BT-Drucksache 15/2534

a) zu der Verordnung der Bundesregierung -15/2355, 15/2442 Nr. 2.2- Eindundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) b) zu der Verordnung der Bundesregierung -15/2356, 15/2442 Nr. 2.3- Einhundertzweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - c) zu der Verordnung der Bundesregierung -15/2354, 15/2442 Nr. 2.1- Einhundertachtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 17. Februar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2534
15. Wahlperiode 17. 02. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2355, 15/2442 Nr. 2.2 –

Einundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung (AWV)

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2356, 15/2442 Nr. 2.3 –

Einhundertzweite Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung –

c) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksachen 15/2354, 15/2442 Nr. 2.1 –

Einhundertachtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –

A. Problem
Zu Buchstabe a
Sicherstellung der zollamtlichen Prüfung bei der Ausfuhr von Waren über See-
häfen; Freistellung von der Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von Techno-
logieunterlagen im Rahmen von Angebotsverfahren und zur ausschließlichen
persönlichen Verwendung; Technische Anpassungen im Einfuhrbereich;
Zu Buchstabe b
Anpassung des Teils IC der Ausfuhrliste an die gemeinsame EU-Liste der Gü-
ter mit doppeltem Verwendungszweck. Strukturelle Überarbeitung von Teil IA;

Drucksache 15/2534 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Buchstabe c
Anpassung der Einfuhrliste an das geänderte Warenverzeichnis für die Außen-
handelsstatistik; Anpassung an EU-Einfuhrvorschriften auf dem gewerblichen
und dem landwirtschaftlichen Sektor.

B. Lösung
Einstimmige Empfehlung, die Aufhebung der Verordnungen nicht zu ver-
langen

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
Keine

E. Sonstige Kosten
Zu Buchstabe a
Die Anpassung der Strafbewehrung verursacht keine Kosten. Durch die Be-
freiung von der Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr von Technologieunter-
lagen im Rahmen von Angebotsverfahren und zur ausschließlichen persön-
lichen Verwendung wird die Kostenbelastung der Wirtschaft gesenkt. Messbare
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu Buchstabe b
Die Kosten der Wirtschaft fallen nicht ins Gewicht. Wegen des insgesamt ge-
ringen Anteils der betroffenen Güter an den gesamten Ausfuhren sind Auswir-
kungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu
erwarten.
Entsprechend ist der Vollzugsaufwand für Wirtschaftsunternehmen, insbeson-
dere kleine und mittlere Unternehmen, unwesentlich.
Zu Buchstabe c
Mit der Aufhebung der Genehmigungserfordernisse für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in der Republik Usbekistan entfallen Kosten im Rahmen der
Beantragung und Bearbeitung von Einfuhrgenehmigungen in Wirtschaft und
Verwaltung.
Durch die Einführung eines Doppelkontrollverfahrens für Stahlerzeugnisse mit
Ursprung in der Russischen Föderation entstehen Kosten im Rahmen der Be-
antragung bzw. Erteilung von Überwachungsdokumenten und Ausfuhrbeschei-
nigungen in Wirtschaft und Verwaltung.
Durch die Festlegung von Angaben zur Verbraucherinformation bei der Einfuhr
von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, die Berücksichtigung von
Vermarktungsnormen und die damit verbundenen strichprobenweisen Kontrol-
len sowie durch die Einführung besonderer Maßnahmen für den Markt von
Ethylalkohol entstehen Kosten für Wirtschaft und Verwaltung.
Die Höhe der Kosten ist nicht quantifizierbar. Mit einer nennenswerten Wir-
kung auf Einzelpreise ist nicht zu rechnen. Eine dezidierte Kostenanalyse und
Bewertung ist wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren jedoch
nicht möglich.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2534

Aufgrund des insgesamt sehr geringen Anteils der betroffenen Produkte an der
Gesamteinfuhr sind daher keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbeson-
dere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Die Verordnung bedingt für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere kleine und
mittlere Betriebe, tendenziell keine Veränderung in Vollzugsaufwand und
Kosten, da der Anteil der von der Liberalisierung betroffenen Textilwaren so-
wie der von der Änderung betroffenen Stahlerzeugnisse und landwirtschaft-
lichen Produkte an der Gesamteinfuhr sehr gering ist.

