BT-Drucksache 15/2843

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2553, 15/2770- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Vom 31. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2843
15. Wahlperiode 31. 03. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2553, 15/2770 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen
Agrarpolitik

A. Problem
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 22. September
2003 wird die Gemeinsame europäische Agrarpolitik ab 2005 neu ausgerichtet.
Damit sollen die bisherigen, an die tatsächliche Produktion gekoppelten Direkt-
zahlungen durch eine einheitliche Betriebsprämie ersetzt werden, deren Ge-
währung an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirt-
schaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaftliche Tä-
tigkeit zu knüpfen ist. Dabei steht den Mitgliedstaaten eine Reihe von Optionen
zur Verfügung.
Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der o. a. Verordnung um und enthält
Regelungen zu ihrer Durchführung.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen mit den Stimmen der Koa-
litionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Die EU-weit vorgesehene Einführung einer Betriebsprämie führt zu einer völli-
gen Umstellung des bisherigen Prämiensystems, unabhängig davon, für welche

Drucksache 15/2843 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Ausgestaltung der jeweilige Mitgliedstaat sich entscheidet. Umstellungen bei
der Prämiengewährung erfordern erfahrungsgemäß einen höheren Verwal-
tungsaufwand als die Durchführung im Rahmen eines bestehenden Beihilfesys-
tems. Sowohl in dem von der EG-Verordnung vorgesehenen Standardmodell
als auch in dem für Deutschland vorgesehenen Kombinationsmodell sind von
den durchführenden Behörden der Länder für die Betriebsinhaber jeweils indi-
viduelle Referenzbeträge festzusetzen. Dies wird zunächst einen höheren Per-
sonalaufwand erfordern, der sich aber nach Angaben der Länder derzeit ebenso
wenig abschätzen lässt wie der Aufwand durch die Wahl des vorgesehenen
Kombinationsmodells statt des Standardmodells der Betriebsprämienregelung.
Neben diesen Kosten werden sich auch die sächlichen Verwaltungsausgaben,
insbesondere im Hinblick auf neue Datenprogramme, erhöhen, deren Umfang
nach Angaben der Länder derzeit nicht abschätzbar ist.
Für die Länder ergeben sich ferner zusätzliche, allerdings nach ihren Angaben
derzeit nicht quantifizierbare Belastungen durch die notwendige systematische
Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen vor Ort. Diese
Verpflichtung ergibt sich aus den Finanzkontrollvorschriften der Europäischen
Union. Ihre Beachtung ist notwendig, um finanzielle Berichtigungen (sog. An-
lastungen) der Europäischen Union zu Lasten der nationalen öffentlichen Haus-
halte zu vermeiden. Eine derartige systematische Überprüfung der Einhaltung
der Vorschriften des geltenden Rechts und der Dokumentation des Kontroll-
ergebnisses ist bislang durch Fachbehörden in der geforderten Art und Weise
nicht erfolgt.
Weitere, allerdings nach ihren Angaben ebenfalls zurzeit nicht quantifizierbare
Kosten für die Länder ergeben sich aus der Verpflichtung, die Kontrollergeb-
nisse zu speichern und an die für die Bewilligung von Direktzahlungen zustän-
digen Dienststellen zu übermitteln. Diese Kosten entstehen insbesondere durch
den Aufbau eines leistungsfähigen EDV-Systems.
Nach Angaben der Länder nicht quantifizierbare Ausgaben folgen schließlich
aus der Verpflichtung, die neu geschaffenen Vorgaben für die Erhaltung von
Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand umzu-
setzen, zu kontrollieren und Verstöße zu sanktionieren.
Die Kosten für die Länder sind zurzeit nicht quantifizierbar, weil die konkrete
Umsetzung dieser Regelung noch nicht abschließend festgelegt ist. Für die Ge-
meinden ergeben sich mit Ausnahme der kreisfreien Städte keine zusätzlichen
Kosten. Für die Landkreise sowie die kreisfreien Städte ergeben sich, soweit sie
nach Landesrecht zur Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtun-
gen zuständig sind, aus den oben genannten Gründen auch nach Aussage der
kommunalen Spitzenverbände zurzeit nicht quantifizierbare Kosten.
Für den Bund ergeben sich zusätzliche Kosten als Folge des erhöhten Auf-
wands für die Koordinierung der Umsetzung und der Vertretung der deutschen
Belange auf EU-Ebene. Nach vorläufiger Einschätzung des Bundesministeri-
ums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ist mit einem zu-
sätzlichen Personalbedarf zu rechnen. Darüber wird im Rahmen der Beratun-
gen zum Haushalt 2005 zu entscheiden sein.
Für Bund und Länder ergeben sich außerdem Kosten durch die Übermittlung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Durchführung und Kontrolle von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zum Zwecke der Durch-
führung eines automatisierten Abgleichs, die allerdings derzeit noch nicht exakt
quantifizierbar sind. Die hierfür anfallenden Kosten sollen ähnlich wie die Kos-
tenaufteilung beim Datenabgleich im Bereich der Rinderprämien nach einem
noch nicht festgelegten Schlüssel unter Bund und Ländern aufgeteilt werden.
Sie dürften in Abhängigkeit vom Speicher- und Programmierumfang kaum we-
sentlich höher liegen als im Bereich der Rinderprämien. Eine exakte Kosten-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2843

