BT-Drucksache 15/3486

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3279- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz - 2. ZDGÄndG) 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt, Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/2482- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes (Zweites Zivildienständerungsgesetz - 2. ZDGÄndG)

Vom 30. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3486
15. Wahlperiode 30. 06. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(12. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3279 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes
und anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz
– 2. ZDGÄndG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt,
Daniel Bahr (Münster), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/2482 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes
(Zweites Zivildienständerungsgesetz – 2. ZDGÄndG)

A. Problem
Nach der bislang geltenden Fassung des Zivildienstgesetzes dauert der Zivil-
dienst einen Monat länger als der Grundwehrdienst. Beide Gesetzentwürfe wol-
len demgegenüber die Dauer des Zivildienstes dem Grundwehrdienst anglei-
chen. Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3279 sieht darüber hinaus vor, die
Altersgrenze, bis zu der Wehrpflichtige (Wehrdienstpflichtige und Zivildienst-
pflichtige) regelmäßig herangezogen werden, vom 25. auf das 23. Lebensjahr
herabzusetzen und außerdem die Befreiungs- und Zurückstellungstatbestände
zu aktualisieren und zu ergänzen.

B. Lösung
Zu Nummer 1
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/3279 in geänderter Fassung.
Dadurch werden die entsprechenden Bestimmungen im Zivildienstgesetz und
im Wehrpflichtgesetz modifiziert.

Drucksache 15/3486 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Zu Nummer 2
Ablehnung des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP

C. Alternativen
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/2482.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Mehrkosten.

E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, entstehen nicht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3486

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3279 in der aus der nachstehenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2482 abzulehnen.

Berlin, den 30. Juni 2004

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kerstin Griese
Vorsitzende

Anton Schaaf
Berichterstatter

Thomas Dörflinger
Berichterstatter

Jutta Dümpe-Krüger
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

Drucksache 15/3486 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 2 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und
anderer Vorschriften (Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz – 2. ZDGÄndG)
– Drucksache 15/3279 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(12. Ausschuss)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegs-

dienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
1. u n v e r ä n d e r t

2. deren zwei Geschwister
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Staatsbürger-

licher Unterricht § 36a“ durch die Angabe „(wegge-
fallen) § 36a“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „70 vom
Hundert“ die Angabe „, vom 1. März 2003 bis zum
31. Dezember 2003 in Höhe von 50 vom Hundert,“ ge-
strichen.

3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. schwerbehinderte Menschen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegs-
dienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an

den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschä-
digung verstorben ist,

2. deren zwei Geschwister
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des

Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimm-

ten Dauer,
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-

schutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder
nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtge-
setzes,

d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses
Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehr-
pflichtgesetzes,

e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b
Abs. 1,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3486

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 2 . Au s s c h u s s e s
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Ge-

setzen zur Förderung eines Freiwilligen
Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilli-
gen Ökologischen Jahres (FÖJ) von min-
destens 9 Monaten

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

geleistet haben oder
3. u n v e r ä n d e r t

4. § 11 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegs-

dienstverweigerers
a) u n v e r ä n d e r t

b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
in dem zum vorgesehenen Diensteintritt
das dritte Semester bereits erreicht ist,
oder ein zu einem Drittel absolvierten sonsti-
gen Ausbildungsabschnitt oder

c) u n v e r ä n d e r t
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsver-
bindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten
Berufsausbildung verhindern würde.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

f) ein freiwilliges Jahr nach § 14c Abs. 1,

g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a
Abs. 1,

h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer
als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben oder
3. die

a) verheiratet sind,
b) eingetragene Lebenspartner sind oder
c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als

Alleinerziehende ausüben.“
4. § 11 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „landwirtschaft-
lichen“ und „oder Gewerbebetriebes“ gestrichen.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegs-

dienstverweigerers
a) eine zu einem schulischen Abschluss füh-

rende Ausbildung,
b) ein zum Einberufungszeitpunkt bereits zu

einem Drittel absolviertes Hochschul- oder
Fachhochschulstudium oder einen zu einem
Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungs-
abschnitt oder

c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechts-
verbindlich zugesagten oder vertraglich gesi-
cherten Berufsausbildung verhindern würde.“

5. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 und 4
dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und
§ 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach Mitteilung
der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1
Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes) und spätestens bis zum
Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder
zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen
waren, sind schriftlich, elek-tronisch oder zur Nieder-
schrift des Bundesamtes zu stellen.“

6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „ausgenom-
men Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe „und Nr. 3“
eingefügt.

