BT-Drucksache 15/2864

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/2327- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2539, 15/2593- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich

Vom 1. April 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2864
15. Wahlperiode 01. 04. 2004

Bericht*)
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/2327 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren
Energien im Strombereich

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2539, 15/2593 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren
Energien im Strombereich

Bericht der Abgeordneten Marco Bülow, Doris Meyer (Tapfheim), Michaele Hustedt und
Angelika Brunkhorst

I.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN –Drucksache 15/2327 – wurde in der 87. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2004 zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, den Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, den
Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, den
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung und den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union überwiesen.
Der in Wortlaut und Begründung textgleiche Gesetzentwurf
der Bundesregierung – Drucksachen 15/2539, 15/2593 –
wurde in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages am
4. März 2004 zur federführenden Beratung an den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Ar-
beit, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und

Landwirtschaft, den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen, den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung und den Ausschuss für die An-
gelegenheiten der Europäischen Union überwiesen.

II.
Die Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 15/2327 – und der Bundes-
regierung – Drucksachen 15/2539, 15/2593 – zielen u. a.
darauf ab, insbesondere im Interesse des Klima- und Um-
weltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energiever-
sorgung zu ermöglichen, Natur und Umwelt zu schonen,
einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile
Energieressourcen zu leisten und dazu beizutragen, den An-
teil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum
Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr
2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Sie sollen das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29. März 2000
(BGBl. I S. 305) an die Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EG

*) Die Beschlussempfehlung zu den Gesetzentwürfen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 15/2327 – und der Bun-
desregierung – Drucksachen 15/2539, 15/2593 – wurde als Drucksache 15/2845 verteilt.

Drucksache 15/2864 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnen-
markt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33) sowie an die Nachhaltig-
keitsstrategie der Bundesregierung anpassen und dem Än-
derungsbedarf aufgrund der Erfahrungen mit dem
bisherigen Erneuerbare-Energien-Gesetz Rechnung tragen.
Die neu gefassten Vorschriften erstrecken sich weitgehend
auf den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas an die
Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, auf die
vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses
Stroms durch die Netzbetreiber sowie auf den bundesweiten
Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
Ferner soll im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie
2001/77/EG eine Bestimmung des Umweltauditgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490) geändert werden.
Die Drucksache 15/2539 enthält zusätzlich die Stellung-
nahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundes-
regierung, mit Drucksache 15/2593 wird die Gegenäuße-
rung der Bundesregierung zur Stellungnahme des
Bundesrates vorgelegt.

III.
Die mitberatenden Ausschüsse haben wie folgt votiert:
DerAusschuss fürWirtschaft undArbeit hatmit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen, denGesetzentwurf –Drucksache15/2327– in der
Fassung der Änderungsanträge (Anlagen 1 und 3) anzuneh-
men. Er hat ferner empfohlen, den Gesetzentwurf – Druck-
sache15/2539– für erledigt zu erklärenunddieUnterrichtung
durch die Bundesregierung – Drucksache 15/2593 – zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf – Drucksache 15/2539 – unter Berücksichti-
gung der Änderungsanträge (Anlagen 1 und 3) anzunehmen.
Er hat ferner empfohlen, den Gesetzentwurf – Drucksache
15/2327 – für erledigt zu erklären und die Unterrichtung
durch die Bundesregierung – Drucksache 15/2593 – zur
Kenntnis zu nehmen.
DerAusschuss fürVerkehr,Bau- undWohnungswesen hat
mit den Stimmen der Fraktionen SPDundBÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP empfohlen, die Gesetzentwürfe – Drucksachen
15/2327 und 15/2539 – in der Fassung der Änderungsanträge
(Anlagen 1 und 3) anzunehmen. Er hat ferner empfohlen, die
Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksache
15/2593 – zur Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den
Gesetzentwurf – Drucksache 15/2327 – in der Fassung der
Änderungsanträge (Anlagen 1 und 3) anzunehmen.Er hat fer-
ner empfohlen, den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2539 –

für erledigt zu erklären und die Unterrichtung durch die
Bundesregierung – Drucksache 15/2593 – zur Kenntnis zu
nehmen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, die Gesetz-
entwürfe – Drucksachen 15/2327 und 15/2539 – in der
Fassung der Änderungsanträge (Anlagen 1 und 3) anzuneh-
men. Er hat ferner empfohlen, die Unterrichtung durch die
Bundesregierung – Drucksache 15/2593 – zur Kenntnis zu
nehmen.

IV.
a) Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat am 8.März 2004 eine öffentlicheAnhörung zu
dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN – Drucksache 15/2327 – durchgeführt. Fol-
gende Einzelsachverständige und Institute, Verbände sowie
Organisationen haben im Rahmen der Anhörung zu dem Ge-
setzentwurf Stellung genommen:
– BernhardHillebrand,Rheinisch-Westfälisches Institut für

Wirtschaftsforschung (RWI), Essen,
– Prof. Dr.-Ing. Martin Kaltschmitt, Institut für Energetik

und Umwelt GmbH, Leipzig,
– Prof. Dr. Uwe Leprich, Institut für ZukunftsEnergieSys-

teme (IZES), Saarbrücken,
– Rechtsanwalt Dr. Reinhard Nierer, Rechtsanwälte Luther

Willma Buchholz Baierlein Nierer, Berlin,
– Dr. Knud Rehfeldt, Deutsche WindGuard GmbH, Varel,
– Prof. Dr. Wilhelm Ripl, Systeminstitut Aqua Terra e. V.

(SAT), Berlin,
– Prof. Dr. Walter Schulz, Energiewirtschaftliches Institut

an der Universität zu Köln (EWI),
– Dr. Frithjof Staiß, Zentrum für Sonnenenergie- und Was-

serstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW), Stutt-
gart,

– Bundesverband BioEnergie e. V. (BBE), Bonn,
– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Ber-

lin,
– BundesverbandDeutscherWasserkraftwerke e. V. (BDW),

München,
– Bundesverband Erneuerbare Energie e. V. (BEE), Pader-

born,
– Bundesverband WindEnergie e. V. (BWE), Osnabrück,
– Bund für Umwelt und Naturschutz e. V. (BUND), Berlin,
– Umweltbundesamt (UBA), Berlin,
– Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V. (VDEW),Berlin,
– Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft

e. V. (VIK), Essen,
– Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.

(VDMA), Frankfurt/Main,
– Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di),

Berlin.
DieErgebnisse derAnhörung sind in dieBeratungendesAus-
schusses eingeflossen. Das auf einer korrigierten Tonbandab-
schrift beruhende Protokoll der Anhörung (33. Sitzung des

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2864

Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit) sowie der Fragenkatalog und die zur Anhörung erbete-
nen bzw. unaufgefordert eingegangenen schriftlichen Stel-
lungnahmen (Ausschussdrucksachen 15(15)204, 15(15)224
bis 15(15)229, 15(15)231 bis 15(15)234, 15(15)237 bis
15(15)246) sind der Öffentlichkeit auch über das Internet zu-
gänglich.
b) Beratung im Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat die in Wortlaut und Begründung textgleichen Ge-
setzentwürfe der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Drucksache 15/2327 – und der Bundesregie-
rung – Drucksachen 15/2539, 15/2593 – in seiner Sitzung
am 31. März 2004 beraten.
Ein vor Eintritt in die Beratung von der Fraktion der FDP
unter Hinweis auf den sehr späten Eingang umfangreicher
Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen gestellter An-
trag auf Vertagung der Beratung wurde nach kurzer Aus-
sprache im Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurden zu den Gesetzentwürfen eine Reihe von Änderungs-
anträgen (Ausschussdrucksache 15(15)261, s. Anlage 1) und
die jeweiligen Einzelbegründungen hierzu (Ausschuss-
drucksache 15(15)263, s. Anlage 2) vorgelegt. Ferner hat die
Fraktion der SPD in die Ausschussberatung vier im Wesent-
lichen redaktionelle Korrekturen zu den Änderungsanträgen
Nr. 11, Nr. 16 und Nr. 19 (Anlage 1) eingebracht (Aus-
schussdrucksache 15(15)264, s. Anlage 3). Eine bereinigte
Fassung der ausführlichen Begründung der gleichlautenden
Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN – Drucksache 15/2327 – und der Bundesregie-
rung – Drucksachen 15/2539, 15/2593 – wurde zur Beratung
im Ausschuss vorgelegt (Ausschussdrucksache 15(15)265,
s. Anlage 4).
Von Seiten der Fraktion der SPD wurden die Vorteile des
Gesetzentwurfs hervorgehoben. Wenn man im Rahmen des
Emissionshandels von einer Reduzierung der CO2-Emissio-nen um einige Millionen Tonnen spreche, müsse man sich
bewusst machen, dass durch die erneuerbaren Energien be-
reits heute jährlich 50 Mio. Tonnen CO2 und weitere 50 Mio.Tonnen anderer Emissionen vermieden würden, was viel zu
selten erwähnt werde. Das EEG sei weltweit das erfolg-
reichste Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien,
das u. a. durch das World-Watch-Institute gelobt worden sei
und in vielen anderen Ländern kopiert werde. Andere Instru-
mente, die meistens nicht funktioniert hätten, würden mitt-
lerweile an das EEG angepasst. Es sei daher sehr wichtig,
dieses Instrument fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Auch im Zusammenhang mit der Diskussion über die Ver-
sorgungssicherheit würden die heimischen Energieformen,
Kohle und erneuerbare Energien, an Bedeutung gewinnen.
Die Vorräte an fossilen Energieträgern, insbesondere Öl und
Gas, lägen meist in Krisenregionen oder schwer zugäng-
lichen Gebieten. Angesichts künftiger Engpässe und unter
Anerkennung des Gebotes der Generationengerechtigkeit sei
es ein wichtiger Schritt in die Zukunft, die erneuerbaren
Energien in Deutschland stärker zu fördern. Die erneuerba-
ren Energien eröffneten auch die große Chance zu erkennen,

dass effektive Wirtschaftspolitik und Umwelt- bzw. Klima-
schutz keinen Widerspruch darstellten, sondern dass bei
ihrer Verknüpfung beide Seiten voneinander profitierten.
Genau dies sei bei dem nun vorgelegten schlüssigen Gesetz-
entwurf, der sich am Ziel einer Verdoppelung der Strom-
erzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010
orientiere, gelungen.
Man habe bei der Novellierung des EEG zwei Schwer-
punkte gesetzt. Bei dem Schwerpunkt Effizienz gehe es da-
rum zu verhindern, dass die Kosten des EEG nicht im glei-
chen Maße wie die Stromproduktion anstiegen. Effizienz
heiße aber auch, dass man die Anforderungen nicht so hoch
ansetzen dürfe, dass Branchen überfordert oder gar ruiniert
würden. Dies wäre das genaue Gegenteil von Fördereffi-
zienz. Der zweite Schwerpunkt liege im Bereich der Bio-
energie. Man habe in fast allen Bereichen die Degression
verschärft. Bei der Bioenergie habe man jedoch die Förder-
anreize erhöht, da sie bislang nicht ausreichend berücksich-
tigt worden sei. Damit werde sichergestellt, dass Bioenergie
einen hohen Stellenwert erreiche. Bei der Windkraft habe
man einen Mechanismus entwickelt, der die Kosteneffizienz
im Vergleich zum Regierungsentwurf noch verbessere.
Auch hinsichtlich der ökologischen Kriterien habe man, wie
beispielsweise bei der Wasserkraft, Regelungen gefunden,
die sicherstellten, dass Klimaschutz auch aktiver Umwelt-
schutz sei.
Man wolle auch innerhalb der erneuerbaren Energien einen
breiten Energiemix ermöglichen. Wenn man die regional
unterschiedlich verteilten Potentiale angemessen berück-
sichtige und den Mix aus erneuerbaren Energien im Ge-
samtzusammenhang der Energiepolitik betrachte, werde es
gelingen, die fossilen Energien langfristig durch erneuer-
bare Energien zu ersetzen. Dazu brauche man alle Formen
der erneuerbaren Energien und werde die Forschungsan-
strengungen intensivieren.
Hinsichtlich der Kostendiskussion seien im Wesentlichen
zwei Punkte zu erwähnen. Zur Argumentation, die erneuer-
baren Energien würden zu teuer und die Industrie dadurch
unangemessen belastet, sei festzustellen, dass die hohen
Stromkosten vor allem dadurch entstünden, dass der Wett-
bewerb auf dem Strommarkt hinter den Erwartungen und
Erfordernissen zurückbleibe. Diesem Wettbewerbsthema
werde man sich im Zusammenhang mit der Novellierung
des Energiewirtschaftsgesetzes widmen. Dennoch sei man
sich der Belastung der Unternehmen durch die EEG-Um-
lage bewusst. Deshalb habe man bereits im letzten Jahr eine
Härtefallregelung eingeführt und werde diese jetzt so aus-
weiten, dass man sowohl großen als auch mittelständischen
energieintensiven Unternehmen eine Entlastung ermögli-
che. Derzeit würden etwa 4 Prozent des EEG-Gesamtvolu-
mens durch die Härtefallregelung berücksichtigt, zukünftig
werde sich dies voraussichtlich auf 9 Prozent erhöhen. Die
erneuerbaren Energien würden heute jeden Haushalt pro
Monat etwa 1 Euro kosten, ein Videorecorder koste allein
im Standby-Betrieb monatlich dagegen 1,5 Euro. Dies ma-
che die Dimension deutlich, wenn man von der Kosten-
belastung durch das EEG spreche.
Man bedauere außerordentlich, dass sich die Befürworter
des Gesetzentwurfs in der Fraktion der CDU/CSU nicht hät-
ten durchsetzen können; man selbst habe durchaus Ge-
sprächs- und Verhandlungsbereitschaft gezeigt, auf die nicht

Drucksache 15/2864 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

eingegangen worden sei. Dies sei besonders bedauerlich, da
es sich beim EEG nicht um eine parteipolitische Angelegen-
heit, sondern um ein Thema handele, das die Mehrheit der
Parteien im Deutschen Bundestag wie auch der Bevölkerung
unterstütze. Man werde daher weiterhin für eine breite Ak-
zeptanz im Deutschen Bundestag werben. Der vorliegende
Gesetzentwurf öffne die energiepolitische Perspektive über
das Jahr 2007 hinaus, da bei allen energiepolitischen Ent-
scheidungen die Auswirkungen auf künftige Generationen
über Jahrzehnte hin berücksichtigt werden müsse.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde einleitend die
fraktionsübergreifende Bereitschaft gewürdigt, hinsichtlich
der Förderung der erneuerbaren Energien zu einem Konsens
zu gelangen. Diese Bereitschaft habe sich u. a. in der einver-
nehmlichen Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Än-
derung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Dezember
2003 manifestiert. Allerdings habe die intensive energie-
politische Diskussion der vergangenen Monate auch deut-
liche Meinungsunterschiede zwischen den Fraktionen der
Regierungskoalition und der Opposition in Bezug auf die
Förderung der erneuerbaren Energien offen gelegt. Ein
wesentlicher Dissens bestehe in der Frage der Befristung
des EEG. Nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU
weise das Förderinstrumentarium des EEG unter dem Ge-
sichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Effizienz Defizite auf
und sollte daher auf den 31. Dezember 2007 befristet wer-
den, um ab dem 1. Januar 2008 durch eine Anschlussrege-
lung mit einem anders gestalteten Förderinstrumentarium
ersetzt werden zu können. Daher werde man auch der
Novelle des EEG insgesamt nicht zustimmen können. Um-
gekehrt finde jedoch ein Teil der von den Koalitionsfrak-
tionen beabsichtigten Neufassung des EEG die Unterstüt-
zung der Fraktion der CDU/CSU, beispielsweise die
Vorschläge zur Förderung der Bioenergie. Man beabsich-
tige, die eigenen Vorstellungen zur Förderung der erneuer-
baren Energien in Form eines Entschließungsantrags in die
Plenardebatte zur zweiten und dritten Lesung der vorliegen-
den Gesetzentwürfe am 2. April 2004 einzubringen.
Was die grundsätzliche Position zur Förderung der erneuer-
baren Energien anbelange, so bekenne man sich zu einem
ausgewogenen, nachhaltigen Energiemix aller Energieträ-
ger. Die erneuerbaren Energien sollten hierzu mit Blick auf
die Technologieentwicklung, die Ressourcenschonung und
den vorsorgenden Klimaschutz einen wichtigen Beitrag leis-
ten. Ihr Anteil an der Stromerzeugung sei in den letzten Jah-
ren in Deutschland deutlich gestiegen, diese Entwicklung
und ihre Fortsetzung werde unterstützt. Man bekenne sich
zum Ziel der Europäischen Union, den Anteil der erneuerba-
ren Energien am gesamten EU-Energieverbrauch bis zum
Jahr 2010 auf 22 Prozent zu erhöhen, was für Deutschland
eine Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien bis
2010 auf 12,5 Prozent und damit eine Verdoppelung gegen-
über dem Jahr 2000 bedeute. Die bestehende Förderung er-
neuerbarer Energien knüpfe pauschal an die Menge erzeug-
ten Stroms an, zusätzliche marktwirtschaftliche Kriterien zur
Bemessung des Fördervolumens fehlten. Daher trete man für
eine Abkehr von diesem Förderansatz ein und setze stattdes-
sen auf eine Neugestaltung der Förderung der erneuerbaren
Energien. Befürwortet werde eine zeitliche Befristung des
EEG wie auch seiner Novelle auf den 31. Dezember 2007
und der anschließende Ersatz des EEG durch eine An-
schlussregelung. Energiepolitik sei Standortpolitik. Bei der

Ausgestaltung der Förderung der erneuerbaren Energien
dürften deshalb die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfä-
higkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland nicht außer
Acht gelassen werden, die Förderung müsse stärker auf die
Kriterien Wirtschaftlichkeit und Effizienz ausgerichtet wer-
den, um das Verdopplungsziel möglichst kostengünstig er-
reichen zu können. Es gebe Möglichkeiten, die Erhöhung
des Anteils der erneuerbarer Energien auf 12,5 Prozent zu
erreichen und gleichzeitig die auf die Stromkunden umge-
legten Aufwendungen zu reduzieren. Hierzu müsste von
dem 1999 eingeführten, bis heute bestehenden und von den
Koalitionsfraktionen weiter vorgesehenen Modell der Fest-
preisförderung Abstand genommen werden. Die Auswir-
kungen der Energiepolitik der jetzigen Regierungskoalition
auf die Höhe der Strompreise und deren Bedeutung für den
Wirtschaftsstandort Deutschland entwickelten sich immer
mehr zu einem Standortnachteil. Der Strompreis werde im-
mer stärker durch staatliche Maßnahmen belastet, inzwi-
schen belaufe sich der staatliche Anteil auf über 40 Prozent.
Infolge der Öffnung der Strommärkte seien die Strompreise
in Deutschland zunächst stark gefallen, im Jahr 2000 hätten
sie sich im europäischen Vergleich im unteren Mittelfeld be-
wegt. Heute gehörten sie wieder zu den höchsten in Europa.
Dies habe negative Auswirkungen sowohl auf die Wettbe-
werbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland wie
auch auf die Arbeitsplatzentwicklung.
Im Hinblick auf die einzelnen Energieträger lege man großen
Wert auf eine Umgestaltung der Förderung der Windenergie.
Es gelte den Ausbau derWindenergie im Binnenland zu redu-
zieren und ihre Förderung an windungünstigen Standorten
einzustellen. Entscheidend für die weitere Förderung der
Windenergie sei die jeweilige Relation zum Referenzertrag.
Strom aus Windenergie sollte nach Auffassung der Fraktion
derCDU/CSUnurdannvergütetwerden,wenner ausAnlagen
gewonnen werde, die mindestens 65 Prozent des Referenzer-
trages erzielten, die eine derartige Begrenzung aufgehoben
habe. Auch in dieser Hinsicht gebe es einen Dissens zu den
Koalitionsfraktionen. Ferner trete man für eine Erhöhung der
Degression für Neuanlagen ein. Diese Begrenzung der Förde-
rung derWindenergie sei durch entsprechendeRegelungen im
Bau- und Planungsrecht zu flankieren, um so den Zubau von
Anlagen an windungünstigen Standorten im Binnenland aus-
zuschließen.ZurAbsicherung ihrerPlanungshoheit solltendie
Gemeinden das Recht erhalten, Baugesuche für den Bau von
Windkraftanlagen bis zur Änderung der Flächennutzungs-
pläne zurückzustellen. Hinsichtlich der Vergütung von Strom
ausOffshore-Windkraftanlagen treteman dafür ein, statt eines
FestpreissystemseinAusschreibungsmodell einzuführen.Un-
abhängig von diesen Detailaspekten gelte es die Ergebnisse
der fürMitte des Jahres 2004 angekündigte energiewirtschaft-
lichen Studie der Deutschen Energie-Agentur GmbH zur In-
tegration von Windenergieanlagen in das Verbundsystem ab-
zuwarten. Was die Bioenergie anbelange, so halte man die
Zielsetzungen derKoalitionsfraktionen für unterstützenswert.
Auch deren Vorstellungen zur Förderung der Wasserkraft
seien insgesamt positiv zu beurteilen. Insofern finde der Aus-
bau der erneuerbaren Energien dieUnterstützung der Fraktion
der CDU/CSU, allerdings mit den dargelegten Einschränkun-
gen und Begrenzungen. Daher werde man sich bei der Ab-
stimmung über die Änderungsanträge der Koalitionsfraktio-
nen der Stimme enthalten, könne aber demneu gefassten EEG
in der Schlussabstimmung nicht zustimmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2864

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNENwurde
einführend dargelegt, man betrachte die gegenwärtige öffent-
liche Debatte über eine Einschränkung des Klimaschutzes in
Zeiten der wirtschaftlichen Krise mit Sorge. Klimaschutz sei
vor dem Hintergrund der weltweiten klimatischen Verände-
rungen mit ihren wirtschaftlichen Folgen eine objektive
Herausforderung. Eine Politik zugunsten der erneuerbaren
Energien greife das Problemder Endlichkeit der fossilenRes-
sourcen und damit ein bei herkömmlicher Energieerzeugung
die wirtschaftliche Entwicklung stark begrenzendes Problem
auf.Klimaschutzpolitik zugunstender erneuerbarenEnergien
dürfe nicht gegen die wirtschaftliche Entwicklung ausge-
spielt werden. Es dürfe nicht einseitig auf die wirtschaftliche
Entwicklung abgestellt werden, vielmehr komme es darauf
an, durch eine diewirtschaftlicheEntwicklung einbeziehende
Auswahl undDimensionierung der Instrumente in den nächs-
ten Jahren möglichst viel für den Klimaschutz zu erreichen.
Die Novelle des EEG werde von daher sehr befürwortet.
Auch vor dem Hintergrund des aktuellen Beschlusses der
Bundesregierung zur Begrenzung der CO2-Emissionen imRahmen des Nationalen Allokationsplans werde die Neufas-
sung des EEG sehr begrüßt. Schon durch das bisherige EEG
werde ein Mehrfaches an CO2-Emissionen eingespart, alsdies jetzt laut Beschluss der Bundesregierung für die zweite
Handelsperiode des Emissionshandels vorgesehen sei. Dies
gelte erst recht für dieNovelle desEEG inderFassungder von
den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge,
durch die insbesondere auch die Gewinnung von Strom aus
Biomasse einen starken positiven Impuls erhalten werde. Of-
fensichtlich sei, dass gegenwärtig eine massive Gegenoffen-
sive gegen das EEG in den Medien stattfinde, hierunter auch
in der neuesten Ausgabe des „DER SPIEGEL“, deren Titel-
geschichte unsachlich abgefasst sei und auf wissenschaftlich
nicht haltbaren Daten aufbaue. Von Anfang an sei das EEG
von bestimmten Seiten massiv kritisiert worden, so von Sei-
ten der großen Stromversorgungsunternehmen und des BDI.
Andere Unternehmensverbände, etwa der VDMA, beurteil-
ten das Gesetz dagegen deutlich positiver. Auch in der
Bevölkerung fänden die erneuerbaren Energien eine breite
Zustimmung, wie eine aktuelle Umfrage des Instituts für
Demoskopie Allensbach zeige.
Ein Aspekt der öffentlichen Diskussion gegen die erneuerba-
ren Energien sei das Kostenargument. Die durch das EEG
verursachten Kosten beliefen sich jedoch lediglich auf 2 Pro-
zent der Stromkosten. Allein die Netzdurchleitungsgebüh-
ren, die in Deutschland deutlich überhöht seien, fielen zehn-
bis fünfzehnmal höher als die Gesamtkosten des EEG aus. In
der Diskussion um die Kosten gelte es die Dimension der
Belastung eines Haushalts durch die durch das EEG verur-
sachten Kosten nicht aus den Augen zu verlieren; es gehe um
einen Euro pro Haushalt im Monat. Auch müssten, volks-
wirtschaftlich betrachtet, die infolge der CO2-Reduktion ver-miedenen Kosten zur Beseitigung von Überschwemmungs-,
Sturm- und Dürreschäden gegengerechnet werden. So be-
trachtet erzeuge das EEG für die Haushalte im Durchschnitt
sogar einen Überschuss, der sich auf etwa 5 Euro pro Haus-
halt im Monat veranschlagen lasse. Ebenfalls zu berücksich-
tigen sei, dass sich die Kosten pro Kilowattstunde bei den
erneuerbaren Energien im Zeitablauf stark rückläufig ent-
wickelten. Bei der Windenergie belaufe sich der Rückgang
in den letzten Jahren auf 50 bis 60 Prozent, und auch in den
nächsten zehn Jahren müssten die Kosten dank der vorgese-

henen zeitlich degressiven Förderung der Windkraft noch
einmal um fast 50 Prozent sinken, wenn man mit den vorge-
sehenen Vergütungen hinkommen wolle. In der Degression
liege also ein starker Anreiz für Kostensenkungen und Inno-
vationen. Selbst das sehr konservativ rechnende und hin-
sichtlich seiner Annahmen in mehrerer Hinsicht zu kritisie-
rende Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für
Wirtschaftsforschung (RWI) gelange zu der Aussage, dass
trotz einer Erhöhung der eingespeisten EEG-Menge um
mehr als 15 Terawatt von 2004 bis 2010 sich die Zusatzbe-
lastung auch unter Berücksichtigung von Ausgleichsenergie
nur geringfügig erhöhe, da durch eine Erhöhung der Strom-
preise auf dem Wettbewerbsmarkt bei gleichzeitiger Absen-
kung der durchschnittlichen EEG-Einspeisevergütung die
Mengenerhöhung kompensiert werde. Demnach würden die
Kosten für das EEG trotz deutlich erhöhter Kilowattstunden
nicht steigen, weil die fossilen Energieträger und auch die
Primärenergieträger vergleichsweise wesentlich teurer wür-
den. Für die Zukunft sei absehbar, dass die Kosten erneuer-
barer Energien bei zugleich steigenden Produktionsmengen
weiter sinken und damit die erneuerbaren Energien ab einem
bestimmten Punkt wettbewerbsfähig würden.
Eine Befristung des EEG auf den 31. Dezember 2007, wie
sie von Seiten der Fraktion der CDU/CSU gefordert werde,
halte man für nicht akzeptabel. Sie würde das EEG letztlich
unwirksam werden lassen, zumal absehbar sei, dass sich in
diesem Fall die Banken bei der Kreditvergabe stark zurück-
halten würden. Auch das von der Fraktion der CDU/CSU in
die Diskussion eingeführte Ausschreibungsmodell für Off-
shore-Windkraftanlagen stelle keine akzeptable Lösung dar,
es werde vielmehr zu einer großen Verunsicherung poten-
zieller Investoren führen. Erfahrungen in Großbritannien
mit dem Ausschreibungsmodell zeigten zudem, dass sich
die Kosten pro Kilowattstunde Windenergie nicht verrin-
gert, sondern erhöht hätten, und in Dänemark sei der Markt
für den Bau von Windkraftanlagen nach dem Wechsel eines
bewährten Instruments zusammengebrochen.
Eine besondere Förderung durch das novellierte EEG werde
der Energieträger Biomasse erfahren. Dies geschehe vor
dem Hintergrund, dass das Aufkommen landwirtschaftli-
cher Abfälle und die Produktion von Biomasse mit dem bis-
herigen Förderinstrumentarium an ihre Grenzen stoße. Mit
den geänderten Regelungen wolle man insbesondere die
energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe fördern
und damit einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung
und zur Entwicklung ländlicher Räume leisten.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde unterstrichen, dass
manKlimaschutz für ebensowichtig halte wie die Fraktionen
SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN, die von demEEGals
richtigem Instrument überzeugt seien. Man selbst halte je-
doch den eigenen Ansatz für richtig. Die erneuerbaren Ener-
gien seien Zukunftstechnologien, mit denen man einen Bei-
trag zum Klimaschutz leisten wolle. Das EEG sei aber nicht
das einzig mögliche Instrument, um den Anteil der erneuer-
baren Energien am Energieverbrauch insgesamt zu steigern.
Wenn die erneuerbaren Energien sich langfristig als ernst zu
nehmender Bestandteil des Energiemixes etablieren wollten,
müssten sie grundlastfähig und unabhängiger von denNetzen
und der Regelungsenergiewerden. Die starkeMarktinterven-
tion durch das EEG, die durch die festgesetzten Einspeise-
vergütungen bedingt werde, lehne man ab. Es müsse ein
erhöhter Anreiz zur Kostenreduktion und zur technischen Ef-

Drucksache 15/2864 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

fizienzsteigerung geschaffen werden. Außerdem wolle man,
dass die erneuerbaren Energien möglichst wettbewerblich
miteinander konkurrierten, damit der Strom aus erneuerbaren
Energienmöglichst günstig werde. In der Diskussion sei häu-
fig gesagt worden, dass der Kostenanteil, den die Bevölke-
rung für die erneuerbaren Energien aufzubringen habe, nur
bei monatlich 1 Euro pro Haushalt liege. Hierzu sei anzumer-
ken, dass auch schon ein Betrag von 2 Euro genannt worden
sei. Außerdem hätten Unternehmen beklagt, dass die Mehr-
belastung ihren Kostenanteil an der Finanzierung der erneu-
erbaren Energien erhöht und in einigen Branchen zu Entlas-
sungen geführt habe. Als Ende des letzten Jahres die
Härtefall-Klausel wieder zur Diskussion gestanden habe, sei
zudem in einigen Unternehmen kein Weihnachtsgeld mehr
gezahlt worden. Dies zeige, wie sehr diese Kostenangaben
von der jeweiligen Perspektive abhingen.
Gegen die Aussage, der Arbeitsplatzgewinn durch das EEG
sei enorm und nur so könnten die Innovation gefördert und
Arbeitsplätze geschaffen werden, sprächen einige ernst zu
nehmende Studien, die diese Effekte zumindest in Frage
stellten. Volkswirtschaftlich betrachtet sei festzustellen,
dass in anderen Branchen durchaus Arbeitsplätze verloren
gingen, dass das EEG also eher keine positive Wirkung in
diesem Bereich entfalte oder sogar zu einem Verlust von Ar-
beitsplätzen führe.
Der Klimaschutz könne gefördert werden, wenn ein wettbe-
werbliches Fördermodell eingeführt werde, das natürlich ge-
wisseMengen an erneuerbarenEnergien vorgebenmüsse, die
erreichtwerden sollten. Esmüsse sich aber um absoluteMen-
gen und nicht um Quoten handeln. Man wolle dafür ein Aus-
schreibungsmodell installieren, bei demZertifikate gehandelt
würden. Ferner wolle man mehr Geld in die Erforschung von
Energiespeichern undWasserstoffenergie investieren, um die
erneuerbaren Energien grundlastfähig zu machen. Zur Er-
reichung der Kyoto-Ziele müssten verstärkt die Instrumente
des Kyoto-Protokolls, Joint Implementation (JI) und Clean
Development Mechanism (CDM), eingesetzt werden.
Dort, wo die klimatischen oder die geographischen Bedin-
gungen insbesondere für die Photovoltaik sehr viel positiver
einzuschätzen seien und wo 1 Tonne CO2 sehr viel kosten-günstiger produziert werden könne, solle auch produziert
werden. Diese Minderungsziele sollten dann entsprechend
gutgeschrieben werden.
Die technologische Zusammenarbeit mit Schwellen- und
mit Entwicklungsländern sei ein Beitrag, um dort Energie
zur Verfügung zu stellen und eine wirtschaftliche Entwick-
lung zu ermöglichen. Auch bei der Energiespeicher-For-
schung deuteten sich vielversprechende und zeitlich nicht
zu fern liegende Realisierungsmöglichkeiten an.

Angesichts des Problems, dass Russland das Kyoto-Proto-
koll bislang nicht ratifiziert habe, stelle sich die Frage, ob
mit den Ländern, die das Kyoto-Protokoll bisher ratifiziert
hätten, dessen Ziele überhaupt erreicht werden könnten. Zu
überlegen sei, wie Russland zu einer Ratifizierung bewegt
werden könne.
Ein anderes Thema sei in den letzten Wochen die Einfüh-
rung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)
gewesen. Diesbezüglich gebe es u. a. in einem vom Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Auftrag gegebenen
Gutachten Hinweise, dass keine weiteren CO2-Minderungendurch das EEG zu erwarten seien, wenn das THEG wie ge-
plant greife. Deshalb müsse man sich fragen, ob das EEG
allein schon aus diesem Grunde völlig überflüssig sei.
Die erneuerbaren Energien könnten auch im Hinblick auf
die Exportchancen stärker gefördert werden, nicht nur in
Ländern, wo es Energiedefizite gebe, sondern auch in Län-
dern, wo sich Industrie und Wirtschaft rasant entwickelten.
Zu nennen sei hier z. B. China.
Man werde sowohl die Änderungsanträge als auch die hier-
durch geänderten Gesetzentwürfe der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 15/2327 – und
der Bundesregierung – Drucksachen 15/2539, 15/2593 – ab-
lehnen und im Plenum einen eigenen Entschließungsantrag
vorlegen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie eines Mit-
glieds der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der
Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der übrigen Mitglie-
der der Fraktion der CDU/CSU, den von den Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 15(15)261 (Anlage 1) vorgelegten Änderungs-
anträgen unter Berücksichtigung der vom Berichterstatter
der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 15(15)264
(Anlage 3) in die Beratung des Ausschusses eingebrachten
Korrekturen zuzustimmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie eines Mit-
glieds der Fraktion der CDU/CSU gegen die Stimmen der
übrigenMitglieder der Fraktion der CDU/CSUund gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP, demDeutschenBundestag zu
empfehlen, die Gesetzentwürfe – Drucksachen 15/2327 und
15/2539, 15/2593 – in der vom Ausschuss geänderten, in der
Beschlussempfehlung – Drucksache 15/2845 – wiedergege-
benen Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss beschloss einvernehmlich, dem Deutschen
Bundestag die Beschlussempfehlung und den Bericht ge-
trennt vorzulegen.

Berlin, den 1. April 2004

Anlage 1: Änderungsanträge der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache 15(15)261)
Anlage 2: Einzelbegründungen zu den Änderungsanträgen auf Ausschussdrucksache 15(15)261 (Ausschussdrucksache

15(15)263)
Anlage 3: Korrekturen zu den Änderungsanträgen auf Ausschussdrucksache 15(15)261 (Ausschussdrucksache 15(15)264)
Anlage 4: Bereinigte Fassung der Begründung der Gesetzentwürfe (Ausschussdrucksache 15(15)265)

Marco Bülow
Berichterstatter

Doris Meyer (Tapfheim)
Berichterstatterin

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Angelika Brunkhorst
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2864

Anlage 1

Änderungsanträge
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu den gleichlautenden Gesetzentwürfen der Bundes-
regierung
sowie der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Erneuerbaren Energien im Strombereich
– Drucksachen 15/2327, 15/2539 –
Der Bundestag möge beschließen:
Antrag Nr. 1: Inhaltsübersicht
In Artikel 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt geändert:
Die Angabe „Anlage (zu § 10 Abs. 1 und 4)“ wird ersetzt
durch die Angabe „Anlage (zu § 10 Abs. 1)“.
Antrag Nr. 2: § 1 (Zweck des Gesetzes)
Artikel 1 § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Wörter „im Interesse des Klima- und Umweltschut-

zes“ werden durch die Wörter „im Interesse des Klima-,
Natur- und Umweltschutzes“ ersetzt.

2. Das Wort „schonen“ wird durch das Wort „schützen“ er-
setzt.

Antrag Nr. 3: § 2 (Anwendungsbereich)
Artikel 1 § 2 Abs. 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „den Anschluss“ werden durch die Wörter „den
vorrangigen Anschluss“ ersetzt.
Antrag Nr. 4: § 3 (Begriffsbestimmungen)
Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach demWort „Gezeiten-“
ein Komma und das Wort „Salzgradienten-“ eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort

„insbesondere“ das Wort „Wechselrichter“ und ein
Komma eingefügt.

3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „am Verknüpfungspunkt

mit dem Netz“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nur zur Erhöhung

der Regelfähigkeit kurzzeitig“ gestrichen.
Antrag Nr. 5: § 4 (Abnahme- und Übertragungspflicht)
Artikel 1 § 4 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „unverzüglich“ das

Wort „vorrangig“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht
nach Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15
Abs. 3 nur, wenn der Anlagenbetreiber die Eintra-
gung der Anlage in das Register beantragt hat.“

c) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach
Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen Um-
fang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Ansatz bringen.“

2. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss

nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz
oder ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom
aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet
ist, es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen
Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei
Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen
Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz
oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor
diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Gru-
bengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum
unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt un-
berührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anla-
genbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 inner-
halb von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nach-
prüfbarer Berechnungen nachzuweisen.“

3. Im bisherigen Absatz 4 werden vor dem Wort „Durch-
leitung“ die Wörter „kaufmännisch-bilanzieller“ einge-
fügt.

Antrag Nr. 6: § 5 (Vergütungspflicht)
Artikel 1 § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis
zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte in Ab-
zug zu bringen.“

Antrag Nr. 7: § 6 (Vergütung für Strom aus Wasserkraft)
Artikel 1 § 6 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1Nummer 1wird dieZahl „7,67“ durch dieZahl
„9,67“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zahl „2005“ wird durch die Zahl „2007“ er-

setzt.
bb) Die Wörter „wenn sie im räumlichen Zusammen-

hang mit einer bereits bestehenden Staustufe oder

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)261**

Drucksache 15/2864 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Wehranlage errichtet worden sind“ werden wie
folgt ersetzt:
„wenn sie
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz

oder teilweise bereits bestehenden oder vorran-
gig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von
StromausWasserkraft neuerrichtetenStaustufe
oder Wehranlage oder

2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden sind“.

2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender neuer Satz einge-
fügt:
„Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen
mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der Vor-
aussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genommen.“

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologischen
Zustands oder der wesentlichen Verbesserung des ökolo-
gischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im
Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt
die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulas-
sung der Anlage.“

4. In Absatz 4 wird die Bezeichnung „1 und“ gestrichen.

Antrag Nr. 8: § 7 (Vergütung für Strom aus Deponiegas,
Klärgas und Grubengas)

Artikel 1 § 7 wird wie folgt geändert:
1. An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponie-,
Klär- oder Grubengas, soweit die Menge des entnomme-
nenGases imWärmeäquivalent derMenge von an anderer
Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz
eingespeistem Deponie-, Klär- oder Grubengas ent-
spricht.“

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhö-

hen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgas-
qualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbe-
sondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren
gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-
schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder ein-
zelne der genannten Verfahren oder Techniken vom An-
wendungsbereich des Satz 1 auszunehmen.“

3. In Absatz 3 wird das Wort „zwei“ durch die Angabe
„1,5“ ersetzt.

Antrag Nr. 9: § 8 (Vergütung für Strom aus Biomasse)
Artikel 1 § 8 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis
einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die aus-
schließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 6 erlas-
senen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergü-
tung
1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt

mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt

mindestens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt

mindestens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von 5Megawatt mindestens 8,4 Cent

pro Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent
pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der
Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholz-
verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) ein-
setzt. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Bio-
masse, soweit die Menge des entnommenen Gases im
Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im
Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeis-
tem Gas aus Biomasse entspricht.“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Formulierung „Die Mindestvergütungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils
2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn“ wird ersetzt
durch die Formulierung „DieMindestvergütungen
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um jeweils
6,0 Cent pro Kilowattstunde und die Mindestver-
gütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent
pro Kilowattstunde, wenn“.

bb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die

in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rah-
men der Landschaftspflege anfallen und die
keiner weiteren als der zur Ernte, Konservie-
rung oder Nutzung in der Biomasseanlage er-
folgten Aufbereitung oder Veränderung unter-
zogen wurden,“.

cc) AnNummer 1 Buchstabe b wird folgender Satzteil
angefügt: „oder aus in einer landwirtschaftlichen
Brennerei im Sinne des § 25 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durchArtikel 2
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2924) geändert worden ist, angefallener
Schlempe, für diekeineanderweitigeVerwertungs-
pflicht nach § 25Abs. 2Nr. 3 oderAbs. 3Nr. 3 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht,“.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1
erhöhen sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2864

Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn der
Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen
wird.“

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1

erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde,
soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem
Netzbetreiber ein entsprechender Nachweis nach den in
dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heiz-
kraftwirtschaft – AGFW – e. V. herausgegebenen Ar-
beitsblatt FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen –
Ermittlung des KWK-Stromes vom November 2002
(BAnz. Nr. 218 a vom 22. November 2002) vorgelegt
wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für
serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leis-
tung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des
Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische
und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl her-
vorgehen.“

4. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1

Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro
Kilowattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen
wird, die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wer-
den, und die Biomasse durch thermochemische Verga-
sung oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur
Stromerzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erd-
gasqualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbe-
sondere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren
gewonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-
schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder ein-
zelne der genannten Verfahren oder Techniken vom An-
wendungsbereich des Satz 1 auszunehmen.“

5. Im bisherigen Absatz 4 wird das Wort „zwei“ durch die
Angabe „1,5“ ersetzt.

6. Im bisherigen Absatz 6 wird das Wort „Rechtsverord-
nung“ durch die Angabe „Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundestages bedarf,“ ersetzt.