schätzung ist jedoch erst nach Vorlage eines Pflichtenheftes als Grundlage der
zu treffenden Bund-Länder-Vereinbarung möglich.
3. Sonstige Kosten
Für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ergeben sich zurzeit nicht quanti-
fizierbare zusätzliche Kosten aus den Verpflichtungen zur Erhaltung von Flä-
chen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand.
Für die übrigen Wirtschaftsbeteiligten ergeben sich keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehene vollständige Entkoppelung der Direktzahlungen hat zur Folge,
dass die Landwirte ihre betrieblichen Entscheidungen stärker an den Markt-
bedingungen ausrichten. Dies wird Anpassungen der Produktionsstruktur und
damit auch gewisse Markteffekte und somit Auswirkungen auf Einzelpreise
haben, deren Ausmaß sich aber, insbesondere wegen der engen EU- und inter-
nationalen Marktverflechtungen, nicht abschätzen lässt. Auswirkungen auf das
Verbraucherpreisniveau insgesamt sind nicht zu erwarten.

Drucksache 15/2843 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/2553, 15/2770 – mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert, anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der zu seiner Durchfüh-
rung erlassenen Vorschriften ist das Land. Abweichend von Satz 1
bilden die Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bre-
men sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.“

b) Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
㤠3

Nationale Reserve und Härtefälle
(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des Artikels 42 der

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind
1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit An-

hang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, mit Wirkung für das
Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit
Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (nationale Obergrenze)
und

2. der Betrag, um den die nationale Obergrenze nach Maßgabe des Arti-
kels 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 mit Wirkung für das Jahr 2006 erhöht wird (zu-
sätzlicher Betrag)
jeweils um 1,5 vom Hundert zu kürzen.
(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Be-

triebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vor-
gesehenen Falles, festsetzen zu können.“

c) Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
㤠4

Aufteilung der Obergrenze auf die Regionen
(1) Die nationale Obergrenze wird auf die einzelnen Regionen nach

dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berech-
nung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
(2) Der zusätzliche Betrag wird im Verhältnis des Anteils der jewei-

ligen Region an der Summe der Beträge nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 auf die ein-
zelnen Regionen als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen
betriebsindividuellen Betrages nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. Das Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden die Aufteilung
nach Satz 1 durchzuführen.“

d) Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2843

aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie

folgt berechnet:
1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG)

Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag be-
rechnet:
a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:

aa) Sonderprämie für männliche Rinder,
bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc) Schlachtprämie für Kälber sowie
dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des

sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,

b) Schaf- und Ziegenfleisch,
c) Trockenfutter und
d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach An-

hang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 er-
gebenden Betrages.

2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des
Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der
aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän-
zungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/
2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebil-
det wird, hinzuzurechnen.

3. Die Summe aus den Beträgen nach den Nummern 1 und 2 wird
um 1,5 vom Hundert gekürzt.“

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe

„§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
bbb)Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegeben-
heiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2
das dort bestimmte Wertverhältnis zugunsten des Dauergrünlan-
des zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu
0,15 erhöht wird. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann von der
Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn
für jedes Land einer Region dieselbe Erhöhung des Wertes für
Dauergrünland vorgenommen wird.“

cc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 wird ein zusätzlicher be-

triebsindividueller Betrag festgesetzt. Er besteht im Rahmen des nach
§ 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten zusätzlichen Betra-
ges aus der um 1,5 vom Hundert gekürzten Summe von 50,15328
vom Hundert der Milchprämie und von 49,99756 vom Hundert der
Milch-Ergänzungszahlung.“

e) Der bisherige § 5 wird gestrichen.

