BT-Drucksache 15/2414

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/2132- Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen

Vom 28. Januar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2414
15. Wahlperiode 28. 01. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/2132 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung
einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen

A. Problem
Mit dem Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatz-
besteuerung von Alt-Sportanlagen vom 1. September 2002 ist für Sportanla-
genbetreiber eine Übergangsregelung geschaffen worden, nach der abweichend
von der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom
31. Mai 2001 – V R 97/98) weiterhin die Umsätze aus der Nutzungsüberlas-
sung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine
steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden
konnten. Die Regelung ist zum 31. Dezember 2003 ausgelaufen. Die Dauer der
Übergangsregelung hat nicht ausgereicht, um die entstandenen Nachteile für
Eigentümer und Betreiber von Alt-Sportanlagen auszugleichen.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Übergangsregelung für Sportanlagenbetreiber
in § 27 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2005
zu verlängern.
Der Finanzausschuss empfiehlt, die Verlängerung auf ein Jahr zu begrenzen
und die Übergangsfrist am 31. Dezember 2004 auslaufen zu lassen.
Annahme in der Fassung der Beschlussempfehlung mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer im Jahr 2004 von 90 Mio. Euro.

Drucksache 15/2414 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/2132 – in der nachstehenden Fassung
anzunehmen:
Entwurf eines…Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung
einerÜbergangsregelung für die Umsatzbesteuerung vonAlt-Sportanlagen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz

beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 27 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel … des
Gesetzes vom… (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird das Datum „31. De-
zember 2003“ durch das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Berlin, den 28. Januar 2004

Der Finanzausschuss
Christine Scheel Horst Schild Heinz Seiffert
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2414

Bericht der Abgeordneten Horst Schild und Heinz Seiffert

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/2132 in seiner 86. Sitzung am 15. Januar 2004 dem
Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem
Sportausschuss mitberatend überwiesen.
Der Finanzausschuss hat die Vorlage in seiner 46. Sitzung am
28. Januar 2004 abschließend beraten.

II. Wesentlicher Inhalt
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 31. Mai 2001
(V R 97/98) seine Rechtsprechung geändert und die Vermie-
tung von Sportanlagen als eine einheitliche umsatzsteuer-
pflichtige Leistung angesehen, so dass die bis dahinmögliche
Aufteilung der Vermietungsumsätze bei Sportanlagen in eine
steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige
Vermietung von Betriebsvorrichtungen nicht weiter vorge-
nommen werden konnte. Für Investitionen, die länger als
zehn Jahre zurücklagen, war eine Vorsteuerberichtigung
nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund hatte der Ge-
setzgeber eine zum 31. Dezember 2003 begrenzte Über-
gangsregelung zugelassen, nach der die Umsätze aus der
Nutzungsüberlassung von Sportanlagen nachwie vor in steu-
erfreie und steuerpflichtige Leistungen aufgeteilt werden
konnten.
Die Dauer der Übergangsregelung hat nicht ausgereicht, um
die Nachteile für Betreiber von Alt-Sportanlagen auszuglei-
chen, da sich ihre wirtschaftliche Situation weiter ver-
schlechtert hat und finanzielle Spielräume, die Umsatzsteuer
anteilig selbst zu tragen, überwiegend nicht vorhanden sind.
Ferner bestehen mit einzelnen Nutzern langjährige Vertrags-
bindungen. Vor diesem Hintergrund soll die Übergangsrege-
lung des § 27Abs. 6Umsatzsteuergesetz bis zum31.Dezem-
ber 2005 verlängert werden.

III. Stellungnahmen des mitberatendenAusschusses
Der Sportausschuss hat die Vorlage in seiner 28. Sitzung am
28. Januar 2004 beraten und empfiehlt, dem Gesetzentwurf
in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen zuzustimmen.

IV. Ausschussempfehlung
A. Allgemeiner Teil

Der Finanzausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Koa-
litionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP, den Gesetzentwurf in der vom Aus-
schuss geänderten Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss hat sich bei seinen Beratungen auf die von
ihm in der 14. Wahlperiode zur Umsatzbesteuerung von Alt-
Sportanlagen geführten Erörterungen bezogen (135. und
138. Sitzung am 12. Juni und 3. Juli 2002). Der Ausschuss er-
innerte daran, dass mit der seinerzeit beschlossenen Über-
gangsregelung Zusatzbelastungen bei Sportanlagen ohne
nachträgliches Vorsteuerabzugsrecht vermiedenwerden soll-
ten, da Investitionen auf Basis der vor Änderung der Recht-

