BT-Drucksache 15/3339

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/904- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Vom 16. Juni 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3339
15. Wahlperiode 16. 06. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/904 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

A. Problem
Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Fördervereinen ist seit dem
1. Januar 2001 gesetzliche Voraussetzung, dass die Einrichtung, für die die Mit-
tel beschafft werden, steuerbegünstigt ist. Die Bestimmung gilt auch für För-
dervereine, die Betriebe gewerblicher Art von öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften unterstützen. Einer Vielzahl dieser Fördervereine droht der Verlust der
Gemeinnützigkeit, wenn sich die geförderten Einrichtungen keine gemeinnüt-
zige Satzung geben.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, Fördervereinen von Einrichtungen der
öffentlichen Hand die Gemeinnützigkeit auch dann zu erhalten, wenn der unter-
stützte Betrieb gewerblicher Art nicht die formalen Voraussetzungen für die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt.
Der Finanzausschuss empfiehlt darüber hinausgehend Änderungen im Bereich
der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie des Gesetzes über das Branntwein-
monopol:
– Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium

werden als Kosten der privaten Lebensführung im Wege des Sonderaus-
gabenabzugs bis zur Höhe von 4 000 Euro steuerlich wirksam.

– Ausweitung des Kreises der Berechtigten für den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende.

– Verkürzung des Anmeldungszeitraums für die Abführung der Kapitalertrag-
steuer und des Solidaritätszuschlags auf Erträge nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Ein-
kommensteuergesetz.

– Verlängerung der befristeten Sonderregelung für die Berechnung der Um-
satzsteuer nach vereinnahmten Entgelten.

– Beschränkung der Ablieferungsbefreiung von Brennereien, die Branntwein
zur Herstellung von Kraftstoffen erzeugen, auf die ausschließliche Verwen-
dung der gesamten Erzeugung zu Kraftstoffzwecken und zu anderen als den
in § 99b Branntweinmonopolgesetz genannten Zwecken.

Drucksache 15/3339 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Annahme in der vom Ausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Änderungen im Bereich der Abgabenordnung führen nach dem Gesetzent-
wurf des Bundesrates nicht zu finanziellen Auswirkungen.
Die Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kosten einer erstmaligen Berufsaus-
bildung und eines Erststudiums soll Steuerausfällen vorbeugen, die sich aus der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben können und aus der Fortent-
wicklung dieser Rechtsprechung erwartet werden. Mittel- bis längerfristig wäre
mit einem Steuerausfallrisiko in einer Größenordnung von jährlich 1,5 Mrd.
Euro zu rechnen. Der vorgesehene Sonderausgabenabzug führt bei voller Jah-
reswirkung zu Steuermindereinnahmen von 350 Mio. Euro. Im Ergebnis wird
durch die beabsichtigten Maßnahmen das Steuerausfallrisiko in einer Größen-
ordnung von jährlich 1,15 Mrd. Euro verhindert. Die Änderungen beim Ent-
lastungsbetrag für Alleinerziehende führen zu Steuermindereinnahmen von
75 Mio. Euro. Die Verkürzung des Anmeldungszeitraums für die Abführung
der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags führt zu einmaligen, nicht
bezifferbaren Steuermehreinnahmen aufgrund des Vorziehens im Jahr 2005.
Die Verlängerung der Sonderregelung für die Berechnung der Umsatzsteuer
nach vereinnahmten Entgelten führt zur Verminderung von Umsatzsteuermehr-
einnahmen von rd. 250 Mio. Euro im Jahr 2005. Aus der Änderung des Brannt-
weinmonopolgesetzes ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den
Bundeshaushalt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3339

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/904 – mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Bezeichnung des Artikelgesetzes wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer
Gesetze“.

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
„Artikel 2a

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch
Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im
Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendun-
gen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine aus-
wärtige Unterbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwen-
dungen anzuwenden.“

2. In § 12 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsaus-

bildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfinden.“

3. § 24b wird wie folgt gefasst:
㤠24b

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in

Höhe von 1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte ab-
ziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ih-
nen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. Die Zuge-
hörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung
des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei meh-
reren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1
demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung
des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in
Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
besteht.
(2) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die

nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
(§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemein-
schaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese
steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es
handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen

Drucksache 15/3339 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird
vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet
(Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn
der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen
Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des

Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag
um ein Zwölftel.“

4. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 7 der Punkt durch ein Komma

ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwit-

weten, die nicht in Steuerklasse II gehören.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die

Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 8“ und die Angabe „§§ 33a und 33b
Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs. 6“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 5“ durch die Anga-

be „Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 8“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 33a und 33b Abs. 6“ durch die An-

gabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs. 6“ ersetzt.
5. § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steu-
erklassen II, III oder IV zu besteuern war oder“.

6. § 44 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis
zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die
Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträ-
ge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapital-
erträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer
in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger
zufließen.“

7. In § 52 wird nach Absatz 55 folgender Absatz 55a eingefügt:
„(55a) § 44 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom … (BGBl.

I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung
des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Ausschüttungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.“

3. Nach Artikel 2a wird folgender Artikel 2b eingefügt:
„Artikel 2b

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
In § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 601) geändert wor-
den ist, wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. De-
zember 2006“ ersetzt.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3339

4. Nach Artikel 2b wird folgender Artikel 2c eingefügt:
„Artikel 2c

Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2924), wird wie folgt geändert:
1. § 58 wird wie folgt gefasst:

㤠58
(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in

diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme
(§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwal-
tung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbehaltlich des Absatzes 2 zum
Beginn eines Betriebsjahres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1 so-
wie von der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach § 82a. Die Be-
freiung für einzelne Betriebsjahre ist unzulässig.
(2) Für Brennereien, die Branntwein zur Herstellung von Kraftstoffen

erzeugen, gilt die Befreiung von der Ablieferungspflicht mit der Maßga-
be, dass sie den gesamten erzeugten Branntwein ausschließlich zur Her-
stellung von Kraftstoffen und zu anderen als den in § 99b genannten
Zwecken verwenden dürfen. Dies gilt für Brennereien, die bereits gemäß
§ 58 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1999 von
der Ablieferungspflicht befreit worden sind, mit Wirkung vom 1. Oktober
2004.“

2. In § 58a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Betriebsjahr 2006/2007“
die Angabe „in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1“ ein-
gefügt.

5. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 2a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.“

Berlin, den 16. Juni 2004

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Dieter Grasedieck
Berichterstatter

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Dr. Andreas Pinkwart
Berichterstatter

Drucksache 15/3339 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dieter Grasedieck, Georg Fahrenschon, Kerstin
Andreae und Dr. Andreas Pinkwart

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf (Drucksa-
che 15/904) in seiner 63. Sitzung am 25. September 2003
dem Finanzausschuss federführend sowie dem Rechtsaus-
schuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und dem
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwie-
sen. Dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend sowie dem Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung ist die Vorlage nachträglich in
der 102. Sitzung am 1. April 2004 mitberatend überwiesen
worden. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss den Aus-
schuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft am 16. Juni 2004 mit der Möglichkeit zur gutacht-
lichen Stellungnahme beteiligt.
Der Finanzausschuss hat die inhaltliche Beratung des Ent-
wurfs in seiner 51. Sitzung am 24. März 2004 aufgenom-
men, am 31. März 2004 fortgesetzt und in seiner
63. Sitzung am 16. Juni 2004 abgeschlossen. Ferner hat der
Ausschuss am 26. Mai 2004 zu dem Gesetzentwurf und zu
von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungs-
anträgen eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, Fördervereinen
von Einrichtungen der öffentlichen Hand die Gemeinnützig-
keit auch dann zu erhalten, wenn der unterstützte Betrieb
gewerblicher Art nicht die satzungsmäßigen Voraussetzun-
gen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Nach der Änderung des
§ 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investi-
tionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 sind
Körperschaften, die lediglich Mittel zur Verwendung für
steuerbegünstigte Zwecke durch eine andere Körperschaft
beschaffen (sog. Fördervereine), seit dem 1. Januar 2001
nur dann gemeinnützig, wenn auch die geförderte Körper-
schaft gemeinnützig ist. Die Regelung soll der Missbrauchs-
bekämpfung dienen. Fördervereine im Bereich der öffent-
lichen Hand bestehen hauptsächlich für Einrichtungen, die
ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und de-
ren Eigenschaft als Betrieb gewerblicher Art nur auf der
haushaltsmäßig notwendigen und gemeinnützigkeitsrecht-
lich grundsätzlich unschädlichen Erhebung von Eintritts-
geldern beruht, wie z. B. staatliche Museen, Theater und
zoologische Gärten sowie bei Kindergärten, soweit sie Be-
triebe gewerblicher Art sind. Bei Fördervereinen für Be-
triebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts soll daher auf das Gemeinnützigkeitskriterium für
die geförderte Körperschaft rückwirkend zum 1. Dezember
2001 verzichtet werden.

III. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 26. Mai 2004 zu dem Gesetz-
entwurf und den von den Koalitionsfraktionen vorgelegten
Anträgen zur Änderung der einkommensteuerlichen Be-
stimmungen zum Abzug von Berufsausbildungskosten, dem
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Abführung

der Kapitalertragsteuer eine öffentliche Anhörung durchge-
führt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Insti-
tutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:
– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
– Deutsche Steuer-Gewerkschaft
– Deutscher Gewerkschaftsbund
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– Deutscher Juristinnenbund
– Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen
– Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann
– Prof. Dr. Lorenz Jarass
– Prof. Dr. Klaus Klemm, Essen
– Kommissariat der deutschen Bischöfe
– Prof. Dr. Joachim Lang, Köln
– Paritätischer Wohlfahrtsverband
– Präsidium des Bundes der Steuerzahler
– Verband Alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
– Prof. Dr. Joachim Wieland, Frankfurt/Main
– Zentraler Kreditausschuss

IV. Stellungnahmen der mitberatendenAusschüsse
Der Rechtsausschuss hat in seiner 50. Sitzung am 16. Juni
2004 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfoh-
len, den Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungs-
anträge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Vorlage
am 16. Juni 2004 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP, den Gesetzentwurf in der Fassung
der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen anzuneh-
men.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat den Gesetzentwurf am 16. Juni 2004 erörtert und
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, der
Vorlage in der Fassung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen zuzustimmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 41. Sitzung am 16. Juni 2004
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, die
Vorlage in der Fassung der Änderungsanträge der Koaliti-
onsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner
37. Sitzung am 16. Juni 2004 mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU bei Abwesenheit der Fraktion der FDP empfohlen, den

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3339

Gesetzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der
Koalitionsfraktionen anzunehmen.

V. Ausschussempfehlung
A. Allgemeiner Teil
Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/
CSU und der Fraktion der FDP, den Gesetzentwurf in der
vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.
Die Koalitionsfraktionen hoben hervor, dass der Gesetz-
entwurf mit den im Ausschuss ergänzten Bestimmungen
eine Reihe wichtiger Zielsetzungen verwirkliche. Sie wie-
sen zu der mit dem Gesetzentwurf angestrebten Änderung
des Gemeinnützigkeitsrechts darauf hin, dass die Frage der
Missbrauchsbekämpfung bei Einrichtungen der öffentlichen
Hand und ihrer Fördervereine regelmäßig keine Bedeutung
erlange. Vielmehr könne die steuerunschädliche Mittelver-
wendung als sichergestellt angesehen werden, so dass der
mit dem Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit
verbundene Verwaltungsaufwand der öffentlichen Hand
nicht gerechtfertigt erscheine. Im einkommensteuerrecht-
lichen Bereich werde für den Abzug von Aus- und Fortbil-
dungskosten eine klare Trennung beider Bereiche gesetzlich
vorgenommen, die dem Charakter von Ausbildungsaufwen-
dungen als Kosten der Lebensführung einerseits wie auch
den Anforderungen des lebenslangen Lernens andererseits
gerecht werde. Zudem werde mit der Anhebung des abzugs-
fähigen Höchstbetrages auf 4 000 Euro/Jahr für Ausbil-
dungs-/Studiengebühren und Lernmittel den erhöhten An-
forderungen des modernen Berufslebens Rechnung getra-
gen. Die Koalitionsfraktionen hoben ferner hervor, dass die
vorgesehene Änderung im Bereich des Kapitalertragsteuer-
abzugs auf eine Empfehlung des Bundesrechnungshofes zu-
rückgehe und auch im Hinblick auf die technische Ausstat-
tung der überwiegenden Mehrzahl der Unternehmen um-
setzbar erscheine. Die Koalitionsfraktionen begrüßten darü-
ber hinaus, dass im Ausschuss Übereinstimmung zu der
überarbeiteten Regelung zum Entlastungsbetrag für Allein-
erziehende habe herbeigeführt werden können und Allein-
stehende mit volljährigen Kindern nunmehr auch in den Ge-
nuss des Freibetrags kämen, sofern für diese eine Kinder-
geldberechtigung bestehe.
Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, auch sie begrüße
die Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts in der vom Bun-
desrat angeregten Weise. Sie hob hervor, dass mit der vorge-
sehenenRegelung insbesondere dieMissbrauchsvermeidung
zielgenauer gestaltet werde. Namentlich bei Fördervereinen,
die Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand unter-
stützten, erlange die Frage desMissbrauchs steuerrechtlicher
Bestimmungen regelmäßig keine Bedeutung. Die Fraktion
der CDU/CSU bewertete ferner die vom Ausschuss vorgese-
hene Änderung des Branntweinmonopolgesetzes wie auch
die steuerliche Verbesserung für Alleinerziehende positiv.
Dagegen seien die vorgeschlagenen Regelungen im Bereich
der Ausbildungskosten und die zeitliche Fortführung der um-
satzsteuerlichen Istbesteuerung in den neuen Bundesländern
als unzureichend abzulehnen. Darüber hinaus hob die Frak-
tion der CDU/CSU hervor, dass die Beratung zur Gesell-
schafter-Fremdfinanzierung des § 8a Körperschaftsteuerge-
setz, in die derAusschuss imVerlauf seiner Erörterungen ein-