Drucksache 15/2843 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

f) § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6Anpassung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für
das Jahr 2006 (Startwert) ist bis einschließlich des Jahres 2012 (Anpas-
sungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechungsverfahren zu
einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Ziel-
wert) anzugleichen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der Summe
der Werte aller Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2006, geteilt
durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2006.
Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen Behörde
im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt ge-
macht.
(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung

(EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr 2006 folgenden Jahr werden
1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprüche jeweils für je-

des Anpassungsjahr und
2. der jeweilige regionale Zielwert
um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozentsatz gekürzt.
(3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr 2006 folgenden

Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu festgesetzt, werden diese Zahlungsan-
sprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeit-
punkt der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindlichen
Zahlungsansprüche.“

g) In § 7 Satz 1 ist die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ zu ersetzen.
h) Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . „Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)

Aufteilung der nationalen Obergrenze
auf die Regionen

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/

Region Anteil in % an der nationalen
Obergrenze

Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg und Berlin
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen und Bremen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein und Hamburg
Thüringen

7,6415
19,5759
7,2890
4,1383
8,1426
15,3998
9,2753
3,2023
0,3723
5,8358
7,4846
6,5564
5,0862 “.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2843

i) Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2

(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)
Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages je Hektar

förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt
wurde, bezogen auf den Wert des flächenbezogenen Betrages

je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen

j) In Anlage 3 wird die Angabe „Anlage 3 (zu § 6 Satz 1)“ durch die Anga-
be „Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1)“ ersetzt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 4 werden nach dem Wort „Pflanzengesundheit“ ein Komma

und die Wörter „um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermögli-
chen, aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interes-
ses“ eingefügt.

b) § 3 wird wie folgt gefasst:
㤠3

Erhaltung von Dauergrünland
Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass das Dauergrünland, das

in den Anträgen der Betriebsinhaber, die Direktzahlungen beantragen, für
Flächenprämien für das Jahr 2003 angegeben ist, in dem sich aus den Re-
gelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dafür ergebenden Umfang erhal-
ten wird. Soweit sich aus den Anträgen auf die einheitliche Betriebsprä-
mie für das Jahr 2005 ergibt, dass sich der Umfang des zu erhaltenden
Dauergrünlandes vergrößert hat, bezieht sich die Verpflichtung der Län-
der nach Satz 1 auf den vergrößerten Umfang. Das Nähere regeln die
Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bleibt unberührt.“

c) § 4 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzel-
nen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzge-
setzes.“

Region Wertverhältnis
sonstige förderfähige

Flächen
Dauer-
grünland

Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg und Berlin
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen und Bremen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein und Hamburg
Thüringen

1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

0,178
0,297
0,254
0,145
0,194
0,391
0,392
0,175
0,192
0,209
0,158
0,262
0,180 “.

Drucksache 15/2843 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

d) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „stellenden“ die Wörter
„landwirtschaftlichen und ökologischen“ eingefügt.

bbb) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.

ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. soweit es erforderlich ist, den sich aus § 3 Satz 1 und 2 erge-

benden Umfang des zu erhaltenden Dauergrünlandes durch
Maßnahmen der einzelnen Betriebsinhaber, die Direktzah-
lungen beantragen, zu wahren,
a) den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu be-

schränken, insbesondere von einer Genehmigung abhän-
gig zu machen,

b) die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen in
Dauergrünland oder das Anlegen von Dauergrünland auf
sonstigen Flächen vorzuschreiben.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:

„2. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes
nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu übertra-
gen,“.

bbb)Die bisherige Nummer 2 wird die neue Nummer 3.
cc) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5“ durch die

Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „(Prämienbehörden)“ ein

Komma und die Wörter „die nach der Milchprämienverordnung für
die Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Be-
hörden“ eingefügt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummer 1 wird gestrichen.
bbb)Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die neuen Nummern

1 bis 6.
cc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren er-
folgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und
der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundes-
datenschutzgesetzes.“

b) § 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige § 5 wird neuer § 4.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 (§ 8) wird wie folgt gefasst:

„7. § 8 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2843

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden

aaa) nach dem Wort „Marktordnungswaren“ die Wörter „oder
Direktzahlungen“,

bbb) nach dem Wort „Referenzmengen“ die Wörter „oder -be-
trägen“,

ccc) nach dem Wort „Höchstmengen“ die Wörter „oder -be-
trägen sowie nationaler Reserven“ und

ddd) nach dem Wort „Marktordnungsmaßnahmen“ die Wörter
„oder von Direktzahlungen“

eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mengen“ die Wörter „oder

Beträge“ eingefügt.“
b) In Nummer 9 wird § 9a wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „, die nicht der Zustimmung des

Bundesrates bedarf,“ durch die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesrates,” ersetzt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.“

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „, die nicht der Zustimmung des

Bundesrates bedarf,“ durch die Wörter „mit Zustimmung des
Bundesrates,” ersetzt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.“

c) Nummer 10 (§ 11) wird wie folgt gefasst:
„10. In § 11 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „, soweit nicht

Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes vorsehen,“ ein-
gefügt.“

d) Nummer 31 (§ 36) wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird gestrichen.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird neuer Buchstabe d.

