BT-Drucksache 15/2679

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2316, 15/2345- Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Krogmann, Dagmar Wöhrl, Karl-Josef Laumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/2329- Mehr Wettbewerb, Wachstum und Innovation in der Telekommunikation schaffen

Vom 10. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2679
15. Wahlperiode 10. 03. 2004

Bericht*)
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2316 und 15/2345 –

Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Martina Krogmann, Dagmar Wöhrl,
Karl-Josef Laumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/2329 –

Mehr Wettbewerb, Wachstum und Innovation in der Telekommunikation
schaffen

Bericht der Abgeordneten Hubertus Heil, Dr. Martina Krogmann,
Michaele Hustedt und Rainer Funke

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisungen,VotendermitberatendenAusschüsse,

abgelehnte Änderungsanträge, Abstimmungsergeb-
nisse im federführenden Ausschuss und Petitionen

1. Überweisungen
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen
15/2316 und 15/2345 ist in der 86. Sitzung des Deutschen
Bundestages am 15. Januar 2004 an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit zur federführenden Beratung und an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Aus-
schuss für Tourismus, den Ausschuss für die Angelegenhei-
ten der Europäischen Union und den Ausschuss für Kultur
undMedien zur Mitberatung überwiesen worden.

Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
15/2329 ist in der 86. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 15. Januar 2004 an den Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Finanzausschuss, den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union und den
Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung über-
wiesen worden.
2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
a) Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/2316 und 15/2345
Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,

*) Die Beschlussempfehlung wurde als Drucksache 15/2674 gesondert verteilt.

Drucksache 15/2679 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union und der Ausschuss für Kultur und Medien haben
den Gesetzentwurf in ihren jeweiligen Sitzungen am
10. März 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Ge-
setzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge der Koali-
tionsfraktionen anzunehmen.
DerAusschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner Sitzung am 3. März 2004 beraten und mit den Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Der Ausschuss für Tourismus hat darüber hinaus in seiner
34. Sitzung am 11. Februar 2004 mit den Stimmen der Frak-
tionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU auf Antrag der
Koalitionsfraktionen folgenden Beschluss gefasst:
„Der Ausschuss für Tourismus fordert den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit auf, in seiner Beschlussempfehlung
zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes eine Regelung
aufzunehmen, die die Erbringung eines Mehrwertdienstes
per Rückruf als R-Gespräch untersagt.“
Begründung
Es häufen sich Fälle, in denenGäste einesHotels einenMehr-
wertdienst in Verbindung mit einem R-Gespräch nutzen. Der
Gast bestellt beim Mehrwertdiensteanbieter einen Rückruf
über einen R-Anbieter. Der so im Hotel zurückgerufene er-
klärt gegenüber dem R-Gespräch-Anbieter die Kostenüber-
nahme. ImGegensatz zu regulärenGesprächen registriert der
Zähler des Anschlussinhabers keine Kosten, denn bei R-Ge-
sprächen erfolgt die Kostenzuordnung erst mit der monat-
lichen Abschlussrechnung. Der Hotelinhaber sieht also erst
Wochen später, dass ein Mehrwertdienst von einem Gast in
Anspruch genommen wurde. Eine falsche Anschrift oder das
Leugnen können dazu führen, dass die Rechnung nicht be-
glichen wird. Es handelt sich meist um Kosten von 120 Euro
pro Verbindung und Stunde.
Neben der betrügerischen Absicht ist kein anderes Motiv er-
kennbar, warum ein Anrufer, der regelmäßig die Kosten des
Gespräches trägt, durch einen provozierten Rückruf mit
R-Gesprächs-Funktion die Kosten wiederum auf sich lenken
sollte.
Da kein anderes Motiv als Betrug für diese Kombination von
Diensten erkennbar ist, ist es Aufgabe des Gesetzgebers,
diese Art des Missbrauchs zu unterbinden. Ein Verbot der
Kombination einesMehrwertdienstes mit einem R-Gespräch
kann die Hoteleigner wirksam vor diesem Betrug schützen.
Wenn trotz Verbot ein Mehrwertdienst als R-Gespräch ange-
boten wird, dann entfällt für den Anschlussinhaber die Zah-
lungspflicht.“
b) Antrag auf Drucksache 15/2329
Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, der Ausschuss
fürKultur undMedien und derHaushaltsausschuss haben
den Antrag in ihren jeweiligen Sitzungen am 10. März 2004
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP empfohlen, den Antrag abzu-
lehnen.
Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am
10. März 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP empfohlen, den Antrag abzulehnen.
Der Auschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat denAntrag in seiner Sitzung am 10.März 2004 be-
raten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der CDU/CSU empfohlen, den Antrag abzulehnen.
DerRechtsausschuss hat kein Votum abgegeben.
c) Interfraktioneller Entschließungsantrag auf Ausschuss-

drucksache 15(9)1060
Den interfraktionellen Entschließungsantrag haben der
Innenausschuss, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und
der Ausschuss für Kultur und Medien in ihren jeweiligen
Sitzungen am 10. März 2004 einstimmig angenommen.
3. Abgelehnte Änderungsanträge
Folgende von der Fraktion der FDP eingebrachteÄnderungs-
anträge auf Ausschussdrucksache 15(9)1059 fanden im Aus-
schuss keineMehrheit:
Der Bundestag wolle beschließen:
Im Teil 5, Abschnitt 2 den § 64 (1) wie folgt zu fassen:
Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numme-
rierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung
und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den
Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommu-
nikationsnetzen und virtuellen Netzen sowie Anbietern von
Telekommunikationsdiensten zu genügen und hierbei objek-
tive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für
die Zuteilung festzulegen. Ausgenommen ist die Verwaltung
desDeutschland zugeordneten länderspezifischenDomänen-
namens oberster und nachgeordneter Stufen (.de-Domain-
Namen). Die Regulierungsbehörde teilt ferner Nummern an
Betreiber von Telekommunikationsnetzen und virtuellen
Netzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und End-
nutzer zu.
Begründung
MVNOs (Mobile Virtual Network Operators) mieten Mobil-
funkfrequenzen von Netzbetreibern, um den Kunden ein Voll-
sortiment anzubieten. Sie treten folglich gegenüber demKun-
den wie ein eigener Netzbetreiber auf. Virtuelle Netze sind
geeignet, den Wettbewerb zu beleben. Das zeigen auch an-
dere europäische Länder. Da die RegTP sich aufgrund der
gesetzlichen Vorgaben bisher geweigert hat, MVNOs eigene
Nummernblöcke zur Verfügung zu stellen, sind freie Verträge
nicht zu Stande gekommen. Deshalb sollten in § 64 TKG-E
die virtuellen Netze bei der Nummernvergabe benannt wer-
den. Dann kann sich die RegTP nicht mehr darauf berufen,
dass die Bedienung der virtuellen Netze mit eigenen Rufnum-
mern gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2679

Im Teil 8, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 den §135a (Ände-
rung Rechtsweg) neu einzufügen.
§ 135 a – Rechtsmittel gegen Beschlusskammerentscheidun-
gen
(1) Abweichend von § 135 ist gegen die Entscheidungen der

Beschlusskammern die Beschwerde zulässig. Sie kann
auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt wer-
den.

(2) Die Beschwerde steht den an dem Verfahren Beteiligten
zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer
beantragten Verfügung der Regulierungsbehörde zuläs-
sig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu
haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn
die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfü-
gung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer
Ablehnung gleichzuachten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für
den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlan-
desgericht. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend.

(5) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an dem
Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für diese finden
die §§ 74 bis 76 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen entsprechende Anwendung.

Begründung
Für Klagen gegen die Entscheidungen der Beschlusskam-
mern ist der Zivilrechtsweg vorzusehen. Der neue § 135a
entspricht der Regelung des § 63 im Gesetz gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen (GWB).
Der Rechtswegewechsel von den Verwaltungsgerichten zu
den Kartellgerichten stellt die notwendige Kohärenz zwi-
schen allgemeinem Wettbewerbsrecht und der sektorspezifi-
schen Regulierung her. Er entspricht der Zielvorgabe des
TKG, nämlich denwettbewerblichen Ausnahmebereich lang-
fristig in das allgemeine Wettbewerbsrecht zu überführen.
Verwaltungsgerichte verfolgen in erster Linie den Schutz pri-
vater Rechtspersonen vor den Eingriffen des Staates. Dage-
gen sind die Kartellgerichte der passgenauere Weg, um die
Regulierungsbehörde bei der Schaffung und Bewahrung von
Wettbewerb rechtlich zu begleiten. Der Zivilgerichtsweg er-
öffnet zudem eine automatische Instanzenverkürzung und er-
möglicht trotzdem höchstrichterliche Rechtsprechung.
Im Teil 1, Abschnitt 3 den § 29, Absatz 4 wie folgt zu fassen:
Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des einge-
setzten Kapitals berücksichtigt die Regulierungsbehörde im
Rahmen ihres Ermessensspielraumes und unter Beachtung
der Regulierungsziele insbesondere
1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
2. die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen

Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Un-
ternehmens auf diesen Märkten,

3. die langfristigen Erfordernisse hinsichtlich der Rendite
für das eingesetzte Eigenkapital, wobei auch die leis-

tungsspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals
zu würdigen sind und

4. die Anwendung anerkannter Verfahren der kapitalmarkt-
orientierten Zinsermittlung.

Begründung
Es ist davon auszugehen, dass die leistungs- bzw. anlagespe-
zifischen Risiken und somit die angemessenen Risikoprämien
im regulierten Bereich deutlich kleiner ausfallen als im Ge-
samtunternehmen, so dass die Berücksichtigung einer Kapi-
talmarktbewertung des Gesamtunternehmens zu tendenziell
überhöhten Kapitalkostensätzen führt. Folglich ist die Ren-
dite für das eingesetzte Eigenkapital grundsätzlich leistungs-
spezifisch zu ermitteln.
Anderenfalls wäre zu befürchten, dass dieWettbewerber über
die Zugangsentgelte ineffiziente Strukturen des regulierten
Unternehmens finanzieren und die Allokationseffizienz im Te-
lekommunikationsbereich gefährdet wird.
Ferner ist ein Bezug auf die „durchschnittliche kapital-
marktübliche Verzinsung vergleichbarer Anbieter in den an-
deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, also quasi
ein Benchmark nach internationalem Maßstab, bereits im
Ansatz wenig geeignet zu effizienten Ergebnissen zu führen,
da hierbei nur auf den Durchschnitt internationaler Verfah-
rensergebnisse Bezug genommen wird, ohne das jeweilige
Bewertungsverfahren selbst zu betrachten. Aufgrund der
durchaus unterschiedlichen Kapitalstrukturen der regulier-
ten Unternehmen, unterschiedlicher Regulierungssysteme
sowie ansonsten nicht immer vergleichbarer ökonomischer
Rahmenbedingungen, kann die Anwendung gleicher Bewer-
tungsverfahren auf unterschiedlichen Märkten deutlich von-
einander abweichende Ergebnisse hinsichtlich der angemes-
senen Kapitalverzinsung hervorbringen.
Dementsprechend sind originäre Bewertungsverfahren nach
vorrangig kapitalmarktorientierten Maßstäben mit Bezug
auf die heimischen Telekommunikationsmärkte einem inter-
nationalen Benchmark vorzuziehen.
Den Teil 8, Abschnitt 1, § 115 wie folgt zu fassen:
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der
Regulierungsbehörde allgemeine Weisungen für den Erlass
oder die Unterlassung von Verfügungen nach dem Gesetz er-
teilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
Begründung
Mit dem Verzicht auf die Festschreibung von Einzelweisun-
gen wird die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde ge-
stärkt. Insofern wird auch Artikel 3 der EU-Rahmenricht-
linie, nach der „die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der
nationalen Regulierungsbehörden“ zu gewährleisten haben,
besser umgesetzt. Die Festschreibung von Einzelweisungen
ist zudem ein Bruch mit wettbewerbsrechtlichen Traditionen
und kann dazu führen, dass die Regulierungsbehörde fiskali-
sche Interessen des Bundes in ihren Entscheidungen zu be-
rücksichtigen hat. Dem wirkt die obige Formulierung, die
der bewährtenRegelung desGWBangeglichen ist, entgegen.
4. Beratungen im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat nach Über-
weisung der Vorlagen im Plenum in seiner 47. Sitzung am

Drucksache 15/2679 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

15. Januar 2004 beschlossen, eine Öffentliche Anhörung
durchzuführen.
In seiner 48. Sitzung am 28. Januar 2004 hat der Ausschuss
die Beratung der Vorlagen aufgenommen und in seiner
49. Sitzung am 9. Februar 2004 eine Öffentliche Anhörung
durchgeführt. Der Ausschuss hat seine Beratungen in seiner
52. Sitzung am 10.März 2004 fortgesetzt und abgeschlossen.
Zur abschließenden Beratung brachten die Koalitionsfraktio-
nen und die Fraktion der FDP Änderungsanträge ein. Ferner
brachten alle im Ausschuss vertretenen Fraktionen einen ge-
meinsamen Entschließungsantrag ein.
Im Ergebnis der Beratungen wurden die von den Koalitions-
fraktionen eingebrachten Änderungsanträge mit den Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
angenommen.
Ferner wurden die von der Fraktion der FDP eingebrachten
Änderungsanträge mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Der Ausschluss beschloss mit der Mehrheit der Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, dem
Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung in der Fassung der angenommenen Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen zu empfehlen.
Der Ausschuss beschloss ferner mit der Mehrheit der Stim-
men der Fraktionen SPD BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimment-
haltung der Fraktion der FDP, dem Deutschen Bundestag die
Ablehnung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU zu emp-
fehlen.
Der Ausschuss beschloss weiterhin einstimmig, dem Deut-
schen Bundestag die Annahme der in der Beschlussempfeh-
lung genannten Entschließung aller Fraktionen zu empfeh-
len.
5. Petitionen
DemAusschuss lag eine Petition vor, zu der der Petitionsaus-
schuss eine Stellungnahme nach § 109 GO BT angefordert
hatte. Der Petent fordert die uneingeschränkte Verpflichtung
der Deutsche Telekom AG, ihre Leistungen Endkunden un-
gebündelt anzubieten. Durch die Annahme des Gesetzent-
wurfs der Bundesregierung wird dem Anliegen des Petenten
nicht entsprochen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Gesetzentwurf auf Drucksachen 15/2316 und 15/2345
Im April bzw. Juli 2002 sind fünf neue europäische Richt-
linien in Kraft getreten, die in nationales Recht umzusetzen
sind. Die Umsetzung erfordert eine Neufassung und damit
eine weitreichende Überarbeitung des Telekommunikations-
gesetzes. Spielräume, die das neue europäische Recht den
Regulierungsbehörden hinsichtlich der Anwendung der Re-
gulierungsinstrumente einräumt, sollen durch das Gesetz zu-
gunsten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post weitgehend präzisiert werden, um Rechts- bzw. In-
vestitionssicherheit zu gewährleisten. Zugleich sollen durch

das Gesetz alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, unnö-
tige Regulierung zu vermeiden. Dies entspricht dem Ansatz
des neuen europäischen Rechts einer technologieneutralen
Regulierung aller elektronischen Kommunikationsdienste
und -netze (Festnetz, Mobilfunk, Kabel etc.) sowie Zugangs-
berechtigungssysteme. Zentrales Anliegen bleibt die Schaf-
fung von Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation.
Mit den neuen Vorschriften wird daher der Weg zur Entlas-
sung aus dem sektorspezifischen Recht und die Anwendung
des allgemeinen Wettbewerbsrechts für bereits existierende
wettbewerbliche Märkte geebnet. Es werden allerdings auch
die bisherigen Erfahrungen im Bereich der Telekommunika-
tionsregulierung berücksichtigt und Anpassungen vorge-
nommen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich effizienterer
Verwaltungsverfahren und kürzerer Gerichtsverfahren, um
die für die amMarkt Agierenden erforderliche Rechtssicher-
heit so bald wie möglich zu gewährleisten.

