BT-Drucksache 15/2675

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2538- Entwurf eines Gesetzes über Begleitregelungen zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (Kontrollgerätbegleitgesetz - KontrGerätBeglG)

Vom 10. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2675
15. Wahlperiode 10. 03. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2538 –

Entwurf eines Gesetzes über Begleitregelungen zur Einführung des
digitalen Kontrollgeräts zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten
(Kontrollgerätbegleitgesetz – KontrGerätBeglG)

A. Problem
Es bedarf gemäß Verordnung (EG) Nr. 2135/98 der Einführung eines digitalen
Kontrollgeräts, um eine bessere Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten im Stra-
ßenverkehr, eine Erhöhung der Effizienz bei den Kontrollen, den Abbau von
Missbräuchen des gegenwärtigen Systems sowie eine Verbesserung der Sicher-
heit im Straßenverkehr zu erreichen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs als Vorraussetzung für die erforderlichen Einzel-
regelungen zur Einführung des Systems in der Fahrpersonal-Verordnung, der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kontrollrichtlinien-Verordnung
und einer Entschließung.
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs sowie einer Entschließung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 15/2675 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
I. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2538 – mit folgender Maßgabe, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 eingefügt:

‚0. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern dieses Gesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 erlas-
senen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung
treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.“ ‘

2. Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Buchstabe a wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe b wird

Buchstabe a.
b) Nach dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e wird je-
weils die Angabe „nach § 8 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b“ ersetzt.‘

3. Die Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
‚In dem neu zu fassenden Absatz 3 werden die Sätze 6 und 7 wie folgt
gefasst:
„Der Unternehmer speichert die von den Fahrerkarten und den Massen-
speichern kopierten Daten unter Berücksichtigung der Grundsätze von
Satz 11 zwei Jahre. Danach sind die Daten zu löschen.“‘

4. Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
,3a) Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

㤠4b
Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte

Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentra-
len Fahrerlaubnisregister die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11
und 15 Fahrerlaubnisverordnung gespeicherten Daten für Maßnah-
men im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrer-
karten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zu-
ständigen Stellen im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.“‘

5. Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:
‚In § 8 Absatz 2 wird das Wort „zehntausend“ durch das Wort „fünfzehn-
tausend“ ersetzt.‘;

II. folgende Entschließung anzunehmen:
„Das mit Verordnung (EG) Nr. 2135/98 eingeführte digitale Kontrollgerät
soll das bisherige mechanische Kontrollgerät, das sich als manipulations-
anfällig erwiesen hat, ersetzen. Erst mit Veröffentlichung des technischen
Anhangs (sog. Anhang IB) am 5. August 2002 mit der technischen Detail-
beschreibung des neuen Kontrollgeräts hat die Verordnung ihre volle Wir-
kung entfaltet. Mit Veröffentlichung des Anhangs am 5. August 2002 began-
nen folgende Fristen zu laufen:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2675

– 21 Monate nach Veröffentlichung müssen die Mitgliedstaaten in der Lage
sein, die Fahrerkarten ausgeben zu können (5. Mai 2004).

– 24 Monate nach Veröffentlichung sind alle Neufahrzeuge mit dem neuen
System auszurüsten (5. August 2004).

– Liegt 12 Monate nach Veröffentlichung keine Bauartgenehmigung für ein
Kontrollgerät und die vier Kontrollgerätkarten vor, unterbreitet die Kom-
mission dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der Fristen (5. August
2003).

Eine Bauartgenehmigung für das neue System existiert bisher nicht. Arti-
kel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 sieht für diesen Fall vor, dass
die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung der vorgenann-
ten Fristen unterbreitet. Die Kommission lehnt es bisher ab, dem Rat einen
entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Euro-
päischen Kommission weiterhin für eine Veränderung des Starttermins für
das digitale Kontrollgerät und für einen ausreichenden Testzeitraum einzu-
setzen, um Rechtsunsicherheit, Defizite bei der Überwachung der Lenk- und
Ruhezeiten und zusätzliche Kosten bei den für die Ausgabe der Fahrer-, Un-
ternehmens- und Werkstattkarten für das digitale Kontrollgerät zuständigen
Behörden und Stellen zu vermeiden.“

Berlin, den 10. März 2004

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Eduard Oswald Horst Friedrich (Bayreuth)
Vorsitzender Berichterstatter

Drucksache 15/2675 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Horst Friedrich (Bayreuth)

