BT-Drucksache 15/3138

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/1948 Nr. 1.8 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung KOM (2003) 550 endg.; Ratsdok. 12985/03

Vom 12. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3138
15. Wahlperiode 12. 05. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (15. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/1948 Nr. 1.8 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung
KOM (2003) 550 endg.; Ratsdok. 12985/03

A. Problem
Der Richtlinienvorschlag zielt unter Bezugnahme auf Artikel 17 der Richtlinie
2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 darauf ab, spezifische Maßnahmen zur Verhinde-
rung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung festzulegen. Hierzu zäh-
len gemäß Artikel 1 der Vorlage insbesondere Kriterien für die Beurteilung des
guten chemischen Zustandes des Grundwassers sowie Kriterien für die Ermitt-
lung und Umkehrung signifikanter und anhaltender Trends einer steigenden
Schadstoffkonzentration im Grundwasser und die Festlegung der Ausgangs-
punkte für die Trendumkehr. Ferner sollen in der Richtlinie Anforderungen zur
Verhinderung und Begrenzung indirekter Einleitungen von Schadstoffen in das
Grundwasser festgelegt werden.

B. Lösung
In Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung –Drucksache 15/1948
Nr. 1.8 – Annahme einer interfraktionellen Entschließung, durch die die Bundes-
regierung aufgefordert werden soll, sich auf EU-Ebene für eine Reihe von Än-
derungen des Richtlinienentwurfs einzusetzen.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Drucksache 15/3138 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung –Drucksache 15/1948
Nr. 1.8 – folgende Entschließung anzunehmen:
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der vorliegende Entwurf der Grundwasser-Tochterrichtlinie wird nur formal
dem Auftrag der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) gerecht, Kriterien für die
Beurteilung des guten chemischen Zustands und für die Ermittlung und Um-
kehr signifikanter und ansteigender Schadstofftrends festzulegen. Der Entwurf
weicht auch in wesentlichen Teilen von den bisher zwischen Kommission und
Mitgliedstaaten erzielten Kompromissen ab.
Die Konkretisierungen dieser Vorgaben in der Grundwasserrichtlinie sind nicht
geeignet, einen nachhaltigen Gewässerschutz zu gewährleisten, ein Verschlech-
terungsverbot für Grundwasser durchzusetzen, einen guten Zustand des Grund-
wassers bis 2015 zu erreichen sowie steigende Schadstoffkonzentrationen im
Grundwasser umzukehren, da der Richtlinienvorschlag noch erhebliche Rege-
lungslücken und Unklarheiten enthält.
Der Deutsche Bundestag fordert daher die Bundesregierung auf,
sich auf EU-Ebene für folgende Änderungen des Entwurfs der Grundwasser-
richtlinie einzusetzen:
1. Das Vorsorgeprinzip muss in der Grundwasserrichtlinie in einer eigenen Be-

stimmung zum Ausdruck kommen. Es muss Vorrang vor der Anwendung
kostenintensiver und aufwendiger Aufbereitungstechnologien haben, wie
dies auch im Erwägungsgrund 28 der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG fest-
gelegt ist.

2. Zusätzlich sollte auch der Schutz des Grundwassers als Lebensraum einer
artenreichen und hochangepassten Fauna aufgenommen werden.

3. An diesem Schutzgut sind alle Qualitätsziele (Qualitätsnormen bzw.
Schwellenwerte) der Grundwasserrichtlinie auszurichten. Da der bisherige
Kenntnisstand über Grundwasserorganismen nicht ausreicht, um hieraus
Qualitätsstandards abzuleiten, haben sich die Kriterien für Grundwasser an
denen für Oberflächengewässer zu orientieren.

4. Die Definition des guten chemischen Zustands des Grundwassers muss auf
der Grundlage strenger human- und ökotoxikologisch begründeter Grenz-
werte erfolgen. Für alle gewässerrelevanten Stoffe sind daher europaweit
einheitliche strenge Qualitätsnormen festzulegen. Sie sind regionalen, durch
die Mitgliedstaaten abgeleiteten Schwellenwerten vorzuziehen, da sie zu un-
terschiedlichen Schutzniveaus und Wettbewerbsverzerrungen führen.

5. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz und dem Verschlechterungsverbot
durch Erkennen und Umkehren steigender Schadstoffgehalte, wie es in der
WRRL verankert ist, wird die Grundwasserrichtlinie nicht gerecht. Die Kri-
terien zum Monitoring und zur Trendermittlung müssen daher nach wissen-
schaftlichen, statistisch korrekten Methoden spezifiziert werden. Die Trend-
umkehr muss für jeden erkannten signifikanten und lang anhaltenden Trend
gelten. Dies gilt auch für die Stoffe, für die keine Qualitätsnormen festgelegt
sind. Der Ausgangspunkt für die Trendumkehr muss verbindlich geregelt
sein.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3138

6. Der Zeitraum von der Ermittlung eines Schadstofftrends von bis zu 15 Jah-
ren bis zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen (Trendumkehr bis zu 30 Jah-
ren) ist zu lang. Der Zeitraum für die Trendermittlung und -umkehr muss
wesentlich verkürzt werden, da nach der WRRL bis spätestens 2015 ein
guter Zustand des Grundwassers erreicht werden soll. Der Deutsche Bun-
destag bittet die Bundesregierung, bei der EU darauf hinzuwirken, dass der
Begriff „Einleitung“ dahin gehend konkretisiert wird, dass landwirtschaft-
liche Aktivitäten nach den Grundsätzen und Handlungsempfehlungen der
guten landwirtschaftlichen Praxis keine indirekte Einleitung in das Grund-
wasser darstellen.

7. Das Verschlechterungsverbot für den Zustand der Grundwasserkörper, wie
es in der Grundwasserrichtlinie 80/68/EWG bzw. im Artikel 4 der WRRL
enthalten ist, und das Einleitungsverbot müssen entschiedener in der
Grundwasserrichtlinie verankert werden. Die vorgeschlagenen Regelungen
bleiben hinter der alten Grundwasserrichtlinie 80/68/EWG zurück. Um das
„Auffüllen mit Schadstoffen“ von unbelasteten Grundwasserkörpern bis
zum Erreichen des guten Zustands zu verhindern, müssen Indirekteinlei-
tungen an das Verschlechterungsverbot und nicht an das Überschreiten der
Qualitätsnormen bzw. der Schwellenwerte gekoppelt werden. Für eine
Übergangszeit können die Schadstofflisten der Richtlinie 80/68/EWG
übernommen werden. Sie müssen in absehbarer Zeit an den neueren wis-
senschaftlichen Kenntnisstand angepasst werden.

8. Die Regelungen in der Grundwasserrichtlinie bezüglich des Umgangs mit
Grundwasser belastenden Altlasten und Risikogebieten müssen differen-
zierter betrachtet werden. Aufgrund der vielfältigen und erheblich differie-
renden Umstände (Geologie, Schadstoffausbreitung, Menge, Gefährdungs-
potential usw.) bei der Altlastenaufarbeitung sollen die Mitgliedstaaten in
eigener Verantwortung die Untersuchung, Bewertung und Behandlung von
Altlasten verbindlich regeln. Für punktuelle Schadstoffquellen sollen Risi-
komanagementzonen eingerichtet werden. In diesen Zonen soll ein natio-
nal verbindliches Vorgehen hinsichtlich der zu betrachtenden Stoffe, ihrer
Schwellenwerte, des Monitorings und möglicher Maßnahmen erfolgen.
Die Mitgliedstaaten sollen hierzu in regelmäßigen Abständen berichten.

9. Für die Qualitätsnormen des Anhangs I ist zusätzlich die Summe der Pesti-
zide mit 0,5 µg/l aus der Trinkwasserrichtlinie aufzunehmen.

10. Für folgende Stoffe sind Qualitätsziele festzulegen:
– Bor als einfach zu analysierender Indikator für Sickerwasseremissionen

aus Altablagerungen und undichten Abwasserkanälen,
– Vinylchlorid und cis-Dichlorethen, da sie als Abbauprodukte relevanter

sind als ihre bisher in Anhang III genannten Ausgangsstoffe,
– PAK als prioritär gefährlicher Stoff im Sinne der WRRL mit Grundwas-

serrelevanz.

Berlin, den 24. März 2004

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/3138 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Petra Bierwirth, Ulrich Petzold, Winfried Hermann und
Birgit Homburger

I.
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates zum Schutz des Grundwassers vor Ver-
schmutzung – KOM (2003) 550 endg.; Ratsdok. 12985/03
(Ausschussdrucksache 15(15)185, siehe Anlage) – wurde
mit Überweisungsdrucksache 15/1948 Nr. 1.8 zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an den
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft überwiesen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat empfohlen, die Vorlage – KOM (2003)
550 endg.; Ratsdok. 12985/03 (Anlage) – zur Kenntnis zu
nehmen.

