BT-Drucksache 15/3004

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/2150- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2563, 15/2592- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Vom 29. April 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3004
15. Wahlperiode 29. 04. 2004

Bericht*)
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/2150 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2563, 15/2592 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)

Bericht der Abgeordneten Horst Schild, Klaus-Peter Flosbach, Kerstin Andreae
und Dr. Andreas Pinkwart

1. Verfahrensablauf
– Drucksache 15/2150 –
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Koali-
tionsfraktionen – Drucksache 15/2150 – in seiner 83. Sitzung
am 12. Dezember 2003 dem Finanzausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem Aus-
schuss für Wirtschaft und Arbeit, dem Ausschuss für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die mit-
beratenden Ausschüsse haben sich in ihren Sitzungen am
28. April 2004 mit der Vorlage befasst. Der Finanzaus-
schuss hat den Gesetzentwurf am 19. Dezember 2003, am
14. Januar 2004, am 11. Februar 2004, am 3. März 2004, am

10. März 2004, am 24. März 2004, am 31. März 2004 und
abschließend am 28. April 2004 beraten. Am 28. Januar
2004 hat er eine öffentliche Anhörung zu demGesetzentwurf
durchgeführt.
– Drucksachen 15/2563, 15/2592 –
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen
15/2563, 15/2592 – ist vom Deutschen Bundestag in seiner
94. Sitzung am 4. März 2004 dem Finanzausschuss zur
federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss, dem
Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, dem Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem
Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen worden.
Die mitberatenden Ausschüsse haben sich in ihren Sitzun-
gen am 28. April 2004 mit der Vorlage befasst. Der Finanz-
ausschuss hat den Gesetzentwurf am 10. März 2004, am
24. März 2004, am 31. März 2004 und abschließend am
28. April 2004 beraten.

*) Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 15/2986
verteilt worden.

Drucksache 15/3004 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Inhalt der Vorlagen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom
6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) entschieden, dass die
unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach
§ 19 Einkommensteuergesetz und der Renten aus den ge-
setzlichen Rentenversicherungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Einkommensteuergesetz mit dem Gleichheits-
grundsatz des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unver-
einbar ist. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet,
spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine verfassungs-
konforme Neuregelung zu treffen.
Mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen – Druck-
sache 15/2150 – und dem textgleichen Entwurf der Bundes-
regierung – Drucksachen 15/2563, 15/2592 – soll diese Vor-
gabe erfüllt werden. Dazu soll auch bei Renten aus den ge-
setzlichen Rentenversicherungen mit einer langfristigen
Übergangsregelung die nachgelagerte Besteuerung einge-
führt werden. Damit einher geht die Steuerfreistellung der
Vorsorgeaufwendungen. Durch die langfristige Übergangs-
regelung strebt der Gesetzgeber an, untragbare Haushalts-
risiken zu vermeiden und Zweifachbesteuerungen weit-
gehend auszuschließen.
Darüber hinaus soll durch die Gesetzentwürfe die steuer-
liche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvor-
sorge („Riester-Rente“) unbürokratischer gestaltet werden.
Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die Ein-
führung eines weitgehend einheitlichen Besteuerungssys-
tems vorgesehen, um die einkommensteuerrechtlich unter-
schiedliche Behandlung der Produkte je nach Durchfüh-
rungsweg und Ausgestaltung zu verringern. Zusätzlich se-
hen die Gesetzentwürfe Regelungen vor, um die Portabilität
in der betrieblichen Altersversorgung, d. h. die Mitnahme-
möglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften bei
Wechsel des Arbeitgebers, zu verbessern.
Im Bereich der Umstellung der gesetzlichen Renten auf die
nachgelagerte Besteuerung sehen die Gesetzentwürfe u. a.
folgende Einzelmaßnahmen vor:
– Stufenweise Steuerfreistellung der Altersvorsorgeauf-

wendungen (§ 10 EStG):
= Die Beiträge

l zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitneh-
mer- und Arbeitgeberbeitrag),

l zu den landwirtschaftlichen Alterskassen,
l zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

sowie
l zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversiche-

rungen, bei denen die erworbenen Anwartschaf-
ten nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräu-
ßerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar
sind,

können im Jahr 2005 zu 60 % als Sonderausgaben
steuermindernd geltend gemacht werden.

= Danach erfolgt eine jährliche Steigerung dieses
Anteils um zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025
100 % der Altersvorsorgebeiträge als Sonderaus-
gaben steuerlich geltend gemacht werden können.

= Es gilt ein einheitlicher Höchstbetrag der abziehbaren
Sonderausgaben von 20 000 Euro für alle Steuer-
pflichtigen.

= Zur Vermeidung von Schlechterstellungen der Steu-
erpflichtigen beim Abzug von Vorsorgeaufwendun-
gen werden in der Übergangsphase mindestens so
viele Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der
einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
berücksichtigt, wie dies nach dem bisherigen Recht
möglich ist (Günstigerprüfung). Dabei wird der bis-
herige Vorwegabzug schrittweise bis zum Jahr 2014
verringert.
Der Gesetzgeber prüft vor Ablauf des Jahres 2014,
ob und in welchem Umfang die Günstigerprüfung für
den verbleibenden Übergangszeitraum aufrechterhal-
ten werden solle.

– Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht
zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören,
= bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zur Kran-

kenversicherung in vollem Umfang allein tragen
müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von
2 500 Euro,

= bei anderen Steuerpflichtigen bis zu 1 500 Euro (§ 10
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 EStG).

– Anpassung der Vorsorgepauschale nach § 10c EStG.
– Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Kapital-

lebensversicherungen und Besteuerung des Unter-
schiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und der
Summe der Versicherungsbeiträge bei Auszahlung im
Erlebensfall oder bei Rückkauf. Beides gilt für Kapital-
lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004
abgeschlossen werden (Neuverträge).

– Einführung eines Stufenplans zur Besteuerung der Leib-
renten aus den gesetzlichen Altersicherungssystemen
und neu zu entwickelnden privaten Leibrentenprodukten
(§ 22 EStG):
= Im Jahr 2005 gehen folgende Leibrenten zu 50 %

in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
ein:
l aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
l von den landwirtschaftlichen Alterskassen,
l von den berufsständischen Versorgungseinrich-

tungen,
l aus privaten kapitalgedeckten Leibrentenver-

sicherungen, bei denen die erworbenen Anwart-
schaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht
veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapi-
talisierbar sind (Vertragsschluss nach dem
31. Dezember 2004).

= Erhöhung des steuerbaren Anteils der Rente für jeden
neu hinzukommenden Rentenjahrgang (Kohorte) bis
zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, da-
nach um einen Prozentpunkt. Folglich ist erstmalig
für die Rentnerkohorte des Jahres 2040 die Leibrente
in voller Höhe steuerpflichtig.

= Festschreibung des sich nach Maßgabe dieser Pro-
zentsätze ergebenden steuerfrei bleibenden Teils der

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3004

Jahresbruttorente für jeden Rentnerjahrgang auf
Dauer.

= Die Prozentsätze gelten einheitlich, also auch für
Selbständige und Nichtpflichtversicherte.

– Abbau bestehender altersspezifischer Vergünstigungen:
= Abschaffung des Versorgungsfreibetrags für Beam-

ten- und Werkspensionen (§ 19 Abs. 2 EStG), abge-
stuft über einen Zeitraum von 35 Jahren im gleichen
Maße wie der Anstieg des Besteuerungsanteils der
Renten.

= Absenkung des Höchstbetrags des Versorgungsfrei-
betrags von bisher jährlich 3 072 Euro über einen
Zeitraum von 35 Jahren auf 0 Euro.

= Absenkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für die
Bezieher von Versorgungsbezügen (§ 9a EStG) auf
den Rentenbeziehern zustehenden Betrag in Höhe
von 102 Euro. Zum Ausgleich von Härten wird ein
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, höchstens bis
zur Höhe der Einnahmen, gewährt. Der Zuschlag
wird analog zum Versorgungsfreibetrag abgeschmol-
zen.
Die Umstellungen werden nach dem sog. Kohorten-
prinzip durchgeführt, d. h. bei Empfängern von Ver-
sorgungsbezügen bleiben der bei Beginn des Ver-
sorgungsbezugs ermittelte Versorgungsfreibetrag und
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag auf Dauer
unverändert.

= Abschaffung des Altersentlastungsbetrags für übrige
Einkünfte (§ 24a EStG), abgestuft über einen Zeit-
raum von 35 Jahren im gleichen Maße wie der An-
stieg des Besteuerungsanteils der Renten sowie Ab-
senkung des Höchstbetrags des Altersentlastungs-
betrags von bisher jährlich 1 908 Euro über einen
Zeitraum von 35 Jahren auf 0 Euro.
Die Umstellungen werden nach dem sog. Kohorten-
prinzip durchgeführt, d. h. für den Bezieher der
Alterseinkünfte werden der in dem auf die Voll-
endung des 64. Lebensjahres folgenden Jahres anzu-
wendende Vomhundertsatz des Altersentlastungsbe-
trags und der Höchstbetrag zeitlebens berücksichtigt.

– Weitergeltung der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22
EStG für Renten, die durch den Einsatz von ausschließ-
lich versteuertem Einkommen erworben werden. Die Er-
tragsanteile für Leibrenten werden gesenkt.

– Jährliche Mitteilung der Rentenzahlungen von
= den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern,
= dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-

kassen (GLA) für die Träger der Alterssicherung der
Landwirte,

= den Pensionskassen,
= den Pensionsfonds,
= den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
= den Versicherungsunternehmen
an die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA). Bei der zentralen Stelle werden
die Daten zusammengeführt und an die jeweils zustän-

dige Landesfinanzbehörde (z. B. Landesrechenzentren)
übermittelt, die im automatisierten Verfahren eine Vor-
auswahl trifft und das Ergebnis an das zuständige Fi-
nanzamt übermittelt.

Bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge sind ins-
besondere folgende Maßnahmen geplant:
– Nähere Bestimmung der Stelle, die bei einem Empfänger

von Besoldung oder Amtsbezügen und bei den in § 10a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 EStG genannten Personengrup-
pen zur Entgegennahme der Einwilligung und zur Daten-
übermittlung mit der zentralen Stelle in Zusammenhang
mit der zusätzlichen Altersvorsorge verpflichtet ist.

– Einführung eines einheitlichen Sockelbetrags bei der Er-
mittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 Abs. 1 Satz 4
EStG).

– Vereinfachung des Zulageverfahrens durch die Ein-
führung der Möglichkeit, dem Anbieter eine schriftliche
Bevollmächtigung zu erteilen (§ 89 EStG). Dadurch ent-
fällt
= beim Anbieter die jährliche Übersendung eines An-

tragsformulars an den Zulageberechtigten sowie nach
Rücksendung des Zulageantrags dessen datenmäßige
Verarbeitung,

= beim Anleger der jährliche Zulageantrag. Er ist nur
verpflichtet, Änderungen, die sich auf den Zulagean-
spruch auswirken, dem Anbieter mitzuteilen,

= bei der zentralen Stelle die nachträgliche Überprü-
fung und gegebenenfalls Änderung der ausgezahlten
Zulage.

Bei Erteilen der Bevollmächtigung ist der Anbieter ver-
pflichtet, die für die Ermittlung und Überprüfung des
Zulageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen und
an die zentrale Stelle zu übermitteln. Bei den in der ge-
setzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten wird
die maßgebende Bemessungsgrundlage zur Ermittlung
des Mindesteigenbeitrags von der zentralen Stelle bei
dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung er-
hoben.

– Reduzierung der Voraussetzungen staatlich begünstigter
Altersvorsorgeverträge von elf auf fünf Kriterien (§ 1
Abs. 1 Satz 1 AltZertG). Es entfallen insbesondere fol-
gende Regelungen:
= Beschreibung der Zahlungsmodalitäten für die Al-

tersvorsorgebeiträge,
= Definition der Produkte, in denen die Eigenbeiträge,

Zulagen, Erträge und Veräußerungsgewinne ange-
legt werden dürfen,

= Verpflichtung des Anbieters zur Information als Zer-
tifizierungsvoraussetzung,

= Verbot der Abtretung oder Übertragung von Forderun-
gen oder Eigentumsrechten aus dem Vertrag an Dritte.

Die bestehenden Kriterien werden wie folgt geändert:
= Wie bisher muss der Anbieter zusagen, dass zu Be-

ginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahl-
ten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase
zur Verfügung stehen. Davon ausgenommen sind
15 % der Gesamtbeiträge, sofern Beitragsanteile für
eine Hinterbliebenenversicherung oder die Absiche-

Drucksache 15/3004 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

rung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der
Dienstunfähigkeit verwendet worden sind.

= Die bisher schon im Wege der Gesetzesauslegung zu-
gelassene Teilkapitalauszahlung als Einmalauszah-
lung zu Beginn der Auszahlungsphase bzw. nach dem
Beginn der Auszahlungsphase in variablen Teilraten
bleibt weiterhin zulässig. Sie wird jedoch auf insge-
samt 30 % des zu Auszahlungsbeginn vorhandenen
Kapitals erweitert. Zwölf Monatsleistungen können
in einer Auszahlung zusammengefasst werden.

= Verkürzung des Zeitraums, über den eine Verteilung
der in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebs-
kosten vorgesehen ist, auf fünf Jahre.

– Verpflichtung des Anbieters zur Erteilung folgender
schriftlicher Informationen (§ 7 AltZertG):
= vor Vertragsabschluss zusätzlich über die zu erwar-

tende Beitragsrendite einschließlich ihrer wesent-
lichen Kalkulationsgrundlagen sowie die sich daraus
ergebende Monatsrente,

= jährlich über
l die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorge-

beiträge,
l das bisher gebildete Kapital,
l die einbehaltenen anteiligen Abschluss- und Ver-

triebskosten,
l die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Ka-

pitals,
l die erwirtschafteten Erträge sowie
l bei Umwandlung eines bestehenden Vertrags in

einen Altersvorsorgevertrag die bis zum Zeit-
punkt der Umwandlung angesammelten Beiträge
und Erträge,

= im Rahmen der jährlichen Berichterstattung, ob und
wie der Anbieter ethische, soziale und ökologische
Belange bei der Verwendung der eingezahlten Alters-
vorsorgebeiträge berücksichtigt.

In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung enthalten die
Gesetzentwürfe insbesondere folgende Regelungen:
– Einbeziehung der Beiträge für eine Direktversicherung

in die begrenzte Steuerfreiheit für kapitalgedeckte be-
triebliche Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG. Die
Neufassung des § 3 Nr. 63 EStG bewirkt auch
= die Beschränkung der Steuerfreiheit auf solche Ver-

sorgungszusagen, die eine Auszahlung der Versor-
gungsleistungen in Form einer lebenslangen monat-
lichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Rest-
verrentung vorsehen,

= den Wegfall der Begrenzung des Fördervolumens je
Kalenderjahr bei Arbeitgeberwechsel,

= die Möglichkeit der Nutzung von Abfindungszahlun-
gen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuer-
frei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieb-
lichen Altersversorgung.

– Aufhebung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG
für Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten be-
trieblichen Altersversorgung für eine Direktversicherung

oder an eine Pensionskasse geleistet werden. Die Pau-
schalbesteuerung kann weiterhin für Beiträge angewen-
det werden, die der Arbeitgeber auf Grund einer Versor-
gungszusage leistet, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt
wurde (Altfälle).

– Verbesserung der Mitnahmemöglichkeiten erworbener
Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeber-
wechsel (Portabilität), insbesondere durch folgende
Maßnahme (§ 4 Betriebsrentengesetz – BetrAVG):
= Bei Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen

Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer:
l Übernahme der Zusage vom neuen Arbeitgeber

(befreiende Schuldübernahme im Sinne der
§§ 414 ff. BGB) oder

l Übertragung des Werts der vom Arbeitnehmer
erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf be-
triebliche Altersversorgung (Übertragungswert)
auf den neuen Arbeitgeber, wenn dieser eine wert-
gleiche Zusage erteilt.

= Recht des Arbeitnehmers auf Übertragung von Zusa-
gen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden,
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeits-
verhältnisses, wenn
l die betriebliche Altersversorgung über einen Pen-

sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-
versicherung durchgeführt worden ist und

l der Übertragungswert die Beitragsbemessungs-
grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten nicht übersteigt.

= Der Übertragungswert bemisst sich
l bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungs-

kassenzusage nach dem Barwert der nach § 2
BetrAVG ermittelten Anwartschaft,

l bei einer Direktversicherung, einer Pensions-
kasse oder einem Pensionsfonds nach dem bis
zum Übertragungszeitpunkt beim Versorgungsträ-
ger gebildeten Kapital.

= Grundsätzliches Verbot der Abfindung unverfallbarer
Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses und der Abfindung laufender Be-
triebsrenten (§ 3 BetrAVG).

= Auskunftsrecht des Arbeitnehmers (§ 4a BetrAVG)
zur Höhe
l des Anspruchs auf Altersversorgung aus der bis-

her erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei
Erreichen der in der Versorgungsregelung vorge-
sehenen Altersgrenze,

l des Übertragungswerts,
l des Anspruchs auf Altersversorgung aus dem

Übertragungswert und ob eine Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung besteht.

= Begrenzung der Einstandspflicht des Pensions-Siche-
rungs-Vereins bei Übertragung auf die Höhe der Bei-
tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
der Arbeiter und Angestellten (§ 7 Abs. 5 Satz 3
BetrAVG).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3004

– Einführung der Möglichkeit für Beschäftigte, ihre Be-
triebsrentenansprüche in den externen Durchführungs-
wegen künftig auch dann weiter aufzubauen, wenn sie
z. B. wegen längerer Krankheit oder während der Eltern-
zeit kein Arbeitsentgelt beziehen (§ 1a Abs. 4 BetrAVG).

3. Anhörung
Der Finanzausschuss hat am 28. Januar 2004 eine öffent-
liche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Koalitionsfrak-
tionen durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Ver-
bände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellung-
nahme:
– Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand
– Allianz Group-Repräsentanz Berlin
– Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirt-

schaft
– Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungsein-

richtungen
– Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
– Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alters-

versorgung
– Bevollmächtigter des Rates der EKD
– Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterblie-

benen
– Bund der Versicherten
– Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
– Bundessteuerberaterkammer
– Bundesverband der Deutschen Industrie
– Bundesverband Deutscher Vermögensberater
– Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunter-

nehmen
– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
– Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
– DBB – Beamtenbund und Tarifunion
– Deutsche Steuer-Gewerkschaft
– Deutscher Gewerkschaftsbund
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag
– Deutscher Steuerberaterverband
– Deutsches Aktieninstitut
– Finanzamt Darmstadt
– Finanzamt Herne
– Forum Nachhaltige Geldanlagen
– Germanwatch
– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
– ifo-Institut
– Kommissariat der Deutschen Bischöfe
– Präsidium Bund der Steuerzahler

– Prof. Dr. Dr. Bert Rürup
– Prof. Dr. Eckart Bomsdorf
– Prof. Dr. Hans-Wolfgang Arndt
– Prof. Dr. Hartmut Söhn
– Prof. Dr. Joachim Lang
– Prof. Dr. Johann Eekhoff
– Prof. Dr. Johanna Hey
– Prof. Dr. Klaus Heubeck
– Prof. Dr. Norbert Krawitz
– Prof. Dr. Paul Kirchhof
– Prof. Dr. Peter Bareis
– Prof. Dr. Reinhold Höfer
– Prof. Dr. Stefan Homburg
– Prof. Dr. Ursula Rust
– ULA – Deutscher Führungskräfteverband
– Verband der Auslandsbanken
– Verband der Privaten Bausparkassen
– Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
– Verbraucherzentrale Bundesverband
– Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
– Versorgungswerk der Presse GmbH
– Vorsitzender Richter beim Bundesfinanzhof, Prof. Dr.

Peter Fischer
– Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
– Zentraler Kreditausschuss
– Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und

Grundeigentümer (Haus & Grund)
– Zentralverband des Deutschen Handwerks
4. Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzent-

wurf der Bundesregierung – 15/2563, 15/2592 –
Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar
2004 zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des
Grundgesetzes Stellung genommen.
– Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfah-

ren zu prüfen, ob auf die Günstigerprüfungen verzichtet
und der Wegfall der nicht mehr gerechtfertigten Freibe-
träge verfahrensmäßig vereinfacht werden kann.