getreten sei, nicht als abgeschlossen betrachtet werden könne
und nach wie vor eine Gesetzesänderung zur Schaffung von
Rechtssicherheit und -klarheit erforderlich erscheine.
Die Fraktion der FDP hob im Verlauf der Ausschussbera-
tungen hervor, dass die vom Ausschuss empfohlenen
Rechtsänderungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts
und der einkommensteuerlichen Behandlung Alleinerzie-
hender als sinnvolle Regelungen zu begrüßen seien. Dage-
gen bedürfe es einer grundlegenden Veränderung des um-
satzsteuerlichen Besteuerungsverfahrens. Die Fraktion der
FDP bedauerte die diesbezügliche Ablehnung des von ihr
gestellten Antrags. Darüber hinaus sprach sich die Fraktion
der FDP für eine erneute Änderung des § 8a Körper-
schaftsteuergesetz aus und wandte sich gegen die mehrheit-
lich im Ausschuss vorgesehene Regelung des einkommen-
steuerlichen Abzugs von Ausbildungskosten.
Zum Beratungsverfahren im Ausschuss wies die Fraktion
der CDU/CSU in der abschließenden Ausschusssitzung dar-
auf hin, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates lediglich
die Änderung der Abgabenordnung vorsehe. Die Fraktion
der CDU/CSU bezweifelte, dass die von den Koalitions-
fraktionen darüber hinaus gehend gestellten Anträge zur
Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Umsatzsteu-
ergesetzes sowie des Branntweinmonopolgesetzes im Ein-
klang mit § 62 der Geschäftsordnung ständen, da ein unmit-
telbarer Sachzusammenhang mit der Vorlage des Bundesra-
tes nicht bestehe. Es sei darauf hinzuweisen, dass das ge-
wählte Beratungsverfahren nicht gewährleiste, dass alle
Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit er-
halten hätten, sich mit den vorgetragenen Änderungsbegeh-
ren zu befassen. Die Fraktion der CDU/CSU stellte den An-
trag, die über den Gesetzentwurf hinausgehenden Änderun-
gen im Ausschuss nicht zu behandeln und deren Beratung
abzusetzen. Die Koalitionsfraktionen verdeutlichten, dass
die von ihnen vorgelegten Änderungsanträge langfristig vor
der abschließenden Ausschusssitzung vorgelegt worden
seien und ausreichende Beratungszeit bestanden habe. Inso-
fern sei der Verfahrensantrag der Fraktion der CDU/CSU
überraschend und nicht nachvollziehbar, zumal die Ände-
rungen Gegenstand der vom Ausschuss auf Antrag der
Fraktion der CDU/CSU durchgeführten Anhörung gewesen
seien. Zudem habe die Fraktion der CDU/CSU durch die
Vorlage eigener Änderungsanträge, die einkommen- und
umsatzsteuerliche Fragen beträfen und über den Entwurf
des Bundesrates hinausgingen, der Erweiterung der Vorlage
inzident zugestimmt. Auch habe die Fraktion der CDU/CSU
im Rahmen der Einzelabstimmungen den Änderungen zum
Branntweinmonopolgesetz sowie der steuerlichen Verbesse-
rung bei Alleinerziehenden zugestimmt. Dem im Hinblick
auf die Änderung des Branntweinmonopolgesetzes fachlich
mitbetroffenen Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft sei zudem die Möglichkeit der gut-
achtlichen Stellungnahme gegeben worden. Der Ausschuss
lehnte den Antrag mit der Mehrheit der Koalitionsfraktio-
nen gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion der
CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP ab.
In der inhaltlichen Ausschussberatung nahm die künftige
steuerliche Behandlung der Berufsausbildungskosten brei-
ten Raum ein. Die Fraktion der CDU/CSU wandte sich ge-
gen die in diesem Bereich von den Koalitionsfraktionen be-
antragten Änderungen und sprach sich dafür aus, der neuen

Drucksache 15/3339 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dadurch zu folgen,
dass die derzeit geltende Gesetzeslage nicht verändert
werde. Für die Abzugsfähigkeit sei auf den beruflichen Ver-
anlassungszusammenhang der Aus- und Fortbildungsauf-
wendungen abzustellen, den der Bundesfinanzhof konkret
angewendet habe. So seien beispielsweise die Aufwendun-
gen für eine Umschulungsmaßnahme oder ein berufsbeglei-
tendes Erststudium zum Abzug zuzulassen, auch wenn die
Basis für neue Berufsfelder geschaffen oder ein Berufs-
wechsel vorbereitet werde. Ferner habe das Gericht zugelas-
sen, dass bei erstmaliger Berufsausbildung vorab entstan-
dene Werbungskosten vorliegen können. Die Fraktion der
CDU/CSU vertrat die Auffassung, die auch nur teilweise
Wiederherstellung der alten Rechtslage sei angesichts der
Bildungsmisere unverständlich und verhindere die dringend
erforderliche, vom Bundesfinanzhof initiierte Vereinfa-
chung des Steuerrechts. Die Koalitionsfraktionen hoben
hervor, mit der im Ausschuss beantragten Änderung des
einkommensteuerlichen Abzugs von Berufsausbildungskos-
ten werde den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
geänderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen und
ihre Behandlung grundlegend neu geordnet. Im Ergebnis
seien die Aufwendungen für die Ausbildung künftig in er-
heblich höherem Umfang abzugsfähig. Der geänderten
Lebenswirklichkeit in Berufs- und Arbeitswelt werde Rech-
nung getragen, indem künftig die Aufwendungen für Erst-
ausbildung und -studium als Sonderausgaben in erheblich
weitergehendem Umfang mit bis zu 4 000 Euro abzugsfähig
seien und berufliche Bildungsmaßnahmen nach der ersten
Berufsausbildung oder dem Erststudium in vollem Umfang
als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend
gemacht werden könnten. Es sei ferner hervorzuheben, dass
die von den Koalitionsfraktionen beantragten Änderungen
in der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung positiv be-
wertet worden seien. Die Fraktion der FDP bewertete den
von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag
als nicht überzeugend. Insbesondere werde nicht der Situa-
tion Rechnung getragen, dass angesichts einer zum Teil er-
heblichen Höhe der Ausbildungskosten Festlegungen auf
spezialisierte Berufe (Piloten, Mediziner) oftmals bereits im
Rahmen der Erstausbildung vorzunehmen seien. Die be-
grenzte Abzugsfähigkeit führe zu einer gewichtigen Be-
nachteiligung der Gruppe von Auszubildenden und Studen-
ten, die beträchtliche Aufwendungen für die Ausbildung zu
leisten haben. Der Ausschuss stimmte mehrheitlich dem
von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Antrag zu. Der
von der Fraktion der CDU/CSU vorgelegte Antrag wurde
mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
Die Koalitionsfraktionen stellten im Ausschuss den Antrag,
die geltenden Bestimmungen zum Entlastungsbetrag nach
§ 24b Einkommensteuergesetz zu ändern. Sie wiesen darauf
hin, dass mit dem Entlastungsbetrag die erhöhten Lebens-
und Haushaltskosten derjenigen Alleinerziehenden abgegol-
ten werden sollen, die einen gemeinsamen Haushalt aus-
schließlich mit Kindern und keinem weiteren Erwachsenen
führten, der zum Haushalt beitrage. Mit der beantragten Än-
derung werde zum einen dem Umstand Rechnung getragen,
dass Alleinerziehenden auch bei einer Haushaltsgemein-
schaft mit volljährigen Kindern höhere Lebensführungskos-
ten entstehen. Darüber hinaus werde der Anwendungsbe-
reich auf Stief- und Enkelkinder ausgedehnt, sofern es sich
um ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind handle. Die

Fraktion der CDU/CSU sowie die Fraktion der FDP befür-
worteten die vorgeschlagene Rechtsänderung. Der Aus-
schuss hat den von den Koalitionsfraktionen gestellten An-
trag einvernehmlich angenommen.
Darüber hinaus beantragten die Koalitionsfraktionen, bei
Kapitalertragsteueranmeldungen die Frist für die Abführung
der Steuerabzugsbeträge zu verkürzen. Sie hoben hervor,
mit der Rechtsänderung werde die Folgerung aus den in den
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2002 (Drucksa-
che 15/60) gegebenen Hinweisen gezogen. Es erscheine an-
gemessen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zur
Abführung der Steuerabzugsbeträge zeitgleich mit den Er-
trägnisausschüttungen zu verpflichten. Dagegen vertrat die
Fraktion der CDU/CSU die Auffassung, dass sich die gel-
tende Frist zur Anmeldung und Abführung der Kapitaler-
tragsteuer auf Ausschüttungen bewährt habe. Sie sprach
sich dafür aus, die geltende Rechtslage beizubehalten und
stellte einen entsprechenden Antrag, zu dessen Begründung
die Fraktion der CDU/CSU darauf verwies, dass die Verkür-
zung der Frist in Ausschüttungsfällen eine weitere Aus-
nahme im Einkommensteuerrecht darstelle und zu bürokra-
tischem Mehraufwand für Unternehmen und Finanzverwal-
tung führe. Zudem sei unsicher, ob insbesondere kleine
Unternehmen über die notwendige EDV-Ausstattung ver-
fügten, um die Kapitalertragsteuer sofort anmelden und ab-
führen zu können. Die Fraktion der FDP schloss sich den
geäußerten Bedenken an. Der Ausschuss stimmte mehrheit-
lich dem von den Koalitionsfraktionen gestellten Antrag zu,
während der Antrag der Fraktion der CDU/CSU mehrheit-
lich abgelehnt worden ist.
Zu dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten umsatz-
steuerlichen Änderungsantrag wiesen diese darauf hin, dass
derzeit in den neuen Ländern die für die Umsatzbesteuerung
nach vereinnahmten Entgelten geltende Umsatzgrenze von
125 000 Euro befristet bis zum 31. Dezember 2004 auf
500 000 Euro angehoben worden sei. Mit der gesetzlichen
Ausnahmeregelung werde das Ziel verfolgt, eine Struktur-
verbesserung der ostdeutschen Wirtschaft zu erreichen. Mit
der von den Koalitionsfraktionen beantragten Verlängerung
bis zum 31. Dezember 2006 werde die Liquiditäts-, Wachs-
tums- und Beschäftigungsgrundlage kleiner und mittlerer
Unternehmen in den neuen Ländern für einen erweiterten
Zeitraum gestärkt. Die Fraktion der CDU/CSU machte dar-
auf aufmerksam, sie habe einen Gesetzentwurf vorbereitet,
dessen erste Lesung und Überweisung an den Finanzaus-
schuss in der 115. Sitzung des Deutschen Bundestages am
18. Juni 2004 vorgesehen sei (Drucksache 15/3193). Die
Fraktion der CDU/CSU brachte einen inhaltsgleichen An-
trag in die Ausschussberatungen ein und forderte, die Um-
satzgrenze, bis zu der ein Unternehmer die Umsatzsteuer
nach vereinnahmten Entgelten berechnet, unbefristet auf
einheitlich 500 000 Euro für Unternehmen in den alten und
neuen Bundesländern anzuheben. Die allgemeine Anpas-
sung sei zum einen gerechtfertigt, weil die Umsatzgrenze
im Wesentlichen unverändert seit 1968 bestehe und eine
Angleichung an die geänderten wirtschaftlichen Verhält-
nisse erforderlich erscheine. Zum anderen werde mit der
Anhebung die Wachstums- und Beschäftigungsgrundlage
kleiner und mittlerer Unternehmen sowohl in den alten als
auch in den neuen Bundesländern gestärkt und eine
unterschiedliche Rechtsanwendung innerhalb Deutschlands