Antrag auf Drucksache 15/2329
Der Antrag der Fraktion der CDU/CSU spricht sich dafür
aus, die verbindlichen Vorgaben der EU-Richtlinien bei der
Novellierung des TKG streng zu beachten. Die Begrifflich-
keit der Marktregulierung und zur Feststellung, welche
Märkte der sektorspezifischen Regulierung zu unterwerfen
seien, müsse den Definitionen der EU entsprechen. Gesetzli-
che Vorabfestlegungen, die die notwendige Flexibilität bei
der Anwendung von Regulierungsinstrumenten seitens der
Regulierungsbehörde gesetzlich ausschließen, seien zu ver-
meiden. Die entschiedene ex-ante-Regulierung von Vorleis-
tungen sei sicherzustellen. Auch soll zwischen Infrastruktur-
und Dienstewettbewerb Chancengleichheit sichergestellt
werden. Dies könne durch die Festschreibung eines Konsis-
tenzgebots erreicht werden. Die Zulassung von Resale solle
in das Ermessen der Regulierungsbehörde gestellt werden.
Fakturierung, Inkasso und Mahnung müssten in einer Hand
sein. Im Mobilfunkbereich sollen die nationalen Besonder-
heiten beachtet werden. Eine Überregulierung soll hier und
auf neuen Märkten vermieden werden. Eine pauschale Be-
fugnis der Regulierungsbehörde zur Auferlegung von Tarif-
systemen dürfe es nicht geben. Die Möglichkeit des Bit-
stromzugangs soll bei den Zugangsverpflichtungen auf-
genommen werden. Die Rechtsschutzmöglichkeiten von
Wettbewerbern, der Verbraucherschutz und die Unabhängig-
keit der Regulierungsbehörde seien zu stärken. Effektive
Sanktionsmöglichkeiten sollen festgeschrieben werden. Die
Verwaltung der Domainadressen sei weiterhin der Selbstre-
gulierung zu überlassen. Schließlich soll der Rechtsweg von
den Verwaltungs- auf die Zivilgerichte verlagert werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Druck-
sachen verwiesen.

III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Zu der Öffentlichen Anhörung, die am 9. Februar 2004 in
der 49. Sitzung stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer
schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Aus-
schussdrucksache 15(9)949 zusammengefasst wurden. Die
darin nicht enthaltene Stellungnahme der Monopolkommis-
sion ist auf Ausschussdrucksache 15(9)976 und die Stellung-
nahme der EU-Kommission ist auf Ausschussdrucksache
15(9)1010 zu finden.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2679

Themenkatalog der Öffentlichen Anhörung:
1. Markt- und Entgeltregulierung
2. Befugnisse/Aufsicht/Struktur der Regulierungsbehörde
3. Kundenschutz
4. Datenschutz und Sicherheit
5. Universaldienst/Inkasso/Sonstiges
Folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige
haben an der Anhörung teilgenommen:
1. Verbände und Institutionen

– Regulierungsbehörde Telekommunikation und Post
– Monopolkommission
– EU-Kommission
– Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommu-

nikation und neue Medien e.V. (BITKOM)
– Verband der Anbieter von Telekommunikations- und

Mehrwertdiensterufnummern e.V. (VATM)
– Bundesverband der regionalen und lokalen Telekom-

munikationsgesellschaften e.V. (breko)
– ARCOR AG & Co. KG
– Bundesbeauftragter für den Datenschutz
– Verbraucherzentrale Bundesverband
– Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
– O2 (Germany) GmbH & Co. KG
– Deutscher Gehörlosenbund
– Deutsche Telekom AG
– Talkline ID
– Vodafone D2
– e plus
– EWE TEL
– debitel
– Tele2 Telecommunications Services
– AOL Deutschland
– Initiative europäischer Netzbetreiber

2. Einzelsachverständige
– Herr Prof. Dr. iur. Dr. Rer. Pol. LL.M. (Harvard)

Christian Kirchner (Humboldt-Universität Berlin)
– Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Arnold Picot (Universität

München)
– Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Spiros Simitis (Johann Wolf-

gang Goethe-Universität Frankfurt a. M.)
– Herr Prof. Dr. Alexander Dix, Landesbeauftragter für

den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
– Herr Dr. Karl-Heinz Neumann (Wissenschaftliches

Institut für Kommunikationsdienste WIK)
Nachstehend werden die wesentlichen Aussagen der Ver-
bände, Institutionen und Einzelsachverständigen kompri-
miert dargestellt.

1. Verbände und Institutionen
Nach Auffassung der Regulierungsbehörde für Telekommu-
nikation und Post zeichnen sich die Regelungen des Regie-
rungsentwurfs der Bundesregierung zur Markt- und Entgelt-
regulierung allgemein durch Verfolgung des europarecht-
lichenAnsatzes aus, die ex-ante-Regulierung in eine ex-post-
Regulierung zu überführen. Hierzu wird insbesondere auch
die Missbrauchsaufsicht gestärkt. Sinnvoll sei, dass der
TKG-Entwurf ein zweistufiges Regulierungsverfahren vor-
sieht, wonach auf der Grundlage der Marktanalyse und nach
Durchführung des Konsultations- und Konsolidierungsver-
fahrens im Wege einer „Regulierungsverfügung“ oder „All-
gemeinverfügung“ dem marktbeherrschenden Unternehmen
Verpflichtungen auferlegt werden. Klärungsbedürftig sei al-
lerdings das Verhältnis zwischen den Begriffen „funktions-
fähiger Wettbewerb“ und „wirksamer Wettbewerb“. Die
Beschränkung des Auswahlermessens der Regulierungs-
behörde im Regierungsentwurf im Bereich Zugangsregulie-
rung werfe die Frage auf, inwieweit der Gesetzentwurf der
Bundesregierung ausreichend berücksichtige, dass Wettbe-
werbsunternehmen und vor allem auch die Mobilfunknetz-
betreiber ihre Tätigkeit nicht aus einer Monopolstellung auf-
genommen haben. Auch diesen Unternehmen dürften nach
dem TKG-E grundsätzlich vor allem Zugangsverpflichtun-
gen aufzuerlegen sein. Der Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung schaffe zudem in begrüßenswerter Weise erstmals eine
Generalklausel zur Missbrauchsaufsicht und gestalte im
Sinne größerer Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die
Missbrauchstatbestände näher aus. Problematisch erscheine,
dass nur eine Abschöpfung von Mehrerlösen möglich sein
soll, die nach Zustellung einer Untersagungsverfügung er-
zielt wurden, und nicht aller unrechtmäßigen Mehrerlöse.
Die RegTP spricht sich für die Beibehaltung des Verwal-
tungsrechtsweges aus. Durch eine Verlagerung auf den Kar-
tellrechtsweg könnte eine erhebliche Rechtsunsicherheit für
alle Marktbeteiligten hervorgerufen werden. Zu begrüßen
seien die Stärkung der Verbraucherrechte und der Umstand,
dass die Regulierungsbehörde nach dem Regierungsentwurf
die Befugnis hat, im Fall der gesicherten Kenntnis von der
rechtswidrigen Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehr-
wertdiensterufnummer gegenüber dem Netzbetreiber die
Abschaltung der Rufnummer anzuordnen. Die Regelungen
des Siebten Teils des Regierungsentwurfs (Fernmeldege-
heimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit) seien ebenfalls
zu begrüßen.
Für Dr. Bernd Langeheine, Direktor, Generaldirektion Infor-
mationsgesellschaft, Europäische Kommission, ist die effi-
ziente Bereitstellung von Informations- und Kommunika-
tionstechnologien und deren tatsächliche Nutzung entschei-
dend für das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung in
Europa. Die Kommission habe am 11. Februar 2003 eine
Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die
für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, erlassen.
Diese Empfehlung enthält in ihrem Anhang eine Liste von
18 Märkten, die nach Auffassung der Kommission von den
Regulierungsbehörden einer Analyse zu unterziehen sind.
Dabei werden auch drei Kriterien benannt, die für die Ange-
messenheit einer ex-ante-Regulierung relevant sind. Diese
Kriterien sind a) beträchtliche, anhaltende strukturell oder
rechtlich bedingte Zugangshindernisse, b) eine fehlende Ten-
denz zu wirksamem Wettbewerb und c) dass dem betreffen-
den Marktversagen allein mit Hilfe des Wettbewerbsrechts

Drucksache 15/2679 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nicht entgegengewirkt werden kann. Nach Auffassung der
Europäischen Kommission sind diese drei Kriterien sachge-
recht und ausreichend, weiterer, eventuell einschränkender
Kriterien bedürfe es nicht. Ohne diese Analyse könne die Re-
gulierungsbehörde nicht bestimmen, ob und, wenn ja, welche
Maßnahmen aufzuerlegen sind, sofern wirksamer Wettbe-
werb auf bestimmtenMärkten nicht festgestellt werden kann.
Komme die Regulierungsbehörde bei der Analyse eines
Marktes zu dem Ergebnis, dass kein wirksamer Wettbewerb
besteht, habe sie die erforderlichen Abhilfemaßnahmen
aufzuerlegen. Das ganze Spektrum der möglichen Abhilfe-
maßnamen ergebe sich aus dem EU-Rechtsrahmen. Die
Entgeltregulierung gehöre ebenso dazu wie zum Beispiel
Transparenzgebote, Diskriminierungsverbote und Zugangs-
verpflichtungen. Zusätzliche Voraussetzungen oder Ein-
schränkungen wie beispielsweise das Anknüpfen der Markt-
regulierung an „nicht funktionsfähigen Wettbewerb“ seien
im EU-Rechtsrahmen auch im Hinblick auf eine ex-ante-
Regulierung nicht vorgesehen. Nach dem EU-Rechtsrahmen
sei sicherzustellen, dass alle vorgesehenen Regulierungs-
instrumente der Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen
und von ihr im Einzelfall flexibel und an die Ergebnisse der
Marktanalyse angepasst eingesetzt werden könnten.
Grundsätzlich würde es der Bundesbeauftragte für Daten-
schutz vorziehen, die Telekommunikations-Datenschutz-
verordnung nicht in das TKG zu integrieren, sondern ein
eigenständiges Telekommunikations-Datenschutzgesetz zu
schaffen. Damit wäre es leichter, in Zukunft die Datenschutz-
regelungen aus dem Bereich Telekommunikation mit denje-
nigen aus dem Bereich Tele- und Mediendienste zusammen-
zuführen, wie es schon durch die europäische Datenschutz-
richtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG)
vorgegeben ist. Es müsse sichergestellt werden, dass jeder
Bürger Zugang zu Telekommunikationsdiensten hat, ohne
dass er unnötige Daten offenbaren müsste. Die Verarbeitung
der Daten solle grundsätzlich auf den vertraglich erforderli-
chen Zweck beschränkt bleiben. Die sog. Jokerabfrage (Ab-
ruf mit unvollständigen Daten), für die jetzt eine Rechts-
grundlage geschaffen wurde, sei datenschutzrechtlich be-
denklich, weil immer auch Daten Unbeteiligter mitbetroffen
seien.
Nach Auffassung der Monopolkommission sind viele sub-
stantielle Änderungen im TKG-Entwurf der Bundesregie-
rung, der deutliche Veränderungen des bisherigen Ordnungs-
rahmens der Telekommunikation in Deutschland vorsieht,
durch Europarecht nicht geboten. Zum Teil stelle sich der
Entwurf selbst in zentralen Fragen ausdrücklich gegen die
europarechtlichenVorgaben. Ein grundlegendes Problem be-
treffe die Bestimmung der zu regulierenden Märkte. Der eu-
ropäische Rechtsrahmen für die Telekommunikation sehe
dazu ein zweistufiges Verfahren vor: in Stufe 1 die Marktde-
finition und in Stufe 2 die Marktanalyse im Hinblick auf die
Existenz wirksamen Wettbewerbs. Die Umsetzung dabei sei
nicht bzw. nur unzureichend geschehen. Strittig sei die Kom-
petenzverteilung zwischen Europäischer Kommission und
Regulierungsbehörde bei derMarktdefinition. DieMonopol-
kommission folgt der Auffassung, dass nationale Besonder-
heiten der Wettbewerbsentwicklung ein Abweichen von den
Empfehlungen der Europäischen Kommission in der Frage
der Marktdefinition rechtfertigen könnten. Die Monopol-
kommission rät dringend davon ab, den Rechtsbegriff des
funktionsfähigen Wettbewerbs, wie der Gesetzentwurf dies

