BT-Drucksache 15/2672

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2378, 15/2541 - Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung

Vom 10. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2672
15. Wahlperiode 10. 03. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2378, 15/2541 –

Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen
der EU-Erweiterung

A. Problem
Zum 1. Mai 2004 treten zehn weitere Staaten der Europäischen Union (EU) bei.
Für deren Staatsangehörige sehen die Regelungen des Beitrittsvertrages mit
Ausnahme der Staatsangehörigen von Malta und Zypern für eine Übergangszeit
von bis zu sieben Jahren abgestufte Regelungen für die Herstellung des unein-
geschränkten Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor, die in das inner-
staatliche Recht transformiert und ausgestaltet werden müssen.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fassung
mit den Stimmen aller Fraktionen bei einer Gegenstimme aus der Fraktion
der CDU/CSU
C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Bei der Arbeitsverwaltung wird sich der Vollzugsaufwand für die Durchfüh-
rung des Arbeitsgenehmigungsverfahrens wegen der gegenüber dem geltenden
Arbeitsgenehmigungsrecht erleichterten Voraussetzungen für die Erteilung von
Arbeitsberechtigungen an die Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten in
nicht näher zu bestimmendem Umfang vermindern.

E. Sonstige Kosten
Keine

Drucksache 15/2672 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 15/2378 und 15/2541 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 10. März 2004

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit

Dr. Rainer Wend Angelika Krüger-Leißner
Vorsitzender Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2672

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen
der EU-Erweiterung
– Drucksachen 15/2378, 15/2541 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen
der EU-Erweiterung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:
01. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421f

wie folgt gefasst:
„§ 421f Sonderregelungen für ältere Arbeitneh-

mer beim Eingliederungszuschuss“.
02. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „seiner“ durch

das Wort „ihrer“ ersetzt.
03. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das

Wort „sie“ ersetzt.
04. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern

„Sperrzeit nach § 144“ die Wörter „oder Säumnis-
zeit nach § 145“ eingefügt.

05. In § 57 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „oder
Säumniszeit nach § 145“ gestrichen.

06. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort

„Sie“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort „es“ durch das Wort

„sie“ ersetzt.
07. § 122 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ers-
ten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslo-
sen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche
Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur
für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an
dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.“

08. In § 216a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„auf Grund von Betriebsänderungen“ die Wörter
„oder im Anschluss an die Beendigung eines Be-
rufsausbildungsverhältnisses“ eingefügt.

Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen
der EU-Erweiterung

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird wie
folgt geändert:

Drucksache 15/2672 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
09. In § 230 Satz 1 wird die Angabe „§ 218 Abs. 3“

durch die Angabe „§ 220 Abs. 1“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 324 Abs. 2 Satz 1 werden nach demWort „Aus-
bildungsgeld“ ein Komma eingefügt und das Wort
„und“ gestrichen und nach dem Wort „Arbeits-
losengeld“ das Komma gestrichen und das Wort
„und“ eingefügt.

4. In § 327 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,
Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „dessen“ durch
das Wort „deren“ ersetzt.

5. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „von“
das Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.

6. In § 334 wird das Wort „das“ durch das Wort „die“
ersetzt.

7. In § 351 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „dessen“
durch das Wort „deren“ ersetzt.

8. § 371 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterin-
nen und“, die Wörter „Arbeitnehmerinnen
und“ gestrichen und das Wort „sowie“
durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreterin-
nen und“ gestrichen.

1. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Ausländer, die nach den Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder nach dem Ab-
kommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum zur Ausübung einer Beschäftigung berech-
tigt sind; dies gilt nicht für Staatsangehörige
derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom
16. April 2003 über den Beitritt der Tschechi-
schen Republik, der Republik Estland, der Re-
publik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe-
nien und der Slowakischen Republik zur Euro-
päischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-
Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitre-
ten, soweit nach Maßgabe dieses Vertrages ab-
weichende Regelungen Anwendung finden,“.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer“ die
Wörter „sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im
Bundesgebiet aufhalten darf oder“ eingefügt.

