BT-Drucksache 15/2957

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/1547 Nr. 2.53- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen KOM (2003) 379 eng.; Ratsdok. 11145/03

Vom 26. April 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2957
15. Wahlperiode 26. 04. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/1547 Nr. 2.53 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Verbringung von Abfällen
KOM (2003) 379 endg.; Ratsdok. 11145/03

A. Problem
Die derzeitige EG-Abfallverbringungsverordnung – Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
(ABl. EG Nr. L 30 S. 1 vom 6. Februar 1993) – bedarf aufgrund zahlreicher
rechtlicher Mängel und Vollzugsdefizite einer umfassenden Überarbeitung. Mit
dem vorliegenden Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission soll
dem bestehenden Novellierungsbedarf Rechnung getragen werden. Im Vorder-
grund stehen hierbei folgende Ziele:
l Umsetzung des Beschlusses C(2001)107 des OECD-Rates in Gemeinschafts-

recht,
l Lösung der Probleme, die bei der Anwendung, Verwaltung undDurchsetzung

der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgetreten sind,
l Herbeiführung einer größeren rechtlichen Klarheit.
Zur Erreichung der Ziele wird u. a. vorgeschlagen, Änderungen und Klarstellun-
gen bei den Begriffsbestimmungen und zum Geltungsbereich der EG-Abfall-
verbringungsverordnung sowie hinsichtlich der Verfahren zur Verbringung von
Abfällen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, zwischen den EU-Mitgliedstaaten
und bei der Ausfuhr von Abfällen in Drittstaaten und der Einfuhr von Abfällen
aus Drittstaaten vorzunehmen. So sollen bei der innergemeinschaftlichen Ver-
bringung von Abfällen u. a. die Notifizierungsverfahren vereinfacht und zusätz-
liche Argumente als Einwandsgründe gegen eine geplante grenzüberschreitende
Verbringung von Abfällen berücksichtigt werden.

B. Lösung
In Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung –Drucksache 15/1547
Nr. 2.53 –
1. Annahme einer Entschließung, durch die die Bundesregierung u. a. auf-

gefordert werden soll, sich im Rat der Europäischen Union – über den

Drucksache 15/2957 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Vorschlag der Kommission hinaus – für eine Verbesserung des Einwands-
systems sowie dafür einzusetzen, dass für gemischte Siedlungsabfälle aus
privaten Haushalten die gleichen Bestimmungen gelten müssen wie für
Abfälle, die zur Beseitigung vorgesehen sind, und dass bei regelmäßigen
Abfallverbringungen im Rahmen der ortsnahen grenzüberschreitenden Zu-
sammenarbeit benachbarter Gebietskörperschaften verschiedene, im Ein-
zelnen näher spezifizierte Erleichterungen vorgesehen werden können.
Einstimmigkeit im Ausschuss

2. Annahme einer Entschließung, durch die die Bundesregierung u. a. auf-
gefordert werden soll, sich im Europäischen Rat für eine weitere Verbes-
serung der Einwandsgründe gegen eine Verbringung von Abfällen zur
Verwertung einzusetzen, um Ökodumping entgegenwirken zu können, und
in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass vier konkrete, im
Einzelnen näher spezifizierte Einwandsgründe berücksichtigt werden.
Mehrheitsentscheidung mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Annahme eines von der Fraktion der CDU/CSU vorgelegten Entschließungs-
antrags oder Annahme eines von der Fraktion der FDP vorgelegten Entschlie-
ßungsantrags (siehe Bericht).

D. Kosten
Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2957

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
in Kenntnis der Unterrichtung durch die Bundesregierung –Drucksache 15/1547
Nr. 2.53 – folgende Entschließungen anzunehmen:

1.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Infolge der internationalen Entwicklungen im Rahmen des Basler Über-
einkommens und der OECD legte die Kommission 1990 den Vorschlag für
die derzeit geltende Verordnung 259/93/EWG vom 1. Februar 1993 über
die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft vor.
Aufgrund von Entwicklungen im Rahmen des Basler Übereinkommens –
insbesondere die Verabschiedung von zwei detaillierten Abfalllisten als
neue Anlagen VIII und IX des Übereinkommens im November 1998 –
sah sich die OECD dazu veranlasst, ihren Beschluss von 1992 zu überar-
beiten, um Listen und bestimmte andere Vorschriften mit dem Basler
Übereinkommen in Einklang zu bringen. Als Ergebnis der Überarbeitung
wurde der Beschluss C(2001)107 des OECD-Rates vom 14. Juni 2001
angenommen. Zur Umsetzung des Beschlusses in der Gemeinschaft war
daher eine Überarbeitung der Verordnung rechtlich notwendig.
Die Europäische Kommission legte daher am 30. Juni 2003 eine Änderung
der zehn Jahre alten und derzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 259/93
über die Verbringung von Abfällen (in der, in die und aus der Gemein-
schaft) vor.
Am 19. November 2003 hat sich das Europäische Parlament in erster Le-
sung mit dem Verordnungsvorschlag befasst und zahlreiche Änderungen
beschlossen.

II. Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich den von der Kommission
vorgelegten Vorschlag zur Novellierung der EG-AbfVerbrV. Es ist richtig,
die EG-AbfVerbrV an die heutigen Erfordernisse anzupassen, die globalen
Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu har-
monisieren und durch Klarstellungen für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Dadurch kann ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden, der zu
Effizienzsteigerungen im Rahmen des Vollzugs führen und die betroffenen
Behörden und Wirtschaftsunternehmen entlasten kann.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sich im Rat der Europäischen Union – über den Vorschlag der Kommis-

sion hinaus – für eineVerbesserung des Einwandssystems einzusetzen. Es
ist erforderlich, dass einer Verbringung zur Verwertung widersprochen
werden darf, wenn abfallrelevante Übergangsfristen der EU-Beitrittsstaa-
ten bestehen. Solange die Beitrittsstaaten bestimmte europarechtliche
Vorgaben noch nicht erfüllen, z. B. bezüglich der Verbrennungsrichtlinie
(2000/76/EG) oder der Großfeuerungsanlagenrichtlinie (2001/80/EG),
sollte eine Verbringung untersagt werden können;

Drucksache 15/2957 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. darauf hinzuwirken, dass das Verfahren der stillschweigenden Genehmi-
gung nach Ablauf einer 30-Tages-Frist wieder in den Kommissions-
entwurf aufgenommen wird. Die in der geltenden EG-AbfVerbrV in
Artikel 8 Abs. 1 vorgesehene Regelung diesbezüglich hat sich in der Praxis
bewährt, da sie eine erhebliche Verfahrensvereinfachung und Planungs-
sicherheit für die Unternehmen gewährleistet. Ein Wegfall dieser Rege-
lung wird zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen;

3. sich dafür einzusetzen, dass für gemischte Siedlungsabfälle aus privaten
Haushalten die gleichen Bestimmungen gelten müssen wie für Abfälle,
die zur Beseitigung vorgesehen sind;

4. sich dafür einzusetzen, dass bei regelmäßigen Abfallverbringungen im
Rahmen der ortsnahen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit benach-
barter Gebietskörperschaften unter anderem die folgenden Erleichterun-
gen vorgesehen werden können:
– Verzicht auf eine Sicherheitsleistung,
– Wegfall der Vorankündigung des Exporteurs zu jeder einzelnen Ver-

bringung,
– Ersatz der Empfangsbestätigungen und Entsorgungsbestätigungen des

Importeurs durch halbjährliche Berichte.
IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

auf eine Weiterentwicklung der europäischen Abfallpolitik hinzuwirken
und dabei insbesondere hohe ökologische Standards durchzusetzen sowie
bei der notwendigen Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie (75/442/
EWG) eine eindeutige Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und Ab-
fällen zur Verwertung zu erreichen.

V. Der Deutsche Bundestag bittet die Bundesregierung,
regelmäßig über den Verhandlungsfortschritt zu berichten.

2.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
sich im Europäischen Rat für eine weitere Verbesserung der Einwandsgründe
bei der Verbringung von Abfällen zur Verwertung einzusetzen, um Öko-
dumping entgegenwirken zu können. Grundsätzliches Ziel muss allerdings
sein, dass die EU-Kommission im Rahmen der Strategie für Abfallvermeidung
und -recycling Vorschläge für eine Anhebung von EU-weiten Verwertungsstan-
dards entwickelt, durchsetzt und für deren Umsetzung sorgt. Bis zur Erreichung
dieses Ziels sind insbesondere folgende Einwandsgründe zu berücksichtigen,
d. h. einer Verbringung darf widersprochen werden, wenn:
1. der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte

Wert der letztlich verwertbaren Stoffe, die Kosten der Verwertung und die
Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils, der Heizwert der
Abfälle, die Vermischung mit anderen Abfällen, der Schadstoffgehalt der
Abfälle oder die mit der Ausschleusung von Schadstoffen in Produkte ver-
bundenen Gefahren eine Verwertung unter wirtschaftlichen und/oder ökolo-
gischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen;

2. die Verbringung der Abfälle nicht zur Verwertung, sondern zur Beseitigung
bestimmt ist;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2957

3. die betreffenden Abfälle, die zur Vermischung, zur Rekonditionierung, zur
Umladung oder zu sonstigen Maßnahmen bestimmt sind, nicht einer endgül-
tigen Verwertung unterworfen werden;

4. nationale Umweltvorschriften ausgehebelt werden könnten.

Berlin, den 26. April 2004

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Tanja Gönner
Berichterstatterin

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/2957 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Petra Bierwirth, Tanja Gönner, Dr. Antje Vogel-Sperl
und Birgit Homburger

I.
Das Dokument der Europäischen Kommission – KOM
(2003) 379 endg., Ratsdok. 11145/03 (Ausschussdrucksache
15(15)146, s. Anlage 1) – wurde mit Drucksache 15/1547
Nr. 2.53 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitbe-
ratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwie-
sen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat dem feder-
führenden Ausschuss Kenntnisnahme des Dokuments emp-
fohlen.

II.
Die derzeitige EG-Abfallverbringungsverordnung – Verord-
nung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur
Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen
in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl.
EG Nr. L 30 S. 1 vom 6. Februar 1993) – bedarf aufgrund
zahlreicher rechtlicher Mängel und Vollzugsdefizite einer
umfassenden Überarbeitung. Mit dem vorliegenden Verord-
nungsvorschlag der Europäischen Kommission soll dem
bestehenden Novellierungsbedarf Rechnung getragen wer-
den. Im Vordergrund stehen hierbei folgende Ziele:
l Umsetzung des Beschlusses C(2001)107 des OECD-

Rates in Gemeinschaftsrecht,
l Lösung der Probleme, die bei der Anwendung, Ver-

waltung und Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr.
259/93 aufgetreten sind,

l Herbeiführung einer größeren rechtlichen Klarheit.
Zur Erreichung der Ziele wird u. a. vorgeschlagen, Ände-
rungen und Klarstellungen bei den Begriffsbestimmungen
und zum Geltungsbereich der EG-Abfallverbringungsver-
ordnung sowie hinsichtlich der Verfahren zur Verbringung
von Abfällen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, zwischen
den EU-Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr von Abfällen
in Drittstaaten und der Einfuhr von Abfällen aus Drittstaa-
ten vorzunehmen. So sollen bei der innergemeinschaftlichen
Verbringung von Abfällen u. a. die Notifizierungsverfahren
vereinfacht und zusätzliche Argumente als Einwandsgründe
gegen eine geplante grenzüberschreitende Verbringung von
Abfällen berücksichtigt werden.

III.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat das Dokument der Europäischen Kommis-
sion – KOM (2003) 379 endg., Ratsdok. 11145/03
(Anlage 1) – in seinen Sitzungen am 14. Januar 2004 und
am 11. Februar 2004 beraten. Die Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Fraktion der CDU/CSU
und die Fraktion der FDP haben zu der Vorlage je einen
Entschließungsantrag eingebracht (Anlagen 2 bis 4). Da-
rüber hinaus haben die Fraktionen SPD, CDU/CSU,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in der Sitzung des
Ausschusses am 11. Februar 2004 zu dem Dokument

einen gemeinsamen Entschließungsantrag vorgelegt (s. Be-
schlussempfehlung, Abschnitt 1).
Von Seiten der Fraktion der SPD wurden die Grundzüge
des Verordnungsvorschlags erläutert. Dieser werde im
Grundsatz begrüßt, weil er u. a. auf eine Vereinfachung des
Notifizierungsverfahrens und die Aufnahme zusätzlicher
Einwandsgründe gegen eine geplante Verbringung von
Abfällen abziele. Gleichwohl bedürfe der Verordnungs-
vorschlag der inhaltlichen Modifizierung. Korrekturbedarf
sehe man insbesondere im Hinblick auf die Einwands-
gründe gegen eine Verbringung von Abfällen zur Verwer-
tung; hier gelte es, inhaltliche Verbesserungen vorzuneh-
men und zusätzliche Gründe zu berücksichtigen, um einem
möglichen Ökodumping besser entgegenwirken zu kön-
nen. Daher hätten die Koalitionsfraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag
in die Beratungen des Ausschusses eingebracht (Aus-
schussdrucksache 15(15)190 neu, s. Anlage 2).
Ein Vergleich mit den von den Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP vorgelegten Entschließungsanträgen wie auch
die Diskussion im Ausschuss hätten deutlich werden lassen,
dass zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kom-
mission teilweise ähnliche Positionen vertreten würden.
Daher habe im Ausschuss Einvernehmen bestanden, zu
versuchen, einen gemeinsamen, fraktionsübergreifenden
Entschließungsantrag zu erarbeiten. Dieses sei erfreulicher-
weise gelungen. Der gemeinsame Entschließungsantrag
liege als Ausschussdrucksache 15(15)217 vor (s. Beschluss-
empfehlung, Abschnitt 1). Er fordere die Bundesregierung
u. a. auf, sich im Rat der Europäischen Union – über den
Vorschlag der Kommission hinaus – für eine Verbesserung
des Einwandssystems einzusetzen, insbesondere auch, um
ein eventuelles Ökodumping im Zusammenhang mit der
EU-Osterweiterung vermeiden zu können. Die Möglichkeit
des Ökodumping sei vor allem während der Übergangsfris-
ten gegeben, in denen die Beitrittsstaaten den abfallrechtli-
chen Vorschriften der EU noch nicht in vollem Umfang un-
terliegen würden. Daher spreche man sich nachdrücklich
dafür aus, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass
eine Verbringung von Abfällen in die Beitrittsstaaten aus
Gründen des Ökodumpings unterbunden werden könne. Der
gemeinsame Entschließungsantrag fordere die Bundesregie-
rung darüber hinaus auf, darauf hinzuwirken, dass das Ver-
fahren der stillschweigenden Genehmigung nach Ablauf ei-
ner 30-Tage-Frist wieder in den Kommissionsentwurf
aufgenommen werde, dass für gemischte Siedlungsabfälle
aus privaten Haushalten die gleichen Bestimmungen zu gel-
ten hätten wie für Abfälle, die zur Beseitigung vorgesehen
seien, und dass bei regelmäßigen Abfallverbringungen im
Rahmen der ortsnahen grenzüberschreitenden Zusammenar-
beit benachbarter Gebietskörperschaften verschiedene, im
Einzelnen näher bestimmte administrative Erleichterungen
vorgesehen werden könnten. Ferner solle die Bundesregie-
rung aufgefordert werden, auf eine Weiterentwicklung der
europäischen Abfallpolitik hinzuwirken und dabei insbe-
sondere hohe ökologische Standards durchzusetzen sowie

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2957

bei der notwendigen Überarbeitung der Abfallrahmenricht-
linie (75/442/EWG) eine eindeutige Abgrenzung von Abfäl-
len zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung zu errei-
chen.
Über den gemeinsamen Entschließungsantrag aller im Aus-
schuss vertretenen Fraktionen hinaus halte man an einem
Teil des von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zuvor eingebrachten Entschließungsantrags fest.
Hierbei handele es sich um den Abschnitt II Punkt 1 bis 4
dieses Entschließungsantrags (s. Beschlussempfehlung,
Abschnitt 2).
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde begrüßt,
dass es angesichts der bestehenden Übereinstimmungen in
einer Reihe von Positionen gelungen sei, einen gemeinsa-
men, von allen Fraktionen getragenen Entschließungsantrag
(s. Beschlussempfehlung, Abschnitt 1) zu erarbeiten. Dieser
mache deutlich, dass man es für notwendig erachte, weitere
Einwandsgründe gegen eine Verbringung von Abfällen zu
berücksichtigen. Gleichzeitig gelte es jedoch festzuhalten,
dass zu manchen Sachverhalten kein Einvernehmen habe
erzielt werden können bzw. die Auffassung der Fraktion der
CDU/CSU von der der Koalitionsfraktionen abweiche.
Daher habe man zusätzlich zu dem interfraktionellen
Entschließungsantrag einen eigenen Entschließungsantrag
in die Beratungen des Ausschusses eingebracht, der im
Übrigen einige der von Seiten des Bundesrates vorgetrage-
nen Argumente aufgreife (Ausschussdrucksache 15(15)216,
s. Anlage 3). Demnach halte man es für erforderlich, dass
einer Abfallverbringung zusätzlich widersprochen werden
dürfe, wenn die Verbringung von der zuständigen Behörde
entgegen der Notifizierung als Beseitigung und nicht als
Verwertung eingestuft werde oder wenn nationale Umwelt-
vorschriften umgangen werden könnten bzw. die Gefahr be-
stehe, dass es aufgrund fehlender gemeinschaftsweit ver-
bindlicher Standards zu einem Ökodumping komme. Da-
rüber hinaus solle die Bundesregierung durch den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion der CDU/CSU u. a. aufgefordert
werden, sich dafür einzusetzen, dass im Verordnungsent-
wurf der Europäischen Kommission daran festgehalten
werde, dass die zur Verwertung bestimmten „grün geliste-
ten“, d. h. nicht gefährlichen Abfälle, gemäß der Liste in
Anhang III des Verordnungsentwurfs weiterhin nur der
Informationspflicht unterliegen und dass in Artikel 3 Nr. 4
die Regelungen für Abfälle zur Laboranalyse um solche für
Versuchszwecke im Technikumsmaßstab ergänzt werden.
Ferner gelte es festzuhalten, dass Punkt III.3 des interfrak-
tionellen Entschließungsantrags (s. Beschlussempfehlung,
Abschnitt 1) eine Sortierung der gemischten Siedlungsab-
fälle in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung
voraussetze. Erst nach einer Trennung der Abfälle durch
eine Sortieranlage könne entsprechend differenziert werden;
vorher fielen die gemischten Siedlungsabfälle unter die
Kategorie Abfälle zur Beseitigung.
Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde die vorgesehene Novellierung der Abfallverbrin-
gungsverordnung im Grundsatz begrüßt, allerdings müsse
der vorliegende Verordnungsvorschlag modifiziert werden.
Es komme vor allem darauf an, zusätzliche Einwandsgründe
zu berücksichtigen. Kernforderungen seien die Verhinde-
rung von Scheinverwertungen und von Ökodumping. Es
gelte die Abfallverbringungsverordnung dafür einzusetzen,

Transporte zu verhindern, die keine umweltverträgliche
Verwertung zum Ziel hätten. Ob sich dies auch im Rahmen
einer künftigen Modifizierung der Abfallrahmenrichtlinie
verwirklichen lassen werde, sei offen.
Man begrüße sehr, dass es gelungen sei, sich auf einen ge-
meinsamen, von allen Fraktionen getragenen Entschlie-
ßungsantrag (s. Beschlussempfehlung, Abschnitt 1) zu ver-
ständigen. Dieser fordere die Bundesregierung auf, auf eine
Weiterentwicklung der europäischen Abfallpolitik hinzu-
wirken und dabei hohe ökologische Standards durch-
zusetzen sowie bei der notwendigen Überarbeitung der Ab-
fallrahmenrichtlinie auf eine eindeutige Abgrenzung von
Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung hin-
zuarbeiten. Ein weiterer wichtiger Aspekt, auf den man sich
habe verständigen können, sei die Forderung, die Verbrin-
gung von Abfällen zur Verwertung in die EU-Beitritts-
staaten untersagen zu können, solange diese noch unter
bestimmte Übergangsregelungen bzw. -fristen fielen. Her-
vorzuheben sei auch die Aufforderung an die Bundesregie-
rung, sich dafür einzusetzen, dass für gemischte Siedlungs-
abfälle aus privaten Haushalten die gleichen Bestimmungen
zu gelten hätten wie für Abfälle, die zur Beseitigung vorge-
sehen seien; gemischte Siedlungsabfälle seien daher grund-
sätzlich keine Abfälle zur Verwertung. Auf diese Weise lie-
ßen sich ökologisch unsinnige Transporte verhindern.
Mit Blick auf die besondere ökologische Problematik der
Abfallverbringung habe man sich ferner dazu entschlossen,
über den gemeinsamen Entschließungsantrag hinaus weitere
Einspruchsgründe geltend zu machen. Daher würden auch
die unter Abschnitt II des Entschließungsantrags der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgeführten
ersten vier Einwandsgründe zur Abstimmung gestellt (s. Be-
schlussempfehlung, Abschnitt 2). So wolle man beispiels-
weise gewährleistet sehen, dass bis zur Durchsetzung und
Umsetzung ökologisch anspruchsvoller EU-weiter Verwer-
tungsstandards einer Abfallverbringung widersprochen wer-
den dürfe, wenn nationale Umweltvorschriften ausgehebelt
werden könnten. Auch müsse einer Abfallverbringung
widersprochen werden dürfen, wenn u. a. der Anteil an ver-
wertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte
Wert der letztlich verwertbaren Stoffe, die Kosten der Ver-
wertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwert-
baren Anteils oder die mit der Ausschleusung von Schad-
stoffen in Produkte verbundenen Gefahren eine Verwertung
unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichts-
punkten nicht rechtfertigten, ferner, wenn die Verbringung
der Abfälle nicht zur Verwertung, sondern zur Beseitigung
bestimmt sei oder wenn die betreffenden Abfälle, die zur
Vermischung, zur Rekonditionierung, zur Umladung oder
zu sonstigen Maßnahmen bestimmt seien, nicht einer end-
gültigen Verwertung unterworfen würden. Nur durch die
Aufnahme dieser weiteren Einwandsgründe lasse sich ein
Ökodumping innerhalb der Europäischen Union wie auch
im Hinblick auf den Abfallexport in Drittstaaten effektiv un-
terbinden.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde betont, der vorlie-
gende Verordnungsvorschlag sei nicht akzeptabel. Würde er
unverändert umgesetzt, träte eine enorme, in der Sache nicht
gerechtfertigte und inakzeptable Verkomplizierung und Bü-
rokratisierung der Abläufe ein, die der Zielsetzung der EU-
Kommission zuwiderliefen. Dies gelte insbesondere auch

Drucksache 15/2957 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

im Hinblick auf die vom Europäischen Parlament in erster
Lesung am 19. November 2003 beschlossenen Änderungen,
die darauf abzielten, auch für ungefährliche („grün gelis-
tete“) Abfälle eine Notifizierungspflicht einzuführen, was
zu einer starken Ausweitung der Notifizierungspflicht und
damit absehbar zu Vollzugsdefiziten führen würde. Ange-
sichts der Unzulänglichkeiten des Verordnungsvorschlags
habe die Fraktion der FDP zu der Vorlage einen Entschlie-
ßungsantrag in die Beratungen des Ausschusses eingebracht
(Ausschussdrucksache 15(15)191, s. Anlage 4), zu dessen
zentralen Forderungen die Aufforderung an die Bundes-
regierung zähle, in den europäischen Beratungen zur
Weiterentwicklung der europäischen Abfallpolitik auf eine
eindeutige Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung von
Abfällen zur Verwertung allein über die hierfür einschlägige
Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG) hinzuwirken und
hierbei hohe ökologische Standards durchzusetzen. Diese
klare Abgrenzung sei angesichts der in der Praxis bestehen-
den Zuordnungsunklarheiten dringend geboten. Nur, wenn
die Abgrenzung im Rahmen eines Regelungswerks, der hier
einschlägigen europäischen Abfallrahmenrichtlinie, vollzo-
gen werde, könne die unübersichtliche Situation beendet
werden, die durch das Nebeneinander einer Vielzahl von
Einzelregelungen auf europäischer Ebene, nationaler Ebene
und Länderebene gekennzeichnet sei.
Man begrüße die Einbringung eines gemeinsamen, von
allen Fraktionen getragenen Entschließungsantrags (s. Be-
schlussempfehlung, Abschnitt 1). Allerdings bedauere man,
dass es nicht gelungen sei, sich so weit zu verständigen,
dass eine Aufrechterhaltung der jeweils eigenen Entschlie-
ßungsanträge überflüssig geworden wäre. Dem von den
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zusätz-
lich zum interfraktionellen Entschließungsantrag aufrecht
erhaltenen Teil des eigenen Entschließungsantrags (s. Be-
schlussempfehlung, Abschnitt 2) könne man nicht zustim-
men. Auch den Entschließungsantrag der Fraktion der
CDU/CSU könne man nicht mittragen. Der Grund hierfür
liege in der in diesem Antrag in Abschnitt II unter Punkt 1
aufgeführten Forderung, dass der Abfallverbringung wider-
sprochen werden dürfe, wenn die Verbringung von der zu-
ständigen Behörde entgegen der Notifizierung nicht als Ver-
wertung, sondern als Beseitigung eingestuft werde. Eine
Umsetzung dieser Forderung würde der zuständigen Be-
hörde – unkontrolliert – die Möglichkeit eröffnen, per Um-

definition dafür zu sorgen, dass möglicherweise verwertbare
Abfälle von vornherein nicht der Verwertung, sondern der
Beseitigung zugeführt würden, etwa um eigene Müllver-
brennungsanlagen auszulasten. Dem könne man nicht zu-
stimmen.
In dem gemeinsamen Entschließungsantrag habe man sich
unter Punkt III Nr. 3 auf die Forderung verständigt, dass für
gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten die
gleichen Bestimmungen zu gelten hätten wie für Abfälle,
die zur Beseitigung vorgesehen seien. Diesbezüglich wolle
man klarstellen, dass dies nur so lange gelte, wie die Abfälle
nicht getrennt würden in Bestandteile für Abfälle zur
Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Man halte es für
notwendig, gemischte Siedlungsabfälle im Anschluss an die
Abfallsammlung in verwertbare und nicht verwertbare
Bestandteile zu trennen und die so gewonnenen verwertba-
ren Bestandteile einer Verwertung zuzuführen. Die unter
Punkt III Nr. 3 festgehaltene Forderung könne selbstver-
ständlich auf diese Abfälle zur Verwertung keine Anwen-
dung finden.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP, den Entschließungsantrag der Fraktion der
CDU/CSU (Anlage 3) abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktion der
SPD gegen die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktion der
FDP (Anlage 4) abzulehnen.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag zu empfehlen, in Kenntnis der Unterrichtung durch
die Bundesregierung – Drucksache 15/1547 Nr. 2.53 – die
in der Beschlussempfehlung in Abschnitt (1) wiedergege-
bene Entschließung anzunehmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, in Kenntnis der Unterrichtung
durch die Bundesregierung – Drucksache 15/1547 Nr. 2.53 –
die in der Beschlussempfehlung in Abschnitt 2 wiedergege-
bene Entschließung anzunehmen.

Berlin, den 26. April 2004

Anlage 1: Ausschussdrucksache 15(15)146
Anlage 2: Ausschussdrucksache 15(15)190 neu
Anlage 3: Ausschussdrucksache 15(15)216
Anlage 4: Ausschussdrucksache 15(15)191

Petra Bierwirth
Berichterstatterin

Tanja Gönner
Berichterstatterin

Dr. Antje Vogel-Sperl
Berichterstatterin

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2957

11145/03 HMA/go 1
DG I DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 7. Juli 2003 (08.07)
(OR. fr)

Interinstitutionelles Dossier:
2003/0139 (COD)

11145/03

ENV 381
MI 164
RELEX 271
CODEC 945

VORSCHLAG

der Kommission
vom 1. Juli 2003

Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verbringung von Abfällen

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Frau Patricia BUGNOT an den
Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag der
Kommission.

________________________

Anl.: KOM(2003) 379 endg.

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit

15. WP

Ausschussdrucksache 15(15)146*

Anlage 1

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2957

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 30.06.2003
KOM(2003) 379 endgültig

2003/0139 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verbringung von Abfällen

(von der Kommission vorgelegt)

Drucksache 15/2957 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

INHALTSVERZEICHNIS

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE
VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN........................................................................................ 1

BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 4

1. EINLEITUNG .............................................................................................................. 4

2. HINTERGRUND DER ÜBERARBEITUNG ............................................................. 5

3. RECHTSGRUNDLAGE.............................................................................................. 6

4. ZIELE UND HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS.......................................... 6

4.1. Ziele.............................................................................................................................. 6

4.2. Hauptelemente.............................................................................................................. 7

4.2.1. Allgemeiner Verfahrensrahmen des Vorschlags .......................................................... 7

4.2.2. Wichtigste strukturelle Änderungen der Verordnung .................................................. 9

4.2.3. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen — Titel I................................................................................ 10

4.2.4. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche
Verbringung — Titel II .............................................................................................. 11

4.2.5. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die Verbringung innerhalb
von Mitgliedstaaten — Titel III.................................................................................. 20

4.2.6. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen im Hinblick auf die Ausfuhr aus der und
die Einfuhr in die Gemeinschaft — Titel IV, V und VI............................................. 20

4.2.7. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf andere Bestimmungen —
Titel VII...................................................................................................................... 24

5. UMWELTASPEKTE................................................................................................. 24

6. WIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE ............................................................................ 25

7. BINNENMARKTASPEKTE..................................................................................... 25

8. INTERNATIONALE ASPEKTE............................................................................... 26

9. HANDELSASPEKTE................................................................................................ 26

10. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT.......................................... 26

11. ANHÖRUNG DER BETROFFENEN....................................................................... 27

12. ANHÄNGE ................................................................................................................ 27

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE
VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN...................................................................................... 48

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2957

TITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen............................................................. 54

TITEL II Verbringung zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit
Durchfuhr durch Drittstaaten.................................................................................................... 58

TITEL III Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten............................................................ 85

TITEL IV Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten ........................................................ 86

TITEL V Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten........................................................... 94

TITEL VI Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten.................................. 100

TITEL VII Sonstige Bestimmungen....................................................................................... 102

ANHANG 1A......................................................................................................................... 107

ANHANG 1B ......................................................................................................................... 110

ANHANG II ........................................................................................................................... 113

ANHANG III.......................................................................................................................... 117

ANHANG IV.......................................................................................................................... 120

ANHANG IV A...................................................................................................................... 123

ANHANG V........................................................................................................................... 124

ANHANG VI.......................................................................................................................... 187

ANHANG VII ........................................................................................................................ 188

ANHANG VIII ....................................................................................................................... 189

ANHANG IX.......................................................................................................................... 190

ANHANG X........................................................................................................................... 191

Drucksache 15/2957 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Die Gemeinschaft hat im Rahmen der Richtlinie 84/631/EWG des Rates vom
6. Dezember 19841 Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung
von Abfällen eingeführt. Die Richtlinie trat am 1. Oktober 1985 in Kraft und betraf
die Verbringung gefährlicher Abfälle; sie schrieb die vorherige Unterrichtung der
betreffenden Staaten vor und ermöglichte diesen so, Einwände gegen bestimmte
Verbringungen zu erheben.

Die Richtlinie 84/631/EWG wurde geändert durch die Richtlinie 86/279/EWG des
Rates vom 12. Juni 19862, mit der weitere Bestimmungen eingeführt wurden, um die
Überwachung der Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft zu verbessern.
Danach nahm die Kommission gemäß dem entsprechenden Ausschussverfahren eine
Reihe technischer Änderungen an diesen Richtlinien vor3.

Infolge internationaler Entwicklungen im Rahmen des Basler Übereinkommens und
der OECD legte die Kommission 1990 den Vorschlag4 für die derzeit geltende
Verordnung 259/93/EWG vom 1. Februar 1993 über die Verbringung von Abfällen
vor. Um die gleichzeitige und harmonisierte Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu
gewährleisten, wurde es für notwendig erachtet, dem Rechtsakt nicht die Form einer
Richtlinie, sondern einer Verordnung zu geben. Die Umsetzung und Anwendung der
Richtlinien von 1984 und 1986 hatte sich in manchen Mitgliedstaaten nämlich
erheblich verzögert oder war sogar völlig ausgeblieben.

Die Verordnung von 1993 trat am 9. Februar 1993 in Kraft und war ab dem
6. Mai 1994 anzuwenden. Sie war seither Gegenstand technischer Änderungen im
Zuge des entsprechenden Ausschussverfahrens5.

1 ABl. L 326 vom 13.12.1984, S. 31.
2 ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 13.
3 Die Richtlinie 84/631/EG des Rates vom 6.12.1984 wurde durch die Richtlinie 85/469/EG der

Kommission vom 22.7.1985, ABl. L 272 vom 12.10.1985, S. 1, und durch die Richtlinie 86/121/EG des
Rates vom 8.4.1986, ABl. L 100 vom 16.4.1986, S. 20, geändert. Die Richtlinie 86/279/EG des Rates
vom 12.6.1986 wurde durch die Richtlinie 87/112/EG der Kommission vom 23.12.1986, ABl. L 48
vom 17.2.1987, S. 31, geändert.

4 KOM(1990) 415 endg. vom 26. Oktober 1990.
5 Und zwar:

1) Entscheidung 94/721/EG der Kommission vom 21.10.1994, ABl. L 288 vom 9.11.1994, S. 36.
2) Entscheidung 96/660/EG der Kommission vom 14.11.1996, ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 15.
3) Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates vom 20.1.1997, ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.
4) Entscheidung 98/368/EG der Kommission vom 18.5.1998, ABl. L 165 vom 10.06.1998, S. 20.
5) Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission vom 6.11.1998, ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 19.
6) Entscheidung 1999/816/EG der Kommission vom 24.11.1999, ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45.
7) Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28.12.2001, ABl. L 349 vom 31.12.2001,
S. 1.
Daneben wurden durch die Entscheidung der Kommission vom 24.11.1994, ABl. L 310 vom 3.12.1994,
Seite 70, ein Begleitschein und durch die Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3.6.1999,
ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37, zusätzlich ein Fragebogen zur Berichterstattung eingeführt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2957

2. HINTERGRUND DER ÜBERARBEITUNG

Rechtliche Verpflichtung

Die wesentlichen Stützen der Verordnung von 1993 sind, jeweils in der geänderten
Fassung, das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung6

und der OECD-Beschluss C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüber-
schreitenden Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind.

Unlängst haben Entwicklungen im Rahmen des Basler Übereinkommens,
insbesondere die Verabschiedung von zwei detaillierten Abfalllisten als neue
Anlagen VIII und IX des Übereinkommens im November 1988 die OECD dazu
veranlasst, ihren Beschluss von 1992 zu überarbeiten, um Listen und bestimmte
andere Vorschriften mit dem Basler Übereinkommen in Einklang zu bringen. Als
Ergebnis der Überarbeitung wurde der Beschluss C(2001)1077 des OECD-Rates vom
14. Juni 2001 angenommen. Zur Umsetzung des überarbeiteten Beschlusses in der
Gemeinschaft war daher eine Überarbeitung der Verordnung rechtlich notwendig.

In den Schlussfolgerungen des Rates8, durch die die Mitgliedstaaten ermächtigt
werden, für den überarbeiteten OECD-Beschluss im OECD-Dokument C(2001)107
zu stimmen, wird festgestellt, dass besagter Beschluss erst nach Vollendung der
notwendigen Gemeinschaftsverfahren für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft
verbindlich wird. Die Gemeinschaft ist daher rechtlich verpflichtet, die derzeit
geltende Verordnung zu ändern, um den überarbeiteten OECD-Beschluss
umzusetzen9.

Gelegenheit für Verbesserungen

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates trat eine Reihe
von Schwierigkeiten bei deren Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung auf.

Diese Probleme werden mit den Mitgliedstaaten und den Betroffenen seit 1999
erörtert. Im Lichte dieser Diskussionen wurde eine Überarbeitung der Verordnung
für notwendig erachtet. Durch die rechtlich notwendige Überarbeitung bietet sich
also auch eine Gelegenheit, andere Fragen anzugehen als diejenigen, die sich
unmittelbar aus der Umsetzung des überarbeiteten OECD-Beschlusses ergeben, und
diesbezüglich Rechtssicherheit anzustreben und herzustellen.

6 Der Rat genehmigte das Basler Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft am 1. Februar 1993,
s. Beschluss 93/98/EWG des Rates, ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

7 Beschluss C(2001)107/FINAL des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die
Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung. Eine Ergänzung
dieses Beschlusses, C(2001)107/ADD1, die das Notifizierungs- und Versandformular sowie
Anleitungen zum Ausfüllen derselben enthält, wurde vom Rat am 28. Februar 2002 verabschiedet. Die
Ergänzung wurde schließlich als Abschnitt C von Anhang 8 in den Beschluss integriert, und die
vollständige Version des Beschlusses wurde im Mai 2002 als Beschluss C(2001)107/endg. vorgelegt.

8 S. Schlussfolgerungen des Rates in Dokument 9458/01, angenommen am 1. Juni 2001.
9 In den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Juni 2001 ist ferner festgelegt, dass die Kommission nach

Abschluss der erforderlichen Gemeinschaftsverfahren gegenüber der OECD eine Erklärung darüber
abgibt, dass die Gemeinschaftsverfahren für die Durchführung des OECD-Beschlusses von 2001
abgeschlossen wurden.

Drucksache 15/2957 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Außerdem beabsichtigt die Kommission, auf eine möglichst weit gehende globale
Harmonisierung im Bereich der Verbringung von Abfällen hinzuarbeiten, ohne das
übergeordnete Ziel des Umweltschutzes in Frage zu stellen. Deshalb ist auch die
Umsetzung der Bestimmungen und Grundsätze des Basler Übereinkommens eine
Priorität des Vorschlages.

Schließlich wurde die Verordnung neu strukturiert und gestrafft, um die Logik der
darin begründeten Verpflichtungen besser zu vermitteln und auf diese Weise größere
Klarheit zu gewährleisten.

3. RECHTSGRUNDLAGE

Hauptziel der Verordnung von 1993 ist der Umweltschutz. Dieses Hauptziel wurde
im neuen Vorschlag beibehalten, dessen Rechtsgrundlage daher Artikel 175 EG-
Vertrag zum Umweltschutz ist. Das steht in Einklang mit der Entscheidung des
Rates, die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates auf Artikel 130S (jetzt
Artikel 175) zu stützen, sowie mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-
187/93, das bestätigt, dass die Verordnung zu Recht auf Artikel 130S und nicht auf
Artikel 100 (jetzt Artikel 94, Binnenmarkt) gestützt wurde.

In Bezug auf die Bestimmungen von Titel IV, V und VI über Ausfuhren aus der
Gemeinschaft, Einfuhren in die Gemeinschaft und Durchfuhren durch die
Gemeinschaft aus und in Drittstaaten kann gleichwohl geltend gemacht werden, dass
es sich hierbei ebenso um Vorschriften handelt, mit denen ein übergeordnetes und
allgemeines Umweltschutzziel verfolgt wird, wie auch um internationale
Handelsregeln; deshalb gelten Umweltschutzvorschriften auch für die
Handelsordnung und sind so mit dieser verbunden. Rechtsgrundlage in Bezug auf die
spezifischen Bestimmungen in diesen drei Titeln ist daher Artikel 133 EG-Vertrag.

4. ZIELE UND HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

4.1. Ziele

Mit dem Vorschlag werden, wie bereits in Punkt 2 beschrieben, vier Hauptziele
verfolgt:

– Umsetzung des Beschlusses C(2001)107 des OECD-Rates in
Gemeinschaftsrecht.

– Lösung der Probleme, die bei Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung der
Verordnung von 1993 aufgetreten sind und Herstellung größerer rechtlicher
Klarheit.

– Globale Harmonisierung im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung
von Abfällen.

– Strukturelle Konsolidierung der Artikel dieser Verordnung.

Um diese Ziele zu erreichen, werden im Zuge der Überarbeitung verschiedene
Abschnitte und Aspekte der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates geändert.
Hierzu gehören:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/2957

– Strukturelle Änderungen

– Änderung und Klärung von Begriffsbestimmungen sowie Klärung des
Geltungsbereichs (Titel I)

– Änderung und Klärung der Verfahren für die Verbringung von Abfällen
(Titel II-VI)

- zwischen Mitgliedstaaten (Titel II)

- innerhalb von Mitgliedstaaten (Titel III)

- bei der Ausfuhr aus der und der Einfuhr in die Gemeinschaft (Titel IV, V
und VI);

– Änderung sonstiger Bestimmungen der Verordnung (Titel VII).

4.2. Hauptelemente

4.2.1. Allgemeiner Verfahrensrahmen des Vorschlags

Vorgeschlagene Hauptelemente des allgemeinen Verfahrensrahmens des Vorschlags:

Bei der Verbringung von Abfällen müssen verschiedene Verfahren und
Überwachungsregelungen befolgt werden, die von der Art der verbrachten Abfälle
und deren Behandlung am Zielort abhängen. Es gelten also verschiedene Ebenen von
Kontrolleregelungen nach Maßgabe der von den Abfällen ausgehenden Risiken
sowie ihrer Behandlung (Verwertung oder Beseitigung).

Verfahren für vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung:

Die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle und die Verbringung
gefährlicher und mäßig gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind,
bedürfen einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung.

Der Abfallerzeuger oder -einsammler — der Notifizierende —, der die Verbringung
gefährlicher oder mäßig gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV zur
Verwertung oder Beseitigung oder die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß
der Liste in Anhang III zur Beseitigung beabsichtigt, muss also der zuständigen
Behörde am Versandort zuvor eine schriftliche Notifizierung vorlegen.

Die Notifizierung erfolgt, indem der Notifizierende die sogenannten Notifizierungs-
und Versandformulare ausfüllt und so die zur Bewertung der Notifizierung
notwendigen Informationen und Dokumente bereitstellt.

Bei der Notifizierung muss der Notifizierende ferner mit dem Empfänger einen
Vertrag über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle schließen
und eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit leisten, die die Verbringung
bis zur erfolgten Verwertung oder Beseitigung abdeckt.

