BT-Drucksache 15/2996

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2250- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/360- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs - § 246 - 3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Freiherr von Stetten, Marita Sehn, Manfred Grund, Norbert Barthle, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land) und weitere Abgeordnete -15/513- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs (Kommunale Rechte bei Windkraftanlagen stärken) 4. zu dem Antrag der Abgeordneten Joachim Günther (Plauen), Eberhard Otto (Godern), Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/2346- Weitgehende Planungserleichterungen bei Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien

Vom 28. April 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2996
15. Wahlperiode 28. 04. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2250 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien
(Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Daniel Bahr
(Münster), Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/360 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs – § 246 –

3. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Freiherr von Stetten, Marita
Sehn, Manfred Grund, Norbert Barthle, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Ulrich
Adam, Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen), Veronika Bellmann, Dr. Maria Böhmer,
Klaus Brähmig, Hartmut Büttner (Schönebeck), Cajus Caesar, Rainer Eppelmann,
Albrecht Feibel, Erich G. Fritz, Hans-Joachim Fuchtel, Eberhard Gienger, Kurt-Dieter
Grill, Olav Gutting, Holger Haibach, Klaus-Jürgen Hedrich, Ulrich Heinrich, Robert
Hochbaum, Martin Hohmann, Susanne Jaffke, Dr. Peter Jahr, Irmgard Karwatzki,
Jürgen Klimke, Gunther Krichbaum, Werner Kuhn (Zingst), Vera Lengsfeld,
Walter Link (Diepholz), Eduard Lintner, Patricia Lips, Stephan Mayer (Altötting),
Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Maria Michalk, Klaus Minkel, Michaela Noll,
Franz Obermeier, Peter Rauen, Christa Reichard (Dresden), Kurt J. Rossmanith,
Hartmut Schauerte, Erika Steinbach, Matthäus Strebl, Thomas Strobl (Heilbronn),
Dr. Hans-Peter Uhl, Arnold Vaatz, Marco Wanderwitz
– Drucksache 15/513 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
(Kommunale Rechte bei Windkraftanlagen stärken)

4. zu dem Antrag der Abgeordneten Joachim Günther (Plauen), Eberhard Otto (Godern),
Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/2346 –
Weitgehende Planungserleichterungen bei Anpassung des Baugesetzbuchs
an EU-Richtlinien

Drucksache 15/2996 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

A. Problem
Zu Nummer 1
Es bedarf der Anpassung des nationalen Rechts des Städtebaus und der Raum-
ordnung an die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG (sog. Plan-UP-Richtlinie)
und die Richtlinie 2003/35/EG (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie). Die
planungsrechtlichen Verfahrenschritte sollen auf hohem Umweltschutzniveau
vereinheitlicht und gestärkt werden, zugleich sollen Vereinfachungen des Pla-
nungsrechts vorgenommen werden und es sollen für besondere städtebauliche
Situationen zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten eingeführt werden. Darüber
hinaus sollen den Gemeinden rechtliche Grundlagen für die Durchführung von
Stadtumbaumaßnahmen undMaßnahmen der „Sozialen Stadt“ gegeben werden.
Zu Nummer 2
Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Änderung des § 35 des Baugesetzbuchs, um
unterschiedlichen regionalen landwirtschaftlichen Strukturen gerecht zu wer-
den, speziell im Hinblick auf die Begünstigung von Nutzungsänderungen land-
wirtschaftlicher Gebäude. Außerdem verfolgt er das Ziel, baurechtliche Be-
schränkungen im Außenbereich abzubauen, welche Konversionsmaßnahmen
bei ehemaligen militärischen Liegenschaften im Außenbereich hemmten.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB nicht die Errichtung vonWindparks an Standorten zumZiel gehabt habe,
die unter ökologischen und wettbewerblichen Gesichtspunkten dafür nicht in
Frage kämen. Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 sei
die Aufstellung vonWindkraftanlagen auch in windarmen Regionen lukrativ ge-
worden. VieleGemeinden, Regionalverbände und andere Planungsgemeinschaf-
ten würden in ihrer Planungshoheit verletzt, weil sie im gutenGlauben, nicht tan-
giert zu sein, die Möglichkeiten der Überleitungsvorschriften für Vorhaben im
Außenbereich, gemäß § 245b Abs. 1 Baugesetzbuch, nicht genutzt hätten.
Zu Nummer 4
Die Antragsteller haben im Hinblick auf die vorgesehene Änderung des Bau-
gesetzbuchs einen Antrag eingebracht, nach dem unter anderem eine Ermäch-
tigung der Gemeinde vorgesehen werden soll, unter bestimmten Voraussetzun-
gen im Stadium der Bauleitplanung von einer Umweltprüfung abzusehen, die
Negativplanung durch die Darstellungen von Eignungs- und Belastungsflächen
im Flächennutzungsplan sowie die Zurückstellungsfrist von Baugesuchen bei
Aufstellung oder Änderung von Flächennutzungsplänen abgelehnt werden soll,
die Möglichkeit der Gemeinde, Außenbereichssatzungen zu erlassen, bei be-
stimmten Fallgestaltungen bestehen bleiben soll und die Baunutzungsverord-
nung mit dem Ziel geändert werden soll, eine verkehrsmindernde und verträg-
liche Durchmischung von Wohnen und Arbeiten, Freizeit und Erholung zu
erreichen.

B. Lösung
Zu Nummer 1
Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Plan-UP-Richtlinie
und der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sowie Schaffung von Rechts-
grundlagen für den Stadtumbau und Maßnahmen der „Sozialen Stadt“ und
Einführung von Vereinfachungen durch Annahme des Gesetzentwurfs mit
Änderungen.
Einstimmige Annahme

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2996

Zu den Nummern 2 bis 4
Durch die Einigung aller Fraktionen haben sich die Gesetzentwürfe und der
Antrag erledigt.
Einvernehmliche Erledigterklärung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 15/2996 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250 in der aus der nachfolgenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/360 für erledigt zu erklären;
3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/513 für erledigt zu erklären;
4. den Antrag auf Drucksache 15/2346 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 28. April 2004

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Eduard Oswald
Vorsitzender

Wolfgang Spanier
Berichterstatter

Peter Götz
Berichterstatter

Franziska Eichstädt-Bohlig
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2996

Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien
(Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)
– Drucksache 15/2250 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien

(Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, BGBl. 1998 I
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel

Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil

Bauleitplanung
Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleit-

planung
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umwelt-

bericht
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Beteiligung der Behörden
§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
1) DiesesGesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über
die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-
gramme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s


Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien

(Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)1)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das

folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel

Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil

Bauleitplanung
Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften
§ 1 u n v e r ä n d e r t

§ 1a u n v e r ä n d e r t
§ 2 u n v e r ä n d e r t
§ 2a u n v e r ä n d e r t

§ 3 u n v e r ä n d e r t
§ 4 u n v e r ä n d e r t
§ 4a u n v e r ä n d e r t
1) DiesesGesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über
die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-
gramme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und der Richtlinie 2003/35/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbei-
tung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme
und zurÄnderung derRichtlinien 85/337/EWGund 96/61/EG
des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den
Zugang zu Gerichten (ABl. EG Nr. L 156 S. 17).

Drucksache 15/2996 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
§ 4b u n v e r ä n d e r t
§ 4c u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)

§ 5 u n v e r ä n d e r t
§ 6 u n v e r ä n d e r t
§ 7 u n v e r ä n d e r t

Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)

§ 8 u n v e r ä n d e r t
§ 9 u n v e r ä n d e r t
§ 9a u n v e r ä n d e r t
§ 10 u n v e r ä n d e r t

Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11 u n v e r ä n d e r t
§ 12 u n v e r ä n d e r t
§ 13 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung

Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung

von Baugesuchen
§ 14 u n v e r ä n d e r t
§ 15 u n v e r ä n d e r t
§ 16 u n v e r ä n d e r t
§ 17 u n v e r ä n d e r t
§ 18 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken;

Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 19 u n v e r ä n d e r t
§ 20 u n v e r ä n d e r t
§ 21 u n v e r ä n d e r t
§ 22 u n v e r ä n d e r t

§ 23 u n v e r ä n d e r t
Dritter Abschnitt

Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 u n v e r ä n d e r t
§ 25 u n v e r ä n d e r t
§ 26 u n v e r ä n d e r t

§ 4b Einschaltung eines Dritten
§ 4c Überwachung

Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)

§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan

Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)

§ 8 Zweck des Bebauungsplans
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
§ 9a Verordnungsermächtigung
§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des

Bebauungsplans
Vierter Abschnitt

Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 13 Vereinfachtes Verfahren

Zweiter Teil
Sicherung der Bauleitplanung

Erster Abschnitt
Veränderungssperre und Zurückstellung

von Baugesuchen
§ 14 Veränderungssperre
§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre
§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre

Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken;

Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 19 Teilung von Grundstücken
§ 20 (weggefallen)
§ 21 (weggefallen)
§ 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrs-

funktionen
§ 23 (weggefallen)

Dritter Abschnitt
Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde

§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht
§ 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
§ 27 u n v e r ä n d e r t
§ 27a u n v e r ä n d e r t
§ 28 u n v e r ä n d e r t

Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung;

Entschädigung
Erster Abschnitt

Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29 u n v e r ä n d e r t

§ 30 u n v e r ä n d e r t

§ 31 u n v e r ä n d e r t
§ 32 u n v e r ä n d e r t

§ 33 u n v e r ä n d e r t

§ 34 u n v e r ä n d e r t

§ 35 u n v e r ä n d e r t
§ 36 u n v e r ä n d e r t

§ 37 u n v e r ä n d e r t

§ 38 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Entschädigung

§ 39 u n v e r ä n d e r t
§ 40 u n v e r ä n d e r t
§ 41 u n v e r ä n d e r t

§ 42 u n v e r ä n d e r t

§ 43 u n v e r ä n d e r t
§ 44 u n v e r ä n d e r t

Vierter Teil
Bodenordnung
Erster Abschnitt

Umlegung
§ 45 u n v e r ä n d e r t
§ 46 u n v e r ä n d e r t
§ 47 u n v e r ä n d e r t

§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 28 Verfahren und Entschädigung

Dritter Teil
Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung;

Entschädigung
Erster Abschnitt

Zulässigkeit von Vorhaben
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechts-

vorschriften
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich

eines Bebauungsplans
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Ge-

meinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und
Grünflächen

§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Plan-
aufstellung

§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile

§ 35 Bauen im Außenbereich
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren

Verwaltungsbehörde
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der

Länder
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Be-

deutung auf Grund von Planfeststellungsver-
fahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseiti-
gungsanlagen

Zweiter Abschnitt
Entschädigung

§ 39 Vertrauensschaden
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr-

und Leitungsrechten und bei Bindungen für
Bepflanzungen

§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung
einer zulässigen Nutzung

§ 43 Entschädigung und Verfahren
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Er-

löschen der Entschädigungsansprüche
Vierter Teil

Bodenordnung
Erster Abschnitt

Umlegung
§ 45 Zweck und Anwendungsbereich
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen
§ 47 Umlegungsbeschluss

Drucksache 15/2996 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
§ 48 u n v e r ä n d e r t
§ 49 u n v e r ä n d e r t
§ 50 u n v e r ä n d e r t
§ 51 u n v e r ä n d e r t
§ 52 u n v e r ä n d e r t
§ 53 u n v e r ä n d e r t
§ 54 u n v e r ä n d e r t
§ 55 u n v e r ä n d e r t
§ 56 u n v e r ä n d e r t
§ 57 u n v e r ä n d e r t
§ 58 u n v e r ä n d e r t
§ 59 u n v e r ä n d e r t
§ 60 u n v e r ä n d e r t

§ 61 u n v e r ä n d e r t

§ 62 u n v e r ä n d e r t

§ 63 u n v e r ä n d e r t

§ 64 u n v e r ä n d e r t
§ 65 u n v e r ä n d e r t
§ 66 u n v e r ä n d e r t
§ 67 u n v e r ä n d e r t
§ 68 u n v e r ä n d e r t
§ 69 u n v e r ä n d e r t

§ 70 u n v e r ä n d e r t
§ 71 u n v e r ä n d e r t
§ 72 u n v e r ä n d e r t
§ 73 u n v e r ä n d e r t
§ 74 u n v e r ä n d e r t
§ 75 u n v e r ä n d e r t
§ 76 u n v e r ä n d e r t
§ 77 u n v e r ä n d e r t
§ 78 u n v e r ä n d e r t
§ 79 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung

§ 80 u n v e r ä n d e r t
§ 81 u n v e r ä n d e r t
§ 82 u n v e r ä n d e r t
§ 83 u n v e r ä n d e r t

§ 84 u n v e r ä n d e r t

§ 48 Beteiligte
§ 49 Rechtsnachfolge
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 52 Umlegungsgebiet
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
§ 56 Verteilungsmaßstab
§ 57 Verteilung nach Werten
§ 58 Verteilung nach Flächen
§ 59 Zuteilung und Abfindung
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,

Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von

Rechten
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere recht-

liche Verhältnisse
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Ab-

findung
§ 64 Geldleistungen
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
§ 67 Umlegungskarte
§ 68a Umlegungsverzeichnis
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Ein-

sichtnahme
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung

Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung

§ 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
§ 81 Geldleistungen
§ 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung
§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der

vereinfachten Umlegung
§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Fünfter Teil
Enteignung

Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung

§ 85 u n v e r ä n d e r t
§ 86 u n v e r ä n d e r t
§ 87 u n v e r ä n d e r t

§ 88 u n v e r ä n d e r t

§ 89 u n v e r ä n d e r t
§ 90 u n v e r ä n d e r t

§ 91 u n v e r ä n d e r t
§ 92 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Entschädigung

§ 93 u n v e r ä n d e r t
§ 94 u n v e r ä n d e r t

§ 95 u n v e r ä n d e r t
§ 96 u n v e r ä n d e r t
§ 97 u n v e r ä n d e r t
§ 98 u n v e r ä n d e r t
§ 99 u n v e r ä n d e r t
§ 100 u n v e r ä n d e r t
§ 101 u n v e r ä n d e r t

§ 102 u n v e r ä n d e r t
§ 103 u n v e r ä n d e r t

Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren

§ 104 u n v e r ä n d e r t
§ 105 u n v e r ä n d e r t
§ 106 u n v e r ä n d e r t
§ 107 u n v e r ä n d e r t
§ 108 u n v e r ä n d e r t

§ 109 u n v e r ä n d e r t
§ 110 u n v e r ä n d e r t
§ 111 u n v e r ä n d e r t
§ 112 u n v e r ä n d e r t
§ 113 u n v e r ä n d e r t
§ 114 u n v e r ä n d e r t

Fünfter Teil
Enteignung

Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Enteignung

§ 85 Enteignungszweck
§ 86 Gegenstand der Enteignung
§ 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ent-

eignung
§ 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen

Gründen
§ 89 Veräußerungspflicht
§ 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädi-

gung in Land
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der

Enteignung
Zweiter Abschnitt
Entschädigung

§ 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädi-

gungsverpflichteter
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 98 Schuldübergang
§ 99 Entschädigung in Geld
§ 100 Entschädigung in Land
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer

Rechte
§ 102 Rückenteignung
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung

Dritter Abschnitt
Enteignungsverfahren

§ 104 Enteignungsbehörde
§ 105 Enteignungsantrag
§ 106 Beteiligte
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und An-

beraumung des Termins zur mündlichen Ver-
handlung; Enteignungsvermerk

§ 109 Genehmigungspflicht
§ 110 Einigung
§ 111 Teileinigung
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 113 Enteignungsbeschluss
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist

Drucksache 15/2996 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
§ 115 u n v e r ä n d e r t

§ 116 u n v e r ä n d e r t
§ 117 u n v e r ä n d e r t
§ 118 u n v e r ä n d e r t
§ 119 u n v e r ä n d e r t
§ 120 u n v e r ä n d e r t
§ 121 u n v e r ä n d e r t
§ 122 u n v e r ä n d e r t

Sechster Teil
Erschließung
Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften
§ 123 u n v e r ä n d e r t
§ 124 u n v e r ä n d e r t
§ 125 u n v e r ä n d e r t
§ 126 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Erschließungsbeitrag

§ 127 u n v e r ä n d e r t
§ 128 u n v e r ä n d e r t
§ 129 u n v e r ä n d e r t
§ 130 u n v e r ä n d e r t

§ 131 u n v e r ä n d e r t

§ 132 u n v e r ä n d e r t
§ 133 u n v e r ä n d e r t

§ 134 u n v e r ä n d e r t
§ 135 u n v e r ä n d e r t

Siebter Teil
Maßnahmen für den Naturschutz

§ 135a u n v e r ä n d e r t

§ 135b u n v e r ä n d e r t
§ 135c u n v e r ä n d e r t

Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht

Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 136 u n v e r ä n d e r t
§ 137 u n v e r ä n d e r t

§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Ge-
währung anderer Rechte

§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses
§ 118 Hinterlegung
§ 119 Verteilungsverfahren
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses
§ 121 Kosten
§ 122 Vollstreckbarer Titel

Sechster Teil
Erschließung
Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften
§ 123 Erschließungslast
§ 124 Erschließungsvertrag
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
§ 126 Pflichten des Eigentümers

Zweiter Abschnitt
Erschließungsbeitrag

§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Er-

schließungsaufwands
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschlie-

ßungsaufwands
§ 132 Regelung durch Satzung
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitrags-

pflicht
§ 134 Beitragspflichtiger
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags

Siebter Teil
Maßnahmen für den Naturschutz

§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung
durch die Gemeinde; Kostenerstattung

§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
§ 135c Satzungsrecht

Zweites Kapitel
Besonderes Städtebaurecht

Erster Teil
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
§ 138 u n v e r ä n d e r t
§ 139 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Vorbereitung und Durchführung

§ 140 u n v e r ä n d e r t
§ 141 u n v e r ä n d e r t
§ 142 u n v e r ä n d e r t
§ 143 u n v e r ä n d e r t

§ 144 u n v e r ä n d e r t

§ 145 u n v e r ä n d e r t
§ 146 u n v e r ä n d e r t
§ 147 u n v e r ä n d e r t
§ 148 u n v e r ä n d e r t
§ 149 u n v e r ä n d e r t
§ 150 u n v e r ä n d e r t

§ 151 u n v e r ä n d e r t
Dritter Abschnitt

Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 152 u n v e r ä n d e r t
§ 153 u n v e r ä n d e r t

§ 154 u n v e r ä n d e r t
§ 155 u n v e r ä n d e r t
§ 156 u n v e r ä n d e r t

§ 156a u n v e r ä n d e r t

Vierter Abschnitt
Sanierungsträger und andere Beauftragte

§ 157 u n v e r ä n d e r t
§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als

Sanierungsträger
§ 159 u n v e r ä n d e r t
§ 160 u n v e r ä n d e r t
§ 161 u n v e r ä n d e r t

Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung

§ 162 u n v e r ä n d e r t
§ 163 u n v e r ä n d e r t

§ 164 u n v e r ä n d e r t

§ 138 Auskunftspflicht
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Auf-

gabenträger
Zweiter Abschnitt

Vorbereitung und Durchführung
§ 140 Vorbereitung
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen
§ 142 Sanierungssatzung
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sa-

nierungsvermerk
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechts-

vorgänge
§ 145 Genehmigung
§ 146 Durchführung
§ 147 Ordnungsmaßnahmen
§ 148 Baumaßnahmen
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die

der öffentlichen Versorgung dienen
§ 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung

Dritter Abschnitt
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften

§ 152 Anwendungsbereich
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädi-

gungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Fest-

legung
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaß-

nahme
Vierter Abschnitt

Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
§ 158 Bestätigung als Sanierungsträger

§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
§ 160 Treuhandvermögen
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens

Fünfter Abschnitt
Abschluss der Sanierung

§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne

Grundstücke
§ 164 Anspruch auf Rückübertragung

Drucksache 15/2996 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Sechster Abschnitt
Städtebauförderung

§ 164a u n v e r ä n d e r t
§ 164b u n v e r ä n d e r t

Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

§ 165 u n v e r ä n d e r t
§ 166 u n v e r ä n d e r t
§ 167 u n v e r ä n d e r t

§ 168 u n v e r ä n d e r t
§ 169 u n v e r ä n d e r t

§ 170 u n v e r ä n d e r t
§ 171 u n v e r ä n d e r t

Dritter Teil
Stadtumbau

§ 171a u n v e r ä n d e r t
§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches

Entwicklungskonzept
§ 171c u n v e r ä n d e r t
§ 171d u n v e r ä n d e r t

Vierter Teil
Soziale Stadt

§ 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt

Fünfter Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote

Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung

§ 172 u n v e r ä n d e r t

§ 173 u n v e r ä n d e r t
§ 174 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote

§ 175 u n v e r ä n d e r t
§ 176 u n v e r ä n d e r t
§ 177 u n v e r ä n d e r t
§ 178 u n v e r ä n d e r
§ 179 u n v e r ä n d e r t

Sechster Teil
Sozialplan und Härteausgleich

§ 180 u n v e r ä n d e r t
§ 181 u n v e r ä n d e r t

Sechster Abschnitt
Städtebauförderung

§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
§ 164b Verwaltungsvereinbarung

Zweiter Teil
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde;

Entwicklungsträger
§ 168 Übernahmeverlangen
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen

Entwicklungsbereich
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungs-

maßnahme
Dritter Teil
Stadtumbau

§ 171a Stadtumbaumaßnahmen
§ 171b Stadtumbaugebiet, Stadtentwicklungskonzept

§ 171c Stadtumbauvertrag
§ 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen

Vierter Teil
Soziale Stadt

§ 171e Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung so-
zialer Missstände

Fünfter Teil
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote

Erster Abschnitt
Erhaltungssatzung

§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart
von Gebieten (Erhaltungssatzung)

§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
§ 174 Ausnahmen

Zweiter Abschnitt
Städtebauliche Gebote

§ 175 Allgemeines
§ 176 Baugebot
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
§ 178 Pflanzgebot
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot

Sechster Teil
Sozialplan und Härteausgleich

§ 180 Sozialplan
§ 181 Härteausgleich

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Siebter Teil

Miet- und Pachtverhältnisse
§ 182 u n v e r ä n d e r t
§ 183 u n v e r ä n d e r t

§ 184 u n v e r ä n d e r t
§ 185 u n v e r ä n d e r t

§ 186 u n v e r ä n d e r t

Achter Teil
Städtebauliche Maßnahmen

im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur

§ 187 u n v e r ä n d e r t

§ 188 u n v e r ä n d e r t
§ 189 u n v e r ä n d e r t
§ 190 u n v e r ä n d e r t

§ 191 u n v e r ä n d e r t

Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften

Erster Teil
Wertermittlung

§ 192 u n v e r ä n d e r t
§ 193 u n v e r ä n d e r t
§ 194 u n v e r ä n d e r t
§ 195 u n v e r ä n d e r t
§ 196 u n v e r ä n d e r t
§ 197 u n v e r ä n d e r t
§ 198 u n v e r ä n d e r t
§ 199 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 200 u n v e r ä n d e r t

§ 200a u n v e r ä n d e r t
§ 201 u n v e r ä n d e r t
§ 202 u n v e r ä n d e r t

Siebter Teil
Miet- und Pachtverhältnisse

§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen

über unbebaute Grundstücke
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder

Pachtverhältnissen
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhält-

nissen
Achter Teil

Städtebauliche Maßnahmen
im Zusammenhang mit Maßnahmen
zur Verbesserung der Agrarstruktur

§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung
und Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
struktur

§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
§ 189 Ersatzlandbeschaffung
§ 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebauli-

chen Maßnahme
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und

forstwirtschaftlichen Grundstücken
Drittes Kapitel

Sonstige Vorschriften
Erster Teil

Wertermittlung
§ 192 Gutachterausschuss
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 194 Verkehrswert
§ 195 Kaufpreissammlung
§ 196 Bodenrichtwerte
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
§ 198 Oberer Gutachterausschuss
§ 199 Ermächtigungen

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Verwaltungsverfahren; Planerhaltung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bau-
landkataster

§ 200a Ersatzmaßnahmen
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
§ 202 Schutz des Mutterbodens

Drucksache 15/2996 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 203 u n v e r ä n d e r t
§ 204 u n v e r ä n d e r t

§ 205 u n v e r ä n d e r t
§ 206 u n v e r ä n d e r t

Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren

§ 207 u n v e r ä n d e r t
§ 208 u n v e r ä n d e r t
§ 209 u n v e r ä n d e r t
§ 210 u n v e r ä n d e r t
§ 211 u n v e r ä n d e r t
§ 212 u n v e r ä n d e r t
§ 212a u n v e r ä n d e r t
§ 213 u n v e r ä n d e r t

Vierter Abschnitt
Planerhaltung

§ 214 u n v e r ä n d e r t

§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung
von Vorschriften

§ 215a u n v e r ä n d e r t
§ 216 u n v e r ä n d e r t

Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten)

für Baulandsachen
§ 217 u n v e r ä n d e r t
§ 218 u n v e r ä n d e r t
§ 219 u n v e r ä n d e r t
§ 220 u n v e r ä n d e r t

§ 221 u n v e r ä n d e r t
§ 222 u n v e r ä n d e r t
§ 223 u n v e r ä n d e r t
§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung im

Umlegungsverfahren und bei vorzeitiger
Besitzeinweisung

§ 225 u n v e r ä n d e r t
§ 226 u n v e r ä n d e r t
§ 227 u n v e r ä n d e r t
§ 228 u n v e r ä n d e r t
§ 229 u n v e r ä n d e r t

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleit-

planung bei Bildung von Planungsverbänden
und bei Gebiets- oder Bestandsänderung

§ 205 Planungsverbände
§ 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren

§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 210 Wiedereinsetzung
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
§ 212 Vorverfahren
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 213 Ordnungswidrigkeiten

Vierter Abschnitt
Planerhaltung

§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
über die Aufstellung des Flächennutzungsplans
und der Satzungen; ergänzendes Verfahren

