BT-Drucksache 15/2480

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2293- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften

Vom 11. Februar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2480
15. Wahlperiode 11. 02. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft (10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2293 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des
Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes und sonstiger Vorschriften

A. Problem
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen die Umsetzung der Rückstands-
kontroll-Richtlinie 96/23/EG und der Drittlandkontroll-Richtlinie 97/78/EG
oder den Erlass der erforderlichen Ermächtigungen zur Umsetzung dieser Ge-
meinschaftsrechtsakte. Zudem werden weitere Anpassungen an das Gemein-
schaftsrecht getroffen sowie gegenstandslose oder wissenschaftlich nicht mehr
aktuelle Vorschriften aufgehoben.

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs

C. Alternative
Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Ländern und Gemeinden entstehen
Kosten durch die Durchführung der neuen Überweisungsvorschriften und die
Überwachung der Einhaltung der Regelungen durch die betroffenen Lebens-
mittelunternehmer, die im Voraus nicht zu quantifizieren sind. Diese Kosten
werden im Bereich der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln tieri-
schen Ursprungs durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen
gedeckt.

Drucksache 15/2480 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

E. Sonstige Kosten
Insbesondere der Land- sowie der Fleisch- und Geflügelfleischwirtschaft ent-
stehen Mehrbelastungen, die im Voraus insgesamt nicht quantifizierbar sind,
durch die Einführung einer Schlachttieruntersuchung auch bei Notschlachtun-
gen, mögliche Maßnahmen in Erzeugerbetrieben, Viehhandels- oder Transport-
unternehmen und die Verschärfung der Regelungen über Krankschlachtungen
sowie die Erhebung der kostendeckenden Gebühren und Auslagen durch die
zuständigen Überwachungsbehörden.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die sich nicht quantifizieren lassen, sind
im Einzelfall nicht auszuschließen und können erhöhend auf Einzelpreise wir-
ken. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-
preisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2480

Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2293 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert, anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Groß-, Zwischen- und Ein-
zelhandelsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen,“ durch
die Wörter „Erzeugerbetriebe der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genann-
ten Tiere sowie Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe,
die Fleisch in den Verkehr bringen,“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer wird angefügt:
„5. zu regeln, dass und inwieweit

a) die Zulassung nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit
§ 33a Abs. 1, des Geflügelfleischhygienegesetzes auch
als Zulassung nach Absatz 2 oder

b) die auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 2 des Geflügelfleisch-
hygienegesetzes vorgeschriebene Registrierung auch als
auf Grund von Absatz 4 Nr. 2 vorgeschriebene Regist-
rierung

gilt.“‘
b) In Nummer 9 wird in § 13 Abs. 4 Nr. 2 der Punkt durch ein Komma er-

setzt und es werden folgende Nummern angefügt:
„3. Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren im Sinne des Absatzes 2,

die den in § 5 vorgesehenen Regelungen entsprechen,
„4. die hygienischen Mindestanforderungen an die Durchführung von

Notschlachtungen sowie über die Abgabe von Fleisch aus Not-
schlachtungen.“

2. In Artikel 2 Nr. 4 wird in § 9 Abs. 4 Nr. 4 der Punkt durch ein Komma er-
setzt und es wird folgende Nummer angefügt:
„5. zu regeln, dass und inwieweit

a) die Zulassung nach § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2,
des Fleischhygienegesetzes auch als Zulassung nach Absatz 2 oder

b) die auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes vor-
geschriebene Registrierung auch als auf Grund von Absatz 4 Nr. 2
vorgeschriebene Registrierung

gilt.“
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 5.
c) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. § 26a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

Drucksache 15/2480 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Es wird folgende Nummer angefügt:
„4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer be-

stimmte Angaben über
a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung

kosmetischer Mittel oder
b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die menschliche

Gesundheit auf geeignete Art undWeise der Öffentlichkeit
leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.“‘

d) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 6.
e) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe „Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe i“
durch die Angabe „Artikels 4a Abs. 1 Buchstabe a und b“ ersetzt.‘

f) Nummer 9 wird gestrichen.
g) Die bisherigen Nummern 10 bis 17 werden die neuen Nummern 7 bis 14.
h) In der neuen Nummer 14 wird § 46f wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Milchfor-
schung“ durch die Wörter „Bundesforschungsanstalt für Ernährung
und Lebensmittel“ ersetzt.

bb) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesamt“ durch das Wort „Bundes-
institut“ ersetzt.