– Nach Auffassung des Bundesrates ist das durch das Bun-
desverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. März
2002 auferlegte Gebot, dass es bei der Neuregelung der
Alterseinkünftebesteuerung und der damit zulässigen
Typisierung nicht zu einer Zweifachbesteuerung kom-
men darf, bei bestimmten Personengruppen nicht sicher-
gestellt. Dazu gehörten
= Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversiche-

rung pflichtversichert sind. Zu dieser Personen-
gruppe zählen insbesondere selbständig tätige Hand-
werker.

= Selbständige, die freiwillig in die gesetzliche Pflicht-
versicherung eingetreten sind.

Drucksache 15/3004 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

= Selbständige, die Beiträge an berufsständische Ver-
sorgungswerke erbringen.
Diese Personen leisteten einen wesentlichen Teil der
Pflichtbeiträge aus versteuertem Einkommen, weil
sie keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhielten
und der Sonderausgabenabzug beschränkt sei. Zu-
dem verlangen einzelne berufsständische Versor-
gungswerke Pflichtbeiträge bis zum 2,5fachen der
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten-
versicherung. Aus diesen Gründen hält der Bundes-
rat den Beginn der Besteuerung mit 50 % für zu
hoch.

– Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die steuerliche Privi-
legierung für solche Kapitallebensversicherungen erhal-
ten bleiben könne, die auf die Altersversorgung der Bür-
ger ausgerichtet seien. Gestaltungen, bei denen die Aus-
nutzung steuerlicher Vorteile im Vordergrund stünden,
könnte dennoch entgegengetreten werden.

– Der Bundesrat lehnt die von der Bundesregierung vor-
gesehene Verschlechterung der Rahmenbedingungen für
die betriebliche Altersvorsorge ab. Dies hätte zur Folge,
dass künftig weniger in die betriebliche Altersvorsorge
investiert würde, was angesichts des sinkenden Leis-
tungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung äu-
ßerst schädlich wäre.

– Der Bundesrat hält bei der Riester-Rente weitgehende
Verbesserungen für erforderlich, um deren Akzeptanz zu
erhöhen und um ein Obligatorium zu vermeiden. Der fi-
nanzielle Freiraum für die private Vorsorge müsse ge-
schaffen und die Rente den Bedürfnissen der Bürgerin-
nen und Bürger entsprechend gestaltet werden. Die Kri-
terien für die Anerkennung als private Altersvorsorge
seien noch weiter zu reduzieren.

– Der Bundesrat bezweifelt, ob das im vorliegenden Ge-
setzentwurf vorgesehene Rentenbezugsmitteilungsver-
fahren der richtige Weg sei, die verfassungsrechtlich ge-
botene Verifikation der steuerlichen Erfassung von Al-
tersbezügen sicherzustellen. Nach Einschätzung des
Bundesrates dürfte die Zahl der Rentner, die zusätzlich
der Einkommensteuer unterliegen, höher sein als die von
der Bundesregierung geschätzten 1,3 Millionen. Dabei
sei zu berücksichtigen, dass durch Leistungen der be-
trieblichen Altersversorgung sowie anderer Einkünfte
eine nennenswerte Anzahl von Rentnern bereits heute zur
Einkommensteuer herangezogen werden müsse, diese
aber aus unterschiedlichen Gründen steuerlich nicht er-
fasst seien. Die Bundesregierung wird gebeten, im weite-
ren Gesetzgebungsverfahren mit den Ländern die Daten-
basis abzustimmen. Zudem seien die Einzelheiten des
vorgesehenen Mitteilungsverfahrens nicht geregelt.
Unabhängig davon bittet der Bundesrat die Bundesregie-
rung zu prüfen, ob aus Gründen der Praktikabilität und
Rechtssicherheit wegen der für viele Veranlagungszeit-
räume geltenden individuellen Besteuerungsmerkmale
(steuerfreier Rentenbetrag, Altersentlastungshöchstbe-
trag) ein gesondertes Feststellungsverfahren eingeführt
werden sollte.

– Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob und ggf. wie ange-
sichts der zu erwartenden Zahl der neu in die Einkom-
mensbesteuerung hineinwachsenden Rentner sowie der

Vorteile beim Vollzug bereits im Gesetzgebungsverfah-
ren zum Alterseinkünftegesetz die gesetzlichen Grund-
lagen für ein Quellenabzugsverfahren geschaffen wer-
den können.

– Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, welche wirkungs-
vollen Möglichkeiten bestehen, bei Wegzug eines Rent-
ners ins Ausland die inländische Besteuerung von Al-
tersbezügen zu sichern oder die erlangten Steuervorteile
zurückzufordern, insbesondere wenn das Doppelbesteu-
erungsabkommen dem Wohnsitzstaat das Besteuerungs-
recht für Altersbezüge zuweise.

– Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren Besonderheiten der berufs-
ständischen Altersversorgung zu berücksichtigen und
die sie betreffenden Regelungen entsprechend anzupas-
sen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
seien ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung als
gesetzliche Pflichtversorgungssysteme der ersten Säule
im gegliederten System der Altersversorgung in Deutsch-
land aufzufassen. Deshalb seien die als Voraussetzung
für den Sonderausgabenabzug formulierten Beschrän-
kungen nicht sachgerecht. Darüber hinaus werde eine
erhebliche Anzahl der berufsständischen Versorgungs-
einrichtungen im sog. offenen Deckungsplanverfahren
finanziert, das nicht nur kapitalgedeckte Finanzierungs-
verfahren, sondern auch die Finanzierung im Umlage-
verfahren beinhalte.

– Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfah-
ren zu prüfen, ob die mit der vorgesehenen Besteuerung
der privaten Leibrentenversicherung verbundenen Be-
steuerungslücken einerseits und Überbesteuerungen an-
dererseits vermieden werden können (§ 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a EStG). Die Besteuerungslücken bzw. die
Überbesteuerung könnten durch die unterschiedliche
Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben einer-
seits und dem Besteuerungssatz bei der Rente anderer-
seits entstehen. Es solle geprüft werden, ob diese Renten,
wie bei Riester-Renten möglich, in einen voll steuer-
pflichtigen und einen mit dem Ertragsanteil zu besteuern-
den Teil aufgeteilt werden können oder eine typisierende
Aufteilung vorgenommen werden solle.

– Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz solle
dahingehend geändert werden, nur solche Verträge staat-
lich zu fördern, die den Gleichbehandlungsgrundsatz ge-
mäß Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz wahren (§ 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AltZertG). Die vom Bundesrat vorgeschla-
gene Änderung gewährleiste, dass Männer und Frauen
für ihre Altersvorsorgebeiträge von bis zu 4 % ihres
Bruttoeinkommens bei gleicher Beitragshöhe in der
Auszahlungsphase die gleiche Leistung erhalten.

– Mit Änderungen des § 10 Abs. 2 Nr. 1.1 Wohngeldge-
setz und des § 21 Abs. 2 Nr. 1.1 Wohnraumförderungs-
gesetz beabsichtigt der Bundesrat die Klarstellung, dass
der geplante Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag nach
§ 19 Abs. 2 EStG als Ausgleich für den Wegfall des bis-
her auch für Pensionäre zu berücksichtigenden Arbeit-
nehmer-Pauschbetrags nicht zum Jahreseinkommen ge-
hört.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3004

5. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
– Drucksache 15/2150 –
Der Rechtsausschuss empfiehlt einstimmig, den Gesetzent-
wurf für erledigt zu erklären.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den Ge-
setzentwurf der Koalitionsfraktionen durch die Annahme
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache
15/2563 für erledigt erklärt.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat die Drucksache für erledigt erklärt.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend empfiehlt die Annahme mit Änderungen mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP. Bei der Fraktion der
FDP hat sich ein Mitglied enthalten, ein Mitglied hat den
Gesetzentwurf abgelehnt.
Darüber hinaus wurden die Änderungsanträge der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 15(12)279 angenommen, und zwar in der
Fassung der weitergehenden Änderungen auf Ausschuss-
drucksache 15(12)285 – neu –. Dabei haben den Anträgen
auf Ausschussdrucksache 15(12)285 – neu – die Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU/CSU zuge-
stimmt, während die Fraktion der FDP sich enthielt. Die
Annahme der so geänderten Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksache 15(12)279 erfolgte sodann mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderun-
gen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Zustimmung zu der
Vorlage in der vom Finanzausschuss unter Vorbehalt be-
schlossenen Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP.
– Drucksachen 15/2563, 15/2592 –
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, den Ge-
setzentwurf in der Fassung der beigefügten Änderungsan-
träge der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP, die Änderungsanträge der Fraktion
der CDU/CSU abzulehnen.
Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP, die Änderungsanträge der Fraktion
der FDP abzulehnen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt die
Annahme in der Fassung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 15(9)1148 und

15(9)1155 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Aus-
schussdrucksache 15(9)1152 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der FDP und eines Mitglieds der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt. Der Änderungsantrag der Frak-
tion der FDP auf Ausschussdrucksache 15(9)1151 wurde
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abgelehnt.
Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss die Kenntnisnahme
der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellung-
nahme des Bundesrates.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft empfiehlt die Annahme unter Berücksich-
tigung der Änderungsanträge auf den Ausschussdruck-
sachen 15(10)418, 15(10)428 mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP. Der Ausschuss empfiehlt des Weiteren
der Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellung-
nahme des Bundesrates.
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf für erle-
digt zu erklären und die Kenntnisnahme der Gegenäußerung
der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundes-
rates.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderun-
gen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Zustimmung in der
vom Finanzausschuss unter Vorbehalt beschlossenen Fas-
sung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
6. Ausschussempfehlung

I. Allgemeiner Teil
Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (Drucksache
15/2150) und der Gesetzentwurf der Bundesregierung
(Drucksachen 2563, 2592) sind mit den vom Finanzaus-
schuss beschlossenen Änderungen mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und der FDP angenommen worden.
Die Koalitionsfraktionen haben bedauert, dass es letztlich
nicht gelungen sei, zu einem fraktionsübergreifenden Be-
schluss bei einem so überaus wichtigen Thema wie der zu-
künftigen Besteuerung von Alterseinkünften zu gelangen.
Gleichwohl sei das Klima der Beratungen sehr gut gewesen.
Alle Mitglieder des Finanzausschusses hätten intensiv und
konstruktiv an den Lösungen mitgearbeitet. Ein besonderer
Dank gehe an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Bundesministeriums der Finanzen für ihre gute Zuarbeit.
Auch die Bundesregierung hat sich für die kollegiale Zu-
sammenarbeit mit dem Finanzausschuss bei der Beratung
der Gesetzentwürfe während der vergangenen Monate be-
dankt.

Drucksache 15/3004 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben sich dem
Dank an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes-
ministeriums der Finanzen für ihre gute Zuarbeit ausdrück-
lich angeschlossen.
Die Koalitionsfraktionen haben ihren Gesetzentwurf mit der
Notwendigkeit der Umsetzung des Urteils des Bundesver-
fassungsgerichts vom 6. März 2002 begründet. Das Gericht
habe dem Gesetzgeber aufgegeben, eine konforme Besteue-
rung der Renten und Pensionen sicherzustellen. Das habe
bedeutet, die Renten aus den gesetzlichen Versicherungen
auf die nachgelagerte Besteuerung umzustellen und die
Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer zu befreien.
Das Bundesverfassungsgericht habe dazu eine lange Über-
gangsfrist eingeräumt, weil auch die Belange der öffent-
lichen Haushalte bei einer solchen Umstellung nicht außer
acht gelassen werden dürften. Mit dem vorgelegten Gesetz-
entwurf sei es den Koalitionsfraktionen gelungen, Regelun-
gen zu finden, mit der auch nach dem Übergang zu nachge-
lagerten Besteuerung ca. 80 % der Rentnerhaushalte nicht
steuerlich belastet würden. Für die Übrigen ergebe sich eine
gerechtfertigte Mehrbelastung. Das auch in der Anhörung
intensiv diskutierte Problem möglicher Zweifachbesteue-
rungen – Leistung der Altersvorsorgeaufwendungen aus
versteuertem Einkommen und Besteuerung der Erträge im
Alter, das unter bestimmten Umständen bei einem kleinen
Kreis von Selbständigen vorkommen könne – habe durch
einen Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen ausge-
räumt werden können. Die Koalitionsfraktionen hätten sich
auch den Bedenken angeschlossen, dass eine Abschmel-
zung des Vorwegbetrags im Rahmen des Sonderausgaben-
abzugs vor allem für untere Einkommensgruppen zu einer
Schlechterstellung im Vergleich zum geltenden Recht ge-
führt und hätten auch an dieser Stelle eine Änderung des
Gesetzentwurfs vorgeschlagen.
Darüber hinaus hätten die Koalitionsfraktionen das Gesetz-
gebungsverfahren genutzt, um Verbesserungen der betrieb-
lichen und privaten Altersvorsorge vorzunehmen. Es sei
mehr Spielraum sowohl für Arbeitnehmer als auch für
Arbeitgeber eingeräumt worden. Dazu gehöre auch die von
den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Einführung ge-
schlechtsunabhängig berechneter Tarife bei Altersvorsorge-
verträgen zur Riester-Rente (sog. Unisex-Tarife). In diesen
Themenbereich gehöre auch die bessere Portabilität kapital-
gedeckter betrieblicher Altersversorgung. Die während der
Beratungen geäußerte Kritik, dass diese Vorschläge nicht
weit genug reichten, lehnten die Koalitionsfraktionen mit
dem Hinweis auf die Lage der öffentlichen Haushalte ab.
Bereits jetzt betrügen die steuerlichen Erleichterungen, die
der Gesetzentwurf einschließlich der angenommenen Ände-
rungsanträge mehr als 5 Mrd. Euro.
Die Koalitionsfraktionen haben auch darauf hingewiesen,
dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zahlreiche
Petiten des Bundesrates aufgegriffen worden seien.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Ausfüh-
rung dahingehend ergänzt, dass ihr insbesondere an der Ver-
pflichtung der Anbieter von zertifizierten Altersvorsorge-
verträgen gelegen sei, den Verbraucher über die ethischen,
sozialen und ökologischen Belange bei der Verwendung der
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zu informieren.
Die Fraktion der CDU/CSU hat das gemeinsame Ziel, die
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, be-

tont. Gleichwohl könne sie den Gesetzentwürfen nicht zu-
stimmen. Zum einen sei die Problematik der Zweifachbe-
steuerung nach ihrer Auffassung nicht ausgeräumt. Darüber
hinaus würden in Kombination mit anderen von den Koali-
tionsfraktionen beschlossenen gesetzlichenMaßnahmen ins-
besondere ältere Menschen unzumutbar finanziell belastet.
Äußerst kritisch sei, dass die Chance, die private und be-
triebliche Altersvorsorge unter Einbeziehung aller Ange-
bote des Kapitalmarktes neu zu regeln, vertan worden sei.
Die Riester-Rente werde entgegen der Ankündigung nicht
tiefgreifend vereinfacht. Das Bestehen der Koalitionsfrakti-
onen insbesondere auf den Kriterien der Nichtvererbbarkeit
und der Nichtkapitalisierbarkeit von Erträgen aus einer pri-
vaten Vorsorge als Voraussetzungen für die steuerliche
Abzugsfähigkeit werde verhindern, dass breite Bevölke-
rungsschichten private Altersvorsorgeverträge abschlössen.
Die steuerlich beliebteste Form der Alterssicherung, die Ka-
pitallebensversicherung, würde hingegen so verschlechtert,
dass sie dem Wettbewerb mit anderen Produkten nicht
standhalten könne. Das Bundesministerium der Finanzen
habe dankenswerterweise eine Unterlage geliefert, in der
verschiedene Varianten zu den Kriterien oder zur Einbezie-
hung aller Produkte des Finanzmarktes ausgeführt sind. Die
Fraktion der CDU/CSU habe diese Varianten in der kurzen
Zeit nicht ausreichend und abschließend prüfen können. Sie
hat ausdrücklich betont, dass es ihr politisches Ziel bleibe,
den Rahmen für private Altersvorsorge zu erweitern.
Die Fraktion der CDU/CSU hätte die Einbettung des Über-
gangs zur nachgelagerten Besteuerung in eine gesamte
Steuerreform begrüßt. Sie werde zur abschließenden Bera-
tung im Plenum eine Entschließung einbringen. Im Finanz-
ausschuss werde sie die Vorlagen ablehnen.
Weiterhin hat die Fraktion der CDU/CSU in der abschlie-
ßenden Sitzung ein Thema aufgegriffen, dass auch während
der Beratungen im Finanzausschuss behandelt worden war.
Dabei handelt es sich um die steuerlichen Folgen der be-
trieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitge-
bers. Es sei nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU
noch nicht abschließend geklärt, wann die Besteuerung
beim Übergang des treuhänderischen Vermögens auf den
Arbeitnehmer einsetze.
Auch die Fraktion der FDP hat ihre Ablehnung zu dem Ge-
setzentwurf deutlich gemacht. Sie habe ebenfalls eine ein-
vernehmliche Lösung in Bezug auf das Urteil des Bundes-
verfassungsgerichts angestrebt. Allerdings hätte die private
Vorsorge sehr viel mehr gestärkt werden müssen, als diese
in den vorliegenden Gesetzentwürfen der Fall sei. Es müsse
berücksichtigt werden, dass die gesetzliche Rente auf ein
Niveau von 43 % abgesenkt werde. Wenn die Versorgungs-
lücke nicht durch private Vorsorge gedeckt werde, drohten
in der Zukunft fiskalische Risiken. Stattdessen werde die
private Vorsorge mit weiterer Bürokratie belastet und durch
Einführungen von Tarifen und Verpflichtungen teurer. Le-
bensversicherungsverträge hätten in Zukunft eine schlech-
tere Rendite als andere Angebote. Die Fraktion der FDP
schließe sich auch der Haltung der Fraktion der CDU/CSU
zu den nicht akzeptablen Einschränkungen bei der steuerli-
chen Geltendmachung von Vorsorgeaufwendungen an. Aus
diesen Gründen lehne sie die Gesetzentwürfe ab. Auch die
Fraktion der FDP kündigt einen Entschließungsantrag im
Plenum an.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3004

Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Punkte der
Gesetzentwürfe intensiv diskutiert:
– Der Finanzausschuss hat sich mit der Frage befasst, ob

ein Quellenabzug bei Leibrenten dem im Gesetzentwurf
vorgeschlagenen Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach
§ 22a Einkommensteuergesetz vorzuziehen ist.
Für den weitaus überwiegenden Teil der Rentenbezieher
wird das neue Recht ohne steuerliche Auswirkungen
sein. Lediglich Rentenempfänger mit erheblichen Ne-
beneinkünften werden nach neuem Steuerrecht steuerbe-
lastet sein. Auf Grund des Übergangs zur nachgelagerten
Besteuerung wird die Anzahl der Rentner, die in die
Steuerbelastung hineinwächst, jedoch steigen. Erst wenn
ein deutlich höherer Anteil der Rentner steuerbelastet ist,
könnte die Einführung eines Quellenabzugsverfahrens
zweckmäßig sein.
Die Bundesregierung wird gebeten, bis zum 30. Juni
2008 einen Bericht über ein Besteuerungsverfahren für
Leibrenten nach § 22 des Einkommensteuergesetzes ein-
schließlich der Werkspensionen (§ 19 des Einkommen-
steuergesetzes) mit dem Ziel der Einführung eines Steu-
erabzugsverfahrens bei Leibrenten vorzulegen. Der Bun-
desbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
und die obersten Finanzbehörden der Länder sind zu
beteiligen; die Rentenversicherungsträger sind anzu-
hören. Die Bundesregierung wird gebeten, bis zum
31. Dezember 2009 einen entsprechenden Gesetzent-
wurf vorzulegen.
Die Fraktion der FDP hat dazu ausgeführt, dass sie in
ihrem für das Plenum angekündigten Entschließungs-
antrag zu dieser Problematik Stellung nehmen werde.

