BT-Drucksache 15/3348

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -15/3088, 15/3344- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Vom 16. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3348
15. Wahlperiode 16. 06. 2004

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Helmut Heiderich, Peter H. Carstensen (Nordstrand),
Gerda Hasselfeldt, Albert Deß, Peter Bleser, Gitta Connemann, Dr. Maria
Flachsbarth, Ursula Heinen, Uda Carmen Freia Heller, Ernst Hinsken, Dr. Peter
Jahr, Volker Kauder, Julia Klöckner, Marlene Mortler, Bernhard Schulte-Drüggelte,
Kurt Segner, Jochen Borchert, Cajus Julius Caesar, Hubert Deittert, Thomas
Dörflinger, Susanne Jaffke, Katherina Reiche, Heinrich-Wilhelm Ronsöhr,
Dr. Klaus Rose, Norbert Schindler, Georg Schirmbeck, Max Straubinger, Volkmar
Uwe Vogel und der Fraktion der CDU/CSU

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 15/3088, 15/3344 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit dem Beschluss des Durchführungsgesetzes zu den EU-Verordnungen
1829/2003 und 1830/2003 und des Gesetzes zur Ratifizierung des Internatio-
nalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen (Cartagena-Protokoll) hat
der Deutsche Bundestag seinen Willen bekundet, den europäischen wie den
internationalen Vorgaben nachzukommen, die den Einsatz der Grünen Gen-
technik in Europa regeln.
Vielfältige Potentiale der Grünen Gentechnik zeichnen sich schon jetzt ab. Der
FAO-Bericht „The State of Food and Agriculture 2003–04“ vomMai 2004 hebt
die Bedeutung der Biotechnologie zur Bekämpfung des weltweiten Hungers
hervor. Dazu ist es jedoch notwendig, dass die Industrienationen ihren Beitrag
leisten und verstärkt an gentechnisch verbesserten Pflanzen und Saatgut mit
Relevanz für die Dritte Welt (z. B. Grundnahrungsmittel der Entwicklungslän-
der wie Hirse oder Bohnen) forschen. Generell gilt, dass die Grüne Gentechnik
den Landwirten beispielsweise durch den Anbau schädlingsresistenter Sorten,
Chancen zur Ertragssicherung und Qualitätsverbesserung bietet. Die Reduzie-
rung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln erhöht zudem die Umwelt-
verträglichkeit des Anbaus. Den Verbrauchern eröffnet der Einsatz Grüner
Gentechnik Möglichkeiten, qualitativ hochwertige Lebensmittel – z. B. durch
Verbesserung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften – zu erwerben.
Nach der Lissabon-Strategie der EU handelt es sich bei der Grünen Gentechnik
um eine der Schlüsseltechnologien des neuen Jahrhunderts. In dem im April
2004 veröffentlichten Fortschrittsbericht zur Umsetzung der „Strategie für

Drucksache 15/3348 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Biowissenschaften und Biotechnologie“ stellt die EU-Kommission jedoch fest,
dass zu den großen Enttäuschungen des letzten Jahres die Nachlässigkeit vieler
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der notwendigen Schritte gehört.
Auch Bundeskanzler Gerhard Schröder hat die Grüne Gentechnik als eine der
Technologien definiert, die im Rahmen der „Innovationsoffensive“ vom Januar
2004 förderungswürdig sind. Die Bundesregierung hat dennoch den Gesetz-
entwurf der Novelle des Gentechnikgesetzes zur Umsetzung der Freisetzungs-
richtlinie, der bis Oktober 2002 umgesetzt werden sollte, mit großer Verspätung
vorgelegt, so dass bereits ein Vertragsverletzungsverfahren von der EU einge-
leitet wurde. Die Umsetzung steht nun unter dem Druck der Aufhebung des
EU-Moratoriums und fortgeschrittener praktischer Anwendungsmöglichkeiten.
In der Folge darf es jedoch nicht dazu kommen, dass zwar der deutsche und
europäische Markt für Importprodukte geöffnet wird, den eigenen Landwirten
und Pflanzenzüchtern aber durch überzogene Auflagen gleichwertige Chancen
im Wettbewerb vorenthalten werden.
Der Gentechnikgesetzentwurf sieht in § 1 vor, dass Zweck des Gesetzes unter
anderem ist, den „rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nut-
zung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen“ sowie „die Möglichkeit zu gewähr-
leisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell,
ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt
und in den Verkehr gebracht werden können“. Das bedeutet, eine Koexistenz
aller Anbauformen soll parallel ermöglicht werden.
Ein gleichberechtigtes Nebeneinander aller Anbauformen – konventionell,
ökologisch oder die modernen Methoden der Biotechnologie nutzend – ist eine
notwendige Voraussetzung für die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher.
Jedem Anwender wie Verbraucher muss durch die Koexistenz die Möglichkeit
gegeben werden, sich für oder gegen den Einsatz der Gentechnik zu entscheiden.
Alle Äußerungen und konkreten Maßnahmen der Bundesministerin für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Renate Künast, zur Grünen
Gentechnik lassen jedoch darauf schließen, dass dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) an einer tatsäch-
lichen Koexistenz aller Anbauformen nicht gelegen ist, sondern dass der Anbau
gentechnisch veränderter Pflanzen verhindert werden soll.
Dies wird auch durch folgende überbürokratische, wissenschaftsnegierende
und rechtsstaatsferne Regelungen im Gentechnik-Gesetzentwurf deutlich:
– Die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit (ZKBS) soll in zwei