7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahres“ durch

die Angabe „23. Lebensjahres“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „32. Lebensjahres“ durch

die Angabe „30. Lebensjahres“ ersetzt.

Drucksache 15/3486 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. u n v e r ä n d e r t

8. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „25. Le-

bensjahres“ durch die Angabe „23. Lebensjahres“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ 27. Lebensjah-
res“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ ersetzt.

9. § 14c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „25. Lebens-

jahres“ durch die Angabe „23. Lebensjahres“ und
die Angabe „sowie 24 Tagen Urlaub“ durch die An-
gabe „sowie 26 Tagen Urlaub“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebensjah-
res“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „die Kostenerstat-
tung“ durch die Wörter „den Zuschuss“ ersetzt und
wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung kann die Verpflichtung der
Träger zu Angaben über die Rentenversicherung,
die Tätigkeit und den Einsatzort der Dienstleisten-
den vorsehen.“

10. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „24. Lebens-

jahres“ durch die Angabe „22. Lebensjahres“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebens-
jahres“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ er-
setzt.

11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „sowie

den §§ 14 bis 15“ durch die Angabe „, §§ 14 bis
14b sowie § 15“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
bis 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
bis 4“ ersetzt.

12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahr“
durch die Angabe „23. Lebensjahr“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „28. Lebensjahr“ wird durch

die Angabe „25. Lebensjahr“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „25. Le-

bensjahres“ durch die Angabe „23. Le-
bensjahres“ ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „27. Le-
bensjahres“ durch die Angabe „24. Le-
bensjahres“ ersetzt.

ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wegen eines ungenehmigten Aus-

landsaufenthalts (§ 23 Abs. 4) nicht
bis zur Vollendung des 23. Lebens-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3486

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13. u n v e r ä n d e r t
14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

jahres zum Zivildienst herangezogen
werden konnten oder“.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten
Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den
Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-

ben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Aus-
bildung während des Grundwehrdienstes
vorwiegend militärfachlich verwendet wor-
den wären oder verwendet worden sind,
oder

2. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, wenn sie wegen einer Verpflichtung
zur Leistung eines Dienstes als Helfer im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14)
oder wegen einer Verpflichtung zur Leis-
tung eines Entwicklungsdienstes (§ 14a)
vor Vollendung des 23. Lebensjahres nicht
zum Zivildienst herangezogen worden
sind.“

dd) In Satz 4 wird die Angabe „25. Lebensjahres“
durch die Angabe „23. Lebensjahres“ und die
Angabe „28. Lebensjahres“ durch die Angabe
„25. Lebensjahres“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der

Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1a des
Wehrpflichtgesetzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.
Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entspre-
chend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtge-
setzes dauert der erste Abschnitt sechs Monate. Die
weiteren Abschnitte werden im Einberufungsbe-
scheid festgelegt.“

13. § 36a wird aufgehoben.
14. In § 68 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort „Bundesdiszi-

plinargerichts“ durch das Wort „Verwaltungsgerichts“
und das Wort „Bundesdisziplinargericht“ durch das
Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.

15. In § 79 Nr. 4 wird die Angabe „und § 14b Abs. 1“
durch die Angabe „, § 14b Abs.1 und § 14c Abs. 1“ er-
setzt.

16. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠81
Übergangsvorschriften aus Anlass des

Änderungsgesetzes vom
(einsetzen: Datum der Ausfertigung)

(BGBl. I S. …)“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember

2001“ durch die Angabe „(einsetzen: Datum des
letzten Tages des Monats der Verkündung)“ und die
Angabe „zehn Monate“ durch die Angabe „neun
Monate“ ersetzt.

Drucksache 15/3486 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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Artikel 2
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2003
(BGBl. I S. 1593), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Monate“
durch die Angabe „neun Monate“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe „am 31. Dezember
2001 oder später die ab 1. Januar 2002“ durch die
Angabe „am (einsetzen: Datum des letzten Tages
des Monats der Verkündung) oder später die ab
(einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Ver-
kündung folgenden Monats)“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2003
(BGBl. I S. 1593), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Übergangsvor-

schrift § 52“ durch die Angabe „(weggefallen) § 52“
ersetzt.

