BT-Drucksache 15/3479

zu dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) -15/420, 15/522, 15/955, 15/1365-

Vom 30. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3479
15. Wahlperiode 30. 06. 2004

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)
– Drucksachen 15/420, 15/522, 15/955, 15/1365 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Peter Müller

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 44. Sitzung am 9. Mai 2003 beschlos-
sene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Rege-
lung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefass-
ten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 30. Juni 2004

Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf Hans-Joachim Hacker Peter Müller
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter

Drucksache 15/3479 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)

Zur Inhaltsübersicht
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Artikel 12 wie
folgt gefasst:
„Artikel 12 Änderungen von Verordnungen“.
Zu Artikel 1 (Aufenthaltsgesetz)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe zu
§ 15a eingefügt:
„§ 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer“.

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 (weggefallen)“.

c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe zu
§ 23a eingefügt:
„§ 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“.

d) In der Überschrift zu Abschnitt 8 wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.

e) In der Angabe zu § 43 werden die Wörter „und -pro-
gramm“ gestrichen.

f) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe zu
§ 44a eingefügt:
㤠44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Inte-

grationskurs“.
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 Integrationsprogramm“.
h) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe zu

§ 54a eingefügt:
„§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus

Gründen der inneren Sicherheit“.
i) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe zu

§ 58a eingefügt:
„§ 58a Abschiebungsanordnung“.

j) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe zu
§ 60a eingefügt:
„§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschie-

bung (Duldung)“.
k) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

„§ 76 (weggefallen)“.
l) Nach der Angabe zu § 91 werden folgende Angaben

zu den §§ 91a und 91b eingefügt:
„§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz

§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge als nationale Kon-
taktstelle“.

m) In der Angabe zu § 102 wird das Wort „sonstiger“
gestrichen.

2. In § 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Integrationsfähig-
keit“ die Wörter „Aufnahme- und“ eingefügt.

3. In § 2 wird Absatz 3 wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kindergeld“ die

Wörter „und Erziehungsgeld“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufent-
haltserlaubnis zum Familiennachzug werden Bei-
träge der Familienangehörigen zum Haushaltsein-
kommen berücksichtigt.“

4. In § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-

fügt:
„1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in

einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsan-
gehörigkeit des Ausländers geklärt ist,“.

b) In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen,
wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5
oder 5a vorliegt.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die

Wörter „pro Halbjahr“ durch die Wörter „innerhalb
einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ers-
ten Einreise an“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des betreffen-
den Halbjahres“ durch die Wörter „der betreffenden
Sechsmonatsfrist“ ersetzt.

7. In § 8 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach

§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teil-
nahme an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Ent-
scheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
nis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlän-
gerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei
den Entscheidungen nach Satz 1 und 2 sind die Dauer
des rechtmäßigen Aufenthaltes, schutzwürdige Bindun-
gen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen
für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familien-
angehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3479

8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz einge-

fügt:
„Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2
keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teil-
nahme am Integrationskurs verpflichtet war.“

b) In Absatz 3 Satz 1, 2 und Absatz 4 Satz 1 wird je-
weils nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer
wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines
Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen
die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschie-
bungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet
abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde
kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulas-
sen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die

Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 1
Satz 5“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1
Satz 6 entsprechend.“

10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
㤠15a

Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um

Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststel-
lung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft ge-
nommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückge-
schoben werden können, werden vor der Entscheidung
über die Aussetzung der Abschiebung oder die Ertei-
lung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie
haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land
oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die
Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bun-
desministerium des Innern bestimmte zentrale Vertei-
lungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung kei-
nen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der
für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte
Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behör-
den, die die Verteilung durch die nach Satz 3 bestimmte
Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen.
Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung
nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehe-
gatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern
oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Ver-
teilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist
dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer

verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die

Verteilung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vor-
bringen nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist.
Gegen eine nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet
kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschie-
bende Wirkung.
(3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Be-

hörde, die die Verteilung veranlasst hat, die nach den
Sätzen 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahme-
einrichtung. Hat das Land, dessen Behörde die Vertei-
lung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt,
ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige
Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig.
Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle
auf Grund der Aufnahmequote nach § 45 des Asylver-
fahrensgesetzes und der vorhandenen freien Unterbrin-
gungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung
zur Aufnahme verpflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asyl-
verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3

veranlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der
durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung
zu begeben hat. Die Zahl der Ausländer unter Angabe
der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung
durch die die Verteilung veranlassende Stelle sind der
zentralen Verteilungsstelle mitzuteilen. Ehegatten so-
wie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind
als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer
hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er
innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens je-
doch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur
Erteilung eines Aufenthaltstitels; § 12 und § 61 Abs. 1
bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung in-
nerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der
Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt
wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine
nach Satz 1 oder Satz 3 getroffene Anordnung findet
kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschie-
bende Wirkung.
(5) Die zuständigen Behörden können dem Auslän-

der nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in ei-
nem anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Woh-
nungswechsel wird der Ausländer von der Quote des
abgebenden Landes abgezogen und der des aufnehmen-
den Landes angerechnet.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht

für Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005
eingereist sind.“

11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 findet keine Anwendung.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums
kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur
Suche eines diesem Abschluss angemessenen Ar-
beitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der
§§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf,
verlängert werden.“

Drucksache 15/3479 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „beruflichen“ durch das

Wort „betrieblichen“ ersetzt.
b) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-

stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt gefasst:

㤠18
Beschäftigung

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orien-
tiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandor-
tes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhält-
nisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die
Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale
Verträge bleiben unberührt.
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur

Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat
oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischen-
staatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus-
übung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer

Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,
wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
stimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverord-
nung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer
Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig
ist.
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäf-

tigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsaus-
bildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in
einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsver-
ordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begrün-
deten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine
Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäfti-
gung ein öffentliches, insbesondere ein regionales,
wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse
besteht.
(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf

nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzan-
gebot vorliegt.“

14. In § 19 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird jeweils durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Deutschland“ werden die
Wörter „und die Sicherung des Lebensunter-
halts“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesregierung kann bestimmen, dass die Er-
teilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der
Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer
von ihr bestimmten Stelle bedarf.“

15. § 20 wird aufgehoben.
16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-
gende Sätze ersetzt:
„Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt
werden, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse

oder ein besonderes regionales Bedürfnis be-
steht,

2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die
Wirtschaft erwarten lässt und

3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenka-
pital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind
in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million
Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen
werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der
Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der
Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäfts-
idee, den unternehmerischen Erfahrungen des Aus-
länders, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswir-
kungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungs-
situation und dem Beitrag für Innovation und
Forschung.“

b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach demWort „Jahren“ das
Wort „ist“ durch das Wort „kann“ und werden die
Wörter „zu erteilen“ durch die Wörter „erteilt wer-
den“ ersetzt.