II.
Der Richtlinienvorschlag zielt unter Bezugnahme auf Arti-
kel 17 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-
ber 2000 darauf ab, spezifische Maßnahmen zur Verhinde-
rung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung fest-
zulegen. Hierzu zählen gemäß Artikel 1 der Vorlage insbe-
sondere Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen
Zustandes des Grundwassers sowie Kriterien für die Ermitt-
lung und Umkehrung signifikanter und anhaltender Trends
einer steigenden Schadstoffkonzentration im Grundwasser
und die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendum-
kehr. Ferner sollen in der Richtlinie Anforderungen zur Ver-
hinderung und Begrenzung indirekter Einleitungen von
Schadstoffen in das Grundwasser festgelegt werden.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage – KOM (2003) 550 endg.; Rats-
dok. 12985/03 (Anlage) – in seinen Sitzungen am 11. Feb-
ruar 2004 und am 24. März 2004 beraten.
In die Sitzung des Ausschusses am 24. März 2004 haben die
Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP einen gemeinsamen Entschließungsantrag zu der
Vorlage eingebracht (siehe Beschlussempfehlung).
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde kritisch darauf
hingewiesen, dass der Richtlinienentwurf zwar die Vor-
gaben des Artikels 17 der Wasserrahmenrichtlinie umsetzen
solle, den sich hieraus ergebenden Anforderungen jedoch
nicht entspreche und teilweise sogar widerspreche. Ein vor-
sorgender Grundwasserschutz werde sich mit diesem Richt-
linienentwurf nicht verwirklichen lassen. Es sei offensicht-
lich, dass die Europäische Kommission im Laufe des Ver-
handlungsprozesses von weitergehenden, den Vorgaben des
Artikels 17 inhaltlich mehr entsprechenden Regelungen
wieder abgerückt sei. Während beispielsweise zunächst eine
einheitliche Methode zur Feststellung zusätzlicher Quali-
tätsnormen für den chemischen Grundwasserzustand vorge-
sehen gewesen sei, beschränke sich der Richtlinienentwurf

jetzt darauf, lediglich EU-weit bereits existierende Grenz-
werte für Nitrate und Pestizide für verbindlich zu erklären
und überlasse es im Übrigen den Mitgliedstaaten, Grenz-
werte auf nationaler Ebene festzulegen. Dies sei aus ökolo-
gischer Sicht wie aus Wettbewerbsgründen problematisch.
Kritisch zu beurteilen sei auch der lange Zeitraum, der je-
weils für die Ermittlung eines Schadstofftrends und dessen
Umkehr eingeräumt werde; er betrage für die Trendermitt-
lung 15 Jahre, für die Trendumkehr 30 Jahre. Dies stehe im
Widerspruch zu der Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie,
bis spätestens zum Jahr 2015 einen guten Zustand des
Grundwassers zu erreichen. Der Richtlinienvorschlag sei in
der vorliegenden Fassung nicht akzeptabel. Erfreulicher-
weise sei es gelungen, sich mit den Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf einen interfraktionellen, von den Frak-
tionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP gemeinsam getragenen Entschließungsantrag zu der
Vorlage zu verständigen. Er unterstreiche u. a. die Notwen-
digkeit, EU-weit einheitliche Grundwasserqualitätsnormen
einzuführen, die Trendermittlung auf der Grundlage statis-
tisch gesicherter Kriterien durchzuführen, die für die Trend-
ermittlung und Trendumkehr eingeräumten Zeiträume zu
verkürzen, das Verschlechterungsverbot zu verschärfen, die
Altlastenproblematik stärker zu berücksichtigen und Quali-
tätsziele für weitere Stoffe festzulegen.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde kritisiert,
der Richtlinienentwurf weiche in wesentlichen Teilen von
den bisher zwischen der Europäischen Kommission und den
Mitgliedstaaten ausgetauschten Entwürfen sowie den daraus
entstandenen Änderungen und Kompromissen ab. Es sei
sehr bedauerlich, dass die Regelungen des Richtlinienvor-
schlags kaum konkreter als die der Wasserrahmenrichtlinie
und auch deutlich schwächer formuliert seien als die jeweils
entsprechenden Passagen der Vorentwürfe. Dies sei um so
bedenklicher, als damit Wettbewerbsverzerrungen, bei-
spielsweise in der Landwirtschaft, Tür und Tor geöffnet
würden. Mit der Delegation der Aufgabe einer Entwicklung
konkreter Werte für die Beurteilung und Einstufung eines
guten chemischen Zustandes an die Mitgliedstaaten werde
die Festlegung von Schwellenwerten für das Grundwasser
in einer Weise auf die nationale Ebene übertragen, dass die
Entstehung wettbewerbsrelevanter Verzerrungen zu be-
fürchten sei. Der Richtlinienentwurf treffe im Übrigen keine
eigene Regelung zum Ausgangspunkt für die Trendumkehr,
sondern übernehme den starren Wert des Artikels 17 der
Wasserrahmenrichtlinie, auch der Startpunkt und das Ver-
fahren zur Trendumkehr würden nicht präzisiert. Ferner
werde der Begriff der Einleitung so wenig präzisiert, dass
zu befürchten sei, dass das Aufbringen von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln auch im Rahmen der guten landwirt-
schaftlichen Praxis eine indirekte Einleitung in das Grund-
wasser darstelle. Die Einschätzung der Bundesregierung,
dass die finanziellen Auswirkungen auf den Bund allenfalls
als gering einzuschätzen seien, könne sich höchstens auf die
aus den Altdeponien resultierenden Kosten des Bundes im
Verhältnis zu den Ländern und Kommunen beziehen. Ins-
gesamt seien aus der Grundwasserschutzrichtlinie für den

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3138

Bund sehr hohe finanzielle Belastungen zu erwarten. Ein
Beispiel hierfür seien die hohen Kosten, die bei einer Um-
setzung des vorliegenden Richtlinienvorschlags für die Er-
fassung, Beobachtung und Beseitigung von durch das ehe-
malige militärisch genutzte Chemiewerk Kapen bei Dessau
verursachten Grundwasserschäden anfallen würden.
Insgesamt ließen sich die Bedenken der Fraktion der CDU/
CSU gegenüber dem vorliegenden Richtlinienvorschlag in
vier Forderungen zusammenfassen: Erstens müssten für die
Beurteilung des chemischen Zustandes der Grundwasser-
körper in der Richtlinie europaweit einheitliche Schwellen-
werte festgelegt werden; Grundlage für die Festlegung der
Schwellenwerte sollten die Erkenntnisse der Human- und
Ökotoxologie werden. Zweitens sollte die Trendumkehr so
geregelt werden, dass beim Nachweis jedes signifikaten,
statistisch gesicherten Trends geeignete und verhältnis-
mäßige Maßnahmen ergriffen würden. Diese müssten umso
weitreichender und verbindlicher sein, je signifikanter der
Trend sei und je näher er den Schwellenwerten komme bzw.
diese zu überschreiten drohe. Auch müsse der Ausgangs-
punkt für die Trendumkehr verbindlich geregelt sein. Drit-
tens sei der Begriff der Einleitung so zu festzulegen, dass
das Aufbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im
Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis keine in-
direkte Einleitung in das Grundwasser darstelle. Viertens
sollten unter dem Vorbehalt, dass sich hieraus keine neuen
Berichts- und Überwachungspflichten ergäben, für punktu-
elle Schadstoffquellen, beispielsweise Altdeponien, Risiko-
managementzonen eingerichtet werden können, in denen
ein national verbindlich geregeltes Vorgehen hinsichtlich
der zu betrachtenden Stoffe, ihrer Schwellenwerte, des
Monitorings und möglicher Maßnahmen erfolgen sollte.
Erfreulicherweise sei es gelungen, zu dem Richtlinienvor-
schlag einen von allen Fraktionen gemeinsam getragenen
Entschließungsantrag zu erarbeiten. Er stelle naturgemäß ei-
nen Kompromiss dar, mit dem inhaltlichen Ergebnis könne
man jedoch sehr zufrieden sein. Mit der Verabschiedung des
interfraktionellen Entschließungsantrags werde der Bundes-
regierung ein einheitliches politisches Signal der im Deut-
schen Bundestag vertretenen Fraktionen übermittelt und da-
mit ihrer Verhandlungsposition in Brüssel in dieser Angele-
genheit ein stärkeres Gewicht verliehen.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurden die Ausführungen der Fraktion der CDU/CSU aus-
drücklich begrüßt. Die im Jahr 2000 verabschiedete, öko-
logisch anspruchsvolle Wasserrahmenrichtlinie der EU
zeichne sich durch drei zentrale Vorgaben aus, das Ver-
schlechterungsverbot gegenüber dem Grundwasser, die
Erlangung eines guten Grundwasserzustandes bis spätes-
testens zum Jahr 2015 und die Umkehr steigender Schad-
stoffkonzentrationen im Grundwasser. In allen drei Punkten
verfehle der Richtlinienentwurf die Vorgaben der über-
geordneten Wasserrahmenrichtlinie, er weise daher einen
erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. Ein besonders kriti-
scher Aspekt des Richtlinienentwurfs sei, dass im Hinblick
auf die Beurteilung des guten chemischen Zustands ver-
bindliche Grenzwerte lediglich für zwei Bereiche vorgege-
ben würden, in allen anderen Bereichen jedoch auf die Vor-
gabe EU-weit einheitlicher Grenzwerte verzichtet werde.
Eine solche Regelung werde zur Herausbildung unter-
schiedlicher nationaler Grenzwerte und damit zu ökologisch