Bei Erhalt einer ordnungsgemäß ausgefüllten Notifizierung übermittelt die
zuständige Behörde am Versandort den anderen betroffenen zuständigen Behörden
sowie dem Empfänger Kopien der Notifizierung und setzt den Notifizierenden davon

Drucksache 15/2957 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

in Kenntnis. Die zuständige Behörde am Versandort hat die Notifizierung innerhalb
von drei Werktagen nach Erhalt zu übermitteln.

Wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort von der zuständigen Behörde am
Versandort eine Kopie der Notifizierung erhält und der Auffassung ist, dass diese
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, stellt sie dem Notifizierenden eine
Empfangsbestätigung aus.

Mit der Ausstellung dieser Empfangsbestätigung beginnt eine 30-tägige Frist, in der
die an Bestimmungs- und Versandort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden
die notifizierte Verbringung entweder genehmigen oder Einwände dagegen erheben
müssen.

Die Begriffe „ordnungsgemäß ausgefüllt“ und „ordnungsgemäß durchgeführt“
werden in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung genauer definiert.

Die am Bestimmungsort und am Versandort jeweils zuständige Behörde muss dem
Notifizierenden eine schriftliche Genehmigung der Verbringung erteilten. Die für die
Durchfuhr zuständige Behörde kann hingegen stillschweigend zustimmen. Falls
innerhalb der 30-tägigen Frist keine Einwände erhoben werden, kann daher von der
Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgegangen werden.

Eine Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn der Notifizierende folgende
Unterlagen erhalten hat:

1) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort,

2) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort sowie,

3) innerhalb der 30-tägigen Frist, schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr
zuständigen Behörde (danach kann deren stillschweigende Genehmigung
vorausgesetzt werden).

Bei der Verbringung von Abfällen sind Kopien der Notifizierungs- und
Versandformulare sowie Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten
Genehmigungen mitzuführen.

Wie nachfolgend ausgeführt, wird ferner vorgeschlagen, diesen Verfahrensrahmen
— mit den zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Basler Übereinkommen
notwendigen Änderungen — auch als Grundlage für Ein- und Ausfuhren in die bzw.
aus der Gemeinschaft heranzuziehen.

Allgemeine Informationspflicht:

Die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur
Verwertung bestimmt sind, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen
schriftlichen Notifizierung. Solche Verbringungen unterliegen nur der allgemeinen
Informationspflicht, wonach bestimmte Informationen bereitzuhalten und
Dokumente mitzuführen sind.

Allerdings ist auch in diesem Fall zwischen demjenigen, der die Verbringung
veranlasst, und dem Empfänger ein Vertrag über die Verwertung der verbrachten

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/2957

Abfälle zu schließen, und ein Nachweis hierüber ist bei der Verbringung
mitzuführen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß
der Liste in Anhang III, die zur Verwertung in Ländern bestimmt sind, in denen der
OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß den Bestimmungen in Artikel 38 (s. Punkt 4.2.6.)
gegenwärtig und auch weiterhin einer separaten Regelung unterliegt.

4.2.2. Wichtigste strukturelle Änderungen der Verordnung

Die Struktur der vorgeschlagenen Überarbeitung entspricht im Prinzip jener der
Verordnung von 1993, indem sie eine Einteilung in Titel gemäß der Bestimmung der
Abfälle vorsieht:

Titel II: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder
mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Titel III: Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten
Titel IV: Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten
Titel V: Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittstaaten
Titel VI: Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten
Titel VII: Sonstige Bestimmungen.

Die wichtigste Änderung besteht darin, dass alle derzeit in Titel VII (Gemeinsame
Bestimmungen) enthaltenen Artikel und einige der derzeit in Titel VIII (Sonstige
Bestimmungen) enthaltenen Artikel nun in Titel II (Verbringung innerhalb der
Gemeinschaft) aufgenommen wurden. Dies wurde möglich, weil die Logik der
Bestimmungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft
so geändert wurde, dass die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen
und Ergänzungen zur Erfüllung der Vorschriften des Basler Übereinkommens (s.u.,
Punkt 4.2.6.) gelten können. Auf diese Weise wurde ein spezifischer Titel zu
gemeinsamen (prozeduralen) Bestimmungen verzichtbar.

Die allgemeine Logik der Überarbeitung besteht darin, dass die in Titel II
enthaltenen Bestimmungen zur innergemeinschaftlichen Verbringung die Grundlage
der Verordnung bilden. Aus diesem Grund enthält Titel II auch die gemeinsamen
Bestimmungen.

Titel II umfasst sechs Abschnitte:

Abschnitt 1 — Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und
Genehmigung
Abschnitt 2 — Verfahren der allgemeinen Informationspflicht
Abschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4 — Rücknahmeverpflichtungen
Abschnitt 5 — Allgemeine Verwaltungsbestimmungen
Abschnitt 6 — Verbringung innerhalb der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch
Drittstaaten.

Titel IV und V enthalten jeweils drei Abschnitte:

Abschnitt 1 — Zur Beseitigung bestimmte Abfälle
Abschnitt 2 — Zur Verwertung bestimmte Abfälle
Abschnitt 3 — Allgemeine Bestimmungen.

Drucksache 15/2957 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Titel VII enthält Bestimmungen, die für die Verfahrenskomponente der Verordnung
nicht relevant sind. Abschnitt 1 enthält andere, die Mitgliedstaaten betreffende
Bestimmungen in Bezug auf Durchsetzung, Berichterstattung, internationale
Zusammenarbeit und die Benennung zuständiger Behörden, Anlaufstellen und
Zollstellen im Rahmen der Verordnung. Abschnitt 2 enthält sonstige Bestimmungen
in Bezug auf Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen, die Änderung von
Anhängen, zusätzliche Maßnahmen, Aufhebung, Übergangsbestimmungen,
Inkrafttreten und Anwendbarkeit.

4.2.3. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen — Titel I

1. Geltungsbereich: Artikel 1 wurde gekürzt und die nicht unmittelbar den
Geltungsbereich betreffenden Bestimmungen wurden in die entsprechenden
Artikel verlagert.

In Absatz 4 sieht der Vorschlag die Klarstellung vor, dass die Verbringung aus der
Antarktis mit Durchfuhr durch die Gemeinschaft unter das Ausfuhrverbot des Basler
Übereinkommens — wie in der Verordnung umgesetzt — fällt (s.u., Punkt 4.2.6.
Unterabsatz 2).

Der derzeit geltende Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) über „Ausnahmefälle“
bei der Kontrolle nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang II (Anhang
III des Vorschlags) wurde in Artikel 3 verlagert, einen (neuen) einleitenden
Artikel zum allgemeinen Verfahrensrahmen.

Schließlich wurde eine Klärung des Geltungsbereichs der Verordnung in Bezug auf
Abfälle gemäß der Liste in Anhang III vorgenommen.

2. Begriffsbestimmungen: Die Terminologie wurde in Bezug auf die Begriffe
„Notifizierender“, „Empfänger“, „Versand“, „Bestimmung“ nicht auf jene des Basler
Übereinkommens und des OECD-Beschlusses von 2001 („Exporteur“, „Importeur“,
„Ausfuhr“ und „Einfuhr“) abgestimmt. Dadurch würde für die Bestimmungen zu
innergemeinschaftlichen Verbringungen eine gegenüber jenen über Ein- und
Ausfuhren in bzw. aus der Gemeinschaft unterschiedliche Terminologie notwendig.
Aus diesem Grund wurde auch der Begriff „Verbringung“ beibehalten.

Eine Reihe neuer Begriffe kam hinzu: „gefährliche Abfälle“, „Abfallgemenge“,
„umweltverträgliche Abfallentsorgung“, „Abfallerzeuger“, „Einsammler“,
„Notifizierungs- und Versandformular“, „zuständige Behörde“, „überseeische
Länder und Gebiete“, „Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft“, „Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft“ und „Eingangszollstelle der Gemeinschaft“ sowie „Gemeinschaft“,
„Einfuhr“ und „grenzüberschreitende Verbringung“.

Es wird vorgeschlagen, die allgemeine Bestimmung des Begriffs „zuständige
Behörde“ zu ändern und an das Basler Übereinkommen anzugleichen, um unter
anderem Bedenken in Bezug auf die Wiedereinfuhr militärischer, von den
Streitkräften der Mitgliedstaaten erzeugter Abfälle in die Gemeinschaft Rechnung zu
tragen. Deshalb ist, falls keine zuständige Behörde benannt wurde, die maßgebliche
Behörde des Staats oder der Region, in deren Zuständigkeitsbereich eine
grenzüberschreitende Verbringung von Abfall erfolgt — wobei es sich um eine
militärische Behörde handeln kann —, die zuständige Behörde.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/2957

Eine Bestimmung des Begriffs „umweltverträgliche Abfallentsorgung“ wurde neu
aufgenommen. Sie spiegelt die Definition des Basler Übereinkommens wider und
wird in Bezug auf Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft angewandt.
Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung gilt das in Artikel 4 der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG10 formulierte Ziel, wonach sicherzustellen ist, dass Abfälle
ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt zu
verwerten oder zu beseitigen sind.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Definition des Begriffs „Notifizierender“
von den Begriffsbestimmungen in Artikel 4 verlagert und geklärt wurde. Es wird
vorgeschlagen, die ersten drei Kategorien von Notifizierenden in der Hierarchie der
Notifizierenden, nämlich den Ersterzeuger, den Neuerzeuger und den Einsammler
(kleiner Abfallmengen aus verschiedenen Quellen), auf die gleiche Ebene zu stellen
(siehe Artikel 4 Absatz 2).

Der Notifizierende ist also:

(a) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder

(b) die Person, die mit einer entsprechenden Genehmigung die Vorbehandlung,
Vermischung oder andere Maßnahmen durchführt, wodurch die Art oder
Zusammensetzung von Abfällen vor der Verbringung verändert wird, oder

(c) ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben
Abfallart aus verschiedenen Quellen eine Verbringung zusammengestellt hat.

Nur wenn diese Personen unbekannt, insolvent oder aus anderen Gründen nicht
verfügbar sind, darf ein zugelassener Einsammler oder ein eingetragener Händler
oder Makler die Notifizierung vornehmen. Zuletzt, an dritter Stelle, kann der
Besitzer die Notifizierung vornehmen.

4.2.4. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche
Verbringung — Titel II

Titel B enthält die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung. Wie bereits
erwähnt, wurde diese Änderung deshalb vorgenommen, weil erstens diese
Bestimmungen — wenngleich mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen — für
Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft gelten und zweitens ca. 79%
aller Verbringungen mit Beteiligung von Mitgliedstaaten innergemeinschaftlichen
Verbringungen sind11.

Wichtigste Änderungen des Vorschlags gegenüber der Verordnung von 1993:

1. Listen: Verringerung der Anzahl der Listen von drei auf zwei.

Die gegenwärtig vorgesehenen Listen spiegeln die im OECD-Beschluss von 1992
vorgesehene Auflistung wider und teilen Abfallarten in folgende Kategorien ein:

10 ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.
11 Die Berechnung basiert auf Angaben der Mitgliedstaaten zur Verbringung gefährlicher Abfälle im

Zeitraum 1997-1999. Ca. 15% der Verbringungen erfolgen zwischen und aus EFTA-Staaten und
Mitgliedstaaten, und ca. 7% zwischen OECD-Staaten und Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

Drucksache 15/2957 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– nicht gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang II / grüne Abfallliste

– mäßig gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III / gelbe Abfallliste

– gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV / rote Abfallliste.

Im Einklang mit dem OECD-Beschluss von 2001 wird vorgeschlagen, die
derzeitigen Anhänge III und IV in einem Anhang IV zusammenzufassen und den
derzeitigen Anhang II als Anhang III beizubehalten.

Weiterhin wird im Einklang mit dem OECD-Beschluss von 2001 vorgeschlagen, die
Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens in Anhang IV der Verordnung und
Anlage IX des Basler Übereinkommens in Anhang III der Verordnung aufzunehmen.
In den Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens werden „Gruppen von
Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen“, gefährliche Abfälle beziehungsweise
nicht gefährliche Abfälle aufgeführt.

2. Verfahren: Verringerung der entsprechenden Verfahren von drei auf zwei.

Die Verordnung von 1993 sieht in Abhängigkeit von der Auflistung und der
Bestimmung der notifizierten Abfälle drei Verfahren vor:

– Bei der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang II,
die zur Verwertung bestimmt sind, sind lediglich bestimmte Informationen
bereitzuhalten.

– Mäßig gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung
bestimmt sind, unterliegen einem auf vorheriger Notifizierung und
stillschweigender Genehmigung basierenden Verfahren.

– Gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV, nicht aufgeführte Abfälle,
die zur Verwertung bestimmt sind, sowie alle zur Beseitigung bestimmten
Abfälle unterliegen einem auf vorheriger Notifizierung und schriftlicher
Genehmigung basierenden Verfahren.

Zur Vereinfachung der Verordnung wird vorgeschlagen, die Anzahl der Verfahren
auf zwei zu reduzieren. Ein Verfahren umfasst eine Informationspflicht in Bezug auf
Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung bestimmt sind12. Das
andere betrifft die vorherige Notifizierung und schriftliche Genehmigung aller
anderen Verbringungen, und zwar aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle sowie
der in Anhang IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle. Die für die
Durchfuhr zuständige Behörde kann ihre Genehmigung allerdings stillschweigend
erteilen.

12 Ob es sich bei der Anforderung, dass bei der Verbringung der in Anhang III aufgeführten Abfälle
bestimmte Informationen bereitzuhalten sind, um eine Verfahrensvorschrift handelt, kann
unterschiedlich bewertet werden. Da im OECD-Beschluss in Bezug auf die Verbringung von Abfällen
gemäß der Liste in Anhang III (Anlage 3 des OECD-Beschlusses von 2001) von grünen
Kontrollverfahren die Rede ist, und da zur Beschreibung die Bezugnahme auf ein Verfahren klarer ist,
wird es als zweckmäßig erachtet, in Bezug auf diese Informationspflicht eine „Verfahrensterminologie“
zu verwenden. In bestimmten Zusammenhängen wird der Begriff „normales Handelsgeschäft“
verwendet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/2957

In diesem Punkt folgt der Vorschlag nicht dem OECD-Beschluss von 2001, der die
stillschweigende Genehmigung und die Möglichkeit der schriftlichen Genehmigung
für gefährliche und mäßig gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang IV, die zur
Verwertung bestimmt sind (gelbe Abfallliste — gelbes Verfahren), vorsieht. Da die
Liste gefährlicher Abfälle (rot) und die Liste mäßig gefährlicher Abfälle (gelb)
zusammengefasst wurden, wird das derzeitige Verfahren für gefährliche Abfälle —
vorherige Notifizierung mit schriftlicher Zustimmung (rote Liste, rotes Verfahren) —
mit dem OECD-Beschluss von 2001 abgeschafft. Es ist darauf hinzuweisen, dass der
OECD-Beschluss nur zur Verwertung bestimmte Abfälle betrifft.

Für die Abweichung vom OECD-Beschluss von 2001 in diesem Punkt und das
Erfordernis der schriftlichen Genehmigung gibt es mehrere Gründe. Erstens wird es
unter ökologischen Gesichtspunkten nicht für zweckmäßig erachtet, bei der
Verbringung aller derzeit in Anhang IV aufgeführten gefährlichen Abfälle die
stillschweigende Zustimmung der zuständigen Behörden am Bestimmungs- und
Versandort zu erlauben. Zweitens verlangt das Basler Übereinkommen bei der
Verbringung gefährlicher Abfälle die schriftliche Zustimmung aller beteiligten
zuständigen Behörden. Und drittens würde der Vorteil der Verfahrenvereinfachung
dadurch verloren gehen, denn für die Verbringung zur Verwertung bestimmter
Abfälle wäre zwar die stillschweigende Zustimmung erlaubt, für die Verbringung
aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle wäre aber immer noch eine schriftliche
Genehmigung notwendig. Viertens schafft die schriftliche Genehmigung für alle
Beteiligten größere Rechtsklarheit; unter dem Gesichtspunkt der Überwachung und
Durchsetzung ist sie aus diesem Grund klar vorzuziehen.

Zusammenfassend stellt sich der vereinfachte Verfahrensrahmen des Vorschlags
folgendermaßen dar:

– Bei der Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III,
die zur Verwertung bestimmt sind, müssen bestimmte Informationen
mitgeführt werden.

– Die Verbringung aller zur Beseitigung bestimmten Abfälle und die
Verbringung gefährlicher und mäßig gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in
Anhang IV sowie nicht aufgeführter Abfälle, die zur Verwertung bestimmt
sind, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung
(bzw. stillschweigender Genehmigung im Falle des Transitlandes).

3. Individuelle Genehmigung der zuständigen Behörden: Der Vorschlag sieht vor, dass
die zuständigen Behörden einzeln innerhalb von 30 Tagen ihre Genehmigung
erteilen.

Wie oben in Unterabsatz 2 erwähnt, folgt der Vorschlag im Hinblick auf die
stillschweigende Genehmigung nicht dem OECD-Beschluss von 2001; er sieht
(abgesehen vom Fall der für die Durchfuhr zuständigen Behörde) die schriftliche
Genehmigung als Regelfall vor.

Auch der OECD-Beschluss von 2001 verlangt, dass die zuständigen Behörden
einzeln ihre Genehmigung erteilen. Das sieht die Verordnung von 1993 in Bezug auf
Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, ebenfalls vor. Für zur Beseitigung
bestimmte Abfälle besagt die derzeit geltende Regelung allerdings, dass die
zuständige Behörde am Bestimmungsort eine notifizierte Verbringung nur

Drucksache 15/2957 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

genehmigt, sofern keine Einwände seitens der anderen betroffenen zuständigen
Behörden bestehen. Die zuständigen Behörden müssen also unterschiedliche Fristen
beachten, da die zuständige Behörde am Versandort die Reaktion der anderen
Behörden „abwarten“ muss.

Für den Vorschlag, dass die individuelle Genehmigung der zuständigen Behörden
allgemeine Grundregel werden soll, gibt es folgende Gründe: Erstens ist es dadurch
möglich, eine einzige Frist für alle zuständigen Behörden festzulegen (30 Tage ab
der Empfangsbestätigung seitens der zuständigen Behörde am Bestimmungsort).
Zweitens wird es dadurch möglich, ein weiteres zur Straffung des Vorschlags
benötigtes Element beizubehalten, nämlich die Anwendung innergemeinschaftlicher
Bestimmungen für Ausfuhren und Einfuhren mit den nötigen Abänderungen. Ohne
individuelle Genehmigung wäre es notwendig gewesen, spezifische Bestimmungen
für Staaten festzulegen, für die der OECD-Beschluss gilt.

4. Bearbeitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort: Der
Vorschlag sieht vor, dass der Notifizierende die Notifizierung der zuständigen
Behörde am Versandort übermittelt. Die zuständige Behörde am Versandort
übermittelt dann die Notifizierung an die anderen betroffenen zuständigen Behörden
und den Empfänger.

Gegenwärtig können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob eine Notifizierung über die
zuständige Behörde am Versandort an die betreffenden Staaten geht oder ob sie
durch den Notifizierenden an alle betroffenen zuständigen Behörden versandt wird.

Es wird vorgeschlagen, diese Wahlmöglichkeit abzuschaffen und vorzuschreiben,
dass eine Notifizierung an und über die zuständige Behörde am Versandort geht.
Nach den Bestimmungen des Basler Übereinkommens müssen Notifizierungen durch
die zuständige Behörde am Versandort bearbeitet werden, während dies im OECD-
Beschluss von 2001 fakultativ ist.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der Verordnung wird es als am
effizientesten erachtet, die durch die bestehende Verordnung geschaffene
Verfahrenswahl abzuschaffen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass die
Effizienz des Prozesses steigt, wenn Notifizierungen über die zuständige Behörde am
Versandort bearbeitet werden. So könnte in den meisten Fällen von der zuständigen
Behörde am Versandort geprüft werden, ob bei einer Notifizierung die
grundlegenden Anforderungen bezüglich Unterlagen und Angaben erfüllt sind.

5. Verfahrensgarantien für den Notifizierenden: Bei einer Bearbeitung der
Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort könnte das System dazu
missbraucht werden, Verbringungen in der Praxis zu blockieren. Um einem
derartigen Missbrauch vorzubeugen, werden Verfahrensgarantien eingeführt.

Zunächst wird der Begriff der „ordnungsgemäß ausgefüllten“ Notifizierung
eingeführt, um genau festzulegen, wann die zuständige Behörde am Versandort den
anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger eine Notifizierung vorzulegen
hat.

Zweitens wird der Begriff der „ordnungsgemäß durchgeführten“ Notifizierung
eingeführt, um genau festzulegen, ab wann die 30-tägige Frist für die Erteilung der
Genehmigung und/oder das Erheben von Einwänden läuft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/2957

Für die Zwecke dieser beiden Begriffe wird eine Unterscheidung getroffen zwischen
a) Angaben und Unterlagen, die auf den Notifizierungs- und Versandformularen zu
machen bzw. diesen beizufügen sind, und b) zusätzlichen Angaben und Unterlagen,
die von den betreffenden zuständigen Behörden angefordert werden können, wenn
diesen die Verbringung notifiziert wird.

Drittens wird ein Anhang erstellt, in dem aufgeführt wird, welche Angaben und
Unterlagen in verschiedenen Phasen der Notifizierung angefordert werden können.

Viertens kann der Notifizierende innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens die
zuständige Behörde am Bestimmungsort ersuchen zu begründen, warum sie sich
weigert, eine Notifizierung als vollständig durchgeführt zu betrachten. Eine
ausdrückliche und mit Gründen versehene Erklärung erlaubt es dem Notifizierenden,
eine solche Entscheidung per Verwaltungsverfahren oder gerichtlich anzufechten.

6. Einwände gegen Verbringungen: In dem Vorschlag soll die Möglichkeit zum
Erheben von Einwänden gegen die Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung
oder Beseitigung bestimmt sind, klarer gefasst werden, damit auch in folgenden
Situationen Einwände erhoben werden können:

– um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle in einer Einrichtung
behandelt werden, die von der Richtlinie 96/61/EWG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasst wird, aber
nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser
Richtlinie (für die Beseitigung und für die Verwertung) anwendet;

– um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle (bei der Beseitigung und bei
der Verwertung) im Einklang mit verbindlichen, gemeinschaftsrechtlich
festgelegten Umweltschutzstandards in Bezug auf die Beseitigung oder
Verwertung behandelt werden;

– um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle nach
Abfallbewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EG
behandelt werden, so dass (bei Verwertung) die Einhaltung verbindlicher
gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung oder
Wiederverwendung gewährleistet ist.

Das allgemeine Ziel der Abfallrahmenrichtlinie13 besteht in der Vermeidung und
Verwertung von Abfällen. Eine Reihe gemeinschaftlicher Rechtsinstrumente,
darunter die „Verpackungsrichtlinie“14, die „Altölrichtlinie“15, die
„Altfahrzeugrichtlinie“16, die „Deponierichtlinie“17 und die „Elektronikschrott-
Richtlinie“18 setzt Prioritäten und Ziele für die Verwertung und Wiederverwendung
und legt Anforderungen an die Abfallbehandlung fest, die für die Mitgliedstaaten
verbindlich sind. Es wird deshalb als zweckmäßig erachtet, in der Verordnung

13 Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15.7.1975, ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.
14 Richtlinie 94/62/EWG des Rates vom 20.12.1994, ABl. L 365 vom 31.12.94, S. 10, in der geänderten

Fassung.
15 Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16.6.1975, ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23.
16 Richtlinie 2000/53/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.9.2000 — Erklärung der

Kommission, ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.
17 Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.4.1999, ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.
18 Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003, ABl. L 37 vom

13.2.2003, S. 24.

Drucksache 15/2957 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

klarzustellen, dass gegen eine Verbringung in zwei Fällen Einwände erhoben werden
können, wenn die betreffenden Abfälle solchen gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen unterliegen. Der erste Fall besteht in der Nichteinhaltung
technischer Vorschriften, die auf EU-Ebene verbindlich sind. Der zweite Fall ist
gegeben, wenn die betreffenden Abfälle nicht gemäß Artikel 7 der
Abfallrahmenrichtlinie nach den von den Mitgliedstaaten aufgestellten
Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt werden, die die Einhaltung verbindlicher
gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und
Wiederverwendung gewährleisten sollen. Dies steht im Einklang mit dem
6. Umweltaktionsprogramm, das weitere Maßnahmen zur Förderung der
Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen gemäß den Leitsätzen der
Abfallhierarchie fordert.

Sowohl auf Ebene der Gemeinschaft als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten werden
Strategien entwickelt, um die Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen zu
fördern. Allerdings gibt es, abgesehen von der Müllverbrennung, kaum
gemeinschaftsrechtliche Umweltschutzvorschriften in Bezug auf die Verwertung von
Abfällen. Deshalb werden Abfälle in der Regel wohl den kostengünstigsten und
damit wahrscheinlich auch ökologisch geringwertigsten Lösungen zugeführt. Über
die tatsächlichen Abfallströme sind allerdings nur wenig faktische Daten verfügbar.
In dieser besonderen Situation kann das Fehlen gemeinschaftsrechtlicher
Umweltschutzstandards in Kombination mit freiem Handel dazu führen, dass
Anlagen und Behandlungsmethoden von hoher ökologischer Leistungsfähigkeit vom
Markt gedrängt und die in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur
Umsetzung hoher Umweltschutzstandards bei der Abfallverwertung untergraben
werden. Die Kommission stellt daher fest, dass die Notwendigkeit besteht,
gemeinschaftsweit gleiche Bedingungen für die Wiederverwendung herzustellen und
ein hohes Maß an Umweltschutz und ökologischer Leistungsfähigkeit zu
gewährleisten. Die Kommission wird diesbezügliche Vorschläge in die Thematische
Strategie zum Recycling einbeziehen.

7. Maßnahmen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung: Der Vorschlag sieht
spezielle Bestimmungen im Hinblick auf Maßnahmen zur vorläufigen Verwertung
und Beseitigung vor, die jene des OECD-Beschlusses von 2001 widerspiegeln.

So soll im Vorschlag klargestellt werden, dass Anlagen zur vorläufigen Verwertung
und Beseitigung den gleichen Anforderungen unterliegen wie Anlagen zur
endgültigen Verwertung und Beseitigung; das bedeutet, dass sie ebenfalls, und zwar
innerhalb der gleichen Fristen, den Empfang von Abfällen schriftlich bestätigen und
die Durchführung der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung erklären müssen.
Außerdem wird vorgeschlagen, dass eine Einrichtung zur vorläufigen Behandlung
von Abfällen bei der Weiterleitung derselben an eine Einrichtung zur weiteren und
endgültigen Verwertung oder Beseitigung sobald wie möglich, längstens jedoch
innerhalb eines Kalenderjahrs nach Ablieferung der Abfälle, eine Erklärung jener
Einrichtung darüber erhält, dass die weitere und endgültige Verwertung oder
Beseitigung durchgeführt worden ist.

Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistung einer finanziellen oder
gleichwertigen anderen Sicherheit wird ferner vorgeschlagen, dass im Falle einer
Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Behandlung bestimmt sind, diese
Anforderung durch die Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder gleichwertigen
anderen Sicherheit durch den Empfänger erfüllt werden kann, die besagte

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/2957

Verbringung bis zur Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung
abdeckt. So soll klargestellt werden, dass eine finanzielle oder gleichwertige andere
Sicherheit die gesamte Verbringung bis zur endgültigen Beseitigung oder
Verwertung abdecken muss.

8. Informationspflicht in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle gemäß der Liste in
Anhang III: Es wird vorgeschlagen, die Liste der Angaben und Unterlagen, die bei
der Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle gemäß der Liste in Anhang III
bereitzuhalten sind, zu ergänzen und zu klären.

So sieht der Vorschlag vor, dass Name und Anschrift des Erzeugers, des
Neuerzeugers oder Einsammlers, der Person, die die Verbringung veranlasst, des
Empfängers oder des Besitzers zu nennen sind. Derzeit werden nur Name und
Anschrift des Besitzers verlangt. Außerdem wird vorgeschlagen, dass der
Abfallidentifizierungscode unter Verwendung des OECD-Codes in Anhang III der
Verordnung und des Europäischen Abfalllistencodes in der geänderten Fassung der
Entscheidung 2000/532/EG19 der Kommission angegeben wird.

Außerdem wird ein Anhang mit einem Formular hinzugefügt, auf dem die bei der
Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der Liste in Anhang III notwendigen
Angaben zu machen sind. Ein solches Formular existiert derzeit nicht. Ein festes
Formular wird jedenfalls vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Industrie im
Hinblick auf Formulare und Angaben aus verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mit
unterschiedlichen Vorschriften konfrontiert wird.

Um die bessere Überwachung auch nicht gefährlicher Abfälle zu erleichtern, werden
zusätzliche Vorschriften vorgeschlagen. Wie jüngst anlässlich der Kontaminierung
der Futtermittel- und Nahrungskette durch hormonverseuchten Abfallzucker (MPA)
deutlich wurde, muss auch die Verbringung mutmaßlich nicht gefährliche Abfälle
einer Kontrolle unterliegen. Die weit reichenden Konsequenzen der falschen
Einstufung eines Abfallstroms für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 259/93
des Rates über die Verbringung von Abfällen dürfen nicht unterschätzt werden20.

Schließlich sieht der Vorschlag vor, dass über den Vertrag zwischen der Person, die
die Verbringung von Abfällen veranlasst und derjenigen, die diese zur Verwertung
übernimmt, ein Nachweis zu erbringen ist, und dass der Vertrag für den Veranlasser
der Verbringung die Verpflichtung enthalten muss, die Abfälle zurückzunehmen,
falls die Verbringung nicht planmäßig oder unter Verstoß gegen die Bestimmungen
der Verordnung durchgeführt wurde.

Letztere Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Klarstellung im Hinblick auf
Rücknahmeverpflichtungen in Artikel 24 und 26 (s.u., Unterpunkt 13) zu sehen. Es
wird also vorgeschlagen, dass die Rücknahmeverpflichtung in Fällen, in denen eine
Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann oder als widerrechtlich zu
betrachten ist, sich auch auf die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle gemäß der
Liste in Anhang III der Verordnung erstreckt (s.u., Unterpunkt 13).

19 ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.
20 Die in einem einzigen Mitgliedstaat — den Niederlanden — verursachten Kosten wurden auf insgesamt

107 bis 132 Mio. € geschätzt (Primärsektor: 43 Mio. €, Futtermittelsektor: 33 Mio. €, Schlachthäuser:
25 bis 50 Mio. €, öffentliche Hand: 6 Mio. €).

Drucksache 15/2957 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

9. Zu Laboranalyse bestimmte Abfälle: Die Verbringung von Abfällen, die
ausschließlich zur Laboranalyse bestimmt sind, unterliegt in Übereinstimmung mit
dem OECD-Beschluss von 2001 nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Genehmigung.

Stattdessen wird vorgeschlagen, dass die Person, die solche Verbringungen
veranlasst, die zuständigen Behörden über eine Verbringung drei Werktage vor deren
Durchführung unterrichten muss und dass bei der Verbringung bestimmte
Informationen mitzuführen sind.

10. Regelung in Bezug auf Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP)
enthalten: Abfälle, die aus den in Anhang A, B und C des Stockholmer
Übereinkommens oder in Anhang VIII der Verordnung aufgeführten Chemikalien
bestehen, diese enthalten oder damit kontaminiert sind, sollen den gleichen
Bestimmungen unterliegen wie zur Beseitigung bestimmte Abfälle.

Dieser Artikel wird in Bezug auf die Verbringung eine klare Verwaltungsregelung
schaffen, ohne der technischen Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens
vorzugreifen. Es wird insbesondere bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft klar sein,
dass entsprechende Verbringungen verboten sind, sofern sie nicht für EFTA-Staaten
bestimmt sind. Es ist in Anwendung des Vorsorgeprinzips wichtig, die Verbringung
von Abfällen, die POP enthalten, daraus bestehen oder damit kontaminiert sind, einer
strengen Kontrolle zu unterstellen, um die unsachgemäße Behandlung dieser Stoffe
auszuschließen.

11. Verwaltungsregelung zum Ausräumen von Differenzen bei der Einstufung: Der
Vorschlag sieht eine Verwaltungsregelung vor zum Ausräumen von Differenzen
zwischen zuständigen Behörden in Bezug auf die Einstufung von Stoffen als Abfälle,
die Einstufung und Auflistung von Abfällen sowie die Einstufung bestimmter
Maßnahmen als Verwertung oder Beseitigung.

Vorgeschlagen wird die Festlegung einer klaren und präzisen Verfahrensregel, so
dass bei Streitfragen das zielorientierteste Verfahren greift. Es ist zu betonen, dass
die Regelung nur für die Zwecke dieser Verordnung gilt und weitere rechtliche
Schritte im Zusammenhang mit solchen Streitfragen zwischen zuständigen Behörden
in keiner Weise präjudiziert.

12. Finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit: Es soll klargestellt werden, dass die
vom Notifizierenden zu leistende finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit
zum Zeitpunkt der Notifizierung geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei
Aufnahme der notifizierten Verbringung für dieselbe gültig sein muss.

Ferner wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass die Deckungshöhe der finanziellen
oder gleichwertigen anderen Sicherheit von der zuständigen Behörde am Versandort
zu genehmigen ist, dass alle zuständigen Behörden Zugriff darauf haben müssen und
dass sie auch etwaige Lagerkosten abdeckt.

Außerdem wird klargestellt, dass die Sicherheit eine notifizierte Verbringung
vollständig und für deren gesamte Dauer einschließlich der Durchführung der
endgültigen Verwertung oder Beseitigung abdecken muss. Schließlich wird
festgelegt, dass im Falle einer Verbringung von Abfällen, die zur als vorläufig
betrachteten Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, diese Vorschrift durch die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/2957

Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit
durch den Empfänger erfüllt werden kann, die besagte Verbringung bis zur
Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung abdeckt.

13. Rücknahmeverpflichtungen: Es wird vorgeschlagen, klarzustellen, dass in Fällen, in
denen eine Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann oder als
widerrechtlich zu betrachten ist, die Verpflichtung zur Rücknahme sich auch auf
nicht gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III, die zur Verwertung
bestimmt sind, erstreckt. Klarstellungen werden auch in Bezug auf die Verpflichtung
zur erneuten Notifizierung im Falle der Rücknahme angeregt. Es wird als
zweckmäßig erachtet, die Rücknahme aller Abfälle zu verlangen, nicht nur jener
Abfälle, die der Pflicht zur vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung
unterliegen.

14. Rolle der Kommission bei der Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten:
Es wird vorgeschlagen, dass in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gegenüber anderen
Mitgliedstaaten Angaben zu Rechtsvorschriften, Einrichtungen mit
Vorabgenehmigung usw. zu machen hat, der betreffende Mitgliedstaat selbst für
diese Unterrichtung zuständig ist.

Gegenwärtig leitet die Kommission, wenn sie solche Angaben von einem
Mitgliedstaat erhält, diese an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Angesichts
moderner Kommunikationsmethoden wird es allerdings für zweckmäßig erachtet,
dass diese Funktion vom betreffenden Mitgliedstaat selbst wahrgenommen wird. Es
wird also vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten solche Angaben sowohl der
Kommission als auch den anderen Mitgliedstaaten übermitteln.

15. Kommunikation mittels elektronischem Datenaustausch: Zur Vorbereitung auf
(künftige) Entwicklungen im Bereich der Kommunikation mittels elektronischem
Datenaustausch mit elektronischer Unterschrift wird vorgeschlagen, die Möglichkeit
zur Kommunikation mit diesen Mitteln vorzusehen. Diese Kommunikation soll
allerdings nur im Einklang mit der Entscheidung der betreffenden zuständigen
Behörden genehmigt sein.

Wenn die Kommunikation auf diesem Wege erlaubt ist, kann die zuständige Behörde
am Versandort entscheiden, die Übermittlung der besagten Informationen zu
übernehmen und auszuführen. Andernfalls wären der Notifizierenden und der
Empfänger verpflichtet, diese Mitteilung vorzunehmen. Für einige Notifizierende
und Empfänger wäre dies ein ernstes technisches und finanzielles Hindernis, für
andere hingegen nicht. Deshalb muss die Entscheidung der zuständigen Behörde am
Versandort zur Übernahme der Kommunikationsfunktion im Einvernehmen mit den
anderen betroffenen zuständigen Behörden und dem Notifizierenden getroffen
werden.

16. Fußnote in Anhang III, Eintrag GC030: In Bezug auf Eintrag GC030 in Anhang III
und Schiffe zum Abwracken wurde eine Fußnote hinzugefügt, um klarzustellen, dass
zwei Umstände miteinander in Einklang gebracht werden müssen: Einerseits ist zu
gewährleisten, dass sich keine gefährlichen Stoffe an Bord solcher Schiffe befinden,
während andererseits einige als gefährlich eingestufte Stoffe für den sicheren
Schiffsbetrieb wesentlich sind. In der Fußnote wird verdeutlicht, dass ein
entsprechender Kompromiss sich auf anerkannte Regeln und Leitlinien zum

Drucksache 15/2957 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Schiffsrecycling stützen sollte, und zwar insbesondere auf jene, die im Rahmen der
IMO und des Basler Übereinkommens erstellt wurden.

4.2.5. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die Verbringung innerhalb
von Mitgliedstaaten — Titel III

In Bezug auf die Verbringung von Abfällen innerhalb von Mitgliedstaaten werden
keine Änderungen vorgeschlagen. Die Bestimmungen in Titel II und VII gelten noch
immer nicht für die Verbringung von Abfällen ausschließlich innerhalb eines
Mitgliedstaats. Allerdings sind die Mitgliedstaaten noch immer verpflichtet, ein
geeignetes System für die Kontrolle solcher Verbringungen zu erstellen, und sie
können weiterhin das in dieser Verordnung vorgesehene System anwenden.

4.2.6. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen im Hinblick auf die Ausfuhr aus der und
die Einfuhr in die Gemeinschaft — Titel IV, V und VI

1. Allgemeine Logik: Dieser Titel wurde allgemein gestrafft, da die Bestimmungen von
Titel II zu innergemeinschaftlichen Verbringungen, die die Grundlage der
Verordnung bilden, mutatis mutandis gelten. So werden nur Änderungen und
Ergänzungen von Titel II erwähnt. Diese Änderungen und Ergänzungen betreffen in
erster Linie die Umsetzung der Verfahrensvorschriften des Basler Übereinkommens,
die von jenen für die innergemeinschaftliche Verbringung abweichen.

Derzeit bestehen für Ein- und Ausfuhren mehrere verschiedene Verfahren:

1) Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in EFTA-Staaten
(Artikel 15)

2) Ausfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle gemäß den Listen in
Anhang III und IV in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt
(Artikel 17 — für die innergemeinschaftliche Verbringung)

3) Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus EFTA-Staaten und
Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens (Artikel 20)

4) Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle aus Staaten, für die der
OECD-Beschluss gilt (Artikel 22 — für die innergemeinschaftliche
Verbringung)

5) Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle aus Staaten, für die der
OECD-Beschluss nicht gilt (Artikel 20).

Indem die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis für Ausfuhren aus der und
Einfuhren in die Gemeinschaft angewandt werden, wird die Zahl der Verfahren auf
die beiden in Titel B genannten verringert, nämlich einerseits auf die
vorgeschriebene vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung und
andererseits auf das vorgeschriebene Mitführen bestimmter Informationen bei der
Verbringung.

Das Basler Übereinkommen sieht die folgenden besonderen Verfahrenselemente vor:

– Alle beteiligten Staaten müssen eine notifizierte Verbringung innerhalb von
60 Tagen schriftlich genehmigen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/2957

– Der Versandstaat darf eine Verbringung erst genehmigen, nachdem er von den
anderen betroffenen Staaten eine schriftliche Bestätigung erhalten hat.

– Der Versandstaat muss den Erhalt der Notifizierung bestätigen; durch die
Bestätigung wird der Beginn der 60-tägigen Frist markiert.

Daneben wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Verbringung nur aufgenommen
werden kann, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind (Genehmigung, Vertrag,
finanzielle Sicherheit, umweltverträgliche Entsorgung / Umweltschutz). Diese
Präzisierung mag rechtlich nicht erforderlich sein, sie wird jedoch im Interesse
besserer Durchsetzbarkeit für wichtig erachtet.

Schließlich wurden die Vorschriften in Bezug auf Zollstellen aktualisiert und es
wurde ein Absatz mit der Bestimmung hinzugefügt, dass eine Zollstelle, die auf eine
Verbringung aufmerksam wird, welche den Bestimmungen der Verordnung nicht
entspricht, die betroffene zuständige Behörde in der Gemeinschaft darüber
unterrichten und bis zu einer anderweitigen Entscheidung das Zurückhalten der
betreffenden Abfälle gewährleisten muss. Folglich unterliegt eine Verbringung, bei
der gegen die in der Verordnung vorgesehenen Verbote verstoßen wird, dem
Zurückhaltegebot. Auch die gemäß Artikel 38 erstellte(n) künftige(n)
Verordnung(en) sollte(n) Bestimmungen über das Zurückhalten von Abfällen durch
Zollstellen enthalten.

2. Ausfuhrverbot des Basler Übereinkommens in Bezug auf die Verwertung —
Anhang V: Am 22. September 1995 hat die Konferenz der Vertragsparteien des
Basler Übereinkommens die Entscheidung III/1 angenommen, durch die ein neuer
Absatz 7a der Präambel, ein neuer Artikel 4A sowie ein neuer Anhang VII in das
Basler Übereinkommen aufgenommen wurden. Durch die Entscheidung soll die
Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur endgültigen Beseitigung aus in Anhang VII
genannten Vertragsparteien des Übereinkommens in nicht in Anhang VII genannte
Vertragsparteien unverzüglich und die Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur Verwertung
aus in Anhang VII genannten Vertragsparteien in nicht genannte Vertragsparteien ab
dem 1. Januar 1998 verboten werden. Was die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
betrifft, so ist dieses Ausfuhrverbot in Artikel 35 und 37 des Vorschlages (Artikel 14
und 16 der derzeit geltenden Verordnung) festgelegt. Artikel 35 bezieht sich auf die
Beseitigung und Artikel 37 bezieht sich auf die Verwertung.

