BT-Drucksache 15/2669

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2520, 15/2597- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung 2. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/2397- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

Vom 10. März 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2669
15. Wahlperiode 10. 03. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2520, 15/2597 –

Entwurf einesGesetzes zur Durchführung vonVerordnungender Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige
Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

2. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/2397 –

Entwurf einesGesetzes zur Durchführung vonVerordnungender Europäischen
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige
Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung

A. Problem
Die Europäische Gemeinschaft hat drei Verordnungen erlassen, die die Zulas-
sung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und
Futtermitteln, die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch
veränderten Organismen und hieraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln
sowie die grenzüberschreitende Verbringung von gentechnisch veränderten Or-
ganismen betreffen.
Mit den genannten Verordnungen werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet,
die zuständigen Behörden für die Durchführung zu bestimmen und Sanktionen
für Verstöße gegen die Verordnungen festzulegen.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 15/2520, 15/2597 –
kommt diesen Verpflichtungen nach.
AnnahmedesGesetzentwurfs derBundesregierung –Drucksachen 15/2520,
15/2597 – in geänderter Fassungmit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
Einvernehmliche Erledigtenerklärung des Gesetzentwurfs der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/2397

Drucksache 15/2669 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Den Behörden des Bundes entsteht ein erhöhter Bedarf an Personal- und Sach-
mitteln, dessen Höhe von der Zahl der Zulassungsanträge, vom Umfang der Be-
teiligung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und vom
Umfang der Informationstätigkeit im Rahmen des Protokolls von Cartagena
über die biologische Sicherheit abhängt. Beim Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit ist im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 1946/2003 für die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der Infor-
mationsstelle für biologische Sicherheit und für die Tätigkeit als Kontaktstelle
bei unbeabsichtigten grenzüberschreitenden Verbringungen sowie für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 späterer zusätzlicher Perso-
nalbedarf nicht auszuschließen. Dieser wird, sobald hinreichende Erkenntnisse
vorliegen, in künftigen Haushalten verhandelt werden müssen.
Der Zollverwaltung werden zusätzliche anteilige Personalkosten im Bereich
der Zollstellen durch Wahrnehmung einer neuen Anhaltefunktion, durch Her-
beiführung der Beteiligung der für die eigentlichen Kontrollen zuständigen
Länderbehörden sowie durch zusätzliche Dokumentenkontrollen entstehen. Die
genaue Höhe kann auf Grund fehlender Informationen über die voraussicht-
liche Anzahl der zu erwartenden und zu kontrollierenden Sendungen und die
Entwicklung des Einfuhraufkommens gentechnisch veränderter Lebensmittel
und -zutaten nicht beziffert werden.
Die Behörden der Länder tragen einen erhöhten Vollzugsaufwand für die Über-
wachung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln (ein-
schließlich zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Futtermitteln be-
stimmter gentechnisch veränderter Organismen, wie Saatgut oder Pflanzgut)
sowie für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Es werden
ein erhöhter Kontrollaufwand (Vor-Ort-Kontrollen, Dokumentenprüfungen)
und ein zusätzlicher Untersuchungsaufwand erwartet. Zusätzliche Kosten ent-
stehen insbesondere durch die künftige Einbeziehung von gentechnisch verän-
derten Futtermitteln in die amtliche Überwachung und durch einen verstärkten
Ermittlungsbedarf bei Lebensmitteln und Futtermitteln, in denen gentechnisch
verändertes Material nicht nachweisbar ist, die aber nach der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 dennoch der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Einzelne Bun-
desländer beziffern ihre Mehrkosten für die Überwachung gentechnisch verän-
derter Lebensmittel mit fünf- bzw. sechsstelligen Beträgen. Im Übrigen können
die Länder die Mehrkosten nicht angeben. Diese Mehrkosten entstehen bereits
durch die materiellen Vorgaben der EG-Verordnungen.

