BT-Drucksache 15/2357

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1783- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/2318- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 3. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -15/1295- Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen

Vom 14. Januar 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2357
15. Wahlperiode 14. 01. 2004

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1783 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/2318 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen

3. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 15/1295 –

Bericht der Bundesregierung nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB IX) über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen

A. Problem
Noch stärker als bisher bedarf es der
l Förderung der Ausbildung behinderter, insbesondere schwerbehinderterJugendlicher,
l Verbesserung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf demallgemeinen Arbeitsmarkt,
l Sicherung der Beschäftigung behinderter Menschen,
l Ausbau der Integrationsfachdienste.

B. Lösung
l Verbesserung der Möglichkeiten für eine betriebliche Ausbildung,

Drucksache 15/2357 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

l Verbesserte Beratung, Information und Unterstützung der Arbeitgeber zurBeseitigung von Einstellungshindernissen und zur Sicherung der Beschäfti-gung,
l Ausbau betrieblicher Prävention im Sinne von „Rehabilitation statt Ent-lassung“,
l Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung,
l Beibehaltung der auf 5 Prozent abgesenkten Beschäftigungspflichtquote,
l Ausbau der Integrationsfachdienste,
l Verbesserung der Instrumente zur Förderung des Übergangs schwerbehin-derter Menschen aus den Werkstätten für behinderte Menschen auf den all-gemeinen Arbeitsmarkt.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 15/1783 mit den Stimmen
der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
15/2318
Einvernehmliche Kenntnisnahme der Unterrichtung der Bundesregierung
auf Drucksache 15/1295

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für den Bund als Arbeitgeber führt die Beibehaltung der Beschäftigungs-
pflichtquote von 5 Prozent nicht zu Entlastungen, da für ihn wie bisher eine
Pflichtquote von 6 Prozent gilt. Entlastungen durch die Beibehaltung der Be-
schäftigungspflichtquote ergeben sich dagegen für die Haushalte derjenigen
Länder und sonstigen öffentlichen Arbeitgeber, bei denen die Beschäftigungs-
quote zwischen 5 und weniger als 6 Prozent liegt und infolgedessen durch die
Beibehaltung der Beschäftigungspflichtquote von 5 Prozent auch künftig keine
Ausgleichsabgabe zu zahlen haben.
Für die Integrationsämter können sich finanzielle Belastungsverschiebungen
im Rahmen des Ausgleichsabgabeaufkommens ergeben. Dies ist nicht mit
finanziellen Mehrbelastungen verbunden. Aufgrund der Beibehaltung des
Pflichtsatzes für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen von 5 Prozent
tritt eine Erhöhung des Ausgleichsabgabeaufkommens nicht ein.
Für die Rehabilitationsträger treten durch die Regelungen in den Vorschriften
zur Teilhabe am Arbeitsleben keine Mehrbelastungen ein, weil es sich hierbei
um Klarstellungen zu dem mit dem SGB IX bereits seit 1. Juli 2001 geltenden
Recht handelt.
Weitere Kosten für Bund, Länder und Kommunen entstehen nicht.
2. Vollzugsaufwand
Für die Bundesanstalt für Arbeit (künftig: Bundesagentur für Arbeit) ergeben
sich Entlastungen durch den Fortfall von Lohnersatzleistungen, wenn aufgrund
der Wirkungen der getroffenen Regelungen arbeitslose schwerbehinderte Men-
schen, die solche Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezie-
hen, zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden. Der tatsächliche Umfang der

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2357

Entlastungen ist davon abhängig, in welchem Umfang die Eingliederung durch
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt oder zur Ausbildungsvergütung erfolgt.

