BT-Drucksache 15/2682

zu der Verordnung der Bundesregierung -15/2407, 15/2442 Nr. 2.4- Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten 23. BImSchV)

Vom 10. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2682
15. Wahlperiode 10. 03. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(15. Ausschuss)

zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2407, 15/2442 Nr. 2.4 –

Verordnung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften,
zur Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte
für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV) und
zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung
von Konzentrationswerten – 23. BImSchV)

A. Problem
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 56. Sitzung am 3. Juli 2003 der Ver-
ordnung der Bundesregierung zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur
Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für
Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV) und zur Aufhebung der Dreiundzwan-
zigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten – 23. BImSchV) –
Drucksachen 15/1178, 15/1272 Nr. 2.2, 15/1351 – zugestimmt.
Der Bundesrat hat dieser Verordnung in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober
2003 mit Änderungsmaßgaben zugestimmt. Die Bundesregierung hat beschlos-
sen, die Änderungsmaßgaben des Bundesrates in 11 von 13 Fällen zu über-
nehmen.
Die entsprechend neugefasste Verordnung der Bundesregierung bedarf nach
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) der Zustimmung des
Deutschen Bundestages.

B. Lösung
Annahme der Verordnung in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung, in der
Artikel 1 § 1 der Verordnung um eine Begriffsbestimmung erweitert wurde.
Annahme mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU

Drucksache 15/2682 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2682

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
die Verordnung der Bundesregierung – Drucksache 15/2407 – mit folgender
Maßgabe, im Übrigen unverändert, anzunehmen:
Nach Artikel 1 § 1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:
‚(12) „geplante Maßnahmen des Programms nach § 8“ eine Zusammenstellung
der von der Bundesregierung beabsichtigten Rechts- oder Verwaltungsvor-
schriften des Bundes sowie anderer in der Zuständigkeit der Bundesregierung
liegender Maßnahmen, mit deren Hilfe die Immissionswerte und Emissions-
höchstmengen eingehalten werden sollen.‘

Berlin, den 10. März 2004

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Vorsitzender

Astrid Klug
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/2682 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Astrid Klug, Marie-Luise Dött, Winfried Hermann und
Birgit Homburger

I.
Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache
15/2407 wurde mit Überweisungsdrucksache 15/2442
Nr. 2.4 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, den
Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft, den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung und den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen überwiesen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
Sitzung am 11. Februar 2004 einstimmig empfohlen, die
Verordnung der Bundesregierung anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner Sitzung am 10. März 2004
mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfoh-
len, die Verordnung der Bundesregierung in der Fassung des
vorliegenden Änderungsantrags (Anlage) anzunehmen.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
in seiner Sitzung am 10. März 2004 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP empfohlen, den Änderungsan-
trag (Anlage) anzunehmen. Er hat mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU empfoh-
len, die Verordnung in der Fassung des vorliegenden Ände-
rungsantrags (Anlage) anzunehmen.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2004 einstimmig emp-
fohlen, die Verordnung der Bundesregierung anzunehmen.

II.
Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickoxide, Ammo-
niak und flüchtige organische Verbindungen gefährden die
menschliche Gesundheit und schädigen die Umwelt, indem
sie zur Bildung des gesundheitsschädlichen bodennahen
Ozons (Sommersmog) und/oder einer Versauerung und
Überdüngung der Böden und Gewässer beitragen. Diese
Gefahren zu verringern ist Ziel der Richtlinie 2002/3/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft (ABl. EG
Nr. L 67 S. 14) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001
über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luft-
schadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22). Beide Richtlinien
sollen durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung in in-
nerstaatliches Recht umgesetzt werden (33. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes –
33. BImSchV).
Ferner beabsichtigt die Bundesregierung, mit der vorliegen-
den Verordnung die 22. Verordnung zur Durchführung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. September 2002
(22. BImSchV) (BGBl. I S. 3626) zu novellieren und die
23. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vom 16. Dezember 1996 (23. BImSchV)
(BGBl. I S. 1962) außer Kraft zu setzen (Artikel 2 und 3 der
Verordnung). Durch die Novellierung der 22. BImSchV
sollen im Wesentlichen inhaltliche und begriffliche Klar-
stellungen vorgenommen werden. Die Aufhebung der 23.
BImSchV wird damit begründet, dass ihre Regelungen in
die 22. BImSchV vom 11. September 2002 eingeflossen
sind.