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der äußere Rahmentext wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom
10. März 2004 (BGBl. I S. 417) wird wie folgt geändert:“.

bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Artikel 16 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167)“ durch die Angabe „Artikel 159
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)“ ersetzt.

Drucksache 15/2843 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche

Erzeugnisse“ werden durch das Wort „EG-Sicherheiten-Verordnung“
ersetzt.

bb) Die Angabe „5. April 2002 (BGBl. I S. 1250)“ wird durch die Anga-
be „10. März 2004 (BGBl. I S. 430)“ ersetzt.

Berlin, den 31. März 2004

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin

Peter H. Carstensen (Nordstrand)
Berichterstatter

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2843

Bericht der Abgeordneten Waltraud Wolff (Wolmirstedt), Peter H. Carstensen
(Nordstrand), Friedrich Ostendorff, Hans-Michael Goldmann

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 95. Sitzung am
5. März 2004 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2553 – zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union und an den
Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 797. Sitzung am 12. März 2004
zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, zu der eine Ge-
genäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 15/2770
vorliegt.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung – Drucksache
15/2770 – wurde gemäß § 80 Abs. 3 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages auf Drucksache 15/2790 Nr. 9
am 26. März 2004 ebenfalls an die o. a. Ausschüsse über-
wiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
22. September 2003 erfährt die Gemeinsame Europäische
Agrarpolitik ab dem Jahr 2005 eine umfassende Neuaus-
richtung. Die Verordnung enthält gemeinsame Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpoli-
tik und bestimmte Stützungsregelungen für Inhaber land-
wirtschaftlicher Betriebe. Ziel der Verordnung ist es, viele
der bisherigen Direktzahlungen von der tatsächlichen Pro-
duktion zu entkoppeln und als einheitliche Betriebsprämie
zu gewähren. Den Mitgliedstaaten werden hierbei verschie-
dene Optionen eröffnet.
Zur Ausgestaltung dieser Vorgaben enthält der Gesetzent-
wurf unter anderem nachfolgende Regelungen:
– Das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebs-

prämienregelung sieht eine regionale Durchführung auf
Basis eines Kombinationsmodells mit betriebsindivi-
duellen und flächenbezogenen Referenzbeträgen für die
Zahlungsansprüche vor, die mit der Zeit zu regional ein-
heitlichen Zahlungsansprüchen ausgestaltet werden sol-
len.

– Das Gesetz zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtun-
gen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrecht-
licher Vorschriften über Direktzahlungen enthält Vor-
schriften zu den Grundanforderungen an die Betriebs-
führung, zur Verpflichtung des Betriebsinhabers, seine
Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand zu hal-
ten, und zum Grünlandumbruchverbot.

– Das Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von
Daten im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems nach den gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften für landwirtschaftliche Stützungsregelun-

gen betrifft die über landwirtschaftliche Betriebe oder
Betriebsinhaber gespeicherten Informationen.

– Durch die Änderung des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen wird dessen Anwen-
dungsbereich auf die EG-rechtlichen Neuerungen durch
die einheitliche Betriebsprämienregelung und die ander-
weitigen Verpflichtungen für die Landwirte erstreckt.

– Das Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes
hebt die nationalen Regelungen zur fakultativen Modu-
lation auf, die durch die Einführung der EU-weiten obli-
gatorischen Modulation ab 2005 nicht mehr erforderlich
sind.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 36. Sitzung und der Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union hat in sei-
ner 45. Sitzung jeweils am 31. März 2004 mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP die Annahme der Vorlagen unter
Berücksichtigung der Änderungsanträge der Koalitionsfrak-
tion empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 45. Sitzung am
31. März 2004 die Vorlagen beraten; über die Kosten wird
ein gesonderter Bericht vorgelegt.
IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat zunächst im Rahmen der Selbstbefas-
sung in seiner 25. Sitzung am 8. Dezember 2003 eine öf-
fentliche Anhörung zum Thema „Nationale Umsetzung der
Beschlüsse zur EU-Agrarreform“ durchgeführt. Hinsicht-
lich der Ergebnisse dieser Anhörungssitzung wird auf das
Protokoll der 25. Sitzung verwiesen. Ferner hat der Aus-
schuss in seiner 32. Sitzung am 3. März 2004 beschlossen,
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzu-
führen, die in der 37. Sitzung am 22. März 2004 erfolgte
und zu der folgende Verbände/Institutionen, Bundesländer
und Einzelsachverständige eingeladen waren:
1. Deutscher Bauernverband e. V.,
2. Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft,
3. Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände,
4. Bayerisches Staatsministerium für Landwirtschaft und