– Der Finanzausschuss hat sich auch mit der Problematik
befasst, dass durch die vorgesehene Einführung von
Rentenbezugsmitteilungen ab Veranlagungszeitraum 2005
Fälle aufgedeckt werden, in denen Rentenbezieher auch
in früheren Veranlagungszeiträumen zur Einkommen-
steuer hätten veranlagt werden müssen.
Rentenbezieher hielten ihre Renten in der Vergangenheit
vielfach nicht für steuerpflichtig. In dieser Auffassung
sind sie durch die öffentliche Diskussion über die Ren-
tenbesteuerung zumindest bestärkt worden. In der Mehr-
zahl der in Betracht kommenden Fälle dürfte daher al-
lenfalls eine leichtfertige und außerdem in der Regel
auch nur geringfügige Steuerverkürzung für vergangene
Veranlagungszeiträume anzunehmen sein.
Der Finanzausschuss hat deshalb eine Amnestie für Alt-
fälle ernsthaft in Betracht gezogen. Jedoch sind auch fol-
gende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
= Bereits nach geltendem Recht sind die Finanzämter

bei der Ermittlung der steuererheblichen Sachverhalte
an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
Danach ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ermitt-
lungsaufwand bei der Finanzbehörde, aber auch bei
den Steuerpflichtigen durch das voraussichtliche steu-
erliche Ergebnis gerechtfertigt wäre. Der Belastung
für die – häufig hoch betagten – Rentenbezieher muss
dabei angemessen Rechnung getragen werden.

= Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Al-
terseinkünfte soll auch nicht dazu dienen, unterblie-

bene Steuerfestsetzungen für die Vergangenheit zu er-
möglichen, sondern die möglichst einfache Durchfüh-
rung der Besteuerung von Renten in der Zukunft ge-
währleisten. Der Finanzausschuss geht davon aus,
dass diese Zielsetzung des Gesetzes von den Finanz-
behörden angemessen berücksichtigt werden wird.

= Aus den beiden vorgenannten Gründen ist davon aus-
zugehen, dass sich nur in relativ wenigen Fällen Pro-
bleme für die Vergangenheit ergeben dürften.

Der Finanzausschuss hält deshalb eine Amnestie für Alt-
fälle im Ergebnis nicht für erforderlich.

– In § 3 Nr. 63 EStG soll nach einem Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen zukünftig geregelt werden, dass
für Neufälle einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
versorgung (Verträge nach dem 31. Dezember 2004) zu-
sätzlich zu dem bisherigen steuerfreien Höchstbetrag
(4 % der Beitragsbemessungsgrenze) ein fester Betrag in
Höhe von 1 800 Euro gewährt wird. Diese Vorschrift
diene als Ersatz für den Wegfall der bisherigen Pauschal-
besteuerung nach § 40b EStG. Es werde klargestellt,
dass dieser zusätzliche Fixbetrag nicht von demjenigen
in Anspruch genommen werden kann, für dessen Bei-
träge der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer nach § 40b
EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung entrichtet. Der Betrag von 1 800 Euro richte sich
nach dem bisher in § 40b EStG genannten Betrag von
1 752 Euro und sei auf einen durch zwölf teilbaren Be-
trag aufgerundet worden.
Über die geltende Grenze von 4 % der Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Rentenversicherung soll nach der
Vorstellung der Koalitionsfraktionen keine Sozialbei-
tragsfreistellung gewährt werden. Dieser Vorschlag hat
sich aus einem Antrag der Koalitionsfraktionen zur
Arbeitsentgeltverordnung ergeben. Die Koalitionsfrak-
tionen haben dazu ausgeführt, dass die Beitragsfreiheit
in der Sozialversicherung für Leistungen an eine kapital-
gedeckte betriebliche Altersversorgung im Wege der
Entgeltumwandlung bis 2008 beschränkt sei. Mit dieser
– allerdings befristeten – Beitragsfreiheit sei der Gesetz-
geber insbesondere der chemischen Industrie entgegen-
gekommen. Dort seien zahlreiche Vereinbarungen ge-
troffen worden, Entgeltumwandlung für Zwecke der
Altersvorsorge zu nutzen. Für die nach § 40b EStG
pauschalversteuerten Beiträge, die aus einer Entgeltum-
wandlung stammten, bestehe bisher Beitragsfreiheit in
der Sozialversicherung nur, wenn es sich bei dem Ent-
gelt um Einmalzahlungen handele. Diese Erschwernisse
bei der Gewährung könnten bei einer Erhöhung des
Dotierungsrahmens nach § 3 Nr. 63 EStG entfallen. Al-
lerdings könne nicht zusätzlich eine Beitragsfreiheit vor
dem Hintergrund der Liquiditätsprobleme der Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung gewährt werden.
Außerdem nehme erst die Hälfte der Bevölkerung die
Möglichkeit einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
versorgung in Anspruch. Würde dieser Teil sozialver-
sicherungspflichtig privilegiert, ginge dies zu Lasten der
anderen Hälfte. Diese negative Umverteilungswirkung
sei nicht erwünscht. Die Koalitionsfraktionen haben dar-
auf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf der Koalitions-
fraktionen zwar den Wegfall der Pauschalbesteuerung
nach § 40b EStG vorsehe, dass aber zukünftig auch

Drucksache 15/3004 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Direktversicherungen in die begrenzte Steuerfreiheit
nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen würden. Damit stehe
dieser Durchführungsart ein größeres begünstigtes Volu-
men als bisher zur Verfügung. Ausschließlich ein kleiner
Personenkreis, der einige 100 000 Arbeitnehmer um-
fasse und der bisher beide Regelungen nach § 3 Nr. 63
EStG und § 40b EStG genutzt habe, müsse mit Einbußen
rechnen. Deshalb hätten sich die Koalitionsfraktionen
dazu entschlossen, Vorschläge zu unterbreiten, um Här-
ten zu vermeiden. Dazu gehöre auch der Vorschlag, das
steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 EStG um einen
nicht dynamisierten Festbetrag 1 800 Euro aufzustocken.
Dafür seien allerdings Sozialversicherungsbeiträge zu
leisten.
Die Fraktion der CDU/CSU hat die Auffassung der Koa-
litionsfraktionen nicht geteilt. Es gebe keine arbeitgeber-
finanzierte Altersversorgung, die mit Sozialversiche-
rungsbeiträgen belastet sei. Bei der Entgeltumwandlung
habe nur derjenige Sozialversicherungsbeiträge leisten
müssen, der monatlich einbezahlt und nicht ausschließ-
lich Einmalzahlungen genutzt habe. Weiterhin sei nicht
zu akzeptieren, dass auf Steuereinnahmen, u. U. in Höhe
des Spitzensteuersatzes, verzichtet werden solle – das
gelte insbesondere bei der Vervielfältigungsregelung bei
Beendigung des Dienstverhältnisses –, auf den Sozial-
versicherungsbeiträgen jedoch aufgrund von Liquiditäts-
problemen bestanden werde. Es bestehe die Gefahr einer
Doppelverbeitragung. Die Fraktion der CDU/CSU be-
werte die vorgeschlagenen Regelungen der Koalitions-
fraktionen als eine Verschlechterung der betrieblichen
Altersvorsorge. Sie hat deshalb einen Änderungsantrag
vorgelegt, der den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3
Nr. 63 EStG für arbeitgeberfinanzierte Beiträge auf
Grund einer neuen Versorgungszusage um 4 % der Bei-
tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung er-
höht. Die gesamten Beiträge seien sozialversicherungs-
frei.
Die Fraktion der FDP hat ebenfalls einen Änderungsvor-
schlag zu § 3 Nr. 63 EStG unterbreitet. Danach solle der
Wegfall der pauschalen Versteuerung nach § 40b EStG
zum Anlass genommen werden, die Steuerfreiheit in § 3
Nr. 63 EStG auch für weitere Produkte im Sinne des § 1
Abs. 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zu
öffnen. Weiterhin solle die Grenze der Steuerfreiheit auf
8 % der Beitragsbemessungsgrenze verdoppelt werden,
um Spielraum für eine weitere arbeitgeberfinanzierte be-
triebliche Altersvorsorge zu schaffen. Die Grenze von
4 % könne bereits durch die Entgeltumwandlung nach
§ 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes, also die arbeit-
nehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge ausge-
schöpft werden.
Die Fraktion der FDP hat vorgeschlagen, keine Sozial-
versicherungsbeiträge auf diese arbeitgeberfinanzierten
Beiträge zu erheben. Sonst würden sowohl die Beiträge
als auch die Versorgungsleistungen den Sozialversiche-
rungsbeiträgen unterworfen, sodass eine doppelte Ver-
beitragung stattfinde. Nach geltendem Recht fielen bei
Inanspruchnahme des § 40b EStG keine Sozialversiche-
rungsbeiträge an.
Die Koalitionsfraktionen haben den Vorwurf der Dop-
pelverbeitragung zurückgewiesen. Anders als dies steu-

ersystematisch gesehen werde, mache das von der So-
zialversicherung lebenslang zu tragende Risiko eine
Verbeitragung des Erwerbseinkommens und des Er-
werbsersatzeinkommens erforderlich.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenom-
men worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit
den Simmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP abgelehnt worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt worden.

– Von Seiten der Fraktion der FDP ist ein Änderungsantrag
zu § 4f neu EStG in die Beratungen des Finanzausschus-
ses eingebracht worden. Danach sollen, analog zu Beiträ-
gen an einen Pensionsfonds, betrieblich bedingte Bei-
träge des Arbeitgebers zu Altersvorsorgeverträgen zu
Gunsten seiner Arbeitnehmer als Betriebsausgaben ab-
ziehbar sein. Allerdings komme die Abzugsfähigkeit von
Beiträgen an einen Altersvorsorge-Vertrag nur insoweit
in Betracht, als die auf diese Beiträge zurückzuführenden
Leistungen, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittel-
bar erbracht würden, betrieblich veranlasst wären.
Außerdem soll mit der vorgeschlagenen Änderung klar-
gestellt werden, dass das Versorgungsguthaben des
Arbeitnehmers, das auf seinemAltersvorsorgevertrag an-
gesammelt wird, nicht dem Betriebsvermögen des
Arbeitgebers zuzurechnen ist, auch soweit es auf betrieb-
lich veranlassten Beiträgen dessen beruht.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt worden.

– Änderungen im Vergleich zum Gesetzentwurf sollten auf
Vorschlag der Koalitionsfraktionen auch in den §§ 10
und 10c EStG vorgenommen werden. Dazu gehörten
die Nennung der Beiträge zu gesetzlichen Rentenver-
sicherungen sowie zu berufsständischen Versorgungs-
einrichtungen in einer Vorschrift.
Die Koalitionsfraktionen haben dazu erläutert, dass die
berufsständischen Versorgungswerke in der öffentlichen
Anhörung zu dem Gesetzentwurf die auf die Gleichheit
der Vorsorgesysteme hingewiesen hätten.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Al-
tersvorsorgeaufwendungen gehören, sollen bei Steuer-
pflichtigen, die Aufwendungen zur Krankenversiche-
rung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu
einem jährlichen Höchstbetrag von 2 400 Euro abzieh-
bar sein.
Weiterhin solle der Zeitraum, in dem eine Günstigerprü-
fung durchgeführt werde, bis zum Jahr 2019 verlängert
werden. Der Abbau des bisherigen Vorwegabzugs solle
erst ab dem Jahr 2011 einsetzen.
Die Koalitionsfraktionen haben dazu ausgeführt, dass
bis zu diesem Zeitpunkt bereits 70 % der Beiträge u. a.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/3004

zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe
abziehbar seien, so dass ein Abbau des Vorwegabzugs
bei Anwendung der Günstigerprüfung ohne problemati-
sche Belastungsfolgen insbesondere bei Arbeitnehmern
mit kleineren Einkommen erfolgen kann. Ab dem Jahr
2011, wenn bereits 70 % der Altersvorsorgebeiträge
steuermindernd berücksichtigt würden, werde mit dem
sukzessiven Abbau des Vorwegabzugs begonnen. Dann
werde auf die Durchführung einer Günstigerprüfung ver-
zichtet. Dieses Vorgehen vermeide auch unvertretbare
Steuermindereinnahmen.
Die Fraktion der CDU/CSU hat ebenfalls vorgeschlagen,
den Beginn des Abschmelzens des Vorwegabzugs nach
§ 10 Abs. 3 EStG um fünf Jahre auf 2011 zu verschie-
ben. Der Betrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen
solle allerdings weiterhin 2 500 Euro betragen.
Auch die Fraktion der FDP hat Änderungsbedarf zu § 10
EStG geltend gemacht. Ihr Änderungsantrag hat vorge-
sehen, zumindest auch Beiträge zu den im Altersvorsor-
geverträge-Zertifizierungsgesetz zugelassenen Einrich-
tungen bzw. Produkten zum Sonderausgabenabzug zu-
zulassen. Um das Ziel zu erreichen, eine private kapital-
gedeckte Altersvorsorge aufzubauen, müsse der im
Gesetzentwurf vorgesehene Ausschluss der Vererbbar-
keit bzw. der Kapitalisierbarkeit des privat angesparten
Vermögens gestrichen werden. Nach Ansicht der Frak-
tion der FDP reiche aus, den Sonderausgabenabzug auf
Beiträge zu solchen Sparformen zu beschränken, die die
Verrentung nur der Hälfte der eingezahlten Beiträge so-
wie Auszahlungen erst nach dem 65. Lebensjahr vorse-
hen. Grundsätzlich sollten Aufwendungen zur Altersvor-
sorge von einer Steuerbelastung freigestellt werden. Die
im Alter zurückfließenden Einnahmen, die sich im Re-
gelfall aus den eigenen Beiträgen und Beiträgen des Ar-
beitgebers, aus Zinserträgen und aus staatlichen Zu-
schüssen zusammensetzen, würden dann im Zeitpunkt
des Zuflusses in voller Höhe besteuert (vgl. § 20 Nr. 1
Satz 3). Das im Gesetzentwurf vorgesehene stufenweise
Ansteigen der abziehbaren Altersvorsorgebeiträge sei
hingegen für den Bürger kaum nachvollziehbar.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenom-
men worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP abgelehnt worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU angenommen worden.

– § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sollte durch einen
von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungs-
antrag dahingehend geändert werden, dass Personen, die
am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige Be-
schäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder als sat-
zungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaf-

ten, nicht versicherungsfrei und nicht von der Versiche-
rungspflicht befreit waren, und nach § 230 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dieser Be-
schäftigung versicherungspflichtig bleiben, in den För-
derkreis des § 10a EStG aufgenommen werden.
Weiterhin sollte die Frist zur Erteilung der Einwilligung
als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum förderbe-
rechtigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 2 EStG verlängert werden. Die Einwilligung könne
nunmehr bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres,
das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt werden. Dies ent-
spreche der Frist, in der ein Zulageberechtigter einen
Antrag auf Zulage stellen kann (§ 89 EStG).
Ein Änderungsantrag der Fraktion der FDP fordert die
Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 10a EStG
auf alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen.
Ausgenommen werden sollen nur Personen mit An-
spruch auf Kindergeld, weil deren Förderung über die
Kinderzulage nach § 85 EStG erfolge, und Personen, de-
ren Altersvorsorgevertrag sich bereits in der Auszah-
lungsphase befinde. Mit dem Kriterium der unbe-
schränkten Steuerpflicht entfielen zukünftig auch mittel-
bar Förderberechtigte nach geltendem Recht.
Der Verzicht auf die Sozialversicherungspflicht als Kri-
terium für die Förderung führe dazu, zukünftig die Zerti-
fizierungsnummer als Ordnungsmerkmal bei der zentra-
len Stelle anzuerkennen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
angenommen worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt worden.

– Ein weiterer von den Koalitionsfraktionen vorgelegter
Antrag sollte die Änderung von § 19 Abs. 2 EStG
bewirken. Mit der Änderung solle die Absenkung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG)
durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 um 124 Euro be-
rücksichtigt werden. Dies wiederum erfordere eine ent-
sprechende Anpassung des Zuschlags zum Versorgungs-
freibetrag. Durch diesen solle die Wirkung der Absen-
kung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für Bezieher von
Beamten- und Werkspensionen auf den Werbungskos-
ten-Pauschbetrag für andere im Alter bezogene Ein-
künfte in der Übergangsphase abgemildert werden.
Der Änderungsantrag sieht weiterhin die Möglichkeit
einer Anpassung des Versorgungsfreibetrags und des Zu-
schlags zum Versorgungsfreibetrag bei Änderungen des
Versorgungsbezugs auf Grund besonderer Umstände
vor. Die Koalitionsfraktionen haben die Änderung damit
begründet, dass es insbesondere bei Beamtenpensionen
viele Anrechungstatbestände, z. B. Bezüge aus aktiver
Tätigkeit, gebe. Es wäre – im Vergleich zu einem Zah-
lungsfall ohne Anrechnungstatbestände – nicht sachge-
recht, den nach den Verhältnissen bei Beginn des Versor-
gungsbezugs berechneten Versorgungsfreibetrag und
den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu Lasten oder
zu Gunsten des Versorgungsempfängers in unveränder-

Drucksache 15/3004 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ter Höhe beizubehalten, wenn sich die Versorgungsbe-
züge auf Grund der besonderen Umstände verringern
oder erhöhen.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen wor-
den.

– Neu abgeschlossene Kapitallebensversicherungen sol-
len nach dem auf Initiative der Koalitionsfraktionen zu
ändernden § 20 Abs. 1 EStG wie folgt behandelt wer-
den: Besteuert werde der Unterschiedsbetrag zwischen
der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie
entrichteten Beiträge im Erlebensfall. Damit werde ver-
hindert, so die Koalitionsfraktionen, dass auch Beitrags-
anteile, die nicht für die Absicherung des Todesfallrisi-
kos aufgewandt würden, die Bemessungsgrundlage
schmälerten. Um die Progression bei der zukünftigen
Besteuerung der Erträge aus Kapitallebensversicherun-
gen abzumildern, werde auf die Erträge § 34 EStG
(Fünftelungsregelung) angewendet. Voraussetzung sei,
dass die Versicherungsleistung erst nach Vollendung des
60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren aus-
gezahlt werde.
Die Fraktion der CDU/CSU hat sich dafür ausgespro-
chen, nur die Hälfte der Erträge, wie im Antrag der Koa-
litionsfraktionen definiert, zu versteuern. Voraussetzung
sei ebenfalls, dass die Versicherungsleistung erst nach
Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von
zwölf Jahren ausgezahlt werde. Diese Vorschrift sei ein-
facher als die Anwendung der Fünftelungsregelung,
wenn man bedenke, dass eine Lebensversicherung auch
teilausgezahlt werden könne.
Die Fraktion der CDU/CSU hat zudem ausgeführt, dass
die von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Geset-
zesformulierung „auf sie entrichteten“ (Beiträge) dazu
führe, dass kombinierte Verträge benachteiligt würden.
Eine Abgrenzung der gesamten Beiträge auf diejenigen
Teile, die für eine Kapitallebensversicherung, eine Be-
rufsunfähigkeitsversicherung und eine Unfallversiche-
rung gezahlt würden, könnten die Versicherungen nicht
vornehmen.
Die Bundesregierung hat zurückgewiesen, dass die Ver-
sicherungsunternehmen keine Trennung der Beitrags-
anteile vornehmen könnten und sich dabei auf eine Aus-
kunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht gestützt. Das gelte insbesondere für die neu
abzuschließenden Verträge, auf die die gesetzlichen Vor-
schriften anzuwenden seien. Bei einem Verzicht auf die
Trennung der Beiträge seien auch neue Finanzrisiken zu
befürchten.
Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, über diesen
Punkt insbesondere auf Berichterstatterebene weiter zu
beraten. Sollte sich herausstellen, dass die vorgeschla-
gene gesetzliche Änderung, die eine Trennung der
Beiträge vorsehe, nicht praktikabel sei, so könne eine
entsprechende Änderung des Gesetzes noch in diesem
Jahr, also vor Abschluss neuer Verträge vorgenommen
werden.
Die Fraktionen erklären sich mit diesem Vorschlag ein-
verstanden.