vorsieht, an verschiedenen Stellen und in verschiedener
Weise zu verwenden. Die Monopolkommission sieht beim
Verzicht der Auferlegung von Transparenzverpflichtungen
ein Umsetzungsdefizit. Der Gesetzgeber solle sicherstellen,
dass dem Regulierer sämtliche nach dem europäischen
Rechtsrahmen vorgesehenen Regulierungsinstrumente zur
Verfügung stehen. DieMonopolkommission spricht sich ins-
besondere für eine stärkere Ausfüllung und Begrenzung der
Ermessensspielräume der Regulierungsbehörde für Post und
Telekommunikation in den Bereichen aus, in denen der
Regierungsentwurf demRegulierer durchKann-Vorschriften
Ermessen bei der Auswahl des Regulierungsinstrumentari-
ums einräumt. Sie wendet sich gegen die Tendenzen des Ge-
setzentwurfs, den politischen Einfluss insbesondere der Bun-
desregierung auf die Regulierungsbehörde und grundlegende
Regulierungsentscheidungen zu verstärken. Erhebliche Risi-
ken für denWettbewerb berge die Regelung der Zugangsver-
pflichtungen. Die Monopolkommission spricht sich für die
obligatorische Verpflichtung zur Zugangsgewährung von
Unternehmenmit beträchtlicherMarktmacht aus. DieMono-
polkommission begrüßt, dass der Regierungsentwurf die prä-
ventive Regulierung der Entgelte für wesentliche Zugangs-
leistungen im Grundsatz festschreibt. Grundsätzlich positiv
zu werten sei auch, dass die Möglichkeit der Auferlegung
von Resaleverpflichtungen Eingang in den Gesetzentwurf
gefunden hat. In der bisherigen Regulierungspraxis muss der
Großhandelsrabatt, den der Marktbeherrscher dem Resale-
nehmer einzuräumen hat, den vermeidbaren Kosten auf der
Einzelhandelsebene entsprechen. Die Monopolkommission
empfiehlt, diese Preisregel im Gesetz zu verankern. Unzurei-
chend geregelt sei der Rechtsschutz Dritter. Die Monopol-
kommission tritt schließlich dafür ein, dass an die Stelle der
Verwaltungsgerichte die Zivilgerichtsbarkeit tritt.
Für den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekom-
munikation und neueMedien e. V. (BITKOM) gibt es im Be-
reichMarktregulierungNachholbedarf. BITKOMerachtet es
als zentrale Aufgabe des Gesetzes, den im Bereich der Tele-
kommunikation tätigen Unternehmen die dringend erforder-
liche Rechts- und Planungssicherheit zu geben. Zu der be-
fürchteten Unsicherheit trügen in erster Linie die vielen und
weitreichenden Ermessens- und Beurteilungsspielräume bei,
die der Regulierungsbehörde eingeräumt werden. Kernbe-
stand einer sektorspezifischen Regulierung seien wesentli-
che Einrichtungen und Leistungen vonmarktbeherrschenden
Unternehmen, deren Inanspruchnahme fürWettbewerber zur
Leistungserstellung erforderlich ist. Grundlage für die Erfor-
derlichkeit sei die Frage, ob es einem effizientenWettbewer-
bermöglich ist, einewesentliche Einrichtung unter ökonomi-
schen Kriterien effizient zu duplizieren. Ist dies nicht der
Fall, könne von der Notwendigkeit der Auferlegung von Zu-
gangsverpflichtungen ausgegangen werden. Voraussetzung
für den Übergang von einer ex-ante-Entgeltgenehmigung zu
einer ex-post-Entgeltüberprüfung sei eine auch in der Praxis
effektiv und zeitnah funktionierende Missbrauchsaufsicht
sowie eine funktionierende sektorspezifische Vorproduktre-
gulierung. BeimTätigwerden der Regulierungsbehörde stehe
eine möglichst hohe Transparenz im Mittelpunkt. Jenseits
der Marktregulierung erscheint laut BITKOM noch eine
Korrektur bei folgenden Punkten notwendig: Das Fehlen
einer Kostenerstattung bei der Inpflichtnahme der Unterneh-
men durch Auflagen zur öffentlichen Sicherheit, die Auswei-
tung dieser Auflagen, die übermäßig engen Vorgaben für die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2679

Verwendung von Kundenbestanddaten und die Erhebung des
Telekommunikationsbeitrages seien korrekturbedürftig. Die
Einführung von Mindestspeicherfristen für Verkehrsdaten
sei abzulehnen. Schließlich ist die BITKOM für die Beibe-
haltung des Verwaltungsrechtsweges.
Durch eine wettbewerbsgestaltende und effiziente Regulie-
rung sind nach Ansicht des Verbandes der Anbieter von Tele-
kommunikations- und Mehrwertdiensterufnummern e. V.
(VATM) die Rahmenbedingungen so zu fassen, dass struktu-
rell gesicherter Wettbewerb dauerhaft entstehen könne und
endlich ausreichend Planungssicherheit für Investitionen ge-
schaffen werde. Von zentraler Bedeutung hierfür sei eine von
schnell wechselnden tagespolitischen Einflüssen unabhän-
gige Regulierungsbehörde, deren Entscheidungen transpa-
rent und schnell durchsetzbar seien. Die Erfahrung der letz-
ten fünf Jahre Liberalisierung zeige, dass inweitenBereichen
Wettbewerb zwar entstanden, aber noch nicht selbsttragend
sei und lediglich regulierungsbedingt bestehe. Daher könne
im noch andauernden Übergang vom Monopol zum Wettbe-
werb auf eine ex-ante-Regulierung noch nicht verzichtet
werden. Das Ziel des BMWA, die Regulierung im Endkun-
denmarkt zukünftig zu lockern, könne allenfalls dann mitge-
tragen werden, wenn – wie vom BMWA ursprünglich vorge-
sehen – die für den Wettbewerb notwendigen Vorleistungen
schneller und verlässlicher bereit gestellt würden und miss-
bräuchliches Verhalten, insbesondere Dumping, wirksam
verhindert werden könne. Im Bereich der Zugangsregulie-
rung bleibe der Zugriff auf wesentliche Vorleistungen der
Deutschen Telekom unabdingbar, um Innovationswettbe-
werb bei Netzen und Diensten, den Infrastrukturausbau von
Teilnehmer- wie Verbindungsnetzen und ein hohes Maß an
Investitions- und Planungssicherheit zu gewährleisten. Des-
halb dürfe die Feststellung von solchen wesentlichen Leis-
tungen nicht unnötig erschwert werden und es sei unbedingt
eine rechtzeitige Bereitstellung dieser Vorleistungen zu ver-
ankern. Im Bereich der Entgeltregulierung hänge die Pla-
nungs- und Investitionssicherheit von einem konsistenten
Entgeltkonzept ab, das alle Geschäftsmodelle berück-
sichtige. Die Regulierung des noch marktbeherrschenden
Ex-Monopolisten müsse eindeutig gemäß § 19 erfolgen, da
sonst die ex-ante-Regulierung leer laufe. Im Bereich der
Missbrauchskontrolle müssten die Sanktionsmöglichkeiten
schlagkräftiger werden, um eine angemessene Wirkung zu
zeigen. Auch hier sei ohne ein Antragsrecht keine wirkungs-
volle Aufsicht garantiert, da die Verfahrensfristen und Sank-
tionen sonst keine Wirkung entfalten könnten. Ferner müsse
die Mehrerlösabschöpfung wieder klarer gefasst werden und
zeitlich früher greifen. Schließlich sollte die Bußgeldober-
grenze angehoben und mit einer Öffnungsklausel versehen
werden, die wirksam verhindere, dass wirtschaftliche Vor-
teile aus rechtswidrigemVerhalten erzielt werde.
Aus der Sicht des Bundesverbandes der regionalen und loka-
len Telekommunikationsgesellschaften e. V. (BREKO) fehlt
in den Einzelregelungen zurMarktregulierung eine klare und
eindeutige Umsetzung des Regulierungsziels der Förderung
von effizienten Infrastrukturinvestitionen. Für BREKO sei
eine Zugangsverpflichtung unersetzlich. Der Regulierungs-
behörde dürfe bei der Auferlegung dieser Zugangsverpflich-
tung kein Ermessen eingeräumt werden. Vielmehr solle die
Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation das
ehemalige staatsmonopolistische Unternehmen auf Antrag
oder vonAmtswegen verpflichten, den entbündelten Zugang

zu den eigenen Teilnehmeranschlussleitungen zu gewähren.
Weiterhin sei das TKG zu neutral, was die Förderung des In-
frastrukturwettbewerbs im Verhältnis zum Dienstewettbe-
werb betreffe. BREKO sieht allerdings die Notwendigkeit,
das Konsistenzgebot in der konkreten Umsetzung noch prä-
ziser auszugestalten. Aus Sicht des BREKO wäre etwa im
Falle von Entgeltregulierungsmaßnahmen sicherzustellen,
dass hinreichende Abstände zwischen den Konditionen für
Dienstewettbewerber und den Konditionen für infrastruktur-
basierte Unternehmen existieren. Es ist aus Sicht von
BREKO nicht gerechtfertigt, dass Vorleistungs-Entgelte für
Dienstewettbewerber mit Vorleistungs-Entgelten für infra-
strukturbasierte Unternehmen gleichgesetzt werden können.
Der BREKO empfiehlt, die Beurteilungs- und Ermessens-
spielräume der Regulierungsbehörde für Post und Telekom-
munikation wenigstens durch zusätzliche gesetzliche Regel-
beispiele zu begrenzen. BREKO fordert die Rechtsweg-
zuweisung für Fragen der Marktregulierung zu den
Kartellgerichten. Das Diskriminierungsverbot von § 18
Abs. 2 Satz 1 sollte auf § 19 verlagert werden. Die aus der
Begründung hervorgehende Verpflichtung alternativer TNB,
ggf. das Mahnwesen übernehmen zu müssen, sei zu strei-
chen. Die Einführung eines „Telekommunikationsbeitrags“
sei abzulehnen. Die Überwachungsvorschriften des gelten-
den TKG und der TKÜVwürden dieMarktteilnehmer in ver-
fassungswidriger Weise mit hohen Kosten für Maßnahmen,
die der Wahrnehmung originär öffentlicher Aufgaben dien-
ten, belasten.
NachAuffassung der VereintenDienstleistungsgewerkschaft
ver.di ist Deutschland in der Liberalisierung seines TK-
Marktes weit vorangekommen. Allerdings sei fraglich, ob
die gewonnenen Wettbewerbsstrukturen nachhaltig sind.
ver.di sieht die Notwendigkeit, einen effizienten und funk-
tionsfähigen Wettbewerb mit der Fokussierung eines leis-
tungsfähigenMarktesmit hoher Infrastrukturdichte im neuen
TKG zu priorisieren, weil damit eine breite Basis für den
Dienstewettbewerb erst geschaffen werde. Die Erfahrung,
dass in Unternehmen, die im relevanten Umfang in ihre
Netzinfrastruktur investiert haben, i. d. R. stabilere und mehr
Arbeitsplätze generiert und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete
Wettbewerbsstrategien verfolgt werden, unterstreiche diese
Notwendigkeit. Das TKG solle gleichzeitig den Markt für
eintrittswillige Wettbewerber der Branche öffnen und attrak-
tivieren. Es müsse aber auch Hürden und Kontrollmöglich-
keiten beschreiben, die unseriösen und „flüchtigen“ Diens-
teanbietern den Zugang verleide. ver.di fordert für den neuen
Gestaltungsrahmen des TK-Marktes Ergänzungen und An-
passungen in den Themenfeldern Fokussierung des Infra-
strukturwettbewerbs, bei den Begriffsdefinitionen, bei den
Ermessens- und Beurteilungsspielräumen der Regulierungs-
behörde für Post und Telekommunikation, beim Regulie-
rungsplan, in der Organisation der Regulierungsbehörde für
Post und Telekommunikation, bei der Internet- und der
Mobilfunkregulierung, im Themengebiet Datenschutz/TK-
Sicherheit, bei der Frequenzordnung und Nummernverwal-
tung, im Verbraucherschutz, bei der Universaldienstleistung
sowie der Kostenbeteiligung der Auftraggeber bei Überwa-
chungsaktivitäten.
Der Deutsche Gehörlosenbund merkt an, dass die Bundes-
regierung zur Gewährleistung gleichwertigen Zugangs für
behinderte Menschen zu Telekommunikationsdienstleistun-
gen, insbesondere zur Schaffung der erforderlichen recht-

Drucksache 15/2679 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

lichenRahmenbedingungen zur Errichtung eines bundeswei-
ten und flächendeckenden Vermittlungsdienstes für Hörbe-
hinderte verpflichtet sei. Im Ergebnis bleibe sie hinter den
Vorgaben sowohl des Europarechts als auch des Grundgeset-
zes deutlich zurück. Weder die in der Begründung zu § 3 des
Gesetzentwurfs anklingende Verhandlungslösung im Wege
von so genannten Zielvereinbarungen zwischen Betroffenen-
und Unternehmensverbänden, noch die mit § 43 des Regie-
rungsentwurfs vorgenommene Verlagerung der Einrichtung
eines Vermittlungsdienstes in die Telekommunikationskun-
denschutzverordnung böten eine ausreichende Grundlage
dafür, die geforderte Gleichwertigkeit des Zugangs hörbe-
hinderter Menschen zu Telekommunikationsdienstleistun-
gen sicherzustellen.
Der Regierungsentwurf enthält nach Ansicht der Verbrau-
cherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) zwar einige gegen-
über dem geltenden Gesetz verbesserte Regelungen, die sich
mittel- oder unmittelbar auch auf denVerbraucherschutz aus-
wirkten. Jedoch verbleiben aus Sicht des vzbv im Regie-
rungsentwurf noch immer deutliche Lücken im Bereich der
verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen, die beseitigt
werden müssten, so unter anderem bei der Entgeltregulie-
rung, bei der die bisherigen Regelungen für eine ex-ante-
Regulierung im Endkundenmarkt zugunsten einer vorrangi-
gen Missbrauchsaufsicht stark beschnitten werden sollten,
oder bei den Informationspflichten der Anbieter gegenüber
den Kunden. Auch auf das von den Verbrauchern seit Jahren
geforderte und hinsichtlich der Transparenz des Rechnungs-
legungsverfahrens notwendige einheitliche Inkassoregime
und zentrale Mahnverfahren aus einer Hand im Bereich des
Call-by-Call und der telefonnahen Dienste gehe der Gesetz-
entwurf nicht ein. Schließlich seien die im jetzigen „Gesetz
zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehr-
wertdiensterufnummern“ vom August 2003 (sog. Mehrwert-
dienstegesetz) enthaltenen Schutzmaßnahmen nicht in das
neue TKG integriert worden.
Der Arcor AG & Co. KG zufolge erfordert die überragende
Bedeutung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL), das dau-
erhafte Angewiesensein auf die TAL sowie die erhöhte
Sozialpflichtigkeit einen unbedingten und dauerhaften
gesetzlichen Anspruch auf Zugang zur TAL. Die zügige und
nachhaltige Schaffung von Wettbewerb im Bereich der Tele-
kommunikation sowie die Vermeidung oder zumindest
Reduzierung von Wettbewerbsbehinderungen erfordere An-
tragsrechte für Wettbewerber im Rahmen der nachträglichen
Entgeltregulierung und der besonderen Missbrauchsauf-
sicht. Der Regulierer prüfe bei regulierten Entgelten die An-
gemessenheit der Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die
Kriterien für diese Prüfung könnten und dürften nicht
abschließend gesetzlich festgelegt werden. Eine teilweise
Erhöhung des Bußgeldrahmens sei erforderlich, um miss-
bräuchliches Verhalten zu verhindern und ökonomisch rele-
vante Verhaltensanreize zur Normbefolgung zu setzen. Es
sei gesetzlich sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht seinen Wettbewerbern zeitgleich
mit der Einführung eines neuen Endnutzerproduktes ein ent-
sprechendes Vorleistungsprodukt zur Verfügung stelle. Es
sei im Übrigen sachgerecht, auch unter der Geltung eines
neuen TKG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei-
zubehalten. Die Einführung des Zivilrechtsweges sei abzu-
lehnen, insbesondere weil es dadurch zu einer Zersplitterung
des Rechtsweges innerhalb der telekommunikationsrecht-