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3339

beseitigt. Die Fraktion der FDP erinnerte daran, sie habe
sich mehrfach für umsatzsteuerliche Erleichterungen bei
kleinen und mittleren Unternehmen eingesetzt und stellte
den Antrag zum 1. Januar 2005 die Grenze für die Istver-
steuerung auf der Ausgangsseite einheitlich für das ganze
Bundesgebiet auf 2 500 000 Euro anzuheben und das be-
trugsanfällige System der Sollversteuerung insgesamt auf
eine Istversteuerung umzustellen, sodass der Vorsteueran-
spruch erst entstehe, wenn die entsprechende Rechnung be-
zahlt worden sei. Die Umsatzsteuer für Ausgangsumsätze
sei dann anzumelden und abzuführen, wenn der Unterneh-
mer das Geld vom Leistungsempfänger erhalten habe. Die
Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dass die umsatz-
steuerliche Betrugsbekämpfung bereits mehrfach im Aus-
schuss erörtert worden sei und auf Bundes- wie auf Lände-
rebene die grundlegende Umstellung des Besteuerungsver-
fahrens erörtert und in Machbarkeitsstudien untersucht
werde. Vor diesem Hintergrund sei auch eine grundlegende
Verfahrensumstellung, wie sie in dem Antrag der Fraktion
der FDP befürwortet werde, grundsätzlich in die Überlegun-
gen einzubeziehen, bedürfe indes der eingehenden Prüfung,
in der auch die EU-rechtlichen Bezüge zu berücksichtigen
seien. Der Ausschuss hat den Antrag der Fraktion der FDP
mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt. Der Antrag der
Fraktion der CDU/CSU wurde mehrheitlich bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP abgelehnt, während der Aus-
schuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP den Koalitionsantrag annahm.
Die Koalitionsfraktionen beantragten im Ausschuss ferner
eine Änderung des Branntweinmonopolgesetzes, mit der si-
chergestellt werden soll, dass künftig von der Ablieferungs-
pflicht befreite Brennereien, die Bioethanol in großen Men-
gen herstellen, die Funktionsfähigkeit des Branntweinmo-
nopols nicht beeinträchtigen. Die Koalitionsfraktionen wie-
sen darauf hin, dass von der Ablieferungspflicht bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein befreite Bren-
nereien künftig den zur Herstellung von Kraftstoffen er-
zeugten Branntwein ausschließlich zur Kraftstofferzeugung
und andere nicht zum so genannten Vorbehaltsbereich für
landwirtschaftliche Brennereien des Branntweinmonopols
gehörende Bereiche verwenden dürfen. Die Beschränkung
sei deshalb gerechtfertigt, weil teilweise Brennereien in
großindustriellem Maße Alkohol in einer jährlichen Menge
erzeugten, deren Herstellungskosten weit unter dem derzei-
tigen Preisniveau der traditionellen Brennereien lägen und
auch dasjenige der neuen freien Brennereien, die in kleine-
ren Betriebsgrößen produzierten, unterböten. Der Aus-
schuss hat den Änderungsantrag mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU bei
Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.
Der Ausschuss nahm ferner die von den Koalitionsfraktio-
nen beantragte Änderung bei der Abführung der Kapitaler-
tragsteuer zum Anlass, die zum Jahresbeginn 2004 eingetre-
tenen Rechtsänderungen bei der Gesellschafter-Fremdfinan-
zierung zu erörtern. Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die
Auffassung, die im Vermittlungsverfahren vereinbarte Ver-
ständigung über die Änderung des § 8a Körperschaftsteuer-
gesetz habe sich in der Rechtsanwendung als massive Be-
lastung bei der Finanzierung kleiner und mittlerer Kapital-

gesellschaften erwiesen. Insbesondere die Einbeziehung so
genannter Rückgriffsfälle, bei denen ein Dritter der Kapital-
gesellschaft ein Darlehen gewährt und der Anteilseigner sei-
nerseits eine Garantieerklärung/Bürgschaft, dingliche Si-
cherung oder Patronatserklärung zur Besicherung des Kre-
dits abgegeben habe, habe zu außerordentlichen Schwierig-
keiten bei der Refinanzierung von Unternehmen geführt.
Die Fraktion der CDU/CSU vertrat insofern die Auffassung,
die von der Bundesregierung angestrebte Auslegung der ge-
setzlichen Bestimmung über einen Verwaltungserlass sei
unzureichend und es bedürfe einer gesetzlichen Klarstel-
lung. Die Fraktion der FDP teilte diese Auffassung. Sie wies
darauf hin, die mit der Bestimmung des § 8a Körperschaft-
steuergesetz verbundenen Auswirkungen sei angesichts
einer Rekordzahl an Unternehmensinsolvenzen unvertret-
bar. Zudem sei die Regelung nicht europarechtskonform
und erfasse nicht nur Missbrauchsfälle, sondern beeinträch-
tige flächendeckend die Finanzierung mittelständischer Un-
ternehmen. Der Versuch der Bundesregierung, nicht ge-
wollte Wirkungen der Vorschrift durch ein Schreiben des
Bundesfinanzministeriums abzumildern, sei zudem recht-
lich bedenklich. Die Fraktion der FDP beantragte, § 8a
Körperschaftsteuergesetz aufzuheben und die Bundesregie-
rung aufzufordern, unverzüglich in enger Abstimmung mit
den Betroffenen eine Neuregelung des Missbrauchs der Ge-
sellschafter-Fremdfinanzierung zu entwerfen, die EU-recht-
lichen Vorgaben entspreche und die tatsächlichen Miss-
brauchsfälle erfasse. Die Koalitionsfraktionen wiesen dem-
gegenüber darauf hin, die Neuregelung der Gesellschafter-
Fremdfinanzierung gehe auf eine Beschlussfassung im Ver-
mittlungsverfahren vom Dezember 2003 zurück. Es sei be-
absichtigt, aufgrund des Gesetzwortlauts entstandene Zwei-
felsfragen durch einen Verwaltungserlass zu klären, der
möglichst kurzfristig veröffentlicht werden soll. Der Erlass-
entwurf stelle klar, dass der typische Anwendungsfall der
mittelständischen Bürgschaftsfinanzierung nicht vom An-
wendungsbereich des § 8a Körperschaftsteuergesetz erfasst
werde. Die Holding-Regelung ermögliche – wie bisher –
die so genannte top-down-Finanzierung. Damit werde der
Holding-Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, die be-
nötigten Finanzierungen an den nachgeordneten Bereich
weiterzugeben. Die Koalitionsfraktionen sprachen sich ge-
gen eine erneute Änderung des § 8a Körperschaftsteuer-
gesetz aus. Sie wiesen daraufhin, dass eine solche Änderung
wegen der erforderlichen Abstimmung mit den Ländern un-
ter zeitlichen Gesichtspunkten ohnehin nicht rasch umsetz-
bar erscheine. Die Vorschrift könne auch nicht ohne weite-
res ausgesetzt werden, zumal bei einer Aussetzung mit er-
heblichen Haushaltsrisiken zu rechnen sei. Der Antrag der
Fraktion der FDP wurde mit der Mehrheit der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der antragstellenden Fraktion
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Der Petitionsausschuss hat dem federführenden Finanzaus-
schuss eine Bürgereingabe übermittelt, in der der Petent
sich dafür ausspricht, kommunale und staatliche Förderver-
eine von der Verpflichtung zur Erstellung einer Gemeinnüt-
zigkeitssatzung zu befreien und zusätzlich den Bereich der
Privattheater der gemeinnützigen Unterstützung durch För-
dervereine zugänglich zu machen. Der Petitionsausschuss
hat nach § 109 der Geschäftsordnung um eine Stellung-
nahme zu dem Anliegen nachgesucht. Der Finanzausschuss
hat die Petition in seine Beratungen einbezogen. Eine Er-