III.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 56. Sitzung am 3. Juli
2003 der Verordnung der Bundesregierung zur Umsetzung
EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der Zwei-
undzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissions-
werte für Schadstoffe in der Luft – 22. BImSchV) und zur
Aufhebung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
nung über die Festlegung von Konzentrationswerten –
23. BImSchV) – Drucksachen 15/1178, 15/1272 Nr. 2.2,
15/1351 – zugestimmt.
Der Bundesrat hat dieser Verordnung in seiner 792. Sitzung
am 17. Oktober 2003 mit Änderungsmaßgaben zugestimmt
(s. Anlage 2 der Drucksache 15/2407). Die Bundesregie-
rung hat beschlossen, die Änderungsmaßgaben des Bundes-
rates in 11 von 13 Fällen zu übernehmen (s. Anlage 3 der
Drucksache 15/2407).
Die entsprechend neugefasste Verordnung der Bundes-
regierung bedarf nach § 48b des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (BImSchG) der Zustimmung des Deutschen Bun-
destages.

IV.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Verordnung der Bundesregierung –Druck-
sache 15/2407 – in seiner Sitzung am 10. März 2004 beraten.
In die Beratung wurde von den Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Änderungsantrag zur Ver-
ordnung eingebracht (Ausschuss-Drucksache 15(15)247).
Der Änderungsantrag mit Begründung ist dem Bericht als
Anlage angefügt.
Von Seiten der Fraktion der SPD wurde darauf hingewiesen,
dass in der vorliegenden Fassung der Verordnung die vom
Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen fast vollständig
übernommen worden seien. Die Mehrzahl der Änderungen
diene der Klarstellung und der Verwaltungsvereinfachung.
Der Änderung des Artikel 1 § 8 Abs. 1 der Verordnung in
dem vom Bundesrat gewünschten Sinne (siehe Nummer 10
des Beschlusses des Bundesrates in Anlage 2 der Druck-
sache 15/2407) habe man jedoch nicht zustimmen können.
Doch habe man sich mit dem vorgelegten Änderungsantrag

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2682

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
einen Kompromiss geeinigt, der die Bedenken der Länder,
an dem Verfahren der Aufstellung von Maßnahmen-Pro-
grammen nicht genügend beteiligt zu sein, habe ausräumen
können. Die verfassungsmäßigen Rechte der Länder wür-
den so eingehalten. Deshalb sei sowohl dem Änderungs-
antrag als auch der Verordung selbst zuzustimmen.
Von Seiten der Fraktion der CDU/CSU wurde daran erin-
nert, dass der ursprüngliche Verordnungsentwurf ausführ-
lich im Ausschuss erörtert worden sei. Seinerzeit habe man
in mehreren Anmerkungen darauf hingewiesen, wo noch
Klärungsbedarf, insbesondere hinsichtlich der Einbezie-
hung der Bundesländer in die Prüf- und Messverpflichtun-
gen, bestehe. Die jetzt vorliegende Fassung der Verordnung
habe die Änderungsmaßgaben des Bundesrates in großen
Teilen übernommen. Nicht übernommen worden sei die
Forderung der Länder nach Zustimmungspflichtigkeit.
Nach § 8 der Verordnung erstelle die Bundesregierung ein
Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration. Der
Bundesrat verlange die Zustimmungsbedürftigkeit für den
Fall, dass die Länder durch ein solches Programm gebunden
werden sollten. Der Bundesrat vertrete die Auffassung, dass
dadurch die verfassungsmäßigen Rechte der Länder gesi-
chert seien.
Was den Änderungsantrag der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anbelange, so sei dieser
schon aus gesetzessystematischen Gründen abzulehnen, da
in den Begriffsbestimmungen des Artikels 1 § 1 der Verord-
nung nur solche unbestimmten Rechtsbegriffe erläutert wer-
den sollten, die so auch im Gesetzestext enthalten seien. Im
gesamten Text der 22. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes finde sich der Begriff
„Programm nach § 8“ jedoch nicht. Außerdem sei die Be-
gründung des Änderungsantrags für die Länder nicht über-
zeugend, da es nicht zutreffe, dass die länderübergreifenden
Zielstellungen nur in den Zuständigkeitsbereich der Bun-
desregierung fielen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip seien
Maßnahmen zwischen Bund und Ländern im Einvernehmen
abzustimmen. Aus diesen Gründen könne auch der Verord-
nung selbst nicht zugestimmt werden. Daher werde man
sich bei der Abstimmung über die Verordnung der Stimme
enthalten.