Antrag Nr. 10: § 10 (Vergütung von Strom aus Windenergie)
Artikel 1 § 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Zahl „0,75“ wird durch die Zahl „0,85“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Zahl „0,6“ wird durch die Zahl „0,7“ ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „den zur Begrenzung der
Hoheitsgewässer dienenden Basislinien“ durch die
Wörter „der Küstenlinie“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Als Küs-
tenlinie gilt die in der Karte Nr. 2920 „Deutsche
Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe
1994, XII., sowie in der Karte Nr. 2921 „Deutsche
Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe
1994, XII., des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Maßstab 1: 375 0001) dargestellte
Küstenlinie.“

4. Absatz 4 wird gestrichen.
5. Der bisherige § 10 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Strom
aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach dem
1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
Landschaft erklärt worden ist.“

Antrag Nr. 11: § 11 (Vergütung für Strom aus solarer Strah-lungsenergie)
§ 11 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) DieWörter „erhöht sich“ werden ersetzt durch das

Wort „beträgt“.
bb) Die Angabe „um mindestens 11,7“ wird durch die

Angabe „mindestens 57,4“, die Angabe „um min-
destens 8,9“ durch die Angabe „mindestens 54,6“
unddieAngabe„ummindestens8,4“durchdieAn-
gabe „mindestens 54,1“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden vor den Wörtern „einen wesentli-
chen Bestandteil“ die Wörter „wenn sie“ eingefügt.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte
bauliche Anlagen, die von Menschen betreten wer-
den können und geeignet oder bestimmt sind, dem
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu die-
nen.“

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Mindestvergütungen“ werden die

Worte „nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1“ einge-
fügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Beginnend mit dem 1. Januar 2006 erhöht sich der
nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für Anlagen
nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent.“

Antrag Nr. 12: § 12 (Gemeinsame Vorschriften für Abnah-me, Übertragung und Vergütung)
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. An Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

1) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie, 20359 Hamburg.

Drucksache 15/2864 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

„Als Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung
zu den Schwellenwerten der §§ 6 bis 9 abweichend von
§ 3 Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder 5 abzunehmenden
Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden
des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stun-
den vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Stilllegung
der Anlage.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütun-
gen für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die
Dauer von 30 Jahren und für Strom aus Anlagen
nach § 6 Abs. 2 für die Dauer von 15 Jahren jeweils
zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.“

b) Satz 3 wird gestrichen.
3. An Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Aufrechnungsverbot des § 31 der Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die
zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, fin-
det keineAnwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem
Gesetz aufgerechnet wird.“

4. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a einge-
fügt:

„(4a) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für
die Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichti-
gung der Umstände des Einzelfalles nach billigem Er-
messen durch einstweilige Verfügung regeln, dass der
Schuldner der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche
die Anlage vorläufig anzuschließen und den Strom abzu-
nehmen sowie hierfür einen als billig und gerecht zu er-
achtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat.
Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch
wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.“

Antrag Nr. 13: § 13 (Netzkosten)
Artikel 1 § 13 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von
insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grund-
stück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden,
gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem
Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist der Netz-
betreiber den Anlagen einen anderen Verknüpfungspunkt
zu, ist er verpflichtet, die daraus resultierenden Mehrkos-
ten zu tragen.“

2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „den auf ihn ent-
fallenden Kostenanteil“ ersetzt durch die Wörter „die auf
ihn entfallenden Kosten“.

Antrag Nr. 14: § 14 (Bundesweite Ausgleichsregelung)
Artikel 1 § 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen ge-
lieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom
im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern.“

b) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „§ 5“ ersetzt
durch die Angabe „§ 5 Abs. 2“.

c) An den bisherigen Satz 4 werden folgende Wörter
angefügt:
„abzüglich der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen
Netznutzungsentgelte“.

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichts-

entscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der
Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergangen
ist,Änderungender abzurechnendenEnergiemengenoder
Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der je-
weils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.“

3. Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „testiert“ wird durch das Wort „beschei-

nigt“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die End-
abrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten bis
zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung zu
stellen.“

4. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a neu eingefügt:
„(5a) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem

Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von ei-
nem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.“

5. Der bisherige Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-

schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des

Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestim-
mung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstel-
lung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglich-
keiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemen-
gen und Lastverläufe,

2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils
nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeit-
lichen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekannt-
gabe dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten
sowie

3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforder-
lichen Daten und zur Art undWeise der Bereitstellung
dieser Daten

zu erlassen.“
Antrag Nr. 15: § 15 (Transparenz)
Artikel 1 § 15 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2864

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsun-

ternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, so-
wie deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die
Differenz zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und
5 gezahlten Vergütungen und ihren durchschnittli-
chen Strombezugskosten pro Kilowattstunde oder
den durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilo-
wattstunde der an ihr Netz angeschlossenen Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlos-
senen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber
Dritten anzuzeigen, wenn sie diese durch eine zu ver-
öffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprü-
fers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig
die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende
Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas auf die gleiche Art und
Weise anzuzeigen.“

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie

zur Vereinfachung des Bundesweiten Ausgleichsmecha-
nismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öf-
fentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus
Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister).
Für die Registrierung können Gebühren nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Führung des Anlagenregisters einer nachgeordneten
Bundesbehördezuzuweisenoder einer juristischenPerson
des Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über die
Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu registrieren-
den Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den
Datenschutz, die Veröffentlichung der Daten und die Er-
hebung der Gebühren sowie deren Höhe zu bestimmen.“

Antrag Nr. 16: § 16 (Besondere Ausgleichsregelung)
Artikel 1 § 16 wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des produzieren-

den Gewerbes“ die Wörter „oder Schienenbahnen“ ein-
gefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Begrenzung darf
nur erfolgen, soweit das Unternehmen nachweist“
durch die Wörter „die Begrenzung darf bei einem
Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur
erfolgen, soweit es nachweist“ ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „sein Stromver-
brauch aus dem Netz für die allgemeine Versor-
gung“ ersetzt durch die Wörter „der von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14
Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte
Strom“.

b) In Satz 2 werden die Wörter „eines Testats“ durch die
Wörter „einer Bescheinigung“ sowie die Wörter „das
Testat“ durch die Wörter „die Bescheinigung“ ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter „des Testats“ durch die
Wörter „der Bescheinigung“ ersetzt.

3. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a einge-
fügt:

„(2a) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3
und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechendmit folgendenMaß-
gaben:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksich-

tigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schie-
nenbahnverkehr verbraucht werden.

2. [Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Un-
ternehmens.]“ (Vorbehaltlich der rechtsförmlichen
Prüfung).

4. Der bisherige Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nr. 1“ wird die
Angabe „oder Absatz 2a Nr. 3“ eingefügt.

bb) Die Wörter „des gesamten über 10 Prozent des im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr hinaus aus
dem Netz für die allgemeine Versorgung nach Ab-
satz 2 Satz 1Nr. 3 bezogenen und selbst verbrauch-
ten Stroms an der betreffenden Abnahmestelle“
werden gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „bezogen auf die ge-
samte über 10 Prozent des Vorjahresbezugs hinausge-
hende Strommenge“ gestrichen.

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz neu eingefügt:
„Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden und
deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowert-
schöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienen-
bahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über
10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen
und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis
des Überschreitens der Werte ist in entsprechender
Anwendung von Absatz 2 Satz 4 zu führen.“

d) Es wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende
Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe
20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend
von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienenbahnen
einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe nicht
überschritten wird.“

5. Der bisherige Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „und 3“

eingefügt.
b) Vor dem Wort „einheitlich“ werden die Wörter „unbe-

schadet des Absatz 4 Satz 5“ eingefügt.
6. Im bisherigen Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz

2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.

Drucksache 15/2864 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Antrag Nr. 17: § 18 (Doppelvermarktungsverbot)
Artikel 1 § 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort „Biogas“ durch die Wörter „De-
ponie-, Klär- oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse“ er-
setzt.

Antrag Nr. 18: § 20 (Erfahrungsbericht)
Artikel 1 § 20 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gegenstand des Erfahrungsberichts sind auch Speicher-
technologien sowie die ökologische Bewertung der von
der Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Aus-
wirkungen auf Natur und Landschaft.“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „unter Beachtung der

Grundsätze des Datenschutzes“ gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:

„DieGrundsätze desDatenschutzes sind zu beachten.“

Antrag Nr. 19: § 21 (Übergangsbestimmungen)
Artikel 1 § 21 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor

dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens diesesGe-
setzes] eine Leistung bis einschließlich 5 Mega-
watt aufwiesen, gilt § 6,wenn dieAnlagemoder-
nisiert wurde und nach der Modernisierung
nachweislich ein guter ökologischer Zustand er-
reicht oder der ökologische Zustand gegenüber
dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert
ist. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Abweichend
von § 3 Abs. 4 gelten diese Anlagen mit Ab-
schluss derModernisierung als neu inBetriebge-
nommen.“

b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b einge-
fügt:
„1b. Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Alt-

holz der Altholzkategorie A III und A IV im
Sinne der Altholzverordnung vom 15. August
2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzen und die vor
dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen wor-
den sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8
Abs. 1 Satz 1 anzuwenden.“

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anla-

gen, die drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung
des Anlagenregisters im Bundesanzeiger in Betrieb ge-
nommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen
gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter
schriftlicher Aufforderung durch den Netzbetreiber unter
Angabe der Kontaktdaten des Anlagenregisters und un-
ter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Bean-
tragung.“

3. Der bisherige Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„FürWindenergieanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 in Be-
trieb genommenworden sind, ist an Stelle von § 10Abs. 1
Satz 3 die bisherige Regelung anzuwenden.“

4. Der bisherige Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz einge-

fügt:
„Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag
im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen.“

b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Juli“ durch das
Wort „September“ ersetzt.

Antrag Nr. 20: Anlage (zu § 10 Abs. 1 und 4)
In Artikel 1 wird die Anlage (zu § 10 Abs. 1 und 4) wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 10 Abs. 1)“.
2. Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der all-
gemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn die in den Technischen Richtlinien für Windener-
gieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie
e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des
Referenzertrags jeweils geltenden Fassung 2) enthaltenen
Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet
worden sind.“

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhal-
tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtli-
nien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Förderge-
sellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeit-
punkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils
geltenden Fassung 3) enthaltenen Verfahren, Grundla-
gen und Rechenmethoden verwendet worden sind.“

b) In Satz 3 werden dieWörter „für die sie gelten“ ersetzt
durch die Wörter „für den sie gelten“.

4. Nummer 6 wird gestrichen.
5. Die bisherige Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Num-
mer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von An-
lagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind
für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berech-
tigt, die entsprechend der technischen Richtlinie „Allge-
meine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN ISO/IEC 17025), Aus-
gabe April 20004), entsprechend von einer staatlich aner-

2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windener-
gie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.

3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windener-
gie e. V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.

4) AmtlicherHinweis:ZubeziehenbeiBeuthVerlagGmbH,10772Berlin.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2864

kannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evalu-
ierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.“

Antrag Nr. 21: Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsge-setzes
Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

,Artikel 2a
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geän-
dert durch Art. 136 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) wird folgender Satz eingefügt:
„Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für Base-
load-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils
vorangegangenen Quartal.“ ‘
Antrag Nr. 22: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Anlage 2

Begründung der Änderungsanträge
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zudengleich lautendenGesetzentwürfenderBundesregierung
sowie der Fraktionen SPDundBÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Erneuerbaren Energien im Strombereich
– Drucksachen 15/2327, 15/2539 –

Zu Änderungsantrag Nr. 1
Folgeänderung

Zu Änderungsantrag Nr. 2
Die Änderung verdeutlicht, dass Klima- und Naturschutz
als wesentliche Bestandteile des Umweltschutzes gleichran-
gig nebeneinander stehen.
Die zunehmendeNutzungErneuerbarer Energien besitzt eine
besondere Bedeutung für die Verwirklichung der Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die auch in § 2
Abs. 1Nr. 6 desBundesnaturschutzes zumAusdruck kommt.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach neu-
estenwissenschaftlichenErkenntnissenmehr als eineMillion
Pflanzen- und Tierarten durch die zunehmende Erwärmung
der Erdatmosphäre infolge des anthropogenen Treibhaus-
effekts vom Aussterben bedroht werden.

Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien sind die allgemeinen naturschutz-
rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Bundesnatur-
schutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz, zu beachten.

Zu Änderungsantrag Nr. 3
Die Ergänzung stellt klar, dass auch der Anschluss von An-
lagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
vorrangig vor dem Anschluss konventioneller Stromerzeu-
gungsanlagen zu erfolgen hat. Der Vorrang Erneuerbarer
Energien vor konventionellen Energien erstreckt sich damit
– unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion
des Netzes – auf sämtliche Schritte vom Anschluss über die
Abnahme und Übertragung bis zur vom Begriff der Übertra-
gung umfassten Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien und genügt so in vollem Umfang den Anforderun-
gen der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren
Energiequellen.
Die Verpflichtung der Netzbetreiber nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz zur Abnahme von KWK-Strom
im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes bleibt davon im Verhältnis zu konventionellem Strom
unberührt. Denn für eine umweltverträgliche Energieversor-
gung kommt neben Erneuerbaren Energien auch der Kraft-
Wärme-Kopplung besondere Bedeutung zu (vgl. auch § 2
Abs. 4 Satz 2 EnWG). Daher ordnet die Richtlinie 2004/8/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 21. Fe-
bruar 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, un-
ter Verweis auf die Richtlinie 2001/77/EG auch den Vorrang
von KWK-Strom vor konventionellem Strom an.
Die Frage nach dem Verhältnis von KWK-Strom zu Strom
aus Erneuerbaren Energien stellt sich nur, wenn das Netz
– unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion
des Netzes – vollständig durch KWK-Strom und Strom aus
Erneuerbaren Energien ausgelastet ist und kein konventio-
neller Strom mehr im Netz vorhanden ist. Das Erneuerbare-
Energien-Gesetz geht hier – wie auch sonst im Fall des
Zusammentreffens mit Regelungen des Energiewirtschafts-
rechts bei sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen
den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere
Normen vor. Dies gilt auch im Verhältnis zu zeitlich nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassenen allgemeinen
Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.

Zu Änderungsantrag Nr. 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung im Gesetzestext nimmt im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine bereits in der Be-
gründung des Regierungsentwurfs enthaltene Formulierung
auf und stellt deklaratorisch ausdrücklich klar, dass es sich
bei der zur Wasserkraft gehörenden Salzgradientenenergie
um eine Erneuerbare Energie im Sinne des EEG handelt.
Zu Buchstabe b
Die Streichung erfolgt nicht ersatzlos, sondern ist eine Fol-
geänderung der Ausdehnung der Gasdurchleitung auch auf

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)263**

Drucksache 15/2864 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Deponie-, Klär- und Grubengas. Da es sich bei Grubengas
aber nicht um eine Erneuerbare Energie handelt, wird der
Satz in § 7 bzw. § 8 verschoben. Eine Änderung in der Sa-
che, insbesondere im Hinblick auf das Ausschließlichkeits-
prinzip in § 5 Abs. 1, erfolgt abgesehen von der Erweite-
rung um Deponie-, Klär- und Grubengas nicht.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der Klarstellung des Anlagenbegriffs
im Hinblick auf Fotovoltaikanlagen. Fotovoltaikanlage im
Sinne des Gesetzes ist im Regelfall das einzelne Modul. Die
Änderung verdeutlicht zugleich klarstellend, dass die Leis-
tung einer Fotovoltaikanlage die Modulleistung und nicht
etwa die Wechselrichterleistung ist. Anlagenerweiterungen
mit der möglichen Folge eines Neubeginns des Vergütungs-
zeitraums sind daher bei Fotovoltaikanlagen regelmäßig
nicht möglich.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Streichung dient der Klarstellung. Soweit es erforder-
lich ist, die Leistung einer Anlage zu bestimmen, kann
– von der Bestimmung der Modulleistung bei Fotovoltaik
abgesehen – dies aus Praktikabilitätsgründen regelmäßig an
der Stelle erfolgen, an der die Messung der Arbeit erfolgt,
d. h. im Regelfall am Verknüpfungspunkt mit dem Netz.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung

Zu Änderungsantrag Nr. 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung in § 2. Die Ergänzung stellt
klar, dass auch der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig vor dem
Anschluss konventioneller Stromerzeugungsanlagen zu er-
folgen hat. Der Vorrang Erneuerbarer Energien vor konven-
tionellen Energien erstreckt sich damit – unbeschadet der
Sicherheit und der Versorgungsfunktion des Netzes – auf
sämtliche Schritte vom Anschluss über die Abnahme und
Übertragung bis zur vom Begriff der Übertragung umfass-
ten Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien und
genügt so in vollem Umfang den Anforderungen der Richt-
linie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen.
Die Verpflichtung der Netzbetreiber nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz zur Abnahme von KWK-Strom
im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes bleibt davon im Verhältnis zu konventionellem Strom
unberührt. Denn für eine umweltverträgliche Energieversor-
gung kommt neben Erneuerbaren Energien auch der Kraft-
Wärme-Kopplung besondere Bedeutung zu (vgl. auch § 2
Abs. 4 Satz 2 EnWG). Daher ordnet die Richtlinie 2004/8/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 21. Fe-
bruar 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, un-
ter Verweis auf die Richtlinie 2001/77/EG auch den Vorrang
von KWK-Strom vor konventionellem Strom an.

Die Frage nach dem Verhältnis von KWK-Strom zu Strom
aus Erneuerbaren Energien stellt sich nur, wenn das Netz
– unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion
des Netzes – vollständig durch KWK-Strom und Strom aus
Erneuerbaren Energien ausgelastet ist und kein konventio-
neller Strom mehr im Netz vorhanden ist. Das Erneuerbare-
Energien-Gesetz geht hier – wie auch sonst im Fall des
Zusammentreffens mit Regelungen des Energiewirtschafts-
rechts bei sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen
den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere
Normen vor. Dies gilt auch im Verhältnis zu zeitlich nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassenen allgemeinen
Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung macht nach Einrichtung eines Anlagenregis-
ters gem. § 15 Abs. 3 (Änderungsantrag zu § 15) die Entste-
hung des gesetzlichen Schulverhältnisses vom Eintritt der
Bedingung abhängig, dass der Anlagenbetreiber die Eintra-
gung seiner Anlage in das Register beantragt hat. Die Ein-
tragung selbst muss noch nicht erfolgt sein.
Zu Buchstabe c
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 können Netz- und Anlagenbetreiber
zur besseren Integration der Anlage in das Netz Verträge
schließen, für deren Abwicklung den Netzbetreibern Kosten
entstehen können. Die Ergänzung setzt einen Anreiz, ver-
tragliche Vereinbarungen zur besseren Integration der Anla-
gen in das Netz zu treffen. Der Netzbetreiber wird durch die
Änderung in die Lage versetzt, die entstehenden Kosten im
nachgewiesenen Umfang bei den Netznutzungsentgelten in
Ansatz zu bringen. Dies ist sinnvoll, um die Bereitschaft der
Netzbetreiber zu erhöhen, solche Verträge zu schließen. Die
konkrete Höhe der anzusetzenden Kosten sollte durch die
Regulierungsbehörde überprüft werden, um mögliche Miss-
brauchsfälle zu unterbinden.
Zu Nummer 2
Der eingefügte Absatz ist deklaratorischer Natur und kodifi-
ziert nur die bisherige Rechtslage. In der Praxis haben sich
jedoch Schwierigkeiten ergeben, so dass eine Klarstellung
sinnvoll und nötig ist. Der Netzbetreiber kann den An-
schluss von Anlagen nicht mit dem Verweis auf mögliche
auf wenige Stunden im Jahr zeitlich befristete Netzauslas-
tungen verweigern. Netzauslastungen ausschließlich durch
Erneuerbare Energien liegen tatsächlich nur äußerst selten
vor, etwa bei dem Zusammentreffen hoher Einspeisung und
niedrigem Verbrauch. In dem weit größeren sonstigen Zeit-
raum ist der Netzbetreiber auch bei möglichen zeitlichen
Netzengpässen durch Erneuerbare Energien verpflichtet,
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien immer anzuschließen und den Strom immer dann abzu-
nehmen, wenn das Netz nicht bereits durch zeitlich früher in
Betrieb gegangene Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien ausgelastet ist. Dadurch wird die
Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Netzes nicht gefähr-
det. Die Anlage muss dann technisch so ausgestattet sein,
dass die Einspeisung im erforderlichen Umfang unterbun-
den werden kann. Weitergehende Rechte zum Eingriff in die
Anlage stehen dem Netzbetreiber nicht zu. Unberührt bleibt
davon die Verpflichtung zum Netzausbau und die Rechte

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2864

früherer Anlagenbetreiber. Der Netzbetreiber muss dem
Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen nachweisen, dass
die Drosselung oder Abschaltung tatsächlich erforderlich
war. Dieser Nachweis ist notwendig, da der Anlagenbetrei-
ber ansonsten nicht nachvollziehen könnte, ob die Unterbin-
dung der Einspeisung tatsächlich erforderlich war. Aus die-
sem Informationsinteresse ergibt sich auch der Umfang der
Nachweispflicht.
Zu Nummer 3
Klarstellung, dass keine physikalische Durchleitung erfor-
derlich ist, sondern wie auch sonst eine bilanztechnische Er-
fassung ausreicht.

Zu Änderungsantrag Nr. 6
Die Ergänzung trägt demUmstand Rechnung, dass durch die
dezentrale Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
Kosten für den Energietransport eingespart werden können.
Der dem aufnehmenden Netzbetreiber auf diese Weise ent-
stehende finanzielle Vorteil muss beim Ausgleichsmechanis-
mus berücksichtigt werden, so dass es nur einen um die
Summe der Ersparnisse reduzierten Betrag vom vorgelager-
ten Übertragungsnetzbetreiber verlangen kann. Die Höhe
der Einsparungen (vermiedene Kosten) ist dabei nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik nach allgemeinem
Energiewirtschaftsrecht zu ermitteln. In der Folge vermin-
dern sich die Differenzkosten für den Strom aus Erneuerba-
ren Energien um die eingesparten Netznutzungsentgelte.

Zu Änderungsantrag Nr. 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Erhöhung der Grundvergütung für Anlagen mit einer
Leistung bis einschließlich 500 kW berücksichtigt höhere
Kosten für die Errichtung von neuen Wasserkraftanlagen.
Diese höheren Kosten fallen an, weil die wasserrechtlichen
Auflagen infolge der Umsetzung der EG-Wasserrahmen-
richtlinie zur Verbesserung des ökologischen Zustands der
Gewässer erheblich verschärft wurden. Gleichzeitig tragen
sie der durch diesen Gesetzentwurf verkürzten Vergütungs-
dauer Rechnung.
Zu Buchstabe b
Die Änderung erweitert die möglichen Standorte gegenüber
dem Regierungsentwurf. In Nr. 1 wird ausdrücklich gere-
gelt, dass die vorhandene Querverbauung nicht mehr funk-
tionsfähig sein muss, sondern es ausreicht, wenn sie teil-
weise vorhanden ist. Auch für neu errichtete Wehre oder
Stauanlagen besteht ein Vergütungsanspruch, wenn diese
nicht in erster Linie zur Stromerzeugung, sondern vorrangig
zu anderen Zwecken, dem Hochwasserschutz oder der Ver-
besserung der Gewässer- und Umgebungsökologie, errichtet
werden. Bei diesen Bauwerken kann die Nutzung zur Er-
zeugung von Strom bereits während der Errichtung
ermöglicht werden. Es ist nicht notwendig, dass zunächst
separat ein Stauwerk gebaut und anschließend umgerüstet
wird. Nummer 2 ermöglicht auch die Vergütung von Strom

aus Strömungskraftwerken, die innerhalb des natürlichen
Wasserlaufs die Ober-, Unter- oder Nebenströmung nutzen.
Zu Nummer 2
Klarstellung, dass Vergütungszeitraum von 15 Jahren mit
Erfüllung der Voraussetzungen beginnt.
Zu Nummer 3
Nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 muss durch die Er-
richtung der Wasserkraftanlage nachweislich ein guter öko-
logischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand ge-
genüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert
worden sein. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies bei
allen Anlagen, die nach neuem Wasserrecht genehmigt wer-
den, der Fall ist. Aus diesem Grund ist als Nachweis die
Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung ausreichend. Der
Gesetzgeber beauftragt das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit in Zusammenarbeit mit
dem Umweltbundesamt und dem Bundesamt für Natur-
schutz, im Einvernehmen mit den Verbänden der Wasser-
kraftbetreiber und den Naturschutzverbänden im Interesse
eines guten ökologischen Zustands der Gewässer, einen
Leitfaden mit Kriterien für die Errichtung und den Betrieb
von neuen Wasserkraftanlagen vorzulegen.
Zu Nummer 4
Infolge der Änderung entfällt für Wasserkraftanlagen nach
Absatz 1 die Degression.

Zu Änderungsantrag Nr. 8
Zu Nummer 1
Erweiterung der bislang in § 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs
enthaltenen Regelung um Deponie-, Klär- und Grubengas.
Zu Nummer 2
Neufassung des Bonus beim Einsatz bestimmter innovativer
Technologien, um deren Markteinführung zu ermöglichen.
Da nicht absehbar ist, wie schnell dies bei den einzelnen
Technologien geschehen kann, bis eine zusätzliche Vergü-
tung nicht mehr notwendig ist, und ob weitere vergleichbare
Technologien eine Unterstützung bei der Markteinführung
benötigen, wird das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung zur Veränderung
der Auflistung der Technologien durch Rechtsverordnung
ermächtigt.
Zu Nummer 3
Durch die Änderung wird der Degressionssatz von zwei auf
1,5 Prozent gesenkt.

Zu Änderungsantrag Nr. 9
Zu Nummer 1
Die Änderung in Satz 1 stellt sicher, dass auch zukünftig nur
Strom vergütet wird, der in Anlagen erzeugt wurde, die aus-

Drucksache 15/2864 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

schließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
einsetzen. Bei sonstigen Anlagen findet keine – auch keine
anteilige – Vergütung statt. Der neu eingefügte Satz 2 senkt
nach einer zweijährigen Übergangsfrist den Vergütungssatz
für Anlagen, die auch nur anteilig Althölzer der Kategorien
A III und A IV einsetzen, da die energetische Verwertung
dieser Hölzer erheblich kostengünstiger erfolgen kann als
die Verwertung anderer Biomassen und keine negativen
Lenkungseffekte erzeugt werden sollen (etwa Import konta-
minierter Althölzer). Der neue Satz 3 enthält die vorher in
§ 3 Abs. 1 enthaltene Regelung zur Gaseinspeisung für alle
Gase aus Biomasse.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Die Boni für den Einsatz nachwachsender Rohstoffe werden
nach Anlagengröße differenziert, da der Einkauf größerer
Mengen nachwachsender Rohstoffe für größere Anlagen
Preisvorteile nach sich zieht.
Zu Buchstabe bb
Klarstellung, um eine bessere Abgrenzung der vergütungs-
fähigen Stoffe zu gewährleisten. Sowohl Energiepflanzen
als auch Waldholz müssen dabei nach den jeweils einschlä-
gigen Rechtsvorschriften wie etwa dem Bundesboden-
schutzgesetz oder dem Bundeswaldgesetz, unter Beachtung
der guten fachlichen Praxis angebaut und geerntet werden.
Zu Buchstabe cc
Aufnahme der Schlempe in denAnwendungsbereich des Ab-
satzes 2. Einbezogen ist jedoch nur die Schlempe aus land-
wirtschaftlichen Brennereien, wie sie auch von § 25 Brannt-
weinmonopolgesetz erfasst sind. Es kommt jedoch nicht
darauf an, ob aus diesenBrennereien auch tatsächlichBrannt-
weine an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden.
DieVerpflichtungendesBranntweinmonopolgesetzeszur an-
derweitigen Verwertung der Schlempe bleiben unberührt.
Zu Buchstabe b
Die Beschränkung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe
bei der Verbrennung von Holz in Anlagen mit einer Leis-
tung von mehr als 500 kW soll Fehlanreize vermeiden.
Nicht erfasst sind Anlagen, in denen aus Holzvergasung ge-
wonnenes Gas verbrannt wird.
Zu Nummer 3
Satz 2 wird an den aktuellsten Stand des von der Arbeitsge-
meinschaft Fernwärme herausgegebenen Merkblattes ange-
passt. Der Satz 1 wird gestrichen und mit geändertem Inhalt
als neugefasster Abs. 3a eingefügt.
Zu Nummer 4
Der im Entwurf in Absatz 3 enthaltene Technologie-Bonus
wird als selbständiger Absatz neu gefasst und an die Bedin-
gung geknüpft, dass die Anlage – zumindest zeitweise –
auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird. Anders als
im Absatz 3 ist der Bonus aber nicht nur für den im gekop-
pelten Betrieb gelieferten Strom zu zahlen. Die Aufnahme

der Verordnungsermächtigung erfolgt aus den gleichen
Gründen, wie zu § 7 Abs. 2 dargestellt.
Zu Nummer 5
Durch die Änderung wird der Degressionssatz von zwei auf
1,5 Prozent gesenkt.
Zu Nummer 6
Die Änderung macht die Verordnung von der Zustimmung
des Bundestages abhängig.

Zu Änderungsantrag Nr. 10
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird die für die Bestimmung des Zeit-
raums für die erhöhte Vergütung maßgeblichen Prozentzahl
von 0,75 auf 0,85 Prozent erhöht. Die Anhebung des Pro-
zentsatzes bewirkt, dass viele neu errichtete Windenergie-
anlagen den erhöhten Vergütungssatz für einen kürzeren
Zeitraum erhalten. Auf diese Weise sinken die durchschnitt-
lichen Vergütungen je Kilowattstunde Strom aus Windener-
gieanlagen. Aufgrund der technologischen Entwicklung der
Windenergietechnologie der letzten Jahre ist nicht davon
auszugehen, dass der Ausbau der Windenergie durch diese
Veränderung beeinträchtigt wird. Die Ziele des § 1 können
so mit geringeren Kosten erreicht werden.
Zu Nummer 2
Anhebung des für Bestimmung des Zeitraums für die er-
höhte Vergütung maßgeblichen Prozentsatzes von 0,6 auf
0,7. Die Anhebung des Prozentsatzes bewirkt, dass viele
neu errichtete Repowering-Windenergieanlagen den erhöh-
ten Vergütungssatz für einen kürzeren Zeitraum erhalten.
Auf diese Weise sinken die durchschnittlichen Vergütungen
je Kilowattstunde Strom aus Repowering-Windenergieanla-
gen. Aufgrund der technologischen Entwicklung der Wind-
energietechnologie der letzten Jahre ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Ausbau der Windenergie durch diese
Veränderung beeinträchtigt wird. Die Ziele des § 1 können
so mit geringeren Kosten erreicht werden.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Änderung der für die Unterscheidung zwischen Offshore-
Anlagen und sonstigen Anlagen maßgeblichen Linie von
der Basislinie auf die Küstenlinie.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung der Ersetzung des Begriffs „Basislinie“
durch den Begriff „Küstenlinie“.
Zu Nummer 4
Streichung des Absatzes 4.
Zu Nummer 5
Folgeänderung der Ersetzung des Begriffs „Basislinie“
durch den Begriff „Küstenlinie“.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/2864

Zu Änderungsantrag Nr. 11
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung werden die Vergütungssätze für Anla-
gen an oder auf Gebäuden von denen für sonstige Anlagen
entkoppelt. Eine Änderung gegenüber dem bestehenden
Recht ist für Anlagen an oder auf Gebäuden damit nicht ver-
bunden.

Zu Buchstabe b
Sprachliche Klarstellung.

Zu Buchstabe c
Definitorische Klarstellung entsprechend der Definition der
Musterbauordnung zur Vermeidung von Auslegungsschwie-
rigkeiten. Die Musterbauordnung ist dabei im Hinblick auf
Sinn und Zweck der Regelung weit zu verstehen, so dass
insbesondere auch so genannte Carports oder Überdachun-
gen von Tankstellen vom Gebäudebegriff erfasst sind.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Klarstellung

Zu Buchstabe b
Durch die Änderung der Degressionsvorschrift wird die
Vergütung für Anlagen, die sich nicht an oder auf einem Ge-
bäude befinden, stärker degressiv ausgestaltet.

Zu Nummer 3
Klarstellung

Zu Änderungsantrag Nr. 12
Zu Nummer 1
Durch die Änderung erfolgt eine vereinheitlichende Rück-
kehr zu dem im geltenden Recht angewandten Leistungsbe-
griff bei Wasserkraft, Deponie-, Klär- und Grubengas für
den Bereich der §§ 6 bis 9. Während die Obergrenzen der
Anlagengröße nach § 3 Abs. 5 bestimmt wird, richtet sich
die Zuordnung zu den Vergütungsstufen nach der durch-
schnittlichen Jahresarbeit. Dagegen ist bei der solaren
Strahlungsenergie die installierte Leistung der Module maß-
geblich.

Zu Nummer 2
Durch die Änderung wird die einheitliche Vergütungsdauer
von 20 Jahren wiederhergestellt. Ausnahmen gelten wie bis-
her nur für die Wasserkraft: Strom aus den neuen Wasser-
kraftanlagen mit einer installierten Leistung bis fünf Mega-
watt wird zukünftig nur noch für 30 Jahre vergütet. Strom
aus den neu aufgenommen Wasserkraftanlagen mit einer in-
stallierten Leistung über fünf Megawatt wird für 15 Jahre
vergütet.

Zu Nummer 3
Durch die Änderung wird das Aufrechnungsverbot des § 31
AVBeltV insoweit für unanwendbar erklärt, als mit einer
Forderung aus diesem Gesetz aufgerechnet werden soll. Die
Voraussetzungen der Aufrechnung müssen jedoch vorlie-
gen, so dass eine solche nur dann möglich ist, wenn der
nach EEG zur Zahlung verpflichtete Netzbetreiber identisch
ist mit dem Energieversorger, der eine Forderung gegenüber
dem Anlagenbetreiber als Tarifvertragskunden hat.

Zu Nummer 4
Die neue Vorschrift ermöglicht es einem Anlagenbetreiber,
eine einstweilige Verfügung auf Anschluss, Abnahme und
Vergütung zu erwirken, ohne darlegen zu müssen, dass die
Verwirklichung seines Rechtes vereitelt oder wesentlich er-
schwert werden könnte oder zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung einer drohenden Gefahr
oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Zu Änderungsantrag Nr. 13
Zu Nummer 1
Ergänzung zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und
zur Vermeidung volkswirtschaftlich unnötiger Kosten.

Zu Nummer 2
Sprachliche Klarstellung.

Zu Änderungsantrag Nr. 14
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch dieÄnderungwird das imgeltendenRecht vorhandene
Privileg für Ökostromanbieter, deren Anteil von nach diesem
Gesetz vergütungsfähigemStrom aus Erneuerbaren Energien
mindestens 50 Prozent beträgt, wieder aufgenommen.

Zu Buchstabe b
Präzisierung

Zu Buchstabe c
Folgeänderung

Zu Nummer 2
Der neue Absatz ermöglicht es den Übertragungsnetzbetrei-
bern, solche Strommengen, die in vorangegangenen Jahren
wegen Streitbefangenheit nicht in den Ausgleichsmechanis-
mus eingestellt werden konnten, nach rechtskräftiger Ent-
scheidung in der Hauptsache im nächsten Abrechnungszeit-
raum zu berücksichtigen.

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Sprachliche Klarstellung.

Drucksache 15/2864 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Buchstabe b
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Ausgleichs-
mechanismus obliegt es den Anlagenbetreibern, die Zähler-
daten zum genannten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
Zu Nummer 4
Die neue Regelung wurde vom Bundesrat in seiner Stel-
lungnahme zum Regierungsentwurf angeregt und soll eine
Umgehung der Kostentragungspflicht durch Ausschaltung
einer Belieferung durch Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, insbesondere durch den unmittelbaren Import dieses
Stroms aus dem Ausland verhindern. Die Regelung ist auch
nicht durch das Urteil des OLG Naumburg vom 9. März
2004 verzichtbar, da diese Entscheidung sich nur auf inlän-
dischen Strom bezieht. Die Regelung hat dabei keine Aus-
wirkungen auf den Strom, der als Eigenstrom erzeugt wird.
Dieser ist auch zukünftig nicht erfasst.
Zu Nummer 5
Präzisierung der Verordnungsermächtigung, um die Funk-
tionsfähigkeit des bundesweiten Ausgleichs einschließlich
des vorläufigen Ausgleichs zwischen den Übertragungs-
netzbetreibern sicherstellen zu können. Es wird davon
ausgegangen, dass die Beteiligten eine einvernehmliche
Lösung hinsichtlich der Prognoseverfahren und zu verein-
barenden Fahrplänen erreichen. Für den Fall, dass dies nicht
der Fall sein sollte, können das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen durch
Rechtsverordnung unter anderem die Abwicklung des vor-
läufigen Ausgleichs zwischen den Übertragungsnetzbetrei-
bern sowie die Profilwälzung zu den Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen regeln.

Zu Änderungsantrag Nr. 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Klarstellung der Bezugsgröße für Netzbetrei-
ber und Anpassung der Begrifflichkeiten.
Zu Buchstabe b
Klarstellung, dass Netzbetreiber und Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen bei jeder Anzeige der Differenzkosten
immer auch in gleicher Art und Weise angeben müssen, wie
viel Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas dafür
geliefert wird.
Zu Nummer 2
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverord-
nung die Einrichtung und die Ausgestaltung eines Anlagen-
registers vorzusehen.

Zu Änderungsantrag Nr. 16
Zu Nummer 1
Durch die Änderung wird die Besondere Ausgleichsrege-
lung auf Schienenbahnen ausgedehnt. Schienenbahnen im

Sinne des Gesetzes sind Eisenbahnen und andere Bahnen
wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und nach ihrer
Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen.
Die Einbeziehung der Schienenbahnen ist aus verkehrspoli-
tischen Gründen gerechtfertigt, da diese Aufgaben auf be-
sonders umweltfreundliche Art und Weise wahrnehmen und
auf den Bezug von Elektrizität angewiesen sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Die Veränderung ist eine Folgeänderung zur Aufnahme der
Schienenbahnen, die aufgrund der nicht vergleichbaren
Situation im Gegensatz zu den Unternehmen des produzie-
renden Gewerbes nicht die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Kri-
terien erfüllen müssen.
Zu Buchstabe bb
Sprachliche Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Sprachliche Klarstellung.
Zu Buchstabe c
Sprachliche Klarstellung.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Klarstellung der bei Schienenbahnen berücksichtigungs-
fähige Strommenge. Nur der so genannte Fahrstrom, nicht
jedoch Strom für die Versorgung von Infrastruktureinrich-
tungen wie Gebäuden, wird in die besondere Ausgleichs-
regelung einbezogen.
Zu Buchstabe b
Abweichend von Abs. 2 Satz 4 wird die Abnahmestelle als
Gesamtheit der Stellen definiert, an denen Fahrstrom ver-
braucht wird. Aufgrund der fehlenden Ortsgebundenheit ist
eine andere Betrachtung nicht möglich, sondern wäre un-
sachgemäß.
Es ist für den Anwendungsbereich des § 16 für die Schie-
nenbahnen ebenso wie für produzierenden Unternehmen
unerheblich, ob sich zwischen den Verbrauchsstellen und
dem Netz für die allgemeine Versorgung ein weiteres ggf.
kundeneigenes Netz befindet, durch das der Strom (auch
rechnerisch) durchgeleitet wird. Die diesem Netz nachgela-
gerten Unternehmen fallen ebenso in den Anwendungsbe-
reich der Besonderen Ausgleichsregelung wie Unterneh-
men, die den Strom unmittelbar aus dem Netz für die
allgemeine Versorgung beziehen.
Zu Nummer 4
Zu den Buchstaben a bis c
Durch die Neuregelung wird hinsichtlich der Rechtsfolgen
der Einbeziehung in die besondere Ausgleichsregelung zwi-
schen zwei Unternehmenskreisen unterschieden. Die bereits
nach geltendem EEG begünstigten Unternehmen müssen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/2864

zukünftig nur soviel Strom aus Erneuerbaren Energien und
Grubengas von ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
abnehmen, dass die Kosten dafür voraussichtlich 0,05 Cent
pro Kilowattstunde entsprechen. Die neu in die Regelung
einbezogenen Unternehmen des produzierenden Gewerbes
mit einem Stromverbrauch an einer Abnahmestelle von
mindestens 10 GWh und einem Verhältnis der Stromkosten
zur Bruttowertschöpfung von mindestens 15 % und Schie-
nenbahnen müssen dagegen zusätzlich für 10 % des im letz-
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden
Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms
den vollen Anteil EEG-Strom abnehmen und bezahlen.
Zu Buchstabe d
Die Entlastung für Schienenbahnen wird auf 20 Millionen
Euro begrenzt. Sofern die Gesamtmenge überschritten
würde, wird die abzunehmende Strommenge anteilig so ver-
ändert, dass die Gesamtentlastung diesen Wert nicht über-
steigt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Die Regelung stellt sicher, dass für den Fall einer Begren-
zung des Entlastungsvolumens nach Absatz 4 das Entlas-
tungsvolumen für die Schienenbahnen auf 20 Millionen
Euro begrenzt bleibt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung
Zu Nummer 6
Folgeänderung

Zu Änderungsantrag Nr. 17
Folgeänderung zu § 7 und § 8.