Drucksache 15/2534 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. die Aufhebung der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache

15/2355 nicht zu verlangen;
2. die Aufhebung der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache

15/2356 nicht zu verlangen;
3. die Aufhebung der Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache

15/2354 nicht zu verlangen.

Berlin, den 11. Februar 2004

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Erich G. Fritz
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2534

Bericht des Abgeordneten Erich G. Fritz

I. Überweisung und Voten des mitberatendenAusschusses
Die Verordnungen der Bundesregierung – Drucksachen
15/2355, 15/2356 und 15/2354 – wurden am 30. Januar
2004 gemäß § 92 der Geschäftsordnung dem Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit zur federführenden Beratung und
dem Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Der Verteidigungsausschuss hat die Verordnungen der
Bundesregierung in seiner Sitzung am 11. Februar 2004 ab-
schließend beraten. Der Ausschuss beschloss einstimmig,
zu empfehlen, die Verordnungen – Drucksachen 15/2355,
15/2356 und 15/2354 – zur Kenntnis zu nehmen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen aufDrucksachen 15/2355, 15/2356 und 15/2354
Zu Buchstabe a
Mit der Verordnung auf Drucksache 15/2355 wird die
Außenwirtschaftsverordnung geändert. Die zollamtliche
Prüfung bei Ausfuhren über Seehäfen wird sichergestellt und
die Mitnahme von Technologieunterlagen im Rahmen von
Angebotsverfahren sowie zur ausschließlichen persönlichen
Verwendung wird von der Genehmigungspflicht unter näher
bestimmten Voraussetzungen befreit. Außerdem werden
technische Anpassungen vorgenommen.
Zu Buchstabe b
Mit der Verordnung auf Drucksache 15/2356 wird die Aus-
fuhrliste insbesondere an die gemeinsame Liste der Euro-
päischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungs-
zweck („Dual-use-Güter“), die mit der Verordnung EG
Nr. 149/2003 vom 27. Januar 2003 geändert wurde, ange-
passt.

Zu Buchstabe c
Mit der Verordnung auf Drucksache 15/2354 wird die Ein-
fuhrliste neu gefasst. Berücksichtigt werden Änderungen im
Einfuhrregime der EU. Die Einfuhrliste wird in ihrer Struk-
tur an die kombinierte Nomenklatur der EU und das darauf
beruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhan-
delsstatistik angepasst. Die Gliederung von Warenpositio-
nen musste umgestaltet werden, um (technische) Anpassun-
gen an die sich verändernden Handelsströme vorzunehmen.
Anpassungen auf dem gewerblichen Sektor betreffen die
Einfuhr von Textilwaren sowie Stahlerzeugnisse. Libera-
lisierungen ergeben sich für bestimmte Textilwaren aus
Usbekistan. Berücksichtigung findet die Einführung eines
Doppelkontrollverfahrens zu Überwachungszwecken für
bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen
Föderation. Anpassungen auf dem landwirtschaftlichen
Sektor beziehen sich auf die Einführung von besonderen
Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol. Bei der Ein-
fuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
werden im EU-Recht vorgesehene Angaben zur Verbrau-
cherinformation berücksichtigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen 15/2355,
15/2356 und 15/2354 verwiesen.

III. Beratung und Abstimmungsergebnisim federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Ver-
ordnungen der Bundesregierung in seiner 50. Sitzung am
11. Februar 2004 abschließend beraten. Der Ausschuss be-
schloss einstimmig, zu empfehlen, die Aufhebung der Ver-
ordnungen – Drucksachen 15/2355, 15/2356 und 15/2354 –
nicht zu verlangen.

Berlin, den 11. Februar 2004

Erich G. Fritz
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.