Von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wurde hinsichtlich des umstrittenen Änderungsvorschlags
des Bundesrates zu Artikel 1 § 8 der Verordnung unterstrichen,
dass neue Kompetenzen der Länder geschaffen würden,
wenn eine zwingende Befragung der Länder vorgeschrieben
würde. Dies sei in jedem Fall zurückzuweisen gewesen. Es
sei ausreichend, dass der Bund aufliste, was das Programm
enthalten könne und die Länder dazu zu befragen seien.
Man werde sowohl dem Änderungsantrag als auch der Ver-
ordnung zustimmen.
Von Seiten der Fraktion der FDP wurde festgestellt, dass
in der ersten Beratung der Verordnung diese aufgrund der
1 :1-Umsetzung europäischer Vorgaben einstimmig ver-
abschiedet worden sei. Nachdem nun auch noch weitgehend
die Änderungsanträge des Bundesrates übernommen seien,
sei eine große Übereinstimmung zu erkennen. Bei den Än-
derungsvorschlägen 10 und 11 des Bundesrates sei plausibel
erklärt worden, warum sie nicht in die Verordnung eingear-
beitet wurden. Mit den bereits in die Verordnung über-
nommenen Änderungen sei der Verordnung zuzustimmen.
Inhaltlich sei man auch mit dem Änderungsantrag der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der auf
Wünschen aus dem Bundesrat beruhe, einverstanden. Aller-
dings sei die Formulierung des Änderungsantrages miss-
glückt. Aus diesem Grunde werde man sich bei der Abstim-
mung über den Änderungsantrag in der vorliegenden Fas-
sung der Stimme enthalten.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP, dem Änderungsantrag der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 15(15)247 (Anlage) zuzustimmen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der CDU/CSU, dem Deutschen
Bundestag zu empfehlen, die Verordnung der Bundesregie-
rung – Drucksache 15/2407 – mit der in der Beschlussemp-
fehlung wiedergegebenen Maßgabe, im Übrigen unverän-
dert, anzunehmen.

Berlin, den 10. März 2004
Astrid Klug
Berichterstatterin

Marie-Luise Dött
Berichterstatterin

Winfried Hermann
Berichterstatter

Birgit Homburger
Berichterstatterin

Drucksache 15/2682 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag
der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zur Verordnung der Bundesregierung
Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung EG – rechtlicher Vorschriften, zur
Novellierung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schad-
stoffe in der Luft – 22. BImSchV) und zur Aufhebung der Dreiundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
nung über die Festlegung von Konzentrationswerten – 23. BImSchV)
DBT Drs. 15/2407 vom 28. Januar 2004
Der Ausschuss wolle beschließen:
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem
Deutschen Bundestag, folgendem Änderungsantrag zuzustimmen:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
In Artikel 1 ist am Ende des § 1 folgender neuer Punkt 12 einzufügen:
„(12) „Geplante Maßnahmen des Programms nach § 8“ eine Zusammenstel-
lung der von der Bundesregierung beabsichtigten Rechts- oder Verwaltungs-
vorschriften des Bundes sowie anderer in der Zuständigkeit der Bundesregie-
rung liegender Maßnahmen, mit deren Hilfe die Immissionswerte und Emissi-
onshöchstmengen eingehalten werden sollen.“
Begründung:
Das Aufstellen des Programms nach § 8 ist wegen seiner länderübergreifenden
Zielstellung Regierungstätigkeit, die in die Zuständigkeit der Bundesregierung
fällt.
In der Begründung zur Verordnung wird dies zum Ausdruck gebracht und fest-
gestellt, dass das Programm selbst die in ihm enthaltenen Maßnahmen nicht in
Kraft setzt und es dazu erst entsprechender gesonderter rechtlicher Regelungen
bedarf. Diese eindeutige Feststellung, die auch die verfassungsmäßigen Rechte
der Bundesländer zum Ausdruck bringt, spiegelt sich nicht ausreichend im Ver-
ordnungstext wider. Mit der Änderung wird der Notwendigkeit einer klaren
Abgrenzung der Bund- und Länderkompetenzen entsprochen.

Berlin, den ••••••••••

Franz Müntefering und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und Fraktion

Deutscher Bundestag
Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

15. Wahlperiode
10. März 2004

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

15. Wahlperiode
Ausschussdrucksache 15(15)247**

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