§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften

§ 215a (weggefallen)
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren

Dritter Teil
Verfahren vor den Kammern (Senaten)

für Baulandsachen
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Bauland-

sachen
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 222 Beteiligte
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
§ 224 Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung

§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
§ 226 Urteil
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
§ 228 Kosten des Verfahrens
§ 229 Berufung, Beschwerde

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
§ 230 u n v e r ä n d e r t
§ 231 u n v e r ä n d e r t
§ 232 u n v e r ä n d e r t

Viertes Kapitel
Überleitungs- und Schlussvorschriften

Erster Teil
Überleitungsvorschriften

§ 233 u n v e r ä n d e r t
§ 234 u n v e r ä n d e r t
§ 235 u n v e r ä n d e r t

§ 236 u n v e r ä n d e r t

§ 237 u n v e r ä n d e r t
§ 238 u n v e r ä n d e r t
§ 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
§ 240 u n v e r ä n d e r t
§ 241 u n v e r ä n d e r t
§ 242 u n v e r ä n d e r t
§ 243 u n v e r ä n d e r t

§ 244 u n v e r ä n d e r t

§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtum-
bau und die Soziale Stadt

§ 245a (weggefallen)

§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im
Außenbereich

§ 245c u n v e r ä n d e r t
Zweiter Teil

Schlussvorschriften
§ 246 u n v e r ä n d e r t
§ 246a u n v e r ä n d e r t
§ 247 u n v e r ä n d e r t

Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

§ 230 Revision
§ 231 Einigung
§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate)

für Baulandsachen
Viertes Kapitel

Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil

Überleitungsvorschriften
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
§ 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und

die Erhaltung baulicher Anlagen
§ 237 (weggefallen)
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
§ 239 (weggefallen)
§ 240 (weggefallen)
§ 241 (weggefallen)
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmen-

gesetz zum Baugesetzbuch und das Bundesna-
turschutzgesetz

§ 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechts-
anpassungsgesetz Bau

§ 245 Überleitungsvorschrift für den Stadtumbau

§ 245a Überleitungsvorschrift für Vorhaben im Au-
ßenbereich

§ 245b (weggefallen)

§ 245c (weggefallen)
Zweiter Teil

Schlussvorschriften
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
§ 246a (weggefallen)
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der

Bundesrepublik Deutschland

Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städte-
baulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein An-
spruch kann auch nicht durch Vertrag begründet wer-
den.“

Drucksache 15/2996 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städ-
tebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaft-
lichen und umweltschützenden Anforderungen auch
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl
der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Boden-
nutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln, auch in Verantwortung für den allge-
meinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Ge-
stalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell
zu erhalten und zu entwickeln.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind ins-

besondere zu berücksichtigen:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städ-

tebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaft-
lichen und umweltschützenden Anforderungen auch
in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl
der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Boden-
nutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln sowie die städtebauliche Gestalt und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten
und zu entwickeln.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind ins-
besondere zu berücksichtigen:
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde

Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaf-
fung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner-
strukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise
der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten
sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsent-
wicklung,

3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Be-
völkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Fa-
milien, der jungen, alten und behinderten Men-
schen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen
und Männer sowie die Belange des Bildungs-
wesens und von Sport, Freizeit und Erholung,

4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, An-
passung und der Umbau vorhandener Ortsteile,

5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Orts-
teile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbil-
des,

6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts festgestellten Erforder-
nisse für Gottesdienst und Seelsorge,

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ins-
besondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,

Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Men-
schen und seine Gesundheit sowie die Bevöl-
kerung insgesamt,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde be-
schlossenen städtebaulichen Entwicklungs-
konzeptes oder einer von ihr beschlossenen
sonstigen städtebaulichen Planung.“

c) u n v e r ä n d e r t
d) u n v e r ä n d e r t

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur-
güter und sonstige Sachgüter,

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab-
wässern,

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie
die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen
sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutz-
rechts,

h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäischen Gemeinschaften
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden,

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzel-
nen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a, c und d,

8. die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen

Struktur im Interesse einer verbrauchernahen
Versorgung der Bevölkerung,

b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von

Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie

und Wasser,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,

9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs
und der Mobilität der Bevölkerung, einschließ-
lich des öffentlichen Personennahverkehrs und
des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonde-
rer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und
Verringerung von Verkehr ausgerichteten städte-
baulichen Entwicklung,

10. die Belange der Verteidigung und des Zivil-
schutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung
von Militärliegenschaften,

11. die Ergebnisse einer von der Gemeinde be-
schlossenen sonstigen städtebaulichen Pla-
nung.“

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
d) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8

angefügt:
„(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die

Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre
Änderung, Ergänzung und Aufhebung.“

Drucksache 15/2996 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
3. u n v e r ä n d e r t

4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

3. § 1a wird wie folgt gefasst:
㤠1a

Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die

nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzu-
wenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend

umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Ge-
meinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelun-
gen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirt-
schaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flä-
chen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt
werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind
nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht-

lich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbil-
des sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-
turhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach
§ 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt
durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach
den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-
gleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebau-
lichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ver-
einbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen
auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können
auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sons-
tige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der
Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden.
Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7

Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich be-
einträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bun-
desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durch-
führung von derartigen Eingriffen einschließlich der
Einholung der Stellungnahme der Kommission anzu-
wenden.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort

„Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen
durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funk-
tionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen
Versorgungsbereiche berufen.“

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
„(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprü-
fung durchgeführt, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wer-
den und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetz-
buch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für
jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für
die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprü-
fung bezieht sich auf das, was nach gegenwärti-
gem Wissensstand und allgemein anerkannten
Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillie-
rungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise
verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umwelt-
prüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet
oder für Teile davon in einem Raumordnungs-,
Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren
durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem
zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchge-
führten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder
andere erhebliche Umweltauswirkungen be-
schränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder
sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g
vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewer-
tungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.“

d) u n v e r ä n d e r t

5. Die §§ 2a bis 4a werden wie folgt gefasst:
㤠2a

Begründung zum Bauleitplanentwurf,
Umweltbericht

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Ent-
wurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In
ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen

des Bauleitplans und
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem

Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Be-
lange des Umweltschutzes

darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten
Teil der Begründung.

„(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind
(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1

Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheb-
lichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben
und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetz-
buch ist anzuwenden. Das Ergebnis der Umwelt-
prüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Die
Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in wel-
chem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung
der Belange für die sachgerechte Abwägung erfor-
derlich ist. Wird eine Umweltprüfung für das Plange-
biet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-,
Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren
durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeit-
lich nachfolgenden Bauleitplanverfahren auf zusätz-
liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder
sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor,
sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in
der Umweltprüfung heranzuziehen.“

d) Absatz 5 wird § 9a und erhält folgende Überschrift:
㤠9a

Verordnungsermächtigung“.
5. Die §§ 2a bis 4a werden wie folgt gefasst:

㤠2a
Begründung zum Bauleitplanentwurf,

Umweltbericht
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Ent-

wurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In
ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen

des Bauleitplans,
2. in einem Umweltbericht die auf Grund der Umwelt-

prüfung nach § 2 Abs. 4 einschließlich der Anlage zu
diesem Gesetzbuch ermittelten und bewerteten Be-
lange des Umweltschutzes sowie

3. in einer Erklärung zum Umweltbericht die Art und
Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem
Bauleitplan berücksichtigt werden, und aus welchen
Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüf-
ten, in Betracht kommenden anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten gewählt wird,

darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten
Teil der Begründung.

Drucksache 15/2996 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
§ 3

Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die

allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesent-
lich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestal-
tung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kom-
men, und die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unter-
richtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung
zu einer Änderung der Planung führt.
(2) u n v e r ä n d e r t

§ 4
Beteiligung der Behörden

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung be-
rührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillie-
rungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufor-
dern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2
auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Pla-
nung führt.

§ 3
Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesent-
lich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestal-
tung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kom-
men, und die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick auf den
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4, zu geben. Von der Unter-
richtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird

und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbarge-
biete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
anderer Grundlage erfolgt sind.

An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung
zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Be-

gründung und den nach Einschätzung der Gemeinde we-
sentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stel-
lungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Anga-
ben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher orts-
üblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen,
dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist ab-
gegeben werden können und dass nicht fristgerecht ab-
gegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung
über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Aus-
legung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgege-
benen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist
mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Stellung-
nahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgege-
ben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass
diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung wäh-
rend der Dienststunden eingesehen werden kann, ist orts-
üblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleit-
pläne nach § 6 oder § 10 Abs. 2 sind die nicht
berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellung-
nahme der Gemeinde beizufügen.

§ 4
Beteiligung der Behörden

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung be-
rührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillie-
rungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufor-
dern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2
auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der
Planung führt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung
des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Ge-
meinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkennt-
nissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche,
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswir-
kungen auf die Umwelt hat.

§ 4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleich-
zeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die
Auslegung nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der
Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2
durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Ver-
fahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder er-
gänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnah-
men erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden,
dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänz-
ten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der
erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzu-
weisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stel-
lungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden
durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des
Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt,
kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der
Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit so-
wie die berührten Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange beschränkt werden.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behör-
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie
haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats
abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den
Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich
beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen
beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und
sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung
zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können. Verfügen
sie über Informationen, die für die Ermittlung und Be-
wertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind,
haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfü-
gung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung

des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Ge-
meinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnis-
sen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche Aus-
wirkungen auf die Umwelt hat.

§ 4a
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Be-
hördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständi-
gen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der
Planung berührten Belange.
(2) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlich-

keits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgege-
ben worden sind, können bei der Beschlussfassung über
den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ge-
meinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen
müssen und wenn darauf in der Bekanntmachung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hinge-
wiesen worden ist.
(3) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzei-

tig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Auslegung
nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der
Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren
nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt,
ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen
erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten
Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der er-
neuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzu-
weisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stel-
lungnahme kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Ent-
wurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht
berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die
von der Änderung oder Ergänzung berührte Öffentlich-
keit sowie die berührten Behörden und Träger öffentli-
cher Belange beschränkt werden.

Drucksache 15/2996 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
(4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

können ergänzend elektronische Informationstechnolo-
gien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf
des Bauleitplans und die Begründung in das Internet ein-
stellt, können die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung
von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3
Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die
Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommuni-
kation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zu-
gang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung
von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange auf dessen Verlangen
einen Entwurf des Bauleitplans und der Begründung
zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen

auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden
und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrich-
ten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die
erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat
haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen;
für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden
des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen
nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind ab-
weichend von den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffent-

lichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig
abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfas-
sung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben,
sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und
nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeu-
tung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteili-
gung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf
in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur
Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.“

6. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
㤠4c

Überwachung
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umwelt-

auswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bau-
leitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in
der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach
Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu diesem Gesetz-
buch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die
Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

(4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
können ergänzend elektronische Informationstechnolo-
gien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf
des Bauleitplans und die Begründung in das Internet ein-
stellt, können die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung
von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3
Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die
Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommuni-
kation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zu-
gang eröffnet hat.

(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden
und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrich-
ten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die
erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat
haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen;
für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden
des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen
nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind ab-
weichend von den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“

6. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
㤠4c

Überwachung
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umwelt-

auswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bau-
leitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in
der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach
Absatz 2 Nr. 5 der Anlage zu diesem Gesetzbuch angege-
benen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen
der Behörden nach § 4 Abs. 3.“

7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „im Er-
läuterungsbericht“ durch die Wörter „in der Be-
gründung“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Für Darstellungen des Flächennut-

zungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35
Abs. 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennut-
zungspläne aufgestellt werden.“

c) u n v e r ä n d e r t

8. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ihm ist eine zusammenfassende Erklärung bei-
zufügen über die Art und Weise, wie die Umwelt-
belange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung in dem Flächennut-
zungsplan berücksichtigt wurden, und aus wel-
chen Gründen der Plan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderwei-
tigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.“

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „Flächennutzungsplan und den
Erläuterungsbericht“ werden durch die Wörter
„Flächennutzungsplan, die Begründung und die
zusammenfassende Erklärung“ ersetzt.

9. entfällt
9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflä-
chen besonderer Zweckbestimmung,
wie Fußgängerbereiche, Flächen für
das Parken von Fahrzeugen, Flächen
für das Abstellen von Fahrrädern so-
wie den Anschluss anderer Flächen an
die Verkehrsflächen; die Flächen kön-
nen auch als öffentliche oder private
Flächen festgesetzt werden;“.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Flächennutzungsplan soll spätestens
15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten
Aufstellung überprüft und, soweit nach § 1
Abs. 3 Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt
oder neu aufgestellt werden.“

b) In Absatz 2 wird nach Nummer 10 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 11
und 12 werden angefügt:
„11. die Flächen, die für Vorhaben der in § 35

Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Art vorrangig
vorgesehen (Vorrangflächen) oder allgemein
geeignet (Eignungsflächen) sind, die an ande-
rer Stelle im Plangebiet in der Regel ausge-
schlossen werden sollen;

„12. die Flächen, in denen wegen Häufung von
Vorhaben der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
bezeichneten Art die städtebauliche Entwick-
lung in der Gemeinde oder die Funktion des
Außenbereichs erheblich beeinträchtigt ist
und die von weiteren Vorhaben freigehalten
werden sollen (Belastungsflächen).“

c) In Absatz 5 werden die Wörter „ein Erläuterungs-
bericht“ durch die Wörter „eine Begründung mit
den Angaben nach § 2a“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „den Erläu-
terungsbericht“ durch die Wörter „die Begründung“
ersetzt.

9. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „oder § 13“ gestrichen.
10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Drucksache 15/2996 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. die Führung von oberirdischen oder
unterirdischen Versorgungsanlagen
und -leitungen;“.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fäl-

len festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm
festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen
und Anlagen nur
1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig

oder unzulässig

sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.“
c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem

Wort „Begründung“ die Wörter „und der zu-
sammenfassenden Erklärung nach Absatz 4“
eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammen-

fassende Erklärung beizufügen über die Art und
Weise, wie die Umweltbelange und die Ergeb-
nisse der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
ligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt
wurden, und aus welchen Gründen der Plan

aa) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„23. Gebiete, in denen

a) zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bestimmte
Luft verunreinigende Stoffe nicht oder
nur beschränkt verwendet werden dür-
fen,

b) bei der Errichtung von Gebäuden be-
stimmte bauliche Maßnahmen für den
Einsatz erneuerbarer Energien wie
insbesondere Solarenergie getroffen
werden müssen;“.

bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern
„schädlichen Umwelteinwirkungen“ die Wör-
ter „und sonstigen Gefahren“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann in

besonderen Fällen auch festgesetzt werden, dass
bestimmte Nutzungen nur

1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig,
2. bei Fortbestand der Nutzung zulässig oder

3. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig
oder unzulässig

sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.“
c) Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz vorange-

stellt:
„Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die
Höhenlage festgesetzt werden.“

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Begrün-

dung“ die Wörter „mit den Angaben nach
§ 2a“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 10 Abs. 4 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglich-
keiten gewählt wurde.“

11. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. entsprechend den mit den städtebaulichen Pla-

nungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und
Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solar-
anlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizi-
tätsversorgung.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“

durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt.
bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe 㤤 14 bis

28“ durch die Angabe „§§ 14 bis 18, 22 bis
28“ ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13

Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung ei-

nes Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht be-
rührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebau-
ungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung erge-
bende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich ver-
ändert, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren
anwenden, wenn

12. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grund-

stücksnutzung“ ein Komma und die Wörter „auch
hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung“
eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. entsprechend den mit den städtebaulichen Pla-

nungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und
Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung für die Wärme-
und Elektrizitätsversorgung.“

13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Begründung des Planentwurfs hat die
nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthal-
ten.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist
eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, so-
weit dies nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung not-
wendig ist.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag des Vorhabenträgers, oder sofern die
Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplan-
verfahrens für erforderlich hält, informiert die Ge-
meinde diesen über den voraussichtlich erforder-
lichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behörden
nach § 4 Abs. 1.“

c) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe 㤠2
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt gefasst:
㤠13

Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung ei-

nes Bauleitplans die Grundzüge der Planung oder wird
durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem
Gebiet nach § 34 die Eigenart der näheren Umgebung
nicht berührt, kann die Gemeinde das vereinfachte
Verfahren anwenden, wenn

Drucksache 15/2996 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

(2) Im vereinfachten Verfahren kann
1. u n v e r ä n d e r t

2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stel-
lungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
durchgeführt werden,

3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2
durchgeführt werden.
(3) u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-

gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen
Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustel-
lung der Zurückstellung des Baugesuchs auszuset-
zen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flä-
chennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35
Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu be-
fürchten ist, dass die Durchführung der Planung
durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder we-
sentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeit-
raum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Bau-
gesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur
Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs
nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Be-
arbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der An-

1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
prüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landes-
recht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet
wird und

2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutz-
güter bestehen.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden,

2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stel-
lungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben
oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2
durchgeführt werden.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfüg-
bar sind, abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der
Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuwei-
sen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.“

15. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-

änderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-
sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhal-
tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-
übten Nutzung werden von der Veränderungssperre
nicht berührt.“

16. Dem § 15 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-

gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bis längs-
tens ein Jahr auszusetzen, wenn die Gemeinde be-
schlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen,
zu ändern oder zu ergänzen, und beabsichtigt zu prü-
fen, ob Darstellungen zu solchen Vorhaben im Sinne
des § 35 Abs. 3 Satz 3 in Betracht kommen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
trag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb
von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in ei-
nem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben
förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.“
(4) entfällt

16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „mit Zustim-

mung der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde“ gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Zustim-
mung der höheren Verwaltungsbehörde“ gestri-
chen.

17. u n v e r ä n d e r t

18. § 19 wird wie folgt gefasst:
㤠19

Teilung von Grundstücken
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Gel-
tungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine
Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Be-
bauungsplans widersprechen.“
(3) entfällt

19. u n v e r ä n d e r t
20. u n v e r ä n d e r t

(4) Absatz 3 gilt für die Entscheidung über die Zu-
lässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 nur,
wenn der Antrag auf Genehmigung im Zeitraum vom
… (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung)
bis zum … (einsetzen: Datum des um ein Jahr nach
dem zuvor genannten Datum liegenden Tages) gestellt
wird.“

17. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Zweiten
Teil des Ersten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt
Teilung von Grundstücken;

Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen“.
18. § 19 wird wie folgt gefasst:

㤠19
Teilung von Grundstücken

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem
Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie
erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass
ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben
und als selbständiges Grundstück oder als ein Grund-
stück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit
Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen

keine Verhältnisse entstehen, die mit den Festsetzungen
eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 und 3 nicht
vereinbar sind.
(3) Wird durch die Teilung eines Grundstücks eine

vorhandene bauliche Anlage auf einem abgetrennten
Grundstücksteil mit den Festsetzungen des Bebauungs-
plans unvereinbar, beurteilt sich die bauplanungs-
rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens auf dem neu
entstandenen Grundstück nach den Grundstücksver-
hältnissen vor der Grundstücksteilung.“

19. § 20 wird aufgehoben.
20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Be-
schluss über die Satzung, das Datum ihres Inkraft-
tretens sowie die genaue Bezeichnung der betrof-
fenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung
rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der
betroffenen Grundstücke kann abgesehen werden,

Drucksache 15/2996 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die
Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erfor-
derlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden
können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwer-
den des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung
im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Ein-
tragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt
eingegangen ist;“.

d) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmi-
gungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung
des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen wer-
den, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem
Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um
den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um
die Prüfung abschließen zu können; höchstens je-
doch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt
wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde
auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustel-
len.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbe-

reich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das
Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten Eintra-
gungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß
Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Frei-
stellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8
beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch
eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen
worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls
die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuch-
amt um die Eintragung eines Widerspruchs er-
suchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt
unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn
die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder
die Genehmigung erteilt ist.“

f) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Auf-
hebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die
genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen
Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen
Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die ge-
samte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde
dies dem Grundbuchamt mitteilt. Der Genehmi-
gungsvorbehalt erlischt, wenn die Mitteilung über
seine Aufhebung beim Grundbuchamt eingegan-
gen ist.“

g) In Absatz 9 werden die Wörter „den betroffenen
Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Be-
lange“ durch die Wörter „der betroffenen Öffent-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

21. u n v e r ä n d e r t

22. u n v e r ä n d e r t
23. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2
bis 5 durchgeführt worden ist,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor

der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteili-
gung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich
die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des
Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben
auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichne-
ten Voraussetzungen erfüllt sind.“

c) u n v e r ä n d e r t

24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 3a
eingefügt:
„(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen

keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Ver-
sorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die

Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1
Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden,
wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsände-

rung oder Erneuerung eines zulässigerweise
errichteten Gewerbe- oder Handwerksbe-
triebs dient,

2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Inte-

ressen mit den öffentlichen Belangen verein-
bar ist.

lichkeit und den berührten Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange“ ersetzt.

21. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung

von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus
und einer Erhaltungssatzung,“.

22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
23. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 3
bis 5 durchgeführt worden ist,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 2 kann vor der

erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die
vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Be-
bauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben aus-
wirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt sind.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird ein Verfahren nach § 13 durchgeführt,

kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffent-
lichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen wer-
den, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öf-
fentlichkeit und den berührten Behörden und sons-
tigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung
der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie
nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.“

24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die

Angabe „§ 9a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen
keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Ver-
sorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden zu erwarten sein.“

Drucksache 15/2996 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhan-
delsbetriebe, die die verbrauchernahe Versor-
gung der Bevölkerung beeinträchtigen oder
schädliche Auswirkungen auf zentrale Versor-
gungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen
Gemeinden haben können.“

c) Absatz 4 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Voraussetzung für die Aufstellung von

Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist,
dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Ent-

wicklung vereinbar sind,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer

Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht be-
gründet wird und

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b ge-
nannten Schutzgüter bestehen.

In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und
3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1
und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die
Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergän-
zend die § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a ent-
sprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung
mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1
beizufügen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist das verein-

fachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3“
durch die Wörter „sind die Vorschriften
über die Öffentlichkeits- und Behörden-
beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3“
ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe 㤠9 Abs. 1, 2 und

4“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 3 Satz 1
sowie Abs. 4“ ersetzt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3
sind § 1 Abs. 6 Nr. 7, die §§ 1a und 2 Abs. 4,
die §§ 2a und 4 Abs. 3, die §§ 4c und 9 Abs. 1a
und 8 sowie die Anlage zu diesem Gesetzbuch
entsprechend anzuwenden.“

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe 㤠13 Nr. 2 und
3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 4
Abs. 1 und 2“ ersetzt.

25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. der energetischen Nutzung von Bio-
masse im Rahmen eines Betriebes nach
Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes
nach Nummer 4, der Tierhaltung be-
treibt, sowie dem Anschluss solcher
Anlagen an das öffentliche Versor-
gungsnetz dient, unter folgenden Vo-
raussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-

funktionalen Zusammenhang mit dem
Betrieb,

b) die Biomasse stammt überwiegend aus
dem Betrieb oder überwiegend aus
diesem und aus nahe gelegenen Be-
trieben nach den Nummern 1, 2
oder 4, soweit letzterer Tierhaltung
betreibt,

c) es wird je Hofstelle oder Betriebs-
standort nur eine Anlage betrieben
und

d) die installierte elektrische Leistung
der Anlage überschreitet nicht
0,5 MW

oder“.
bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem Wort

„gefährdet“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 7 der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen

und Radaranlagen stört.“
bb) u n v e r ä n d e r t

cc) entfällt

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. der Herstellung und Nutzung der Energie

von aus Biomasse erzeugtem Gas im Rah-
men eines landwirtschaftlichen Betriebs
nach Nummer 1 dient, unter folgenden
Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht im räumlich-funk-
tionalen Zusammenhang mit der Hof-
stelle eines landwirtschaftlichen Be-
triebs,

b) die Biomasse stammt überwiegend aus
diesem landwirtschaftlichen Betrieb
oder überwiegend aus diesem und aus
nahe liegenden land- oder forstwirt-
schaftlichen Betrieben und

c) es wird nur eine Anlage je Hofstelle
betrieben

oder“.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und

nach der neuen Nummer 5 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und
nach dem Wort „dient“ wird das Wort „oder“
durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem Wort

„gefährdet“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt, in Nummer 7 der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. die Funktionsfähigkeit von Telekommuni-

kations- und Radaranlagen stört.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Absät-

zen 1 und 2“ und „in Plänen im Sinne der §§ 8
oder 9 des Raumordnungsgesetzes“ gestrichen.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch ent-
gegen, soweit hierfür im Flächennutzungsplan
eine Vorrang- oder Eignungsfläche an anderer
Stelle dargestellt, in sonstiger Weise durch
Darstellung eine Ausweisung an anderer Stelle
erfolgt oder eine Belastungsfläche an der be-
treffenden Stelle dargestellt ist oder entspre-
chende Festlegungen als Ziele der Raumord-
nung erfolgt sind.“

Drucksache 15/2996 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt

gefasst:
„d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren

zulässigerweise errichtet worden,“.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als
weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Ver-
pflichtungserklärung abzugeben, das Vorha-
ben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen
Nutzung zurückzubauen und Bodenversiege-
lungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1
Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist
die Rückbauverpflichtung zu übernehmen,
bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2
zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie.“

bb) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 6 werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt ge-
fasst:
„Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung
ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Ent-

wicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer

Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge-
setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht be-
gründet wird und

3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b ge-
nannten Schutzgüter bestehen.

Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
ligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend
anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzu-
wenden.“

26. u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Vorhaben, die nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6
oder Absatz 2 genehmigt werden sollen und ei-
ner Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bun-
des- oder Landesrecht unterzogen worden sind,
ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine
Verpflichtung zu übernehmen, das Vorhaben
nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nut-
zung zurückzubauen und Bodenversiegelungen
zu beseitigen.“

bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
pflichtung“ die Wörter „nach Satz 2 sowie“
eingefügt.

d) Absatz 6 wird aufgehoben.