Zu Änderungsantrag Nr. 18
Zu Nummer 1
Erweiterung des Berichtsgegenstands.
Zu Nummer 2
Sprachliche Klarstellung.

Zu Änderungsantrag Nr. 19
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Klarstellung
Zu Buchstabe b
Die neu eingefügte Vorschrift soll einen Anreiz setzen, be-
stehende Wasserkraftanlagen zu modernisieren. Diese kön-
nen stärkere Auswirkungen auf die Umgebungsökologie ha-
ben, als dies bei heute neu zu genehmigenden Anlagen der
Fall ist. Durch eine zulassungspflichtige Modernisierung
wird dieser Zustand verbessert. Der Anlagenbetreiber be-
kommt im Gegenzug für die Modernisierungskosten die

neuen Vergütungsregelungen inklusive der um 2 Cent pro
Kilowatt erhöhten Mindestvergütung für Anlagen mit einer
Leistung bis 500 kW.
Zu Buchstabe c
Übergangsvorschrift für dieNeuregelung in § 8Abs. 1Satz 2.
Zu Nummer 2
Übergangsvorschrift für die Neuregelung des Anlagenregis-
ters nach § 15 Abs. 3 und der Auswirkungen auf die
Ansprüche nach § 4 Abs. 1. Zum einen werden alle Neuan-
lagen, die 3 Monate nach der Bekanntgabe der Einrichtung
des Registers im Bundesanzeiger in Betrieb genommen von
der Pflicht zur Beantragung der Eintragung erfasst. Anla-
gen, die zum Zeitpunkt der Einrichtung bereits in Betrieb
genommen wurden, werden durch die zusätzlichen Voraus-
setzungen des Satzes 2 geschützt. Die Wirkung des § 4
Abs. 1 Satz 2 greifen erst dann ein, wenn der Anlagenbetrei-
ber von seinem Netzbetreiber auf die Verpflichtung zur Ein-
tragung in das Register in Kenntnis gesetzt wurde und dabei
die Rechtsfolgen aufgezeigt werden, die sich aus einer
Nichtbeachtung der Pflicht ergeben würden. Die Mitteilung
ist erforderlich, da der Anlagenbetreiber andernfalls unver-
schuldet seinen Anspruch – zumindest zeitweise – verlieren
könnte. Eine Alternative dazu, diese Aufgabe den Netz-
betreibern aufzuerlegen, gibt es nicht, da nur diesen die An-
lagenbetreiber bekannt sind.
Zu Nummer 3
Übergangsvorschrift zu der Änderung in § 10 Abs. 1 Satz 3.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift verlängert im Jahr 2004 die Ausschlussfrist
des § 16 Abs. 6 Satz 1 bis Ende August.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a

Zu Änderungsantrag Nr. 20
Zu Nummer 1
Folgeänderung
Zu Nummer 2
Aktualisierung
Zu Nummer 3
Aktualisierung und grammatikalische Klarstellung.
Zu Nummer 4
Folgeänderung
Zu Nummer 5
Folgeänderung, Aktualisierung und redaktionelle Klarstel-
lung.

Drucksache 15/2864 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Änderungsantrag Nr. 21
Durch die Änderung wird der übliche Preis gesetzlich be-
stimmt, um Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten
zu beseitigen. Die notwendigen Informationen über den
Börsenpreis sind objektiv feststellbar und die Anknüpfung
aufgrund der vergleichbaren elektrizitätswirtschaftlichen Si-
tuation sachgerecht.

Zu Änderungsantrag Nr. 22
Änderung des Termins des Inkrafttretens.

Anlage 3

Änderungen zur Ausschussdrucksache 15(15)261
1. In Antrag Nr. 11: § 11 (Vergütung für Strom aus solarer

Strahlungsenergie) wird die Zahl 54,1 durch die Zahl 54,0
ersetzt.

2. In Antrag Nr. 16: § 16 (Besondere Ausgleichsregelung)
lautet die Änderung zu Absatz 2a zweiter Satz wie folgt:
„Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für
den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unterneh-
mens.“

3. In Antrag Nr. 19: § 21 (Übergangsbestimmungen) wird
das Wort „Laufwasserkraftanlagen“ durch das Wort
„Wasserkraftanlagen“.

4. In Antrag Nr. 16: § 16 (Besondere Ausgleichsregelung)
werden in 4.c die Wörter „Gigawattstunden und deren
Verhältnis“ durch die Wörter „Gigawattstunden oder de-
ren Verhältnis“ ersetzt.

Anlage 4

Begründung zu den gleichlautenden Gesetzentwürfen
der Bundesregierung sowie der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts
der Erneuerbaren Energien im Strombereich
(Drucksachen 15/2327, 15/2539)

A. Allgemeines
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Das vorliegende Gesetz ist erforderlich, um zentrale Politik-
ziele der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregie-
rung erreichen zu können und gemeinschaftsrechtliche Vor-

gaben aus der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur För-
derung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequel-
len im Elektrizitätsbinnenmarkt umzusetzen.
1. Zentrale Ziele der Bundesregierung
Die Realisierung einer nachhaltigen Energieversorgung ist
ein zentrales Politikziel der Bundesregierung. Es gilt dabei,
die Energieversorgung künftiger Generationen unter Be-
rücksichtigung ökologischer Ziele und gleichzeitigem wirt-
schaftlichem Wachstum sicherzustellen. Ein Kernelement
dieser Strategie ist es, den Anteil Erneuerbarer Energien an
der Energieversorgung im Interesse der Sicherung endlicher
Energieressourcen und im Hinblick auf den Umwelt- und
den Klimaschutz deutlich zu steigern und durch die Degres-
sionseffekte der Breiteneinführung dazu beizutragen, dass
Strom aus Erneuerbaren Energien sich am Markt durchset-
zen kann.
In der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ist das
Ziel verankert, den Anteil der Erneuerbaren Energien am
Primärenergieverbrauch bis zum Jahr 2010 gegenüber 2000
mindestens auf 4,2 Prozent und an der Stromversorgung
mindestens auf 12,5 Prozent zu verdoppeln. Bis Mitte des
Jahrhunderts sollen Erneuerbare Energien rund 50 Prozent
des Energieverbrauchs decken. Daraus ergeben sich Zwi-
schenziele; das EEG normiert als mittelfristiges Zwischen-
ziel einen Anteil von mindestens 20 Prozent Erneuerbarer
Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020.
Dies steht im Einklang mit dem Richtziel der Europäischen
Union, den Anteil der Erneuerbaren Energien am gesamten
Energieverbrauch der Union auf 12 Prozent bis zum Jahr
2010 zu erhöhen. Aus dem daraus abgeleiteten EU-weiten
Richtziel von 22,1 Prozent für den Anteil am Stromver-
brauch in der EU ergibt sich für Deutschland das Ziel von
12,5 Prozent für den Stromsektor bis 2010. Mit welchen In-
strumenten dieses Richtziel erreicht wird, hat die Richtlinie
den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei gestellt.
Auch der vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im
Jahr 2002 in Johannesburg (World Summit on Sustainable
Development – WSSD) beschlossene Aktionsplan sieht
dringend eine bedeutsame Steigerung des Anteils Erneuer-
barer Energien am Energieverbrauch vor. Ergänzend hat sich
die Bundesrepublik in einer Koalition von über 80 Staaten
dazu bekannt, ambitionierte Ziele mit klaren Zeitplänen für
den Ausbau Erneuerbarer Energien festzulegen. Die Bundes-
regierung hat das Ziel, dass Erneuerbare Energien mittel- bis
langfristig ihre Wettbewerbsfähigkeit im Energiebinnen-
markt erreichen. Denn nur dann, wenn sich Erneuerbare
Energien ohne finanzielle Förderung auf demMarkt behaup-
ten, können sie auf Dauer eine tragende Rolle im Energie-
markt spielen. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen
externen Kosten (insbesondere langfristige Umwelt- und
Klimaschäden) der konventionellen und Erneuerbaren Ener-
gien bei gleichzeitiger volkswirtschaftlicher Verträglichkeit
bleibt weiter ein wichtiges Ziel. Diese werden durch die öko-
logisch-soziale Steuerreform nur teilweise erfasst. Mithin
steht der Gesetzgeber vor der Alternative, ob er zur Realisie-
rung eines Preises, der diese „ökologische Wahrheit“ aus-
drückt, die konventionellen Energien durch Steueranhebung
weiter verteuert oder ob er stattdessen die Erneuerbaren
Energien so vergütet, dass sie eine Chance zumMarkteintritt

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)264**

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit15. WP
Ausschussdrucksache 15(15)265**

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/2864

und damit zur Substitution herkömmlicher Energieträger
haben. Letzteres ist der für die Stromwirtschaft und den
Wirtschaftsprozess insgesamt billigere Weg.
Die Ziele der Bundesregierung dienen auch der Minderung
der Treibhausgasemissionen in Deutschland um 21 Prozent
in der Zielperiode 2008 bis 2012 im Rahmen der Lastenver-
teilung der Europäischen Union zum Kyoto-Protokoll zur
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen.

2. Vorgaben der EG-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer
Energien

Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elek-
trizitätsbinnenmarkt (im Weiteren: Richtlinie 2001/77/EG)
zielt darauf ab, den Anteil Erneuerbarer Energien an der
Stromversorgung in der Europäischen Gemeinschaft auf
22 Prozent im Jahr 2010 zu erhöhen. Zu diesem Zweck
verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, sich selbst
entsprechende Richtziele für den Ausbau Erneuerbarer
Energien zu setzen. Inhaltliche Vorgaben, wie die Mitglied-
staaten diese Richtziele erreichen sollen, macht die Richt-
linie allerdings nicht, sondern lässt die gegenwärtig prakti-
zierten heterogenen Fördermodelle in den Mitgliedstaaten
unberührt. Sie enthält lediglich einige wenige Vorgaben für
gemeinschaftsweite Standards. Insbesondere verpflichtet sie
die Mitgliedstaaten dazu, ein System von gegenseitig anzu-
erkennenden Herkunftsnachweisen für Strom aus Erneuer-
baren Energien einzuführen und dafür zu sorgen, dass die
Netzbetreiber die Übertragung und Verteilung von Strom
aus Erneuerbaren Energien gewährleisten. Anhand ver-
schiedener Berichte soll die Entwicklung Erneuerbarer
Energien in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Gemein-
schaft insgesamt beobachtet und analysiert werden.
Umsetzungsbedürftig sind insbesondere Artikel 5 und Arti-
kel 7 der Richtlinie.
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie muss Deutschland
dafür sorgen, dass die Herkunft des aus Erneuerbaren Ener-
gien im Sinne der Richtlinie erzeugten Stroms nach objekti-
ven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien
garantiert werden kann und auf Antrag entsprechende Her-
kunftsnachweise ausgestellt werden. Deutschland kann dar-
über hinaus eine oder mehrere in Bezug auf Stromerzeu-
gung und -verteilung unabhängige und fachlich befähigte
Stellen benennen, die die Ausstellung der Herkunftsnach-
weise überwachen. In einem jährlichen Bericht müssen die
ergriffenen Maßnahmen erläutert werden, um die Zuverläs-
sigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet Deutschland, die not-
wendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
dass die Netzbetreiber die Übertragung und Verteilung von
Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne der Richtlinie
vorrangig gewährleisten. Artikel 7 verpflichtet die Mitglied-
staaten darüber hinaus dazu, von den Netzbetreibern die
Aufstellung und Veröffentlichung von einheitlichen Grund-
regeln für die Anlastung und Aufteilung der Kosten techni-
scher Anpassungen wie Netzanschluss und Netzverstärkung
zu verlangen oder einen entsprechenden Rechtsrahmen ein-
zuführen sowie die Vorlage umfassender und detaillierter
Kostenvoranschläge für den Netzanschluss abzuverlangen.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus
den Artikeln 70, 72 und 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 des Grund-
gesetzes. Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des
Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft ein-
schließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie um-
fasst, sowie den Bereich der Luftreinhaltung. Das EEG trifft
Regelungen zur Abnahme und Vergütung von Strom aus Er-
neuerbaren Energien, zum bundesweiten Ausgleich der re-
gional unterschiedlichen Strom- und Vergütungsmengen so-
wie zu damit im Sachzusammenhang stehenden Fragen.
Das Gesetz ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftsein-
heit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne
von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes. Das Erneuerbare-
Energien-Gesetz sieht einen bundesweiten Ausgleichme-
chanismus vor, der zu einer gleichmäßigen Verteilung der
aufgenommenen Strommengen und der gezahlten Vergütun-
gen führt. Dieser Ausgleichsmechanismus kann aber nur
sinnvoll funktionieren, wenn gleichzeitig die Regelungen
hinsichtlich aller sonstigen Vergütungstatbestände und der
damit im Sachzusammenhang stehenden Fragestellungen
einheitlich erfolgt. Unterschiedlich ausgestaltete Landesge-
setze würden zu einer Zersplitterung der Rechtslage und
wirtschaftlich zu unterschiedlichen Chancen und Auswir-
kungen führen, die einerseits den im Hinblick auf Art. 20a
des Grundgesetzes erforderlichen weiteren Ausbau der Er-
neuerbaren Energien zur Stromgewinnung und andererseits
die Rechts- und Wirtschaftseinheit gefährden würden.
III. Verhältnis des EEG zum allgemeinen Energiewirt-

schaftsrecht
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt als Teilbereich des
Energieumweltrechts das Recht der Erneuerbaren Energien
im Strombereich. Es enthält teilweise spezielle Regelungen
von Sachverhalten, die allgemein ebenfalls im Energiewirt-
schaftsrecht geregelt werden. Im Fall des Zusammentreffens
von Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Rege-
lungen des Energiewirtschaftsrechts und sich gegenseitig
ausschließenden Rechtsfolgen gehen die Normen des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes den Normen des Energiewirt-
schaftsrechts als speziellere Normen vor und verdrängen die
Regeln des Energiewirtschaftsrechts für den Bereich der Er-
neuerbaren Energien. Dies gilt auch im Verhältnis zu zeit-
lich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassenen all-
gemeinen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.
IV. Energiewirtschaftlicher Hintergrund
In der Nachhaltigkeitsstrategie hat die Bundesregierung dar-
gelegt, dass die Versorgung mit Energie eine wesentliche
Grundlage für Wohlstand bildet und damit Voraussetzung
für ein hohes Maß an Lebensqualität ist, dass zugleich mit
dem derzeitigen Energieverbrauch aber auch zahlreiche
Probleme verbunden sind:
l Der Energieverbrauch beruht weitgehend auf den fossilen
Energieträgern Öl, Kohle und Gas. Diese werden noch für
einige Zeit die Hauptlast der Energieversorgung tragen
müssen. Sie stehen aber nicht unbegrenzt zur Verfügung;
infolge der zunehmenden Ausschöpfung dieser Energie-
quellen sind in den nächsten JahrzehntenKostensteigerun-
gen zu erwarten. Durch ihren Verbrauch werden die Hand-
lungsspielräume künftiger Generationen eingeengt.

Drucksache 15/2864 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

l Dieenergiebedingten CO 2-Emissionen sind weltweit fürmehr als 70 Prozent des vom Menschen verursachten
Treibhauseffekts verantwortlich (in Deutschland sogar
für 87 Prozent). Auch insoweit geht unser heutiger Ener-
gieverbrauch zu Lasten künftiger Generationen, die mit
den Folgen der Klimaveränderung konfrontiert werden.

l Die Nutzung der Kernenergie widerspricht dem Grund-
satz der Generationengerechtigkeit. Auf Jahrtausende
werden künftigen Generationen hoch problematische
radioaktive Abfälle hinterlassen. Zudem können durch
technische oder menschliche Fehler verursachte Unfälle
mit schwerwiegenden Folgen in kerntechnischen Anla-
gen nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Nutzung der
Kernenergie stellt deshalb auch keine Lösung des Klima-
problems dar.

l Die traditionelle Energieversorgung verursacht rund um
den Erdball massive Umweltbelastungen, die auch Fol-
gen für die menschliche Gesundheit haben. Bei der Ver-
brennung fossiler Energieträger entstehen Luftschad-
stoffe wie Schwefeldioxid und Stickoxide, die zur
Bildung des sauren Regens beitragen. Daneben werden
Kohlenmonoxid, unverbrannte Kohlenwasserstoffe, Ruß-
partikel und Staub emittiert. Mit der Energieversorgung
gehen schließlich auch beachtliche Gewässerbelastungen
und Wasserverbräuche einher.

Die heutige Versorgung von Wirtschaft und Gesellschaft mit
Energie wird dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung
nicht gerecht. Die Schonung der Umwelt, der sparsame und
effiziente Umgang mit Energieressourcen und der Schutz
des Klimas zählen zu den zentralen Herausforderungen
einer nachhaltigen Klimaschutz- und Energiepolitik. Die
Verwirklichung dieses Leitbilds ist auch weiterhin eine
entscheidende Aufgabe. Die Schonung der Umwelt, der
sparsame und effiziente Umgang mit Energieressourcen und
der Schutz des Klimas zählen zu den zentralen Herausforde-
rungen einer nachhaltigen Klimaschutz- und Energiepolitik.
Zugleich setzen die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und der Lebensqualität sowie die Besei-
tigung von Armut in der Welt eine sichere und wirtschaft-
liche Versorgung mit Energie voraus. Deshalb bleibt es eine
Daueraufgabe, die Ziele Wirtschaftlichkeit, Schonung von
Umwelt und Ressourcen einschließlich Klimaschutz und
Sicherheit der Energieversorgung gleichrangig zu erfüllen.
Gemessen an denLeitlinien für eine nachhaltigeEntwicklung
weisen Erneuerbare Energien entscheidende Vorteile auf:
l Bei der energetischen Nutzung Erneuerbarer Energien
entstehen keine Luftschadstoffe und keine klimaschädli-
chen Gase wie Kohlendioxid, die zu einer zunehmenden
Erwärmung der Erdatmosphäre führen.

l Erneuerbare Energien sind weltweit nahezu unerschöpf-
lich bzw. regenerieren sich in überschaubaren Zeiträumen.

l Die Nutzung Erneuerbarer Energien ist nur mit
vergleichsweise geringen Eingriffen in die Ökosysteme
verbunden, schont die natürlichen Ressourcen und hinter-
lässt keine langfristige irreversible Spuren in Natur und
Landschaft.

l Erneuerbare Energien sind nicht mit unübersehbaren
Risiken und Folgen behaftet.

Die deutlich verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien ist
deshalb sinnvoll, um die natürlichen Lebensgrundlagen der
Menschheit zu schützen. Dazu muss in Deutschland die be-
gonnene Dynamik zur Erhöhung der Energieeffizienz und
der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energien weiter
verstärkt werden, insbesondere im Bereich der aus umwelt-
und klimapolitischer Sicht besonders bedeutsamen Stromer-
zeugung. Dies ist bei dem anstehenden Ersatz- und Erneue-
rungsbedarf im Kraftwerkspark zu berücksichtigen.
Der verstärkte Einsatz Erneuerbarer Energien ist auch aus
weiteren Gründen vorteilhaft:
l Erneuerbare Energien sind primär heimische Energien,
die dazu beitragen, die Abhängigkeit von Energieeinfuh-
ren zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu
verbessern.

l Der Ausbau Erneuerbarer Energien schafft zukunftsfä-
hige Arbeitsplätze in einer Reihe von Branchen, beson-
ders im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, die
für das Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutsch-
land von wichtiger Bedeutung sind.

l Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe ge-
ben sie Impulse für mehrere Industriezweige – von der
Metallindustrie bis zur elektrotechnischen Industrie, für
den Maschinen-, Motoren- und Apparatebau – sowie die
Baustoffindustrie und für die Land- und Forstwirtschaft.

l Erneuerbare Energien sind ein beachtlicher Wirtschafts-
faktor, der auch Deutschlands Exportchancen verbessert.

l Die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien in
Deutschland kann wichtige Anstöße zum Aufbau einer
nachhaltigen Energieversorgung in anderen Industrie-
und Entwicklungsländern geben.

V. Erfolge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zählt zu den zen-
tralen Elementen des energiepolitischen Maßnahmenbün-
dels der Bundesregierung. Der Deutsche Bundestag hat die-
ses Gesetz am 29. März 2000 verabschiedet; es trat zum
1. April 2000 in Kraft. Mit dem EEG wurde das in Deutsch-
land durch das Stromeinspeisungsgesetz bereits 1991 ein-
geführte Einspeise- und Vergütungssystem zugunsten rege-
nerativen Stroms an die Bedingungen im liberalisierten
Strommarkt angepasst und erheblich verbessert.
Das EEG hat in den vergangenen Jahren einen deutlichen
Anstieg der Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromer-
zeugung bewirkt. Dies gilt vor allem für die Windenergie;
mit dem EEG wurden aber auch für die anderen Erneuer-
baren Energien – Biomasse, Solarstrahlung, Wasserkraft
und Geothermie – vorteilhafte Bedingungen geschaffen.
Auf diese Weise konnte der Anteil der Erneuerbaren Ener-
gien am Stromverbrauch von 4,6 Prozent im Jahr 1998 auf
rund 8 Prozent im Jahr 2003 gesteigert werden.
Das EEG hat seit seiner Einführung zusammen mit den an-
deren von der Bundesregierung eingesetzten Instrumenten
in den verschiedenen Sparten der Erneuerbaren Energien
zur Entwicklung von Industriezweigen geführt und zur
Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze
beigetragen (vgl. Erfahrungsbericht der Bundesregierung,
Bundestagsdrucksache 14/9807). Nach Branchenangaben
waren im Bereich der Windenergie im Jahr 2002 ca. 40 000

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/2864

Personen, in der Biomassebranche ca. 50 000 Personen, im
Bereich Photovoltaik etwa 10 000 Personen sowie mehrere
tausend Personen im Bereich Wasserkraft beschäftigt. Unter
Einbeziehung der übrigen Sparten Solarthermie, Geother-
mie, Klär- und Deponiegas sowie aller Anwendungsberei-
che – Strom, Wärme, Treibstoffe – bestehen im gesamten
Bereich der Erneuerbaren Energien rund 135 000 Arbeits-
plätze in den verschiedensten Branchen.
Das EEG hat zusammen mit den anderen von der Bundesre-
gierung eingesetzten Instrumenten im Jahr 2002 zu einem
Umsatzvolumen von schätzungsweise 9,6 Milliarden Euro
geführt, davon alleine rund 6 Milliarden Euro aus Investitio-
nen in Neuanlagen, Anlagenerweiterungen und -ertüchti-
gungen. Der weitaus überwiegende Teil dieser Mittel ent-
stammt privatem Kapital. Durch das EEG konnte somit
Geld für Investitionen in Erneuerbare Energien aktiviert
werden, das andernfalls nicht zur Verfügung gestanden
hätte. Angesichts der eingeschränkten Handlungsspiel-
räume der öffentlichen Haushalte gibt es derzeit keine rea-
listische Alternative zum Einspeise- und Umlagesystem des
EEG, um die Ausbauziele für Erneuerbare Energien zu er-
reichen. Die positive Branchenentwicklung verbessert dabei
auch Deutschlands Exportchancen.
Aus umwelt- und klimapolitischer Sicht besonders bemer-
kenswert sind die durch die Stromerzeugung aus Erneuer-
baren Energien eingesparten Emissionen: Im Jahr 2002
wurden neben Luftschadstoffen, die für die bodennaheOzon-
bildung (8 400 Tonnen) und die Versauerung der Böden
(40 000Tonnen) verantwortlich sind, etwa 20MillionenTon-
nen Kohlendioxid infolge des EEG eingespart. Bei Erreichen
des Verdopplungsziels im Jahr 2010 wird diese Kohlen-
dioxid-Einsparung entsprechend erhöht sein. Das EEG ist
damit ein besonders erfolgreiches Instrument in Deutschland
zur Erreichung der Klimaschutzziele. Insgesamt werden der-
zeit durch EEG-Strom, Strom außerhalb des EEG (insbeson-
dere Strom aus großerWasserkraft) sowie Erneuerbare Ener-
gien im Wärme- und Treibstoffbereich rund 50 Millionen
Tonnen Kohlendioxidemissionen jährlich vermieden.
Im Bereich der Windenergie waren Ende 2003 in Deutsch-
land etwa 14 600 Megawatt Windleistung in Betrieb. Sie hat
sich damit gegenüber dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt
und entspricht etwa einem Drittel der weltweit installierten
Kapazität. Der Erfolg der Windkraft ist maßgeblich bedingt
durch das EEG und sein Vorgängergesetz, das Stromein-
speisungsgesetz. Durch die induzierte Nachfrage wurden
deutliche Technologiesprünge erreicht, so dass mit den
modernen, leistungsstarken Anlagen die Kosten der Strom-
erzeugung aus Wind seit Beginn der 90er Jahre mehr als
halbiert werden konnten.
Die Ausgangslage im Bereich der Wasserkraft unterschied
sich deutlich von derjenigen der Windenergie. Schon vor In-
krafttreten des EEG betrug ihr Anteil an der gesamten
Stromerzeugung rund 4 Prozent. Die in Deutschland vor-
handenen Potentiale waren damit bereits zu einem großen
Teil erschlossen, so dass das EEG nicht zu einem mit der
Windkraft vergleichbaren Zuwachs führen konnte. Das
Gesetz hat vielmehr vor allem das vor seinem Inkrafttreten
teilweise gefährdete Potential an Wasserkraftwerken stabi-
lisiert, indem es für Anlagen bis zur Grenze von fünf Mega-
watt Leistung Vergütungssätze vorgab, die einen wirtschaft-
lichen Betrieb ermöglichten.

Bei der Fotovoltaik hat die Einführung des EEG sowie des
100 000-Dächer-Solarstrom-Programms zu einem deutli-
chen Aufschwung geführt. Die installierte Leistung konnte
seit Anfang des Jahres 2000 bis 2003 von rund 70 Megawatt
auf rund 400 Megawatt, also um etwa 500 Prozent, gestei-
gert werden. Infolge des durch die beiden Maßnahmen in-
duzierten Marktwachstums kam es zu erheblichen Preissen-
kungen. Die Absenkung der Vergütungssätze im EEG für
neu in Betrieb genommene Anlagen um jährlich fünf Pro-
zent trug dieser Entwicklung Rechnung.
Bei der Stromerzeugung aus Biomasse hat sich die Marktsi-
tuation sehr heterogen entwickelt. Seit Inkrafttreten der Bio-
masseverordnung im Juni 2001 sind nennenswerte Aktivitä-
ten im Bereich der Stromerzeugung aus Holz sowie aus
Biogas zu verzeichnen. Die installierte Leistung konnte
durch das EEG ausgehend von rund 450 Megawatt Anfang
des Jahres 2000 auf über 1000 Megawatt bis Ende 2003
mehr als verdoppelt werden.
Schätzungen zufolge dürften Deponiegasanlagen mit einer
installierten elektrischen Leistung von etwa 250 Megawatt
und einer Stromerzeugung von 1,5 Milliarden Kilowattstun-
den in Betrieb sein. Klärgas wird in rund 600 Anlagen ver-
stromt. Die installierte elektrische Leistung lässt sich auf
170 Megawatt bei einer Stromerzeugung von 700 Mio. Ki-
lowattstunden abschätzen. Es ist insbesondere bei Klärgas-
anlagen davon auszugehen, dass nicht die gesamte Erzeu-
gung in das Netz eingespeist wird, denn für die
Anlagenbetreiber kann es wirtschaftlich günstiger sein, den
Strom selbst zu nutzen.
Im Bereich der geothermischen Stromerzeugung sind Pla-
nungen für mehrere Projekte bekannt. Diese Forschungs-
und Entwicklungs- sowie Demonstrationsvorhaben werden
von der Bundesregierung unterstützt. Die erste Anlage in
Deutschland mit einer Leistung von 210 Kilowatt ist im
November 2003 am Standort Neustadt-Glewe in Mecklen-
burg-Vorpommern in Betrieb gegangen.
Zu der ebenfalls vom EEG erfassten Stromerzeugung aus
Grubengas liegen nur Verbandsangaben vor, wonach zu Be-
ginn des Jahres 2003 in Nordrhein-Westfalen 10 Anlagen in
Betrieb waren. Davon laufen fünf Anlagen seit dem Jahr
2001, drei Anlagen seit 2002. Insgesamt wurden im Zeit-
raum von April 2002 bis März 2003 in diesen Anlagen aus
etwa 48 Millionen Kubikmeter Grubengas rund 87 Millio-
nen Kilowattstunden Strom und 49 Millionen Kilowattstun-
den Wärme erzeugt.

VI. Vereinbarkeit des EEG mit höherrangigem Recht
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom
13. März 2001 zum Stromeinspeisungsgesetz ausdrücklich
bestätigt, dass Einspeise- und Mindestpreisregelungen mit
dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Mit
ihrer Entscheidung vom 22. Mai 2002 hat die Europäische
Kommission daher auch das Beihilfeverfahren zum EEG
endgültig eingestellt.
Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsauffassung des Euro-
päischen Gerichtshofs mit seinen Urteilen vom 11. Juni
2003 zum EEG gefolgt und hat darüber hinaus deutlich ge-
macht, dass auch gegen die Verfassungsmäßigkeit des EEG
keine Bedenken bestehen.

Drucksache 15/2864 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

VII. Herleitung des Änderungsbedarfs
Der Erfahrungsbericht zum EEG aus dem Jahr 2002 (Bun-
destagsdrucksache 14/9807) hat trotz der unverkennbaren
Erfolge des EEG Änderungsbedarf deutlich gemacht. Auch
erfordert der weitere Ausbau Erneuerbarer Energien vor dem
Hintergrund der mittel- und langfristigen Ziele der Bundes-
regierung auf absehbare Zeit noch eine gezielte Unterstüt-
zung, bis ihre Wettbewerbsfähigkeit erreicht ist. Verschie-
dene im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführte Untersu-
chungen des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt
(DLR), des Öko-Instituts, des Deutschen Windenergie-Insti-
tuts (DEWI), des Instituts für Energetik und Umwelt (IE),
des Instituts für Energie- und Umweltforschung (ifeu), des
Instituts für Zukunftsenergiesysteme (IZES), des Wuppertal
Instituts für Klima, Umwelt und Energie, des Zentrums
für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-
Württemberg (ZSW) sowie der Unternehmen Deutsche
WindGuard und Fichtner haben Verbesserungsmöglichkei-
ten festgestellt und Handlungsempfehlungen entwickelt, auf
denen das Gesetz basiert. Berücksichtigt wurden ferner Er-
gebnisse von Forschungs- und Entwicklungs-Projekten des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit, des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregie-
rung Globale Umweltveränderungen (WBGU) sowie des
Instituts für Ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) und
des Instituts für Solare Energieversorgungstechnik (ISET).
Hinzu kamen Untersuchungen von dritter Seite und Erkennt-
nisse von Verbänden, Unternehmen, verschiedenen gesell-
schaftlichen Gruppen und Einzelpersonen.
Konkreter Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus
der Richtlinie 2001/77/EG sowie den übrigen bereits genan-
ten von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen in-
ternationalen Verpflichtungen.

VIII. Wesentliche Änderungen gegenüber der geltenden
Rechtslage

Die Vorschriften des Gesetzes dienen wie bereits das bis-
lang geltende EEG unter besonderer Berücksichtigung des
Verursacherprinzips der Verwirklichung des Schutzauftra-
ges des Artikels 20a Grundgesetz für die natürlichen Le-
bensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Genera-
tionen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der
Artikel 2, 6, 10 und 175 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft.
Die im Gesetz enthaltenen Vergütungssätze sind mit Hilfe
der genannten wissenschaftlichen Studien nach der Maß-
gabe ermittelt worden, dass damit bei fortgeschrittenem
Stand der Technik und rationeller Betriebsführung sowie
unter dem geografisch vorgegebenen natürlichen Energie-
dargebot erneuerbarer Quellen grundsätzlich ein wirtschaft-
licher Betrieb der Anlagen möglich ist. Eine Garantie für
eine auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit je-
doch wie bisher nicht verbunden.
Gegenüber der geltenden Gesetzesfassung ergeben sich die
folgenden wesentlichen Änderungen:

1. Anpassung an die Nachhaltigkeitsstrategie und die EG-
Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien

Das Gesetz wird an der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundes-
regierung und der Richtlinie 2001/77/EG ausgerichtet und
gibt den beteiligten Wirtschaftssubjekten so eine längerfris-
tige Perspektive. Aus der EG-Richtlinie ergeben sich darüber
hinaus Änderungen für den Anwendungsbereich des EEG.
Dort wird der Begriff der Erneuerbaren Energien umfassen-
der definiert als bisher imEEG.Auchmuss infolge der Richt-
linie jede Leistungsbeschränkung entfallen und teilweise
eine Abkehr vom Ausschließlichkeitsprinzip erfolgen. Um
die Verpflichtungen der Richtlinie von den Bestimmungen
zum Vergütungsmodell abgrenzen zu können, werden die
Regelungen des bisherigen § 3 aufgeteilt (§§ 4 und 5 neu).
Zukünftig wird unterschieden zwischen der Verpflichtung
zum Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien sowie der Abnahme und Übertra-
gung einschließlich der Verteilung des Stroms einerseits (§ 4
neu) und der Pflicht zur Vergütung des Stroms andererseits
(§ 5 neu). Die Anschluss-, Abnahme- und Übertragungs-
einschließlich der Verteilungspflicht gilt für sämtliche Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im
Sinne der Richtlinie. Die Pflicht zur Vergütung orientiert sich
dagegen weiterhin am Ausschließlichkeitsprinzip. Auf die
Richtlinie 2001/77/EG geht auch die Regelung des Her-
kunftsnachweises zurück, den sich zukünftig jeder Anlagen-
betreiber für den in seiner Anlage erzeugten Strom ausstellen
lassen kann.
2. Änderungen bei der Vergütung von Strom aus Wasser-

kraftanlagen
Der weitere Ausbau der Wasserkraft zur Erschließung der
noch vorhandenen Potenziale steht im Spannungsfeld zwi-
schen Wirtschaftlichkeitserwägungen einerseits und Um-
weltaspekten andererseits. Um das verbleibende Potenzial
derWasserkraft in Deutschland zu erschließen, soll zukünftig
auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen mit einer instal-
lierten elektrischen Leistung von 5 bis zu 150 Megawatt in
den Vergütungsmechanismus einbezogen werden, wenn sie
bis zum 31. Dezember 2012 erneuert werden und die
Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsver-
mögens um mindestens 15 Prozent führt. Dabei wird davon
ausgegangen, dass die Erneuerung der Anlage den ökolo-
gischen Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand verbes-
sert. Denn insbesondere bei der Erweiterung oder dem Ersatz
alter Anlagen lassen sich sowohl höhere Stromerträge als
auch eine Verbesserung der ökologischen Situation erzielen.
Vergütet wird dabei nur der durch die Erneuerung zusätzlich
erzielte Stromertrag. Für große Wasserkraftanlagen wird ein
Vergütungszeitraum von 15 Jahren vorgesehen.
Demgegenüber soll Strom aus kleinen Wasserkraftanlagen
mit einer Leistung bis 500 Kilowatt grundsätzlich nur noch
vergütet werden, wenn die betreffende Anlage bis zum
31. Dezember 2007 genehmigt oder aber im räumlichen Zu-
sammenhang mit einer ganz oder teilweise bestehenden oder
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Was-
serkraft neu errichteten Staustufe oderWehranlage oder ohne
durchgehende Querverbauung errichtet worden ist und da-
durch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zu-
stand wesentlich verbessert worden ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/2864

3. Verstärkte Förderung der Energieeffizienz und techni-
schen Innovation

Bislang kommen für die Verstromung von Biomasse, Depo-
nie-, Klär- und Grubengas kaum innovative umweltfreundli-
che Technologien zum Einsatz. Um hierfür im Interesse des
Umweltschutzes Impulse zu geben und die im Interesse des
Umweltschutzes wichtige Energieeffizienz zu erhöhen, ent-
hält das Gesetz eine Bonusregelung für besonders effiziente
Verfahren zur Umwandlung und Verstromung von Bio-
masse, Deponie-, Klär- und Grubengas wie z. B. mittels
Brennstoffzellen. Darüber hinaus wird die besonders um-
weltfreundliche Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopp-
lung durch eine Bonusregelung angereizt.

4. Bessere Bedingungen für die energetische Nutzung von
Biomasse und Geothermie

Für die Erzeugung von Strom aus Biomasse in kleineren
Anlagen, die mit Industrierestholz und Waldholz befeuert
werden, sowie Biogasanlagen unter 150 kW elektrisch
– insbesondere wenn nachwachsende Rohstoffe eingesetzt
werden – sind die bisherigen Vergütungssätze des EEG für
einen wirtschaftlichen Betrieb nicht ausreichend. Für Strom
aus Biomasse wird deshalb eine neue Stufe bei 150 kW mit
einer maßvoll erhöhten Vergütung eingeführt. Darüber
hinaus erhöhen sich die Vergütungssätze um einen ange-
messenen Betrag, soweit der Strom ausschließlich aus
Pflanzen- und Pflanzenbestandteilen und/oder aus Gülle
bzw. Schlempe gewonnen wird. Hiermit werden die höhe-
ren Kosten beim Einsatz nachwachsender Rohstoffe berück-
sichtigt, die neben Altholz und Bioabfällen für den weiteren
Ausbau der energetischen Biomassenutzung von hoher Be-
deutung sind.
Auch für den Bereich der Geothermie zeigen verschiedene
im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit durchgeführte wissenschaftli-
che Untersuchungen sowie die ersten Erfahrungen der vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit geförderten Projekte, dass die Stromgestehungs-
kosten stark von der Größe der jeweiligen Anlage abhängen
und die Vergütung für kleinere Anlagen bisher für einen
wirtschaftlichen Betrieb nicht ausreicht. Unter anderem wir-
ken sich die Bohrrisiken erschwerend auf die Finanzierung
dieser Vorhaben aus. Für Strom aus Geothermie werden
deshalb zwei weitere Leistungsklassen bei 5 und 10 Mega-
watt mit höheren aber zukünftig degressiv ausgestalteten
Vergütungssätzen eingeführt.

5. Anpassung der Vergütung für Strom aus Windenergie
Die Regelung für Windenergie vollzieht die erfolgreiche
Entwicklung der letzten Jahre mit entsprechenden techni-
schen und wirtschaftlichen Fortschritten nach. Zu diesem
Zweck wird die Vergütung für Windenergieanlagen an Land
gesenkt. Auf diese Weise werden die Vergütungssätze den
wirtschaftlichen Bedingungen angepasst. Gleichzeitig wird
durch eine Änderung bei der Berechnungsformel für die
Vergütungsdauer mit dem Anfangsvergütungssatz der Kos-
tensenkungsdruck deutlich erhöht. Darüber hinaus wird die
Degression von bislang 1,5 auf zwei Prozent erhöht.