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „Dienstbeginn“ durch das

Wort „Diensteintritt“ und die Angabe „25. Lebens-
jahr“ durch die Angabe „23. Lebensjahr“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst
Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt fest-
gesetzten Zeitpunkt
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

wenn sie
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht

vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum
Grundwehrdienst herangezogen werden konn-
ten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,

b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufent-
halts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des
23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst heran-
gezogen werden konnten,

c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund-
wehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3
Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen
haben oder

d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ver-
zichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des
Verzichts wegen Überschreitens der bis zu
diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze
nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind
und sich nicht im Zivildienst befinden;

2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn siewegen ihrer beruflichenAusbildungwäh-
rend des Grundwehrdienstes vorwiegend militär-
fachlich verwendet werden;

3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3486

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3. u n v e r ä n d e r t

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu
befreien,
1. u n v e r ä n d e r t

2. deren zwei Geschwister
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Geset-
zen zur Förderung eines Freiwilligen Sozia-
len Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen
Ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens
9 Monaten

g) u n v e r ä n d e r t

h) u n v e r ä n d e r t

geleistet haben oder
3. u n v e r ä n d e r t

eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Ver-
pflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdiens-
tes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebens-
jahres zum Grundwehrdienst herangezogen wor-
den sind.“

c) In Satz 3 werden die Angabe „25. Lebensjahres“
durch die Angabe „23. Lebensjahres“ und die An-
gabe „28. Lebensjahres“ durch die Angabe „25. Le-
bensjahres“ ersetzt.

3. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe
des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder ver-
wendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätig-
keiten.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. schwerbehinderte Menschen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu
befreien,
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an

den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädi-
gung verstorben ist,

2. deren zwei Geschwister
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a be-

stimmten Dauer,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivil-

dienstgesetzes bestimmten Dauer,
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-

schutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Geset-
zes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstge-
setzes,

d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses
Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivil-
dienstgesetzes,

e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b
Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

f) ein freiwilliges Jahr nach § 14c Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes,

g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1
des Zivildienstgesetzes oder

h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer
als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben oder
3. die

a) verheiratet sind,
b) eingetragene Lebenspartner sind oder

Drucksache 15/3486 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 2 . Au s s c h u s s e s

5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a) u n v e r ä n d e r t

b) ein Hochschul- oder Fachhochschul-
studium, in dem zum vorgesehenen
Diensteintritt das dritte Semester be-
reits erreicht ist, oder zu einem Drittel
absolvierten sonstigen Ausbildungsab-
schnitt oder

c) u n v e r ä n d e r t
unterbrechen oder die Aufnahme einer
rechtsverbindlich zugesagten oder vertrag-
lich gesicherten Berufsausbildung verhin-
dern würde.“

b) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I
S. 2963) wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als
Alleinerziehende ausüben.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „landwirt-
schaftlichen“ und „oder Gewerbebetriebes“ ge-
strichen.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen

a) eine zu einem schulischen Abschluss füh-
rende Ausbildung,

b) ein zum Diensteintrittstermin bereits zu
einem Drittel absolviertes Hochschul-
oder Fachhochschulstudium oder einen
zu einem Drittel absolvierten sonstigen
Ausbildungsabschnitt oder

c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer
rechtsverbindlich zugesagten oder vertrag-
lich gesicherten Berufsausbildung verhin-
dern würde.“

b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „ausgenom-
men Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe „und
Nr. 3“ eingefügt.

6. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahres“ durch

die Angabe „23. Lebensjahres“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „32. Lebensjahres“ durch

die Angabe „30. Lebensjahres“ ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Punkt durch
das Wort „sowie“ ersetzt und die Angabe
„12. Familienstand.“ angefügt.

b) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch das
Wort „sowie“ ersetzt und die Angabe „7. Familien-
stand.“ angefügt.