26. § 45 wird wie folgt gefasst:
㤠45

Zweck und Anwendungsbereich
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten

können bebaute und unbebaute Grundstücke durch
Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass
nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sons-
tige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke ent-
stehen. Die Umlegung kann
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne

des § 30 oder
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts-

teils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart
der näheren Umgebung oder einem einfachen Be-
bauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 hinreichende

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

27. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umle-
gungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen
und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Ver-
wirklichung eines Bebauungsplans oder aus Grün-
den einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusam-
menhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung er-
forderlich ist.“

28. u n v e r ä n d e r t

29. u n v e r ä n d e r t
30. u n v e r ä n d e r t

31. u n v e r ä n d e r t

Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke er-
geben,

durchgeführt werden.“
27. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umle-

gungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen
und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Ver-
wirklichung eines Bebauungsplans oder aus Grün-
den einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusam-
menhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung er-
forderlich ist.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers
eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen
Grundstücks nach pflichtgemäßem Ermessen über
die Anordnung der Umlegung zu entscheiden.“

28. § 47 wird wie folgt gefasst:
㤠47

Umlegungsbeschluss
(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigen-

tümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle ein-
geleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsge-
biet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet
gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines

Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Um-
legungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der
Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem
Fall muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über
die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in
Kraft getreten sein.“

29. § 50 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
30. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-

änderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fort-
führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.“

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
㤠22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
den.“

31. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs-

gebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung
des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umle-
gungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer

Drucksache 15/2996 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

32. u n v e r ä n d e r t
33. u n v e r ä n d e r t

34. u n v e r ä n d e r t

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche
Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Ände-
rung wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der
betroffenen Grundstücke wirksam.“

32. § 53 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
33. Dem § 54 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.“
34. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die nach dem

Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets fest-
gesetzt sind“ durch die Wörter „die nach dem Bebau-
ungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geord-
neten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung
der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind“ er-
setzt.

35. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag
nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszu-
gleichen.“

36. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es unter Berücksichtigung der öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist,
die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile
tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in
Geld statt.“

bb) In Satz 3 wird das Wort „bebauungsplanmä-
ßige“ durch die Wörter „bauplanungsrechtlich
zulässige“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Um-

legungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder Ge-
schäftsraum aufgeben muss und im Umlegungsver-
fahren kein Grundstück erhält, dass für ihn als
Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in
Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgese-
hen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern
dies in der Umlegung möglich ist.“

c) Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigen-
tümer in Geld oder mit außerhalb des Umlegungs-
gebiets gelegenen Grundstücken abgefunden wer-
den, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen
Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst
zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebau-
ungsplans erforderlich ist;“.

d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Um-
legungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen
Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan
widersprechen und der Verwirklichung der im Um-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

37. § 61 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebau-
ungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34
zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen
für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder-
spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Gara-
gen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre
Rechtsverhältnisse geregelt werden.“

38. entfällt

38. u n v e r ä n d e r t

39. u n v e r ä n d e r t

40. u n v e r ä n d e r t

legungsplan in Aussicht genommenen Neugestal-
tung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen.“

37. § 61 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Be-
bauungsplans durchgeführt wird, können zur zweck-
mäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grund-
stücke Flächen für hintere Zuwege, gemeinschaftliche
Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne
des § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen in
Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans
festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt wer-
den.“

38. In § 73 werden die Wörter „auch nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit“ durch die Wörter „auch nach der
Bekanntmachung nach § 71“ ersetzt.

39. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ist der Be-
bauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungs-
stelle“ durch die Wörter „Sofern die Umlegung inner-
halb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle nach
dem Inkrafttreten des Bebauungsplans“ ersetzt.

40. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Vierten Teil
des Ersten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt
Vereinfachte Umlegung“.

41. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠80
Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im

Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durch-
führen, wenn die in § 46 Abs. 1 bezeichneten Vor-
aussetzungen vorliegen und wenn mit der Um-
legung lediglich
1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger

Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile
von Grundstücken untereinander getauscht oder

2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke
oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt

werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzu-
teilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dür-
fen nicht selbständig bebaubar sein. Eine einseitige
Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten
sein.“

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die

Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwen-
den, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts dies
bestimmen. Einer Anordnung der vereinfachten
Umlegung durch die Gemeinde bedarf es nicht.

Drucksache 15/2996 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

41. u n v e r ä n d e r t

42. § 82 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach demWort „setzt“
die Wörter „nach Erörterung mit den Eigen-
tümern“ eingefügt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss
bei einer zu benennenden Stelle eingesehen wer-
den kann.“

43. u n v e r ä n d e r t

(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzu-
führen, dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis
des Wertes seines früheren Grundstücks zum Wert
der übrigen Grundstücke möglichst ein Grundstück
in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt wird.
Eine durch die vereinfachte Umlegung für den
Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung
darf nur unerheblich sein. Mit Zustimmung der Ei-
gentümer können von den Sätzen 1 und 2 abwei-
chende Regelungen getroffen werden.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“ durch die
Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
geändert:
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Grenzregelungen“ durch die Wörter „vereinfachte
Umlegungsverfahren“ ersetzt.

42. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung be-
wirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld
auszugleichen.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“
durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt.

43. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grenzregelung“

durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Satzende

durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„mit den Eigentümern ist der Beschluss zu erör-
tern.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss
bei der Gemeinde eingesehen werden kann.“

44. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Grenzregelung“

durch die Wörter „vereinfachten Umlegung“ er-
setzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird je-
weils das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter
„vereinfachte Umlegung“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke
einem Grundstück zugeteilt werden, werden sie
Bestandteil dieses Grundstücks.“

bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 80 Abs. 4“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
44. u n v e r ä n d e r t

45. u n v e r ä n d e r t

46. u n v e r ä n d e r t

47. u n v e r ä n d e r t

48. § 139 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der
Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Be-
hörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinn-
gemäß anzuwenden.“

49. u n v e r ä n d e r t

50. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Genehmigung wird durch die Ge-
meinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmi-
gung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zu-
stimmung erforderlich, wird die Genehmigung
durch die Baugenehmigungsbehörde im Einver-
nehmen mit der Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5
Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder
nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber
auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszu-
stellen.“

51. u n v e r ä n d e r t

45. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“

durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Grenzregelung“ durch

die Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt.
46. In § 85 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „oder“ gestrichen

und in Nummer 6 der Punkt durch das Wort „oder“ er-
setzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung

von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus
eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 be-
zeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseiti-
gen.“

47. In § 102 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 203 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe
„§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

48. In § 125 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 bis 6“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

49. § 139 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 sind bei der Vorberei-
tung und Durchführung der Sanierung auf Behörden
und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß
anzuwenden.“

50. § 144 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förm-

lichen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-
rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach
Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis er-
langt hat und mit deren Ausführung vor dem In-
krafttreten der Veränderungssperre hätte begon-
nen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut-
zung;“.

51. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤠19 Abs. 3

Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 5 Satz 3
und 4“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 2

und 3 ist § 22 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 entspre-
chend anzuwenden.“

52. Dem § 153 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3
Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des
Ausgleichsbetrags erloschen ist.“

Drucksache 15/2996 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
52. § 157 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie darf jedoch die Aufgabe,
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durch-

zuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis
148 obliegen,

2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vor-
bereitung oder Durchführung der Sanierung im
Auftrag der Gemeinde zu erwerben,

3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaf-
ten,

nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) über-
tragen, das die Voraussetzungen für die Übernahme
der Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 er-
füllt.“

53. § 158 wird wie folgt gefasst:
㤠158

Voraussetzungen für die Beauftragung
als Sanierungsträger

Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sa-
nierungsträger nur übertragen werden, wenn
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunterneh-

men tätig oder von einem Bauunternehmen ab-
hängig ist,

2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeig-
net und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sa-
nierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,

3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Ge-
schäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prü-
fung unterworfen hat oder unterwirft,

4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie
die leitenden Angestellten die erforderliche ge-
schäftliche Zuverlässigkeit besitzen.“

54. u n v e r ä n d e r t

55. § 165 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe 㤠35 Abs. 1

Nr. 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 7“ er-
setzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Be-

gründung beizufügen. In der Begründung sind
die Gründe darzulegen, die die förmliche Fest-
legung des entwicklungsbedürftigen Bereichs
rechtfertigen.“

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

53. § 159 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
„Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist
ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3
Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“

bb) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und
2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

d) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe 㤠54 Abs. 2
und 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 3“ ersetzt.

56. Nach § 171 werden folgende Teile eingefügt:
„Dritter Teil
Stadtumbau
§ 171a

Stadtumbaumaßnahmen
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der
Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen,
dass
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der

Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft
angepasst wird,

2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die
Umwelt verbessert werden,

3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,

4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen
einer neuen Nutzung zugeführt werden,

5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauli-
che Anlagen zurückgebaut werden,

6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen städte-
baulichen Entwicklung oder einer hiermit ver-
träglichen Zwischennutzung zugeführt werden,

7. innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.
§ 171b

Stadtumbaugebiet,
städtebauliches Entwicklungskonzept

(1) u n v e r ä n d e r t

54. Nach § 171 werden folgende Teile eingefügt:
„Dritter Teil
Stadtumbau
§ 171a

Stadtumbaumaßnahmen
(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen,

deren einheitliche und zügige Durchführung im öffent-
lichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder
ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Ge-
setzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchge-
führt werden.
(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch

die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlus-
ten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung
nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen
werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste lie-
gen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftesÜberangebot
an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, na-
mentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist.
(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der

Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen,
dass
1. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer

neuen Nutzung zugeführt werden,

2. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche
Anlagen zurückgebaut werden,

3. freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebauli-
chen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen
Zwischennutzung zugeführt werden,

4. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent-
wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft ange-
passt wird,

5. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Um-
welt verbessert werden,

6. innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.

§ 171b
Stadtumbaugebiet,

Stadtentwicklungskonzept
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtum-

baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Be-
schluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem
räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maß-
nahmen zweckmäßig durchführen lassen.

Drucksache 15/2996 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist

ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnah-
men (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich
darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Be-
lange sind gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen.

(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung
und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen
entsprechend anzuwenden.
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet

entsprechend anzuwenden.
§ 171c

Stadtumbauvertrag
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umset-

zung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf
der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne
des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern
durchzuführen. Gegenstände der Verträge können ins-
besondere auch sein
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

§ 171d
Sicherung von Durchführungsmaßnahmen

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmi-
gung nur versagt werden, um einen den städtebau-
lichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden
Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage
des von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2) oder eines
Sozialplans (§ 180) zu sichern. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des All-
gemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der
Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(4) u n v e r ä n d e r t

(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist
ein von der Gemeinde aufzustellendes Stadtentwick-
lungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen
(§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich dar-
zustellen sind. Die §§ 137 und 139 sind auf das Stadt-
entwicklungskonzept entsprechend anzuwenden. Die
öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen.

(3) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet
entsprechend anzuwenden.

§ 171c
Stadtumbauvertrag

Die Gemeinde soll zur Umsetzung ihres Stadtent-
wicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtum-
baumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen
Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den be-
teiligten Eigentümern durchzuführen. Gegenstände der
Verträge können insbesondere auch sein

1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen
innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentra-
gung für den Rückbau;

2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen
nach den §§ 39 bis 44;

3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten
Eigentümern.

§ 171d
Sicherung von Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet
bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet
(§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem
zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung
von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1 be-
zeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der
Genehmigung bedürfen.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer

Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt
gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung der Vor-
haben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 entspre-
chend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmi-

gung nur versagt werden, um einen den städtebau-
lichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden
Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage
des von der Gemeinde aufgestellten Stadtentwick-
lungskonzepts (§ 171b Abs. 2) oder eines Sozialplans
(§ 180) zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemein-
wohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maß-
nahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Sat-

zung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Vierter Teil
Soziale Stadt

§ 171e
Maßnahmen der Sozialen Stadt

(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt
in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können
auch anstelle oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen
nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses
Teils durchgeführt werden.
(2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt

sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwer-
tung von durch soziale Missstände benachteiligten
Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in
denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. So-
ziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein
Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirt-
schaftlichen Situation der darin lebenden und arbeiten-
den Menschen erheblich benachteiligt ist. Ein besonde-
rer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn
es sich um benachteiligte innerstädtische oder innen-
stadtnah gelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und
Mischgebiete handelt, in denen es einer auf einander
abgestimmten Bündelung von investiven und sonsti-
gen Maßnahmen bedarf.
(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist
ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betrof-
fenen (§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger
(§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, in dem
die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustellen sind.
Das Entwicklungskonzept soll insbesondere Maßnah-
men enthalten, die der Verbesserung der Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung
sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
(5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes

und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in ge-
eigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung ange-
regt werden. Die Gemeinde soll die Beteiligten im
Rahmen des Möglichen fortlaufend beraten und unter-
stützen. Dazu kann im Zusammenwirken von Ge-
meinde und Beteiligten eine Koordinierungsstelle ein-
gerichtet werden. Soweit erforderlich, soll die
Gemeinde zur Verwirklichung und zur Förderung der
mit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele sowie
zur Übernahme von Kosten mit den Eigentümern und
sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche Verträge
schließen.
(6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Ab-

satz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a
Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs- und
Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher Grund-

Vierter Teil
Soziale Stadt

§ 171e
Städtebauliche Maßnahmen

zur Behebung sozialer Missstände
(1) Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozia-

ler Missstände in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitli-
che und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse
liegen, können auch anstelle oder ergänzend zu sonsti-
gen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den
Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden.
(2) Städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozia-

ler Missstände sind investive und sonstige Maßnahmen
in auf Grund sozialerMissstände benachteiligten Orts-
teilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in
denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. So-
ziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein
Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und wirt-
schaftlichen Situation der darin lebenden und arbeiten-
den Menschen erheblich benachteiligt ist. Ein besonde-
rer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn
es sich um benachteiligte innerstädtische oder innen-
stadtnah gelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und
Mischgebiete handelt, in denen es einer auf einander
abgestimmten Bündelung von Maßnahmen einschließ-
lich ihrer Förderung bedarf.
(3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die Maß-

nahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss
fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzule-
gen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchfüh-
ren lassen.
(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist

ein von der Gemeinde im Benehmen mit den Beteilig-
ten aufzustellendes Entwicklungskonzept, in dem die
Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustellen sind.
Das Entwicklungskonzept soll insbesondere Maßnah-
men enthalten, die der Verbesserung der Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung
sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.

(5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzepts
und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in ge-
eigneter Form beteiligt und zur Mitwirkung angeregt
werden. Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen
des Möglichen fortlaufend beraten und unterstützen.
Dazu kann im Zusammenwirken von Gemeinde und
Beteiligten eine Koordinierungsstelle eingerichtet wer-
den. Soweit erforderlich, soll die Gemeinde zur Ver-
wirklichung und zur Förderung der mit dem Entwick-
lungskonzept verfolgten Ziele sowie zur Übernahme
von Kosten mit den Eigentümern und sonstigen Maß-
nahmenträgern städtebauliche Verträge schließen.

(6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Ab-
satz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a
Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs- und
Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher Grund-

Drucksache 15/2996 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
lage insbesondere auch auf sonstige Maßnahmen im
Sinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden.“

57. u n v e r ä n d e r t

58. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2
Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend anzu-
wenden.“

b) u n v e r ä n d e r t

57. entfällt

59. u n v e r ä n d e r t

60. u n v e r ä n d e r t

61. u n v e r ä n d e r t

62. u n v e r ä n d e r t

63. u n v e r ä n d e r t

lage insbesondere auch auf sonstige Maßnahmen im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 anzuwenden.“

55. Der bisherige Dritte bis Sechste Teil des Zweiten Kapi-
tels wird der Fünfte bis Achte Teil.

56. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „Sondereigentum
(Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß
§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)“ durch
die Wörter „Wohnungseigentum oder Teil-
eigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgeset-
zes)“ ersetzt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Auf die Genehmigung nach Satz 4 sind § 22
Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 entsprechend anzu-
wenden.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Sondereigentum“

durch die Wörter „Wohnungseigentum oder
Teileigentum“ ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort
„Sondereigentum“ durch die Wörter „Woh-
nungseigentum oder Teileigentum“ ersetzt.

cc) In Satz 3 Nr. 6 und Satz 4 wird jeweils das
Wort „Sondereigentum“ durch das Wort „Woh-
nungseigentum“ ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter „Grundbuch für
das Sondereigentum“ durch das Wort „Woh-
nungsgrundbuch“ ersetzt.

57. § 173 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich, wird
die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; in dem
bauaufsichtlichen Verfahren wird über die in § 172
Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.“

58. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sanie-
rungsmaßnahmen“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Entwicklungsmaßnah-
men“ die Wörter „oder Stadtumbaumaßnahmen“ ein-
gefügt.

59. In § 194 wird nach den Wörtern „Der Verkehrswert“
das Wort „(Marktwert)“ eingefügt.

60. In § 195 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Grenzregelungs-
beschluss“ durch die Wörter „Beschluss über eine ver-
einfachte Umlegung“ ersetzt.

61. § 200a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „nach den

Landesnaturschutzgesetzen“ gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Vorschriften

der Landesnaturschutzgesetze“ gestrichen.
62. In § 201 werden die Wörter „einschließlich Pensions-

tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

64. In § 203 Abs. 3 wird nach dem Wort „übertragen“
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
nachfolgende Halbsatz wird gestrichen.

65. u n v e r ä n d e r t

66. § 212 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-
spruch gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des

Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder

§ 116
keine aufschiebende Wirkung.“

67. u n v e r ä n d e r t

68. Die §§ 214 und 215 werden wie folgt gefasst:
㤠214

Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und

der Satzungen; ergänzendes Verfahren
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-

schriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirk-
samkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen
nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten

Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hät-
ten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten
nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden
sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf
das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewe-
sen ist;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Be-
hördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2,
§§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2,
§ 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt
worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei An-
wendung der Vorschriften einzelne Personen, Be-
hörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Be-
lange jedoch unerheblich waren oder in der Ent-
scheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne
Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener In-

durch die Wörter „einschließlich Tierhaltung, soweit
das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaft-
lichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutz-
ten Flächen erzeugt werden kann“ ersetzt.

63. In § 205 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Erläute-
rungsbericht oder“ gestrichen.

64. § 212a wird wie folgt gefasst:
㤠212a

Entfall der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen

1. die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens,
2. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
3. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des

Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1,
4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags

nach § 135a Abs. 3 sowie
5. die Geltendmachung des Ausgleichsbetrags nach

§ 154 Abs. 1
haben keine aufschiebende Wirkung.“

65. In § 213 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „(§ 172
Abs. 1 Satz 1)“ die Wörter „oder einer Satzung über
die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d
Abs. 1)“ eingefügt.

66. Die §§ 214 und 215 werden wie folgt gefasst:
㤠214

Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und

der Satzungen; ergänzendes Verfahren
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-

schriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirk-
samkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen
nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
1. im Sinne des § 2 Abs. 3 die von der Planung berühr-

ten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder
hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punk-
ten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden
sind; dabei ist unbeachtlich, wenn nach den Um-
ständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass der
Fehler das Ergebnis des Verfahrens nicht beein-
flusst hat;

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Be-
hördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2,
§§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 9 Satz 2 sowie
§ 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind; dabei ist
unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschrif-
ten einzelne Personen, Behörden oder sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden
sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheb-
lich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt
worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar

Drucksache 15/2996 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
formationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder bei
Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe dar-
über, dass von einer Umweltprüfung abgesehen
wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des
§ 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 die Voraussetzun-
gen für die Durchführung der Beteiligung nach die-
sen Vorschriften verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flächen-
nutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Ent-
würfe nach den §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10
verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
die Begründung des Flächennutzungsplans oder der
Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abwei-
chend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vor-
schriften in Bezug auf den Umweltbericht unbe-
achtlich, wenn die Begründung hierzu nur in
unwesentlichen Punkten unvollständig ist;

4. u n v e r ä n d e r t

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begrün-
dung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die
Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn
ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist

auch unbeachtlich, wenn
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich
wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-
vorschriften einschließlich des § 6 nach Bekannt-
machung des Bebauungsplans herausstellt;

4. u n v e r ä n d e r t

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächen-
nutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel,
die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1

sind, gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13
Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen
wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 5
oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durch-
führung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
verkannt worden sind;

3. die Vorschriften über die Begründung des Flächen-
nutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer
Entwürfe nach § 2a Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3
hinsichtlich der Erklärung zum Umweltbericht, wie
die Umweltbelange berücksichtigt werden, § 3
Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5,
§ 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind;
dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr
Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halb-
satz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Be-
zug auf den Umweltbericht und die Erklärung nach
§ 5 Abs. 5 und § 9 Abs. 8 in Verbindung mit § 2a
Satz 2 Nr. 3 nur unbeachtlich, wenn die Begrün-
dung hierzu in unwesentlichen Punkten unvollstän-
dig ist;

4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennut-
zungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine
Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Be-
kanntmachung des Flächennutzungsplans oder der
Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht
worden ist.

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begrün-
dung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die
Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn
ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist

auch unbeachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-

ständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder
an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden
Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Be-
bauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;

2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver-
letzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städte-
bauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich
wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ein-
schließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Be-
bauungsplans herausstellt;

4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen
worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche
Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage

im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächen-
nutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel,
die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend
gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwä-
gungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich
und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewe-
sen sind.
(4) u n v e r ä n d e r t

§ 215
Frist für die Geltendmachung der Verletzung

von Vorschriften
(1) Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beacht-
liche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 be-
achtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-
nutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Be-
kanntmachung des Flächennutzungsplans oder der
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sach-
verhalts geltend gemacht worden sind.
(2) u n v e r ä n d e r t

69. u n v e r ä n d e r t
70. § 224 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠224

Entfall der aufschiebenden Wirkung
im Umlegungsverfahren und bei
vorzeitiger Besitzeinweisung“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77

oder § 116
hat keine aufschiebende Wirkung.“

71. § 233 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage
bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche
oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der

sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend
gemacht werden.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung kön-
nen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung
von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 215
Frist für die Geltendmachung der Verletzung

von Verfahrens- und Formvorschriften
(1) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvor-

schriften über die Aufstellung des Flächennutzungs-
plans und der Satzungen im Sinne des § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird unbeachtlich, wenn sie nicht in-
nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flä-
chennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen-
über der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
ist.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften so-
wie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.“

67. § 215a wird aufgehoben.

68. § 233 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Satzungen“ wird das Wort „ent-

sprechend“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:

„Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage
bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche
oder durch Fristablauf unbeachtlich gewordene

Drucksache 15/2996 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Sat-
zungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit
dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbe-
achtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft ge-
tretene Flächennutzungspläne und Satzungen die
vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gelten-
den Vorschriften über die Geltendmachung der Ver-
letzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von
Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vor-
schriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin an-
zuwenden.“

72. u n v e r ä n d e r t

73. § 239 wird wie folgt gefasst:
㤠239

Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenz-

regelung (§ 82 in der vor dem … [einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung, oder, wenn dieses
Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“]
geltenden Fassung) vor dem … (einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung, oder, wenn dieses
Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“)
gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Ab-
schnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der
vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung, oder, wenn dieses Datum vor dem
20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“) geltenden Fas-
sung weiterhin anzuwenden.“

74. Nach § 243 werden folgende §§ 244 und 245 eingefügt:
㤠244

Überleitungsvorschriften für das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau

(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfahren
für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4
Satz 1 und § 35 Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004
förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem
20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebau-

ungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999
bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind
und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden,
die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem …
(einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung,
oder, wenn dieses Datum vor dem 20. Juli 2004
liegt, „20. Juli 2004“) geltenden Fassung weiterhin
Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen ein-
zelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen wor-
den, können diese auch nach den Vorschriften dieses
Gesetzes durchgeführt werden.

Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungs-
plänen und Satzungen auch weiterhin für die
Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne
und Satzungen unbeachtlich; für vor dem Inkraft-
treten einer Gesetzesänderung bekannt gemachte
Flächennutzungspläne und Satzungen sind die vor
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden
Vorschriften über die Geltendmachung der Verlet-
zung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie
von Mängeln der Abwägung einschließlich ihrer
Fristen weiterhin anzuwenden.“

69. Dem § 238 wird folgender Satz angefügt:
„Wird durch die Änderung des § 34 durch das Europa-
rechtsanpassungsgesetz Bau vom … (einsetzen: Aus-
fertigungsdatum) die bis dahin zulässige Nutzung eines
Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden.“

70. § 239 wird aufgehoben.

71. Nach § 243 werden folgende §§ 244 und 245 eingefügt:
㤠244

Überleitungsvorschriften für das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau

(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfahren
für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4
Satz 1, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet
worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abge-
schlossen werden, nach den Vorschriften dieses Geset-
zes zu Ende geführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebau-

ungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999
bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind
und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden,
die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem…
(einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung)
geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit ge-
setzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschrit-
ten noch nicht begonnen worden, können diese auch
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne,

die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zu Ende geführt werden.
(4) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist auf Flächennutzungspläne,

die vor dem… (einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung, oder, wenn dieses Datum vor dem
20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“) aufgestellt wor-
den sind, erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden.
(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der

Grundlage des § 19 in der vor dem … (einsetzen: Da-
tum des Tages nach der Verkündung, oder, wenn die-
ses Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli
2004“) geltenden Fassung erlassen worden sind, durch
Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung
ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekannt-
machung auch in entsprechender Anwendung des § 10
Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze
1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in
der vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung, oder, wenn dieses Datum vor dem
20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“) geltenden
Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat
auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis
zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekannt-
machung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grund-
buchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Abs. 3
in der vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung, oder, wenn dieses Datum vor dem
20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“) geltenden Fas-
sung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.
(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor

dem … (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung, oder, wenn dieses Datum vor dem 20. Juli
2004 liegt, „20. Juli 2004“) geltenden Fassung wirk-
sam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem …
(einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung,
oder, wenn dieses Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt,
„20. Juli 2004“) geltenden Fassung bis zum 30. Juni
2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in
der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grund-
buchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anfor-
derungen des § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende
Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mit-
teilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht er-
folgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge
nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugnis-
erteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 in der vor dem …
(einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung,
oder, wenn dieses Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt,
„20. Juli 2004“) geltenden Fassung ist längstens bis
zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbe-
hörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von
ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem … (einsetzen: Da-
tum des Tages nach der Verkündung, oder, wenn dieses
Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“)
geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder
4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 in der vor dem… (ein-
setzen: Datum des Tages nach der Verkündung, oder,
wenn dieses Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt,

(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne
und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, die nach Ab-
satz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu
Ende geführt werden.