Forsten,
5. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und

Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
6. Niedersächsisches Ministerium für ländlichen Raum, Er-

nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
7. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft

und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz,
8. Prof. Dr. Folkhard Isermeyer, Bundesforschungsanstalt

für Landwirtschaft,

Drucksache 15/2843 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

9. Prof. Dr. Dieter Kirschke, Humboldt-Universität zu
Berlin, Landwirtschaftlich-Gärtnerische Fakultät,

10. Lutz Ribbe, Direktor der Stiftung Europäisches Natur-
erbe.

In seiner 39. Sitzung am 31. März 2004 hat der 10. Aus-
schuss die Vorlagen abschließend behandelt. In die Beratun-
gen sind auch die Ergebnisse der Anhörungssitzungen vom
8. Dezember 2003 und 22. März 2004 eingeflossen.
Die Koalitionsfraktionen haben auf Ausschussdrucksache
15(10)402 Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf einge-
bracht, mit denen auch Vorschläge des Bundesrates berück-
sichtigt werden.
Seitens der Koalitionsfraktionen wurde unterstrichen, dass
das bisherige Agrarsystem mit der Bindung der Direkt-
zahlungen an die Produktion und den unübersichtlichen Prä-
mienleistungen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.
Mit dieser EU-Agrarreform würde den finanziellen Zwän-
gen der Osterweiterung und dem Druck innerhalb der WTO
zu einer weiteren Öffnung der Agrarmärkte Rechnung ge-
tragen und die mit der Agenda 2000 begonnene Reform
konsequent fortgeführt.
Durch das zwischen Bund und Ländern abgestimmte kom-
binierte Betriebs- und Flächenmodell käme man zu einem
gleitenden Übergang und würde Strukturbrüche weitgehend
vermeiden.
Hinsichtlich der Situation bei Milchprodukten sei man für
ein deutsch-französisches Vorgehen zur Begrenzung der
Milchgarantiemengen offen. Zum anderen sollte eine Ab-
schaffung der Intervention bei Butter und Magermilchpul-
ver erwogen werden.
Von der CDU/CSU-Fraktion wurde bemängelt, dass die
von der Bundesregierung vorgesehene Umsetzung der Be-
schlüsse zur EU-Agrarreform eine völlige Abkehr von einer
Agrarpolitik darstelle, die Politik für die Landwirtschaft und
für die Produktion in der Landwirtschaft sei.
Hierbei handle es sich um eine ideologische Systemwende,
die zu einem Aussteigen vieler Betriebe aus der Landwirt-
schaft führe, da vielerorts keine Gewinne mehr zu erzielen
seien. Ziel müsse es daher sein, die wirtschaftenden Be-
triebe zu stärken, indem man ihre Wettbewerbsfähigkeit
verbessere. Bei der Umsetzung der Reformbeschlüsse gehe
es darum, Strukturbrüche zu vermeiden und die bisherigen
Marktanteile der deutschen Betriebe weitestgehend zu er-
halten. Zumindest bei der Tierproduktion sollte ein Einstieg
mit dem Betriebsprämienmodell gefunden werden.
Auch sei es wichtig, angesichts der Überschüsse bei der
Milch zu einer gesonderten Regelung zu kommen, um ein
weiteres Nachgeben der Milchpreise zu verhindern. Zudem
erfordere ein solcher Paradigmenwechsel in der Agrarpoli-
tik eine gründliche und ausführliche Debatte, was mit dem
Zeitdruck der jetzigen Beratungen nicht zusammenpasse.
Seitens der FDP-Fraktion wurde unterstrichen, dass das
Kombimodell so gestaltet werden müsse, dass möglichst
viele Landwirte darin ihre Zukunft sehen. Zum einen gehe
es darum, dass sich die Landwirte so weit wie möglich am
Markt orientierten. Den Bauern aber, denen dies in Folge ih-
rer Flächen und Produktion nicht gelinge, müsse ein Aus-

gleich in Form einer Kulturlandschaftsprämie geleistet wer-
den. Idealzustand wäre eine einheitliche Flächenprämie auf-
grund ihrer bürokratiearmen Ausgestaltung. Schließlich
seien für die Zukunft der Milchviehbetriebe lange Über-
gangszeiten erforderlich. Nationale Sonderwege müssten im
Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Land-
wirte im Übrigen vermieden werden.
Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(10)402
wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ange-
nommen.
Der Ausschuss hat dem Gesetzentwurf – Drucksachen
15/2553, 15/2770 – unter Berücksichtigung der Änderungs-
anträge auf Ausschussdrucksache 15(10)402 mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP zugestimmt.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatung nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/2553 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:

Zu Nummer 1 (Artikel 1, Betriebsprämiendurchfüh-
rungsgesetz)

Zu Buchstabe a
Vor dem Hintergrund der Änderung in Buchstabe b sind im
Aufbau des Gesetzes Anpassungen vorzunehmen. § 2 wird
um die Bestimmung der Regionen (bisher § 3 Abs. 1) er-
weitert.
Satz 2 im Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Länder Bremen und Niedersachsen und die Länder Ham-
burg und Schleswig-Holstein u. a. aus Gründen der Verwal-
tungsvereinfachung beschlossen haben, jeweils eine Region
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bilden zu
wollen.
Die Änderung greift Punkt 1 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.