In Bezug auf den Verwertungsaspekt des Ausfuhrverbots wird zunächst die
Klarstellung vorgeschlagen, dass gefährliche Abfälle und Gemische von nicht
aufgeführten gefährlichen Abfälle und Abfällen, die der Empfängerstaat als
gefährlich notifiziert oder deren Einfuhr er verboten hat, unter das Verbot fallen.
Zweitens wird in Übereinstimmung mit dem OECD-Beschluss von 2001
vorgeschlagen, in Anhang II des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle als
Liste A in Anhang V Teil 3 aufzunehmen. Dabei handelt es sich um folgende
Abfälle: Y 46 — Haushaltsabfälle und Y 47 — Rückstände aus der Verbrennung von
Haushaltsabfällen. Die Gemeinschaft sollte fraglos keine Haushaltsabfälle und
Verbrennungsrückstände in Nicht-OECD-Staaten ausführen. Das entspricht dem in
Artikel 5 der geänderten Richtlinie 75/442/EG festgelegten Grundsatz der
Entsorgungsautarkie.

Drucksache 15/2957 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Der in Artikel 35 enthaltene Beseitigungsaspekt des Ausfuhrverbots bleibt
unverändert. Die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter gefährlicher Abfälle bleibt
also mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des
Basler Übereinkommens sind, verboten.

3. Gebot der umweltverträglichen Abfallentsorgung und Umweltschutzgebot: Wie
bereits in Punkt 4.2.2. erwähnt, enthalten sowohl Titel IV als auch Titel V einen
Abschnitt, in dem allgemeine Bestimmungen für den besagten
Titel zusammengefasst sind. Diese Abschnitte enthalten einen Artikel zum Gebot der
umweltverträglichen Abfallentsorgung bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft und
zum Gebot des Umweltschutzes in der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die
Gemeinschaft. Der Begriff der umweltverträglichen Abfallentsorgung ist sinngemäß
aus dem Basler Übereinkommen entlehnt, das eine entsprechende
Begriffsbestimmung enthält. Dort wird die „umweltgerechte“ Behandlung von
Abfällen definiert als das Ergreifen aller praktisch durchführbaren Maßnahmen, die
sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle
haben können, gewährleistet ist.

In Bezug auf das Gebot der umweltverträglichen Entsorgung wird weiter
vorgeschlagen, dass es unter anderem dann als erfüllt gelten kann, wenn
nachgewiesen wird, dass die in Anhang IX für den betreffenden Abfallstrom
aufgeführte Behandlungsleitlinie für die Einrichtung im Empfängerstaat gilt. Es muss
allerdings betont werden, dass diese Annahme der Gesamtbewertung der
umweltverträglichen Behandlung während der Verbringung einschließlich der
endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat nicht vorgreift.

Anhang IX nimmt auf drei Leitlinien Bezug, die bei der Konferenz der
Vertragsparteien des Basler Übereinkommens angenommen wurden:

– Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von
biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3)

– Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus
Bleiakkumulatoren

– Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus
dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen.

Anhang IX muss vom Ausschuss für die Anpassung des Gemeinschaftsrechts über
Abfälle an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und in
Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG
festgelegten Verfahren weiterentwickelt werden. Ferner kann in Anhang IX auf
Leitlinien Bezug genommen werden, die von der OECD oder im Rahmen anderer
Gremien angenommen wurden (s. Artikel 61). Dabei muss sorgfältig sichergestellt
werden, dass die Leitlinien konkret und nicht allgemein sind. Sie sollten spezifische
Anweisungen zu verschiedenen bevorzugten Methoden der Beseitigung geben und
sowohl in technischer Hinsicht als auch unter dem Aspekt der Berücksichtigung von
Umweltbelangen dem neuesten Stand entsprechen. Wenngleich es offensichtlich ist,
muss schließlich betont werden, dass das Gebot der umweltverträglichen Entsorgung
die Bestimmungen der Artikel 35 und 38 zur Umsetzung des im Basler

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/2957

Übereinkommen vorgesehenen Verbots der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus OECD-
Staaten in Nicht-OECD-Staaten nicht einschränkt.

4. Überseeische Staaten und Gebiete: Es werden zwei Artikel vorgeschlagen, um die
Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von Abfällen im Verkehr mit überseeischen
Staaten und Gebieten zu verdeutlichen. Durch diese Vorschriften wird Artikel 39 des
Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation
der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft21

umgesetzt.

5. Gesonderte Regelung für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-
Staaten: Für Ausfuhren nicht gefährlicher, zur Verwertung bestimmter Abfälle, d.h.
in Anhang III aufgeführter Abfälle, in Nicht-OECD-Staaten gilt eine besondere
Regelung unter der Zuständigkeit der GD TRADE.

Diese Regelung wird beibehalten, wenngleich in einer entsprechend den
Bestimmungen von Artikel 38 geänderten und vereinfachten Form.

Alle Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, wurden darüber befragt, welche
Verfahren sie für Einfuhren der besagten Abfälle zur Verwertung aus der
Gemeinschaft vorziehen würden. Als Antwort auf diese Frage bestehen derzeit fünf
Optionen: a) Verbot, b) Notifizierung mit schriftlicher Genehmigung,
c) Notifizierung mit stillschweigender Genehmigung, d) besonderes, auf schriftlicher
Genehmigung basierendes Verfahren und/oder e) keine Kontrolle im
Empfängerstaat. In diesem Vorschlag wird eine verfahrenstechnische Vereinfachung
angeregt, nämlich eine Verringerung der Wahlmöglichkeiten der Staaten, für die der
OECD-Beschluss nicht gilt, auf drei Optionen: a) Verbot, b) Notifizierung mit
schriftlicher Genehmigung oder c) keine Kontrolle im Empfängerstaat.

Zur Durchführung dieser Bestimmung wird die Kommission den betreffenden
Staaten eine sogenannte „Verbalnote“ übermitteln, um sie über die Verfahren zu
befragen, die für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter und nicht vom
Ausfuhrverbot erfasster Abfälle in ihre Staaten anzuwenden sind. Um bei
Abfallkatalogen auf globaler Ebene größtmögliche Harmonisierung zu
gewährleisten, wird die Kommission sich bei dieser Befragung auf Anhang III
stützen, der entsprechend korrigiert wird, um möglichst weit gehende Verwendung
der Terminologie des Basler Übereinkommens und die Vereinbarkeit mit dem darin
vorgesehenen Ausfuhrverbot sicherzustellen.

Diese künftige Verordnung der Kommission, die am Tage der Anwendung dieser
Verordnung in Kraft treten sollte, wird die Verordnung (EG) Nr. 1420/199922 des
Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1547/199923 der Kommission, die derzeit die
besagten Ausfuhren regeln, aufheben.

21 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
22 Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29.4.1999, ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6.
23 Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12.7.1999, ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1.

Drucksache 15/2957 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4.2.7. Wichtigste Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf andere Bestimmungen —
Titel VII

Wie bereits erwähnt soll Titel VII umstrukturiert und gekürzt werden. So enthält
Titel VII die meisten der in Titel VIII — Sonstige Bestimmungen — der derzeit
geltenden Verordnung enthaltenen Artikel. Siehe Erläuterung in Punkt 4.2.2.

Abgesehen von diesen strukturellen Änderungen werden lediglich folgende
Änderungen vorgeschlagen:

1. Nutzung der Web-Seite als Alternative zur Veröffentlichung im Amtsblatt: Es wird
vorgeschlagen, als Alternative zur Veröffentlichung im Amtsblatt die Web-Seite der
Kommission zu nutzen.

Nach den Bestimmungen der bestehenden Verordnung muss die Kommission die
Verzeichnisse der Zollstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
Die Kommission hat auch ein Verzeichnis der zuständigen Behörden im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Angesichts der Entwicklungen in der
Kommunikationstechnologie wird allerdings die ausschließliche Veröffentlichung
auf den Web-Seiten für effizienter und leichter zugänglich erachtet.

2. Annahme zusätzlicher Maßnahmen: Es wird vorgeschlagen, die Kommission mit der
Annahme zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung, Anwendung,
Verwaltung und Durchsetzung der Verordnung zu beauftragen. Ferner wird
festgelegt, dass solche Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der
geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegten Verfahren sowie mit dem in
Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG24 festgelegten sogenannten
Regelungsverfahren zu beschließen sind. Die derzeit geltende Verordnung verleiht
der Kommission keine derartigen Befugnisse.

5. UMWELTASPEKTE

Die im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung von 1993 getroffene Feststellung,
dass „bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen (...) der
Notwendigkeit, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern,
Rechnung getragen werden [muss]“ hat auch heute, nahezu zehn Jahre nach deren
Verabschiedung, nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Deshalb muss das System der
vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung beibehalten und verbessert
werden, wonach die zuständigen Behörden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen
können und müssen, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Innerhalb der Gemeinschaft müssen der Erzeuger und der Notifizierende gemäß
Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sicherstellen, dass die von ihnen
verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit
gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche
die Umwelt schädigen können, wobei ferner während der gesamten Verbringung und
einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind. Außerhalb der
Gemeinschaft müssen der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der

24 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/2957

Verbringung beteiligte Unternehmen sicherstellen, dass alle von ihnen beförderten
Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen
Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise
behandelt werden25.

6. WIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE

Einer umfassenden Bewertung zufolge wird der Vorschlag keine zusätzliche
wirtschaftliche Belastung der Industrie nach sich ziehen. Das System der
Notifizierungs- und Informationsvorschriften in Bezug auf die Verbringung von
Abfällen ist gemeinschaftsweit fest etabliert, und es ist zu erwarten, dass die
Vorschrift, wonach die Notifizierungen durch und über die zuständigen Behörden am
Versandort zu bearbeiten sind, für die Notifizierenden weniger Aufwand verursacht,
als wenn sie selbst die Notifizierung allen Betroffenen übermitteln müssten. Der
Umstand, dass im Unterschied zur derzeit geltenden Regelung eine finanzielle oder
gleichwertige andere Sicherheit geleistet werden und bei der Notifizierung
rechtsverbindlich bestehen muss, kann zusätzliche Kosten für die Industrien
verursachen, die in den Mitgliedstaaten Notifizierungen vornehmen.

Es ist gleichwohl vorherzusehen, dass der Vorschlag einigen Mitgliedstaaten
zusätzliche Kosten verursachen wird. Notifizierungen sind dem Vorschlag zufolge
durch die zuständige Behörde am Versandort zu bearbeiten. Den Mitgliedstaaten, die
über ein fortschrittliches und leistungsfähiges System zur Bearbeitung, Kontrolle und
Überwachung von Notifizierungen und Verbringungen verfügen, wird ein solches
System keine zusätzlichen Kosten verursachen. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die
noch nicht in dieser Lage sind, wird der Vorschlag wahrscheinlich mit bestimmten
Kosten verbunden sein. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass die Bearbeitung
der Notifizierungen durch die zuständige Behörde am Versandort infolge
vermiedenen Aufwands bei der Verwaltung und Kontrolle für die zuständige
Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde
Effizienzsteigerungen mit sich bringt. Deshalb wird das System insgesamt
wahrscheinlich kostenneutral sein.

7. BINNENMARKTASPEKTE

Einigen Vertretern der Industrie zufolge wird die Verordnung, obwohl sie in den
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, in der Gemeinschaft insgesamt im
Hinblick auf bestimmte Aspekte sehr unterschiedlich angewandt, voraus sich
Verwerfungen im Binnenmarkt ergeben. Angeführt werden beispielsweise
unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf Angaben und Unterlagen für
Notifizierungen und Verbringungen, unterschiedliche Systeme zur Bearbeitung der
Notifizierungen, unterschiedliche Vorschriften in Bezug auf die finanzielle
Sicherheit (Leistung, Berechnung, Freigabe und Zugriff) sowie unterschiedliche
Anforderungen in Bezug auf Angaben und Formulare für Verbringungen von
Abfällen, bei denen bestimmte Informationen mitzuführen sind. Im Vorschlag
werden diese und andere Punkte behandelt, in denen es an rechtlicher Klarheit

25 Im Basler Übereinkommen wird die „umweltgerechte“ Behandlung von Abfällen definiert als das
„Ergreifen aller praktisch durchführbaren Massnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt
werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen
Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist“.

Drucksache 15/2957 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

mangelt. Deshalb wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag im Interesse des
Binnenmarktes einer einheitlicheren Anwendung der Verordnung im Bereich der
Abfallverwertung förderlich ist.

8. INTERNATIONALE ASPEKTE

Wie bereits unter Punkt 2 erwähnt, stützt sich die Verordnung im Wesentlichen auf
die jeweils geänderten Fassungen des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen
Abfällen und ihrer Entsorgung26 und des OECD-Beschlusses C(92)39 endg. über die
Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, die zur
Verwertung bestimmt sind.

Der genannte OECD-Beschluss von 1992 wurde am 14. Juni 2001 vom OECD-Rat
geändert. Zur Umsetzung des geänderten Beschlusses wurde daher eine Änderung
der Verordnung rechtlich notwendig.

Bei der Umsetzung des OECD-Beschlusses von 2001 sollte dessen globaler
Dimension und internationaler Geltung Rechnung getragen werden. Dabei besteht
Interpretationsspielraum, und die Gemeinschaft kann nach den Bestimmungen des
OECD-Beschlusses von 2001 über die Anwendung verschiedener Regeln
entscheiden. Wie bereits in den Punkten 3 und 4.2. angedeutet, ist die globale
Harmonisierung als eines der Ziele des Vorschlags zu betrachten.

Schließlich wird in einer erweiterten Gemeinschaft die umfassende Harmonisierung
und eine Verordnung, die ein hohes Maß an Rechtssicherheit schafft, noch
bedeutender.

9. HANDELSASPEKTE

Das derzeitige System für Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Gemeinschaft wird
durch den Vorschlag nicht geändert, dieser betrifft lediglich den Verfahrensrahmen.
Im Hinblick auf Ausfuhren von Abfällen gemäß der Liste in Anhang III (nicht
gefährliche Abfälle), die zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten bestimmt sind,
wird in Artikel 38 der grundsätzliche Verfahrensrahmen für künftige Verordnungen
in diesem speziellen Bereich festgelegt.

10. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Der vorliegende Vorschlag zur Änderung der Verordnung von 1993 trägt dem
Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Er
umfasst nur Elemente, die zum ordnungsgemäßen und einheitlichen Funktionieren
der Verordnung notwendig sind und gleichzeitig sowohl Umweltschutz als auch ein
reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten. Soweit erforderlich
verbessert der Vorschlag auch die rechtliche Klarheit.

26 Der Rat genehmigte das Basler Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft am 1. Februar 1993,
s. Beschluss 93/98/EWG, ABl. L 139 vom 16.02.1993, S. 1.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/2957

Es ist schwierig, Einfachheit mit den verschiedenen Interessen der unterschiedlichen
Beteiligten und nicht zuletzt dem Streben nach einheitlicherer Anwendung in
Einklang zu bringen. Dennoch wird versucht, diesen Vorschlag möglichst einfach zu
halten.

11. ANHÖRUNG DER BETROFFENEN

Anhang C enthält eine Liste der Institutionen, die im Rahmen der Konsultationen
2001-2002 Beiträge übermittelt haben (Mitgliedstaaten, Beitrittsländer, Industrie,
NRO, kommunale Behörden).

12. ANHÄNGE

A) Artikelweise Beschreibung des Inhalts

B) Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Artikel und der entsprechenden Artikel der
Verordnung von 1993

C) Liste der konsultierten Mitgliedstaaten, Beitrittsländer, Industrien, NRO und
kommunalen Behörden, die im Rahmen der Konsultationen 2001-2002 Beiträge
übermittelt haben.

Drucksache 15/2957 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG A
Artikelweise Beschreibung des Inhalts

TITEL I — Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 — Geltungsbereich

In Artikel 1 werden der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt und Ausnahmen genannt.

Artikel 2 —Begriffsbestimmungen

Artikel 2 enthält Definitionen der für die Verordnung relevanten Begriffe. Soweit
Begriffsbestimmungen bereits durch die geänderte Fassung der Richtlinie 75/442/EWG
vorgenommen wurden, gelten sie auch für die Zwecke dieser Verordnung.

TITEL II — Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der
Gemeinschaft oder mit Durchfuhr durch Drittstaaten

Artikel 3 — Allgemeiner Verfahrensrahmen

Artikel 3 gibt einen Überblick über den allgemeinen Verfahrensrahmen und legt fest, welche
Abfälle welchem Verfahren unterliegen. Daneben enthält der Artikel besondere
Bestimmungen in Bezug auf Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, sowie
für Abfälle, die bestimmte Chemikalien enthalten.

ABSCHNITT 1 — VORHERIGE SCHRIFTLICHE NOTIFIZIERUNG UND
GENEHMIGUNG

Artikel 4 — Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung

In Artikel 4 wird der Notifizierende bestimmt und es wird für diesen die Verpflichtung
festgelegt, an und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige Notifizierung
vorzunehmen, wenn er beabsichtigt, Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten
durchzuführen.

Daneben enthält der Artikel die Bestimmung, dass eine Verbringung erst aufgenommen
werden darf, wenn der Notifizierende Folgendes erhalten hat:

– schriftliche Genehmigung der am Versand- und Bestimmungsort jeweils zuständigen
Behörde sowie

– schriftliche Genehmigung oder stillschweigenden Genehmigung der zuständigen
Behörde am Versandort.

Artikel 5 — Notifizierungsvorschriften

In Artikel 5 werden die Anforderungen genannt, die beim Einreichen einer Notifizierung
erfüllt sein müssen.

Notifizierungen sind vom Notifizierenden unter Verwendung der in den Anhängen 1A und 1B
enthaltenen Notifizierungs- und Versandformulare vorzunehmen; dabei müssen die in
Anhang II, Teil 1, 2 und 3 genannten Angaben und Unterlagen bereitgestellt, ein Vertrag mit

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/2957

dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle geschlossen
und eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit geleistet werden.

Daneben werden in dem Artikel die Begriffe der „ordnungsgemäß ausgefüllten“ und
„ordnungsgemäß durchgeführten“ Notifizierung eingeführt.

Bei Erhalt einer „ordnungsgemäß ausgefüllten“ Notifizierung ist die zuständige Behörde am
Versandort verpflichtet, diese an die anderen zuständigen Behörden sowie den Empfänger
weiterzuleiten (s. Artikel 8). Bei Erhalt einer „ordnungsgemäß durchgeführten“ Notifizierung
ist die zuständige Behörde am Bestimmungsort oder am Versandort verpflichtet, eine
Empfangsbestätigung auszustellen (s. Artikel 9). Durch die Empfangsbestätigung wird der
Beginn der 30-tägigen Frist für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden markiert.

Artikel 6 —Vertrag

Artikel 6 enthält weitere Vorschriften zum Vertrag zwischen dem Notifizierenden und dem
Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle. Nach den
Bestimmungen des Artikels muss der Vertrag zum Zeitpunkt der Notifizierung geschlossen
und rechtsverbindlich sein und für beide Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen
enthalten.

Artikel 7 — Finanzielle Sicherheit

Analog dazu enthält Artikel 7 weitere Vorschriften in Bezug auf die Leistung einer
finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit zur Deckung der Kosten der Beförderung,
der endgültigen Beseitigung oder Verwertung sowie der Lagerung, z.B. auch in Fällen, in
denen eine Beförderung nicht planmäßig durchgeführt werden kann oder widerrechtlich ist.

Die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit muss zum Zeitpunkt der Notifizierung
geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei Aufnahme der notifizierten Verbringung
für dieselbe gültig sein.

Daneben besagt der Artikel, dass die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gültig
sein und die Verbringung bis zur endgültigen Behandlung abdecken muss, und dass im Falle
einer Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt
sind, diese Anforderung durch die Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder
gleichwertigen anderen Sicherheit durch den Empfänger erfüllt werden kann.

Nach der abschließenden Bestimmung des Artikels haben alle betroffenen zuständigen
Behörden Zugriff auf die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit; daneben wird
festgelegt, wann diese freigegeben werden kann.

Artikel 8 — Weiterleitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am
Versandort

Artikel 8 enthält die Bestimmung, dass eine zuständige Behörde am Versandort bei Erhalt
einer „ordnungsgemäß ausgefüllten“ Notifizierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2
verpflichtet ist, den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien derselben
zu übermitteln.

Falls die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass die Notifizierung nicht
ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, kann sie den Notifizierenden um weitere Angaben und

Drucksache 15/2957 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Unterlagen ersuchen. Ein solches Ersuchen muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt
der Notifizierung erfolgen.

Außerdem begründet Artikel 8 für den Notifizierenden das Recht, eine begründete Erklärung
von der zuständigen Behörde am Versandort zu verlangen, falls diese die Notifizierung nicht
wie vorgeschrieben fristgemäß den anderen zuständigen Behörden und dem Empfänger
übermittelt hat.

Artikel 9 — Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

Nach Artikel 9 muss die zuständige Behörde am Bestimmungsort bei Erhalt einer
„ordnungsgemäß durchgeführten“ Notifizierung im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 dem
Notifizierenden innerhalb von drei Werktagen eine Empfangsbestätigung und den anderen
betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie derselben zusenden.

Außerdem begründet der Artikel für den Notifizierenden das Recht, eine begründete
Erklärung von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort zu verlangen, falls diese nicht
fristgemäß den Erhalt der Notifizierung bestätigt hat.

Artikel 10 — Genehmigung durch die an Versand- und Bestimmungsort sowie für die
Durchfuhr jeweils zuständige Behörde

Artikel 10 enthält die Bestimmung, dass die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und
am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde über eine Frist von 30 Tagen
nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am
Bestimmungsort verfügen, um zu entscheiden, ob sie die notifizierte Verbringung
genehmigen oder Einwände dagegen erheben.

Daneben regelt der Artikel die Gültigkeit einer Genehmigung.

Artikel 11 — Mit Auflagen verbundene Verbringung

Artikel 11 begründet für die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort
sowie die Transitbehörde das Recht, ihre Genehmigung für eine notifizierte Verbringung an
Auflagen zu knüpfen.

Artikel 12 — Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

In Artikel 12 werden die Gründe aufgeführt, aus denen die am Versandort und am
Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden Einwände gegen die
Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle erheben können.

Artikel 13 — Einwände gegen die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle

Analog dazu werden in Artikel 13 die Gründe aufgeführt, aus denen die am Versandort und
am Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden Einwände gegen die
Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle erheben können.

Artikel 14 — Sammelnotifizierung

Artikel 14 sieht für den Fall, dass Abfälle mit denselben physikalischen und chemischen
Eigenschaften regelmäßig auf demselben Transportweg und derselben Strecke zu demselben

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/2957

Empfänger und derselben Einrichtung verbracht werden, die Möglichkeit einer
Sammelnotifizierung anstatt mehrerer Einzelnotifizierungen vor.

Artikel 15 — Verwertungseinrichtungen mit Vorabgenehmigung

Artikel 15 begründet für zuständige Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit
spezielle Verwertungseinrichtungen fallen, das Recht, Vorabgenehmigungen für dieselben
auszustellen. Daneben enthält der Artikel die Bestimmung, dass die zuständigen Behörden,
die eine Vorabgenehmigung gemäß diesem Artikel erteilen, der Kommission, dem OECD-
Sekretariat und den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten bestimmte
Angaben zu übermitteln haben, wozu sie das in Anhang VI enthaltene Formular verwenden
können. Schließlich enthält der Artikel eine Ermächtigungsklausel, um die Festlegung
etwaiger weiterer Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungseinrichtungen mit
Vorabgenehmigung zu ermöglichen.

Artikel 16 — Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

Artikel 16 enthält besondere Bestimmungen zur Verbringung von Abfällen, die zur
vorläufigen Verwertung oder Beseitigung (Vermischung, Rekonditionierung, Austausch,
Lagerung oder sonstige als vorläufig betrachtete Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen)
bestimmt sind.

Artikel 17 — Nach der Genehmigung einer Verbringung greifende Vorschriften

In Artikel 17 werden die Pflichten aufgeführt, die nach der Genehmigung der notifizierten
Verbringung erwachsen: Ausfüllen des Versandformulars durch alle Beteiligten und den
Notifizierenden, Vorabinformation über den tatsächlichen Beginn der Verbringung,
schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle sowie Bescheinigung der endgültigen
Beseitigung oder Verwertung durch den Empfänger.

Artikel 18 — Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung

In Artikel 18 wird festgelegt, dass bei erheblichen Änderungen von Einzelheiten und/oder
Bedingungen einer genehmigten Verbringung eine erneute Notifizierung erfolgen muss,
sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die beabsichtigten
Änderungen keine erneute Notifizierung erforderlich machen.

ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINE INFORMATIONSPFLICHTEN

Artikel 19 — Abfälle, bei deren Verbringung bestimmte Informationen mitzuführen
sind

Artikel 19 enthält die Bestimmung, dass die Verbringung der in Artikel 3 Absatz 2 und 4
definierten Abfälle — d.h. Abfälle gemäß der Liste in Anhang III sowie ausdrücklich zur
Laboranalyse bestimmte Abfälle — der Verfahrensvorschrift unterliegt, dass dabei bestimmte
Unterlagen mitzuführen sind. Dies schließt unter anderem einen Nachweis über den
Abschluss eines Vertrages zwischen demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und dem
Empfänger über die Verwertung der verbrachten Abfälle ein, der bei der Aufnahme der
Verbringung rechtsverbindlich sein muss.

Daneben verfügt der Artikel, dass die Informationen von demjenigen, der die Verbringung
veranlasst, auf dem in Anhang VII vorgesehenen Formular bereitzustellen sind, und dass die
Mitgliedstaaten zum Zwecke der Inspektion, Durchsetzung, Planung und statistischen

Drucksache 15/2957 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Erhebung nach einzelstaatlichem Recht Informationen über Verbringungen anfordern können,
die diesem Artikel unterliegen.

Artikel 20 — Abfälle, die der Vorabinformationspflicht unterliegen

Artikel 20 enthält die Bestimmung, dass die Verbringung der in Artikel 3 Absatz 4 definierten
Abfälle — d.h. ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmte Abfälle — den zuständigen
Behörden drei Tage vor deren Aufnahme von demjenigen, der die Verbringung veranlasst,
angezeigt werden muss.

Außerdem wird in dem Artikel verfügt, dass die in Artikel 19 Absatz 1 aufgeführten
Informationen unter Verwendung des in Anhang VII vorgesehenen Formulars bereitzustellen
sind.

ABSCHNITT 3 — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 21 — Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

Artikel 21 enthält die Bestimmung, dass Abfälle, die Gegenstand unterschiedlicher
Notifizierungen sein müssen, während der Beförderung weder untereinander noch mit
anderen nicht notifizierungspflichtigen Abfällen gemischt werden dürfen.

Artikel 22 — Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

Diesem Artikel zufolge müssen der Erzeuger und der Notifizierende gemäß Artikel 4 der
geänderten Richtlinie 75/442/EWG alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die
menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet
werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei die gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind. Diese Vorschrift gilt für die gesamte Dauer der
Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat.

Artikel 23 — Aufbewahrung von Unterlagen und Angaben

Artikel 23 besagt, dass alle Unterlagen, die den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit
einer notifizierten Verbringung zugesandt werden, in der Gemeinschaft von den zuständigen
Behörden, dem Notifizierenden und dem Empfänger für die Dauer von mindestens drei
Jahren aufzubewahren sind, und dass nach Artikel 19 Absatz 1 gemachte Angaben in Bezug
auf Abfälle gemäß der Liste in Anhang III in der Gemeinschaft von demjenigen, der die
Verbringung veranlasst, und dem Empfänger für die Dauer von mindestens drei Jahren
aufzubewahren sind.

ABSCHNITT 4 — RÜCKNAHMEVERPFLICHTUNGEN

Artikel 24 — Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer planmäßigen Verbringung

Artikel 24 betrifft die Pflicht der zuständigen Behörde am Versandort, die Rücknahme von
Abfällen zu gewährleisten, falls deren Verbringung, die von den zuständigen Behörden
genehmigt wurde, nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Es wird festgelegt, dass die
zuständige Behörde am Versandort sicherstellen muss, dass die betreffenden Abfälle vom
Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde selbst
innerhalb von 90 Tagen auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit oder ein anderes Gebiet im
Versandstaat zurückgeholt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/2957

Daneben wird in diesem Artikel festgelegt, dass dessen Bestimmungen auch für
Verbringungen von Abfällen gelten, bei denen gemäß Artikel 19 bestimmte Informationen
mitzuführen sind, und dass die aus dem Artikel erwachsenden Verpflichtungen in diesen
Fällen für denjenigen, der die Verbringung veranlasst, genauso gelten wie für den
Notifizierenden.

Artikel 25 — Kosten der Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer Verbringung

In Artikel 25 wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat, die bei der Rücknahme von
Abfällen entstehen, die nicht planmäßig verbracht werden können — nämlich der
Notifizierende oder, falls dies nicht möglich ist, die zuständige Behörde am Versandort; falls
auch das nicht möglich ist, werden die Kosten nach Vereinbarung der Beteiligten und der
zuständigen Behörden angelastet.

Daneben wird festgelegt, dass dieser Artikel auch für nicht planmäßig durchführbare
Verbringungen der in Anhang III aufgeführten Abfälle gilt, bei denen bestimmte
Informationen mitzuführen sind. In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung
veranlasst, also den in diesem Artikel begründeten Pflichten ebenso wie der Notifizierende.

Artikel 26 — Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

In Artikel 26 ist festgelegt, wann eine Verbringung widerrechtlich ist; daneben begründet der
Artikel die Pflicht der zuständigen Behörde am Versandort, die Rücknahme der Abfälle,
deren Verbringung als widerrechtlich betrachtet wird, innerhalb von 30 Tagen zu
gewährleisten.

Falls nicht der Notifizierende, sondern der Empfänger für eine widerrechtliche Verbringung
verantwortlich ist, muss die zuständige Behörde am Versandort sicherstellen, dass die
betreffenden Abfälle vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen
Behörde selbst innerhalb von 30 Tagen beseitigt oder verwertet werden.

Schließlich sieht der Artikel Folgendes vor: Kann weder der Notifizierende noch der
Empfänger für die widerrechtliche Beförderung verantwortlich gemacht werden, so arbeiten
die zuständigen Behörden gemeinsam darauf hin, dass die betreffenden Abfälle beseitigt oder
verwertet werden.

Daneben wird in Artikel 24 festgelegt, dass dessen Bestimmungen auch für Verbringungen
von in Anhang III aufgeführten Abfällen gelten, bei denen gemäß Artikel 19 bestimmte
Informationen mitzuführen sind, und dass die aus dem Artikel erwachsenden Verpflichtungen
in diesen Fällen für denjenigen, der die Verbringung veranlasst, genauso gelten wie für den
Notifizierenden.

Artikel 27 — Kosten der Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

Artikel 25 regelt die Anlastung der Kosten, die mit der Rücknahme usw. von widerrechtlich
verbrachten Abfällen verbunden sind.

Daneben wird festgelegt, dass dieser Artikel auch für Verbringungen der in Anhang III
aufgeführten Abfälle gilt, bei denen bestimmte Informationen mitzuführen sind und die
widerrechtlich sind. In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, also
den in diesem Artikel begründeten Pflichten ebenso wie der Notifizierende.

Drucksache 15/2957 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ABSCHNITT 5 — ALLGEMEINE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 28 — Benachrichtigung

Nach Artikel 28 können die dort aufgeführten Unterlagen folgendermaßen übermittelt
werden: auf dem Postweg, per Telefax, per E-Mail mit digitaler Unterschrift oder per E-Mail
ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Einsendung per Post.

Daneben sieht der Artikel die Möglichkeit vor, der Entscheidung der betroffenen zuständigen
Behörde gemäß die genannten Nachrichten per elektronischem Datenaustausch mit
elektronischer Signatur und elektronischer Authentifizierung gemäß Richtlinie 1999/93/EG
über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen27 oder mit einem
vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche Sicherheitsniveau
bietet, einzureichen, sofern die betroffenen zuständigen Behörden dies akzeptieren.

Artikel 29 — Sprache

Nach Artikel 29 muss jede gemäß den Bestimmungen von Titel II übermittelte Notifizierung,
Angabe, Unterlage oder sonstige Mitteilung in einer Sprache vorgelegt werden, die von den
betroffenen zuständigen Behörden akzeptiert werden kann; diese können den Notifizierenden
ersuchen, beglaubigte Übersetzungen in eine für sie akzeptable Sprache bereitzustellen.

Artikel 30 — Differenzen bezüglich der Einstufung

Artikel 30 enthält eine Verwaltungsvorschrift für Fälle, in denen zwischen den zuständigen
Behörden am Versandort und am Bestimmungsort Uneinigkeit besteht in Bezug auf die
Unterscheidung zwischen Abfällen und anderen Stoffen, die Einstufung der notifizierten
Abfälle als in Anhang III oder Anhang IV aufgeführt oder die Einstufung der notifizierten
Abfallbehandlung als Beseitigung oder Verwertung. Nach den Bestimmungen dieses Artikels
gilt in diesem Fall Folgendes: Das betreffende Material wird als Abfall betrachtet, die Abfälle
werden als in Artikel IV aufgeführt betrachtet und es gelten jeweils die Bestimmungen für
Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind. Es wird betont, dass diese Verwaltungsvorschrift
nur für die Zwecke dieser Verordnung gilt und die Rechte der Beteiligten zur gerichtlichen
Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten in keiner Weise berührt werden.

Artikel 31 — Verwaltungskosten

Nach Artikel 31 können dem Notifizierenden angemessene und verhältnismäßige
Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens
sowie die für angemessene Analysen und Kontrollen üblichen Kosten auferlegt werden.

ABSCHNITT 6 — VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND MIT
DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN.

Artikel 32 — Verbringung von Abfällen, die zur Beseitigung bestimmt sind

Artikel 32 regelt Verbringungen zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der
Gemeinschaft, die eine Durchfuhr durch Drittstaaten einschließen. Nach den Bestimmungen
dieses Artikels hat die zuständige Behörde am Versandort bei der zuständigen Behörde des
Drittlandes anzufragen, ob sie der geplanten Verbringung schriftlich ihre Genehmigung
erteilen möchte.

27 ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/2957

Artikel 33 — Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind

Artikel 33 legt fest, dass bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung
bestimmter Abfälle mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer, für die der OECD-
Beschluss nicht gilt, Artikel 32 gilt.

Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle mit
Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer, für die der OECD-Beschluss gilt, kann nach
den Bestimmungen des Artikels die Genehmigung der Verbringung stillschweigend erteilt
werden.

TITEL III: Verbringung innerhalb von Mitgliedstaaten

Artikel 34 — Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von
Mitgliedstaaten

Artikel 34 verfügt die Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von
Mitgliedstaaten.

Titel IV — Ausfuhr aus der Gemeinschaft in Drittstaaten

ABSCHNITT A — ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

Artikel 35 — Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

Artikel 35 legt fest, dass Ausfuhren zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft
verboten sind, sofern sie nicht für EFTA-Staaten bestimmt sind.

Weiterhin enthält der Artikel die Bestimmung, dass solche Ausfuhren aber auch dann
verboten sind, wenn der betreffende EFTA-Staat entsprechende Einfuhren verbietet oder die
zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, dass die
Abfälle im Empfängerstaat nicht in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

Artikel 36 — Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

Artikel 36 legt das bei der Ausfuhr zur Beseitigung in EFTA-Staaten bestimmter Abfälle
anzuwendende Verfahren fest. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II mit
bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die aufgeführt werden28.

ABSCHNITT 2 — ZUR VERWERTUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 37 — Verbot der Ausfuhr in Anhang V aufgeführter Abfälle

Artikel 37 setzt das Ausfuhrverbot des Basler Übereinkommens in Bezug auf zur Verwertung
bestimmte Abfälle um und legt fest, dass Ausfuhren zur Verwertung bestimmter gefährlicher
Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten sind. In diesem Artikel ist
festgelegt, dass die folgenden gefährlichen Abfälle unter das Ausfuhrverbot fallen:
gefährliche Abfälle gemäß Anhang V; gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in
Anhang V eingestuft sind; Gemische gefährlicher Abfälle untereinander sowie Gemische

28 Tatsächlich betrifft Artikel 36 nur die Schweiz. Die anderen EFTA-Staaten — Norwegen, Liechtenstein
und Island — sind auch EWR-Staaten.

Drucksache 15/2957 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gefährlicher Abfälle und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in
Anhang V eingestuft sind; Abfälle, die vom Empfängerstaat nach Artikel 3 des Basler
Übereinkommens als gefährlich notifiziert wurden; Abfälle, für die der Empfängerstaat ein
Einfuhrverbot verhängt hat; daneben gilt das Verbot in Fällen, in denen die zuständige
Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Empfängerstaat nicht
in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

Artikel 38 — Verfahren bei der Ausfuhr in Anhang III aufgeführter Abfälle

Artikel 38 schafft den Rahmen für künftige Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ausfuhr von
in Anhang III aufgeführten, zur Verwertung bestimmten Abfällen in Staaten, für die der
OECD-Beschluss nicht gilt und die nicht unter das Ausfuhrverbot von Artikel 37 fallen. Nach
den Bestimmungen dieses Artikels hat die Kommission jeden Staat, für den der OECD-
Beschluss nicht gilt, zu unterrichten und darum zu ersuchen, schriftlich zu bestätigen, dass die
Abfälle zur Verwertung ausgeführt werden können, sowie anzugeben, welches der
aufgeführten Kontrollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist: Verbot, Verfahren der
vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß Artikel 36 oder keine
Kontrolle im Empfängerstaat. Diese künftige Verordnung der Kommission, die am Tage der
Anwendung dieser Verordnung in Kraft treten sollte, wird die Verordnung (EG)
Nr. 1420/1999 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission, die
derzeit die besagten Ausfuhren regeln, aufheben.

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 39 — Ausfuhr in den Anhängen III, IV und IV A aufgeführter Abfälle

Artikel 39 legt fest, welche Verfahren auf Ausfuhren von in den Anhängen III, IV und IV A
aufgeführten, zur Verwertung bestimmten Abfällen in und durch Staaten, für die der OECD-
Beschluss gilt, anzuwenden sind. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II
mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die aufgeführt werden.

ABSCHNITT 3 — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 40 — Ausfuhr in die Antarktis

In Artikel 40 wird ausdrücklich festgestellt, dass jegliche Ausfuhr von Abfällen aus der
Gemeinschaft in die Antarktis verboten ist.

Artikel 41 — Ausfuhr in überseeische Staaten und Gebiete

Artikel 41 legt fest, dass die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der
Gemeinschaft in überseeische Staaten und Gebiete verboten ist, und dass für Ausfuhren zur
Verwertung bestimmter Abfälle das Ausfuhrverbot von Artikel 37 mutatis mutandis gilt.
Daneben wird klargestellt, dass für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in
überseeische Staaten und Gebiete, die nicht unter dieses Verbot fallen, die Bestimmungen von
Titel II mutatis mutandis gelten.

Der Artikel spiegelt die Vorschriften von Artikel 39 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates
vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der
Europäischen Gemeinschaft wider.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/2957

Artikel 42 — Gewährleistung der umweltverträglichen Behandlung in Drittländern

Nach den Bestimmungen von Artikel 42 müssen der Erzeuger, der Notifizierende und andere
an der Verbringung beteiligte Unternehmen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen um
sicherzustellen, dass alle Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der
endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise
behandelt werden.

Daneben verfügt der Artikel, dass die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft
verlangen und gewährleisten muss, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten
Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im
Empfängerstaat in umweltverträglicher Weise behandelt werden, und dass bestimmte
Ausfuhren, die gegen diese Vorschriften verstoßen, verboten werden.

In Artikel 42 ist außerdem festgelegt, dass bei einem bestimmten Abfallstrom und einer
bestimmten Verwertungsmaßnahme unter anderem dann von umweltverträglicher
Behandlung ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die in Anhang IX für
den betreffenden Abfallstrom aufgeführte Behandlungsleitlinie für die Einrichtung im
Empfängerstaat gilt. Anhang IX muss vom Ausschuss für die Anpassung des
Gemeinschaftsrechts über Abfälle an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und
in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG
festgelegten Verfahren sowie mittels Verordnungen der Kommission (s. Artikel 61)
weiterentwickelt werden.

TITEL V — Einfuhr in die Gemeinschaft

ABSCHNITT 1 — EINFUHR ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTER ABFÄLLE

Artikel 43 — Einfuhrverbot unter Ausnahme von EFTA-Staaten und Vertragsstaaten
des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen eines Übereinkommens

Artikel 43 legt fest, dass alle Einfuhren zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die
Gemeinschaft verboten sind, sofern sie nicht aus EFTA-Staaten, aus anderen Vertragsstaaten
des Basler Übereinkommens oder aus Drittstaaten stammen, mit denen die Gemeinschaft oder
die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen oder
Übereinkommen geschlossen hat.

Daneben werden in Artikel 43 die Anforderungen aufgeführt, die beim Abschluss bilateraler
oder multilateraler Abkommen oder Übereinkommen zu erfüllen sind. Hierzu gehört u.a. die
Vorschrift, dass den gemäß diesem Artikel geschlossenen bilateralen oder multilateralen
Abkommen oder Übereinkommen das Kontrollverfahren nach Artikel 44 zugrunde zu legen
ist.

Artikel 44 — Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus EFTA-Staaten und
Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens

Artikel 44 legt das bei der Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus EFTA-Staaten
oder anderen Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens in die Gemeinschaft
anzuwendende Verfahren fest. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II mit
bestimmten Änderungen und Ergänzungen, die aufgeführt werden.

Drucksache 15/2957 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ABSCHNITT 2 — EINFUHR ZUR VERWERTUNG BESTIMMTER ABFÄLLE

Artikel 45 — Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss
gilt, von EFTA-Staaten und von Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei
Bestehen einer Übereinkunft

Artikel 45 legt fest, dass alle Einfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in die
Gemeinschaft verboten sind, sofern sie nicht aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,
aus EFTA-Staaten, aus anderen Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens oder aus
Drittstaaten stammen, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkommen geschlossen
hat.