Drucksache 15/3339 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

weiterung des Gesetzentwurfs in dem vom Petenten ange-
strebten Sinn hat der Ausschuss nicht vorgesehen.

B. Einzelbegründung
Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetz-
entwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:
Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Artikelgesetzes)
Die Bezeichnung/Überschrift wird an den erweiterten Rege-
lungsinhalt des Artikelgesetzes angepasst.
Zu Nummer 2 (Artikel 2a – neu – Änderung des Ein-

kommensteuergesetzes)
Zu den Nummern 1 und 2 (Allgemein)
Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur ein-
kommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskos-
ten wird zum Anlass genommen, ihre Behandlung neu zu
ordnen. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine
Ausbildung sollen in erheblich größerem Umfang als bisher
gesetzliche Berücksichtigung finden.
Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnis-
sen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen beziehungs-
weise für ein erstes Studium sollen als Kosten der Lebens-
führung im Wege des Sonderausgabenabzugs bis zu einem
Betrag von 4 000 Euro steuerlich wirksam werden. Jedes
erste Studium soll damit unabhängig von vorangegangenen
Berufsausbildungen im Wege des Sonderausgabenabzugs
bis zu einem Betrag von 4 000 Euro steuerlich wirksam
werden. Soweit berufliche Bildungsmaßnahmen nach dem
Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ers-
ten Studium erfolgen, sollen sie unter dem Gesichtspunkt
des lebenslangen Lernens in vollem Umfang als Be-
triebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein. Damit wird
der geänderten Lebenswirklichkeit in der Berufs- und Ar-
beitswelt Rechnung getragen.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen der
jüngsten Zeit Ausbildungskosten, die bislang als Kosten der
Lebensführung beurteilt worden sind, zum Betriebsausga-
ben-/Werbungskostenabzug zugelassen. So erkannte er mit
Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (Bundessteuer-
blatt 2003 II S. 403) Aufwendungen für eine Umschulungs-
maßnahme an, die als Grundlage dafür diente, von einer Be-
rufsart zu einer anderen überzuwechseln. Im Urteil vom
17. Dezember 2002 VI R 137/01 (Bundessteuerblatt 2003 II
S. 407) hat er Aufwendungen für ein berufsbegleitendes
erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten aner-
kannt. Mit Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass vorab entstandene Wer-
bungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung
anzuerkennen sein können. Im Streitfall hatte der Kläger ein
Studium abgebrochen und eine Pilotenausbildung durchge-
führt.
Richtig ist, dass im Berufsleben, Bildungswesen und auf
dem Arbeitsmarkt in den letzten Jahren tief greifende Ver-
änderungen stattgefunden haben. Den einmal erlernten Be-
ruf das gesamte Berufsleben auszuüben und dementspre-
chend nur eine Berufsausbildung absolvieren zu müssen,
stellt nicht mehr den Regelfall dar. Häufig erfordert es die
Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite oder gar

dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlau-
fen. Aber auch die Neigung der Bürger, aus eigenem An-
trieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel zu
vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zuge-
nommen. Die Neuordnung orientiert sich daher weitgehend
an dem grundsätzlichen Ansatz des Bundesfinanzhofs und
lässt Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die beruflich
veranlasst sind und nach der ersten Berufsausbildung bezie-
hungsweise nach einem Erststudium stattfinden, im An-
schluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug zu.
Die veränderten Rahmenbedingungen führen aber nicht zu
einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung derjenigen Aus-
bildungskosten, die zu einer ersten beruflichen Befähigung
führen. Auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft
gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den
Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Sie stellt
Vorsorge für die persönliche Existenz dar. Das Erlernen der
Grundlagen eines Berufs dient dem Erwerb einer selbststän-
digen und gesicherten Position im Leben. Aufwendungen
für die erste Berufsausbildung gehören daher wie Aufwen-
dungen für Erziehung und andere Grundbedürfnisse
schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Le-
bensführung.
Dies gilt auch für ein erstes Studium unbeschadet davon, ob
es unmittelbar nach dem Besuch allgemein bildender Schu-
len oder nach einer ersten anderen Berufsausbildung aufge-
nommen wird. Regelmäßig eröffnet das Erststudium eine
neue berufliche, soziale und wirtschaftliche Stellung. Die
dafür getätigten Aufwendungen werden daher typisierend
den Lebensführungskosten zugerechnet. Dass Ausbildungs-
kosten grundsätzlich als Kosten der Lebensführung behan-
delt werden können, hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Beschluss vom 8. Juli 1993 – 2 BvR 773/93 – aus-
drücklich als mit der Verfassung vereinbar angesehen.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für
das Erststudium können als Sonderausgaben im Rahmen
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen werden. Den Anfor-
derungen des modernen Berufslebens wird dadurch Rech-
nung getragen werden, dass diese Kosten künftig bis zu
einem Betrag von 4 000 Euro abgezogen werden können.
Damit werden auch Ausbildungs- oder Studiengänge mit
erhöhten Aufwendungen, wie z. B. Ausbildungs- oder Stu-
diengebühren und Lernmittel angemessen berücksichtigt.
Die Lösung unterstützt das bildungspolitische Anliegen der
Förderung des berufsbezogenen Lernens.
Zu Nummer 1 (§ 10 Abs. 1 Nr. 7)
Aufwendungen für eine Berufsausbildung, die nicht Wer-
bungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, sind bis zu
4 000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Hierzu gehören
insbesondere Aufwendungen im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG.
Aufwendungen, die nicht der Berufsausbildung dienen, fal-
len nicht darunter. Der Höchstbetrag gilt nach Satz 2 bei der
Zusammenveranlagung von Ehegatten für jeden Ehegatten
gesondert. In Satz 3 und 4 wird die Ermittlung der Aufwen-
dungen geregelt.
Zu Nummer 2 (§ 12 Nr. 5)
Voraussetzung für die Abgrenzung der erstmaligen Berufs-
ausbildung beziehungsweise des Erststudiums von nachfol-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3339

genden Berufsbildungsmaßnahmen ist der Abschluss der
ersten Berufsausbildung beziehungsweise der Studienab-
schluss. Diese Abgrenzung ist praktikabel und einfach zu
handhaben.
Die Regelung des § 12 Nr. 5 zweiter Halbsatz nimmt Aus-
bildungskosten, die Gegenstand eines Dienstverhältnisses
sind, von der Zuordnung zu Lebensführungskosten aus. Da-
bei handelt es sich um Aufwendungen, die Arbeitnehmer im
Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entstehen.
Sie werden entsprechend einer langjährigen älteren Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs zutreffend weiterhin als
Werbungskosten behandelt. Diese Kosten dienen unmittel-
bar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhält-
nis zu erzielen und können daher als Werbungskosten mit
den positiven Einkünften verrechnet werden.

