BT-Drucksache 15/2385

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG)

Vom 27. Januar 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2385
15. Wahlperiode 27. 01. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Katherina Reiche, Dr. Maria Böhmer, Thomas Rachel,
Dr. Christoph Bergner, Helge Braun, Vera Dominke, Axel E. Fischer
(Karlsruhe-Land), Volker Kauder, Michael Kretschmer, Helmut Lamp,
Werner Lensing, Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Bernward Müller (Gera),
Uwe Schummer, Marion Seib und der Fraktion der CDU/CSU

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(7. HRGÄndG)

A. Problem
Das Hochschulwesen in Deutschland ist seit geraumer Zeit im Wandel begrif-
fen. In zunehmendem Maße spielen auch bei den Hochschulen Begriffe wie
„Leistungsorientierung“, „Profilbildung“ und „Wettbewerb“ eine Rolle. Ge-
meinsames Ziel der Politik und der Hochschulen ist es, die deutschen Hoch-
schulen weltweit konkurrenzfähig zu machen.
Auf Grund innovationshemmender Strukturen besteht die Gefahr, dass
Deutschland den Anschluss verpasst. Das Korsett des Hochschulrahmengeset-
zes (HRG) muss deshalb deutlich gelockert und nicht, wie geschehen, noch
stärker angezogen werden. Die Steigerung der Effizienz und die Profilierung
unserer Hochschulen kann nur durch mehr Wettbewerb, mehr Freiheit und zu-
sätzliche Leistungsanreize erreicht werden.
1. Durch eine Neufassung des § 27 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) ist die

Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Ab-
schluss und des Studiums in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem
weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, rahmenrechtlich verankert
worden. Das im 6. HRGÄndG verankerte Verbot von Studiengebühren ver-
stößt gegen die Aufgabenverteilung des Grundgesetzes zwischen Bund und
Ländern. Nach demGrundgesetz sind die Länder für Fragen der Finanzierung
der Hochschulen und der Erhebung von Studiengebühren zuständig. Ob Stu-
diengebühren eingeführt werden sollen, ist somit eine Entscheidung, die die
Länder selbst zu treffen haben.

2. Ferner muss das ZVS-Auswahlverfahren neu geordnet werden, um einerseits
das Auswahlrecht der Hochschulen zu stärken und andererseits den bestqua-
lifizierten Bewerberinnen und Bewerbern zu ermöglichen, die gewünschte
Hochschule auszuwählen. Hierzu werden zwei Modelle vorgeschlagen, über
deren Anwendung die Länder entscheiden sollen. Im ersten Modell können
die Hochschulen vorab bis zu 50 Prozent der gesamten Studienplätze verge-
ben. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) vergibt wei-
tere 25 Prozent an die Abiturbesten entsprechend ihren Ortswünschen und die
verbleibenden Plätze nach den Durchschnittsnoten undWartezeiten. Im zwei-

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tenModell vergibt die ZVS 25 Prozent an die Abiturbesten. Die Hochschulen
vergeben 25 Prozent nach dem Grad der Eignung der Bewerber. Die verblei-
benden Studienplätze vergibt die ZVS nachDurchschnittsnote undWartezeit.

3. Seit dem In-Kraft-Treten des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976
(BGBl. I S. 185) beschränkte sich der Rahmengesetzgeber darauf, den Län-
dern die Bildung von „Studentenschaften“ zu ermöglichen. Diese Regelung
hat zu keinen Problemen im Hochschulbereich geführt. Die Unterschiedlich-
keit der Regelungen über die Organisation der Studentenvertretung in den
Ländern berührt die Mobilität der Studierenden in keiner Weise.
Die Begründung des Gesetzentwurfs (6. HRGÄndG) durch die Bundes-
regierung, dass angeblich auf Grund tief greifender finanzieller und struk-
tureller Veränderungen im Hochschulwesen für den Staat einen kompetenten
Gesprächspartner auf Seiten der Studierendenschaft als notwendig erschei-
nen lassen, rechtfertigt die Verpflichtung der Länder zur Bildung von ver-
fassten Studierendenschaften in Wahrheit nicht. Auch eine andere Organisa-
tion der Studentenvertretung gewährleistet einen kompetenten studentischen
Gesprächspartner für den Staat.
Eine stärkere Bindung des Landesgesetzgebers durch das Rahmenrecht
widerspricht der mit der Grundgesetzänderung von 1994 angestrebten Stär-
kung des föderalen Prinzips in der Bundesrepublik Deutschland. Die
rahmenrechtliche Absicherung verfasster Studierendenschaften in allen Län-
dern überschreitet die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach
Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 72 Abs. 2 des
Gundgesetzes. Es muss daher den Ländern überlassen bleiben, ob sie diese
häufig für allgemeinpolitische Zwecke missbrauchte Teilkörperschaft ein-
richten oder nicht.