17. In § 22 Satz 1 wird vor dem Wort „humanitären“ das
Wort „dringenden“ eingefügt.

18. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
㤠23a

Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass

einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,
abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Er-
teilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsver-
ordnung eingerichtete Härtefallkommission darum er-
sucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Ein-
zelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen,
ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist
oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben
wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel
ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von er-
heblichem Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur
Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentli-
chen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des
Ausländers.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Ab-
satz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe
und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflich-
tungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich
vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzun-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3479

gen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach
Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die
Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege
der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlan-
gen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem be-
stimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Ent-
scheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefall-
ersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der
Härtefallkommission dringende humanitäre oder per-
sönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Auslän-
ders im Bundesgebiet rechtfertigen.
(3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer,

dem eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt
wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen
Leistungsträgers, ist der Träger der Sozialhilfe, in des-
sen Zuständigkeitsbereich eine Ausländerbehörde die
Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, längstens für die Dauer
von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozial-
hilfe zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies gilt ent-
sprechend für die in § 6 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch genannten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts.“

19. In § 24 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben.
20. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2 bis 7“ durch die

Angabe „2, 3, 5 oder 7“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch

ein Komma ersetzt und werden folgende Wör-
ter angefügt:
„der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen
entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt
oder schwerwiegende Gründe die Annahme
rechtfertigen, dass der Ausländer
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein

Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen ge-
gen die Menschlichkeit im Sinne der inter-
nationalen Vertragswerke begangen hat, die
ausgearbeitet worden sind, um Bestimmun-
gen bezüglich dieser Verbrechen festzule-
gen,

b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung be-
gangen hat,

c) sich Handlungen zu Schulden kommen ließ,
die den Zielen und Grundsätzen der Verein-
ten Nationen, wie sie in der Präambel und
den Artikeln 1 und 2 der Charta der Verein-
ten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen,
oder

d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepu-
blik Deutschland darstellt.“

b) Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Ab-
satz 5 ersetzt:
„(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreise-

pflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine

Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine
Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist und mit demWegfall der Ausreisehin-
dernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die
Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die
Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise
gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt
insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht
oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit
täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseiti-
gung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.“

21. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der abschließende Punkt durch ein

Komma ersetzt und werden folgende Wörter ange-
fügt:
„in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 je-
doch für längstens sechs Monate, solange sich der
Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate recht-
mäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die

Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „bis 5“ durch die An-

gabe „bis 6“ ersetzt.
22. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und 6“ durch
die Angabe „und 5“ ersetzt.

b) In Absatz 5 wird der abschließende Punkt gestrichen
und werden die Wörter „oder wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.“ ange-
fügt.

23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die An-

gabe „Satz 1“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „befristet“ gestri-

chen.
24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „besitzt,“ durch die

Wörter „oder eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 3 besitzt oder“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. beide Eltern oder der allein personensorge-

berechtigte Elternteil eine Aufenthaltser-
laubnis oder Niederlassungserlaubnis besit-
zen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt
zusammen mit seinen Eltern oder dem al-
lein personensorgeberechtigten Elternteil in
das Bundesgebiet verlegt.“

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort „zwölfte“ durch die An-

gabe „16.“ und werden die Wörter „ausreichende

Drucksache 15/3479 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt“ durch die
Wörter „die deutsche Sprache beherrscht oder ge-
währleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in
die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
Deutschland einfügen kann,“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Dem“ werden die Wörter

„minderjährigen ledigen“ eingefügt.
bb) Das Wort „zwölfte“ wird durch die Angabe

„16.“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledi-
gen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände
des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen
Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl
und die familiäre Situation zu berücksichtigen.“

25. In § 38 wird in Absatz 4 folgender Satz angefügt:
„Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der
Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Fall der An-
tragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbe-
hörde über den Antrag erlaubt.“

26. In der Überschrift zu Abschnitt 8 wird das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

27. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3

und Absatz 6 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „nicht ergeben“ durch die Wörter
„, insbesondere hinsichtlich der Beschäf-
tigungsstruktur, der Regionen und der
Wirtschaftszweige, nicht ergeben, und“
ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes
im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt“
durch das Wort „sie“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Abschnitte“
durch die Wörter „nach den Abschnitten“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Ab-

sätzen 4 und 5.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die
nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Bei-
tritt der Tschechischen Republik, der Republik Est-
land, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Re-

publik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-
wenien und der Slowakischen Republik zur Euro-
päischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der
Europäischen Union beigetreten sind, kann von der
Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die
eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, un-
ter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt wer-
den, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen
ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäfti-
gung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaa-
ten zu gewähren.“

28. § 42 wird wie folgt gefasst:
㤠42

Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-

beit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-

desagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2
Satz 1, § 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,

2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18
eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger
zugelassen werden kann, und erforderlichenfalls nä-
here Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem
deutschen Arbeitsmarkt,

3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Geset-

zes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen
nicht als Beschäftigung anzusehen sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-

beit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Folgendes bestimmen:
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ertei-

lung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit;
dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vor-
rangprüfung geregelt werden,

2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufli-
che und regionale Beschränkung der Zustimmung
nach § 39 Abs. 4,