Daneben werden in Artikel 45 die Anforderungen aufgeführt, die beim Abschluss bilateraler
oder multilateraler Abkommen oder Übereinkommen zu erfüllen sind. Diese gleichen jenen
von Artikel 43 und umfassen u.a. die Vorschrift, dass den gemäß diesem Artikel
geschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkommen das
Kontrollverfahren nach Artikel 44 bzw. Artikel 46 zugrunde zu legen ist.

Artikel 46 — Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-
Beschluss gilt

Artikel 46 legt die bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle aus und/oder durch
Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, in die Gemeinschaft anzuwendenden Verfahren
fest. Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen
und Ergänzungen, die aufgeführt werden.

Artikel 47 — Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-
Beschluss nicht gilt und die Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sind

Artikel 47 legt die Verfahren fest, die anzuwenden sind, wenn zur Verwertung bestimmte
Abfälle aus und/oder durch Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die
Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden.
Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen von Artikel 29 mutatis mutandis.

ABSCHNITT 3 — ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 48 — Einfuhr aus überseeischen Staaten und Gebieten

In Artikel 48 wird festgelegt, dass für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Staaten und
Gebieten die Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis gelten.

Daneben wird in dem Artikel klargestellt, dass überseeische Staaten und Gebiete und die
Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden sind, auf Verbringungen aus diesen überseeischen
Staaten und Gebieten in den betreffenden Mitgliedstaat nationale Verfahren anwenden
können, und dass Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, der
Kommission die angewandten nationalen Verfahren notifizieren müssen.

Analog zu Artikel 41 über Ausfuhren spiegelt dieser Artikel die Vorschriften von Artikel 39
des Beschlusses 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der
überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft wider.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/2957

Artikel 49 — Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

Artikel 49 legt fest, dass der Erzeuger, der Notifizierende und andere an einer Verbringung
beteiligte Unternehmen gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sicherstellen
müssen, dass alle von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne dass die
menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet
werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei ferner während der gesamten
Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im
Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind.

Daneben wird in dem Artikel klargestellt, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort in
der Gemeinschaft verlangen und gewährleisten muss, dass alle auf das Gebiet ihrer
Zuständigkeit verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der
endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung
der Umwelt sowie in Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über
Abfälle behandelt werden. Ferner wird verlangt, dass bestimmte Einfuhren, die gegen diese
Regeln verstoßen, zu verbieten sind und nicht genehmigt werden dürfen.

Diesem Artikel liegt dieselbe Logik zu Grunde wie Artikel 42 über Ausfuhren und der
Vorschrift, eine umweltverträgliche Behandlung im Empfängerstaat zu gewährleisten.

Titel VI — Durchfuhr durch die Gemeinschaft in und aus Drittstaaten

ABSCHNITT A — ZUR BESEITIGUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

Artikel 50 — Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch die Gemeinschaft

In Artikel 50 wird festgelegt, dass für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle
durch einen Mitgliedstaat in und aus Drittstaaten die Bestimmungen von Artikel 44 mit
bestimmten Änderungen, die aufgeführt werden, gelten.

ABSCHNITT 2 — ZUR VERWERTUNG BESTIMMTE ABFÄLLE

Artikel 51 — Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-
Beschluss nicht gilt, durch die Gemeinschaft

In Artikel 51 wird festgelegt, dass für die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle
durch einen Mitgliedstaat in und aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt,
Artikel 50 mutatis mutandis gilt.

Artikel 52 — Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-
Beschluss gilt, durch die Gemeinschaft

In Artikel 52 wird festgelegt, dass für die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle
durch einen Mitgliedstaat in und aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, die
Bestimmungen von Artikel 46 mit bestimmten Änderungen, die aufgeführt werden, gelten.

Drucksache 15/2957 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TITEL VII — Sonstige Bestimmungen

ABSCHNITT 1 — ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE
MITGLIEDSTAATEN

Artikel 53 — Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

Artikel 53 verpflichtet die Mitgliedstaaten, widerrechtliche Verbringungen auf gesetzlichem
Wege zu verhindern, zu ermitteln und mit Strafe zu belegen; der Artikel ermächtigt die
Mitgliedstaaten, Vorkehrungen zur Durchsetzung der Vorschriften zu treffen, d.h.
Verbringungen beispielsweise Inspektionen und Stichproben zu unterziehen.

Artikel 54 — Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 54 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Berichterstattung. Zum Ende jedes
Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten erstens einen Bericht über das vorangegangene
Kalenderjahr nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens, den sie dem Sekretariat
des Basler Übereinkommens und der Kommission zuleiten, und zweitens einen auf den
zusätzlichen Fragebogen in Anhang X gestützten Bericht über das vorangegangene
Kalenderjahr, den sie der Kommission übermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen also zwei
Berichte vorlegen.

Daneben besagt der Artikel, dass diese Berichte der Kommission sowohl in elektronischer
Form als auch auf Papier vorzulegen sind.

Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission Berichte über die Durchführung dieser
Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.

Artikel 55 — Internationale Zusammenarbeit

Artikel 55 verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Zusammenarbeit mit
anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen
Organisationen, indem sie insbesondere Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen,
neue umweltverträgliche Techniken fördern und entsprechende Verhaltenskodizes
entwickeln.

Artikel 56 — Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

Artikel 56 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Eingangs- und Ausgangszollstellen
für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft zu benennen. Entscheiden
sich die Mitgliedstaaten für die Benennung solcher Zollstellen, so dürfen bei
Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere
Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat genutzt werden.

Artikel 57 — Benennung der zuständigen Behörde

Artikel 57 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Benennung der für die Anwendung und
Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/2957

Artikel 58 — Benennung von Anlaufstellen

Artikel 58 verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission, jeweils eine Anlaufstelle zu
benennen, welche Personen oder Unternehmen, die um Auskunft ersuchen, informieren und
beraten soll.

Artikel 59 — Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

Artikel 59 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission die gemäß Artikel 56, 57 und 58
vorgenommenen Benennungen von Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung
von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft, von zuständigen Behörden sowie von
Anlaufstellen zu notifizieren. Die Kommission veröffentlicht danach Listen der benannten
Eingangs- und Ausgangszollstellen, zuständigen Behörden und Anlaufstellen auf ihrer
Webseite.

ABSCHNITT 2 — SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 60 — Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen

Artikel 60 verpflichtet die Kommission, auf Verlangen der Mitgliedstaaten oder wenn
anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Versammlungen von Vertretern dieser
Anlaufstellen abzuhalten, um mit ihnen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung
dieser Verordnung zu erörtern.

Die Versammlung der Vertreter von Anlaufstellen kann Informationsblätter herausgeben, um
Orientierungshilfen bei Fragen in Bezug auf die Durchführung, Verwaltung und
Durchsetzung der Verordnung zu geben.

Artikel 61 — Änderung von Anhängen

Artikel 61 enthält die Bestimmung, dass die Anhänge dieser Verordnung durch die
Kommission mittels Verordnungen der Kommission und in Übereinstimmung mit dem in
Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegten Verfahren sowie durch den
Ausschuss für die Anpassung des Gemeinschaftsrechts über Abfälle an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern sind.

Artikel 62 — Zusätzliche Maßnahmen

Artikel 62 enthält die Bestimmung, dass die Kommission zusätzliche Maßnahmen in Bezug
auf die Umsetzung, Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung dieser Verordnung ergreifen
kann, und dass etwaige Maßnahmen dieser Art in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der
geänderten Richtlinie 75/442/EWG sowie Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG
festgelegten Verfahren beschlossen werden.

Artikel 63 — Aufhebung

Artikel 63 regelt die Aufhebung von Rechtsvorschriften.

Artikel 64 — Übergangsbestimmungen

Artikel 64 enthält Übergangsbestimmungen.

Drucksache 15/2957 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 65 — Inkrafttreten und Anwendung

In Artikel 65 wird eine Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und ihrer
Anwendung festgelegt. Diese Zeitspanne ist notwendig, um eine Regelung für die Ausfuhr
von in Anhang III aufgeführten, zur Verwertung bestimmten Abfällen in Staaten, für die der
OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 38 zu schaffen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/2957

ANHANG B
Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Artikel und der entsprechenden Artikel der

Verordnung 259/93/EG

Artikel des Vorschlags Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 259/93

1 — Geltungsbereich 1

2 —Begriffsbestimmungen 2

3 — Allgemeiner Verfahrensrahmen Teilweise neuer Artikel, 1(3)(a), 1(3)(c)

4 — Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Genehmigung

2(g), 3(1), 6(1), 3(8), 7(8), 5(1), 8(1),5(3),
8(3),

5 — Notifizierungsvorschriften 3(2 – (6), 6(2) – (6)

6 — Vertrag 3(6), 6(6)

7 — Finanzielle Sicherheit 27

8 — Weiterleitung der Notifizierung durch
die zuständige Behörde am Versandort

Neuer Artikel

9 — Empfangsbestätigung der zuständigen
Behörde am Bestimmungsort

4(1), 7(1)

10 — Genehmigung durch zuständige
Behörde an Versand- und Bestimmungsort
sowie Transitbehörde

4(2), 7(2)

11 — Mit Auflagen verbundene Verbringung 4(2)(b) und (d), 7(3)

12 — Einwände gegen die Verbringung zur
Beseitigung bestimmter Abfälle

4(3)(a) – (c)

13 — Einwände gegen die Verbringung zur
Verwertung bestimmter Abfälle

7(4)(a) und (b)

14 — Sammelnotifizierung 28

15 — Verwertungseinrichtungen mit
Vorabgenehmigung

9

16 — Bestimmungen zur vorläufigen
Verwertung und Beseitigung

Neuer Artikel

17 — Nach der Genehmigung einer
Verbringung greifende Vorschriften

Teilweise neuer Artikel, 5(2) – (6), 8(2) – (6)

18 — Änderungen in Bezug auf eine
Verbringung nach deren Genehmigung

4(4), 7(5)

Drucksache 15/2957 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

19 — Abfälle, bei deren Verbringung
bestimmte Informationen mitzuführen sind

4(4), 7(5)

20 — Abfälle, die der
Vorabinformationspflicht unterliegen

Neuer Artikel

21 — Verbot der Vermischung von Abfällen
bei der Verbringung

29

22 — Umweltschutz innerhalb der
Gemeinschaft

Teilweise neuer Artikel, 34

23 — Aufbewahrung von Unterlagen und
Angaben

35

24 — Rücknahme bei Undurchführbarkeit
einer planmäßigen Verbringung

25

25 — Kosten der Rücknahme bei
Undurchführbarkeit einer Verbringung

33

26 — Rücknahme von Abfällen bei
widerrechtlicher Verbringung

26(2) – (4)

27 — Kosten der Rücknahme von Abfällen
bei widerrechtlicher Verbringung

33

28 — Einreichung von Unterlagen Teilweise neuer Artikel, 7(2)

29 — Sprache 31

30 — Differenzen bezüglich der Einstufung Neuer Artikel

31 — Verwaltungskosten 33(1)

32 — Verbringung zur Beseitigung innerhalb
der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch
Drittstaaten

12

33 — Verbringung zur Verwertung innerhalb
der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch
Drittstaaten

12

34 — Anwendung dieser Verordnung auf
Verbringungen innerhalb von Mitgliedstaaten

13

35 — Ausfuhrverbot unter Ausnahme der
EFTA-Staaten (zur Beseitigung)

14, 18

36 — Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-
Staaten (zur Beseitigung)

15

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/2957

37 — Ausfuhrverbot für die in Anhang V
aufgeführten Abfälle (zur Verwertung)

16

38 — Verfahren bei der Ausfuhr in
Anhang III aufgeführter Abfälle (zur
Verwertung)

17(1) – (3)

39 — Ausfuhr in Anhang III, IV und IV A
aufgeführter Abfälle (zur Verwertung)

17(2), (4), (6) und (7)

40 — Ausfuhr in die Antarktis Neuer Artikel

41 — Ausfuhr in überseeische Staaten und
Gebiete

Neuer Artikel

42 — Gewährleistung der
umweltverträglichen Behandlung in
Drittländern

Teilweise neuer Artikel, 16(4)

43 — Einfuhrverbot unter Ausnahme von
EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler
Übereinkommens sowie bei Bestehen einer
Übereinkunft (zur Beseitigung)

19

44 — Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr
aus EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des
Basler Übereinkommens (zur Beseitigung)

20

45 — Einfuhrverbot unter Ausnahme von
Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,
von EFTA-Staaten und von Vertragsstaaten
des Basler Übereinkommens sowie bei
Bestehen einer Übereinkunft (zur
Verwertung)

21

46 — Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr
aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt
(zur Verwertung)

22(1)

47 — Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr
aus Staaten, für die der OECD-Beschluss
nicht gilt und die Vertragspartei des Basler
Übereinkommens sind (zur Verwertung)

22(2)

48 — Einfuhr aus überseeischen Staaten und
Gebieten

Neuer Artikel

49 — Umweltschutz innerhalb der
Gemeinschaft

Teilweise neuer Artikel, 34 und 19(4)

Drucksache 15/2957 – 56 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

50 — Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter
Abfälle durch die Gemeinschaft

23

51 — Durchfuhr von Abfällen aus und/oder
in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht
gilt, durch die Gemeinschaft

23

52 — Durchfuhr von Abfällen aus und/oder
in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,
durch die Gemeinschaft

24

53 — Durchsetzung der Vorschriften in den
Mitgliedstaaten

30, 26(5)

54 — Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten

41

55 — Internationale Zusammenarbeit 40

56 — Benennung von Eingangs- und
Ausgangszollstellen

39

57 — Benennung der zuständigen Behörde 36

58 — Benennung von Anlaufstellen 37 (1)

59 — Notifizierung von Benennungen und
diesbezügliche Informationen

38

60 — Zusammenkünfte von Vertretern der
Anlaufstellen

37(2)

61 — Änderung von Anhängen 42(3) und (4)

62 — Zusätzliche Maßnahmen Neuer Artikel

63 — Aufhebung 43

64 — Übergangsbestimmungen 43

65 — Inkrafttreten 44

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 57 – Drucksache 15/2957

ANHANG C
LISTE DER INSTITUTIONEN, DIE BEITRÄGE ÜBERMITTELT HABEN

Folgende Staaten und Institutionen haben der Kommission schriftliche Beiträge
übermittelt:
• Mitgliedstaaten:
Österreich
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Deutschland
Irland
Italien
Portugal
Schweden,
Niederlande
Vereinigtes Königreich.

• Nichtstaatliche Organisationen:

BAN, Basel Action Network
EUB, Europäisches Umweltbüro
• Industrie:
APME, Association of Plastics Manufacturers in Europe,
BIR, Bureau of International Recycling
EFR, European Ferrous Recovery & Recycling Federation
EUROMETREC, European Metal Trade & Recycling Federation
ERPA, European Recovered Paper Association
CEMBUREAU
CEPI, Confederation of European paper industries
CGI,
CRA, Chemical Recycling Association
EURELECTRIC
EURITS, European Association for Responsible Incineration and the Treatment of Special
Waste
EUROFER, European Confederation of iron and Steel Industries
EUROMETAUX, Association Européenne des Métaux
FEAD, European Waste Management Association
ITAD, Interessengemeinschaft der thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland
SRI, Swedish Recycling Industries Association
Stena Metall AB Group
• Beitrittsländer:
Tschechische Republik.

Drucksache 15/2957 – 58 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2003/0139 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verbringung von Abfällen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 175 und 133,

auf Vorschlag der Kommission29,

nach Stellungnahme des EuropäischenWirtschafts- und Sozialausschusses30,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen31,

nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Hauptziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz; Rechtsgrundlage ist daher
Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag. Da die Bestimmungen von Titel IV, V und VI über
Ausfuhren aus der Gemeinschaft, Einfuhren in die Gemeinschaft und Durchfuhren
durch die Gemeinschaft aus und in Drittstaaten allerdings auch Regeln für den
internationalen Handel darstellen, ist für diese Bestimmungen Artikel 133 EG-Vertrag
Rechtsgrundlage.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung
und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen
Gemeinschaft32 wurde bereits mehrfach in erheblichem Umfang geändert und bedarf
einer erneuten Änderung. Es ist insbesondere notwendig, den Inhalt der Entscheidung
94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen
Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates33 sowie der
Entscheidung 1999/412/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 über einen Fragebogen
für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates34 in diese Verordnung einzubeziehen. Die
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sollte deshalb im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

29 ABl. C vom , S. .
30 ABl. C vom , S. .
31 ABl. C vom , S. .
32 ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)

Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28.12.2001 (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).
33 ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.
34 ABl. L 156 vom 23.6.1999, S. 37.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 59 – Drucksache 15/2957

(3) Der Beschluss 93/98/EWG des Rates35 betraf den Abschluss — im Namen der
Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle
der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer
Entsorgung, dessen Vertragspartei die Gemeinschaft seit 1994 ist. Im Zuge der
Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat der Rat Regeln zur Beschränkung
und Kontrolle solcher Verbringungen erstellt, die unter anderem darauf abzielen, das
bestehende Gemeinschaftssystem für die Überwachung und Kontrolle der
Verbringung von Abfällen mit den Vorschriften des Basler Übereinkommens in
Einklang zubringen.

(4) Der Beschluss 97/640/EG des Rates vom 22. September 1997 betraf die Genehmigung
— im Namen der Gemeinschaft — der Änderung des Basler Übereinkommens gemäß
der Entscheidung III/1 der Konferenz der Vertragsparteien. Durch diese Änderung
wird jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter gefährlicher Abfällen aus in
Anhang VII des Übereinkommens genannten Staaten in dort nicht genannte Staaten
verboten, wie seit 1. Januar 1998 jegliche derartige Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a) des Übereinkommens genannten gefährlichen Abfällen zur Verwertung
verboten war. Die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wurde entsprechend geändert durch
die geänderte Fassung36 der Verordnung (EG) Nr. 120/97 des Rates37.

(5) Die Gemeinschaft hat das in Entscheidung V/29 der Konferenz der Vertragsparteien
enthaltene Protokoll über Haftung und Schadenersatz des Basler Übereinkommens
noch nicht unterzeichnet.

(6) Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 des OECD-Rates vom 14. Juni 2001
zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Überwachung der
grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung gebilligt hat, um
Listen und bestimmte andere Vorschriften mit dem Basler Übereinkommen in
Einklang zu bringen, muss der Inhalt jenes Beschlusses in das Gemeinschaftsrecht
übernommen werden.

(7) Die Gemeinschaft hat das Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über
persistente organische Schadstoffe unterzeichnet.

(8) Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und
geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit
zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen und die
gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird.

(9) Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) des Basler Übereinkommens begründete
Verpflichtung, die Verbringung gefährlicher Abfälle auf ein Mindestmaß zu
beschränken, das mit der umweltverträglichen und wirksamen Behandlung solcher
Abfälle vereinbar ist, muss beachtet werden.

(10) Verfahrensredundanz muss durch Berücksichtigung anderer gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften zu Abfällen tierischer Herkunft vermieden werden, insbesondere der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den

35 ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.
36 ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14.
37 Verordnung (EG) Nr. 2408/98 der Kommission, ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 19, Entscheidung

1999/816/EG der Kommission, ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45 und Verordnung (EG)
Nr. 2557/2001 der Kommission, ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1.

Drucksache 15/2957 – 60 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte38 und der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter
transmissibler spongiformer Enzephalopathien39, die bereits analoge Bestimmungen zu
allen Aspekten der Versendung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung,
Behandlung, Verarbeitung und Nutzung oder Beseitigung, Aufzeichnungen,
Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von Nebenprodukten tierischen Ursprungs in
der, in die und aus der Gemeinschaft enthalten, um auszuschließen, dass davon
Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt ausgehen.

(11) Daneben ist der in der geänderten Richtlinie 75/442/EWG40 enthaltenen Vorschrift
Rechnung zu tragen, wonach die Mitgliedstaaten ein angemessenes und integriertes
Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten haben, das es der Gemeinschaft
insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen
Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen
Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten
berücksichtigt werden.

(12) Zu beachten sind ferner die durch die geänderte Richtlinie 75/442/EWG begründete
Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, sowie
die durch diese Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren
Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, unter der Voraussetzung zu
unterbinden, dass sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige
Maßnahmen mitteilen.

(13) Es muss gewährleistet werden, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von
Abfällen und deren Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der
geänderten Richtlinie 75/442/EWG und anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über Abfälle so erfolgt, dass während ihrer gesamten Dauer und einschließlich der
endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die menschliche
Gesundheit nicht gefährdet wird und keine potentiell umweltschädlichen Verfahren
oder Methoden angewandt werden. Bei der Ausfuhr von Abfällen aus der
Gemeinschaft muss während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen
Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat deren umweltverträgliche
Behandlung gewährleistet werden.

(14) Wenngleich die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb
eines Mitgliedstaats in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, sollten die einzelstaatlichen
Regelungen für die Verbringung von Abfällen bestimmte Mindestanforderungen
erfüllen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit
gewährleistet ist.

(15) In Bezug auf die Verbringung gefährlicher Abfälle ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß
an Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten, indem die vorherige schriftliche
Genehmigung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes
Genehmigungsverfahren bedingt seinerseits die vorherige Notifizierung, damit die
zuständigen Behörden angemessen informiert sind, so dass sie alle zum Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können.

38 ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
39 ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
40 ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung

96/350/EG der Kommission (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 61 – Drucksache 15/2957

Außerdem sollte es die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, begründete
Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben.

(16) In Bezug auf die Verbringung nicht gefährlicher Abfälle ist es zweckmäßig, ein
Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle zu gewährleisten, indem vorgeschrieben
wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind.

(17) Angesichts der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der Verordnung und
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss im Interesse der
Effizienz vorgeschrieben werden, dass Notifizierungen über die zuständige Behörde
am Versandort abzuwickeln sind.

(18) Ferner sollte geklärt werden, nach welchem System finanzielle oder gleichwertige
andere Sicherheiten zu leisten sind.

(19) In Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer einheitlichen
Anwendung der Verordnung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes ist es notwendig, Verfahrensgarantien für den Notifizierenden zu
schaffen.

(20) Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle sollten die Mitgliedstaaten
die Möglichkeit haben, das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den
Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene
gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen, indem sie
im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um solche Verbringungen
allgemein oder teilweise zu verbieten oder um systematisch Einwand dagegen zu
erheben. Daneben sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die
Abfallbehandlungsanlagen, die unter die geänderte Richtlinie 96/61/EG41 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, die
besten verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden, und dass die
Abfälle in Übereinstimmung mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen
Umweltschutzstandards für die Abfallbeseitigung behandelt werden.

(21) Daneben sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf Abfälle, die zur Verwertung
bestimmt sind, in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen,
die unter die geänderte Fassung der Richtlinie 96/61/EG42 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen, die besten
verfügbaren Techniken im Sinne dieser Richtlinie anwenden. Außerdem sollten die
Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfälle in Übereinstimmung
mit den verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards für die
Abfallverwertung und im Einklang mit Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt
werden, die gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG erstellt wurden, um die
Einhaltung verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf
Verwertung und Recycling zu gewährleisten.

(22) Der Umstand, dass auf Ebene der EU verbindliche Vorschriften für die
Abfallbehandlung und entsprechende Einrichtungen fehlen, behindert die
Verwirklichung eines gemeinschaftsweit hohen Maßes an Umweltschutz und die
Konsolidierung eines wirtschaftlich lebensfähigen Binnenmarktes für die

41 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
42 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

Drucksache 15/2957 – 62 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Abfallverwertung. Es ist von größter Dringlichkeit, diese Lücke zu schließen und auf
die Schaffung gemeinschaftsweit einheitlicher Bedingungen für die Abfallverwertung
hinzuarbeiten.

(23) Es sollte vorgeschrieben werden, dass gefährliche ebenso wie nicht gefährliche
Abfälle, deren Verbringung nicht planmäßig durchgeführt werden kann, vom
Versandstaat zurückzunehmen sind oder auf andere Weise beseitigt oder verwertet
werden müssen.

(24) Außerdem sollte verbindlich vorgeschrieben werden, dass eine für die widerrechtliche
Verbringung von Abfällen — also eine Verbringung unter Verstoß gegen diese
Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften —
verantwortliche Person die betreffenden Abfälle zurücknehmen oder auf andere Weise
beseitigen oder verwerten sollte; unterbleibt dies, so sollten die zuständigen Behörden
des Herkunfts- oder Bestimmungsorts selbst tätig werden.

(25) Der Geltungsbereich des in Übereinstimmung mit dem Basler Übereinkommen zum
Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten verhängten Verbots der Ausfuhr aus
der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittland bestimmt sind,
das kein EFTA-Staat ist, muss geklärt werden.

(26) Auch der Geltungsbereich des ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Basler
Übereinkommen zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten verhängten
Verbots der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung in einem Land
bestimmt sind, für das der OECD-Beschluss nicht gilt, muss geklärt werden.
Insbesondere müssen Unklarheiten in Bezug auf die Liste der gefährlichen Abfälle, für
die dieses Ausfuhrverbot gilt, ausgeräumt werden und es muss sichergestellt werden,
dass diese auch die in Anlage II bis Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle —
nämlich Haushaltsabfälle und Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen
— umfasst.

(27) Spezielle Regelungen für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle, die zur Verwertung
in Staaten bestimmt sind, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sollten beibehalten
werden; deren Straffung zu einem späteren Zeitpunkt ist vorzusehen.

(28) Bei der Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft sollte während der gesamten
Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im
Empfängerstaat deren umweltverträgliche Behandlung gewährleistet werden. Es sollte
eine Liste von Leitlinien erstellt werden.

(29) Die Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft sollte erlaubt
sein, sofern der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die
Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein,
sofern der OECD-Beschluss für den Ausfuhrstaat gilt oder dieser Vertragspartei des
Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt
sein, falls der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Abkommen oder
Übereinkommen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit
Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

(30) Die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle kann nur
durch eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Überwachung von
Abfallverbringungen gewährleistet werden. Der Informationsaustausch, die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 63 – Drucksache 15/2957

gemeinsame Übernahme von Verantwortung und Initiativen zur Zusammenarbeit
zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten sollten
gefördert werden, um eine verträgliche Abfallbehandlung sicherzustellen. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Entwicklungsländern und
Schwellenländern rechtzeitig geeignete technische Hilfe bereit, um sie unter
Berücksichtigung ihrer spezifischen Erfordernisse bei der Entwicklung und dem
Ausbau ihrer institutionellen und nichtinstitutionellen Abfallbehandlungskapazitäten,
bei der Überwachung und Kontrolle der Einfuhr von Abfällen und Chemikalien sowie
bei der Bekämpfung widerrechtlicher Verbringungen zu unterstützen.

(31) Diese Verordnung sollte die im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November
2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der
Europäischen Gemeinschaft43 enthaltenen Vorschriften zur Ein- und Ausfuhr von
Abfällen in bzw. aus überseeische(n) Länder(n) und Gebiete(n) widerspiegeln.

(32) Es muss gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG sichergestellt
werden, dass die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft erfolgt, ohne dass die
menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden
angewandt werden, welche die Umwelt schädigen können, wobei während der
gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder
Verwertung im Empfängerstaat die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über
Abfälle einzuhalten sind.

(33) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission durch die dem Sekretariat des Basler
Übereinkommens übermittelten Berichte sowie auf der Grundlage eines separaten
Fragebogens über die Umsetzung dieser Verordnung unterrichten.

(34) Anhänge zu dieser Verordnung sind nach dem in Artikel 18 der geänderten Richtlinie
75/442/EWG vorgesehenen Verfahren anzunehmen.

(35) Da es sich bei den für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen
um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des
Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni1999 zur Festlegung der Modalitäten
für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse44

handelt, sollten sie nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses
erlassen werden.

(36) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Gewährleistung des
Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen, kann auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht im erforderlichen Maß erreicht werden und sollte daher auf
Grund seines Umfangs und seiner Wirkungen gemäß den in Artikel 5 des Vertrages
festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit auf Ebene der
Gemeinschaft verwirklicht werden; diese Verordnung beschränkt sich auf die zur
Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen Mindestvorschriften und geht nicht über
das dazu erforderliche Maß hinaus —

43 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
44 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Drucksache 15/2957 – 64 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Geltungsbereich

1. In dieser Verordnung werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung
von Abfällen festgelegt, die von deren Ursprung, Bestimmung, Transportweg, Art
und Behandlung am Bestimmungsort abhängen.

2. Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen

(a) zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft oder mit Durchfuhr
durch Drittstaaten;

(b) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft;

(c) aus der Gemeinschaft in Drittstaaten;

(d) aus einem Drittstaat durch das Gemeinschaftsgebiet in einen anderen Drittstaat.

3. Diese Verordnung gilt nicht für

(a) die Ablagerung von Abfällen aus dem normalen Betrieb von Schiffen und
Offshore-Bohrinseln, einschließlich Abwässer und Rückständen, an Land,
sofern diese Abfälle unter das Internationale Übereinkommen zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der durch das
diesbezügliche Protokoll von 1978 geänderten Fassung (Marpol 73/78) oder
eine andere bindende internationale Übereinkunft fallen;

(b) die Verbringung von Abfällen, die an Bord ziviler Luftfahrzeuge beim Flug
anfallen, für die Dauer des Fluges bis zur Landung;

(c) die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne von Artikel 2 der geänderten
Richtlinie 92/3/EURATOM vom 3. Februar 199245;

(d) die Verbringung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfällen, sofern für diese bereits andere
einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften mit ähnlichen
Bestimmungen gelten;

(e) die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in die Gemeinschaft und im
Einklang mit dem Protokoll zum Antarktis-Vertrag betreffend den
Umweltschutz.

4. Für die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis mit Durchfuhr durch die
Gemeinschaft gilt Folgendes:

45 ABl. L 35 vom 12.2.1992, S. 24.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 65 – Drucksache 15/2957

Die Verbringung von Abfällen aus der Antarktis in Staaten außerhalb der
Gemeinschaft unterliegt den Bestimmungen der Artikel 20 und 22.

5. Für in Anhang III aufgeführte Abfälle gilt Folgendes:

Die Verbringung von in Anhang III aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung
bestimmt sind, unterliegt lediglich den Bestimmungen der Artikel 3 Absätze 2 und 3,
19, 22, 24, 25, 26, 27, 34 Absatz 2, 37, 39, 42 und 49.

6. Die Verbringung von Abfällen, die unter die geänderte Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte fallen und vergleichbaren oder strengeren
Verfahrensvorschriften jener Verordnung und and erer, damit verbundener
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über tierische Nebenprodukte und die
öffentliche Gesundheit unterliegen, wird von den Verfahrensvorschriften dieser
Verordnung ausgenommen.

Wenn erforderlich, wird die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung Richtlinien über das Verhältnis zwischen
bestehenden sektoriellen Regelungen über die tierische und öffentliche Gesundheit
und den Vorschriften dieser Verordnung, gemäss dem in Artikel 18 der Richtlinie
75/442/EWG, in der letzten Fassung, festgelegten Verfahren verabschieden.

Für die Zwecke des zweiten Unterabsatzes wird der durch die Richtlinie
75/442/EWG in der letzten Fassung errichtete Ausschuss den gemäss Artikel 33(1)
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, in der letzten Fassung eingerichteten
Ausschuss in den Diskussionen voll miteinbeziehen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Abfälle“ Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der geänderten Richtlinie
75/442/EWG;

2. „gefährliche Abfälle“ Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der geänderten
Richtlinie 91/689/EWG46;

3. „Abfallgemenge“ aus der vorsätzlichen oder zufälligen Vermischung zweier oder
mehrerer verschiedener Abfälle, für die kein Einzeleintrag besteht, resultierende
Abfälle. Eine einzelne Verbringung von Abfällen, die zwei oder mehrere
voneinander getrennte Abfälle umfasst, ist kein Abfallgemenge;

4. „Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG;

5. „Verwertung“ die Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG;

46 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

Drucksache 15/2957 – 66 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6. „umweltverträgliche Entsorgung“ das Ergreifen aller praktisch durchführbaren
Maßnahmen, die sicherstellen, dass Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die
solche Abfälle haben können, gewährleistet ist;

7. „Erzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen („Ersterzeuger”),
und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige
Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der
Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken („Neuerzeuger“) sowie Erzeuger im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

8. „Besitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in
deren Besitz sich die Abfälle befinden, sowie „Besitzer“ im Sinne von Artikel 1
Buchstabe c) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG;

9. „Einsammler“ jede Person, die Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung
einsammelt, sortiert und/oder zusammenstellt oder Tätigkeiten im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe g) der geänderten Richtlinie 75/442/EWG ausübt;

10. „Empfänger“ die Person oder das Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des
Empfängerstaats, zu der bzw. dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung
verbracht werden;

11. „zuständige Behörde“

(i) in einem Mitgliedstaat die von diesem gemäß Artikel 57 bestimmte Stelle;

(ii) in einem Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens
ist, die von diesem für die Zwecke dieses Übereinkommens gemäß Artikel 5
desselben als zuständige Behörde bestimmte Stelle;

(iii) in allen anderen Fällen die Stelle, die vom betreffenden Staat oder der
betreffenden Region als zuständige Behörde bestimmt wurde oder, in
Ermangelung einer solchen Bestimmung, diejenige Behörde des Staates bzw.
der Region, die für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu
Verwertung, zur Beseitigung oder zur Durchfuhr zuständig ist;

12. „zuständige Behörde am Versandort“ die Behörde, die für das Gebiet zuständig ist,
von dem aus die Verbringung ihren Anfang nehmen soll oder nimmt;

13. „zuständige Behörde am Bestimmungsort“ die Behörde, die für das Gebiet zuständig
ist, in das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt oder in dem Abfälle zur
Beseitigung oder Verwertung in einem Gebiet, das nicht der Hoheitsgewalt eines
Staates unterliegt, verladen werden;

14. „für die Durchfuhr zuständige Behörde“ die Behörde, die für das Gebiet zuständig
ist, durch das die Verbringung erfolgen soll oder erfolgt;

15. „Versandstaat“ jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen ihren
Anfang nehmen soll oder nimmt;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 67 – Drucksache 15/2957

16. „Empfängerstaat“ jeden Staat, in den Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung oder
zur Verladung für die Beseitigung oder Verwertung in einem Gebiet, das nicht der
Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht
werden;

17. „Durchfuhrstaat“ jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats,
durch den Abfälle befördert werden sollen oder befördert werden;

18. „überseeische Länder und Gebiete“ die 20 in Anhang 1A des Beschlusses
2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der
überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft47 genannten
überseeischen Länder und Gebiete;

19. „Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne von Artikel 161
Absatz 5 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2913/9248;

20. „Ausgangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne von Artikel 793
Absatz 2 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2454/9349;

21. „Eingangszollstelle der Gemeinschaft“ die Zollstelle im Sinne von Artikel 38
Absatz 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2913/9250;

22. „Gemeinschaft“ das Gemeinschaftsgebiet;

23. „Einfuhr“ jede Aufnahme von Abfällen in das Gemeinschaftsgebiet;

24. „grenzüberschreitende Verbringung“

jede Verbringung von Abfällen zwischen zwei Staaten;

– jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und überseeischen
Ländern und Gebieten oder anderen Gebieten, die unter dessen Schutz stehen;

– jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und einem Landgebiet,
das völkerrechtlich keinem Staat angehört;

– jede Verbringung von Abfällen zwischen einem Staat und den
Antarktisgebieten;

– jede Verbringung von Abfällen aus einem Staat, die durch eines der oben
beschriebenen Gebiete erfolgen soll oder erfolgt;

– jede Verbringung von Abfällen innerhalb eines Staats, die durch ein anderes
der oben beschriebenen Gebiete erfolgen soll oder erfolgt;

– jede Verbringung von Abfällen, die in einem geografischen Gebiet erfolgen
soll oder erfolgt, das nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterliegt, in einen
Staat.

47 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
48 ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
49 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
50 ABl. L 3 vom 7.1.1999, S. 23.

Drucksache 15/2957 – 68 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TITEL II
VERBRINGUNG ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN INNERHALB DER
GEMEINSCHAFT ODER MIT DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN

Artikel 3
Allgemeiner Verfahrensrahmen

1. Die Verbringung folgender Abfälle unterliegt dem Verfahren der vorherigen
schriftlichen Notifizierung und Genehmigung im Sinne der Bestimmungen dieses
Titels:

(a) Falls zur Beseitigung bestimmt —

(i) alle Abfälle

(b) Falls zur Verwertung bestimmt —

(i) in Anhang IV aufgeführte Abfälle;

(ii) in Anhang IV A aufgeführte Abfälle;

(iii) nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestufte
Abfälle;

(iv) nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IV A eingestufte
Abfallgemenge;

2. Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt der
allgemeinen Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen gemäß Artikel 19 in
Abschnitt 2 dieses Titels:

In Anhang III aufgeführte Abfälle.

3. In Ausnahmefällen gilt Folgendes:

Auf die in Anhang III aufgeführten Abfälle werden die einschlägigen Bestimmungen
so angewandt, als wären sie in Anhang IV aufgeführt, wenn sie eine der in
Anhang III der geänderten Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen
Eigenschaften aufweisen.

Diese Abfälle werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie
75/442/EWG ermittelt. Derartige Abfälle werden in den Anhängen IV A und V
aufgeführt.

4. Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, um
entweder ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre
Eignung zur Verwertung oder Beseitigung zu ermitteln, unterliegt nicht dem
Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß
Absatz 1, sofern die verbrachte Menge 25 kg nicht überschreitet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 69 – Drucksache 15/2957

Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften der Artikel 19 und 20, wobei allerdings
lediglich die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und f) genannten Angaben
zu machen sind.

Die von der Ausnahme gedeckte Menge der ausdrücklich zur Laboranalyse
bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, sie überschreitet jedoch
nicht 25 kg.

5. Die Verbringung von Abfällen, die aus den in Anhang A, B und C des geänderten
Stockholmer Übereinkommens vom 22. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (POP) (nachfolgend „Stockholmer Übereinkommen“) und in
Anhang VIII aufgelisteten Chemikalien bestehen, diese enthalten oder damit
kontaminiert sind, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die Verbringung zur
Beseitigung bestimmter Abfälle.

Grenzwerte für die Anhang VIII aufgeführten Chemikalien werden nach dem
Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegt.

Abschnitt 1 — Vorherige schriftliche Notifizierung und Genehmigung:

Artikel 4
Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung

1. Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat und/oder deren Durchfuhr durch einen oder mehrere andere
Mitgliedstaaten, so muss er bei der zuständigen Behörde am Versandort und über
dieselbe eine vorherige schriftliche Notifizierung vornehmen.

2. Im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat ihren Anfang nimmt, ist der
Notifizierende eine natürliche oder juristische Person, die der Gerichtsbarkeit dieses
Staates untersteht und beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen
oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist, d.h. eine der
nachfolgend aufgeführten Personen oder Institutionen in der Rangfolge der Nennung:

(a) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind;

(b) die Person, die mit einer entsprechenden Genehmigung die Vorbehandlung,
Vermischung oder andere Maßnahmen durchführt, wodurch die Art oder
Zusammensetzung von Abfällen vor der Verbringung verändert wird;

(c) ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben
Abfallart aus verschiedenen Quellen eine Verbringung zusammengestellt hat;

(d) wenn die in (a), (b) und (c) genannten Personen unbekannt, insolvent oder aus
anderen Gründen nicht verfügbar sind, ein zugelassener Einsammler oder ein
eingetragener Händler oder Makler;

(e) wenn die in (d) genannte Person unbekannt, insolvent oder aus anderen
Gründen nicht verfügbar ist, der Besitzer.

Drucksache 15/2957 – 70 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

3. Im Falle der Einfuhr von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen in die
Gemeinschaft oder ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist der Notifizierende
eine der Gerichtsbarkeit des betreffenden Herkunftsstaats unterstehende natürliche
oder juristische Person, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder
durchführen zu lassen beabsichtigt oder durchführen ließ:

(a) die von den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats bestimmte(n) Person(en);
oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung

(b) die Person(en), die im Besitz der Abfälle ist (sind) oder darüber verfügt
(verfügen) oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr in deren Besitz war(en) oder
darüber verfügte(n) (Besitzer).

4. Eine Verbringung darf aufgenommen werden, wenn der Notifizierende folgende
Unterlagen erhalten hat:

(a) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Versandort;

(b) schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort;

(c) schriftliche Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde; nach
Ablauf der in Artikel 10 Absatz 1 genannten 30-tägigen Frist kann die
stillschweigende Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
vorausgesetzt werden.

5. Die Verbringung darf nur innerhalb des in Artikel 10 Absätze 4 und 5 geregelten
Gültigkeitszeitraums der Genehmigungen aller zuständigen Behörden aufgenommen
und muss innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden.

6. Kopien der Notifizierungs- und Versandformulare sowie Kopien der von den
zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen sind bei jeder Verbringung
mitzuführen.

Artikel 5
Notifizierungsvorschriften

Für die Vornahme einer Notifizierung gilt Folgendes:

1. Notifizierungs- und Versandformulare:

Die Notifizierung mittels folgender Unterlagen:

(a) Notifizierungsformular gemäß Anhang I A;

(b) Versandformular gemäß Anhang I B.

Bei einer Notifizierung füllt der Notifizierende das Notifizierungsformular und das
Versandformular aus.

Das Notifizierungsformular und das Versandformular werden dem Notifizierenden
von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 71 – Drucksache 15/2957

2. Angaben und Unterlagen im Notifizierungs- und Versandformular:

Der Notifizierende stellt als Anlage zum Notifizierungs- und Versandformular die in
Anhang II Teil 1 bzw. Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen bereit.

Eine Notifizierung wird als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet, wenn das
Notifizierungs- und das Versandformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 bzw.
Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen vom Notifizierenden bereitgestellt
wurden.

3. Zusätzliche Angaben und Unterlagen:

Ersucht die betreffende zuständige Behörde nach Erhalt des Notifizierungsformulars
von der zuständigen Behörde am Versandort gemäß Artikel 8 um zusätzliche
Angaben und Unterlagen, so übermittelt der Notifizierende diese.

In Anhang II Teil 3 werden die zusätzlichen Angaben und Unterlagen aufgeführt, die
verlangt werden können.