lichen Regulierung sowie zu Rechtsunsicherheit käme und
erworbenes telekommunikationsspezifisches Wissen der
Verwaltungsgerichte bei den Zivilgerichten mühsam neu
aufgebaut werden müsste.
Die O2 (Germany) GmbH & Co. OHG sieht derzeit ein Um-
setzungsdefizit bei denweichen Formen der Regulierungwie
Transparenzverpflichtung und Nichtdiskriminierung. Im
Hinblick auf Zugangsansprüche von Diensteanbietern ge-
genüber Mobilfunknetzbetreibern gehe der Regierungsent-
wurf über die EU-Richtlinien hinaus und gewähre auch Zu-
gangsansprüche gegenüber Unternehmen ohne beträchtliche
Marktmacht. Der Regierungsentwurf berücksichtige jedoch
noch nicht, dass durch die Verzögerung der Überarbeitung
der Telekommunikationskundenschutzverordnung mit In-
krafttreten des TKG eine widersprüchliche Gesetzeslage in
Bezug auf § 4 TKV und § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Regierungsent-
wurfs bestehe. Grundsätzliche Entscheidungen wie die ein-
malige Festlegung der zu regulierenden Märkte sollten aus-
schließlich in der Zuständigkeit der Präsidentenkammer der
Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ge-
troffen werden, um die Konsistenz grundsätzlicher Entschei-
dungen für denMarkt sicherzustellen.DieKundenschutzvor-
schriften zur Nummerierung sollten innovative Produkte,
welche ein Zusammenwachsen von Mobil- und Festnetz er-
möglichen, nicht unterbinden. Die debattierte Einführung
einer Vorratsdatenspeicherung für Verbindungsdaten würde
zu einer verfassungswidrigen Kostenbelastung der Telekom-
munikationsunternehmen führen. Das Gesetz müsse dahin
gehend präzisiert werden, dass ein Handel mit Frequenzen
nicht rückwirkend ermöglichtwerden dürfe, da andernfalls in
bestehende Lizenzrechte eingegriffen (UMTS-Lizenz) und
der Bestandsschutz verletzt werden würde. Der Regierungs-
entwurf belasse die Zuständigkeit für Rechtsmittel richtiger-
weise auf dem Verwaltungsrechtsweg, um einen Bruch nach
sechs Jahren Rechtsprechung zu allen wesentlichen Fragen
des TKG zu vermeiden.
Die Deutsche Telekom ist der Auffassung, dass die Defini-
tion des funktionsfähigen Wettbewerbs im Regierungsent-
wurf EU-Vorgaben widerspricht. Sie stelle nur auf eines der
drei kumulativ geltenden EU-Kriterien ab. Das zweijährige
Prüfintervall bei der Überprüfung beträchtlicher Markt-
macht erscheine als zu lang bemessen. Der Gesetzgeber
sollte die Regelung des § 28 Abs. 4 weiter unterstützen und
zusätzlich flankierend eine Flexibilisierung des Regulie-
rungsinstrumentariums vorsehen. Eine scharfe Regulierung
neuer Märkte würde jegliche Anreize für Innovationen und
Investitionen im Keim ersticken. Regulierung würde als
drastische Innovationsbremse wirken, da „Vorstoßwettbe-
werb“ in jeder Marktwirtschaft erforderlich sei. Auch die
EU-Vorgaben ließen auf neuen, innovativen Märkten, wenn
überhaupt, nur eine moderate Regulierung zu. Die in § 19
Abs. 3 genannten Verpflichtungen sind nach Ansicht der Te-
lekom unter die „Kann“-Regelung in § 19 Abs. 2 zu fassen,
da Artikel 12 ZugangsRL ausdrücklich als „Kann“-Vor-
schrift ausgestaltet sei und für alle Zugangsverpflichtungen
zwingend eine detaillierte Verhältnismäßigkeitsprüfung vor-
sehe und auch Artikel 8 Abs. 2 ZugangsRL vorsehe, dass
Verpflichtungen nur in erforderlichem Umfang auferlegt
werden dürften. Resale sei die zentrale Weichenstellung für
zukünftige Innovationen und Investitionen in der TK-Bran-
che. Isoliertes Anschluss-Resale produziere nur „Wett-
bewerb um des Wettbewerbs Willen“, volkswirtschaftlich

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2679

werde nichts generiert. Die heutigen Investoren in
Anschlussnetze würden „bestraft“. Die Teilnehmernetzbe-
treiber müssten befürchten, dass die in den vergangenen
Jahren geleisteten Milliardeninvestitionen der Anschluss-
netzbetreiber schlagartig entwertet würden. Mit einem ge-
bündelten Resale von Basisleistungen würden Wettbewer-
ber in die Lage versetzt, durch entsprechende Investitionen
eigene höherwertige Produkte im Markt anzubieten. Eine
rückwirkende Mehrerlösabschöpfung wäre unverhältnis-
mäßig und verfassungsrechtlich bedenklich. Ein Beurtei-
lungsspielraum, insbesondere in § 10 Abs. 2 ist nach Auf-
fassung der Telekom abzulehnen, da die zentralen Entschei-
dungen des „Ob“ und des „Wie“ der Regulierung nicht dem
freien Ermessen der Regulierungsbehörde für Post und Te-
lekommunikation überlassen sein sollten. Die Telekom will
auch kein Drittantragsrecht im Rahmen der Marktanalyse,
in ex-post-Entgeltregulierungsverfahren und bei der beson-
deren Missbrauchsaufsicht. Vorratsdatenspeicherung be-
deute einen schweren Eingriff in das Grundrecht des Bür-
gers auf informationelle Selbstbestimmung. Die anfallenden
Daten seien so umfangreich, dass eine einzelfallbezogene
Auswertung nur mit sehr großem Aufwand möglich wäre.
Die Einführung einer Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung
führe zudem zu sehr hohen Kosten für die TK-Unterneh-
men. Die Inanspruchnahme von TK-Unternehmen zum
Zwecke der staatlichen Überwachung dürfe schon aus ver-
fassungsrechtlichen Gründen nicht unbegrenzt und entschä-
digungslos erfolgen.
Die Initiative Europäischer Netzbetreiber ist der Meinung,
dass das Kriterium des funktionsfähigen Wettbewerbs nicht
nur den Anforderungen der Rahmenrichtlinie widerspricht,
sondern überdies rechtspraktisch unanwendbar und system-
widrig ist. Nur eine starke und angemessene ex-ante-Regu-
lierung der Vorleistungen, einschließlich Bitstream Access,
könne sicherstellen, dass die angestrebte Rückführung der
Regulierung bei den Endkundenleistungen nicht zu demVer-
lust des bisher eingetretenen Wettbewerbs führe. Eine kor-
rekte Umsetzung der EU-Richtlinien verlange, dass jede Ab-
hilfemaßnahme potentiell bei jeder Form vonMarktversagen
angeordnet werden könne. Bestimmte Befugnisse, die der
Regulierungsbehörde nach demEU-Rechtsrahmen zustehen,
seien aber im gegenwärtigen Entwurf nicht enthalten. Es
wird empfohlen, den double-dominance-Test in § 28 Abs. 4
zu streichen, da bei einer entsprechenden Marktanalyse im
Endkundenbereich die Verpflichtung der Deutschen Tele-
kom AG zur Vorleistungsregulierung wegfallen würde und
dies den elementaren Grundprinzipien des TKG und des
europäischen Richtlinienpaketes widerspreche, die jeweils
vom Vorrang der wettbewerblichen Kontrolle auf dem Vor-
leistungsmarkt ausgingen. Bei derÜberprüfung derMarktde-
finitions- und Marktanalyseverfahren und im Bereich Miss-
brauchskontrolle seien ausdrückliche Antragsrechte der auf
dem relevanten Markt tätigen Unternehmen notwendig, da
ansonsten keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprü-
fung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde bestehe.
Die Entgeltregulierung von Endkundenleistungen würde
vom Ermessen der Regulierungsbehörde und der zusätzlich
einschränkenden Voraussetzung so abhängen, dass auf dem
Endkundenmarkt in absehbarer Zeit nicht mit der Entstehung
funktionsfähigen Wettbewerbs zu rechnen sei. Die IEN regt
deshalb an, sowohl die einschränkendeVoraussetzung „funk-
tionsfähiger Wettbewerb“ als auch das eingeräumte Hand-

lungsermessen der Behörde aus dem Gesetzentwurf zu ent-
fernen, da dies mit dem europäischen Rechtsrahmen nicht
vereinbar sei. Da die EU dieÄnderungen im siebten Teil (Da-
tenschutz und Sicherheit) nicht verlange, sollten diesbezügli-
che Regelungen aus dem Kontext der TKG-Novelle gelöst
und im Herbst bei der anstehenden Novelle der Strafprozess-
ordnung einbezogen werden.
Die Vodafone D2 möchte bei der Markt- und Entgeltregu-
lierung die Beibehaltung der Regelungen zur Feststellung
funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Telekommunika-
tionsmärkten sowie die Beibehaltung der Regelung über
die Regulierung von Terminierungsentgelten. Sie möchte
die Aufnahme der in den Artikeln 9, 10 Zugangsrichtlinie
genannten Regulierungseingriffe (Transparenz- und Gleich-
behandlungsverpflichtung) als alternative Regulierungs-
instrumentarien und Aufnahme eines Auswahlermessens
der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation
zwischen allen Regulierungsinstrumentarien sowie die Auf-
nahme von alternativen Entgeltregulierungsmaßstäben zu
den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Die
Aufnahme von Antragsrechten, wie zum Teil gefordert,
sieht sie als nicht notwendig an. Beim Datenschutz und der
Sicherheit möchte sie die Vermeidung zusätzlicher Kosten-
belastungen durch die Ablehnung einer Vorratsdatenspei-
cherung, wie sie der Bundesrat fordert, durch die Klarstel-
lung, dass Lokalisierungsinformationen nur insoweit gelie-
fert werden können, als dies dem im jeweiligen Netz
verfügbaren Stand der Technik entspricht, sowie durch die
Streichung der technischen Anforderungen an Telekom-
munikationsüberwachungseinrichtungen und unangemesse-
ner Verpflichtungen zur vorbeugenden Verbrechensbekämp-
fung (z. B. Identitätsprüfung, Datenspeicherung). Vodafone
spricht sich gegen die Abschaffung der Berufungsinstanz
aus und hält die Einführung eines Telekommunikationsbei-
trages nicht für sinnvoll.
Die im Entwurf der Bundesregierung gewählte Systematik
mit der Vorabprüfung der Funktionsfähigkeit der Märkte
wird von E-Plus ausdrücklich begrüßt. Im Widerspruch zum
EG-Rechtsrahmen stünden die Regelungen nicht. Hinsicht-
lich der Auswahl der Regulierungsinstrumente, die nach
Feststellung einer Marktbeherrschung zur Anwendung kom-
men könnten, bestehe jedoch noch erheblicher Änderungs-
bedarf. Der Entwurf schränke die Ausübung des von den
Richtlinien für die Regulierungsbehörden vorgesehenen Er-
messens zu stark ein. Die Zugangsrichtlinie siehe bei Fest-
stellung einer Position mit beträchtlicher Marktmacht eine
Vielzahl von gleichrangig nebeneinander stehenden Ein-
griffsmöglichkeiten für die nationale Regulierungsbehörde
vor. Darüber hinaus müsse nach dem Entwurf, wenn die Re-
gulierungsbehörde Verpflichtungen aus § 19 des Entwurfs
auswähle, eine kostenbasierte Entgeltregulierung erfolgen.
Damit bestehe ein Automatismus zwischen Zugangsver-
pflichtungen und kostenbasierter Entgeltregulierung, die
auch Anwendung auf den im Wettbewerb gewachsenen
Mobilfunkmarkt haben könne. Dieser Automatismus sei ein
Verstoß gegen den EG-Rechtsrahmen. E-Plus tritt dafür ein,
weitere unverhältnismäßige kostenmäßige Belastungen, wie
z. B. im Bereich der Vorratsdatenspeicherung und der Loka-
lisierung von Notrufen auszuschließen. Ebenso fehlten für
den Bereich der öffentlichen Sicherheit weiterhin adäquate
Regelungen bezüglich der Erstattung der hohen Kosten. Die
Einführung einer zusätzlichen Erhebungsvorschrift zum