Nach Auffassung der Fraktion der FDP steht die im
Gesetzentwurf vorgesehene umfassende Streichung des
Steuerprivilegs für Lebensversicherungen im Gegensatz
zur Altersvorsorgekultur der Bevölkerung. Sie hat des-
halb in einem Änderungsantrag vorgeschlagen, den Un-
terschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und
der Summe der Beiträge im Erlebensfall zur Hälfte zu
versteuern, soweit nicht Rentenzahlung gewählt werde.
Allerdings solle diese Besteuerung nicht auf Kapital-
lebensversicherungen angewandt werden, die der Alters-
vorsorge dienten. Dazu dürften diese erst nach Vollen-
dung des 65. Lebensjahrs oder nach Ablauf von
18 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenom-
men worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung
der Fraktion der FDP abgelehnt worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt worden.

– Zahlreiche Änderungen sollten auf Antrag der Koali-
tionsfraktionen auch in § 22 EStG vorgenommen wer-
den. So führten nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs
Rentenanpassungen auf Grund besonderer Umstände
nicht dazu, dass der Besteuerungsanteil nach § 22 EStG
angepasst werde. Solche Änderungen der Rentenhöhe
könnten beispielsweise durch Einkommensanrechnung
oder durch Wechsel von Teil- zu Vollrenten oder durch
Wegfall der Rente entstehen. Um eine gleichmäßige Be-
steuerung der Renten zu erreichen, werde der steuerfreie
Teil der Rente angepasst. Dazu werde das Verhältnis des
veränderten Jahresbetrags der Rente zum Jahresbetrag
der Rente gebildet, der der Ermittlung des steuerfreien
Teils der Rente zugrunde liege.
Um in Einzelfällen eine Zweifachbesteuerung zu ver-
meiden, können Steuerpflichtige auf Antrag auch die-
jenigen Leibrenten, die aus Beiträgen oberhalb des Be-
trags des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung entstanden sind, mit dem Ertragsanteil ver-
steuern. Das gilt nur für bis zum 31. Dezember 2004
geleisteten Beiträge. Außerdem sei der Steuerpflichtige
gegenüber der Finanzverwaltung nachweispflichtig, dass
der Betrag des Höchstbetrags mindestens zehn Jahre, die
nicht aufeinander folgen müssen, überschritten worden
ist. Diese Regelung betrifft insbesondere Empfänger von
Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken.
Die Bundesregierung hat bei dieser Lösung zu bedenken
gegeben, dass auch diejenigen, die die Bedingungen
nicht erfüllten, Anträge stellten und ein erheblicher Ver-
waltungsaufwand auf die Finanzverwaltung zukomme.
Die Prüfung könne nicht automatisch erfolgen, sondern
muss von Hand in den Finanzämtern vorgenommen wer-
den.
Die Fraktion der FDP hat zu § 22 EStG ebenfalls einen
Änderungsantrag vorgelegt. Sie hat sich dafür ausge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/3004

sprochen, Renten, für die zukünftig die Beiträge bei der
Einkommensermittlung als Sonderausgaben abgesetzt
werden können, bei Zufluss voll zu versteuern. Soweit
Rentenansprüche entstanden seien, für die das nicht
gelte, sei ein Anteil von 50 % zu versteuern. Vorausset-
zung sei, dass während der Hälfte des Erwerbslebens
steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse geflossen seien. An-
dernfalls gelte ein Anteil von 30 %. So werde verhindert,
dass Rentenbezieher, die als Selbständige tätig waren,
übermäßig besteuert werden. Betroffen seien Selbstän-
dige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht-
versichert seien, Selbständige, die freiwillig in die ge-
setzliche Rentenversicherung eingetreten seien, und
Selbständige, die Beiträge an berufsständische Versor-
gungseinrichtungen leisteten. Diese erhielten keinen Ar-
beitgeberbeitrag und konnten nur einen geringen Son-
derausgabenabzug in Anspruch nehmen. Ihre Leistungen
erfolgten deshalb zum größten Teil aus versteuertem
Einkommen.
Die Koalitionsfraktionen haben in diesem Zusammen-
hang nochmals deutlich gemacht, dass eine vollständige
Steuerfreiheit der Vorsorgeaufwendungen ab 2005 nicht
finanzierbar sei. Außerdem berücksichtigte dieser Vor-
schlag beispielsweise nicht die Personen, die sich zu Be-
ginn der 90er Jahre in den neuen Ländern selbständig
gemacht hätten. Diese könnten nicht über die Hälfte des
Erwerbslebens als Selbständige nachweisen, obwohl es
möglicherweise der Fall gewesen sei. Dieser Personen-
kreis werde durch den Vorschlag der Koalitionsfraktio-
nen besser erfasst.
Die Fraktion der CDU/CSU hat zur Frage der möglichen
Zweifachbesteuerung ausgeführt, dass für sie diese Ge-
fahr auch durch den Änderungsvorschlag der Koalitions-
fraktionen nicht beseitigt sei. Sie schließe sich nach wie
vor der Auffassung an, die auch in der öffentlichen An-
hörung vertreten worden sei. Danach sei es nicht vertret-
bar, die steuerliche Belastung der Rentner abzüglich des
Grundfreibetrages zu errechnen. Der Grundfreibetrag
könne schließlich von allen Steuerpflichtigen und nicht
nur von Empfängern von Renteneinkünften in Anspruch
genommen werden.
Die Koalitionsfraktionen haben dagegen argumentiert.
Bisher gebe es keine verlässliche und nachprüfbare Be-
rechnung der Kritiker der geplanten Regelung. Die Koa-
litionsfraktionen hätten mit ihrem vorgelegten Ände-
rungsantrag dem Umstand Rechnung getragen, dass es
in wenigen Einzelfällen, zum Beispiel bei sehr hohen
Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk zu
Zweifachbesteuerung komme. Im Regelfall aber seien
die Beiträge aus versteuertem Einkommen nicht höher
als der Mindestbetrag für einen steuerfreien Renten-
bezug.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
angenommen worden.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt worden.

– Bei der auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen vorzu-
nehmenden Änderung von § 22a EStG soll bei den Ren-
tenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle die Verwen-
dung der Identifikationsnummer eingeführt werden. Die
Identifikationsnummer ist im Rahmen des Steuerände-
rungsgesetzes 2003 in § 139b Abgabenordnung normiert
worden. Von besonderem Datenschutzinteresse sei in
dieser Regelung der Absatz 2. Der Leistungsempfänger
habe dem Mitteilungspflichtigen, also beispielsweise
dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, seine
Identifikationsnummer mitzuteilen. Komme er dieser
Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, könne die Num-
mer beim Bundesamt für Finanzen erfragt werden. Wei-
tere Daten dürften nicht übermittelt werden. In der An-
frage dürften nur die in § 139b Abs. 3 AO genannten
Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, so-
weit sie dem Mitteilungspflichtigen bekannt seien.
Die Identifikationsnummer darf nur für Zwecke der
Besteuerung der Renten verwendet werden. Ein Verstoß
dagegen soll nach § 50f EStG mit Bußgeld geahndet
werden.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen wor-
den.

– Auch für § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat dem Finanzaus-
schuss ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
vorgelegen. Grundsätzlich werde, so die Koalitionsfrak-
tionen, in den Doppelbesteuerungsabkommen das
Wohnsitzstaatprinzip angewandt, es gebe jedoch nach
Darstellung der Bundesregierung eine nicht unwesent-
liche Anzahl von Ausnahmen, in denen das Besteue-
rungsrecht zumindest für Zahlungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beim Quellenstaat verbleibe. Zu
diesen Staaten gehörten beispielsweise Dänemark und
Italien. In diesen Fällen greife auch bisher schon die be-
schränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 EStG. Der Än-
derungsantrag beziehe nunmehr auch die sonstigen Leib-
renten mit in die beschränkte Steuerpflicht ein.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen wor-
den.

– Zu den Regelungen zur Altersvorsorgezulage (§ 79 ff.
EStG) sind folgende Änderungsanträge der Koalitions-
fraktionen vorgelegt worden:
= Verzicht auf die bei geringfügiger Beschäftigung zu

berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrund-
lage bei Berechnung des Mindesteigenbeitrags, weil
in den meisten Fällen der Sockelbetrag anzusetzen
sei (§ 86 Abs. 2 EStG).

= Klarstellung, dass die für den Ehegatten erforder-
lichen Vertragsdaten, die im Zulageantrag anzugeben
sind, nicht vom Anbieter des Ehegatten ergänzt wer-
den können (§ 89 Abs. 1).

= Pflicht des zulageberechtigten Ehegatten, mit seinem
Antrag auf Zulage auch den Antrag auf Vergabe einer
Zulagenummer zu stellen (§ 86 Abs. 1 Satz 4 neu
EStG).

Drucksache 15/3004 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

= Verlängerung der Frist zur Weiterleitung der Daten
durch die zuständige Stelle nach § 10a Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 EStG.

= Definition der Kleinbetragsrente in § 93 Abs. 2
Satz 3 neu EStG. Dabei handelt es sich um eine
monatliche Rente, die eins vom Hundert der monat-
lichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.

Auch die Fraktion der FDP hat zu diesem Bereich Ände-
rungsanträge vorgelegt. Danach soll die Grundzulage
nach § 84 EStG und die Kinderzulage nach § 85 EStG
bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht erst ab
2008 jährlich 154 Euro bzw. 185 Euro betragen. Die Zu-
lagen würden, so sieht es der Änderungsvorschlag zu
§ 86 EStG vor, gekürzt, wenn der Zulagenberechtigte
nicht den Mindesteigenbeitrag leiste. Dieser solle zu-
künftig aus Vereinfachungsgründen 1 % der Beitragsbe-
messungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
betragen.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen sind mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion
der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
angenommen worden.
Die Änderungsanträge der Fraktion der FDP sind mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt worden.

– Die Koalitionsfraktionen haben durch eine Änderung
des § 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz die
verpflichtende Einführung von geschlechtsunabhängig
berechneten Tarifen bei Altersvorsorgeverträgen (sog.
Unisex-Tarife) ab dem Jahr 2006 vorgeschlagen. Sie
folgten damit, so die Koalitionsfraktionen, einem Peti-
tum des Bundesrates. Die vor diesem Zeitpunkt abge-
schlossenen zertifizierten Altersvorsorgeverträge wer-
den die durch die Einführung von Unisex-Tarifen nicht
beeinträchtigt. Dies gilt auch für die steuerliche Förder-
barkeit der entsprechenden Beiträge.
Auf Nachfrage der Fraktion der CDU/CSU haben die
Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen erklärt,
dass sie nicht planen, Unisex-Tarife auch für andere Ver-
sicherungsarten, wie z. B. die Krankenversicherung, und
für die betriebliche Alterssicherung einzuführen. Die
Riester-Rente solle neben die gesetzliche Rentenversi-
cherung gestellt werden, die ebenfalls geschlechtsunab-
hängig berechnete Tarife kenne.
Die Bundesregierung hat darauf aufmerksam gemacht,
dass es zu den Unisex-Tarifen einen Entwurf zu einem
EU-Richtlinienvorschlag gebe. Möglicherweise müss-
ten mittel- bis langfristig ohnehin gesetzliche Änderun-
gen vorgenommen werden.
Die Fraktion der FDP hat die Einführung solcher Tarife
für Riester-Verträge mit dem Hinweis auf die Verteue-
rung der Produkte, insbesondere für Männer, abgelehnt.
Der Finanzausschuss hat den Änderungsantrag mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.

– Die Anbieter zertifizierter Altersvorsorgeverträge sollen
zukünftig verpflichtet werden, vorvertraglich über die
Guthabenentwicklung im Verlauf von zehn Jahren zu be-
richten. Dabei seien das gebildete Guthaben und die zu
zahlenden Beiträge mit Sätzen von 2 %, 4 % und 6 %
jährlich zu verzinsen.
Die Fraktion der CDU/CSU hat zu den Beratungen des
Finanzausschusses ebenfalls einen Änderungsantrag zu
§ 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vor-
gelegt. Danach solle der Anbieter von zertifizierten Al-
tersvorsorgeverträgen für eine Riester-Rente bei einem
hypothetischen Leistungsverlauf eine 0-Rendite unter-
stellen. Auf diese Weise sollten die Produkte besser ver-
gleichbar werden.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ist mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenom-
men worden.
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP abgelehnt worden.

– Weiterhin haben die Koalitionsfraktionen vorgeschla-
gen, dass die Anbieter von zertifizierten Altersvorsorge-
verträgen den Anlegern vorvertraglich und nach Ab-
schluss des Vertrages jährlich schriftlich auch darüber
informieren muss, ob und wie ethische, soziale und öko-
logische Belange bei der Verwendung der eingezahlten
Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden.
Die Koalitionsfraktionen haben ihren Vorstoß damit be-
gründet, dass ein Verbraucher erst nach Abschluss des
Vertrages oder nach Ablauf von mehreren Jahren Inte-
ressen für die Verwendung seiner Anlage zeigt. Die Re-
gelung soll die Anbieter von vornherein zur Erläuterung
über diese Vorhaben und die Entwicklung zwingen.
Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben diese
Informationspflicht des Anbieters kritisiert. Die Fraktion
der CDU/CSU hat deutlich gemacht, dass eine solche
pauschale Verpflichtung für die Anbieter einen zu gro-
ßen bürokratischen Aufwand bedeute.
Die Fraktion der FDP hat dazu ebenfalls einen Ände-
rungsantrag vorgelegt. Auf die Angabe der Beitragsren-
dite solle verzichtet werden, weil Renditeprognosen über
solch lange Vertragszeiträume mit großen Unsicherhei-
ten behaftet und daher wenig realistisch seien. Auf die
Verpflichtung des Anbieters zur jährlichen Berichterstat-
tung darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologi-
sche Belange bei der Verwendung der einbezahlten Bei-
träge berücksichtigt werden, könne verzichtet werden.
Dem interessierten Kunden stehe ein Abschluss bei ei-
nem Anbieter frei, der diese Informationen auf freiwilli-
ger Basis liefere.
Der Antrag der Koalitionsfraktionen ist mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen wor-
den.
Der Antrag der Fraktion der FDP ist mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/3004

tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der
CDU/CSU abgelehnt.

– Die Fraktion der FDP hat eine Änderung von § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetz vorgeschlagen. Die von den Koalitionsfraktionen
in Aussicht genommene Reduzierung der Zertifizie-
rungskriterien und die Möglichkeit der Einmalkapi-
talauszahlung in Höhe von 30 % des zu Beginn der Aus-
zahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals reiche
nicht aus, um die Attraktivität der privaten Altersvor-
sorge zu steigern. Zukünftig solle das Zertifizierungskri-
terium „Zusage der eingezahlten Beträge“ (§ 1 Abs. 1
Nr. 3 AltZertG) auch zur Bestimmung des Umfangs der
Verrentungspflicht herangezogen werden. Gleichzeitig
werde die Altersgrenze zur Teilkapitalverrentung von 85
auf 80 Jahre abgesenkt, was der durchschnittlichen Le-
benserwartung der männlichen Bevölkerung im Jahre
2050 entspreche. Eine Einmalkapitalauszahlung solle bis
zur Höhe von 50 % des zu Beginn der Auszahlungs-
phase zur Verfügung stehenden Kapitals möglich sein.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP ist mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU abgelehnt worden.

– Eine weitere von den Koalitionsfraktionen vorgeschla-
gene Änderung soll mit einer entsprechenden Regelung
in § 14 Abs. 2 neu Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetz sicherstellen, dass keine erneute Zertifizie-
rung von Altersvorsorgeverträgen notwendig sei, wenn
sich bei einem bestehenden Vertrag Anbieter und An-
leger über die Übernahme der Gesetzesänderungen einig
seien. Zertifizierte Vertragsmuster sind bis zum 1. Januar
2006 auf die neuen gesetzlichen Regelungen umzustel-
len und müssen in diesem Fall ebenfalls nicht neu zertifi-
ziert werden. Muster, die bis dahin nicht umgestellt sind,
werden durch Bescheid der Zulassungsstelle widerrufen.
Diese Änderung ist mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP angenommen worden.

– Ein von der Fraktion der FDP vorgelegter Antrag bezieht
sich auf die Änderung von § 1 des Gesetzes zur Verbes-
serung der betrieblichen Altersversorgung. Danach
soll die Beitragszusage als neuer Zusagetypus für die
Durchführungswege in die Systematik der betrieblichen
Altersversorgung eingeführt werden. Als Mindestanfor-
derung an den Anbieter bzw. den Versorgungsträger
müssen bei Beginn der Auszahlungsphase mindestens
die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Diese
können jedoch aufgrund des 2. Teilsatzes bis zu 15 %
um Beiträge für Maßnahmen zur Erwerbsunfähigkeits-,
Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung re-
duziert werden.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt worden.

– Ein weiterer Antrag der Fraktion der FDP sieht vor, dass
der Arbeitnehmer gemäß § 1a Abs. 1 Satz 3 des Geset-
zes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
gung zukünftig Wahlfreiheit zwischen Direktversiche-

rung und Altersvorsorgevertrag hat. Soweit betriebliche
Altersversorgung als Beitragszusage über einen Alters-
vorsorgevertrag erfolgt, sollen sich die Voraussetzungen
für die Auszahlungsphase nach § 1 Abs. 1 des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes richten.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt worden.

– Außerdem hat die Fraktion der FDP vorgeschlagen, dass
nach § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieb-
lichen Altersversorgung dem Arbeitnehmer die auf
Grund einer Beitragszusage erworbenen Ansprüche – un-
abhängig davon, ob diese auf Arbeitgeber- oder Arbeit-
nehmerbeiträgen beruhen – im Falle des Ausscheidens
nicht mehr entzogen werden können. Weitergehende An-
sprüche gegen den Arbeitgeber bestehen nicht. Beitrags-
zusagen sollen nach einem weiteren Antrag der Fraktion
der FDP nicht der Insolvenzsicherungen der §§ 7 bis 15
unterliegen. Die Produktgeber sollen hierzu bankübliche
Sicherungen vornehmen.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt worden.

– Auf eine Änderung von § 2 Abs. 6 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist
auf Initiative der Koalitionsfraktionen verzichtet wor-
den, weil das damit ursprünglich u. a. verfolgte Ziel,
Frühverrentungen zu stoppen, bereits hinreichend durch
das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzie-
rungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz) erreicht werde. Darin ist die
Anhebung des frühestmöglichen Rentenzuganges auf
63 Jahre bis 2008 verankert.
Die Fraktion der CDU/CSU hat den Verzicht der Koali-
tionsfraktionen auf die Regelung kritisiert. Es habe bis
zum Jahre 2001 eine eindeutige Regelung über die Ab-
schläge einer Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden
des Arbeitnehmers gegolten. Das Bundesarbeitsgericht
habe jedoch in einem Urteil im Jahre 2001 entschieden,
dass die Abschläge geringer ausfallen müssten. Das habe
zur Folge, dass der frühzeitig aus dem Betrieb Ausschei-
dende eine höhere Rente als der betriebstreue Arbeitneh-
mer erhalte. Die Koalitionsfraktionen seien mit ihrer zu-
nächst im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelung auf
dem richtigen Weg gewesen. Ein Verzicht auf die gesetz-
liche Regelung bedeute hohe Kosten für die Betriebe
und die Pensionssicherungsvereine.
Die Koalitionsfraktionen haben erwidert, dass sie den
Versorgungswerken die Gestaltung dieser Fälle überlas-
sen wollten.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP abgelehnt worden.

– Die Koalitionsfraktionen haben des Weiteren einen Än-
derungsantrag zu § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Viertes
Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt. Damit werde durch
die Erhöhung der Pauschalabzüge der Tatsache Rech-

Drucksache 15/3004 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nung getragen, dass nunmehr bei Leistungen der betrieb-
lichen Altersvorsorge der volle Beitrag zur Krankenver-
sicherung zu tragen ist. Diese Minderung des eigenen
Einkommens sei bei der Anrechnung auf die Hinterblie-
benenrente zu berücksichtigen.
Der Abschlag werde ebenfalls bei Leistungen aus nach
§ 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassen- und Pen-
sionsfondsbeiträgen und aus Direktversicherungsbeiträ-
gen gewährt, weil diese auch der nachgelagerten Besteu-
erung unterlägen.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen wor-
den.