(4) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der
Grundlage des § 19 in der vor dem … (einsetzen: Da-
tum des Tages nach der Verkündung) geltenden Fas-
sung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben.
Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu
machen; sie kann die Bekanntmachung auch in ent-
sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Sat-
zungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem …
(einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung)
geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Ge-
meinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzun-
gen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Be-
kanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das
Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20
Abs. 3 in der vor dem … (einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung) geltenden Fassung veranlassten
Widerspruchs zu ersuchen.

(5) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor
dem … (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung) geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung
bleibt § 22 in der vor dem … (einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung) geltenden Fassung bis
zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Sat-
zung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden,
wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni
2005 eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3
und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde einge-
gangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung
nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr
erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aus-
setzung der Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3
in der vor dem … (einsetzen: Datum des Tages nach
der Verkündung) geltenden Fassung ist längstens bis
zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbe-
hörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von
ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem … (einsetzen: Da-
tum des Tages nach der Verkündung) geltenden Fas-
sung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbin-
dung mit § 20 Abs. 3 in der vor dem … (einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung) geltenden Fas-
sung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu er-
suchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist
oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam
wird.

Drucksache 15/2996 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
„20. Juli 2004“) geltenden Fassung veranlassten Wi-
derspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Sat-
zung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der
Zeugniserteilung unwirksam wird.
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässig-

keit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung
einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bis-
herige Nutzung vor dem … (einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung, oder, wenn dieses Da-
tum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“) zu-
lässigerweise aufgenommen worden ist.

§ 245
Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau

und die Soziale Stadt
(1) Ein von einer Gemeinde bis zum … (einsetzen:

Datum des Tages nach der Verkündung, oder, wenn
dieses Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli
2004“) im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarun-
gen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes
an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundge-
setzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen be-
schlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie
ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwick-
lungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet
und städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne
des § 171b.
(2) Ein von der Gemeinde bis zum … (einsetzen:

Datum des Tages nach der Verkündung, oder, wenn
dieses Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli
2004“) im Hinblick auf die Verwaltungsverein-
barungen über die Gewährung von Finanzhilfen
des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4
des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher
Maßnahmen beschlossenes Gebiet für Maßnahmen
der Sozialen Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes
Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwick-
lungskonzept im Sinne des § 171e.“

75. § 245b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Datumsangabe „31. Dezem-

ber 2004“ durch die Datumsangabe „31. Dezem-
ber 2008“ ersetzt.

76. § 245c wird aufgehoben.
77. § 246 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe 㤠10
Abs. 2“ das Komma und die Angaben „§ 17
Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz
6, § 165 Abs. 7“ gestrichen.

b) Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Länder können bestimmen, dass Bebau-
ungspläne, die nicht der Genehmigung bedür-
fen, und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35
Abs. 6 und § 165 Abs. 6 vor ihrem Inkrafttreten
der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen
sind;“.

(6) Verfahren nach § 35 Abs. 6 in der vor dem …
(einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung)
geltenden Fassung, die vor dem … (einsetzen: Datum
des Tages nach der Verkündung) förmlich eingeleitet
worden sind, können bis zum 20. Juli 2006 nach den
bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.

§ 245
Überleitungsvorschrift für den Stadtumbau

Ein von einer Gemeinde bis zum … (einsetzen: Da-
tum des Tages nach der Verkündung) im Hinblick auf
die Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung
von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Ar-
tikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung
städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet für
Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestell-
tes Stadtentwicklungskonzept der Gemeinde gilt als
Stadtumbaugebiet und Stadtentwicklungskonzept im
Sinne des § 171b.“

72. Die §§ 245b und 245c werden aufgehoben.

73. § 246 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Abs. 6 Satz 6,“

gestrichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠19 Abs. 1

Satz 2 und 3,“ gestrichen.
d) Die Absätze 3 und 6 werden aufgehoben.

78. Nach § 247 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a

Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2
Nr. 2 besteht aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:

a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wich-
tigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich
der Beschreibung der Festsetzungen des
Plans mit Angaben über Standorte, Art und
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
der geplanten Vorhaben und

b) Darstellung der in einschlägigen Fachgeset-
zen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele
und die Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden,

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umwelt-
auswirkungen, die in der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben
der:
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen As-

pekte des derzeitigen Umweltzustands,
einschließlich der Umweltmerkmale der Ge-
biete, die voraussichtlich erheblich beein-
flusst werden,

b) Prognose über die Entwicklung des Umwelt-
zustands bei Durchführung der Planung und
bei Nichtdurchführung der Planung,

c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Ver-
ringerung und zum Ausgleich der nachteili-
gen Auswirkungen und

d) in Betracht kommenden anderweitigen Pla-
nungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans
zu berücksichtigen sind,

3. folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der

verwendeten technischen Verfahren bei der
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwie-
rigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel tech-
nische Lücken oder fehlende Kenntnisse,

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Auswirkungen
der Durchführung des Bauleitplans auf die Um-
welt und

c) allgemein verständliche Zusammenfassung der
erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.“

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe 㤠19 Abs. 1
Satz 2 und 3,“ gestrichen.

74. Nach § 247 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a

(1) Die Ermittlung und Bewertung der voraussichtli-
chen erheblichen Umweltauswirkungen der Planungen
besteht aus
1. einer Bestandsaufnahme der einschlägigen As-

pekte des derzeitigen Umweltzustands,
2. einer Prognose über die Entwicklung des Umwelt-

zustands bei Durchführung der Planung und bei
Nichtdurchführung der Planung,

3. einer Prüfung der Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen und

4. einer Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkei-
ten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbe-
reich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind.

Die Ermittlung bezieht sich auf das, was nach gegen-
wärtigem Wissensstand und zeitgemäßen Prüfmetho-
den sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden
kann.
(2) Der Umweltprüfung sind weiter zugrunde zu

legen:
1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigs-

ten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Be-
schreibung der Festsetzungen des Plans mit Anga-
ben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf
an Grund und Boden der geplanten Vorhaben,

2. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussicht-
lich erheblich beeinflusst werden,

3. die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den
Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie
diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wur-
den,

4. eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorge-
nommen wurde (Methodik), etwa im Hinblick auf
die wichtigsten Merkmale der verwendeten techni-
schen Verfahren, einschließlich etwaiger Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der erforder-
lichen Informationen,

5. die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Auswirkungen der Durchführung des
Bauleitplans auf die Umwelt und

6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der
erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.“

Drucksache 15/2996 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder dem Per-
sonenbeförderungsgesetz“ gestrichen. Vor den Wör-
tern „dem Atomgesetz“ wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung
und Änderung von Raumordnungsplänen eine Um-
weltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-
stimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197
S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den
Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG
zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussicht-
lichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchfüh-
rung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat,
sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Be-
rücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raum-
ordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu
bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter
Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach
Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen

Artikel 2
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 18 folgende Angabe

eingefügt:
„§ 18a Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone“.

2. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone kön-
nen einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) durch die
Raumordnung entwickelt, geordnet und gesichert wer-
den.“

3. § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Natur und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald
und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu pfle-
gen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und
angemessen, wiederherzustellen.“

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder

dem Personenbeförderungsgesetz“ gestrichen. Vor
den Wörtern „dem Atomgesetz“ wird das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der in Satz 1 genannten raumbedeutsa-
men Planungen und Maßnahmen des Bundes, der öf-
fentlichen Stellen sowie der Personen des Privat-
rechts bleiben deren Rechte zur Feststellung des
Bedarfs, der Dringlichkeit, der Zeitplanung sowie
der konkreten Ausgestaltung von Standorten oder
Trassenführungen unberührt.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung
und Änderung von Raumordnungsplänen eine Um-
weltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be-
stimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197
S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den
Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG
zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussicht-
lichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchfüh-
rung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat,
sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Be-
rücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raum-
ordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu
bewerten. Der Umweltbericht kann als unselbständi-
ger Teil in die Begründung des Raumordnungsplans
nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltaus-
wirkungen berührt werden kann, sind bei der Festle-
gung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Um-
weltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen
werden, dass geringfügige Änderungen von Raum-
ordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung be-
dürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/
EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt
wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umwelt-
auswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Be-
teiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbe-
reich von den Umweltauswirkungen berührt werden
kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen
in den Entwurf der Begründung der Planänderung
aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei
Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu be-
schränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das
Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt
werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der
Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgese-
hen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere,
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung
von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt
werden.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 an-
gefügt:

Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltaus-
wirkungen berührt werden kann, sind bei der Festle-
gung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Um-
weltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen
werden, dass geringfügige Änderungen von Raum-
ordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung be-
dürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/
EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt
wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umwelt-
auswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Be-
teiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbe-
reich von den Umweltauswirkungen berührt werden
kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind,
sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen
in den Entwurf der Begründung der Planänderung
aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei
Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu be-
schränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das
Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt
werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der
Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgese-
hen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere,
auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung
von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt
werden.“

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stel-

len und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Ge-
legenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raum-
ordnungsplans und seiner Begründung sowie zum
Umweltbericht zu geben ist. Wird die Durchführung
eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist
dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung durchzuführen.“

c) In Absatz 7 wird nach Satz 1 der folgende Satz einge-
fügt:
„Der Umweltbericht nach Absatz 5 sowie die Stel-
lungnahmen nach Absatz 6 sind in der Abwägung zu
berücksichtigen.“

d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprü-
fung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelter-
wägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebe-
nen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden
und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüf-
ten anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die
Festlegungen des Plans entscheidungserheblich wa-
ren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benen-
nen.“

e) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 an-
gefügt:

Drucksache 15/2996 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
„(9) Es ist vorzusehen, dass der Raumordnungs-

plan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Be-
gründung öffentlich bekannt zu machen ist.

(10) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
㤠18a

Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vorbereiten-
den Verfahrensschritte zur Aufstellung der Ziele und
Grundsätze der Raumordnung einschließlich der Festle-
gungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere die Umweltprü-
fung und die Öffentlichkeitsbeteiligung, durch. Das Bun-
desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien und
stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
(3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der Raum-

ordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen festge-
legt, haben diese im Verfahren zur Genehmigung einer
Anlage nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf
die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverstän-
digengutachtens; § 4 sowie die Anforderungen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß
§ 2a der Seeanlagenverordnung bleiben unberührt. Bis
zum 31. Dezember 2005 festgelegte besondere Eig-
nungsgebiete nach § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverord-
nung sind als Ziele der Raumordnung nach Absatz 1
Satz 1 zu übernehmen und als Vorranggebiete nach § 7
Abs. 4 Nr. 1 festzulegen.“

8. u n v e r ä n d e r t

„(9) Es ist vorzusehen, dass der Raumordnungs-
plan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Be-
gründung den nach Absatz 6 Beteiligten bekannt zu
machen ist.
(10) Es ist vorzusehen, dass die erheblichen Aus-

wirkungen der Durchführung der Raumordnungs-
pläne auf die Umwelt zu überwachen sind.“

6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden vor dem Komma die Wörter
„außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprüfung
betreffenden Begründung nach § 7 Abs. 8 Satz 2 und 3,
sofern hier abwägungserhebliche Angaben fehlen“ ein-
gefügt.

7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
㤠18a

Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen stellt in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der Raumordnung
im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der wirtschaft-
lichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der
Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der See-
schifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt auf. Die
Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 4 bis 10 gelten entspre-
chend. Die Aufstellung der Ziele und Grundsätze der
Raumordnung erfolgt unter Beteiligung der fachlich be-
troffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen die vorbereitenden Ver-
fahrensschritte zur Aufstellung der Ziele und Grundsätze
der Raumordnung einschließlich der Festlegungen nach
§ 7 Abs. 4, insbesondere die Umweltprüfung und die Öf-
fentlichkeitsbeteiligung, durch. Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beteiligt die
fachlich betroffenen Bundesministerien und stellt das
Benehmen mit den angrenzenden Ländern her.
(3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der Raum-

ordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen festge-
legt, haben diese im Verfahren zur Genehmigung einer
Anlage nach der Seeanlagenverordnung im Hinblick auf
die Wahl des Standortes die Wirkung eines Sachverstän-
digengutachtens; die Anforderungen über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a der
Seeanlagenverordnung bleiben unberührt. Bis zum
31. Dezember 2005 festgelegte besondere Eignungsge-
biete nach § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind
als Ziele der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu
übernehmen und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4
Nr. 1 festzulegen.“

8. Dem § 22 werden folgende Sätze angefügt:
„Hinsichtlich § 7 Abs. 5 bis 10 ist die Verpflichtung der
Länder bis zum 31. Dezember 2006 zu erfüllen. Bis zu
einer Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG durch die
Länder sind § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 un-
mittelbar anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s
9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 finden

Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstel-
lung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet
wird. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung
bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und nach
dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird, finden § 7
Abs. 5 bis 9 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 Anwendung, es sei
denn, die Länder entscheiden im Einzelfall, dass dies
nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffent-
lichkeit über ihre Entscheidung. Auf Raumordnungs-
pläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 einge-
leitet und bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird,
finden die §§ 7 und 10 in der vor dem … (einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung, oder, wenn
dieses Datum vor dem 20. Juli 2004 liegt, „20. Juli
2004“) geltenden Fassung Anwendung.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001
(BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

㤠16
Raumordnungspläne, Raumordnungsverfahren und

Zulassungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung und Änderung von Raumord-

nungsplänen ist eine Prüfung der voraussichtlich erheb-
lichen Umweltauswirkungen im Sinne der Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswir-
kungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG
Nr. L 197 S. 30) durchzuführen (Umweltprüfung).

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „bisherigen“ durch die

Wörter „vor dem 18. August 1997 geltenden“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 finden
Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstel-
lung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet
wird. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung
bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und nach
dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird, finden § 7
Abs. 5 bis 9 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 Anwendung, es sei
denn, die Länder entscheiden im Einzelfall, dass dies
nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffent-
lichkeit über ihre Entscheidung. Auf Raumordnungs-
pläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 einge-
leitet und bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird,
finden die §§ 7 und 10 in der vor dem … (einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung) geltenden
Fassung Anwendung.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001
(BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1921), wird wie folgt
geändert:
1. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

㤠16
Raumordnungspläne, Raumordnungsverfahren und

Zulassungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung und Änderung von Raumord-

nungsplänen ist eine Prüfung der voraussichtlich erheb-
lichen Umweltauswirkungen im Sinne der Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswir-
kungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG
Nr. L 197 S. 30) durchzuführen (Umweltprüfung). Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, soweit
die Raumordnungsgesetze des Bundes und der Länder
die Verpflichtung zur Durchführung und das Verfahren
der Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren
Anforderungen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
entsprechen. Vorschriften zur Umweltprüfung in den
Raumordnungsgesetzen des Bundes und der Länder mit
weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
(2) Im Raumordnungsverfahren sollen die raumbe-

deutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens ent-
sprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt,
beschrieben und bewertet werden.
(3) Werden eine Umweltprüfung in einem Verfahren

nach Absatz 1 und eine Umweltverträglichkeitsprüfung
in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein
Vorhaben durchgeführt, kann die Umweltverträglich-

Drucksache 15/2996 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) u n v e r ä n d e r t

§ 17
Aufstellung von Bauleitplänen

(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern
18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder er-
gänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ein-
schließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2
Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstel-
lungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschrif-
ten des Baugesetzbuchs durchgeführt. Abweichend von
Satz 1 entfällt eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene
Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellen-
den Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vor-
schriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforde-
rungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht,
durchgeführt wird.
(2) u n v e r ä n d e r t

(3) u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

keitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkun-
gen des Vorhabens beschränkt werden.
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein

Vorhaben hat die zuständige Behörde die im Verfahren
nach Absatz 2 ermittelten, beschriebenen und bewerteten
Umweltauswirkungen des Vorhabens nach Maßgabe des
§ 12 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vor-
habens zu berücksichtigen.
(5) lm nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein

Vorhaben soll hinsichtlich der im Verfahren nach Absatz
2 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen
von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit
abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits
im Verfahren nach Absatz 2 erfolgt sind. Die Anhörung
der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 und § 9a sowie die
Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 sollen
auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswir-
kungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im
Verfahren nach Absatz 2 entsprechend den Bestimmun-
gen des § 9 Abs. 3 einbezogen wurde.

§ 17
Aufstellung von Bauleitplänen

(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3
Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern
18.1 bis 18.8 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder er-
gänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ein-
schließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2
Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstel-
lungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschrif-
ten des Baugesetzbuchs durchgeführt. Abweichend von
Satz 1 entfällt eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene
Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellen-
den Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vor-
schriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforde-
rungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht,
durchgeführt wird.
(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Er-

gänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine
Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung ein-
schließlich der Überwachung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs durchgeführt.
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem

Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in
einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchge-
führt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nach-
folgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens
beschränkt werden.“

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Nummer 18 werden die Wörter

„Bauplanungsrechtliche Vorhaben“ durch das Wort
„Bauvorhaben“ ersetzt.

b) In den Nummern 18.1 bis 18.8 werden jeweils nach
dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter „nur
im Aufstellungsverfahren“ gestrichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/2996

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . Au s s c h u s s e s

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 5
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 167 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird nach dem Wort „anzuwenden“ das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-
chen.

Artikel 6
u n v e r ä n d e r t

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … (einsetzen: Datum des Tages
nach der Verkündung, oder, wenn dieses Datum vor dem
20. Juli 2004 liegt, „20. Juli 2004“) in Kraft.

Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort „nichtig“ durch das Wort

„unwirksam“ ersetzt.
2. Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002
(BGBl. I S. 1193) wird nach dem Wort „anzuwenden“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende
Halbsatz gestrichen.

Artikel 6
Bekanntmachung des Baugesetzbuchs und des

Raumordnungsgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-

nungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs und des
Raumordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Drucksache 15/2996 – 56 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Wolfgang Spanier, Peter Götz,
Franziska Eichstädt-Bohlig und Joachim Günther (Plauen)

I. Überweisung
Zu Nummer 1
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/2250 in seiner 86. Sitzung am 15. Januar 2004 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung über-
wiesen.
Zu Nummer 2
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
15/360 in seiner 46. Sitzung am 22. Mai 2003 beraten und
an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
zur federführenden Beratung und an den Rechtsausschuss
sowie den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft zur Mitberatung überwiesen.
Zu Nummer 3
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/513 in seiner 75. Sitzung am 13. November 2003
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit, den Ausschuss für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie den Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen.
Zu Nummer 4
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
15/2346 in seiner 86. Sitzung am 15. Januar 2004 beraten
und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Nummer 1
Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau soll vor allem der
Anpassung des nationalen Rechts des Städtebaus und der
Raumordnung an die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG
(sog. Plan-UP-Richtlinie) und die Richtlinie 2003/35/EG
(sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) dienen. Dies soll
mit dem Ziel verbunden werden, die planungsrechtlichen
Verfahrenschritte auf hohem Umweltschutzniveau zu ver-
einheitlichen und zu stärken. Zugleich sollen Vereinfachun-
gen des Planungsrechts vorgenommen werden und es sollen
für besondere städtebauliche Situationen zusätzliche Steue-

rungsmöglichkeiten eingeführt werden. Darüber hinaus sol-
len den Gemeinden rechtliche Grundlagen für die Durch-
führung von Stadtumbaumaßnahmen und Maßnahmen der
„Sozialen Stadt“ gegeben werden.
Zu Nummer 2
Der Gesetzentwurf beinhaltet eine Änderung des § 35 des
Baugesetzbuchs, mit dem Ziel, unterschiedlichen regionalen
landwirtschaftlichen Strukturen gerecht zu werden, speziell
im Hinblick auf die Begünstigung von Nutzungsänderungen
landwirtschaftlicher Gebäude. Außerdem verfolgt er das
Ziel, baurechtlichen Beschränkungen im Außenbereich ab-
zubauen, welche Konversionsmaßnahmen bei ehemaligen
militärischen Liegenschaften im Außenbereich hemmten.
Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Einführung des
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht die Errichtung von Wind-
parks an Standorten zum Ziel gehabt habe, die unter ökolo-
gischen und wettbewerblichen Gesichtspunkten dafür nicht
in Frage kämen. Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 29. März 2000 sei die Aufstellung von Windkraftanla-
gen auch in windarmen Regionen lukrativ geworden. Viele
Gemeinden, Regionalverbände und andere Planungsge-
meinschaften würden in ihrer Planungshoheit verletzt, weil
sie im guten Glauben, nicht tangiert zu sein, die Möglich-
keiten der Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Au-
ßenbereich, gemäß § 245b Abs. 1 Baugesetzbuch, nicht ge-
nutzt hätten. Es sollen daher nach dem Gesetzentwurf § 35
Abs. 3 Satz 3 und § 245b Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) entsprechend geändert werden.
Zu Nummer 4
DieAntragsteller haben imHinblick auf die vorgeseheneÄn-
derung des Baugesetzbuchs einen Antrag eingebracht, nach
dem unter anderem eine Ermächtigung der Gemeinde vorge-
sehenwerden soll, unter bestimmtenVoraussetzungen imSta-
dium der Bauleitplanung von einer Umweltprüfung ab-
zusehen, die Negativplanung durch die Darstellungen von
Eignungs- und Belastungsflächen im Flächennutzungsplan
sowie die Zurückstellungsfrist von Baugesuchen bei Aufstel-
lung oder Änderung von Flächennutzungsplänen abgelehnt
werden, die Möglichkeit der Gemeinde, Außenbereichssat-
zungen zu erlassen, bei bestimmten Fallgestaltungen beste-
hen bleiben soll und die Baunutzungsverordnung mit dem
Ziel zu ändern, eine verkehrsmindernde und verträgliche
Durchmischung von Wohnen und Arbeiten, Freizeit und
Erholung zu erreichen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Nummer 1
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/2250 in seiner 33. Sitzung am 24. März 2004 beraten und

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 57 – Drucksache 15/2996

empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und die Stimmen
der Fraktion der FDP dessen Annahme. Der Rechtsaus-
schuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250 in
seiner 45. Sitzung am 28. April 2004 beraten und empfiehlt
einstimmig dessen Annahme in der Fassung des gemeinsa-
men Antrags Ausschussdrucksache 15(14)688. Der Aus-
schuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250
in seiner 40. Sitzung am 28. April 2004 beraten und emp-
fiehlt einstimmig dessen Annahme unter Berücksichtigung
des interfraktionellen Änderungsantrags Ausschussdruck-
sache 15(10)425 (= Ausschussdrucksache 15(14)688 des fe-
derführenden Ausschusses). Der Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 15/2250 in seiner 37. Sitzung am
28. April 2004 beraten und empfiehlt einstimmig dessen
Annahme in der Fassung des gemeinsamen Antrags
Ausschussdrucksache 15(14)688. Der gemeinsame Antrag
wurde einstimmig angenommen. Der Ausschuss für Tou-
rismus hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250 in
seiner 40. Sitzung am 28. April 2004 beraten und empfiehlt
dessen Annahme in der Fassung der Zusammenstellung
Ausschussdrucksache 15(14)688.
Zu Nummer 2
Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/360 in seiner 45. Sitzung am 28. April 2004 be-
raten und empfiehlt dessen Ablehnung mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP. Der
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/360 in seiner 40. Sitzung am 28. April 2004 beraten und
empfiehlt, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU und die Stim-
men der Fraktion der FDP dessen Ablehnung.
Zu Nummer 3
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/513 in seiner 28. Sitzung am 28. Januar 2004 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und die
Stimmen der Fraktion der FDP dessen Ablehnung. Der
Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/513 in seiner 45. Sitzung am 28. April 2004 beraten und
empfiehlt dessen Ablehnung mit den Stimmen der Koaliti-
onsfraktionen bei Stimmenthaltung der Faktion der CDU/
CSU und der Fraktion der FDP. Der Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/513 in seiner 58. Sitzung am 28. April 2004 beraten und
empfiehlt die Annahme des interfraktionellen Antrags auf
Ausschussdrucksache 15(14)688, diesen für erledigt zu er-
klären. Der interfraktionelle Antrag auf Ausschussdruck-
sache 15(14)688 wurde mit drei Gegenstimmen aus der
Fraktion der CDU/CSU und jeweils zwei Enthaltungen aus
der Fraktion der SPD und aus der Fraktion der CDU/CSU
angenommen. Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/513 in seiner 40. Sitzung am 28. April 2004
beraten und empfiehlt, diesen für erledigt zu erklären. Der
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-

heit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/513 in seiner
37. Sitzung am 28. April 2004 beraten und empfiehlt, diesen
für erledigt zu erklären. Der Ausschuss für Tourismus hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/513 in seiner 40. Sit-
zung am 28. April 2004 beraten und empfiehlt, diesen für
erledigt zu erklären.