Drucksache 15/2679 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zwecke der Polizei- und Justizbehörden hält E-Plus für
bedenklich.
Nach Ansicht der EWE TEL GmbH ist das über die EU-
Richtlinien hinausgehende Kriterium des „funktionsfähigen
Wettbewerbs“ zu streichen und durch die Vorgaben der EU-
Richtlinie in Verbindung mit der Empfehlung der EU-Kom-
mission zu relevanten Märkten zu ersetzen. Dem markt-
beherrschenden Unternehmen müssten die Zugangsver-
pflichtungen in derRegel ex-ante nach § 19 auferlegtwerden,
während sich dieRegulierung alternativerTeilnehmernetzbe-
treiber nach § 18 zu richten hätte. Das Diskriminierungsver-
bot sollte von § 18 Abs. 2 Satz 1 auf § 19 verlagert werden.
Die aus der Begründung hervorgehende Verpflichtung alter-
nativer Teilnehmernetzbetreiber, ggf. das Mahnwesen über-
nehmen zu müssen, sei zu streichen. Die Resale-Verpflich-
tung müsse im Rahmen des Umsetzungsspielraums gesetz-
lich eingeschränkt werden, um den Regulierungszielen nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG-E, dem Gebot der Technologie-
neutralität sowie der besonderen Wettbewerbssituation in
Deutschland angemessen Rechnung zu tragen. Die Regulie-
rungsbehörde müsse ihre Entgeltmaßnahmen in zeitlicher
und qualitativer Hinsicht aufeinander abstimmen und hierbei
auch die Auswirkung auf unterschiedliche Geschäftsmodelle
und deren jeweilige Wertschöpfungsstufe berücksichtigen.
Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation
müsse, wenn es die Umstände gebieten, auch in Bezug auf
Endkundenentgelte ex-ante-Verpflichtungen auferlegen kön-
nen. Es dürfe kein zusätzliches, an eine Prognose geknüpftes
Ermessen eingeräumt werden. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 sollte klar-
gestellt werden, dass nur solche Infrastrukturinvestitionen zu
fördern sind, die nicht zuMonopolzeiten getätigtwurden. Für
Fragen derMarktregulierung sollte derKartellrechtsweg vor-
gesehen werden.
ImWesentlichen schließt sich die debitel AG denAusführun-
gen des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations-
und Mehrwertdiensterufnummern (VATM) an. Sie meint,
dass die Diensteanbieter nur voll zur Wettbewerbsintensivie-
rung beitragen könnten, wenn sie auf der Diensteebene glei-
che Chancen wie die Netzbetreiber hätten. Diese Chancen-
gleichheit bestehe nur, wenn die Diensteanbieter ebenso wie
die Netzbetreiber eigene Produkte, natürlich auch imBereich
der Datendienste, entwickeln könnten und die dafür notwen-
digen Vorprodukte von den Netzbetreibern zu diskriminie-
rungsfreien Konditionen erhielten. Um Rechts- und Pla-
nungssicherheit hinsichtlich der bestehenden Ansprüche der
Diensteanbieter zu schaffen, sei die Aufnahme einer klaren
Definition des Dienstewettbewerbs in das TKG und die
Sicherstellung des Zugangs zu Vorprodukten der Netzbetrei-
ber zu diskriminierungsfreien Konditionen für Diensteanbie-
ter erforderlich. Die „Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs“
dürfe kein Kriterium der Marktabgrenzung sein. Die debitel
AG fordert ein Antragsrecht für die Überprüfung der Markt-
definition und der Marktanalyse sowie für Wettbewerber bei
der nachträglichen Entgeltregulierung und bei der Miss-
brauchsaufsicht. Weiterhin verlangt sie die Streichung der
Einschränkung des Resale-Anspruchs in § 19 Abs. 2 Nr. 3
TKG-E (Zugangsverpflichtungen) auf AGB-Produkte, die
Gleichstellung aller Zugangsverpflichtungen und Herstel-
lung von Rechts- und Planungssicherheit sowie eine klare
Umschreibung, welche Zugangsarten einer Resale-Ver-
pflichtung undwelche demZugang zu bestimmtenNetzkom-
ponenten und/oder -einrichtungen unterfallen. Weiterhin

wird gefordert, die Preisuntergrenze für Entgelte für Zu-
gangsleistungen zu bestimmten Diensten zu Großhandelsbe-
dingungen, die Dritten denWeitervertrieb im eigenenNamen
und auf eigene Rechnung ermöglichen, zu streichen. Die de-
bitel AG lehnt die Erhebung eines Telekommunikationsbei-
trages grundsätzlich ab. SämtlicheWeisungen des BMWAan
die Regulierungsbehörde sollten veröffentlichungspflichtig
sein. Eine klare Festlegung des Aufgabenbereiches des Bun-
deskartellamtes wird gefordert. Bei verbraucherschützenden
Regelungen sei darauf zu achten, die Telekommunikations-
branche nicht mit unnötigen Kosten zu belasten.
Die Tele2 Telecommunication Services GmbH schlägt ein
zweistufiges Vorgehen beim Resale vor: Eine europarechts-
konforme „Kann“-Regelung für ein „reines Resale“ sollte in
das Ermessen der Regulierungsbehörde gestellt werden und
der Gesetzgeber sollte eine ordnungspolitische Orientierung
für die nachfolgenden Regulierungsentscheidungen vorge-
ben. Die gesetzlichen Vorgaben für die Entgeltregulierung
für das Resale dürften nicht schon in sich eine Quelle für In-
konsistenz verankern und müssten Basis für eine praktikable
Regulierung bilden. Zum Thema Fakturierung und Inkasso
unterstützt die Tele2 die Position, dass hier im Zeitlauf eine
höhere Eigenverantwortung der Wettbewerber einzufordern
sei. Dies beziehe sich aus Sicht der Tele2 wesentlich auf den
Bereich der Call-by-Call-Angebote. Die Position der Tele2
umfasst auf dem Mobilfunksektor zunächst eine Anpassung
der Zugangsregelungen in § 19 an europarechtliche Vorga-
ben. Des Weiteren fordert Tele2 eine Fassung der Regelung
zur Nummerierung, die transparenten und nicht-diskriminie-
renden Zugriff auf Nummernressourcen auch für neue Ge-
schäfts- und Betreibermodelle ermögliche.
Die AOL Deutschland GmbH & Co. KG ist der Auffassung,
dass der Regierungsentwurf in vielen Bereichen noch gravie-
rende Defizite aufweise, die die Wettbewerbsfähigkeit vieler
Unternehmen in Deutschland nachhaltig beschädigen und
echte Innovationen hemmen würden, so im Bereich Miss-
brauchsaufsicht die fehlende Pflicht zur gleichzeitigen Be-
reitstellung von Vorleistungen, im Bereich Zugangsregu-
lierung das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung des
„Bitstream Access“ und im Bereich Entgeltregulierung die
überhöhten Resale-Entgelte durch inkonsistente Regelung
der Vorleistungs- und Endkundenseite sowie eine unange-
messene Verzinsung, die Wettbewerber benachteilige. Man
müsse aufpassen, dass die Überwachungsvorschriften nicht
zu unnötigen Belastungen führten und somit Investitionen
verhindern würden.
Die Talkline ID GmbH begrüßt, dass das TKG die Frage, ob
das TKG inTeilbereichen auch telekommunikationsgestützte
Dienstleistungen –mithinMehrwertdienste – erfasst, eindeu-
tig klärt. Leider sei im Rahmen der vorliegenden Novelle
keine einheitliche Rechnungsstellung und Mahnung durch
den marktbeherrschenden Teilnehmernetzbetreiber vorgese-
hen. Zur Gewährleistung eines funktionierenden Wett-
bewerbs im Bereich Fakturierung und Inkassierung von
Mehrwertdiensten sei die Aufnahme der Fakturierungsver-
pflichtung in den „Soll-Katalog“ des § 19 Abs. 3 des Geset-
zesentwurfs zwingend notwendig. Dabei sei neben den in
§ 19 Abs. 2 Nr. 7 genannten Verpflichtungen die Vornahme
des Inkassos in Form der Erstellung der ersten und zweiten
Mahnung aufzunehmen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2679

2. Einzelsachverständige
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das
Recht auf Akteneinsicht Dr. Alexander Dix, LL.M. sieht den
Entwurf der Bundesregierung – ebenso wie in weiten Teilen
den Antrag der Fraktion der CDU/CSU – von dem Bemühen
gekennzeichnet, das bisher im Bereich der Telekommunika-
tion in Deutschland gegebene hohe Datenschutzniveau bei-
zubehalten und dabei einen angemessenen Ausgleich zwi-
schen dem Fernmeldegeheimnis und demRecht auf informa-
tionelle Selbstbestimmung einerseits sowie den berechtigten
Interessen der Anbieter und Sicherheitsbehörden anderer-
seits herzustellen. Dieses Ziel werde allerdings an vielen
Stellen des Regierungsentwurfs verfehlt. Die Kritik richte
sich vor allem gegen die Ausweitung der Speicherung von
Verkehrsdaten, die Identifikationspflicht beim Erwerb von
Prepaid-Handys sowie die Erleichterung des Zugriffs auf
Passwörter, PIN oder vergleichbare Berechtigungen. Bei der
Stellungnahme des Bundesrates sei im Gegensatz zum Ent-
wurf der Bundesregierung eine sachgerechte Auseinander-
setzung mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Recht auf in-
formationelle Selbstbestimmung nicht erkennbar.
Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner (Humboldt-Universität Ber-
lin) unterstützt den Gesetzentwurf der Bundesregierung
eines Telekommunikationsgesetzes, der die Regulierung des
Telekommunikationssektors in Deutschland auf eine neue
Grundlage stelle. Es würden die gemeinschaftsrechtlichen
Richtlinien des ,Neuen Rechtsrahmens‘ für die Regulierung
für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste konsis-
tent in deutsches Recht umgesetzt. Damit werde für die deut-
sche Telekommunikationswirtschaft ein neuer Rechtsrah-
men geschaffen. Dieser trage der Tatsache Rechnung, dass
mit zunehmendenWettbewerb in der Branche das allgemeine
Wettbewerbs- und Kartellrecht mehr und mehr an die Stelle
sektorspezifischer Regulierung treten könne. Ziel müsse es
sein, die Regulierung, aber auch das Auslaufen der sektor-
spezifischen Regulierung so zu gestalten, dass ein intensiver
infrastrukturbasierter Wettbewerb gefördert wird. Dieser sei
die Grundlage für eine starke Position der deutschen Tele-
kommunikationswirtschaft auf den europäischen und den in-
ternationalen Märkten. Voraussetzung dafür sei eine klare
und präzise Fassung der tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Regulierung, um „Rechts- und Investitionssicherheit
zu gewährleisten“. In einigen Punkten bestehe Korrektur-
und Präzisionsbedarf, soll die genannte Zielsetzung durchge-
hend erreicht werden. Insbesondere gehe es um die Regelung
zum Resale, um eine Flexibilisierung der Regulierung des
Mobilfunks und um den Schutz neuer Märkte.
Nach Einschätzung von Prof. Dr. Dr. Arnold Picot (Universi-
tät München) bleibt das Verhältnis der Begriffe „wirksamer
Wettbewerb“ und „funktionsfähiger Wettbewerb“ undurch-
sichtig. Die im Entwurf aufgeführten Kriterien und Einfluss-
größen für die Zinsbestimmung seien nicht als abschließende
Liste aufzufassen, sondern könnten lediglich eine erste Ori-
entierung bieten und bedürften der Öffnung und Ergänzung.
Die Forderung des Bundesrates, den Telekommunikations-
bereich in datenschutzrechtlicher Sicht nicht umfassender
und restriktiver zu regulieren als andereWirtschaftsbereiche,
sei zu begrüßen. Die Einschränkung des Referentenentwurfs,
den Kreis der Verpflichteten, die auf eigene Kosten techni-
sche Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener
Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vor-

zuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren un-
verzügliche Umsetzung zu treffen, auf Anbieter für die Öf-
fentlichkeit zu begrenzen, werde durch den TKG-Entwurf
zurückgenommen. Dies bedeute, dass Unternehmen, die
keine öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen er-
brächten, aber eigene Netze nutzten, mit umfangreichen und
aufwändigen datenschutzrechtlichen Auflagen belastet wür-
den. Prof. Dr. Dr. Arnold Picot schlägt daher vor, die Formu-
lierung des Referentenentwurfs wieder in das Gesetz aufzu-
nehmen. Außerdem tritt er für eine Beibehaltung des verwal-
tungsgerichtlichen Rechtsweges ein.
Nach der Auffassung von Karl-Heinz Neumann vom Wis-
senschaftlichen Institut für Kommunikationsdienste (WIK)
sollten anstelle der Norm des funktionsfähigen Wettbewerbs
die Kriterien der Relevante-Märkte-Empfehlung in das TKG
übernommen werden, um die Kompatibilität mit den Vorga-
ben der Richtlinie zu gewährleisten. Neue Märkte sollten
nicht per se der (potentiellen) Regulierung entzogen sein.
Wohl aber würden sich hier wesentlich stärkere Hürden emp-
fehlen. Die Bedenken gegen § 19 sollten angesichts der zen-
tralen Bedeutung dieser Bestimmung für den Regulierungs-
rahmen geprüft und ausgeräumt werden. Ansonsten über-
zeuge der Dreiklang von Abwägungsparametern, Regel- und
Beispielsverpflichtungen im Gesetz. Entgeltrelevante Ent-
scheidungen konsistent zu treffen sei eine permanenteAnfor-
derung an die Entscheidungspraxis der Regulierungsbe-
hörde. Die Aufnahme eines Konsistenzgebots in das TKG sei
von daher sehr zu begrüßen. Neben einer permanenten An-
forderung an die Regulierungsbehörde, die sie in jeder Ein-
zelentscheidung zu berücksichtigen habe, sei es für die Pla-
nungssicherheit im Markt sicherlich zweckmäßig, wenn die
Regulierungsbehörde hierzu ein entsprechendes Konzept
aufstelle und veröffentliche.
Nach Auffassung von Prof. Dr. Dr. Spiros Simitis (Johann
WolfgangGoethe-Universität Frankfurt a. M.) stand die Not-
wendigkeit einer gründlichen Revision des Datenschutz-
rechts unter Einbeziehung der für den Telekommunikations-
bereich maßgeblichen Bestimmungen schon seit längerem
fest. An der Zeit für eine Revision habe es mithin nicht ge-
fehlt. Die offenkundigen Mängel der Abschnitte 3 (Daten-
schutz) und 4 (Öffentliche Sicherheit) des TKG-Entwurfs lie-
ßen laut Prof. Dr. Dr. Spiros Simitis nur einen Schluss zu:
Wenn sich der Gesetzgeber nicht dem Vorwurf aussetzen
wolle, Vorschriften, die gegen elementare Gebote des Daten-
schutzes verstießen und deshalb verfassungswidrig seien,
hinzunehmen, müssten beide Abschnitte gründlich überar-
beitet werden. Ebenso stehe jedoch fest, dass mit Rücksicht
auf die Umsetzung der europäischen Richtlinien die zwar an-
gekündigte, aber nicht verlässlich terminierte „Modernisie-
rung“ des Datenschutzrechts nicht abgewartet werden könne.
Als Ausweg biete sich die bereits erwähnte einheitliche Da-
tenschutzregelung für den gesamten Telekommunikations-
bereich fast von selbst an. So gesehen spreche viel dafür, die
datenschutzrelevanten Teile aus dem TKG-Entwurf heraus-
zunehmen und in eine besondere Datenschutzregelung ein-
zufügen. Im TKG-Entwurf bräuchte dann lediglich darauf
verwiesen zuwerden.Wenn aber dieserWeg beschrittenwer-
den solle, müsse nicht nur mit der Vorarbeit für die Daten-
schutzbestimmungen unverzüglich begonnen, sondern auch
der Zeitpunkt ihrer Vorlage verbindlich festgelegt werden.
Anders ausgedrückt: Die Aufteilung sei nur so lange hin-

