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache
341/04 [Beschluss], S. 3 Nr. 4) wird mit der Änderung in
Satz 1 sichergestellt, dass die Bundesanstalt entsprechend
der bisherigen Rechtslage auch Informationen mit Börsen-
aufsichtsbehörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten und an-
deren Staaten des EWR austauschen kann.
In Satz 2wird durch dieNeufassung klargestellt, dass sich die
Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt im Rahmen des
Informationsaustausches auf den Zweck der Überwachung

der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und
entsprechender Verbote oder Gebote der betreffenden Staa-
ten beschränken.
ZuNummer 4
§ 10 Abs. 1 Satz 1
Mit der Neufassung wird der Anregung des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 4 Nr. 7) ent-
sprochen. Aufgrund der Meldepflichten der Handelsüber-
wachungsstellen an den Börsen gegenüber der Bundesanstalt
nach § 4 Abs. 5 Satz 4 und 5 BörsG werden hierzu in § 10
Abs. 1 die Wörter „und die Börsengeschäftsführung“ gestri-
chen und das Wort „außerbörslich“ eingefügt. Hierdurch
wird eine Redundanz der Unterrichtungspflichten durch die
Börsen vermieden.
Außerdem wird die an § 11 des Geldwäschegesetzes ange-
lehnte Formulierung „Tatsachen, die darauf schließen las-
sen“, durch die Formulierung „Tatsachen, die den Verdacht
begründen“ ersetzt, um den Wortlaut aus Artikel 6 Abs. 9
der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie, der ebenfalls einen
„begründeten Verdacht“ voraussetzt, präziser abzubilden.
Jedoch handelt es sich hierbei, wie auch bereits in den §§ 16
und 26 BörsG nicht um den Verdachtsbegriff im Sinne des
Strafprozessrechts.
§ 10 Abs. 1
Die Begründung des Gesetzentwurfs wird wie folgt ergänzt:
„In der praktischen Anwendung werden die besonderen Um-
stände des Börsenhandels zu berücksichtigen sein. Dies sind
insbesondere die Schnelligkeit und Anonymität des Handels
sowie die hohe Überwachungsdichte des Handels durch die
Handelsüberwachungsstellen der Börsen und durch die Bun-
desanstalt.“
ZuNummer 5
§ 13 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2
Mit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz wurde zum
1. Juli 2002 der Begriff des „Umstands“ in das WpHG ein-
geführt, der die Begriffe „Ereignis“ und „Tatsache“ mit um-
fasst. Um eine Redundanz zu vermeiden, wird der Begriff des
„Ereignisses“ daher in § 13 gestrichen.
In § 15 wird dem entsprechend der Begriff der „Tatsache“
ebenfalls durch den Begriff des „Umstands“ ersetzt. Inhalt-
liche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.
§ 15a Abs. 1
In Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen, damit in
der Verordnung nach Absatz 5 auch eine andere Form der
Mitteilung (z. B. in rein elektronischer Form) ermöglicht und
diese entsprechend der technischen Entwicklung flexibel an-
gepasst werden kann.
Nach Artikel 6 der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission
vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/
EG (Marktmissbrauchsrichtlinie) umfasst die in § 15a Abs. 2
Satz 5 vorgeschriebene Mindestgrenze für die Meldepflicht
nicht nur die Geschäfte der jeweiligen Führungsperson, son-
dern den Gesamtbetrag der Geschäfte dieser Person und der
mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Perso-
nen. Die Vorschrift wird entsprechend der Richtlinienvor-
gabe angepasst.