4. Das leistungsbezogene Dienstrecht sowie die Neuordnung der Qualifizierung
des wissenschaftlichen Nachwuchses in dem 5. HRGÄndG waren ein im
Grundsatz richtiger Beitrag des Bundes, die Rahmenbedingungen für For-
schung und Lehre weiter zu verbessern. Diese Reform ist aber teilweise miss-
lungen.
Die niedrigen Grundgehälter haben auf Spitzenwissenschaftler, die wir ja
aus dem Ausland für unsere deutschen Hochschulen gewinnen wollen, eine
eher abschreckende Wirkung. Nach voller Ausschöpfung der vorhandenen
Möglichkeiten für leistungsbezogene Besoldung sollten die Länder anhand
ihrer Erfahrungen Vorschläge für ggf. nötige Veränderungen machen.

5. Mit der Einführung der Juniorprofessur durch das 5. HRGÄndG bezweckt die
Bundesregierung ferner, die Habilitation faktisch abzuschaffen. Das klassi-
sche Habilitationsverfahren soll nach dem Gesetzeswortlaut, nach seiner Be-
gründung und nach denVerlautbarungen desBundesministeriums für Bildung
und Forschung in der Praxis möglichst nicht mehr vorkommen. Es wird als
nicht mehr erforderlich betrachtet. Dagegen wollen einige Länder und große
Teile der Wissenschaft, insbesondere die großen geisteswissenschaftlichen
Disziplinen, die Juniorprofessur nur alternativ zur Habilitation als gleichwer-
tigen Zugang zur Lebenszeitprofessur akzeptieren. Trotz massiven Wider-
stands in den Fächern gegen die Juniorprofessur besteht die Bundesregierung
auf der Juniorprofessur als Regelvoraussetzung für den Zugang zum Beruf
des Professors an einer Universität.
Die neue Personalstruktur des HRG muss laut Rechtslage in den Ländern
erst bis zu Beginn des Jahres 2005 umgesetzt sein. Dies bedeutet, dass es
derzeit nur in den wenigen Ländern Juniorprofessorinnen und Juniorprofes-
soren geben kann, in denen das HRG in Landesrecht bereits umgesetzt wer-
den konnte. In den meisten Ländern gibt es noch keine Juniorprofessorinnen
und Juniorprofessoren, sondern nur Nachwuchswissenschaftlerinnen und

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2385

Nachwuchswissenschaftler, denen ggf. schon jetzt Gelegenheit gegeben
wird, „wie (künftige) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“ zu arbei-
ten. Wegen der von einigen Ländern erhobenen Verfassungsklage gegen das
Gesetz sind die meisten Länder mit der Einführung zögerlich.
Trotz gravierender Umsetzungsprobleme, erlahmenden Interesses an der
Ausschreibung der Stellen, festgestellten Fehlentwicklungen wie Wettbe-
werbsverzerrungen durch Bevorzugung von Hausberufungen und trotz an-
hängiger Verfassungsklage fördert die Bundesregierung gleichwohl die
Juniorprofessur mit einem finanziell großzügig ausgestatteten Programm
(über 180 Mio. Euro bis 2007). Für die Erstausstattung jeder Juniorprofessur
sind bis zu 60 000 Euro vorgesehen.
Im Interesse der jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchs-
wissenschaftler, aber auch im Interesse der Hochschulen selbst ist es daher
geboten, auch die Habilitation im Hinblick auf die unterschiedlichen
Fächerkulturen wieder als eine mögliche Voraussetzung zur Berufung auf
eine Professur zuzulassen.