E. Sonstige Kosten
Neben den durch die EG-Verordnungen bedingten finanziellen Belastungen,
deren Höhe nicht quantifizierbar ist, entstehen durch das Gesetz für die Erzeu-
ger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten keine zusätzlichen Kosten. Insofern
sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, durch das Gesetz selbst nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2669

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
I. den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/2520, 15/2597 – mit folgender Maß-

gabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:
,1. Artikel 1 § 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Angaben „Artikel 5,“ und „Artikel 17,“
jeweils das Wort „Artikel“ gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „Artikel 5 Abs. 2,“ wird die Angabe „Artikel 6,“

eingefügt.
bb) Nach der Angabe „Artikel 9,“ wird dasWort „Artikel“ gestrichen.

2. In Artikel 1 § 2 sind nach denWörtern „des Protokolls von Cartagena über
die biologische Sicherheit“ die Wörter „zum Übereinkommen über die
biologische Vielfalt“ einzufügen.

3. Artikel 1 § 5 wird wie folgt gefasst:
㤠5

Mitwirkung von Zollstellen
Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Erzeugnissen,

die in den Anwendungsbereich der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte
fallen, wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung in entsprechender An-
wendung des § 48 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mit.“

4. In Artikel 1 § 7 Abs. 3 Nr. 2 ist nach der Angabe „Abs. 3 oder“ die Angabe
„Abs.“ einzufügen.

5. In Artikel 2 Satz 1 ist die Angabe „2003“ zu streichen.‘;
II. den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2397 – für erledigt zu erklären.

Berlin, den 10. März 2004

DerAusschuss fürVerbraucherschutz,ErnährungundLandwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Matthias Weisheit
Berichterstatter

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Drucksache 15/2669 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Matthias Weisheit, Helmut Heiderich, Ulrike Höfken
und Dr. Christel Happach-Kasan

A. Allgemeiner Teil
I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 92. Sitzung am 13. Fe-
bruar 2004 den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 15/2397 – und
in der 94. Sitzung am 4. März 2004 den gleichlautenden Ge-
setzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 15/2520,
15/2597 – zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie
zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, den Finanzaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, den Aus-
schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, den Aus-
schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sowie den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar
2004 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 15/2520 Stellung genommen, zu der eine Ge-
genäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 15/2597
vorliegt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Die von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verord-
nungen Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebens-
und Futtermittel, Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbar-
keit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Or-
ganismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus gentech-
nisch veränderten Organismen hergestellten Lebens- und
Futtermitteln und Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende
Verbringungen gentechnisch veränderter Organismen ver-
pflichten die Mitgliedstaaten dazu, die für die Durchführung
zuständigen Behörden zu benennen sowie Sanktionen für
Verstöße gegen die Verordnungen festzulegen.
Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Inte-
resse erforderlich.
Darüber hinaus sollen einige inzwischen hinfällig gewor-
dene Bestimmungen aufgehoben werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Rechtsausschuss, der Finanzausschuss, der Aus-
schuss für Wirtschaft und Arbeit, der Ausschuss für
Gesundheit und Soziale Sicherung, der Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung haben in ihren Sitzungen am 10. März 2004
die Annahme der Gesetzesvorlagen unter Berücksichtigung
der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen jeweils mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP empfohlen. Die Un-
terrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 15/2597
wurde zur Kenntnis genommen.

IV. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 32. Sitzung am 3. März 2004
beschlossen, zu den Gesetzentwürfen eine öffentliche An-
hörung am 8. März 2004 durchzuführen, zu der die Sachver-
ständigen
l Dr. Ricardo Gent, Deutsche Industrievereinigung Bio-

Technologie
l Dr. Marcus Girnau, Bundesverband des Deutschen Le-

bensmittelhandels e. V.
l Dr. Christian Grugel, Präsident des Bundesamtes für

Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
l Dr. Martin Holle, Unilever Deutschland GmbH
l Jutta Jaksche, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
l Dr. Sabine Schlacke, Universität Rostock, Juristische