Drucksache 15/3493 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ZuNummer 7 (§ 20a)
In Absatz 1Nr. 2 und in Absatz 5Nr. 2 wird dermit demVier-
ten Finanzmarktförderungsgesetz einheitlich weggefallene
Begriff des „Kurses“ durch das Begriffspaar „Börsen- oder
Marktpreis“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich
hierdurch nicht.
In Absatz 2 wird in Umsetzung von Artikel 2 Abs. 2 der EU-
Durchführungsrichtlinie 2004/72/EG durch den angefügten
Satz 3 klargestellt, dass eine neu entwickelteMarktpraxis be-
reits ohne eine Anerkennung durch die Bundesanstalt zu-
lässig sein kann.
In Absatz 3 erfolgt eine redaktionelle Berichtigung der Be-
zeichnung der EU-Verordnung (EG) Nr. 2273/2003.
In Absatz 4 wird der Verweis auf die Absätze 2 und 3 erwei-
tert, da die hierin geregelten Ausnahmevorschriften nach der
EU-Marktmissbrauchsrichtlinie auch aufDevisen undWaren
anzuwenden sind.
Die Verordnungsermächtigung in Absatz 5 Nr. 2 wird auf-
grund weiterer Bestimmungen in der EU-Richtlinie 2003/
124/EG zur Durchführung der EU-Marktmissbrauchsricht-
linie auf nähere Bestimmungen über das Vorliegen eines
künstlichen Preisniveaus erweitert.
In der Verordnungsermächtigung in Absatz 5 Nr. 5 wird ent-
sprechend der Formulierung in Absatz 2 Satz 2 das Wort
„Feststellung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt, um
einen inhaltlichen Gleichklang der Vorschriften zu erreichen.
Mit dieser Änderung wird der Anregung des Bundesrates
(Bundesratsdrucksache 341/04 [Beschluss], S. 5 Nr. 9) ge-
folgt.
Durch den neu eingeführten Absatz 6 soll für Journalisten,
welche in Ausübung ihres Berufes handeln, eine nach Arti-
kel 1 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 der EU-Marktmissbrauchs-
richtlinie entsprechende Regelung getroffen werden.
ZuNummer 13 (§ 34b)
Absatz 6 enthält eine terminologische Angleichung des bis-
herigen Entwurfstextes an Absatz 1 und damit an die Termi-
nologie der Marktmissbrauchsrichtlinie. Zudem werden ge-
genüber der bisherigen Entwurfsfassung die Pflichten der
Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dieser Vor-
schrift präzisiert.
ZuNummer 14 (§ 34c Satz 1)
Mit der Neufassung des Satzes 1 werden auch Kapitalanlage-
gesellschaften und Investmentaktiengesellschaften von der
Meldepflicht ausgenommen. Diese unterliegen ebenso wie
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bereits der umfas-
senden Aufsicht der Bundesanstalt. Eine Gleichbehandlung
dieser Unternehmen ist damit angezeigt.
ZuNummer 20
§ 39
InAbsatz 1werden dieNummern 1 und 2, und inAbsatz 2 die
Nummer 11 um die Vorschrift des § 20a Abs. 4 ergänzt, da-
mit Verstöße gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch im
Falle des Handels mit Devisen und Waren nach § 20a Abs. 4
entsprechend den Vorschriften für Aktien mit Bußgeld be-
wehrt sind. Durch die Einführung einer Bußgeldbewehrung

in Absatz 2 Buchstabe b hinsichtlich der Verletzung einer
Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 wird eine Sanktionie-
rung dieser Pflichtverletzung geschaffen. Die Sanktionie-
rung der betreffenden Gesetzesverstöße ist durch Artikel 14
Abs. 1 der EU-Marktmissbrauchsrichtlinie vorgegeben.
Die Änderung in Absatz 1 Nr. 20 ist eine Folgeänderung zu
der begrifflichen Änderung in § 34b Abs. 6. Die Änderungen
in Absatz 4 sind Folgeänderungen zu den Änderungen in Ab-
satz 2.
§ 40a
Durch die Änderung in § 40a Abs. 1 Satz 2 WpHG ist es der
Staatsanwaltschaft möglich, Angehörige der Bundesanstalt
zu den Ermittlungen hinzuzuziehen,wenn dies demStaatsan-
walt erforderlich erscheint. Insofern gilt der Grundsatz der
freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, nach dem der
Staatsanwalt alle zulässigenMaßnahmen ergreifen muss, die
geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung der Straftat
beizutragen. Zieht der Staatsanwalt einen fachkundigen An-
gehörigen der Bundesanstalt als Sachverständigen bei, gilt
für diesen insbesondere § 80 StPO. Danach kann sich der
Sachverständige etwa an die Staatsanwaltschaft wenden und
die nach seiner Auffassung mögliche und erforderliche wei-
tere Sachaufklärung zur Gewinnung einer zuverlässigen Tat-
sachengrundlage für sein Gutachten beantragen. Die Anwe-
senheit bei Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmungen kann
ihm ebenfalls ermöglicht werden. Auch sonstige Beweis-
erhebungen zur Vorbereitung des Gutachtens wie die Ein-
holung von Auskünften und die Heranziehung von Unter-
lagen sind zulässig. ImHauptverfahren kann dasGericht dem
Sachverständigen die Anwesenheit während der Beweisauf-
nahme gestatten. Es liegt dabei in seinem Ermessen, ob der
Sachverständige unmittelbar Fragen an Zeugen oder Be-
schuldigte stellen darf.
In Absatz 2 wurden die weitergehenden Rechte der Bundes-
anstalt im Strafverfahren zugunsten der Systemintegrität des
Strafprozessrechts gestrichen. Die Bundesanstalt erhält je-
doch vom zuständigen Gericht Nachricht über den Termin
der Hauptverhandlung.
Das Akteneinsichtsrecht der Bundesanstalt wurde an den
Wortlaut des § 60a KWG sowie des § 168c Abs. 5 StPO an-
geglichen.
Hierdurch wird den Vorgaben von Artikel 12 der Marktmiss-
brauchsrichtlinie Rechnung getragen, welche zumindest ent-
sprechende informatorische Rechte der jeweiligen Auf-
sichtsbehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vor-
sehen.
ZuArtikel 2 (Änderung des Verkaufsprospekt-