– Die Koalitionsfraktionen haben einen Änderungsantrag
zur Streichung der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorge-
legt. Die entsprechende Änderung des § 154 SGB VI sei
über einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Geset-
zes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrund-
lagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nach-
haltigkeitsgesetz) vorgenommen worden.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koaliti-
onsfraktionen und der Fraktion der CDU/CSU gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP angenommen worden.

– Die Koalitionsfraktionen haben zudem vorgeschlagen,
die geltende Rechtslage in der Arbeitsentgeltverordnung
zur Beitragspflicht von Wertguthaben aus Arbeitszeit-
konten in der Sozialversicherung beizubehalten. Eine
beitragsfreie Überführung von Wertguthaben in die be-
triebliche Altersversorgung ist demnach nur unter engen
Voraussetzungen möglich, d. h. bei Beendigung der Be-
schäftigung wegen Rentenbezugs oder Tod des Beschäf-
tigten und bei entsprechender vorheriger Vereinbarung
(§ 23b Abs. 3a SGB IV).
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP angenommen worden.

– Es ist des Weiteren ein Antrag der Fraktion der FDP zur
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch disku-
tiert worden. Nach Auffassung der Fraktion der FDP be-
gegne die Mehrbelastung vieler Rentnerinnen und Rent-
ner durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz erheb-
lichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Koalitionsfraktionen haben Änderungen, die im
Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes er-
folgt seien, bei der Beratung und dem Beschluss des Al-
terseinkünftegesetzes zurückgewiesen.
Der Änderungsantrag ist mit den Stimmen der Koaliti-
onsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU abge-
lehnt worden.

Dem Finanzausschuss haben zur Beratung der Gesetzent-
würfe zwei Petitionen vorgelegen, die sich gegen die nach
Meinung der Petenten ungerechtfertigte Erhöhung der Be-
steuerung der Renten wenden. Der Finanzausschuss hat die
Petitionen nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts in seinem Urteil vom 6. März 2002 in seine
Beratungen einbezogen.

II. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen der
Gesetzentwürfe (Drucksachen 15/2150, 15/2563, 15/2592)
werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zur Inhaltsübersicht
Notwendige redaktionelle Ergänzung der Inhaltsübersicht
wegen der Einfügung des neuen Artikels 2a „Änderung der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“.
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Einfü-
gung des neuen Artikels 3a (Änderung der Verordnung über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung).
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
(Ersetzen der Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch durch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch in Artikel 8).
Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-

gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a1 – neu –
Notwendige redaktionelle Anpassungen der Inhaltsüber-
sicht des Einkommensteuergesetzes an die Einfügung des
neuen § 50f EStG.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Nummer 55)
Aus rechtsförmlichen Gründen wird in § 3 Nr. 55 EStG das
Vollzitat des Betriebsrentengesetzes aufgenommen.
Zu Buchstabe c (Nummer 63)
In § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass die Inan-
spruchnahme der Steuerfreiheit für Beiträge zum Aufbau
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mög-
lich ist, bei der Leistungen in Form der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden.
Aus rechtsförmlichen Gründen wird in § 3 Nr. 63 Satz 1
EStG das Vollzitat des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes aufgenommen.
Des Weiteren wird mit dem Wort „vorgesehen“ sicherge-
stellt, dass die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 3
Nr. 63 EStG nur dann ausgeschlossen ist, wenn ausschließ-
lich eine Einmalkapitalauszahlung vorgesehen ist. Die Op-
tion, statt Rentenleistungen eine Einmalkapitalauszahlung
zu wählen, schließt – wie bereits bisher bei § 82 Abs. 2
EStG – die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht von
vornherein aus.
Eine Auszahlung von Versorgungsleistungen kann im Übri-
gen nicht gewährleistet, sondern lediglich vorgesehen sein.
Des Weiteren wird in dem neuen § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG der
steuerfreie Höchstbetrag (bisher 4 % der Beitragsbemes-
sungsgrenze) um einen festen Betrag in Höhe von 1 800
Euro im Kalenderjahr erhöht. Diese Aufstockung verbessert
die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversor-
gung um einen Betrag, der geglättet dem Höchstbetrag in

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/3004

§ 40b EStG (1 752 Euro) entspricht und dient insoweit als
Ersatz für den Wegfall des § 40b EStG. Diese Erhöhung gilt
daher auch nur für Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund
einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem
31. Dezember 2004 erteilt wurde (Neufälle).
Zu Nummer 4 (§ 6a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

Satz 1 und 6)
Anpassung an die neue Kurzbezeichnung des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Zu Nummer 6 (§ 9a)
Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 1)
Es handelt sich um die redaktionelle Anpassung an die Ab-
senkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1 044 Euro
auf 920 Euro durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004.
Zu Nummer 7 (§ 10)
Zu Buchstabe a
Zu den begünstigten Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken. Der Ge-
setzentwurf behandelte diese Beiträge bisher wie Beiträge
zugunsten privater Leibrentenprodukte. Die berufsständi-
schen Versorgungseinrichtungen stellen jedoch ein auf öf-
fentlich-rechtlicher Grundlage beruhendes Ersatzsystem zur
gesetzlichen Rentenversicherung dar. Aus diesem Grunde
ist es gerechtfertigt, die Beiträge zugunsten berufsständi-
scher Versorgungswerke genauso zu behandeln wie Bei-
träge zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung. Vor-
aussetzung ist jedoch ein der gesetzlichen Rentenversiche-
rung vergleichbares Leistungsspektrum.
Aufgrund der langen Laufzeit entsprechender Verträge ist es
problematisch, im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu be-
urteilen, ob es sich um eine „laufende“ Beitragszahlung
handelt. Auch unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 3
EStG geregelten betragsmäßigen Begrenzung der Berück-
sichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen wird auf die
Notwendigkeit einer „laufenden“ Zahlung verzichtet. Dies
entspricht auch dem geltenden Recht, das in § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG bei Renten-
versicherungen ohne Kapitalwahlrecht keine laufende Bei-
tragsleistung fordert.
Es wird klargestellt, dass nur solche Beiträge abziehbar
sind, die vom Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen
Altersversorgung eingesetzt werden. Die Streichung der
Beiträge zugunsten berufsständischer Versorgungseinrich-
tungen im Rahmen des Buchstaben b beruht auf der Auf-
nahme der der Beiträge in den Buchstaben a. Werden hinge-
gen von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Leistungen angeboten, die nicht mit dem Leistungsspekt-
rum der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
können die Beiträge nach Buchstabe b – sofern die Voraus-
setzungen vorliegen – berücksichtigt werden. Hierzu bedarf
es keiner gesonderten Nennung der berufsständischen Ver-
sorgungseinrichtungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
EStG, da es insoweit – unabhängig vom Anbieter – aus-
reichend ist, wenn die sich aus den Beiträgen ergebende
Leistung, die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ge-
nannten Kriterien – keine Auszahlung vor Vollendung des

60. Lebensjahres, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht
beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar – erfüllt.
Bei der Berechnung der zu berücksichtigenden Altersvor-
sorgeaufwendungen ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie Ar-
beitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein
diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitge-
bers mit einzubeziehen.

Zu Buchstabe b
Die Vorschrift regelt den Umfang der abziehbaren Aufwen-
dungen für eine Altersvorsorge. Das Abzugsvolumen ist be-
grenzt auf einen Betrag von 20 000 Euro (Verdoppelung bei
zusammenveranlagten Ehegatten). Bei Steuerpflichtigen,
die ohne eigene Aufwendungen und ohne Anspruch auf
steuerfreie Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 62
EStG ganz oder teilweise Anspruch auf eine Altersversor-
gung erhalten (z. B. Beamte) vermindert sich der Höchst-
betrag um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbei-
trag. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung zwischen
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung
und anderen Steuerpflichtigen, die eine Altersversorgung
ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen erlangen.
Der fiktive Gesamtbeitrag ermittelt sich unter Zugrunde-
legung des jeweils zu Beginn des Kalenderjahres gültigen
Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten und der vom Steuerpflichtigen
aus der betreffenden Tätigkeit erzielten steuerpflichtigen
Einnahmen. In diesem Zusammenhang werden – wie bei
den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten Pflichtversicherten – Einnahmen oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze nicht angesetzt.
Um einen generationenadäquaten Übergang hin zu einer
vollständigen Abziehbarkeit der Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung und vergleichbarer Aufwendungen zu
gewährleisten, sehen die Sätze 4 bis 6 eine Übergangsrege-
lung für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 vor. Dieser Über-
gang wird in Kongruenz mit dem moderaten Anwachsen der
Besteuerung von Leistungen aus entsprechenden Renten-
versicherungen vollzogen. Auf diese Weise wird ein ver-
fassungskonformer Übergang zu einer vollständigen nach-
gelagerten Besteuerung erreicht.
Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsor-
geaufwendungen sind zunächst die zu berücksichtigenden
Aufwendungen mit 60 vom Hundert anzusetzen. Von die-
sem Betrag ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie Arbeitgeber-
anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem
gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers ab-
zuziehen. Der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe ab-
ziehbar. Dieses Verfahren führt dazu, dass bereits im Jahre
2005 mindestens 60 % der Beiträge – aus denen sich zu
einem späteren Zeitpunkt die Alterseinkünfte des Steuer-
pflichtigen ergeben – aus unversteuertem Einkommen ge-
leistet werden.
Der Vomhundertsatz steigt in den Folgejahren für alle
Steuerpflichtigen jährlich um zwei Punkte (2006: 62 %;
2010: 70 %; 2024: 98 %) an. Auf Grund der jährlichen
Erhöhung um 2 Prozentpunkte des den Abzugsumfang be-
grenzenden Vomhundertsatzes wird im Jahr 2025 der voll-
ständige Abzug der zu berücksichtigenden Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seine Altersversorgung erreicht.

Drucksache 15/3004 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Buchstabe c
Die bisher in § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorgesehene Regelung
wurde aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in einen
eigenen Absatz 4 ausgegliedert. Einem steuerfreien Zu-
schuss nach § 3 Nr. 62 EStG steht ein steuerfreier Zuschuss
nach § 3 Nr. 14 EStG gleich. Außerdemwurde das maximale
Abzugsvolumen von 2 500 Euro auf 2 400 Euro abgesenkt.
Die bisher in § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG enthaltene Günstiger-
prüfung wurde aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit
in einen eigenen Absatz 4a ausgegliedert und redaktionell
überarbeitet. Der Zeitraum in dem eine Günstigerprüfung
durchgeführt wird, wurde bis zum Jahr 2019 verlängert. Der
Abbau des bisherigen Vorwegabzugs setzt erst ab dem Jahr
2011 ein. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits 70 vom Hundert
der Beiträge u. a. zur gesetzlichen Rentenversicherung als
Sonderausgabe abziehbar, so dass ein Abbau des Vorwegab-
zugs bei Anwendung der Günstigerprüfung ohne problema-
tische Belastungsfolgen insbesondere bei Arbeitnehmern
mit kleineren Einkommen erfolgen kann. Ab dem Jahr 2011
wird mit dem sukzessiven Abbau des Vorwegabzugs begon-
nen. Ab dem Jahr 2020, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem be-
reits 90 vom Hundert der Altersvorsorgebeiträge steuermin-
dernd berücksichtigt werden, wird auf die Durchführung ei-
ner Günstigerprüfung verzichtet. Die getroffene Übergangs-
regelung gewährleistet eine schonende Überleitung auf das
neue Recht mit Besitzstandswahrung einerseits und zugleich
Vermeidung unvertretbarer Steuermindereinnahmen.

Zu Nummer 8 (§ 10a)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 Nr. 3)
Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungs-
pflichtige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaf-
ten, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaf-
ten, nicht versicherungsfrei und nicht von der Versiche-
rungspflicht befreit waren, und nach § 230 Abs. 2 Satz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dieser Beschäftigung
versicherungspflichtig bleiben, können auf Antrag unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreit wer-
den (§ 230 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch). Der Personenkreis des § 230 Abs. 2 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist somit sozialversiche-
rungsrechtlich dem Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich
zu setzen. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-
steuergesetzes sind jedoch nur die nach § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versiche-
rungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versiche-
rungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungs-
recht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4
des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, förderberechtigt.
Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung.
Der Ausschluss der genannten Personengruppe von der
staatlichen Förderung ist auf Grund der bestehenden Geset-
zessystematik nicht gerechtfertigt, daher wird eine entspre-
chende Ergänzung vorgenommen.

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 1)
In der Vergangenheit konnte es – insbesondere bei einem
Vertragsabschluss Ende Dezember – dazu kommen, dass
die Einwilligung, die eine unverzichtbare materielle Tat-
bestandsvoraussetzung für die Zugehörigkeit zum förder-
berechtigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz des Einkommensteuergesetzes ist, vom Steuer-
pflichtigen nicht rechtzeitig erteilt wurde. Dies konnte dazu
führen, dass der Steuerpflichtige im betreffenden Beitrags-
jahr nicht zum Kreis der nach § 10a Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes begünstigten Personengruppen gehörte. Mit
der Verlängerung der Abgabefrist wird dies vermieden. Die
Einwilligung kann nunmehr bis zum Ablauf des zweiten
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt wer-
den. Dies entspricht der Frist, in der ein Zulageberechtigter
einen Antrag auf Zulage stellen kann (§ 89 des Einkommen-
steuergesetzes).
Zu Doppelbuchstabe dd (Satz 2)
Um einen einheitlichen Sprachgebrauch sicherzustellen,
wird auf das Kalenderjahr und nicht auf den Veranlagungs-
zeitraum abgestellt.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 9 (§ 10c)
Aus rechtsförmlichen Gründen sind Änderungen erforder-
lich (Buchstabe a bis c). Im Übrigen (Buchstabe d) werden
die Änderungen beim Sonderausgabenabzug auf die Vorsor-
gepauschale übertragen.
Zu Nummer 9a – neu – (§ 12 Satz 1)
Durch die Änderung des § 10 EStG ergeben sich redaktio-
nelle Folgeänderungen in § 12 Satz 1, in dem auf § 10 ver-
wiesen wird.
Zu Nummer 10 (§ 19 Abs. 2)
Zu Buchstabe b
Zu Satz 3
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) ist
durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 um 124 Euro abge-
senkt worden. Dies erfordert eine entsprechende Anpassung
des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, durch den die
Wirkung der Absenkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
für Bezieher von Beamten- und Werkspensionen auf den
Werbungskosten-Pauschbetrag für andere im Alter bezo-
gene Einkünfte in der Übergangsphase abgemildert werden
soll. Damit aus Gründen der besseren Praktikabilität für die
jährlich sinkenden Beträge ein glatter Wert angewendet
werden kann, wird der Zuschlag zum Beginn der Umstel-
lungsphase auf einen durch 50 teilbaren Betrag (900 Euro
gegenüber 1 000 Euro nach dem Gesetzentwurf) abgesenkt.
Die Summe aus diesem Zuschlag von 900 Euro, dem
Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags von 3 000 Euro
und dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro (ins-
gesamt 4 002 Euro) entspricht der Summe aus Arbeitneh-
mer-Pauschbetrag nach dem Haushaltsbegleitgesetz 2004
von 920 Euro und dem geltenden Höchstbetrag des Versor-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/3004

gungsfreibetrags von 3 072 Euro (insgesamt 3 992 Euro).
Die geringfügige Erhöhung um 10 Euro trägt bei zum Aus-
gleich der bisher ungünstigen Besteuerung von Versor-
gungsbezügen im Vergleich zu Renten.
Zu den Sätzen 4, 6 und 7
Es handelt sich um redaktionelle Verbesserungen, die der
Klarstellung dienen.
Zu den Sätzen 9, 10 und 11 – neu –
Mit Satz 9 (neu) wird klargestellt, dass regelmäßige Anpas-
sungen des Versorgungsbezugs, so z. B. auch die Anpassun-
gen nach § 16 BetrAVG, nicht zu einer Neuberechnung des
Versorgungsbezugs und des Zuschlags zum Versorgungsbe-
zug führen.
Satz 10 (neu) sieht bei Änderungen des Versorgungsbezugs
auf Grund besonderer Umstände eine Ausnahme von der
Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zu-
schlags zum Versorgungsfreibetrag für die Zukunft vor. In
einer nicht geringen Anzahl von Fällen ändert sich die Höhe
eines Versorgungsbezugs im Laufe der Zeit durch besondere
Umstände; er kann auch von Anfang an gemindert sein. So
werden beamtenrechtliche Versorgungsbezüge gemindert,
wenn ein Versorgungsberechtigter daneben noch anderes
Einkommen bezieht. Dies sind insbesondere Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 des Beamtenversorgungs-
gesetzes (BeamtVG)), andere Versorgungsbezüge (§ 54
BeamtVG), Renten (§ 55 BeamtVG) oder Versorgungs-
bezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen-
dung (§ 56 BeamtVG). Bei Wegfall solcher Anrechungstat-
bestände erhöht sich der Versorgungsbezug entsprechend.
Neben dem Zusammentreffen mit anderem Einkommen ha-
ben auch Kürzungen mit familienrechtlichem Ursprung Ein-
gang in das Versorgungsrecht gefunden (§ 57 BeamtVG).
Bei nicht beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen können
aus ähnlichen Rechtsgründen ebenfalls Kürzungen oder Er-
höhungen eintreten (z. B. § 5 des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)). Es wäre
– im Vergleich zu einem Zahlungsfall ohne besondere Um-
stände – nicht sachgerecht, den nach den Verhältnissen bei
Beginn des Versorgungsbezugs berechneten Versorgungs-
freibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu
Lasten oder zu Gunsten des Versorgungsempfängers in un-
veränderter Höhe beizubehalten, wenn sich die Versor-
gungsbezüge auf Grund der besonderen Umstände verrin-
gern oder erhöhen.
Satz 11 (neu) regelt, wie in diesen Sonderfällen der Ver-
sorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfrei-
betrag neu zu berechnen sind. Änderungen des Versor-
gungsbezugs durch regelmäßige Anpassungen führen nicht
zu einer Neuberechnung (Satz 9 (neu)). Dagegen führen
Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache im
Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungstat-
bestand haben, z. B. Wegfall, Hinzutreten oder betrags-
mäßige Änderungen, stets zu einer Neuberechnung. Die
Neuberechnung kann mit der Änderung des Anrechnungs-
tatbestands verknüpft werden, da diese der die Versorgungs-
bezüge berechnenden Stelle bekannt sind. Eine Unterschei-
dung (etwa nach regelmäßiger Erhöhung oder anderen
Gründen – Mehrarbeit, Arbeitgeberwechsel) innerhalb der
Anrechnungstatbestände ist damit entbehrlich; dies dient in-

soweit der Vereinfachung. Von einer betragsmäßigen Min-
destgrenze für die Neuberechnung wurde abgesehen, weil
eine solche Grenze das Verfahren bei maschineller Berech-
nung der Versorgungsbezüge erschweren würde. Bemes-
sungsgrundlage für die Neuberechnung ist der geänderte
Versorgungsbezug; für die Bestimmung des Vomhundertsat-
zes, des Höchstbetrags des Versorgungsfreibetrags und des
Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bleibt das Jahr des
Beginns des Versorgungsbezugs maßgebend. Eine betrags-
mäßige Änderung ergibt sich im Ergebnis nur dann, wenn
der Versorgungsbezug unterhalb der Grenze liegt oder auf
Grund der Anrechnung die Grenze unterschreitet, bei der
der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags erreicht wird.
Dies ist bei einem Versorgungsbezug von 7 500 Euro jähr-
lich der Fall (z. B. bei Versorgungsbeginn 2005: 40 % von
7 500 Euro = 3 000 Euro).
Die Regelung in Satz 10 (neu), 2. Halbsatz bestimmt, dass
bei unterschiedlicher Höhe von Versorgungsfreibetrag und
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Kalenderjahr der
Änderung für das ganze Kalenderjahr der höchste Betrag
anzuwenden ist. Dies dient der Vereinfachung, insbesondere
bei der Veranlagung.