8. § 52 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I
S. 2963) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „vorge-
sehene Tätigkeit“ die Wörter „und den vorgesehenen
Einsatzort“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3486

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 2 . Au s s c h u s s e s

2. entfällt

Artikel 4
unv e r ä n d e r t

Artikel 5
unv e r ä n d e r t

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die
Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebs-
nummer für die Abführung der Sozialversicherungs-
beiträge.“

2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 363,80 Euro
pro Monat; abweichend davon beträgt der Zuschuss
höchstens 421,50 Euro pro Monat, wenn die Vereinba-
rung nach § 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwil-
ligen sozialen Jahres oder nach § 6 des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vor
dem 10. Juli 2004 abgeschlossen worden ist und der ver-
einbarte Dienst bis zum 15. Dezember 2004 aufgenom-
men wird.“

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Zuschussverord-

nung können auf Grund der Ermächtigung des Zivildienst-
gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5
Neufassung des Zivildienstgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts
Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 16 am
letzten Tag des Monats der Verkündung in Kraft.

Drucksache 15/3486 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Anton Schaaf, Thomas Dörflinger, Jutta Dümpe-Krüger
und Ina Lenke

I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3279 wurde in der
114. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Juni 2004
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
federführend sowie dem Innenausschuss, dem Verteidi-
gungsausschuss, dem Ausschuss für Gesundheit und Sozi-
ale Sicherung und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung
überwiesen. In derselben Sitzung hat der Deutsche Bundes-
tag den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2482 dem Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend federfüh-
rend sowie dem Verteidigungsausschuss und dem Haus-
haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3279 hat in erster
Linie die Verkürzung des Zivildienstes von 10 auf 9 Monate
und damit die Angleichung an die Dauer des Grundwehr-
dienstes zum Ziel. Darüber hinaus sollen die Zurückstel-
lungs- und die Befreiungsgründe sowohl für das Zivildienst-
gesetz (ZDG) als auch für das Wehrpflichtgesetz (WPflG)
überarbeitet und ergänzt werden. Verheiratete Wehrpflich-
tige (Wehrdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige) sollen
künftig auf Antrag vom Wehr- oder Zivildienst befreit wer-
den; Entsprechendes ist für Wehrpflichtige, die eingetragene
Lebenspartner sind oder die das Sorgerecht für ein oder
mehrere Kinder haben, vorgesehen. Ebenfalls auf Antrag
befreit werden sollen Wehrpflichtige, deren Vater, Mutter,
Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder
Zivildienstbeschädigung verstorben sind. Nach dem Gesetz-
entwurf soll außerdem die so genannte Dritte-Söhne-Rege-
lung nicht nur für Wehrpflichtige gelten, deren zwei
Geschwister Wehrdienst, Grundwehrdienst oder Zivildienst
geleistet haben, sondern auch für Wehrpflichtige, deren
zwei Brüder Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz, Ent-
wicklungsdienst, einen anderen Dienst im Ausland nach
§ 14b ZDG oder Dienst im Rahmen eines freiwilligen Jah-
res nach § 14c ZDG oder eines freien Arbeitsverhältnisses
nach § 15a ZDG abgeleistet haben. Schließlich sollen zu-
künftig auch solche Wehrpflichtige zurückgestellt werden
können, die nach der allgemeinen Hochschul- oder Fach-
hochschulreife eine betriebliche Ausbildung oder eine Aus-
bildung im Beamtenverhältnis aufgenommen haben.
Weiterhin ist vorgesehen, die Regelaltersgrenze, bis zu der
Wehrpflichtige zum Dienst herangezogen werden, um zwei
Jahre zu reduzieren. In Zukunft sollen Wehrpflichtige in der
Regel nur noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres
einberufen werden. Außerdem ist vorgesehen, bei der Mus-
terung Wehrpflichtiger den bisherigen Verwendungsgrad
T 3 abzuschaffen und die bisherigen Seminare zum Staats-
bürgerlichen Unterricht nach § 36a ZDG mit deutlich redu-
ziertem Umfang in die Lehrgänge nach § 25a ZDG zu inte-
grieren. Weitere Neuregelungen sollen für das freiwillige
Jahr nach § 14c ZDG erfolgen. Hier ist vorgesehen, künftig
26 statt 24 Tage Urlaub im Jahr zu gewähren und außerdem
den Zuschuss an die Träger von derzeit 421,50 Euro auf