E. Sonstige Kosten
Durch die Erweiterung der Aufgaben der Integrationsfachdienste und die Wahr-
nehmung der Strukturverantwortung durch die Integrationsämter ab 2005 ent-
stehen keine Mehrkosten. Für die Finanzierung dieser Aufgaben stehen den In-
tegrationsämtern Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung.
Durch die Beibehaltung der Beschäftigungspflichtquote von 5 Prozent werden
zusätzliche, mit einer Anhebung der Quote auf 6 Prozent verbundene finanzi-
elle Belastungen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber vermieden. Der Um-
fang der sich dadurch ergebenden Entlastung hängt von dem Beschäftigungs-
verhalten der Arbeitgeber ab.
Weitere finanzielle Entlastungen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber treten
ein durch die flankierenden Regelungen zur Verbesserung der Ausbildungssitu-
ation und beim Urlaubsentgelt im Zusammenhang mit dem Zusatzurlaub.
Das Ausmaß der Entlastungen ist nur schwer abzuschätzen und daher nicht
quantifizierbar.
Als Folge des Gesetzes sind Auswirkungen auf Lohnnebenkosten nicht zu er-
warten, so dass zusätzliche Belastungen für Beitragszahler nicht entstehen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 15/2357 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
inKenntnis derUnterrichtung durch dieBundesregierung aufDrucksache 15/1295
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1783 in der aus der nachfolgenden

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2318 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 14. Januar 2004

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung

Klaus Kirschner Hubert Hüppe
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2357

En twu r f


Be s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s


Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen
– Drucksache 15/1783 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung
(13. Ausschuss)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

– Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen –

(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und

Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I
S. 462), wird wie folgt geändert:
1. entfällt

2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag
weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung
nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt
er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zu-
ständigen Rehabilitationsträger, von wem und in wel-
cher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen
nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und un-
terrichtet hierüber den Antragsteller.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

– Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen –

(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und

Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I
S. 462), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 wird in Nummer 9 des Wort „sowie“

durch ein Komma ersetzt, in Nummer 10 der Punkt
durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Nummer
11 angefügt:
„11. zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste

durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenar-
beit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Inte-
grationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Auf-
gaben der Rehabilitationsträger entstehen.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag
weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung
nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt
er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zu-
ständigen Rehabilitationsträger und in Abstimmung
mit dem Antragsteller, von wem und in welcher
Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach
den Sätzen 2 und 4 entschieden wird.“

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „anzuwen-
den“ die Wörter „, es sei denn, die Rehabilitations-
träger vereinbaren abweichendes“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort „Wochen“
die Wörter „nach Auftragserteilung“ angefügt.

3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 Nr.
4“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4“ ersetzt.

4. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

Drucksache 15/2357 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbil-
dung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der
behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile
dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststel-
len durchgeführt werden. Die Einrichtungen der be-
ruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber
bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreu-
ung der auszubildenden behinderten Jugendlichen.“

5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur

medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wieder-
eingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangs-
geld bis zu deren Ende weitergezahlt.“

6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Aus-

stattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den
besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen
entspricht,“.

7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind

auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2
Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Be-
trieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Be-
hinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Be-
hinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis wird
durch eine Stellungnahme des Arbeitsamtes erbracht.
Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Men-
schen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2c, werden
nicht angewendet.“

8. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie § 14 Abs. 5 Satz 2
und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten
Buches gelten entsprechend.“

4a. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren
werden für drei Monate erbracht. Die Leis-
tungsdauer kann auf bis zu vier Wochen ver-
kürzt werden, wenn während des Eingangs-
verfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass
eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.“

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „auf Grund einer recht-
zeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach
Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellung-
nahme“ eingefügt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind

auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2
Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Be-
trieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Be-
hinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Be-
hinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der
Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agen-
tur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leis-
tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die be-
sonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen,
mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2c, werden nicht an-
gewendet.“

8. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie § 14 Abs. 5
Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des
Ersten Buches gelten entsprechend.“

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2357

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

9. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „bis zu 39“

durch die Angabe „weniger als 40“ und die Angabe
„bis zu 59“ durch die Angabe „weniger als 60“ er-
setzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
10. In § 72 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-

fügt:
„Satz 1 gilt für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich
wenigstens 100 Arbeitsplätzen mit der Maßgabe, dass
sie wenigstens fünf Prozent ihrer Stellen zur berufli-
chen Ausbildung mit behinderten und schwerbehinder-
ten Menschen besetzen sollen.“

11. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter „Urlaub oder“
durch das Wort „Urlaub,“ ersetzt und nach dem
Wort „Zeit“ die Wörter „oder bei Altersteilzeit-
arbeit in der Freistellungsphase (Verblockungs-
modell)“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Als Arbeitsplätze gelten auch nicht Stellen

mit besonderen gesetzlichen oder behördlichen An-
forderungen an die gesundheitliche Eignung, die
eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
auf diesen Stellen ausschließt. Dies gilt nicht für öf-
fentliche Arbeitgeber nach § 71 Abs.3.“

12. In § 74 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu 59“ durch die
Angabe „weniger als 60“ ersetzt.

13. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit
auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteil-
zeitarbeit gilt Satz 1 entsprechend.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der einem

Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wird,
wird im Falle der Übernahme in ein Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnis rückwirkend auch für die
Zeit der Überlassung auf die Zahl der Pflichtarbeits-
plätze angerechnet. Die Anrechnung ist beschränkt
auf das Kalenderjahr der Übernahme. Das Gleiche
gilt bei Übernahme eines im Rahmen einer Maß-
nahme zur Förderung des Übergangs aus der Werk-

„Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der An-
tragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 60
Abs. 1 des Ersten Buches erfüllt hat.“

9. u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter „Urlaub oder“
durch das Wort „Urlaub,“ ersetzt und nach dem Wort
„Zeit“ die Wörter „oder bei Altersteilzeitarbeit in der
Freistellungsphase (Verblockungsmodell)“ eingefügt.

b) entfällt

12. u n v e r ä n d e r t

13. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1, 4

oder 6“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 oder 4“
ersetzt.

b) unv e r ä n d e r t

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ein schwerbehinderterMensch, der im Rah-

men einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs
aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der
Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird
auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtar-
beitsplätze angerechnet.“

Drucksache 15/2357 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
statt für behinderte Menschen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenver-
ordnung) beschäftigten schwerbehinderten Men-
schen.“

14. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die

Wörter „schwerbehinderte Menschen im Anschluss
an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behin-
derte Menschen und für“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ange-
fügt:

„Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäf-
tigungsverhältnis durch den ausbildenden oder
einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine
abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehin-
derte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf
zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1
bleibt unberührt.“

15. In § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis zu 39“
durch die Angabe „weniger als 40“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „bis zu 59“
durch die Angabe „weniger als 60“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ent-
richten private Arbeitgeber für jeden unbesetzten
Pflichtplatz, der unter entsprechender Anwendung
der Pflichtquote (§ 71 Abs. 1 Satz 1) für Stellen er-
mittelt wird, auf denen wegen gesetzlicher oder be-
hördlicher Anforderungen an die gesundheitliche
Eignung eine Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen ausgeschlossen ist (§ 73 Abs. 4), eine
Ausgleichsabgabe von 105 Euro.“

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsver-
ordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz des
Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Aus-
gleichsfonds (§ 78) weiter.“

16. In § 79 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe „abwei-
chend von § 77 Abs. 6 Satz 1“ gestrichen.

17. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitsgemeinschaft,

in der sich die Integrationsämter zusammenge-

14. § 76 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch während der Zeit einer
Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 2, die in
einem Betrieb oder einer Dienststelle durch-
geführt wird.“

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäf-
tigungsverhältnis durch den ausbildenden oder
einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an
eine abgeschlossene Ausbildung wird der
schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der
Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze an-
gerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt.“

15. § 77 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach demWort „Neu-
bestimmung“ die Wörter „der Beträge der Aus-
gleichsabgabe“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t

17. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/2357

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
schlossen haben“ durch die Wörter „Bundesarbeits-
gemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-
sorgestellen“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“
durch das Wort „Bundesarbeitsgemeinschaft“ er-
setzt.

18. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „vom ihm be-
auftragter“ gestrichen.