Zu Buchstabe b
Nach dem vorliegenden Entwurf der EU-Durchführungs-
verordnung zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist bei
der regionalen Durchführung der Betriebsprämienregelung
die nationale Reserve zu bilden, indem von der nationalen
Obergrenze eine entsprechende prozentuale Kürzung vorge-
nommen wird. Die bisherige in Übereinstimmung mit Arti-
kel 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Ge-
setzentwurf enthaltene Regelung, wonach zur Bildung der
nationalen Reserve die Referenzbeträge des Betriebsinha-
bers zu kürzen sind, ist daher anzupassen. Im Aufbau des
Gesetzes ist daher ein neuer § 3 einzufügen. Dieses Vorge-
hen zur Bildung der nationalen Reserve bietet den Vorteil,
dass nunmehr bereits vor Festsetzung der Referenzbeträge
die nationale Reserve feststeht.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2843

Zu Buchstabe c
§ 4 wird neu gefasst. Durch die Änderungen in Buchstabe a
sind nur noch 2 Absätze erforderlich, die redaktionell u. a.
auf Grund der Legaldefinitionen im nunmehrigen § 3
sprachlich vereinfacht werden können.

Zu Buchstabe d
Die Änderungen in Buchstabe d zum jetzigen § 5 sind Folge-
änderungen im Hinblick auf die Änderung in Buchstabe b.
Aufgrund des nunmehr vorgesehenen Verfahrens zur Bil-
dung der nationalen Reserve stehen für die Verteilung der
nationalen Obergrenze und des zusätzlichen Betrages auf
die jeweiligen Regionen nur ein jeweils um 1,5 Prozent ge-
kürzter Betrag zur Verfügung. Dies hat Auswirkungen auf
die Festsetzung des Referenzbetrages und des zusätzlichen
betriebsindividuellen Betrages.
Insoweit müssen diese Kürzungen bei den Berechnungen
des betriebsindividuellen Betrages (Absatz 2) und des zu-
sätzlichen betriebsindividuellen Betrages (Absatz 4) be-
rücksichtigt werden, damit die ermittelten Beträge die ge-
kürzten Obergrenzen nicht überschreiten. Beim flächenbe-
zogenen Betrag (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) ist die Kürzung be-
reits dadurch berücksichtigt, dass nur der gekürzte Teil der
Obergrenze für die Verteilung verfügbar ist (aufgrund des
neuen § 3 Abs. 1 Nr. 1).
Durch die nunmehrige Formulierung wird geregelt, dass die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung den Wert für
das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöhen können. Dies
dient der Vereinfachung.

Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe f
§ 6 wird in Buchstabe f neu gefasst.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei Einführung der neuen
Regelung Änderungen in der Festsetzung von Referenzbe-
trägen im Rahmen des Verwaltungs- und Rechtsbehelfsver-
fahrens einen gewissen Umfang haben werden. Darüber hi-
naus sind gerade zu Beginn des neuen Systems zahlreiche
Zuweisungen von Zahlungsansprüchen aus der nationalen
Reserve zu erwarten. Es ist daher sachgerecht, den jeweili-
gen regionalen Zielwert und den Anpassungspfad der Zah-
lungsansprüche auf der Datenbasis 2006 festzulegen. Dies
wird durch Absatz 1 geregelt.
Werden bestehende Zahlungsansprüche nach Artikel 42
Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt, da die
nationale Reserve ansonsten nicht ausreicht, um Zahlungs-
ansprüche für bestimmte Fälle aus der nationalen Reserve
zu verteilen, hat das zwangsläufig Auswirkungen auf die
Anpassung der bestehenden Zahlungsansprüche. Die An-
passung der Zahlungsansprüche nach Absatz 1 ist ohne eine
Kürzung berechnet worden. Auch der jeweilige regionale
Zielwert ist nach einer Kürzung auf Grund der Vorschrift
des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
nicht mehr richtig. Durch Absatz 2 werden die erforder-
lichen Anpassungen vorgenommen.