6. Im Ergebnis der 5. Novellierung des Hochschulrahmengesetzes haben sich
die rechtlichen Möglichkeiten, Nachwuchswissenschaftler im Rahmen von
Drittmittelprojekten an der Hochschule zu beschäftigen, erheblich erschwert
und beschränkt. Seit Inkrafttreten dieses HRGÄndG darf jeder Wissenschaft-
ler nur noch ein Kontingent von maximal zwölf Jahren auf befristeten Stellen
an der Hochschule verbringen: Sechs Jahre bis zur Promotion und maximal
sechs Jahre danach. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass diese Regelung
oft eine bürokratische Behinderung der Forschung an Hochschulen zur Folge
hat.

B. Lösung
l § 27 Abs. 4 des HRG „Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden

Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu
einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studiengebühren-
frei. In besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnahmen vorsehen.“
wird ersatzlos gestrichen.

l Um das Auswahlrecht der Hochschulen zu stärken und andererseits den
bestqualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern zu ermöglichen, die ge-
wünschte Hochschule auszuwählen muss die Hochschulzulassung neu ge-
ordnet werden. Den Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden zwischen
zwei Modellen für ein Zulassungsverfahren zu wählen:
Nach dem ersten Modell wird das Wahlrecht der Hochschulen in besonderer
Weise betont, indem das Auswahlverfahren der Hochschulen der Vergabe
der Studienplätze im Übrigen vorangestellt ist und bis zur Hälfte der Studi-
enplätze durch die Hochschulen vergeben werden kann. Nach dem zweiten
Modell wird das Wahlrecht der „abiturbesten“ Bewerberinnen und Bewerber
besonders hervorgehoben, indem die Studienplätze in dieser Quote vorab
vergeben werden können und die Quote „Abiturbeste“ und „Auswahlrecht
der Hochschulen“ mit jeweils 25 Prozent gleich groß ist. Ziel ist es, die ZVS
schnellstmöglich abzuschaffen.

l Um in der Zukunft wieder den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob
sie Studierendenschaften an den Hochschulen einrichten oder nicht, soll im
Wesentlichen der Rechtszustand wiederhergestellt werden, der vor dem
In-Kraft-Treten des 6. HRGÄndG bestand.

l Die Habilitation als bewährtes Verfahren der Qualifikation zum Hochschul-
lehrer muss – neben der neuen Qualifikation der Juniorprofessur – erhalten
bleiben. Das Recht der Universitäten zur Verleihung dieser Qualifikation ist

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ebenso gesetzlich zu sichern wie der Erhalt einer hinreichenden Zahl solcher
Mitarbeiterstellen, die das notwendige Maß an Freiraum zur Habilitation
bieten. In Fächern, in denen die Habilitation für die Berufung weiterhin eine
Rolle spielt, müssen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die
grundsätzliche Möglichkeit zur Habilitation haben.

l Durch Einführung einer Öffnungsregelung bei der Befristung von Arbeits-
verträgen an wissenschaftlichen Einrichtungen wird die sachfremde Ein-
schränkung bei der Besetzung von Drittmittelstellen aufgehoben und eine
effektive Bearbeitung von Drittmittelprojekten ermöglicht.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine

E. Sonstige Kosten
Keine

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Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(7. HRGÄndG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 32 wird das Wort “Allgemeines“
gestrichen.

b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„ § 33 (weggefallen)“.

2. § 27 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. In § 30 Abs. 3 wird Satz 3 aufgehoben.
4. In § 31 Abs. 3 zweiter Halbsatz werden die Angabe

„§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und § 33 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 3 Nr. 1“ so-
wie die Wörter „nach den Grundsätzen des Absatzes 2“
durch die Wörter „im Falle des § 32 Abs. 3 Nr. 2 vor
allem nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen
Qualifikation für das gewählte Studium und im Übrigen
vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozia-
len, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Grün-
den“ ersetzt.

5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeines“ ge-

strichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die verbleibenden Studienplätze werden ver-
geben:
1. bis zur Hälfte der Studienplätze an jeder Hoch-

schule von der Hochschule selbst nach dem Grad
der Eignung für das gewählte Studium. Das Lan-
desrecht regelt jeweils die Höhe dieser Quote‚ die
Auswahlkriterien im Einzelnen und das Verfah-
ren. Das Landesrecht bestimmt jeweils auch, ob
die Studienplätze aus dieser Quote vor oder nach
den Studienplätzen aus der Quote nach Nummer 2
vergeben werden. Die Zahl der Hochschulen, bei
denen eine Bewerberin oder ein Bewerber in
einem Vergabeverfahren an diesem Verfahren teil-
nehmen darf, kann beschränkt werden;