3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend
von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,

4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht
erforderlich ist,

5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend
von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt
werden kann.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-

beit kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchfüh-
rung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Eu-
ropäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen
über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischen-
staatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern Weisungen erteilen.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3479

29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und -pro-

gramm“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 7 durch folgende

Sätze ersetzt:
„Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom
Kursträger auszustellende Bescheinigung über den
erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewie-
sen. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchge-
führt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Trä-
ger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integra-
tionskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang
unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erho-
ben werden.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nä-

here Einzelheiten des Integrationskurses, insbeson-
dere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte
und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben be-
züglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger
sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedin-
gungen für die Teilnahme und ihre Ordnungsmäßig-
keit einschließlich der Kostentragung sowie die
erforderliche Datenübermittlung zwischen den be-
teiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu regeln.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen

Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht
zu Durchführung und Finanzierung der Integrations-
kurse vor.“

30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme
an einem Integrationskurs hat ein Ausländer,
der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält,
wenn er
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs

(§§ 28, 29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25

Abs. 1 oder 2 oder
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23

Abs. 2 erhält.“
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Jahr“ das Wort

„erhält“ eingefügt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integra-

tionskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwach-
senen, die eine schulische Ausbildung aufneh-
men oder ihre bisherige Schullaufbahn in der
Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende

Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungs-
kurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unbe-
rührt.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
31. § 45 wird durch folgende §§ 44a und 45 ersetzt:

㤠44a
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Inte-

grationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann oder

2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer
und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teil-
nahme am Integrationskurs auffordert und er
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge-

setzbuch bezieht und die die Leistung bewilli-
gende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder

b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbe-
hörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob
der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen

sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder

sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsange-

boten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzu-

mutbar ist.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht

aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so
weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Ver-
längerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswir-
kungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteil-
nahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2
Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein Ausländer sei-
ner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
stabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle
für die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der Aus-
länderbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert
kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der
voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer
Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

Drucksache 15/3479 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

§ 45
Integrationsprogramm

Der Integrationskurs kann durch weitere Integra-
tionsangebote, insbesondere ein migrationsspezifi-
sches Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundes-
ministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationspro-
gramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrati-
onsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und pri-
vaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festge-
stellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der In-
tegrationsangebote vorgelegt werden. Bei der
Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms
sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über
bestehende Integrationsangebote werden die Länder,
die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von
Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte
der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt.
Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Ge-
werkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der
freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftli-
che Interessenverbände beteiligt werden.“

32. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Angaben zu seiner

Identität und Staatsangehörigkeit zu machen“ durch
die Wörter „die erforderlichen Angaben zu seinem
Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu
machen und die von der Vertretung des Staates, des-
sen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich
besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in
Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der
Beschaffung von Heimreisedokumenten abzuge-
ben“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person“ die
Wörter „, das Lebensalter“ und nach dem Wort
„Identität“ die Wörter „, seines Lebensalters“ einge-
fügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Identität eines Ausländers ist durch er-

kennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn
eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.“

d) In Absatz 3 wird das Wort „können“ durch das Wort
„sollen“ ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch
die Angabe „2 bis 3“ ersetzt.

33. In § 50 wird Absatz 7 wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „ausgewiesener“ das

Wort „, zurückgeschobener“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden
sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entspre-
chend.“

34. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-

mer 5a eingefügt:
„5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung

nach § 58a,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „als Arbeitnehmer oder als
Selbständiger“ werden gestrichen.

bbb) Nach dem Wort „seines“ werden die Wör-
ter „mit ihm in ehelicher Lebensgemein-
schaft lebenden“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem
Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft le-
benden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1
Nr. 6 und 7.“

35. In § 52 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

36. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch

das Wort „oder“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß
§ 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheits-
strafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe
nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.“

37. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „ausgewiesen, wenn“ wird das

Wort „er“ gestrichen.
b) In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 wird jeweils das

Wort „er“ vorangestellt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,
dass er einer Vereinigung angehört oder ange-
hört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er
eine derartige Vereinigung unterstützt oder un-
terstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaf-
ten oder Unterstützungshandlungen kann die
Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese
eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,“.

d) Folgende Nummer 5a wird eingefügt:
„5a. er die freiheitliche demokratische Grundord-

nung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Ver-
folgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten
beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwen-
dung aufruft oder mit Gewaltanwendung
droht,“.

e) In Nummer 6 wird Satz 2 wie folgt geändert:
aa) Das Wort „unrichtiger“ wird durch das Wort

„unvollständiger“ ersetzt.
bb) Der abschließende Punkt wird durch das Wort

„; oder“ ersetzt.
f) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der un-
anfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke
oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwi-
derlaufen oder er sich gegen die verfassungsge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3479

mäße Ordnung oder den Gedanken der Völker-
verständigung richtet.“

38. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
㤠54a

Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen
der inneren Sicherheit

(1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Aus-
weisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine voll-
ziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,
unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal
wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständi-
gen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die
Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein
Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1 genann-
ten Ausweisungsgründe vollziehbar ausreisepflichtig,
kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeord-
net werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländer-

behörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde
keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen

Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außer-
halb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen,
wenn dies geboten erscheint, um die Fortführung von
Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu
erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung
vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen
und Verpflichtungen besser überwachen zu können.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur

Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu un-
terbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet wer-
den, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste
nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel
verbleiben und die Beschränkung notwendig ist, um
schwere Gefahren für die innere Sicherheit oder für
Leib und Leben Dritter abzuwehren.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4

ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine
Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort voll-
ziehbar.“

39. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „falsche“ werden die

Wörter „oder unvollständige“ eingefügt.
bbb) Das Wort „unrichtiger“ wird durch das

Wort „unvollständiger“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das abschließende Wort

„oder“ durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt

durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8a) öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften ein Ver-
brechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
verbrechen, ein Verbrechen gegen die

Menschlichkeit oder terroristische Taten
von vergleichbarem Gewicht in einer
Weise billigt oder dafür wirbt, die geeig-
net ist, die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung zu stören, oder

8b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung zu stören,
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt oder zu Gewalt- oder Will-
kürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch an-
greift, dass er Teile der Bevölkerung be-
schimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet.“

b) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe 㤠60 Abs. 11
Satz 3“ durch die Angabe „§ 60a Abs. 2“ ersetzt.

40. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-

fügt:
„Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen
des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5a und 7 vor.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die An-
gabe „Abs. 4“ ersetzt.

41. In § 58 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „2 oder“ gestri-
chen.

42. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
㤠58a

Abschiebungsanordnung
(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen

Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten
Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer
terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung
eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschie-
bungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschie-
bungsandrohung bedarf es nicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann die

Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein be-
sonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste
Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschie-
bungsanordnungen des Bundes werden vom Bundes-
grenzschutz vollzogen.
(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzo-

gen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Ab-
schiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind.
§ 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung
entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene
Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Ab-

schiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu ge-
ben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung
aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltli-
chen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechts-
folgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen
Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsge-

Drucksache 15/3479 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

richtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Be-
kanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die
Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2
und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur
Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläu-
figen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.“

43. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Ge-
schlechts,“ gestrichen.

bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sätze
ersetzt:
„Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch
dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,
der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit
allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfol-
gung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat

oder wesentliche Teile des Staatsgebietes
beherrschen oder

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter
den Buchstaben a und b genannten Akteure
einschließlich internationaler Organisatio-
nen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder
nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung
zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in
dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht
vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es be-
steht eine innerstaatliche Fluchtalternative.“

b) In Absatz 4 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„darf“ und das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur
mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Ge-
setzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig
ist,“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2wird die Angabe „Absatz 11 Satz 1“
durch die Angabe „§ 60a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

d) Absatz 11 wird aufgehoben.
44. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

㤠60a
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung

(Duldung)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrecht-

lichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus
bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise be-
stimmten Ausländergruppen allgemein oder in be-
stimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt
wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten
gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszuset-

zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufent-
haltserlaubnis erteilt wird.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Ab-
schiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem

Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der

Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn
die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfal-
len. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlö-
schen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abge-
schoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist
die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die
für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungs-
dauer oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung
mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die An-
kündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für
mehr als ein Jahr erneuert wurde.“

45. In § 62 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergan-

gen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen
werden kann,“.

46. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“

durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 wird vor dem Wort „Vi-

sum“ das Wort „nationalen“ eingefügt.
cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender

Satz eingefügt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung
oder Verlängerung eines Schengen-Visums.“

47. In § 71 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch die Behörden
zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen.“

48. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „von dieser“ durch
die Wörter „über das Auswärtige Amt“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die beteiligten Behörden übermitteln Erkennt-
nisse über Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4
über das Auswärtige Amt an die zuständige
Auslandsvertretung.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des § 14Abs. 2 kann die jeweilige
mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde
die im Visumverfahren erhobenen Daten an die
in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „nach § 5 Abs. 4“ wird durch
die Wörter „gemäß § 5 Abs. 4 oder zur
Prüfung von Sicherheitsbedenken“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3479

bbb) Nach dem Wort „Landeskriminalamt“
werden die Wörter „oder die zuständigen
Behörden der Polizei“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
sind die gespeicherten personenbezogenen Da-
ten den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehör-
den und Nachrichtendiensten zu übermitteln,
wenn dies zur Feststellung von Versagungs-
gründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung
von Sicherheitsbedenken geboten ist.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe 㤠5
Abs. 4“ die Wörter „oder Sicherheitsbedenken nach
Absatz 2“ eingefügt.

49. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den

Nummern 1 bis 3.
dd) In der neuen Nummer 1 wird das Wort „Bun-

desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.

ee) In der neuen Nummer 2 Buchstabe a werden
die Wörter „Basissprachkurses und des Orien-
tierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 5“ durch
die Wörter „Integrationskurses nach § 43
Abs. 3“ ersetzt.

ff) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende Num-
mer 4 eingefügt:
„4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen

über Migrationsfragen (Begleitforschung)
zur Gewinnung analytischer Aussagen für
die Steuerung der Zuwanderung;“.

gg) In Nummer 6 wird die Angabe 㤠24 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „91a“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
50. § 76 wird aufgehoben.
51. In § 78 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 11“

durch die Angabe „§ 60a Abs. 4“ ersetzt.
52. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach demWort „aufhält,“

die Wörter „ohne einen Aufenthaltstitel zu besit-
zen,“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „vor Ablauf der Geltungs-
dauer“ werden gestrichen.

bbb) Das Wort „Aufenthaltstitel“ wird durch
die Wörter „bisherige Aufenthaltstitel
vom Zeitpunkt seines Ablaufs“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

53. In § 82 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „45“ durch die
Angabe „44a“ ersetzt.

54. In § 83 Satz 1 werden die Wörter „einer Zuwande-
rungsmitteilung nach § 20,“ gestrichen.

55. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Widerspruch und Klage gegen
1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder

Verlängerung des Aufenthaltstitels,
2. gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer

Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen und
3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbe-

stimmung, die die Ausübung einer Beschäfti-
gung betrifft,

haben keine aufschiebende Wirkung.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-

fügt:
„Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer
Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbe-
stehend, solange die Frist zur Erhebung des Wider-
spruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist,
während eines gerichtlichen Verfahrens über einen
zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung oder solange
der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung
hat.“

56. In § 88 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 46 Abs. 2“ ersetzt.

57. In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch
die Angabe „bis 3“ ersetzt.

58. In § 90 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

59. Nach § 91 werden folgende §§ 91a und 91b eingefügt:
㤠91a

Register zum vorübergehenden Schutz
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

führt ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1,
die ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt
haben, und über deren Familienangehörige im Sinne
des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 01/55/EG zum
Zwecke der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der
aufgenommenen Ausländer im Bundesgebiet, der
Wohnsitzverlegung aufgenommener Ausländer in an-
dere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Fa-
milienzusammenführung und der Förderung der frei-
willigen Rückkehr.
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespei-

chert:
1. zum Ausländer:

a) die Personalien (Familienname, Geburtsname,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, Ge-
schlecht, Staatsangehörigkeiten, letzter Wohnort
im Herkunftsland, Herkunftsregion, sowie frei-
willig gemachte Angaben zur Religionszugehö-
rigkeit),