Fakultät
eingeladen waren.
Hinsichtlich der Ergebnisse dieser Anhörungssitzung wird
auf das Protokoll der 33. Sitzung vom 8. März 2004 verwie-
sen.
In seiner 35. Sitzung am 10. März 2004 hat der 10. Aus-
schuss die Vorlagen abschließend behandelt. In die Beratun-
gen sind auch die Ergebnisse der Anhörungssitzung einge-
flossen.
Die Koalitionsfraktionen haben auf Ausschussdrucksache
15(10)369 Änderungsanträge eingebracht, mit denen auch
Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden.
Die Fraktion der CDU/CSU sieht in dem vorgelegten Ge-
setzentwurf eine überzogene und unverhältnismäßige Regu-
lierung, die zudem auch den Verordnungen der EU wider-
spreche.
So seien bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungsvor-
schriften Sanktionen bis zu 50 000 Euro vorgesehen, dies
sei im Lebensmittelrecht weder üblich noch angemessen. In
vergleichbaren Vorschriften seien maximal Sanktionen bis
zu 15 000 Euro bei Verstößen vorgesehen.
Zudem seien die in dem Gesetzentwurf verwendeten
Rechtsbegriffe von erheblicher Unbestimmtheit, die gerade
in diesem Bereich einer Überarbeitung bedürften.
Letztlich sei auch die Zuständigkeitsregelung der Behörden
für den Bereich der Gentechnik zu bemängeln, da das Bun-
desamt für Naturschutz und nicht das Umweltbundesamt als
Einvernehmensbehörde vorgesehen sei.
Die Fraktion der FDP stimmt den Ausführungen der CDU/
CSU-Fraktion zu, und bemängelt ebenfalls den Strafrahmen
sowie die Einbeziehung des Bundesamtes für Naturschutz
in das Genehmigungsverfahren.
Dem Gesetzentwurf könne darüber hinaus nicht zugestimmt
werden, weil er Wertungswidersprüche enthalte und die

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2669

Klärung von offenen Fragen nicht der Rechtsprechung über-
lassen werden dürfe.
Die Koalitionsfraktionen weisen die Kritik der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP zurück und verweisen auf die erfor-
derliche zügige Umsetzung der EU-Verordnungen in natio-
nales Recht.
Es sei aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich,
bei Verstößen hohe Sanktionen vorzusehen, das Strafmaß
bewege sich im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit; eine
Harmonisierung mit Vorschriften des übrigen Lebensmittel-
rechts sei nur in dem Rahmen sinnvoll, wenn die Sanktionen
dort nach oben angepasst würden.
Durch die Dokumentationspflicht und die Verpflichtung, die
Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, sei es nunmehr mög-
lich, die Kennzeichnung von Produkten, in denen genetisch
veränderte Organismen enthalten seien, zu verlangen. Die
Einbeziehung des Bundesamtes für Naturschutz in das Ge-
nehmigungsverfahren sei aus fachlichen Gesichtspunkten
erforderlich.
Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(10)369
wurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ange-
nommen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen
15/2520, 15/2597 – wurde unter Berücksichtigung der Än-
derungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(10)369 mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen. Der
Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 15/2397 wurde einvernehmlich
für erledigt erklärt. Die Unterrichtung der Bundesregierung
auf Drucksache 15/2597 wurde zur Kenntnis genommen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht ergänzt oder ge-

ändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksachen
15/2520, 15/2597 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu Nummer 1a
Redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 1b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung stellt im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Nr. 1 klar,
dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit zuständige Behörde im Sinne des Artikels 6
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 für die Entge-
gennahme der dort genannten Kopien ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3
Klarstellung des Gewollten. Es sollen sämtliche von den
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen er-
fassten Erzeugnisse bei der Einfuhr der Kontrolle durch die
Zollstellen unterliegen. Diesen wird für die Überwachung
eine für alle Erzeugnisse einheitliche Regelung zur Verfü-
gung gestellt.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5
Redaktionelle Änderung.

Berlin, den 10. März 2004
Matthias Weisheit
Berichterstatter

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

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