Drucksache 15/2679 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nehmbar, wie beide Teile sowohl inhaltlich als auch zeitlich
sorgfältig aufeinander abgestimmt würden.
Wegenweiterer Einzelheitenwird auf die von denGeladenen
abgegebenen Stellungnahmen auf den Ausschussdruck-
sachen 15(9)949, 15(9)976 und 15(9)1010 sowie das Wort-
protokoll der Öffentlichen Anhörung verwiesen.
Die von zahlreichenVerbänden, die nicht zu der Öffentlichen
Anhörung geladen wurden, abgegebenen Stellungnahmen
wurden in der Ausschussdrucksache 15(9)950 zusammenge-
stellt.
IV. Ausschussberatungen
DieMitglieder der Koalitionsfraktionen betonten, die vorlie-
gende Novellierung diene vor allem der Umsetzung europäi-
scher Richtlinien in deutsches Recht. Sie ziehe auch die not-
wendigen Konsequenzen aus dem Liberalisierungsprozess
der vergangenen Jahre. So werde die Regulierung dort zu-
rückgedrängt, wo ein funktionierender Wettbewerb entstan-
den sei und dort verschärft, wo dies im Hinblick auf die Not-
wendigkeit von mehr Wettbewerb notwendig sei. Mit den
Änderungsanträgen werde zum einen Wünschen des Bun-
desrates und zum anderen den Ergebnissen der Anhörung
Rechnung getragen. So sei der Begriff des funktionsfähigen
Wettbewerbs jetzt durch den Begriff des nachhaltig wettbe-
werbsorientierten Marktes ersetzt worden. Wesentlich sei
auch die neue Bestimmung zur Vorleistungsregulierung. Da-
mit werde sichergestellt, dass bei der Einführung von neuen
Produkten für den Endkunden den Wettbewerbern wesentli-
che Vorleistungen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden
müssten. Damit werde die Entstehung neuer Monopole bei
Innovationen verhindert. Im Bereich des Inkasso setze die
Koalition auf die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft.
Hier habe der gemeinsameVorschlag der Branche Eingang in
die Änderungsanträge gefunden. Hervorzuheben seien auch
die jetzt gefundenen Regelungen im Bereich Datenschutz
und Sicherheit. Mit der eingeführten Kostenbeteiligung von
Sicherheitsbehörden bei der Durchführung von Überwa-
chungsmaßnahmen wolle man mehr Verhältnismäßigkeit in
diesem Bereich erreichen. Erfreulich sei schließlich die Tat-
sache, dass die Opposition der Entschließung zustimmen
wolle, die den Zugang der Gehörlosen zu den Telefondiens-
ten ermöglichen werde.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/ CSU bedauerten, dass
in vielen zentralen Punkten die Änderungsvorschläge ihrer
Fraktion nicht aufgegriffen worden seien. Die Änderungsan-
träge der Koalition enthielten nur handwerkliche Änderun-
gen, in zentralen inhaltlichen Punkten habe der Entwurf je-
doch leider keine Verbesserung erfahren. Das erhoffte Signal
für Wettbewerb und Wachstum gehe von diesem Gesetzent-
wurf nicht aus. Kritisiert wurde vor allem, dass das ursprüng-
lich vorgesehene zwingendeAntragsrecht zur Verfahrensein-
leitung nicht mehr im Entwurf enthalten sei. Auch enthalte
der Entwurf nicht hinreichend effektive Sanktionsmöglich-
keiten bei der Frage des Missbrauchs einer marktbeherr-
schenden Stellung. Die Mehrerlösabschöpfung müsse zwin-
gend und rückwirkend sein. Zudem müssten die Bußgelder
an das Kartellrecht angepasst werden. Das gebündelte Resale
ohne zeitliche Beschränkung sei nicht geeignet, den notwen-
digen Ausgleich zwischen Infrastrukturwettbewerbern und
Dienstewettbewerbern zu schaffen und Anreize für einen

Infrastrukturwettbewerb zu erhalten. Ferner wäre es wichtig
gewesen, die politische Unabhängigkeit der Regulierungsbe-
hörde zu stärken und die Transparenz ihrer Entscheidungen
zu erhöhen, um das Vertrauen der Marktteilnehmer in die
Entscheidungen der Behörde zu stärken. In diesen Rahmen
passe die vorgeseheneMöglichkeit von Einzelweisungen des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit an die Regulie-
rungsbehörde ohne Veröffentlichungspflicht nicht.
Die Mitglieder der Fraktion der FDP kritisierten, dass nach
ihrer Einschätzung nur eine rudimentäre Umsetzung der EU-
Richtlinien erfolgt sei. Die EU-Konformität des Entwurfs sei
daher zweifelhaft. Auch sei die vorgesehene Regelung nicht
wettbewerbsfördernd. Das zeige sich unter anderem darin,
dass die Koalitionsfraktionen nur ein gebündeltes Resale zu-
ließen. Die Diensteanbieter könnten sich daher nur zu erhöh-
ten Kosten imMarkt behaupten. Die Erfahrungenmit Einzel-
weisungen desMinisters hätten in der Vergangenheit gezeigt,
dass dies kein tauglichesMittel sei. ImÜbrigen wäre es sach-
dienlicher gewesen, die Zuständigkeit bei den Zivilgerichten
anzusiedeln, da diese über bessere Marktkenntnisse im Kar-
tellrecht verfügten. Zumindest hätte die Koalition es bei dem
bisherigen Instanzenwegmit zwei Tatsacheninstanzen belas-
sen und den Gerichten zur Verfahrens-beschleunigung Ent-
scheidungsfristen vorgeben sollen. Bezüglich der Regelun-
gen im Bereich Datenschutz und Sicherheit trat die Fraktion
der FDP dafür ein, diesen Bereich aus dem TKG auszuklam-
mern und für alle Fragen der Telefonüberwachung eine ganz-
heitliche Lösung in einer separaten Regelung zu finden.

B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit der Einfügung „und leistungsfähige Infrastrukturen“
wird dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen, der
Förderung von TK-Infrastrukturen ein stärkeres Gewicht zu-
zumessen.
Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1
Mit der Änderung wird die besondere Bedeutung der Ver-
braucherinteressen hervorgehoben.
Zu § 2 Abs. 2 Nr. 2
Anpassung an die EU-Terminologie: Der Begriff des „funk-
tionsfähigen Wettbewerbs“ wurde ersetzt durch den Termi-
nus „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“, zugleich
wird das Anliegen des Bundesrates berücksichtigt, klarzu-
stellen, dass sich die vom TKG angestrebte Wettbewerbsför-
derung sowohl auf den Infrastruktur- wie auf den Dienste-
bereich bezieht.
Zu § 2 Abs. 5
Klarstellung, dass die medienrechtlichen Bestimmungen der
Länder unberührt bleiben.
Zu § 3 Nr. 8
Redaktionelle Änderung mit Blick auf eine einheitliche Ter-
minologie.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2679

Zu § 3 Nr. 12
Anpassung an die EU-Terminologie (Artikel 12 der ZRL).
Begriff „funktionsfähiger Wettbewerb“ wird ersetzt durch
„nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“.
Zu § 3 Nr. 25
Die Änderung berücksichtigt die Anregung des Bundesrates,
klarzustellen, dass auch Dienste erfasst sind, die mittels einer
Rufnummer über Internet erbracht werden.
Zu § 3 Nr. 34
Redaktionelle Folgeänderung (s. § 3 Nr. 8).
Zu § 4
Redaktionelle Änderung (s. § 3 Nr. 8); inhaltlich wird hier-
durch klargestellt, dass Betreiber öffentlicher TK-Netze und
Anbieter von TK-Diensten für die Öffentlichkeit informa-
tionspflichtig sind.
Zu § 7
Redaktionelle Folgeänderung (s. § 3 Nr. 8).
DieÄnderung inAbsatz 1Nr. 2 entspricht derUmsetzung des
Artikels 13 Abs. 1a der RRL. DemAnliegen des Bundesrates
wird damit Rechnung getragen.
Zu § 9
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung in
§ 10 Abs. 2 (Wegfall „funktionsfähiger Wettbewerb“, Über-
nahme der Kriterien für die Marktdefinition aus der Empfeh-
lung der Kommission).
Zu § 10 Abs. 2
Um die sektorspezifischen zu regulierenden Märkte zu iden-
tifizieren,werden die in der Empfehlung derKommission ge-
nannten Kriterien als Prüfmaßstab ausdrücklich in das Ge-
setz aufgenommen und der Begriff des „funktionsfähigen
Wettbewerbs“ gestrichen.
Zu § 11 Abs. 1
Redaktionelle Korrektur.
Zu § 13 Abs. 1
Nach Artikel 16 Abs. 2 RRL i. V. m. Artikel 11 ZRL unter-
liegt auch die Verpflichtung zur getrennten Rechnungsfüh-
rung (§ 22) dem Verfahren nach § 12. Dies gilt auch für das
nunmehr in § 18a (bisher § 20 Abs. 3) geregelte Diskriminie-
rungsverbot (Artikel 8 i. V. m. Artikel 10 ZRL) sowie für die
in § 18b (bisher § 20 Abs. 2) enthaltene Transparenzver-
pflichtung (Artikel 8 i. V. m. Artikel 9 ZRL).
Die Neufassung des Satzes 3 ermöglicht der Regulierungsbe-
hörde, flexibel und unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
zu entscheiden, ob sie die Konsolidierung von Verpflichtun-
gen zusammen mit dem Verfahren nach § 12 oder erst im
Anschluss an das konsolidierte Marktanalyseverfahren
durchführt, um sicherzustellen, dass die Kommission ihr nur
in Bezug auf die Marktdefinition und -analyse zustehendes

Vetorecht nicht faktisch auf die Regulierungsverfügungen
ausdehnt.
Zu § 13 Abs. 3
Folgeänderung infolgederErgänzungder §§ 18a, 18bund22.
Zu § 18 Abs. 1
Mit Blick auf einer klaren Abgrenzung der Regelungsinhalte
von § 18 und § 19 wird der Anwendungsbereich des § 18 auf
Unternehmen begrenzt, die nicht über beträchtliche Markt-
macht verfügen.
Zu § 18 Abs. 2
Folgeänderung zu § 3 Nr. 12 und 25.
Zu § 18a
Die Regelung ersetzt den bisherigen § 20Abs. 3 und verdeut-
licht, dass der Regulierungsbehörde alle nach der Zugangs-
richtlinie vorgesehenen Verpflichtungsmöglichkeiten offen
stehen.
Zu § 18b
Wie Begründung zu § 18a (ersetzt den bisherigen § 20
Abs. 2).
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1
Anpassung an Richtlinientext (ZRL, Artikel 12).
Zu § 19 Abs. 1 Nr. 4
Redaktionelle Anpassung der Begriffe.
Zu § 19 Abs. 1 Nr. 7
Die Ergänzung in Nummer 7 dient der Klarstellung, dass die
Existenz eines beliebigen freiwilligenAngebotes, das nur die
Bedürfnisse einesWettbewerbers befriedigt, nicht ausreicht.
Zu § 19 Abs. 2 Nr. 3
Die Änderung dient der Konkretisierung mit dem Ziel, An-
reize für Investitionen in Alternativeinrichtungen zu schaf-
fen.
Zu § 19 Abs. 2 Nr. 7
Die Ergänzung spiegelt einen Kompromiss der Marktbetei-
ligten wider.
Zu § 19 Abs. 3 Nr. 3
Anpassung an die ZRL, Artikel 12.
Zu § 20 Abs. 2 und 3
Folgeänderungen aus § 18a und § 18b.
Zu § 21 Abs. 3
Der ursprüngliche § 21 Abs. 3 wurde neu strukturiert (Auf-
spaltung in § 21 Abs. 3 und 4 neu). Dem Anliegen des Bun-
desrates, eine Überprüfungsmöglichkeit auch für den Fall
vorzusehen, dass das Unternehmenmit beträchtlicherMarkt-

Drucksache 15/2679 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

macht ein unzureichendesAngebot vorlegt, wurde Rechnung
getragen.
Zu § 21 Abs. 4
Folgeänderung aus § 21 Abs. 3 sowie redaktionelle Anpas-
sung (Ersetzung des Wortes „Fairness“ durch „Chancen-
gleichheit“).
Zu § 23 Abs. 6
Klarstellung, dass die in Absatz 1 genannten Fristen jeweils
auch für Teilentscheidungen gelten.
Zu § 26 Abs. 2 Nr. 3
Der Wortlaut wird an die Formulierung des allgemeinen
Wettbewerbsrechts angepasst. Damit wird dem Anliegen des
Bundesrates Rechnung getragen.
Zu § 27 Abs. 3
Mit der Änderung wird demAnliegen des Bundesrates Rech-
nung getragen, dass die Verpflichtung auf ein bestimmtes
Tarifsystem vorzunehmen ist, um dem regulierten Unterneh-
men die Möglichkeit zu geben, hierauf aufsetzend einen ent-
sprechenden Entgeltantrag zu stellen.
Zu § 28 Abs. 1
Mit der Regelung wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechnung getragen, ex-ante-Genehmigungsprozeduren sol-
len auf das erforderlicheMaß beschränkt werden. Die Ände-
rung stellt auch klar, dass der Regulierungsbehörde die in der
Zugangsrichtlinie vorgesehenen Ermessensspielräume in
vollem Umfang zustehen.
Zu § 28 Abs. 2
Soweit eine Vereinbarung über Entgelte nach § 19 Abs. 2
Nr. 7 getroffen wird, ist eine Entgeltregulierung nach TKG
ausgeschlossen, die Regelungen des GWB bleiben unbe-
rührt.
Zu § 28 Abs. 4
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelungen
des § 36, der auf dieMaßstäbe des § 26 verweist, analog auch
für nicht marktbeherrschende Unternehmen, die nach § 18
verpflichtet worden sind, anwendbar sind.
Zu § 29 Abs. 1
Redaktionelle Klarstellung.
Zu § 29 Abs. 4 Nr. 3 und 5
Verdeutlichung, dass unabhängig von den konkreten Verfah-
ren zur Ermittlung der angemessenen Verzinsung die lang-
fristige Stabilität der Rahmenbedingungen zu berücksichti-
gen ist. Damit kann in Nummer 3 der Bezug auf „langfris-
tige“ Erfordernisse gestrichen werden.
Zu § 31 Abs. 3
Redaktionelle Änderung (Ersetzung „Kalenderjahr“ durch
„Geschäftsjahr“).