Parallel dazu werden die Bedingungen für die Nutzung der
Windenergie auf See, soweit diese Anlagen nicht innerhalb
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in einem
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Vo-
gelschutzgebiet errichtet werden, verbessert. In Zukunft
wird der erhöhte Anfangsvergütungssatz mindestens für
zwölf statt bislang neun Jahre gewährt, wenn die Anlagen
bis 2010 in Betrieb gehen (bisher: bis 2006). Außerdem
wird die Degression für Anlagen auf See bis zum Jahr 2008
ausgesetzt.
6. Anpassung der Vergütung für Strom aus solarer Strah-

lungsenergie
Seit dem 30. Juni 2003 können keine Anträge mehr für das
100 000-Dächer-Solarstrom-Programm gestellt werden,
weil das Programmziel erreicht ist. Deshalb wird die sich
aus dem bislang geltenden EEG errechnende Vergütung für
Strom aus solarer Strahlungsenergie für Anlagen an Gebäu-
den erhöht und für Anlagen auf Bodenstandorten erweitert.
7. Verbraucherschutz und Transparenz
Verschiedene Änderungen dienen dem Verbraucherschutz.
Dazu zählen insbesondere die Erhöhung der Transparenz in-
nerhalb der bundesweiten Ausgleichsregelung und die Re-
gelung zur Veröffentlichung von Differenzkosten.
8. Erleichterungen im Vollzug des Gesetzes
Andere Regelungen des Gesetzes sollen den Vollzug des
EEG verbessern und in der Vergangenheit aufgetretene
Streitfragen künftig vermeiden. Dazu zählt die Klarstellung,
dass die Vergütungszahlung nicht vom Abschluss eines Ver-
trages abhängig gemacht werden darf und die Vereinfa-
chung der Besonderen Ausgleichsregelung für die begüns-
tigten Unternehmen.

IX. Finanzielle Auswirkungen
Durch das vorliegende Gesetz wird die Vergütung für Strom
aus Windenergie an Land abgesenkt. Darüber hinaus sieht
das Gesetz eine jährliche Degression der Vergütungssätze in
allen Sparten mit Ausnahme kleiner Wasserkraftanlagen für
Neuanlagen vor; lediglich bei Geothermie- und Wind-Off-
shore-Anlagen setzt die Degression später ein. Die Degres-
sionssätze sind an das Effizienzpotenzial der verschiedenen
Sparten angepasst. Damit werden anspruchsvolle Anreize
zur Senkung der Kosten und Erhöhung der Wirkungsgrade
gegeben. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Erneuer-
baren Energien mittelfristig zu erreichen, damit sie sich
dann am Markt selbst tragen können. Die Vergütungssätze
für die meisten Erneuerbaren Energien sinken infolge der
Degressionsregelungen bereits seit dem Jahr 2002 nominal;
darüber hinaus ist die Preisentwicklung zu berücksichtigen,
die ebenfalls zu realen Kostensenkungen führt. Soweit die
Preise für konventionellen Strom in den nächsten Jahren
steigen, verringert sich die Kostendifferenz zwischen der
Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und aus Nicht-
erneuerbaren Energien. Gleichwohl muss derzeit noch mit
etwas zunehmenden Differenzkosten gerechnet werden, die
von den Stromkunden als Bestandteil des Strompreises ge-
tragen werden. Langfristig soll und kann sich diese Ent-
wicklung umkehren und sich die Wettbewerbsfähigkeit re-

Drucksache 15/2864 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

generativen Stroms in dem Maße einstellen, wie dessen
Kosten unter die für konventionellen Strom sinken. Mit der
Neuregelung kann erwartet werden, dass die rechnerischen
Differenzkosten unterhalb der Kosten liegen werden, die
sich bei unveränderter Fortführung der bisherigen gesetzli-
chen Regelung ergeben hätten.
Aufgrund der Neufassung der Besonderen Ausgleichsrege-
lung steigt der Anteil des Stroms, der infolge der notwendi-
gen Entlastung von Unternehmen des produzierenden Ge-
werbes, die im internationalen Wettbewerb stehen, im
Ergebnis von den anderen Letztverbrauchern abgenommen
werden muss. Die Kosten, die infolge dieser Regelungen für
die anderen Letztverbraucher entstehen, erhöhen sich da-
durch um maximal 10 Prozent.
Für den Bundeshaushalt können außerdem geringfügige
Kosten insbesondere durch die Einrichtung der Clearing-
stelle, des Anlagenregisters und den Erfahrungsbericht zum
Gesetz entstehen. Diesen Kosten stehen jedoch volkswirt-
schaftliche Einsparungen in deutlich größerem Umfang ge-
genüber, da durch die Clearingstelle und das Anlagenregis-
ter aufwändige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden
können und der Erfahrungsbericht eine sinnvolle Weiterent-
wicklung des Gesetzes ermöglicht. Hinzu kommt der Voll-
zugsaufwand, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle infolge der Besonderen Ausgleichsregelung
entsteht. Dieser Vollzugsaufwand wird sich infolge der vor-
geschlagenen Regelung einerseits verringern, weil der
Prüfaufwand je Antrag geringer wird, andererseits erhöhen,
weil mit einer größeren Anzahl von Anträgen zu rechnen
ist; insgesamt dürfte sich der Vollzugsaufwand erhöhen.
Sich aufgrund des Gesetzes ergebende zusätzliche Kosten
(einschließlich Personalmehrkosten) werden von den zu-
ständigen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne gel-
tenden Finanzplanansätze gedeckt.

X. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern undFrauen
DasGesetz hat in der vorgeschlagenenFassung keineAuswir-
kungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es
wendet sich unmittelbar an Anlagen- und Netzbetreiber und
hat mittelbare Auswirkungen auf die Letztverbraucher. Die
Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffe-
nen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebens-
situationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 („Erneuerbare-Energien-Gesetz“)
Zu § 1 („Zweck des Gesetzes“)
Die Vorschrift normiert den Zweck des Gesetzes. Die Er-
gänzungen des § 1 gegenüber der bisherigen Fassung des
EEG greifen die Strategie der Bundesregierung für eine
nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsstrategie für
Deutschland), die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur För-
derung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequel-
len im Elektrizitätsbinnenmarkt sowie den vom Weltgipfel
für nachhaltige Entwicklung beschlossenen Aktionsplan
auch im Hinblick auf die Lastenverteilung der Europäischen
Union zum Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention

der Vereinten Nationen auf. Zugleich wird die Planungs-
und Investitionssicherheit für Investoren verbessert.
Die Vorschrift normiert in Absatz 1 den übergreifenden
Zweck des Gesetzes und benennt in Absatz 2 konkrete Zwi-
schenziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.
Zu Absatz 1
Die in Absatz 1 genannten Zweckbestimmungen stehen
nicht gleichberechtigt nebeneinander, sondern in einem Stu-
fenverhältnis.
Es bleibt zentraler Zweck des Gesetzes, eine nachhaltige Ent-
wicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Dabei ist
die Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien zur Errei-
chung dieses Zieles kein Selbstzweck, sondern dient dem ge-
sondert herausgehobenen Klima-, Natur- und Umweltschutz.
Das Gesetz stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in
der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen verein-
barten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union
und der Bundesrepublik Deutschland dar.
Das heutige System der Energieversorgung in Deutschland
erfüllt die Anforderung der Nachhaltigkeit nicht, da es im
Wesentlichen auf begrenzt verfügbaren fossilen Energieträ-
gern und der Kernenergie beruht. Die damit verbundenen
Probleme eines hohen Kohlendioxid-Ausstoßes bzw. des
Risikos eines in seinen Auswirkungen unübersehbaren Un-
falls in einem Atomkraftwerk sowie der ungelösten Frage
der Lagerung radioaktiver Reststoffe entsprechen nicht den
Anforderungen an ein nachhaltiges Energieerzeugungssys-
tem. Der Wandel der Energieversorgungsstrukturen durch
die Substitution fossiler Brennstoffe sowie der Kernenergie
durch Erneuerbare Energien trägt dazu bei, diese Probleme
zu lösen. Erneuerbare Energien stehen unbegrenzt zur Ver-
fügung, haben vergleichsweise geringe Umweltauswirkun-
gen und erfüllen daher grundsätzlich die Anforderungen der
Nachhaltigkeit.
Eine Entwicklung hin zu einer nachhaltigen Energieversor-
gung ist aus Gründen des Klimaschutzes unaufschiebbar.
Bereits heute sind Auswirkungen des von Menschen verur-
sachten überhöhten Kohlendioxid-Ausstoßes wie Hochwas-
ser oder Dürreperioden auch in Deutschland spürbar. Wis-
senschaftliche Untersuchungen prognostizieren eine
deutliche Verschärfung der Situation. Nur ein entschlosse-
nes Umsteuern kann diese Entwicklung abfedern und zum
Stoppen bringen.
Die Bundesrepublik hat sich deshalb zur Abmilderung der
Folgen des Klimawandels im Rahmen des Kyoto-Prozesses
verpflichtet, ihren Ausstoß von Treibhausgasen bis zur Ziel-
Periode 2008 bis 2012 um 21 Prozent zu verringern. Dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz kommt in diesem Zusammen-
hang eine große Bedeutung zu, da es einen wichtigen Bei-
trag für die Erreichung der Kohlendioxid-Minderungsziele
leistet. Wie auch der Wissenschaftliche Beirat der Bundes-
regierung Globale Umweltveränderungen in seinen Emp-
fehlungen dargelegt hat, die er anlässlich der von der Bun-
desregierung ausgerichteten Internationalen Konferenz für
Erneuerbare Energien „renewables 2004“ veröffentlicht hat,
ist eine nachhaltige Energienutzung darüber hinaus unver-
zichtbar für die Bekämpfung der Armut in den Entwick-
lungsländern, um auch dort den Zugang zu modernen Ener-
giedienstleistungen zu ermöglichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/2864

Neu aufgenommen in die Zweckbestimmungen des Geset-
zes werden einige besonders hervorzuhebende Aspekte der
nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung.
Die erste dieser besonders herausgehobenen Zwecksetzun-
gen des Gesetzes liegt darin, die volkswirtschaftlichen
Kosten der Energieversorgung zu verringern. Aufgrund der
Verknappung fossiler Energieträger werden die Erzeu-
gungspreise für konventionell erzeugten Strom mittel- bis
langfristig höher liegen als diejenigen für Strom aus
Erneuerbaren Energien. Der im Gesetz aus rein sprachli-
chen Gründen verwendete Begriff der „Einbeziehung“ ist
dabei in seinem Bedeutungsgehalt mit dem Fachbegriff der
„Internalisierung“ gleichzusetzen. Der Ausbau der Er-
neuerbaren Energien leistet einen wichtigen Beitrag, dau-
erhaft eine gleichermaßen sichere, wirtschaftliche und
umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten.
Schon heute ist der Einsatz Erneuerbarer Energien zur Er-
zeugung von Strom auch aus volkswirtschaftlicher Sicht
sinnvoll, da er maßgeblich dazu beiträgt, insbesondere die
langfristigen Klimafolgeschäden zu verringern, deren Kos-
ten voraussichtlich deutlich über den für die Umstellung
auf eine nachhaltige Energieversorgung erforderlichen
Kosten liegen. Der Marktpreis für konventionellen Strom
entspricht nicht den tatsächlichen gesamtwirtschaftlichen
Kosten, da externe Effekte der konventionellen Strom-
erzeugung wie langfristige Klimafolgeschäden nicht im
Preis berücksichtigt werden. Das EEG leistet zudem einen
Beitrag zur verursachergerechten Berücksichtigung dieser
unterschiedlichen externen Kosten der Stromerzeugung
und schafft tendenziell einen Ausgleich für Erneuerbare
Energien. Untersuchungen im Auftrag des Bundesministe-
riums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ha-
ben ergeben, dass die heute durchschnittlich durch die
Nutzung Erneuerbarer Energien eingesparten gesamtwirt-
schaftlichen Kosten deutlich über den durchschnittlichen
Einspeisevergütungen für Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien liegen.
Ferner bezweckt das Erneuerbare-Energien-Gesetz den
Schutz von Natur und Umwelt. Umwelt- sowie Naturschutz
und Klimaschutz sind keine Gegensätze, sondern bedingen
sich gegenseitig und stehen gleichrangige nebeneinander.
Im heutigen Energiesystem sind mit dem Abbau, der Förde-
rung und dem Transport von Uran, Kohle, Erdgas und Erdöl
schwerwiegenden Eingriffen in das Ökosystem verbunden.
Es werden langfristige und teilweise irreversible Eingriffe
in Natur und Landschaft hinterlassen. Mit der Nutzung Er-
neuerbarer Energien sind dagegen keine schwerwiegenden
Eingriffe in das Ökosystem verbunden. Der Einsatz Erneu-
erbarer Energien zur Stromerzeugung ist darüber hinaus mit
deutlich geringeren Schadstoffemissionen verbunden und
schont die natürlichen Ressourcen. Erneuerbare Energien
tragen daher dazu bei, die Auswirkungen der Energieerzeu-
gung und des Energieverbrauchs insgesamt auf das Öko-
system zu verringern. Die zunehmende Nutzung Erneuerba-
rer Energien besitzt eine besondere Bedeutung für die
Verwirklichung der Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, die auch in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-
naturschutzes zum Ausdruck kommt. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass nach aktuellen wissenschaft-
lichen Forschungen mehr als eine Million Pflanzen- und
Tierarten durch die zunehmende Erwärmung der Erdatmo-
sphäre infolge des anthropogenen Treibhauseffekts vom

Aussterben bedroht werden. Bei dem Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind
die allgemeinen naturschutzrechtlichen Vorschriften, insbe-
sondere das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaus-
haltsgesetz, zu beachten.
Das Gesetz leistet auch einen Beitrag zur Vermeidung von
Konflikten um fossile Energieressourcen. Der weltweit stei-
gende Energiebedarf aufgrund des Wachstums der Weltbe-
völkerung bei gleichzeitig abnehmender Verfügbarkeit fos-
siler Ressourcen birgt das Risiko vermehrter internationaler
Konflikte um diese Ressourcen. Diese Gefahr wird durch
mit der Klimaerwärmung verbundene gravierende Um-
weltereignisse wie Fluten und Dürren und daraus resultie-
rende Flüchtlingsströme vergrößert. Die verstärkte Nutzung
Erneuerbarer Energien kann dieses Risiko verringern. Zu-
nehmend werden die Erneuerbaren Energieträger durch ein
intelligentes Erzeugungsmanagement die für die Versor-
gungssicherheit erforderlichen Regelfunktionen selbständig
übernehmen können.
Die derzeitige Energieversorgung in Deutschland ist maß-
geblich auf den Import von Energieträgern angewiesen. Der
Weltmarktpreis für Erdöl und Erdgas ist dabei von der geo-
politischen Lage abhängig und unterliegt starken Schwan-
kungen, die nicht vorhersehbar sind und die Verbraucher
wie die Industrie vor finanzielle Unwägbarkeiten stellen.
Diese Abhängigkeit und die daraus resultierende Unsicher-
heit werden sich mit zunehmender Verknappung des Ange-
bots verschärfen.
Schließlich ist es auch Zweck des Gesetzes, die Weiterent-
wicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien zu fördern, um durch technische und
wirtschaftliche Innovationen im Interesse geringer volks-
wirtschaftlicher Kosten und eines verbesserten Umwelt-
schutzes eine weiter verbesserte Effizienz zu erreichen. Um
die mittel- und langfristigen in Absatz 2 genannten Ziele zu
erreichen und gleichzeitig die Effizienz zu steigern sowie
die Kosten zu senken, müssen die Technologien zur Erzeu-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien laufend fortent-
wickelt werden. Dies trifft insbesondere für die Fotovoltaik
zu. Um diesen Prozess zu fördern, werden die Vergütungs-
sätze dieses Gesetzes nach Energieträgern und teilweise
auch technologiespezifisch differenziert und degressiv aus-
gestaltet. Dadurch wird ein Anreiz zu Innovation und Effi-
zienz gesetzt. Darüber hinaus ist die reale Preisentwicklung
zu berücksichtigen. Ziel ist es, die Techniken zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien möglichst schnell zur
vollständigen preislichen Konkurrenzfähigkeit gegenüber
den konventionellen Energien zu verhelfen. Aufgrund der
durch dieses Gesetz geförderten Technologieentwicklung
werden in diesen Branchen aber auch zukunftsfähige Ar-
beitsplätze geschaffen und gesichert. Die deutsche Industrie
erhält durch die von diesem Gesetz ausgehende Entwick-
lung im Interesse des globalen Umweltschutzes als Neben-
effekt einen Innovationsvorsprung, der ihre Chancen auf
dem wachsenden Weltmarkt verbessert.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden konkrete Zwischenziele für die Ent-
wicklung der Erneuerbaren Energien benannt, die durch das
EEG mindestens erreicht werden sollen. Die Zielmarke für
2010 ergibt sich dabei aus den Verpflichtungen der Richtli-

Drucksache 15/2864 – 28 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Ener-
giequellen, die für Deutschland das nationale Richtziel von
12,5 Prozent Strom aus Erneuerbaren Energien festlegt. Die
Vorgaben der Richtlinie gehen auf das Weißbuch der Euro-
päischen Kommission „Energie für die Zukunft Erneuerbare
Energieträger“ zurück, in dem mindestens eine Verdoppe-
lung des Primärenergieanteils der Erneuerbaren Energieträ-
ger bis zum Jahr 2010 angestrebt wird.
Dieses Verdoppelungsziel liegt auch der Nachhaltigkeitsstra-
tegie der Bundesregierung zugrunde und hat mit dem Erneu-
erbaren-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I
S. 305) Gesetzesrang erhalten. Um den Anteil der Erneuer-
baren Energien am Primärenergieverbrauch zu verdoppeln,
ist eine überproportionale Steigerung des Anteils an der
Stromerzeugung notwendig. Die mittelfristige Größe für
2020 ergibt sich ebenfalls aus der Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung. Die Aufnahme dieses Ziels in das Ge-
setz soll die nach 2010 notwendige Entwicklung betonen.
Bis Mitte des Jahrhunderts sollen Erneuerbare Energien rund
die Hälfte des Energiebedarfs decken. Dass eine solche Ent-
wicklung auch ohne den Einsatz von Kernenergie sowohl
wirtschaftlich als auch technisch möglich ist, wird in ver-
schiedenen durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit veranlassten wissen-
schaftlichen Untersuchungen belegt. Voraussetzung für das
Erreichen dieses Langfristziels ist, dass die Erneuerbaren
Energienmittel- bis langfristig ihreWettbewerbsfähigkeit er-
reichen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Energieef-
fizienz gesteigert wird und Energiesparmaßnahmen greifen,
damit so der Gesamtstromverbrauch gesenkt werden kann.
Der Anteil an der Stromversorgung ergibt sich in Überein-
stimmung mit der EU-Richtlinie 2001/77/EG aus dem Ver-
hältnis der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien im Inland zum gesamten Bruttostromverbrauch.

Zu § 2 („Anwendungsbereich“)
Zu Absatz 1
§ 2 regelt den sachlichen und räumlichen Anwendungs-
bereich des Gesetzes, ohne dabei Anspruch auf Vollstän-
digkeit zu erheben. Sachlich behandelt die Vorschrift in Ab-
satz 1 Ziffer 1 den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus
Grubengas an die Elektrizitätsnetze für die allgemeine Ver-
sorgung und in Ziffer 2 die Abnahme, Übertragung – wo-
runter auch die Verteilung zu verstehen ist – und Vergütung
des in diesen Anlagen erzeugten Stroms durch die Netzbe-
treiber, wobei sich die Details aus den §§ 5 bis 12 ergeben.
In der Ziffer 3 wird auf den in § 14 geregelten bundesweiten
physikalischen und finanziellen Ausgleich verwiesen. Es
wird daher nur derjenige Strom erfasst, der sowohl nach § 4
abgenommen als auch nach den §§ 5 bis 12 vergütet wurde.
Eine Ausweitung des Ausgleichsmechanismus auf sonsti-
gen Strom aus Erneuerbaren Energien, etwa aus Wasser-
kraftwerken mit einer Leistung von mehr als 150 MW, er-
folgt durch die Ziffer 3 nicht. Darüber hinaus werden im
EEG weitere Regelungen, wie etwa Vorschriften zur Trans-
parenz (§ 15) oder über die Ausstellung von Herkunftsnach-
weisen (§ 17), getroffen.

Entsprechend der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeu-
gung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbin-
nenmarkt behält das Gesetz das Vorrangprinzip bei. Es ver-
pflichtet im Konkurrenzfall mit sonstigen Anlagen und
sonstigem Strom zu einer zeitlich und sachlich vorrangigen
Behandlung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Er-
neuerbaren Energien und des in ihnen erzeugten Stroms. Die
gilt anteilig auch für Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die
nicht ausschließlich Erneuerbare Energien einsetzen. Eine
inhaltliche Änderung gegenüber der bestehenden Regelung
im Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000
(BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist damit
nicht verbunden. Die Verpflichtung der Netzbetreiber nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Abnahme von
KWK-Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes bleibt davon im Verhältnis zu konven-
tionellem Strom unberührt. Die Frage nach dem Verhältnis
von KWK-Strom zu Strom aus Erneuerbaren Energien stellt
sich nur, wenn das Netz – unbeschadet der Sicherheit und der
Versorgungsfunktion des Netzes – vollständig durch KWK-
Strom und Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist
und kein konventioneller Strommehr im Netz vorhanden ist.
Da dieses Problem bislang in der Praxis aber noch nicht auf-
getreten ist und auch unwahrscheinlich bleibt, sieht der Ge-
setzgeber derzeit keine Notwendigkeit einer Regelung und
überlässt es dem zukünftigen Gesetzgeber unter Beachtung
des sich aus diesem Gesetz ergebenden Vertrauensschutzes
eine Regelung zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist auch in
Zukunft eine Verweigerung des Anschlusses von Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien mit
dem Argument, das Netz sei bereits durch konventionell er-
zeugten Strom ausgelastet, nicht zulässig. Wie bislang findet
der Vorrang im Sinne einer praktischen Konkordanz aller-
dings dort seine Grenze, wo die Sicherheit und Funktionsfä-
higkeit des Netzes nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Das gleiche gilt im Hinblick auf die Versorgungsfunktion für
Netzbereiche, die unmittelbar der Versorgung von Letztver-
brauchern dienen, wobei jedoch bloße Veränderungen der
Versorgungsqualität in den Grenzen der allgemein anerkann-
ten Regeln der Technik keine Einschränkung des Vorrangs
Erneuerbarer Energien rechtfertigen.
Räumlich erstreckt die Regelung den Anwendungsbereich
des Gesetzes im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 Satz 3 der
Richtlinie 2001/77/EG auf den Geltungsbereich des Grund-
gesetzes sowie die deutsche ausschließliche Wirtschafts-
zone. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Anlage selbst im
Anwendungsbereich des Gesetzes errichtet ist und auch der
dort erzeugte Strom direkt in ein im Inland gelegenes Netz
eingespeist wird.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regelt als Teilbereich des
Energieumweltrechts das Recht der Erneuerbaren Energien
im Strombereich. Es enthält teilweise spezielle Regelungen
von Sachverhalten, die allgemein teilweise ebenfalls im
Energiewirtschaftsrecht geregelt werden. Im Fall des Zu-
sammentreffens von Normen des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes mit Regelungen des Energiewirtschaftsrechts und
sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen gehen die
Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den Normen
des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor
und verdrängen die Regeln des Energiewirtschaftsrechts.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/2864

Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu zeitlich nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassenen allgemeinen
Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.
Zu Absatz 2
Absatz 2 nimmt weiterhin Anlagen vom Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes aus, die zu mehr als 25 Prozent unmit-
telbar der Bundesrepublik Deutschland oder einem der Bun-
desländer gehören und vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes in Betrieb genommen wurden.
Zu § 3 („Begriffsbestimmungen“)
Die Regelung bestimmt verschiedene in dem Gesetz wie-
derkehrende Begriffe näher.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird der Terminus Erneuerbare Energien defi-
niert. Erfasst werden, wie bereits im Erneuerbare-Energien-
Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes, Wasserkraft, Windenergie, solare Strah-
lungsenergie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas,
Deponiegas und Klärgas.
Unter Wasserkraft wird wie bisher die originäre, regenera-
tive Wasserkraftnutzung in – auch tidenabhängigen – Was-
serkraftwerken verstanden einschließlich der Nutzung der
potenziellen oder kinetischen Energie von Trink- und Ab-
wasser. Der Gesetzestext stellt klar, dass insbesondere auch
die Wellen-, Gezeiten-, Salzgradient-, die beim osmotischen
Übergang von Salz- zu Süßwasser entsteht – und Strö-
mungsenergie unter den Begriff Wasserkraft fallen.
Die Änderung der Bezeichnung Windkraft in Windenergie
beinhaltet keine inhaltliche Änderung. Die Bezeichnung
wird lediglich dem allgemeinen Sprachgebrauch angepasst.
Der Begriff solare Strahlungsenergie umfasst insbesondere
Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen
Stromerzeugung sowie zur Nutzung der Umgebungswärme
einschließlich der Meereswärme.
Der Begriff Biomasse wird im Gesetz selbst nicht abschlie-
ßend definiert. Für die Definition von „Biomasse“ im Rah-
men der Vergütungsbestimmungen enthält § 8 eine spezielle
Verordnungsermächtigung, deren Bedeutung sich nicht auf
die übrigen Vorschriften des Gesetzes erstreckt. Der an die-
ser Stelle verwendete allgemeine Begriff „Biomasse“ um-
fasst biogene Energieträger in festem, flüssigem und gasför-
migem Aggregatszustand. Es handelt sich allgemein um
biologisch abbaubare Erzeugnisse, Rückstände und Abfälle
pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus der Landwirt-
schaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industrie-
zweige. Nicht als Biomasse anzusehen sind demgegenüber
im Hinblick auf den in § 1 normierten Zweck des Gesetzes
und entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die fos-
silen Brennstoffe wie Öl, Kohle, Gas und Torf, die sich
nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren.
Die Ergänzung „Energie aus“ Biomasse bezweckt keine in-
haltliche Änderung, sondern soll die Eigenschaft von Bio-
masse als Energieträger hervorheben. Die Klarstellung, dass
als Biomasse hier auch Biogas verstanden werden soll, geht
auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus er-
neuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zu-
rück, die Biogas gesondert als Erneuerbare Energie auf-
führt. Deponie- und Klärgas fallen grundsätzlich ebenfalls
unter den Begriff Biomasse, werden aber gesondert aufge-
führt, weil für Strom aus diesen Gasen mit § 7 eine geson-
derte Vergütungsregelung gilt.
In Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeu-
gung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbin-
nenmarkt wird künftig auch der biologisch abbaubare Anteil
von Abfällen aus Industrie und Haushalten als Erneuerbare
Energie definiert. Es gilt zu beachten, dass durch diese Er-
weiterung nur der anteilig daraus erzeugte Strom in den An-
wendungsbereich des Gesetzes fällt. Darüber hinaus ist zu
berücksichtigen, dass für die Vergütung von Strom nach § 5
weiterhin das Ausschließlichkeitsprinzip gilt und Strom aus
gemischten Abfällen aus Industrie und Haushalten auch in
Zukunft nicht vergütet wird.
Grubengas zählt nicht zu den Erneuerbaren Energien. Da
die energetische Verwertung von Grubengas jedoch die
Kohlendioxid- und Methanbilanz gegenüber der unverwer-
teten Abgabe an die Atmosphäre verbessert, finden die
meisten Regelungen des Gesetzes auch auf Grubengas An-
wendung.
Aus § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ergibt sich, dass auch Gas,
das aus einem Gasnetz entnommen wird, als Erneuerbare
Energie oder Grubengas gilt, soweit die Menge des entnom-
menen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an ande-
rer Stelle im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes in
das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse, Deponie-,
Klär- oder Grubengas entspricht. Auf diese Weise soll im
Sinne einer nachhaltigen und effizienten Energieversorgung
insbesondere die Nutzung der bei der Stromerzeugung an-
fallenden Wärme ermöglicht werden. Da das Gasnetz als
Speicher fungieren kann, ist es nicht erforderlich, dass die
Entnahme des Gases gleichzeitig mit der Einspeisung des
Biogases erfolgt. Sofern bestehende oder neu zu errichtende
Blockheizkraftwerke zukünftig ausschließlich durchgeleite-
tes Gas aus Erneuerbaren Energien einsetzen, können sie
Vergütungen nach diesem Gesetz erhalten.

Zu Absatz 2
Die neu eingefügte Vorschrift dient der rechtssicheren Klä-
rung der für die Feststellung der Vergütungshöhe und der
Leistungsobergrenzen jeweils maßgebenden Beurteilungs-
maßstäbe. Die Regelungen entsprechen weitgehend der bis-
herigen Praxis. Allerdings sind der Rechtsliteratur gewisse
Auslegungsunsicherheiten zu entnehmen, die mit den vor-
geschlagenen Formulierungen beseitigt werden sollen.
Gemäß Satz 1 ist zur Bestimmung einer Anlage vom Ansatz
her grundsätzlich auf diejenige technische Einheit abzustel-
len, die den Strom erzeugt. Zur Anlage zählen nach Satz 1
aber auch sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen
Installationen, Geräte und baulichen Anlagen wie etwa
unterirdische geothermische Betriebseinrichtungen, Stau-
mauern oder Türme von Windenergieanlagen. Für Anlagen,
deren technisch erforderlichen Bestandteile sich nicht sämt-
lich im Geltungsbereich des Gesetzes befinden, kann nur der
Strom berücksichtigt werden, der den im Bundesgebiet lie-

Drucksache 15/2864 – 30 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

genden Anlagenteilen zuzurechnen ist und in das deutsche
Netz eingespeist wird. Dieser Stromanteil ergibt sich in der
Regel aus den auf Völkerrecht oder Staatsvertrag beruhenden
Konzessionen oder Bewilligungen. Dies gilt beispielsweise
für Grenzkraftwerke, bei denen ein Teil auf deutschem
Hoheitsgebiet, ein andere Teil aber auf dem Gebiet eines der
Nachbarstaaten liegt. Mehrere Anlagen, die gleichartige
Energien oder Energieträger einsetzen und durch für den Be-
trieb technisch erforderliche Einrichtungen (einschließlich
Geräte und Installationen) oder baulicheAnlagen unmittelbar
miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, soweit
sich aus den §§ 6 bis 12 nichts anderes ergibt. Bauliche An-
lagen in diesem Sinne sind etwa Staumauern oder Türme von
Windenergieanlagen. Für den Betrieb erforderlich sind auch
die Einrichtungen zur Gewinnung und Aufbereitung des je-
weiligen Energieträgers wie die Fermenter von Biogasanla-
gen, sofern nicht aufgrund einer räumlichen Trennung dieser
Einrichtungen von einer betriebstechnischen Selbstständig-
keit und damit von verschiedenenAnlagen ausgegangenwer-
den muss. Infrastruktureinrichtungen wie Wechselrichter,
Netzanschluss, Anschlussleitungen, eine Stromabführung in
gemeinsamer Leitung, Transformatoren,Messeinrichtungen,
Verbindungswege und Verwaltungseinrichtungen sind für
den Betrieb technisch nicht erforderlich und zählen daher
nicht zur Anlage. Vor diesem Hintergrund ist es praktisch
nicht vorstellbar, dass z. B.mehrereWindenergieanlageneine
Anlage darstellen, da es in aller Regel an gemeinsamen be-
triebstechnischen Einrichtungen fehlen wird.
Weitere Bedingung für die Verbindung zu einer Anlage nach
Satz 2 ist infolge der Regelung des § 2 Abs. 1, dass die An-
lagen im Sinne von Satz 1 sich sämtlich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes befinden.
Die Regelung des Absatzes 2 dient auch dazu, die dem Ge-
setzeszweck widersprechende Umgehung der für die Vergü-
tungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung
in kleinere Einheiten zu verhindern. Dabei soll es darauf an-
kommen, ob die Stromerzeugung auf dem Einsatz gleichar-
tiger Energieträger (d. h. der jeweiligen Arten von Erneuer-
baren Energien im Sinne dieses Gesetzes) beruht.
Für Fotovoltaikanlagen normiert § 11 Abs. 6 eine hiervon
abweichende Regelung.

Zu Absatz 3
Absatz 3 definiert den Begriff des Anlagenbetreibers und
stellt klar, dass die – natürliche oder juristische – Person des
Anlagenbetreibers nicht notwendig mit dem Eigentümer der
Anlage identisch sein muss. So kann etwa der Betreiber
einer Fotovoltaikanlage, die in eine Gebäudehülle integriert
ist, verschieden vom Hauseigentümer sein. Vielmehr ist da-
rauf abzustellen, wer die Kosten und das wirtschaftliche
Risiko des Anlagenbetriebes trägt und das Recht hat, die
Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nut-
zen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt, zumindest
aber bestimmenden Einfluss hat.

Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt den Begriff der Inbetriebnahme, der
insbesondere für die Bestimmung des Zeitpunkts relevant
ist, an dem der Vergütungsanspruch entsteht. Abgestellt

wird auf den Zeitpunkt, an dem der Anlagenbetreiber erst-
malig Strom zur Einspeisung in das Netz aufgrund der
technischen Bereitschaft der Anlage zur Stromerzeugung
nach ihrer Herstellung oder Erneuerung tatsächlich zur Ab-
nahme anbietet. Es ist daher ausreichend, wenn der Anla-
genbetreiber das seinerseits Erforderliche getan hat, um
Strom ordnungsgemäß in das Netz einspeisen zu können.
Insbesondere kommt es nicht auf den Anschluss der An-
lage oder eine Abnahme der Anlage durch den Netzbe-
treiber an. Zu dem seitens des Anlagenbetreibers Erfor-
derlichen gehört insbesondere, dass die technischen
Voraussetzungen der Anlage für die erstmalige Einspei-
sung in das Netz nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik erfüllt sind. Außerdem muss die Anlage alle allgemein
anerkannten technischen sowie die gesetzlichen Anforde-
rungen für einen Dauerbetrieb einhalten. Auf einen Probe-
betrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers kommt es
zur Bestimmung des Zeitpunktes nicht an, um willkürliche
Verzögerungen ausschließen zu können.
Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbe-
triebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt
an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe
des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das
Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.
Im Gegensatz zur Versetzung einer Anlage wirkt sich eine
wesentliche Erneuerung einer Anlage im Sinne des Absat-
zes 2 vorbehaltlich des § 6 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der In-
betriebnahme aus. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor,
wenn die Kosten der Erneuerung der Anlage mindestens
50 Prozent der Kosten einer Neuinvestition der erneuerten
Gesamtanlage betragen. Abzustellen ist dabei auf die Kos-
ten der Neuherstellung der Stromerzeugungseinheit ein-
schließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforder-
licher Einrichtungen und baulicher Anlagen. In diesem Fall
gilt die Anlage mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
wesentlichen Erneuerung als neu in Betrieb genommen.
Auch eine Erweiterung einer Anlage, bei der im Gegensatz
zur Erneuerung der bereits vorhandeneAnlagenteil nicht ver-
ändertwird, ist dann einewesentlicheErneuerung,wennnach
der Erweiterung nur eine Anlage im Sinne von Absatz 2 vor-
liegt und die Kostenmehr als 50 Prozent einer Neuinvestition
betragen. Zur Beurteilung der Frage ob nur eine Anlage vor-
liegt, ist alleine Absatz 2 maßgeblich. Die Regelung des § 11
Abs. 6 kann aufgrund der verschiedenen Intentionen der Vor-
schriften und des unterschiedlichen Regelungsgegenstands
nicht herangezogenwerden. Deshalbwird bei Fotovoltaikan-
lagen in der Regel bei einer Erweiterung im umgangssprach-
lichen Sinn keine Erweiterung im Sinne des Gesetzes vorlie-
gen. Anders kann der Fall nur dann zu beurteilen sein, wenn
das einzelne Modul einer Fotovoltaikanlage aus neuen und
gebrauchten Zellen besteht.
Die Erweiterung einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung
von mehr als 5 Megawatt ist auch dann keine Erneuerung,
wenn die Kosten mehr als 50 Prozent der Kosten einer Neu-
investition betragen, es sei denn die Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 2 Satz 1 liegen vor. Die Regelung des § 6 Abs. 2
stellt besondere Anforderungen, unter denen eine Vergü-
tungspflicht bei einer Erweiterung einer Wasserkraftanlage
entsteht, und geht insoweit als speziellere Regelung dem
Absatz 4 vor.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 31 – Drucksache 15/2864

Zu Absatz 5
Absatz 5 definiert den Leistungsbegriff von Anlagen im
Sinne des Abs. 2, der für die Obergrenzen des § 6 Abs. 1
und 2, des § 7 und des § 8 sowie die Bestimmung der Leis-
tungsstufen des § 11 maßgeblich ist. Die Zuordnung von
Anlagen zu den einzelnen Vergütungsstufen der §§ 6 bis 9
richtet sich dagegen nach § 12 Abs. 2 Satz 2. Maßgeblich
ist die Wirkleistung der Anlage, die bei bestimmungsgemä-
ßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen erbracht wer-
den kann. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt nur vor,
wenn Lebensdauer und Sicherheit der Anlage nicht über
das normale Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Leis-
tung entspricht also der aufgrund der technischen Beschaf-
fenheit möglichen maximalen Dauerleistung. Soweit es
erforderlich ist, die Leistung einer Anlage zu bestimmen,
kann – von der Bestimmung der Modulleistung bei Foto-
voltaik abgesehen – dies aus Praktikabilitätsgründen regel-
mäßig an der Stelle erfolgen, an der die Messung der Ar-
beit erfolgt, d. h. im Regelfall am Verknüpfungspunkt mit
dem Netz, um volkswirtschaftlich unsinnige Zwischenmes-
sungen zu ersparen. Der Begriff „ohne zeitliche Einschrän-
kungen“ bezieht sich nicht auf das gegebenenfalls zeitlich
beschränkte Angebot natürlicher Ressourcen, sondern aus-
schließlich auf die technischen Bedingungen der Anlage
selbst. Schwankungen des vorhandenen Energieangebots
sind daher unerheblich. Kurzfristige geringfügige Abwei-
chungen über die Obergrenze hinaus sind ebenfalls uner-
heblich. Soweit die jeweilige Leistung einer Anlage sich
nicht bereits aus einer Bescheinigung des Herstellers oder
einem vergleichbaren sonstigen Nachweis ergibt und des-
halb streitig ist, hat der Anlagenbetreiber gegenüber dem
Netzbetreiber diese nachvollziehbar darzulegen.
Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Leistung einer
Anlage bleiben nur zur Reserve genutzte Anlagen. Reserve-
nutzung ist dann anzunehmen, wenn Anlagenteile nicht für
einen dauerhaften oder regelmäßigen Betrieb genutzt wer-
den, sondern nur in technisch bedingten Momenten alter-
nativ zu der unter normalen Umständen genutzten Strom-
erzeugungseinheit eingesetzt werden, etwa während
Revisionsphasen.
Zu Absatz 6
Der Begriff des Netzes knüpft an die Begriffsbestimmungen
des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(EnWG) an, definiert aber einen davon unabhängigen Be-
griff für das EEG. Zum Netz zählen unabhängig von der
Spannungsebene alle Leitungen einschließlich der An-
schlussleitungen, mittels der Kunden mit Strom versorgt
werden, ohne die folglich eine allgemeine Stromversorgung
nicht möglich wäre. In Übereinstimmung mit der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs sind auch solche Netze
zu den Netzen für die allgemeine Versorgung zu zählen, die
nicht unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern
dienen, sondern dazu bestimmt sind, andere Netzbetreiber
zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versor-
gung von Letztverbrauchern betreiben.
Zu Absatz 7
Der Begriff des Netzbetreibers in Absatz 7 wird im An-
schluss an § 3 Abs. 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
unter Bezugnahme auf den Betrieb von Netzen für die allge-

meine Versorgung mit Elektrizität im Sinne des § 2 Abs. 4
des Energiewirtschaftsgesetzes definiert. Dazu zählen auch
Übertragungsnetzbetreiber, weil sie zumindest mittelbar
Aufgaben der allgemeinen Versorgung wahrnehmen.
Zu den §§ 4 und 5 („Abnahme-, Übertragungspflicht und