2. Dem § 285 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beschäftigungen nach dieser Rechtsverordnung
ist Staatsangehörigen aus Staaten, die nach dem EU-Bei-
trittsvertrag der Europäischen Union beitreten, gegen-
über Staatsangehörigen aus Drittstaaten vorrangig eine
Arbeitserlaubnis zu erteilen, soweit dies der EU-Bei-
trittsvertrag vorsieht.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2672

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7

eingefügt:
„(7) Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie

Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten
eines Mitglieds.“

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
9. Dem § 375 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4

angefügt:
„(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit

der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-
tungsorgane.“

10. § 377 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit-

nehmerinnen und“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-

fügt:
„(4) Für die Berufung der Stellvertreter gelten

Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2
und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein Stellver-
treter ist abzuberufen, wenn die benennende
Gruppe dies beantragt.“

11. In § 378 Abs. 2 werden die Angaben „Arbeitnehme-
rinnen,“ und „, Beamtinnen“ gestrichen.

12. In § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Ar-
beitnehmerinnen und“ gestrichen.

13. In § 421d Abs. 2 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

14. In § 421l Abs. 2 Satz 4 wird nach der Angabe
„Sperrzeit nach § 144“ die Angabe „oder Säumnis-
zeit nach § 145“ eingefügt.

15. In § 421l Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „oder
Säumniszeit nach § 145“ gestrichen.

16. § 426 Abs. 3 wird aufgehoben.
17. § 434j Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt
in § 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1
Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5
Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135
Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2,
§ 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die
Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.“

Artikel 2
u n v e r ä n d e r t

Artikel 2
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Nach § 12 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom

17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender § 12a
eingefügt:

㤠12a
Erweiterung der Europäischen Union

(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Re-

Drucksache 15/2672 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2a
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

In § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verwaltungs-
ausschuß des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Verwal-
tungsausschuss der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 2b
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

In § 23 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Wort „Ar-
beitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.

Artikel 2c
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995

publik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slo-
wakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl.
2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen
Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder
später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindes-
tens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt
zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeits-
berechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsan-
gehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz
im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.
(2) Haben Staatsangehörige nachAbsatz 1 Familienan-

gehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt,
wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen
Wohnsitz imBundesgebiet haben und sich am1.Mai 2004
oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundes-
gebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird
diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach
Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der
Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit
nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Re-
gelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten.
Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner
sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der
Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsbe-

rechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem sei-
ner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder
aufgehoben wird.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2672

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s
(BGBl. I S. 148), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt

für Arbeit“ gestrichen.
2. In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „sollen“ das

Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

Artikel 2d
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S. …), wird
wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-

anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „dessen“ durch

das Wort „deren“ ersetzt.

Artikel 2e
Änderung des

Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 5. No-

vember 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“

durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1

jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 3
u n v e r ä n d e r t

Artikel 4
u n v e r ä n d e r t

Artikel 3
Änderung der

Anwerbestoppausnahmeverordnung
In § 9 der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom

17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, werden die Wörter
„Malta,“, „Schweiz,“ und „sowie Zypern“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Arbeitsaufenthalteverordnung
In § 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezem-

ber 1990 (BGBl. I S. 2994), die zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert worden ist, werden die Wörter „Finnland“,
„Island“, „Liechtenstein“, „Malta“, „Norwegen“, „Öster-
reich“, „Schweden,“ und „Zypern" gestrichen.

Drucksache 15/2672 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 9 . Au s s c h u s s e s

Artikel 5
u n v e r ä n d e r t

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 08 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(3) Artikel 2d tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 05 und 15 tritt am 1. Januar 2005 in

Kraft.