bedingten Wettbewerbsverzerrungen in der EU führen, eine
Konsequenz, die es gerade zu vermeiden gelte. Zum The-
menbereich Trendermittlung und Trendumkehr bleibe fest-
zuhalten, dass der Richtlinienentwurf weder geeignete In-
strumente noch geeignete Ausgangswerte festlege und mit
den dort aufgeführten Regelungen eine schnelle und recht-
zeitige Trendumkehr nicht herbeigeführt werden könne. Zu
kritisieren sei ferner, dass das Verschlechterungsverbot
durch den Richtlinienentwurf in seiner derzeitigen Fassung
faktisch unterlaufen werde, weil diese eine Anreicherung
mit Schadstoffen bis zu einer bestimmten Obergrenze er-
mögliche, die mit dem Verschlechterungsverbot eigentlich
verhindert werden sollte. Die Europäische Kommission
habe drei Jahre nach der Verabschiedung der Wasserrah-
menrichtlinie den Entwurf für eine sich hieraus ableitende
Richtlinie vorgelegt, der die Zielsetzungen der übergeordne-
ten Wasserrahmenrichtlinie unterlaufe bzw. konterkariere.
Dieses könne nicht zugelassen werden.
Sehr zu begrüßen sei, dass es gelungen sei, zu dem Richt-
linienentwurf einen gemeinsamen Entschließungsantrag
aller Fraktionen zu erarbeiten. Er unterstreiche die ableh-
nende Haltung aller Fraktionen gegenüber der Absicht der
EU, beim Grundwasserschutz die Standards zu unterlaufen
bzw. von den Standards Abstand zu nehmen, die sie bereits
im Rahmen anderer Richtlinien wie der Wasserrahmenricht-
linie und der Trinkwasserrichtlinie gesetzt habe und die sich
bereits in der nationalen Gesetzgebung niedergeschlagen
hätten. Die Erarbeitung des Entschließungsantrags habe
deutlich werden lassen, dass im Hinblick auf den Grund-
wasserschutz zwischen den Fraktionen ein verhältnismäßig
weitgehendes Einvernehmen bestehe. Durch die Verab-
schiedung des gemeinsamen Entschließungsantrags erfahre
die Bundesregierung eine breite parlamentarische Unterstüt-
zung ihrer Verhandlungspositionen in Brüssel.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde der geringe inhalt-
liche Gehalt des Richtlinienentwurfs kritisiert. Außer der
Übernahme zweier bereits bestehender EU-weiter Qualitäts-
normen zum Grundwasserschutz würden im Grundsatz
keine weiteren Festlegungen zur Umsetzung von Artikel 17
Wasserrahmenrichtlinie getroffen. Für den Grundwasser-
schutz sollten möglichst EU-weit abgestimmte, einheitliche
Qualitätsnormen eingeführt werden; eine Festlegung auf eu-
ropäischer statt auf nationaler Ebene liege im deutschen In-
teresse. Das Argument, dass die in Europa sehr differenzier-
ten geogenen Verhältnisse jeweils nationale Grenzwerte für
den Grundwasserschutz erforderten, könne nicht als stich-
haltig angesehen werden, es gebe auch in Deutschland mit
seinen ebenfalls sehr unterschiedlichen geogenen Gegeben-
heiten einen einheitlichen Grundwasserschutz. Die Wasser-
rahmenrichtlinie treffe Regelungen für ein flussgebietsbezo-
genes Wassermanagement. Die hieraus resultierenden neuen
Strukturen gelte es im Sinne einer effizienten Organisation
auch für den grenzüberschreitenden Grundwasserschutz zu
nutzen.
In der Sitzung des Ausschusses am 11. Februar 2004 sei
deutlich geworden, dass es noch einige offene Fragen zu
klären gelte, bevor ein gemeinsamer, fraktionsübergreifen-
der Entschließungsantrag verabschiedet werden könne. Der
interfraktionelle Abstimmungsprozess habe inzwischen er-
folgreich abgeschlossen werden können, und es sei sehr zu
begrüßen, dass es gelungen sei, einen von allen Fraktionen

Drucksache 15/3138 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

des Ausschusses gemeinsam getragenen Entschließungs-
antrag zum Richtlinienentwurf vorzulegen. Seine Verab-
schiedung im Deutschen Bundestag mit den Stimmen aller
Bundestagsfraktionen werde der Entschließung politisches
Gewicht verleihen und die Verhandlungsposition der Bun-
desregierung in Brüssel in dieser umweltpolitisch wichtigen
Angelegenheit deutlich stärken.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, in Kenntnis der Unterrichtung durch
die Bundesregierung – Drucksache 15/1948 Nr. 1.8 – die in
der Beschlussempfehlung wiedergegebene Entschließung
anzunehmen.

Berlin, den 24. März 2004

Anlage: Ausschussdrucksache 15(15)185

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Ulrich Petzold
Berichterstatter

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3138

12985/03 HBA/rl 1
DG I DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 26. September 2003 (30.09)
(OR. fr)

Interinstitutionelles Dossier:
2003/0210 (COD)

12985/03

ENV 477
CODEC 1254

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 24. September 2003
Betr.: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum

Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Frau Patricia BUGNOT,
Direktorin, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten
Vorschlag der Kommission.

________________________

Anl.: KOM(2003) 550 endg.

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit

15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)185*

Anlage

Drucksache 15/3138 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 19.9.2003
KOM(2003) 550 endgültig

2003/0210 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

(von der Kommission vorgelegt)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3138

BEGRÜNDUNG

1. EINFÜHRUNG

1.1. Grundwasser ist eine wichtige natürliche Ressource. Es dient als Reservoir für die
Entnahme von Wasser guter Qualität für die Trinkwasserversorgung und die
Verwendung in Industrie und Landwirtschaft. Es trägt zur Erhaltung von
Feuchtgebieten und Flussläufen bei und wirkt in Dürrezeiten wie ein Stoßdämpfer.
Das Grundwasser bewegt sich langsam durch den Boden, so dass die Auswirkungen
menschlichen Handelns sich während einer relativ langen Zeit bemerkbar machen
können. Die Reinigung von Grundwasser kann sich, selbst wenn die
Verschmutzungsquelle beseitigt wird, als sehr schwierig erweisen, weshalb unsere
Anstrengungen in erster Linie der Vermeidung von Verschmutzungsrisiken gelten
sollten. Das Grundwasser liefert den Basisabfluss zu Oberflächengewässern, so dass
die Qualität des Grundwassers auch die Qualität dieser Oberflächengewässer
beeinflusst. Das heißt, durch menschliche Tätigkeiten bewirkte Änderungen der
Grundwasserqualität können sich auf die Qualität verbundener aquatischer
Ökosysteme und direkt davon abhängiger terrestrischer Ökosysteme auswirken.
Grundwasser ist viel weiter verbreitet als Oberflächengewässer, so dass es auch weit
schwieriger ist, eine Verschmutzung zu vermeiden und die Wasserqualität zu
überwachen und wiederherzustellen.

1.2. Der Grundwasserschutz ist in der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des
Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe1 und
darüber hinaus auch in der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG2 verankert, die den
grundlegenden Rechtsrahmen für den Schutz der aquatischen Umwelt in Europa
bildet. Gemäß Artikel 17 der Wasserrahmenrichtlinie erlassen das Europäische
Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission spezielle Maßnahmen zur
Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung, indem sie
gemeinsame Kriterien für einen guten chemischen Zustand und zur Ermittlung von
Qualitätstrends festlegen. Mit diesem Vorschlag für eine Grundwasserrichtlinie wird
diese Anforderung erfüllt.

