BT-Drucksache 15/3343

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/3173- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum

Vom 16. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3343
15. Wahlperiode 16. 06. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(20. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/3173 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 14. Oktober 2003
über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,
der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
am Europäischen Wirtschaftsraum

A. Problem
Infolge der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Mai 2004 um zehn
neue Mitgliedstaaten ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen) anzupassen. Mit Wirkung für den
14. Oktober 2003 haben die Europäische Gemeinschaft, die damaligen 15 Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und die zehn Staaten, die der Euro-
päischen Union zum 1. Mai 2004 beigetreten sind, sowie die drei Staaten der
Europäischen Freihandelszone, die Republik Island, das Fürstentum Liechten-
stein und das Königreich Norwegen, ein Übereinkommen unterzeichnet, das
die Bedingungen der Beteiligung der zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) regelt.
Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens geschaffen werden.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/3343 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Kosten
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand entstehen nicht. Kein Vollzugsauf-
wand.
Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen
Kosten für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden. Die
mittelbaren Auswirkungen, die sich aus dem Übereinkommen mit Beitritt der
neuen Vertragsparteien ergeben, lassen sich nicht exakt quantifizieren.
Mit der Ausführung des Gesetzes ergeben sich durch den Beitritt der neuen
Vertragsparteien für alle Vertragspartner Erleichterungen im Waren- und
Dienstleistungsverkehr und – durch eine zu erwartende höhere Intensität des
Wettbewerbs – tendenziell positive Auswirkungen auf Einzelpreise und Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau im erweiterten Europäi-
schen Wirtschaftsraum. Ihr Ausmaß ist nicht abzuschätzen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3343

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/3173 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 16. Juni 2004

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
Matthias Wissmann
Vorsitzender

Günter Gloser
Berichterstatter

Peter Hintze
Berichterstatter

Rainder Steenblock
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Drucksache 15/3343 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Günter Gloser, Peter Hintze, Rainder Steenblock,
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

I.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2004 ist dem Deutschen Bun-
destag der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf
eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 14. Oktober
2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lett-
land, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Repu-
blik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirt-
schaftsraum, zugeleitet worden.
Der Bundesrat hat in seiner 799. Sitzung am 13. Mai 2004
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung – Drucksache 15/3173 – in seiner 111. Sitzung
am 27. Mai 2004 in erster Lesung behandelt und zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union und zur Mitberatung an den
Finanzausschuss sowie an den Ausschuss für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen überwiesen.

II.
Der Finanzausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 16. Juni
2004 einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner 49. Sitzung am 16. Juni 2004 einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

III.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Druck-
sache 15/3173 – und das mit ihm vorliegende Übereinkom-
men über den erweiterten Europäischen Wirtschaftsraum
mit den Anhängen A und B einschließlich der Schlussakte
mit den dort beigefügten Gemeinsamen Erklärungen der
Vertragsparteien, Erklärungen von Vertragsstaaten und vier
Nebenabkommen in seiner 49. Sitzung am 16. Juni 2004 be-
raten.
Das Übereinkommen regelt die Beteiligung der zehn neuen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union am Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR). Der EWR umfasste bisher auf der
Grundlage des EWR-Abkommens die 15 Staaten, die vor
dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union wa-
ren, sowie drei Staaten der Europäischen Freihandelszone
(EWR/EFTA-Staaten) Norwegen, Island und Liechtenstein.
Nach Artikel 128 des EWR-Abkommens hat jeder Staat, der
Mitglied der Europäischen Union wird, zu beantragen, Ver-
tragspartei des EWR-Abkommens zu werden. Die Bedin-
gungen eines solchen Beitritts zum EWR-Abkommen sind
durch ein Übereinkommen zwischen den bisherigen Ver-
tragsparteien und den Staaten zu regeln, die einen entspre-
chenden Antrag gestellt haben. Durch die Erweiterung der
Europäischen Union zum 1. Mai 2004 ergab sich daher die

Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des EWR-
Abkommens durch Einbeziehung der zehn neuen Mitglied-
staaten der Europäischen Union, die beantragt hatten, Ver-
tragsparteien des EWR-Abkommens zu werden. Nachdem
der Vertragstext am 3. Juli 2003 paraphiert worden war,
wurde das Übereinkommen mit Wirkung für den
14. Oktober 2003 von allen Vertragsparteien – der Euro-
päischen Gemeinschaft, deren damaligen 15 Mitgliedstaa-
ten und zehn zukünftigen Mitgliedstaaten sowie den EFTA-
Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen – unterzeich-
net. Ab dessen Inkrafttreten sind die Bestimmungen des
EWR-Abkommens für die neuen Vertragsparteien unter den
gleichen Bedingungen wie für die alten Vertragsparteien
verbindlich, soweit sich aus dem vorliegenden Übereinkom-
men keine zusätzlichen Bedingungen ergeben.
Das erweiterte EWR-Abkommen gewährt, wie schon in sei-
nem bisherigen Geltungsbereich, binnenmarktähnliche Ver-
hältnisse zwischen der erweiterten Europäischen Union
sowie den EFTA-Vertragsparteien. Insbesondere gelten die
vier Freiheiten des europäischen Binnenmarktes – freier
Warenverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbst-
ständigen, freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapital-
verkehr – auch innerhalb des EWR. Das EWR-Abkommen
sieht hingegen keine Zollunion, keine gemeinsame Agrar-
politik und keine Harmonisierung der indirekten Steuern
vor, so dass Kontrollen an den Grenzen zwischen Euro-
päischer Union und EWR/EFTA-Staaten grundsätzlich er-
halten bleiben.
Durch das Übereinkommen werden drei Protokolle zum
EWR-Abkommen geändert bzw. hinzugefügt.
Protokoll 36 Artikel 2 zum EWR-Abkommen bestimmt in
seiner neuen Fassung, dass der Gemeinsame Parlamenta-
rische EWR-Ausschuss zukünftig aus 24 – statt bisher 66 –
Mitgliedern besteht.
Nach Protokoll 38 wird ein neues Protokoll 38a über den
EWR-Finanzierungsmechanismus eingefügt. Danach ver-
pflichten sich die drei EWR/EFTA-Länder Norwegen,
Island und Liechtenstein zur Beteiligung an den Kosten der
Erweiterung der Europäischen Union. Der vorgesehene
Gesamtbetrag beläuft sich auf 600 Mio. Euro, die im Zeit-
raum Mai 2004 bis April 2009 in jährlichen Tranchen zu je
120 Mio. Euro zur Bindung bereitgestellt werden. Dieser
Beitrag der drei EWR/EFTA-Staaten zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheit im EWR wird
eng mit einem weiteren finanziellen Beitrag in Höhe von
567 Mio. Euro koordiniert, den Norwegen bilateral im Rah-
men des Norwegischen Finanzierungsmechanismus in den
nächsten fünf Jahren bereitzustellen hat. Gefördert werden
sollen Projekte unter anderem aus den Bereichen des Um-
weltschutzes, der Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
der Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes sowie der
Gesundheitspflege und Kinderbetreuung. Der EFTA-Bei-
trag in Form von Zuschüssen beträgt in der Regel 60 Pro-
zent der Projektkosten. Die Mittel werden den Empfänger-
staaten nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel zur
Verfügung gestellt. Der EWR-Finanzierungsmechanismus

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3343

wird durch einen Ausschuss verwaltet, der von den EWR/
EFTA-Staaten eingesetzt wird. Im Zusammenhang mit dem
EWR-Finanzierungsmechanismus und dem zusätzlichen
norwegischen Fonds hat die Europäische Union Island und
Norwegen Zollkontingente insbesondere für Heringe und
Makrelen eingeräumt.
Als weiteres zusätzliches Protokoll wird „Protokoll 44 über
die Schutzmechanismen der Beitrittsakte vom 16. April
2003“ eingefügt, in dem die Anwendung des Artikels 112
des EWR-Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche
Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter
Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des
Straßenverkehrs geregelt wird. Nach Artikel 112 des EWR-
Abkommens kann eine Vertragspartei unter bestimmten Vo-
raussetzungen, z. B. bei Auftreten ernstlicher wirtschaft-
licher Schwierigkeiten, einseitig geeignete Schutzmaßnah-
men treffen.
Das Übereinkommen sieht ferner vor, dass jede Vertrags-
partei den gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im
Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung die-
ses Übereinkommens befassen kann.
Weitere Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens
betreffen Rechtsänderungen, die Inhalt der Beitrittsakte sind
und nunmehr auch in das EWR-Abkommen übernommen
werden. Hierzu enthalten die Anhänge A und B des Über-
einkommens Verzeichnisse der Anpassungen, die in den
Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen vor-
genommen werden. Anhang A betrifft u. a. Änderungen,
durch die in den bisherigen Wortlaut der Anhänge und Pro-
tokolle zum EWR-Abkommen die neuen Vertragsparteien
eingefügt werden. Die im Anhang B aufgeführten Änderun-

gen beinhalten, dass die Übergangsbestimmungen, die in
den Anhängen der Beitrittsakte für die jeweiligen neuen
Vertragsparteien festgelegt sind, in näher bezeichnete An-
hänge zum EWR-Abkommen übernommen werden.
Die Schlussakte enthält die förmliche Annahme der verhan-
delten Texte, d. h. des Übereinkommens vom 14. Oktober
2003, der beigefügten Anhänge A und B sowie drei Ge-
meinsamer Erklärungen der Vertragsparteien. Der Schluss-
akte sind darüber hinaus acht weitere Erklärungen einer
oder mehrerer Vertragsparteien sowie nachstehende, durch
die Vertragsparteien zur Kenntnis genommene Abkommen
beigefügt:
– Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und

der Europäischen Gemeinschaft über einen norwegi-
schen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum
2004 bis 2009;

– Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island
aus Anlass des Beitritts der neuen Vertragspartner;

– Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich
Norwegen aus Anlass des Beitritts der neuen Vertrags-
partner;

– Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und dem Königreich Norwegen über bestimmte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/3173 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 16. Juni 2004
Günter Gloser
Berichterstatter

Peter Hintze
Berichterstatter

Rainder Steenblock
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

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