i) Die bisherigenNummern 18 bis 25werden die neuenNummern 15 bis 22.
4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a
Weitere Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§ 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt
durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. in einem gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/99/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003
zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur
Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Auf-
hebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325
S. 31) erlassenen Rechtsakt der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft,“.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Funktion

eines gemeinschaftlichen Referenzlabors mit den in einem gemäß
Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/99/EG erlassenen Rechtsakt
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gel-
tenden Fassung beschriebenen Aufgaben, mit Ausnahme der anzei-
gepflichtigen Tierseuchen, wahr.“

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2480

5. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 4a tritt am 12. Juni 2004 in Kraft.“

Berlin, den 11. Februar 2004

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Ulrike Höfken
Stellv. Vorsitzende
und Berichterstatterin

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Ursula Heinen
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Drucksache 15/2480 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Wilhelm Priesmeier, Ursula Heinen, Ulrike Höfken,
Hans-Michael Goldmann

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 86. Sitzung am 15. Ja-
nuar 2004 den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Druck-
sache 15/2293 – zur alleinigenBeratung an denAusschuss für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft überwie-
sen.
Der Bundesrat hat in seiner 795. Sitzung am 19. Dezember
2003 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwen-
dungen zu erheben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit demGesetzentwurf sollen das Fleischhygienegesetz, das
Geflügelfleischhygienegesetz, das Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetz sowie andere Vorschriften geändert
werden, um sie an die Rückstandskontroll- und an die Dritt-
landkontrollrichtlinie der EU und weitere EU-Richtlinien
anzupassen. So sollen mit dem Gesetz u. a. die Regelungen
über Maßnahmen in Erzeugerbetrieben, in denen bei
Schlachttieren oder anderen lebensmittelliefernden Tieren
verbotene Stoffe angewandt werden, durch Einführung von
Regelungen über die Tötung dieser Tiere verschärft und auf
Viehhandels- und Transportunternehmen ausgedehnt wer-
den. Ferner soll die gesetzliche Zuweisung der Aufgabe
eines nationalen und gemeinschaftlichen Referenzlabors an
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit im Bereich der Rückstandsüberwachung und an
das Bundesinstitut für Risikobewertung in sonstigen ge-
meinschaftsrechtlich vorgesehenen Fällen geregelt werden.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie
97/78/EG ist vorgesehen, in den genannten Gesetzen die
Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln neu zu regeln und die
geltenden Ermächtigungen zum Erlass der erforderlichen
Durchführungsvorschriften nach Inhalt, Zweck und Aus-
maß zu ergänzen. Des Weiteren sollen im Fleischhygiene-
gesetz die Vorschriften über die amtlichen Untersuchungen
bei Notschlachtungen geändert werden, um Ergebnissen
von Überprüfungen des Lebensmittel- und Veterinäramtes
der Europäischen Kommission in Deutschland zu entspre-
chen, sowie die Regelungen über Krankschlachtungen im
Vorgriff auf entsprechende Änderungen des Gemeinschafts-
rechts verschärft werden. Zudem soll auch § 25 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes aus Gründen der
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über kosmetische Mittel aufgehoben werden.
Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt,
Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu
erlassen, soweit es sich um die Umsetzung technischer Vor-
schriften aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
handelt. Schließlich sollen Regelungen aufgehoben werden,
die gegenstandslos sind oder nicht mehr dem wissenschaft-
lichen Kenntnisstand entsprechen.

III. Beratungsverlauf im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf in seiner 29. Sitzung
am 28. Januar anberaten und in seiner 31. Sitzung am 11. Fe-
bruar 2004 abschließend behandelt.
Die Koalitionsfraktionen haben auf Ausschussdrucksache
15(10)334 (Neu) Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf
eingebracht.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU erklärten ihre
Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in der geänderten Fas-
sung, wenngleich die fehlende Kostenabschätzung äußerst
unbefriedigend sei.
Die Mitglieder der FDP-Fraktion schlossen sich der Kritik
hinsichtlich der offenen Kosten an, stimmten dem Gesetz-
entwurf im Hinblick auf die materiell-rechtlich unstrittigen
Regelungen für einen verbesserten Verbraucherschutz aber
ebenfalls zu.
Die Mitglieder der Koalitionsfraktionen betonten, dass mit
dem Gesetzentwurf eine längst überfällige einheitliche Re-
gelung, insbesondere zum Vermarktungsverbot krank ge-
schlachteter oder gefallener Tiere getroffen würde, der auch
die für die Durchführung und Kostentragung zuständigen
Länder im Bundesrat zugestimmt hätten. Die Neuregelung
schaffe für alle Beteiligten Rechtsklarheit und ein verbes-
sertes Verbraucherschutzniveau.
DieÄnderungsanträge auf Ausschussdrucksache 15(10)334
(Neu) wurden einstimmig angenommen.
Die Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 15/2293 –
wurde unter Berücksichtigung der Änderungsanträge auf
Ausschussdrucke 15(10)334 (Neu) einstimmig empfohlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird, soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatung nicht ergänzt oder
geändert wurden, auf den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/2293 verwiesen.
Hinsichtlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen
gelten folgende Begründungen:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Änderung des Fleischhygiene-