Werden während der Anpassungszeit Zahlungsansprüche
aus der nationalen Reserve zugeteilt, müssen diese Ansprü-
che auch in den Anpassungsprozess überführt werden. Dies
wird durch Absatz 3 geregelt.
Zu Buchstabe g
Folgeänderung zu Buchstabe d.
Zu Buchstabe h
Folgeänderung zu den Buchstaben a und c.
Entspricht Bundesrat (Nr. 1).
Zu Buchstabe i
Folgeänderung zu den Buchstaben a und f.
Zu Buchstabe j
Folgeänderung zu Buchstabe d.

Zu Nummer 2 (Artikel 2, Direktzahlungen Verpflich-
tungsgesetz)

Zu Buchstabe a
Die Verpflichtung, landwirtschaftliche Flächen in einem gu-
ten ökologischen Zustand zu erhalten, sollte nicht zu unan-
gemessenen Nachteilen für einen Landwirt führen, bei dem
ein Teil seines Betriebes für eine rechtmäßige Baumaß-
nahme in Anspruch genommen wird. Für weitere Fälle ei-
nes gewichtigen Ausnahmebedarfes ist der Tatbestand der
„zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte-
resses“ einzufügen (siehe Stellungnahme Bundesrat, Nr. 12).
Zu Buchstabe b
Aufgrund der positiven Umweltwirkungen von Dauergrün-
land ist dessen Erhaltung zu fördern und insbesondere einer
möglichen massiven Umstellung auf Ackerland infolge der
Agrarreform entgegenzuwirken. Die Länder haben daher
sicherzustellen, dass Dauergrünland grundsätzlich erhalten
wird und nicht in andere Nutzungsformen überführt wird.
Die Einhaltung dieser Vorgabe wird anhand der Anträge der
Betriebsinhaber für Flächenprämien im Jahr 2003 und der
Anträge auf die einheitliche Betriebsprämie im Jahr 2005
überprüft. Der neue Textvorschlag greift die aktuelle Ent-
wicklung der Diskussion auf EU-Ebene auf. Die Anregun-
gen des Bundesrates (Nr. 13 bis 20) sind damit entbehrlich.
Eine einzelbetriebliche Verpflichtung ergibt sich nur dann,
wenn sich der Anteil des Dauergrünlandes erheblich verrin-
gert. Die hierzu notwendige Verordnungsermächtigung und
die konkreten Regelungstatbestände werden unter Buch-
stabe d Dreifachbuchstabe ccc eingeführt.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die genannten
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in diesem Fall
für Bundesbehörden nicht lediglich entsprechend, sondern
unmittelbar gelten.
Die Änderung greift Punkt 21 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.

Drucksache 15/2843 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Buchstabe d
Die Änderungen in Doppelbuchstabe aa dienen der Klarstel-
lung.
Die in den unterschiedlichen Arbeitsgruppen diskutierten
Regelungen zur Pflege und Unterhaltung der landwirt-
schaftlichen Flächen beinhalteten immer sowohl landwirt-
schafts- wie umweltfachliche Aspekte. Die Ermächtigungs-
norm nennt, anders als die vergleichbare Regelung in Num-
mer 2, ökologische Aspekte nicht mehr ausdrücklich. Aus
systematischen Gründen könnte dies so verstanden werden,
dass ökologische Anforderungen hinsichtlich der Pflege
nicht in der Verordnung nach Nummer 3 berücksichtigt
werden könnten. Da dies nicht gewollt sein kann, sollte es
im Gesetzestext ausdrücklich gemäß der Regelung in Drei-
fachbuchstabe aaa klargestellt werden.
Die Änderung greift Punkt 23 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.
Bei einer erheblichen Abnahme des Dauergrünlandes ist es
gemäß des neu gefassten § 3 notwendig, entsprechende Ge-
genmaßnahmen zu ergreifen. Die Regelungen in Dreifach-
buchstabe ccc ermöglichen es, diese Maßnahmen zu verord-
nen. Dies kann ein Grünlandumbruchverbot oder eine Be-
schränkung desselben verbunden mit einer Genehmigungs-
pflicht, die Auflage umgebrochenes Dauergrünland wieder
anzulegen oder die Auflage der Neuanlage von Dauergrün-
land auf sonstigen Flächen sein. Die Regelung in Dreifach-
buchstabe bbb ist eine hierdurch bedingte redaktionelle Fol-
geänderung.
Da von der Kommission Regelungen vorgesehen sind, nach
denen zwar grundsätzlich die Cross-Compliance-Prüfungen
von Fachüberwachungsbehörden durchzuführen sind, den
Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit eröffnet werden
soll, diese von den Prämienbehörden vornehmen zu lassen,
muss den Ländern im Gesetzestext diese Möglichkeit eben-
falls eingeräumt werden. Diese Möglichkeit wird in Dop-
pelbuchstabe bb vorgesehen.
Die Änderung greift Punkt 25 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.