Eine Notifizierung wird als ordnungsgemäß durchgeführt betrachtet, wenn das
Notifizierungs- und das Versandformular ausgefüllt und die in Anhang II Teil 1 bzw.
Teil 2 aufgeführten Angaben und Unterlagen sowie etwaige nach diesem Absatz
verlangte zusätzliche Angaben und Unterlagen gemäß Anhang II Teil 3 vom
Notifizierenden bereitgestellt wurden.

4. Abschluss eines Vertrages zwischen Notifizierendem und Empfänger:

Der Notifizierende schließt mit dem Empfänger gemäß Artikel 6 einen Vertrag über
die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle.

Zum Zeitpunkt der Notifizierung muss der Vertrag abgeschlossen und
rechtsverbindlich sein.

Bei der Notifizierung ist gegenüber den beteiligten zuständigen Behörden der
Nachweis über den Abschluss dieses Vertrages zu erbringen.

Eine Kopie dieses Vertrages ist der betreffenden zuständigen Behörde auf Verlangen
vom Notifizierenden oder vom Empfänger zuzustellen.

5. Leistung einer finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit:

Der Notifizierende leistet gemäß Artikel 7 eine finanzielle oder gleichwertige andere
Sicherheit.

Die finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit muss zum Zeitpunkt der
Notifizierung geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei Aufnahme der
notifizierten Verbringung für dieselbe gültig sein.

Bei der Notifizierung ist gegenüber den beteiligten zuständigen Behörden der
Nachweis über die Leistung dieser finanziellen oder gleichwertigen anderen
Sicherheit zu erbringen.

Drucksache 15/2957 – 72 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6. Geltungsbereich der Notifizierung:

Die Notifizierung muss alle Phasen der Verbringung einschließlich etwaiger
Zwischenschritte vom ersten Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort für
die Verwertung und/oder Beseitigung umfassen.

Eine Notifizierung darf sich nur auf einen Abfalleintrag beziehen.

Artikel 6
Vertrag

1. Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen muss Gegenstand eines
Vertrags zwischen dem Notifizierenden und dem Empfänger über die Verwertung
oder Beseitigung der notifizierten Abfälle sein.

2. Der Vertrag muss zum Zeitpunkt der Notifizierung abgeschlossen und
rechtsverbindlich sein.

3. Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

– des Notifizierenden zur Zurücknahme der Abfälle gemäß Artikel 24 und
Artikel 26, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt
wurde oder falls bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung
verstoßen wurde;

– des Empfängers zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe e) über die endgültige Verwertung oder Beseitigung gemäß der
Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften
dieser Verordnung.

4. Sind die verbrachten Abfälle für Vermengung oder Vermischung,
Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht
endgültig betrachtete Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen bestimmt, so
umfasst der Vertrag die Verpflichtung

– des Empfängers zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 2
Buchstaben c) und d) über die endgültige Verwertung oder Beseitigung gemäß
der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den
Vorschriften dieser Verordnung;

– des Empfängers zur Übermittlung einer Notifizierung an die ursprünglich
zuständige Behörde am Versandort gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e)
Ziffer ii) im Falle der Weiterverbringung der Abfälle zu einer Einrichtung in
einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, das nicht der ursprüngliche
Versandstaat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e) ist.

5. Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen
Person unterstehen, so kann der genannte Vertrag durch eine Erklärung der
juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung oder Beseitigung
der notifizierten Abfälle verpflichtet.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 73 – Drucksache 15/2957

Artikel 7
Finanzielle Sicherheit

1. Jede notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen unterliegt der Pflicht zur
Leistung finanzieller oder gleichwertiger anderer Sicherheit(en), die Folgendes
abdeckt/abdecken:

(a) Transportkosten;

(b) Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung;

(c) Lagerkosten.

Ferner müssen die Kosten gedeckt sein, die anfallen

(a) wenn eine Verbringung nicht in der beabsichtigten Weise vollendet werden
kann (vgl. Artikel 24);

(b) wenn eine Verbringung widerrechtlich ist (vgl. Artikel 26).

2. Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) muss/müssen zum
Zeitpunkt der Notifizierung geleistet und rechtsverbindlich sowie spätestens bei
Aufnahme der notifizierten Verbringung für dieselbe gültig sein.

3. Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) muss/müssen für
die gesamte Dauer der notifizierten Verbringung einschließlich der Durchführung der
endgültigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten und diese abdecken.

Im Falle der Verbringung von Abfällen für Vermengung oder Vermischung,
Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht
endgültig betrachtete Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen kann diese
Vorschrift durch die Leistung einer zusätzlichen finanziellen oder gleichwertigen
anderen Sicherheit durch den Empfänger erfüllt werden, die besagte Verbringung bis
zur Durchführung der endgültigen Verwertung oder Beseitigung abdeckt.

4. Die Deckungshöhe der finanziellen oder gleichwertigen anderen Sicherheit(en) ist
von der zuständigen Behörde am Versandort zu genehmigen.

Bei der Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft ist die Deckungshöhe hingegen
von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft zu
genehmigen.

5. Alle betreffenden zuständigen Behörden haben Zugriff auf die finanzielle(n) oder
gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en).

6. Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) sind zu erstatten,
wenn der Notifizierende den Nachweis darüber erbracht hat, dass die Abfälle am
Bestimmungsort eingetroffen und auf umweltverträgliche Weise endgültig beseitigt
oder verwertet worden sind.

Dieser Nachweis wird mittels der Bescheinigung über die endgültige Beseitigung
oder Verwertung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) oder gemäß Artikel 16

Drucksache 15/2957 – 74 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Absatz 2 Buchstabe d) (falls zunächst eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung
erfolgte) erbracht.

Falls verbrachte Abfälle für Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung,
Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht endgültig betrachtete
Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen bestimmt sind und der Empfänger eine
zusätzliche finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 3 geleistet
hat, kann diese Sicherheit freigegeben werden, wenn der Notifizierende
nachgewiesen hat, dass der Abfall am betreffenden Bestimmungsort angekommen ist
und Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch oder Lagerung
vorgenommen wurden. Dieser Nachweis kann mittels der in Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe c) genannten Bescheinigung erbracht werden.

7. Bei einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 14 können an Stelle einer Sicherheit
für deren Gesamtheit mehrere einzelne finanzielle oder gleichwertige andere
Sicherheiten für Teile der Sammelnotifizierung geleistet werden.

In derartigen Fällen müssen die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n)
Sicherheit(en) spätestens bei Aufnahme der abgedeckten Verbringung gelten.

Die finanzielle(n) oder gleichwertige(n) andere(n) Sicherheit(en) sind zu erstatten,
wenn der Notifizierende den Nachweis darüber erbracht hat, dass die jeweils
darunter fallenden Abfälle am Bestimmungsort eingetroffen und auf
umweltverträgliche Weise endgültig beseitigt oder verwertet worden sind. Dieser
Nachweis kann mittels der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) genannten
Bescheinigung über die endgültige Verwertung oder Beseitigung erbracht werden.

8. Eine Methode zur Berechnung der finanziellen oder gleichwertigen anderen
Sicherheit(en) kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie
75/442/EWG festgelegt werden.

9. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
über die von ihm nach diesem Artikel festgelegten nationalen Rechtsvorschriften.

Artikel 8
Weiterleitung der Notifizierung durch die zuständige Behörde am Versandort

1. Bei Erhalt einer ordnungsgemäß ausgefüllten Notifizierung gemäß Artikel 5
Absatz 2 übermittelt die zuständige Behörde am Versandort den anderen betroffenen
zuständigen Behörden sowie dem Empfänger Kopien der Notifizierung und setzt den
Notifizierenden darüber in Kenntnis.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

2. Falls die Notifizierung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, kann die zuständige
Behörde am Versandort den Notifizierenden gemäß Artikel 5 Absatz 2 um weitere
Angaben und Unterlagen ersuchen.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 75 – Drucksache 15/2957

In entsprechenden Fällen wird die dreitägige Frist nach Absatz 1 ausgesetzt bis die
zuständige Behörde am Versandort die angeforderten Angaben und Unterlagen
erhalten hat.

3. Die zuständige Behörde am Versandort kann beschließen, dass sie keine
Notifizierung vornimmt, falls sie selbst unmittelbar gemäß Artikel 12 und 13
Einwände gegen die Verbringung zu erheben hat.

Sie unterrichtet den Notifizierenden unverzüglich von diesen Einwänden.

4. Hat die zuständige Behörde am Versandort die Notifizierung nicht gemäß Absatz 1
innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben weitergeleitet, so hat sie auf Ersuchen
des Notifizierenden eine begründete Erklärung abzugeben.

Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden sind Kopien aller derartigen
begründeten Erklärungen zu übermitteln.

Artikel 9
Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort

1. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt dem Notifizierenden bei
Erhalt einer ordnungsgemäß durchgeführten Notifizierung eine
Empfangsbestätigung; den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem
Empfänger übersendet die Behörde eine Kopie derselben.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

2. Falls die Notifizierung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann die
zuständige Behörde am Bestimmungsort den Notifizierenden gemäß Artikel 5
Absätze 2 und 3 um weitere Angaben und Unterlagen ersuchen.

Dies muss innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Notifizierung erfolgen.

In entsprechenden Fällen wird die dreitägige Frist nach Absatz 1 ausgesetzt bis die
zuständige Behörde am Bestimmungsort die angeforderten Angaben und Unterlagen
erhalten hat.

3. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichtet den Notifizierenden und die
anderen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aussetzung.

4. Hat die zuständige Behörde am Bestimmungsort den Erhalt der Notifizierung nicht
gemäß Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt derselben bestätigt, so hat sie auf
Ersuchen des Notifizierenden eine begründete Erklärung abzugeben.

Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden sind Kopien aller derartigen
begründeten Erklärungen zu übermitteln.

Drucksache 15/2957 – 76 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 10
Genehmigung durch die an Versand- und Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils

zuständige Behörde

1. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und die für die
Durchfuhr zuständige Behörde verfügen nach der Absendung der
Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß
Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um in Bezug auf die notifizierte Verbringung
schriftlich eine der folgenden begründeten Entscheidungen zu treffen:

– Genehmigung ohne Auflagen;

– mit Auflagen verbundene Genehmigung gemäß Artikel 11;

– Erhebung von Einwänden gemäß Artikel 12 und 13.

Von der stillschweigenden Genehmigung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
kann ausgegangen werden, falls diese nicht innerhalb der genannten 30-tägigen Frist
Einwand erhoben hat.

2. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die
Durchfuhr zuständige Behörde teilen dem Notifizierenden ihre Entscheidung und die
Gründe dafür innerhalb der 30-tägigen Frist schriftlich mit; eine Kopie der Schreiben
wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

3. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort sowie die für die
Durchfuhr zuständige Behörde erteilen ihre schriftliche Genehmigung durch
entsprechendes Abstempeln, Unterzeichnen und Datieren des
Notifizierungsformulars.

4. Die schriftliche Genehmigung einer geplanten Verbringung erlischt nach Ablauf
eines Kalenderjahrs ab dem Datum der Genehmigung gemäß Absatz 1.

Dies gilt jedoch nicht,

(a) falls von den betroffenen zuständigen Behörden ein kürzerer Zeitraum
angegeben wird oder

(b) falls von den betroffenen zuständigen Behörden für Verbringungen, in deren
Rahmen eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung gemäß Artikel 16
Absatz 2 Buchstabe d) erfolgt, ein längerer Zeitraum von bis zu zwei
Kalenderjahren angegeben wird.

5. Die stillschweigende Genehmigung erlischt ein Kalenderjahr nach Ablauf der 30-
tägigen Frist, die sich an die Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen
Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 anschließt.

Bei Verbringungen, in deren Rahmen eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung
gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d) erfolgt, erlischt die stillschweigende
Genehmigung jedoch nach Ablauf von zwei Kalenderjahren nach Ablauf der 30-
tägigen Frist, die sich an die Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen
Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9 anschließt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 77 – Drucksache 15/2957

Artikel 11
Mit Auflagen verbundene Verbringung

1. Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die
Durchfuhr zuständige Behörde verfügen nach der Absendung der
Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß
Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um ihre Genehmigung der notifizierten
Verbringung mit Auflagen zu verbinden.

Diese Auflagen können sich, je nachdem, ob die verbrachten Abfälle zur Beseitigung
oder zu Verwertung bestimmt sind, auf einen oder mehrere der in Artikel 12 oder
Artikel 13 aufgeführten Gründe stützen.

2. Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die
Durchfuhr zuständige Behörde können daneben binnen 30 Tagen nach Absendung
der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem
Zuständigkeitsbereich festlegen.

Diese Beförderungsauflagen dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche
Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden
durchgeführt werden, und müssen geltenden Vereinbarungen, insbesondere
einschlägigen internationalen Übereinkommen, angemessen Rechnung tragen.

3. Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und die für die
Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb der in Absatz 1 genannten 30-
tägigen Frist die Bedingung stellen, dass die schriftliche Genehmigung als
zurückgezogen zu betrachten ist, falls die finanzielle(n) oder gleichwertige(n)
andere(n) Sicherheit(en) nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2
spätestens bei der Aufnahme der Verbringung gültig ist (sind).

4. Auflagen werden dem Notifizierenden von der zuständigen Behörde, die diese
verfügt, schriftlich mitgeteilt; die übrigen betroffenen zuständigen Behörden erhalten
Kopien des Schreibens.

Die betreffende zuständige Behörde vermerkt Auflagen im Notifizierungsformular
oder fügt diesem eine Aufstellung derselben als Anlage bei.

Artikel 12
Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

1. Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung zur Beseitigung bestimmter
Abfälle verfügen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort
nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am
Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um unter Berufung
auf einen oder sämtliche der nachfolgend genannten Gründe sowie gemäß dem
Vertrag Einwände zu erheben:

(a) Die Verbringung stünde nicht im Einklang mit Maßnahmen, die ergriffen
wurden, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu
verbieten oder gegen jede Verbringung Einwand zu erheben und so die
Prinzipien der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der

Drucksache 15/2957 – 78 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß
der geänderten Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen.

(b) Die Verbringung entspräche nicht den einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit.

(c) Der Notifizierende oder der Empfänger wurden in der Vergangenheit wegen
widerrechtlicher Transporte oder anderer Verstöße gegen Rechtsvorschriften
zum Umweltschutz verurteilt.

In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am
Bestimmungsort jede Verbringung mit Beteiligung der betreffenden Person
nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen.

(d) Die Verbringung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen
Übereinkommen, die der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) oder die
Gemeinschaft geschlossen hat (haben).

(e) Unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit
besonderer Anlagen für bestimmte Abfallarten — wenn die geplante
Verbringung nicht gemäß der geänderten Richtlinie 75/442/EWG,
insbesondere den Artikeln 5 und 7, erfolgt,

(i) um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und
einzelstaatlicher Ebene anzuwenden;

(ii) wenn die Beseitigungsanlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt
wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind, und wenn die
zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang einräumt;

(iii) um sicherzustellen, dass die Verbringung im Einklang mit den
Abfallbewirtschaftungsplänen steht.

(f) Die Abfälle werden in einer Einrichtung behandelt, die von der geänderten
Richtlinie 96/61/EWG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung51 erfasst wird, aber nicht die besten verfügbaren
Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie anwendet.

(g) Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle im Einklang mit
verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards in Bezug auf
die Beseitigung behandelt werden.

2. Die für die Durchfuhr zuständige Behörde verfügt nach der Absendung der
Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß
Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um gestützt auf Absatz 1 Buchstaben b) bis
d) — nicht jedoch Buchstaben a), e), f) und g) — begründete Einwände zu erheben.

3. Werden in einem Mitgliedstaat, der Versandstaat ist, gefährliche Abfälle in so
geringen jährlichen Gesamtmengen erzeugt, dass die Einrichtung neuer
spezialisierter Beseitigungseinrichtungen in diesem Staat unwirtschaftlich wäre, so
gilt Absatz 1 Buchstabe a) nicht.

51 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 79 – Drucksache 15/2957

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort arbeitet mit der zuständigen Behörde
am Versandort, der zufolge dieser Absatz und nicht Absatz 1 Buchstabe a)
Anwendung findet, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen.

Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so können die Mitgliedstaaten die
Angelegenheit an die Kommission verweisen. Die Kommission wird dann nach dem
Verfahren des Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG entscheiden.

4. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, innerhalb der 30-tägigen
Frist nach Artikel 10 Absatz 1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden gelöst, so
unterrichten diese den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden
eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie die anderen betroffenen
zuständigen Behörden.

5. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, nicht innerhalb der 30-
tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 gelöst, so wird die Notifizierung ungültig und
es ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern die betroffenen zuständigen
Behörden und der Notifizierende keine anderslautende Übereinkunft treffen.

6. Falls ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Maßnahmen ergreift, um die
Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle allgemein oder teilweise zu
verbieten oder gegen jede Verbringung solcher Abfälle Einwand zu erheben, so hat
er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu
unterrichten.

Artikel 13
Einwände gegen die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle

1. Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung zur Verwertung bestimmter
Abfälle verfügen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort
nach der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am
Bestimmungsort gemäß Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um unter Berufung
auf einen oder sämtliche der nachfolgend genannten Gründe sowie gemäß dem
Vertrag Einwände zu erheben:

(a) Die Verbringung wäre nicht mit der geänderten Richtlinie 75/442/EWG,
insbesondere Artikel 3, 4 und 7 vereinbar.

(b) Die Verbringung entspräche nicht den einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit.

(c) Der Notifizierende oder der Empfänger wurden in der Vergangenheit wegen
widerrechtlicher Transporte oder anderer Verstöße gegen Rechtsvorschriften
zum Umweltschutz verurteilt.

In diesem Fall können die zuständigen Behörden am Versandort und am
Bestimmungsort jede Verbringung mit Beteiligung der betreffenden Person
nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen.

Drucksache 15/2957 – 80 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(d) Die Verbringung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen
Übereinkommen, die der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) oder die
Gemeinschaft geschlossen hat (haben).

(e) Der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte
Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die
Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils rechtfertigen eine
Verwertung unter wirtschaftlichen und/oder ökologischen Gesichtspunkten
nicht.

(f) Die Abfälle werden in einer Einrichtung behandelt, die von der geänderten
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung erfasst wird, aber nicht die besten verfügbaren
Techniken im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie anwendet.

(g) Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle im Einklang mit
verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzstandards in Bezug auf
die Verwertung oder verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen
in Bezug auf Verwertung oder Recycling behandelt werden.

(h) Um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle nach
Abfallbewirtschaftungsplänen im Sinne von Artikel 7 der geänderten Richtlinie
75/442/EG behandelt werden, so dass die Einhaltung verbindlicher
gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf Verwertung und
Recycling gewährleistet ist.

2. Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden verfügen nach der Absendung der
Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß
Artikel 9 über eine Frist von 30 Tagen, um gestützt auf Absatz 1 Buchstaben b) bis
d) — nicht jedoch Buchstaben a), e), f) g) und h) — begründete Einwände gegen die
geplante Verbringung zu erheben.

3. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, innerhalb der 30-tägigen
Frist nach Artikel 10 Absatz 1 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden gelöst, so
unterrichten diese den Notifizierenden unverzüglich schriftlich darüber und senden
eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie die anderen betroffenen
zuständigen Behörden.

4. Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, nicht innerhalb der 30-
tägigen Frist nach Artikel 10 Absatz 1 gelöst, so wird die Notifizierung ungültig und
es ist eine erneute Notifizierung vorzunehmen, sofern die betroffenen zuständigen
Behörden und der Notifizierende keine anderslautende Übereinkunft treffen.

Artikel 14
Sammelnotifizierung

1. Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen
abdeckt, einreichen, falls für jede einzelne Verbringung Folgendes gilt:

(a) die Abfälle weisen die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften
auf;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 81 – Drucksache 15/2957

(b) die Abfälle werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Einrichtung
verbracht;

(c) im Notifizierungsformular und im Versandformular ist der gleiche
Transportweg angegeben.

2. Kann aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht der gleiche Transportweg
eingehalten werden, so teilt der Notifizierende dies den betroffenen zuständigen
Behörden möglichst rasch und nach Möglichkeit vor Beginn der Verbringung mit,
falls die Notwendigkeit einer Änderung bereits bekannt ist.

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind
andere als die an der Sammelnotifizierung beteiligten zuständigen Behörden davon
betroffen, so darf keine Sammelnotifizierung erfolgen, und es ist eine neue
Notifizierung vorzunehmen.

3. Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren der Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Angaben
und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 abhängig machen.

4. Die zuständigen Behörden widerrufen ihre Genehmigung dieses Verfahrens, falls

(a) die Zusammensetzung der Abfälle nicht der Notifizierung entspricht;

(b) die mit der Verbringung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden;

(c) die Abfälle nicht entsprechend der Genehmigung für die Einrichtung, in der die
betreffende Maßnahme durchgeführt wird, verwertet werden;

(d) die Abfälle in einer Weise verbracht werden oder wurden, die nicht den im
Notifizierungsformular oder dessen Anlagen gemachten Angaben entspricht.

5. Jeder Widerruf einer Genehmigung erfolgt mittels einer förmlichen Nachricht an den
Notifizierenden, wovon den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem
Empfänger eine Kopie übermittelt wird.

6. Bei jeder Verbringung von Abfällen sind Kopien des Sammelnotifizierungs- und
Versandformulars sowie Kopien der von den betroffenen zuständigen Behörden
erteilten Genehmigungen der Sammelnotifizierung mitzuführen.

7. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle von diesem Artikel erfassten
geplanten Verbringungen mit der Änderung von Absatz 1.

Artikel 15
Verwertungseinrichtungen mit Vorabgenehmigung

1. Die zuständigen Behörden am Bestimmungsort, in deren Zuständigkeit spezielle
Verwertungseinrichtungen fallen, können beschließen, dafür Vorabgenehmigungen
ausstellen.

Entsprechende Beschlüsse sind auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt und können
jederzeit widerrufen werden.

Drucksache 15/2957 – 82 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Im Falle der Annahme einer Sammelnotifizierung gemäß Artikel 14 kann die
zuständige Behörde am Bestimmungsort die in Artikel 10 Absatz 4 angegebene
Gültigkeitsdauer der Genehmigung auf bis zu drei Jahre verlängern.

3. Zuständige Behörden, die eine Vorabgenehmigung gemäß den Absätzen 1 und 2
erteilen, übermitteln der Kommission, dem OECD-Sekretariat und den zuständigen
Behörden in den anderen Mitgliedstaaten folgende Angaben:

(a) Name, Nummer und Anschrift der Verwertungseinrichtung;

(b) Beschreibung der angewandten Techniken einschließlich R-Code(s);

(c) Abfallarten nach spezifischen Einzeleinträgen in Anhang IV und IV A, für die
der Beschluss gilt;

(d) von der Vorabgenehmigung betroffene Gesamtmenge;

(e) Zeitraum

(f) etwaige Änderungen der Vorabgenehmigung;

(g) etwaige Änderungen der übermittelten Informationen.

Dazu kann das Formular in Anhang VI verwendet werden.

4. Auch etwaige Widerrufe sind gemäß Absatz 3 mitzuteilen.

5. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 13 unterliegen gemäß
Artikel 10 erteilte Genehmigungen, gemäß Artikel 11 erteilte Auflagen und gemäß
Artikel 13 erhobene Einwände der betroffenen zuständigen Behörden einer Frist von
sieben Werktagen ab der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige
Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 9.

6. Die zuständige Behörde am Versandort kann unbeschadet der Bestimmungen von
Absatz 5 entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere
Angaben oder Unterlagen zu erhalten.

In diesem Fall teilt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dem Notifizierenden
ihre Entscheidung innerhalb von sieben Werktagen schriftlich mit; eine Kopie des
Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

Der insgesamt benötigte Zeitraum darf 30 Tage ab der Absendung der
Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß
Artikel 9 nicht überschreiten.

7. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle von diesem Artikel erfassten
geplanten Verbringungen mit den Änderung der Absätze 1, 2, 5 und 6 dieses
Artikels.

8. Weitere Auflagen und Anforderungen in Bezug auf Verwertungseinrichtungen mit
Vorabgenehmigung können nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 83 – Drucksache 15/2957

Artikel 16
Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung

1. Die Verbringung von Abfällen, die für Vermengung oder Vermischung,
Rekonditionierung, Austausch, Lagerung oder sonstige, als vorläufig und nicht
endgültig betrachtete Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahmen — nachfolgend
„vorläufige Verwertung oder Beseitigung“ — bestimmt sind, unterliegt den
Bestimmungen dieses Titels.

2. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:

(a) Sind Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so
müssen die Einrichtung(en), in der (denen) die anschließende endgültige
Verwertung oder Beseitigung erfolgt, ebenfalls im Notifizierungsformular
angegeben werden.

(b) Die Einrichtung(en), in der (denen) die vorläufige Verwertung oder
Beseitigung vorgenommen wird, bestätigt (bestätigen) die Entgegennahme der
Abfälle schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt.

Diese Bestätigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem
beizufügen. Die besagte(n) Einrichtung(en) übermittelt (übermitteln) den
Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unterzeichnete
Kopien des um diese Bestätigung ergänzten Versandformulars.

(c) Die Einrichtung(en), in der (denen) die vorläufige Verwertung oder
Beseitigung der Abfälle vorgenommen wird, bescheinigen deren Verwertung
oder Beseitigung unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens
jedoch 30 Tage nach Vollendung der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung
und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle.

Diese Bescheinigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem
beizufügen.

Die besagte(n) Einrichtung(en) übermittelt (übermitteln) den Notifizierenden
und den betroffenen zuständigen Behörden Kopien des um diese
Bescheinigung ergänzten Versandformulars.

(d) Falls eine Einrichtung zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, in der
Abfälle vorläufig verwertet oder beseitigt werden, Abfälle zur weiteren und
endgültigen Verwertung oder Beseitigung an eine im Empfängerstaat gelegene
Einrichtung liefert, so muss sie so rasch wie möglich, jedoch nicht später als
ein Kalenderjahr nach Ablieferung der Abfälle, eine Bescheinigung jener
Einrichtung über die Durchführung der weiteren und endgültigen Verwertung
oder Beseitigung erhalten.

Die besagte Einrichtung, die die vorläufige Verwertung oder Beseitigung
vornimmt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen
Behörden unverzüglich die entsprechende(n) Bescheinigung(en) unter Angabe
der grenzüberschreitenden Beförderung(en), auf die die Bescheinigung(en) sich
bezieht (beziehen).

(e) Eine Lieferung gemäß Buchstabe d) an eine Einrichtung

Drucksache 15/2957 – 84 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(i) im ursprünglichen Verstandstaat bedarf einer erneuten Notifizierung
gemäß den Bestimmungen dieses Titels;

(ii) in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, der nicht der
ursprüngliche Versandstaat ist, bedarf einer erneuten Notifizierung
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, wobei zusätzlich die
Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden
auch für die zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat
gelten.

Artikel 17
Nach der Genehmigung einer Verbringung greifende Vorschriften

1. Nach der Genehmigung einer notifizierten Verbringung durch die betroffenen
zuständigen Behörden gilt Folgendes:

(a) Ausfüllen des Versandformulars durch alle Beteiligten: Alle beteiligten
Unternehmen füllen das Versandformular an den entsprechenden Stellen aus,
unterzeichnen es und behalten selbst eine Kopie davon.

(b) Ausfüllen des Versandformulars durch den Notifizierenden: Sobald der
Notifizierende die Genehmigung der zuständigen Behörden am Versandort und
am Bestimmungsort sowie der für die Durchfuhr zuständigen Behörde erhalten
hat bzw. die stillschweigende Genehmigung der Letzteren voraussetzen kann,
trägt er das Datum der Verbringung sowie die anderen notwendigen Angaben
in das Versandformular ein.

Der Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden Kopien
des ausgefüllten Versandformulars.

(c) Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung: Der
Notifizierende übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und dem
Empfänger drei Werktage vor Aufnahme der Verbringung Kopien des dann
gemäß Buchstabe b) vollständig ausgefüllten Versandformulars.

(d) Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle durch den Empfänger: Der
Empfänger bestätigt die Entgegennahme der Abfälle schriftlich innerhalb von
drei Werktagen nach deren Erhalt.

Diese Bestätigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem
beizufügen.

Der Empfänger übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen
zuständigen Behörden Kopien des um diese Bestätigung ergänzten
Versandformulars

(e) Bescheinigung der endgültigen Beseitigung oder Verwertung durch den
Empfänger: Der Empfänger bescheinigt die endgültige Verwertung oder
Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung so bald wie möglich,
spätestens jedoch 30 Tage nach Vollendung der Verwertung oder Beseitigung
und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 85 – Drucksache 15/2957

Diese Bescheinigung ist in das Versandformular aufzunehmen oder diesem
beizufügen.

Der Empfänger übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen
zuständigen Behörden Kopien des um diese Bescheinigung ergänzten
Versandformulars.

2. Sind verbrachte Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so
gelten die Bestimmungen von Artikel 16.

Artikel 18
Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren Genehmigung

1. Im Falle erheblicher Änderungen von Einzelheiten und/oder Bedingungen einer
genehmigten Verbringung unterrichtet der Notifizierende die betroffenen
zuständigen Behörden unverzüglich.

2. In solchen Fällen muss eine erneute Notifizierung vorgenommen werden, sofern
nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die beabsichtigten
Änderungen keine erneute Notifizierung erforderlich machen.

3. Falls derartige Änderungen andere zuständige Behörden als die von der
ursprünglichen Notifizierung betroffenen berührt, so ist eine erneute Notifizierung
vorzunehmen.

Abschnitt 2 — Allgemeine Informationspflichten

Artikel 19
Abfälle, bei deren Verbringung bestimmte Informationen mitzuführen sind

1. Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und
Absatz 4 von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und/oder deren
Durchfuhr durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten unterliegt folgenden
Verfahrensvorschriften:

Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat derjenige
unter der Hoheitsgewalt des Versandstaats, der die Verbringung veranlasst,
sicherzustellen, dass dabei folgende Informationen mitgeführt werden:

(a) Name und Anschrift des Abfallerzeugers, des Neuerzeugers oder Einsammlers,
der Person, die die Verbringung veranlasst, des Empfängers oder des (der)
Besitzer(s);

(b) Abfallidentifizierungscode unter Verwendung des OECD-Codes in Anhang III
der Verordnung und des Europäischen Abfalllistencodes in der geänderten
Entscheidung 2000/532/EG52 der Kommission;

(c) handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;

52 ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

Drucksache 15/2957 – 86 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(d) Abfallmenge;

(e) Art der Verwertung gemäß der Liste in Anhang II der geänderten Richtlinie
75/442/EWG einschließlich der weiteren und endgültigen Verwertung nach
Austausch oder Lagerung gemäß der Liste in Anhang II B der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG;

(f) Zeitpunkt der Verbringung;

(g) Nachweis über den Abschluss eines Vertrages zwischen demjenigen, der die
Verbringung veranlasst, und dem Empfänger über die Verwertung der
verbrachten Abfälle, der bei Aufnahme der Verbringung rechtsverbindlich sein
muss.

Die bei der Verbringung mitgeführten Informationen müssen von demjenigen,
der die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von dem
(den) Besitzer(n) und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden
Abfälle unterzeichnet werden.

2. Der in Absatz 1 Buchstabe g) erwähnte Vertrag muss bei Aufnahme der Verbringung
rechtsverbindlich sein und für denjenigen, der die Verbringung veranlasst, die
Verpflichtung enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, falls die Verbringung nicht in
der vorgesehenen Weise durchgeführt wurde oder falls bei dieser Verbringung gegen
die vorliegende Verordnung verstoßen wurde.

Der betreffenden zuständigen Behörde ist von demjenigen, der die Verbringung
veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.

3. Die erforderlichen Angaben werden von demjenigen, der die Verbringung veranlasst,
unter Verwendung des in Anhang VII vorgesehenen Formulars gemacht.

4. Für solche Abfälle gelten alle Bestimmungen der geänderten Richtlinie
75/442/EWG. Insbesondere gilt:

– die Verbringung erfolgt nur zu Anlagen, die nach den Artikeln 10 und 11 der
geänderten Richtlinie 75/442/EWG vorschriftsmäßig genehmigt worden sind;

– diese Abfälle unterliegen die Bestimmungen der Artikel 8, 12, 13 und 14 der
geänderten Richtlinie 75/442/EWG.

5. Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Inspektion, Durchsetzung, Planung und
statistischen Erhebung nach einzelstaatlichem Recht Informationen über
Verbringungen anfordern, die diesem Artikel unterliegen.

6. Die nach Absatz 1 gemachten Angaben sind gemäß den bestehenden
gemeinschaftsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften vertraulich zu
behandeln.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 87 – Drucksache 15/2957

Artikel 20
Abfälle, die der Vorabinformationspflicht unterliegen

1. Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 4 unterliegen neben der in Artikel 19 beschriebenen
Informationspflicht folgenden Verfahrensvorschriften:

– Die betroffenen zuständigen Behörden sind von demjenigen, der die
Verbringung veranlasst, drei Werktage vor deren Aufnahme zu unterrichten.

2. Dazu sind die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) und f) aufgeführten
Informationen unter Verwendung des in Anhang VII vorgesehenen Formulars
bereitzustellen.

Abschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften

Artikel 21
Verbot der Vermischung von Abfällen bei der Verbringung

1. Während der Verbringung und vor der Verwertung oder Beseitigung laut Angabe im
Notifizierungsformular dürfen Abfälle weder mit Abfällen, die Gegenstand einer
anderen Notifizierung sind, noch mit Abfällen, die Gegenstand keiner Notifizierung
ind, gemischt werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Abfälle, die zur Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind.

Artikel 22
Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

Der Erzeuger und/oder der Notifizierende in der Gemeinschaft müssen gemäß Artikel 4 der
geänderten Richtlinie 75/442/EWG sicherstellen, dass die von ihnen innerhalb der
Gemeinschaft verbrachten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche
Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden,
welche die Umwelt schädigen können, wobei ferner während der gesamten Verbringung und
einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat die
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle einzuhalten sind.

Artikel 23
Aufbewahrung von Unterlagen und Angaben

1. Alle in Bezug auf eine notifizierte Verbringung an die zuständigen Behörden
gerichteten oder von diesen verschickten Unterlagen sind innerhalb der
Gemeinschaft von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden und vom
Empfänger mindestens drei Jahre lang, gerechnet ab Aufnahme der Verbringung,
aufzubewahren.

2. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 gemachte Angaben sind innerhalb der Gemeinschaft von
demjenigen, der die Verbringung veranlasst, und vom Empfänger mindestens drei
Jahre lang, gerechnet ab Aufnahme der Verbringung, aufzubewahren.

Drucksache 15/2957 – 88 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Abschnitt 4 — Rücknahmeverpflichtungen

Artikel 24
Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer planmäßigen Verbringung

1. Kann eine Verbringung von Abfällen, die von den betroffenen zuständigen Behörden
genehmigt wurde, nicht so zum Abschluss gebracht werden, wie dies in
Übereinstimmung mit den Bedingungen des Notifizierungs- und des
Beförderungsformulars und/oder des in Artikel 5 Absätze 4 und 6 sowie Artikel 19
genannten Vertrages vorgesehen ist, so unterrichtet die zuständige Behörde am
Bestimmungsort beziehungsweise die für die Durchfuhr zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort.

2. Die zuständige Behörde am Versandort stellt sicher, dass die betreffenden Abfälle
vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der zuständigen Behörde
selbst auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit oder ein anderes Gebiet im Versandstaat
zurückgeholt werden.

Die Rücknahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie von der
Undurchführbarkeit der Verbringung und den Gründen hierfür Kenntnis erhalten hat
oder schriftlich darüber unterrichtet wurde. Entsprechende Informationen können
unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt werden.

3. Die Rücknahmepflicht gemäß Absatz 2 gilt nicht, falls die zuständige Behörde am
Versandort darin einwilligt, dass die Abfälle auf andere Weise im Empfängerstaat
oder andernorts vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der
zuständigen Behörde selbst beseitigt oder verwertet werden.

4. Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung
vorzunehmen, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind,
dass ein angemessen begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am
Versandort ausreichend ist.

Eine etwaige erneute Notifizierung ist vom Notifizierenden oder, falls dies nicht
möglich ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von Abfällen, deren
Verbringung nicht zum Abschluss gebracht werden kann, nicht widersetzen.

5. Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Empfängerstaats
gemäß Absatz 3 ist vom Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, von der
ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort eine erneute Notifizierung
vorzunehmen.

Bei einer solchen erneuten Notifizierung gelten die Bestimmungen in Bezug auf die
betroffenen zuständigen Behörden auch für die zuständige Behörde im
ursprünglichen Versandstaat.

6. Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Empfängerstaat gemäß
Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung, und ein angemessen begründeter
Antrag des ursprünglichen Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist, der
ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ist ausreichend.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 89 – Drucksache 15/2957

7. Die Verpflichtung des Notifizierenden und die ergänzende Verpflichtung des
Versandstaats zur Rücknahme der Abfälle oder zur Bewerkstelligung einer
alternativen Verwertung oder Beseitigung enden, wenn der Empfänger die in
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e) genannte Bescheinigung über die endgültige
Beseitigung oder Verwertung ausgestellt hat.

8. Befinden sich in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer Verbringung, die nicht zum
Abschluss gebracht werden kann, so obliegt es der für das betreffende Gebiet
zuständigen Behörde, die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder
alternativen endgültigen Beseitigung oder Verwertung gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels zu veranlassen.

9. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2, 3, 7 und 8 gelten auch für Verbringungen von
Abfällen, die gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen
unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in
diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

Artikel 25
Kosten der Rücknahme bei Undurchführbarkeit einer Verbringung

1. Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht zum Abschluss
gebracht werden kann, einschließlich der Kosten ihrer Verbringung, endgültigen
Beseitigung oder Verwertung gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Absatz 3, sowie die
Kosten der Lagerung gemäß Artikel 24 Absatz 8 werden folgendermaßen angelastet:

(i) dem Notifizierenden oder, falls dies nicht möglich ist,

(ii) der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,

(iii) nach anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten und der betroffenen
zuständigen Behörden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die
gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in
diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

3. Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden
von diesem Artikel nicht berührt.

Artikel 26
Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

1. Wird eine zuständige Behörde auf eine Verbringung aufmerksam, die nach ihrer
Auffassung gegen diese Verordnung oder gegen völkerrechtliche oder
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstößt (nachfolgend „widerrechtliche
Verbringung“), so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen
Behörden; sie kann die Rückfuhr einer solchen Verbringung veranlassen.

Drucksache 15/2957 – 90 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Hat der Notifizierende die widerrechtliche Verbringung zu verantworten, so sorgt die
zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

(a) vom Notifizierenden de facto zurückgenommen wird oder, falls keine
Notifizierung vorgenommen wurde,

(b) vom Notifizierenden de iure gemäß der Rangfolge in Artikel 4 Absatz 2
zurückgenommen wird oder, falls dies nicht möglich ist,

(c) von einer der in Artikel 4 genannten, für die widerrechtliche Verbringung
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zurückgenommen wird
oder, falls dies nicht möglich ist,

(d) von der zuständigen Behörde selbst zurückgenommen wird oder, falls dies
nicht möglich ist,

(e) von der zuständigen Behörde selbst im Empfängerstaat oder im Versandstaat
auf andere Weise beseitigt oder verwertet wird oder, falls dies nicht möglich
ist,

(f) mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der
zuständigen Behörde selbst in einem anderen Staat auf andere Weise beseitigt
oder verwertet wird.

Die Rücknahme erfolgt innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der
widerrechtlichen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber
unterrichtet wurde, oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen
Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums. Entsprechende Informationen
können unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt werden.

Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a) bis d) ist eine erneute Notifizierung
vorzunehmen, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der Ansicht sind,
dass ein angemessen begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am
Versandort ausreichend ist.

Eine etwaige erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a), b), c) oder d)
genannten natürlichen oder juristischen Personen gemäß dieser Rangfolge
vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden dürfen sich der Rückfuhr von widerrechtlich verbrachten
Abfällen nicht widersetzen.

Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben e) und f) durch die zuständige
Behörde am Versandort nimmt die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort
eine erneute Notifizierung vor, sofern nicht alle beteiligten zuständigen Behörden der
Ansicht sind, dass ein angemessen begründeter Antrag derselben ausreichend ist.

3. Hat der Empfänger die widerrechtliche Verbringung zu verantworten, so sorgt die
zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle

(a) vom Empfänger auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden
oder, falls dies nicht möglich ist,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 91 – Drucksache 15/2957

(b) von der zuständigen Behörde selbst auf umweltverträgliche Weise beseitigt
oder verwertet werden.

Die Beseitigung oder Verwertung erfolgt innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von
der widerrechtlichen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder schriftlich darüber
unterrichtet wurde, oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen
Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums. Entsprechende Informationen
können unter anderem durch die anderen zuständigen Behörden übermittelt werden.

Diese Behörden arbeiten dabei in dem Bemühen um die Beseitigung oder
Verwertung der Abfälle je nach den Erfordernissen zusammen.

4. Kann weder der Notifizierende noch der Empfänger für die illegale Verbringung
verantwortlich gemacht werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gemeinsam
darauf hin, dass die betreffenden Abfälle beseitigt oder verwertet werden.

5. Befinden sich in einem Mitgliedstaat Abfälle aus einer widerrechtlichen
Verbringung, so obliegt es der für das betreffende Gebiet zuständigen Behörde, die
sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen endgültigen
Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen.

6. Für die Rückfuhr widerrechtlich verbrachter Abfälle in einen Versandstaat, der unter
die in den Artikeln 35 und 37 enthaltenen Verbote fällt, gelten die Bestimmungen
dieser Artikel nicht.

7. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die
gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in
diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

8. Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden
von diesem Artikel nicht berührt.

9. Leitlinien für die Zusammenarbeit zuständiger Behörden im Falle widerrechtlicher
Verbringungen können nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

Artikel 27
Kosten der Rücknahme von Abfällen bei widerrechtlicher Verbringung

1. Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung gegen diese Verordnung
oder gegen völkerrechtliche oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstößt,
einschließlich der Kosten ihrer Verbringung, endgültigen Beseitigung oder
Verwertung gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie die Kosten der Lagerung gemäß
Artikel 26 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

(a) dem Notifizierenden de facto oder, falls keine Notifizierung vorgenommen
wurde;

(b) dem Notifizierenden de iure gemäß der Rangfolge in Artikel 4 oder, falls dies
nicht möglich ist;

Drucksache 15/2957 – 92 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(c) einer der in Artikel 4 genannten, für die widerrechtliche Verbringung
verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht
möglich ist;

(d) der zuständigen Behörde am Versandort.