Ausschüsse aufgespalten werden, zum einen für Arbeiten in gentechnischen
Anlagen und zum anderen für Freisetzungen und das Inverkehrbringen. Dies
würde zu Bürokratieaufbau führen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit
innerhalb der ZKBS erschweren. Zahlenmäßig sollen die Personen, die nur
Sachkunde nachweisen können, gegenüber wissenschaftlichen Sachver-
ständigen erheblich aufgewertet werden. Die wissenschaftliche Beurteilung
erfährt damit eine Abwertung. Zudem soll der Bereich Ökologie nicht nur
einfach, sondern jeweils mehrfach vertreten sein. Der Bereich Ökologie wird
damit sachlich überbetont.

– In § 16 Abs. 4 ist die Verlagerung von Zuständigkeiten der Bundesoberbehör-
den vorgesehen. Dabei soll das Bundesamt für Naturschutz das Umwelt-
bundesamt ersetzen. Dies ist im Hinblick auf die Querschnittsaufgaben des
Umweltbundesamtes im Vergleich zu den fachgebietsbezogenen Aufgaben
des Bundesamtes für Naturschutz nicht sachgerecht. Die verschiedenen Be-
hörden sollen in verschiedener Form beteiligt werden, was zur Verfahrens-
komplizierung führen dürfte.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3348

– In § 16a sind sowohl ein Bundes- als auch zahlreiche Landesstandortregister
vorgesehen. Dies ist gerade angesichts moderner technologischer Möglich-
keiten zur Kommunikation und zum Datenaustausch unwirtschaftlich und
führt zu erhöhtem Bürokratie- und Koordinationsaufwand. Im Hinblick auf
die europarechtliche Vorgabe, wonach durch ein Register das Monitoring er-
leichtert werden soll, ist es nicht sinnvoll, zusätzlich zum Bundesregister
Landesregister zu schaffen. Stattdessen sollte die Beteiligung der Länder
durch Zugangsrechte zum Datenbestand erfolgen.

– In § 16b ist eine Anzeigepflicht sowie ein Erlaubnisvorbehalt für die Nutzung
von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die GVO enthalten oder
aus ihnen bestehen, in nicht näher definierten „ökologisch sensiblen Gebie-
ten“ vorgesehen. Die Behörde hat dann ein befristetes Untersagungsrecht der
Nutzung. Aber alle sicherheitsrelevanten Aspekte und mögliche ökologi-
schen Auswirkungen wurden bereits im Rahmen des Genehmigungsverfah-
rens geregelt. Die hier vorgesehene Überprüfung enthält keine neuen Aspekte
und ist von den Naturschutzbehörden mangels Sachkenntnis auch nicht
leistbar. Es soll damit ganz offensichtlich eine Art zweiter Genehmigung
bezweckt werden. Dies widerspricht Absatz 22 der Richtlinie 2001/18/EG.

– Die in § 16c des Entwurfs vorgesehenen zusätzlichen Verordnungen über
Eignung und Ausstattung von Personen, die mit GVO umgehen, sind nicht
erforderlich. Da sich gv-Pflanzen im landwirtschaftlichen Umgang nicht von
ökologischen oder konventionellen Vorprodukten oder Produkten unterschei-
den, erfüllt die Einhaltung der guten fachlichen Praxis die Anforderungen an
den verantwortungsvollen Umgang mit GVO. Nach Erfahrungen anderer
Länder ist es ausreichend, wenn Personen, die mit GVO bzw. mit GVO-ent-
haltenden Produkten umgehen, anhand der durch den Inverkehrbringer ge-
mäß § 16c Abs. 5 des Gesetzentwurfs mitzuliefernden Produktinforma-
tionen, die Vorsorgepflicht nach § 16c Abs. 1 erfüllen. Auch ein Erlass über
die inhaltliche Gestaltung von Produktinformationen würde den Bürokratie-
aufwand unnötig erhöhen.