Vergütungspflicht“)
Die Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG erfordert eine
Neuordnung der den Netzbetreibern obliegenden Verpflich-
tungen zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus Erneu-
erbaren Energien. Bislang waren diese einheitlich in § 3
EEG alte Fassung geregelt. Die Richtlinie 2001/77/EG fasst
den Begriff Erneuerbare Energien weiter, als es das EEG
bislang getan hat. Zur Umsetzung der Richtlinie 2001/77/
EG muss für den über die bisherige Definition des Erneuer-
baren-Energien-Gesetzes hinausgehenden Strom allerdings
lediglich eine Abnahme- und Übertragungspflicht verankert
werden. Eine Einbeziehung dieses Stroms in das Vergü-
tungssystem ist nicht erforderlich, da der entsprechende
Anlagenbetreiber selbst für die Vermarktung des Stroms
verantwortlich ist.
Auch in Zukunft soll daher eine Mindestvergütung – teil-
weise auch in Abhängigkeit von der Anlagenleistung –
lediglich dann gezahlt werden müssen, wenn der Strom
ausschließlich aus Erneuerbaren Energien sowie aus Gru-
bengas gewonnen wird. Eine Einbeziehung des Stroms aus
dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haus-
halten und Industrie und aus der Mischgewinnung ist nicht
vorgesehen.
Um die Verpflichtungen der Richtlinie 2001/77/EG von den
Bestimmungen zum Vergütungsmodell abgrenzen zu kön-
nen, werden die Regelungen des bisherigen § 3 aufgeteilt;
einerseits in diejenigen zum Netzanschluss sowie zur Ab-
nahme und Übertragung des erzeugten Stroms (§ 4) und an-
dererseits in diejenigen zur Vergütung (§ 5 und folgende).
Zu § 4 („Abnahme- und Übertragungspflicht“)
§ 4 enthält zum einen die Teile des § 3 alte Fassung, die die
Verpflichtungen der Netzbetreiber zum Anschluss und zur
Abnahme des aus Erneuerbaren Energien und aus Gruben-
gas erzeugten Stroms enthalten. Die Veränderungen beru-
hen zum einen auf der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/
EG und dienen zum anderen der Lösung bisher aufgetrete-
ner Streitfragen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern. Um
eine bessere Verständlichkeit der Norm zu erreichen, wird
die bisher aus zwei Absätzen bestehende Vorschrift in fünf
Absätze unterteilt. Neu eingefügt wird auch die Klarstel-
lung, dass unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 1 die
Verpflichtungen der Netzbetreiber zur vorrangigen Ab-
nahme des eingespeisten Stroms durch Verträge mit Anla-
genbetreibern teilweise abgedungen werden können, wenn
dadurch eine bessere Integration der Anlagen in das Ener-
gie- und Netzsystem erreicht wird. Ferner wird der An-
spruch auf vorrangigen Anschluss und Abnahme nach Er-
richtung eines Anlagenregisters gem. § 15 Abs. 3 von der
Anmeldung zur Eintragung abhängig gemacht.
Zu Absatz 1
Absatz 1 ergänzt zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2001/77/EG den bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 um

Drucksache 15/2864 – 32 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

die Verpflichtungen zur vorrangigen Übertragung. Auch
wird der Kreis der Anlagen, die angeschlossen werden müs-
sen, gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/77/EG erwei-
tert. Entscheidend ist zukünftig, dass der Strom aus Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien im
Sinne des neuen § 3 Abs. 1 oder aus Grubengas stammt.
Zukünftig sind als Folge der Richtlinie 2001/77/EG die
Abnahme- und Übertragungsverpflichtung – und nicht wie
nach altem Recht lediglich die Abnahme – vorrangig zu er-
füllen. Der vorrangige Anschluss muss unverzüglich vorge-
nommen werden. Der Netzbetreiber muss also die Anlagen
ohne schuldhaftes Zögern an sein Netz anschließen, andern-
falls kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB ent-
stehen. Aus demMerkmale vorrangig ergibt sich dabei, dass
sich ein Netzbetreiber nicht darauf berufen kann, dass ihm
ein Anschluss oder eine Abnahme bzw. Übertragung des
Stroms aus Erneuerbaren Energien nicht möglich sei, weil
anderen als unter § 3 Abs. 1 fallende Anlagen zuerst ange-
schlossen werden oder Strom aus diesen zuerst abgenom-
men oder übertragen werden müsste. Der Netzbetreiber
kann daher grundsätzlich die Abnahme und Übertragung
auch nicht unter Berufung auf eine Auslastung des Netzes
durch anderweitig eingespeisten konventionell erzeugten
Strom verweigern. Dies gilt auch dann, wenn – was in Aus-
nahmefällen möglich erscheint – dadurch eine KWK-An-
lage nicht im möglichen Umfang Strom einspeisen kann.
Die Ergänzung stellt klar, dass auch der Anschluss von An-
lagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
vorrangig vor dem Anschluss konventioneller Stromerzeu-
gungsanlagen zu erfolgen hat. Der Vorrang Erneuerbarer
Energien vor konventionellen Energien erstreckt sich damit
– unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion
des Netzes – auf sämtliche Schritte vom Anschluss über die
Abnahme und Übertragung bis zur vom Begriff der Übertra-
gung umfassten Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien und genügt so in vollem Umfang den Anforderun-
gen der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren
Energiequellen.
Die Verpflichtung der Netzbetreiber nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz zur Abnahme von KWK-Strom
im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes bleibt davon im Verhältnis zu konventionellem Strom
unberührt. Denn für eine umweltverträgliche Energieversor-
gung kommt neben Erneuerbaren Energien auch der Kraft-
Wärme-Kopplung besondere Bedeutung zu (vgl. auch § 2
Abs. 4 Satz 2 EnWG). Daher ordnet die Richtlinie 2004/8/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 21. Fe-
bruar 2006 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, un-
ter Verweis auf die Richtlinie 2001/77/EG auch den Vorrang
von KWK-Strom vor konventionellem Strom an.
Die Frage nach dem Verhältnis von KWK-Strom zu Strom
aus Erneuerbaren Energien stellt sich nur, wenn das Netz
– unbeschadet der Sicherheit und der Versorgungsfunktion
des Netzes – vollständig durch KWK-Strom und Strom aus
Erneuerbaren Energien ausgelastet ist und kein konventio-
neller Strom mehr im Netz vorhanden ist. Das Erneuerbare-
Energien-Gesetz geht hier – wie auch sonst im Fall des Zu-
sammentreffens mit Regelungen des Energiewirtschafts-
rechts bei sich gegenseitig ausschließenden Rechtsfolgen

den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere
Normen vor. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu
zeitlich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erlassenen
allgemeinen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts.
Die Netzbetreiber sind auch zukünftig aufgrund ihrer durch
ihr natürliches Netzmonopol bedingten marktbeherrschen-
den Stellung im Strommarkt richtiger Adressat der Ver-
pflichtungen.
Neu eingefügt wird Satz 2, der für den Fall, dass von der
Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 3 Gebrauch ge-
macht wird, die Verpflichtungen nach Satz 1 von der Bedin-
gung der Beantragung der Eintragung in dieses Register ab-
hängig macht. Ein solches Register soll zum einen den
Überblick über die Entwicklung des Ausbaus der Erneuer-
baren Energien erleichtern und mehr Transparenz ermögli-
chen, zum anderen den Netzbetreibern die Abwicklung des
Gesetzes erleichtern. Dafür ist es erforderlich, dass alle An-
lagen erfasst werden. Für diese Bedingung gilt gem. § 21
Abs. 2 für alle Anlagen, die 3 Monate nach Bekanntgabe
der Errichtung im Bundesanzeiger neu in Betreib genom-
men werden, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen
müssen. Installateure und Anlagenverkäufer sowie die Ver-
bände der Erneuerbaren Energien haben so ausreichend
Zeit, auf die Veränderung zu reagieren. Für Bestandsanla-
gen muss der aufnehmende Netzbetreiber zusätzlich auf
diese Bedingung hinweisen. Erst 3 Monate danach greift die
Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 auch für diesen Anlagen-
kreis. Dieser Hinweis ist erforderlich, da ansonsten nicht
auszuschließen ist, dass die Betreiber insbesondere bei klei-
neren Anlagen von der Rechtsänderung keine Kenntnis
erlangen und dann unverschuldet – zumindest vorüberge-
hend – ihre Rechte verlieren könnten. Der Netzbetreiber
muss auf diese Pflicht in einem gesonderten Schreiben hin-
weisen. Außerdem muss er ausdrücklich auf die Konse-
quenzen verweisen, die bei einer fehlenden Beantragung der
Eintragung in das Register folgen. Es gibt keine Alternative
zu einer Verpflichtung der Netzbetreiber mit dieser Auf-
gabe, da nur ihnen die Anlagenbetreiber bekannt sind. Um
die Anlagenbetreiber vor einer von ihnen unverschuldeten
Verzögerung der Eintragung zu schützen, ist nicht auf die
Eintragung sondern auf die Anmeldung abzustellen. Aller-
dings ist es erforderlich, dass diese vollständig unter An-
gabe sämtlicher erforderlichen Daten erfolgt.
Satz 3 stellt klar, dass Anlagen- und Netzbetreiber von den
Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme des gesamten
Stroms nach Abs. 1 durch Vertrag dann abweichen können,
wenn dies einer stärkeren Integration der Anlage in das Netz
dient, insbesondere wenn ein Netzausbau dadurch vermie-
den werden kann, dass die Anlagen an einigen wenigen
Tagen im Jahr, bei denen beispielsweise aufgrund eines
hohen Windenergieaufkommens die mögliche Einspei-
sungsleistung das Aufnahmepotential übersteigt, befristet
gedrosselt werden können, oder um die Einspeisung des
Stroms stärker am tatsächlichen Energiebedarf auszurichten
oder benötigte Regelenergie bereitzustellen bzw. den Bedarf
an Regelenergie durch das Drosseln von Anlagen zu verrin-
gern. Aber auch die Bereitstellung von zusätzlichen Leis-
tungen durch die Anlagenbetreiber, wie etwa die Lieferung
von Blindstrom oder bestimmter für den Netzbetrieb vor-
teilhafter Daten und Informationen in einer vom Netzbetrei-
ber und dem Anlagenbetreiber einvernehmlich näher defi-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 33 – Drucksache 15/2864

nierten Form, kann so bei einer Einigung erfolgen. Die
Regelung des § 12 Abs. 1 bleibt davon unberührt, so dass
keine Vertragsabschlusspflicht entsteht. Eine abweichende
Regelung bleibt der freien Entscheidung beider Seiten über-
lassen. Naturgemäß können auch auf einer Seite mehrere
Anlagenbetreiber mit einem Netzbetreiber oder mit einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmte Vereinba-
rungen treffen.
Von der Verpflichtung zum Anschluss einer Anlage zur
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an das
Netz wird hierdurch keine Ausnahme zugelassen, da nur
eine bereits angeschlossene Anlage stärker in das Netz inte-
griert werden kann. Deshalb kann auch eine Regelung,
deren primärer Zweck es ist, die einzuspeisende Menge aus
sonstigen Gründen zu verringern, nicht mit dieser Vorschrift
gerechtfertigt werden.
Der Gesetzgeber versteht die Vorschrift ausdrücklich nur als
Angebot an die Beteiligten. Mit der Vorschrift wird den Be-
teiligten die sinnvolle Möglichkeit eröffnet, im Sinne eines
gegenseitigen Gebens und Nehmens Vereinbarungen zu
treffen, die für beide Seiten und letztlich für den Stromkun-
den vorteilhaft sind. Durch den partiellen Verzicht des Anla-
genbetreibers auf seine Rechte, z. B. zu bestimmten Zeiten
einzuspeisen, kann der Netzbetreiber unter Umständen Kos-
ten – etwa für notwendige Ausgleichsenergie – sparen. So
ist es durchaus sinnvoll, wenn Betreiber von Anlagen aus
den verschiedenen Sparten der Erneuerbaren Energien oder
auch zusammen mit sonstigen Anlagenbetreibern ein Erzeu-
gungsmanagement mit dem Ziel vereinbaren, eine kontinu-
ierliche Einspeisung zu ermöglichen. Eine solche Vereinba-
rung kann den Netzbetreiber in die Lage versetzen, Kosten
einzusparen und dem Anlagenbetreiber für seinen Verzicht
auf eine weitergehende Einspeisung einen finanziellen Aus-
gleich zu zahlen, so dass dieser in der Summe nicht schlech-
ter steht als bei einer unbeschränkten Ausübung seiner
Rechte. Letztendlich können so die Gesamtkosten für die
Stromerzeugung und -verteilung gesenkt werden, so dass
die Verbraucher von niedrigeren Preisen profitieren können.
Der Netzbetreiber kann die ihm durch eine solche vertragli-
che Vereinbarung entstehenden Kosten im nachgewiesenen
Umfang bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz bringen.
Dies ist sinnvoll, um die Bereitschaft der Netzbetreiber zu
erhöhen, solche Verträge zu schließen. Die konkrete Höhe
der anzusetzenden Kosten richtet sich nach allgemeinem
Energiewirtschaftsrecht und sollte durch die Regulierungs-
behörde überprüft werden, um mögliche Missbrauchsfälle
zu unterbinden.

Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält zum einen die Regelungen des alten § 3
Abs. 1 Satz 2 und 3. Zum anderen werden die Regelungen
ergänzt, um aufgetretene Streitfragen zu lösen.
Verpflichtet zum Anschluss, zur Abnahme, zur Übertragung
und zur Vergütung ist nach wie vor grundsätzlich derjenige
Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeig-
netem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der An-
lage besteht. Durch die neu eingefügte Legaldefinition in
§ 3 Abs. 5 ist die Streitfrage, ob auch Betreiber von Übertra-
gungsnetzen Normadressat sein können, positiv klargestellt.

Neu in Satz 1 eingefügt ist der letzte Halbsatz, ohne dass
damit eine Änderung in der Sache bezweckt ist. Im Schrift-
tum ist anerkannt, dass es dann nicht auf die kürzeste Ent-
fernung zwischen Anlage und Netz ankommt, wenn ein
Anschluss an einem anderen Verknüpfungspunkt desselben
Netzes oder an einem anderen Netz mit geringeren volks-
wirtschaftlichen Gesamtkosten verbunden ist. Diesem Leit-
gedanken der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kos-
ten schließt sich der Gesetzgeber ausdrücklich an, weil es
der Intention des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht,
die gesamtwirtschaftlichen Kosten so gering wie möglich zu
halten. Für Kleinanlagen bis 30 kW installierter Leistung
wird gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 bei Grundstücken mit beste-
hendem Netzanschluss unwiderleglich vermutet, dass der
Verknüpfungspunkt des Grundstückes mit dem Netz der
günstigste ist.
Für die Streitfrage, wann ein Netz technisch geeignet ist, sind
in Literatur und Rechtsprechung sachgerechte und geeignete
Kriterien entwickelt worden, die der Intention des Gesetzge-
bers entsprechen. Es besteht eine generelle Vermutung für
die Eignung eines Netzes am nächstgelegenen Verknüp-
fungspunkt. Ein solcher muss nicht bereits existieren, son-
dern ist vielmehr die gedachte Schnittstelle zwischen Anla-
genanschluss und Netz. Um die Vermutung zu widerlegen,
muss der Betreiber des nächstgelegenen Netzes darlegen und
gegebenenfalls beweisen, dass sein Netz oder der Verknüp-
fungspunkt technisch ungeeignet sind. Gleiches gilt für die
Frage der wirtschaftlichen Eignung, also ob bei einem An-
schluss an einem anderen Verknüpfungspunkt oder Netz ge-
ringere gesamtwirtschaftliche Kosten entstehen. Dabei ist
ein genereller Verweis auf ein anderes Netz nicht zulässig;
vielmehr muss der geeignete Anschlusspunkt genau benannt
werden. Der Betreiber des weiter entfernt liegenden Netzes
darf sich in diesem Fall dem Anschlussbegehren nicht ver-
weigern. Eine unberechtigte Verweisung auf einen anderen
Verknüpfungspunkt, ein anderes Netz oder eine Anschluss-
verweigerung stellen eine Pflichtverletzung dar.
Zu unterscheiden ist dieser Fall von einem sonstigen Begeh-
ren des Netzbetreibers, einen Anschluss nicht am nächst-
gelegenen Verknüpfungspunkt, sondern an einer anderen,
weiter entfernt liegenden Stelle vorzunehmen. Eine Verwei-
gerung des Anlagenbetreibers wäre in diesem Fall dann
treuwidrig, wenn der Netzbetreiber die dadurch verursach-
ten Mehrkosten trägt und es zu keiner Verzögerung des An-
schlusses kommt.
Die Verpflichtung zu einem wirtschaftlich zumutbaren Aus-
baubleibt unverändert.Der neu eingefügteSatz 3 stellt jedoch
klar, dass der Netzbetreiber dieser Pflicht erst dann nachkom-
men muss, wenn der Betreiber einer genehmigungsbedürfti-
gen Anlage ihm einen anlagenbezogenen Vorbescheid, eine
Teilgenehmigung oder eine umfassende Genehmigung vor-
weisen kann. Bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
entfällt diese Beschränkung. Da es sich um eine für denNetz-
betreiber günstige Abweichung von der Ausbaupflicht han-
delt, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass eine Geneh-
migung erforderlich ist. DieAusbaupflicht richtet sich bei ge-
nehmigungsfreien Anlagen danach, ob ein solcher bereits zu-
mutbar ist. Davon ist auszugehen, wenn die Planung nicht
mehr unverbindlich ist, sondern bereits konkretisiert wurde,
z. B. Aufträge für Detailplanungen vergeben oder Verträge
zur Herstellung unterzeichnet wurden.

Drucksache 15/2864 – 34 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Grenze für die Ausbaupflicht stellt, soweit kein Fall
des § 13 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, auch in Zukunft die wirt-
schaftliche Zumutbarkeit als Ausprägung des Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatzes dar. Die Abweichung in § 13 Abs. 1
Satz 2 ist gerechtfertigt, da bei diesen Kleinanlagen, insbe-
sondere im Bereich der Fotovoltaik, der Hausanschluss re-
gelmäßig in der Lage ist, die Strommengen aufzunehmen
und eine pauschalisierende Regelung aus Gründen der Ver-
einfachung und aufgrund von in der Vergangenheit aufge-
tretenen Missbrauchsfällen erforderlich ist. Tragendes Prin-
zip der Regelung im Übrigen ist die Minimierung der
gesamtwirtschaftlichen Kosten. Zumutbar ist ein Netzaus-
bau daher in der Regel dann, wenn durch den Ausbau die
Gesamtkosten der Anbindung und Einbindung einer An-
lage in das Netz (losgelöst von der jeweiligen Kostentra-
gungspflicht) geringer sind als eine Anbindung an einer
anderen Stelle des Netzes, an der das Netz unmittelbar
(ohne Ausbau) technisch geeignet ist. Bei diesem Kosten-
vergleich ist nicht nur auf den Anschluss der einzelnen An-
lage abzustellen, sondern vielmehr zu prüfen und ggf. zu
berücksichtigen, ob der Anschluss weiterer Anlagen ge-
plant ist, insbesondere dann, wenn bereits konkrete Netz-
prüfungsanfragen vorliegen. Dann sind die Gesamtkosten
aller Anschlüsse mit denen eines Netzausbaus zu verglei-
chen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausbau zumut-
bar ist, ist auch zu berücksichtigen, dass der Netzbetreiber
die ihm entstehenden Kosten über die Netznutzungsent-
gelte umlegen kann. Die Zumutbarkeit des Ausbaus findet
ihre Grenze dort, wo der sich aus den Vergütungssummen
im Vergütungszeitraum ergebende Wert der Gesamtstrom-
menge aus den durch den Ausbau anschließbaren Erzeu-
gungsanlagen die Kosten des Ausbaus nicht deutlich
übersteigt. Da der Wert des Stromes, der aus einer Erzeu-
gungsanlage geliefert werden kann, in der Regel nähe-
rungsweise in einem festen Verhältnis zu den Investitions-
und Betriebskosten der Anlage steht, die Investitionskos-
ten und erwarteten Betriebsaufwendungen etwa für den
Brennstoffeinsatz der Erzeugungsanlage aber zu Projektbe-
ginn sicherer abzuschätzen sind als das gesamte Vergü-
tungsvolumen, ist die Bezugnahme auf die Höhe dieser
Kosten der Anlage ein geeigneter Anhaltspunkt für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Verhältnis-
mäßig und damit zumutbar im engeren Sinne ist der
Ausbau daher insbesondere dann, wenn die Kosten des
Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Strom-
erzeugungsanlage nicht überschreiten.
Ebenfalls neu eingefügt wird Satz 4. Dadurch wird die Ab-
grenzung zwischen einem Netzausbau und einem Anschluss
erleichtert. Hier traten wegen der unterschiedlichen Kosten-
tragungslasten des § 10 alte Fassung in der Vergangenheit
häufig Streitigkeiten auf, die auch von der Clearingstelle
nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten.
Für die Abgrenzung stehen zukünftig zwei Kriterien zur
Verfügung: Der Netzausbau erstreckt sich auch auf die im
Rahmen eines Anlagenanschlusses neu geschaffenen tech-
nischen Einrichtungen, die für den Betrieb des Netzes not-
wendig sind, sowie alle Bestandteile der Anschlussanlage,
die im Eigentum des Netzbetreibers stehen oder in sein
Eigentum übergehen. Der Begriff der technischen Einrich-
tung ist dabei weit zu verstehen und umfasst z. B. auch ein
ggf. notwendiges Schaltgebäude.

Eine technische Einrichtung ist dann für den Betrieb eines
Netzes notwendig, wenn sie für die Funktionsfähigkeit des
Netzes – vor oder nach der Ausführung des Anschlusses –
unentbehrlich wird. Dies ist zumindest immer dann der Fall,
wenn der störungsfreie Betrieb des Netzes nach dem An-
schluss der Anlage von der Funktionsfähigkeit des neu ein-
gefügten Bestandteils abhängt und ohne dieses nicht mehr
gewährleistet oder der störungsfreie Betrieb bei Entfernung
der neuen Komponenten nur durch eine technische Verände-
rung des Netzes wiederhergestellt werden könnte.
Die Abgrenzung anhand der Eigentumsverhältnisse an den
Bestandteilen der Anschlussanlage soll sicherstellen, dass
keine unnötigen Kosten verursacht und klare Zuständigkei-
ten hergestellt werden. In diesem Bereich traten in der Ver-
gangenheit zahlreiche Probleme auf, da Netzbetreiber teil-
weise das Eigentum an Anschlussanlagen beansprucht
haben, die Kosten für deren Herstellung aber von den Anla-
genbetreibern zu tragen waren. Diese Aufspaltung von
finanziellem Aufwand und Vermögenszuwachs soll durch
die neue Regelung verhindert werden. Die Vorschrift knüpft
dabei nicht nur an das bereits bestehende Eigentum an, son-
dern stellt klar, dass auch die erst noch zu schaffenden Anla-
genteile dann als Netzbestandteile zu betrachten sind, wenn
die Netzbetreiber das Eigentum daran erlangen. Dabei ist es
gleichgültig, ob dieser Eigentumserwerb gesetzlich oder
vertraglich erfolgt. Neben dieser Klarstellung in Satz 3 be-
steht insoweit kein zusätzlicher Änderungsbedarf. Die bis-
her gelegentlich aufgetretenen Streitfragen sind in Literatur
und Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Zu Absatz 3
Der neu eingefügte Absatz 3 ist deklaratorischer Natur und
kodifiziert nur die bisherige Rechtslage. In der Praxis haben
sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten ergeben, so dass
eine Klarstellung sinnvoll und nötig ist. Der Netzbetreiber
kann den Anschluss von Anlagen nicht mit dem Verweis auf
mögliche zeitliche Netzauslastungen verweigern. Diese tre-
ten tatsächlich nur extrem selten auf, etwa bei dem Zusam-
mentreffen sehr hoher Einspeisung bei Starkwind und
gleichzeitigem niedrigen Verbrauch. In dem weit größeren
sonstigen Zeitraum ist der Netzbetreiber zur Aufnahme pro-
blemlos in der Lage. Daher ist er auch bei möglichen tem-
porär auftretenden Netzengpässen durch Erneuerbare Ener-
gien verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien immer anzuschließen und den Strom
immer dann abzunehmen, wenn das Netz nicht bereits durch
zeitlich früher in Betrieb gegangene Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgelastet ist.
Dadurch wird die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des
Netzes nicht berührt. Die Anlage muss dann technisch so
ausgestattet sein, dass die Einspeisung im erforderlichen
Umfang unterbunden werden kann. Weitergehende Rechte
zum Eingriff in die Anlage stehen dem Netzbetreiber nicht
zu. Unberührt bleibt davon die Verpflichtung zum Netzaus-
bau und die Rechte früherer Anlagenbetreiber. Der Netz-
betreiber muss dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen
nachweisen, dass die Drosselung oder Abschaltung tatsäch-
lich erforderlich war. Dieser Nachweis ist notwendig, da der
Anlagenbetreiber ansonsten nicht nachvollziehen könnte,
ob die Unterbindung der Einspeisung tatsächlich erforder-
lich war. Aus diesem Informationsinteresse ergibt sich auch
der Umfang der Nachweispflicht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 35 – Drucksache 15/2864

Zu Absatz 4
Da sowohl Netzbetreiber als auch Einspeisewillige aufwen-
dige Planungen und Vermögensdispositionen treffen müs-
sen, besteht eine Pflicht, die erforderlichen Daten offen zu
legen. Ein Einspeisungswilliger muss dazu nicht bereits Ge-
nehmigungsanträge zum Bau einer Anlage gestellt haben
oder gar eine solche vorweisen können, da es bereits für die
Anlagenplanung unverzichtbar ist, die erforderlichen Daten
zu kennen. Erst mit dieser Kenntnis kann ein Anlagenbetrei-
ber beispielsweise eine Entscheidung darüber treffen, ob
eine Anpassung seines Vorhabens an die Netzkapazität er-
forderlich ist und die Planungen zu Ende führen. Dies gilt
entsprechend bei mehreren Einspeisewilligen, die, insbe-
sondere zum Zweck der Ermittlung volkswirtschaftlich
günstiger Netzausbau- und Anbindungsmöglichkeiten, ge-
meinsam einen entsprechenden Antrag stellen. Der neue
Absatz 4 greift § 3 Absatz 1 Satz 3 alte Fassung auf und er-
gänzt diesen. Klarstellend wird zukünftig bestimmt, dass die
Pflichten nur auf Antrag zu erfüllen sind und dass die Daten
geeignet sein müssen, eine nachprüfbare Netzverträglich-
keitsprüfung durchzuführen. Für die Bereitstellung der
Daten darf – wie es in der Rechtsprechung bereits für die in
der Sache weiter reichende Vorgängerregelung, die eine
Berechnung des Netzbetreibers verlangt hatte, anerkannt
war – auch in Zukunft kein Entgelt verlangt werden. Denn
der notwendige Aufwand ist verhältnismäßig gering und ge-
hört zu den vom Gesetzgeber den Netzbetreibern aufgrund
ihrer durch die Netzsituation bedingten marktbeherrschen-
den Stellung im Energiesystem zugewiesenen Aufgaben.
Zusätzlich wird die Acht-Wochen-Frist zur Offenlegung
eingefügt, um Streitigkeiten über die Dauer der Bearbeitung
zu beseitigen und allen Beteiligten mehr Planungssicherheit
zu geben.
Die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Da-
ten umfassen auch die Daten über den geplanten Ausbau
durch andere Anlagenbetreiber, da ein Anschluss weiterer
Anlagen die zur Verfügung stehende Netzkapazität beein-
flusst. Der Netzbetreiber muss deshalb dem Einspeisungs-
willigen auch die Informationen hinsichtlich der ihm be-
kannten Anlagenplanungen im Bereich seines Netzes
weitergeben. Dabei sind die Datenschutzvorschriften zu be-
achten. Die Anlagenbetreiber sind jedoch nach Treu und
Glauben gehalten, in die Weitergabe auch der Daten, die
eine Individualisierung der potentiellen Anlagenbetreiber
ermöglichen, einzuwilligen. Die Kenntnis anderer geplanter
Projekte ermöglicht es den Einspeisungswilligen unterein-
ander und mit dem Netzbetreiber im Sinne einer gesamt-
wirtschaftlichen Optimierung den jeweiligen Anschluss zu
koordinieren.

Zu Absatz 5
Der neu eingefügte Absatz 5 ergänzt die Verpflichtungen
der Netzbetreiber für den Fall, dass die Anlage selbst nicht
unmittelbar an ein Netz für die allgemeine Versorgung mit
Elektrizität, sondern an ein Arealnetz angeschlossen wird.
Eine Verpflichtung für den Arealnetzbetreiber ist mit der
Änderung nicht verbunden. In der Vergangenheit haben sich
einzelne Netzbetreiber geweigert, den erzeugten und in ein
Arealnetz eingespeisten Strom aus Erneuerbaren Energien
von dem aufnehmenden Arealnetzbetreiber abzunehmen
und zu vergüten. Der Gesetzgeber hatte ausweislich der Be-

gründung zu § 10 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Ge-
setzes vom 31. März 2000 (BGBl. I S. 305) diesen Fall be-
reits als mit umfasst betrachtet. Um derartige Streitfälle für
die Zukunft auszuschließen, ist diese ausdrückliche Rege-
lung notwendig geworden. Denn der Anschluss einer An-
lage an ein bestehendes Arealnetz kann dazu beitragen,
volkswirtschaftlich unnötige Kosten zu vermeiden und liegt
somit im Interesse der Allgemeinheit.
Bei dem Anschluss der Anlage sind die anerkannten Regeln
der Technik zu beachten. Für die Ermittlung des eingespeis-
ten Stroms aus der Anlage ist in aller Regel – soweit nicht
§ 5 Abs. 1 Satz 2 eingreift – eine Messung der eingespeisten
elektrischen Arbeit ausreichend. Die Messung der angebo-
tenen Energiemenge kann vor oder an dem Verknüpfungs-
punkt der Anlage mit dem Netz des Anlagenbetreibers oder
des Dritten erfolgen. Ist eine Leistungserfassung zwingend
erforderlich, sollte die Abrechnung grundsätzlich auf der
Basis von Schätzungen oder von Norm-Lieferprofilen erfol-
gen, um volkswirtschaftlich unnötigen Aufwand insbeson-
dere bei kleineren Fotovoltaikanlagen zu begrenzen. Der
Händler bzw. Lieferant des Arealnetzes muss unterrichtet
werden, damit sowohl die Bezugs- als auch die Einspeise-
werte rechnerisch ermittelt werden können. Eine physikali-
sche Durchleitung ist nicht erforderlich. Vielmehr reicht wie
auch sonst eine bilanztechnische Erfassung aus.
Von dem Anschluss an ein Arealnetz tatbestandlich zu un-
terscheiden, aber in der Rechtsfolge vergleichbar ist die
Nutzung eines gemeinsamen Umspannwerks z. B. für
größere Windparks, das von einer Betreibergesellschaft
betrieben wird. In diesem Fall ist ebenfalls der Netzbetrei-
ber Verpflichteter im Sinne der §§ 4 und 5.
Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht § 3 Absatz 2 alte Fassung. Die Ände-
rungen in Satz 1 sind Folgeänderungen zu Absatz 1 und 5
sowie der Aufteilung der Verpflichtungen der Netzbetreiber.
Der neu eingefügte Satz 3 dient der Umsetzung der Richtli-
nie 2001/77/EG und soll die Vorrangregelung für sämtliche
Netze umsetzen.
Zu § 5 („Vergütungspflicht“)
Zu Absatz 1
Die verbraucherschützende Vorschrift des Absatzes 1 ent-
hält den Teil des alten § 3 Abs. 1, der die Vergütungspflich-
ten der Netzbetreiber regelt. Netzbetreiber sind danach ver-
pflichtet, denjenigen gemäß § 4 aufgenommenen Strom
nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten, der ausschließ-
lich aus Erneuerbaren Energien oder ausschließlich aus
Grubengas oder ausschließlich aus beiden Energieträgern
gleichzeitig gewonnen wird. Das Gesetz hält damit hinsicht-
lich der Vergütung an dem bereits aus dem Stromeinspei-
sungsgesetz und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach grund-
sätzlich nur diejenige Art der Stromerzeugung privilegiert
wird, die vollständig auf dem Einsatz der genannten Energie
beruht. Diesem Grundsatz wird auch dann Genüge getan,
wenn etwa bei Biogas – unbeschadet der Vorschrift des § 8
Abs. 6 Satz 1 – die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Ener-

Drucksache 15/2864 – 36 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gien erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung oder durch
einen konventionellen Anfahrbetrieb möglich wird oder wie
bei der Geothermie für die Stromgewinnung Energie aufge-
wendet werden muss. Denn das Ausschließlichkeitskrite-
rium bezieht sich auf den Prozess der Stromerzeugung
selbst, nicht auf die vorbereitenden Schritte. Daher ist es
etwa auch unschädlich, wenn konventionell erzeugter Strom
für das Anfahren von Windenergieanlagen eingesetzt wird.
Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Ge-
setzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen
Verfahrens in der Bilanz. Der Vergütungsanspruch besteht
wie bislang in voller Höhe und nicht nur für den Anteil, der
rechnerischen bei Abzug der konventionellen Energiezufuhr
aus Erneuerbaren Energien stammt. § 5 Abs. 1 steht einer
Vergütung von Strom, der nicht in Übereinstimmung mit
dem Ausschließlichkeitsprinzip gewonnen wird, auch in
Höhe der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungssätze
nicht entgegen. Allerdings besteht dann keine Möglichkeit
diesen Strom und die entsprechenden Zahlungen in das
Ausgleichssystem einzustellen. Im Interesse des Verbrau-
cherschutzes ist dies auch bei übereinstimmendem Handeln
der Anlagen-, Netz- und Übertragungsnetzbetreiber nicht
zulässig.
Neu ist die Einschränkung für Anlagen mit einer Leistung
ab 500 Kilowatt. Hier besteht eine Verpflichtung des Netz-
betreibers zu Abnahme und Vergütung des erzeugten
Stroms nur dann, wenn eine registrierende Leistungsmes-
sung erfolgt. Dabei muss die von der Anlage in das Netz
eingespeiste Leistung in Abständen von 15 Minuten erfasst
werden. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbe-
treiber die vorhandenen Daten unentgeltlich zugänglich zu
machen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Anla-
genbetreibers diese Daten dem Netzbetreiber kostenlos zu
übermitteln. Es reicht eine Bereitstellung am Verknüpfungs-
punkt zwischen Anlage und Netz. Da dem Anlagenbetreiber
nach § 13 Abs. 1 das Messrecht zusteht, kann der Netzbe-
treiber ein bestimmtes Datenformat oder eine bestimmte Art
der Übermittlung nicht verlangen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 ist ebenfalls eine Folgeänderung. Er regelt die Ver-
gütungspflicht des nach § 4 Abs. 6 abnahmepflichtigen vor-
gelagerten Netzbetreibers für den aufgenommenen Strom.
Dabei werden die Teile des § 3 Absatz 2 Satz 1 alte Fassung
übernommen, welche die Vergütungspflicht regeln.
Der Zahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen den abnah-
mepflichtigen vorgelagerten Netzbetreiber wird nach Satz 2
um die aufgrund der Einspeisung vermiedenen Netznut-
zungsentgelte vermindert. Die Ergänzung trägt dem Um-
stand Rechnung, dass durch die dezentrale Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien Kosten für den Energie-
transport eingespart werden können. Der dem aufnehmen-
den Netzbetreiber auf diese Weise entstehende finanzielle
Vorteil muss beim Ausgleichsmechanismus berücksichtigt
werden, so dass er nur einen um die Summe der Ersparnisse
reduzierten Betrag vom vorgelagerten Übertragungsnetz-
betreiber verlangen kann. Die Höhe der Einsparungen
(vermiedene Kosten) ist dabei nach dem Stand von Wissen-
schaft und Technik nach allgemeinem Energiewirtschafts-
recht zu ermitteln. In der Folge vermindern sich das Volu-
men des Ausgleichmechanismus und letztlich die Differenz-

kosten für den Strom aus Erneuerbaren Energien um die
eingesparten Netznutzungsentgelte.
Zu den §§ 6 bis 11 („Vergütung für Strom aus Wasserkraft,

Deponiegas, Klärgas und Grubengas,
Biomasse, Geothermie, Windenergie
und solarer Strahlungsenergie“)

Die Vergütungsregelung für alle im Anwendungsbereich
des Gesetzes befindlichen Erneuerbaren Energien wird von
dem Prinzip geleitet, den Betreibern von optimierten Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
bei rationeller Betriebsführung einen wirtschaftlichen Be-
trieb dieser Anlagen grundsätzlich zu ermöglichen. Grund-
lage für die Ermittlung der Vergütung sind insbesondere die
Investitions-, Betriebs-, Mess- und Kapitalkosten eines be-
stimmten Anlagentyps bezogen auf die durchschnittliche
Lebensdauer sowie eine marktübliche Verzinsung des ein-
gesetzten Kapitals.
Um den Verwaltungsaufwand vor allem bei den Einspeisern
mit kleinen dezentralen Anlagen aber auch auf Seiten der
Netzbetreiber und staatlicher Stellen zu begrenzen, wird an
dem Prinzip einer bundeseinheitlichen Mindestvergütung
festgehalten, die auf eine Kosten- oder Wirtschaftlichprü-
fung im Einzelfall verzichtet. Diese Vorgehensweise kann
und will im Einzelfall eine jederzeit rentable Vergütung
nicht garantieren. Aus diesem Grund geht das Gesetz von
Mindestvergütungen aus und ermöglicht es so, darüber hin-
ausgehende Vergütungen zur gezielten Förderung einzelner
Technologien zu zahlen, um auf diese Weise besser als es
mit der pauschalisierenden Regelung dieses Gesetzes erfol-
gen kann, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-
aktorsicherheit obliegt es, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit die Entwicklung zu beobachten und gegebenen-
falls gemäß § 20 eine differenzierte Anpassung der Vergü-
tungshöhen für Neuanlagen vorzuschlagen.
Zur Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und
wegen der erwarteten Kostensenkung erfolgt baujahrein-
heitlich eine nominale degressiv ausgestaltete jährliche Ab-
senkung der Vergütungssätze für Wasserkraft mit einer
Leistung von über 5 Megawatt und Geothermie in Höhe von
einem Prozent, für Windenergie in Höhe von zwei Prozent,
für Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas in Höhe
von 1,5 Prozent und für solare Strahlungsenergie in Höhe
von fünf bzw. 6,5 Prozent. Die Degressionsschritte für
Windenergie auf See und Geothermie setzen erst mit dem
Jahr 2008 bzw. 2010 ein, weil das erste Geothermiekraft-
werk in Deutschland erst im November 2003 in Betrieb ge-
gangen ist und erst in den kommenden Jahren die ersten
Windenergieanlagen auf hoher See in Betrieb gehen wer-
den, so dass zunächst noch keine kostensenkenden techni-
schen Entwicklungen zu verzeichnen sind, die eine Degres-
sion zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Zu
beachten ist, dass die Vergütungssätze, die im Jahr der Inbe-
triebnahme gelten, im Jahr der Inbetriebnahme sowie in den
20 bzw. 15 oder 30 darauf folgenden Jahren in unveränder-
ter Höhe zu zahlen sind. Ausgangspunkt für die Berechung
der Degression ist der auf zwei Stellen gerundete Vorjahres-
wert. Über die nominale Degression hinaus ist bei der allge-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 37 – Drucksache 15/2864

meinen Betrachtung der wirtschaftlichen Entwicklung der
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien die reale Preisentwicklung zu berücksichtigen.
Ein Vergütungsanspruch besteht nur bei kumuliertem Vor-
liegen der in § 5 Abs. 1 und der für die jeweilige Sparte in
den §§ 6 bis 11 geregelten Voraussetzungen, so dass diese
Begrenzungen auch dem Verbraucherschutz dienen, da
diese so vor unberechtigten Mehrkosten geschützt werden.
Zu § 6 („Vergütung für Strom aus Wasserkraft“)
Zu Absatz 1
Satz 1 schreibt die bestehende Regelung im Wesentlichen
fort. Die Erhöhung der Grundvergütung für Anlagen mit
einer Leistung bis einschließlich 500 kW berücksichtigt
höhere Kosten für die Errichtung von neuen Wasserkraftan-
lagen. Diese höheren Kosten fallen an, weil die wasserrecht-
lichen Auflagen infolge der Umsetzung der EG-Wasserrah-
menrichtlinie zur Verbesserung des ökologischen Zustands
der Gewässer erheblich verschärft wurden. Gleichzeitig
tragen sie der durch diesen Gesetzentwurf verkürzten Ver-
gütungsdauer Rechnung. Die sonstigen Änderungen des
Satzes 1 sind sprachlicher Natur und sorgen für eine Verein-
heitlichung des Gesetzes sowie eine bessere Verständlich-
keit der Vorschrift. Vom Geltungsbereich sind weiterhin An-
lagen mit einer Leistung von einschließlich 5 Megawatt
erfasst, wobei die Vergütungssätze für kleine Anlagen bis
500 Kilowatt aufgrund der höheren spezifischen Kosten er-
höht sind.
Die neu eingefügte Beschränkung des Satzes 2 trägt dem
Spannungsfeld zwischen der Nutzung noch vorhandener
aber eher geringer Energiepotenziale sowie Umwelt- und
Naturschutzaspekten Rechnung. Kleine Wasserkraftwerke
stellen in der Regel einen erheblichen Eingriff in die Ge-
wässerökologie dar, da sie in der Regel in den Laich- und
Aufzuchtshabitaten der Einzugsgebiete, d. h. in den kleinen
naturnahen Fließgewässern, angesiedelt sind. Für neue An-
lagen bis einschließlich 500 Kilowatt Leistung besteht zu-
künftig deshalb nur noch dann ein Vergütungsanspruch,
wenn diese entweder bis zum 31. Dezember 2007 geneh-
migt worden sind oder nach Nr. 1.) in räumlichem Zusam-
menhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden
oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von
Strom aus Wasserkraft neu errichteten Stau- oder Wehran-
lage oder nach Nr. 2.) ohne eine durchgehende Querverbau-
ung in Betrieb genommen werden und gleichzeitig ein guter
ökologischer Zustand erreicht wird oder zumindest der öko-
logische Zustand wesentlich verbessert ist. Dabei ist es un-
erheblich, ob die Stau- oder Wehranlage nach Nr. 1.) noch
als solche genutzt wird, da Nr. 1.) ausdrücklich regelt, dass
die vorhandene Querverbauung nicht mehr funktionsfähig
sein muss, sondern es ausreicht, wenn sie teilweise vorhan-
den ist. Es ist allein darauf abzustellen, ob eine künstliche
Querverbauung vorhanden ist, die den natürlichen Gewäs-
serfluss behindert. Auch für neu errichtete Wehre oder Stau-
anlagen besteht ein Vergütungsanspruch, wenn diese nicht
in erster Linie zur Stromerzeugung, sondern vorrangig zu
anderen Zwecken, insbesondere dem Hochwasserschutz
oder der Verbesserung der Gewässer- und Umgebungsöko-
logie, errichtet werden. Bei diesen Bauwerken kann die
Nutzung zur Erzeugung von Strom bereits während der
Errichtung ermöglicht werden. Es ist nicht notwendig, dass

zunächst separat ein Stauwerk gebaut und dieses anschlie-
ßend zur Energiegewinnung umgerüstet wird. Nr. 2.) da-
gegen ermöglicht auch die Vergütung von Strom aus
Strömungskraftwerken, die innerhalb des natürlichen Was-
serlaufs die Ober-, Unter- oder Nebenströmung nutzen und
dafür keine Querverbauung benötigen. Gewisse aber nicht
durchgehende Bauwerke sind unschädlich, sofern sie für die
Verankerung der Anlage erforderlich sind. Das Erreichen
eines guten ökologischen Zustands wird bei der Zulassung
der Anlage gem. der §§ 25a und 25b WHG, die die Vor-
gaben der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie –
WRRL) umsetzen, geprüft.
Dies gilt entsprechend auch für Absatz 2 Nr. 3. Der Nach-
weis wird daher gem. Absatz 3 durch Vorlage des Zulas-
sungsbescheids geführt werden. Die in Satz 2 enthaltene
Übergangsfrist dient dem Vertrauensschutz und soll ermög-
lichen, laufende Genehmigungsverfahren abzuschließen.
Zu Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 bezieht unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 auch Wasserkraftanlagen mit einer
Leistung von 5 bis 150 Megawatt in den Anwendungs-
bereich des Gesetzes ein. Die bestehende Begrenzung auf
Anlagen bis einschließlich 5 Megawatt hat einerseits dazu
geführt, dass die installierte Leistung verschiedener Kraft-
werke durch den Anlagenbetreiber künstlich reduziert
wurde. Andererseits konnten vorhandene Potenziale über
dieser Grenze nicht erschlossen werden.
Satz 1 stellt mehrere Bedingungen an die Einbeziehung der
großen Wasserkraft. Sie gilt zum einen nur für Anlagen, die
bis zum 31. Dezember 2012 erneuert worden sind. Darüber
hinaus muss durch diese Maßnahme das elektrische Arbeits-
vermögen nachweislich um mindestens 15 Prozent erhöht
worden sein. Der Nachweis ist gegenüber dem Netzbetrei-
ber nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu
erbringen, der durch die technische Richtlinie „Field accept-
ance tests to determine the hydraulic performance of
hydraulic turbines, storage pumps and pump-turbines, IEC
41“, herausgegeben von der International Electrotecnical
Commission (IEC) mit Sitz in Genf, bestimmt wird. Weiter-
hin muss nach Durchführung der Maßnahme nachweislich
ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologi-
sche Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesent-
lich verbessert sein. Der Nachweis wird gem. Absatz 3
durch die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zu-
lassung der Anlage geführt. Die erstmalige Inbetriebnahme
steht der Erneuerung gleich, wenn eine Wasserkraftanlage
im räumlichen Zusammenhang mit einer Stau- oder Wehr-
anlage bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen
wird. Unerheblich ist dabei, ob die bestehende Stau- oder
Wehranlage dabei bestehen bleibt oder ersetzt wird. Allein
maßgeblich ist, ob nachweislich ein guter ökologischer Zu-
stand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem
vorherigen Zustand wesentlich verbessert wird.
Da es Ziel des Gesetzes ist, den Ausbau der Erneuerbaren
Energien zu fördern und nicht bereits bestehende, wirt-
schaftlich arbeitende Anlagen zu fördern, wird bei Anlagen,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Leistung von
mehr als 5 Megawatt aufwiesen nur der Strom vergütet, der
durch die Erneuerung zusätzlich erzeugt werden kann. Dies
gilt auch bei Anlagen, die nach einem Neubau an gleicher

Drucksache 15/2864 – 38 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Stelle oder in räumlichem Zusammenhang mit einer beste-
henden und zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft ge-
nutzten Stau- oder Wehrstufe ein Kraftwerk ersetzten, um
keine Anreize zu schaffen, bestehende Kraftwerke zu besei-
tigen und vollständig neu zu errichten. Die Leistung des er-
setzten Kraftwerks wird deshalb von der Leistung des
Neubaus in Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus Absatz 2
Satz 3, der eine erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im
räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden
Staustufe oder Wehranlage einer Erneuerung gleichstellt,
bei der die vorhandene Leistung berücksichtigt wird. Nur im
Falle eines Neubaus an oder im Zusammenhang mit einem
wasserbautechnisch genutzten Standort, der bislang noch
nicht zur Stromgewinnung genutzt wurde, wird also die
Leistung des kompletten Neubaus berücksichtigt.
Weil die Investitionskosten je zusätzlichem Kilowatt Leis-
tung für einen Neubau und eine Erweiterung nach Untersu-
chungen im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit in der Regel gleich hoch
sind, wird auch der Strom aus einer Erweiterung wie Strom
aus einer neuen Anlage vergütet, so dass der Strom, der der
bisherigen Leistung zuzurechnen ist, bei der zu vergütenden
Strommenge nicht berücksichtigt wird. Der Strom, der den
ersten 500 Kilowatt neu zugebauter Leistung zugerechnet
werden kann, wird also mit mindestens 7,67 Cent pro Kilo-
wattsunde vergütet. Die Abweichung zu Absatz 1 rechtfer-
tigt sich dadurch, dass eine Erhöhung für die große Wasser-
kraft keine spürbaren Folgen hätte, so dass dadurch keine
zusätzlichen Anreize geschaffen würden.

Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass der Nachweis der Erreichung eines
guten ökologischen Zustands oder der wesentlichen Ver-
besserung des ökologischen Zustands gegenüber dem vor-
herigen Zustand in den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-
satzes 2 durch die Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung
der zuständigen Behörde geführt wird. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass diese Voraussetzungen bei allen An-
lagen, die nach neuem Wasserrecht genehmigt werden, ein-
gehalten werden. Aus diesem Grund ist als Nachweis die
Vorlage der wasserrechtlichen Zulassung ausreichend. Dem
Netzbetreiber kommt kein Prüfungsrecht hinsichtlich der
Einhaltung dieser Voraussetzungen zu.

Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die für neu in Betrieb gehende Anlagen
nach Absatz 2 eingefügte Degressionsvorschrift.

Zu Absatz 5
In Absatz 5 werden Speicherkraftwerke aus dem Anwen-
dungsbereich des § 6 ausgeschlossen. Speicherkraftwerke
sind Wasserkraftwerke, deren Zufluss einem oder mehreren
Speichern entnommen wird. Ihr Einsatz ist damit weitge-
hend unabhängig vom zeitlichen Verlauf der Zuflüsse in
ihre Speicher. Umfasst werden von diesem Begriff insbe-
sondere Pumpspeicherkraftwerke, deren Speicher ganz oder
teilweise durch gepumptes Wasser (Pumpwasser) gefüllt
werden. Geringe zusätzliche Speicher bei Laufwasserkraft-
werken bleiben bei der Einordnung unberücksichtigt.

Zu § 7 („Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas
und Grubengas“)

Zu Absatz 1
Die bisherige Begrenzung auf Anlagen mit einer Leistung
bis maximal 5 Megawatt entfällt. Diese Änderung hat einer-
seits Auswirkungen auf Anlagen, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes neu in Betrieb genommen werden. Andererseits
wird aber auch ein durch die bisherige Leistungsbegrenzung
ausgelöstes indirektes Ausbauhemmnis für Anlagen abge-
baut, deren Leistung nicht mehr als 5 Megawatt betrug. Für
diese Anlagen richten sich die Dauer und die Höhe der Ver-
gütung auch nach einem Ausbau gemäß § 21 Absatz 1 nach
den bisherigen Regelungen. Da § 21 aber nicht auf die Be-
schränkung des § 2 Absatz 2 Nr. 1 verweist, entfällt zukünf-
tig nach dem Überschreiten dieser Leistungsgrenze nicht
mehr der Anspruch auf Vergütung. Vergütet wird jedoch
auch zukünftig nur der Strom, der den im Gesetz genannten
Leistungsklassen bis einschließlich 5 Megawatt entspricht.
In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass auch Gas, das
aus einem Gasnetz entnommen wird, als Deponie-, Klär-
und Grubengas gilt, soweit die Menge des entnommenen
Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer
Stelle im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes in
das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär- und Grubengas
entspricht. Auf diese Weise soll im Sinne einer nachhaltigen
und effizienten Energieversorgung insbesondere die Nut-
zung der bei der Stromerzeugung anfallenden Wärme er-
möglicht werden. Da das Gasnetz als Speicher fungieren
kann, ist es nicht erforderlich, dass die Entnahme des Gases
gleichzeitig mit der Einspeisung an anderem Ort erfolgt.

Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Bonusregelung für Brennstoffzellen
und weitere innovative Technologien. Diese Regelung soll
im mittel- und langfristigen Interesse des Umweltschutzes
den höheren Kosten dieser Technologien Rechnung tragen.
Der Aufschlag schafft einen Anreiz, diese innovative Tech-
nologien und Verfahren einzusetzen. Auf diese Weise kön-
nen höhere Wirkungsgrade und niedrigere Schadstoffwerte
erreicht werden und dadurch ein zusätzlicher Beitrag zum
Umwelt- und Klimaschutz erbracht werden. Die Vorschrift
setzt so einen wichtigen Anreiz für eine zukunftsweisende
Technologieentwicklung. Mittel- und langfristig sollen die
innovativen Technologien zur Kostensenkung beitragen.
Die Verordnungsermächtigung ermöglicht, dass die Verfah-
ren und Technologien aus der Regelung herausgenommen
werden können, sobald sie diese nicht mehr zur Marktein-
führung benötigen. Zudem erlaubt die Verordnungsermäch-
tigung neue Technologien in die Bonusregelung aufzuneh-
men. Der Gesetzgeber zeigt mit dieser flexiblen Regelung,
dass er sich der Tatsache bewusst ist, dass er während des
Gesetzgebungsverfahrens nicht alle zukünftigen techni-
schen Entwicklungen bewerten und berücksichtigen kann.

Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die neu eingefügte Degressionsvor-
schrift. Die Degression erfasst die Mindestvergütung nach
Absatz 1, nicht jedoch den Bonus nach Absatz 2.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 39 – Drucksache 15/2864

Zu § 8 („Vergütung für Strom aus Biomasse“)
Mit der gegenüber der Vorfassung des EEG deutlich weiter
entwickelten Bestimmung über die Vergütung von Strom
aus Biomasse soll die Vergütung auf die realen Marktbedin-
gungen zugeschnitten werden. Es sollen Anreize geschaffen
werden, um das vorhandene Biomassepotenzial besser zu
erschließen, ohne dabei Mitnahmeeffekte auszulösen.
Zu Absatz 1
Absatz 1, in dem die Vergütungsstufen festgelegt werden,
übernimmt für die Leistungsklassen ab 500 Kilowatt die je-
weiligen Vergütungssätze der bisherigen Regelung (modifi-
ziert um die mittlerweile eingetretene Degression gemäß § 5
Abs. 2 EEG alte Fassung). Er führt zugleich eine neue Ver-
gütungsstufen für kleine Anlagen ein (150 Kilowatt). Hin-
tergrund ist, dass die relativ höheren spezifischen Kosten
bei kleinen Anlagen in den bisher lediglich drei Vergütungs-
stufen unzureichend abgebildet werden. Bioenergieanlagen
– namentlich Biogasanlagen im landwirtschaftlichen Be-
reich – können nach den vom Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veranlassten wis-
senschaftlichen Betrachtungen der Marktlage auf Grundlage
der bisherigen Regelung häufig selbst unter Ausnutzung des
bestehenden Marktanreizprogramms nicht rentabel betrie-
ben werden. Es bedarf daher einer moderaten Erhöhung in
diesem Marktsegment, um die vorhandenen Potenziale im
Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zu erschließen. Der
Strom aus der Anlage wird nur vergütet, wenn in dieser aus-
schließlich Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
eingesetzt wird. Beim Einsatz sonstiger unter den weiteren
Biomassebegriff des § 3 Abs. 1 fallende Stoffe besteht auch
kein anteiliger Vergütungsanspruch.
Der neu eingefügte Satz 2 senkt nach einer zweijährigen
Übergangsfrist gem. § 21Abs. 1Nr. 3 denVergütungssatz für
Anlagen, die auch nur anteilig Althölzer der Kategorien A III
und A IV einsetzen, da die energetische Verwertung dieser
Hölzer erheblich kostengünstiger erfolgen kann als die Ver-
wertung anderer Biomassen und keine negativen Lenkungs-
effekte, insbesondere im Bereich des Imports kontaminierter
Althölzer, erzeugt werden sollen. Der neue Satz 3 entspricht
der in § 7 Abs. 1 enthaltenen Regelung. Insoweit wird auf die
dortige Begründung verwiesen. Erfasst ist alles Gas aus
Biomasse – etwa auch aus der Holzvergasung – und nicht nur
Biogas, das lediglich bei Vergärungsprozessen anfällt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt für die drei unteren Leistungsbereiche eine
Zusatzvergütung für den Fall fest, dass ausschließlich be-
stimmte Biomassearten zum Einsatz kommen. Die Rege-
lung resultiert aus den bisherigen Erfahrungen, nach denen
ein wirtschaftlicher Betrieb von kleinen Anlagen nicht er-
reicht werden kann, wenn ausschließlich (rein) pflanzliche
Stoffe aus Landwirtschaft und Gartenbau, Fäkalien aus der
Landwirtschaft und/oder Waldrestholz eingesetzt werden.
Rein pflanzliche Einsatzstoffe (insbesondere nachwach-
sende Rohstoffe und Waldrestholz) sind gegenüber Bio-
masse aus Abfällen ungleich teuer. Kleine landwirtschaftli-
che Biogasanlagen, deren Haupteinsatzstoff Gülle ist,
können nur rentabel betrieben werden, wenn in beträchtli-
chem Umfang energiereiche Kofermente aus Abfällen (ins-
besondere tierische Fette) eingesetzt werden. Der Markt für

derartige Stoffe ist jedoch eng begrenzt. Es zeichnet sich
deshalb ab, dass das große Nutzungspotenzial der Biomasse
land- und forstwirtschaftlicher Herkunft ohne zusätzliche
Anreizinstrumente nicht in dem wünschenswerten Umfang
erschlossen werden kann. Die nach dem neuen Absatz 1
vorgesehenen neuen Vergütungsstufen für Kleinanlagen
reichen allein nicht aus, um die wirtschaftlichen Nachteile
für Anlagen, in denen keine energiereichen Kofermente ein-
gesetzt werden, auszugleichen. Durch die Einführung des
Bonus soll der Begrenztheit und einer Fehlleitung von
Abfallstoffströmen begegnet werden und ein Beitrag zur
Erschließung nachwachsender Rohstoffe zur energetischen
Nutzung geleistet werden.
Dabei ist speziell im Hinblick auf kleine Biogasanlagen ver-
schärfend zu berücksichtigen, dass die seit dem 30. April
2003 anzuwendende Verordnung EG Nr. 1774/2002 „mit
Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte“ (sog. Hygiene-Verord-
nung, ABl. EG Nr. L 271 v. 10. Oktober 2002, S. 1) die Be-
treiber landwirtschaftlicher Biogasanlagen vielfach dazu
zwingt, kostenträchtige Änderungen an den Anlagen und in
ihrem Betrieb vorzunehmen, indem sie bislang nicht beste-
hende Anforderungen an die Technik, die Überwachung
und den Umgang mit Reststoffen aufstellt. Dies rechtfertigt
auch die Erstreckung dieses Bonus auf bereits bestehende
Anlagen.
Die Höhe des Bonus ist nach Anlagengrößen gestaffelt, wo-
durch die unterschiedlichen Kostenstrukturen zum Aus-
druck kommen. Der Einkauf größerer Mengen nachwach-
sender Rohstoffe für größere Anlagen ist mit deutlichen
Preisvorteilen verbunden.
Voraussetzung für die Privilegierung des Absatzes 2 soll ge-
mäß Satz 1 Nr. 1 sein, dass die Stromerzeugung (nur) aus
Einsatzstoffen erfolgt, deren Energiegehalt ausschließlich
aus folgenden Stoffen stammt:
l rein pflanzlichem Material,
l Gülle im Sinne der EG-Hygiene-Verordnung bzw.
Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien oder

l Gemischen aus diesen Stoffen.
Buchstabe a) schließt sämtliche Arten pflanzlicher Stoffe
ein (also insbesondere, aber nicht ausschließlich zum Zwe-
cke der Energieerzeugung angebaute pflanzliche Rohstoffe,
ferner Waldrestholz, Landschaftspflegeschnitt usw.). Vor-
aussetzung ist jedoch, dass diese Stoffe in landwirtschaftli-
chen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben
oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und nur im
Zuge der Ernte, im Rahmen ihrer Konservierung oder zur
Nutzung in der Biomasseanlage aufbereitet oder verändert
wurden. Jede sonstige Änderung oder Vermischung führt
dazu, dass eine Erhöhung ausgeschlossen ist. Deshalb fallen
zum Beispiel Industrierestholz, Sägewerkholzabfälle oder
Kartoffelpülpe auch dann nicht in den Anwendungsbereich
des Absatzes 2, wenn sie nicht mit anderen Stoffen ver-
mischt oder verunreinigt sind. Diese Unterscheidung recht-
fertigt sich dadurch, dass die Kosten für Rest- und Abfall-
produkte deutlich geringer sind als für andere Stoffe, die
ausschließlich zur Energieumwandlung geerntet oder ander-
weitig beschafft werden. Demgegenüber kann etwa Silage,
die ursprünglich zu Futterzwecken angelegt wurde, auch zur
Verstromung eingesetzt werden. Dies ist sinnvoll, da bei

Drucksache 15/2864 – 40 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

gleichzeitigem Bedarf an Futter- und Energiesilage eine ge-
naue Mengenbestimmung im Voraus schwierig ist und der
Landwirt ansonsten gezwungen wäre, technisch identische
Prozesse streng getrennt durchzuführen.
Buchstabe b) erstreckt sich auf sämtliche Fäkalien tierischer
Herkunft. Das ergibt sich aus der umfassenden Definition
für Gülle in Anhang I Nr. 37 der EG-VO Nr. 1774/2002, die
insoweit durch die EG-VO Nr. 808/2003 vom 12. Mai 2003
neu gefasst worden ist (ABl. EG Nr. L 117 vom 13. Mai
2003, S. 1). Durch die Bezugnahme auf diese Definition ist
zugleich sichergestellt, dass andere tierische Nebenprodukte
im Sinne dieser EG-Verordnung nicht eingesetzt werden
dürfen (auch nicht als Bestandteil von Küchen- und Speise-
abfällen). Außerdem ist Schlempe erfasst, soweit diese in
landwirtschaftlichen Brennereien im Sinne des § 25 Brannt-
weinmonopolgesetz anfällt. Es kommt jedoch nicht darauf
an, ob aus diesen Brennereien auch tatsächlich Branntweine
an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden. Die
Verpflichtungen des Branntweinmonopolgesetzes zur an-
derweitigen Verwertung der Schlempe bleiben unberührt.
Buchstabe c) stellt klar, dass es sich auch um Gemische die-
ser Stoffgruppen handeln kann (z. B. Stallmist als Mischung
von Gülle und rein pflanzlichem Material).
Die Bestimmungen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie
Satz 3 dienen dazu, der Gefahr von Umgehungen zu begeg-
nen.
l Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 legt dazu fest, dass die Vergünsti-
gung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die
Einsatzstoffe verbindlich in einer behördlichen Zulassung
fixiert sind. Das kann entweder durch die behördliche Zu-
lassung nach Art. 15 der EG-Hygiene-Verordnung, durch
eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder
durch eine Baugenehmigung geschehen. Der jeweilige
Anlagenbetreiber ist gehalten, selbst für die Einhaltung
zu sorgen. Speziell bei Biogasanlagen macht sich das Ge-
setz insoweit die strengen seuchenhygienischen Kontroll-
vorschriften der EG-Hygiene-Verordnung, die neben der
Eigenkontrolle eine regelmäßige behördliche Überwa-
chung vorsieht, zu Nutze.

l Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 legt fest, dass der erhöhte Vergü-
tungssatz auch bei Erfüllung der Voraussetzungen von
Nr. 1 und 2 nicht beansprucht werden kann, wenn sich
auf dem Betriebsgelände Biomasseanlagen befinden, in
denen andere Stoffe eingesetzt werden. Diese Regelung
dient der Vermeidung von Missbrauchsfällen. Die Einhal-
tung dieser Voraussetzungen wird durch Absatz 2 Satz 3
zusätzlich abgesichert, indem dieser als Folge der Nicht-
beachtung den dauerhaften Verlust der Zusatzvergünsti-
gung festlegt.

Satz 2 schränkt die Anwendbarkeit des Absatzes 2 auf Bio-
masseanlagen mit einer Leistung von über 500 kW instal-
lierter Leistung ein, wenn in diesen Holz verbrannt wird.
Dies soll Fehlanreize vermeiden. Nicht erfasst von dieser
Ausnahme sind Anlagen, in denen aus Holzvergasung ge-
wonnenes Gas verbrannt wird. Absatz 2 Satz 3 bringt zum
Ausdruck, dass die Zusatzvergütung des Absatzes 2 in An-
spruch genommen werden kann, sobald die Anlage die Vor-
aussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Dieser Bonus soll auf-
grund der dargestellten Kostensituation also auch für
bestehende Anlagen beansprucht werden können, wenn

diese nachträglich auf einen ausschließlichen Betrieb mit
den genannten Einsatzstoffen umgestellt werden oder be-
reits diesen Anforderungen entsprechen. Damit korrespon-
diert die Übergangsregelung des § 21 Abs. 1 Nr. 5, welche
die (sinngemäße) Anwendbarkeit des neuen § 8 Abs. 2 auch
für vor dem Inkrafttreten der Neuregelung in Betrieb ge-
nommene Anlagen sicherstellt.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 erhöhen sich die Vergütungssätze des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 um je 2 Cent pro Kilowattsunde für
Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die gleichzeitig
Strom und Wärme erzeugen und der Nutzung durch Dritte
zuführen. Erfasst wird aber parallel zum KWK-Gesetz nur
der im gekoppelten Betrieb erzeugte Strom, nicht aber der-
jenige, der im so genannten Kondensationsbetrieb gewon-
nen wird und nur dann, wenn die Wärme außerhalb der An-
lage und nicht nur als Prozesswärme, etwa im Fermenter,
genutzt wird. Der Anlagenbetreiber muss geeignete Einrich-
tungen schaffen, um den Strom und die Wärme entspre-
chend der Betriebsweise zu erfassen.
Voraussetzung ist, dass der Anlagenbetreiber gegenüber
dem Netzbetreiber einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
Für kleine Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich
2 Megawatt kann dieser Nachweis durch eine Bescheini-
gung des Anlagenherstellers ersetzt werden. Dieses Ver-
fahren und die Größenbegrenzung entsprechen § 3 Abs. 3
Satz 1 KWKG. Für größere Anlagen muss der Nachweis
den Anforderungen des Arbeitsblattes FW 308 entsprechen.
Die Erhöhung des Absatzes 3 ist mit derjenigen aus Ab-
satz 2 kombinierbar, wenn die Voraussetzungen kumula-
tiv vorliegen.
Zu Absatz 4
Mit dem in Absatz 4 verankerten Technologiebonus trägt
das Gesetz dem Interesse Rechnung, einen spezifischen An-
reiz zum Einsatz innovativer, besonders energieeffizienter
und damit umwelt- und klimaschonender Anlagentechniken
zu setzen, deren Anwendung regelmäßig mit höheren Inves-
titionskosten verbunden ist. An einem solchen Anreiz fehlt
es in den bisherigen Regelungen – mit der Folge, dass im
Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse bislang überwie-
gend energetisch relativ wenig anspruchsvolle Technik zum
Einsatz kommt. Der Bonus schafft damit einen Anreiz, in-
novative technische Verfahren zur Anwendung zu bringen
und möglichst hohe Wirkungsgrade sowie niedrige Schad-
stoffwerte anzustreben. Die Erhöhung des Absatzes 4 ist an
die Bedingung geknüpft, dass die Anlage – zumindest zeit-
weise – auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird,
dann aber mit diesem sowie mit Absatz 2 kombinierbar. An-
ders als im Absatz 3 ist der Bonus aber nicht nur für den im
gekoppelten Betrieb gelieferten Strom zu zahlen.
Hinsichtlich der Brennstoffzelle wird auch auf die Begrün-
dung zu § 7 Abs. 2 verwiesen. Die Gasturbine umfasst alle
Größenklassen und damit auch Mikrogasturbinen.
Thermochemische Vergasung ist die thermochemische Um-
wandlung in einem wärmeinduzierten Prozess von Bio-
masse in einen gasförmigen Sekundärenergieträger. Sie ist
klar zu unterscheiden von der anaeroben Vergärung von
Biomasse zu Biogas, denn dabei handelt es sich um einen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/2864

mehrstufigen biochemischen Prozess. Die bei der thermo-
chemischen Vergasung und bei der anaeroben Vergärung
entstehenden Gase sind nicht gleichzusetzen. Bei dem aus
der thermochemischen Vergasung entstandenen Gas handelt
es sich nicht um Biogas im Sinne dieses Gesetzes.
Bei Trockenfermentationsverfahren werden im Gegensatz
zu Nassvergärungsverfahren keine pumpfähigen sondern
stapelbare Substrate eingesetzt. Die eingesetzten organi-
schen Stoffe haben dabei in der Regel einen Wassergehalt
von unter 70 Prozent.
Die Einspeisung von auf Erdgas aufbereitetem Gas aus Bio-
masse ermöglicht eine effizientere Nutzung des Gases an
anderer Stelle in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage. Die
noch hohen Kosten der Gasreinigung werden über den Bo-
nus aufgefangen. Durch das Gas aus Biomasse kann in vor-
handenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Erdgas ver-
drängt und somit ein Beitrag zur Ressourcenschonung und
zum Klimaschutz geleistet werden. Im Falle der Inbetrieb-
nahme einer neuen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die mit
Gas aus Biomasse betrieben wird, erhöht sich zudem der
Anteil der Stromerzeugungsanlagen mit besonders guter
Energieeffizienz.
Mehrstoffgemischanlagen, darunter das heute bekannteste
Verfahren, die Kalina-Technologie, ermöglichen über höhe-
ren Druck vor allem bei vergleichsweise niedrigeren Tem-
peraturen höhere Wirkungsgrade als dies bei Anlagen mög-
lich ist, die nur mit einem Stoff gefahren werden. Im
Vergleich zum Entwurf wurde mit Absicht der Dachbegriff
gewählt, da andere Gemischkombinationen als bei der
Kalina-Technologie möglich sind, die zu noch höheren Wir-
kungsgraden gelangen können.
Die Aufnahme der Verordnungsermächtigung erfolgt aus
den gleichen Gründen, wie zu § 7 Abs. 2 dargestellt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 nimmt die im bisherigen § 5 Abs. 2 enthaltene
Degressionsregelung auf, die sich jedoch lediglich auf die
Mindestvergütungen nach Absatz 1, nicht jedoch auf die
Absätze 2 bis 4 erstreckt.
Zu Absatz 6
Absatz 6 dient ebenfalls der technologischen Weiterent-
wicklung. Auf Grundlage der Bestimmungen des bisherigen
EEG und der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001
(BGBl. I S. 1234) war es bislang möglich, zu Zwecken der
Zünd- und Stützfeuerung ausnahmsweise auf fossile Ener-
gieträger zurück zu greifen. Hintergrund ist, dass die Ver-
wendung von auf Biomassebasis erzeugten Zusatz-Feue-
rungsstoffen bei Erlass der betreffenden Bestimmungen
noch nicht als allgemein anwendungsreif betrachtet werden
konnte. Mittlerweile kann jedoch davon ausgegangen wer-
den, dass nach einer Übergangsfrist Neuanlagen auf den Be-
trieb mit entsprechenden Zusatz-Feuerungsstoffen einge-
stellt werden und ausreichende Mengen an Einsatzstoffen
auf dem Markt verfügbar gemacht werden können. Von
daher kann die bisherige Ausnahme für Neuanlagen, die
nach dem in dem Gesetz genannten Termin in Betrieb
gehen, auslaufen. Mit dem dafür festgesetzten Zeitpunkt
wird verhindert, dass mangels marktreifer Technik ein fak-
tischer Ausbaustopp erfolgt, indem den Anlagenherstellern

eine ausreichende Übergangszeit eingeräumt wird, um die
nötigen technischen Anpassungen vorzunehmen.
In Satz 2 wird klargestellt, dass sich der Vergütungsan-
spruch wie auch bisher auf den gesamten in der Anlage er-
zeugten Strom bezieht. Eine rechnerische Reduzierung um
den Brennwert des für die Zünd- und Stützfeuerung einge-
setzten fossilen Brennstoffs erfolgt nicht. Mit der Aufnahme
dieser Bestimmung in das Gesetz ist lediglich eine Klarstel-
lung beabsichtigt und keine Änderung der bisherigen über-
wiegenden Praxis in der Frage, welcher Anteil fossiler
Brennstoffe noch als zulässige Zünd- und Stützfeuerung an-
zusehen und von einer unzulässigen Mischfeuerung abzu-
grenzen ist.

Zu Absatz 7
Absatz 7 enthält die im bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 2 EEG
alte Fassung enthaltene Ermächtigungsnorm für die Bio-
masseverordnung. Die Ausgliederung aus den allgemei-
nen Vorschriften erklärt sich daraus, dass die Richtlinie
2001/77/EG einen von den Vergütungsvorschriften des EEG
abweichenden Biomassebegriff verwendet. Deshalb kann
die Biomassedefinition in der bestehenden Biomasseverord-
nung, an der für den Vergütungsbereich festgehalten werden
soll, nicht auf den gesamten Anwendungsbereich des Geset-
zes übertragen werden. Im Übrigen ist die Formulierung le-
diglich sprachlich eindeutiger gefasst worden. Eine sachli-
che Änderung ist nicht intendiert. § 21 Abs. 4 stellt sicher,
dass die bestehende Biomasseverordnung uneingeschränkt
als Verordnung nach Absatz 7 fortgelten kann.

Zu § 9 („Vergütung für Strom aus Geothermie“)
Die Vorschrift regelt die Vergütung von Strom aus Geother-
mie, die sich durch ein sehr hohes Potenzial, eine grundsätz-
lich verfügbare Technik sowie eine hohe Vollbenutzungs-
stundenzahl (und damit Grundlastfähigkeit) auszeichnet.
Die Nutzung der Geothermie für die Elektrizitätsversorgung
ist von verlässlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für
die Investoren abhängig, die mit dieser Regelung geschaffen
werden.

Zu Absatz 1
Absatz 1, in dem die Vergütungsstufen festgelegt werden,
übernimmt für die Leistungsklassen ab 20 Megawatt die je-
weiligen Vergütungssätze der bisherigen Regelung. Er führt
zugleich zwei neue Vergütungsstufen für kleinere Anlagen
ein (5 bzw. 10 Megawatt). Hintergrund ist, dass die relativ
höheren spezifischen Kosten bei kleinen Anlagen in den
bisher lediglich zwei Vergütungsstufen unzureichend abge-
bildet werden. Kleinanlagen können nach den Ergebnissen
vom im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit durchgeführten For-
schungsvorhaben auf Grundlage der bisherigen Regelung
nicht rentabel betrieben werden. Es bedarf daher einer mo-
deraten Erhöhung in diesem Marktsegment, um die vorhan-
denen Potenziale im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes
zu erschließen. Vor allem für die kleinen und mittleren Leis-
tungsbereiche kann nur durch eine Ergänzung der Vorschrift
um zwei weitere erhöhte Stufen der wirtschaftliche Betrieb
von Geothermieanlagen möglich werden.

Drucksache 15/2864 – 42 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird eine Degressionsvorschrift eingeführt. Die
Degression wird jedoch erst zu dem genannten Termin ein-
setzen, weil das erste Geothermiekraftwerk in Deutschland
erst im November 2003 seinen Betrieb aufgenommen hat, in
den nächsten Jahren nur wenige Anlagen folgen dürften und
daher derzeit noch keine Kostensenkungen nachvollzogen
werden können.

Zu § 10 („Vergütung für Strom aus Windenergie“)
Die Vorschrift regelt die Vergütung von Strom aus Wind-
energie an Land und auf See.

Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die technikneutrale Differenzierung der
Vergütungshöhen je nach Ertragskraft des Standorts, die
erstmals mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
29. März 2000 (BGBl. I S. 305) eingeführt wurde, fortge-
schrieben.
Satz 1 regelt die Höhe der Grundvergütung. Sie wird gegen-
über der bisherigen Regelung deutlich abgesenkt. Die
Sätze 2 und 3 regeln die Erhöhung dieses Betrags für die
ersten fünf Jahre des Betriebs der Anlage sowie für den sich
aus dem Referenzertragsmodell nach dem Anhang zum Ge-
setz errechnenden Verlängerungszeitraum. Die Zeit, in der
die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird, errechnet sich
dabei aus einer Vergleichsbetrachtung mit einer Referenz-
anlage. Der Berechnung liegt eine Leistungskurve dieser
Referenzanlage zugrunde, die gemäß den aktuellen techni-
schen Richtlinien für Windenergieanlagen der Fördergesell-
schaft Windenergie (FGW), deren Sitz sich derzeit in Kiel
befindet, ermittelt wird. Die Regelung der für die Bestim-
mung der für die Typengleichheit maßgebenden Anlagen-
merkmale dient einerseits der Verhinderung von Manipula-
tionen durch Anlagenhersteller oder -betreiber. Andererseits
wird klargestellt, dass nicht jede Veränderung an der Anlage
eine neue Berechnung erforderlich macht. Die für die
Bestimmung des Zeitraums für die erhöhte Vergütung maß-
gebliche Prozentzahl von 0,75 wird nach einer Übergangs-
frist nach § 21 Abs. 3 für Anlagen, die nach dem 30. Juni
2005 in Betreib genommen werden, auf 0,85 Prozent er-
höht. Die Anhebung des Prozentsatzes bewirkt, dass viele
neu errichtete Windenergieanlagen den erhöhten Vergü-
tungssatz für einen kürzeren Zeitraum erhalten. Auf diese
Weise sinken die durchschnittlichen Vergütungen je
Kilowattstunde Strom aus Windenergieanlagen. Aufgrund
der technologischen Entwicklung der Windenergietechno-
logie der letzten Jahre ist nicht davon auszugehen, dass der
Ausbau der Windenergie durch diese Veränderung beein-
trächtigt wird. Die Ziele des § 1 können so mit geringeren
Kosten erreicht werden.
Durch das Referenzertragsmodell wird sowohl vermieden,
dass an windhöffigen Standorten eine höhere Vergütung
gezahlt wird, als für einen wirtschaftlichen Betrieb erforder-
lich ist, als auch der notwendige Anreiz für die Errichtung
von Windkraftanlagen an durchschnittlich windgünstigen
Standorten im Binnenland geschaffen. Diese Differenzie-
rung ist Folge der unterschiedlich langen Zeitdauer, in der
die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt wird.

Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine neu eingeführte Sonderregelung für so
genannte Repowering-Anlagen. Zwar gilt diese vorgeschla-
gene Regelung für das Repowering grundsätzlich an allen
Standorten. Allein dadurch, dass nur Altanlagen ersetzt wer-
den können, die bis zum 31. Dezember 1995 in Betrieb ge-
nommen worden sind, profitieren von dieser Regelung im
Wesentlichen die Küstenstandorte. Denn bis zu diesem Zeit-
punkt sind überwiegend die guten Küstenstandorte bebaut
worden. 1995 hatten die Küstenländer noch ca. 74 Prozent
und die Binnenländer nur ca. 26 Prozent der in Deutschland
bis dahin insgesamt installierten Windenergieleistung. Der
Anteil der Binnenländer ist danach kontinuierlich angestie-
gen und hat nach der ersten Hälfte 2003 bereits einen Anteil
in Höhe von 52 Prozent erreicht. Ein zusätzlicher Anreiz für
das Repowering der wenigen Altanlagen an schlechten
Standorten im Binnenland wird durch diese Regelung nicht
gegeben, da Anlagen an solchen Standorten schon nach der
bisher geltenden Regelung einen 20-jährigen Vergütungsan-
spruch hätten. Die installierte Leistung der Altanlagen bis
zum 31. Dezember 1995 betrug im Allgemeinen bis zu
300 kW, im Höchstfall bis zu 500 kWh, so dass eine Ver-
dreifachung in der Regel zu Anlagen der Megawatt-Klasse
führen wird.
Die Regelung des Absatzes 2 schließt das Repowering, bei
dem die dort genannten Werte nicht erreicht werden, nicht
aus. Für solche Anlagen gilt allerdings nicht die Spezial-
regelung des Absatzes 2, sondern die allgemeine Vorschrift
des Absatzes 1.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für die Vergütung von
Strom aus Windenergieanlagen auf See. Diese so genannten
Offshore-Windenergie-Anlagen versprechen in Zukunft
deutlich niedrigere Stromgestehungskosten. Allerdings lie-
gen imAugenblickmangels hinreichender Erfahrungen – die
dänischen Offshore-Windparks sind wegen der grundlegend
anderen Voraussetzungen nicht vergleichbar –, wegen höhe-
rer Kosten für neue Anlagentypen, angesichts aufwendiger
Gründungen und in Anbetracht bislang fehlender Serienef-
fekte die Investitionskosten erheblich über den Kosten für
Windenergieanlagen an Land. Die bis Ende 2010 befristete
Sonderregelung für Offshore-Anlagen trägt dieser Tatsache
Rechnung und soll einen Anreiz für Investitionen schaffen.
Die gesonderte Regelung gilt für Anlagen, die ab einer Ent-
fernungvondrei Seemeilen seewärts derKüstenlinie errichtet
werden. Die Küstenlinie ist aus den in Abs. 3 Satz 2 genann-
ten Karten zu entnehmen. Für diese Anlagen erhöht sich der
Grundvergütungssatz ausAbsatz 3Satz 1 umden inSatz 3 ge-
nannten Betrag grundsätzlich für den von Satz 3 genannten
Zeitraum von 12 Jahren. Nach Satz 4 verlängert sich dieser
Zeitraum jedoch in Abhängigkeit von Wassertiefe und Ent-
fernung von der Küste. Diese Verlängerung der Vergütung
trägt den beiden wesentlichen Kostenfaktoren Rechnung und
gewährleistet so eine an den tatsächlichen Kosten orientierte
Vergütung.
Die Ermittlung der Wassertiefe erfolgt grundsätzlich nach
der technischen Richtlinie „IHO Standards for Hydrographic
Surveys“ der International Hydropgraphic Organization, 4th
Edition, April 1998, veröffentlicht vom International Hydro-
graphic Bureau in Monaco. Eine erste Abschätzung über den

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 43 – Drucksache 15/2864

Vergütungszeitraum kann durch Interpolation auf der Grund-
lage vorhandener Daten (Seekarten) des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erlangt werden. Die
genaue Ermittlung des Zeitraums für eine mögliche Verlän-
gerung des erhöhten Vergütungssatzes ist erst nach Ablauf
des Zwölfjahreszeitraums erforderlich. Dieser Zeitraum soll
genutzt werden, um die erforderlichen Messungen (z. B.
durch das BSH selbst oder unter Aufsicht des BSH) vorzu-
nehmen. Die in diesem Zeitraum durch das BSH vorgenom-
menen wiederkehrenden Routinemessungen sollen auch an
den Bedürfnissen der Tiefenermittlung für Windenergieanla-
gen ausgerichtet werden, um eine im gesamtwirtschaftlichen
Interesse kostenoptimierte Ermittlung der Wassertiefen zu
ermöglichen. Auf diese Weise soll zu vergleichsweise gerin-
gen Kosten und durch eine unabhängige Behörde ein Opti-
mum an Genauigkeit erreicht werden. Den Anlagenbetrei-
bern ist es jedoch unbenommen, unter Beachtung des Stands
von Wissenschaft und Technik eigenständig Messungen
durchführen zu lassen.
Satz 1 befristet die Sonderregelung bis zu dem genannten
Termin, da erwartet wird, dass bis zu diesem Zeitpunkt aus-
reichende Erfahrungen gesammelt werden und Kostensen-
kungspotenziale realisiert werden können.
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die Degressionsvorschrift. Diese ist für An-
lagen an Land und auf See jeweils 2 Prozent jährlich, setzt
aber für Offshore-Anlagen 2008 ein, da bis dahin nicht mit
einer nennenswerten technologischen Entwicklung zu rech-
nen ist.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, eine Rechtsverord-
nung zur Ermittlung des Referenzertrags zu erlassen. Davon
umfasst ist auch dieRegelung der konkretenAnwendung, das
heißt die Umrechnung der Erträge unter Bezug auf den Re-
ferenzertrag in einen Zeitraum für die verlängerte Anfangs-
vergütung. Von dieser Ermächtigung soll Gebrauch gemacht
werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die Anlage zu
Absatz 1 keine hinreichenden Regelungen enthält.
Zu Absatz 6
Die in Absatz 6 neu eingefügte Regelung dient dem Aus-
schluss der Vergütung von Strom aus Windenergieanlagen,
die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
einem Vogelschutzgebiet im Meer errichtet worden sind.
Der angestrebte Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuer-
baren Energien wird damit auf naturschutzfachlich unbe-
denklichen Flächen kanalisiert. Naturschutzfachlicher Maß-
stab sind hierfür die europäischen Richtlinien zum Aufbau
des Netzes Natura 2000. Dabei handelt es sich um die so ge-
nannte FFH-Richtlinie 92/43/EWG sowie um die Vogel-
schutzrichtlinie 79/409/EWG. In der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone werden sowohl die Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung als auch die Vogelschutzge-
biete nach § 38 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu geschützten
Teilen von Natur und Landschaft erklärt. Im Küstenmeer ist
es dagegen Aufgabe der Länder Flächen nach dem jeweili-

gen Landesrecht unter Schutz zu stellen. Die Übergangsre-
gelung in Satz 2 ist erforderlich, um den zu erwartenden
längeren Zeitraum vor Erlass der notwendigen Rechtsver-
ordnungen zu erfassen, der notwendig sein wird, um die Ge-
biete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Vogel-
schutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und
Landschaft zu erklären. Dies betrifft in erster Linie die
FFH-Gebiete, für die vor der nationalen Unterschutzstel-
lung eine Eintragung in die europäische Gemeinschaftsliste
erfolgen muss. Der Anwendungsbereich der Regelung in
Satz 1 würde ansonsten für eine längere Zeit aufgrund einer
fehlenden abschließenden Festsetzung leer laufen.