2. GRUNDWASSER: EINE GEFÄHRDETE RESSOURCE

2.1. Aufgrund des langsamen Grundwasserflusses dauert es relativ lange, bis Schadstoffe
von ihrer Quelle weggetragen werden. Das heißt, eine vor Jahrzehnten verursachte
Verschmutzung - aus der Landwirtschaft, der Industrie oder durch sonstige
menschliche Tätigkeiten - kann auch heute noch die Grundwasserqualität gefährden.
Diese Prozesse sind nur schwierig zu beobachten und zu messen, was häufig zu
einem Mangel an Bewusstsein und/oder an Beweisen für die Risiken einer
Grundwasserverschmutzung führt. In jüngsten Berichten3,4 wurde nachgewiesen,
dass die Verschmutzung durch Haushalte, Landwirtschaft und Industrie aufgrund der
direkten Einleitungen (Abwasser) oder durch die indirekte Verbreitung über

1 ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
2 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 72.
3 OECD-Bericht, 2003.
4 Europe’s environment: the third assessment, EEA, 2003

Drucksache 15/3138 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Düngemittel oder Sickerwasser aus - teilweise - illegalen Deponien weiter ansteigt.
Während bisher festgestellte Verschmutzungsprobleme in der Mehrzahl von
Punktquellen ausgingen, wirken sich nachweislich auch diffuse Quellen in
zunehmenden Maße auf die Grundwasserqualität aus.

2.2. Die Verhinderung der Grundwasserverschmutzung ist deshalb von kritischer
Bedeutung und muss aus folgenden Gründen ein zentrales Ziel europäischer
Rechtsvorschriften sein:

– Ist eine Verschmutzung des Grundwassers erst einmal eingetreten, machen sich
aufgrund des in der Regel langsamen unterirdischen Flusses des Grundwassers
die Folgen länger (Monate, Jahre und manchmal Jahrzehnte) bemerkbar als bei
einer Verschmutzung von Oberflächengewässern. Zudem ist eine nachträgliche
Reinigung des Grundwassers meist in der Praxis nicht möglich oder aber sehr
teuer. Somit ist es weder sinnvoll noch eine gute Umweltpraxis, Schadstoffe
wie Schädlingsbekämpfungsmittel und andere organische Spurenprodukte
durch eine umfassende Behandlung zu entfernen. Verschmutztes Trinkwasser
verursacht Gesundheitsrisiken, und das Bohren neuer Brunnen nach erfolgter
Verunreinigung ist teuer und häufig gar nicht machbar. Deshalb ist die
Verhinderung oder Verringerung von Verschmutzungsgefahren einer
nachträglichen Behandlung der Folgen vorzuziehen.

– Das Grundwasser ist eine wichtige Ressource, die für die
Trinkwasserentnahme sowie durch Industrie und Landwirtschaft genutzt wird,
und deshalb im Hinblick auf die gegenwärtige und auf die zukünftige
Verwendung geschützt werden sollte.

– Das Grundwasser liefert den Basisabfluss (d.h. das Wasser, das das ganze Jahr
über Flüsse speist) zu Oberflächengewässern, von denen viele für die
Wasserversorgung und zu Freizeitzwecken genutzt werden. In vielen Flüssen
stammen über 50 % des jährlichen Durchflusses vom Grundwasser, das bis
dahin bereits weite Strecken zurückgelegt hat. Bei einem niedrigen
Wasserstand im Sommer können über 90 % der Wassermenge aus dem
Grundwasserkörper kommen. Deshalb kann eine qualitative Verschlechterung
des Grundwassers sich direkt auf verbundene aquatische und terrestrische
Ökosysteme auswirken.

3. GEGENWÄRTIGE POLITIK

3.1. Ein System zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung gibt es seit der
Verabschiedung der Richtlinie 80/68/EWG. Diese Richtlinie bietet einen Rahmen für
den Gewässerschutz durch das Verbot direkter Einleitungen besonders prioritärer
Schadstoffe (Liste I) und Unterwerfung der Einleitung anderer Schadstoffe (Liste II)
unter ein Genehmigungsverfahren, einschließlich einer gründlichen
Einzelfalluntersuchung. Eine Überwachung wird nur bei Genehmigungspflicht
verlangt, ist jedoch nicht generell für den gesamten Grundwasserkörper
vorgeschrieben. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Wasserrahmenrichtlinie soll die
Richtlinie 80/68/EWG im Jahr 2013 aufgehoben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt
das Schutzsystem der Wasserrahmenrichtlinie und dieser Grundwasserrichtlinie.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3138

3.2. Ein Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist die Erreichung eines guten Zustands des
Grundwassers, weshalb die Überwachung des Grundwasserkörpers und Maßnahmen
zum Schutz und zur Sanierung des Grundwassers gefordert werden. Während die
Wasserrahmenrichtlinie einen allgemeinen Rahmen für den Grundwasserschutz
bietet, sind gemäß Artikel 17 der Richtlinie spezifische Kriterien für die Beurteilung
eines guten chemischen Zustands, für die Ermittlung signifikanter und anhaltender
steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die
Trendumkehr festzulegen.

3.3. Neben der Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG) und der Wasserrahmenrichtlinie
dienen noch andere Umweltrechtsvorschriften und -politiken dem
Grundwasserschutz wie z.B. die Deponierichtlinie (99/31/EG)5, die
Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG, geändert durch die Richtlinie 98/83/EG)6, die
Nitratrichtlinie (91/676/EWG)7, die Pestizidrichtlinie (91/414/EWG)8, die Biozid-
Richtlinie (98/8/EG)9 und die Mitteilung der Kommission zur thematischen Strategie
für den Bodenschutz10.

3.4. Der Grundwasserschutz hat aber auch Auswirkungen auf die landwirtschaftliche
Produktion. Dies wird durch in den jüngsten Vorschlägen der Kommission über
gemeinsame Regeln für die Revision der Gemeinsamen Agrarpolitik11 enthaltene
Querverweise auf die Richtlinie 80/68/EWG verdeutlicht. Die Mitgliedstaaten
können bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 direkte Zahlungen an
Landwirte im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation an die Einhaltung
nationaler Durchführungsbestimmungen für den Grundwasserschutz verknüpfen.

4. AUSARBEITUNG DES VORSCHLAGS

4.1. Die Gespräche über die Wasserrahmenrichtlinie (Verabschiedung am 23. Oktober
2000) waren schwierig und behandelten sehr unterschiedliche Konzepte für den
Grundwasserschutz. Da es sich als unmöglich erwies, sich auf detaillierte
Grundwasserbestimmungen zu einigen, wurde in Artikel 17 der
Wasserrahmenrichtlinie eine Bestimmung aufgenommen, der zufolge das
Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der
Kommission spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der
Grundwasserverschmutzung ergreifen werden. Diese sollen Kriterien für die
Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers (Artikel 17.2a), für
die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die
Festlegung eines Ausgangspunkts für die Trendumkehr (Artikel 17.2b) umfassen.

4.2. Die Kommission nahm bei der Erarbeitung des in Artikel 17.1 und 17.2 der
Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Vorschlags Gespräche mit den Beteiligten auf.
Ferner wurde ein beratendes Sachverständigengremium für Grundwasser

5 ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
6 ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/83/EG

(ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
7 ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
8 ABl. L 230 vom 19.8.1991. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/47/EG (ABl.

L 191 vom 7.7.1998, S. 50).
9 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
10 KOM (2002) 179.
11 KOM (2003) 23.

Drucksache 15/3138 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eingerichtet, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, Beteiligten (NRO,
Industrieverbände, Dienststellen der Kommission) und Beobachter der assoziierten
Länder und Kandidatenländer zusammensetzt. Auf der ersten Sitzung des Gremiums
Grundwasser (26. November 2001) wurden ein von der Kommission vorbereitetes
Themenpapier besprochen, das Hinweise beinhaltete das bei der Erstellung eines
legislativen Vorschlags für den Grundwasserschutz berücksichtigt werden sollte.