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 3 und 4 beruhenden Teile der dort

geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der je-
weils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2672

Bericht der Abgeordneten Angelika Krüger-Leißner

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung, Voten der mitberatenden Ausschüsse,

Abstimmungsergebnis im federführenden Ausschuss
1. Überweisung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den Drucksa-
chen 15/2378 und 15/2541 ist in der 88. Sitzung des Deut-
schen Bundestages am 29. Januar 2004 an den Ausschuss
für Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und
an den Innenausschuss, den Ausschuss für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, den Ausschuss für
Tourismus und den Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen worden.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss (31. Sitzung), der Ausschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(32. Sitzung) und der Ausschuss für die Angelegenheiten
der Europäischen Union haben den Gesetzentwurf am
3. März 2004 beraten und einstimmig empfohlen, den
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen anzunehmen.
Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlagen in seiner
34. Sitzung am 11. Februar 2004 beraten und einstimmig
beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu emp-
fehlen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Bera-
tung der Vorlagen in seiner 50. Sitzung am 11. Februar 2004
aufgenommen, in seiner 51. Sitzung am 3. März 2004 fort-
gesetzt und in seiner Sitzung am 10. März 2004 abgeschlos-
sen.
Im Ergebnis der Beratungen wurde der von den Koalitions-
fraktionen auf Ausschussdrucksache 15(9)1006 einge-
brachte Änderungsantrag mit den Stimmen aller Fraktionen
bei einer Gegenstimme aus der Fraktion der CDU/CSU an-
genommen.
Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen aller Fraktionen
bei einer Gegenstimme aus der Fraktion der CDU/CSU,
dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der Fassung des angenommenen Änderungsantra-
ges auf Ausschussdrucksache 15(9)1006 zu empfehlen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Auf der Grundlage des mit dem EU-Beitrittsvertragsgesetz
vom 18. September 2003 (BGBl. 2003 II S. 1408) ratifizier-
ten EU-Beitrittsvertrages werden zum 1. Mai 2004 zehn
weitere Staaten der Europäischen Union (EU) beitreten. Die
Rechte aus Artikel 39 Abs. 1 des EG-Vertrages über die Frei-
zügigkeit der Arbeitnehmer werden für die Staatsangehöri-
gen der Beitrittsstaaten mit Ausnahme der Staatsangehö-
rigen von Malta und Zypern zunächst allerdings nur
vorbehaltlich der in dem Beitrittsvertrag aufgeführten Über-

gangsbestimmungen gelten, die vorsehen, dass die Arbeit-
nehmerfreizügigkeit und zum Teil die Dienstleistungsfrei-
heit hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern für bis
zu längstens sieben Jahre aufgeschoben werden kann. In den
ersten zwei Jahren nach dem Beitritt wird Deutschland auf
Grund der Arbeitsmarktlage von dieser Möglichkeit Ge-
brauch machen. Über die weitere Inanspruchnahme dieser
Möglichkeit in den nächsten Stufen der Übergangsregelung
wird abhängig von der Entwicklung am Arbeitsmarkt ent-
schieden. Während der Übergangszeit behalten für die Zu-
lassung der Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten zur
Ausübung von Beschäftigungen in Deutschland damit die
nationalen Vorschriften und die mit den Beitrittsstaaten be-
stehenden bilateralen Vereinbarungen weiterhin Gültigkeit.
Nach dem geltenden Arbeitsgenehmigungsrecht bedürfen
Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten in der Übergangs-
zeit somit weiterhin grundsätzlich einer Arbeitsgenehmi-
gung, die vor der Aufnahme einer Beschäftigung einzuholen
ist. Der Beitrittsvertrag sieht jedoch vor, dass Arbeitnehmern
aus den Beitrittsstaaten bei der Neuzulassung zur Beschäfti-
gung nach der sog. Gemeinschaftspräferenz Vorrang vor der
Zulassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten zu gewähren
ist. Außerdem sieht der Beitrittsvertrag vor, dass Arbeitneh-
mer aus den Beitrittsstaaten, die im Zeitpunkt des Beitritts
oder danach seit mindestens zwölf Monaten zum Arbeits-
markt zugelassen sind, und deren Familienangehörige nach
bestimmtenMindestaufenthaltszeiten einen uneingeschränk-
ten Zugang zum Arbeitsmarkt des jeweiligen Altmitglied-
staates erhalten. Die Bestimmungen des Beitrittsvertrages
erfordern es somit, die Regelungen des Arbeitsgenehmi-
gungsrechts bis zu deren vorgesehener Ablösung durch die
Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes entsprechend zu
ergänzen und anzupassen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Druck-
sachen verwiesen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hin-
sichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit ge-
änderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Folgendes zu
bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 1 (Nummern 01 bis 09)
Zu Nummer 01 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 421f
durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt.