– In § 36a ist nach der Auffassung der Bundesregierung eine „Konkretisierung
der nachbarrechtlichen Vorschriften der BGB“ für den Fall von Eigentums-
beeinträchtigungen und damit verbundenen Vermögensschäden durch Aus-
kreuzung vorgesehen, um die Koexistenz der Anbauformen durch Klärung
von Unsicherheiten der Rechtslage zu ermöglichen. Tatsächlich handelt es
sich hierbei aber um rechtlich teils überflüssige sowie ungewöhnliche Fest-
schreibungen, da die dargestellten Fallgestaltungen durch gefestigte Recht-
sprechung in gleicher Weise entschieden werden können. Überdies ist mit
dem Verweis auf eine noch zu erlassende Verordnung zur guten fachlichen
Praxis der Koexistenz eine Unbestimmtheit der Haftungsregelung gegeben,
die die Regelung unbrauchbar macht. Die gewollte Klärung würde also ge-
rade nicht herbeigeführt.

– § 36a Abs. 4 soll eine Regelung für die Fälle der alternativen Kausalität tref-
fen. Hierbei ist aber eine rechtspolitisch verfehlte, von den §§ 830, 840 BGB
abweichende Regelung getroffen worden, mit der Folge, dass von dem von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz abgewichen wird, dass wenigs-
tens feststellbar sein muss, dass der Schaden von einem der Beteiligten tat-
sächlich verursacht wurde. Durch diese Abweichung wird eine allgemeine
Verursachungsvermutung aufgestellt, die schon jetzt eine abschreckende
Wirkung auf alle GVO-anbauwilligen Landwirte ausübt, da sie hierdurch im-
mer bei einer Ausgleichspflicht im eigenen Umkreis in Anspruch genommen
werden könnten. Die ernsthafte Prüfung der Verursacherfrage durch ein
Gericht muss aber Voraussetzung einer erfolgreichen Geltendmachung eines
Anspruchs sein.

Drucksache 15/3348 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Mit diesen Regelungsvorschlägen widerspricht der Gesetzentwurf den europäi-
schen Vorgaben, der Einschätzung des Bundeskanzlers und dem in § 1 nieder-
gelegten Gesetzeszweck.
Für die Vorgaben zur guten fachlichen Praxis der Koexistenz sind konkrete
Anbauerfahrungen in Deutschland notwendig. Da es Bundesministerin Renate
Künast in den vergangenen Jahren jedoch fahrlässig versäumt hat, entspre-
chende Anbauversuche in Deutschland durchzuführen, sind wir gegenwärtig
auf Erfahrungen anderer Länder angewiesen. Eine daraus entstehende Verord-
nung könnte daher nur unvollständig den Anforderungen für Deutschland genü-
gen. Um belastbare Daten zur Grundlage von Vorgaben zur guten fachlichen
Praxis für Deutschland zu erhalten, muss nun umso mehr ein großflächiger
Erprobungsanbau in den nächsten zwei bis drei Jahren durchgeführt werden.
Insbesondere die wissenschaftliche Begleitung von Anbauten dient dazu Emp-
fehlungen zu bewerten und gegebenenfalls vorhandene Wissenslükken zu
schließen. Die Bundesregierung muss sich an diesem Erprobungsanbau poli-
tisch wie auch finanziell beteiligen und die Möglichkeiten der Ressort-
forschungseinrichtungen zur Erkenntnisgewinnung einbringen.
Umso unverständlicher ist es, dass das BMVEL die Forschung von konkreten
Fragen zur Koexistenz ausbremst und den Rückzug der öffentlichen Forschung
aus der Grünen Gentechnik betreibt. So z. B. bei der Untersagung von Freiset-
zungsversuchen der Bundesanstalt für Züchtungsforschung (BAfZ) in Quedlin-
burg und Pillnitz durch Bundesministerin Renate Künast im Oktober 2003.
Ebenso musste sich die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft (BBA) aus der Beteiligung an der wissenschaftlichen Begleitforschung
zum kürzlich gestarteten Erprobungsanbau von Bt-Mais verschiedener Bundes-
länder zurückziehen (Handelsblatt vom 6. April 2004).
Anbauerfahrungen müssen darüber hinaus dem offenen und sachlichen Dialog
mit der Öffentlichkeit über Grüne Gentechnik dienen. Diese Transparenz im
Umgang mit Grüner Gentechnik kann aber nicht gelingen, wenn militante Gen-
technikgegner die Anbaufelder immer wieder, wie zuletzt in Sachsen-Anhalt,
zerstören. Die Politik muss die rechtmäßig zugelassene Nutzung der Grünen
Gentechnik vor solchen Zerstörungen schützen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts grundle-