4.3. Auf der zweiten Sitzung des BSG am 25.-26. März 2002 wurde ein überarbeitetes
Themenpapier vorgelegt und diskutiert. Die ersten Elemente eines Rechtsvorschlags
für eine Grundwasserrichtlinie wurden auf der dritten Sitzung des Gremiums
Grundwasser am 25. Juni 2002 und der grundlegende Entwurf einer
Grundwasserrichtlinie schließlich auf der vierten Sitzung am 8. Oktober 2002
vorgelegt. Insgesamt erhielt der Vorschlag positive Rückmeldungen von den
Mitgliedstaaten. NROs waren kritischer in Bezug auf die Verhinderungs-
/Begrenzungsklauseln, die als nicht streng genug betrachtet wurden, und sprachen
sich gegen den Vorschlag EU-weit geltender Qualitätsnormen für Nitrate und
Pestizide aus, da sie diese im Hinblick auf die Verschmutzungsrisiken in der
Landwirtschaft für zu locker befanden. Die meisten Bemerkungen wurden zum
vorgeschlagenen Zeitpunkt der Erstellung von Schadstofflisten und den damit
zusammenhängenden Schwellenwerten vorgebracht. Die Kommission hält es
aufgrund des Mangels an wissenschaftlichen Daten derzeit jedoch nicht für möglich,
solche Listen zu erstellen.

4.4. Durch die Grundwasserrichtlinie soll die Wasserrahmenrichtlinie ergänzt werden.
Diese enthält bereits umfassende Bestimmungen für den Gewässerschutz:

– koordinierte Bewirtschaftung der Einzugsgebiete (Artikel 3);

– Festlegung von Umweltzielen, insbesondere Klausel über die
Nichtverschlechterung und Schutz- und Begrenzungsbestimmungen (Artikel
4);

– Anforderungen an die Analyse der Merkmale von Einzugsgebieten, Prüfung
der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche
Analyse des Wasserverbrauchs (Artikel 5);

– Erstellung eines Verzeichnisses von Schutzgebieten (Artikel 6);

– Beschreibung von Gewässern, die für die Entnahme von Trinkwasser genutzt
werden, und Einrichtung von Schutzgebieten für diese Gewässer (Artikel 7);

– Überwachungsanforderungen (Artikel 8);

– Prinzip der Kostendeckung für Wasserdienste, einschließlich der Umwelt- und
Ressourcenkosten (Artikel 9);

– Erstellung eines Maßnahmenprogramms (Artikel 11);

– Probleme, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können
(Artikel 12);

– Erstellung eines Bewirtschaftungsplans für jedes Einzugsgebiet (Artikel 13);

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3138

– Anforderungen bezüglich der Information und Anhörung der Öffentlichkeit
(Artikel 14), die durch Aufklärungsmaßnahmen über eine gute Umweltpraxis
ergänzt werden sollten;

– Anforderungen an die Berichterstattung (Artikel 15 und 18);

– Pläne für künftige Gemeinschaftsmaßnahmen (Artikel 19);

– technische Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
(Artikel 20);

– Regelungsausschuss (Artikel 21);

– Aufhebungsklauseln und Übergangsbestimmungen (Artikel 22);

– Sanktionsbestimmungen (Artikel 23).

5. ÜBERBLICK ÜBER DEN VORSCHLAG

5.1. Im Vorschlag für eine Grundwasserrichtlinie sind gemäß der Forderung von Artikel
17.2a der Wasserrahmenrichtlinie Kriterien für die Beurteilung des chemischen
Zustands des Grundwassers festgelegt. Die Erstellung einer Liste neuer
Qualitätsnormen, die einheitlich auf alle Grundwasserkörper in ganz Europa
anzuwenden wären, wurde aufgrund der natürlichen Abweichungen der chemischen
Zusammensetzung des Grundwassers und dem derzeitigen Mangel an
Überwachungsdaten und Kenntnissen nicht als angemessen betrachtet. Diese
Entscheidung steht voll im Einklang mit den Prinzipien eines guten
Regierungshandelns eines guten Regierens im Sinne des sechsten
Umweltaktionsprogramms12, denen zufolge Gestaltung, Durchführung und
Bewertung der Umweltpolitik sich auf solide wissenschaftliche Kenntnisse und
wirtschaftliche Bewertungen, zuverlässige und aktuelle Umweltdaten und -
informationen sowie auf die Nutzung von Indikatoren stützen sollen.
Qualitätsnormen für das Trinkwasser eignen sich für die Bewertung der
Grundwasserqualität nur in beschränktem Maße, da sie dem Schutz der menschlichen
Gesundheit dienen, sich aber nicht unbedingt als Umweltnormen eignen. Die
einzigen EU-weit geltenden Qualitätsnormen, die in der jetzigen Phase in direktem
Zusammenhang mit dem Grundwasserschutz stehen, sind Normen für Nitrate
(Richtlinie 91/676/EWG) sowie für Pestizide und Biozide (Richtlinien 91/414/EWG
und 98/8/EG). Diese Normen wurden daher in den Vorschlag integriert.

5.2. Bei einem am 27. Januar 2003 stattfindenden Workshop über das (von der GD
Forschung durch das 5. Rahmenprogramm unterstützte) BASELINE-Projekt wurde
hervorgehoben, wie schwierig es ist, einheitliche Qualitätsnormen für das
Grundwasser festzulegen, und auf die Notwendigkeit verwiesen, die Merkmale von
Grundwasserleitern und die anthropogene Belastung zu berücksichtigen.

5.3. Im vorliegenden Vorschlag sind ferner Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung
signifikanter und anhaltender steigender Trends der anthropogenen Verschmutzung
beschrieben, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wurde, Maßnahmen je nach

12 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 81.

Drucksache 15/3138 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ökologischer Bedeutung der zugrunde liegenden Trends nach Prioritäten zu ordnen.
Außerdem wird eine gemeinsame Methodologie zur Feststellung der statistischen
Bedeutung dieser Trends vorgeschlagen.

5.4. Anforderungen an die Grundwasserüberwachung sind bereits in der
Wasserrahmenrichtlinie festgelegt und werden in dieser Richtlinie nicht wiederholt.

6. DIE ARTIKEL DES VORSCHLAGS

6.1 Ziel der Grundwasserrichtlinie (Artikel 1) ist die Festlegung spezifischer
Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.
Hierzu gehören Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands, für
die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends in der Konzentration
von Schadstoffen im Grundwasser sowie für die Festlegung eines Ausgangspunkts
für die Trendumkehr.

6.2. Artikel 2 enthält Definitionen zur Ergänzung der Definitionen der
Wasserrahmenrichtlinie, insbesondere hinsichtlich Schwellenwerten, signifikanten
und anhaltenden steigenden Trends sowie indirekten Einleitungen ins Grundwasser.

6.3. Artikel 3 legt Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des
Grundwassers fest (Beschreibung des Systems zur Einhaltung der in Anhang I dieser
Richtlinie festgelegten Qualitätsnormen) sowie für die Einhaltung der
Schadstoffschwellenwerte (Beschreibung der Anforderungen im folgenden Artikel).

6.4. In Artikel 4 sind Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffschwellenwerte
beschrieben. Für Grundwasserkörper, die im Anschluss an die in Artikel 5 der
Wasserrahmenrichtlinie geforderte Analyse der Belastungen und Auswirkungen als
gefährdet eingestuft werden, legen die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für
Schadstoffe fest, deren Listen die Mitgliedstaaten spätestens am 22. Juni 2006 gemäß
den Empfehlungen von Anhang III der Richtlinie übermitteln. Die Kommission wird
dann entscheiden, ob sie auf der Grundlage dieser Listen EU-weit geltende
Umweltqualitätsnormen vorschlagen wird. Durch diese Kriterien wird gewährleistet,
dass der chemische Zustand des Grundwassers in ganz Europa auf vergleichbare Art
beurteilt wird und einschlägige Entscheidungen harmonisiert werden.

6.5. In Artikel 5 sind Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender
Trends in der Schadstoffkonzentration sowie für die Festlegung von
Ausgangspunkten für die Trendumkehr festgelegt. Anhang IV der Richtlinie enthält
technische Spezifikationen.

6.6. Artikel 6 enthält eine zusätzliche Bestimmung, um sicherzustellen, dass
Grundwasserkörper angemessen geschützt werden. Die bestehende
Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG) enthält (in Artikel 4 und 5) Bestimmungen zur
Verhinderung und Begrenzung der direkten und indirekten Einleitung gefährlicher
Stoffe in das Grundwasser. In der Wasserrahmenrichtlinie sind allgemeine
Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen ins
Grundwasser und zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands aller
Grundwasserkörper beschrieben (Artikel 4.1 (b)i). Darüber hinaus verbietet die
Wasserrahmenrichtlinie im grundlegenden Paket für Bewirtschaftungsmaßnahmen
(Artikel 11) mit bestimmten Ausnahmen die direkte Einleitung von Schadstoffen ins

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3138

Grundwasser. Indirekte Einleitungen von Schadstoffen ins Grundwasser sind in der
Wasserrahmenrichtlinie jedoch nicht geregelt. Dies heißt, nach der Aufhebung der
Richtlinie 80/68/EWG gäbe es für indirekte Einleitungen keinen spezifischen
Rechtsrahmen mehr. Deshalb soll durch die Bestimmungen von Artikel 6 dieser
neuen Richtlinie die Kontinuität des Schutzsystems der Richtlinie 80/68/EWG nach
deren Aufhebung gewährleistet werden, indem eine Verknüpfung zur Liste der
wichtigsten Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Wasserrahmenrichtlinie geschaffen
wird.