Zu Nummer 4
Der Innenausschuss hat denAntrag aufDrucksache 15/2346
in seiner 33. Sitzung am24.März 2004 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU dessen Ablehnung. DerRechtsausschuss hat
den Antrag auf Drucksache 15/2346 in seiner 45. Sitzung am
28. April 2004 beraten und empfiehlt dessen Ablehnung mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der
Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP. Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung
undLandwirtschafthat denAntrag aufDrucksache15/2346
in seiner 40. Sitzung am28.April 2004beratenund empfiehlt,
diesen für erledigt zu erklären. Der Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den Antrag auf
Drucksache 15/2346 in seiner 37. Sitzung am 28. April 2004
beraten und empfiehlt, diesen für erledigt zu erklären.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat die Vorlagen auf Drucksachen 15/2250, 15/360, 15/513
und 15/2346 in seiner 27. Sitzung am 28. Januar 2004 bera-
ten. In dieser Sitzung beantragten die Koalitionsfraktionen
die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu diesen
Vorlagen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
beschloss in seiner 30. Sitzung am 11. Februar 2004 ein-
vernehmlich, zu den Vorlagen auf Drucksachen 15/2250,
15/360, 15/513 und 15/2346 eine öffentliche Anhörung
durchzuführen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen veranstaltete am 1. März 2004 eine Präsentation der
Ergebnisse eines zum Europarechtsanpassungsgesetz Bau
durchgeführten Planspiels. Es lud dazu vor allem die Mit-
glieder der an der Beratung des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 15/2250 beteiligten Ausschüsse ein. An dem Planspiel
wirkten ausgewählte Städte und Landkreise mit (Bocholt,
Bochum, Cloppenburg, Forst, Freising, Leipzig, Parchim
und Reutlingen). Es wurde im Auftrag des Bundesministeri-
ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom Deutschen
Institut für Urbanistik und von der Forschungsgruppe
Stadt+Dorf betreut. Eine schriftliche Vorabfassung zur Plan-
spielpräsentation wurde als Ausschussdrucksache verteilt
(Ausschussdrucksache 15(14)653).
In seiner 34. Sitzung am 8. März 2004 hat er die öffentliche
Anhörung durchgeführt. An der Anhörung nahmen als
Sachverständige teil:
– Dr. Günther Bachmann, Rat für Nachhaltige Entwick-

lung beim Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialfor-
schung GmbH;

Drucksache 15/2996 – 58 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Prof. Dr. Dr. Ulrich Battis, Juristische Fakultät der Hum-
boldt-Universität zu Berlin;

– Lutz Freitag, Präsident des Bundesverbandes deutscher
Wohnungsunternehmen e.V. (GdW);

– Dr. Günter Haber, Hauptgeschäftsführer des Bundesver-
bandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen
e.V. (BFW);

– Prof. Dr. rer. nat. habil. Reinhard Hüttl, Lehrstuhl für
Bodenschutz und Rekultivierung an der Brandenburgi-
schen Technischen Universität Cottbus;

– Beigeordneter Dr. jur. Heinz Janning, Stadt Rheine;
– Beigeordneter Folkert Kiepe und Beigeordneter Norbert

Portz, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenver-
bände;

– Landrätin Petra Kockert, Landkreis Kamenz;
– Prof. Dr. Matthias Schmitt-Preuss, Institut für Öffentli-

ches Recht der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fa-
kultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität
Bonn;

– Rechtsanwältin Petra Nüssle, Deutscher Bauernverband
e. V.;

– Dipl.-Ing. Christfried Tschepe, Bundesarchitektenkam-
mer e. V. und

– Dipl.-Ing. Karl Zwermann, Präsident des Zentralverban-
des Gartenbau e. V.

Ein Schwerpunkt der Anhörung waren die Fragen, ob es mit
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250 gelungen ist,
die Plan-UP-Richtlinie und die Öffentlichkeitsbeteiligungs-
richtlinie der EU vollständig umzusetzen, ob es gelungen
ist, diese optimal in das deutsche Bauplanungsrecht zu
integrieren sowie, ob und inwieweit man bei der Umsetzung
über die europarechtlichen Vorgaben hinaus gegangen ist.
Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Frage, inwieweit
mit dem Gesetzentwurf das Ziel erreicht werden kann, das
Baurecht zu vereinfachen und handhabbarer zu gestalten,
eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen und Büro-
kratie abzubauen. Weiterhin wurde der in dem Gesetzent-
wurf – Drucksache 15/2250 – enthaltene Vorschlag erörtert,
dass grundsätzlich alle Bauleitpläne, Flächennutzungspläne
und Bebauungspläne UP-pflichtig sein sollen und wie in
diesem Zusammenhang der Begriff der Erheblichkeit zu
verstehen ist. Es wurde weiterhin auch über die Einführung
des Monitorings sowie die Zuständigkeit der Gemeinden
dafür gesprochen. Weitere Schwerpunktthemen waren die
Regelungen des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/2250 zu
Genehmigungs-, Zustimmungs- und Abstimmungserforder-
nissen, die Frage der Abschaffung der Notwendigkeit einer
Teilungsgenehmigung sowie die Frage des Wegfalls von
sanierungs- und entwicklungsrechtlichen Genehmigungen
bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben.
Einen wichtigen Themenkomplex bildeten die Regelungen,
welche den Außenbereich betreffen. Hier ging es unter an-
derem um das Schicksal der Außenbereichssatzung und
Möglichkeiten, den Ländern hier einen größeren Spielraum
einzuräumen. Erörtert wurde auch die Thematik der vorge-
sehenen Rückbauverpflichtung im Außenbereich und deren
praktischer Durchsetzbarkeit. Eine Reihe von Fragen bezo-
gen sich auf die Behandlung von Windenergieanlagen, Bio-

masse und Biogasanlagen, und darauf, ob es sinnvoll ist, bei
Energie aus Biomasse im Baugesetzbuch Obergrenzen in
irgendeiner Form vorzusehen, sowie auf die Behandlung
landwirtschaftlicher und gärtnerisch genutzter Flächen im
Außenbereich, die planungsrechtlichen Fragen der Intensiv-
tierhaltung und die Möglichkeiten zur Umnutzung landwirt-
schaftlicher Gebäude. Ausführlich wurde über die vorgese-
hene Möglichkeit zur Zurückstellung von Baugesuchen auf
der Flächennutzungsplanebene, die Länge der Befristung
für diese Zurückstellung (ein Jahr oder länger) und die
Frage der Einbeziehung bzw. Herausnahme von Windener-
gieanlagen bei dieser Regelung diskutiert. Thematisiert
wurde auch die Einführung von Vorrang-, Eignungs- und
Belastungsflächen.
Die Regelungen, welche sich auf den Stadtumbau und auf
das Thema Soziale Stadt beziehen, bildeten einen weiteren
Schwerpunkt der Anhörung. Dabei wurde unter anderem
über die Frage gesprochen, ob es sinnvoll ist, das Thema
Soziale Stadt im Baugesetzbuch zu verankern.
Erörtert wurde auch die Frage, ob es sinnvoll ist, in Bezug
auf Eisenbahnflächen einen Anspruch der Kommunen vor-
zusehen, dass ein Antrag auf Entlassung von nicht mehr be-
triebsnotwendigen Eisenbahnflächen aus der Planfeststel-
lung von der zuständigen Behörde in angemessener Frist
beschieden wird.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffent-
lichen Anhörung verwiesen.
In seiner 37. Sitzung am 24. März 2004 hat der Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Vorlagen erneut
beraten und dabei unter anderem die Ergebnisse der öffent-
lichen Anhörung ausgewertet.
Die Fraktion der SPD erläuterte, man habe von vornherein
die Absicht verfolgt, die europarechtlichen Vorgaben so in
die bestehenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu in-
tegrieren, dass das Baurecht durch diese Einbeziehung nicht
komplizierter werde, sondern man den Kommunen damit
sogar ein vereinfachtes Baurecht an die Hand geben könne.
Sie hob die Bedeutung des Baurechts und damit auch des
Europarechtsanpassungsgesetzes für die 14 000 Kommunen
in Deutschland hervor. Es komme daher vor allem darauf
an, ein Recht zu schaffen, welches für die Kommunen prak-
tikabel sei. Sie lobte, dass bei den Vorarbeiten für den Ge-
setzentwurf – Drucksache 15/2250 – eine Expertenkommis-
sion einbezogen worden sei, dass im Rahmen eines
Planspiels die Handhabbarkeit der vorgesehenen gesetzli-
chen Regelungen durch Praktiker aus den Kommunen ge-
prüft worden sei und dass es im Vorfeld auch eine enge Ab-
stimmung mit der Länderseite gegeben habe. Man habe der
Präsentation der Planspielergebnisse und der öffentlichen
Anhörung die Kernaussage entnommen, dass der Gesetz-
entwurf auf Drucksache 15/2250 gerade auch aus der Pers-
pektive der Kommunen ausdrücklich begrüßt werde. Profes-
sor Dr. Matthias Schmitt-Preuss habe in der Anhörung
ausdrücklich bestätigt, dass man mit dem Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/2250 grundsätzlich nicht über das, was die
Plan-UP-Richtlinie verlange, hinausgegangen sei. Nur in
Bezug auf die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung gehe
dieser Gesetzentwurf über die Plan-UP-Richtlinie hinaus,
was sehr vernünftig sei, weil die Öffentlichkeitsbetei-
ligungsrichtlinie ein Jahr später in Kraft trete und dann
ebenfalls umgesetzt werden müsse. In dem Gesetzentwurf

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/2996

würden an mehreren Stellen Vereinfachungen vorgeschla-
gen, zum Beispiel durch Veränderungen im Umlegungsver-
fahren oder bei der Teilungsgenehmigung. Mit einem Ge-
setz auf der Grundlage des Gesetzenwurfs auf Drucksache
15/2250 würden für die Kommunen verbesserte rechtliche
Grundlagen für die Durchführung von Stadtumbaumaßnah-
men und für Maßnahmen der „Sozialen Stadt“ geschaffen.
Dies sei von den kommunalen Spitzenverbänden ausdrück-
lich gewünscht worden. Die Vorschläge zur Regelung des
Bereichs der erneuerbaren Energien seien ein richtiger
Schritt. Man unterstütze die Nutzung erneuerbarer Energien
und sehe gerade im Bereich Biomasse und Biogas Chancen,
die auch im Interesse der Landwirtschaft lägen. Man halte
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250 für gelungen,
sehe aber in Einzelpunkten noch einen Korrekturbedarf und
halte es für richtig, eine Reihe von Anregungen aus dem
Bundesrat aufzunehmen. Über das Für und Wider der Wind-
energie werde nicht im Rahmen des Baurechts entschieden.
Daher solle man die baurechtlichen Fragen nicht mit politi-
schen Diskussionen vermischen, welche etwa im Zusam-
menhang mit dem EEG geführt würden. Das Ziel müsse es
sein, die Entscheidungsmöglichkeiten der Kommunen zu
verbessern und ihnen handhabbare Instrumente zu geben,
mit denen sie in der Lage seien, baurechtlich vernünftige
und nicht anfechtbare Entscheidungen zu treffen.
Die Fraktion der CDU/CSU lobte das Verfahren der Vor-
bereitung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/2250 und
erwähnte als Beispiel die Durchführung des Planspiels. Es
sei wünschenswert, solche Planspiele auch in anderen Poli-
tikfeldern durchzuführen. Was die Gesetzesinhalte anbe-
lange, sei in der Anhörung deutlich geworden, dass relativ
großer Handlungsbedarf bestehe. Die Kommunen, welche
an dem Planspiel teilgenommen hätten, hätten nicht die
Zweckmäßigkeit des Gesetzentwurfs geprüft, sondern die
Durchführbarkeit der Regelungen. Sie hob hervor, dass die
Tragweite der gesetzlichen Regelungen durch das Europa-
rechtsanpassungsgesetz Bau nicht nur für die Städte und
Gemeinden, sondern auch für die Bürgerinnen und Bürger
und für Investoren sehr weitreichend sei. Was die Umset-
zung der europarechtlichen Vorgaben anbelange, sei an dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250 wenig zu beanstan-
den. Über die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben
hinaus habe sie aber das politische Ziel, dass dieses Gesetz
einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung
leiste und damit Bürokratie abgebaut werde. Man schlage
die Zusammenführung sanierungs- und entwicklungsrecht-
licher Genehmigungen mit den bauaufsichtlichen Verfahren
vor, soweit ein solches durchgeführt werden müsse. Man
wolle auch vermeiden, dass weitere Instrumente geschaffen
würden, die nur Spezialfälle beträfen, aber die Gefahr in
sich bergen könnten, dass sie in Fällen angewandt würden,
für die sie an sich nicht gedacht seien. Dadurch entstünden
zusätzlicher Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten,
welche der Steuerzahler zu bezahlen habe. Ein Beispiel sei
die Verpflichtung, Flächennutzungspläne alle 15 Jahre zu
überprüfen. Dies sei überflüssig; die Gemeinden seien im
Rahmen ihrer Planungshoheit selbst in der Lage zu prüfen,
ob sie ihre städtebaulichen Entwicklungsvorgaben nach 10,
12 oder 15 oder 17 Jahren ändern müssten. Man stelle auch
in Frage, dass die Möglichkeit zur Ausweisung von Vor-
rangs-, Eignungs- und Belastungsflächen zwingend geboten
sei. Es sei fraglich, ob der Gesetzgeber einige wenige Ein-

zelfälle zum Anlass für gesetzgeberische Maßnahmen neh-
men solle. Man stimme mit der Fraktion der SPD überein,
dass es falsch sein würde, die Frage der Förderung erneuer-
barer Energien über das Planungsrecht zu regeln. Gleich-
wohl benötige man hier Entscheidungen in Bezug auf die
Regelungen zum Außenbereich, weil erneuerbare Energien
in der Regel im Außenbereich gewonnen würden. Dazu
gehörten die Windenergieanlagen, in Bezug auf die es ein
hohes Konfliktpotential gebe. Der in dem Gesetzentwurf
enthaltene Vorschlag zur Möglichkeit der Zurückstellung
von Baugesuchen im Außenbereich sei im Prinzip richtig.
Unverständlich sei es aber, dass Baugesuche zu Windener-
gieanlagen ausgenommen sein sollten. Man solle den Kom-
munen auch die Möglichkeit geben, Baugesuche zu Wind-
energieanlagen zurückzustellen. Wenn man das Instrument
der Zurückstellung von Baugesuchen im Außenbereich als
neues Instrument aufnehme, seien die vorgesehenen Fristen
zu kurz. Die Zurückstellungsmöglichkeit bei Windenergie-
anlagen solle nicht nur für ein Jahr nach Inkrafttreten des
Gesetzes gelten und die Zurückstellung solle für bis zu drei
Jahre möglich sein. Deshalb fordere man eine Verlängerung
der Frist auf drei Jahre. In Bezug auf Biomasse und Biogas
sehe man Handlungsbedarf und rege an, die Position des
Bundesrates dazu zu berücksichtigen. Man halte es auch für
wichtig, dass die Rückbauverpflichtung, die jetzt im Gesetz-
entwurf enthalten sei, konkretisiert werde und für die Kom-
munen die Option geschaffen werde, dass sie verlangen
könnten, dass Anlagen im Außenbereich auch wieder zu-
rückgebaut werden müssten, wenn sie nicht mehr genutzt
würden. Beim Thema Stadtumbau sehe man aufgrund der
veränderten städtebaulichen Entwicklung in vielen Regio-
nen Handlungsbedarf. Was Entschädigungsforderungen im
Zusammenhang mit der Windenergie betreffe, die zurzeit
gegen Kommunen geltend gemacht würden, seien Klarstel-
lungen notwendig, um diese auf ein Minimum zu reduzie-
ren. Die Außenbereichssatzung habe sich bewährt, daher
solle man sie nicht streichen. Sie sei ökonomischer und auch
aus ökologischer Sicht ein wichtiges Planungsinstrument.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lobte das
sorgfältige Gesetzgebungsverfahren und regte an zu prüfen,
ob das Verfahren des Planspiels nicht auch für Gesetzge-
bungsverfahren anderer Ressorts anwendbar sei. Es sei mit
der sorgfältigen Vorarbeit gelungen, die Plan-UP-Richtlinie
zu integrieren und dabei die europäische und die deutsche
Rechtstradition zu verbinden, ohne das Verfahren kompli-
zierter zu machen. Das einheitliche Umweltprüfungsverfah-
ren sei in dem Planspiel und der Anhörung von allen Seiten
anerkannt worden und es sei erkannt worden, dass das Ver-
fahren sogar etwas einfacher und leichter werde, wenn man
es so systematisch mache. Der in dem Gesetzentwurf in Be-
zug auf das Monitoring enthaltene Vorschlag sei von nie-
mandem in Frage gestellt worden. Es sei wichtig, hinsicht-
lich des Außenbereichs Änderungen vorzunehmen, weil
man in der wirtschaftlichen Entwicklung im Außenbereich
in den letzten Jahren fast dramatische Veränderungen zu
verzeichnen habe. Sie erwähnte dabei die Windenergie, die
Massentierhaltung, den Unter-Glas-Gartenbau und den Be-
reich Biomasse. Daher müsse man sich mit Bauanlagen,
welche zweifelsohne in den Außenbereich gehörten, anders
auseinandersetzen, als dies bislang der Fall gewesen sei.
Man solle daher das neue Instrument der Vorrangs-, Eig-
nungs- und Belastungsflächen annehmen. Dies sei eine Ver-

Drucksache 15/2996 – 60 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

einfachung gegenüber dem Erfordernis, ab einer bestimm-
ten Schwelle Bauleitplanungsverfahren durchzuführen. Für
die Kommunen gebe es heute im Außenbereich sehr viel
stärkere Entscheidungszwänge. Zu deren Bewältigung be-
nötigten sie neue Instrumente, ohne die Schwerfälligkeit
und die Präzision eines Flächennutzungsplanes oder eines
Bebauungsplans. Dies gelte auch für die Rückbauverpflich-
tung. Man finde auch die Veränderungssperre in der Form,
wie sie für § 15 vorgesehen sei, richtig. Sie hob die Bedeu-
tung des Klimaschutzes hervor und betonte, dies sei ein
Thema, mit dem sich die Kommunen in Zukunft sehr viel
mehr auseinandersetzen müssten. Die Definition erneuerba-
rer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung solle so ge-
staltet werden, dass den Kommunen Mut gemacht werde,
dieses Instrument auch anzuwenden und künftig häufiger
Bebauungspläne mit neuen Energiekonzepten zu verknüp-
fen. Dies gelte auch für den städtebaulichen Vertrag. Man
begrüße die geplanten gesetzlichen Regelungen zum Stadt-
umbau und zur Sozialen Stadt. Das Programm Soziale Stadt
sei in allen Ländern und in allen Kommunen, welche damit
arbeiteten, sehr positiv aufgenommen worden. Dies solle
man auch im Gesetz verankern. Sie halte die F-Plan-Über-
prüfung für wichtig; der Flächennutzungsplan solle kein
Jahrzehnte altes Flickwerk von Einzeländerungen sein, son-
dern regelmäßig mit der kommunalen Bürgerschaft kommu-
niziert und dann auf eine neue Grundlage gestellt werden.
Sie sprach sich im Hinblick auf Eisenbahnflächen für eine
Ergänzung aus, welche den Kommunen das Recht geben
solle, für planfestgestellte Flächen, die mehr als fünf Jahre
nicht mehr betriebsnotwendig seien, bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde die Aufhebung der Planfeststellung zu
beantragen. Die zuständige Verwaltungsbehörde solle den
Antrag binnen einer angemessenen Frist bescheiden. Hier
müsse die kommunale Planungshoheit gegenüber dem Plan-
feststellungsträger gestärkt werden.
Die Fraktion der FDP betonte die Absicht, das Baurecht zu
vereinfachen. Sie kritisierte Regelungen im Baugesetzbuch,
welche ohne die Hilfe von Juristen nicht anzuwenden seien.
In der bisherigen Diskussion über den Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/2250 habe sich auch ein Bestreben der Kom-
munen gezeigt, ihre Rechte zu behalten und ihre Verwal-
tungseinheiten zu stärken. Vereinfachungen müssten aber
auch dazu beitragen, dass vor Ort das Eine oder Andere ent-
falle. Was erneuerbare Energien betreffe, könne es nicht
sein, dass diese über das Baugesetzbuch durchgesetzt wer-
den sollten und für Kommunen zu Belastungen führten,
welche schwer auszugleichen seien. Bei dem Thema Zu-
rückstellung von Baugesuchen sei es in der Anhörung im
Wesentlichen nur um die Windenergie gegangen. Wenn man
dieses Instrument einsetzen wolle, solle man die Frist auch
auf zwei oder drei Jahre ausdehnen und die Windenergie
einbeziehen, denn diese sei hier der Hauptfaktor. Bei dem
Thema Biomasse müsse man die Grenze zwischen Eigen-
verwendung auf den eigenen Hof und der gewerblichen
Nutzung der Biomasse beachten. Es gebe dort Größenunter-
schiede im Außenbereich, die Auswirkungen hätten. Bei
neuen Instrumenten, welche nach dem Regierungsentwurf
geschaffen werden sollten, benötige man eine klare Defini-
tion, damit nicht Landkreise und Kommunen neue Pla-
nungseinheiten aufbauten, um diese umzusetzen. Man solle
keine zusätzliche Bürokratie schaffen. Mit den Regelungen
zur Rückbauverpflichtung könne man derzeit leben. Was die

Frage eines Rechts der Kommunen betreffe, für langfristig
nicht mehr genutzte Eisenbahnflächen eine Aufhebung der
Planfeststellung zu beantragen, müsse man im Hinblick auf
Eingriffe in Eigentumsrechte einen Ausgleich suchen.
In seiner 43. Sitzung am 28. April 2004 hat der federfüh-
rende Ausschuss die Vorlagen abschließend beraten. Die
Fraktionen im Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen haben hierzu einen gemeinsamen Antrag (Aus-
schussdrucksache 15(14)688 eingebracht. Der Inhalt ergibt
sich aus der Beschlussempfehlung mit der Zusammenstel-
lung sowie der Begründung in Teil V. dieses Berichts.
Die Fraktion der SPD begrüßte die fraktionsübergreifende
Einigung zu den Vorlagen. Sie skizzierte die wesentlichen
Anliegen des Gesetzentwurfs mit den vereinbarten 40 Än-
derungen und betonte, dass man mit dem Gesamtergebnis
unter anderem auch eine Vereinfachung des Baurechts und
verbesserte Planungsinstrumente für die Kommunen errei-
che. Sie betonte, man habe die Vorschläge des Bundesrates
sorgfältig abgewogen und komme diesen sehr weit entge-
gen. Sie gab der Hoffnung Ausdruck, dass damit ein Ver-
mittlungsverfahren zu vermeiden sei. Sie hob noch einmal
hervor, dass sich in dem Gesetzgebungsverfahren gerade
das Instrument des Planspiels bewährt habe.
Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass ihre Positionen
durch die in dem gemeinsamen Antrag enthaltenen Ände-
rungen aufgenommen worden seien. Damit werde die kom-
munale Planungshoheit gestärkt und eine Vereinfachung
verschiedener Verwaltungsabläufe im Bauplanungsrecht er-
reicht. Man habe stets das Ziel verfolgt, über die Anpassung
an das europäische Recht hinausgehende Änderungen zu
vermeiden, welche zusätzlichen Verwaltungsaufwand und
zusätzliche Hemmnisse für Investoren bedeuteten. Man
bitte die Bundesregierung, für künftige Änderungen des
Baugesetzbuchs zu prüfen, ob es nicht möglich sei, im
Umlegungsverfahren verstärkt Aufgaben auf Private zu
übertragen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den
fraktionsübergreifenden Kompromiss, betonte aber, dass ihr
die Zustimmung bei einigen Punkten nicht leicht gefallen
sei, unter anderem bei der Ersetzung von Vorrang-, Eig-
nungs- und Belastungsflächen durch den Teilflächennut-
zungsplan sowie bei dem Fortbestand der Außenbereichs-
satzung. Auch sie sei bestrebt, ein Vermittlungsverfahren zu
vermeiden. Das Ergebnis der Beratungen sei so, dass man es
gegenüber den Bundesländern mit gutem Gewissen vertre-
ten könne.
Die Fraktion der FDP begrüßte den Kompromiss aller
Fraktionen, betonte aber, der Spielraum, den man Ländern
und Kommunen mit der Neuregelung eingeräumt habe,
hätte noch weitergehend sein können. Sie erreiche mit der
geänderten Gesetzesfassung wesentliche Ziele ihres Gesetz-
entwurfs und ihres Antrags, so dass sie damit einverstanden
sei, diese Vorlagen für erledigt zu erklären.
Die Bundesregierung stellte auf Anregung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN klar, dass nicht nur die Bio-
masse-Anlagen, sondern auch deren Anschluss an das öf-
fentliche Netz durch die vorgesehenen Regelungen privile-
giert werden solle, dieser aber keine Voraussetzung für die
Privilegierung der Biomasse-Anlagen sei. Privilegiert wür-
den durch die Regelungen nicht nur die Biomasse-Anlagen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 61 – Drucksache 15/2996

zur Stromerzeugung, sondern unter anderem auch die zur
Erzeugung von Biogas.
Der Ausschussvorsitzende bat die Bundesregierung im Na-
men des Ausschusses, dem Wunsch zu entsprechen, für
künftige Änderungen des Baugesetzbuchs zu prüfen, ob es
nicht möglich sei, im Umlegungsverfahren verstärkt Aufga-
ben auf Private zu übertragen.
Der gemeinsame Antrag (Ausschussdrucksache 15(14) 688)
wurde durch den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen einstimmig angenommen. Der Ausschuss hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2250 in der Fassung
der Zusammenstellung (inAusschussdrucksache 15(14) 688)
einstimmig angenommen. Er empfiehlt einstimmig, die
Gesetzentwürfe auf Drucksache 15/360 und auf Drucksache
15/513 sowie denAntrag aufDrucksache 15/2346 für erledigt
zu erklären.