Zu § 11 („Vergütung für Strom aus solarer Strahlungs-
energie“)

Die Vorschrift regelt die Vergütung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie. Sie entspricht mit kleineren Anpassun-
gen dem § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074).
In der direkten Nutzung der solaren Strahlungsenergie
steckt langfristig betrachtet auch für Deutschland ein großes
Potenzial für eine klimaschonende Energieversorgung. Der
stromwirtschaftliche Wert ist besonders hoch, da der Strom
aus solarer Strahlungsenergie überwiegend in den Zeiten
der höchsten Tagesspitzenlast produziert wird. Diese Ener-
giequelle ist gleichzeitig technisch anspruchsvoll und wird
in der Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung
erlangen. Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist da-
durch gerechtfertigt, dass die betreffenden Technologien re-
lativ jung sind und die erforderliche Marktdynamik erst
langsam in Gang kommt. Diesem Vergütungssatz steht eine
jährliche Vergütungsdegression von 5 bzw. 6,5 Prozent ge-
genüber, die deutlich höher ist als bei den anderen vom EEG
erfassten Erneuerbaren Energien. Die Vergütung dient der
industriellen und gewerblichen Mobilisierung der Techni-
ken zur Umwandlung solarer Strahlungsenergie in ihren
verschiedenen Anwendungen.
Die Erfahrungenmit demErneuerbare-Energien-Gesetz vom
29. März 2000 (BGBl. I S. 305) haben gezeigt, dass der ein-
geschlagene Weg erfolgreich ist. Seit 2000 konnten die Kos-
ten für Fotovoltaikanlagen um jährlich fünf Prozent gesenkt
werden (vgl. auch Erfahrungsbericht der Bundesregierung,
Bundestagsdrucksache 14/9807). Die nach dem erfolgrei-
chen Auslaufen des 100 000 Dächer-Solarstrom-Progamms
eingetretene Verunsicherung in der Branche hat allerdings
dazu geführt, dass die entsprechenden Kostensenkungen im
Jahr 2003 nicht im gleichenMaß fortgesetzt werden konnten.
Durch die im so genannten Vorschaltgesetz vom Dezember
2003 getroffene und mit diesem Gesetz fortgeschriebene
Neuregelung kann die Entwicklungwieder in geordneten und
planbaren Bahnen verlaufen. Die vom EEG induzierte Nach-
frage und die einsetzende Massenproduktion wird so in Zu-
kunft voraussichtlich wieder zu deutlich sinkenden Produk-
tions- und damit auch Stromgestehungskosten führen, so dass
dieseVergütungssätze ab 2005wieder um5bzw. ab 2006 teil-
weise 6,5 Prozent jährlich sinken können. Dieser Entwick-
lung wird neben der realen Senkung der Vergütungshöhe in-
folge der Inflation durch die Festlegung einer degressiv
sinkenden Vergütung im Gesetz Rechnung getragen.

Drucksache 15/2864 – 44 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Bundesregierung hat die Markteinführung der Fotovol-
taik in den letzten Jahren mit der Kombination aus subven-
tionierten Förderprogrammen und den im EEG geregelten
Einspeisungsvergütungen flankiert. Das EEG hat die poli-
tische Rahmenbedingungen so gesetzt, dass eine Wirtschaft-
lichkeit der Investitionen auf mittel- bis langfristige Perspek-
tive gesichert ist. Mit dem Auslaufen des 100 000 Dächer-
Solarstrom-Programms,welches auchbedingt durch sichver-
ändernden Förderkonditionen zu einem Auf und Ab in den
letzten Jahren in der Brache geführt hat, setzt die Bundesre-
gierung nunmehr ausschließlich auf die gesetzlicheRegelung
von Einspeisvergütungen im EEG, die langfristig mehr In-
vestitionssicherheit bringt. Mit dem erfolgreich beendeten
100 000 Dächer-Solarstrom-Programm entsteht eine Finan-
zierungslücke. Durch die vorliegende Regelung werden die
Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie im
EEG entsprechend angepasst.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Vergütungssatz für Anlagen, die nicht an
oder auf Gebäuden befestigt sind. Die Fortschreibung des für
2003 geltenden Vergütungssatzes auch für das Jahr 2004 ist
aufgrund des in der Branche durch die Verunsicherung her-
vorgerufenen Entwicklungsstillstandes gerechtfertigt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt den Vergütungssatz für Anlagen an oder
auf Gebäuden und Lärmschutzwänden. Die Sätze sind dabei
nach Anlagengrößen gestaffelt. Die Erhöhung gegenüber
den sonstigen Anlagen nach Absatz 1 gleicht den Wegfall
des 100 000 Dächer-Solarstrom-Programms aus. Eine Ein-
beziehung sonstiger baulicher Anlagen, wie z. B. reine Erd-
aufschüttungen (Lärmschutzwälle) ist nicht erforderlich und
auch aufgrund der verschiedenen Kostenstrukturen nicht ge-
rechtfertigt.
Nach Satz 2 erhalten gebäudeintegrierte Fassadenanlagen
einen weiteren Bonus, der sich einerseits durch die höheren
Stromgestehungskosten und andererseits durch die Intention
rechtfertigt, einen Anreiz zur Nutzung des insoweit beson-
ders großen Potenzials zu setzen. Missbrauch soll dadurch
vorgebeugt werden, dass vorausgesetzt wird, dass die Anla-
gen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind. Dies ist immer dann der
Fall, wenn die Anlage eine Funktion für das Gebäude über-
nimmt, die ansonsten anderweitig gewährleistet werden
müsste. So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer an-
dersartigen Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle
bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive
Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht
sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind.
Die Definition des Gebäudes in Satz 3 ist der Musterbauord-
nung entnommen. Sie ist dabei im Hinblick auf Sinn und
Zweck der Regelung weit zu verstehen, so dass insbeson-
dere auch so genannte Carports oder Überdachungen von
Tankstellen vom Gebäudebegriff erfasst sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält eine Ausnahme von der Grundregelung des
Absatzes 1 für Anlagen, die nicht an oder auf einer (ande-
ren) baulichen Anlage angebracht sind. Die Regelung besei-

tigt den so genannten 100-Kilowatt-Deckel des § 2 Abs. 2
Nr. 3 Satz 2 alte Fassung, stellt aber im Gegenzug zusätzli-
che Bedingungen auf.
Die Einschränkungen des Absatzes 3 finden keine Anwen-
dung, wenn die Anlage an oder auf einer baulichen Anlage
angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken errichtet
worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bauliche
Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich ge-
rade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich
qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngebäude, Be-
triebsgebäude, Mülldeponie) genutzt wird. Eine (vor oder
nach) Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Auf-
gabe der ursprünglichen anderweitigen Hauptnutzung bleibt
also bedeutungslos.
Die Absätze 2 und 3 differenzieren in ihrem Wortlaut be-
wusst zwischen dem engeren Begriff der „Gebäude“ und
dem weiter reichenden Begriff der „baulichen Anlage“, der
seinerseits auch „Gebäude“ umfasst. Bauliche Anlage wer-
den gemeinhin als jede mit dem Erdboden verbundene, aus
Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage begriffen.
Diese Differenzierung entspricht dem Verständnis der Mus-
terbauordnung und der Landesbauordnungen. Infolgedessen
ist zwischen unterschiedlichen Vergütungssätzen für Anla-
gen an/auf Gebäuden und an/auf sonstigen baulichen Anla-
gen (etwa: Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüt-
tungen, Lager- und Abstellplätze) zu unterscheiden.
Die Anforderungen des Absatzes 3 sollen sowohl den Be-
dürfnissen der Solarindustrie gerecht werden als auch eine
bessere Steuerung der Auswahl der unbebauten Flächen zur
Errichtung von Freilandanlagen ermöglichen. Der grund-
sätzliche Vorrang der Nutzung von Dachflächen gegenüber
der Freiflächennutzung soll allerdings durch die Differen-
zierung der Vergütungen weiterhin erreicht werden.
In Absatz 3 ist die zeitliche Befristung der Regelung für
Freiflächenanlagen verankert. Eine kürzere Befristung als
bis zum 31. Dezember 2014 ist nicht möglich, da sich dann
die notwendigen Investitionen wegen der zu stark einge-
schränkten Absatzmöglichkeiten voraussichtlich nicht
amortisieren könnten und so wahrscheinlich nicht getätigt
würden. Der gewählte Zeitraum ermöglicht es, die ge-
wünschten Entwicklungen anzustoßen. Ferner besteht nur
für solche Anlagen ein Anspruch, die im Bereich eines Be-
bauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB oder auf einer Flä-
che in Betrieb genommen worden ist, für die ein Verfahren
nach § 38 Abs. 1 BauGB durchgeführt worden ist. Hiermit
soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen
nicht überbaut werden und eine möglichst große Akzeptanz
in der Bevölkerung vor Ort erreicht werden kann. Das Pla-
nungserfordernis ermöglicht es der Bevölkerung, einerseits
im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Ge-
bietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde- oder
Stadträte und anderseits durch die vorgeschriebene Bürger-
beteiligung Einfluss zu nehmen. So kann die jeweilige Ge-
meinde die Gebiete bestimmen, auf der die Anlagen errich-
tet werden sollen.

Zu Absatz 4
Für Strom aus Anlagen, die im Geltungsbereich von Bebau-
ungsplänen errichtet werden, die schon vor dem 1. Septem-
ber 2003 in Kraft getreten waren, besteht nach Satz 1 ein

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 45 – Drucksache 15/2864

Vergütungsanspruch. Demgegenüber enthält die Regelung
in Satz 2 für Anlagen im Geltungsbereich von Bebauungs-
plänen, die nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder ge-
ändert werden, eine Einschränkung. Hier besteht ein Vergü-
tungsanspruch nur auf solchen Flächen, die bereits
versiegelt sind, auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher
oder militärischer Nutzung oder auf Grünflächen, die zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Ände-
rung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden
sind und in Grünlandflächen umgewandelt worden sind.
Dabei muss die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht ausschließlicher
Zweck der Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans
und der Flächennutzung sein.
Eine Versiegelung liegt bei einer Oberflächenabdichtung
des Bodens vor. Hierdurch werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 1
lit. b) und c) des Bundesbodenschutzgesetzes genannten
Bodenfunktionen (Funktionen als Bestandteil des Natur-
haushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoff-
kreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für
stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und
Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum
Schutz des Grundwassers) dauerhaft beeinträchtigt. Insbe-
sondere bauliche Anlagen erfüllen das Kriterium der Versie-
gelung. Daher wird auch Strom aus Anlagen an Straßen,
Stellplätzen, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und
Abstellplätzen und Ähnlichem vergütet.
Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer
Nutzung sind solche, die ehemals für militärische oder wirt-
schaftliche Zwecke genutzt wurden. Dabei handelt es sich
nur noch dann um eine Konversionsfläche, wenn die Aus-
wirkungen dieser Nutzungsarten noch fortwirken. Eine lang
zurückliegende Nutzung, die keine Auswirkung mehr auf
den Zustand der Flächen hat, ist also nicht ausreichend. Zu
Konversionsflächen können beispielsweise Abraumhalden,
ehemalige Tagebaugebiete, Truppenübungsplätze und Mu-
nitionsdepots zählen. Die Vorschriften des Bundesboden-
schutzgesetzes und anderer Gesetze, die Anforderungen an
die Wiederherstellung der Bodenqualität stellen und dem
Schutz des Grundwassers dienen, bleiben unberührt.
Vergütet wird zudem Strom aus solchen Anlagen, die auf
Flächen errichtet werden, die zum Zweck der Errichtung
dieser Anlagen aus Ackerlandflächen in Grünland umge-
wandelt worden sind. Damit wird die Beeinträchtigung von
Natur und Landschaft möglichst gering gehalten. Der Be-
griff der Grünfläche ist untechnisch und unabhängig von
§ 32 BauGB zu verstehen. Eine Versiegelung der Fläche er-
folgt durch die Installation aufgeständerter Solarmodule
nicht. Sie ist z. B. als Weidefläche weiter eingeschränkt
nutzbar. Die Umwandlung in Grünland trägt zur Verminde-
rung der Bodenerosion und der Verbesserung der Aufnah-
mefähigkeit von Niederschlagswasser bei. Es muss vor der
Inbetriebnahme eine tatsächliche Nutzung als Ackerland
vorgelegen haben. Nicht ausreichend ist, wenn Grünland
kurzfristig in Ackerland umgewandelt wurde. Von einer tat-
sächlichen Nutzung kann ausgegangen werden, wenn in den
letzten drei Jahren ein aktiver Feldbau betrieben wurde.
Die Regelungen über die Berücksichtigung von Umweltbe-
langen im Rahmen der bei der Planaufstellung zu prüfenden
Umweltbelange nach § 1a BauGB (u. a. Eingriffsregelung)
bleiben unberührt.

Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält die Degressionsvorschrift, die sich auf die
Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 be-
zieht, so dass die Vergütung für Fassadenelemente nicht er-
fasst ist. Ab dem Jahr 2006 werden die Vergütungssätze
einer verschieden starken Degression unterzogen. Während
die Sätze für Anlagen auf und an Gebäuden weiterhin um
jährlich 5 Prozent sinken, werden die Vergütungssätze für
sonstige Anlagen nach Absatz 1 um 6,5 Prozent abgesenkt.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zu § 3 Abs. 2
Satz 2. Da es sich bei den jeweiligen Modulen als selbstän-
diger technischer Einheit um separate Anlagen handelt,
würden die Größendifferenzierungen in Absatz 2 ansonsten
ohne Funktion bleiben.
Zu § 12 („Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Über-

tragung und Vergütung“)
Zu Absatz 1
Der neu eingefügte Absatz 1 dient der Rechtssicherheit und
beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, die in der
Vergangenheit zu zahlreichen Streitigkeiten geführt hat.
Auch höchstrichterliche Entscheidungen haben diese Rege-
lung nicht entbehrlich gemacht, da dort ausdrücklich keine
Aussage dazu getroffen wurde, ob das Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz lediglich den Anspruch auf Abschluss eines
Einspeisevertrags vorschreibt oder ein gesetzliches Schuld-
verhältnis darstellt. Die Neuregelung stellt klar, dass im
Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ein unmittel-
barer Anspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem
Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung
besteht und der Netzbetreiber deshalb die Erfüllung seiner
Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig
machen darf. Der Abschluss eines Vertrages kann jedoch
zur Regelung insbesondere von technischen Fragen der Ein-
bindung einer Anlage in das Netz sinnvoll sein.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 müssen die Ausführung des An-
schlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes not-
wendigen Einrichtungen den im Einzelfall notwendigen
technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 16 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Die einschlägigen
VDEW-Richtlinien können als Auslegungshilfe für die Er-
mittlung der im Einzelfall notwendigen technischen Anfor-
derungen dienen. § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes wie-
derum verweist auf die allgemein anerkannten Regeln der
Technik, zu denen neben dem Energiewirtschaftsgesetz in
der Regel auch die einschlägigen DIN-Normen zählen.
Sollte der Netzbetreiber ein Interesse über die im Einzelfall
notwendigen Anforderungen hinaus an vertraglichen Rege-
lungen haben, steht es ihm im Rahmen der Privatautonomie
insbesondere auch zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten
Zweck frei, dem Anlagenbetreiber ein entsprechendes An-
gebot zu unterbreiten. Weitere Fragestellungen, wie etwa
die Frage des Messrechts, werden vom EEG selbst bzw.
subsidiär vom allgemeinen Zivilrecht geregelt. Dessen un-
geachtet hat der Netzbetreiber die Möglichkeit, den Anla-
genbetreiber auch außerhalb eines Vertrags deklaratorisch
auf die einzuhaltenden Regeln einschließlich der entspre-
chenden technischen Vorschriften hinzuweisen, soweit es

Drucksache 15/2864 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

sich dabei um allgemein anerkannte Regeln der Technik
oder im Einzelfall notwendige technische Anforderungen
handelt. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 werden ver-
tragliche Absprachen zur Ausnahme vom Vorrangprinzip
bei der Abnahme des nach diesem Gesetz zu vergütenden
Stroms für zulässig erklärt, wenn sie der besseren Integra-
tion der Anlage in das Netz dienen.
Zu Absatz 2
Der neu eingefügte Absatz 2 entspricht dem Regelungsge-
halt des § 4 Satz 2 Halbsatz 2 EEG alte Fassung ohne inhalt-
liche Änderungen. Es ist vorgesehen, die Regelung zukünf-
tig als Teil der gemeinsamen Vorschriften zu verankern, da
sie mit Ausnahme der Windenergie alle Vergütungsregelun-
gen betrifft. Durch diese Änderung soll das Gesetz insge-
samt übersichtlicher werden.
Die Regelung soll als gleitende Vergütungsregelung verhin-
dern, dass beim Überschreiten der jeweiligen Schwellen-
werte der Anlagen Vergütungssprünge entstehen. Nur eine
solche stufenlose Regelung kann Ungerechtigkeiten bei der
Vergütung des Stroms aus verschieden großen Anlagen ver-
meiden und trägt deshalb dazu bei, Über- oder Unterförde-
rung auszuschließen.
Der neue Satz 2 definiert einen von § 3 Abs. 5 abweichen-
den Leistungsbegriff für Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Wasserkraft, Klär-, Deponie- und Grubengas, Biomasse
und Geothermie, der aber nur für die Zuordnung einer An-
lage zu den die Vergütungshöhe bestimmenden jeweiligen
Schwellenwerte der §§ 6 bis 9 gilt. Die Zuordnung erfolgt
damit nicht nach der installierten Leistung, sondern nach
der durchschnittlichen Jahresarbeit. Bei der solaren Strah-
lungsenergie bleibt es jedoch bei der Zuordnung nach der
installierten Leistung der Module. Der Leistungsbegriff des
Absatzes 2 entspricht im Ergebnis dem bisher bereits für die
genannten Sparten mit Ausnahme der Biomasse und der
Geothermie geltendem Recht. Die Ausweitung auch auf
diese Sparten ist gerechtfertigt, um Hemmnisse abzubauen,
Anlagen bedarfsgerechter fahren zu können. Durch die Än-
derung wird ein Anreiz für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien geschaffen, sich stärker in
das allgemeine Netzmanagement einzubringen. Die bishe-
rige Regelung des Leistungsbegriffs für Biomasse und Geo-
thermie hat hierzu keine ausreichenden Anreize geschaffen
bzw. solche Bestrebungen benachteiligt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht mit Ausnahmen für die Wasserkraft dem
§ 9 Absatz 1 Halbsatz 1 EEG alte Fassung. Die Mindestver-
gütungen nach diesem Gesetz müssen im Inbetriebnahme-
jahr zuzüglich eines Zeitraums von 20 Jahren ab dem 1. Ja-
nuar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres gezahlt
werden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ergibt sich aus
dem § 3 Absatz 4. Für Altanlagen hat die Änderung gemäß
§ 21 keine Auswirkungen. Abweichungen von den 20 Jah-
ren sind nur für Wasserkraftanlagen vorgesehen. Diese An-
lagen erhalten eine dreißigjährige Vergütung, wenn ihre
nach § 3 Abs. 5 zu ermittelnde Leistung nicht über 5 MW
liegt, ansonsten beträgt der Vergütungszeitraum 15 Jahre.
Eine Befristung der Mindestvergütung verhindert einerseits
die dauerhafte Vergütung von Strom aus Erneuerbaren

Energien und dient andererseits der Absicherung der Inves-
toren, da sie diesen ein Höchstmaß an Planungssicherheit
bietet. Die Befristung der Vergütungszahlungen folgt dabei
gängigen energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und
Amortisationszyklen.

Zu Absatz 4
Der neu eingefügte Absatz 4 verbietet die Aufrechnung von
bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderun-
gen des Netzbetreibers mit den Vergütungsansprüchen des
Anlagenbetreibers. Durch diese Regelung soll verhindert
werden, dass diewirtschaftlich übermächtigenNetzbetreiber,
dieweiterhin ein natürlichesMonopol besitzen, unbillig hohe
Mess-, Abrechnungs-, Blindstrom- und Versorgungskosten
von den Anlagenbetreiber durch Aufrechung erlangen und
das Prozessrisiko auf die Anlagenbetreiber abwälzen.
Satz 2 erklärt das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBeltV in-
soweit für unanwendbar, als mit einer Forderung aus diesem
Gesetz aufgerechnet werden soll. Die Voraussetzungen der
Aufrechnung müssen jedoch vorliegen, so dass eine solche
nur dann möglich ist, wenn der nach EEG zur Zahlung ver-
pflichtete Netzbetreiber identisch mit dem Energieversorger
ist, der eine Forderung gegenüber dem Anlagenbetreiber als
Tarifvertragskunden hat. Die Regelung ist notwendig, um die
missbräuchliche Verwendung dieser Vorschrift auszuschlie-
ßen und insbesondere Betreiber kleinerer Fotovoltaikanlagen
vor dem finanziellen Ruin zu schützen.

Zu Absatz 5
Der neue Absatz 5 ermöglicht es einem Anlagenbetreiber,
eine einstweilige Verfügung auf Anschluss, Abnahme und
Vergütung zu erwirken, ohne darlegen zu müssen, dass die
Verwirklichung seines Rechtes vereitelt oder wesentlich er-
schwert werden könnte oder zur Abwendung wesentlicher
Nachteile oder zur Verhinderung einer drohenden Gefahr
oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendig-
keit dieser Vorschrift ergibt sich aus der bisherigen überwie-
genden Spruchpraxis der Zivilgerichte, die diese Vorausset-
zungen oftmals mit der Begründung eines späteren
Schadensersatzanspruchs verneint haben. Somit war es den
Anlagenbetreibern in der Regel unmöglich, ihre Rechte im
Wege des vorläufigen Rechtsschutz durchzusetzen, was in
vielen Fällen dazu geführt hat, dass von den Vorhaben Ab-
stand genommen wurde. Dieses Hindernis für den Ausbau
der Erneuerbaren Energien wird durch die Regelung besei-
tigt, ohne aber in die Rechte der Netzbetreiber einzugreifen,
da die Regelung keine Erleichterungen hinsichtlich der Dar-
legung des Anordnungsanspruchs trifft und ein ausreichen-
der finanzieller Schutz über mögliche Schadensersatzan-
sprüche besteht.

Zu Absatz 6
Absatz 6 greift die Regelung des § 9 Absatz 2 alte Fassung
auf. Die Änderungen dienen der Klarstellung und sind
sprachlicher Natur. Inhaltliche Änderungen erfolgen nicht.
Die Regelung erfasst auch die neu in § 5 Abs. 1 Satz 2 für
neu in Betrieb genommene Anlagen eingeführte Verpflich-
tung zur Leistungsmessung. D. h., für mehrere Anlagen ist
in den Grenzen des Absatzes 5 ein einzelner Leistungszäh-
ler ausreichend.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 47 – Drucksache 15/2864

Zu Absatz 7
Der neu eingefügte Absatz 7 dient der Klarstellung. Eine in-
haltliche Veränderung ist damit nicht verbunden, da auch
die Mindestvergütungssätze nach der bisherigen Regelung
als Nettopreise zu verstehen waren.
Zu § 13 („Netzkosten“)
Zu Absatz 1
Die Regelung des neuen § 13 entspricht mit kleineren Än-
derungen dem § 10 Absatz 1 und 2 alte Fassung. Die Rege-
lung der Anschlusskosten dient der Vermeidung von
Rechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechts-
sicherheit. In Satz 1 ist eine Folgeänderung zu dem erwei-
terten Kreis der nach § 4 neue Fassung anzuschließenden
Anlagen vorgesehen. Neu geregelt wird auch die Kostentra-
gungspflicht des Anlagenbetreibers für alle zum Betrieb
notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der von den
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien gelieferten sowie von diesen bezogenen elektrischen
Arbeit. Damit ist keine Änderung in der Sache verbunden,
da nach der gängigen Praxis diese Kosten ohnehin von den
Anlagenbetreibern zu bezahlen sind. Die Neuregelung in
Satz 2 ist eine Vereinfachung für kleinste Anlagen und soll
Rechtsstreitigkeiten und volkswirtschaftlich unnötige Kos-
ten vermeiden. Bereits bestehende Grundstücksanschlüsse
sind grundsätzlich in der Lage die aus Anlagen mit einer
maximalen installierten Leistung von 30 kW einzuspeisende
Strommengen aufzunehmen. In Satz 3 wird festgelegt, dass
die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die
Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen den im
Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des
Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes ent-
sprechen müssen, der selbst wiederum auf die allgemein an-
erkannten Regeln der Technik verweist. Ferner ist in Satz 4
vorgesehen, dem Anlagenbetreiber ein Wahlrecht einzuräu-
men, ob er die Errichtung und den Betrieb der Messeinrich-
tungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen
Dritten vornehmen lassen will. Diese Vorschrift dient der
Begrenzung der Kosten und ist aufgrund der Pflicht der An-
lagenbetreiber, für die Messkosten aufzukommen, auch in-
teressengerecht. Es soll vermieden werden, dass getrennte
Messeinrichtungen für die bezogene und gelieferte elektri-
sche Arbeit eingerichtet werden, wodurch gesamtwirt-
schaftlich und in der Sache unnötige Kosten verursacht wür-
den. Die Verlässlichkeit der Messung wird durch das
Wahlrecht nicht beeinträchtigt, da die Messung von einer
fachkundigen Person vorgenommen werden muss und
Messeinrichtungen zur Erfassung der Arbeit nach dem
Eichrecht eichpflichtig sind.
Die Tatsache, dass die Einrichtung und der Betrieb der
Messeinrichtungen in die Zuständigkeit des Anlagenbetrei-
bers fallen, bedeutet nicht notwendigerweise, dass dieser
exklusiv die Messwerte ausliest und an die übrigen Beteilig-
ten weitergibt. Insbesondere bei fernablesbaren Zählern
sollte es jedem Beteiligten (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber
und ggf. Lieferant von Bezugsstrom) möglich sein, die für
ihn bestimmten Daten aus der Messeinrichtung selbst abru-
fen zu können oder sich automatisch von dort übermitteln
zu lassen. Der Anlagenbetreiber ist im Fall einer automati-
schen Auslesung jedoch nur verpflichtet, die Daten dem
Netzbetreiber an der Anlage oder am Verknüpfungspunkt

kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Übertragungs-
pflicht seitens des Anlagenbetreibers wird mit dem Mess-
recht nicht begründet.
Zu Absatz 2
Die Erweiterung der Verpflichtung der Netzbetreiber zur
Kostentragung des Netzausbaus bei reaktivierten, erweiter-
ten oder in sonstiger Weise erneuerten Anlagen ist eine Fol-
geänderung. Die Darlegungspflicht dient der erforderlichen
Transparenz, da die notwendigen Aufwendungen bei der
Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz gebracht
werden können. Die Sätze 2 und 3 haben im Interesse des
Verbraucherschutzes zum Ziel, eine unberechtigte Kosten-
wälzung auf den Stromabnehmer zu verhindern.
Zu § 14 („Bundesweite Ausgleichsregelung“)
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert die Verpflichtung der Übertragungsnetz-
betreiber, den unterschiedlichen Umfang der nach § 5 ver-
güteten Strommengen nach Maßgabe des Gesetzes unterein-
ander auszugleichen. Diese Verpflichtung ist zusammen mit
den Verpflichtungen nach §§ 4 und 5 die Grundlage der
bundesweiten Ausgleichsregelung.
Die Grundstruktur dieses bisher in § 11 alte Fassung enthal-
tenen gestuften Abnahme- und Vergütungssystems bleibt er-
halten. Es sind jedoch Anpassungen einerseits aufgrund der
Veränderungen in §§ 3 bis 12 und andererseits zur Verbesse-
rung des Mechanismus notwendig geworden.
Einbezogen werden künftig nur diejenigen Strommengen,
die sowohl nach § 4 abgenommen als auch nach § 5 vergü-
tet werden müssen. Der aufgrund der Umsetzung der Richt-
linie 2001/77/EG in den Anwendungsbereich des Gesetzes
einzubeziehende sonstige Strom, für den lediglich eine Ver-
pflichtung zu Abnahme und Verteilung besteht, ist nicht Teil
dieses Ausgleichsverfahrens. Für eine Einbeziehung besteht
keine Notwendigkeit, da es Aufgabe der Betreiber dieser
Anlagen bleibt, sich selbst einen Abnehmer für ihren Strom
zu suchen. Eine Vergütungspflicht seitens des Netzbetrei-
bers besteht insoweit nicht. Da auch die Kostentragungslast
für den Anschluss und die Möglichkeit der Weitergabe dort
entstehender Kosten in § 13 dieses Gesetzes geregelt ist,
entstehen für die Netzbetreiber keine auszugleichenden wei-
teren Kosten. Aufgrund dieser Trennung ist Anknüpfungs-
punkt für die Bestimmung der auszugleichenden Mengen
zukünftig die nach § 5 zu vergütende Strommenge.
Um den Ausgleich zu ermöglichen, sind die Netzbetreiber
zur Ermittlung des aufgenommenen Stroms und der dafür
gezahlten Beträge verpflichtet. Neu normiert wird in diesem
Zusammenhang die Verpflichtung, auch den zeitlichen Ver-
lauf der Aufnahme festzustellen. Diese Neuerung ist zur
Durchführung der in Absatz 4 geregelten Weiterwälzung
notwendig. Mit der Neuregelung ist jedoch keine über § 5
Abs. 1 Satz 2 hinausgehende Verpflichtung der Anlagenbe-
treiber zur Bereitstellung oder Finanzierung von Lastprofil-
messungen verbunden. Eine solche ist in der Regel nicht er-
forderlich, da der Verlauf der Aufnahme des Stromes ohne
weiteres auch durch Stichprobenaufzeichnungen, Hoch-
rechnungen, Summenaufzeichnungen z. B. von Windparks,
Auswertung von Solarstrahlungsmesswerten oder andere
Näherungsverfahren erfolgen kann. Sofern dies nicht aus-

Drucksache 15/2864 – 48 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

reichend ist, trifft den Netzbetreiber die Pflicht, eine Profil-
messung vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten
selbst zu tragen.
Außerdem wird eine Vorstufe in das Ausgleichssystem ein-
gefügt, die den Ausgleich durch die gleichmäßige Vertei-
lung der Einspeisungen auf alle Regelzonen verbessert und
dadurch auch die Kosten des bundesweiten Ausgleichs re-
duzieren sowie unterschiedlich hohe regionale Aufwendun-
gen verhindern soll. Danach ist der Ausgleich nicht mehr
nur im Nachhinein vorzunehmen, sondern hat unverzüglich,
d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Zu diesem
Zweck dürfte es spätestens nach einer kurzen Übergangs-
frist erforderlich sein, diesen Ausgleich sofort online vorzu-
nehmen. Die Verantwortlichkeit für die Abwicklung kann
von den Übertragungsnetzbetreibern sowohl gemeinsam
etwa durch einen gemeinsamen Verband als auch alternie-
rend im Umlaufverfahren wahrgenommen werden. Soweit
keine einvernehmliche Regelung zwischen den beteiligten
Übertragungsnetzbetreibern gefunden werden kann, können
die notwendigen Fragen, wie etwa der Prognoseverfahren,
den Datenaustausch und die Fahrpläne, durch eine Rechts-
verordnung nach Abs. 8 geregelt werden. Neben der vorläu-
figen Weitergabe bleibt die nachgelagerte genaue Endab-
rechnung nach Absatz 2 erforderlich.

Zu Absatz 2
Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen und
dienen der Klarstellung. Die Verlängerung der Frist zur
Feststellung der Energiemengen und Zahlungen um sechs
Monate bis zum 30. September des Folgejahres entspricht
den Wünschen und Bedürfnissen der Energiewirtschaft.
Diesem Datum gehen Pflichten der anderen Beteiligten
nach Absatz 6 voraus, so dass die Informationen in einem
zeitlich geordneten Verfahren gesammelt und ausgewertet
werden können. Die Erweiterung der Feststellung auf die
vorläufig ausgeglichenen Energiemengen ist eine Folgeän-
derung und unverzichtbar für eine genaue Endabrechnung.
Ohne inhaltliche Änderung wird die Basis zur Berechnung
des jeweiligen Anteils an EEG-Strom im Bereich des Über-
tragungsnetzbetreibers neu gefasst. Auch weiterhin sind alle
Strommengen zu berücksichtigen, die von Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen mit regelverantwortlichem Übertra-
gungsnetzbetreiber an Letztverbraucher geliefert haben.
Dies entspricht zwar bereits geltendem Recht und der
Rechtsprechung – etwa dem Urteil des OLG Naumburg
vom 9. März 2004 –, wird aber klarstellend kodifiziert.
Durch diese sprachliche Neufassung soll dem Normanwen-
der verdeutlicht werden, dass die zu berücksichtigenden
Strommengen sowohl im horizontalen Ausgleich zwischen
den Übertragungsnetzbetreibern als auch bei der Aufnahme-
pflicht der Elektrizitätsunternehmen nach Absatz 3 iden-
tisch sein müssen.

Zu Absatz 3
Absatz 3 normiert die vierte Stufe der Ausgleichsregelung.
Auf der ersten Stufe, die § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1
regeln, wird der Anschluss der Stromerzeugungsanlage an
das nächstgelegene geeignete Netz und die Vergütungs-
pflicht für den abgenommenen Strom normiert.