Zu Nummer 11 (§ 20 Abs. 1 Nr. 6)
Durch die Ergänzung wird verdeutlicht, dass Beitrags-
bestandteile einer Versicherung, die – neben dem Todesfall-
risiko – weitere Risiken absichern, z. B. den Eintritt der
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, nicht von der Versiche-
rungsleistung abgezogen werden können.

Zu Nummer 12 (§ 22)
Zu Buchstabe a (Nummer 1 Satz 3)
Der Begriff „Leibrenten“ wird um den Begriff „andere Leis-
tungen“ erweitert, weil z. B. bei berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen und Pensionskassen Teilkapitalisierun-
gen zulässig sind, die andernfalls nicht steuerbar wären. In
diesem Zusammenhang wird auch in § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG aus sprachlichen
Gründen das Wort „gezahlt“ durch das Wort „erbracht“ er-
setzt.

Zu Doppelbuchstabe aa
In Satz 1 wird durch das Streichen des Datums (31. Dezem-
ber 2004) sichergestellt, dass sich die Besteuerung nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
auch auf bestehende Verträge erstreckt. Damit wird eine Be-
steuerungslücke geschlossen.
Der bisherige Satz 4, in dem das Aufeinanderfolgen ver-
schiedener Renten geregelt wurde, wird durch den neuen
Satz 8 ersetzt.
Der neue Satz 6 sieht bei Änderungen der Rente eine Aus-
nahme von der Festschreibung des steuerfreien Teils der
Rente vor. Änderungen der Rentenhöhe können beispiels-
weise durch Einkommensanrechnung oder durch Wechsel
von Teil- zu Vollrenten oder durch Wegfall der Rente entste-
hen. Um eine gleichmäßige Besteuerung der Renten zu er-
reichen, muss der steuerfreie Teil der Rente bei einer Verän-
derung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis ange-

Drucksache 15/3004 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

passt werden, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente
zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des
steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Beispielsweise
ist bei einem Wechsel von einer vollen zu einer halben
Rente auch der steuerfreie Teil der Rente auf die Hälfte her-
abzusetzen. Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung
ist der geänderte Rentenbezug; für die Bestimmung des
Vomhundertsatzes des Besteuerungsanteils bleibt das Jahr
des Beginns des Rentenbezugs maßgebend. Im neuen Satz 7
wird klargestellt, dass regelmäßige Rentenanpassungen
nicht zu einer Neuberechnung führen und bei der Berech-
nung des steuerfreien Anteils außer Betracht bleiben. Der
alte Satz 7 ist durch die Formulierung in den neuen Sätzen 6
und 7 entbehrlich (Änderung des Rentenfreibetrags bei Ver-
änderungen der Rentenhöhe).
Der neue Satz 8 stellt sicher, dass bei ununterbrochenem
Rentenbezug der maßgebende Besteuerungsanteil einer spä-
teren Rente aus einer der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa EStG genannten Einrichtungen den
niedrigeren Besteuerungsanteil vorausgegangener Renten
berücksichtigt. Dies ist vor allem für Fälle wichtig, in denen
sich die Rentenart ändert, z. B. Wegfall der Erwerbsminde-
rungsrente im Alter von 65 Jahren und Ersetzung durch eine
Regelaltersrente, oder wenn nach dem Tod des Versicherten
im Anschluss an eine Rente eine Hinterbliebenenrente zu
leisten ist. Darüber hinaus wird für die Bestimmung des Be-
steuerungsanteils der Rente bei Unterbrechungen die Lauf-
zeit der jeweilig vorhergehenden Renten berücksichtigt.
Eine Vorverlegung des Rentenbeginnjahres wird nur auf-
grund von Rentenbezug aus derselben Versicherung vor-
genommen.

Zu Doppelbuchstabe bb
Nach dem neuen Satz 2 gilt die Ertragsanteilsbesteuerung
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
EStG auf Antrag auch für Leibrenten, soweit diese aus bis
zum 31. Dezember 2004 oberhalb des Höchstbeitrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträgen ent-
standen sind. Dies ist für Mitglieder der knappschaftlichen
Rentenversicherung deren Höchstbeitrag und für die übri-
gen Versicherten der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Eine unzu-
treffende Besteuerung könnte in Ausnahmefällen dann auf-
treten, wenn der Zeitraum, in dem Beiträge oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze geleistet worden sind, mehr als
10 Jahre beträgt. Der Steuerpflichtige muss nachweisen,
dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten
wurde.
Mit der Öffnungsklausel soll der Befürchtung einer drohen-
den doppelten Besteuerung auch in außergewöhnlichen
Fällen begegnet werden.
Satz 5 wird redaktionell geändert.

Zu Buchstabe c (Nummer 5)
Zu den Doppelbuchstaben bb und cc (Satz 4 und 6)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Änderung des § 93 Abs. 1 EStG.

Zu Nummer 13 (§ 22a)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
In Satz 1 wird aus sprachlichen Gründen der Begriff Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet und aus
rechtsförmlichen Gründen der Klammerzusatz (GLA – Ge-
samtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen) gestri-
chen.
Auf Anregung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 2/04
[Beschluss], S. 8 Nr. 11) wird die Aufzählung der Mit-
teilungspflichtigen im Interesse der Sicherstellung der Be-
steuerung um die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen
erweitert und gesetzlich bestimmt. Ebenso werden die
Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b EStG anbieten, zur Mitteilung verpflichtet.
Als Folgeänderung zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
werden außerdem in Satz 1 der Begriff „Leibrenten“ um die
Wörter „andere Leistungen“ erweitert und die Wörter „Ren-
tenberechtigten oder seinen Hinterbliebenen“ durch die
Wörter „einem Leistungsempfänger“ ersetzt (vgl. auch Be-
gründung zu § 22 EStG).
Zur Sicherstellung der Besteuerung haben die Mitteilungs-
pflichtigen auch die Leistungen aus Altersvorsorgeverträ-
gen nach § 22 Nr. 5 EStG mitzuteilen.
Aus rechtsförmlichen Gründen wird die Aufzählung in
Satz 1 neu gegliedert.
Zu Satz 1 Nr. 1
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 wurde mit
der persönlichen Identifikationsnummer gemäß § 139b der
Abgabenordnung die notwendige Voraussetzung für die
Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen in der Steu-
ererklärung zu den Renteneinkünften geschaffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zum Gleichheitssatz (Urteil vom 27. Juni 1991, BVerfGE
84, 239, „Zinsurteil“) hat der Gesetzgeber nämlich sicherzu-
stellen, dass alle Steuerpflichtigen durch das Steuergesetz
rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden.
Auch die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder be-
anstanden seit längerer Zeit die mangelhafte Auswertung
steuererheblicher Informationen durch die Finanzämter. Die
Auswertung unterbleibt in vielen Fällen, weil die vorhan-
denen Informationen überhaupt nicht zugeordnet werden
können.
Mit der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben-
ordnung lassen sich die Rentenbezugsmitteilungen künftig
eindeutig zuordnen, und sie können zielgerichtet automati-
siert ausgewertet werden.
Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit wird der Begriff „Zu-
name“ durch den Begriff „Familienname“ ersetzt. Zur Er-
leichterung der Zuordnung in Zweifelsfällen ist der Geburtsort
mitzuteilen. Aus derzeitiger Sicht erscheint die Angabe der
Anschrift des Leistungsempfängers wegen der Verwendung
der Identifikationsnummer nach § 139b AO nicht erforderlich.
Als Folgeänderung zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
wird auch in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „Person, die die Rente
bezieht“ durch den Begriff „Leistungsempfänger“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/3004

Zu Satz 1 Nr. 2
Neben einer redaktionellen Verbesserung wird in Satz 1
Nr. 2 der Begriff „Leibrenten“ um die Wörter „und anderen
Leistungen“ erweitert, da die Rentenbezugsmitteilung den
konkreten Jahresbetrag der gesamten Leistungen im Sinne
des § 22 EStG enthalten muss. Dazu gehören auch die Da-
ten im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG (Riester-Rente).
Bei der Ergänzung der Nummer 2 um einen zusätzlichen
Satz 2 handelt sich um eine Folgeänderung zu § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG (An-
passung des steuerfreien Teils der Rente bei Veränderungen
der Rente, die keine regelmäßigen Rentenanpassungen
sind).
Zu Satz 1 Nr. 3
Bei der Ergänzung handelt es sich um eine Folgeänderung
zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8
EStG (Neuberechung des Besteuerungsanteils bei mehr-
fachem Rentenbezug im Zeitablauf).
Zu Satz 1 Nr. 4
Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit wird der Begriff
„Name“ durch den Begriff „Bezeichnung“ ersetzt. Die wei-
tere Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung an die
Legaldefinition der Mitteilungspflichtigen in Absatz 1
Satz 1 dar.
Zu Satz 2
Der bisher in Absatz 1 Satz 2 verwendete Begriff „Daten-
übertragung“ beschreibt die Übermittlung der Daten nicht
genau. Der Begriff „Datenfernübertragung“ ist eindeutig.
Zu Absatz 2
Die Regelung im bisherigen Absatz 2 des § 22a EStG sollte
Sozialleistungsträger, deren Leistungen von der Anrech-
nung von Einkommen oder Vermögen abhängig sind, in
einen Datenabgleich mit der zentralen Stelle einbeziehen.
Zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch ist die
Regelung nicht erforderlich. Insbesondere sind die Träger
der Sozialhilfe bereits nach geltendem Recht ermächtigt,
Daten in einem automatisierten Datenabgleich zu erheben,
zu verarbeiten und zu nutzen. Die gesetzlichen Regelungen
des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes bzw. des § 118
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Inkrafttreten am
1. 1. 2005) sind zur Erfüllung des gesetzgeberischen
Zweckes ausreichend. Im Übrigen wird kein Bedarf für eine
solche Regelung gesehen.
Im neuen Absatz 2 wird in Satz 1 klargestellt, dass die Erhe-
bung der Identifikationsnummer zunächst beim Leistungs-
empfänger erfolgen muss. Erst wenn dies nicht zum Erfolg
führt, darf die Mitteilung der Identifikationsnummer des
Leistungsempfängers beim Bundesamt für Finanzen abge-
fragt werden; weitere Daten dürfen nicht übermittelt wer-
den. In Satz 3 wird aus datenschutzrechtlichen Gründen be-
stimmt, dass in der Anfrage nur die in § 139b Abs. 3 AO ge-
nannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden
dürfen, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen bekannt sind.
In Satz 4 wird die Zweckbindung der erhobenen Daten ge-
regelt.

Zu Absatz 3
Nach dem neuen Absatz 3 müssen die Mitteilungspflichti-
gen den Leistungsempfänger jeweils darüber unterrichten,
dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird. In der
Regel hat dies in dem Rentenbescheid, der Rentenanpas-
sungsmitteilung oder einer sonstigen Mitteilung über Leis-
tungen zu erfolgen.
Zu Nummer 15a – neu – (§ 34 Abs. 2 Nr. 6)
Bei Kapitallebensversicherungen fließen die Erträge dem
Steuerpflichtigen zusammengeballt im Auszahlungsjahr zu.
Zur Abmilderung des Progressionseffekts soll die „Fünf-
telungsregelung“ des § 34 EStG zur Anwendung kommen,
wenn die Erträge nach Vollendung des 60. Lebensjahres des
Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit
dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Die Regelung gilt nur für Versicherungsverträge, die unter
die Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fallen.
Zu Nummer 17 (§ 39b)
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Ein-
fügung eines neuen Satzes 2 durch das Steueränderungs-
gesetz 2003.
Zu Nummer 22 (§ 49 Abs. 1 Nr. 7)
Die Änderung bezieht auch die sonstigen Leibrenten nach
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in die
beschränkte Steuerpflicht ein. Hierdurch wird die bei unbe-
schränkt Steuerpflichtigen geltende Regelung zur Steuer-
pflicht von Leibrenten auch in diesen Fällen auf die be-
schränkte Steuerpflicht entsprechend übertragen, soweit
Deutschland das Besteuerungsrecht für die Leibrenten zu-
steht.
Zu Nummer 22a – neu – (§ 50f – neu –)
§ 22a EStG sieht vor, dass bei der Datenübermittlung
(Rentenbezugsmitteilung) die Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung zu verwenden ist.
Zuwiderhandlungen gegen die in § 22a Abs. 2 Satz 4 EStG
normierte strikte Zweckbindung können nach der neuen
Vorschrift als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße ge-
ahndet werden. Zuwiderhandlung ist die zweckwidrige Ver-
wendung jeder einzelnen Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung ohne Zustimmung des Leis-
tungsempfängers.
Zu Nummer 23 (§ 52 Abs. 6)
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung in Satz 1 wird klargestellt, dass der
Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG
bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht – wie bei
§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG – zu einer Minderung des zur Ver-
fügung stehenden steuerfreien Volumens führt, sondern nur
die Weiteranwendung des § 40b EStG auf diese Beiträge er-
möglicht.
Durch die Änderung in Satz 3 wird sichergestellt, dass die in
dem neuen § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG geregelte Aufstockung des

Drucksache 15/3004 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

steuerfreien Höchstbetrages um 1 800 Euro dann nicht an-
wendbar ist, wenn für den Arbeitnehmer Beiträge an eine
Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden,
auf die § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.
Hierdurch wird die Inanspruchnahme des erhöhten steuer-
freien Volumens nach § 3 Nr. 63 EStG neben der Anwendung
der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang kann auch das bisherige Zitat der
Sätze 3 und 4 des § 40b Abs. 2 EStG entfallen, da dies
durch das Zitat des Absatz 2 automatisch mitumfasst ist.
Zu Buchstabe c1 – neu –
Durch die Neufassung des § 10 sind die Anwendungsrege-
lungen für das alte Recht entbehrlich. Falls in bestimmten
Fällen das alte Recht noch angewendet werden muss, kann
auf die bis 2004 geltende Fassung des Absatzes 24 zurück-
gegriffen werden.
Zu Buchstabe g1 – neu –
Abweichend von § 22a Abs. 1 EStG kann das Bundesamt
für Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung
von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuer-
blatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Diese Rege-
lung ist erforderlich, da aus technischen Gründen noch nicht
feststeht, ab wann die Identifikationsnummern nach § 139b
der Abgabenordnung vergeben werden können. Rentenbe-
zugsmitteilungen ohne Identifikationsnummern hätten einen
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zur Folge, eine
sachgerechte Auswertung der Mitteilungen wäre nicht zu
gewährleisten.
Zu Buchstabe h (Absatz 52a)
Aus rechtsförmlichen Gründen ist eine Anpassung in § 52
Abs. 52a Satz 1 EStG erforderlich.
Die Änderung in § 52 Abs. 52a Satz 2 EStG steht im Zu-
sammenhang mit der Änderung in § 52 Abs. 6 EStG, durch
die klargestellt wird, dass der Verzicht auf die Steuerfreiheit
nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG nicht zu einer Minderung des
zur Verfügung stehenden steuerfreien Volumens führt, son-
dern nur die Weiteranwendung des § 40b EStG auf diese
Beiträge ermöglicht.
Zu Nummer 26 (§ 82)
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1)
Eine Auszahlung kann nicht gewährleistet werden, sondern
lediglich vorgesehen sein (beispielsweise kann der Vertrags-
partner vor dem Auszahlungszeitpunkt versterben).
Buchstabe c (Absatz 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die zitier-
ten Gesetze sind hinsichtlich der jeweiligen Fundstellen
konkretisiert worden.
Zu Nummer 27 (§ 86)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4)
Das Gesetz in seiner bisherigen Fassung hat weiterhin Be-
stand, so dass sichergestellt ist, dass für die Beitragsjahre

2002 bis 2004 die dort genannten Beträge zu leisten sind.
Die vorgenommene Ergänzung dient lediglich der Klarstel-
lung (Buchstabe a).
Zu Buchstabe b (Abs. 2 Satz 2)
Berechnungen haben ergeben, dass diese Regelung zur
Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der Praxis leer läuft,
da in diesen Fällen von dem individuell ermittelten
Mindesteigenbeitrag immer noch der Anspruch auf Zulage
abzuziehen ist, womit im Ergebnis immer der Sockelbetrag
anzusetzen ist. Hieran ändert sich auch nach der Abschmel-
zung des Sockelbetrages auf 60 Euro nichts, so dass die Re-
gelung in Absatz 2 Satz 2 entfallen kann.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Die Regelungen entsprechen dem bisherigen Buchstaben b.
Zu Nummer 29 (§ 89)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Nach dem bisherigen Wortlaut müsste der mittelbar Zulage-
berechtigte seinen Antrag beim Anbieter seines Ehegatten,
der die Altersvorsorgebeiträge entrichtet hat, stellen. Dies
ist jedoch problematisch, da zwischen diesem Anbieter und
dem mittelbaren Zulageberechtigten kein Vertragsverhältnis
besteht. Die erforderlichen Vertragsdaten, die im Zulage-
antrag anzugeben sind, können daher nicht vom Anbieter
des Ehegatten ergänzt werden. Insoweit ist eine gesetzliche
Klarstellung erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4 – neu –)
Mit der im Absatz 1 Satz 4 – neu – eingefügten Regelung
wird sichergestellt, dass ein nach § 79 Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes zulageberechtigter Ehegatte mit seinem
Antrag auf Zulage auch den Antrag auf Vergabe einer Zula-
genummer stellt, sofern eine Versicherungsnummer oder
eine Zulagenummer noch nicht vergeben worden ist. Die
Beantragung der Zulagenummer ist zur eindeutigen Identifi-
zierung des Steuerpflichtigen bei der zentralen Stelle erfor-
derlich.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –)
Die Änderung in Absatz 1a ist eine Folgeänderung durch
die Einfügung des neuen Satz 4 im Absatz 1.
Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 2 – neu –)
Mit der im Absatz 3 Satz 2 – neu – eingefügten Regelung
wird sichergestellt, dass auch bei einer Bevollmächtigung
für zurückliegende Beitragsjahre eine zeitnahe Übermitt-
lung der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Daten vom
Anbieter zur zentralen Stelle vorgenommen wird.
Zu Nummer 30 (§ 90)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Satzes 4 in
§ 89 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (vgl. Umdruck
zu Artikel 1 Nr. 29 ). Die Regelung ist erforderlich, damit
der mittelbar Zulageberechtigte Kenntnis von seiner Zulage-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/3004

nummer erhält. Da die zentrale Stelle in der Regel keinen
unmittelbaren Kontakt zum Zulageberechtigten hat, wird
– ebenso wie bei der Beantragung der Zulagenummer – das
Verfahren über den Anbieter abgewickelt.
Zu Nummer 32 (§ 91)
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ist Voraussetzung für die
Umsetzung des vereinfachten Zulageverfahrens nach § 89
Abs. 1a EStG. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dem Zu-
lageberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, auf das jährli-
che Ausfüllen eines gesonderten Zulageantrags zu verzich-
ten. Der Zulageberechtigte beauftragt insoweit seinen An-
bieter, für ihn per Datensatz die Zulage zu beantragen.
Für die Ermittlung der zutreffenden Zulage ist grundsätzlich
erforderlich, dass die zentrale Stelle Kenntnis von der Höhe
der vom Zulageberechtigten im Vorjahr erzielten beitrags-
pflichtigen Einnahmen hat. Im bisher geltenden Zulagever-
fahren hat der Zulageberechtigte diesen Wert in seinem Zu-
lageantrag anzugeben.
Entscheidet sich der Zulageberechtigte für das vereinfachte
Zulageverfahren, entfällt die Abgabe eines gesonderte Zula-
geantrags durch den Zulageberechtigten und damit auch die
Ergänzung des Zulageantrags um die Höhe der jeweiligen
beitragspflichtigen Einnahmen durch den Zulageberechtig-
ten. Damit wird das Verfahren vereinfacht und ermöglicht,
dass der Zulageberechtigte schnell und regelmäßig seine
Zulage erhält. Das Dauerzulageverfahren stellt für den Zu-
lageberechtigten lediglich eine Möglichkeit dar. Ein Abruf
der entsprechenden Daten durch die zentrale Stelle (ZfA)
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung er-
folgt nur, wenn der vom Anbieter übermittelte „Zulagean-
trag“ keine Angaben zur Höhe der beitragspflichtigen Ein-
nahmen enthält. Will der Zulageberechtigte, dass das gel-
tende Zulageverfahren für ihn weiter zur Anwendung
kommt, so braucht er lediglich einen entsprechenden Zula-
geantrag auszufüllen und seinem Anbieter zu übersenden
oder auf andere Weise seinem Anbieter die Höhe der von
ihm erzielten beitragspflichtigen Einnahmen mitzuteilen;
d. h. werden vom Zulageberechtigten im Zulageantrag wei-
terhin Eintragungen zur Höhe der beitragspflichtigen Ein-
nahmen vorgenommen, erfolgt keine Datenerhebung durch
die ZfA bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern.
Die Inanspruchnahme des vereinfachten Zulageverfahrens
steht dem Berechtigen somit fakultativ offen.
Würde auf die obligatorische Angabe der beitragspflichti-
gen Einnahmen verzichtet und würden entsprechende Daten
vom Anbieter deshalb nicht übermittelt, wäre der zentralen
Stelle eine Zulageberechnung ohne Datenerhebung nicht
möglich.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist erforderlich, da der Be-
griff „Bundesanstalt für Arbeit“ in „Bundesagentur für Ar-
beit“ durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt geändert wurde.
Der bisher im Gesetzentwurf verwendete Begriff „Daten-
übertragung“ beschreibt die Übermittlung der Daten nicht
näher. Der Begriff „Datenfernübertragung“ ist ein eindeu-
tiger und klarer Begriff und wird z. B. auch in § 89 Abs. 2
Satz 2 EStG verwendet. Mit der in Absatz 1 und Absatz 2
vorgenommenen Änderung erfolgt eine Anpassung an die-
sen Sprachgebrauch.