6.7. Durch Übergangsbestimmungen (Artikel 7) wird ferner die Kontinuität des
Schutzsystems der Richtlinie 80/68/EWG im Hinblick auf vorherige Prüfungen und
die Genehmigung indirekter Einleitungen gewährleistet.

6.8. Gemäß Artikel 8 können die Anhänge II bis IV der Richtlinie gemäß dem
Ausschussverfahren nach Artikel 21 der Wasserrahmenrichtlinie an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

7. VERBINDUNG ZUR NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG UND DEM SECHSTEN
UMWELTAKTIONSPROGRAMM

7.1. Das sechste Umweltaktionsprogramm (6. UAP) enthält verschiedene Ziele für die
Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen. Das Gesamtziel besteht in der Verbesserung
von Ressourceneffizienz und Umweltschutz. Ferner werden Maßnahmen zur
Erreichung dieser Ziele gefordert. Eine davon ist diese Grundwasserrichtlinie, die in
den größeren Rechtsrahmens der Wasserrahmenrichtlinie eingebettet ist.

7.2. Die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers basiert auf der Auswahl
der Schadstoffe, die eine Gefahr für den Grundwasserkörper darstellen, sowie auf
Schwellenwerten, die für diese Schadstoffe unter Berücksichtigung der natürlichen
Variabilität des europäischen Grundwassers festzulegen sind. Dieses Konzept ist
notwendig, da zur Zeit nicht genügend Überwachungsdaten und konsolidierte
Kenntnisse vorliegen. Wie bereits in Absatz 5.1 erwähnt, steht dies im Einklang mit
den Prinzipien eines guten Regierungshandelns im Sinne des sechsten
Umweltaktionsprogramms.

8. DIE POLITISCHE DIMENSION

8.1. Die Ressource Grundwasser gerät zunehmend unter Druck durch menschliche
Tätigkeiten. Gleichzeitig gilt für diese Ressource häufig das Schlagwort “aus den
Augen, aus dem Sinn”. Die Notwendigkeit des Schutzes der Trinkwasserressourcen
wird nicht in Frage gestellt, aber über den Grundwasserschutz haben die
Mitgliedstaaten ganz unterschiedliche Ansichten. Die Mehrheit unterstützt das
Konzept eines strengen Grundwasserschutzes, hält die Beurteilung des chemischen
Zustands anhand einer umfassenden Liste europaweit geltender Qualitätsnormen
aber nicht für einen wirksamen Weg, diesen Schutz zu erreichen. Einige
Mitgliedstaaten wünschen dagegen eine möglichst rasche Festlegung von EU-
Normen. Deshalb werden im Kommissionsvorschlag Stoffe aufgelistet, für die es
bereits EU-weit geltende Grundwassernormen gibt. Für andere Stoffe sollten die
Mitgliedstaaten Grenzwerte festlegen, die auf den im Vorschlag beschriebenen
Kriterien basieren. Nach Prüfung der auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen

Drucksache 15/3138 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

wird die Kommission entscheiden, ob es angebracht ist, eine Erweiterung der Liste
von durch EU-Normen erfassten Stoffe vorzuschlagen.

9. KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

9.1. Dem Vorschlag ist eine ausführliche Folgenabschätzung beigefügt, die im ersten
Quartal 2003 durchgeführt wurde. Die gesamten Kosten der Qualitätsbewertung, die
Kosten für die im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete geforderten
Überwachungs- und Sanierungsmaßnahmen und die administrativen Kosten fallen
bereits aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie an. Die vorgeschlagene
Grundwasserrichtlinie enthält klare zusätzliche Spezifikationen, die bei der
Beschreibung und Überwachung des Zustands des Grundwassers zu einem stärker
harmonisierten Konzept führen dürften als dies die derzeitigen Spezifikationen der
Wasserrahmenrichtlinie ermöglichen.

9.2. Der Vorschlag stellt im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis somit eine
Verbesserung der bestehenden Situation dar. Zur Zeit gibt es keine gemeinsamen
Referenzen (ausgewählte Schadstoffe und damit zusammenhängende
Schwellenwerte) und keine gemeinsamen Kriterien für das Grundwasser, weshalb es
schwierig ist, in ganz Europa einen vergleichbaren chemischen Zustand zu erreichen.
Daraus können sich beträchtliche wirtschaftliche Verluste und Risiken ergeben. Wird
ein Grundwasserkörper zu Unrecht als Gewässer mit schlechtem chemischen
Zustand eingestuft, so kann dies zu überflüssigen Sanierungsmaßnahmen und damit
zur Verschwendung erheblicher Mittel führen. Wird dem Grundwasserkörper
dagegen aufgrund falscher Daten ein guter chemischer Zustand bescheinigt, können
Hinweise auf eine Verschlechterung übersehen werden, so dass Umwelt- und
Gesundheitsschäden entstehen können. Solche Zweifel sind nicht nur
Schwachpunkte bei der Entscheidungsfindung, sondern führen auch zu einem
Vertrauensverlust bei der Öffentlichkeit.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3138

2003/0210 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission13,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Grundwasser ist eine wertvolle natürliche Ressource, die als solche vor einer
Verschmutzung geschützt werden sollte.

(2) Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen
Gemeinschaft17 ist das Ziel formuliert, eine Wasserqualität zu erreichen, von der keine
unannehmbaren Auswirkungen und Risiken für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt ausgehen.

(3) Im Interesse des Schutzes von Umwelt und menschlicher Gesundheit sollten
Konzentrationen schädlicher Schadstoffe im Grundwasser vermieden, verhindert oder
verringert werden.

(4) Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik18 enthält umfassende Bestimmungen für
den Schutz und die Erhaltung des Grundwassers. Gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie
sind spezielle Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der
Grundwasserverschmutzung zu erlassen, einschließlich Kriterien für die Beurteilung

13 ABl. C […] vom […], S. […].
14 ABl. C […] vom […], S. […].
15 ABl. C […] vom […], S. […].
16 ABl. C […] vom […], S. […].
17 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 81.
18 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 72.

Drucksache 15/3138 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eines guten chemischen Zustands und Kriterien für die Ermittlung signifikanter und
anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung von Ausgangspunkten für die
Trendumkehr.

(5) Die Festlegung von Qualitätsnormen, Schwellenwerten und Bewertungsmethoden ist
erforderlich, um Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des
Grundwassers beschreiben zu können.

(6) Für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends der
Schadstoffkonzentrationen und für die Festlegung der Ausgangspunkte für die
Trendumkehr sind Kriterien festzulegen, wobei auch die Wahrscheinlichkeit
schädlicher Auswirkungen auf verbundene aquatische Ökosysteme und abhängige
terrestrische Ökosysteme zu berücksichtigen ist.

(7) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG wird die
Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des
Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe19 mit
Wirkung von 22. Dezember 2013 aufgehoben. Um die Kontinuität des Schutzsystems
der Richtlinie 80/68/EWG in Bezug auf die direkte und indirekte Einleitung von
Schadstoffen in das Grundwasser zu gewährleisten, muss auch eine Verbindung zu
den relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG herstellt werden.

(8) Für den Zeitraum zwischen dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie und dem
Datum der Aufhebung der Richtlinie 80/68/EWG ist eine Übergangsregelung
vorzusehen.

(9) Die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß den
Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse20 erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Richtlinie sind spezifische Maßnahmen im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 der
Richtlinie 2000/60/EG festgelegt, um die Grundwasserverschmutzung zu verhindern und zu
begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

(a) Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers und

(b) Kriterien für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender
Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr.

Diese Richtlinie enthält ferner die Anforderung zur Verhinderung und Begrenzung indirekter
Einleitungen von Schadstoffen in das Grundwasser.

19 ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
20 ABl. C 184, 17.7.1999, S. 23.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3138

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen von Artikel
2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Schwellenwert“ ist eine Konzentrationsgrenze für einen Schadstoff im
Grundwasser, bei dessen Überschreitung der Zustand des/der betreffenden
Grundwasserkörper als schlechter chemischer Zustand einzustufen ist.