2. ein Viertel der Studienplätze an jeder Hochschule
durch die Zentralstelle nach dem Grad der gemäß
§ 27 nachgewiesenen Qualifikation für das ge-
wählte Studium. Qualifikationsgrade, die nur ge-
ringfügig voneinander abweichen, können als
ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen

dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines
Landes und im Verhältnis der Länder unterein-
ander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen
und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die
Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder unter-
einander nicht gewährleistet ist, werden für die
Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewer-
ber Landesquoten gebildet. Die Quote eines Lan-
des bemisst sich zu einem Driftel nach seinem
Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und
Bewerber für den betreffenden Studiengang (Be-
werberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem
Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter
Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für
die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehn-
tel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberan-
teils werden nur Personen berücksichtigt, die eine
Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von
allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;

3. im Übrigen durch die Zentralstelle
a) nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiese-

nen Qualifikation für das gewählte Studium.
Nummer 2 Satz 2 bis 6 ist anzuwenden;

b) nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang
nach § 27 (Wartezeit). Zeiten eines Studiums
an einer Hochschule werden auf die Wartezeit
nicht angerechnet; dies gilt erstmals für Studi-
enzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.“

c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3 Nr. 1 und 2
Buchstabe a“ durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 3
Buchstabe a und b“ ersetzt.

6. § 33 wird aufgehoben.
7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 75 des

Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2261)“ durch die Angabe „Artikel 15 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167)“ er-
setzt.

bb) In Nummer 3 werden die Angabe „, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förde-
rung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),“ durch
die Angabe „in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596)“ er-
setzt sowie nach der Angabe „eines freiwilligen
ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förde-
rung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118)“ die An-
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2002 (BGBl. I S 2600)“ eingefügt.

Drucksache 15/2385 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

b) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
d) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „und § 33“ gestri-

chen.
8. § 35 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.“
9. § 41 wird wie folgt gefasst:

㤠41
Studierendenschaft

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an den
Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer,
sozialer und kultureller Belange der Studierenden so-
wie zur Pflege der überregionalen und internationalen
Studierendenbeziehungen Studierendenschaften gebil-
det werden.
(2) Wird eine Studierendenschaft gebildet, so ver-

waltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetz-
lichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mit-
gliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge er-
heben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Studierendenschaft wird vom Landesrechnungshof ge-
prüft. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsauf-
sicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen
Landesbehörde.
(3) Die Wahlen zu den Organen der Studierenden-

schaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den
Wahlen zu den Organen der Hochschulselbstverwal-
tung durchgeführt werden.
(4) Für die Mitwirkung in den Organen der Studie-

rendenschaft gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.“
10. § 44 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a können durch eine
Habilitation nachgewiesen oder im Rahmen einer
Juniorprofessor, im Übrigen insbesondere im Rahmen
einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder
wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule
oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung
oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in
der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaft-
lichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.
Die Qualität der für die Besetzung einer Professur er-
forderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistun-
gen wird ausschließlich und umfassend im Rahmen des
Berufungsverfahrens bewertet.“

11. § 57b wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
„(5) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen,

mit dem in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personal be-
fristete Arbeitsverträge im Rahmen der Forschung mit
Mitteln Dritter auch nach Ausschöpfung der in Ab-
satz 1 geregelten zulässigen Befristungsdauer abzu-
schließen. Ein sachlicher Grund, der die Befristung der
Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten rechtfer-
tigt, liegt vor, wenn die wissenschaftlichen und künst-
lerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwie-
gend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbe-
stimmung entsprechend beschäftigt werden. Die Ab-
sätze 3 und 4 finden auf die befristeten Arbeitsverträge
der Drittmittelbediensteten entsprechende Anwen-
dung. Die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im
Rahmen eines mit Mitteln Dritter durchgeführten For-
schungsprojektes darf jeweils die Dauer von drei Jah-
ren und bei demselben Arbeitgeber von höchstens neun
Jahren nicht überschreiten.“

12. § 72 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Fünf-
ten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmenge-
setzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002
(BGBl. I S. 693) sind den Vorschriften des Artikels 1
dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze mit der
Maßgabe zu erlassen, dass Artikel 44 Abs. 2 in der
Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hoch-
schulrahmengesetzes vom … 2004 (BGBl. I S. …)
gilt.“

13. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester
2004/2005, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten
des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften
der Artikel 7 bis 16 des Staatsvertrages über die
Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999
nach Maßgabe des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 3, des
§ 32 Abs. 3 und 4, der §§ 34 und des 35 anzuwen-
den.“

b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.
d) In dem neuen Satz 5 wird das Datum „30. Juni

2002“ durch das Datum „30. April 2006“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. Januar 2004

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2385

Begründung

A. Allgemeines
Mit der rahmenrechtlichen Verankerung der Gebührenfrei-
heit des Studiums überschreitet der Bund seine Gesetzge-
bungskompetenz nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a GG i. V. m. Artikel 72 GG. Die Erhebung bzw.
Nichterhebung von Studiengebühren ist kein Gegenstand,
der zu den „allgemeinen Grundsätzen des Hochschulwe-
sens“ zu rechnen ist; es handelt sich vielmehr um eine Frage
der Finanzierung der Hochschulen unter Beteiligung der
Studierenden. Selbst wenn diese Regelung unter den unbe-
stimmten Rechtsbegriff der „allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens“ zu subsumieren wäre, lägen die Voraus-
setzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG nicht vor. Es ist nicht
erkennbar, dass ein rahmenrechtliches Verbot der Erhebung
von Studiengebühren zur Herstellung gleichwertiger Le-
bensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Inte-
resse erforderlich ist.
Viele Universitäten erproben bereits neue Wege. Leistungs-
und belastungsbezogene Methoden der Hochschulbewirt-
schaftung (akademisches Controlling) sowie kaufmänni-
sches Rechnungswesen werden eingeführt, Universitäts-
gesellschaften zum Zwecke des Fundraising gegründet,
Alumni-Netzwerke entstehen, internationale Lehrangebote
erhöhen die Attraktivität des Hochschulstandortes. Hoch-
schulen beginnen unternehmerisch tätig zu werden. Diese
Aufbruchstimmung muss die Politik nutzten.
Die Neuordnung der Hochschulzulassung verfolgt eine dop-
pelte Zielsetzung:
– Einerseits soll das Auswahlrecht der Hochschulen ge-

stärkt werden,
– andererseits soll den bestqualifizierten Bewerberinnen

und Bewerbern ermöglicht werden, die gewünschte
Hochschule auszuwählen.

Die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Modelle un-
terscheiden sich im Wesentlichen darin, dass nach dem ers-
ten Modell das Wahlrecht der Hochschulen in besonderer
Weise betont wird, indem das Auswahlverfahren der Hoch-
schulen der Vergabe der Studienplätze im Übrigen vorange-
stellt ist und bis zur Hälfte der Studienplätze durch die
Hochschulen vergeben werden kann. Nach dem zweiten
Modell wird das Wahlrecht der „abiturbesten“ Bewerberin-
nen und Bewerber besonders hervorgehoben, indem die
Studienplätze in dieser Quote vorab vergeben werden kön-
nen und die Quote „Abiturbeste“ und „Auswahlrecht der
Hochschulen“ mit jeweils 25 Prozent gleich groß ist.
Die Länder entscheiden, welches Modell in dem jeweiligen
Land angewendet wird.

B. Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen
1. Die Änderungen in der Inhaltsübersicht folgen aus den

Änderungen in Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6.
2. Mit der rahmenrechtlichen Verankerung der Gebühren-

freiheit des Studiums (§ 27 Abs. 4 6. HRGÄndG) über-

schreitet der Bund seine Gesetzgebungskompetenz nach
Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG i. V. m. Artikel 72
GG. Die Erhebung bzw. Nichterhebung von Studienge-
bühren ist kein Gegenstand, der zu den „allgemeinen
Grundsätzen des Hochschulwesens“ zu rechnen ist; es
handelt sich vielmehr um eine Frage der Finanzierung
der Hochschulen unter Beteiligung der Studierenden.
Selbst wenn diese Regelung unter den unbestimmten
Rechtsbegriff der „allgemeinen Grundsätze des Hoch-
schulwesens“ zu subsumieren wäre, lägen die Vorausset-
zungen des Artikels 72 Abs. 2 GG nicht vor. Es ist nicht
erkennbar, dass ein rahmenrechtliches Verbot der Erhe-
bung von Studiengebühren zur Herstellung gleichwerti-
ger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wah-
rung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaat-
lichen Interesse erforderlich ist.