19. In § 83 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch

Regelungen getroffen werden
1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehin-

derter Menschen bei der Besetzung freier, frei wer-
dender oder neuer Stellen,

2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, ein-
schließlich eines angemessenen Anteils schwerbe-
hinderter Frauen,

3. zu Teilzeitarbeit,
4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (be-

triebliches Eingliederungsmanagement) und zur
Gesundheitsförderung,

6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebs-
arztes auch für Beratungen über Leistungen zur
Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsle-
ben.
(2b) Die Rehabilitationsträger und die Integrations-

ämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Ein-
gliederungsmanagement einführen, durch Prämien
fördern.“

20. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ar-
beitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen
Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbe-
hinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehin-
dertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der
betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeits-
unfähigkeit möglichst überwunden werden und mit
welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfä-
higkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten wer-
den kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).
Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt
hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzli-
cher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Um-
fang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten
hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder
begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, wer-
den vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Ser-
vicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten
das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken dar-
auf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen

18. u n v e r ä n d e r t

19. In § 83 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch

Regelungen getroffen werden
1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
4. u n v e r ä n d e r t
5. u n v e r ä n d e r t

6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebs-
arztes auch für Beratungen über Leistungen zur
Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsle-
ben.“
(2b) entfällt

20. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt ar-
beitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständi-
gen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei
schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und
Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkei-
ten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwun-
den werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen
erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Ar-
beitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Ein-
gliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird
der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die be-
troffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zu-
vor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungs-
managements sowie auf Art und Umfang der hierfür
erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.
Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende
Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Ar-
beitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen
oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Inte-
grationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin,

Drucksache 15/2357 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14
Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interes-
senvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinder-
ten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertre-
tung, können die Klärung verlangen.“

21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) In den Fällen des § 89 gilt Absatz 1 mit der Maß-

gabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats
vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist.
Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht ge-
troffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3
und 4 gelten entsprechend.“

22. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Angabe „200“ durch die An-
gabe „100“, der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
„in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200
schwerbehinderten Menschen, das mit der nächst-
höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertre-
tende Mitglied.“

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben
schließt die Abstimmung untereinander ein.“

dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unver-
züglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14
Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Inter-
essenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehin-
derten Menschen außerdem die Schwerbehinderten-
vertretung, können die Klärung verlangen. Sie
wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm
nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtun-
gen erfüllt.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Rehabilitationsträger und die Integrati-

onsämter könnenArbeitgeber, die ein betriebliches
Eingliederungsmanagement einführen, durch Prä-
mien oder einen Bonus fördern.“

20a. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „des zuständigen
Arbeitsamtes,“ gestrichen.

21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3

gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung
innerhalb einesMonats vom Tage des Eingangs des An-
trages an zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine
Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als
erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

21a. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „6“ durch die

Angabe „5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

fügt:
„(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden

ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt
der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehin-
derter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das
Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des
§ 69 Abs. 1 Satz 1 eine Feststellung wegen fehlen-
der Mitwirkung nicht treffen konnte.“

22. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Angabe „200“ durch die
Angabe „100“, der Punkt durch ein Komma er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:

„in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200
schwerbehinderten Menschen, das mit der nächst-
höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertre-
tende Mitglied.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben
schließt die Abstimmung untereinander ein.“

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
fügt:
„(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann

an Betriebs- und Personalversammlungen in Be-
trieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie
als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist,

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/2357

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

23. In § 97 Abs. 6 Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss
entsprechender Integrationsvereinbarungen.“

24. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze an-

gefügt:
„Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass
sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfül-
len können. Hierfür wird besonders geschultes Per-
sonal mit Fachkenntnissen des Schwerbehinderten-
rechts eingesetzt.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz ange-
fügt:
„Das Integrationsamt benennt in enger Abstim-
mung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeits-
marktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie
in Industrie- und Handelskammern für die Arbeit-
geber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion
und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzu-
klären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe
im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum
Integrationsfachdienst herzustellen.“

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) zur Beschaffung, zum Umbau, zur Ausstat-
tung und zur Erhaltung einer behinde-
rungsgerechten Wohnung,“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an Arbeitgeber

a) zur behinderungsgerechten Einrichtung
vonArbeits- undAusbildungsplätzen für
schwerbehinderteMenschen,

b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbeson-
dere Prüfungsgebühren, bei der Berufs-
ausbildung besonders betroffener
schwerbehinderter Jugendlicher und
junger Erwachsener,

c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kos-
ten der Berufsausbildung behinderter
Jugendlicher und junger Erwachsener,
die für die Zeit der Berufsausbildung
schwerbehinderten Menschen nach § 68
Abs. 4 gleichgestellt worden sind und

d) für außergewöhnliche Belastungen, die
mit der Beschäftigung schwerbehinder-
ter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1

und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mit-
glieder der Schwerbehindertenvertretung nicht
Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle
sind.“