gesetzes)
ZuNummer 1
§ 8f Abs. 1
Die Änderung sind rein redaktionell.
Durch die erste und zweite Änderung wird klargestellt, dass
beide Formen der Treuhand erfasst werden, diejenige bei der
der Treuhänder Rechtsinhaber wird (echte Treuhand), und
diejenige, bei der der Treugeber Rechtsinhaber bleibt und der
Treuhänder nur im eigenen Namen im Interesse des Treuge-
bers tätig wird (unechte oder Verwaltungstreuhand), und dass

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/3493

unerheblich ist, ob Treuhänder der Emittent oder ein Dritter
(natürliche oder juristische Person) ist.
Die zweite Änderung ist eine Klarstellung zum Anwen-
dungsbereich in Bezug auf geschlossene Immobilienfonds.
Die durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetz neu ge-
schaffene Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren ver-
briefte Anlageformen erfasst Anteile, die eine Beteiligung
am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (1. Alternative),
oder Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein
Dritter im eigenen Namen für fremde Rechnung hält oder
verwaltet (Treuhandvermögen – 2. Alternative). Unter die
zweite Alternative fallen Anteile an geschlossenen Fonds,
die in aller Regel als Treuhandvermögen strukturiert sind.
Den Schwerpunkt bilden hierbei geschlossene Immobilien-
fonds. Um Umgehungen zu vermeiden, stellte die dritte
Alternative bislang klar, dass auch sonstige geschlossene Im-
mobilienfonds – also solche, die nicht als Treuhandvermögen
strukturiert sind – unter die Prospektpflicht fallen. Dies soll
nun durch die Änderung der Nummer 3 für sämtliche Arten
von geschlossenen Fonds klargestellt werden, indem der Be-
griff „Immobilienfonds“ durch „Fonds“ ersetzt wird.
§ 8f Abs. 2 Nr. 2
Die Änderung ist rein redaktionell. Ausgenommen von der
Prospektpflicht sind die Vermögensanlagen, die von Versi-
cherungsunternehmen und Pensionsfonds emittiert werden.
§ 8f Abs. 2 Nr. 3
Durch die Erhöhung des Schwellenwertes von 50 000 Euro
auf 200 000 Euro wird die Prospektpflicht im Interesse des
Anlegerschutzes ausgeweitet.
§ 8f Abs. 2 Nr. 7
Die Änderung ist rein redaktionell. Ausgenommen von der
Prospektpflicht sind die Vermögensanlagen, die von be-
stimmten Emittenten angeboten werden.
§ 8i Abs. 2
Durch die Ergänzung in Satz 2 wird klargestellt, dass ein An-
spruch auf Entscheidung über die Gestattung der Veröffentli-
chung des der Bundesanstalt übermittelten Prospekts inner-
halb von 20 Werktagen besteht. So wird den Interessen der
Wirtschaft nach größerer Planungssicherheit im Genehmi-
gungsverfahren Rechnung getragen. Der zweite Halbsatz des
Satzes 2 wird gestrichen. Die Klarstellung ist entbehrlich.
Eine Gestattung ohne aktives Tun der Behörde ist nur mög-
lich, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
ZuNummer 6 (§ 13 a)
Die Änderung ist rein redaktioneller Natur. Haftungsbegrün-
dend ist gemäß Absatz 1 der Verstoß gegen die Pflicht, einen
Prospekt zu veröffentlichen. Maßgebend für den Ausschluss
des Anspruchs und den Beginn der Verjährungsfrist ist die
Kenntnis von der Veröffentlichungspflicht.
ZuArtikel 4 (§ 2WpÜG-Angebotsverordnung)
Die zusätzlichen Änderungen der Nummern 1b und 2 sind
rein redaktionell. Durch die Änderung des § 2 Nr. 2 wird – im
Gleichklangmit der bestehendenRegelung fürWertpapiere –
festgelegt, welche Angaben bei einer Unternehmensüber-
nahme in den Angebotsunterlagen enthalten sein müssen,
wenn Vermögensanlagen nach § 8f Abs. 1 VerkProspG als