Zu § 33 Abs. 2
Klarstellung, dass sich bei einer Preisgenehmigung auf Basis
des so genannten Price-Cap-Verfahrens die Vorgabe des § 29
Abs. 1 auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Korb be-
zieht und diese Vorgabe im Falle der Genehmigung als erfüllt
gilt.

Zu § 36 Abs. 2
Klarstellung, dass auch im Rahmen der nachträglichen Ent-
geltregulierung Kostenprüfungen grundsätzlich möglich
sind.

Zu § 37 Abs. 1
Anpassung des Begriffs an die EU-Terminologie.

Zu § 37 Abs. 4
Mit der neuen Regelung soll ein missbräuchliches Verhalten
des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht frühzeitig
verhindert werden.

Zu § 38 Abs. 1
Redaktionelle Anpassung der Begriffe.

Zu § 38 Abs. 2
Die Definition stellt klar, in welchen Fällen von einer Auf-
erlegung von Verpflichtungen für Mobilfunkunternehmen
nach § 38 Abs. 1 abgesehen werden kann. Die Definition ori-
entiert sich an dem Begriff des nachhaltig wettbewerbsorien-
tiertenMarktes.

Zu § 40 Abs. 1
Folgeänderung zu § 3 Nr. 25.

Zu § 41 Abs. 2
Mit der Streichung des Absatzes 2 werden die Voraussetzun-
gen für eineMehrerlösabschöpfung erleichtert.

Zu § 42 Abs. 1
Mit der Änderung erfolgt eine partielle Anpassung an die Re-
gelung desGWB. Zusätzlichwird demAnliegen des Bundes-
rates Rechnung getragen, den Unterlassungsanspruch ver-
schuldensunabhängig zu regeln. Anpassung an die sonst im
TKG verwendeten Begriffe.

Zu § 42 Abs. 2
Mit Blick auf die zunehmende Bedeutung des Verbraucher-
schutzes im TK-Bereich wird zur Klarstellung ausdrücklich
auf die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes, die
eine Verbandsklage vorsehen, Bezug genommen.

Zu § 43 Abs.1
Mit Blick auf die Bedeutung der Kundenschutzverordnung
ist auch der Deutsche Bundestag bei Erlass der Verordnung
zu beteiligen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2679

Zu § 43 Abs. 2
Mit Blick auf geltende Regelungen in der TKV, wonach die
Unternehmen verpflichtet sind, bestimmte Messerverfahren
z. B. bezüglich der Taktung von Gesprächseinheiten anzu-
wenden, wird die Verordnungsermächtigung erweitert. Da-
mit wird die Option erhalten, in der neuen TKV die Regelung
fortzuschreiben.
Zu § 44 Abs. 1
Mit der Ergänzung in Absatz 1 wird klargestellt, dass eine
geographisch genutzte Rufnummer soweit sie auch in ande-
ren Netzen als solche genutzt wird, portiert werden muss.
Dem Anliegen des Bundesrates wird damit Rechnung getra-
gen.
Zu § 44 Abs. 2, 3 und 4
Anpassung im Hinblick auf eine einheitliche Terminologie.
Zu § 45 Abs. 1
Mit der Änderung wird dem Anliegen der Länder Rechnung
getragen, den Adressatenkreis der Vorschrift auf Unterneh-
men zu begrenzen, die TK-Dienste für die Öffentlichkeit er-
bringen.
Zu § 45 Abs. 2
Rechtsförmliche Anpassung.
Zu § 47 Abs. 3
Die Änderung trägt dem Anliegen der Länder Rechnung,
klarzustellen, dass jeweils die nach Landesrecht bestimmte
Stelle zuständig ist.
Zu § 48 Abs. 3 Nr. 1
Mit der Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass nicht der Zugriff auf die Zugangsberechtigungssysteme
gewährleistet werden sollen, sondern den Programmanbieter
der Zugang zu den benötigten Diensten ermöglicht werden
soll.
Zu § 48 Abs. 3 Nr. 2
Anpassung der Terminologie.
Zu § 48 Abs. 4
Die Änderung trägt dem Anliegen der Länder Rechnung,
klarzustellen, dass jeweils die nach Landesrecht bestimmte
Stelle zuständig ist.
Zu § 48 Abs. 5 Nr. 1
Anpassung des Begriffs „funktionsfähiger Wettbewerb“ an
die Terminologie der EU-Richtlinie.
Zu § 48 Abs. 5 Nr. 2
Die Änderung trägt dem Anliegen der Länder Rechnung,
klarzustellen, dass jeweils die nach Landesrecht bestimmte
Stelle zuständig ist.

Zu § 48 Abs. 5 Satz 3
Mit der Änderung wird Artikel 6 Abs. 3 der Zugangsricht-
linie Rechnung getragen eine regelmäßige Überprüfung der
Verpflichtungen vorzunehmen.
Zu § 49 Abs. 3
Die Änderung trägt dem Anliegen der Länder Rechnung,
klarzustellen, dass jeweils die nach Landesrecht bestimmte
Stelle zuständig ist.
Zu § 53 Abs. 1
Klarstellung, dass z. B. der nach allgemeingesetzlichen Re-
gelungen erfolgende Einsatz eines IMSI-Catchers, nicht der
Zustimmung der Regulierungsbehörde bedarf, sondern le-
diglich bei der Nutzung die von der Regulierungsbehörde
festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten sind.
Zu § 53 Abs. 6
Klarstellung, dass auch die Änderung in den Eigentumsver-
hältnissen der Anzeige bedarf.
Zu § 56
Berichtigung eines Redaktionsversehens.
Zu § 59 Abs. 6
Anpassung des Begriffs „funktionsfähiger Wettbewerb“
(Folgeänderung aus § 3 Nr. 12).
Zu § 59 Abs. 8
Folgeänderung aus § 21 Abs. 3 sowie redaktionelle Anpas-
sung (Ersetzung des Wortes „Fairness“ durch „Chancen-
gleichheit“).
Zu § 60 Abs. 1 und 2
Mit der Änderung der Struktur der Vorschrift wird klarge-
stellt, dass das Nichtvorliegen der bisher in Absatz 1 unter
den Nummern 2 bis 6 genannten Kriterien nicht grundsätz-
lich den Handel ausschließen soll. Die Sicherstellung dieser
Kriterien kann ggf. auch durch Vorgabe entsprechender Rah-
menbedingungen durch die Regulierungsbehörde erreicht
werden.
Zu § 61 Abs. 2
Folgeänderung wegen Ergänzung in § 53 Abs. 1, wonach
auch eine Eigentumsänderung der Anzeigepflicht unterliegt.
Vergleichbar mit dem Fall der Übertragung von Frequenzen
kann auch mit dem Eigentumswechsel eineWettbewerbsver-
zerrung verbunden sein. In diesem Fall muss dieMöglichkeit
bestehen, die Frequenzzuteilung zu widerrufen.
Zu § 64 Abs. 1
Mit Blick auf die bisherige Regelung, wonach die Regulie-
rungsbehörde nicht für die Verwaltung des Domain-Namens
„de“ zuständig ist, wird klargestellt, dass dieser Ausnahme-
tatbestand für alle Domain-Namen gilt. Die Sätze 3 und 4
wurden zur Klarstellung umgestellt.

Drucksache 15/2679 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 64 Abs. 4
Im Hinblick auf die Bedeutung der Nummerierungsverord-
nung und deren verbraucherschutzrelevante Aspekte soll die
Verordnung durch die Bundesregierung unter Beteiligung
des Deutschen Bundestages und des Bundesrates erlassen
werden. Im Hinblick auf die verbraucherrelevanten Vorga-
ben, wie z. B. Preisansagen und Preisvorgaben bei so ge-
nannten Mehrwertdiensterufnummern wird die Ermächti-
gungsgrundlage auch bezüglich der Befugnisse der Regulie-
rungsbehörde konkretisiert.
Mit dem zusätzlichen Bezug auf internationale Empfehlun-
gen und Verpflichtungen wird die Verordnungsermächtigung
erweitert, um eine Rechtsgrundlage zu schaffen, auch inter-
nationale Vorgaben im Rahmen der Verordnung in nationales
verbindliches Recht umzusetzen. Dies gilt zum Beispiel für
die Schaffung eines europäischen Nummerierungsraumes
(„ETNS“ = European Numbering Space), der nach einem
Beschluss des Ausschusses für elektronische Kommunika-
tion (ECC) der CEPT realisiert werden soll. Hierzu müssen
zu gegebener Zeit die Vorgaben in nationales Recht umge-
setzt werden.
Zu § 65 Abs. 1
Die Änderung dient der Erweiterung der Befugnisse der Re-
gulierungsbehörde gegen die missbräuchliche Nutzung aller
Rufnummern einzuschreiten. Auch die zusätzliche Befugnis
zumVerbot von Dialern dient der besseren Bekämpfung.
Zu § 66 Abs. 3
Mit der Änderung in Satz 3 soll die unterirdische Verlegung
zur Regel werden, soweit diese keine isolierte und somit kos-
tenintensive Maßnahme für die TK-Unternehmen bedeutet.
Im Übrigen sollen unterirdische und überirdische Verlegung
gleichrangig nebeneinander bestehen bleiben.
Die Änderung in Satz 4 dient der Umsetzung des Artikels 11
der Rahmenrichtlinie. Angemessen ist eine Sicherheitsleis-
tung maximal in Höhe der Kosten, die voraussichtlich für die
Instandsetzung der Verkehrswege während der Bauphase nö-
tig sind. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer
Bankbürgschaft erbracht werden.
Die Einfügung „nach geographischen Koordinaten“ dient in
diesem Zusammenhang lediglich der Klarstellung der Doku-
mentationspflicht. Die Änderungen entsprechen den Anlie-
gen der Länder.
Zu § 66 Abs. 4
Die Änderung setzt die durch Artikel 11 Rahmenrichtlinie
vorgeschriebene strukturelle Trennung zwischen den für die
Zustimmung und den für die Wahrnehmung der Eigentums-
rechte zuständigen Stellen in nationales Recht um. Die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom
15. Juli 2003, Az.: 2 BvF 6/98 steht einer solchen bundes-
rechtlichen Bestimmung nicht entgegen.
Zu § 67 Abs. 3
Die Änderung war notwendig im Hinblick auf eineMinimie-
rung der Kosten des Verwaltungsaufwandes der Regulie-
rungsbehörde sowie der tatsächlichen Durchführbarkeit. Mit
dieser Formulierung kann die Regulierungsbehörde die je-

weiligenDaten über eine Datenbank denWegebaulastträgern
bekannt geben. Bei einer bundesweiten Tätigkeit eines Tele-
kommunikationsunternehmens hätte die vorherige Formulie-
rung Kopier- und Portokosten in ungeahntem Ausmaß zur
Folge gehabt.
Zu § 74 Abs. 2
Die Ergänzung in den Sätzen 1 und 3 stellt klar, dass der
durch die Vorschrift vorgesehene Geldausgleich nicht nur
vom Betreiber sondern auch von dem Inhaber des Leitungs-
netzes verlangt werden kann. Unter Berücksichtigung der
Duldungspflicht des Grundstückseigentümers auch zu Guns-
ten des Inhabers des Leitungsnetzes ist diese Klarstellung an-
gemessen. Satz 4 verweist auf die Gesamtschuldnerstellung
von Betreiber und Leitungsnetzinhaber.
Zu § 75
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass für den Beginn
der Verjährung neben der Anspruchsentstehung auch auf die
Kenntnis des Anspruchsberechtigten abgestellt wird, wie
dies im Zivilrecht üblich ist. Dies entspricht auch dem Sinn
und Zweck der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung.
Zu § 76 Abs. 2 Nr. 2
Die Änderung in Absatz 2 Nr. 2 stellt sicher, dass das Min-
destangebot und die Form der Verbreitung von Teilnehmer-
verzeichnissen dem allgemeinen Bedarf entspricht; damit
wird einemAnliegen der Länder Rechnung getragen. Zusätz-
lich erfolgt eine rechtsförmliche Anpassung durch Bezug-
nahme auf § 102.
Zu § 76 Abs. 2 Nr. 5
Die Änderung in Absatz 2 Nr. 5 ist zur Klarstellung notwen-
dig und ermöglicht größere Flexibilität der Notrufnummern
im Nummernplan.
Zu § 76 Abs. 4
Mit der Ausweitung der Befugnisse der Regulierungsbe-
hörde, den Bedarf für alle in Absatz 2 bestimmten Universal-
dienstleistungen festzulegen, wird eine flexible, bedarforien-
tierte Regelung geschaffen.
Zu § 86 Abs. 1
Mit der Änderung wird klargestellt, dass auch solche Daten,
mit denen der Nutzer den Zugriff auf Inhalte oder auf Daten
schützt, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ebenfalls
vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind (z. B. PIN, PUK
oder Passworte).
Zu § 87
Die Ergänzung ist aus Gründen der Rechtssicherheit erfor-
derlich, weil es ansonsten zumindest fraglich wäre, ob das
Mithören von Amateurfunknachrichten, insbesondere durch
Nicht-Amateurfunker, untersagt wäre.
Zu § 90
Die Änderung dient lediglich der Klarstellung.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/2679