363,80 Euro zurückzuführen. Der Gesetzentwurf enthält
schließlich eine Reihe klarstellender oder redaktioneller Än-
derungen.
Demgegenüber sieht der Gesetzentwurf auf Drucksache
15/2482 lediglich eine Änderung des § 24 ZDG vor, um „zur
Gleichbehandlung von Zivildienst- und Grundwehrdienst-
leistenden von der nach Artikel 12a Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes gegebenen Möglichkeit einer gleichen Dienstdauer
vonWehr- und Zivildienst Gebrauch zu machen.“

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Zu Drucksache 15/3279
Der Innenausschuss hat in seiner 41. Sitzung am 30. Juni
2004mit den Stimmen der Fraktionen SPDundBÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 40. Sitzung am
30. Juni 2004 mit demselben Stimmenverhältnis die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der im federführenden Aus-
schuss beschlossenen Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
den Gesetzentwurf in seiner 66. Sitzung am 30. Juni 2004
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern der
Koalitionsfraktionen und 19 Mitgliedern der Oppositions-
fraktionen abgelehnt.
DerHaushaltsausschuss hat in seiner 52. Sitzung am 30. Juni
2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP die Annahme des Gesetzentwurfs in der
durch die Ausschussdrucksache des Haushaltsausschusses
1784 neu modifizierten Fassung empfohlen. Dort heißt es
u. a.: „Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Zuschussverord-
nung) – Artikel 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 2
Satz 1 wird gestrichen.“

2. Zu Drucksache 15/2482
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 40. Sitzung am
30. Juni 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP die Ablehnung des Gesetz-
entwurfs empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 52. Sitzung am
30. Juni 2004 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/
CSU die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3486

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis im
federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

A. Allgemeiner Teil
1. Abstimmungsergebnis
1.1 Zu Drucksache 15/3279
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat die Vorlage in seiner 36. Sitzung am 30. Juni 2004
abschließend beraten. Er empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Ausschussfassung.
1.2 Zu Drucksache 15/2482
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage ebenfalls in seiner 36. Sitzung am 30. Juni
2004 abschließendberaten.Er empfiehltmit denStimmender
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/
CSUgegen die Stimmender Fraktion der FDPdieAblehnung
des Gesetzentwurfs.

2. Inhalt der Ausschussberatungen
In den Beratungen des Ausschusses für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend erläuterte die Fraktion der SPD in ers-
ter Linie die gegenüber dem Gesetzentwurf auf Drucksache
15/3279 noch vorgesehenen Änderungen. Diese bezögen
sich zum einen auf die so genannte Dritte-Söhne-Regelung.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung sei bereits vorgese-
hen, für die Freistellung des dritten Dienstpflichtigen auch
einen von Frauen freiwillig geleisteten Wehrdienst anzuer-
kennen. Wenn ein solcher Systembruch nun bereits vorgese-
hen sei, sollte darüber hinaus zumindest im gleichen Um-
fang auch die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres
oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres anerkannt wer-
den. Weiterhin würden die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Regelungen zu den Einberufungszeiträumen durch die vor-
geschlagenen Änderungen präzisiert. Der dritte Änderungs-
bereich trage schließlich den vom Bundesrat vorgetragenen
Bedenken gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung
Rechnung. Die dort noch vorgesehene Kürzung der Zu-
schüsse an die Träger der Freiwilligendienste im Bereich
des § 14c ZDG entfalle.
Die Fraktion der CDU/CSU hat betont, sie lehne die vorge-
sehenen Neuregelungen ab. Die Verkürzung von 10 auf
9 Monate mache eine sinnvolle Gestaltung des Zivildienstes
nahezu unmöglich. Die CDU/CSU-Fraktion warf den Koali-
tionsfraktionen darüber hinaus Konzeptlosigkeit in den Be-
reichen des Wehr- und Zivildienstes vor. Es sei zu befürch-
ten, dass über den Umweg des Zivildienstes auch die
Wehrpflicht weiterhin ausgehöhlt werde; hierfür leiste der
vorliegende Gesetzentwurf einen weiteren Beitrag.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat dem-
gegenüber die Auffassung, der vorliegende Gesetzentwurf
der Bundesregierung mit den dazu vorliegenden Änderun-
gen verdeutliche eine positive Entwicklung. Hervorzuheben
sei die weitere Stärkung und damit die zunehmende Aner-