V. Begründung
1. Allgemeines
Der Ausschuss teilt die Ziele des Entwurfs des Europa-
rechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau): Anpassung des
Rechts der räumlichen Planung an Elemente des europäi-
schen Rechtssystems im Bereich des Umweltrechts und No-
vellierung des Städtebaurechts im Hinblick auf strukturelle
Vereinfachungen. Neben der Lösung weiterer aktueller städ-
tebaulicher Fragen werden insbesondere den Regelungen
zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt besondere Bedeu-
tung zugemessen.
Der Ausschuss hat unter Berücksichtigung der Stellung-
nahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der
Bundesregierung sowie der Ergebnisse des Verwaltungs-
planspiels und der Anhörung der Verbände und Sach-
verständigen den Gesetzentwurf überprüft und schlägt eine
Reihe von Änderungen vor.
Der Ausschuss begrüßt die Konzeption des EAG Bau, mit
dem die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-
gramme, ABl. EG Nr. L 197 S. 30, sog. Plan-UP-Richtlinie,
für das Recht des Städtebaus vollständig und unmittelbar im
Baugesetzbuch umgesetzt wird. Dieses eigenständige Ge-
setzgebungsverfahren ist geboten, um damit den Instrumen-
ten und Regelungen des Baugesetzbuchs insbesondere zu
den Vorschriften über die Aufstellung der Bauleitpläne
Rechnung zu tragen. Dabei bestätigt der Ausschuss die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen für die Einfüh-
rung einer förmlichen dem EU-Recht entsprechenden Um-
weltprüfung: ihre Einordnung in die bestehenden Verfahren
der Bauleitplanung, ihre grundsätzliche Geltung für alle
Bauleitpläne mit Ausnahme der in § 13 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs genannten Fälle, das einheitliche
„Trägerverfahren“, die Aufnahme des Umweltberichts als
Teil der Begründung, die so genannte Abschichtungsrege-
lung, die Anpassung der Planerhaltungsvorschriften an die
stärker EU-rechtlich vorgegebene Betonung des Verfahrens-
ablaufs. Einzelne Änderungen, die der Ausschuss vor-
schlägt, dienen der besseren Praxistauglichkeit, wie dies den
Ergebnissen des Verwaltungsplanspiels entspricht.

Der Ausschuss stimmt den Änderungen der Vorschriften
über die Grundsätze der Bauleitplanung (§§ 1 und 1a
BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs) im Hinblick auf
die dadurch gegebenen notwendigen Aktualisierungen
ebenso zu wie den Erweiterungen der Festsetzungsmöglich-
keiten in den Bebauungsplänen (§ 9 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs).
Zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen weiteren Festset-
zungsmöglichkeit für Bebauungspläne nach § 9 Abs. 1
Nr. 23 Buchstabe b BauGB in der Fassung des Gesetzent-
wurfs vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass die bei der
Errichtung von Gebäuden vorgesehenen baulichen Maßnah-
men für den Einsatz erneuerbarer Energien auch die diesbe-
züglichen technischen Maßnahmen einschließen.
Im Hinblick auf die Umgestaltung der Vorschriften über die
Teilung von Grundstücken stimmt der Ausschuss dem Ver-
zicht auf die Genehmigungspflicht ausdrücklich zu. Im Üb-
rigen sieht er keinen Anlass zur Ausdehnung der Vorschrif-
ten des § 19 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs auf
Gebiete nach § 34 oder § 35 BauGB, da es sich bei § 19
BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs um eine Vor-
schrift handelt, die der Sicherung der Bauleitplanung dient.
Der Ausschuss hat die Behandlung der Änderungen des
§ 35 BauGB zum Anlass genommen, sich auch mit Fragen
der Zulassung von Ferienzimmern und -wohnungen in Ge-
bäuden mit bisheriger landwirtschaftlicher Nutzung zu be-
fassen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass bereits nach
geltendem Recht Einkommensalternativen für Landwirte
durch das Angebot von „Urlaub auf dem Bauernhof“ beste-
hen; die Rechtslage ermögliche eine hinreichend flexible
Handhabung im Einzelfall. Denn die Privilegierung des
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasse auch landwirtschafts-
fremde Nutzungen, die wegen des engen Sachzusammen-
hangs mit der Landwirtschaft den Landwirtschaftsbetrieben
dienen (so genannte mitgezogene Nutzungen). Gegenüber
dem vorhandenen Betrieb müsse es sich um eine boden-
rechtliche Nebensache handeln. Dies treffe für die Vermie-
tung von Ferienzimmern und -wohnungen zu, wie dies
schon lange zum typischen Erscheinungsbild landwirt-
schaftlicher Betriebe gehöre. Die mögliche Zahl der Ferien-
zimmer oder Ferienwohnungen sei dabei grundsätzlich
nicht begrenzt, sondern ergebe sich aus dem Verhältnis von
landwirtschaftlichem Betrieb zu den mitgezogenen Nutzun-
gen. Auch bei der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Be-
triebs lasse § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter den dort
bezeichneten Voraussetzungen den Einbau von Ferienzim-
mern und -wohnungen zu. Die Vorschrift ermögliche unter
Wahrung des Außenbereichsschutzes situationsgemäße Ent-
scheidungen. Nach der Rechtsauffassung des Ausschusses
gelte bei der Zahl der Ferienwohnungen nicht die Begren-
zung auf drei Wohnungen bei aufgegebener landwirtschaft-
licher Nutzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe f
BauGB. Diese erstrecke sich lediglich auf Dauerwohnnut-
zungen.
Im Rahmen der Beratungen zu den bauplanungsrechtlichen
Fragen von Windenergieanlagen ist – veranlasst durch die
öffentliche Anhörung – auch die Frage einer Entschädigung
für Betreiber von Windkraftanlagen nach § 42 BauGB pro-
blematisiert worden, wenn durch die Anwendung des Plan-
vorbehalts nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windkraftanla-
gen an bestimmten Standorten unzulässig sind. Insoweit hat

Drucksache 15/2996 – 62 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Ausschuss keinen Anlass für eine gesetzliche Änderung
gesehen. Er weist aber darauf hin, dass nach höchstrichter-
licher Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 10. April 1997 – III
ZR 104/96) die in § 42 BauGB vorausgesetzte zulässige
Nutzung die Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechts-
position haben muss (sog. Baulandqualität) und diese Vor-
aussetzung, anders als in Fällen der nach den §§ 30 und 34
BauGB zu beurteilenden Nutzungen, in Fällen des § 35
BauGB grundsätzlich zu verneinen sei. Denn bei allen Vor-
haben des Außenbereichs – auch bei den in § 35 Abs. 1
BauGB geregelten Vorhaben – sei nicht automatisch deren
Zulässigkeit gegeben, sondern sie steht unter dem Vorbehalt
der Nichtbeeinträchtigung, bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1
BauGB des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange. Im
Außenbereich kommen aber in vielfältiger Weise Beein-
trächtigungen von öffentlichen Belangen in Betracht. Dabei
sei auch von Bedeutung, dass die Regelung für Windkraft-
anlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erst zum 1. Januar 1997
eingeführt wurde und von Anfang an unter dem Planvorbe-
halt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stand. In seiner Entschei-
dung vom 17. Dezember 2002 hat das BVerwG zudem die
besondere Sozialbindung des Eigentums im Außenbereich
ausführlich dargestellt und den Planvorbehalt in § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB als (entschädigungslose) Inhalts- und Schran-
kenbestimmung im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 GG
charakterisiert. Im Übrigen sei zu beachten, dass § 42
BauGB eine nicht ausgeübte Nutzung wertmäßig nur inner-
halb der Sieben-Jahres-Frist schützt und dass die Regelung
des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB schon am 1. Januar 1997 ein-
geführt wurde.
Der Ausschuss stimmt den im Gesetzentwurf vorgesehenen
Neuerungen des Umlegungsrechts zu, insbesondere der
Einführung des vereinfachten Umlegungsverfahrens. Die
vorgeschlagenen Einzeländerungen greifen insbesondere
Vorschläge des Bundesrates und Ergebnisse des Verwal-
tungsplanspiels auf. Die Fraktion der CDU/CSU hat das
Thema der Übertragung von Aufgaben des Umlegungsver-
fahrens auf Dritte angesprochen. Dazu gehört auch die
Frage, ob die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen zur Durch-
führung der Umlegung ermächtigt werden sollten. Diese
Überlegungen werfen zahlreiche Fragen auch grundsätz-
licher Art auf, zum Beispiel im Hinblick darauf, dass das
Umlegungsrecht besondere, auf die Eigenarten des Umle-
gungsverfahrens ausgerichtete und die Beteiligung der
Umlegungsbetroffenen (insbesondere Grundstückseigen-
tümer) gewährleistende besondere Verfahrensregelungen
sowie – auch verfassungsrechtlich gebotene – Zuteilungs-
regelungen enthalten. Diese Fragen können in diesem Ge-
setzgebungsverfahren nicht einer Lösung zugeführt werden;
sie bedürfen weiterer Prüfungen, denen die Bundesregie-
rung mit den zu beteiligenden Kreisen nachgehen sollte.
Der Ausschuss stimmt den im Zweiten Kapitel des Bau-
gesetzbuchs in einem neuen Dritten Teil eingeführten Rege-
lungen zum Stadtumbau mit Blick auf die in Zukunft voraus-
sichtlich noch vermehrt anstehenden großen städtebaulichen
Herausforderungen, Schrumpfungs- und Anpassungspro-
zesse stadt- und sozialverträglich zu gestalten, zu.
Der Ausschuss betont in diesem Zusammenhang ausdrück-
lich, dass die neuen Vorschriften zum Stadtumbau nicht nur
auf die Problematik in den neuen Bundesländern und auch

nicht speziell auf die durch Wohnungsleerstand hervorge-
rufenen städtebaulichen Problemlagen zugeschnitten seien.
Mit Rücksicht auf diese aktuell besonders dringliche Proble-
matik hält es der Ausschuss jedoch für sachgerecht, es inso-
weit bei der beispielhaften Erwähnung („namentlich für
Wohnzwecke“) in § 171a Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs zu belassen. Die im Übrigen vom
Ausschuss beschlossenen Änderungen bei den Vorschriften
zum Stadtumbau dienen insbesondere der Verdeutlichung
ihrer Zielsetzung und ihrer praxisgerechten Ausgestaltung.
Dies betrifft das Anliegen, im Rahmen des Stadtumbaus ge-
nerell eine Stärkung der Innenstädte anzustreben – durch die
Aufnahme einer neuen Nummer 3 in § 171a Abs. 3 Satz 2
BauGB – und die Anforderungen an die konzeptionelle
Vorbereitung des Stadtumbaus – durch die Ersetzung des
Begriffs „Stadtentwicklungskonzept“ durch den Begriff
„städtebauliches Entwicklungskonzept“ – praxisgerecht aus-
zugestalten.

2. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Inhaltsübersicht zum Baugesetzbuch)
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen infolge ge-
änderter Überschriften einzelner Paragrafen.
Zu Artikel 1 § 1 BauGB (Aufgabe, Begriff und

Grundsätze der Bauleit-
planung – Klimaschutz,
„städtebauliches Ent-
wicklungskonzept“ im
Belangekatalog)

Mit der Änderung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs soll auch der Gesichtspunkt des
allgemeinen Klimaschutzes aufgenommen werden. Der Bei-
trag der Bauleitplanung zum Umwelt- und Naturschutz er-
folgt auch für die Ziele des globalen Klimaschutzes.
Mit der Änderung des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs wird ein Anliegen der kommuna-
len Spitzenverbände aufgegriffen. Durch die ausdrückliche
Erwähnung der von der Gemeinde beschlossenen städtebau-
lichen Entwicklungskonzepte im Katalog der bei der Abwä-
gung zu berücksichtigenden Belange wird verdeutlicht, dass
zu den Ergebnissen einer von der Gemeinde beschlossenen
sonstigen städtebaulichen Planung auch die von ihr be-
schlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepte gehö-
ren. Hierdurch wird die Bedeutung der städtebaulichen Ent-
wicklungskonzepte sowohl für die Bauleitplanung wie auch
im Hinblick auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Rege-
lungen zum Stadtumbau hervorgehoben.
ZuArtikel 1 §§ 2, 2a, 6, 10 undAnlage zu § 2 Abs. 4
und § 2a BauGB (Umweltprüfung, Umweltbericht,

zusammenfassende Erklärung)
Zu § 2 BauGB
Mit der Änderung des § 2 Abs. 4 BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs wird einem Anliegen aus dem Verwaltungs-
planspiel Rechnung getragen. Die Änderung in Satz 1 dient
der Verdeutlichung des Verhältnisses von Umweltprüfung
und Umweltbericht und dem besseren Verständnis des Re-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 63 – Drucksache 15/2996

gelungszusammenhangs von § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in
der Fassung des Gesetzentwurfs in Verbindung mit der An-
lage zu § 2 Abs. 4 und § 2a. Sie soll die praktische Handha-
bung erleichtern, indem der Umweltbericht in der Anlage zu
§ 2 Abs. 4 und § 2a strukturell ähnlich gestaltet wird wie
§ 2a BauGB des geltenden Rechts.
Der neu in § 2 Abs. 4 eingefügte Satz 3 entspricht inhaltlich
der bisher in Absatz 1 Satz 2 der Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs enthaltenen
Regelung. Er soll zum besseren Verständnis in den Rege-
lungszusammenhang des § 2 Abs. 4 aufgenommen werden.
Mit der Änderung in Satz 5 wird ein Vorschlag des Bundes-
rates aufgegriffen, dem die Bundesregierung mit Maßgaben
zugestimmt hat. Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung
dient der so genannten Abschichtung der Umweltprüfungen.
Mit der Änderung wird verdeutlicht, dass eine derartige Ab-
schichtung auch dann möglich sein kann, wenn z. B. für die
Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung
eines Bebauungsplans ein Parallelverfahren durchgeführt
wird und die Umweltprüfung im Flächennutzungsplanver-
fahren bereits einen Stand erreicht hat, auf den die Umwelt-
prüfung für den Bebauungsplan aufbauen kann. Das würde
der Wortlaut des Gesetzentwurfs jedoch nicht zulassen.
Zu § 2a BauGB
Bei der Änderung in Satz 2 Nr. 1 handelt es sich um eine re-
daktionelle Änderung infolge der Streichung der Nummer 3
in § 2a Satz 2 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs.
Zur Änderung des Satzes 2 Nr. 2 wird auf die Begründung
zur Änderung des § 2 BauGB in der Fassung des Gesetzent-
wurfs verwiesen.
Mit der Streichung der Nummer 3 des Satzes 2 wird einer
Anregung aus der Sachverständigenanhörung Rechnung ge-
tragen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene systematische
Zuordnung der zusammenfassenden Erklärung als Teil des
Umweltberichts soll nunmehr dahin gehend geändert wer-
den, dass die Erklärung erst nach Abschluss des Planungs-
verfahrens mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Bau-
leitplans dem Plan beizufügen ist. Durch die engere
Orientierung am Wortlaut der Plan-UP-Richtlinie soll eine
über die europarechtlichen Anforderungen hinausgehende
Vorgabe für die Planungspraxis vermieden werden. Den
Kommunen bleibt es jedoch unbenommen, die Erklärung
bereits im Aufstellungsverfahren als Teil der Begründung
vorzubereiten und sie zusammen mit dem Umweltbericht
fortzuschreiben. Die Fortschreibungspflicht für den Um-
weltbericht besteht unabhängig davon, ob die zusammenfas-
sende Erklärung bereits im Aufstellungsverfahren beigefügt
ist.
Als Folge sollen die Planerhaltungsvorschriften geändert
werden. Ein Fehler in der zusammenfassenden Erklärung
hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Bauleitplans.
Zu § 6 BauGB
Zur Änderung des § 6 Abs. 5 BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs wird auf die Begründung zur Änderung des
§ 2 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs verwiesen.
Auf Grund der geänderten systematischen Zuordnung wird
die Bezeichnung „Erklärung zum Umweltbericht“ in § 2a
Satz 2 Nr. 3 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs in

die Bezeichnung „zusammenfassende Erklärung“ in Anleh-
nung an die Terminologie der Plan-UP-Richtlinie geändert.
Zu § 10 BauGB
Zur Änderung des § 10 Abs. 3 und 4 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs wird auf die Begründung zur Änderung
der §§ 2 und 6 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs
verwiesen.
Zur Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
Zur Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a wird auf
die Begründung zur Änderung des § 2 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs verwiesen.
Die Änderung in Nummer 1 Buchstabe b (Absatz 2 Nr. 3
der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs) erfolgt im Hinblick auf die Änderung
der systematischen Zuordnung der zusammenfassenden Er-
klärung. Nach § 2a Satz 2 Nr. 3 BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs ist die europarechtlich bereits für den Plan-
entwurf erforderliche Angabe über die Art, wie die Umwelt-
belange bei der Aufstellung berücksichtigt werden, in der
Erklärung zum Umweltbericht enthalten. Auf Grund der
Änderung, die zusammenfassende Erklärung erst nach Ab-
schluss der Planung zu fordern, ist es erforderlich, die An-
gabe über die Einbeziehung der Umweltbelange in den Um-
weltbericht aufzunehmen.
Mit der Änderung in Nummer 2 Buchstabe d (Absatz 1 Satz
1 Nr. 4 der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in der
Fassung des Gesetzentwurfs) wird einem Anliegen des Bun-
desrates Rechnung getragen, dem die Bundesregierung mit
Maßgaben zugestimmt hat. Die Änderung dient der Klar-
stellung des Gewollten zur Erleichterung der Planungspra-
xis. Auch nach geltender Rechtslage ist nicht jede denkbare
anderweitige Planungsmöglichkeit zu prüfen, sondern allein
eine „vernünftige“ anderweitige Planungsmöglichkeit (vgl.
auch Artikel 5 Abs. 1 der Plan-UP-Richtlinie).
Die Änderung in Nummer 3 Buchstabe a (Absatz 2 Nr. 4 der
Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs) dient der Klarstellung des Gewollten sowie
einer Angleichung an den Wortlaut des § 2a Abs. 2 Nr. 1
und 3 BauGB des geltenden Rechts.
Als Folge ist der Verweis auf die Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a in § 4c BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs
redaktionell anzupassen.
Zu Artikel 1 § 3 BauGB (Beteiligung der Öffent-

lichkeit – frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteili-
gung ohne Scoping)

Die Änderung entspricht einem Vorschlag des Bundesrates
und einem Anliegen aus dem Verwaltungsplanspiel. Sie
dient der Verfahrensvereinfachung. Es ist nicht erforderlich,
dass die Gemeinde der Öffentlichkeit ausdrücklich auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungs-
grad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs Gelegenheit zur Äußerung und Er-
örterung gibt. Auch nach der Plan-UP-Richtlinie ist eine
Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des sog. Scoping
nicht vorgesehen. Durch die Änderung sind Stellungnahmen

Drucksache 15/2996 – 64 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Öffentlichkeit zu dem erforderlichen Umfang und De-
taillierungsgrad der Umweltprüfung aber auch nicht ausge-
schlossen.

Zu Artikel 1 § 4 BauGB (Beteiligung der Behör-
den – „Äußerung“ in der
frühzeitigen Behörden-
beteiligung, Unterrich-
tungspflicht über „insbe-
sondere unvorher-
gesehene nachteilige“
Umweltauswirkungen)

Die Änderung in § 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs folgt einem Anliegen aus dem Verwal-
tungsplanspiel. Sie dient der Klarstellung des Gewollten.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetz-
entwurfs sind die Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung be-
rührt werden kann, entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Um-
weltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Aus diesem
Grund soll für die Beteiligung der Behörden in § 4 Abs. 1
Satz 1 und 2 einheitlich auf die Äußerung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange Bezug genommen
werden.
Die Unterrichtungspflicht nach § 4 Abs. 3 BauGB in der
Fassung des Gesetzentwurfs dient der Überwachung der
Durchführung der Bauleitpläne nach § 4c BauGB in der
Fassung des Gesetzentwurfs, um insbesondere unvorherge-
sehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln.
Sie soll an die sprachliche Regelung in § 4c BauGB in der
Fassung des Gesetzentwurfs angepasst werden.

Zu Artikel 1 § 4a BauGB (Gemeinsame Vorschrif-
ten zur Beteiligung – Um-
stellung, Frist bei erneu-
ter Auslegung, Aus-
schlusswirkung, Nutzung
elektronischer Medien)

Aus systematischen Gründen soll die Regelung des § 4a
Abs. 2 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs in den
neuen Absatz 6 übernommen werden.
Die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen
Absatz 2 entsprechen der Stellungnahme des Bundesrates,
der die Bundesregierung mit Maßgaben zugestimmt hat.
Die Aufnahme des Satzteils „und deren Inhalt für die Recht-
mäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist“ ent-
spricht der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2
BauGB.
Nur für Stellungnahmen in der Öffentlichkeitsbeteiligung ist
vorgesehen, dass der Ausschluss nur gilt, wenn hierauf in
der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung hinge-
wiesen wurde. Durch den neuen Absatz 6 Satz 2 soll ver-
deutlicht werden, dass ein solcher Hinweis auf die Aus-
schlusswirkung im Rahmen der Behördenbeteiligung nicht
erforderlich ist.

Die Übernahme des bisherigen Absatzes 3 Satz 1 in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs in den neuen Absatz 2 dient der
besseren Übersichtlichkeit der Vorschrift. Die Regelung des
bisherigen Absatzes 3 Satz 1 soll inhaltlich unverändert in
Absatz 2 übernommen werden; Absatz 3 soll in den verblei-
benden Sätzen inhaltlich unverändert – entsprechend dem
geltenden Recht (§ 3 Abs. 3 BauGB) – nur die Vorschriften
zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ent-
halten.
Als Folge der systematischen Umstellungen sind die §§ 33,
139 und 214 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs
redaktionell anzupassen.
Die Änderung in Absatz 3 im neuen Satz 3 folgt einem
Anliegen aus dem Verwaltungsplanspiel. Nach geltendem
Recht kann bei der erneuten Beteiligung das vereinfachte
Verfahren nach § 13 Nr. 3 BauGB entsprechend angewendet
werden. Danach ist den berührten Trägern öffentlicher Be-
lange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-
ner Frist zu geben. Im Interesse der Verfahrensbeschleu-
nigung soll die Möglichkeit der Verkürzung auf eine
angemessene Frist zur Stellungnahme bei der erneuten Be-
hördenbeteiligung beibehalten werden.
Die Änderungen in Absatz 3 im neuen Satz 4 dienen der
Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs in den Vorschriften
zur Behördenbeteiligung.
Mit der Änderung des Absatzes 4 in der Fassung des Ge-
setzentwurfs wird ein Vorschlag des Bundesrates aufgegrif-
fen, dem die Bundesregierung zugestimmt hat.
Nach § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB in der Fassung des Gesetz-
entwurfs können bei Einstellung des Bauleitplanentwurfs in
das Internet auf diese Weise die Stellungnahmen der Behör-
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mittei-
lung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und der
Internetadresse eingeholt werden. Durch diese Möglichkeit
soll die Abgabe einer sachgerechten und fundierten Stel-
lungnahme jedoch nicht eingeschränkt werden. Dies gilt für
den Fall, dass sich Entwürfe von Bauleitplänen nur im Ori-
ginalmaßstab bewerten lassen. Daher soll den Behörden und
Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit eingeräumt
werden, bei den Gemeinden die Entwürfe der Bauleitpläne
und der Begründung nach wie vor in Papierform anzufor-
dern; auf ein entsprechendes Verlangen der Behörde oder
des sonstigen Trägers öffentlicher Belange ist die Gemeinde
zur Übermittlung in entsprechender Form verpflichtet.
Der Halbsatz 2 soll sicherstellen, dass auch in diesen Fällen
die Vorschriften über die Fristen und die Möglichkeit der
Fristverlängerung gelten.
Zu Artikel 1 § 5 BauGB (Inhalt des Flächen-

nutzungsplans – Strei-
chung der Eignungs- und
Belastungsflächen, sach-
liche Teilflächennut-
zungspläne)

Die zentrale Funktion des Flächennutzungsplans als vorbe-
reitender Bauleitplan besteht nach § 5 Abs. 1 BauGB darin,
die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen für das
gesamte Gemeindegebiet darzustellen. Eine weitergehende

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 65 – Drucksache 15/2996

Funktion kommt dem Flächennutzungsplan im Hinblick auf
die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 zu, sofern Dar-
stellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB getroffen werden. Zur Erleichterung der Praxis für
solche Darstellungen ist es geboten, die Gemeinde durch die
Einfügung des Absatzes 2b in § 5 BauGB zu ermächtigen,
hierfür sachliche Teilflächennutzungspläne aufstellen zu
können.
Mit der Streichung der im Regierungsentwurf in § 5 Abs. 2
Nr. 11 und 12 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs
vorgesehenen Eignungs- und Belastungsflächen wird einem
Ergebnis des Verwaltungsplanspiels Rechnung getragen,
demzufolge die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen zusätzli-
chen Regelungen zur Fortentwicklung der Steuerungsmög-
lichkeiten von Vorhaben im Außenbereich nicht zielgerich-
tet angewandt werden können. Die vorgeschlagenen
Regelungen sollen daher insgesamt gestrichen werden. Die
Gemeinden können auf der Ebene des Flächennutzungs-
plans die bisher schon bestehenden Darstellungsmöglich-
keiten nutzen und im Rahmen der Ausweisung von Sonder-
gebieten in Bebauungsplänen Festsetzungen treffen, die
städtebaulich nicht vertretbare Belastungen vermeiden. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass schon nach dem gel-
tenden § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB die Darstellung von Nut-
zungsbeschränkungen im Flächennutzungsplan zulässig ist.
Solche Darstellungen können z. B. nach § 35 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BauGB Bedeutung erlangen, um Konflikte zu vermei-
den, wenn in einem Teil des Außenbereichs, der an ein
Wohngebiet angrenzt, oder in einem Teil des Außenbe-
reichs, der bereits hoch emissionsbelastet ist, weitere stark
emittierende Anlagen (wie unter Umständen gewerbliche
Tierhaltungsanlagen) errichtet werden sollen. Bislang wird
diese Möglichkeit – soweit ersichtlich – nicht genutzt. Eine
praktische Erprobung dieses Lösungsansatzes wäre wün-
schenswert.