Drucksache 15/3479 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbil-
dung,

c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Ertei-
lung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaub-
nis, die für die Bearbeitung seines Antrages zu-
ständige Stelle und Angaben zur Entscheidung
über den Antrag oder den Stand des Verfahrens,

d) Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedoku-
menten (Art, Nummer, ausstellende Stelle, Aus-
stellungsdatum und Gültigkeitsdauer),

e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,
f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,

2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit
Ausnahme der freiwillig gemachten Angaben zur
Religionszugehörigkeit der Familienangehörigen
des Ausländers nach Absatz 1,

3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe,
der Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.
(3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertre-

tungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten
Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermit-
teln, wenn
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden

Schutzes im Bundesgebiet
beantragt wurden.
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entspre-

chend.
(5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländer-

behörden, Auslandsvertretungen und andere Organisa-
tionseinheiten des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-
nalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtli-
nie 01/55/EG zum Zwecke der Erfüllung ihrer auslän-
der- und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der auf-
genommenen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohn-
sitzverlegung aufgenommener Ausländer in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Familien-
zusammenführung und der Förderung der freiwilligen
Rückkehr übermittelt werden.
(6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlun-

gen nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13
des AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3

und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder
im automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des
AZR-Gesetzes gilt entsprechend.
(8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Been-

digung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers
zu löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und
die Sperrung der Daten gelten die § 34 Abs. 1 und 2
und § 37 des AZR-Gesetzes entsprechend.

§ 91b
Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration

und Flüchtlinge
als nationale Kontaktstelle

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als na-
tionale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richt-
linie 01/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a
zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenom-
mener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder zur Familienzusammenführung an
folgende Stellen übermitteln:
1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der

Europäischen Union,
2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Ge-

meinschaften,
3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaat-

liche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemes-
senes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b
Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis-
tet ist.“

60. In § 95 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-
mer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht

nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche
Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige
Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hin-
weises auf die rechtlichen Folgen einer Weige-
rung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht
nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 be-
stimmte Kommunikationsmittel nutzt,“.

61. In § 96 wird Absatz 5 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 4,“ die An-

gabe „und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.

62. In § 97 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.“

63. In § 98 wird Absatz 3 wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 61 Abs. 1“

die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 61 Abs. 1“

die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 6 oder 8“ durch

die Angabe „Nr. 7 oder 10“ ersetzt.
64. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter ange-

fügt:
„das Verfahren für die Erteilung von Befreiun-
gen und die Fortgeltung und weitere Erteilung
von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei
Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln
sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von
Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen ein-
zuschränken,“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3479

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „deren Über-
nahme gesichert ist,“ durch die Wörter „die im
Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Ret-
tungs- und Katastrophenfällen einreisen,“ er-
setzt.

cc) In Nummer 5 wird nach dem Wort „amtliche“
das Wort „deutsche“ eingefügt.

dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen

Behörden ausgestellt worden sind, allge-
mein als Passersatz zuzulassen,“.

ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und

wie folgt gefasst:
„8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des

Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Auslän-
dern, die bereits bestehende Berechtigung
zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem
Passersatz bescheinigt werden kann,“.

gg) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Num-
mer 9 eingefügt:
„9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzun-

gen ein Ausweisersatz ausgestellt werden
kann und wie lange er gültig ist,“.

hh) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und
wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „aufhalten,“ werden die

Wörter „zu regeln“ eingefügt.
bbb) Die abschließenden Wörter „zu regeln,“

werden durch die Wörter „sowie der Ein-
tragungen über die Einreise, die Ausreise,
das Antreffen im Bundesgebiet und über
Entscheidungen der zuständigen Behör-
den in solchen Papieren,“ ersetzt.

ii) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und
wie folgt gefasst:
„11. Näheres zum Register nach § 91a sowie

zu den Voraussetzungen und dem Verfah-
ren der Datenübermittlung zu bestim-
men,“.

jj) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende
Nummer 12 eingefügt:
„12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Aus-

ländern, denen vorübergehend Schutz ge-
mäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in
einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union verlegt werden kann,“.

kk) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13
und wie folgt geändert:
Das abschließende Wort „und“ wird durch ein
Komma ersetzt.

ll) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14 und
wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe f wird das Wort „Arbeitsäm-

ter“ durch die Wörter „Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.

bbb) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-
stabe i eingefügt:
„i) Auslandsvertretungen“.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.
65. In § 101 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,

§ 103 Satz 1, § 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 werden jeweils die Wörter „[Einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 15 Abs. 3]“ durch die
Angabe „1. Januar 2005“ ersetzt.

66. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „sonstiger“ gestri-

chen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetre-
tenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des
Ausländergesetzes.“

67. In § 103 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die An-
gabe „Satz 1“ eingefügt.

68. In § 104 Abs. 2 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die An-
gabe „Satz 1“ eingefügt.

69. In § 105 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.

Zu Artikel 2 (Freizügigkeitsgesetz/EU)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom zuständi-
gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der zuständi-
gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort „Erteilung“ durch das
Wort „Ausstellung“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „erteilt“

durch das Wort „ausgestellt“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Glaubhaftmachung erforderliche Anga-
ben und Nachweise können von der zuständigen
Meldebehörde bei der meldebehördlichen An-
meldung entgegengenommen werden.“

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Angaben“ die
Wörter „und Nachweise“ eingefügt.