In der Vergangenheit konnte es – insbesondere bei einer Er-
teilung der Einwilligung im Dezember – dazu kommen,
dass die zuständige Stelle nicht fristgerecht die Daten nach
§ 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-
gesetzes übermitteln konnte. Mit der Verlängerung der Mel-
defrist im Absatz 2 Satz 1 wird eine praxisgerechtere Mel-
defrist festgelegt. Die Einfügung des neuen Satzes 2 ist eine
Folgeänderung durch die Fristverlängerung zur Erteilung
einer Einwilligung in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
wonach diese nunmehr bis zum Ablauf des zweiten Kalen-
derjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, erteilt werden
kann. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass auch in
diesen Fällen eine zeitnahe Datenübermittlung von der zu-
ständigen Stelle vorgenommen wird.
Zu Nummer 34 (§ 93)
Die Änderungen in Absatz 1 sind im Wesentlichen redak-
tioneller Art. Steuerunschädliche Auszahlungen können
auch nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
setz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
vorgenommen werden. Die Aussagen zur Übertragung im
Falle des Todes wurden in Satz 2 vorgezogen. Damit wird
erreicht, dass zunächst alle Fälle geregelt werden, in denen
es zu einer schädlichen Verwendung kommt und in Satz 3
dann Regelungen getroffen werden, in denen die schädliche
Verwendung vermieden werden kann.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b hebt deut-
licher hervor, dass die Folgen einer schädlichen Verwen-
dung nur dann vermieden werden können, wenn es sich um
reine Risikobeiträge handelt, die nicht zu einer Kapital-
bildung geführt haben. Werden nämlich die Beiträge zur
Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder zur
Hinterbliebenenabsicherung teilweise zur Kapitalbildung
eingesetzt, müssen in Fällen der Kapitalauszahlung – wie
bei allen anderen Kapitalauszahlungen – die Folgen der
schädlichen Verwendung eintreten.
Die Korrektur in § 93 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass
Auszahlungen aus zertifizierten Verträgen im Sinne des § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung keine schädliche Verwendung darstellen.
Nach dem bisherigen Entwurf lag eine Kleinbetragsrente
vor, wenn das bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn
der Auszahlungsphase zur Verfügung stehende Kapital
niedriger als 300 Euro ist. Das entspricht einem monatli-
chen Rentenbetrag von 25 Euro. Mit der Korrektur in § 93
Abs. 3 EStG erfolgt eine Anpassung der Kleinbetragsgrenze
für die Abfindung von Kleinrenten aus steuerlich geförder-
tem privaten kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögen an
die betriebsrentenrechtliche Regelung des § 3 Abs. 2
BetrAVG in der Fassung des Artikels 6 Nr. 4 des Gesetzes
zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behand-
lung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
zur Abfindung von Klein-Anwartschaften bzw. Kleinrenten.
Demnach können Anwartschaften abgefunden werden,
wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultie-
renden laufenden Leistung eins vom Hundert der monatli-
chen Bezugsgröße nicht übersteigt. Die monatliche Bezugs-
größe zum 1. Januar 2004 beträgt 2 415 Euro, so dass im
Jahr 2004 eine Kleinbetragsrente bei einem monatlichen
Rentenbetrag von nicht mehr als 24,15 Euro vorliegt. Für

Drucksache 15/3004 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die Ermittlung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt, ist auf
die Bezugsgröße West abzustellen.
Bei der Berechnung, ob eine Kleinbetragsrente vorliegt,
werden alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt, auf die nach Abschnitt XI
des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorge-
beiträge geleistet wurden. Maßgebend ist hierbei jeweils das
gesamte zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung
stehende Kapital; ein nach dem Altersvorsorgeverträge-Zer-
tifizierungsgesetz möglicher Einmalkapitalauszahlungsbe-
trag ist somit in die Berechnung kapitalerhöhend mit einzu-
beziehen. Dies gilt auch für Verträge mit einem späteren
Auszahlungszeitpunkt. Zu berücksichtigen ist insoweit das
zum Zeitpunkt der Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 3
EStG angesparte Kapital.

Zu Nummer 37 (§ 97)
Die Korrektur ist erforderlich, um für die in § 4 des Be-
triebsrentengesetzes vorgesehenen Übertragungsmöglich-
keiten klarzustellen, dass eine Übertragung von Altersvor-
sorgevermögen in diesen Fällen gesetzlich zulässig ist.

Zu Nummer 38 (§ 99)
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2)
Die Korrektur ist erforderlich, weil der Begriff „Bundes-
anstalt für Arbeit“ durch das Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in „Bundesagentur für
Arbeit“ geändert wurde.

Zu Artikel 2a – neu – (Änderung der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 – neu –)
Auf Grund der Neuregelung der Besteuerung von Versor-
gungsbezügen werden der Versorgungsfreibetrag und der
neue Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu einem indivi-
duellen Besteuerungsmerkmal für jeden Empfänger von
Versorgungsbezügen. Der Versorgungsfreibetrag und der
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden grundsätzlich
nach den Verhältnissen bei Beginn des Versorgungsbezugs
ermittelt und gelten dann für die gesamte Laufzeit des Ver-
sorgungsbezugs.
Da diese steuerfrei bleibenden Beträge folglich für viele
Jahre für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung sind, ist es
notwendig, die für die Ermittlung des Versorgungsfreibe-
trags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag erfor-
derlichen Angaben im Lohnkonto aufzuzeichnen; dies wer-
den regelmäßig der maßgebende Versorgungsbezug (ein-
schließlich der zu berücksichtigenden Sonderzahlungen),
das für die Kohortenbildung maßgebende Jahr des Versor-
gungsbeginns bzw. für Altbezüge das Jahr 2005 (oder der
sich danach aus dem Gesetz ergebende Vomhundertsatz),
der danach ermittelte Versorgungsfreibetrag sowie der Zu-
schlag zum Versorgungsfreibetrag sein.

Zu Nummer 2 (§ 8)
Die Vorschrift regelt die zeitliche Anwendung.

Zu Artikel 3a – neu – (Änderung der Verordnung
über die gesonderte Feststel-
lung von Besteuerungs-
grundlagen nach § 180
Abs. 2 derAbgabenordnung)

§ 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO
Durch die Änderung der §§ 10 und 20 EStG ergeben sich
redaktionelle Folgeänderungen in § 9 der Verordnung, in
der auf die §§ 10 und 20 EStG verwiesen wird.
Zu Artikel 4 (Änderung des Steuerberatungs-

gesetzes)
Zu § 4
Zu Buchstabe a (Nummer 11 Satz 1)
Rechtsförmliche Änderung. Die Neufassung von § 4 Nr. 11
Satz 1 Buchstabe a StBerG muss entgegen der Formulie-
rung im Gesetzentwurf mit einem Komma abgeschlossen
werden.
Zu Buchstabe b (Nummer 16)
Rechtsförmliche Änderung. Bei der Neufassung von
Nummer 16 ist entgegen der Formulierung im Gesetzent-
wurf die Nummer „16.“ in der Änderung mit aufzuführen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Altersvorsorge-

verträge-Zertifizierungsgesetz)
Die Änderung ist eine Anpassung zur Rechtsförmlichkeit.
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Die Änderung ist eine Anpassung zur Rechtsförmlichkeit.
Zu Doppelbuchstabe aa (Nr. 2)
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG schreibt nunmehr vor, dass
ein Altersvorsorgevertrag im Sinne des Gesetzes nur vor-
liegt, wenn die sich aus den Beiträgen ergebende Leistung
(Altersversorgung) unabhängig vom Geschlecht berechnet
wird.
Die Änderung ist ferner eine Anpassung zur Rechtsförm-
lichkeit. Außerdem wird klargestellt, dass der Hinterbliebe-
nenbegriff die Kinder des Anlegers umfasst. Hinsichtlich
des Merkmals der Haushaltszugehörigkeit erfolgt eine An-
passung an das Einkommensteuergesetz.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nr. 3)
Die Änderung ist eine Anpassung zur Rechtsförmlichkeit.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nr. 4)
Die Änderung ist eine Anpassung zur Rechtsförmlichkeit.
Außerdem wird die Zulässigkeit der Abfindung von Klein-
betragsrenten auch im Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetz verankert.
Zu den Doppelbuchstaben dd und ee (Nr. 8 und Nr. 1,

5 bis 7, 9 und 11)
Die Änderung ist eine Anpassung zur Rechtsförmlichkeit.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/3004

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2)
Die Änderung ist eine redaktionelle Anpassung. Mit Wir-
kung vom 1.Januar 2001 wurde § 110a VAG dahingehend
geändert, dass sich Absatz 2 auf die Niederlassungsfreiheit
beschränkt und ein neuer Absatz 2a die Dienstleistungsfrei-
heit separat erfasst. Diese Gesetzeslage wurde im AltZertG
nicht nachvollzogen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt
sich jedoch, dass alle in Deutschland befugten Lebensver-
sicherer, also auch Dienstleistungsunternehmen, Anbieter
sein können.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6)
§ 7 AltZertG regelt nunmehr in Nummer 4, dass mittels an-
genommener Zinssätze von zwei, vier oder sechs Prozent
denkbare Marktentwicklungen simuliert werden. Der Ver-
gleich verzinster Beträge bewertet die Kosten nach ihrem
zeitlichen Anfall; bei gleichen nominalen Gesamtkosten
bewirken früh vereinnahmte Kosten eine höhere Gesamt-
kostenquote als z. B. gleichmäßig im Verlauf vereinnahmte
Kosten.
§ 7 Nr. 5 regelt als vorvertragliche Informationspflicht des
Anbieters, dass die Portfoliostruktur, das Risikopotential
und die Anlagepolitik hinsichtlich der Beachtung ethischer,
sozialer und ökologischer Belange mitzuteilen sind.
Die Informationspflicht des Anbieters wird im Hinblick auf
die Notwendigkeit der Abgabe einer Einverständniserklä-
rung zur Datenübermittlung bei Besoldungsempfängern er-
gänzt. Die Erteilung einer entsprechenden Einwilligung ist
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum förderberechtig-
ten Personenkreis nach § 10a EStG. Um zu verhindern, dass
die Einwilligung vergessen wird und dem Anleger insoweit
Nachteile entstehen, sollte ein Hinweis durch den Anbieter
vor Vertragsabschluss erfolgen. Im Übrigen ist die Ände-
rung eine Anpassung zur Rechtsförmlichkeit.
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 2)
Die Regelung des bisherigen § 7 Abs. 1 Satz 2 AltZertG
wurde bei Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes als
Überführungsvorschrift für in der Zeit davor geschlossene,
nicht zertifizierte Verträge in das AltZertG aufgenommen.
Sie wird nicht mehr benötigt.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Die Änderung enthält eine Klarstellung und Präzisierung.
Der Anbieter ist bei der jährlichen Information über die
Kapitalentwicklung auch verpflichtet mitzuteilen, ob und
gegebenenfalls wie ethische, soziale und ökologische Be-
lange bei der Kapitalanlage berücksichtigt wurden.
Zu Nummer 5 (§ 8)
In § 8 AltZertG wird in einem neuen Absatz 5 eine Wider-
rufsmöglichkeit eingeführt mit der als Muster zu verwen-
dende zertifizierte Altersvorsorgeverträge zum 1. Januar
2006 zu widerrufen sind, wenn sie die in § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Hierdurch
soll sichergestellt werden, dass ab dem genannten Zeitpunkt
nur noch zertifizierte Altersvorsorgeverträge abgeschlossen

werden können, bei denen die sich ergebenden Leistungen
auf Grundlage geschlechtsneutraler Tarife ermittelt werden.
Zertifizierte Altersvorsorgeverträge die vor dem 1. Januar
2006 abgeschlossen worden sind, werden durch den Wider-
ruf nicht berührt. Dies gilt auch für die steuerliche Förder-
barkeit der vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Ver-
träge.
Zu Nummer 6 (§ 14)
Bereits nach geltendem Recht ließ die Zertifizierungsstelle
im Einzelfall und in enger Abstimmung mit den Spitzenver-
bänden Vertragsanpassungen – insbesondere auf Grund von
Gesetzesänderungen – ohne erneute Zertifizierung zu, so
beispielsweise bei Änderungen oder Ergänzungen, die auf
Grund des erweiterten förderfähigen Personenkreises nach
dem Versorgungsänderungsgesetz erforderlich waren, bei
Anpassungen im Zusammenhang mit Änderungen der
BerVersV und bei Änderungen des Rechnungszinses zum
1. Januar 2004. Diese Möglichkeit soll bis zum 31. Dezem-
ber 2005 auch für die Umstellung der als Muster verwend-
baren zertifizierten Altersvorsorgeverträge auf das neue
Recht geschaffen werden. Wird diese Möglichkeit nicht ge-
nutzt, ist die Zertifizierung für die Zukunft nach § 8 Abs. 5
AltZertG zu widerrufen.
Die Regelungen für die Umstellung auf die neuen Zertifizie-
rungskriterien gelten zeitlich unbefristet auch, soweit ein
Anbieter im Fall der einvernehmlichen Übernahme der ge-
änderten Vertragsbedingungen durch Bestandskunden – mit
Ausnahme einer modifizierten Regelung zur Verteilung der
Abschluss- und Vertriebskosten – vornimmt. Allerdings
wird die Möglichkeit eröffnet, dass die geänderten Bestim-
mungen auch nur teilweise übernommen werden können.
Die Vertragsanpassung ist in allen Fällen der Zertifizie-
rungsstelle vorzulegen, damit diese überprüfen kann, ob
sich die Änderungen im vorgegebenen Rahmen halten und
keiner neuerlichen Zertifizierung bedürfen, da die Zertifi-
zierung als steuerlicher Grundlagenbescheid im Sinne des
§ 171 Abs. 10 AO für behördliche Entscheidungen im Be-
steuerungsverfahren bindend ist.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur Verbes-

serung der betrieblichen Alters-
versorgung)

Zu Nummer 2 (§ 1a Abs. 4)
Beseitigung eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Eine Änderung von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentenge-
setzes, die in Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzent-
wurfs vorgesehen war, ist nicht erforderlich. Das damit ur-
sprünglich u. a. verfolgte Ziel, Frühverrentungen zu stop-
pen, wird bereits hinreichend durch die im Rahmen des RV-
Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Anhebung des frü-
hestmöglichen Rentenzuganges auf 63 Jahre bis 2008
erreicht.
Zu Nummer 4 (§ 3)
Klarstellung, dass die Formvorschriften für alle Fälle der
Abfindung gelten.

Drucksache 15/3004 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Artikel 7 (Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 2 (§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5)
Die Erhöhung der Pauschalabzüge trägt der Tatsache Rech-
nung, dass nunmehr bei Leistungen der betrieblichen Al-
tersvorsorge der volle Beitrag zur Krankenversicherung zu
tragen ist. Die Minderung des eigenen Einkommens ist bei
der Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente zu berück-
sichtigen.
Neben den Leistungen aus Direktzusagen und Unterstüt-
zungskassen unterliegen auch Leistungen aus nach § 3
Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassen- und Pensions-
fondsbeiträgen sowie nunmehr ebenfalls aus Direktver-
sicherungsbeiträgen der nachgelagerten Besteuerung. Auch
für diese Leistungen ist daher der höhere Pauschalabzug
vom Einkommen gerechtfertigt.
Zu Artikel 8 (Änderung des Zehntes Buches

Sozialgesetzbuch)
Zur Aufhebung der bisherigen Fassung des Artikels 8
(Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die bisher in Artikel 8 vorgesehene Änderung des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch, die eine Streichung der so ge-
nannten „Niveausicherungsklausel“ vorsah, wird nicht wei-
ter verfolgt. Stattdessen wird in der Niveausicherungsklau-
sel, die sich bisher auf das Nettorentenniveau bezog, künftig
ein Nettorentenniveau ohne Berücksichtigung von Steuern
als Verhältnis zwischen Standardrente (brutto) – vermindert
um die Sozialabgaben der Rentner – und Durchschnittsent-
gelt der Aktiven – vermindert um die durchschnittlich zu
leistenden Sozialabgaben sowie um den durchschnittlichen
Aufwand zur geförderten privaten Altersvorsorge zugrunde
gelegt. Sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Rentner
werden die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt, so-
dass auch in Zukunft ein für alle Zugangsjahrgänge einheit-
liches Rentenniveau ermittelt werden kann.
Eine entsprechende Änderung des § 154 SGB VI wurde
über einen Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes
zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeits-
gesetz, Drucksache 15/2149) vorgenommen.
Zur Neufassung des Artikels 8 (Änderung des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch)
Aufgrund der Regelung im Einkommensteuerrecht (§ 22a
EStG) sollen auch Sozialdaten von den Rentenversiche-
rungsträgern an die Bundesversicherungsanstalt für Ange-

stellte (zentrale Stelle) in ihrer Funktion als Finanzbehörde
(§ 81 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 7 der Ab-
gabenordnung) übermittelt werden. Da eine Übermittlung
von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche
Übermittlungsbefugnis nach dem Sozialgesetzbuch gegeben
ist (§ 67d Abs. 1 SGB X), ist eine entsprechende Erweite-
rung des § 71 Abs. 1 SGB X erforderlich. Mitteilungs-
pflichten, die sich aus Gesetzen außerhalb des Sozialgesetz-
buches – wie etwa dem Steuerrecht – ergeben, können das
Sozialgeheimnis nicht durchbrechen. Deshalb muss sich aus
einer Norm des Sozialgesetzbuches zusätzlich eine entspre-
chende Übermittlungsbefugnis ergeben. § 71 SGB X regelt
die Fälle, in denen besondere gesetzliche Mitteilungspflich-
ten dem Sozialgeheimnis vorgehen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Hüttenknappschaft-
lichenZusatzversicherungs-Gesetzes)

Es erfolgen rechtsförmliche Änderungen.

Zu Artikel 13 (Änderung der Arbeitsentgelt-
verordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des
§ 3 Nr. 63 EStG.
Derzeit gilt eine Begrenzung hinsichtlich des beitragsfreien
Entgelts auf jährlich 4 vom Hundert der Beitragsbemes-
sungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten. Um Mindereinnahmen in der Sozialversiche-
rung zu vermeiden, soll dieser Grenzbetrag unverändert
bleiben.
Außerdem soll die geltende Rechtslage zur Beitragspflicht
von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten in der Sozialver-
sicherung beibehalten werden. Eine beitragsfreie Über-
führung von Wertguthaben in die betriebliche Altersversor-
gung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, d. h. bei
Beendigung der Beschäftigung wegen Rentenbezugs oder
Tod des Beschäftigten und bei entsprechender vorheriger
Vereinbarung (§ 23b Abs. 3a SGB IV).