3. Die Anforderungen an den Kapazitätsbericht werden im
Hinblick darauf reduziert, dass Hochschulen mit einem
Globalhaushalt nicht mehr über einen Stellenplan verfü-
gen.

4. Die Verteilung der ausgewählten Bewerberinnen und
Bewerber kann im neuen Auswahlverfahren nicht um-
standslos an die Regeln des Verteilungsverfahrens (§ 31
Abs. 2) anknüpfen. Für die Abiturbestenquote kommt
als primäres Verteilungskriterium nach der Ortspräferenz
nur der Grad der Qualifikation in Betracht, während bei
der das Vergabeverfahren abschließenden zentralen Ver-
gabe der Studienplätze nach § 32 Abs. 2 und 3 Nr. 3 so-
zialen Aspekten eine stärkere Bedeutung zukommt. Im
Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeän-
derung.

5. a) Da die Verfahrensart des Besonderen Auswahlver-
fahrens entfällt, erhält das bisherige Allgemeine Aus-
wahlverfahren die Bezeichnung „Auswahlverfah-
ren“.

b) Der neu formulierte § 32 Abs. 3 enthält die Kern-
punkte des neuen Auswahlverfahrens. Absatz 3 Nr. 1
schafft den Rahmen für die – inhaltlich von den Län-
dern zu regelnden – Auswahlverfahren der einzelnen
Hochschulen. Diese Quote ist sowohl im Umfang
(„bis zur Hälfte“) als auch in der Frage der Reihen-
folge der Vergabe im Verhältnis zur Abiturbesten-
quote (Absatz 3 Nr. 2) variabel, so dass jedes Land
für den Bereich seiner Hochschulen die Möglichkeit
hat, sich für ein Modell mit einem Umfang der Quote
von „bis zu 50 vom Hundert“, verbunden mit der
Vergabe dieser Quote vor der Abiturbestenquote,
oder für ein Modell mit einem Umfang der Quote
von „25 vom Hundert“, verbunden mit der Vergabe
dieser Quote nach der Abiturbestenquote, zu ent-
scheiden. Damit die Belastung für die Hochschulen
begrenzbar ist, kann nach Satz 4 die Zahl der Hoch-
schulen, bei denen eine Bewerberin oder ein Bewer-
ber in einem Vergabeverfahren am örtlichen Aus-
wahlverfahren teilnehmen darf, beschränkt werden.
Absatz 3 Nr. 2 regelt die Vergabe der Studienplätze
an die Abiturbesten. Das Neue an dieser Quote gegen-

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über der herkömmlichen Auswahl nach dem Grad der
Qualifikation ist der Umstand, dass diese Quote je
Studienort gebildet wird. Nach der zentralen Aus-
wahl anhand des Kriteriums „Grad der Qualifikation“
einschließlich der Bildung von Landesquoten werden
die Ausgewählten nach ihren Ortswünschen (und bei
gleicher Ortspräferenz wiederum primär nach Leis-
tung, s. Nummer 3 Buchstabe b) auf die Studien-
platzkontingente der einzelnen Hochschulen verteilt,
so dass diese Quote den besten Abiturientinnen und
Abiturienten die Möglichkeit eröffnet, sich ihre
Wunschhochschule auszusuchen. Absatz 3 Nr. 3 re-
gelt die herkömmlichen Quoten für die Auswahl nach
dem Grad der Qualifikation (Buchstabe a) und nach
Wartezeit (Buchstabe b), deren zentrale Vergabe (zu-
sammen mit den zentral zu bildenden Vorabquoten
nach Absatz 2) sich an die Vergabe in den Hoch-
schulverfahren und in der Abiturbestenquote an-
schließt. Dabei sind die Detailregelungen zur Ausge-
staltung des Kriteriums der Wartezeit mit dem Ziel
der Deregulierung des Hochschulrahmengesetzes
und Regelung im künftigen Staatsvertrag reduziert
worden. Abweichend von der bisherigen Regelung
ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, dass die
Quote für die Auswahl nach dem Grad der Qualifika-
tion höher sein muss als die Wartezeitquote. Dies be-
ruht zum einen darauf, dass diesen Quoten nunmehr
die Abiturbestenquote vorgelagert ist, die eine spezi-
elle Variante der Auswahl nach dem Grad der Quali-
fikation darstellt; zum anderen ermöglicht diese Ge-
staltung die flexible Anpassung der Höhe der Warte-
zeitquote an die Erfordernisse des verfassungsrecht-
lich gebotenen Vertrauensschutzes.

c) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
6. Die Verfahrensart des Besonderen Auswahlverfahrens

ist für Studiengänge mit einem besonders hohen Bewer-
berüberhang vorgesehen, der sich in „unvertretbar hohen
Anforderungen bei der Auswahl nach dem Grad der
Qualifikation“ zeigt und die Chancengerechtigkeit ge-
fährdet, wenn die Bewerberauswahl sich ganz überwie-
gend auf die Kriterien Durchschnittsnote und Wartezeit
stützt. Die Sicherung einer Zulassungschance für jeden
Studienberechtigten soll im Besonderen Auswahlverfah-
ren durch eine Diversifizierung der Auswahlkriterien,
insbesondere durch die Einführung eines zentralen Fest-
stellungsverfahrens (Test), erreicht werden. Das Ziel der
Chancengerechtigkeit wird im neuen Auswahlverfahren
nach § 32 Abs. 3 jedoch bereits durch die besondere Be-
deutung des dezentralisierten Auswahlverfahrens der
Hochschulen und die dadurch zu erwartende Vielfalt von
Auswahlkriterien und -verfahren erreicht, so dass das
Besondere Auswahlverfahren obsolet wird und entfallen
kann.

7. Durch die Änderungen in Buchstabe a werden die Geset-
zeszitate aktualisiert. Im Übrigen handelt es sich um re-
daktionelle Folgeänderungen.

8. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
9. Der neu gefasste § 41 entspricht im Wesentlichen der

Fassung des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar
1976. Damit wird den Ländern die Bildung von Studie-

rendenschaften ermöglicht. In der Vergangenheit hatte
diese Regelung zu keinen Problemen im Hochschul-
bereich geführt. Die Unterschiedlichkeit der Regelun-
gen über die Organisation der Studentenvertretung be-
rührt die Mobilität der Studierenden in keiner Weise.
Außerdem widerspricht eine stärkere Bindung des
Landesgesetzgebers durch das Rahmenrecht der mit
der Grundgesetzänderung von 1994 angestrebten Stär-
kung des föderalen Prinzips in der Bundesrepublik
Deutschland. Die rahmenrechtliche Absicherung von
Studierendenschaften in allen Länder überschreitet die
Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach
Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a i. V. m. Artikel 72
Abs. 2 des Grundgesetzes.

10. Durch die Fassung des § 44 Abs. 2 Satz 3 des 5. HRG-
ÄndG werden die im Rahmen eines Habilitationsver-
fahrens erbrachten zusätzlichen wissenschaftlichen
Leistungen weitestgehend entwertet. Die Bestimmung,
dass zusätzliche wissenschaftliche Leistungen nicht
Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein sollen, ist
angesichts des Regelungszusammenhangs mit den Ein-
stellungsvoraussetzungen für Professoren als grund-
sätzlicher Ausschluss der Berücksichtigung von in
Habilitationsverfahren erbrachten wissenschaftlichen
Leistungen im Rahmen des Berufungsverfahrens zu
verstehen.
Der grundsätzliche Ausschluss von in Habilitationsver-
fahren erbrachten wissenschaftlichen Leistungen im
Rahmen der Berufung von Professoren ist mit dem
Leistungsprinzip als hergebrachtem Grundsatz des Be-
rufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 2 und 5 des Grund-
gesetzes) unvereinbar.
Der Weg über ein Habilitationsverfahren darf nicht
durch ein verstecktes Verbot der Habilitation gegen-
über den sonstigen alternativen Wegen der Qualifizie-
rung für die Berufung auf eine Professur diskriminiert
werden. Auch wenn sich die Bedeutung der Habilita-
tion mit der Einführung der Juniorprofessur reduziert,
muss die im Rahmen eines Habilitationsverfahrens er-
brachte wissenschaftliche Leistung unter Berücksichti-
gung der Kultur der einzelnen Fächer und im Interesse
der wissenschaftlichen Qualität der deutschen Univer-
sitäten rahmenrechtlich klar und unmissverständlich
als Nachweis der Qualifikation für die Berufung auf
eine Professur zugelassen werden.
Durch die vorgeschlagene Fassung des § 44 Abs. 2
Satz 3 wird klargestellt, dass die für die Besetzung
einer Professur erforderlichen wissenschaftlichen
Leistungen ausschließlich durch die aufnehmende
Institution bewertet werden.