gesetzes)
Zu Buchstabe a (Nummer 5 Buchstabe b)
Durch die Änderung wird das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt,
im Sinne der Entbürokratisierung zur regeln, dass Fleisch-
lieferbetriebe, die bereits nach dem Geflügelfleischhygiene-
gesetz zugelassen oder registriert sind, nicht zusätzlich nach
dem Fleischhygienegesetz zugelassen oder registriert wer-
den müssen, wenn sie nicht nur Geflügelfleisch, sondern
auch Fleisch der dem Fleischhygienegesetz unterfallenden
Tierarten gewinnen, zubereiten, behandeln oder in den Ver-
kehr bringen (siehe auch Nummer 2).

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2480

Zu Buchstabe b (Nummer 9)
Durch die Änderung wird das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt,
die erforderlichen hygienischen Mindestanforderungen für
die Schlachtung von Tieren, die Krankheitserreger ausschei-
den oder dessen verdächtig sind, und für Notschlachtungen
zu erlassen.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 Änderung des Geflügelfleisch-

hygienegesetzes)
Durch die Änderung wird das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt,
im Sinne der Entbürokratisierung zur regeln, dass Fleisch-
lieferbetriebe, die bereits nach dem Fleischhygienegesetz
zugelassen oder registriert sind, nicht zusätzlich nach dem
Geflügelfleischhygienegesetz zugelassen oder registriert
werden müssen, wenn sie nicht nur Fleisch der dem Fleisch-
hygienegesetz unterfallenden Tierarten gewinnen, zuberei-
ten, behandeln oder in den Verkehr bringen, sondern auch
Geflügelfleisch (siehe auch Nummer 1 Buchstabe a).
Zu Nummer 3 (Artikel 4 Änderung des Lebensmittel-

und Bedarfsgegenständegesetzes)
Zu den Buchstaben a, e und f
Dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Ok-
tober 2002 (BGBl. I S. 4206) wurde bereits durch die Achte
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) Rechung getragen, die im Rechtset-
zungsverfahren schneller in Kraft getreten ist. Die entspre-
chenden Änderungen sind daher zu streichen.
Zu Buchstabe c
Die Ermächtigung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 7
der Richtlinie 2003/15/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der
Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvor-

schriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl.
EU Nr. L 66 S. 26). Für den mit der neuen Nummer 5 ver-
bundenen Wegfall der Änderung des § 26 gilt die Begrün-
dung zu den Buchstaben a, e und f entsprechend.
Zu Buchstabe h
Durch die Änderung in Unterbuchstabe aa wird berücksich-
tigt, dass das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft zum 1. Januar 2004 die Bun-
desanstalt für Milchforschung und andere Einrichtungen zur
Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel
zusammengefasst hat. Die Änderung in Unterbuchstabe bb
ist redaktioneller Art.
Zu Nummer 4 (Artikel 4a Weitere Änderung des Le-

bensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes)

Durch die Änderungen wird berücksichtigt, dass die derzeit
geltende Zoonosen-Richtlinie 92/117/EWG durch die bis
zum12.April 2004 umzusetzendeRichtlinie 2003/99/EGdes
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates
(ABl. EU Nr. L 325 S. 31) abgelöst wird und die entspre-
chende Bezugnahme bei der Beschreibung der Aufgaben der
entsprechenden nationalen und gemeinschaftlichen Refe-
renzlaboratorien geregelt werden muss. Diese Änderungen
sind nach dem EG-Recht ab dem 12. Juni 2004 anzuwenden,
so dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens entsprechend zu re-
geln ist.
Zu Nummer 5 (Artikel 13 Inkrafttreten)
Die Änderung berücksichtigt, dass Artikel 4a mit der Be-
zugnahme auf die Richtlinie 2003/99/EG erst zum Zeit-
punkt der Aufhebung der derzeit geltenden Zoonosen-
Richtlinie 92/117/EWG in Kraft treten darf.

Berlin, den 11. Februar 2004
Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Ursula Heinen
Berichterstatterin

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

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