Gegenleistung angeboten werden. Wurde bislang noch kein
Prospekt veröffentlicht, sind in die Angebotsunterlagen die
Angaben aufzunehmen, die auch in einem entsprechenden
Verkaufsprospekt erforderlich wären (Nummer 1a), sofern
die Vermögensanlagen als Gegenleistung angeboten werden,
was durch die neue Nummer 1b klargestellt wird. In diesem
Fall braucht kein Verkaufsprospekt erstellt zu werden (Arti-
kel 2, § 8f Abs. 2 Nr. 8, 2. Alt. VerkProspG). Ist bereits ein
Verkaufsprospekt erstellt worden, genügt in den Angebots-
unterlagen eineBezugnahme hierauf. Die neueÄnderung des
zweiten Halbsatzes stellt klar, dass es sich bei dem Be-
zugsprospekt, der diese Angaben entbehrlich macht, um ei-
nen solchen für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
VerkProspG handeln muss.
ZuArtikel 4a – neu – (Änderung der Grundstücks-

verkehrsordnung)
Es wird ein neuer Artikel 4a zur Änderung der Grundstücks-
verkehrsordnung eingefügt. Die Grundstücksverkehrsord-
nung dient der Sicherung von Ansprüchen nach dem Gesetz
zur Regelung offener Vermögensfragen, indem sie den gut-
gläubigen Erwerb eines anmeldebelasteten Grundstücks
durch einen Dritten verhindert. Anträge nach dem Vermö-
gensgesetz konnten bis zum 31. Dezember 1992 gestellt wer-
den, wobei es ausreichend war, wenn das begehrte Grund-
stück nur ungenau beschrieben wurde. Sie sind nunmehr von
den zuständigen Behörden im Wesentlichen vollständig er-
fasst und konkreten Grundstücken zugeordnet.
Eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung
kann erteilt werden, wenn Negativatteste, mit denen die feh-
lende Antragsbelastung eines Grundstücks bescheinigt wird,
sowohl vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen, als auch von dem jeweils örtlich zuständigen Landes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen und Amt zur Re-
gelung offener Vermögensfragen vorliegen.
Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wird grundsätzlich
bezogen auf ein konkretes Rechtsgeschäft erteilt. Sie kann
auch vorab ergehen und gilt dann ein Jahr. Die Gültigkeit die-
ser Vorabgenehmigung soll auf zwei Jahre verlängert wer-
den. Die Fristverlängerung vermindert den Verwaltungsauf-
wand, der sonst entsteht, wenn das beabsichtigte Rechtsge-
schäft nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte und
dann eine neue (Vorab-)Genehmigung eingeholt werden
muss.
Da das Negativattest derzeit nur 6 Monate gilt, besteht die
Gefahr, dass das Negativattest der am zügigsten arbeitenden
Behörde ungültig wird, bevor die weiteren Negativatteste
vollständig vorliegen. Daher soll die Geltungsdauer des Ne-
gativattestes auf 1 Jahr verlängert werden.
Die Verlängerung der Fristen ist wegen des mittlerweile er-
reichten Abarbeitungsstandes bei den Anträgen auf Rück-
übertragung von Grundstücken zweckmäßig. Es dürfte nur
noch in Ausnahmefällen vorkommen, dass eine zunächst un-
klare Angabe noch auf ein bestimmbares Grundstück kon-
kretisiert wird und dadurch ein Negativattest nachträglich
unrichtig wird.
Mit einer Verlängerung der Geltungsdauer von Grundstücks-
verkehrsgenehmigungen und Negativattesten wird der noch
bestehende Verwaltungsaufwand deutlich verringert. Damit
können zugleich im Zusammenhang mit der Erteilung von

Drucksache 15/3493 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Negativattesten beim Bundesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen aufgetretene Probleme, die mit der Über-
nahme von Verwaltungsverfahren nach § 1 Abs. 6 VermG
von denLandesbehörden entstanden sind, verringertwerden.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden von den neuen
Bundesländern befürwortet.

ZuArtikel 6 (Inkrafttreten)
Durch die bereits im Regierungsentwurf enthaltene gespal-
tene Inkrafttretensregelung soll dem Markt eine angemes-
sene Vorbereitungszeit für die Einführung der Prospekt-
pflicht gegeben werden. Die Festlegung des Inkrafttretens-
zeitpunkts in Satz 2 auf den 1. Juli 2005 soll die ent-
sprechendeVorbereitungszeit erweitern und damit die Veräu-
ßerung bereits im Vertrieb befindlicher Angebote, die nicht
der Prospektpflicht unterliegen, erleichtern und die Belastun-
gen für dieWirtschaft abmildern.

Berlin, den 30. Juni 2004
Florian Pronold
Berichterstatter

StefanMüller (Erlangen)
Berichterstatter

Hubert Ulrich
Berichterstatter

Carl-Ludwig Thiele
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.