Zu Artikel 1 § 9 BauGB (Inhalt des Bebauungs-
plans – Festsetzung von
öffentlichen und privaten
Verkehrsflächen sowie
Fahrradabstellplätzen,
Festsetzung von oberirdi-
schen und unterirdischen
Versorgungsanlagen und
-leitungen, Festsetzung
von befristeten und be-
dingten Nutzungen)

Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB soll die
Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für das Abstellen
von Fahrrädern mit Rücksicht auf ihre zunehmende Bedeu-
tung als ein Fall der besonderen Zweckbestimmung von
Verkehrsflächen herausgestellt werden. Mit dem Halbsatz 2
soll im Sinne einer Klarstellung bestimmt werden, dass die
Verkehrsflächen auch als öffentliche oder private Verkehrs-
flächen festgesetzt werden können.
Die Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB entspricht
einem Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung
zugestimmt hat. Danach soll sowohl die Führung von ober-
irdischen als auch die Führung von unterirdischen Versor-
gungsanlagen und -leitungen im Bebauungsplan festgesetzt

werden können. Dies dient der Klarstellung insbesondere im
Hinblick auf Telekommunikationslinien. Bereits mit der
Bundesbaugesetz-Novelle 1976 ist die Beschränkung auf
die Führung „oberirdischer“ Versorgungsanlagen und -lei-
tungen entfallen. Seitdem kann auch die Führung unterirdi-
scher Versorgungsanlagen und -leitungen festgesetzt wer-
den. Die Änderung dient daher der unmissverständlichen
Klarstellung der geltenden Rechtslage.
Die Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs entspricht einem Vorschlag des Bundes-
rates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Die Strei-
chung der Nummer 2 berücksichtigt, dass diese Regelung
(bestimmte Nutzungen sind nur bei Fortbestand der Nut-
zung zulässig) einen Unterfall der bisherigen Nummer 3
darstellt. Die Nummer 2 kann daher entfallen.
Die Änderungen in den Eingangswörtern sollen im Hinblick
auf die übliche Sprachregelung im Bauplanungsrecht ver-
deutlichen, dass sich die Festsetzungen auf Nutzungen oder
Anlagen beziehen können. Damit ist sichergestellt, dass sich
die Festsetzungen nur soweit notwendig auf diejenigen Nut-
zungen oder auch nur Anlagen beziehen, für die eine beson-
dere Fallgestaltung und damit Notwendigkeit besteht.
Zu Artikel 1 § 11 BauGB (Städtebaulicher Vertrag

– Solaranlagen, Kältever-
sorgung)

Mit der Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB in
der Fassung des Gesetzentwurfs soll verdeutlicht werden,
dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die
Nutzung von Solaranlagen sein kann. Außerdem soll als
möglicher Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch
die Nutzung solcher Anlagen und von Netzen und Anlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung für die Kälteversorgung aus-
drücklich genannt werden.
Zu Artikel 1 § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren)
Mit den Änderungen des § 13 Abs. 1 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs wird der Prüfbitte des Bundesrates ent-
sprochen. Sie dienen der Klarstellung des Gewollten. Denn
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden nicht
die Eigenart der näheren Umgebung berührt, sondern ge-
gebenenfalls die Zulässigkeitsvoraussetzungen verändert.
Hierauf muss daher § 13 Abs. 1 Bezug nehmen. Für die An-
wendung des vereinfachten Verfahrens soll diese Verände-
rung jedoch nur unwesentlich sein, vergleichbar der Voraus-
setzung „Grundzüge der Planung nicht berührt“ bei der
Änderung, Ergänzung oder Neuaufstellung eines Bebau-
ungsplans im vereinfachten Verfahren.
Die Einfügung des Absatzes 2 Nr. 3 folgt einem Anliegen
aus dem Verwaltungsplanspiel. Durch die Änderung soll die
im geltenden Recht bereits bestehende Wahlmöglichkeit für
die Behördenbeteiligung im vereinfachten Verfahren beibe-
halten werden, entweder eine Anhörung nur der berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange oder
eine Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs durchzuführen. Dadurch bleibt den Ge-
meinden die Möglichkeit erhalten, im vereinfachten Verfah-
ren die Frist, innerhalb derer die Beteiligten ihre Stellung-
nahmen abgeben können, auch für die Behördenbeteiligung
zu verkürzen.

Drucksache 15/2996 – 66 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Als Folge wird die im Regierungsentwurf vorgesehene Än-
derung des § 7 BauGB entbehrlich und sollen die Planerhal-
tungsvorschriften angepasst werden.
Zu Artikel 1 § 15 BauGB (Zurückstellung von

Baugesuchen)
Mit der Streichung des Absatzes 4 wird ein Vorschlag des
Bundesrates aufgegriffen.
Die Änderungen in Absatz 3 beziehen sich in Satz 1 auf die
Voraussetzung für die Zurückstellung von Baugesuchen.
Wie zur Sicherung der Bebauungsplanung nach § 15 Abs. 1
Satz 1 BauGB soll auch hier verlangt werden, dass „zu be-
fürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde“.
In Satz 2 wird die Berechnung des Zeitraums für die Zu-
rückstellung von Baugesuchen näher bestimmt. Für die Be-
hörden besteht daneben die Möglichkeit, im Einzelfall nach
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse
oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten die so-
fortige Vollziehung der Zurückstellung des Baugesuchs an-
zuordnen.
Satz 3 soll den Zeitraum einer gesetzlichen Regelung zufüh-
ren, in dem die Gemeinde nach Kenntnis vom Zulassungs-
verfahren tätig werden kann. Nach der Rechtsprechung er-
scheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Gemeinde auch
nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 BauGB,
binnen derer sie das Einvernehmen im bauaufsichtlichen
Verfahren erteilt hat oder es als erteilt gilt, noch eine dem
Vorhaben widersprechende Bauleitplanung betreibt und
diese durch die Zurückstellung des Baugesuchs sichern will.
Im Übrigen ist von Bedeutung, dass es schon nach gelten-
dem Recht nicht zulässig ist, ein Vorhaben durch mehrere
aufeinander folgende (Ketten-)Zurückstellungen über die
Dauer eines Jahres hinaus anzuhalten. Für die Fälle einer
längerfristigen Bausperre stellt das Baugesetzbuch nur die
Veränderungssperre zur Verfügung.
Zu Artikel 1 § 17 BauGB (Geltungsdauer der Ver-

änderungssperre – Ab-
schaffung der Zustim-
mungserfordernisse)

Bei den Änderungen in § 17 Abs. 2 und 3 BauGB handelt es
sich um Vorschläge des Bundesrates. Die Abschaffung der
beiden Zustimmungserfordernisse dient der Deregulierung
und der Verfahrensvereinfachung. Die Entscheidung über
eine nochmalige Verlängerung der Frist für den Ablauf einer
Veränderungssperre bzw. den erneuten Beschluss einer
außer Kraft getretenen Veränderungssperre wird damit in
die alleinige Verantwortung der Gemeinde als Trägerin der
Planungshoheit gestellt. Dies ist folgerichtig, da auch Be-
bauungspläne grundsätzlich keiner Genehmigungs- bzw.
Anzeigepflicht mehr unterliegen.
Als Folge soll die für die Zustimmung zur Verlängerung der
Frist für den Ablauf einer Veränderungssperre bzw. den er-
neuten Beschluss einer außer Kraft getretenen Verände-
rungssperre nach § 17 Abs. 2 und 3 BauGB in § 246 Abs. 1
BauGB vorgesehene Sonderregelung für einzelne Länder
aufgehoben werden.

Zu Artikel 1 § 19 BauGB (Teilung von Grund-
stücken)

Durch die Änderungen in § 19 Abs. 2 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs wird einem Anliegen des Bundes-
rates Rechnung getragen, dem die Bundesregierung mit
Maßgaben zugestimmt hat. Der Grundsatz des Absatzes 2
(Verhinderung einer Umgehung der städtebaulichen Rege-
lungen durch nachfolgende Grundstücksteilung) soll auch
Grundstücksteilungen im Gebiet eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans umfassen.
Hieraus ergibt sich eine Folgeänderung in § 12 Abs. 3 Satz
2 Halbsatz 2 BauGB.
Die Streichung des § 19 Abs. 3 BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs folgt einem Anliegen aus dem Verwaltungs-
planspiel. Sie erfolgt, um Schwierigkeiten im Verwaltungs-
vollzug zu vermeiden. Denn § 19 Abs. 3 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs wäre bei der Beurteilung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nahezu jeden Vorha-
bens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Bauge-
nehmigungsverfahren zu prüfen gewesen. Absatz 2 hat
demgegenüber eine solche Folge nicht.
Zu Artikel 1 § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vor-

haben innerhalb der
im Zusammenhang
bebauten Ortsteile
– Befreiung für Ge-
werbe- und Handwerks-
betriebe, Satzungen)

Die Einfügung des Absatzes 3a in § 34 BauGB trägt einem
Anliegen des Bundesrates Rechnung, dem die Bundesregie-
rung mit Maßgaben zugestimmt hat.
Der neue Absatz 3a kann vor allem bei baulichen Maßnah-
men im Zusammenhang mit vorhandenen kleinen Hand-
werks- und Gewerbebetrieben, die sich als Einzelstandorte
im nicht beplanten Innenbereich darstellen und dort zumeist
seit längerer Zeit existieren, eine Hilfe sein. Er vermeidet in
diesen Fällen die sonst notwendige Aufstellung von Vorha-
ben- und Erschließungsplänen, die sich aber im Vergleich zu
einem Genehmigungsverfahren, in dem die Voraussetzun-
gen des Absatzes 3a zu prüfen sind, als zu aufwändig und in
der Sache nicht notwendig darstellen können. Andererseits
bleibt durch die Voraussetzungen des Absatzes 3a sicherge-
stellt, dass die Anforderungen an eine geordnete städtebauli-
che Entwicklung ebenso gewahrt bleiben wie die Berück-
sichtigung nachbarlicher Interessen und sonstiger
öffentlicher Belange, z. B. die des Immissionsschutzes,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Vorschriften des
Immissionsschutzrechts ohnehin unberührt bleiben (§ 29
Abs. 2 BauGB).
Die Änderung berücksichtigt, dass in den Fällen des § 34
Abs. 2 BauGB bereits die Möglichkeit der Erteilung von
Befreiungen, d. h. der Abweichung von den allgemeinen
Zulässigkeitsregeln, besteht. Die ergänzende Genehmi-
gungsmöglichkeit im nicht beplanten Innenbereich kann
daher auf die Fallgestaltung des § 34 Abs. 1 BauGB
beschränkt werden.
Darüber hinaus ist es geboten, die erweiterten Genehmi-
gungsmöglichkeiten nur in den Fallgestaltungen vorzuse-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 67 – Drucksache 15/2996

hen, die auch nach Auffassung des Bundesrates aus Grün-
den der Praktikabilität und zur Unterstützung der Existenz
von Handwerks- und Gewerbebetrieben einschließlich der
Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlich
sind. Aus diesem Grund sollen nicht allgemein „Betriebe“
sondern Handwerks- und Gewerbebetriebe als diejenigen
Betriebe erfasst werden, für die Absatz 3a gelten soll.
Satz 2, nach dem die Regelung nicht auf bestimmte Einzel-
handelsbetriebe Anwendung finden soll, stimmt auch mit
dem Regelungsziel des § 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs überein, städtebaulich schädliche Aus-
wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden.
Die Änderungen der Absätze 4 bis 6 dienen dazu, die städte-
baulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB insgesamt
von der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umwelt-
prüfung auszunehmen. Diese ist europarechtlich nicht gebo-
ten. Auch in der Sache sind erhebliche Umweltauswirkun-
gen bei solchen Satzungen nicht zu erwarten.
Mit den Änderungen soll eine Anpassung der Verweisungen
im Hinblick auf die Harmonisierung mit den Vorgaben des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in der Fassung des Gesetz-
entwurfs vorgenommen werden. Dies dient der Verdeutli-
chung, dass bedeutsame Umweltauswirkungen nicht ausge-
löst werden können. Hierzu soll § 34 BauGB aus Gründen
der Übersichtlichkeit wie folgt strukturiert werden: Absatz 4
soll die grundlegende Bezeichnung der Satzungsarten ent-
sprechend dem bisherigen § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauGB
enthalten. In einem neuen Absatz 5 sollen die materiellen
Voraussetzungen und Inhalte der Satzungen nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB entsprechend dem bisheri-
gen Absatz 4 Satz 3 bis 5 geregelt werden, wobei das Gebot
der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung um die Vorgaben von § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs ergänzt werden
soll. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Die Satzungen setzen wie bisher voraus, dass sie mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind.
Dies bedeutet, dass die Satzungen insbesondere mit § 1
BauGB vereinbar sein müssen. Dies schließt die Ermittlung
und Berücksichtigung der Auswirkungen der Satzungen auf
die berührten Umweltbelange ein.
Als Folge sind die Planerhaltungsvorschriften redaktionell
anzupassen. Des Weiteren ist eine Anpassung der Überlei-
tungsvorschriften erforderlich.
Die Aufhebung des bisherigen Absatzes 5 Satz 2 und 3 zur
Abschaffung des Genehmigungserfordernisses für Satzun-
gen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB dient der Deregu-
lierung und Verfahrensvereinfachung; dies entspricht auch
den Vorstellungen des Bundesrates zum Verzicht auf Ge-
nehmigungs- und Zustimmungserfordernisse in anderen Be-
reichen des Baugesetzbuchs. Die Befugnis der Länder nach
§ 246 Abs. 1a BauGB bleibt hiervon unberührt.
Als Folge ist die für die Genehmigung von Satzungen nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in § 246 Abs. 1 BauGB
vorgesehene Sonderregelung für einzelne Länder aufzuhe-
ben.

Zu Artikel 1 § 35 BauGB (Bauen imAußenbereich
– privilegierte Vorhaben:
Biogasanlagen, Beein-
trächtigung öffentlicher
Belange: Beschränkung
auf „Funkstellen“, Um-
nutzung: Errichtung vor
dem 27. August 1996,
Rückbauverpflichtung,
Satzung)

Die Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs greift einen Vorschlag des Bundesrates
auf. Zum Schutz des Außenbereichs soll die Privilegierung
jedoch auf Biomasseanlagen beschränkt werden, deren in-
stallierte elektrische Leistung 0,5 MW nicht überschreitet.
Bei der Änderung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB in
der Fassung des Gesetzentwurfs handelt es sich um einen
Vorschlag des Bundesrates, dem die Bundesregierung zuge-
stimmt hat. Die Beschränkung auf die „Funktionsfähigkeit
von Funkstellen“ anstelle „Funktionsfähigkeit von Tele-
kommunikationsanlagen“ vermeidet die Berücksichtigung
einer unüberschaubaren Vielzahl von Einrichtungen und da-
mit Erschwernisse im Baugenehmigungsverfahren, da sonst
der Kreis der zu beteiligenden Stellen obwohl nicht notwen-
dig erheblich erweitert werden müsste.
Mit der Änderung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll
die bisherige Stichtagsregelung, wonach das Gebäude vor
dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden sein
muss, durch eine dauerhafte Fristenregelung ersetzt werden.
Die Änderung des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs greift ein Anliegen des Bundesrates auf,
dem die Bundesregierung mit Maßgaben zugestimmt hat.
Auf das Merkmal der Umweltverträglichkeitsprüfung als
Kriterium für die Begründung einer Rückbauverpflichtung
nach Nutzungsaufgabe im Außenbereich soll verzichtet
werden. Ziel der Regelung soll es sein, insbesondere der Be-
einträchtigung der Landschaft durch aufgegebene Anlagen
mit einer nur zeitlich begrenzten Nutzungsdauer entgegen-
zuwirken. Aus diesem Grund soll die Rückbauverpflichtung
maßgeblich für privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35
Abs. 1 BauGB, wie im Gesetzentwurf bezeichnet, gelten.
Nach dauerhafter Nutzungsaufgabe dieser Anlagen ist es
aus Gründen des Außenbereichsschutzes geboten, dass sie
entfernt werden.
Eine darüber hinausgehende als Zulässigkeitsvorausset-
zung normierte Rückbauverpflichtung für Vorhaben nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und für sonstige Vorhaben nach
§ 35 Abs. 2 BauGB ist nicht erforderlich.
Die Rückbauverpflichtung soll bestehen, wenn die nach der
Genehmigung zulässige Nutzung dauerhaft aufgegeben
wird und auch nicht durch eine andere zulässige Nutzung
ersetzt wird. Halbsatz 2 soll dazu sicherstellen, dass eine
nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Fassung des Ge-
setzentwurfs zulässige Nutzungsänderung im Falle der
Durchführung nicht die Fälligkeit des Rückbaus auslöst. So-
fern eine Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder
Abs. 2 BauGB erfolgt, soll die Rückbauverpflichtung ent-
fallen.

Drucksache 15/2996 – 68 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Als Folge dieser Änderung soll eine Ergänzung der Überlei-
tungsvorschriften in § 244 BauGB aufgenommen werden.
Sie soll sicherstellen, dass bauliche Anlagen, die bereits vor
dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau
zugelassen worden sind, auch bei einer Nutzungsänderung
nicht nach § 35 Abs. 5 Satz 2 zurückgebaut werden müssen.
Mit der Änderung des § 35 Abs. 6 BauGB soll die städte-
bauliche Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ohne Verpflich-
tung zur Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung
beibehalten werden. Diese ist europarechtlich nicht geboten.
Auch in der Sache sind erhebliche Umweltauswirkungen
bei solchen Satzungen nicht zu erwarten. Die Satzung nach
§ 35 Abs. 6 BauGB wird von den Gemeinden und damit auf
lokaler Ebene aufgestellt; sie bezieht sich nur auf einzelne
Außenbereichsflächen, so dass es sich um kleine Gebiete
handelt. Zu beachten ist, dass mit der Satzung nach § 35
Abs. 6 BauGB keine Baurechte geschaffen werden, sondern
nur bestimmten Vorhaben bestimmte Belange nicht entge-
gengehalten werden können.
Mit der Änderung soll eine Anpassung der Verweisungen
im Hinblick auf die Harmonisierung mit den Vorgaben des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB in der Fassung des Gesetz-
entwurfs vorgenommen werden. Dies dient der Verdeut-
lichung, dass bedeutsame Umweltauswirkungen nicht aus-
gelöst werden können.
Die Satzung setzt wie bisher voraus, dass sie mit einer ge-
ordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Dies
bedeutet, dass die Satzung insbesondere mit § 1 BauGB ver-
einbar sein muss. Dies schließt die Ermittlung und Berück-
sichtigung der Auswirkungen der Satzung auf die berührten
Umweltbelange ein.
Als Folge sind die Planerhaltungsvorschriften redaktionell
anzupassen. Des Weiteren ist eine Anpassung der Überlei-
tungsvorschriften erforderlich.
Die Änderung des Absatzes 6 Satz 6 zur Abschaffung des
Genehmigungserfordernisses für Satzungen nach § 35
Abs. 6 BauGB dient der Deregulierung und Verfahrensver-
einfachung; dies entspricht auch den Vorstellungen des
Bundesrates zum Verzicht auf Genehmigungs- und Zustim-
mungserfordernisse in anderen Bereichen des Baugesetz-
buchs.
Als Folge sollen die Länder gemäß § 246 Abs. 1a BauGB
bestimmen können, dass die Satzungen vor ihrem Inkrafttre-
ten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind.

Zu Artikel 1 § 46 BauGB (Umlegung – Zuständig-
keit und Voraussetzun-
gen, Antragsrecht)

Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzung des
§ 46 Abs. 3 BauGB (Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe b) sollten
die einzelnen Eigentümer in Bebauungsplangebieten ein
formelles Antragsrecht auf Entscheidung der Gemeinde
über die Durchführung eines Umlegungsverfahrens erhalten
und damit ihre Position im Umlegungsverfahren gestärkt
werden. Mit der Streichung wird ein Vorschlag des Bundes-
rates aufgegriffen, um Verfahrenserschwernisse zu vermei-
den. Einer ausdrücklichen Regelung eines formellen An-
tragsrechts bedarf es auch deshalb nicht, weil moderne
Planungen ohnehin durch die Bodenordnung begleitet wer-

den, so dass auch ihr bodenordnerischer Vollzug in aller
Regel gewährleistet ist.
Als Folge ist der Änderungsbefehl zu § 46 Abs. 1 BauGB
ohne weitere inhaltliche Änderung insgesamt neu zu fassen.
Zu Artikel 1 § 61 BauGB (Aufhebung, Änderung

und Begründung von
Rechten – Einbeziehung
des Innenbereichs)

Die Änderung folgt einer Anregung aus dem Verwaltungs-
planspiel. Die im Gesetzentwurf wie im geltenden Recht
vorgesehene Beschränkung des Anwendungsbereichs von
§ 61 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Umlegungen im Geltungsbe-
reich von Bebauungsplänen soll mit der vorgesehenen Er-
weiterung der Möglichkeiten der Vorwegausscheidung nach
§ 55 Abs. 2 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs (Ar-
tikel 1 Nr. 34) auf den nicht beplanten Innenbereich nach
§ 34 BauGB harmonisiert werden. Damit wird die Möglich-
keit geschaffen, solche überwiegend den Bedürfnissen der
Bewohner dienende Anlagen auch im Wege der Begrün-
dung von Gemeinschaftseigentum zur Verfügung zu stellen.
Zu Artikel 1 § 73 BauGB (Änderung des Umle-

gungsplans – Redaktion)
Die mit dem Regierungsentwurf lediglich beabsichtigte
sprachliche Angleichung an den Wortlaut des § 64 BauGB
ist nicht erforderlich und würde ggf. Rechtsunsicherheiten
hervorrufen, da zwischen dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
und der Bekanntmachung nach § 71 BauGB, mit der der
Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit bekannt zu machen ist, zu
unterscheiden ist.
Zu Artikel 1 § 82 BauGB (Beschluss über die ver-

einfachte Umlegung
– vorherige Erörterung)

Mit der Änderung des Absatzes 1 wird ein Vorschlag des
Bundesrates aufgegriffen. Die Bundesregierung hatte dem
in ihrer Gegenäußerung mit der Maßgabe zugestimmt, dass
derselbe Wortlaut wie in § 66 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in
§ 82 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendet wird.
In redaktioneller Hinsicht soll in Absatz 2 verdeutlicht wer-
den, dass entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2 BauGB insbeson-
dere der Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben ist.
Zu Artikel 1 § 145 BauGB (Sanierungsrechtliche

Genehmigung – Zusam-
menführung mit dem
bauaufsichtlichen Ver-
fahren)

Der Änderung in Absatz 1 liegt eine Prüfbitte des Bundesra-
tes zu Grunde. Danach soll im Interesse einer bürgerfreund-
lichen Gestaltung des Genehmigungsverfahrens die sanie-
rungsrechtliche Genehmigung aus „einer Hand“ erteilt wer-
den, so dass für den Bürger die ggf. nach geltendem Recht
erforderliche Beantragung einer Genehmigung bei der
Gemeinde entfällt, wenn zugleich ein bauaufsichtliches
Verfahren erforderlich wird. Hiermit erfolgt indes nur eine
Zuständigkeitskonzentration. Daher ist hinsichtlich der Ge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 69 – Drucksache 15/2996

nehmigungsfrist bzw. Genehmigungsfiktion (§ 145 Abs. 1
Satz 3 i.V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BauGB in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs) zu beachten, dass diese sich nur
auf die sanierungsrechtliche Seite und nicht auf die bauord-
nungsrechtliche Seite der Genehmigung bezieht.
In Absatz 6 Satz 1 wird wie im Regierungsentwurf § 22
Abs. 6 über die Grundbuchsperre für entsprechend anwend-
bar erklärt. Darüber hinaus wird in Absatz 6 Satz 2 z. B. für
den Fall einer allgemein erteilten Genehmigung nach § 144
Abs. 3 BauGB bzw. einer Genehmigungsfreistellung nach
§ 144 Abs. 4 BauGB das für den Grundbuchvollzug erfor-
derliche Zeugnis geregelt.
Durch den Verweis in § 169 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auf die sa-
nierungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften erstrecken
sich diese Änderungen auch auf das Recht der Entwick-
lungsmaßnahme.

Zu Artikel 1 § 157 BauGB (Erfüllung von Aufga-
ben für die Gemeinde
– Wegfall des Bestä-
tigungsverfahrens)

Die Änderung beruht auf einer Prüfbitte des Bundesrates,
die in einer Bund-Länder-Besprechung am 22. Januar 2004
erörtert worden ist. Das bisher in § 157 Abs. 1 Satz 2
BauGB geregelte Bestätigungsverfahren für den Sanie-
rungsträger soll im Interesse der Deregulierung und Entbü-
rokratisierung entfallen. Die Neuregelung wirkt sich auf das
bisher in § 167 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 157
Abs. 1 Satz 2 und § 158 BauGB geregelte Bestätigungsver-
fahren für den Entwicklungsträger aus, welches damit eben-
falls entfallen soll.
Mit dem Entfall der Bestätigungsverfahren werden die Lan-
desbehörden, die nach geltendem Recht das Bestätigungs-
verfahren durchführen, entlastet und die kommunale Selbst-
verwaltung gestärkt.
Ein überwiegender Grund für die Beibehaltung des Bestäti-
gungsverfahrens ist heute nicht mehr erkennbar. Durch die
Bestätigung wird lediglich eine Vorauswahl möglicher
geeigneter Sanierungs- bzw. Entwicklungsträger für die
Gemeinde getroffen. Die erteilte Bestätigung entbindet die
Gemeinden jedoch nicht von ihrer eigenverantwortlichen
Auswahlentscheidung bei der konkreten Sanierungs- bzw.
Entwicklungsmaßnahme. Auf Grund der teils langjährigen
praktischen Erfahrungen und der gestiegenen Verwaltungs-
kraft der Gemeinden ist auch die Schutzfunktion des Bestä-
tigungsverfahrens entbehrlich.
Als Folge muss § 158 BauGB angepasst werden, wobei die
unverzichtbaren materiellen Anforderungen in Bezug auf
die Aufgabenübertragung beibehalten werden sollen.