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
15/2538 in seiner 94. Sitzung am 4. März 2004 beraten und
an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
zur federführenden Beratung, an den Innenausschuss zur
Mitberatung sowie an den Haushaltsausschuss gemäß § 96
der Geschäftsordnung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das Gesetz soll die Voraussetzungen für erforderliche Ein-
zelregelungen in der Fahrpersonal-Verordnung, der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kontrollrichtlinien-
Verordnung zur Einführung eines digitalen Kontrollgeräts
schaffen. Damit soll den Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 2135/98 entsprochen werden. Ziel ist es, eine bessere
Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, eine
Erhöhung der Effizienz bei den Kontrollen, den Abbau von
Missbräuchen des gegenwärtigen Systems sowie eine Ver-
besserung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erreichen.

III. Stellungnahmen des mitberatenden
Ausschusses

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 32.
Sitzung am 10. März 2004 beraten und empfiehlt einstim-
mig dessen Annahme sowie die Annahme des im federfüh-
renden Ausschuss eingebrachten gemeinsamen Entschlie-
ßungsantrags aller Fraktionen.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2538 – in seiner
35. Sitzung am 10. März 2004 beraten.
Die Koalitionsfraktionen haben dazu einen Änderungsan-
trag eingebracht (Ausschussdrucksache 15(14)626), dessen
Inhalt sich aus Teil I der Beschlussempfehlung sowie der
Begründung in dem Bericht unter V ergibt.
Die Fraktion der CDU/CSU hat zu dem Gesetzentwurf
den folgenden Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache
15(14)624) im Ausschuss eingebracht:
Das mit Verordnung (EG) Nr. 2135/98 eingeführte digitale
Kontrollgerät soll das bisherige mechanische Kontrollgerät,
das sich als manipulationsanfällig erwiesen hat, ersetzen.
Erst mit Veröffentlichung des technischen Anhangs (sog. An-
hang IB) am 5. August 2002 mit der technischen Detailbe-
schreibung des neuen Kontrollgerätes hat die Verordnung ihre
volle Wirkung entfaltet. Mit Veröffentlichung des Anhangs am
5. August 2002 begannen folgende Fristen zu laufen:
– 21 Monate nach Veröffentlichung müssen die Mitglied-

staaten in der Lage sein, die Fahrerkarten ausgeben zu
können (5. Mai 2004).

– 24 Monate nach Veröffentlichung sind alle Neufahr-
zeuge mit dem neuen System auszurüsten (5. August
2004).

– Liegt 12 Monate nach Veröffentlichung keine Bauartge-
nehmigung für ein Kontrollgerät und die 4 Kontrollgerät-
karten vor, unterbreitet die Kommission dem Rat einen
Vorschlag zur Verlängerung der Fristen (5. August 2003).

Eine Bauartgenehmigung für das neue System existiert bis-
her nicht. Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98
sieht für diesen Fall vor, dass die Kommission dem Rat
einen Vorschlag zur Verlängerung der vorgenannten Fristen
unterbreitet. Die Kommission lehnt es bisher ab, dem Rat
einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.
Der Ausschuss fordert die Bundesregierung auf, sich bei der
Europäischen Kommission für eine Veränderung des Start-
termins für das digitale Kontrollgerät einzusetzen, um
Rechtsunsicherheit, Defizite bei der Überwachung der
Lenk- und Ruhezeiten und zusätzliche Kosten bei den für die
Ausgabe der Fahrer-, Unternehmens- und Werkstattkarten
für das digitale Kontrollgerät zuständigen Behörden und
Stellen zu vermeiden.
Die Fraktionen haben sich im Ausschuss verständigt, eine
geänderte Fassung dieses Antrags als gemeinsamen Antrag
einzubringen. Die Änderungen bestehen darin, dass im letz-
ten Absatz des Antrags nach dem Wort „Kommission“ das
Wort „weiterhin“ und nach dem Wort „Kontrollgerät“ die
Worte „und für einen ausreichenden Testzeitraum“ einge-
fügt werden.
Die Fraktion der SPD erläuterte den von ihr eingebrachten
Änderungsantrag und erklärte, dieser beruhe im Wesentli-
chen auf Vorschlägen des Bundesrates.
Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich für eine Verschie-
bung des Zeitraums der Einführung des digitalen Kontrollge-
rätes aus. Man sei mit dessen Einführung zwar im Grundsatz
einverstanden, diese lasse sich aber bis zum August 2004 aus
technischen Gründen nicht verwirklichen, denn es gebe noch
kein geeignetes Gerät und man benötige auch ausreichende
Testzeiten. Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen sei man im Wesentlichen einverstanden, spreche sich
aber gegen eine Erhöhung des Bußgeldrahmens aus.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie
halte einen Bußgeldrahmen von 15 000 Euro für angemes-
sen, denn es gehe hier um den Schutz von Menschenleben.
Für Verhaltensweisen, wie sie durch den Bußgeldtatbestand
bekämpft werden sollten, könne man kein Verständnis auf-
bringen.
Die Fraktion der FDP äußerte, das Problem des Gesetzent-
wurfs werde durch den Entschließungsantrag beschrieben.
Dieses Problem liege in der Schaffung der technischen Vor-
aussetzungen für die Einführung des digitalen Kontrollgerä-
tes und bei der Planbarkeit der Einführung für die Betroffe-
nen. Man solle eine Situation vermeiden, wie sie bei der
Einführung der LKW-Maut eingetreten sei. Bislang gebe es
keine technische Freigabe für die benötigten Geräte und der
von der EU vorgegebene Zeitplan für die Einführung könne
nicht eingehalten werden. Bislang habe die Kommission
auch einer Verlängerung der Frist nicht zugestimmt.
Der gemeinsame Entschließungsantrag aller Fraktionen
– Ausschussdrucksache 15(14)624 mit Änderungen – und