3. In § 7 Satz 4 wird das Wort „erteilt“ durch das Wort
„ausgestellt“ ersetzt.

Drucksache 15/3479 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4. In § 11 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „44 Abs. 3“ wird durch die Angabe
„44 Abs. 4“ ersetzt.

bb) Die Angabe „§ 74 Abs. 2“ wird durch die An-
gabe „die §§ 69, 74 Abs. 2“ ersetzt.

cc) Die Angabe „, 86“ wird gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die
dort genannten Umstände auch für die Feststellung
nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheb-
lich sein können.“

5. Folgender § 13 wird angefügt:
㤠13

Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April

2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäi-
schen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) abweichende Re-
gelungen anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwen-
dung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur
für Arbeit gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch genehmigt wurde.“

Zu Artikel 3 (Änderung des AsylVfG)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

,3a. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe 㤠51 Abs. 1 des

Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird der abschließende Punkt gestri-
chen und werden nach dem Wort „Ausliefe-
rungsverfahren“ die Wörter „sowie das Verfah-
ren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.“
angefügt.‘

2. In Nummer 10 § 14a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe
„Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

3. Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
,30a. In § 45 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung
oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahme-
quote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem
von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kom-
mission für Bildungsplanung und Forschungs-
förderung im Bundesanzeiger veröffentlichten
Schlüssel, der für das vorangegangene Kalender-
jahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölke-
rungszahl der Länder errechnet worden ist (König-
steiner Schlüssel).“‘

4. In Nummer 36 Buchstabe a § 55 Abs. 2 Satz 1 wird die
Angabe „Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 3 und
4“ ersetzt.

5. Nach Nummer 36 wird folgende Nummer 36a einge-
fügt:
,36a. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch
nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in
Kraft, bis sie aufgehoben werden. Abweichend
von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen,
wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder
§ 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als er-
laubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.“‘

6. Nummer 38 wird wie folgt gefasst:
,38. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠36 des
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Erfüllung
der Verlassenspflicht“ die Angabe „, auch in
den Fällen des § 56 Abs. 3,“ eingefügt.‘

7. In Nummer 39 § 61 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die An-
gabe „Bundesanstalt“ durch die Angabe „Bundesagen-
tur“ ersetzt.

8. Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
,42. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe 㤠52 des Aus-
ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a.mit der Bekanntgabe einer Abschiebungs-

anordnung nach § 58a des Aufenthaltsge-
setzes,“‘.

9. Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
,45. In § 71a Abs. 4 wird die Angabe „41 bis 43a“

durch die Angabe „42 und 43“ ersetzt.‘
10. In Nummer 46 Buchstabe b § 73 wird Absatz 2a fol-

gender Satz angefügt:
„Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rück-
nahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbind-
lichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.“

11. Nummer 47 wird aufgehoben.
12. Die bisherigen Nummern 48 und 49 werden zu den

Nummern 47 und 48.
13. Nach der neuen Nummer 48 wird folgende Nummer 49

eingefügt:
,49. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Das Bundesministerium des Innern

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3479

und Ausstellungsmodalitäten für die Beschei-
nigung nach § 63 festzulegen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.‘
14. In Nummer 51 werden die Angaben „§ 4 Satz 1,“ und

„, § 83b Abs. 2 Satz 1“ gestrichen.
Zu Artikel 4 (Änderungen des AZRG)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e werden vor dem Wort „ersetzt“ die
Wörter „und der abschließende Punkt durch ein
Komma“ eingefügt.

b) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
,f) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12. die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthalts-
gesetzes sicherheitsrechtlich befragt wur-
den.“‘

2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Wörter „, zur rechtli-
chen Stellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsak-
tionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis

3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben
zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 8
und 11 sowie Hinweise auf die Durchführung
einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,“‘.

3. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. In § 6 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „und 11“ durch die
Angabe „, 11 und 12“ ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Anerken-
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
und“ ersetzt.‘

Zu Artikel 5 (Änderung des StAG)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. § 8 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen ge-

wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf sei-
nen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1

des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten
ist,

2. keinen Ausweisungsgrund nach den §§ 53, 54
oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes
erfüllt,

3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen ge-
funden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande
ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4

kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen
werden.“‘

2. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) § 10 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „23

Abs. 1,“ die Angabe „23a,“ eingefügt und
die Angabe „3 bis 5“ durch die Angabe „3
und 4“ ersetzt.

bbb) In Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 werden jeweils
die Wörter „Sozial- oder Arbeitslosenhilfe“
durch die Wörter „Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.

bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Weist ein Ausländer durch eine Beschei-

nigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthalts-
gesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem In-
tegrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1
auf sieben Jahre verkürzt.“

b) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „Nr. 5“ die

Angabe „und 5a“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.“

c) In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das abschließende
Komma gestrichen und werden die Wörter „und der
Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlas-
sungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen
Staat übergeben hat,“ angefügt.

d) § 12a wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen
sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland
als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in ei-
nem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen
worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist.
Eine solche Verurteilung kann nicht mehr be-
rücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundes-
zentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt
entsprechend.“

bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und

im Ausland anhängige Ermittlungs- und Straf-
verfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzu-
führen.“

Drucksache 15/3479 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

3. In Nummer 9 § 13 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
,a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinen Antrag
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 entspricht;
dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ei-
nem solchen abstammt oder als Kind angenommen
worden ist.“‘

4. In Nummer 14 werden die Wörter „der zuständigen Be-
hörde“ durch die Wörter „des Bundesministeriums der
Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle“ er-
setzt.

5. In Nummer 16 wird § 37 wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den
Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung der Ein-
bürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und
Satz 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezoge-
nen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden un-
terrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach
Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen ge-
setzlichen Verwendungsregelungen.“

6. In Nummer 18 § 40c wird die Angabe „§ 11 Nr. 2 oder
3“ durch die Angabe „§ 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder
Satz 2“ ersetzt.