2. „Signifikanter und anhaltender steigender Trend“ ist jede statistisch signifikante
Zunahme der Konzentration eines Schadstoffs im Vergleich zu den Konzentrationen,
die zu Beginn des Überwachungsprogramms gemäß Artikel 8 der Richtlinie
2000/60/EG gemessen wurden, wobei Qualitätsnormen und Schwellenwerte zu
berücksichtigen werden.

3. „Indirekte Einleitungen in das Grundwasser“ sind Einleitungen von Schadstoffen in
das Grundwasser nach Versickerung durch den Boden oder Unterboden.

Artikel 3
Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers

Zum Zweck der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG sowie Anhang II Abschnitte 2.1
und 2.2 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beschreibung wird ein Grundwasserkörper bzw.
eine Gruppe von Grundwasserkörpern als Grundwasser mit gutem chemischen Zustand
betrachtet, wenn:

(a) die gemessene oder vorausgesagte Konzentration der in Anhang I Spalte 1 dieser
Richtlinie genannten Stoffe die in Spalte 2 aufgeführten Qualitätsnormen nicht
überschreitet;

(b) hinsichtlich sonstiger Schadstoffe im Einklang mit den Hinweisen von Anhang II
dieser Richtlinie nachgewiesen werden kann, dass die Konzentration der
betreffenden Stoffe mit Gedankenstrich 3 der Begriffsbestimmung von Anhang V
Abschnitt 2.3.2 der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar ist.

Artikel 4
Schwellenwerte

1. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II
Abschnitte 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie vorzunehmenden Merkmalbeschreibung
legen die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Anhang II dieser Richtlinie
und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Kosten bis zum
22. Dezember 2005 Schwellenwerte für jeden Schadstoff fest, der auf ihrem
Hoheitsgebiet dazu beiträgt, dass ein Grundwasserkörper oder eine Gruppe von
Grundwasserkörpern als gefährdete Grundwasserkörper eingestuft werden. Die
Mitgliedstaaten legen zumindest Schwellenwerte für die in Anhang III Teil A.1 und
A.2 dieser Richtlinie genannten Schadstoffe fest. Diese Schwellenwerte werden unter
anderem bei der Überprüfung des Zustands des Grundwassers gemäß Artikel 5
Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG verwendet.

Drucksache 15/3138 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Diese Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Einzugsgebiete
oder auf Ebene von Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern
festgelegt werden.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 22. Juni 2006
eine Liste aller Schadstoffe, für die sie Schwellenwerte festgelegt haben. Die
Mitgliedstaaten stellen für jeden Schadstoff auf dieser Liste die in Anhang III Teil B
dieser Richtlinie beschriebenen Informationen bereit.

3. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten
gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen einen Bericht, dem gegebenenfalls
ein Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung von Anhang I dieser Richtlinie
beigefügt wird.

Die Kommission holt vor Veröffentlichung des Berichts und vor Annahme jeglicher
legislativer Vorschläge zur Änderung von Anhang I dieser Richtlinie die
Stellungnahme des in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten
Ausschusses ein.

Artikel 5
Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für

die Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr

Die Mitgliedstaaten ermitteln jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend der
Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern
und legen den Ausgangspunkt für die Umkehr dieses Trends gemäß Anhang IV dieser
Richtlinie fest.

Wird in Grundwasserkörpern ein signifikanter und anhaltender steigender Trend der
Schadstoffkonzentrationen festgestellt, so bewirken die Mitgliedstaaten mit Hilfe des in
Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG erwähnten Maßnahmenprogramms eine Trendumkehr,
um die Grundwasserverschmutzung schrittweise zu verringern.

Artikel 6
Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung indirekter Einleitungen in das

Grundwasser

Zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie
2000/60/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Maßnahmenprogramme für die
Einzugsgebiete auch Maßnahmen zur Verhinderung indirekter Einleitungen jeglicher unter
Anhang VIII Punkte 1 bis 6 der genannten Richtlinie aufgeführten Schadstoffe in das
Grundwasser umfassen.

In Bezug auf die unter Anhang VIII Punkte 7 bis 12 der Richtlinie 2000/60/EG genannten
Schadstoffe ist in das Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 Absatz 3 jener Richtlinie auch
die Bestimmung aufzunehmen, dass indirekte Einleitungen in das Grundwasser nur dann
genehmigt werden, wenn die Erreichung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers
durch die Einleitung nicht gefährdet wird.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/3138

Artikel 7
Übergangsbestimmungen

Im Zeitraum zwischen [Umsetzungsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie] und
dem 22. Dezember 2013 sind bei vorherigen Prüfungen und Genehmigungen gemäß den
Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG die Anforderungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5
dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

Artikel 8
Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Anhänge II bis IV dieser Richtlinie können gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz
2 der Richtlinie 2000/60/EG und unter Berücksichtigung des Zeitraums für die Überprüfung
und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13
Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
angepasst werden.

Artikel 9
Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
dieser Richtlinie spätestens [achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]
nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die
Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 10
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Für das Europäische Parlament Für den Rat
Der Präsident Der Präsiden

Drucksache 15/3138 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG I

GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN

Schadstoff Qualitäts
normen21,22

Bemerkungen

Nitrate 50 mg/l Die Qualitätsnorm gilt für alle
Grundwasserkörper mit Ausnahme der gemäß
der Richtlinie 91/676/EWG23 ausgewiesenen
nitratempfindlichen Gebiete. Für diese Gebiete
gilt Artikel 4(1)(c) der Richtlinie 2000/60/EG.

Wirkstoffe in Pestiziden,
einschließlich relevanter
Stoffwechselprodukte,
Abbau- und
Reaktionsprodukte24

0,1 µg/l

21 Wird bei einem Grundwasserkörper nach Prüfung der Grundwasserqualitätsnormen davon
ausgegangen, dass die Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene
Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der
ökologischen oder chemischen Qualität dieser Grundwasserkörper oder signifikante Schäden an
terrestrischen Ökosystemen, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten
könnten, sind gemäß Artikel 4 sowie Anhang IV dieser Richtlinie strengere Schwellenwerte
festzulegen.

22 Die Einhaltung der Normen wird anhand eines Vergleichs mit den arithmetischen Mitteln der
Überwachungswerte an jeder Probenahmestelle des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von
Grundwasserkörpern ermittelt, die nach der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG
durchzuführenden Analyse als gefährdet eingestuft wurde/wurden.

23 ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
24 Als Pestizide gelten Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß den Definitionen von Artikel 2

der Richtlinie 91/414/EWG bzw. Artikel 2 der Richtlinie 98/8/EG.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/3138

ANHANG II

BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS IN
BEZUG AUF SCHADSTOFFE, FÜR DIE ES KEINE GEMEINSCHAFTLICHEN

QUALITÄTSNORMEN GIBT

Das Verfahren zur Beurteilung der Erreichung eines guten chemischen Zustands des
Grundwassers in Bezug auf Schadstoffe, für die es keine gemeinschaftlichen Qualitätsnormen
gibt, wird für alle als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper und für jeden Schadstoff
durchgeführt, der dazu beiträgt, dass der betreffende Grundwasserkörper bzw. Gruppe von
Grundwasserkörpern so eingestuft wird.

Das Beurteilungsverfahren befasst sich insbesondere mit folgenden Aspekten:

(a) Informationen, die bei der Merkmalbeschreibung gemäß Artikel 5 der Richtlinie
2000/60/EG und gemäß Anhang II Abschnitte 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie erfasst
werden;

(b) Umweltqualitätsziele und andere Normen für den Gewässerschutz, die auf nationaler,
europäischer oder internationale Ebene existieren;

(c) alle relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz und
Bioakkumulationspotenzial des Schadstoffs oder verwandten Stoffen;

(d) geschätzte Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom
Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässern und/oder
abhängigen terrestrischen Ökosysteme übertragen werden;

(e) geschätzte Auswirkungen der Mengen und Konzentrationen der gemäß (d)
ermittelten Schadstoffe auf die verbundenen Oberflächengewässer und abhängigen
terrestrischen Ökosysteme;

(f) auf (d) und (e) basierende Bewertung, ob die Konzentrationen der Schadstoffe im
Grundwasserkörper dazu führen, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG
festgelegten Umweltziele bei verbundenen Oberflächengewässern nicht erreicht
werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder
chemischen Qualität dieser Grundwasserkörper oder signifikante Schäden in direkt
vom betreffenden Grundwasserkörper abhängigen terrestrischen Ökosystemen
eintreten.

