BT-Drucksache 15/2832

zu dem Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz - EJG) -15/1719, 15/2484, 15/2717-

Vom 31. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2832
15. Wahlperiode 31. 03. 2004

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates
vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung
der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz – EJG)
– Drucksachen 15/1719, 15/2484, 15/2717 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Erwin Huber

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 92. Sitzung am 13. Februar 2004
beschlossene Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates
vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der
Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz – EJG) wird nach
Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungs-
ausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen
gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 31. März 2004

Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster
Vorsitzender

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

Erwin Huber
Berichterstatter

Drucksache 15/2832 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses (2002/187/JI) des Rates
vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung
der Bekämpfung der schweren Kriminalität (Eurojust-Gesetz – EJG)

1. Zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 – neu –, Satz 2 EJG
In § 1 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und

folgender Halbsatz angefügt:
„die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltun-
gen.“

b) In Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesbediensteter“ das Wort „soll“ ein-
gefügt.

2. Zu § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 EJG
In § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Bun-
desministerium der Justiz“ die Wörter „im Benehmen mit den Landesjustiz-
verwaltungen“ eingefügt.

3. Zu § 3 Satz 4 EJG
In § 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „unterrichtet es“ die Wörter „gleich-
zeitig die zuständige Staatsanwaltschaft, soweit diese bekannt ist, und“ ein-
gefügt.

4. Zu § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 6 Satz 2 EJG
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. die Weitergabe der Informationen die Gefahr eines schweren Nach-
teils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.“

b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wör-
ter „und der für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständigen Stelle“ ein-
gefügt.

5. Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 – neu – EJG
In § 5 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt
es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im
vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
rens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit
der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1.“

6. Zu § 6 Satz 2 – neu – EJG
Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwalt-
schaft.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2832

7. Zu § 12 Abs. 3 EJG
In § 12 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Das nationale Mitglied holt vor der Übermittlung die Zustimmung

der öffentlichen Stelle ein, die die Daten dem nationalen Mitglied über-
mittelt hat. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten entspre-
chend.“

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.