BT-Drucksache 15/2739

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2542- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Vom 23. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2739
15. Wahlperiode 23. 03. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2542 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl
der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

A. Problem
Die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Drittelbeteiligung der Arbeitneh-
mer im Aufsichtsrat sollen anwenderfreundlich gestaltet werden, ohne den
bisherigen Geltungsbereich und den Inhalt des Gesetzes zu verändern.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänder-
ten Fassung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Neuregelungen entstehen für die öffentlichen Haushalte keine Kos-
ten.
2. Vollzugsaufwand
Die Neuregelungen führen zu keinem Vollzugsaufwand der öffentlichen Haus-
halte.

E. Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft und das Preisniveau
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, bestehen nicht.

Drucksache 15/2739 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2542 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 2Abs. 1wird dieAngabe „(§ 18Abs. 1 Satz 1 und 2 desAktiengesetzes)“

durch die Angabe „(§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes)“ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14
Verweisungen

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
Artikel 6 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Ar-
beitnehmervertreter in den Aufsichtsrat aufgehoben werden, treten an ihre
Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.“

Berlin, den 10. März 2004

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Anette Kramme
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2739

Bericht der Abgeordneten Anette Kramme

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
15/2542 ist in der 94. Sitzung des Deutschen Bundestages am
4.März 2004 an den Ausschuss fürWirtschaft und Arbeit zur
federführenden Beratung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt des Antrages
Durch den Gesetzentwurf sollen die Bestimmungen über die
Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach
dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 (BetrVG 1952) und die
Regelungen über die Montan-Mitbestimmung im herrschen-
den Unternehmen im Mitbestimmungsergänzungsgesetz
(MitbestErgG) so modifiziert werden, dass die Verfahren für
die Wahl der Arbeitnehmervertreter in die entsprechenden
Aufsichtsräte vereinfacht und gestrafft werden.
Da die heute verbliebenen Regelungen des BetrVG 1952 zur
Unternehmensmitbestimmung aufgrund mehrerer gesetz-
licher Änderungen nicht mehr aktuell und darüberhinaus
unübersichtlich geworden sind, wird das BetrVG 1952 durch
dasDrittelbeteiligungsgesetz abgelöst. ImWesentlichen han-
delt es sich hierbei um eine redaktionelle Neufassung und die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für ein moderneres
Wahlverfahren.
Daneben tritt eine neue Wahlordnung, die der Schließung
von Regelungslücken, der Vereinheitlichung von Fristen und
der Vereinfachung dient, in Kraft.
Die Änderungen imMitbestErgG stellen den Montan-Bezug
bei der Arbeitnehmerzahl her.
Die aufgrund der Ablösung des BetrVG 1952 notwendigen
Folgeänderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), des
BetrVG, des Aktiengesetzes (AktG) und des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes (VAG) beziehen sich lediglich auf die
Anpassung der Gesetzesbezeichnungen und enthalten keine
inhaltlichen Änderungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksache 15/2542 ver-
wiesen.
III. Beratung und Abstimmungsergebnis

im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den Gesetz-
entwurf in seiner 52. Sitzung am 10.März 2004 abschließend
beraten.
Der von den Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 15(9)1057 einge-
brachte Änderungsantrag wurde einstimmig angenommen.
Der Ausschuss beschloss einstimmig, dem Deutschen Bun-
destag die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des
angenommenen Änderungsantrags zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatung nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hinsicht-
lich der vomAusschuss fürWirtschaft und Arbeit geänderten
oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu bemer-
ken:
Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 1)
Der Konzernbegriff soll in den Mitbestimmungsgesetzen
einheitlich geregelt werden. Deshalb soll die Vermutungs-
regelung des § 18 Abs.1 Satz 3 Aktiengesetz auch für das
Drittelbeteiligungsgesetz gelten. Mit der Verweisung auf den
gesamten Absatz 1 des § 18 Aktiengesetz wird eine Anglei-
chung an § 5 Mitbestimmungsgesetz und § 54 Betriebsver-
fassungsgesetz vollzogen.
Zu Artikel 1 (§ 14)
Eine Aufhebung von Vorschriften erfolgt nicht durch das
Drittelbeteiligungsgesetz selbst, sondern durch Artikel 6
Abs. 2 des Artikelgesetzes. Deshalb ist diese Vorschrift in
§ 14 aufzuführen.

Berlin, den 10. März 2004

Anette Kramme
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.