11. Die Vergabe von Drittmitteln zur Bearbeitung von For-
schungsprojekten hat sich als ein wichtiges Instrument
der Forschungsförderung bewährt. Die flexible Nut-
zung solcher außerhalb regulärer Etats finanzierten
Projekte setzt auch Möglichkeiten für einen befristeten
Einsatz qualifizierten Personals voraus.
Durch die 5. Novellierung des HRG haben sich die
rechtlichen Möglichkeiten, Nachwuchswissenschaftle-
rinnen und Nachwuchswissenschaftler im Rahmen von
Drittmittelaufgaben zu beschäftigen, erheblich ver-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2385

schlechtert. So konnte nach früherer Rechtslage (4.
HRGÄndG) der wissenschaftliche Nachwuchs in ver-
schiedenen Personalkategorien (wissenschaftlicher
Mitarbeiter, Assistent und Oberassistent) beschäftigt
werden. Bei Hochschulwechsel war darüber hinaus
eine befristete Anstellung auf der Grundlage von zur
Verfügung stehenden Drittmitteln möglich.
Mit der 5. Novellierung des HRG im Jahre 2002 sind
die Personalkategorien Assistent und Oberassistent
weggefallen, die Anstellungsmöglichkeiten für Nach-
wuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissen-
schaftler sind dahin gehend eingeschränkt, dass mit
nicht promoviertem Personal befristete Arbeitsverhält-
nisse als wissenschaftliche Mitarbeiter für maximal
sechs Jahre abgeschlossen werden können. Nach der
Promotion ist eine Befristung bis zu sechs Jahren mög-
lich. Da alle Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem
Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichti-
gen sind, die an einer deutschen Hochschule oder For-
schungseinrichtung geleistet werden, werden zahlrei-
che qualifizierte Wissenschaftler wegen Überschrei-
tung der Zwölfjahres-Höchstdauer von der Mitarbeit
an befristeten Drittmittelprojekten faktisch ausge-
schlossen bzw. auf die sehr viel engeren Vorgaben des
Teilzeit- und Befristungsgesetzes verwiesen.
Eine solche bürokratische Einstellungsvorgabe er-
schwert die Forschungsorganisation, konterkariert die
Ziele der Forschungsförderung und beschränkt die Ent-
wicklungsmöglichkeiten vieler Wissenschaftler.

Eine gesetzliche Flexibilisierung wie in der vorge-
schlagenen Ergänzungsregelung vorgesehen, wäre ge-
eignet, die beschriebenen Probleme zu lösen.

12. Aufgrund der Neufassung des § 44 Abs. 2, durch die
das Regelerfordernis der Juniorprofessur in § 44 Abs.
2 Satz 1 entfällt und die bisherige Regelung in § 44
Abs. 2 Satz 3 aufgehoben wird, bedarf die Übergangs-
regelung in § 72 Abs. 1 Satz 7 einer entsprechenden
Anpassung.

13. a) Das Ziel, das neue Vergabeverfahren erstmals be-
reits zum Wintersemester 2004/2005 durchzufüh-
ren, kann – in Anbetracht des Zeitraums, der für
Abschluss und Ratifizierung eines neuen Staatsver-
trags veranschlagt werden muss – nur durch eine
Übergangsregelung erreicht werden. Der neue Satz
2 bewirkt, dass für einen begrenzten Zeitraum
(s. den neuen Satz 5) die Regelungen des zurzeit
geltenden Staatsvertrags durch das Hochschulrah-
mengesetz in der durch dieses Änderungsgesetz er-
langten Fassung modifiziert werden.

b) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeände-
rung.

c) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeände-
rung.

d) Spätestens zum Wintersemester 2006/2007 ist die
Übergangsregelung des Satzes 2 durch einen neuen
Staatsvertrag zu ersetzen. Dieser muss spätestens
am 1. Mai 2006 in Kraft treten, damit das Vergabe-
verfahren zum Wintersemester 2006/2007 auf sei-
ner Grundlage durchgeführt werden kann.

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