sprechung geltenden Rechtslage getätigt und längerfristige
vertragliche Bindungen eingegangen worden seien. Die ge-
änderte Rechtslage habe zahlreiche Betreiber älterer Sport-
anlagen und die dort eingerichteten Arbeitsplätze bedroht.
Zudem habe die Übergangsregelung im Interesse der ge-
meinnützigen Sportvereine gelegen, die vielfach Betreiber
und Nutzer der Anlagen seien.
Die Koalitionsfraktionen erinnerten daran, dass die seiner-
zeitige Rechtslage unerwartet durch die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes geändert worden sei und die Eigentümer
und Betreiber von Alt-Sportanlagen vor erhebliche wirt-
schaftliche Schwierigkeiten gestellt habe. Entgegen der von
der Bundesregierung vertretenen Position sei vomAusschuss
eine Übergangsfrist von zwei Jahren für Alt-Sportanlagen
vorgesehen worden, um den Betreibern einen ausreichenden
Zeitraum zur Anpassung an die veränderten steuerlichen
Rahmenbedingungen zu geben. Indes habe sich seither die
wirtschaftliche Lage zahlreicher Anlagenbetreiber nicht we-
sentlich gebessert, so dass eine Überwälzung der veränderten
umsatzsteuerlichen Behandlung auf die erzielbaren Preise
nicht immer möglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund
vertraten die Koalitionsfraktionen die Auffassung, dass eine
Verlängerung der Übergangsfrist um ein weiteres Jahr auf ei-
nen dann insgesamt dreijährigen Zeitraum angemessen sei.
Sie brachten einen entsprechenden Antrag in den Ausschuss
ein und wiesen darauf hin, dass mit der Verlängerung ein ver-
tretbarer und einheitlicher Übergang auf die vollständige Be-
steuerung der Umsätze von Altanlagen ermöglicht werde.
Der erneute Aufschub der vollen Besteuerung von Umsätzen
der Alt-Sportanlagen versetze die Betroffenen nochmals in
die Lage, für eine Anpassung der vertraglichen Gestaltungen
Sorge zu tragen. Zudem sei in die Beurteilung einzubeziehen,
dass teilweise bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten
der Anlagenbetreiber nicht ausschließlich auf die umsatz-
steuerlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen, sondern
durch ein verändertes Nutzerverhalten verursacht seien. Die
Koalitionsfraktionen betonten, dass eine über die nunmehr
vorgesehene Verlängerung hinausgehende Ausdehnung der
Übergangsfrist ausgeschlossen sei, zumal die Regelung im
Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
stehe.
Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich dafür aus, der vom
Bundesrat mit seinem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Ver-
längerung der Übergangsfrist auf zwei Jahre zu entsprechen.
Sie wies darauf hin, dass durch die geänderte Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofes die Betreiber vonAlt-Sportan-
lagen in erheblichem Umfang benachteiligt seien. Die Frak-
tion der CDU/CSU verwies auf zahlreiche Zuschriften, in de-
nen die mit der Rechtsänderung verbundenen Härten nach-
vollziehbar dargelegt und eine Reihe von Gesichtspunkten
benannt worden seien, die für die vomBundesrat vorgeschla-
gene zweijährige Verlängerung der Übergangsfrist sprächen.
Die von den Koalitionsfraktionen vorgesehene Fristverlän-
gerung von einem Jahr sei dagegen unzureichend und werde
den berechtigtenBelangen der Eigentümer undBetreiber von
Alt-Sportanlagen nicht gerecht. Vielmehr sei eine letztmalige
Verlängerung entsprechend demGesetzesantrag des Bundes-
rates bis zum 31. Dezember 2005 angemessen.

Drucksache 15/2414 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

DieFraktion der FDP bezog sich gleichfalls auf die imAus-
schuss in der 14. Wahlperiode geführten Erörterungen. Sie
machte deutlich, dass die seinerzeit für die Bemessung der
Übergangsfrist zugrunde gelegten Erwartungen an das wirt-
schaftliche Wachstum überzogen gewesen seien und sich
nicht hätten verwirklichen lassen. Dies führe nunmehr in
zahlreichen Wirtschaftszweigen und im Freizeitbereich zu
erheblichen Schwierigkeiten. Die Fraktion der FDP erinnerte
ferner daran, dass die Änderung der Rechtsprechung uner-
wartet eingetreten sei und langfristige Investitionsentschei-
dungen nachträglich grundlegend beeinflusse. Vor diesem
Hintergrund sprach sich die Fraktion der FDP dafür aus, der
mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates vorgeschlagenen
Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Jahresende 2005 zu
entsprechen.
Der Petitionsausschuss hat dem federführenden Finanzaus-
schuss eine Bürgereingabe übermittelt, in der der Petent die
Verlängerung der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung
um einen Zeitraum von drei Jahren verlangt. Der Petitions-
ausschuss hat nach § 109 derGeschäftsordnung um eine Stel-
lungnahme zu dem Anliegen nachgesucht. Der Finanzaus-
schuss hat die Petition in seine Beratungen einbezogen. Eine
Änderung des Gesetzentwurfs in dem vom Petenten ange-
strebten Sinn hat der Ausschuss mit der Verlängerung der
Übergangsfrist um ein Jahr teilweise vorgesehen.

B. Einzelbegründung
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen des
Gesetzentwurfs des Bundesrates – Drucksache 15/2132 –
werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz)
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 31. Mai 2001 – V R
97/98 –, BStBl 2001 II S. 658, entschieden, dass bei der Ver-
mietung von Sportanlagen von einer einheitlichen umsatz-
steuerpflichtigen Leistung auszugehen ist. Unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weicht
er damit von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, die
ebenso von der Finanzverwaltung angewandt wurde. Mit der
Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt ist das
Urteil allgemein zu beachten.
Für Betreiber von Alt-Sportanlagen können sich jedoch aus
der Anwendung der Rechtsprechung Nachteile ergeben.
Durch das Gesetz zur Sicherstellung einer Übergangsrege-
lung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen vom
1. September 2002 (BGBl. I S. 3441) wurde in § 27 UStG
eine Übergangsregelung für Sportanlagenbetreiber aufge-
nommen, nach der bis zum 31. Dezember 2003 die Möglich-
keit besteht, die Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von
Sportanlagen weiterhin in eine steuerfreie Grundstücksver-
mietung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Be-
triebsvorrichtungen aufzuteilen.
Diese Übergangsfrist soll nunmehr letztmalig um ein weite-
res Jahr bis zum 31. Dezember 2004 verlängert werden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das rückwirkende Inkrafttreten.

Berlin, 28. Januar 2004

Horst Schild Heinz Seiffert
Berichterstatter Berichterstatter

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