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2675

der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen – Ausschuss-
drucksache 15(14)626 – wurden einstimmig angenommen.
Die Fraktion der CDU/CSU gab dabei aber zu Protokoll,
dass aus ihrer Sicht der im Regierungsentwurf vorgesehene
Bußgeldbetrag von 10 000 Euro ausreichend sei und sie die
im Änderungsantrag vorgesehene Erhöhung auf 15 000
Euro nicht für richtig halte.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs mit
der Maßgabe der in dem Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen – Ausschussdrucksache 15(14)626 – genannten
Änderungen.

V. Begründung
Zu Nummer 1
Die Änderung grenzt die Anwendungsbereiche von Fahr-
personalrecht und Arbeitszeitgesetz ab. Dies ist zur Vorbe-
reitung der Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG zur Rege-
lung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im
Straßenverkehr ausüben, erforderlich.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Im Rahmen der Änderung des Fahrpersonalgesetzes durch
Artikel 232 der 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) wurden in den
§§ 2 und 6 Fahrpersonalgesetz die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ er-
setzt. Damit läuft Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a leer und ist zu
streichen.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Regelung des Gesetzentwurfs in Artikel 1 Nr. 5 mit der
Neufassung des § 8 Fahrpersonalgesetz.

Zu Nummer 3
Die Speicherung der Daten durch den Unternehmer sollte
unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz
über 2 Jahre erfolgen. Die Lenkzeiten und sonstigen Tätig-
keiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3120/85 stellen
möglicherweise nicht die einzigen vom Fahrer ausgeübten
Tätigkeiten während eines Tages dar. Je nach Fallgestaltung
ist es denkbar, dass die Beachtung des Arbeitszeitgesetzes,
aus welchem sich die für die Arbeitnehmer höchstzulässige
Arbeitszeit ergibt und welches neben der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 anwendbar ist, im Einzelfall dazu führt,
dass die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 mögli-
chen Lenkzeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden
können. In der Praxis werden die Schaublätter schon jetzt
zur Erfüllung der Vorgabe des § 16 Abs. 2 ArbZG verwen-
det, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die
werktägliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausge-
hende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen
sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Insofern erscheint
eine Speicherung der Daten über 2 Jahre sinnvoll. Der vom
Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen Lösung
wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.

Zu Nummer 4
Die Regelung erlaubt den zuständigen Ausgabestellen der
Fahrerkarten und den zur Kontrolle befugten Stellen eine
Überprüfung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis im Fahr-
erlaubnisregister im Wege einer automatisierten Abfrage.

Zu Nummer 5
Mit Anpassung des Ahndungsrahmens an den des Arbeits-
zeitgesetzes (15 000 Euro) wird gleichzeitig der Bußgeld-
rahmen auch an die im europäischen Ausland üblichen Buß-
gelder angenähert.

Berlin, den 10. März 2004

Horst Friedrich (Bayreuth)
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.