Zu den Nummern 02 und 03 (§§ 38, 39)
Redaktionelle Folgeänderung zur Umbenennung der
ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit durch das Dritte Ge-
setz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

Drucksache 15/2672 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu den Nummern 04 und 05 (§ 57)
Folgeänderung zur Zusammenführung der unterschiedlichen
Rechtsfolgen bei versicherungswidrigem Verhalten in eine
Vorschrift (§ 144SGB III), die am1. Januar 2005 inKraft tritt.
Zu den Nummern 06 und 07 (§§ 86, 122)
Redaktionelle Folgeänderung zur Umbenennung der ehema-
ligen Bundesanstalt für Arbeit durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Zu Nummer 08 (§ 216a)
Präzisierung des Anwendungsbereiches zu Gunsten von
Ausgebildeten nach Abschluss ihres Ausbildungsverhältnis-
ses zur Erleichterung des Einstiegs in Beschäftigung (sog.
2. Schwelle). Durch die Änderung wird zugleich erreicht,
dass Unternehmen, die aktuell von Umstrukturierungen be-
troffen sind, nicht ihre Ausbildungskapazitäten im Hinblick
auf fehlende Übernahmemöglichkeiten reduzieren.
Zu Nummer 09 (§ 230)
Berichtigung einer Verweisung auf Grund des Dritten Ge-
setzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (Nummern 3 bis 17)
Zu Nummer 3 (§ 324)
Redaktionelle Änderung.
Zu den Nummern 4 bis 7 (§§ 327, 332, 334, 351)
Redaktionelle Folgeänderung zur Umbenennung der ehe-
maligen Bundesanstalt für Arbeit durch das Dritte Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Zu den Nummern 8 bis 10 (§§ 371, 375, 377)
Redaktionelle Folgeänderungen zur Wiedereinführung der
Stellvertretung in den Selbstverwaltungsgremien der Bun-
desagentur für Arbeit durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Zu den Nummern 11 und 12 (§§ 378, 379)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 13 (§ 421d)
Redaktionelle Folgeänderung zur Umbenennung der ehe-
maligen Bundesanstalt für Arbeit durch das Dritte Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

Zu den Nummern 14 und 15 (§ 421l)
Folgeänderung zur Zusammenführung der unterschiedlichen
Rechtsfolgen bei versicherungswidrigem Verhalten in eine
Vorschrift (§ 144SGB III), die am1. Januar 2005 inKraft tritt.
Zu Nummer 16 (§ 426)
Aufhebung einer durch Zeitablauf gegenstandslosen Rege-
lung.
Zu Nummer 17 (§ 434j)
Redaktionelle Folgeänderung zur Umbenennung der ehe-
maligen Bundesanstalt für Arbeit durch das Dritte Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Zu den Artikeln 2a bis 2e
Redaktionelle Folgeänderungen zur Umbenennung der Bun-
desanstalt für Arbeit durch das Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt, dass die Neuregelungen in Artikel 1
Nr. 1 und 2 zeitgleich mit dem Wirksamwerden der Beitritte
imRahmenderEU-Erweiterungzum1.Mai 2004 inKraft tre-
ten. Derselbe Inkrafttretenstermin soll für die redaktionellen
Folgeänderungen zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt gelten.
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt klar, dass die Förderung der Teilnahme
von Ausgebildeten in Transfermaßnahmen ab dem 1. Januar
2004 zulässig ist.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift bestimmt, dass die Folgeänderungen im Al-
tersteilzeitgesetz zur Umbenennung der Bundesanstalt für
Arbeit ebenso wie die Änderungen im Altersteilzeitgesetz
durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift bestimmt, dass die Folgeänderungen zur
Zusammenführung unterschiedlicher Rechtsfolgen bei ver-
sicherungswidrigem Verhalten in eine Vorschrift (§ 144
SGB III) ebenso wie der neu gefasste § 144 SGB III am
1. Januar 2005 in Kraft treten.

Berlin, den 10. März 2004

Dr. Rainer Wend Angelika Krüger-Leißner
Vorsitzender Berichterstatterin

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