BT-Drucksache 15/3070

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2925- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. März 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Vom 5. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3070
15. Wahlperiode 05. 05. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2925 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 27. März 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Tadschikistan
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem
Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein
erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das vorliegende
Abkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertie-
fung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Tadschikistan besser abgebaut werden, als es nach dem im
Verhältnis zur Republik Tadschikistan noch weiter geltenden deutsch-sowjeti-
schen Doppelbesteuerungsabkommen vom 24. November 1981 (BGBl. 1983 II
S. 2) möglich ist.

B. Lösung
Das Abkommen vom 27. März 2003 enthält die dafür notwendigen Regelun-
gen. Es entspricht im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen. Mit dem
vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die spätere Ratifika-
tion erforderliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.
Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/3070 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkun-
gen. Die Höhe der Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen.
Steuermindereinnahmen in einzelnen Bereichen dürften sich durch Steuermehr-
einnahmen in anderen Bereichen weitgehend ausgleichen.
2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3070

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2925 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 5. Mai 2004

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Heinz Seiffert
Berichterstatter

Drucksache 15/3070 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Stephan Hilsberg und Heinz Seiffert

Berlin, den 5. Mai 2004
Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Heinz Seiffert
Berichterstatter

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 15/
2925 – wurde dem Finanzausschuss in der 105. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 29. April 2004 zur allei-
nigen Beratung überwiesen. Der Finanzausschuss hat den
Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 5. Mai 2004 beraten.
Der Bundesrat hat in seiner 798. Sitzung am 2. April
2004 zu der Gesetzesvorlage Stellung genommen.

2. Inhalt der Vorlage
Das in Berlin am 27. März 2003 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung löst das alte, noch mit der ehemaligen Sowjet-
union abgeschlossene und im Verhältnis zur Republik
Tadschikistan weiter geltende Abkommen vom 24. No-
vember 1981 (BGBl. 1983 II S. 2) ab. Dieses Abkom-
men ist durch die in der Republik Tadschikistan eingetre-
tenen politischen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen
Entwicklungen überholt und muss deshalb durch einen
modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Ver-
hältnisse besser angepassten Vertrag ersetzt werden. Das
Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterab-
kommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf
diesem Gebiet bei.
Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden
Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.
Dem OECD-Musterabkommen von 2000 folgend, regeln
die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Abkommens

sowie die für dessen Anwendung notwendigen allgemei-
nen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 21 weisen
dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte
für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen
zu. Artikel 22 enthält die Vorschriften zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für
die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw.
Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 23 bis 31 re-
geln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchfüh-
rung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttre-
ten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll
ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestim-
mungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbe-
zogener Daten.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung erhoben.

4. Ausschussempfehlung
Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Ent-
wurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 27. März
2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen. Diese Empfehlung erfolgt einstim-
mig.

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