2. Die Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung widerrechtlich verbrachter
Abfälle gemäß Artikel 26 Absatz 3, sowie die Kosten ihrer Lagerung gemäß
Artikel 26 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

(a) dem Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,

(b) der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

3. Die Kosten der endgültigen Beseitigung oder Verwertung widerrechtlich verbrachter
Abfälle gemäß Artikel 26 Absatz 4 einschließlich ihrer etwaigen Verbringung und
Lagerung gemäß Artikel 26 Absatz 5 werden folgenden Beteiligten angelastet:

(a) dem Notifizierenden und/oder dem Empfänger nach Maßgabe der
Entscheidung der beteiligten zuständigen Behörden oder, falls dies nicht
möglich ist,

(b) den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Verbringungen von Abfällen, die
gemäß Artikel 19 der Pflicht zum Mitführen bestimmter Informationen unterliegen.

In diesen Fällen unterliegt derjenige, der die Verbringung veranlasst, den gleichen in
diesem Artikel begründeten Pflichten wie der Notifizierende.

5. Haftungsrechtliche Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft werden
von diesem Artikel nicht berührt.

Abschnitt 5 — Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Artikel 28
Benachrichtigung

1. Die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen können auf folgende
Weise übermittelt werden:

(a) auf dem Postweg;

(b) per Telefax;

(c) per E-Mail mit digitaler Unterschrift;

(d) per E-Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Einsendung per Post.

2. Die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen können mit Zustimmung
der betroffenen zuständigen Behörden per elektronischem Datenaustausch mit
elektronischer Signatur und elektronischer Authentifizierung gemäß der geänderten

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 93 – Drucksache 15/2957

Richtlinie 1999/93/EG53 des Europäischen Parlaments und des Rates oder mit einem
vergleichbaren elektronischen Authentifizierungssystem, das das gleiche
Sicherheitsniveau bietet, eingereicht werden.

In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort mit Zustimmung der
anderen betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden entscheiden, die
Übermittlung der in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen und Informationen zu
übernehmen und auszuführen.

3. Unterlagen und Informationen im Sinne von Absatz 1 sind

(a) die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß Artikel 4 und 14;

(b) ein Ersuchen um Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, 8 und 9;

(c) die Übermittlung von Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, 8 und 9;

(d) die schriftliche Genehmigung einer notifizierten Verbringung gemäß
Artikel 10;

(e) Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 11;

(f) Einwände gegen eine Verbringung gemäß Artikel 12 und 13;

(g) Angaben zu Entscheidungen über die Vorabgenehmigung bestimmter
Verwertungsanlagen gemäß Artikel 15 Absatz 3;

(h) Vorabinformationen zur tatsächlichen Aufnahme einer Verbringung gemäß
Artikel 17;

(i) die schriftliche Bestätigung des Erhalts von Abfällen gemäß Artikel 16 und 17;

(j) die Bescheinigung über die endgültige Verwertung oder Beseitigung von
Abfällen gemäß Artikel 16 und 17;

(k) Informationen über Änderungen in Bezug auf eine Verbringung nach deren
Genehmigung gemäß Artikel 18.

Artikel 29
Sprache

1. Alle gemäß den Bestimmungen dieses Titels übermittelten Notifizierungen,
Angaben, Unterlagen oder sonstigen Nachrichten sind in einer Sprache
bereitzustellen, die für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.

2. Auf Verlangen der betroffenen zuständigen Behörden hat der Notifizierende
beglaubigte Übersetzungen in eine Sprache vorzulegen, die für diese Behörden
annehmbar ist.

3. Weitere Leitlinien zur Verwendung von Sprachen können nach dem Verfahren des
Artikels 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG festgelegt werden.

53 ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

Drucksache 15/2957 – 94 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 30
Differenzen bezüglich der Einstufung

1. Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein
Einvernehmen darüber erzielen, ob ein Stoff als Abfall einzustufen ist oder nicht, so
wird der betreffende Stoff als Abfall betrachtet.

2. Können die zuständigen Behörde am Versandort und am Bestimmungsort kein
Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III oder in
Anhang IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle
als in Anhang IV aufgeführte Abfälle eingestuft.

3. Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein
Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Abfallbehandlung als Beseitigung oder als
Verwertung einzustufen ist, so gelten die Bestimmungen für die Beseitigung.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Zwecke dieser Verordnung, und die Rechte der
Beteiligten zur gerichtlichen Klärung etwaiger diesbezüglicher Streitigkeiten werden
in keiner Weise berührt.

Artikel 31
Verwaltungskosten

Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die
Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten
angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.

Abschnitt 6 — Verbringung innerhalb der Gemeinschaft und mit Durchfuhr durch
Drittstaaten

Artikel 32
Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle

1. Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle innerhalb der Gemeinschaft
mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am
Versandort bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie ihre
schriftliche Genehmigung der geplanten Verbringung erteilen möchte, und zwar
innerhalb folgender Fristen:

(a) für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen,
sofern sie auf dieses Recht nicht nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens verzichtet haben, oder

(b) für Länder, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.

2. Bei der Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle zwischen Orten im selben
Mitgliedstaat mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten gilt die
Bestimmung in Absatz 1.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 95 – Drucksache 15/2957

3. Die in Abschnitt 2 dieses Titels enthaltenen Bestimmungen werden von diesem
Artikel nicht berührt.

Artikel 33
Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind

1. Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle
mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss
nicht gilt, findet Artikel 32 Anwendung.

2. Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle
mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt,
findet Artikel 32 Absatz 1 keine Anwendung.

In derartigen Fällen kann die in Artikel 10 genannte Genehmigung stillschweigend
erteilt werden, und die Verbringung kann 30 Tage nach Absendung der
Empfangsbestätigung aufgenommen werden, sofern keine Einwände erhoben oder
Auflagen erteilt wurden.

3. Bei der Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle zwischen Orten in
denselben Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittstaaten gelten
die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

4. Die in Abschnitt 2 dieses Titels enthaltenen Bestimmungen werden von diesem
Artikel nicht berührt.

TITEL III
VERBRINGUNG INNERHALB VON MITGLIEDSTAATEN

Artikel 34
Anwendung dieser Verordnung auf Verbringungen innerhalb von Mitgliedstaaten

1. Die Bestimmungen in Titel II (innergemeinschaftliche Verbringung) und Titel VII
(sonstige Bestimmungen) gelten nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb
eines Mitgliedstaats.

2. Die Mitgliedstaaten legen jedoch eine geeignete Regelung für die Überwachung und
Kontrolle der Verbringung von Abfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Hierbei
sollte der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der
gemeinschaftlichen Regelung nach dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die von
ihnen festgelegten Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung
von Abfällen mit.

4. Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II und VII in ihrem
Zuständigkeitsbereich anwenden.

Drucksache 15/2957 – 96 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TITEL IV
AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN

Abschnitt 1 — Zur Beseitigung bestimmte Abfälle

Artikel 35
Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

1. Jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft ist
verboten.

2. Das Ausfuhrverbot von Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr zur Beseitigung
bestimmter Abfälle in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler
Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (nachfolgend „Basler
Übereinkommen“) sind.

3. Die Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in EFTA-Länder, die auch
Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, ist allerdings dennoch verboten,

(a) falls der betreffende EFTA-Staat die Einfuhr der betreffenden Abfälle
verbietet;

(b) falls die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass
die Abfälle im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltverträgliche
Weise behandelt werden.

4. Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 24 und 26 werden von dieser
Bestimmung nicht berührt.

Artikel 36
Verfahren bei der Ausfuhr in EFTA-Staaten

1. Bei der Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in EFTA-
Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die
Bestimmungen von Titel I mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten
Änderungen und Ergänzungen.

2. Es gelten die folgenden Änderungen:

(a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt
nach Absendung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine
Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu
der notifizierten Verbringung anzufordern;

(b) die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung gemäß
Artikel 10 erst, nachdem sie die schriftliche Genehmigung der für die
Durchfuhr zuständigen Behörde und der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft erhalten hat, frühestens jedoch 61

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 97 – Drucksache 15/2957

Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort.

3. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

(a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem
Notifizierenden den Empfang der Notifizierung.

(b) Die zuständige Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige
Behörde in der Gemeinschaft übersenden der Ausfuhrzollstelle und der
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer
Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

(c) Der Transporteur legt der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft eine Kopie des Versandformulars vor.

(d) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort
in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin
festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

(e) Hat die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft 42 Tage,
nachdem die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, vom
Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so
teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

(f) Der in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 genannte Vertrag muss folgende
Bestimmungen enthalten:

– Stellt der Empfänger eine unrichtige Bescheinigung über die Beseitigung aus,
in deren Folge die finanzielle Sicherheit freigegeben wird, so trägt er die
Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den
Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der
Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche
Weise ergeben.

– Innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten
Abfälle übermittelt der Empfänger dem Notifizierenden und den betroffenen
zuständigen Behörden Kopien des vervollständigten Beförderungsformulars,
abgesehen von der unter dem dritten Spiegelstrich genannten Bescheinigung
über die endgültige Beseitigung.

– Der Empfänger bescheinigt die endgültige Beseitigung der Abfälle unter seiner
Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach
Vollendung der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt
der Abfälle, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen
zuständigen Behörden Kopien des Versandformulars, die diese Bescheinigung
enthalten.

Drucksache 15/2957 – 98 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4. Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

(a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und
Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörden
erhalten hat und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

(b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem
Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich
ist;

(c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5
und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder eines etwaigen
Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet
wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

(d) die umweltverträgliche Behandlung gemäß Artikel 42 gewährleistet ist.

5. Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage
bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in
Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

6. Wird eine Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft oder eine Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser
Verordnung entspricht, so

(a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der
Gemeinschaft;

(b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung
genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und
ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

Abschnitt 2 — Zur Verwertung bestimmte Abfälle

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

Artikel 37
Verbot der Ausfuhr von in Anhang V aufgeführten Abfällen

1. Die Ausfuhr folgender Abfälle aus der Gemeinschaft zur Verwertung in Staaten, für
die der Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses
C(92)39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von
Abfällen zur Verwertung in der geänderten Fassung — nachfolgend „OECD-
Beschluss“ — nicht gilt, ist verboten:

(a) gefährliche Abfälle gemäß Anhang V;

(b) gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft
sind;

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 99 – Drucksache 15/2957

(c) Gemenge gefährlicher Abfälle sowie Gemenge gefährlicher und nicht
gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft
sind;

(d) Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens
als gefährlich notifiziert worden sind;

(e) Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verbietet;

(f) Abfälle, die nach begründeter Annahme der zuständigen Behörde am
Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltverträgliche
Weise behandelt werden.

2. Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 24 und 26 werden von dieser
Bestimmung nicht berührt.

Artikel 38
Verfahren bei der Ausfuhr von in Anhang III aufgelisteten Abfällen

1. In Bezug auf Abfälle, die in Anhang III aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht
gemäß Artikel 37 verboten ist, ersucht die Kommission schriftlich innerhalb von 20
Tagen ab Inkrafttreten dieser Verordnung jeden Staat, für den der OECD-Beschluss
nicht gilt, um die schriftliche Bestätigung, dass die betreffenden Abfälle zur
Verwertung in diesem Land aus der Gemeinschaft ausgeführt werden können, sowie
um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt
würde.

Die Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, können zwischen folgenden
Optionen wählen:

(a) Verbot;

(b) Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung gemäß
Artikel 36;

(c) keine Kontrolle im Empfängerstaat.

2. Vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung legt die Kommission eine
Verordnung vor, die allen gemäß Absatz 1 eingegangenen Reaktionen Rechnung
trägt, und unterrichtet den gemäß Artikel 18 der geänderten Richtlinie 75/442/EWG
eingesetzten Ausschuss.

Hat ein Staat keine Bestätigung gemäß Absatz 1 übermittelt oder wurde ein Staat aus
irgendwelchen Gründen nicht kontaktiert, so gilt Absatz 1 Buchstabe b).

Die Kommission aktualisiert die verabschiedete Verordnung regelmäßig.

3. Gibt ein Staat an, dass die Verbringung bestimmter Abfälle keinerlei Kontrolle
unterliegt, so gilt Artikel 19 mutatis mutandis für entsprechende Verbringungen.

Drucksache 15/2957 – 100 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

4. Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage
bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in
Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

Ausfuhr in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

Artikel 39
Ausfuhr von in den Anhängen III, IV und IV A aufgelisteten Abfällen

1. Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, IV und IV A aufgeführten Abfällen aus
der Gemeinschaft zur Verwertung in oder durch Staaten, für die der OECD-
Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von Titel II mit den in den Absätzen 2 und
3 aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.

Es gelten die folgenden Änderungen:

Die gemäß Artikel 10 notwendige Genehmigung kann von der zuständigen Behörde
am Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden.

2. Für die Ausfuhr von in Anhang III, IV und IV A aufgelisteten Abfällen gelten
folgende zusätzliche Bestimmungen:

(a) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort übermittelt der
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer
Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

(b) Die zuständige Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige
Behörde in der Gemeinschaft übermitteln der Ausfuhrzollstelle und der
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer
Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

(c) Der Transporteur legt der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des
Beförderungsformulars vor.

(d) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde am Versandort
in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des Versandformulars, worin
festgestellt wird, dass die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

(e) Hat die zuständige Behörde am Versandort 42 Tage, nachdem die Abfälle das
Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht
über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der
zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

(f) Der in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 genannte Vertrag muss folgende
Bestimmungen enthalten:

– Stellt der Empfänger eine unrichtige Bescheinigung über die Verwertung aus,
in deren Folge die finanzielle Sicherheit freigegeben wird, so trägt er die
Kosten, die sich aus der Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den
Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 101 – Drucksache 15/2957

Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche
Weise ergeben.

– Innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten
Abfälle übermittelt der Empfänger dem Notifizierenden und den betroffenen
zuständigen Behörden Kopien des vervollständigten Beförderungsformulars,
abgesehen von der unter dem dritten Spiegelstrich genannten Bescheinigung
über die endgültige Verwertung.

– Der Empfänger bescheinigt die endgültige Beseitigung der Abfälle unter seiner
Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach
Vollendung der Beseitigung und nicht später als ein Kalenderjahr nach Erhalt
der Abfälle, und übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen
zuständigen Behörden Kopien des Versandformulars, die diese Bescheinigung
enthalten.

3. Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

(a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und
Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörde erhalten
hat oder die stillschweigende Genehmigung der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde und vorausgesetzt
werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

(b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem
Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich
ist;

(c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5
und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder eines etwaigen
Durchfuhrstaats, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet
wurde, die rechtsverbindlich und gültig ist;

(d) die umweltverträgliche Behandlung gemäß Artikel 42 gewährleistet ist.

4. Beinhaltet die in Absatz 1 beschriebene Ausfuhr von in den Anhängen IV und IV A
aufgelisteten Abfällen die Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss
nicht gilt, so gelten folgende Änderungen:

(a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde des Staates, für den der OECD-
Beschluss nicht gilt, verfügt nach Absendung ihrer Empfangsbestätigung über
eine Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche
Informationen zu der notifizierten Verbringung anzufordern.

(b) Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft trifft ihre
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung gemäß
Artikel 10 erst, nachdem sie die schriftliche Genehmigung der für die
Durchfuhr zuständigen Behörde des Staates, für den der OECD-Beschluss
nicht gilt, erhalten hat, frühestens jedoch 61 Tage nach Absendung der
Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

Drucksache 15/2957 – 102 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

5. Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage
bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in
Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt.

6. Wird eine Ausfuhrzollstelle der Gemeinschaft oder eine Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam, die nicht den Bestimmungen dieser
Verordnung entspricht, so

(a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort in der
Gemeinschaft;

(b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung
genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und
ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

Abschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften

Artikel 40
Ausfuhren in die Antarktis

Jegliche Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.

Artikel 41
Ausfuhr in überseeische Staaten und Gebiete

1. Jegliche Ausfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in
überseeische Staaten und Gebiete ist verboten.

2. Für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in überseeische Staaten und
Gebiete gilt das in Artikel 37 verhängte Verbot mutatis mutandis.

3. Für Ausfuhren zur Verwertung bestimmter Abfälle in überseeische Staaten und
Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die
Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis.

Artikel 42
Gewährleistung der umweltverträglichen Behandlung in Drittländern

1. Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an der Verbringung beteiligte
Unternehmen treffen alle notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle
verbrachten Abfälle während der gesamten Verbringung und einschließlich der
endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat in umweltverträglicher
Weise behandelt werden.

2. Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft ordnet an und stellt
sicher, dass alle ausgeführten Abfälle während der gesamten Verbringung
einschließlich der endgültigen Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat
umweltverträglich behandelt werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 103 – Drucksache 15/2957

3. Die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft untersagt die Ausfuhr
von Abfällen in Drittstaaten, falls sie Grund zu der Annahme hat, dass diese nicht
während der gesamten Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung oder
Verwertung im Empfängerstaat umweltverträglich behandelt werden.

4. Bei einem bestimmten Abfallstrom und einer bestimmten Verwertungsmaßnahme
kann eine umweltverträgliche Behandlung unter anderem dann angenommen werden,
wenn nachgewiesen wird, dass die in Anhang IX für den betreffenden Abfallstrom
aufgeführte Behandlungsleitlinie in der Einrichtung im Empfängerstaat angewandt
wird.

Gleichwohl greift diese Annahme der Gesamtbewertung der umweltverträglichen
Behandlung während der Verbringung einschließlich der endgültigen Beseitigung
oder Verwertung im Empfängerstaat nicht vor.

5. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass
die in den Absätzen 1 bis 3 begründeten Verpflichtungen erfüllt werden.

Drucksache 15/2957 – 104 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TITEL V
EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN

Abschnitt 1 — Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle

Artikel 43
Einfuhrverbot unter Ausnahme von EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler

Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft

1. Die Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft ist verboten;
hiervon ausgenommen sind Einfuhren aus

(a) Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind;

(b) anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende bilaterale oder
multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 11 des Basler
Übereinkommens geschlossen haben;

(c) anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale
Abkommen schließen.

2. Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen zum Zwecke der Beseitigung
besonderer Abfälle bilaterale Abkommen schließen, wenn die Entsorgung dieser
Abfälle im Versandstaat nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde.

Diese müssen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des
Basler Übereinkommens in Einklang stehen.

Sie müssen gewährleisten, dass die Beseitigung in einer genehmigten Anlage
durchgeführt wird und den Anforderungen hinsichtlich einer umweltverträglichen
Abfallentsorgung genügt.

Sie gewährleisten ferner, dass die Abfälle im Versandstaat erzeugt werden und die
Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der das Abkommen
geschlossen hat.

Diese Abkommen sind der Kommission vor Abschluss zu notifizieren. In Notfällen
können sie allerdings bis spätestens einen Monat nach Abschluss notifiziert werden.

3. Den gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) geschlossenen bilateralen oder
multilateralen Abkommen oder Übereinkommen ist das Kontrollverfahren nach
Artikel 44 zugrunde zu legen.

4. Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Staaten werden ersucht, zuvor der
zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats in der Gemeinschaft einen
angemessen begründeten Antrag zu unterbreiten, der sich darauf stützt, dass sie die
technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die umweltverträgliche
Beseitigung der Abfälle nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 105 – Drucksache 15/2957

Artikel 44
Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus EFTA-Staaten und Vertragsstaaten des Basler

Übereinkommens

1. Bei der Einfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft aus Staaten,
die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, gelten die Bestimmungen
von Titel II mit den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Änderungen und
Ergänzungen.

2. Es gelten die folgenden Änderungen:

(a) Die Notifizierung erfolgt über die zuständige Behörde am Versandort an die
zuständige Behörde am Bestimmungsort unter Verwendung eines von der
zuständigen Behörde am Versandort ausgestellten Notifizierungsformulars; der
Empfänger und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten Kopien.

(b) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde außerhalb der Gemeinschaft verfügt
nach Absendung ihrer Bestätigung des Empfangs der Notifizierung über eine
Frist von 60 Tagen, um Auflagen zu erteilen und zusätzliche Informationen zu
der notifizierten Verbringung anzufordern.

3. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

(a) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde in der Gemeinschaft bestätigt dem
Notifizierenden den Empfang der Notifizierung; die betroffenen zuständigen
Behörden erhalten Kopien.

(b) Die am Versandort und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen
Behörden übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine
abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden
Verbringung.

(c) Der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft ein Exemplar
des Versandformulars vor.

(d) Sobald die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet gelangen, übermittelt die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft den am Bestimmungsort und für die
Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden eine abgestempelte
Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle auf
Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.

(e) Bei jeder Verbringung ist eine Kopie des Beförderungsformulars oder, auf
Ersuchen der zuständigen Behörden, eine Kopie des Notifizierungsformulars
mit dem Genehmigungsstempel der am Versandort, am Bestimmungsort und
für die Durchfuhr zuständigen Behörden mitzuführen.

4. Die Verbringung darf erst aufgenommen werden, wenn

(a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und
Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden erhalten hat
und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

Drucksache 15/2957 – 106 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem
Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich
ist;

(c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5
und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort in der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der
Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die
rechtsverbindlich und gültig ist;

(d) der Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 49 gewährleistet
ist.

5. Wird eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam,
die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so

(a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in
der Gemeinschaft, die ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort
außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet;

(b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung
genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und
ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

Abschnitt 2 — Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle

Artikel 45
Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, EFTA-Staaten

und Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sowie bei Bestehen einer Übereinkunft

1. Die Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft ist verboten;
hiervon ausgenommen sind Einfuhren aus

(a) Ländern, für die der OECD-Beschluss gilt;

(b) anderen Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind;

(c) anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende bilaterale oder
multilaterale Abkommen oder Übereinkommen gemäß Artikel 11 des Basler
Übereinkommens geschlossen haben;

(d) anderen Staaten, mit denen einzelne Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bilaterale
Abkommen schließen.

2. Einzelne Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen zum Zwecke der Verwertung
besonderer Abfälle bilaterale Abkommen schließen, wenn die Entsorgung dieser
Abfälle im Versandstaat nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde.

In solchen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 107 – Drucksache 15/2957

3. Den gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) geschlossenen bilateralen oder
multilateralen Abkommen oder Übereinkommen ist das Kontrollverfahren nach
Artikel 44 bzw. Artikel 46 zugrunde zu legen.

Artikel 46
Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt

1. Bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft

– aus Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, und/oder

– durch Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt,

gelten die Bestimmungen von Titel II mit bestimmten Änderungen und Ergänzungen,
die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführt werden.

2. Es gelten die folgenden Änderungen:

Die gemäß Artikel 10 notwendige Genehmigung kann von der zuständigen Behörde
am Versandort außerhalb der Gemeinschaft stillschweigend erteilt werden.

3. Es gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen:

(a) Die für die Einfuhr und für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen
Behörden übermitteln der Eingangszollstelle der Gemeinschaft abgestempelte
Kopien ihrer Entscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Verbringung.

(b) Der Transporteur legt der Eingangszollstelle der Gemeinschaft eine Kopie des
Versandformulars vor.

(c) Sobald die Abfälle auf Gemeinschaftsgebiet gelangen, übermittelt die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft den am Bestimmungsort und für die
Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständigen Behörden eine abgestempelte
Kopie des Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle auf
Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden.

4. Die Verbringung darf erst durchgeführt werden, wenn

(a) der Notifizierende eine schriftliche Genehmigung der am Versand- und
Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr jeweils zuständigen Behörde erhalten
hat oder die stillschweigende Genehmigung der zuständigen Behörde am
Versandort außerhalb der Gemeinschaft erteilt wurde und vorausgesetzt
werden kann und die erteilten Auflagen erfüllt sind;

(b) gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 ein Vertrag zwischen dem
Notifizierenden und dem Empfänger geschlossen wurde, der rechtsverbindlich
ist;

(c) eine finanzielle oder gleichwertige andere Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 5
und Artikel 7 sowie nach den Vorschriften der zuständigen Behörde am
Bestimmungsort in der Gemeinschaft oder eines etwaigen Durchfuhrstaats, der

Drucksache 15/2957 – 108 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, geleistet wurde, die
rechtsverbindlich und gültig ist;

(d) der Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 49 gewährleistet
ist.

5. Wird eine Eingangszollstelle der Gemeinschaft auf eine Verbringung aufmerksam,
die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entspricht, so

(a) unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort in
der Gemeinschaft, die ihrerseits die zuständige Behörde am Versandort
außerhalb der Gemeinschaft unterrichtet;

(b) stellt sie sicher, dass die betreffenden Abfälle so lange in Verwahrung
genommen werden, bis die zuständige Behörde anderweitig entschieden und
ihre Entscheidung der Zollstelle schriftlich mitgeteilt hat.

Artikel 47
Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt

und die Vertragsstaaten des Basler Übereinkommens sind

Bei der Einfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle in die Gemeinschaft

– aus Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, und/oder

– durch Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und die Vertragspartei des
Basler Übereinkommens sind,

gelten die Bestimmungen von Artikel 44 mutatis mutandis.

Abschnitt 3 — Allgemeine Vorschriften

Artikel 48
Einfuhr aus überseeischen Staaten und Gebieten

1. Für Einfuhren von Abfällen aus überseeischen Staaten und Gebieten gelten die
Bestimmungen von Titel II mutatis mutandis.

2. Überseeische Staaten und Gebiete und die Mitgliedstaaten, mit denen sie verbunden
sind, können auf Verbringungen aus diesen überseeischen Staaten und Gebieten in
den betreffenden Mitgliedstaat einzelstaatliche Verfahren anwenden.

3. Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch machen,
unterrichten die Kommission über die angewandten nationalen Verfahren.

Artikel 49
Umweltschutz innerhalb der Gemeinschaft

1. Der Erzeuger, der Notifizierende und andere an einer Verbringung beteiligte
Unternehmen stellen gemäß Artikel 4 der geänderten Fassung der Richtlinie
75/442/EWG sicher, dass alle von ihnen verbrachten Abfälle behandelt werden, ohne
dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 109 – Drucksache 15/2957

Methoden angewandt werden, welche die Umwelt schädigen können; während der
gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung oder
Verwertung im Empfängerstaat sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über
Abfälle einzuhalten.

2. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft verlangt und
gewährleistet, dass alle auf das Gebiet ihrer Zuständigkeit verbrachten Abfälle
während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen Beseitigung
oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der geänderten Richtlinie
75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Verwendung
von Verfahren oder Methoden, die die Umwelt schädigen können, sowie in
Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle behandelt
werden.

3. Die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Gemeinschaft verbietet die
Einfuhr von Abfällen aus Drittstaaten, falls sie Grund zu der Annahme hat, dass die
Abfälle nicht während der gesamten Verbringung und einschließlich der endgültigen
Beseitigung oder Verwertung im Empfängerstaat gemäß Artikel 4 der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne
Verwendung von Verfahren oder Methoden, die die Umwelt schädigen können,
sowie in Übereinstimmung mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Abfälle
behandelt werden.

Drucksache 15/2957 – 110 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TITEL VI
DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT IN UND AUS DRITTSTAATEN

Abschnitt 1 — Zur Beseitigung bestimmte Abfälle

Artikel 50
Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch die Gemeinschaft

1. Für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in
und aus Drittstaaten gelten die Bestimmungen von Artikel 44 mutatis mutandis,
nämlich mit den in Absatz 2 angegebenen Änderungen.

2. Es gelten die folgenden Änderungen:

(a) Der Notifizierende übermittelt auch der Eingangs- und Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft eine Kopie der Notifizierung.

(b) Die erste bzw. die letzte für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständige
Behörde übermitteln der Eingangs- bzw. der Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidung zur Genehmigung
der betreffenden Verbringung.

(c) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen
Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des
Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das
Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

Abschnitt 2 — Zur Verwertung bestimmte Abfälle

Artikel 51
Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt,

durch die Gemeinschaft

Für die Durchfuhr zur Verwertung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in und aus
Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, gilt Artikel 50 mutatis mutandis.

Artikel 52
Durchfuhr von Abfällen aus und/oder in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, durch die

Gemeinschaft

1. Für die Durchfuhr zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch einen Mitgliedstaat in
und aus Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss gilt, gelten die Bestimmungen von
Artikel 46 mutatis mutandis, nämlich mit den in Absatz 2 angegebenen Änderungen.

2. Es gelten die folgenden Änderungen:

(a) Der Notifizierende übermittelt auch der Eingangs- und Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft eine Kopie der Notifizierung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 111 – Drucksache 15/2957

(b) Die erste bzw. die letzte für die Durchfuhr in der Gemeinschaft zuständige
Behörde übermitteln der Eingangs- bzw. der Ausgangszollstelle der
Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie ihrer Entscheidungen zur
Genehmigung der betreffenden Verbringung.

(c) Sobald die Abfälle das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben, übermittelt die
Ausgangszollstelle der Gemeinschaft den für die Durchfuhr zuständigen
Behörden in der Gemeinschaft eine abgestempelte Kopie des
Versandformulars, worin festgestellt wird, dass die Abfälle das
Gemeinschaftsgebiet verlassen haben.

Drucksache 15/2957 – 112 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 — Zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten

Artikel 53
Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, um
widerrechtliche Verbringungen zu verhindern und zu ermitteln, und belegen diese
mit Strafe. Die Kommission ist über die entsprechenden Maßnahmen zu unterrichten.

2. Die Mitgliedstaaten können im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser
Verordnung unter anderem Überprüfungen von Anlagen und Unternehmen gemäß
Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Überprüfung von
Verbringungen vorsehen.

3. Die Überprüfung von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen
vorgenommen werden:

(a) am Herkunftsort zusammen mit Erzeuger, Besitzer oder Notifizierendem;

(b) am Bestimmungsort zusammen mit dem Endempfänger;

(c) an den Außengrenzen der Gemeinschaft; und/oder

(d) während der Durchfuhr durch die Gemeinschaft.

4. Die Überprüfungen können die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen
und gegebenenfalls die Prüfung der Beschaffenheit von Abfällen umfassen.

5. Die Mitgliedstaaten können die Verhinderung und Ermittlung widerrechtlicher
Verbringungen durch bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit erleichtern.

6. Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat
Durchsetzungsmassnahmen gegen Personen ergreifen, die der widerrechtlichen
Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in diesem Mitgliedstaat befinden.

Artikel 54
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1. Zum Ende jedes Kalenderjahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
eine Kopie des Berichts für das vorhergehende Kalenderjahr, der gemäß Artikel 13
Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler
Übereinkommens übermittelt wurde.

2. Daneben erstellen die Mitgliedstaaten zum Ende jedes Kalenderjahres einen auf den
zusätzlichen Fragebogen in Anhang X gestützten Bericht über das vorangegangene
Kalenderjahr, den sie der Kommission übermitteln.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 113 – Drucksache 15/2957

3. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 und 2 erstellten Berichte werden der
Kommission sowohl in elektronischer Form als auch auf Papier vorgelegt.

4. Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die
Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.
Sie kann zu diesem Zweck zusätzliche Angaben gemäß Artikel 6 der geänderten
Richtlinie 91/692/EWG anfordern.

Artikel 55
Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der
Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit
zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie insbesondere Informationen
austauschen und/oder gemeinsam nutzen, neue umweltverträgliche Techniken fördern und
entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

Artikel 56
Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft

Die Mitgliedstaaten können Eingangs- und Ausgangszollstellen für die Verbringung von
Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft bestimmen.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Bestimmung von Zollstellen gemäß Absatz 1, so
dürfen Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft
andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat passieren.

Artikel 57
Benennung der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung
zuständige(n) Behörde(n). Für die Durchfuhr bestimmt jeder Mitgliedstaat nur eine einzige
zuständige Behörde.

Artikel 58
Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine Anlaufstelle, welche
Personen oder Unternehmen, die um Auskunft ersuchen, informiert und berät. Die
Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der
Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 59
Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen

1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Artikel 56, 57 und
58 vorgenommenen Benennungen von Eingangs- und Ausgangszollstellen für die
Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft, von zuständigen
Behörden sowie von Anlaufstellen.

Drucksache 15/2957 – 114 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Informationen in
Bezug auf diese Benennungen:

– Name(n);

– Anschrift(en);

– E-Mail-Adresse(n);

– Telefonnummer(n);

– Telefaxnummer(n).

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich Änderungen dieser
Angaben mit.

4. Diese Angaben sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission sowohl in
elektronischer Form als auch auf Papier übermittelt.

5. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten Eingangs-
und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft, zuständigen Behörden und Anlaufstellen
und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

Abschnitt 2 — Sonstige Bestimmungen

Artikel 60
Zusammenkünfte von Vertretern der Anlaufstellen

Die Kommission hält auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür
besteht, regelmäßig Versammlungen von Vertretern dieser Anlaufstellen ab, um mit ihnen die
Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

Artikel 61
Änderung von Anhängen

1. Die Anhänge dieser Verordnung werden von der Kommission durch Verordnungen
der Kommission sowie nach dem Verfahren des Artikels 18 der geänderten
Richtlinie 75/442/EWG geändert.

2. Änderungen der Anhänge III, IV und V tragen den im Rahmen des Basler
Übereinkommens und des OECD-Beschlusses vereinbarten Änderungen Rechnung.

3. Änderungen von Anhang V müssen jedoch auch vereinbarten Änderungen des
Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der geänderten
Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle widerspiegeln.

4. Änderungen von Anhang IX müssen den einschlägigen internationalen
Übereinkommen und Vereinbarungen Rechnung tragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 115 – Drucksache 15/2957

Artikel 62
Zusätzliche Maßnahmen

1. Die Kommission kann zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Durchführung,
Anwendung, Verwaltung und Durchsetzung dieser Verordnung annehmen.

2. Solche Maßnahmen sind in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18 der geänderten
Fassung der Richtlinie 75/442/EWG sowie mit dem in Artikel 5 des Beschlusses
1999/468/EG54 festgelegten Verfahren zu beschließen.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468 vorgesehene Frist beträgt
30 Tage.

Artikel 63
Aufhebung

1. Die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates über die Verbringung von
Abfällen und die Entscheidung 94/774/EG der Kommission über den einheitlichen
Begleitschein werden mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung dieser
Verordnung aufgehoben.

2. Die Entscheidung 1999/412/EG der Kommission über einen Fragebogen für die
Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der geänderten
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates wird mit Wirkung vom auf den Beginn der
Anwendung dieser Verordnung folgenden 31. Dezember aufgehoben.

Artikel 64
Übergangsbestimmungen

1. Jede Verbringung von Abfällen, die der zuständigen Behörde am Versandort
notifiziert und vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgenommen
wurde, unterliegt den Bestimmungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 259/93
des Rates.

2. Verbringungen, die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß der
geänderten Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates genehmigt wurden, sind
spätestens ein Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.

3. Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der geänderten Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates und Artikel 54 dieser Verordnung erfolgt in dem Jahr, ab dem
diese Verordnung angewandt wird, auf der Grundlage des in der Entscheidung
1999/412/EG der Kommission vorgesehenen Fragebogens.

54 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Drucksache 15/2957 – 116 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 65
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gelangt 10 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 117 – Drucksache 15/2957

ANHANG 1A

Notifizierungsbogen - grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen EU
1. Exporteur - Notifizierende Person
Registriernr.:

3. Notifizierungsnr:

Name: Notifizierung betreffend
Anschrift: A.(i) Einmalige Verbringung: �

(ii) Mehrmalige Verbringung: �

Kontaktperson: B.(i) Beseitigung (1): �

Tel.: Fax: (ii) Verwertung: �

E-Mail: C.
Pauschalgenehmigte
Verwertungseinrichtung (2;3)

Ja


Nein


2. Importeur - Empfänger
Registriernr.:

4. Vorgesehene Zahl der Verbringungen:

Name: 5. Vorgesehene Gesamtmenge (kg/l) (4):
Anschrift: 6. Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en) (4):

Erste Verbringung: Letzte Verbringung:
Kontaktperson: 7. Verpackungsart(en) (5):

Tel.: Fax:
Besondere Anweisungen für die Behandlung
(6):

Ja: � Nein: �

E-Mail: 11. Beseitigungs-/Verwertungstätigkeit(en) (2)
8.Vorgesehene(s) Transportunternehmen
Registriernr:

D-Code / R-Code (5) :

Name(7): Angewandtes Verfahren (6):

Anschrift:
Kontaktperson: Grund für die Ausfuhr (1;6):
Tel.: Fax:
E-Mail: 12. Bezeichnung und chemische Zusammensetzung des Abfalls (6):
Verkehrsmittel (5):
9. Abfallerzeuger (1;7;8) Registriernr.:
Name:
Anschrift:

13. Physikalische Eigenschaften (5):
Kontaktperson:
Tel.: Fax: 14. Identifizierung des Abfalls (bitte einschlägige Codes angeben)

E-Mail:
(i) Baseler Übereinkommen - Anhang VIII (oder
IX, falls anwendbar):

Standort und Verfahren der
Abfallproduktion (6)

(ii) OECD-Code (falls abweichend von (i)):

(iii) EU-Abfallkatalog:

10. Beseitigungseinrichtung (2): �
oder Verwertungseinrichtung
(2): �

(iv) Nationaler Identifizierungscode im Ausfuhrland:

Registriernr.: (iv) Nationaler Identifizierungscode im Einfuhrland:
Name: (vi) Sonstige (bitte angeben):(vi)
Anschrift: (vii) Y-Code:

(viii) H-Code (5):
Kontaktperson: (ix) VN-Klasse (5):
Tel.: Fax: (x) VN-Kennnummer:
E-Mail: (xi) VN-Lieferbezeichnung:
Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung: (xii) Zollnummer(n) (HS):
15. Betroffene Länder (a), Codenummern der zuständigen Behörden, sofern zutreffend (b), Ein- und Ausfuhrorte (c)

Ausfuhrstaat Durchfuhrstaaten (Ein- und Ausgang) Einfuhrstaat
(a)
(b)
(c)
16. Zollstellen des Eingangs- und/oder Ausgangsstaates
(Europäische Gemeinschaft):

Eingang: Ausgang: Ausfuhr:

17. Erklärung des Exporteurs - Notifizierers/Abfallerzeugers (1):
Ich erkläre hiermit, dass die obigen Angaben nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass
rechtsverbindliche vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden
und alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen finanziellen Garantien
abgeschlossen bzw. geleistet wurden oder werden.
Name: Unterschrift:

18. Anzahl der
beigefügten Anhänge

Datum:
DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VORBEHALTEN

20. Schriftliche Genehmigung (1;8) der Verbringung durch die19. Bestätigung der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats - Empfänger-
/Durchfuhrstaats(1) / Ausfuhr-/Versandstaats (9): Zuständige Behörde von (Land):
Land: Genehmigung erteilt am:
Eingang der Notifizierung: Genehmigung gültig vom: bis:
Bestätigt am: Besondere Bedingungen: Nein: � Falls Ja, siehe Nr. 21 (6): �
Name der zuständigen Behörde: Name der zuständigen Behörde:
Stempel und/oder Unterschrift: Stempel und/oder Unterschrift:
21. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VERBRINGUNG ODER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG
(1) Gemäß dem Baseler Übereinkommen erforderlich.
(2) Bei R12/R13- oder D13-D15-Tätigkeiten einschlägige Angaben beifügen.
R1-R11- bzw. D1-D12-Einrichtung(en) beifügen, sofern erforderlich.
(3) Bei Verbringungen innerhalb der OECD auszufüllen, falls B(ii) anwendbar.
(4) Bei mehrmaliger Verbringung detaillierte Liste beifügen

(5) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite.
(6) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.
(7) Liste beifügen, falls mehr als Eins.
(8) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.
(9) Falls gemäß dem OECD-Beschluss erforderlich

Drucksache 15/2957 – 118 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Verzeichnis der im Notifizierungsbogen verwendeten Abkürzungen und Codes EU
BESEITIGUNGSTÄTIGKEITEN (Nr. 11)
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien)
D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt

isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit

einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische

entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren,
Ausfällen usw.)