kennung der Freiwilligendienste. Dieses Anliegen werde
noch einmal dadurch unterstrichen, dass die ursprünglich
vorgesehene Kürzung der Zuschüsse an die Träger der Frei-
willigendienste auch vor dem Hintergrund knapper Kassen
nunmehr doch nicht erfolgen solle. Hierdurch werde deut-
lich das Signal gegeben, dass die Zukunft bei den Freiwilli-
gendiensten liege. Im Übrigen schafften die Neuregelungen
für die betroffenen Jugendlichen Klarheit hinsichtlich ihrer
künftigen Lebensplanung. Auch der von der Fraktion der
FDP vorgelegte Gesetzentwurf gehe in die richtige Rich-
tung, da er ebenfalls die Dauer des Zivildienstes an die des
Grundwehrdienstes angleichen wolle. Diesem Entwurf fehl-
ten indes die im Gesetzentwurf der Bundesregierung darü-
ber hinaus vorgesehenen Regelungen.
Die Fraktion der FDP stellte klar, ihre Position stimme in-
sofern mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über-
ein, als beide eine Verkürzung der Zivildienstzeit auf 9 Mo-
nate anstrebten. Die Neuregelung der Nichtheranziehens-
gründe zum Wehr- und Zivildienst lehnte die FDP-Fraktion
jedoch ab. Sie manifestiere weiterhin die bestehenden Un-
gerechtigkeiten bei der Einziehung zum Wehr- und Zivil-
dienst. Aus Sicht der FDP-Fraktion sei es willkürlich, dass
der Gesetzgeber Gruppen von Wehrpflichtigen aus der
Wehrpflicht entlasse, die nach den Kriterien der Landesver-
teidigung eigentlich tauglich wären. Es werde der Versuch
unternommen, durch gesetzliche Regelungen möglichst
viele Männer aus der Wehrpflicht zu entlassen, um die Zahl
derer, die darüber hinaus ohne Grund nicht einberufen wür-
den, möglichst klein zu halten.

B. Einzelbegründung
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.
Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2 ZDG)
Die derzeitige Dritte-Söhne-Regelung gilt nur für Kriegs-
dienstverweigerer, die anstelle des Zivildienstes einen Frei-
willigendienst nach § 14c Zivildienstgesetz abgeleistet ha-
ben. Das freiwillige Engagement von jungen Frauen und
jungen Freiwilligen, die aufgrund ihres Alters noch keine
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben, sowie von
untauglich Gemusterten bleibt unberücksichtigt. Aus Grün-
den der Gleichstellung und Gleichbehandlung sollen auch
diese Dienste als Befreiungstatbestände angerechnet wer-
den. Wegen des gebotenen Belastungsausgleichs gegenüber
den anderen Diensten werden nur Freiwilligendienste von
einer Mindestdauer von 9 Monaten berücksichtigt.
Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b (§ 11 Abs. 4 Satz 2

Nr. 3 Buchstabe b
ZDG)

Mit einer weiteren Präzisierung des absolvierten Studien-
zeitraums, der zu einer Zurückstellung führt, können Un-
gleichbehandlungen in unterschiedlichen Studiengängen
vermieden werden. Der bürokratische Aufwand zur Erfas-
sung der individuellen Studienzeiten würde zu Entlastungen
des Bundesamtes für den Zivildienst führen.

Drucksache 15/3486 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b (§ 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe f
WPflG)

Siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b.
ZuArtikel 2 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b WPflG)
Siehe Begründung zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b.
Zu Artikel 3 Nr. 2
Um zu gewährleisten, dass die Einsatzstellen auch weiterhin
ihre pädagogisch wichtige Arbeit durchführen können, die
im Gegensatz zum nunmehrigen Zivildienst von 9 Monaten
weiterhin unverändert 12 Monate betragen wird, wäre eine
Absenkung des Zuschusses kontraproduktiv. Besonders un-
ter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Freiwilligendienste
ist eine Absenkung des Zuschusses nicht vertretbar.

Berlin, den 30. Juni 2004
Anton Schaaf
Berichterstatter

Thomas Dörflinger
Berichterstatter

Jutta Dümpe-Krüger
Berichterstatterin

Ina Lenke
Berichterstatterin

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