Zu Nummer 3 (§ 24b)
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von
1 308 Euro im Kalenderjahr wurde mit dem Haushaltsbe-
gleitgesetz 2004 zum 1. Januar 2004 eingeführt.
Nach der geltenden Rechtslage erhalten den Entlastungsbe-
trag für Alleinerziehende nur allein stehende Steuerpflich-
tige, die mit mindestens einem minderjährigen Kind im
Sinne des § 32 Abs. 1 EStG (im ersten Grade mit dem Steu-
erpflichtigen verwandtes Kind oder Pflegekind) eine Haus-
haltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden,
§ 24b Abs. 1 EStG. Als allein stehend in diesem Sinne gel-
ten gemäß § 24b Abs. 2 EStG nur Steuerpflichtige, die nicht
die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach
§ 26 Abs. 1 EStG erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft
mit einer anderen Person bilden, es sei denn für diese steht
ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld
zu.
Ziel des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist es
auch weiterhin, die höheren Kosten für die eigene Lebens-
bzw. Haushaltsführung der sog. echten Alleinerziehenden
abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren
Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die
tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.
„Echte“ Alleinerziehende haben aufgrund ihrer jeweiligen
Lebenssituation regelmäßig höhere Kosten für die eigene
Lebens- bzw. Haushaltsführung gegenüber Eltern, die einen
gemeinsamen Haushalt mit dem anderen Elternteil oder mit
einer anderen erwachsenen Person führen können, die tat-
sächlich oder finanziell zur Haushaltsführung beiträgt. Die
alleinige Verantwortung für sich und die Kinder engt die
Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung ein und
führt insbesondere bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit
auch zu einer besonderen wirtschaftlichen Belastung.
„Echte“ Alleinerziehende tragen für den Haushalt (inkl. der
Wohnung) die alleinige Verantwortung. Sie können keine
Synergieeffekte aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsfüh-
rung mit einer anderen erwachsenen Person zur Haushalts-
ersparnis nutzen. Auch können z. B. höhere Kosten für den
alltäglichen Einkauf wegen mangelnder Mobilität oder er-
höhte Kosten zur Deckung von Informations- und Kontakt-
bedürfnissen sowie für gelegentliche Dienstleistungen Drit-
ter etc. entstehen. Diese bei „echten“ Alleinerziehenden
über die von allen Eltern zu tragenden Betreuungs-, Erzie-
hungs- und Ausbildungskosten hinaus auftretende Mehrbe-

lastung soll durch den Entlastungsbetrag pauschalierend ab-
gegolten werden.
Mit § 24b EStG soll auch weiterhin gewährleistet werden,
dass nichteheliche (eheähnliche) Lebensgemeinschaften
und eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in unzu-
lässiger Weise gegenüber Ehepaaren begünstigt bzw. Ehe-
paare benachteiligt werden.
Der Aufwand der Eltern für den Unterhalt in Höhe des Exis-
tenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für
die Betreuung, Erziehung und Ausbildung wird zusätzlich
zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und unabhän-
gig vom Familienstand durch das Kindergeld oder die Frei-
beträge für Kinder und als außergewöhnliche Belastung
steuerlich berücksichtigt.
Zu Absatz 1
Mit der Gesetzesänderung soll § 24b EStG auf die Fälle
ausgedehnt werden, in denen das Kind, das zum Haushalt
des Steuerpflichtigen gehört, sein Stiefkind oder Enkelkind
ist und/oder das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, und
dem Steuerpflichtigen für dieses ein Freibetrag nach § 32
Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass „allein erziehenden“
Steuerpflichtigen auch bei einer Haushaltsgemeinschaft mit
bereits volljährigen Kindern, für die ihnen ein Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, höhere Le-
bensführungskosten entstehen, da sich diese Kinder in der
Regel tatsächlich nicht wie ein Lebenspartner oder Wohnge-
meinschaftsangehöriger an der Haushaltsführung beteiligen
und hierzu finanziell nicht im nennenswerten Umfang in der
Lage sind.
Bei Meldung des Steuerpflichtigen und seines Kindes mit
Haupt- oder Nebenwohnsitz unter einer gemeinsamen
Adresse wird durch die Neuregelung gesetzlich fingiert,
dass das Kind zum Haushalt gehört (räumliches Zusammen-
leben bei gemeinsamer Versorgung).
Auf die alleinige Meldung mit Hauptwohnsitz in der Woh-
nung des Steuerpflichtigen soll es nicht mehr ankommen.
Insbesondere in Fällen der auswärtigen Unterbringung zur
Schul- und Berufsausbildung reicht es aus, dass das voll-
jährige Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, nur mit Ne-
benwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemel-
det ist.
Ist das Kind mit Haupt- und Nebenwohnsitz bei mehreren
Steuerpflichtigen gemeldet, beispielsweise sowohl in der
Wohnung der Mutter als auch in der Wohnung des von die-
ser getrennt lebenden Vaters, soll der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG – neu – nur
einmal gewährt werden. Der Entlastungsbetrag für Alleiner-
ziehende steht demjenigen Alleinerziehenden zu, der die
Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt oder erfüllen würde in Fäl-
len, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 EStG besteht. Auf die Zahlung des Kindergel-
des nach § 74 EStG kommt es dabei nicht an. Die zweite
Alternative („Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindes-
geldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen würde“) be-
trifft die Fälle, in denen der Steuerpflichtige mit seinem
Kind außerhalb der Europäischen Union und des Europäi-

Drucksache 15/3339 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

schen Wirtschaftsraumes lebt, nach § 1 Abs. 3 EStG als un-
beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird und
deshalb einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder hat,
aber keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 63 Abs. 1 Satz 3
EStG).
Zu Absatz 2
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll auch ver-
witweten Alleinerziehenden gewährt werden, auch wenn
diese noch die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splitting-Verfahrens erfüllen (§ 32a Abs. 5 und 6 Nr. 1
EStG). Nach § 24b Abs. 3 EStG kann der Betrag zeitanteilig
erstmals für den Monat des Todes des Ehegatten gewährt
werden.
Nach dem geltenden § 24b Abs. 2 Nr. 2 EStG ist der Steuer-
pflichtige nicht allein stehend, d.h. es steht der Gewährung
des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende entgegen,
wenn in der gemeinsamen Wohnung des Steuerpflichtigen
und des Kindes im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG eine andere
Person lebt, mit der der Steuerpflichtige eine Haushaltsge-
meinschaft bildet und für die dem Steuerpflichtigen kein
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.
§ 24b Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG – neu – enthält neben der
widerlegbaren Vermutung für das Vorliegen der Haushalts-
gemeinschaft auch die gesetzliche Definition der Haushalts-
gemeinschaft. Hiernach kommt es allein auf die gemein-
same Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft und
nicht auch auf die Dauer des Zusammenlebens an. Damit
entfällt grundsätzlich die Abgrenzung, z. B. zwischen Wohn-
gemeinschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
Die Vermutung knüpft an den objektiven Sachverhalt des
Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung an, der sich in der
Meldung ausdrückt. Die Regelung enthält damit eine Be-
weislastumkehr für die Voraussetzung „gemeinsames Wirt-
schaften“, die von Personen einer Wohngemeinschaft eher
widerlegbar als vom Finanzamt beweisbar ist. Ob und wann
die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist
nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu entschei-
den. In der Regel wird eine Glaubhaftmachung oder zwei-
felsfreie Versicherung ausreichen. Der Steuerpflichtige hat
entsprechende Erklärungen abzugeben und Nachweise vor-
zulegen. Bei nichtehelichen, aber eheähnlichen (Lebens-)-
Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften
scheidet wegen des Verbots einer Schlechterstellung von
Eheleuten (vgl. BVerfGE 99, 216 [232 ff.]) die Widerleg-
barkeit aus. Die Beantwortung der Frage, ob eine eheähnli-
che Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilfe-
rechtlichen Kriterien und den gesamten Umständen des Ein-
zelfalles.
Die Meldung ist jedoch nicht Voraussetzung für die An-
nahme einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsge-
meinschaft kann also auch vorliegen, wenn sich die andere
Person nicht nur kurzfristig, z. B. zu Besuchszwecken oder
aus Krankheitsgründen in der Wohnung des Steuerpflich-
tigen aufhält bzw. aufzuhalten beabsichtigt.
Dagegen spricht eine nicht nur vorübergehende Abwesen-
heit von der Wohnung gegen das Vorliegen einer Haushalts-
gemeinschaft. Nicht nur vorübergehend abwesend von der
Wohnung sind z. B. Personen, die als vermisst gemeldet
sind oder sich im Strafvollzug befinden.