D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
BESEITIGUNGSMASSNAHMEN (Nr. 11)
R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen organischen Stoffen
R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
R9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Stoffen, um sie einem unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
VERPACKUNGSARTEN (Nr. 7)
Trommel
Holzfass
Kanister
Kasten
Beutel
Verbundverpackungen
Druckbehälter
Schüttgut

Sonstige (bitte angeben)
VORGESEHENE BEFÖRDERUNGSART (Nr. 8)
Straße
Schiene
Seeweg
Luftweg
Binnengewässer
PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13):
pulverförmig oder staubförmig
fest
pastös oder breiig
schlammig
flüssig
gasförmig
andere Erscheinungsformen (bitte angeben):

H-CODE UND VN-KLASSE (Nr. 14)
VN-Klasse H-Code Eigenschaften
1 H1 Explosivstoffe
3 H3 Entzündbare Flüssigkeiten
4.1 H4.1 Entzündbare Feststoffe
4.2 H4.2 Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle
4.3 H4.3 Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare

Gase entwickeln
5.1 H5.1 Oxidierende Stoffe
5.2 H5.2 Organische Peroxide
6.1 H6.1 Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)
6.2 H6.2 Infektiöse Stoffe
8 H8 Ätzende Stoffe
9 H10 Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser
9 H11 Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)
9 H12 Ökotoxische Stoffe
9 H13 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere

Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der
vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen

Weitere Informationen - insbesondere zu den Abfallidentifizierungscodes (Nr. 14), d.h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-
Codes und den Y-Codes, - können dem Leitfaden/Anleitungshandbuch entnommen werden, der/das bei der OECD und dem Sekretariat des Basler-
Übereinkommens erhältlich ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 119 – Drucksache 15/2957

Versandformular - grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen EU
1. Entspricht der Notifizierung Nr.: 2. Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der

Verbringungen:
/

3. Exporteur - Notifizierende Person
Registriernr.:

4. Importeur – Empfänger
Registriernr.:

Name: Name:
Anschrift: Anschrift:
Kontaktperson: Kontaktperson:
Tel.: Fax: Tel.: Fax:
E-Mail: E-Mail:
5. Tatsächliche Menge: kg: Liter: Tatsächliches Datum der

Verbringung:
7. Verpackung Art(en) (1): Anzahl der Verpackungen:
Besondere Handhabungsvorschriften (2): Ja: � Nein: �
8.(a) 1. Transportunternehmen (3): 8.(b) 2. Transportunternehmen: 8.(c) Letztes Transportunternehmen:
Registriernr.: Registriernr.: Registriernr.:
Name: Name: Name:
Anschrift: Anschrift: Anschrift:

Tel.: Tel.: Tel.:
Fax: Fax: Fax:
E-Mail: E-Mail: E-Mail:

- - - - - - - Vom Beauftragten des Transportunternehmens auszufüllen - - - - - - - Mehr als 3
Transportunternehmen

(2)



Verkehrsmittel (1): Verkehrsmittel (1): Verkehrsmittel (1):
Versanddatum: Versanddatum: Versanddatum:
Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift:
9. Abfallerzeuger (4;5;6): 12. Bezeichnung und chemische Zusammensetzung des Abfalls (2):
Registriernr.:
Name:
Anschrift:
Kontaktperson: 13. Physikalische Eigenschaften (1):
Tel.: Fax:
E-Mail: 14. Identifizierung des Abfalls (bitte einschlägige Codes angeben)
Entstehungsort (2) (i) Baseler Übereinkommen - Anhang VIII

(oder IX, falls anwendbar):
10.
Beseitigungseinrichtung �

oder
Verwertungseinrichtung �

(ii) OECD-Code (falls abweichend von (i)):

Registriernr.: (iii) EU-Abfallkatalog:
Name: (iv) Nationaler Identifizierungscode im Ausfuhrland:
Anschrift: (iv) Nationaler Identifizierungscode im Einfuhrland:

(vi) Sonstige (bitte angeben):(vi)
Kontaktperson: (vii) Y-Code:
Tel.: Fax: (viii) H-Code (1):
E-Mail: (ix) VN-Klasse (1):
Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung (2) (x) VN-Kennnummer:
11. Beseitigungs-/Verwertungstätigkeit(en) (xi) VN-Lieferbezeichnung:
D-Code / R-Code (1) : (xii) Zollnummer(n) (HS):
15. Erklärung des Exporteurs - Notifizierers/Abfallerzeugers (4):
Ich erkläre hiermit, dass die obigen Angaben nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass
rechtsverbindliche vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden, alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen
oder sonstigen finanziellen Garantien abgeschlossen bzw. geleistet wurden und alle erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden des betreffenden
Landes vorliegen.
Name: Unterschrift:
Datum:
16. Zur Verwendung durch an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Personen, sofern zusätzliche Informationen verlangt werden

VON DER BESEITIGUNGS-/VERWERTUNGSANLAGE AUSZUFÜLLEN
17. Eingang bei der Beseitigungseinrichtung


oder
Verwertungseinrichtung � 18. Ich erkläre, dass die oben beschriebenen Abfälle

Eingangsdatum: In Empfang
genommen

� Empfang
verweigert:

� beseitigt/verwertet worden sind.

In Empfang
genommene Menge:

kg: Liter: Datum:

Ungefähres Datum der
Beseitigung/Verwertung:

*zuständige Behörden
unverzüglich informieren

Name:

Beseitigungs-/Verwertungstätigkeit(en) (1):

Datum: Unterschrift und Stempel:

Name:

Unterschrift:

(1) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite.
(2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.
(3) Bei mehr als 3 Transportunternehmen sind die in Nr. 8 (a, b, c) verlangten

Angaben beizufügen.

(4) Gemäß dem Baseler Übereinkommen erforderlich.
(5) Liste beifügen, falls mehr als Eins.
(6) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.

ANHANG 1B

Drucksache 15/2957 – 120 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN (gemäß nationalen Rechtsvorschriften)

19. AUSFUHR-/VERSANDSTAAT ODER
AUSGANGSZOLLSTELLE

20. EINFUHR-/EMPFÄNGERSTAAT ODER
EINGANGSZOLLSTELLE

Die in diesem Versandformular beschriebenen Abfälle wurden Die in diesem Versandformular beschriebenen Abfälle wurden
aus dem Land ausgeführt am: in das Land eingeführt am:
Unterschrif: Unterschrif:

Stempel: Stempel:

21. STEMPEL DER ZOLLSTELLEN DER DURCHFUHRSTAATEN
Name des Lands: Name des Lands:
Eingang: Ausgang: Eingang: Ausgang:

Name des Lands: Name des Lands:
Eingang: Ausgang: Eingang: Ausgang:

Verzeichnis der im Versandformular verwendeten Abkürzungen und Codes
BESEITIGUNGSTÄTIGKEITEN (Nr. 11)
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien)
D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen

Abfällen im Erdreich usw.)
D3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder

natürliche Hohlräume usw.)
D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben,

Teiche oder Lagunen usw.)
D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen,

die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und

durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12
aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste
beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem
der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen,
Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)

D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten

Verfahren.
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

BESEITIGUNGSMASSNAHMEN (Nr. 11)
R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei

Direktverbrennung) oder andere Mittel der
Energieerzeugung

R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die

nicht als Lösemittel verwendet werden
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und

Metallverbindungen
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen organischen

Stoffen
R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der

Bekämpfung der Verunreinigung dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
R9 Altölraffination oder andere

Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der

Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter

R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis

R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Stoffen, um sie einem unter R1 bis

R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

VERPACKUNGSARTEN (Nr. 7)
1. Trommel
2. Holzfass
3. Kanister
4. Kasten
5. Beutel
6. Verbundverpackungen
7. Druckbehälter
8. Schüttgut
9. Sonstige (bitte angeben)
VORGESEHENE BEFÖRDERUNGSART (Nr. 8)
Straße Schiene
Seeweg Luftweg
Binnengewässer
PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13):
1. pulverförmig oder staubförmig
2. fest 5. flüssig
3. pastös oder breiig 6. gasförmig
4. schlammig 7. Andere
Erscheinungsform (bitte angeben)

H-CODE UND VN-KLASSE (Nr. 14)
VN-Klasse H-Code Eigenschaften
1 H1 Explosivstoffe
3 H3 Entzündbare Flüssigkeiten
4.1 H4.1 Entzündbare Feststoffe
4.2 H4.2 Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle
4.3 H4.3 Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln
5.1 H5.1 Oxidierende Stoffe
5.2 H5.2 Organische Peroxide
6.1 H6.1 Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)
6.2 H6.2 Infektiöse Stoffe
8 H8 Ätzende Stoffe
9 H10 Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser
9 H11 Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)
9 H12 Ökotoxische Stoffe
9 H13 Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen

erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend
aufgeführten Eigenschaften besitzen

Weitere Informationen - insbesondere zu den Abfallidentifizierungscodes (Nr. 14), d.h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-
Codes und den Y-Codes, - können dem Leitfaden/Anleitungshandbuch entnommen werden, der/das bei der OECD und dem Sekretariat des Basler-
Übereinkommens erhältlich ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 121 – Drucksache 15/2957

ANHANG II

INFORMATIONEN UND DOKUMENTATION FÜR DIE NOTIFIZIERUNG

1. DEM NOTIFIZIERUNGSBOGEN BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

1. Fortlaufende Nummer oder andere anerkannte Identifizierung des
Notifizierungsbogens

2. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email und Kontaktperson des Notifizierers

3. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email, angewandte Techniken und gegebenenfalls
Pauschalgenehmigung gemäß Artikel 15 der Beseitigungs- oder
Verwertungseinrichtung

Sind die Abfälle für Vermengung oder Vermischung, Rekonditionierung, Austausch,
Lagerung oder sonstige vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsvorgänge
bestimmt, so müssen ähnliche Informationen für die Anlagen angegeben werden, in
denen die nachfolgenden, endgültigen Beseitigungs- oder Verwertungstätigkeiten
stattfinden bzw. stattfinden können.

Ist die Beseitigungs- oder Verwertungseinrichtung in Anhang I, Kategorie 5 der
geänderten Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung aufgelistet, so ist eine gültige Genehmigung im Sinne
von Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie vorzulegen.

4. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email vom Empfänger

5. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email des/der vorgesehenen Abfallbeförderers
und/oder von dessen/deren Beauftragten

6. Ausfuhrstaat, zuständige Behörde

7. Durchfuhrstaaten, zuständige Behörden

8. Empfängerstaat, zuständige Behörde

9. Einzelnotifizierung oder allgemeine Notifizierung. Bei allgemeiner Notifizierung
Angabe der Gültigkeitsdauer

10. Voraussichtliche(r) Versandtermin(e) der Verbringung(en)

11. Beförderungsart, Grenzübertritt (Ein- und Ausfuhrorte in und aus jedem Land,
einschließlich Zollstellen für den Aus- und Eingang in die Europäische
Gemeinschaft) sowie Strecke (Strecke zwischen den Ein- und Ausfuhrorten),
einschließlich möglicher Alternativen

12. Nachweis der Registrierung des Transportunternehmers für die Abfallverbringung

13. Angabe der Abfallart auf der entsprechenden Liste, Quelle(n), Beschreibung,
Menge(n), Zusammensetzung und jegliche gefährlichen Merkmale. Bei Abfällen aus
verschiedenen Quellen auch ein detailliertes Abfallverzeichnis.

Drucksache 15/2957 – 122 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

14. Spezifizierung der Verwertungs- oder Beseitigungstätigkeit(en) gemäß Anhang IIA
und B der Richtlinie 75/442/EWG in der geänderten Fassung

15. Wenn der Abfall zur Verwertung bestimmt ist:

(a) die geplante Methode zur Beseitigung der Restabfälle nach der Verwertung
(b) die Menge verwerteten Materials in Bezug zum Restabfall und dem nicht

verwertbaren Abfall
(c) der geschätzte Wert des verwerteten Materials
(d) die Kosten der Verwertung und der Beseitigung des Restabfalls

16. Versicherungsnachweis für die Haftung bei Schäden gegenüber Dritten

17. Nachweis der Haftpflichtversicherung für die Transportfahrzeuge

18. Nachweis für einen Vertrag zwischen Notifizierer und Empfänger über die
Behandlung des Abfalls, der gemäß der Forderung der Artikel 5 (4) und 6 bei der
Notifizierung festgelegt und rechtsverbindlich wird

19. Nachweis für finanzielle Garantien oder gleichwertige Versicherungen, die gemäß
der Forderung der Artikel 5 (5) und 7 bei der Notifizierung festgelegt und
rechtsverbindlich werden und ab Beginn der Lieferungen laufen

20. Erklärung des Notifizierers, dass die Angaben nach seinem besten Wissen
vollständig sind und der Wahrheit entsprechen

21. Für Eingang und/oder Ausgang und/oder Ausfuhr zuständige Zollstellen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 123 – Drucksache 15/2957

2. DEM VERSANDFORMULAR BEIZUFÜGENDE INFORMATIONEN:

Neben sämtlichen unter Teil 1 aufgelisteten Informationen sind folgende Angaben
erforderlich:

1. Datum des Beginns der Verbringung

2. Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email vom Transportunternehmen

3. Geplante Art der Verpackung

4. Sämtliche vom Transportunternehmen zu treffenden speziellen Vorsichtsmaßnahmen

5. Erklärung des Notifizierers, dass keine zuständige Behörde eines betroffenen Landes
Einwände vorgebracht hat. Diese Erklärung ist vom Notifizierer zu unterschreiben.

6. Entsprechende Unterschriften für jede Abfallübergabe

Drucksache 15/2957 – 124 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

3. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN UND DOKUMENTATION, DIE VON DEN
ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN:

1. Ist der Notifizierer nicht gleichzeitig Abfallerzeuger, Identität des/der ursprünglichen
Abfallerzeuger(s)

2. Art und Gültigkeitsdauer der Genehmigung der Behandlungsanlage

3. Informationen über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit der
Verbringung erforderlich sind

4. Transportentfernung zwischen Notifizierer und Empfänger, einschließlich möglicher
alternativer Strecken

5. Chemische Analyse der Zusammensetzung des Abfalls

6. Beschreibung des Prozesses der Abfallerzeugung

7. Beschreibung des Behandlungsprozesses in der in Empfang nehmenden Anlage

8. Informationen über die Berechnung der in Artikel 5 (5) und 7 geforderten
finanziellen Garantie oder gleichwertigen Versicherung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 125 – Drucksache 15/2957

ANHANG III

Liste der Abfälle, für die bestimmte Informationen erforderlich sind
(„Grüne Abfallliste“)55

Unabhängig davon, ob Abfälle in diese Liste aufgenommen sind oder nicht, können sie für
das Kontrollverfahren, wofür bestimmte Informationen mitzuführen sind, nicht in Frage
kommen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien (a) die Risiken im
Zusammenhang mit den Abfällen so stark erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in
Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates in der geänderten Fassung56 genannten
gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlicher Notifizierung und
Genehmigung angemessen erscheint, oder (b) die Verwertung der Abfälle in einer
umweltgerechten Art nicht mehr möglich ist.

TEIL I:

In Anhang IX des Basler Übereinkommens aufgelistete Abfälle57.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) Verweise auf Liste A des Anhangs IX des Basler Übereinkommens sind als Verweis
auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.

(b) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver,
bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nichtdispersiblen58 Formen des darin
aufgeführten Schrotts.

(c) Der Teil des Basler Eintrags B1100 mit Bezug auf „Schlacken aus der
Kupferproduktion“ usw. gilt nicht. Stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil
II.

(d) Der Basler Eintrag B1110 gilt nicht; stattdessen gelten in Teil II die OECD-Einträge
GC010 und GC020.

(e) Der Basler Eintrag B2050 kommt nicht zur Anwendung; stattdessen gilt in Teil II der
OECD-Eintrag GG040.

(f) Der Verweis im Basler Eintrag B3010 auf fluorierte Polymerabfälle umfasst
Polymere und Copolymere fluorierten Äthylens (PTFE).

55 Diese List stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3.
56 ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
57 Anhang IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V, Teil 1, Liste B dieser Verordnung

aufgenommen.
58 „Nicht dispersibel“ umfasst nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm, Staub oder feste Gegenstände,

die eingeschlossene gefährliche flüssige Abfälle enthalten.

Drucksache 15/2957 – 126 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TEIL II:
Für folgende Abfälle sind ebenfalls bestimmte Informationen erforderlich:
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko)

GA300 ex 811220 Abfälle und Schrott, aus Chrom

Metallhaltige Abfälle, die beim Giessen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen

GB040 7112
262030
262090

Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur
späteren Wiederverwendung

Sonstige metallhaltige Abfälle

GC010 Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende
elektrische Geräte und Bauteile

GC020 Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z. B. gedruckte
Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wiederverwertete
elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen
und Edelmetallen eignen

GC030 ex 890800 Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum
Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des
Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall
eingestuft sein könnten59

GC040 ex 8701-05
ex 8709-11

Fahrzeugwracks nach Entfernung aller darin enthaltenen
Flüssigkeiten

GC050 Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im
Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe)

Abfälle aus folgenden Metallen und ihren Legierungen in metallischer dispersibler Form:

GC090 Molybdän

GC100 Wolfram

GC110 Tantal

GC120 Titan

GC130 Niob

GC140 Rhenium

59 Diese Formulierung („ohne Ladung...“) ist so zu verstehen, dass internationale Regeln und Leitlinien
zum Schiffsrecycling vollständig eingehalten werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 127 – Drucksache 15/2957

Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko

GE020 ex 7001
ex 701939

Glasfaserabfälle

Keramikabfälle ohne Dispersionsrisiko

GF010 Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung
gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und
nach Verwendung)

Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische
Stoffe enthalten können

GG030 ex 2621 Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken

GG040 ex 2621 Flugasche aus Kohlekraftwerken

GG160 Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau
und –unterhaltung

Kunststoffabfälle in fester Form

GH013 391530
ex 390410-40

Vinylchloridpolymere

Textilabfälle

GJ140 ex 6310 Teppichboden- und Teppichabfälle

Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie

GM140 ex 1500 Altspeisefette und -öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.
B. Frittieröl)

Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle

GN010 ex 050200 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen,
Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen,
Bürsten und Pinseln

GN020 ex 050300 Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

GN030 ex 050590 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren
Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch
beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert
oder zum Haltbarmachen behandelt

Drucksache 15/2957 – 128 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG IV

Liste von Abfällen, die dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Genehmigung
unterliegen („gelbe Abfallliste“)60

TEIL I:

In Anhang II und VIII des Basler Übereinkommens aufgelistete Abfälle61.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) Verweise auf Liste B des Anhangs VIII des Basler Übereinkommens sind als Verweis
auf Anhang III dieser Verordnung zu verstehen.

(b) Im Eintrag A1010 des Basler Übereinkommens sind die Worte „ausgenommen der in
Liste B ausdrücklich aufgeführten Abfälle" als Verweis auf den Eintrag B1020 des
Basler Übereinkommens und auf die Anmerkung zum Eintrag B1020 in Anhang III
dieser Verordnung, Teil I (b) zu verstehen.

(c) Die Einträge A1180 und A2060 des Basler Übereinkommens gelten nicht; stattdessen
gelten die OECD-Einträge GC010, GC020 und GG040 in Anhang III, Teil II, sofern
zutreffend.

(d) Der Eintrag A4050 des Basler Übereinkommens umfasst auch verbrauchte
Tiegelauskleidungen aus der Aluminiumschmelze, da diese Y33 anorganische
Cyanide enthalten. Wurden die Cyanide zerstört, so werden verbrauchte
Tiegelauskleidungen Teil II des Eintrags AB120 zugeordnet, da sie Y32 anorganische
Fluorverbindungen außer Kalziumfluorid enthalten.

TEIL II:

Folgende Abfälle werden ebenfalls dem Verfahren der schriftlichen Notifizierung und
Genehmigung unterzogen:

Metallhaltige Abfälle

AA010 261900 Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und
Stahlherstellung62

AA060 262050 Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

AA190 810420

ex 8/10430

Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus
Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser
gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

60 Diese List stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 4.
61 Anhang VIII des Basler Übereinkommens ist in Anhang V, Teil 1, Liste A dieser Verordnung

aufgenommen.
62 Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder,

Stäube, Schlämme und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 129 – Drucksache 15/2957

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und
organischen Stoffen

AB030 Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der
Oberflächenbehandlung von Metallen

AB070 Gießereisand

AB120 ex 281290
ex 3824

Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene
anorganische Halogenidverbindungen

AB130 Sandstrahlrückstände

AB150 ex 382490 Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der
Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und
anorganischen Stoffen

AC020 Bituminöses, anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes
Material (Asphaltabfall)

AC060 ex 381900 Hydraulikflüssigkeit

AC070 ex 381900 Bremsflüssigkeit

AC080 ex 382000 Frostschutzmittel

AC150 Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC160 Halone

AC170 ex 440310 Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

AC250 Grenzflächenaktive Stoffe

AC260 ex 3101 Flüssiger Schweinemist; Fäkalien

AC270 Abwasserschlamm

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD090 ex 382490 Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus
der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
reprographischen oder photographischen Materialien

AD100 Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der
Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD120 ex 391400 Ionenaustauschharze

ex 3915

AD150 Als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische
Stoffe (z. B. Biofilter)

Drucksache 15/2957 – 130 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und
organischen Stoffen

RB020 ex 6815 Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen
Eigenschaften wie Asbest

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 131 – Drucksache 15/2957

ANHANG IV A

Im Anhang III aufgenommene Abfälle, die dem Verfahren der schriftlichen
Notifizierung und Genehmigung (Artikel 3(3)) unterliegen

Drucksache 15/2957 – 132 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG V

ABFÄLLE, DIE DEM AUSFUHRVERBOT GEMÄSS ARTIKEL 37 UNTERLIEGEN
EINLEITENDE BEMERKUNGEN

1. Anhang V gilt unbeschadet der Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die
Richtlinie 91/156/EWG und die Richtlinie 91/689/EWG.

2. Dieser Anhang besteht aus drei Teilen, wobei die Teile 2 und 3 nur gelten, wenn Teil
1 keine Anwendung findet. Um festzustellen, ob ein Abfall unter Anhang V dieser
Verordnung fällt, muss daher zuerst geprüft werden, ob er in Teil 1 des Anhangs V
aufgeführt ist, wenn das nicht der Fall ist, ob er in Teil 2 erfasst ist, und wenn das
nicht zutrifft, ob er in Teil 3 erfasst ist.

Teil 1 ist in zwei Abschnitte unterteilt. Liste A enthält Abfälle, die im Sinne des
Basler Übereinkommens als gefährlich gelten und daher unter das Ausfuhrverbot
fallen; Liste B enthält Abfälle, die nicht unter das Ausfuhrverbot fallen.

Ist ein Abfall in Teil 1 erfasst, muss geprüft werden, ob er in Liste A oder B
aufgeführt ist. Nur wenn ein Abfall weder in Liste A noch in Liste B von Teil 1
erscheint, muss geprüft werden, ob er unter den gefährlichen Abfällen von Teil 2
oder in Teil 3 aufgeführt ist. Trifft das zu, fällt er unter das Ausfuhrverbot.

3. Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen auf der Grundlage einer vom
Besitzer der Abfälle vorzulegenden Bescheinigung festlegen, dass ein bestimmter in
diesem Anhang aufgeführter Abfall von dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 37 dieser
Verordnung auszunehmen ist, wenn er keine der in Anhang III der Richtlinie
91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweist, wobei hinsichtlich der Nummern
H3 bis H8, H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung
2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner
Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle
außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission
leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler
Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission
Stellung nehmen und gegebenenfalls dem Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie
75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V dieser
Verordnung unterbreiten.

4. Auch wenn ein Abfall nicht in diesem Anhang als gefährlicher Abfall aufgeführt ist,
oder wenn er in Teil 1, Liste B, aufgeführt ist, kann er unter besonderen
Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden und unter das Ausfuhrverbot
gemäß Artikel 37 dieser Verordnung fallen, wenn er eine der in Anhang III der
Richtlinie 91/689/EWG beschriebenen Eigenschaften aufweist, wobei für H3 bis H8,
H10 und H11 des genannten Anhangs die Grenzwerte der Entscheidung
2000/532/EG der Kommission in ihrer geänderten Fassung zu berücksichtigen sind,
wie in Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG und in
der Überschrift von Anhang III dieser Verordnung vorgesehen.

In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat vor seiner
Entscheidung das vorgesehene Einfuhrland. Die Mitgliedstaaten teilen derartige Fälle

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 133 – Drucksache 15/2957

außerdem der Kommission vor Ende jeden Kalenderjahres mit. Die Kommission
leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler
Übereinkommens weiter. Aufgrund dieser Informationen kann die Kommission
Stellung nehmen und gegebenenfalls dem Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie
75/442/EWG Vorschläge im Hinblick auf eine Anpassung von Anhang V dieser
Verordnung unterbreiten.

Drucksache 15/2957 – 134 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TEIL 1

Liste A (Anlage VIII des Basler Übereinkommens)

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:

– Antimon

– Arsen

– Beryllium

– Cadmium

– Blei

– Quecksilber

– Selen

– Tellur

– Thallium

jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle.

A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als
Verunreinigungen Folgendes enthalten:

– Antimon; Antimonverbindungen

– Beryllium; Berylliumverbindungen

– Cadmium; Cadmiumverbindungen

– Blei; Bleiverbindungen

– Selen; Selenverbindungen

– Tellur; Tellurverbindungen

A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:

– Arsen; Arsenverbindungen

– Quecksilber; Quecksilberverbindungen

– Thallium; Thalliumverbindungen

A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:

– Metallcarbonyle

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 135 – Drucksache 15/2957

– Chrom(VI)-verbindungen

A1050 Galvanikschlämme

A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle

A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit,
Hämatit usw.

A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in
solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften
aufweisen

A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht

A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung
von Kupfer

A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen
Gewinnung oder Reinigung von Kupfer

A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen

A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren

A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B63

aufgeführt sind

A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschließlich
aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte
Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass
sie dadurch gefährlich werden

A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten64, die
Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte
Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige
beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I
genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte
Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage
III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste
B (B1110)]65

63 Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
64 Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
65 PCB mit einer Konzentration von > 50mg/kg.

Drucksache 15/2957 – 136 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder
organische Stoffe enthalten können

A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern

A2020 Abfälle von anorganischen - flüssigen oder schlammförmigen - Fluorverbindungen,
jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I
genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III
festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste B (B2080)]

A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in
solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten
Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2050)]

A3 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder
organische Stoffe enthalten können

A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen

A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr
geeignet sind

A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen
bestehen oder mit solchen verunreinigt sind

A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten

A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex,
Weichmachern oder Leimen /Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten
Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4020)]

A3060 Nitrocelluloseabfälle

A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschließlich Chlorphenolen in
Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen

A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen
oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3100)]

A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung
von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide
enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3090)]

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 137 – Drucksache 15/2957

A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder
infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3110)]

A3120 FLUFF: Shredderleichtfraktion

A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen

A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in
Liste B aufgeführten Abfälle

A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln

A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen
Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln

A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen
(wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und
Epichlorhydrin)

A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB),
polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte
Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen
bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von >50
mg/kg66

A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen
anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten
können

A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln,
ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung,
Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in
Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder
Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen

A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und
Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Abfällen von Pestiziden und Herbiziden, die
den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten ist67 oder die
für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind

66 Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet.
Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt
(z.B. 20 mg/kg).

67 „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht
verwendet wurden.

Drucksache 15/2957 – 138 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer
Holzschutzmittel68

A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt
sind:

– anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden
Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide

– organische Cyanide

A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen

A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen,
Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten
Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4010)]

A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in
Liste B aufgeführten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2120)]

A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B
aufgeführten Abfälle

A4110 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt
sind:

– alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen

– alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen

A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind

A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen
Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten
Gefahreneigenschaften aufweisen

A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht
entsprechen oder deren Verfallsdatum69 überschritten ist und welche den Gruppen in
Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten
Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt
sind

68 Dieser Eintrag schließt nicht mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz ein.
69 „Verfallsdatum überschritten“ bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht

verwendet wurden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 139 – Drucksache 15/2957

A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten
anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf
die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind

A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle [siehe den diesbezüglichen
Eintrag in Liste B (B2060)].

Drucksache 15/2957 – 140 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Liste B (Anlage IX des Basler Übereinkommens)

B1 Metalle und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

– Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

– Eisen- und Stahlschrott

– Kupferschrott

– Nickelschrott

– Aluminiumschrott

– Zinkschrott

– Zinnschrott

– Wolframschrott

– Molybdänschrott

– Tantalschrott

– Magnesiumschrott

– Cobaltschrott

– Bismutschrott

– Titanschrott

– Zirconiumschrott

– Manganschrott

– Germaniumschrott

– Vanadiumschrott

– Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

– Thoriumschrott

– Schrott von Seltenerdmetallen

B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott, einschließlich Legierungen in massiver,
bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):

– Antimonschrott

– Berylliumschrott

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 141 – Drucksache 15/2957

– Cadmiumschrott

– Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)

– Selenschrott

– Tellurschrott

B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)

B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmaß
mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden

B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in
Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in
Anlage III festgelegten Eigenschaften70 aufweisen

B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form, einschließlich Pulver

B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten
Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten
Eigenschaften aufweisen

B1080 Zinkaschen und -rückstände, einschließlich Rückständen von Zinklegierungen in
disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern
sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten,
dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen71

B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium-
und Quecksilber-Batterien

B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

– Hartzinkabfälle

– zinkhaltige Oberflächenschlacke:

– Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

– Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

– Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

– Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

– Zinkkrätze

– Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

70 Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anhang I
genannten Stoffen spätere Prozesse, einschließlich der Verwertung solcher Abfälle, dazu führen
können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

71 Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

Drucksache 15/2957 – 142 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der
Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen
Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten
Gefahreneigenschaften aufweisen

– Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der
Verhüttung von Kupfer

– Zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

– Tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

B1110 Elektrische und elektronische Geräte

– Nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte

– Abfälle oder Schrott72 von elektrischen und elektronischen Geräten
(einschließlich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa
Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien,
Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes
Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage
I genannte Bestandteile (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt
sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreinigungen soweit befreit
wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
[siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180)]

– Zur unmittelbaren Wiederverwendung73, jedoch nicht zur Verwertung oder
Beseitigung74 bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschließlich
Leiterplatten)

B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwendeten
Flüssigkeiten, die Folgendes enthalten:

– Übergangsmetalle, ausgenommen
Katalysatorabfälle (verbrauchte
Katalysatoren, gebrauchte flüssige oder
sonstige Katalysatoren) der Liste A:

Scandium
Vanadium
Mangan
Cobalt
Kupfer
Yttrium
Niobium
Hafnium
Wolfram

Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink
Zirconium
Molybdän
Tantal
Rhenium

72 Dieser Eintrag umfasst nicht den Schrott aus der Produktion von elektrischem Strom.
73 Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch

nicht größeren Zusammenbau.
74 In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als

Abfall eingestuft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 143 – Drucksache 15/2957

– Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan
Praseodym
Samarium
Gadolinium
Dysprosium
Erbium
Ytterbium

Cer
Neodym
Europium
Terbium
Holmium
Thulium
Lutetium

B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und
ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und
Kennzeichnung

B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den
diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)]

B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von photographischen Filmen

B1180 Abfälle von photographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in
metallischer Form enthalten

B1190 Photopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten

B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschließlich solcher, die zur
Herstellung von TiO² und Vanadium verwendet wird

B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (>
20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301), hauptsächlich zur
Verwendung im Baugewerbe

B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung

B1240 Kupferoxid-Walzzunder

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder
organische Stoffe enthalten können

B2010 Abfälle aus dem Bergbau in Form:

– Abfälle von natürlichem Graphit

– Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere
Weise zerteilt

– Glimmerabfall

– Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

Drucksache 15/2957 – 144 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Feldspatabfälle

– Flussspatabfälle

– Feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Gießereien
verwendet werden

B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form

– Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von
Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern

B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form

– Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

– Unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

B2040 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen

– Teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung

– Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle

– Chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der
Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z.B. DIN 4301 und
DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel

– Fester Schwefel

– Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)

– Natrium-, Kalium- und Calciumchloride

– Carborundum (Siliciumcarbid)

– Betonbruchstücke

– Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott

B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den
diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]

B2060 Verbrauchte Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung
und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)]

B2070 Calciumfluoridschlamm

B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle [siehe
den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)]

B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder
Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 145 – Drucksache 15/2957

(ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen
Industrie)

B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der
Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu
Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden

B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH<11,5)

B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH
>2 und <11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]

B3 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder
organische Stoffe enthalten können

B3010 Feste Kunststoffabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe,
sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren,
einschließlich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe:75

– Ethylen

– Styrol

– Polypropylen

– Polyethylenterephthalat

– Acrylnitril

– Butadien

– Polyacetale

– Polyamide

– Polybutylenterephthalat

– Polycarbonate

– Polyether

– Polyphenylsulfide

– Acrylpolymere

– Alkane (C10-C13) (Weichmacher)

75 Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

Drucksache 15/2957 – 146 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Polyurethane (FCKW-frei)

– Polysiloxane

– Polymethylmethacrylat

– Polyvinylalkohol

– Polyvinylbutyral

– Polyvinylacetat

– Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschließlich
folgender Stoffe:

– Harnstoff-Formaldehyd-Harze

– Phenol-Formaldehyd-Harze

– Melamin-Formaldehyd-Harze

– Epoxidharze

– Alkydharze

– Polyamide

– Folgende fluorierte Polymerabfälle76:

– Perfluorethylen/Propylene (FEP)

– Perfluoralkoxyalkan (PFA)

– Perfluoralkoxyalkan (MFA)

– Polyvinylfluorid (PVF)

– Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:

– Ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe

– Hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose
bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe

76 Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.
- Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein.
- Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 147 – Drucksache 15/2957

– Hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus
bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche
Drucksachen)

– andere, einschließlich, aber nicht begrenzt auf: i) Pappe (Karton); ii) nicht
sortierter Ausschuss

B3030 Textilabfälle

Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen
Abfällen vermischt sind:

– Seidenabfälle (einschließlich nicht abhaspelbarer Kokons, Garnabfällen und
Reißspinnstoff)

– weder gekrempelt noch gekämmt

– andere

– Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich
Garnabfällen, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

– Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

– andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

– Abfälle von groben Tierhaaren

– Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)

– Garnabfälle

– Reißspinnstoff

– andere

– Flachswerg und -abfälle

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von
Hanf (Cannabis sativa L.)

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von
Jute und anderen Basttextilfasern (ausschließlich Flachs, Hanf und
Ramie)

– Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) von
Sisal und anderen Agavetextilfasern

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und
Reißspinnstoff) von Kokos

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und
Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

Drucksache 15/2957 – 148 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfällen und
Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die
anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

– Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfällen und
Reißspinnstoff)

– aus synthetischen Chemiefasern

– aus künstlichen Chemiefasern

– Altwaren

– Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus

– sortiert

– andere

B3040 Gummiabfälle

Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

– Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z.B. Ebonit)

– andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)

B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz

– Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen
Formen verpresst

– Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten

B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:

– Weintrub

– Getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und
Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer
anderen Position aufgeführt oder enthalten

– Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder
pflanzlichen Wachsen

– Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet,
jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert

– Fischabfälle

– Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 149 – Drucksache 15/2957

– Andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen
Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden
nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen

B3070 Folgende Abfälle:

– Abfälle von Menschenhaar

– Strohabfälle

– Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung
bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel

B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen

B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen
Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine
Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag
in Liste A (A3100)]

B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindungen oder
Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)]

B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder
infektiösen Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3110)]

B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben

B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die
keine Peroxide bilden können

B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren
bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten
können

B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und
ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle
oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe
den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)]

B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex,
Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und
keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten,
dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise
wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke,
Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in
Liste A (A3050)]

B4030 Gebrauchte Einwegfotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

Drucksache 15/2957 – 150 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

TEIL 2

In der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (geänderte Fassung) aufgeführte Abfälle.
Mit einem Sternchen gekennzeichnete Abfälle gelten als gefährliche Abfälle im Sinne der
Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle77.

01==== ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN
SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN
BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

01 01==== Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01= Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02= Abfälle aus dem Abbau von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 03==== Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von
metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von
sulfidischem Erz

01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06= Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01
03 05 fallen

01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und
chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08= staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07
fallen

01 03 09= Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von
Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

01 03 99= Abfälle a. n. g.

01 04= Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von
nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen
Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07 fallen

01 04 09 Abfälle von Sand und Ton

01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07

77 Bei der Identifizierung von Abfällen in der nachstehenden Liste ist die Einleitung des Anhangs der
Entscheidung 2000/532/EG der Kommission relevant.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 151 – Drucksache 15/2957

fallen

01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme
derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung
von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und
01 04 11 fallen

01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 04 07 fallen

01 04 99 Abfälle a. n. g.

01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99 Abfälle a. n. g.

02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU,
TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND
FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG
VON NAHRUNGSMITTELN

02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft,
Jagd und Fischerei

02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04 Kunststoffabfälle (außer Verpackungen)

02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich
verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe
enthalten

Drucksache 15/2957 – 152 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen,
die unter 02 01 08 fallen

02 01 10 Metallabfälle

02 01 99 Abfälle a. n. g.

02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und
anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99 Abfälle a. n. g.

02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie
der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und
Abtrennprozessen

02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99 Abfälle a. n. g.

02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01 Rübenerde

02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99 Abfälle a. n. g.

02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 153 – Drucksache 15/2957

02 05 99 Abfälle a. n. g.

02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 06 99 Abfälle a. n. g.

02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien
Getränken (außer Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des
Rohmaterials

02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99 Abfälle a. n. g.

03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER
HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN,
PAPIER UND PAPPE

03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und
Möbeln

03 01 01 Rinden- und Korkabfälle

03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche
Stoffe enthalten

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme
derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99 Abfälle a. n. g.

03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01* halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03* metallorganische Holzschutzmittel

Drucksache 15/2957 – 154 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

03 02 04* anorganische Holzschutzmittel

03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g.

03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe

03 03 01 Rinden- und Holzabfälle

03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05 De-inking-schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und
Pappabfällen

03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09 Kalkschlammabfälle

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen
Abtrennung

03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99 Abfälle a. n. g.

04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02 geäschertes Leimleder

04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe

04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe

04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung

04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen
Abwasserbehandlung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 155 – Drucksache 15/2957

04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub,
Falzspäne)

04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99 Abfälle a. n. g.

04 02 Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer,
Plastomer)

04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99 Abfälle a. n. g.

05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG
UND KOHLEPYROLYSE

05 01 Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02* Entsalzungsschlämme

05 01 03* Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04* saure Alkylschlämme

05 01 05* verschüttetes Öl

05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07* Säureteere

05 01 08* andere Teere

Drucksache 15/2957 – 156 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

05 01 09* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12* säurehaltige Öle

05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15* gebrauchte Filtertone

05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17 Bitumen

05 01 99 Abfälle a. n. g.

05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01* Säureteere

05 06 03* andere Teere

05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99 Abfälle a. n. g.

05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01* quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02 schwefelhaltige Abfälle

05 07 99 Abfälle a. n. g.

06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA)
von Säuren

06 01 01* Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02* Salzsäure

06 01 03* Flusssäure

06 01 04* Phosphorsäure und phosphorige Säure

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 157 – Drucksache 15/2957

06 01 05* Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06* andere Säuren

06 01 99 Abfälle a. n. g.

06 02 Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01* Calciumhydroxid

06 02 03* Ammoniumhydroxid

06 02 04* Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05* andere Basen

06 02 99 Abfälle a. n. g.

06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und
06 03 13 fallen

06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99 Abfälle a. n. g.

06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03* arsenhaltige Abfälle

06 04 04* quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99 Abfälle a. n. g.

06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus
Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

Drucksache 15/2957 – 158 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

06 06 02* Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03 sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99 Abfälle a. n. g.

06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01* asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02* Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03* quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04* Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

06 07 99 Abfälle a. n. g.

06 08 Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

06 08 02* gefährliche Chlorsinale enthaltende Abfälle

06 08 99 Abfälle a. n. g.

06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der
Phosphorchemie

06 09 02 phosphorhaltige Schlacke

06 09 03* Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

06 09 04 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09
03 fallen

06 09 99 Abfälle a. n. g.

06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der
Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02* Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99 Abfälle a. n. g.

06 11 Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und
Farbgebern

06 11 01 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99 Abfälle a. n. g.

06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01* anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 159 – Drucksache 15/2957

06 13 02* gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03 Industrieruß

06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05* Ofen- und Kaminruß

06 13 99 Abfälle a. n. g.

07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA)
organischer Grundchemikalien

07 01 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

07 01 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99 Abfälle a. n. g.

07 02 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und
Kunstfasern

07 02 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

Drucksache 15/2957 – 160 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

07 02 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13 Kunststoffabfälle

07 02 14* Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15 Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16* gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

07 02 17 siliconhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 16 fallen

07 02 99 Abfälle a. n. g.

07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06
11)

07 03 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

07 03 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99 Abfälle a. n. g.

07 04 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer
02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen
Bioziden

07 04 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 161 – Drucksache 15/2957

07 04 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

07 04 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99 Abfälle a. n. g.

07 05 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

07 05 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13* feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99 Abfälle a. n. g.

07 06 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln,
Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

Drucksache 15/2957 – 162 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

07 06 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

07 06 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99 Abfälle a. n. g.

07 07 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07* halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08* andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09* halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10* andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

07 07 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99 Abfälle a. n. g.

08 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE,
EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11* Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten

08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 163 – Drucksache 15/2957

08 01 13* Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche
Stoffe enthalten

08 01 14 Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 01 15* wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder
anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17* Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder
andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 01 17 fallen

08 01 19* wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln
oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21* Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99 Abfälle a. n. g.

08 02 Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer
Werkstoffe)

08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03 wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99 Abfälle a. n. g.

08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07 wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12* Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14* Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15 Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16* Abfälle von Ätzlösungen

Drucksache 15/2957 – 164 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

08 03 17* Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19* Dispersionsöl

08 03 99 Abfälle a. n. g.

08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich
wasserabweisender Materialien)

08 04 09* Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere
gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04
09 fallen

08 04 11* Klebstoff- und Dichtmassenschlämme, die organische Lösemittel oder andere
gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12 Klebstoff- und Dichtmassenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08
04 11 fallen

08 04 13* wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen
Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 04 15* wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen
Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17* Harzöle

08 04 99 Abfälle a. n. g.

08 05 Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01* Isocyanatabfälle

09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01* Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02* Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03* Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 165 – Drucksache 15/2957

09 01 04* Fixierbäder

09 01 05* Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06* silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer
Abfälle

09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen
enthalten

09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11* Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03
fallen

09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11
fallen

09 01 13* wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99 Abfälle a. n. g.

10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von
Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

10 01 04* Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester
Form

10 01 07 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form
von Schlämmen

10 01 09* Schwefelsäure

10 01 13* Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten
Kohlenwasserstoffen

10 01 14* Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der
Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

Drucksache 15/2957 – 166 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der
Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 04 fallen

10 01 16* Filterstäube aus der Mitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthält

10 01 17 Filterstäube aus der Mitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
01 16 fallen

10 01 18* Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 19 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01
05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

10 01 20* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

10 01 21 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22* wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 01 22 fallen

10 01 24 Wirbelbettsand

10 01 25 Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für
Kohlekraftwerke

10 01 26 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99 Abfälle a. n. g.

10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02 unverarbeitete Schlacke

10 02 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02
07 fallen

10 02 10 Walzzunder

10 02 11* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 02 11 fallen

10 02 13* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 167 – Drucksache 15/2957

10 02 14 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15 andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99 Abfälle a. n. g.

10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02 Anodenschrott

10 03 04* Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05 Aluminiumoxidabfälle

10 03 08* Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09* schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15* Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase
in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17* Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

10 03 18 Kohlenstoffe, die Abfälle aus der Anodenherstellung enthalten, mit Ausnahme
der Kohlenstoffe, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21* andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche
Stoffe enthalten

10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 03 23 fallen

10 03 25* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten

10 03 26 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 02 25 fallen

10 03 27* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter

Drucksache 15/2957 – 168 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10 03 27 fallen

10 03 29* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken
und schwarzen Krätzen

10 03 30 Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99 Abfälle a. n. g.

10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01* Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02* Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03* Calciumarsenat

10 04 04* Filterstaub

10 04 05* andere Teilchen und Staub

10 04 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 04 09 fallen

10 04 99 Abfälle a. n. g.

10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03* Filterstaub

10 05 04 andere Teilchen und Staub

10 05 05* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 05 08 fallen

10 05 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser
entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 169 – Drucksache 15/2957

10 05 99 Abfälle a. n. g.