Zu Artikel 1 § 165 BauGB (Städtebauliche Ent-
wicklungsmaßnahmen
– Redaktion, Entfall der
Genehmigungspflicht)

Der Änderung liegt ein Antrag des Bundesrates zu Grunde.
Danach soll zur Verwaltungsvereinfachung und Deregulie-
rung auf eine bundesrechtliche Genehmigungspflicht für
Entwicklungssatzungen verzichtet werden. Nunmehr soll in

§ 165 Abs. 7 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs nur
noch geregelt werden, dass die Gemeinde, wie bisher, ver-
pflichtet bleibt, die Gründe für die Festlegung des Entwick-
lungsbereichs darzulegen. Die Entscheidung, ob es einer
präventiven aufsichtsbehördlichen Kontrolle für Entwick-
lungssatzungen bedarf, soll durch Änderung des § 246
Abs. 1a BauGB künftig den Ländern überlassen werden. Im
Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen des
Gesetzestextes.

Zu Artikel 1 §§ 171a bis 171e BauGB (Stadtumbau
und Soziale
Stadt)

Die Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf tragen einer
Prüfbitte des Bundesrates Rechnung, zu der eine Bund-Län-
der-Besprechung am 22. Januar 2004 stattgefunden hat. Sie
dienen der praxistauglichen Ausgestaltung der Regelungen
zum Stadtumbau und zur Sozialen Stadt.

Zu § 171a BauGB
Die neue Aufzählung der beispielhaften Stadtumbauziele
orientiert sich an einer funktionellen Betrachtungsweise der
Maßnahmen zum Stadtumbau.
Zudem soll mit der Nummer 3 die generelle Zielrichtung
des Stadtumbaus, insgesamt zu einer Stärkung der Innen-
städte beizutragen, klarer herausgestellt werden.

Zu § 171b BauGB
Durch die neue Formulierung („städtebauliches Entwick-
lungskonzept“ an Stelle von „Stadtentwicklungskonzept“)
in der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 sollen mögliche
Missverständnisse über den räumlichen und sachlichen Um-
fang bei der Aufstellung des Konzepts vermieden werden.
Die Änderung soll das Missverständnis vermeiden, dass
stets ein komplettes, alle sachlichen und räumlichen Berei-
che und Details der Stadtentwicklung der Gemeinde umfas-
sendes Konzept vorausgesetzt wird. Erforderlich ist viel-
mehr nur die Erfassung der für die jeweilige Stadtumbau-
maßnahme in dem betreffenden Gebiet und in ihren Aus-
wirkungen sowie ihrer Bedeutung auf und für das übrige
Stadtgebiet bedeutsamen Aspekte des Stadtumbaus. Der er-
forderliche räumliche und sachliche Umgriff des städtebau-
lichen Entwicklungskonzeptes richtet sich demzufolge aus-
schließlich nach der räumlichen und sachlichen Dimension
der örtlichen Problemlage, so dass das Konzept z. B. das
gesamte Stadtgebiet oder auch lediglich einen Stadt- oder
Ortsteil erfassen kann. Vor allem in kleinen Gemeinden und
bei begrenzten Maßnahmen sind daher in der Regel nur ent-
sprechend geringere Anforderungen an das Entwicklungs-
konzept zu stellen.
Mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3 (und der dem-
nach zu erfolgenden Streichung des Absatzes 2 Satz 2) wird
eindeutig bestimmt, dass eine Beteiligung und Mitwirkung
der Betroffenen (§ 137 BauGB) und der öffentlichen Aufga-
benträger (§ 139 BauGB) sowohl bei der Vorbereitung als
auch bei der Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen,
entsprechend der vergleichbaren Rechtslage im Sanierungs-
recht, erfolgen soll.

Drucksache 15/2996 – 70 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 171c BauGB
Mit der Änderung wird verdeutlicht, dass die Nutzung
städtebaulicher Verträge zur Durchführung von Stadt-
umbaumaßnahmen nur in Betracht kommt, soweit dies er-
forderlich ist.

Zu § 171e BauGB
Die Änderung in der Überschrift und in Absatz 1 stellt eine
redaktionelle Anpassung an die Regelung des § 171a
BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs dar und dient der
Verdeutlichung des Zielcharakters der Regelung der Sozia-
len Stadt.
Die Änderung in Absatz 2 Satz 1 verdeutlicht die Zielrich-
tung von Maßnahmen der Sozialen Stadt im Sinne einer Sta-
bilisierung und Aufwertung von benachteiligten Ortsteilen
und anderen Teilen des Gemeindegebiets. Damit soll zu-
gleich eine redaktionelle Harmonisierung mit den vergleich-
baren Vorschriften der § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB und
§ 171a Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung des Gesetzent-
wurfs erreicht werden.
Das bei der Sozialen Stadt besonders bedeutsame Anliegen
der Bündelung investiver und nichtinvestiver Mittel soll
nunmehr durch die Aufnahme der „sonstigen“ Maßnahmen
in Absatz 2 Satz 3 an dem systematisch richtigen Standort
des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebracht werden. Um
dem Eindruck entgegenzuwirken, dass die Förderung recht-
lich gesehen Voraussetzung für die Durchführung von Maß-
nahmen der Sozialen Stadt ist, sollen in Satz 3 ferner die
Wörter „einschließlich ihrer Förderung“ gestrichen werden.
Die Änderung in Absatz 4 präzisiert den Beteiligtenbegriff,
indem nunmehr die Betroffenen nach § 137 BauGB und die
öffentlichen Aufgabenträger nach § 139 BauGB ausdrück-
lich benannt werden.
Die übrigen Änderungen in den Absätzen 5 und 6 sind
redaktioneller Natur.

Zu Artikel 1 § 172 BauGB (Erhaltungssatzung
– Redaktion)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates auf-
gegriffen, dem die Bundesregierung mit Maßgaben zuge-
stimmt hat. Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen.
Zur Erleichterung der Praxis in den Grundbuchämtern soll
§ 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 8 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs entsprechend anwendbar sein. Dadurch
wird erreicht, dass die Grundbuchämter von der Gemeinde
über den räumlichen Anwendungsbereich des Genehmi-
gungsvorbehalts unterrichtet werden.

Zu Artikel 1 § 173 BauGB (Genehmigung, Über-
nahmeanspruch)

Mit der Streichung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen, die im Regierungsentwurf enthaltene
Änderung des § 173 Abs. 1 Satz 2 (Artikel 1 Nr. 57), die
hinsichtlich der Reichweite des Begriffs des „bauaufsicht-
lichen Verfahrens“ zu Missverständnissen bei der Rechtsan-
wendung führen könnte, entfallen zu lassen.

Zu Artikel 1 § 212 BauGB (Vorverfahren
– Redaktion)

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Ergänzung des
§ 212a BauGB soll aus rechtsförmlichen Gründen in dem
systematisch zutreffenden Zusammenhang der §§ 212 und
224 BauGB geregelt werden.
In § 212a BauGB wird der Entfall der aufschiebenden Wir-
kung von Widerspruch und Anfechtungsklage im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren geregelt. Gegen den Umle-
gungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 BauGB und die Bekannt-
machung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach
§ 71 Abs. 1 BauGB ist als gerichtliches Verfahren indes der
Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Kammern für
Baulandsachen nach § 217 Abs. 1 Satz 1 BauGB statthaft.
Der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprü-
chen bzw. des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen
diese Verwaltungsakte ist daher in § 212 Abs. 2 und § 224
BauGB zu regeln. Damit ist eine inhaltliche Änderung des
Gesetzentwurfs nicht verbunden.
Zu Artikel 1 §§ 214 und 215 BauGB (Plan-

erhaltung)
Mit den Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf
wird der Prüfbitte des Bundesrates (Sicherstellung zum Ab-
wägungsvorgang, dass die erreichte Bestandskraft mindes-
tens erhalten bleibt) Rechnung getragen, dem die Bundesre-
gierung durch entsprechende Vorschläge nachgekommen ist
und die hiermit aufgegriffen werden, und es werden mit den
Änderungen Folgerungen aus Änderungen der Vorschriften
über die Aufstellung der Bauleitpläne gezogen.
Zu § 214 BauGB
Als Folgeänderung zu der Neufassung des § 214 Abs. 3
Satz 2 soll § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs neu gefasst werden. Dies dient der Ver-
einheitlichung des Sprachgebrauchs in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs mit der Er-
gänzung in § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2.
§ 214 Abs. 1 Satz 1 enthält auch weiterhin einen abschlie-
ßenden Katalog der Fehler von Verfahrens- und Formvor-
schriften, die für die Wirksamkeit der Flächennutzungspläne
und Satzungen beachtlich sind. So ist zum Beispiel die Vor-
schrift über die Festlegung des Umfangs und Detaillierungs-
grades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 nicht auf-
geführt, so dass ein eventueller Fehler unbeachtlich ist.
Bei den Änderungen in den Halbsätzen 1 und 3 des § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung des Gesetzent-
wurfs handelt es sich um Folgeänderungen zur Änderung
der §§ 2a, 6 und 10 BauGB im Hinblick darauf, dass die zu-
sammenfassende Erklärung zum Umweltbericht erst nach
Abschluss des Planungsverfahrens mit der ortsüblichen Be-
kanntmachung des Bauleitplans dem Plan beizufügen sein
soll. An diese systematische Zuordnung werden die Plan-
erhaltungsvorschriften angepasst. Ein Fehler in der zusam-
menfassenden Erklärung hat keinen Einfluss auf die Wirk-
samkeit eines Bauleitplans.
Auch nach der Neugliederung der Anlage zu § 2 Abs. 4 und
§ 2a BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs ergeben
sich im Zusammenhang mit den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 71 – Drucksache 15/2996

vorgesehenen Vorschriften Anhaltspunkte für unbeachtliche
Fehler des Umweltberichts insbesondere, wenn der Um-
weltbericht nicht ausdrücklich die in den Nummern 1 und 3
Buchstabe a und c der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a ge-
nannten Anforderungen enthält, die Begründung des Flä-
chennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf aber
an anderer Stelle diesbezüglich vorliegt. Diese Angaben
sind im Allgemeinen ohnehin Bestandteil der Begründung
eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung oder ihres
Entwurfs.
Die Änderung in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in der Fassung
des Gesetzentwurfs (Bezeichnung von „Verfahrens- und
Formvorschriften“) dient der Klarstellung des Gewollten.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf soll mit der
Neufassung des Absatzes 2 keine inhaltliche Änderung ge-
genüber dem bisherigen Recht verbunden sein. Es ist daher
sachgerecht, die bisherige Formulierung zu übernehmen.
Mit der Anfügung des Halbsatzes 2 an § 214 Abs. 3 Satz 2
soll in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Fassung des Ge-
setzentwurfs als Ergänzungsregelung der Regelungsgehalt
des bisherigen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB aufgenommen
werden. Die Neufassung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
knüpft an die durch den Gesetzentwurf vorgesehene Beto-
nung der Verfahrenselemente des Ermittelns und Bewertens
der von der Abwägung berührten Belange gegenüber dem
Abwägungsvorgang an. Durch den Zusatz soll der bisheri-
gen Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Erheblich-
keit bestimmter Mängel im Abwägungsvorgang nur noch
ergänzende Bedeutung zukommen; es soll sichergestellt
werden, dass, auch soweit die Begriffe der Ermittlung und
Bewertung – etwa auch bei einengender Auslegung – nicht
alle Anforderungen an das Abwägungsgebot erfassen, die
durch den bisherigen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erreichte
Bestandskraft der Flächennutzungspläne und Satzungen er-
halten bleibt.
Zu § 215 BauGB
Die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vor-
schriften in § 215 Abs. 1 BauGB soll nunmehr grundsätz-
lich einheitlich für die Mängel des Flächennutzungsplans
oder der Satzung, die nicht bereits nach § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 Satz 2 unbeachtlich sind, zwei
Jahre betragen. Es ist sachgerecht, dass Mängel des Flä-
chennutzungsplans oder der Satzung insoweit einheitlich
behandelt werden. Auch die Erstreckung der Regelung auf
die unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beacht-
lichen Mängel ist im Interesse einer einheitlichen Frist für
die Geltendmachung von Mängeln sachgerecht. Die Rüge-
frist von zwei Jahren entspricht auch der in § 47 Abs. 2 Satz
1 VwGO enthaltenen gesetzgeberischen Wertung, nach der
ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan oder
eine sonstige Satzung nur innerhalb von zwei Jahren nach
der Bekanntmachung gestellt werden kann.
Die Ausnahme der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB in
der Fassung des Gesetzentwurfs genannten Fälle berück-
sichtigt wie im geltenden Recht, dass in diesen Fällen der
Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht zustande
kommt und der Mangel deshalb nicht durch Fristablauf ge-
heilt werden kann. Im Übrigen sollen schwerwiegende
Mängel der Abwägung in Bezug auf das Abwägungsergeb-
nis, wenn deswegen das Ergebnis der Planung schlechter-

dings unhaltbar ist, unbefristet geltend gemacht werden
können.
Im Übrigen dienen die Änderungen dem einheitlichen
Sprachgebrauch.

Zu Artikel 1 § 233 BauGB (Allgemeine Überlei-
tungsvorschriften
– Planerhaltung)

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Dazu
wird § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Fassung des Gesetz-
entwurfs inhaltlich in zwei Sätze übernommen. Dabei ent-
spricht der neue Satz 2 inhaltlich dem Halbsatz 1 des Ge-
setzentwurfs. Der neue Satz 3 übernimmt den Halbsatz 2
und macht deutlich, dass für den Fall, dass Fristen für die
Geltendmachung von Fehlern nach bisherigem Recht noch
nicht abgelaufen sind, sich die Frage, nach welchen Vor-
schriften die Geltendmachung zu erfolgen hat, nach dem
bisherigen Recht beurteilt.

Zu Artikel 1 § 239 BauGB (Überleitungsvorschrift
für die Grenzregelung
– neu)

Die bisherige Überleitungsregelung des § 239 BauGB für
die Bodenordnung wird durch eine Überleitungsregelung
für die Grenzregelung ersetzt. Eine derartige Vorschrift ist
im Interesse der Rechtssicherheit geboten.

Zu Artikel 1 § 244 BauGB (Überleitungsvorschrif-
ten für das Europa-
rechtsanpassungsgesetz
Bau)

Es handelt sich um Änderungen gegenüber dem Regie-
rungsentwurf:
Die Einfügung des Absatzes 4 folgt einer Anregung aus
dem Verwaltungsplanspiel. Er enthält eine Überleitungsvor-
schrift zur Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BauGB in der
Fassung des Gesetzentwurfs zur Überprüfung von Flächen-
nutzungsplänen.
Die Änderungen der bisherigen Absätze 4 und 5 (neue
Absätze 5 und 6) enthalten Anpassungen an die geänderte
Inkrafttretensregelung.
Die Neufassung des bisherigen Absatzes 6 (neuer Absatz 7)
enthält eine Folgeänderung zur Änderung des § 35 Abs. 5
Satz 2 BauGB in der Fassung des Gesetzentwurfs und zur
Änderung des § 35 Abs. 6 BauGB.

Zu Artikel 1 § 245 BauGB (Überleitungsvorschrif-
ten für den Stadtumbau
– Soziale Stadt – neu)

Mit der Änderung der Überschrift und der Anfügung des
Absatzes 2 in § 245 BauGB in der Fassung des Gesetzent-
wurfs wird ein Anliegen auch der Länder aufgegriffen. Eine
Überleitungsregelung für die Soziale Stadt soll gewährleis-
ten, dass die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
den einschlägigen Verwaltungsvereinbarungen zur Förde-
rung von Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf
beschlossenen Gebiete für die Soziale Stadt und die aufge-

Drucksache 15/2996 – 72 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

stellten Konzepte ohne Umstellungsschwierigkeiten fortge-
führt werden können.
Die Änderung des Absatzes 1 enthält eine Folgeänderung zu
der Änderung des § 171b BauGB in der Fassung des Ge-
setzentwurfs sowie eine Anpassung an die geänderte In-
krafttretensregelung.

Zu Artikel 1 § 245b BauGB (Überleitungsvorschrif-
ten für Vorhaben im
Außenbereich – Län-
derabweichungsklausel
für die Frist nach § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe c BauGB)

Mit der Änderung des Absatzes 2 soll die bisherige Rege-
lung beibehalten und bis zum 31. Dezember 2008 verlängert
werden.
Als Folge sind die Inhaltsübersicht anzupassen und der Än-
derungsbefehl zu § 245c BauGB ohne inhaltliche Änderung
neu zu fassen.

Zu Artikel 1 § 246 BauGB (Sonderregelungen für
einzelne Länder – Strei-
chung der Absätze 3
und 6)

Bei den Änderungen des Absatzes 1 handelt es sich um Fol-
geänderungen zur Abschaffung der Genehmigungs- und Zu-
stimmungserfordernisse nach § 17 Abs. 2 und 3, § 34
Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6 und § 165 Abs. 7 BauGB.
Bei den Änderungen des § 246 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1
BauGB handelt es sich um Folgeänderungen zur Abschaf-
fung der Genehmigungserfordernisse nach § 34 Abs. 5
Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6 und § 165 Abs. 7 BauGB.
Die Streichung des § 246 Abs. 3 und 6 BauGB dient der
Rechtsvereinfachung.

Zu Artikel 2 § 5 ROG (Bindungswirkungen bei
besonderen Bundesmaßnah-
men)

Mit der Änderung wird einem Vorschlag des Bundesrates
Rechnung getragen. Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 ROG in der
Fassung des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung be-
zweckt, entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juli 2002, Az. Vf.
10-VII-00, Vf. 12-VII-00) herauszustellen, dass die Zielaus-
sagen von Raumordnungsplänen die betroffene Fachpla-
nung des Bundes hinsichtlich der im Gesetzestext genann-
ten Fälle nicht binden. Dies ergibt sich ohnehin aus den
grundgesetzlich verbürgten Kernkompetenzen des Bundes.
Die Regelung in § 5 ROG ist daher entbehrlich; die Strei-
chung dient auch der Rechtsvereinfachung. Der Änderungs-
befehl zu § 5 Abs. 1 ROG ist daher neu zu fassen.

Zu Artikel 2 § 7 ROG (Allgemeine Vorschriften
über Raumordnungspläne
– Begründung, Bekannt-
machung)

Mit der Änderung des § 7 Abs. 5 BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs wird ein Vorschlag des Bundesrates aufge-
griffen, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Die im
Gesetzentwurf enthaltene Formulierung „unselbständiger
Teil“ könnte dahin missverstanden werden, dass die Inhalte
des Umweltberichts ununterscheidbar in der Gesamtbegrün-
dung des Raumordnungsplans aufgehen. Mit der – deklara-
torischen – Änderung dieser Formulierung in „gesonderter
Teil“ soll sichergestellt werden, dass der Umweltbericht von
der übrigen Begründung unterscheidbar bleibt. Diese Unter-
scheidbarkeit ist notwendig, um eine Handhabung des Um-
weltberichts im Sinne der Plan-UP-Richtlinie zu gewähr-
leisten.
Mit der genannten Änderung greift § 7 Abs. 5 Satz 3 die
Formulierung des § 2a Satz 3 BauGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs auf, wonach der Umweltbericht einen „ge-
sonderten Teil“ der Begründung des Bauleitplans bildet.
Dies entspricht auch der Begründung zum Gesetzentwurf zu
Artikel 2 Nr. 5, die auf die Regelung des § 2a Satz 3 BauGB
in der Fassung des Gesetzentwurfs Bezug nimmt.
Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung in Absatz 9
ist insofern missverständlich, als eine „Bekanntmachung“
gegenüber bestimmten Personen im deutschen Rechtssys-
tem nicht üblich ist. Gemäß der Begründung zum Gesetz-
entwurf soll mit § 7 Abs. 9 jedoch ein im deutschen Rechts-
system bekanntes, förmliches Verfahren der Bekannt-
machung vorgeschrieben werden. Dies ist die so genannte
öffentliche Bekanntmachung (vgl. z. B. § 74 Abs. 5 Verwal-
tungsverfahrensgesetz des Bundes). Die im Gesetzentwurf
enthaltene Formulierung ist daher zu korrigieren.
Hingegen wäre eine Ersetzung des Wortes „bekannt“ durch
„zugänglich“ nachdrücklich abzulehnen (vgl. Nummer 48
der Stellungnahme des Bundesrates und die hierzu ergan-
gene Gegenäußerung der Bundesregierung). Die Formulie-
rung „zugänglich“ würde den Vorgaben der Plan-UP-Richt-
linie nicht genügen:
Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie fordert,
1. dass die Annahme eines Plans den Behörden und der

Öffentlichkeit nach Artikel 6 und 7 der Richtlinie
„bekannt“ zu geben ist,

2. dass dem genannten Kreis der Plan und bestimmte In-
halte seiner Begründung „zugänglich“ zu machen sind.

Um erstens diese Zweistufigkeit zu vermeiden und damit
eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen und um zwei-
tens den Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Be-
kanntgabe (oben Nummer 1) zu entsprechen, fasst der Ge-
setzentwurf beide Punkte zusammen und fordert in § 7
Abs. 9, dass der Plan und bestimmte Inhalte seiner Begrün-
dung „bekannt“ gemacht werden.
Ein „Zugänglichmachen“ (z. B. durch alleiniges Einstellen
in das Internet, vgl. Begründung des Bundesrates) würde die
erstgenannte Anforderung (Nummer 1) der Richtlinie igno-
rieren. Die Umsetzung der Richtlinie in das Raumordnungs-
gesetz wäre daher fehlerhaft bzw. das Raumordnungsgesetz
nicht richtlinienkonform. Dies könnte in letzter Konsequenz

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 73 – Drucksache 15/2996

zu Klageverfahren der Europäischen Gemeinschaften gegen
Deutschland führen.
Zu Artikel 2 § 18a ROG (Raumordnung in der

deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone
– Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie,
Ergänzung um § 4 ROG)

Für raumordnerische Tätigkeiten auf Bundesebene ist im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen zwar grundsätzlich das Bundes-
amt für Bauwesen und Raumordnung zuständig. Jedoch ist
für die Durchführung vorbereitender Verfahrensschritte zur
Aufstellung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung
in der ausschließlichen Wirtschaftszone das ebenfalls zum
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen gehörende Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie auf Grund seiner Tätigkeiten
und Erfahrungen im Offshore-Bereich besser geeignet.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat
zahlreiche Verfahren, unter anderem nach dem Hohe-See-
Einbringungsgesetz, nach dem Bundesberggesetz und nach
der Seeanlagenverordnung durchgeführt. In diesem Zuge
führte es auch Öffentlichkeitsbeteiligungen, welche den
Anforderungen von § 18a ROG in der Fassung des Gesetz-
entwurfs nahe kommen, durch und baute umfassende Bezie-
hungen zu den auch nach § 18a zu beteiligenden öffent-
lichen und nicht öffentlichen Stellen sowie Privatpersonen
auf. Des Weiteren verfügt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie über umfangreiche Datenbanken und
Kenntnisse im Bereich der Meeresumwelt. Dagegen verfügt
das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung über keine
vergleichbaren Erfahrungen im Bereich der See. Daher wird
Absatz 2 entsprechend geändert.
Mit der – deklaratorischen – Ergänzung in Absatz 3 soll das
sich möglicherweise aus Satz 1 Halbsatz 1 ergebende Miss-
verständnis vermieden werden, dass die als Ziele der Raum-
ordnung festgelegten Vorranggebiete für Windkraftanlagen
allein die Rechtswirkungen eines Sachverständigen-Gutach-
tens im Sinne des § 2a der Seeanlagenverordnung hätten.
Die Ergänzung stellt daher klar, dass die als Ziele der Raum-
ordnung festgelegten Vorranggebiete darüber hinaus auch
die Wirkungen nach § 4 ROG haben.

Zu Artikel 3 § 16 UVPG (Raumordnungspläne,
Raumordnungsverfahren
und Zulassungsverfahren)

Die Änderung greift einen Antrag des Bundesrats auf, des-
sen Bedenken sich gegen die Sätze 2 und 3 des § 16 Abs. 1
UVPG in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregie-
rung richten. Das mit diesen Sätzen angesprochene Thema
ist nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens, son-
dern kann nur in dem von der Bundesregierung angekündig-
ten weiteren Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie
2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie), insbesondere in dem dort
im Gesamtzusammenhang zu ändernden Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, behandelt werden.

Zu Artikel 3 § 17 UVPG (Aufstellung von Bauleit-
plänen – Umweltverträg-
lichkeitsprüfung)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrats aufge-
griffen, dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Die Än-
derung dient der weiteren Klarstellung, dass auch bei Vorha-
ben nach Nummer 18.9 der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeits-
prüfung als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bau-
gesetzbuchs durchgeführt wird. Die Nummer 18.9 der An-
lage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
erfasst Vorhaben (z. B. UVP-pflichtige Gemeindestraßen),
deren Zulässigkeit in der Regel allein durch einen Bebau-
ungsplan festgestellt wird.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau dient der Umset-
zung der Plan-UP-Richtlinie in das nationale Recht des
Städtebaus und der Raumordnung, die bis zum 20. Juli 2004
erfolgen soll. Der Vorschlag dient der fristgemäßen Umset-
zung der Richtlinie. Gleichzeitig wird für den Fall, dass das
Gesetz vor dem 19. Juli 2004 verkündet wird, dem Rechts-
anwender eine gewisse Übergangsfrist zwischen der Ver-
kündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt,
um sich auf die Neuregelungen einstellen zu können.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu dem Gesetzentwurf
verwiesen.

Berlin, den 28. April 2004
Wolfgang Spanier
Berichterstatter

Peter Götz
Berichterstatter

Franziska Eichstädt-Bohlig
Berichterstatterin

Joachim Günther (Plauen)
Berichterstatter

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