Zu Artikel 15 (Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang)

Die Änderung ist erforderlich, um auch eine „Versteine-
rung“ der durch dieses Gesetz geänderten Teile der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung, der Verordnung zu § 180
Abs. 2 AO und der Arbeitsentgeltverordnung zu vermeiden
und in Zukunft wieder deren Änderung oder Aufhebung
durch Rechtsverordnung zu ermöglichen.

Berlin, den 28. April 2004
Horst Schild
Berichterstatter

Klaus-Peter Flosbach
Berichterstatter

Kerstin Andreae
Berichterstatterin

Dr. Andreas Pinkwart
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/3004

BMF - I A 5

2005 2006 2007 2008 2009 2010

1 § 3 Nr. 63 EStG Insg. - 200 - 180 - 380 - 580 - 780 - 890 - 990

ESt - 190 - 170 - 360 - 550 - 740 - 845 - 940

SolZ - 10 - 10 - 20 - 30 - 40 - 45 - 50

Bund - 91 - 82 - 173 - 264 - 355 - 404 - 450

ESt - 81 - 72 - 153 - 234 - 315 - 359 - 400

SolZ - 10 - 10 - 20 - 30 - 40 - 45 - 50

Länder - 81 - 72 - 153 - 234 - 315 - 359 - 400

ESt - 81 - 72 - 153 - 234 - 315 - 359 - 400

Gem. - 28 - 26 - 54 - 82 - 110 - 127 - 140

ESt - 28 - 26 - 54 - 82 - 110 - 127 - 140

Änderung
§ 3 Nr. 63 EStG Insg. - 280 - 260 - 520 - 780 - 1.040 - 1.210 - 1.370

ESt - 265 - 245 - 495 - 740 - 985 - 1.150 - 1.300

SolZ - 15 - 15 - 25 - 40 - 55 - 60 - 70

Bund - 128 - 119 - 235 - 355 - 474 - 549 - 623
ESt - 113 - 104 - 210 - 315 - 419 - 489 - 553

SolZ - 15 - 15 - 25 - 40 - 55 - 60 - 70

Länder - 113 - 104 - 210 - 315 - 419 - 489 - 553

ESt - 113 - 104 - 210 - 315 - 419 - 489 - 553

Gem. - 39 - 37 - 75 - 110 - 147 - 172 - 194

ESt - 39 - 37 - 75 - 110 - 147 - 172 - 194

Differenz
§ 3 Nr. 63 EStG Insg. - 80 - 80 - 140 - 200 - 260 - 320 - 380

ESt - 75 - 75 - 135 - 190 - 245 - 305 - 360

SolZ - 5 - 5 - 5 - 10 - 15 - 15 - 20

Bund - 37 - 37 - 62 - 91 - 119 - 145 - 173

ESt - 32 - 32 - 57 - 81 - 104 - 130 - 153
SolZ - 5 - 5 - 5 - 10 - 15 - 15 - 20

Länder - 32 - 32 - 57 - 81 - 104 - 130 - 153

ESt - 32 - 32 - 57 - 81 - 104 - 130 - 153

Gem. - 11 - 11 - 21 - 28 - 37 - 45 - 54

ESt - 11 - 11 - 21 - 28 - 37 - 45 - 54

wie oben, zusätzlich Aufstockung
um 1800 €

Steuerfreiheit der Beiträge auch
für Direktversicherungen;
Beschränkung auf lebenslange
Altersversorgung

Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz)

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

28. April 2004

Finanzielle Auswirkungen der Beschlüsse des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen

Drucksache 15/3004 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

2 § 9a EStG Insg. + 260 + 235 + 260 + 260 + 260 + 260 + 260
ESt + 245 + 220 + 245 + 245 + 245 + 245 + 245

SolZ + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15

Bund + 119 + 109 + 119 + 119 + 119 + 119 + 119

ESt + 104 + 94 + 104 + 104 + 104 + 104 + 104

SolZ + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15 + 15

Länder + 104 + 94 + 104 + 104 + 104 + 104 + 104

ESt + 104 + 94 + 104 + 104 + 104 + 104 + 104

Gem. + 37 + 32 + 37 + 37 + 37 + 37 + 37

ESt + 37 + 32 + 37 + 37 + 37 + 37 + 37

Änderung
Insg. + 220 + 200 + 220 + 220 + 220 + 220 + 220

ESt + 210 + 190 + 210 + 210 + 210 + 210 + 210

SolZ + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10

Bund + 99 + 91 + 99 + 99 + 99 + 99 + 99

ESt + 89 + 81 + 89 + 89 + 89 + 89 + 89

SolZ + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10

Länder + 89 + 81 + 89 + 89 + 89 + 89 + 89

ESt + 89 + 81 + 89 + 89 + 89 + 89 + 89

Gem. + 32 + 28 + 32 + 32 + 32 + 32 + 32

ESt + 32 + 28 + 32 + 32 + 32 + 32 + 32

Differenz
§ 9a EStG Insg. - 40 - 35 - 40 - 40 - 40 - 40 - 40

ESt - 35 - 30 - 35 - 35 - 35 - 35 - 35

SolZ - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

Bund - 20 - 18 - 20 - 20 - 20 - 20 - 20

ESt - 15 - 13 - 15 - 15 - 15 - 15 - 15
SolZ - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 15 - 13 - 15 - 15 - 15 - 15 - 15

ESt - 15 - 13 - 15 - 15 - 15 - 15 - 15

Gem. - 5 - 4 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

ESt - 5 - 4 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

Anpassung des Arbeitnehmer-
Pauschbetrags für Pensionäre an
den allgemeinen
Werbungskostenpausch-betrag
(Überführung des
Differenzbetrags in einen
Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag)

§ 9a EStG wie oben, jedoch
zusätzlich Anpassung an die
Absenkung des Arbeitnehmer-
Pauschbtrages von 1.044 € auf
920 €

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/3004

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

3 § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG Insg. . . . . . . .
ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Bund . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Abschaffung
Sonderausgabenabzug für
Kapitallebensversicherungen; gilt
nur für Neuverträge

Drucksache 15/3004 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

4 Insg. - 1.900 - 950 - 2.355 - 3.350 - 4.355 - 5.255 - 6.150
ESt - 1.800 - 900 - 2.230 - 3.175 - 4.125 - 4.980 - 5.830

SolZ - 100 - 50 - 125 - 175 - 230 - 275 - 320

Bund - 865 - 433 - 1.073 - 1.524 - 1.983 - 2.392 - 2.798

ESt - 765 - 383 - 948 - 1.349 - 1.753 - 2.117 - 2.478

SolZ - 100 - 50 - 125 - 175 - 230 - 275 - 320

Länder - 765 - 383 - 948 - 1.349 - 1.753 - 2.117 - 2.478

ESt - 765 - 383 - 948 - 1.349 - 1.753 - 2.117 - 2.478

Gem. - 270 - 134 - 334 - 477 - 619 - 746 - 874

ESt - 270 - 134 - 334 - 477 - 619 - 746 - 874

Änderung
Insg. - 1.850 - 925 - 2.305 - 3.290 - 4.295 - 5.195 - 6.090

ESt - 1.750 - 875 - 2.185 - 3.120 - 4.070 - 4.925 - 5.775

SolZ - 100 - 50 - 120 - 170 - 225 - 270 - 315

Bund - 844 - 422 - 1.049 - 1.496 - 1.955 - 2.363 - 2.769

ESt - 744 - 372 - 929 - 1.326 - 1.730 - 2.093 - 2.454

SolZ - 100 - 50 - 120 - 170 - 225 - 270 - 315

Länder - 744 - 372 - 929 - 1.326 - 1.730 - 2.093 - 2.454

ESt - 744 - 372 - 929 - 1.326 - 1.730 - 2.093 - 2.454

Gem. - 262 - 131 - 327 - 468 - 610 - 739 - 867

ESt - 262 - 131 - 327 - 468 - 610 - 739 - 867

Differenz
Insg. + 50 + 25 + 50 + 60 + 60 + 60 + 60

ESt + 50 + 25 + 45 + 55 + 55 + 55 + 55

SolZ . . + 5 + 5 + 5 + 5 + 5

Bund + 21 + 11 + 24 + 28 + 28 + 29 + 29

ESt + 21 + 11 + 19 + 23 + 23 + 24 + 24
SolZ . . + 5 + 5 + 5 + 5 + 5

Länder + 21 + 11 + 19 + 23 + 23 + 24 + 24

ESt + 21 + 11 + 19 + 23 + 23 + 24 + 24

Gem. + 8 + 3 + 7 + 9 + 9 + 7 + 7

ESt + 8 + 3 + 7 + 9 + 9 + 7 + 7

Neuregelung der steuerlichen
Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen mit
stufenweiser Verbesserung des
Abzugs von
Altersvorsorgebeiträgen und
Abgleich mit dem bisherigen
Recht

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, §
10 c EStG wie oben, jedoch
zusätzlich Absenkung des
Höchstbetrages für sonstige
Vorsorgeaufwendungen von 2.500
€ auf 2.400 €

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3;
§ 10 c EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
Abs. 3, § 10c EStG

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/3004

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

5 § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG Insg. . . + 130 + 375 + 635 + 900 + 1.185
Stufenweises Abschmelzen ESt . . + 120 + 355 + 600 + 850 + 1.120

des bisherigen Vorwegabzugs SolZ . . + 10 + 20 + 35 + 50 + 65

Bund . . + 61 + 171 + 290 + 411 + 541

ESt . . + 51 + 151 + 255 + 361 + 476

SolZ . . + 10 + 20 + 35 + 50 + 65

Länder . . + 51 + 151 + 255 + 361 + 476

ESt . . + 51 + 151 + 255 + 361 + 476

Gem. . . + 18 + 53 + 90 + 128 + 168

ESt . . + 18 + 53 + 90 + 128 + 168

Änderung
§ 10 Abs. 4a neu EStG Insg. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Bund . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Differenz
Insg. . . - 130 - 375 - 635 - 900 - 1.185

ESt . . - 120 - 355 - 600 - 850 - 1.120

SolZ . . - 10 - 20 - 35 - 50 - 65

Bund . . - 61 - 171 - 290 - 411 - 541

ESt . . - 51 - 151 - 255 - 361 - 476

SolZ . . - 10 - 20 - 35 - 50 - 65

Länder . . - 51 - 151 - 255 - 361 - 476

ESt . . - 51 - 151 - 255 - 361 - 476

Gem. . . - 18 - 53 - 90 - 128 - 168

ESt . . - 18 - 53 - 90 - 128 - 168

keine Abschmelzung bis 2010

§ 10 Abs. 4a neu zu Abs. 3 Nr. 3
EStG

Drucksache 15/3004 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

6 § 19 Abs. 2 EStG Insg. - 255 - 230 - 250 - 245 - 240 - 235 - 230
ESt - 240 - 215 - 235 - 230 - 225 - 225 - 220

SolZ - 15 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 10

Bund - 117 - 106 - 115 - 113 - 111 - 106 - 104

ESt - 102 - 91 - 100 - 98 - 96 - 96 - 94

SolZ - 15 - 15 - 15 - 15 - 15 - 10 - 10

Länder - 102 - 91 - 100 - 98 - 96 - 96 - 94

ESt - 102 - 91 - 100 - 98 - 96 - 96 - 94

Gem. - 36 - 33 - 35 - 34 - 33 - 33 - 32
ESt - 36 - 33 - 35 - 34 - 33 - 33 - 32

Änderung
§ 19 Abs. 2 EStG Insg. - 225 - 205 - 220 - 215 - 210 - 205 - 200

ESt - 215 - 195 - 210 - 205 - 200 - 195 - 190

SolZ - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10

Bund - 101 - 93 - 99 - 97 - 95 - 93 - 91

ESt - 91 - 83 - 89 - 87 - 85 - 83 - 81

SolZ - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10

Länder - 91 - 83 - 89 - 87 - 85 - 83 - 81

ESt - 91 - 83 - 89 - 87 - 85 - 83 - 81

Gem. - 33 - 29 - 32 - 31 - 30 - 29 - 28
ESt - 33 - 29 - 32 - 31 - 30 - 29 - 28

Differenz
§ 19 Abs. 2 EStG Insg. + 30 + 25 + 30 + 30 + 30 + 30 + 30

ESt + 25 + 20 + 25 + 25 + 25 + 30 + 30

SolZ + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 . .

Bund + 16 + 14 + 16 + 16 + 16 + 13 + 13

ESt + 11 + 9 + 11 + 11 + 11 + 13 + 13

SolZ + 5 + 5 + 5 + 5 + 5 . .

Länder + 11 + 9 + 11 + 11 + 11 + 13 + 13

ESt + 11 + 9 + 11 + 11 + 11 + 13 + 13

Gem. + 3 + 2 + 3 + 3 + 3 + 4 + 4
ESt + 3 + 2 + 3 + 3 + 3 + 4 + 4

Einführung eines Zuschlags zum
Versorgungsfreibetrag
(Kompensation Arbeitnehmer-
Pauschbetrag); Stufenplan zur
Abschmelzung des
Versorgungsfreibetrags und des
Zuschlags

Absenkung des Zuschlags von
1.000 € auf 900 €

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/3004

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

7 § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Insg. . . . . . . .
Besteuerung der Erträge aus ESt . . . . . . .

Kapitallebensversicherungen SolZ . . . . . . .

bei Auszahlung im Erlebensfall

oder bei Rückkauf; gilt nur Bund . . . . . . .

für Neuverträge ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Änderung
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Insg. . . . . . . .

Besteuerung nach der Fünftel- ESt . . . . . . .

Regelung bei Auszahlung nach SolZ . . . . . . .

dem 60. Lebensjahr und Laufzeit

mindestens 12 Jahre Bund . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Differenz
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Insg. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Bund . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Drucksache 15/3004 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

8 § 22 Nr 1 Satz 3 a) aa) EStG Insg. + 1.500 + 150 + 1.505 + 1.535 + 1.565 + 1.605 + 1.655
Stufenplan zur Besteuerung ESt + 1.420 + 140 + 1.425 + 1.455 + 1.485 + 1.520 + 1.570

von Leibrenten SolZ + 80 + 10 + 80 + 80 + 80 + 85 + 85

Bund + 684 + 70 + 686 + 698 + 711 + 731 + 752

ESt + 604 + 60 + 606 + 618 + 631 + 646 + 667

SolZ + 80 + 10 + 80 + 80 + 80 + 85 + 85

Länder + 604 + 60 + 606 + 618 + 631 + 646 + 667

ESt + 604 + 60 + 606 + 618 + 631 + 646 + 667

Gem. + 212 + 20 + 213 + 219 + 223 + 228 + 236

ESt + 212 + 20 + 213 + 219 + 223 + 228 + 236

Änderung
§ 22 Nr 1 Satz 3 a) aa) EStG Insg. + 1.500 + 150 + 1.505 + 1.535 + 1.565 + 1.605 + 1.655

Stufenplan wie oben, jedoch ESt + 1.420 + 140 + 1.425 + 1.455 + 1.485 + 1.520 + 1.570

zusätzlich Einführung einer SolZ + 80 + 10 + 80 + 80 + 80 + 85 + 85

Öffnungsklausel

(Aufteilung der Rentenzahlung Bund + 684 + 70 + 686 + 698 + 711 + 731 + 752

in vorgelagert und nachgelagert ESt + 604 + 60 + 606 + 618 + 631 + 646 + 667

besteuerte Teile) SolZ + 80 + 10 + 80 + 80 + 80 + 85 + 85

Länder + 604 + 60 + 606 + 618 + 631 + 646 + 667

ESt + 604 + 60 + 606 + 618 + 631 + 646 + 667

Gem. + 212 + 20 + 213 + 219 + 223 + 228 + 236

ESt + 212 + 20 + 213 + 219 + 223 + 228 + 236

Differenz
§ 22 Nr 1 Satz 3 a) aa) EStG Insg. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Bund . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/3004

2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

9 § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG Insg. - 20 . - 20 - 20 - 20 - 20 - 20
Senkung der Ertragsanteile ESt - 20 . - 20 - 20 - 20 - 20 - 20

für Leibrenten, die aus SolZ . . . . . . .

versteuertem Einkommen

erworben wurden Bund - 9 . - 9 - 9 - 9 - 9 - 9

ESt - 9 . - 9 - 9 - 9 - 9 - 9

SolZ . . . . . . .

Länder - 9 . - 9 - 9 - 9 - 9 - 9

ESt - 9 . - 9 - 9 - 9 - 9 - 9

Gem. - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

ESt - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

10 § 24a EStG Insg. + 5 . + 5 + 5 + 5 + 10 + 15
Stufenweises Abschmelzen ESt + 5 . + 5 + 5 + 5 + 10 + 15

des Altersentlastungsbetrags SolZ . . . . . . .

Bund + 2 . + 2 + 2 + 2 + 4 + 6

ESt + 2 . + 2 + 2 + 2 + 4 + 6

SolZ . . . . . . .

Länder + 2 . + 2 + 2 + 2 + 4 + 6

ESt + 2 . + 2 + 2 + 2 + 4 + 6

Gem. + 1 . + 1 + 1 + 1 + 2 + 3

ESt + 1 . + 1 + 1 + 1 + 2 + 3

11 § 40b EStG Insg. . . . . . . .
Aufhebung der Pauschal- ESt . . . . . . .

besteuerung für Beiträge zu SolZ . . . . . . .

Direktversicherungen und

kapitalgedeckten Pensions- Bund . . . . . . .

kassen; gilt nur für Neuverträge ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Drucksache 15/3004 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
2005 2006 2007 2008 2009 2010

lfd.
Nr.

Maßnahme

Volle
Jahres-

wirkung1

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Kassenjahr

12 § 86 EStG Insg. . . . . . . .
Einführung eines einheitlichen ESt . . . . . . .

Sockelbetrags SolZ . . . . . . .

Bund . . . . . . .

ESt . . . . . . .

SolZ . . . . . . .

Länder . . . . . . .

ESt . . . . . . .

Gem. . . . . . . .

ESt . . . . . . .

13 § 55 EStDV Insg. - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
Senkung der Ertragsanteile ESt - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

für Leibrenten, die auf eine SolZ . . . . . . .

bestimmte Zeit beschränkt sind

Bund - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

ESt - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

SolZ . . . . . . .

Länder - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

ESt - 2 . - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

Gem. - 1 . - 1 - 1 - 1 - 1 - 1

ESt - 1 . - 1 - 1 - 1 - 1 - 1

Insg. - 615 - 975 - 1.110 - 2.025 - 2.935 - 3.630 - 4.280

Bund - 279 - 442 - 504 - 922 - 1.338 - 1.648 - 1.945

Länder - 249 - 392 - 449 - 817 - 1.183 - 1.468 - 1.730

steuerrechtlichen Behandlung Gem. - 87 - 141 - 157 - 286 - 414 - 514 - 605

und Altersbezügen

Finanzielle Auswirkungen Insg. - 655 - 1.040 - 1.340 - 2.550 - 3.780 - 4.800 - 5.795
einschließlich der Änderungen Bund - 299 - 473 - 607 - 1.160 - 1.723 - 2.182 - 2.637

Länder - 264 - 418 - 542 - 1.030 - 1.523 - 1.937 - 2.337
Gem. - 92 - 149 - 191 - 360 - 534 - 681 - 821

Differenz Insg. - 40 - 65 - 230 - 525 - 845 - 1.170 - 1.515
Bund - 20 - 31 - 103 - 238 - 385 - 534 - 692
Länder - 15 - 26 - 93 - 213 - 340 - 469 - 607
Gem. - 5 - 8 - 34 - 74 - 120 - 167 - 216

1
Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-) Zeitraum von 12 Monaten

von Altersvorsorgeaufwendungen

Finanzielle Auswirkungen
des Entwurfs eines Gesetzes zur
Neuordnung der einkommen-

x

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