10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03* Filterstaub

10 06 04 andere Teilchen und Staub

10 06 06* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 06 09 fallen

10 06 99 Abfälle a. n. g.

10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04 andere Teilchen und Staub

10 07 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 07 07 fallen

10 07 99 Abfälle a. n. g.

10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04 Teilchen und Staub

10 08 08* Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09 andere Schlacken

10 08 10* Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser
entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11 Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

Drucksache 15/2957 – 170 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10 08 12* Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

10 08 13 Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14 Anodenschrott

10 08 15* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten

10 08 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19* ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20 Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 08 19 fallen

10 08 99 Abfälle a. n. g.

10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03 Ofenschlacke

10 09 05* Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 09 05 fallen

10 09 07* Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08 Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 09 07 fallen

10 09 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

10 09 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12 andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 171 – Drucksache 15/2957

10 09 15 fallen

10 09 99 Abfälle a. n. g.

10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03 Ofenschlacke

10 10 05* Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 10 05 fallen

10 10 07* Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08 Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 10 07 fallen

10 10 09* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11* andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12 andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13* Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14 Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15* Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 10 15 fallen

10 10 99 Abfälle a. n. g.

10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03 Glasfaserabfall

10 11 05 Teilchen und Staub

10 11 09* Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10 Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter
10 11 09 fällt

10 11 11* Altglas in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B.
aus Elektronenstrahlröhren)

10 11 12 Altglas mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

10 11 13* Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

Drucksache 15/2957 – 172 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

10 11 14 Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
11 13 fallen

10 11 15* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
11 15 fallen

10 11 17* Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe
enthalten

10 11 18 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 11 19* feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

10 11 20 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99 Abfälle a. n. g.

10 12 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen
Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 12 03 Teilchen und Staub

10 12 05 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06 Verworfene Formen

10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem
Brennen)

10 12 09* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
12 09 fallen

10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99 Abfälle a. n. g.

10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und
Erzeugnissen aus diesen

10 13 01 Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 173 – Drucksache 15/2957

10 13 04 Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09* Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10 Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die
unter 10 13 09 fallen

10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10
13 12 fallen

10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99 Abfälle a. n. g.

10 14 Abfälle aus Krematorien

10 14 01* Quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11 ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN
OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON
METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-
HYDROMETALLURGIE

11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung
von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung,
Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05* saure Beizlösungen

11 01 06* Säuren a. n. g.

11 01 07* alkalische Beizlösungen

11 01 08* Phosphatierschlämme

11 01 09* Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 10 Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09
fallen

11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

Drucksache 15/2957 – 174 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

11 01 13* Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14 Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15* Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen,
die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99 Abfälle a. n. g.

11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02* Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03 Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05* Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe
enthalten

11 02 06 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme
derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99 Abfälle a. n. g.

11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01* Cyanidhaltige Abfälle

11 03 02* andere Abfälle

11 05 Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01 Hartzink

11 05 02 Zinkasche

11 05 03* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04* Gebrauchte Flussmittel

11 05 99 Abfälleang.

12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN
FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND
MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON
METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 175 – Drucksache 15/2957

12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der
physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen
und Kunststoffen

12 01 01 Eisenfeil- und –drehspäne

12 01 02 Eisenstaub und –teile

12 01 03 Metallfeil- und –drehspäne

12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06* Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und
Lösungen)

12 01 07* Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und
Lösungen)

12 01 08* Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09* Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10* Synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12* Gebrauchte Wachse und Fette

12 01 13 Schweißabfälle

12 01 14* Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15 Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16* Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18* ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19* Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20* Gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21 Gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01
20 fallen

12 01 99 Abfälle a. n. g.

12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01* wässrige Waschflüssigkeiten

Drucksache 15/2957 – 176 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

12 03 02* Abfälle aus der Dampfentfettung

13 ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN
(AUSSER SPEISEÖLE UND ÖLABFÄLLE, DIE UNTER DIE
KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

13 01 Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01* Hydrauliköle, die PCB
78 enthalten

13 01 04* chlorierte Emulsionen

13 01 05* Nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09* chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10* Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11* Synthetische Hydrauliköle

13 01 12* Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13* andere Hydrauliköle

13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04* chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05* Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06* Synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07* Biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08* andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01* Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06* Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit
Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07* Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08* Synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09* Biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10* andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

78 Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 177 – Drucksache 15/2957

13 04 Bilgenöle

13 04 01* Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02* Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03* Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01* feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02* Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03* Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06* Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07* öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08* Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07 Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01* Heizöl und Diesel

13 07 02* Benzin

13 07 03* andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08 Ölabfälle a. n. g.

13 08 01* Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02* andere Emulsionen

13 08 99* Abfälle a. n. g.

14 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN
UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und
Aerosoltreibgasen

14 06 01* Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

14 06 02* andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03* andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04* Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05* Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

Drucksache 15/2957 – 178 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER,
FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (a. n. g.)

15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler
Verpackungsabfälle)

15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03 Verpackungen aus Holz

15 01 04 Verpackungen aus Metall

15 01 05 Verbundverpackungen

15 01 06 gemischte Verpackungen

15 01 07 Verpackungen aus Glas

15 01 09 Verpackungen aus Textilien

15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11* Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B.
Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher
und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS
AUFGEFÜHRT SIND

16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler
Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der
Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03 Altreifen

16 01 04* Altfahrzeuge

16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile
enthalten

16 01 07* Ölfilter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 179 – Drucksache 15/2957

16 01 08* Quecksilberhaltige Bestandteile

16 01 09* Bestandteile, die PCB enthalten

16 01 10* Explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

16 01 11* Asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12 Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13* Bremsflüssigkeiten

16 01 14* Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15 Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16 Flüssiggasbehälter

16 01 17 Eisenmetalle

16 01 18 Nichteisenmetalle

16 01 19 Kunststoff

16 01 20 Glas

16 01 21* Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01
11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22 Bauteile a. n. g.

16 01 99 Abfälle a. n. g.

16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10* Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11* Gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte
Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

16 02 12* Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13* Gefährliche Bestandteile
79 enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14 Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13
fallen

79 Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und
unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus
Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

Drucksache 15/2957 – 180 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 02 15 fallen

16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03* Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04 Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 03 fallen

16 03 05* Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06 Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 05 fallen

16 04 Explosivabfälle

16 04 01* Munition

16 04 02* Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03* andere Explosivabfälle

16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04* Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich
Halonen)

16 05 05 Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) mit Ausnahme derjenigen,
die unter 15 01 10 und 16 05 04 fallen

16 05 06* Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07* Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten

16 05 08* Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen
oder solche enthalten

16 05 09 Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05
07 oder 16 05 08 fallen

16 06 Batterien und Akkumulatoren

16 06 01* Bleibatterien

16 06 02* Ni-Cd-Batterien

16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 181 – Drucksache 15/2957

16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06* getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern
(außer 05 und 13)

16 07 08* ölhaltige Abfälle

16 07 09* Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99 Abfälle a. n. g.

16 08 Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01 Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium,
Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02* Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle
80 oder deren

Verbindungen enthalten

16 08 03 Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen
enthalten, a. n. g.

16 08 04 Gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

16 08 05* Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06* Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07* Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09 Oxidierende Stoffe

16 09 01* Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat

16 09 02* Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03* Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid

16 09 04* Oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 01* wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 02 wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03* wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

80 Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer,
Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und
Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche
Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche
Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.

Drucksache 15/2957 – 182 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

16 10 04 wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01* Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus
metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus
metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03* andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen
Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05* Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen,
die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen
mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON
VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01 Beton

17 01 02 Ziegel

17 01 03 Fliesen und Keramik

17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und
Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen,
die unter 17 01 06 fallen

17 02 Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01 Holz

17 02 02 Glas

17 02 03 Kunststoff

17 02 04* Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 183 – Drucksache 15/2957

17 03 01* Kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01 Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02 Aluminium

17 04 03 Blei

17 04 04 Zink

17 04 05 Eisen und Stahl

17 04 06 Zinn

17 04 07 gemischte Metalle

17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10* Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11 Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und
Baggergut

17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01* Asbesthaltiges Dämmmaterial

17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche
Stoffe enthält

17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03
fällt

17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe

Drucksache 15/2957 – 184 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

17 08 Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01* Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01* Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02* Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige
Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige
Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die
gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER
TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE
KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER
UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung
von Krankheiten beim Menschen

18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer
18 01 03)

18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und
Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei
Tieren

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 185 – Drucksache 15/2957

18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 02 02)

18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht
keine besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 05* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06 Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN,
ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE
DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN
GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06* wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige
flüssige Abfälle

19 01 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10* Gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 01 11 fallen

19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19 Wirbelbettsand

Drucksache 15/2957 – 186 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

19 01 99 Abfälle a. n. g.

19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen
(einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03 Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen
bestehen

19 02 04* Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfallstoff enthalten

19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07* Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09
fallen

19 02 11* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99 Abfälle a. n. g.

19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle81

19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte82 Abfälle

19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01 verglaste Abfälle

19 04 02* Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03* nicht verglaste Festphase

81 Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit
gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische
Beschaffenheit des Abfalls (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die
chemischen Eigenschaften zu berühren.

82 Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder
langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nicht gefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt
wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 187 – Drucksache 15/2957

19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99 Abfälle a. n. g.

19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen
Abfällen

19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und
pflanzlichen Abfällen

19 06 99 Abfälle a. n. g.

19 07 Deponiesickerwasser

19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02 Sandfangrückstände

19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 06* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07* Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08* Schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -
fette enthalten

19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 08 09 fallen

19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die

Drucksache 15/2957 – 188 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von
industriellem Abwasser enthalten

19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99 Abfälle a. n. g.

19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch
oder industriellem Brauchwasser

19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04 Gebrauchte Aktivkohle

19 09 05 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99 Abfälle a. n. g.

19 10 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01 Eisen und Stahlabfälle

19 10 02 NE-Metall-Abfälle

19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 10 03 fallen

19 10 05* Staub und andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06 Staub und andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01* Gebrauchte Filtertone

19 11 02* Säureteere

19 11 03* wässrige flüssige Abfälle

19 11 04* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 189 – Drucksache 15/2957

19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten

19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99 Abfälle a. n. g.

19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren,
Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01 Papier und Pappe/Karton

19 12 02 Eisenmetalle

19 12 03 Nichteisenmetalle

19 12 04 Kunststoff und Gummi

19 12 05 Glas

19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08 Textilien

19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)

19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen
Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 13 01 fallen

19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 13 03 fallen

19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe
enthalten

Drucksache 15/2957 – 190 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 13 05 fallen

19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von
Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von
Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE
GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE
AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT
GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01 Papier und Pappe/Karton

20 01 02 Glas

20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10 Bekleidung

20 01 11 Textilien

20 01 13* Lösemittel

20 01 14* Säuren

20 01 15* Laugen

20 01 17* Fotochemikalien

20 01 19* Pestizide

20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 23* Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

20 01 25 Speiseöle und –fette

20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe
enthalten

20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen,
die unter 20 01 27 fallen

20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 191 – Drucksache 15/2957

20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 31* Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03
fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien
enthalten

20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33
fallen

20 01 35* Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile
83

enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen,
die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35

20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39 Kunststoffe

20 01 40 Metalle

20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfällen)

20 02 01 Kompostierbare Abfälle

20 02 02 Boden und Steine

20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle

20 03 Andere Siedlungsabfälle

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02 Marktabfälle

20 03 03 Straßenkehricht

83 Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. unter 16 06 aufgeführte und
als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus
Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.

Drucksache 15/2957 – 192 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

20 03 04 Fäkalschlamm

20 03 06 Abfälle aus der Kanalisationsreinigung

20 03 07 Sperrmüll

20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 193 – Drucksache 15/2957

TEIL 3

Liste A (Anlage II des Basler Übereinkommens)

Abfälle von Anhang 4, Teil I des Beschlusses C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung
des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind.

Y46 Haushaltsabfälle

Y47 Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen

Liste B

Abfälle von Anhang 4, Teil II des Beschlusses C(2001) 107 des OECD-Rates zur Änderung
des Beschlusses C(92) 39/final über die Überwachung der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind. Die unter den Einträgen AB
130, AC 250, AC 260 und AC 270 aufgeführten Abfälle wurden gestrichen, da sie gemäß
dem Verfahren nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG als nicht gefährlich eingestuft
wurden und damit nicht unter das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 37 fallen.

Metallhaltige Abfälle

AA 010 261900 Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und
Stahlherstellung84

AA 060 262050 Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

AA 190 810420
ex 810430

Brennbare und selbstentzündliche Abfälle und Schrott aus
Magnesium oder solche, die bei Berührung mit Wasser
gefährliche Mengen brennbarer Gase emittieren

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und
organischen Stoffen

AB 030 Andere Abfälle als solche aus Systemen auf Cyanidbasis aus der
Oberflächenbehandlung von Metallen

AB 070 Gießereisand

AB 120 ex 281290 Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene anorganische
Halogenidverbindungen

ex 3824

AB 150 ex 382490 Nichtraffiniertes Calciumsulfit und Calciumsulfat aus der
Rauchgasentschwefelung

Vorwiegend organische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und
anorganischen Stoffen

AC 020 Bituminöses, anderweitig nicht angegebenes oder einbezogenes
Material (Asphaltabfall)

84 Diese Aufzählung umfasst Abfälle in Form von Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder,
Stäube, Schlämme und Kuchen, sofern diese anderweitig nicht ausdrücklich genannt sind.

Drucksache 15/2957 – 194 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

AC 060 ex 381900 Hydraulikflüssigkeit

AC 070 ex 381900 Bremsflüssigkeit

AC 080 ex 382000 Frostschutzmittel

AC 150 Fluorchlorkohlenwasserstoffe

AC 160 Halone

AC 170 ex 440310 Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Stoffe enthalten können

AD 090 ex 382490 Anderweitig nicht aufgeführte oder eingeschlossene Abfälle aus
der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
reprographischen oder photographischen Materialien

AD 100 Abfälle aus Systemen auf anderer als Cyanidbasis, die bei der
Oberflächenbehandlung von Kunststoffen anfallen

AD 120 ex 391400 Ionenaustauschharze
ex 3915

AD 150 Als Filter verwendete, natürlich vorkommende organische Stoffe
(z. B. Biofilter)

Vorwiegend anorganische Stoffe enthaltende Abfälle, eventuell vermischt mit Metallen und
organischen Stoffen

RB 020 ex 6815 Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen
Eigenschaften wie Asbest

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 195 –

Drucksache 15/2957

ANHANG VI

Formblatt für Einrichtungen mit Vorabgenehmigung (Artikel 15)
zuständige

Behörde

Empfänger Abfallarten Geltungszeitraum Insgesamt

vorabgenehmigte

Menge

Name und Nr. der

Verwertungsanlage

Anschrift Verwertungsmethode

(+R-Code

OECD Beginn Ende (Tonnen

Drucksache 15/2957 – 196 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG VII

BEGLEITINFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN,
DIE IN ANHANG III AUFGEFÜHRTE UND ZUR VERWERTUNG BESTIMMT SIND (ARTIKEL 19)

Abfallerzeuger, neuer Abfallerzeuger oder Abfallsammler (Name, Anschrift, Telefon,
Fax, Email):
Kontaktperson:
Für die Verbringung zuständige Person (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email):
Kontaktperson:
Empfänger (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email):
Kontaktperson:
Besitzer der Abfälle (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email):
Kontaktperson:
Übliche kommerzielle Bezeichnung des
Abfalls:
Quantität (kg/l):

OECD-Einstufung :

EWL-Code:
Verwertungstätigkeit (oder Beseitigungstätigkeit, falls relevant):
Transportunternehmen (Name, Anschrift, Telefon, Fax, Email und Kontaktperson):
Verkehrsträger:
Ausfuhr-/Durchfuhr-/Empfängerstaat:
Durchfuhr Ausfuhr Empfänger

Einschließung:
Nachweis für einen Vertrag zwischen der für die Verbringung zuständigen Person und
dem Empfänger:
Beginn der Verbringung :
Unterschrift vor Beginn der Verbringung:
Abfallerzeuger, neuer Abfallerzeuger oder Abfallsammler (Datum) Für die
Verbringung zuständige

Person (Datum)
Unterschrift bei Entgegennahme der Abfälle:
Abfallbesitzer (Datum) Empfänger (Datum):

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 197 – Drucksache 15/2957

ANHANG VIII

IN Anhang A, B und C des StockholmER Übereinkommens aufgelistete Abfälle

Aldrin CAS Nr.: 309-00-2

Chlordan CAS-Nr.: 57-74-9

Dieldrin CAS-Nr.: 60-57-1

Endrin CAS-Nr.: 72-20-8

Heptachlor CAS-Nr.: 76-44-8

Hexachlorbenzol (HCB) CAS-Nr.: 118-74-1

Mirex CAS-Nr.: 2385-85-5

Toxaphen CAS-Nr.: 8001-35-2

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-
chlorphenyl)ethan)

CAS-Nr.: 50-29-3

polychlorierte Biphenyle (PCB)

polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD)

Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)

(PCB, Dioxine und Durane haben keine eigene CAS-Nummer, da sie „Molekülfamilien“ sind.
Es gibt 209 verschiedene Arten von PCB, rund 175 Dioxine und rund 100 Furane).

Drucksache 15/2957 – 198 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ANHANG IX

Leitlinien für einen Umweltgerechten umgang (Artikel 42)

I. AUF DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN DES GEÄNDERTEN BASLER
ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN
VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG
VERABSCHIEDETE LEITLINIEN:

1. Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus der
Biomedizin und der Krankenpflege (Y1; Y3)85.

2. Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus
Bleiakkumulatoren86.

3. Technische Leitlinien für den umweltgerechten Umgang mit Abfällen aus der
vollständigen und teilweisen Demontage von Schiffen87.

85 Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

86 Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

87 Verabschiedet auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 199 – Drucksache 15/2957

ANHANG X

Zusätzlicher Fragebogen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 54(2)

Art. 12(1)(a) Angaben zu Maßnahmen zum generellen oder teilweisen Verbot der Verbringung von Abfällen
zwischen Mitgliedstaaten

Anwendung der Grundsätze der Beseitigung in Nähe des Entstehungsortes, des Vorrangs für die
Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene im
Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG

Wurde diese Bestimmung angewandt? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen:

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Zusätzliche Bemerkungen:

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------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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Angaben zu prinzipillen Einwänden gegen jede Verbringung von Abfällen zwischen
Mitgliedstaaten

Anwendung der Grundsätze der Beseitigung in Nähe des Entstehungsortes, des Vorrangs für die
Verwertung und der Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene im
Einklang mit der Richtlinie 75/442/EWG

Wurde diese Bestimmung angewandt? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Angaben zu den betreffenden Maßnahmen:

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Zusätzliche Bemerkungen:

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Drucksache 15/2957 – 200 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Art. 12(3) Angaben zu Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Beseitigung in Nähe
des Entstehungsortes, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie

Bei Produktion von gefährlichen Abfällen in einem Mitgliedstaat, der Ausfuhrstaat ist, in so
geringen Gesamtmengen pro Jahr, dass die Anwendung der Bestimmung für neue spezialisierte
Beseitigungseinrichtungen unökonomisch wäre

Haben Sie einen Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß
Artikel 12(3)

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Wurden Sie von einem Mitgliedstaat ersucht, diese Ausnahme anzuwenden? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, füllen Sie bitte Tabelle 1 aus und beschreiben Sie etwaige bilaterale Lösungen gemäß
Artikel 12(3)

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Art. 12(1)(e) Angaben zu Einwänden gegen geplante Verbringungen

wegen mangelnder Vereinbarkeit mit der Richtlinie 75/442/EWG

Wurde diese Bestimmung angewandt?Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 2 ausfüllen.

Art. 15 Angaben zu Beschlüssen zuständiger Behörden mit Rechtsbefugnis über
Verwertungseinrichtungen, keine Einwände gegen die Verbringung bestimmter Abfallarten in
bestimmte Verwertungseinrichtungen zu erheben

Gab es einschlägige Fälle? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 3 ausfüllen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 201 – Drucksache 15/2957

Art. 34 Angaben zum System der Mitgliedstaaten für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung
von Abfällen auf ihrem Hoheitsgebiet

Gibt es ein System für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen auf dem
Hoheitsgebiet? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls es ein solches System gibt, wenden Sie dann das in Titel II und VII der Verordnung
vorgesehene System an? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls Sie ein anderes als das in Titel II und VII der Verordnung vorgesehene System anwenden,
bitte Angaben zu diesem System:

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-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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Art. 26 und
53(1)

Angaben zur illegalen Verbringung von Abfällen

Gab es einschlägige Fälle? Ja Nein

(Bitte entsprechend ankreuzen)

Falls ja, bitte Tabelle 4 ausfüllen.

Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung der illegalen Verbringung von Abfällen sowie zur
Bestrafung von Verstößen gegen diese Bestimmungen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften

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Art. 7 Angaben zu finanziellen Garantien oder gleichwertigen Versicherungen zur Deckung der Kosten
für die Verbringung von Abfällen, die unter diese Verordnung fallen, einschließlich der in den
Artikeln 24 und 26 genannten Fällen, sowie für Beseitigung- oder Verwertungstätigkeiten

Beschreiben Sie bitte im Einzelnen das gemäß diesem Artikel eingerichtete nationale System.

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Drucksache 15/2957 – 202 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Art. 56 Angaben zu den durch die Mitgliedstaaten benannten
Zolldienststellen mit Zuständigkeit für die Verbringung
von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft

Füllen Sie bitte Tabelle 5 aus

Hinweise für das Ausfüllen der Tabellen:

Auf die D- und R-Codes wird in den Anhängen IIA und IIB der Richtlinie
75/442/EWG, in der geänderten Fassung, verwiesen.

Auf die Abfallcodes wird in den Anhängen III, IV und IVA dieser Verordnung in der
geänderten Fassung verwiesen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 203 –

Drucksache 15/2957

Tabelle 1
ANGABEN ZU AUSNAHMEN HINSICHTLICH DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER BESEITIGUNG IN NÄHE DES

ENTSTEHUNGSORTES, DES VORRANGS FÜR DIE VERWERTUNG UND DER ENTSORGUNGSAUTARKIE (Artikel 12(3))
Abfallcode Menge

(in Tonnen)
Einfuhrland (I)

Ursprungsland (O)
Beseitigungstätigkeit(en)

(endgültige Beseitigung)
D-Code

Übertragung an die
Kommission

(Ja/Nein)

Drucksache 15/2957
– 204 –

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Tabelle 2
EINWÄNDE GEGEN GEPLANTE VERBRINGUNGEN (Artikel 12(1)(e)

GRÜNDE FÜR DIE
EINWÄNDE

(Bitte entsprechend ankreuzen)

EINRICHTUNG
(endgültige Beseitigung)

Abfallcode Abfallme
nge

(in
Tonnen)

Durchfuhrstaat (T)/
Ursprungsland (O)

Art.
12(1)(e)

(i)

Art.
12(1)(e)

(ii)

Art.
12(1)(e)

(iii)

Name
(bei Art.12(1)(e)(ii))

Beseitigungst
ätigkeit(en)

D-Code

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 205 –

Drucksache 15/2957

Tabelle 3
BESCHLÜSSE ZUSTÄNDIGER BEHÖRDEN MIT RECHTSBEFUGNIS ÜBER VERWERTUNGSEINRICHTUNGEN, KEINE EINWÄNDE

GEGEN DIE VERBRINGUNG BESTIMMTER ABFALLARTEN IN BESTIMMTE VERWERTUNGSEINRICHTUNGEN ZU ERHEBEN
(ARTIKEL 15)

Verwertungseinrichtung Abfallarten (Code) Zeitraumzuständige Behörde
Name Anschrift Verwertungstätigkeit

en
R-Code

angewandte Technologien Von bis
Rücknahme

(Datum)

Drucksache 15/2957
– 206 –

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Tabelle 4
ANGABEN ZUR ILLEGALEN VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN (Artikel 26 und 53 Absatz 1)

Verantwortlicher für die Illegalität
(Bitte entsprechend ankreuzen)

Abfallarten
(Code)

Menge
(in

Tonnen)

Einfuhrland (I)
Ursprungsland (O)

Begründung der Illegalität
(evt. Verweis auf Artikel, gegen die verstoßen wurde)

Notifizi
erende

Person

Empfänger Andere

ergriffene
Maßnahmen

einschließlich
möglicher

Sanktionen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
– 207 –

Drucksache 15/2957

Tabelle 5
ANGABEN ZU DEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN BENANNTEN ZOLLDIENSTSTELLEN MIT ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE VERBRINGUNG

VON ABFÄLLEN IN DIE BZW. AUS DER GEMEINSCHAFT (Artikel 56)
Zolldienststelle

Stelle Ort kontrollierte Einfuhr-/Ausfuhrländer

Drucksache 15/2957 – 208 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage 2

Entschließungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIEGRÜNENzu demVorschlag für eineVerordnung des
Europäischen Parlamentes und des Rates über die Verbrin-
gung von Abfällen
KOM (2003) 379 endg.; Ratsdok. 11145/03
I. Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:
Der Vorschlag zur Novellierung der EU-Abfallverbringungs-
verordnung wird grundsätzlich begrüßt, denn sie schafft eine
HarmonisierungderAbfalllisten, eineVereinfachungdesNo-
tifizierungsverfahrens sowie die Aufnahme zusätzlicher Ein-
wandsgründe gegen eine geplanteVerbringung vonAbfällen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
sich im Europäischen Rat für eine weitere Verbesserung der
Einwandsgründe bei der Verbringung von Abfällen zur Ver-
wertung einzusetzen, um Ökodumping entgegenwirken zu
können. Grundsätzliches Ziel muss allerdings sein, dass die
EU-Kommission im Rahmen der Strategie für Abfallver-
meidung und -recycling Vorschläge für eine Anhebung von
EU-weiten Verwertungsstandards entwickelt, durchsetzt und
fürderenUmsetzungsorgt.BiszurErreichungdiesesZiels sind
insbesondere folgende Einwandsgründe zu berücksichtigen,
d. h. einer Verbringung darf widersprochenwerden, wenn:
1. der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Ab-

fall, der geschätzteWert der letztlich verwertbaren Stoffe,
die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseiti-
gung des nicht verwertbaren Anteils, der Heizwert der
Abfälle, die Vermischung mit anderen Abfällen, der
Schadstoffgehalt der Abfälle oder die mit der Ausschleu-
sung von Schadstoffen in Produkte verbundenen Gefah-
ren eine Verwertung unter wirtschaftlichen und/oder öko-
logischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen;

2. die Verbringung der Abfälle nicht zur Verwertung, son-
dern zur Beseitigung bestimmt ist;

3. die betreffenden Abfälle, die zur Vermischung, zur Re-
konditionierung, zur Umladung oder zu sonstigen Maß-
nahmen bestimmt sind, nicht einer endgültigen Verwer-
tung unterworfen werden;

4. nationale Umweltvorschriften ausgehebelt werden könn-
ten;

5. gemischter Siedlungsabfall aus privaten Haushaltungen
verbracht würde;

6. abfallrelevante Übergangsfristen der EU-Beitrittsstaaten
bestehen.

Berlin, den 13. Januar 2004
Begründung:
Die EU-Abfallverbringungsverordnung hat entscheidenden
Einfluss auf die Ordnung des deutschen Abfallmarktes. Ab-
fälle sind von ihrer Art und Menge her kein Gut wie jedes an-

dere, das dem freien Handelsverkehr unterworfen werden
könnte. Deshalb regelt die Abfallverbringungsverordnung die
Modalitäten, die beim Export von Abfällen einzuhalten sind.
Die Entwicklung von Verwertungsmöglichkeiten wird sich
nur dann für die Abfallwirtschaft auszahlen, wenn die hohen
nationalen Standards zur Grundlage für den Export gemacht
werden können. Die Entwicklung einer nachhaltigen Stoff-
wirtschaft ist außerdem abhängig von der Fantasie der Abfall-
besitzer und der Bereitschaft zu investieren. Im Beseitigungs-
sektor gibt es klare und eindeutige rechtlicheVorgaben, die für
die Verwertung vonAbfällen noch fehlen, und da auf europäi-
scher Ebene Unklarheiten bezüglich der Fragen Verwertung
und Beseitigung bestehen, die immer wieder zur Klagen vor
dem EuGH führen, bietet die EU-Abfallverbringungsverord-
nung eine Gelegenheit, Standards zu setzen, die auch Rück-
wirkungen auf die nationale Gesetzgebung haben werden.
Insbesondere sollen die Interessen der deutschen Wirtschaft,
sowohl die Importe als auch die Exporte von verwertbaren
Abfällen betreffend, gebührend berücksichtigt werden.
Die Kommission stellt in der Begründung zu der Abfallver-
bringungsverordnung selbst fest:
„Sowohl auf Ebene der Gemeinschaft als auch auf Ebene der
Mitgliedstaaten werden Strategien entwickelt, um die Wie-
derverwendung und Verwertung von Abfällen zu fördern.
Allerdings gibt es, abgesehen von der Müllverbrennung,
kaum gemeinschaftsrechtliche Umweltvorschriften in Bezug
auf die Verwertung von Abfällen. Deshalb werden Abfälle in
der Regelwohl den kostengünstigsten und damitwahrschein-
lich auch ökologisch geringwertigsten Lösungen zugeführt.
Über die tatsächlichen Abfallströme sind allerdings nur we-
nig faktische Daten verfügbar. In dieser besonderen Situation
kann das Fehlen gemeinschaftsrechtlicher Umweltschutz-
standards in Kombination mit freiem Handel dazu führen,
dass Anlagen und Behandlungsmethoden von hoher ökologi-
scher Leistungsfähigkeit vomMarkt gedrängt und die in den
Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zur Umset-
zung hoher Umweltschutzstandards bei der Abfallverwer-
tung untergraben werden.…“
Die Beschlüsse des Europäischen Parlamentes zeigen eine
deutliche Entwicklung des europäischen Abfallrechtes auf
eine stärkere Beachtung umweltrelevanter Vorgaben bei der
Abfallverbringung innerhalb und außerhalb der EU, die voll
und ganz unterstützt werden sollte.

Anlage 3

Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem
Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments
und des Rates über die Verbringung von Abfällen
KOM (2003) 379 endg.; Ratsdok. 11145/03
Der Ausschuss wolle beschließen:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit empfiehlt dem Deutschen Bundestag, folgender Ent-
schließung zuzustimmen:

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)190** neu

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)216**

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 209 – Drucksache 15/2957

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Infolge der internationalen Entwicklungen im Rahmen des
Basler Übereinkommens und der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) legte
die EuropäischeKommission 1990 denVorschlag für die der-
zeit geltende Verordnung 259/93/EWG vom 1. Februar 1993
über die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der
Europäischen Gemeinschaft vor.
Aufgrund von Entwicklungen im Rahmen des Basler Über-
einkommens – insbesondere die Verabschiedung von zwei
detaillierten Abfalllisten als neue Anlagen VIII und IX des
Übereinkommens im November 1998 – sah sich die OECD
dazu veranlasst, ihren Beschluss von 1992 zu überarbeiten,
umListen und bestimmte andereVorschriftenmit demBasler
Übereinkommen in Einklang zu bringen. Als Ergebnis der
Überarbeitung wurde der Beschluss C(2001)107 des OECD-
Rates vom 14. Juni 2001 angenommen. Zur Umsetzung des
Beschlusses in der Gemeinschaft war daher eine Überarbei-
tung der Verordnung rechtlich notwendig.
Die Europäische Kommission legte daher am 30. Juni 2003
eine Änderung der zehn Jahre alten und derzeit geltenden
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von
Abfällen (in der, in die und aus der Gemeinschaft) vor.
Am 19. November 2003 hat sich das Europäische Parlament
in erster Lesung mit dem Verordnungsvorschlag befasst und
zahlreiche Änderungen beschlossen.
Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich den von der
Kommission vorgelegten Vorschlag zur Novellierung der
EG-AbfVerbrV. Es ist sinnvoll, die EG-AbfVerbrV an die
heutigen Erfordernisse anzupassen. Der Vorschlag beseitigt
Probleme, die bei Anwendung, Verwaltung und Durchset-
zung der Verordnung von 1993 aufgetreten sind und erhöht
die Rechtssicherheit. Des Weiteren wird eine Vereinfachung
des Notifizierungsverfahrens und eine Harmonisierung im
Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfäl-
len sowie bei den zugrundeliegenden Abfallisten geschaffen.
Diese Maßnahmen sind im Sinne des Bürokratieabbaus, da
sie zu einer Effizienzsteigerung im Bereich des Vollzuges
führen und somit Behörden und Unternehmen entlasten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung

auf,
1. sich im Europäischen Rat - über den Vorschlag der Kom-

mission hinaus - für eine Verbesserung des Einwands-
systems einzusetzen. Es ist erforderlich, dass einer Ver-
bringung bei folgenden zusätzlichen Einwandsgründen
widersprochen werden darf:
– wenn die Verbringung von der zuständigen Behörde

entgegen der Notifizierung als Beseitigung und nicht
als Verwertung eingestuft wird („Einwand des
falschen Verfahrens“). Durch eine Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Einwand-
serhebung in diesem Fall zwar bereits möglich, aber
die klare Aufnahme dieses Einwandes würde zu mehr
Rechtssicherheit führen.

– wenn nationale Umweltvorschriften umgangen wer-
den könnten. Diese Regelung sollte in Kraft treten,
wenn keine verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen

Standards vorliegen und die nationalen Maßstäbe in
Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie
75/442 EG stehen. Dies ist der einzige effektive Weg,
umÖkodumping zu unterbinden.

2. sich dafür einzusetzen, dass im Verordnungsentwurf der
Europäische Kommission daran festgehalten wird, dass
die zur Verwertung bestimmten „grün gelisteten“, d. h.
nicht gefährlichen Abfälle gemäß der Liste in Anhang III
des Verordnungsentwurfes weiterhin nur der Informati-
onspflicht unterliegen. Die Ausdehnung der Notifizie-
rungspflicht auf nicht gefährliche Abfälle würde enorme
bürokratische Lasten für Behörden und Unternehmen mit
sich bringen, die mit den vorhandenen Personalmitteln
nicht zu bewältigen sind. DesWeiteren ist nicht zu erwar-
ten, dass dieser Mehraufwand zu einer besseren Umset-
zung der ökologischen Ziele der EG-AbfVerbrV führen
wird.

3. sich dafür einzusetzen, dass in Artikel 3 Abs. 4 die Rege-
lungen für Abfälle zur Laboranalyse um solche für Ver-
suchszwecke im Technikumsmaßstab zu ergänzen. Für zu
Versuchszwekken verbrachte Abfälle sollte geregelt wer-
den, dass in dafür zugelassenen Anlagen zur Verwertung
oder Beseitigung die verbrachte Menge das Zehnfache
betragen kann.

4. darauf hinzuwirken, dass die Festlegung einer Rangfolge
für die notifizierende Person in Artikel 4 – wie im bisheri-
gen Recht – entfallen. In Artikel 4 ist das Verfahren der
vorherigen schriftlichen Notifizierung und Genehmigung
auf die zuständige Behörde am Versand- und Bestim-
mungsort zu beschränken und für die zur Durchfuhr zu-
ständigen Behörden ist ausschließlich die stillschwei-
gende Genehmigung („Tacit consent“) festzulegen.

Anlage 4

Entschließungsantrag der Abgeordneten Birgit Homburger,
Angelika Brunkhorst, Michael Kauch und der Arbeitsgruppe
der FDP-Bundestagsfraktion im Ausschuss für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über
die Verbringung von Abfällen
KOM (2003) 379 endg.; Ratsdok. 11145/03
Der Ausschuss wolle beschließen:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit empfiehlt dem Deutschen Bundestag, folgender Ent-
schließung zuzustimmen:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am
30. Juni 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von
Abfällen vorgelegt, mit der die Verordnung (EWG) 259/93

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)191**

Drucksache 15/2957 – 210 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

des Rates über die Verbringung von Abfällen in der, in die
und aus der Gemeinschaft (EG-Abfallverbringungsverord-
nung, EG-AbfVerbrV) novelliert werden soll.
Ziele des Vorschlags sind u. a.:
– den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates in

Gemeinschaftsrecht umzusetzen,
– Probleme zu lösen, die sich beim Vollzug der EG-

AbfVerbrV gezeigt haben und zugleich mehr Rechts-
klarheit zu schaffen sowie

– die Verordnung strukturell zu konsolidieren.
Das Europäische Parlament hat sich am 19. November 2003
in erster Lesung mit dem Verordnungsvorschlag befasst und
zahlreicheÄnderungen beschlossen. Insbesondere wurde be-
schlossen, auch für ungefährliche „grün gelistete“ Abfälle
eine Notifizierungspflicht vorzusehen.
Die Novellierung der Abfallverbringungsverordnung zeigt
erneut auf, wie wichtig es ist, zu EG-einheitlichen Standards
zu kommen und die Begrifflichkeiten eindeutig zu definie-
ren. Insbesondere muss dringend die Abgrenzung von Ab-
fällen zur Beseitigung von den Abfällen zur Verwertung
eindeutig geregelt werden, da sich an die Unterscheidungen
vielfältige Rechtsfolgen knüpfen und Abfallströme gelenkt
werden.
1. Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich den von

der Kommission vorgelegten Vorschlag zur Novellierung
der EG-AbfVerbrV. Es ist richtig, die EG-AbfVerbrV an
die heutigen Erfordernisse anzupassen, die globalen
Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung
von Abfällen zu harmonisieren und durch Klarstellungen
für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Dadurch kann ein
Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden, der zu
Effizienzsteigerungen im Rahmen des Vollzugs führen
und die betroffenen Behörden und Wirtschaftsunterneh-
men entlasten kann.

2. Der Deutsche Bundestag hält es für sinnvoll, dass der Ver-
ordnungsentwurf der Kommission daran festhält, zur
Verwertung bestimmte, „grün gelistete“, d. h. nicht
gefährliche Abfälle gemäß der Liste in Anhang III des
Verordnungsentwurfs bei der Verbringung weiterhin nur
der allgemeinen Informationspflicht (Bereithaltung
bestimmter Informationen und Mitführung bestimmter
Dokumente) zu unterwerfen.
Die Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Aus-
dehnung der Notifizierungspflicht auf diese nicht gefähr-
lichen Abfälle zur Verwertung sind abzulehnen. Die Aus-
dehnung ist aus ökologischen Gründen nicht geboten,
wenn nicht sogar kontraproduktiv, denn sie würde zu ei-
nem enormen bürokratischen Kontrollaufwand führen,
der schon aus Personalkapazitätsgründen nicht umsetzbar
wäre (vorhersehbares Vollzugsdefizit). Zudem würde er
unnötig Personal binden, das bei der Kontrolle wirklich
gefährlicher Abfälle fehlen würde.

3. Der Deutsche Bundestag bedauert, dass der Kommis-
sionsvorschlag – mit Ausnahme einer Genehmigungsfik-
tion seitens der Durchfuhrbehörde – keine stillschwei-
gende Genehmigung nach Ablauf einer 30-Tages-Frist
enthält. Eine solche Regelung ist in Artikel 8 Abs. 1 der

geltenden EG-AbfVerbrV für die Verbringung von Abfäl-
len zur Verwertung vorgesehen. Diese Regelung der still-
schweigenden Genehmigung aller zuständigen Behörden
hat in der Praxis zu einer erheblichen Verfahrensvereinfa-
chung geführt, Planungssicherheit für die betroffenen Un-
ternehmen gewährleistet und sollte beibehalten werden.

4. Die Aufnahme des vom Europäischen Parlament ge-
forderten besonderen Einwandsgrundes, dass ein Ver-
sandstaat der Versendung widersprechen kann, wenn der
Versandstaat über mindestens gleichwertige Verwer-
tungsstandards verfügt, wird vom Deutschen Bundestag
abgelehnt. Eine solche Regelung wäre praktisch nicht zu
vollziehen. Die von der EU-Kommission für diesen Fall
vorgesehenen Einwandsgründe sind ausreichend.

5. Die Aufnahme des vom Europäischen Parlament gefor-
derten besonderen Einwandsgrundes, wonach die Be-
hauptung, es handle sich um gemischte Siedlungsabfälle
aus privaten Haushaltungen, zur Untersagung der Ver-
bringung ausreicht, wird vom Deutschen Bundestag ab-
gelehnt. Dies dient erkennbar nur der Besitzstandswah-
rung kommunaler Betreiber von Hausmüllbeseitigungs-
anlagen (Anlagenauslastung).

6. Die Zweifelsfallregeln in Artikel 30 des Verordnungsent-
wurfs sieht derDeutscheBundestag kritisch. Insbesondere
dieVermutungdesArtikels 30Abs. 3 desVerordnungsent-
wurfs, dass es sich bei der Abfallbehandlung im Zweifel
um eine Beseitigung handele, wenn sich die Behörden am
Versand- und Bestimmungsort nicht einigen können, lehnt
der Deutsche Bundestag ab. Hierdurchwürde der Behörde
am Versandort eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnet.
Wollte die Behörde amVersandort erreichen, dass Abfälle
in bestimmten nahegelegenen – evtl. eigenen – Anlagen
beseitigtwürden, so könnte sie dies de facto schon dadurch
erreichen, dass sie die Abfälle als solche zur Beseitigung
einstuft und auf diesem Standpunkt verharrt. Die Abfälle
würden nach der Zweifelsfallregel dann als solche zur Be-
seitigung eingestuft. Die Behörde am Versandort könnte
dann den Einwand der Entsorgungsautarkie (Artikel 12
Abs. 1 (e), (i) des Verordnungsentwurfs) erheben.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

1. auf die weiteren Beratungen zur EG-AbfVerbrV in vor-
genanntem Sinne Einfluss zu nehmen,

2. in den europäischen Beratungen zur Weiterentwicklung
der europäischen Abfallpolitik auf eine eindeutige Ab-
grenzung von Abfällen zur Beseitigung von Abfällen zur
Verwertung allein über die hierfür einschlägige Abfall-
rahmenrichtlinie (75/442/EWG) hinzuwirken und hierbei
hohe ökologische Standards durchzusetzen und

3. dem Deutschen Bundestag vor den abschließenden Bera-
tungen im Ministerrat über ihre Verhandlungsstrategie
und den Verlauf der Verhandlungen zu berichten.

Berlin, den 13. Januar 2004
Abg. Birgit Homburger
Abg. Angelika Brunkhorst
Abg. Michael Kauch

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