Drucksache 15/3138 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG III

SCHWELLENWERTE FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE

TEIL A.1: MINDESTLISTE DER STOFFE ODER IONEN, DIE NATÜRLICHERWEISE ODER INFOLGE
MENSCHLICHER TÄTIGKEITEN VORKOMMEN KÖNNEN UND FÜR DIE DIE

MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 4.2 SCHWELLENWERTE FESTLEGEN MÜSSEN25

Stoff oder Ion

Ammonium

Arsen

Cadmium

Chlorid

Blei

Quecksilber

Sulfat

TEIL A.2: MINDESTLISTE DER VOM MENSCHEN HERGESTELLTEN SYNTHETISCHEN STOFFE, FÜR
DIE DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 4.2 SCHWELLENWERTE FESTLEGEN
MÜSSEN

Stoff

Trichlorethylen

Tetrachlorethylen

25 Diese Liste sollte von den Mitgliedstaaten um alle Schadstoffe ergänzt werden, die bekanntermaßen
Grundwasserkörper charakterisieren, die nach der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG
durchzuführenden Analyse als gefährdet einzustufen sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/3138

TEIL B: INFORMATIONEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DIE LISTE VON
SCHADSTOFFEN, FÜR DIE SCHWELLENWERTE FESTGELEGT WURDEN, VORZULEGEN

SIND

Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Abschnitt 2 dieser
Richtlinie für jeden der Schadstoffe, die gefährdete Grundwasserkörper charakterisieren,
mindestens folgende Informationen vor:

1. INFORMATIONEN ÜBER DIE ALS GEFÄHRDET EINGESTUFTE GRUNDWASSERKÖRPER

1.1 Angaben zur Anzahl der Grundwasserkörper, die unter anderem aufgrund des
Vorhandenseins der ausgewählten Schadstoffe als gefährdet eingestuft wurden.

1.2 Angaben zu jedem als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, insbesondere zur
Größe der Wasserkörper, die Beziehung zwischen dem Grundwasserkörper und den
verbundenen Oberflächengewässern und abhängigen terrestrischen Ökosystemen
sowie im Fall von natürlich vorkommenden Stoffen die Hintergrundwerte in den
Grundwasserkörpern.

2. INFORMATIONEN ÜBER DIE FESTLEGUNG VON SCHWELLENWERTEN

2.1 Mitteilung der Schwellenwerte, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der
Einzugsgebiete oder auf Ebene von einzelnen Grundwasserkörpern oder Gruppen
von Grundwasserkörpern gelten.

2.2 Beziehung zwischen den Schwellenwerten und den Hintergrundwerten natürlich
vorkommender Stoffe.

2.3 Angaben zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Kosten bei der
Festlegung der Schwellenwerte.

Drucksache 15/3138 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG IV

ERMITTLUNG UND UMKEHR SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER
STEIGENDER TRENDS

1. ERMITTLUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS

Die Mitgliedstaaten ermitteln signifikante und anhaltende steigende Trends unter
Berücksichtigung folgender Anforderungen:

1.1 Das Überwachungsprogramm wird gemäß Anhang V Abschnitt 2.4 der Richtlinie
2000/60/EG so ausgelegt, dass alle signifikanten und anhaltenden steigenden Trends
der gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie ermittelten Schadstoffkonzentrationen
festgestellt werden können.

1.2 Das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends stellt
sich wie folgt dar:

(a) Die Bewertung erfolgt anhand der arithmetischen Mittel der
Durchschnittswerte der einzelnen Probenahmestellen an jedem
Grundwasserkörper bzw. jeder Gruppe von Grundwasserkörpern, die bei
vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Kontrollhäufigkeit ermittelt
werden.

(b) Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden bei der
Berechnung keine Messungen unterhalb der Quantifizierungsgrenze
berücksichtigt.

(c) Die Mindestanzahl von Datenwerten und die Mindestdauer der Zeitreihen sind
in folgender Tabelle festgelegt. Die Zeitreihen überschreiten nicht 15 Jahre.

Überwachungs-
häufigkeit

Mindestanzahl
der Jahre

Maximale Anzahl
der Jahre

Mindestanzahl
der Messungen

Jährlich 8 15 8

Halbjährlich 5 15 10

Vierteljährlich 5 15 15

(d) Das Fehlen von zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Datenwerten ist zu
vermeiden; weitere Anforderungen an den Probenahmenplan werden geprüft,
um zuverlässige Ergebnisse ermitteln zu können.

1.3 Bei der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends der
Konzentrationen natürlicherweise oder infolge menschlicher Tätigkeiten
vorkommender Stoffe werden auch Daten berücksichtigt, die vor Beginn des
Überwachungsprogramms erfasst wurden, um über die Trendermittlung im Rahmen
des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der
Richtlinie 2000/60/EG Bericht zu erstatten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/3138

1.4 Eine besondere Trendermittlung erfolgt für die relevanten Schadstoffe in
Grundwasserkörpern, die durch Punktquellen, einschließlich Verschmutzungsquellen
aus der Vergangenheit, verschmutzt werden, um zu prüfen, ob die
Verschmutzungszonen der Standorte sich nicht über einem bestimmtes Gebiet hinaus
ausbreiten und den chemischen Zustand des Grundwasserkörpers verschlechtern.

1.5 In ähnlicher Weise wird eine besondere Trendbewertung in Gebieten von
Grundwasserkörpern vorgenommen, für die signifikante und anhaltende steigende
Trends der Konzentrationen von gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie beschriebenen
Schadstoffen nachteilige Auswirkungen auf verbundene aquatische Ökosysteme oder
abhängige terrestrische Ökosysteme haben oder die derzeitige oder zukünftige
Grundwassernutzung beeinflussen könnten.

1.6 Die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends basiert auf dem
Verfahren für die Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers gemäß
Anhang II dieser Richtlinie.

2. AUSGANGSPUNKTE FÜR DIE TRENDUMKEHR

2.1 Eine Trendumkehr sollte sich auf Tendenzen konzentrieren, die die Gefahr einer
Schädigung verbundener aquatischer Ökosysteme, direkt abhängiger terrestrischer
Ökosysteme, der menschlichen Gesundheit oder einer legitimen Nutzung der
aquatischen Umwelt verursachen.

2.2 Das Verfahren für die Festlegung des Ausgangspunkts für die Trendumkehr wird auf
einer Zeitbasis und mindestens auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 der Richtlinie
2000/60/EG erfassten Überwachungsdaten festgelegt. In diesem Fall entsprechen die
Referenzpunkte dem Beginn des Überwachungsprogramms.

2.3 Die Mindestanzahl von Messwerten und die Mindestdauer der Zeitreihen für die
Analyse der Trendumkehr im Verlauf von Jahren hängt von der gemäß Absatz 1.2
Buchstabe c dieses Anhangs gewählten Kontrollhäufigkeit ab und ist in folgender
Tabelle festgelegt. Die Zeitreihen überschreiten nicht 30 Jahre.

Überwachungs-
häufigkeit

Mindestanzahl
der Jahre

Maximale Anzahl
der Jahre

Mindestanzahl
der Messungen

Jährlich 14 30 14

Halbjährlich 10 30 18

Vierteljährlich 10 30 30

2.4 Von einer Trendumkehr ist dann die Sprache, wenn der Verlauf der Trendlinie im
ersten Abschnitt positiv und im zweiten Abschnitt negativ ist. Um eine zuverlässige
Bewertung der Trendumkehr zu ermöglichen, muss die Anzahl der Werte vor und
nach der Unterbrechung der Zeitreihen der Überwachungshäufigkeit angemessen
sein.

2.5 Die Entscheidung zur Umkehrung eines Trends basiert auch auf der ökologischen
Bedeutung der steigenden und anhaltenden Zunahme der Schadstoffkonzentrationen.
Als Ausgangspunkt für die Trendumkehr wird im Einklang mit Artikel 17 (4) der

Drucksache 15/3138 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Richtlinie 2000/60/EG ein Wert von maximal 75 % des Werts der in Anhang I
festgelegten Qualitätsnormen und/oder der gemäß Artikel 4 festgelegten
Schwellenwerte empfohlen.

2.6 Liegen vor Beginn des Überwachungsprogramms gewonnene Daten vor, sollten
diese bei der Festlegung der Referenzpunkte für die Ermittlung des Ausgangspunkts
für die Trendumkehr verwendet werden.

2.7 Wurde ein Referenzpunkt gemäß Absatz 2.1 und Absatz 2.2 festgelegt, wird dieser
für die als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper und die einschlägigen Stoffe
verwendet und nicht mehr geändert.

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