Zu Nummer 3 (Artikel 3, InVeKos-Daten-Gesetz)
Zu Buchstabe a
Neben den bisher im Gesetzentwurf genannten Prämienbe-
hörden und Fachüberwachungsbehörden müssen auch die
nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung der
Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Behörden Da-
ten an die Prämienbehörden liefern, soweit diese für die
Prämienabwicklung erforderlich sind. Konkret geht es um
die Meldung der einzelbetrieblichen Milchreferenzmenge
von der Bundesfinanzverwaltung an die Prämienbehörden
zum Zwecke des automatisierten Abgleichs, da diese die
Grundlage für die Berechnung der Milchprämie bildet. Die
Änderung in Doppelbuchstabe aa schafft hierfür die Voraus-
setzung.
Die Buchführungsdaten, die von den Mitgliedstaaten im
Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL,
Abteilung Garantie, für die Kommission bereit zu halten
sind, sind nur zum Teil und nicht insgesamt für die Durch-
führung des automatisierten Abgleichs erforderlich. Da
auch sonstige betriebsbezogene Daten vom automatisierten

Abgleich erfasst werden können, stellt die Änderung in
Doppelbuchstabe bb klar, dass es nicht erforderlich ist, alle
im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Buchführungsdaten in
den Abgleich einzubeziehen.
Die Änderung greift Punkt 27 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.
Die Änderung in Doppelbuchstabe cc regelt die Zulässigkeit
des automatisierten Abrufverfahrens und dient der Klarstel-
lung, dass die genannten Vorschriften des Bundesdaten-
schutzgesetzes in diesem Fall für Bundesbehörden nicht le-
diglich entsprechend, sondern unmittelbar gelten
Die Änderung greift Punkt 28 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.
Zu Buchstabe b
Eine spezialgesetzliche Regelung zu technischen und orga-
nisatorischen Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG ist nicht
zwingend bundesrechtlich zu regeln.
Die Änderung greift Punkt 28 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 4 (Artikel 4, MOG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.
Zu Buchstabe b
Die Zustimmung des Bundesrates ist in § 9a Abs. 1 ange-
zeigt, da mit einer Regelung im Bereich des Verfahrens bei
anderweitigen Verpflichtungen solche Verfahren gemeint
sind, die sich aus dem Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 ergeben. Die Durchführung dieser Verfahren
ist aber Ländersache. Im Übrigen würde sonst auch diese
Verordnungsermächtigung im Widerspruch zu Artikel 2 § 5
stehen. Ohne Zustimmung des Bundesrates wäre der Bund
nur befugt, eine Verordnungsermächtigung zu erlassen, die
sich auf das Verfahren der Abwicklung nach Mitteilung des
Ergebnisses des Verfahrens der anderweitigen Verpflichtung
bezieht.
Die Änderung greift Punkt 33 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bedürfen der Zustim-
mung des Bundesrates, da auch in diesen Fällen die Durch-
führung der Bestimmungen den Ländern obliegt.
Die Änderung greift Punkt 34 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.
Zu Buchstabe c
Die Übertragung der Regelung des § 11 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation auf die
Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen gemäß § 9a
MOG ist in diesem speziellen Fall nicht angezeigt, da die
damit einhergehende Umkehr der Beweislast die Landwirte
ungleich benachteiligt und diese Vorgehensweise von der
EU-Kommission auch nicht intendiert war. Die allgemeinen

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2843

Verfahrensgrundsätze der Regelung der Beweislast genügen
vollauf, erlauben eine sachgerechte Entscheidung und ver-
meiden eine von den Betroffenen nur schwer zu akzeptie-
rende Ausnahmeregelung.
Die Änderung greift Punkt 35 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.
Zu Buchstabe d
Die Rechtspflicht der Erhaltung von Flächen in einem guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand ist nicht mit
Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts durchzusetzen.
Vorschriften zur Durchsetzung solcher Handlungspflichten
bedürfen keiner Bußgeldbewehrung, da das Gebot der Er-
haltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen

und ökologischen Zustand bereits durch Sanktionierungs-
maßnahmen ausreichend abgedeckt werden kann.
Die Änderung greift Punkt 36 der Stellungnahme des Bun-
desrates auf.

Zu Nummer 5
Mit den Änderungen in Buchstabe a wird die Neufassung
der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung durch die Ver-
ordnung vom 10. März 2004 nachvollzogen.
Die Änderungen in Buchstabe b ergeben sich aus der Ände-
rung der Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse durch Verordnung vom 10. März 2004.

Berlin, den 31. März 2004
Waltraud Wolff (Wolmirstedt)
Berichterstatterin

Peter H. Carstensen (Nordstrand)
Berichterstatter

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

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