Zu Artikel 6 (Änderung des BVG)
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder
bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten
für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Ge-
schäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bil-
dungsplanung und Forschungsförderung im Bundes-
anzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das
vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuer-
einnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errech-
net worden ist (Königsteiner Schlüssel).“‘

2. Der Nummer 4 § 15 wird folgender Buchstabe c ange-
fügt:
,c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Widerruf“ die

Wörter „und die Ausstellung einer Zweitschrift“ ein-
gefügt.‘

3. In Nummer 6 § 27 Abs. 1 wird Buchstabe b wie folgt ge-
fasst:
,b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze er-

setzt:
„< ... wie Gesetzesbeschluss mit der Maßgabe, dass
in Satz 2 Halbsatz 1 die Wörter „ausreichende Kennt-

nisse“ durch das Wort „Grundkenntnisse“ ersetzt
werden >“‘.

4. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,7. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:

㤠100b
Anwendungsvorschrift

(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar
2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden,
die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebe-
scheid einbezogen worden sind.
(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsver-

fahrens nach § 15 Abs. 1 oder 2 bleiben die Länder
in allen Fällen zuständig, in denen bis zum
1. Januar 2005 die Registrierung in den Erstaufnah-
meeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf
die Länder erfolgt ist.“‘

Zu Artikel 8 (Änderung des AsylbLG)
1. In Nummer 1 wird Buchstabe a § 1 Abs. 1 wie folgt ge-

ändert:
a) In Doppelbuchstabe aa Nummer 3 wird die Angabe

„Abs. 4 oder 6“ durch die Angabe „Abs. 4 oder 5“ er-
setzt.

b) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 55 des Auslän-

dergesetzes“ durch die Angabe „§ 60a des Auf-
enthaltsgesetzes“ ersetzt.‘

c) Folgende Doppelbuchstaben cc bis ee werden ange-
fügt:
,cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „vollziehbar

ist,“ das Wort „oder“ gestrichen.
dd) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt

durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“
angefügt.

ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfah-

rensgesetzes oder einen Zweitantrag nach
§ 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.“‘

2. Nummer 2 wird aufgehoben.
3. In Nummer 3 § 2 Abs. 1 wird das Wort „Bundessozial-

hilfegesetz“ durch die Wörter „Zwölfte Buch Sozialge-
setzbuch“ ersetzt.

4. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. die Empfänger

a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
b) von Grundleistungen (§ 3),
c) von ausschließlich anderen Leistungen

(§§ 4 bis 6),“
b) In Absatz 2 wird Nummer 2a aufgehoben.‘

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3479

Zu Artikel 9 (Änderung des SGB III)
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

,a) In der Angabe zu § 284 wird das Wort „Genehmi-
gungspflicht“ durch die Wörter „Arbeitsgenehmi-
gung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mit-
gliedstaaten“ und die Angaben zu den §§ 285 und
286 werden jeweils durch die Angabe „(weggefal-
len)“ ersetzt.‘

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
,2a. § 284 wird wie folgt gefasst:

㤠284
Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige

der neuen EU-Mitgliedstaaten
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem

Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen
Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsbe-
rechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäf-
tigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für
Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäf-
tigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung
besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts-
vertrages abweichende Regelungen als Übergangs-
regelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit Anwen-
dung finden.
(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeits-

erlaubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine
unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU
besteht.
(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe

des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt werden.
(4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohn-

sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ha-
ben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet auf-
nehmen wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für
eine Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufs-
ausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn
dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
stimmt ist oder auf Grund einer Rechtsverordnung
zulässig ist. Für die Beschäftigungen, die durch
Rechtsverordnung zugelassen werden, ist Staats-
angehörigen aus den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union nach Absatz 1 gegenüber Staats-
angehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine
Arbeitserlaubnis-EU zu erteilen, soweit dies der
EU-Beitrittsvertrag vorsieht.
(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU

bestimmt sich nach § 12a der Arbeitsgenehmi-
gungsverordnung.

(6) Das Aufenthaltsgesetz und die auf Grund des
§ 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten ent-
sprechend, soweit sie für die Ausländer nach
Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei An-
wendung der Vorschriften steht die Arbeitsgeneh-
migung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthalts-
titel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
gleich.“‘

3. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 284 bis“ durch die
Angabe „§§ 285 und“ ersetzt.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Abs. 2“ wird die Angabe „Satz 1“

eingefügt.
b) In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundes-

anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. Nummer 5 wird aufgehoben.
6. Nummer 7 § 304 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt
gefasst:
„2. ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen

Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder
eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Be-
schäftigung berechtigen, oder die erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 besitzen und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt
werden oder wurden,“.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 5“ durch die
Angabe „Nr. 6“ ersetzt.

7. Nummer 8 § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforderli-
chen Genehmigung“ durch die Wörter „den erfor-
derlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestat-
tung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung
ihrer Beschäftigung berechtigen, oder die erfor-
derliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 besit-
zen“ ersetzt.‘

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Aufenthalts-
titel“ die Wörter „, ihre Duldung“ eingefügt.

8. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. In § 336a Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen und die

bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Num-
mern 2 bis 4.“

9. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 402“ durch die

Angabe „§ 394“ ersetzt.
b) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe „6“ durch die

Angabe „5“ und das Wort „Zustimmungen“ durch
das Wort „Zustimmung“ ersetzt.

c) In Buchstabe b wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „7“ ersetzt.

Drucksache 15/3479 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
,12. § 404 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a und
b wie folgt gefasst:
„a) Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-

enthaltsgesetzes ohne den erforderlichen
Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufent-
haltsgestattung oder eine Duldung, die sie
zur Ausübung ihrer Beschäftigung berech-
tigen, oder entgegen § 284 Abs. 1 ohne er-
forderliche Genehmigung beschäftigt oder

b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-
lässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird,
der Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes ohne den erforderli-
chen Aufenthaltstitel oder ohne eine Auf-
enthaltsgestattung oder eine Duldung, die
sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung be-
rechtigen, oder entgegen § 284 Abs. 1
Ausländer ohne erforderliche Genehmi-
gung beschäftigt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt

gefasst:
„3. einen Ausländer entgegen § 4 Abs. 3

des Aufenthaltsgesetzes ohne den er-
forderlichen Aufenthaltstitel oder ohne
eine Aufenthaltsgestattung oder eine
Duldung, die sie zur Ausübung ihrer
Beschäftigung berechtigen, oder ent-
gegen § 284 Abs. 1 Ausländer ohne er-
forderliche Genehmigung beschäftigt,

4. eine Beschäftigung ohne den nach § 4
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erfor-
derlichen Aufenthaltstitel oder ohne
eine Aufenthaltsgestattung oder eine
Duldung, die zur Ausübung ihrer Be-
schäftigung berechtigen, oder ohne
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 aus-
übt,“.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe 㤠284
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2
Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.‘

11. In Nummer 13 werden nach dem Wort „Aufenthaltsge-
setzes“ die Wörter „oder ohne eine Aufenthaltsgestat-
tung oder eine Duldung, die sie zur Ausübung ihrer Be-
schäftigung berechtigen, oder ohne eine Genehmigung
nach § 284 Abs. 1“ eingefügt.

12. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
,14. In § 406 Abs. 1 wird die Angabe „eine Genehmi-

gung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe
„einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder
eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäf-
tigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1“ ersetzt.‘

13. Nummer 15 § 407 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird aufgehoben.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Aufent-

haltsgesetzes“ die Wörter „, eine Aufenthaltsgestat-
tung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Be-
schäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung
nach § 284 Abs. 1“ eingefügt.

c) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) In Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. eine in
a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder
b) § 404 Abs. 2 Nr. 4
bezeichnete vorsätzliche Handlung be-
harrlich wiederholt,“‘.

14. Die Nummern 16, 18 und 20 werden aufgehoben.
15. Die Nummern 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

,21. § 434h wird wie folgt gefasst:
㤠434h

Zuwanderungsgesetz
Die §§ 419 und 421 Abs. 3 sind in der bis zum

31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum
Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin an-
zuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar
2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehr-
gang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der
Bund die Ausgaben der Sprachförderung; Verwal-
tungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden
nicht erstattet.“

22. § 434k wird wie folgt gefasst:
㤠434k

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt

Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind in der
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum
Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwen-
den, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch ent-
standen ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen
hat. In diesen Fällen trägt der Bund die Ausgaben der
Sprachförderung; Verwaltungskosten der Bundesagen-
tur für Arbeit werden nicht erstattet.“‘

Zu Artikel 10 (Änderungen sonstiger sozial- und
leistungsrechtlicher Gesetze)

Artikel 10 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird aufgehoben.
2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „, zur Ausreise

verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus
völkerrechtlichen, politischen oder humanitären
Gründen geduldet wird“ durch die Wörter „und
Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
wurde“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3479

b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Aufenthaltsgesetzes“ die Wörter „, eine Aufent-
haltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmi-
gung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch“ eingefügt.

3. In Nummer 7 Nr. 2 und Nummer 8 Nr. 2 werden jeweils
nach dem Wort „Aufenthaltsgesetzes“ die Wörter „, eine
Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Aus-
übung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Geneh-
migung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch“ eingefügt.

4. Nummer 9 wird aufgehoben.
5. In Nummer 10 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe

„Nr. 11“ durch die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
6. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

,10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht
für Ausländer, die im Besitz einer Niederlas-
sungserlaubnis oder eines befristeten Aufent-
haltstitels sind und sich voraussichtlich dauer-
haft im Bundesgebiet aufhalten.“

2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen
räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel
nach den §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25
Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten,
in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt wor-
den ist.“‘

Zu Artikel 11 (Änderungen sonstiger Gesetze)
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe

„Nr. 1“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

,12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni
1956 (BGBl. I S. 599), das zuletzt durch Artikel 8
Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I
S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 57 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
„§ 62 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.‘

3. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
,14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007),
wird wie folgt geändert:
1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird

die Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“
durch die Angabe 㤠96 des Aufenthaltsgeset-
zes“ ersetzt.

2. In § 276a wird das Wort „Aufenthaltsgenehmi-
gungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ er-
setzt.‘

4. In Nummer 15 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Aufenthaltsgesetzes“ die Wörter „, eine Aufenthaltsge-
stattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Be-
schäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-
gefügt.

5. In Nummer 17 Nr. 1 § 52 wird Absatz 61a wie folgt ge-
fasst:
„(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom

[Einsetzen: Datum der Verkündung des Zuwanderungs-
gesetzes] (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2005 anzuwenden.“

6. In Nummer 18 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Nummer 20 Nr. 1 Buchstabe a, Nummer 21 Nr. 1 und 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden jeweils nach
dem Wort „Aufenthaltsgesetzes“ die Wörter „, eine Auf-
enthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
eingefügt.

7. Folgende Nummer 23 wird angefügt:
,23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung

vom 21. Januar 1960 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird Nummer 3
wie folgt gefasst:
„3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanord-

nungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes
und ihre Vollziehung,“‘.

Zu Artikel 12 (Änderungen von Verordnungen)
Dem Artikel 12 wird folgende Nummer 6 angefügt:
,6. In § 6 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom

19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert
durch Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), wird die Angabe „2, 2a,“ gestrichen
und nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „so-
wie in voller Höhe der in den §§ 2 und 2a“ eingefügt.‘

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6,
§ 99, Artikel 2 § 11 Abs. 1 Satz 1, soweit er auf die
§§ 69 und 99 des Aufenthaltsgesetzes verweist, Artikel 3
Nr. 39 hinsichtlich des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylver-
fahrensgesetzes, soweit dieser auf § 42 des Aufenthalts-
gesetzes verweist, und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe
a hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebe-
nengesetzes und Artikel 12 Nr. 6 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Auf Grund der genannten Vor-

Drucksache 15/3479 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

schriften erlassene Rechtsverordnungen dürfen frühes-
tens an dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt in Kraft
treten.“

2. In Absatz 2 wird die Angabe „49“ durch die Angabe
„48“ ersetzt.

3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in
Kraft;“.

b) In Halbsatz 2 wird Nummer 9 gestrichen.
4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden lan-
desrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember
2009 außer Kraft.“

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