Zu § 93 Abs. 1
Die Änderung dient der Klarstellung, dass sich der Anwen-
dungsbereich auf den gesamten 7. Teil erstreckt.
Zu § 93 Abs. 2
Mit der Änderung wird Artikel 13 Abs. 2 der Datenschutz-
richtlinie umgesetzt. Danach können Bestandsdaten in be-
grenztem Umfang genutzt werden, wenn der Verbraucher
nicht widersprochen hat.
Zu § 94 Abs. 1 Nr. 5
Berichtigung eines Redaktionsversehens.
Zu § 94 Abs. 3
Anpassung an die Terminologie und rechtsförmliche Klar-
stellung.
Zu § 95 Abs. 4
Mit der Änderung wird klargestellt, dass die Nummer des
Anrufenden und nicht die eigene Rufnummer ungekürzt
übermittelt werden darf.
Zu § 96
Anpassung an die Terminologie und rechtsförmliche Klar-
stellung.
Zu § 100 Abs. 1 und 4
Die Einschränkung der „technischen Möglichkeit“ ist mit
Blick auf den technischen Standard nicht mehr erforderlich.
Zu § 103 Abs. 1 und 4
Die Änderungen berücksichtigen rechtsförmliche Klarstel-
lungen.
Zu § 106 Abs. 1
Anpassung an die Terminologie und rechtsförmliche Klar-
stellung.
Zu § 106 Abs. 2
Mit der Beteiligung des Bundesrates bei Erlass der Verord-
nung wird den Interessen der Länder Rechnung getragen.
Zu § 106 Abs. 2 Nr. 2
Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die Terminolo-
gie in § 3 Nr. 1.
Zu § 106 Abs. 3
Berichtigung eines Redaktionsfehlers.
Zu § 107 Abs. 2
Redaktionelle Bereinigungen.
Zu § 107 Abs. 3 Nr. 3
Behebung eines Redaktionsversehens: Durch die Aufteilung
des bisherigen § 87 Abs. 1 Satz 1 TKG auf § 107 Abs. 1

und 2 TKG-E wird in der Vorschrift des in der Sache unver-
ändert zu übernehmenden bisherigen § 87Abs. 2 Satz 1Nr. 3
TKG eine Folgeänderung erforderlich, die irrtümlich überse-
hen wurde.
Zu § 108 Abs. 1
Mit der Änderung in Satz 1 wird der Anwendungsbereich der
Ermächtigung an die geltende TKÜV und zum Teil an die
dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände angepasst.
Mit Satz 2 erfolgt eine sprachliche Anpassung, in Satz 6 wird
ein Schreibfehler korrigiert.
Zu § 108 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
Berichtigung eines Redaktionsversehens: In Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 wird lediglich die nur ausnahmsweise erforderliche er-
neute Prüfung der technischen Einrichtungen geregelt. Der
Regelfall der erstmaligen Prüfung wird hingegen in Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 behandelt.
Zu § 108 Abs. 4
Berichtigung eines Redaktionsversehens: In Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 wird lediglich die nur ausnahmsweise erforderliche er-
neute Prüfung der technischen Einrichtungen geregelt. Der
Regelfall der erstmaligen Prüfung wird hingegen in Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 behandelt.
Zu § 108 Abs. 6
Die Ergänzung des Satzes 3 durch die Worte „oder Entstö-
rung“ dient der Klarstellung der bereits durch die TKÜV ge-
troffenen Regelungen.
Zu § 108 Abs. 9
Im Rahmen der neuen Verordnung soll die Bundesregierung
die Kosten für die Ermöglichung der Überwachung nach den
genannten Vorschriften in Abstimmungmit den Ländern und
demDeutschen Bundestag festlegen.
Zu § 109 Abs. 1
Die Umstellung des Satzes 1 dient der Klarstellung, dass das
Datum des Vertragsbeginns nicht nur bei Festnetzanschlüs-
sen, sondern bei allenAnschlussarten zu erheben und zu spei-
chern ist. Die Ergänzung des Satzes 1 dient der Klarstellung,
dass das Datum des Vertragsendes bereits bei Bekanntwer-
den zu speichern ist und nicht erst zum Zeitpunkt des tatsäch-
lichen Vertragsendes. Satz 3 trägt dem Anliegen der Länder
Rechnung, auch nachträglich Daten zu erheben und zu spei-
chern, soweit dies ohne besonderen Aufwand möglich ist.
Mit der Formulierung „ohne besonderen Aufwand“ in Satz 3
wird klargestellt, dass der Diensteanbieter die Daten ledig-
lich im Zusammenhang mit anderweitig begründeten Ände-
rungen erheben soll, eine eigens nur dem Zweck der nach-
träglichen Erhebung dienende Aktion würde den durch die
Worte „ohne besonderen Aufwand“ gesteckten Rahmen
übersteigen. Die Streichung des Einschubs „auch soweit
diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind“
ist eine Folgeänderung zu Absatz 4 (Ausnahme bei Prepaid-
Produkten).

Drucksache 15/2679 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu § 109 Abs. 3
Folgeänderung wegen Ergänzung des Absatzes 1 Satz 3.
Zu § 109 Abs. 4
Um alternative Geschäftsmodelle zu ermöglichen und unter
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, werden
Prepaid-Produkte aus den Verpflichtungen herausgenom-
men.
Zu § 110 Abs. 1
Mit der Änderung in Satz 2wird ein Redaktionsfehler berich-
tigt. In Satz 3 erfolgt eine redaktionelle Vereinfachung der
Formulierung. Der Einschub „im Inland“ in Satz 4 ist vor
dem Hintergrund erforderlich, dass etliche Unternehmen
Überlegungen anstellen, auch ihre Bestandsdaten im Aus-
land zu speichern, was zu dem Erfordernis führen würde,
dass die Regulierungsbehörde die Daten weltweit abrufen
müsste. Mit dieser Ergänzung des Satzes 4 wird lediglich ge-
fordert, dass der Verpflichtete einen im Inland gelegenen An-
schluss für den Abruf der Daten nach § 110 bereitstellen
muss; auf den tatsächlichen Speicherort wird hiermit kein
Einfluss genommen, da die Daten unternehmensintern wei-
tergeleitet werden können. Die Einschränkung auf 20 Daten-
sätze erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.
Zu § 110 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b
DerWegfall ist eine Folgeänderung aus Absatz 1 Satz 3 Nr. 2
(Einschränkung auf 20 Datensätze).
Zu § 110 Abs. 5
Die in Satz 2 erfolgte sprachliche Klarstellung berücksich-
tigt, dass es keine unbestimmte, sondern die durch Absatz 3
bezeichnete Rechtsverordnung gemeint ist.
Satz 3 ist eine Folgeänderung durch § 108 Abs. 9.
Zu § 111 Abs. 1
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu § 86 Abs. 1.
Zu § 111 Abs. 2
Folgeänderung zu § 108 Abs. 9.
Zu § 118 Nr. 5
Die Beteiligung des Beirates ist im Hinblick auf die Bedeu-
tung des Vorhabenplans, der im Einzelnen auch Aspekte der
Infrastruktur beinhalten kann, sachgerecht.
Zu § 119 Abs. 2
Folgeänderung zu § 3 Nr. 12: Anpassung des Begriffs „funk-
tionsfähiger Wettbewerb“. Mit Blick auf die Bedeutung der
Resale-Verpflichtung soll dieMonopolkommission alle zwei
Jahre dieWettbewerbsentwicklung auf diesemMarkt prüfen,
damit der Gesetzgeber gegebenenfalls eine Anpassung der
Vorschrift vornehmen kann.
Zu § 120 Abs. 2
Aufgrund der Bedeutung des Vorhabenplans als zielsetzende
Arbeitsgrundlage der Regulierungsbehörde sollen die betrof-

fenen Marktteilnehmer aus Gründen der Transparenz betei-
ligt werden.
Zu § 125 Abs. 1
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist notwendig im Hinblick
auf eine einheitliche Terminologie und dient der Klarstellung
des Adressatenkreises.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 war notwendig zur
Klarstellung, dass auch für ein Marktdefinitionsverfahren
Auskünfte verlangt werden dürfen.
Zu § 125 Abs. 2
Mit der Änderung erfolgt eine rechtsförmliche Anpassung.
Zu § 130 Abs. 4
Folgeänderung zu § 13.
Zu § 131 Abs. 1
Mit der rechtsförmlichen Klarstellung wird dem Anliegen
des Bundesrates Rechnung getragen.
Zu § 132 Abs. 2
Die Änderung ist notwendig im Hinblick auf eine einheitli-
che Terminologie.
Zu § 135 Abs. 3
RechtsförmlicheAnpassung, da es sich um einen Fall der Re-
vision bei Berufungsausschluss handelt, ist die eingefügte
Vorschrift ebenfalls zu zitieren.
Zu § 139 Abs. 1 und 2
Mit der Änderung erfolgt eineKlarstellung, dass neben förm-
lichen Akkreditierungsverfahren auch formlose Anerken-
nungen möglich sind.
Zu § 140 Abs. 1 Nr. 8
Das Verfahren für die Anerkennung als anerkannte Abrech-
nungsstelle für den internationalen Seefunkverkehr ist bisher
nicht im TKG geregelt und wird neu in § 139 aufgenommen;
in Absatz 2 ist die Regulierungsbehörde als zuständige
Behörde hierfür bestimmt. Nach dem Prinzip der Kosten-
deckung der Verwaltung ist diese neu im TKG festgelegte
Tätigkeit der Regulierungsbehörde entsprechend zu verge-
bühren.
Zu § 140 Abs. 2
Berichtigung eines Redaktionsversehens. Das BMF ist bei
allen Verordnungen zu beteiligen. Der neu eingefügte Satz
dient der Klarstellung.
Zu § 142 Abs. 1
In Satz 1 erfolgt die Anpassung des Begriffs „funktions-
fähigerWettbewerb“ (Folgeänderung zu § 3 Nr. 12).
Die Einfügung der nach § 4 des TKG-alt Verpflichteten ist er-
forderlich, um einen großen Teil der gegenwärtig am Markt
tätigen Unternehmen als Beitragspflichtige zu erfassen. Dies

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/2679

trägt auch gegenüber den Neufällen der Anzeige nach § 6 zur
Beitragsgerechtigkeit bei.
Zu § 142 Abs. 4
Berichtigung eines Redaktionsversehens. Das BMF ist bei
allen Verordnungen zu beteiligen. Der neu eingefügte Satz
dient der Klarstellung.
Zu § 143
Die Änderung in Satz 2 dient der Klarstellung, dass sich die
endgültige Gebühr durch Erhöhung der Mindestgebühr ent-
sprechend § 11 Abs. 2 GKG ermittelt.
Zu § 144
Anpassung wie in § 143. Der Verweis auf § 143 Satz 3 stellt
sicher, dass in der Bestimmung auch geregelt ist, welcher
Wert der Gebühr zugrunde zu legen ist.
Zu § 145
Die Änderung dient der rechtsförmlichen Klarstellung.
Zu § 147 Abs. 1a Nr. 4 Buchstabe a – neu –
Folgeänderung zu § 18b.
Zu § 147 Abs. 1 Nr. 8 – neu –
Die Bußgeldbewehrung des § 45 Abs. 1 und 2 Satz 4
(Herausgabe von Teilnehmerdaten) entspricht dem Anliegen
der Länder.
Zu § 147 Abs. 1 Nr. 28, 30, 31 und 33
Die Änderungen beinhalten redaktionelle Klarstellungen.
Zu § 147 Abs. 2
Folgeänderung sowie Anpassung der Bußgelder an die
Schwere der Ordnungswidrigkeit.
Zu § 148 Abs. 2
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Entbindung
von einer erneutenMeldepflicht nach § 6Abs. 1 die Beitrags-
pflicht nach § 142 Abs. 1 unberührt lässt. Der Verweis auf

§ 6 ist eine redaktionelleÄnderung (Redaktionsversehen bei
der Bezeichnung der Regelung).
Zu § 148 Abs. 4
Mit der Formulierung in Absatz 4 wird ausdrücklich im
Gesetz klargestellt, dass die für die GSM-Lizenznehmer D1,
D2 und E-Plus, sowie die bisherigen UMTS-Lizenznehmer
geltenden Auflagen bzw. Verpflichtungen bezüglich der
Diensteanbieter fortgeschrieben wird. Diese ergeben sich für
den GSM-Bereich aus den Lizenzen, D1, D2 und E-Plus, so-
wie für den UMTS-Bereich aus § 4 TKV, der Teil der Lizenz-
verpflichtungen ist.
Zu § 148 Abs. 7
Regelung dient der Klarstellung, dass insbesondere für die
vergebenen GSM- und UMTS-Frequenzen bzw. Lizenzen
ein Handel zumindest bis Ende der jeweiligen Laufzeiten
ausgeschlossen ist.
Zu § 148a Abs. 1
Mit Absatz 1 wird die in der Strafprozessordnung erforder-
liche Folgeänderung an die Struktur des TKG durchgeführt.
Zu § 148a Abs. 2
Folgeänderung aus § 108 Abs. 9 bezüglich der im G 10-Ge-
setz enthaltenen Entschädigungsregelungen.
Zu § 148a Abs. 3
Mit Absatz 3 werden die Vorschriften des ZuSEG bzw. des
JVEG über die Entschädigung der Leistungen der TK-Diens-
teanbieter, die diese für die Ermöglichung der TK-Überwa-
chung erbringen, zu dem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt, zu
dem die neuen, noch zu erarbeitenden Entschädigungsvor-
schriften nach der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 9 in
Kraft treten. Auf diese Weise wird eine ungeregelte Über-
gangsphase vermieden und es ist ein lückenloser Übergang
gewährleistet.
Zu § 149 Abs. 2
Mit Blick auf die ausdrücklichen Regelungen über die Zulas-
sung von Diensteanbietern wird aus Gründen der Rechtsklar-
heit die umfassende Resale-Verpflichtung in § 4 TKVmit In-
krafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

Berlin, den 10. März 2004
Hubertus Heil
Berichterstatter

Dr. Martina Krogmann
Berichterstatterin

Michaele Hustedt
Berichterstatterin

Rainer Funke
Berichterstatter

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