Die zweite Stufe, die in § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 2 enthalten
ist, regelt die Abnahme- und Vergütung des Stroms durch
den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Soweit be-
reits das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist, ein
Übertragungsnetz ist, existiert kein weiteres vorgelagertes
Übertragungsnetz. In diesem Fall ist die zweite Stufe daher
gegenstandslos.
Die dritte Stufe, geregelt in § 14 Abs. 1 und 2, sorgt für
einen bundesweit gleichmäßigen Ausgleich der aufgenom-
menen Strommengen und der geleisteten Vergütungszahlun-
gen unter den Übertragungsnetzbetreibern. Das Gesetz
knüpft für den Ausgleich an die Übertragungsnetzbetreiber
an, weil es sich bei diesen um eine kleine und überschau-
bare Anzahl von Akteuren handelt, die auch in der Lage
sind, die mit dem Ausgleich verbundenen Transaktionen
ohne weiteres abzuwickeln und sich gegenseitig zu kontrol-
lieren. Nach Abschluss des Ausgleichs sind alle Übertra-
gungsnetzbetreiber im Besitz eines bezogen auf die durch
ihre Netze geleiteten Strommengen prozentual gleichen An-
teils von nach diesem Gesetz zu vergütenden Strom.
Auf der vierten in § 14 Abs. 3 enthaltenen Stufe wird ein
weiterer Schritt vollzogen. Die bei den Übertragungsnetz-
betreibern angelangten Strommengen werden gleichmäßig
bezogen auf die von Stromlieferanten im Gebiet des jeweils
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers geliefer-
ten Strommengen weiterverteilt und sind von diesen mit
dem bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütungssatz
zu bezahlen, bei dessen Berechnung die nach § 5 Abs. 2
Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte abzuziehen sind.
Dabei werden zunächst die nach Absatz 1 vorläufig weiter-
gereichten Strommengen möglichst genau unter Zugrunde-
legung der erwarteten Energiemengen und Durchschnitts-
vergütungen weitergegeben und zusätzlich später ein
genauer Ausgleich geschaffen. Im Ergebnis werden so alle
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu
prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -ver-
gütung verpflichtet. Diese vierte Stufe führt zu einer dem
Prinzip der Entflechtung von Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen ideal entsprechenden Verpflichtung der Stromliefe-
ranten als Verursacher einer klima- und umweltgefährden-
den Energieerzeugung. Die gleichmäßige Verteilung der
Strommengen und damit der Vergütungen dient dabei auch
dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder
eine übermäßige Abwälzung vermieden wird.
Die Abnahmepflicht trifft nicht solche Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen, deren an ihre Letztverbraucher geliefer-
ter Strom zu mindestens zu 50 Prozent nach diesem Gesetz
vergütet wurde oder hätte werden können. Nicht berück-
sichtigt werden solche Strommengen aus Erneuerbaren
Energien, die nicht unter die §§ 6 bis 11 fallen.
Neu ist die Verpflichtung zur Weitergabe nach Maßgabe
eines der tatsächlichen Einspeisung des berücksichtigungs-
fähigen Stroms aus Erneuerbaren Energien entsprechenden
Profils. Diese Regelung soll zur Vermeidung unnötiger
Regelenergiekosten beitragen und entspricht damit sowohl
dem Wunsch der Übertragungsnetzbetreiber als auch der
letztlich abnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen. Die Einspeisung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien erfolgt nicht gleichmäßig, sondern unterliegt
Schwankungen. Nach bisheriger Praxis wird der Strom vom
jeweils aufnehmenden regelverantwortlichen Übertragungs-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 49 – Drucksache 15/2864

netzbetreiber zu einem gleichmäßigen Lastband transfor-
miert. Um Planungssicherheit für Übertragungsnetzbetrei-
ber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu ermögli-
chen, muss das Profil rechtzeitig bekannt gegeben werden.
Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist, richtet sich auch
nach den Bedürfnissen der aufnehmenden Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen und den Möglichkeiten, kurzfristig
die benötigte Ausgleichsenergie zu erhalten. Da derzeit ge-
rade bei kleineren Stadtwerken nicht immer Möglichkeiten
vorhanden sind, auch in kürzester Frist die benötigte Diffe-
renzenergie zu beschaffen, und auch die Börse noch keine
ausreichenden Mengen zur Verfügung stellen kann, ist es
derzeit nicht ausreichend, wenn das Profil lediglich einige
Tage im Voraus bekannt gegeben wird. Vielmehr wird nach
Treu und Glauben eine so frühzeitige Bekanntgabe (ggf.
Monate im Voraus) erforderlich sein, dass einen geordneten
Einbau des EEG-Stroms in die Planung des Elektrizitätsver-
sorgers möglich ist. Es bleibt allerdings zunächst den Betei-
ligten überlassen, eine einvernehmliche Lösung zu finden,
wie die Profile ausgestaltet und die Fragen der Bekanntgabe
gelöst werden können. Sollte dies nicht gelingen, kann das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit von seiner Verordnungsermächtigung nach Ab-
satz 8 Gebrauch machen. Ein für alle Beteiligten nach Treu
und Glauben praktizierbarer Ansatz könnte eine drei
Monate im Voraus für ein Quartal bekannt gegebene einfa-
che Verteilung der Strommengen auf Hoch- und Schwach-
lastzeit sein. Das Profil bestünde dann aus einem Grund-
und einem Spitzenlastprodukt.
Satz 5 regelt den Ausgleich von zu viel oder zu wenig gelie-
ferten EEG-Mengen zwischen Übertragungsnetzbetreibern
und Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Höhe der
Raten ist gleichbleibend zu gestalten und betrifft sowohl
den tatsächlichen Ausgleich des Stroms wie auch der dazu-
gehörigen Zahlungen.
Eine Ausdehnung der Ausgleichsregelung auf das Verhält-
nis des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zum Letzt-
verbraucher ist nach der Klärung durch den Bundesgerichts-
hof nicht mehr notwendig.
Zu Absatz 4
Der neue Absatz 4 ermöglicht es den Übertragungsnetzbe-
treibern, solche Strommengen, die in vorangegangenen Jah-
ren wegen Streitbefangenheit nicht in den Ausgleichsme-
chanismus eingestellt werden konnten, nach rechtskräftiger
Entscheidung in der Hauptsache im nächsten Abrechnungs-
zeitraum zu berücksichtigen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht dem alten § 11 Abs. 3. Eine Erstreckung
der Abschläge auch auf die Energiemengen ist entbehrlich,
da diese zeitnah weitergegeben werden.
Zu Absatz 6
Die Regelung des Absatzes 6 dient der Ausführung des
Ausgleichssystems. Neu eingefügt wurden auf Wunsch der
Energiewirtschaft feste Fristen, um den Ablauf zu verbes-
sern. Die Verpflichtung wird auch auf die Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen erstreckt, die ihrerseits die nach
Absatz 3 erforderlichen Daten zur Verfügung stellen müs-
sen. Aufgrund des vorläufigen Ausgleichssystems ist außer-

dem eine Verpflichtung zur unverzüglichen Weitergabe aller
relevanten Daten untereinander erforderlich geworden,
damit diese Stufe möglichst genau an das erwünschte Ver-
teilungsergebnis reichen kann.
Im Zuge dieser Änderungen ist es notwendig, den früher all-
gemein auf Netzbetreiber bezogenen Adressatenkreis zu
teilen. Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 30. Sep-
tember eines jeden Jahres den anderen Übertragungsnetz-
betreibern eine Endabrechnung aller aufgenommenen und
vergüteten Strommengen erstellen und gem. § 15 Abs. 2
veröffentlichen. Damit sie in die Lage versetzt werden, die-
ses auch tun zu können, müssen die nachgelagerten Netzbe-
treiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrerseits
bis zum 30. April eines jeden Jahres die in ihrem Bereich re-
levanten Daten ermitteln und als Endabrechnung zusam-
menstellen.
In Satz 2 ist das Recht aller am Ausgleichssystem beteilig-
ten Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen
geregelt, von den anderen Beteiligten – Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen und aller Netzbetreiber – eine Testie-
rung ihrer Endabrechnungen zu verlangen. Hierfür haben
sie jeweils einen Monat nach Ablauf der Vorlagefrist Zeit,
so dass die Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Oktober
und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und sonstigen
Netzbetreiber bis zum 30. Juni gegebenenfalls einen sol-
chen Nachweis erbringen müssen.
Um die Funktionsfähigkeit des Ausgleichs zu gewährleis-
ten, wird auch eine Obliegenheit der Anlagenbetreiber auf-
genommen, die für ihre Ansprüche notwendigen Daten, wie
Strommengen, Anlagenleistung etc. bis zum 28. Februar des
auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres mitzuteilen.
Zu Absatz 7
Der neue Absatz 7 soll eine Umgehung der Kostentragungs-
pflicht durch Ausschaltung einer Belieferung durch Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen, insbesondere durch den un-
mittelbaren Import dieses Stroms aus dem Ausland
verhindern. Eine solche Praxis widerspricht der gesetzgebe-
rischen Absicht, die Kosten des Gesetzes möglichst verursa-
chergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen. Die Rege-
lung ist auch nicht durch das Urteil des OLG Naumburg
vom 9. März 2004 verzichtbar, da diese Entscheidung sich
nur auf inländischen Strom bezieht. Die Regelung hat dabei
keine Auswirkungen auf den Strom, der als Eigenstrom er-
zeugt wird. Dieser ist auch zukünftig nicht erfasst.
Zu Absatz 8
Die neu eingefügte Ermächtigung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Erlass
von Rechtsverordnungen soll die Funktionsfähigkeit der
Ausgleichsregelung sichern. Sie ist auch eine Konsequenz
aus den Änderungen zur Weitergabe des Stroms aus Erneu-
erbaren Energien nach Absatz 3. Da sich die Wälzungspro-
file aufgrund ihrer ständigen Veränderungen und regionalen
Unterschiede nicht gesetzlich bestimmen lassen, ist eine Re-
gelung nur durch Rechtsverordnung möglich, falls eine sol-
che nicht durch eine Einigung der Netzbetreiber und Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen entbehrlich bleibt. Geregelt
werden können sämtliche für die Funktionsfähigkeit des vor-
läufigen Ausgleichs nach Absatz 1 und die Profilwälzung

Drucksache 15/2864 – 50 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nach Absatz 3 notwendigen Fragen. Es wird davon ausge-
gangen, dass die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung
zu diesen, etwa hinsichtlich der Prognoseverfahren und zu
vereinbarenden Fahrplänen erreichen. Für den Fall, dass dies
nicht möglich sein sollte, können das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
durch Rechtsverordnung dieses regeln.
Zu § 15 („Transparenz“)
Der neu eingefügte § 15 dient dem Verbraucherschutz und
der Transparenz des bundesweiten Ausgleichssystems.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird eine einheitliche Methode zur Berechnung
der durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz bedingten Kos-
ten verankert. Damit soll gewährleistet werden, dass die von
den berechtigten Netzbetreibern und Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
veröffentlichten Zahlen vergleichbar sind. Die Berechnung
der Differenzkosten nach dieser Vorschrift ist auch Voraus-
setzung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 16. Die
Umstellung auf das jeweilige Geschäftsjahr ist eine Folgeän-
derung zu § 16. Bloße Handelsstrommengen sind für die Be-
rechnung der Differenzkosten nicht relevant und daher nicht
zu berücksichtigen. Da Netzbetreiber selbst keine Bezugs-
kosten haben, können sie nur die von den an ihr Netz ange-
schlossenen Daten als Berechungsgrundlage heranziehen.
Eine Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men zur Anzeige oder Offenlegung der Daten wird durch
diese Regelung jedoch nicht begründet. Immer wenn Diffe-
renzkosten ausgewiesen werden, ist gleichzeitig und gleich-
artig ebenfalls anzugeben, welche Strommengen aus Erneu-
erbaren Energien und Grubengas dafür geliefert wurden.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Netzbetreiber einschließlich der
Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die dort benannten
Angaben zu veröffentlichen. Diese neue Verpflichtung be-
deutet für die Netzbetreiber nur einen geringen Mehrauf-
wand, da sie ohnehin zur Ermittlung der nach § 14 auszu-
gleichenden Strom- und Geldmengen die Daten erfassen
und so aufbereiten müssen, dass diese veröffentlichungsfä-
hig sind. Die Veröffentlichungspflicht führt jedoch zu einer
erheblichen Steigerung der Transparenz des Systems der
Strom- und Kostenwälzung. Die Verpflichtung steht im In-
teresse aller Beteiligten, da so unberechtigte Vorwürfe hin-
sichtlich Missbrauch und überhöhten Zahlungen auf allen
Ebenen des Gesetzes vermieden werden können. Bezüglich
der Veröffentlichung können die Netzbetreiber jedes Me-
dium benutzen, dass einem unbestimmten, weiten Personen-
kreis zugänglich ist, wie etwa das Internet. Insbesondere
Regelenergie- und Netzausbaukosten können nach Satz 2
nicht gesondert angezeigt werden, weil sie bereits bei den
Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können
und andernfalls der falsche Eindruck erweckt würde, die
Kosten würden zusätzlich zu den Netzentgelten entstehen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht eine Verordnungsermächtigung für die Ein-
richtung eines Anlagenregisters vor. Ein solches kann die

Transparenz deutlich erhöhen, den Ausbau der Erneuerba-
ren Energien nachvollziehbarer machen und den Netzbetrei-
bern die Abwicklung der durch dieses Gesetz übertragenen
Aufgaben erleichtern. Das Register kann öffentlich aus-
gestaltet werden, um eine gewisse öffentliche Kontrolle zu
gewährleisten. Da ein Register nur dann seinen vollen
Zweck erfüllen kann, wenn es einen vollständigen Über-
blick über möglichst alle Anlagen bietet, wird der Anspruch
aus § 4 Abs. 1 für den Fall der Einrichtung des Registers be-
dingt. Die Interessen der Anlagenbetreiber sind durch die in
§ 21 Abs. 2 getroffenen Regelungen ausreichend geschützt.
Zu § 16 („Besondere Ausgleichsregelung“)
Zu Absatz 1
Die vorgeschlagene Regelung ermächtigt das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), den Anteil
der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 zu begrenzen, den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig an letztver-
brauchende Unternehmen (als kleinster rechtlich selbständi-
ger Einheit) des produzierenden Gewerbes oder an Schie-
nenbahnen weitergeben dürfen, um auf diese Weise die bei
diesen Unternehmen durch dieses Gesetz anfallenden Kos-
ten zu reduzieren. Die Einbeziehung der Schienenbahnen ist
aus verkehrspolitischen Gründen gerechtfertigt, da diese
Aufgaben der Daseinsvorsorge auf besonders umwelt-
freundliche Art und Weise wahrnehmen und auf den Bezug
von Elektrizität angewiesen sind.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dieStromanLetztver-
braucher liefern, sind nach § 14 Abs. 3 als Verursacher einer
klima- und umweltschädlichen Energieerzeugung verpflich-
tet, von den Übertragungsnetzbetreibern anteilig Strom im
Sinnedes § 3Abs. 1, dendiese nach§ 4 ff. EEGabgenommen
und vergütet und mit den anderen Netzbetreibern nach § 5
Abs. 2 sowie § 14 ausgeglichen haben, abzunehmen und mit
dembundesweit einheitlichenDurchschnittssatz zu vergüten.
Im Ergebnis werden so alle Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme
und -vergütung verpflichtet.
Das EEG regelt nicht, wie die Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen mit der abgenommenen und vergüteten Strom-
menge zu verfahren haben. Es stellt ihnen vielmehr frei,
diese Strommenge an die von ihnen belieferten Letztver-
braucher als Anteil des gesamten Strombezugs weiterzuge-
ben. Die Differenzkosten zwischen dem gezahlten Durch-
schnittsvergütungssatz und den alternativen Bezugskosten
des Elektrizitätsversorgungsunternehmens werden in die-
sem Fall Bestandteil der Strombezugskosten der Letztver-
braucher.
Mit der vorgeschlagenen Änderung besteht für Unterneh-
men des produzierenden Gewerbes und für Schienenbahnen
die Möglichkeit, einen Antrag an das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle zu richten, um die Menge des
weitergegebenen Stroms zu begrenzen. Durch die Begren-
zung der Menge sollen die bei den betreffenden Unterneh-
men insgesamt anfallenden Stromkosten reduziert werden.
Zu Absatz 2
Satz 2 findet direkt nur Anwendung auf Unternehmen des
produzierenden Gewerbes. Mit den durch Absatz 2 vorge-
gebenen Nachweisanforderungen wird einerseits zum Aus-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 51 – Drucksache 15/2864

druck gebracht, unter welchen kumulativen materiellen Vor-
aussetzungen von der Regelung Gebrauch gemacht werden
kann. Andererseits wird deutlich gemacht, dass und auf wel-
che Weise das letztverbrauchende Unternehmen den Nach-
weis hierüber zu erbringen hat. Die Nachweispflicht und
das anschließende Verfahren sollen den notwendigen
Verbraucherschutz dadurch sicherstellen, dass nur die
Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten
Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung
gelangen.

Zu Satz 1
Zunächst erfordert Ziffer 1 den Nachweis, dass und in wel-
chem Umfang der von einem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer
Abnahmestelle im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstel-
lung 10 Gigawattstunden überstiegen hat. Sonstiger Strom
wird nicht berücksichtigt, da dieser Strom nicht in den Aus-
gleichsmechanismus des EEG einbezogen ist.
Ziffer 2 macht den Nachweis erforderlich, dass und in wel-
chem Ausmaß das Verhältnis der Stromkosten zur Brutto-
wertschöpfung des Unternehmens 15 Prozent überschreitet.
Stromkosten sind in diesem Zusammenhang sämtliche für
den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten ein-
schließlich der Steuern, der Stromlieferkosten (inklusive
Börse und Stromhändler), der Netzentgelte, eventueller Sys-
temdienstleistungskosten, Preisaufschläge aufgrund von
EEG und KWKG, Steuern, insbesondere der Stromsteuer
abzüglich erwarteter Entlastungen gemäß § 10 StromStG.
Umsatzsteuern finden keine Berücksichtigung. Der Termi-
nus der Bruttowertschöpfung entspricht dem vom Statisti-
schen Bundesamt in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnun-
gen verwendeten Begriff. Die Bruttowertschöpfung umfasst
nach Abzug sämtlicher Vorleistungen die insgesamt produ-
zierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erziel-
ten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen
durch eigene Leistungen des Unternehmens hinzugefügt
worden ist. Da die Stromkosten selbst nicht Teil der Brutto-
wertschöpfung sind, kann der Wert auch größer als 100 sein.
Ziffer 3 verlangt den Nachweis, dass und in welchem Um-
fang ein Teil der von dem Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men aufgenommenen Strommenge an das antragstellende
Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst ver-
braucht wird.
Ziffer 4 verlangt, dass der Letztverbraucher nachweist, wie
hoch die von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen in
Rechnung gestellte Differenz zwischen den nach § 14
Abs. 1 und 5 gezahlten Vergütungen und dessen durch-
schnittlichen Kosten für den von Dritten bezogenen Strom
ist. Das setzt voraus, dass das Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen die Differenzkosten im Sinne der vorgegebenen
Definition ermittelt und dem Bundesamt diese Information
zur Verfügung stellt. Die Bestimmung ist insofern im Zu-
sammenhang mit Satz 2 zu lesen, der das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen verpflichtet, die Differenzkosten
durch Bescheinigung nachzuweisen. Dabei basieren sämtli-
che Bestandteile der Differenzkosten auf Daten der Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen. Bei der Ermittlung der
durchschnittlichen Strombezugskosten für konventionellen
Strom bleiben Netzentgelte u. Ä. außen vor, da diese weder

beim konventionellen noch beim EEG-Bezug in Ansatz ge-
bracht werden. Es sind die gesamten Mengen des jeweiligen
Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu berücksichtigen,
die an Letztverbraucher geliefert worden sind und damit
Vergütungszahlungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 ausge-
löst haben. Unter den „durchschnittlichen Strombezugskos-
ten“ ist das gewogene arithmetische Mittel zu verstehen. Es
errechnet sich als Summe der mit den zugehörigen Strom-
mengen multiplizierten unterschiedlichen Preise dividiert
durch die gesamte von dem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen bezogene Strommenge.

Zu Satz 2
Satz 2 verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, den betroffenen Unternehmen durch Bescheinigung
den Nachweis zu erbringen, dass und in welchem Umfang
die Strommenge nach § 14 Absatz 3 und die daraus resultie-
renden Differenzkosten tatsächlich an das Unternehmen
weitergereicht werden. Die Begriffe des „Wirtschaftsprü-
fers“ und des „vereidigten Buchprüfers“ sind als bloße Be-
zeichnung des Berufsstands zu verstehen. Um eine Inkon-
sistenz mit den fortbestehenden Vorschriften des EEG zu
vermeiden, wurde von einer besonderen Nennung der weib-
lichen und männlichen Bezeichnung abgesehen.

Zu Satz 3
Der vorgeschlagene Satz 3 bestimmt, in welcher Form die
von Satz 1 verlangten Nachweise erbracht werden müssen.
Die Begriffe des „Wirtschaftsprüfers“ und des „vereidigten
Buchprüfers“ sind auch an dieser Stelle als bloße Bezeich-
nung des Berufsstands zu verstehen.

Zu Satz 4
Satz 4 definiert den Begriff der Abnahmestelle. Es ist dabei
nicht auf die einzelne Kuppelstelle zwischen Netz und Be-
trieb abzustellen, sondern vielmehr eine wertende Zusam-
menfassung aller an einem Betriebsgrundstück vorhandenen
Verbindungsstellen vorzunehmen, um technischen Zwän-
gen, etwa der Bezug aus Netzen verschiedener Spannungs-
ebenen, oder Vorkehrungen, wie beispielsweise mehrere
Verbindungen, um in Revisionszeiten die Stromversorgung
nicht zu gefährden, Rechnung zu tragen.

Zu Satz 5
Nach Satz 5 kann anstelle eines Unternehmens auch ein
selbständiger Unternehmensteil von den Kosten dieses Ge-
setzes teilweise befreit werden, wenn bei diesem die
Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem selbständigen
Unternehmensteil kann es sich nicht um eine eigene Rechts-
persönlichkeit handeln, da ansonsten bereits ein eigenstän-
diges Unternehmen vorliegen würde. Insbesondere externe
Standorte eines Unternehmens fallen damit in den Anwen-
dungsbereich dieser Regelung. Anknüpfend an das Wort
„selbständig“ kann in diesem Sinne nur ein Teil eines Unter-
nehmens verstanden werden, der in der Lage ist, als solcher
rechtlich wie tatsächlich ein eigenes Unternehmen bilden zu
können. Es muss sich demnach um eine organisatorische
Einheit handeln, die sowohl zu unternehmerischen als auch
planerischen Entscheidungen in der Lage ist.

Drucksache 15/2864 – 52 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Absatz 3
Für Schienenbahnen gelten leicht abweichende Vorausset-
zungen. Schienenbahnen sind alle Unternehmen, die auf
Schienen Güter oder Menschen transportieren. Sie müssen
nicht die Voraussetzung eines bestimmten Verhältnisses der
Bruttowertschöpfung zu den Stromkosten des Unterneh-
mens nach Absatz 2 Nr. 2 nachweisen. Alle sonstigen Vor-
aussetzungen des Absatzes 2 müssen jedoch vorliegen. Der
Nachweis wird entsprechend geführt.
Nach Nr. 1 werden nur diejenigen Strommengen berück-
sichtigt, die unmittelbar für den Fahrbetrieb genutzt werden.
Sonstiger Strom, etwa für Infrastruktureinrichtungen, wie
Gebäude und Liegenschaften, kann nicht bei der Regelung
des § 16 berücksichtigt werden. Abweichend von Absatz 2
wird aufgrund der fehlenden Ortsgebundenheit die Abnah-
mestelle als die Gesamtheit aller Verbrauchsstellen, d. h. der
elektrischen Lokomotiven und vergleichbaren Fahrzeuge,
eines Unternehmens als eine Abnahmestelle betrachtet.

Zu Absatz 4
Hinter der Regelung steht der Ausgleichsmechanismus der
§§ 5 und 14 EEG, der Stromflüsse und Vergütungszahlungen
aneinander koppelt. Vor diesem Hintergrund erfolgt in Ab-
satz 4 eine Umrechnung von Kosten in Kilowattstunden. Da
die Strombezüge des Unternehmens jedoch schwanken
können, wird die Strommenge nicht in absoluten Zahlen,
sondern als Prozentsatz des Strombezuges festgesetzt. Satz 2
bestimmt, dass die Begrenzung der anteilig an das Unterneh-
men weitergereichten Strommenge an der betreffenden Ab-
nahmestelle zu einer Reduzierung der dortigen Mehrkosten
auf 0,05 Cent je Kilowattstunde führen soll, um den betrof-
fenen Unternehmen größtmögliche Planungssicherheit zu
ermöglichen. Die Entscheidung des Bundesamts für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle beruht dabei auf dem Durch-
schnittsvergütungssatz nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG,
der in dem von der Entscheidung betroffenen Zeitraum er-
wartet wird. Dieser Vergütungssatz ist nicht mit Sicherheit
vorherzusagen. Das Bundesamt muss daher insoweit eine
Prognoseentscheidung treffen. Diese Prognoseentscheidung
soll auch dann Grundlage der Entscheidung bleiben, wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Durch-
schnittsvergütungssatz von der Prognose abweicht.
Diese Rechtsfolge gilt jedoch gem. Satz 3 nur für diejenigen
Unternehmen, deren Strombezug an einer Abnahmestelle
mindestens 100 GWh und deren Verhältnis der Stromkosten
zur Bruttowertschöpfung mindestens 20 Prozent beträgt.
Für die sonstigen von § 16 begünstigten Unternehmen, die
diese Schwellen nicht erreichen aber mindestens einem
Stromverbrauch an einer Abnahmestelle von 10 GWh und
ein Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
von wenigstens 15 % haben oder Schienbahnen sind, gilt
dieser Wert nur für die Strommenge, die über 10 Prozent des
Stromfremdbezugs hinausgeht. Bis zu 10 Prozent darf das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für diesen
Unternehmenskreis keine Begrenzung vornehmen. Damit
ist zukünftig bei den Auswirkungen der besonderen Aus-
gleichsregelung zwischen zwei Begünstigtenkreisen zu un-
terscheiden.
Satz 5 begrenzt das Begünstigungsvolumen für Schienen-
bahnen auf maximal 20 Millionen Euro.

Zu Absatz 5
Der Absatz 5 stellt klar, dass die Kosten für die nicht privi-
legierten Stromverbraucher infolge dieser Regelung maxi-
mal um 10 Prozent steigen dürfen. Sofern diese Grenze
überschritten werden sollte, würde sich der von den begüns-
tigten Unternehmen abzunehmende Prozentsatz erhöhen.
Der Prozentsatz muss für alle Unternehmen einheitlich, d. h.
als gleich hoher Prozentsatz, festgelegt werden. Satz 2 stellt
klar, dass für das Jahr 2005 auch die Strommengen bei der
Berechnung der Mehrbelastung der sonstigen Verbraucher
zu berücksichtigen sind, die von Entscheidungen nach bis-
herigem Recht erfasst sind und gemäß § 21 weitergelten.
Zu Absatz 6
Der Absatz 6 enthält Vorschriften über das Verfahren. Das
Bundesamt trifft die Entscheidung über die Begrenzung und
teilt diese dem antragstellenden Unternehmen per Bescheid
mit. An die jeweils betroffenen Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen und regelverantwortlichen Übertragungsnetz-
betreiber hat es sodann jeweils eine Durchschrift dieses Be-
scheides zu schicken.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Fachaufsicht über die zuständigen Ar-
beitseinheiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle.
Zu Absatz 8
Der vorgeschlagene Absatz 8 integriert § 16 in den Aus-
gleichsmechanismus der §§ 5 und 14 EEG.
Zu Absatz 9
Durch Absatz 9 wird die Neuregelung Teil des Erfahrungs-
berichts nach § 20 EEG.
Zu § 17 („Herkunftsnachweis“)
Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richt-
linie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen, welche den Mitgliedstaaten auferlegt, den
Erzeugern von Strom aus Erneuerbaren Energien die Mög-
lichkeit zu geben, sich für den von ihnen erzeugten Strom
einen Herkunftsnachweis ausstellen zu lassen. Abweichend
von den Begriffsdefinitionen dieses Gesetzes muss daher
hier unmittelbar auf die Begrifflichkeiten der Richtlinie
2001/77/EG Bezug genommen werden. Ferner soll die
Möglichkeit, Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerba-
ren Energien durch überwachte Stellen auszustellen, dem
Verbraucherschutz dienen.
Zu Absatz 1
Um einen zuverlässigen Umgang mit den Anforderungen zu
gewährleisten, soll die Aufgabe der Ausstellung des Her-
kunftsnachweises bei Umweltgutachtern bzw. Umweltgut-
achterorganisationen im Sinne des Umweltauditgesetzes
liegen, die von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulas-
sungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) über-
wacht werden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 53 – Drucksache 15/2864

Zu Absatz 2
Die Richtlinie 2001/77/EG macht keine detaillierten Vorga-
ben über die Form des Herkunftsnachweises. Um zu ver-
meiden, dass verschiedenartige Herkunftsnachweise ge-
braucht werden, deren Aussagegehalt unter Umständen
wesentlich voneinander abweicht, schreibt Absatz 2 einen
Mindestgehalt an differenzierten Angaben vor. Der Anga-
benkatalog soll sicherstellen, dass die Abnehmer des Stroms
alle nötigen Angaben erhalten, um das Stromangebot selbst
beurteilen zu können. Dazu gehört auch das Wissen darüber,
ob und inwieweit der Strom (nur) anteilig aus erneuerbaren
Energiequellen gewonnen wurde (siehe Buchstabe a).
Zu Absatz 3
Absatz 3 soll die missbräuchliche Verwendung des Her-
kunftsnachweises verhindern.
Zu § 18 („Doppelvermarktungsverbot“)
Die Vorschrift soll verhindern, dass die positiven Umwelt-
eigenschaften des Stroms aus Erneuerbaren Energien, insbe-
sondere die Tatsache, dass kein zusätzliches Kohlendioxid
entsteht, mehrfach entlohnt wird. Zu diesem Zweck wird in
Absatz 1 verboten, dass der Strom aus Erneuerbaren Ener-
gien selbst mehrfach vermarktet wird. In Absatz 2 wird das
Verbot auf entsprechende Nachweise ausgeweitet. Auch das
in ein Gasnetz eingespeiste Deponie-, Klär-, Grubengas
oder Gas aus Biomasse fällt unter dieses Verbot.
Zu Absatz 1
Absatz 1 wird zur Klarstellung neu in das Gesetz eingefügt.
Eine inhaltliche Änderung zur alten Rechtslage ist damit
nicht verbunden. Die Regelung stellt klar, dass eine mehr-
fache Vermarktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien
oder des in ein Gasnetz eingespeisten Deponie-, Klär-, Gru-
bengases oder Gases aus Biomasse nicht zulässig ist. Dies
dient dem Schutz der Stromabnehmer, die entweder freiwil-
lig einen höheren Preis im Rahmen einer gesonderten Ver-
marktung des Stroms aus Erneuerbaren Energien bezahlen
oder infolge einer Weitergabe der EEG-Vergütung durch die
Netzbetreiber einen anteiligen Beitrag zur Finanzierung der
Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien leisten.
Eine mehrfache Vermarktung desselben Stroms wider-
spricht den Grundgedanken des Gesetzes. Die Vergütungs-
sätze sollen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber konven-
tionell erzeugtem Strom ausgleichen und den Marktzutritt
von Strom aus Erneuerbaren Energien ermöglichen. Die
Höhe der Vergütung der §§ 5 bis 12 ist so gewählt, dass ein
wirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich möglich ist. Soweit
Anlagenbetreiber die Vergütungen nach diesem Gesetz in
Anspruch nehmen, überwiegt das Interesse der Strom-
verbraucher an einer auf das notwendige Maß begrenzten
finanziellen Inanspruchnahme. Das Interesse der Anlagen-
betreiber an einer Gewinnerhöhung durch gleichzeitige In-
anspruchnahme zusätzlicher Einkommensquellen muss da-
hinter grundsätzlich zurückstehen. Es ist nicht Ziel des
EEG, die Gewinne der Anlagenbetreiber zu erhöhen, son-
dern den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu fördern.
Weiterhin möglich bleibt allerdings die Förderung der Er-
richtung und des Betriebs von Anlagen durch so genannte
Spenden- oder Bonusmodelle im Ökostromhandel.

Das Doppelvermarktungsverbot ist auch für diejenigen
Anlagenbetreiber gerechtfertigt, deren Strom nicht nach
diesem Gesetz vergütet wird. Auch sie können den Strom
sowie die ökologischen Vorteile der Gewinnung nur einmal
nutzen. Eine mehrfache Nutzung bedeutete eine Täuschung
der Verbraucher, wenn sie etwa für die vermeintliche Liefe-
rung von Ökostrom einen erhöhten Preis zahlen müssten. So
ist eine gleichzeitige Vermarktung als Ökostrom und eine
Teilnahme am Emissionshandel unzulässig.
Auch die Einbeziehung des in ein Gasnetz eingespeisten
Biogases ist gerechtfertigt, da ein Netzbetreiber möglicher-
weise nicht nachvollziehen kann, ob die Lieferung des Ga-
ses nicht auch an einen weiteren Anlagenbetreiber erfolgt
ist. Eine solche Handlung würde sowohl die Anlagenbetrei-
ber, die gegebenenfalls ihren Vergütungsanspruch verlieren
könnten, als auch die betroffenen Netzbetreiber schädigen,
da diese dann ohne dazu verpflichtet zu sein, überhöhte Ver-
gütung gezahlt hätten.
Zu Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 soll ebenfalls dem Missbrauch
vorbeugen. Deshalb wird es den Anlagenbetreibern unter-
sagt, jede Art von Nachweisen, die sie für die Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien erhalten (einschließ-
lich so genannter CO2-Zertifikate), weiterzugeben. Der Be-griff der Weitergabe ist dabei weit auszulegen. Darunter ist
jede Handlung zu verstehen, die eine andere Person berech-
tigen soll, den Nachweis zu anderen als internen Prüfzwe-
cken zu verwenden. Falls ein Anlagenbetreiber einen Nach-
weis dennoch weitergibt, verliert er für den Zeitraum, für
den der Nachweis ausgestellt ist, den Anspruch auf die Ver-
gütung nach diesem Gesetz. Es steht dem Anlagenbetreiber
somit frei, auf die garantierte Einspeisevergütung zu ver-
zichten und den betreffenden Nachweis – und damit indirekt
seinen Strom aus Erneuerbaren Energien – auf andere Art
wirtschaftlich zu nutzen.
Zu § 19 (Clearingstelle)
Die Bestimmung greift die bislang in § 10 Abs. 3 enthaltene
Regelung auf.
Zu § 20 („Erfahrungsbericht“)
Die Regelung dient dazu, den Grad der Marktdurchdrin-
gung und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur
Nutzung Erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebe-
nenfalls Hinweise auf die Notwendigkeit zur Anpassung der
Höhe der Vergütungssätze für Neuanlagen zu erhalten.
Zu Absatz 1
Um bereits erste Erfahrungen mit den neuen Regelungen
dieses Gesetzes berücksichtigen zu können, wird der Be-
richtstermin angepasst. Die übrigen Änderungen in Satz 1
sind Folgeänderungen oder sprachlicher Natur.
Neu eingefügt wird Satz 2, der eine zusätzliche Berichts-
pflicht bezüglich Speichertechnologien und der ökologi-
schen Auswirkungen der Nutzung Erneuerbarer Energien
auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes vor-
sieht. Damit wird ein Instrument verankert, mit dem es er-
leichtert wird, etwa durch die Neuregelung des § 11 auftre-

Drucksache 15/2864 – 54 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

tende Konflikte zu beobachten und bei Bedarf Änderungen
vornehmen zu können.
Zu Absatz 2
Der neu eingefügte Absatz 2 dient der Transparenz und der
Ermittlung der für einen wirtschaftlichen Betrieb grundsätz-
lich erforderlichen Vergütungshöhen. Die Regelung soll
darüber hinaus Missbrauch unterbinden und die Funktions-
fähigkeit des Gesetzes sichern. Von der Offenlegungspflicht
sind die Betreiber derjenigen Anlagen ausgenommen, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wor-
den sind.
Zu § 21 („Übergangsbestimmungen“)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift geht grundsätzlich davon aus, dass für die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits in Betrieb genom-
menen Anlagen die Vergütungsbestimmungen der bisher
geltenden Regelung einschließlich der Regelung über die
Vergütungsdauer, zu denen auch die Vorschrift des § 7
Abs. 1 des EEG in der bisherigen Fassung für die vor dem
1. April 2000 in Betrieb genommenen Altanlagen zählt,
fortgelten sollen, weil es regelmäßig keiner zusätzlichen fi-
nanziellen Anreize bedarf, um diese Anlagen wirtschaftlich
weiter betreiben zu können, andererseits aber auch das ge-
schützte Vertrauen der Investoren berücksichtigt werden
muss. Damit wird zugleich verdeutlicht, dass die übrigen
neuen Bestimmungen (die §§ 1 bis 4 und 12 bis 20 dieses
Gesetzes) sowie diejenigen Teile der §§ 5 bis 11 dieses
Gesetzes, die weder die Vergütungshöhe noch die Vergü-
tungsdauer regeln oder diese beeinflussen, auch auf ältere
Anlagen Anwendung finden. Insoweit besteht für eine Fort-
geltung der bisherigen Regelungen keine Veranlassung. Die
Anwendung unterschiedlicher Bestimmungen würde die
Gefahr von Rechtsunsicherheiten und Unstimmigkeiten mit
sich bringen.
Von dem Grundsatz, dass die bisherige Regelung hinsicht-
lich Vergütungshöhe und -dauer für bestehende Anlagen
fortgelten soll, macht der Katalog des Absatzes 1 einige
Ausnahmen, hinter denen unterschiedliche Motive stehen:
Nr. 1: Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die bisher nicht
erfassten Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von über
5 Megawatt nicht einbezogen werden. Die Vorschrift des
§ 6 Abs. 2 dieses Gesetzes für Strom aus großen Laufwas-
serkraftwerken greift nur ein, wenn eine Erneuerung von be-
stehenden bzw. die erstmalige Inbetriebnahme von Ersatz-
anlagen erfolgt. Da Speicherkraftwerke nach § 6 Abs. 5
ohnehin ausgeschlossen sind, wird durch die Beschränkung
auf Wasserkraftanlagen verdeutlicht, dass bisher unter den
Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Speicherkraft-
werke mit natürlichem Zulauf von den Änderungen nicht
erfasst werden.
Nr. 2: Die neu eingefügte Vorschrift soll einen Anreiz set-
zen, bestehende Wasserkraftanlagen zu modernisieren.
Diese können stärkere Auswirkungen auf die Umgebungs-
ökologie haben, als dies bei heute neu zu genehmigenden
Anlagen der Fall ist. Durch eine zulassungspflichtige Mo-
dernisierung wird dieser Zustand verbessert. Der Anlagen-
betreiber bekommt im Gegenzug für die Modernisierungs-
kosten die neuen Vergütungsregelungen inklusive der um

2 Cent pro Kilowatt erhöhten Mindestvergütung für Anla-
gen mit einer Leistung bis 500 kW.
Nr. 3: Die Übergangsregelung für Biomasseanlagen, die
Altholz der Kategorien A III und A IV im Sinne der Alt-
holzverordnung einsetzen, schützt die bisher in Planung be-
findlichen Anlagen, indem solche Anlagen nicht von der
Neuregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 erfasst werden, die vor
dem 30. Juni 2006 in Betreib genommen werden.
Nr. 4: Parallel zu der in § 13 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des EEG getroffenen
Regelung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie kommen Biomasseanlagen, die nach dem
31. Dezember 2003 aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Betrieb genommen werden mit diesem Zeitpunkt in den Ge-
nuss der Regelungen des neuen § 8.
Nr. 5: Die Bestimmung sieht die (sinngemäße) Anwendung
des neuen § 8 Abs. 2 auf bestehende Biomasseanlagen vor,
für die nach Satz 1 im Übrigen die Vergütungsbestimmung
des § 5 der bisherigen Regelung im EEG fortgelten soll.
Dieser Vorschrift bedarf es, weil sich die Marktsituation da-
hin entwickelt hat, dass auch bestehende Biomasseanlagen
nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, wenn
ausschließlich Pflanzenmaterial und Gülle zum Einsatz
kommt, da auf dem Markt keine ausreichenden Mengen an
energiereichen Kofermenten verfügbar sind bzw. sein wer-
den.
Nr. 6: Diese Regelung stellt klar, dass die Regelung des § 8
Abs. 6 Satz 2 wie auch bisher ebenfalls für bestehende
Anlagen gilt.
Nr. 7: Die mit der Klausel für anwendbar erklärte Bestim-
mung zur Berechnung des Referenzertrages bei Windkraft-
anlagen bereinigt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Für eine
Aufrechterhaltung der korrespondierenden Alt-Regelung
besteht daher kein Anlass.
Nr. 8: Die Regelung ist infolge des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich
geworden. Für Anlagen, die nicht die Vergütungssätze ge-
mäß des Vorschaltgesetzes erhalten, würde die Regelung
des Satzes 1 zu einer unbeabsichtigten Vergütungserhö-
hung führen.
Nr. 9: Diese Vorschrift ist erforderlich um eine Kollision
zwischen Satz 1 und § 13 der bisherigen Regelung zu ver-
hindern.
Zu Absatz 2
Die Regelung des Absatzes 2 dient dem Schutz der Anla-
genbetreiber für den Fall der Einrichtung des Anlagenregis-
ters nach § 15 Abs. 3. Durch die Regelung wird sicher-
gestellt, dass sie nicht unverschuldet teilweise ihre
Ansprüche nach § 4 Abs. 1 verlieren. Zum einen werden
alle Neuanlagen, die 3 Monate nach der Bekanntgabe der
Einrichtung des Registers im Bundesanzeiger in Betrieb ge-
nommen von der Pflicht zur Beantragung der Eintragung er-
fasst. Anlagen, die zum Zeitpunkt der Einrichtung bereits in
Betreib genommen wurden, werden durch die zusätzlichen
Voraussetzungen des Satzes 2 geschützt. Die Wirkung des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 greifen erst dann ein, wenn der Anlagen-
betreiber von seinem Netzbetreiber auf die Verpflichtung

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 55 – Drucksache 15/2864

zur Eintragung in das Register in Kenntnis gesetzt wurde
und dabei die Rechtsfolgen aufgezeigt werden, die sich aus
einer Nichtbeachtung der Pflicht ergeben würden. Die Mit-
teilung ist erforderlich, da der Anlagenbetreiber ansonsten
unverschuldet seinen Anspruch – zumindest zeitweise –
verlieren könnte. Eine Alternative dazu, diese Aufgabe den
Netzbetreibern aufzuerlegen, gibt es nicht, da nur diesen die
Anlagenbetreiber bekannt sind.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Übergangsfrist für Windenergieanlagen,
die durch die Änderung des für die Berechnung der Dauer
des erhöhten Vergütungssatzes maßgeblichen Faktors von
0,75 auf 0,85 betroffen sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Geltung der Biomasseverordnung als
Verordnung im Sinne des § 8 Abs. 7.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält die Übergangsregelung für die Besondere
Ausgleichsregelung nach § 16. Nach Satz 1 wird im Jahr
2004 die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 bis Ende
August verlängert. Ferner gelten für vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestellte Anträge die bisherigen Regelungen fort,
es sein denn, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus
geltenden begünstigenden Entscheidung ist. Der Ausschluss
dieser Unternehmen ist gerechtfertigt, da die sie begünsti-
genden Entscheidungen über den Zeitpunkt des voraussicht-
lichen Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus gelten und sie
daher in den Genuss der Wirkung nach Satz 2 kommen.
Danach wird die Wirkung aller Entscheidungen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam sind,
bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, um einen nahtlosen
Übergang zwischen der bisherigen und der neuen Regelung
zu ermöglichen. Entscheidungen, die über den 31. Dezem-
ber 2004 hinaus gelten, werden nach Satz 3 mit diesem Tag
unwirksam, wenn das begünstigte Unternehmen nach die-
sem Gesetz im Jahr 2004 fristgerecht einen Antrag für das
Jahr 2005 stellt. Diese Wirkung entfällt jedoch dann, wenn
die Entscheidung nach diesem Gesetz rechtskräftig abge-
lehnt worden ist. Die rückwirkende zeitliche Begrenzung

dieser Bescheide ist verhältnismäßig, da diese Regelung
zum einen nur für Anträge gelten kann, die nach dem Be-
schluss der Bundesregierung über dies Gesetz gestellt wer-
den und zum anderen die Wirkung von einem Verhalten
des begünstigten Unternehmens abhängt, das insoweit ein
Wahlrecht besitzt.

Zur Anlage (zu § 10 Abs. 1 und 4)
Die im Anhang enthaltenen Vorschriften werden mit Aus-
nahme der Verweisungen auf neuere technische Richtlinien
im Wesentlichen unverändert fortgeschrieben.

Zu Artikel 2 („Änderung des Umweltauditgesetzes“)
Die Erstreckung der in § 15 Abs. 6 des Umweltauditgeset-
zes vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten und sonsti-
gen Pflichten der Umweltgutachter auf Tätigkeiten außer-
halb des Umweltauditgesetzes ermöglicht es der Deutschen
Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft (DAU) mbH
als zuständiger Zulassungs- und Aufsichtsstelle, bei jeder
Art des Tätigwerdens von Umweltgutachtern aufgrund an-
derer Rechtsvorschriften ihre Aufsicht effektiv wahrzuneh-
men. Die Sicherstellung einer Aufsicht über die Stellen,
welche die Herkunftsnachweise ausstellen, ist zur Umset-
zung der Richtlinie 2001/77/EG erforderlich.

ZuArtikel3 („ÄnderungdesKraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes“)

Durch die Änderung wird der übliche Preis gesetzlich be-
stimmt, um Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten
zu beseitigen. Die notwendigen Informationen über den
Börsenpreis sind objektiv feststellbar und die Anknüpfung
aufgrund der vergleichbaren elektrizitätswirtschaftlichen
Situation sachgerecht.

Zu Artikel 4 („Inkrafttreten“)
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das
Außerkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

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