gend zu überarbeiten. Hierbei übt der Bundeskanzler seine Richtlinienkom-
petenz aus. Die inhaltliche Überarbeitung folgt daher seiner Einschätzung,
die Grüne Gentechnik solle für Deutschland als Innovationstechnologie in
vollem Umfang verantwortlich nutzbar sein;

2. der Gesetzentwurf wird vor allem in folgenden Punkten geändert:
– Die geplanten Änderungen in den §§ 4 und 5 werden zurückgenommen.

Es bleibt bei einem für alle Fragen zuständigen Gremium, das weit über-
wiegend von Sachverständigen besetzt ist; bei diesem ist die Zahl der
Sachverständigen für den Bereich Ökologie auf zwei zu begrenzen und
zusätzlich je ein Sachverständiger für die Bereiche Tierzucht und Ernäh-
rungsphysiologie zu benennen.

– In § 16 Abs. 4 wird „Bundesamt für Naturschutz“ durch „Umweltbundes-
amt“ ersetzt. Freisetzungsgenehmigungen ergehen im Benehmen aller
betroffenen Behörden, Inverkehrbringungsgenehmigungen nach vorheri-
ger Stellungnahme der betroffenen Behörden entsprechend dem europäi-
schen Recht.

– Die in § 16a vorgesehene Schaffung von Landesregistern ist zu streichen
und die Beteiligung der Länder durch Zugangsrechte zu regeln.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3348

– Die Anzeigepflicht in § 16b ist zu streichen.
– In § 16c ist die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die Eig-

nung und Ausstattung von Personen, die mit GVO oder den Produkten
daraus umgehen, sowie zur inhaltlichen Gestaltung der Produktinforma-
tion zu streichen.

– § 36a ist so zu fassen, dass eine allgemeine Verursachungsvermutung der
in Frage kommenden Beteiligten nicht Maßstab einer Haftung werden
kann, sondern so, dass entweder eine Rechtsgrundverweisung auf die
§§ 830, 840 BGB aufgenommen wird oder nur eine Haftung je nach
tatsächlichem Verursachungsbeitrag in Frage kommt.

– Finanzielle Ausgleichsmaßnahmen für den besonderen Fall einer wesent-
lichen Beeinträchtigung trotz Einhaltung aller Vorsorgemaßnahmen, ins-
besondere der guten fachlichen Praxis, sollen durch ein finanzielles
Ausgleichssystem durch alle am Verfahren Beteiligten festgelegt werden.
Mangels bisheriger praktischer Erfahrungen im eigenen Land ist dieses
System nach einer Erprobungszeit zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen;

3. die in Deutschland aufgebaute hervorragende Expertise in der Forschung zur
Grünen Gentechnik wird durch alle damit befassten und dafür zuständigen
Bundesministerien und Bundesbehörden weiterhin finanziell, personell und
mit internationaler Orientierung gefördert und unterstützt;

4. die Bundesregierung legt ein Konzept zur Umsetzung eines großflächigen
Erprobungsanbaus mit gentechnisch veränderten Kulturarten in verschiede-
nen Bundesländern für die nächsten zwei bis drei Jahre, beginnend ab 2005,
vor. Sie beteiligt sich hieran finanziell und durch ihre nachgeordneten fach-
lich geeigneten Behörden. Die Erkenntnisse des Erprobungsanbaus werden
zu einem sachgerechten Dialog mit der Öffentlichkeit und zur Reflektion der
gesetzlichen Regelungen genutzt;

5. die Bundesregierung erklärt ihre Absicht, zukünftig gegen die Zerstörung
von Anbau- bzw. Forschungsfeldern mit genetisch verändertem Saatgut mit
allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen. Dies gilt auch gegen
Organisationen, die zu solchen Aktivitäten aufrufen oder sich aktiv betei-
ligen.

Berlin, den 15. Juni 2004
Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.