Indes hebt eine kurze Abwesenheit (z. B. Krankenhaus,
Reise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters) von der
gemeinsamen Wohnung die Haushaltsgemeinschaft nicht
auf. Es muss der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haus-
haltsgemeinschaft leben zu wollen, eindeutig nach außen
treten (z. B. bei Auszug, Unterhaltung einer zweiten Woh-
nung aus privaten Gründen, eigene Wirtschaftsführung mit
Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhält-
nisses als Arbeitsverhältnis).
Als Haushaltsgemeinschaften kommen insbesondere in Be-
tracht:
Nichteheliche, aber eheähnliche (Lebens-)Gemeinschaften,
eingetragene Lebenspartnerschaften oder „Wohngemein-
schaften“ mit einem Lebenspartner in nichteheähnlicher Ge-
meinschaft, mit Studierenden, Großeltern, Geschwistern des
Steuerpflichtigen oder weiteren volljährigen Kindern des
Steuerpflichtigen, für die ihm weder Kindergeld noch ein
Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, aber auch mit
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
Nunmehr sind Steuerpflichtige – ohne weitere Prüfung des
Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft – auch dann als al-
lein stehend anzusehen, wenn es sich bei der anderen Person
im Haushalt um ein Kind handelt, das zwar grundsätzlich
als leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind
bei dem Steuerpflichtigen zu berücksichtigen wäre, für das
dem Steuerpflichtigen aber weder ein Freibetrag nach § 32
Abs. 6 EStG noch Kindergeld zusteht, weil es den gesetz-
lichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig
für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehr-
dienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungs-
helfer ausübt.
Handelt es sich bei der anderen Person um eine pflegebe-
dürftige Person, kann diese sich typischerweise – je nach
Grad der Pflegebedürftigkeit – tatsächlich nicht an der
Haushaltsführung beteiligen. Näheres soll durch ein BMF-
Schreiben geregelt werden.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 24b Abs. 3 EStG
(Zwölftelung).

Zu Nummer 4 (§ 39a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 8 – neu –)
Die neue Nummer 8 ermöglicht die Eintragung eines Frei-
betrags auf der Lohnsteuerkarte für den Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende bei verwitweten Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen im Todesjahr des Ehegatten und im Fol-
gejahr. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird
grundsätzlich mit der Steuerklasse II berücksichtigt. Für
verwitwete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist jedoch
im Kalenderjahr des Todes des Ehegatten und für das fol-
gende Kalenderjahr das Splittingverfahren möglich und da-
mit insbesondere die Steuerklasse III. Für diese Fälle kann
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei verwitweten
Arbeitnehmern nicht über das Steuerklassensystem berück-
sichtigt werden. Es kommt für sie zur Berücksichtigung des
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Ka-
lenderjahres nur das Freibetragsverfahren in Betracht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3339

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 4)
Der Freibetrag nach § 24b EStG für Verwitwete (siehe zu
Buchstabe a) wird in die Fälle der anderen abziehbaren Be-
träge eingereiht, für die die Antragsgrenze von 600 Euro
gilt.

Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 1 und 2)
Absatz 3 betrifft die (gemeinsame) Freibetragsermittlung
bei Ehegatten. Satz 1 wird um den neuen Antragsgrund für
Verwitwete (Nummer 8 neu, siehe zu Buchstabe a) erwei-
tert. In Satz 2 wird der Fall des § 24b EStG in die Fälle der
anderen abziehbaren Beträge eingereiht.

Zu Nummer 5 (§ 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3)
Der Arbeitgeber hat bei der Durchführung des Lohnsteuer-
Jahresausgleichs die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe der
auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse
zu ermitteln (§ 42b Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Ermittlung
ergibt insbesondere in Fällen des Lohnsteuerklassenwech-
sels eine unzutreffende Lohnsteuer, weshalb derzeit für Ar-
beitnehmer, die nur für einen Teil des Kalenderjahres nach
den Steuerklassen III oder IV zu besteuern sind, kein Lohn-
steuer-Jahresausgleich durchzuführen ist.
Dieser Personenkreis ist zu erweitern auf Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen mit Steuerklasse II, wenn diese nicht
ganzjährig anzuwenden ist (Zwölftelungsregelung in § 24b
EStG „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“). Hierdurch
wird eine zu niedrige Lohnsteuererhebung vermieden, wenn
die Steuerklasse II zwar am Ende des Jahres eingetragen ist,
jedoch nicht ganzjährig anzuwenden ist. Bei einem Wechsel
von der Steuerklasse II in die Steuerklasse I vermeidet die
Neuregelung einen zu hohen Lohnsteuereinbehalt.

Zu Nummer 6 (§ 44 Abs. 1 Satz 5)
Die Ansprüche des Fiskus auf die Kapitalertragsteuer und
den Solidaritätszuschlag entstehen in dem Zeitpunkt, in dem
die Kapitalerträge den Kapitaleignern zufließen. Die Steuer-
abzugsbeträge werden als Anmeldesteuer in der Weise erho-
ben, dass die abführungspflichtigen Personen die einbehal-
tene Steuer jeweils bis zum 10. Tag des folgenden Monats
beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen ha-
ben (§ 44 Abs. 1 Satz 5). Schütten z. B. Kapitalgesellschaf-
ten Gewinne an ihre Anteilseigner aus, so ist die Gesell-
schaft anmelde- und abführungspflichtig. Ursprünglich
sollte die Frist berücksichtigen, dass die Kapitalgesellschaf-
ten für die Anmeldung der Steuer und deren Abführung eine
gewisse Zeit benötigen.
Der Bundesrechnungshof hat festgestellt (Drucksache 15/60),
dass Kapitalgesellschaftenmit Hilfe ihrer elektronischenDa-
tenverarbeitung in der Lage sind, den zur Ausschüttung be-
stimmten Gewinn – vermindert um die Steuerabzugsbe-
träge – zu dem im Gewinnverteilungsbeschluss bestimmten
Termin kurzfristig auszuzahlen. In der weit überwiegenden
Zahl der Fälle fließen den Anteilseignern die (Netto-)Kapi-
talerträge sogar bereits am Tag des Gewinnverteilungsbe-
schlusses oder am darauf folgenden Tag zu.

Während die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die
beispielsweise am Ersten eines Monats eine Gewinnaus-
schüttung vornimmt, sofort über den Kapitalertrag verfügen
können, befriedigt nach den Feststellungen des Bundesrech-
nungshofes die zum Steuerabzug verpflichtete Kapitalge-
sellschaft die Ansprüche des Fiskus dagegen oftmals erst
vierzig Tage später, nämlich nach Ablauf des Anmeldezeit-
raums am 10. Tag des folgenden Monats. Bei einer Aus-
schüttung am letzten Tag eines Monats ergibt sich eine Be-
nachteiligung des Fiskus gegenüber den Anteilseignern von
immerhin noch zehn Tagen.
Der Bundesrechnungshof hat das Ausschüttungs- und Zah-
lungsverhalten von 28 großen börsennotierten Kapitalge-
sellschaften für das Jahr 2000 und die finanziellen Auswir-
kungen für Bund und Länder untersucht, die sich ergeben
würden, wenn die ausschüttenden Gesellschaften Kapitaler-
tragsteuer und Solidaritätszuschlag zeitgleich mit der Über-
weisung der Gewinnanteile an die Anteilseigner zu entrich-
ten hätten. Allein bei den ausgewählten Kapitalgesellschaf-
ten hätten sich Zinsausgaben für die Inanspruchnahme von
Krediten des Fiskus in Höhe von etwa 17 Mio. DM (etwa
8,7 Mio. Euro) vermeiden lassen. Der Bundesrechnungshof
schätzte bei einem Gesamtaufkommen an Kapitalertrag-
steuer (ohne Zinsabschlagsteuer) für das Jahr 2000 in Höhe
von rd. 32 Mrd. DM (rd. 16,4 Mrd. Euro), dass sich die ver-
meidbaren Zinsaufwendungen für Bund und Länder, welche
durch die – tatsächliche – Steuerstundung entstehen, jähr-
lich auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag (in
Euro) belaufen können.
Nach Auffassung des Bundesrechnungshofes ist es nicht ge-
rechtfertigt, dass ausschüttende Kapitalgesellschaften die
treuhänderisch für die Anteilseigner einbehaltene Kapitaler-
tragsteuer und den Solidaritätszuschlag an den Fiskus erst zu
einem im Gesetz festgelegten späten Zeitpunkt abzuführen
brauchen, während sie ihren Verpflichtungen gegenüber den
Anteilseignern innerhalb kürzester Zeit nach dem Gewinn-
verteilungsbeschluss nachkommen. Nennenswerte Zeit-
verzögerungen im betrieblichen Rechnungswesen sind daher
für eine zeitnahe Anmeldung und Entrichtung der Kapitaler-
tragsteuer nicht (mehr) zu berücksichtigen, da die betriebli-
chen Aufzeichnungen in der Regel auf Datenträgern geführt
werden und kurzfristig abrufbar sind.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesrechnungshofes
wird künftig bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer und
des Solidaritätszuschlags aus Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf einen Anmeldezeitraum ver-
zichtet. Die Abzugsverpflichteten haben die für die Finanz-
kassen bestimmten Steuerabzugsbeträge zeitgleich mit den
Erträgnisausschüttungen an die Anteilseigner abzuführen.
Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfasst
die Neuregelung nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern
z. B. auch Genossenschaften als Abzugsverpflichtete.

Zu Nummer 7 (§ 52 Abs. 55a)
Die Vorschrift enthält die erforderliche Anwendungsrege-
lung für die Änderung von § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG. Die Ab-
schaffung der Anmelde- und Zahlungsfristen hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer gilt erstmals für Ausschüttungen an die
Anteilseigner, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.

Drucksache 15/3339 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (Artikel 2b – neu – Änderung des Umsatz-
steuergesetzes 1999)

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Um-
satzsteuer im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
raums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es
kommt nicht darauf an, ob das für die Leistung vereinbarte
Entgelt vereinnahmt worden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Um-
satzsteuergesetzes eröffnet die umsatzabhängige Möglich-
keit, die Steuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten zu
berechnen. Zur Strukturverbesserung in den neuen Ländern
wurde dort die dabei geltende Umsatzgrenze von 125 000
Euro bis zum 31. Dezember 2004 befristet auf 500 000 Euro
angehoben.
Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung wird die Befris-
tung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und damit die
Liquiditäts- sowie die Wachstums- und Beschäftigungs-
grundlage kleiner und mittlerer Unternehmen in den neuen
Ländern gestärkt.
Zu Nummer 4 (Artikel 2c – neu – Änderung des Gesetzes

über das Branntweinmonopol)
Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 58, 58 a)
Um zu verhindern, dass künftige Brennereien, die Bioetha-
nol (Branntwein für Kraftstoffzwecke) in großen Mengen
und dadurch wesentlich preiswerter erzeugen können, die
Funktionsfähigkeit des Branntweinmonopols beeinträchti-
gen, wird die durch das Haushaltssanierungsgesetz vom
21. Dezember 1999 vorgenommene Liberalisierung des
deutschen Agraralkoholmarktes zum Teil zurückgenom-
men. Vor dem Inkrafttreten des Haushaltssanierungsgeset-
zes musste grundsätzlich jeder in Deutschland erzeugte
Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein (BfB) abgeliefert werden, es sei denn, es handelte sich
um Branntwein zur Herstellung von bestimmten Spirituosen
(Korn, Obst- und Weinbrände). Brennereien, die nicht über
Brennrechte (Erzeugungskontingente) verfügten, konnten in
wirtschaftlicher Weise keinen Branntwein erzeugen, weil
sie hierfür nur einen Übernahmepreis bekamen, der nicht
kostendeckend ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen, die rechtssystematisch in
den zwei genannten Bestimmungen vorgenommen werden

müssen, zielen im Ergebnis darauf ab, sicherzustellen, dass
von der Ablieferungspflicht befreite Brennereien, die
Branntwein zur Herstellung von Kraftstoffen erzeugen, den
gesamten erzeugten Branntwein ausschließlich in diesem
Bereich und anderen nicht zum so genannten Vorbehaltsbe-
reich für landwirtschaftliche Brennereien des Branntwein-
monopols gehörenden Bereichen (sog. technischer Sektor)
verwenden. Tun sie das nicht, entfällt die Ablieferungsbe-
freiung mit der Folge, dass der Branntwein ablieferungs-
pflichtig wird und die BfB für diesen Branntwein nur den
– nicht kostendeckenden – Mindestübernahmepreis zu zah-
len hat.
Die Beschränkung der Branntweinverwendung dieser Bren-
nereien ausschließlich zur Herstellung von Kraftstoffen und
auf den übrigen technischen Sektor ist gerechtfertigt, weil
diese Brennereien in großindustriellem Maße Alkohol in
einer jährlichen Menge erzeugen, deren Herstellungskosten
weit unter dem derzeitigen Preisniveau der traditionellen,
unter dem Schutze des Branntweinmonopols produzieren-
den Brennereien sowie auch der neuen freien Brennereien,
die in einer kleineren Betriebsgröße produzieren, liegen.
Die Einhaltung der Verwendungseinschränkung kann im
Rahmen der bestehenden Steuer- und Monopolaufsicht
überprüft werden. Die Folgen der Nichteinhaltung (Abliefe-
rungspflicht des erzeugten Alkohols zu nicht kostendecken-
den Preisen) treten kraft Gesetzes ein. Besonderer Sanktio-
nen für die Nichteinhaltung der Einschränkung bedarf es
deshalb nicht.
Die vorgesehene Einschränkung soll auch für Brennereien
gelten, die bereits nach § 58 von der Ablieferungspflicht be-
freit worden sind. Um – rechtlich unzulässige – Rückwir-
kungen für diese Brennereien im laufenden Betriebsjahr
(Eintritt der Ablieferungspflicht, wenn sie bereits Brannt-
wein für Kraftstoffzwecke erzeugt haben) zu vermeiden,
kann die Regelung für solche Brennereien erst zum Beginn
des neuen Betriebsjahres (1. Oktober 2004) in Kraft treten.
Zu Nummer 5 (Artikel 3 – Inkrafttreten)
Die Artikel 1 und 2, 2b und 2c treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Artikel 2a tritt mit dem Beginn des Jahres
2004 in Kraft. Die Regelungen gelten daher für den Veran-
lagungszeitraum 2004.

Berlin, den 16. Juni 2004
Dieter Grasedieck
Berichterstatter

Georg Fahrenschon
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Dr. Andreas Pinkwart
Berichterstatter

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