23. u n v e r ä n d e r t

24. § 102 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) entfällt

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an Arbeitgeber

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kos-
ten der Berufsausbildung behinderter Ju-
gendlicher und junger Erwachsener, die
für die Zeit der Berufsausbildung
schwerbehinderten Menschen nach § 68
Abs. 4 gleichgestellt worden sind,

d) für Prämien zur Einführung eines be-
trieblichen Eingliederungsmanage-
ments und

e) für außergewöhnliche Belastungen, die
mit der Beschäftigung schwerbehinder-
ter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1

Drucksache 15/2357 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
Nr. 1 Buchstabe a bis d, von schwerbe-
hinderten Menschen im Anschluss an
eine Beschäftigung in einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen oder
im Sinne des § 75 Abs. 2 verbunden
sind, vor allem, wenn ohne diese Leis-
tungen das Beschäftigungsverhältnis
gefährdet würde.“

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. an Träger von Integrationsfachdiensten ein-

schließlich psychosozialer Dienste freier
gemeinnütziger Einrichtungen und Organi-
sationen sowie an Träger von Integrations-
projekten.“

d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze an-
gefügt:
„Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet, so kann
das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbrin-
gen. Hat das Integrationsamt eine Leistung er-
bracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so
erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden
Aufwendungen.“

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Integrationsamt kann seine Leistungen

zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch als per-
sönlichesBudget ausführen. § 17gilt entsprechend.“

25. In § 104 Abs. 1 werden in Nummer 9 am Ende nach
dem Wort „Anerkennung“ das Komma durch einen
Punkt ersetzt und die Nummer 10 gestrichen.

26. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Auftrag der

Bundesanstalt für Arbeit, der Rehabilitationsträger
und der Integrationsämter“ gestrichen.

b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen see-
lisch behinderter oder von einer seelischen Behin-
derung bedrohter Menschen Rechnung getragen.“

27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a

und 1b eingefügt:
„1a. die Bundesanstalt für Arbeit auf deren Anfor-

derung bei der Berufsorientierung und Berufs-
beratung in den Schulen einschließlich der auf
jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Do-
kumentation der Ergebnisse zu unterstützen,

1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehinder-
ter, insbesondere seelisch und lernbehinderter
Jugendlicher zu begleiten,“.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur

Verfügung zu stehen, über die Leistungen für

Nr. 1 Buchstabe a bis d, von schwerbe-
hinderten Menschen im Anschluss an
eine Beschäftigung in einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen oder
imSinnedes § 75Abs. 2 verbunden sind,
vor allem, wenn ohne diese Leistungen
das Beschäftigungsverhältnis gefährdet
würde.“

bb) unv e r ä n d e r t

d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze an-
gefügt:
„Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung
zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann
das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbrin-
gen. Hat das Integrationsamt eine Leistung er-
bracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so
erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden
Aufwendungen.“

e) u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Auftrag der

Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitations-
träger und der Integrationsämter“ gestrichen.

b) u n v e r ä n d e r t

27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a

und 1b eingefügt:
„1a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren An-

forderung bei der Berufsorientierung und Be-
rufsberatung in den Schulen einschließlich der
auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen
Dokumentation der Ergebnisse zu unterstüt-
zen,

1b. u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/2357

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
die Arbeitgeber zu informieren und für die
Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,“.

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ange-
fügt:
„8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitations-

trägern und den Integrationsämtern die für
den schwerbehinderten Menschen benötigten
Leistungen zu klären und bei der Beantragung
zu unterstützen.“

28. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes-

anstalt für Arbeit,“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Num-

mer 5a eingefügt:
„5a. den Handwerks-, den Industrie- und Handels-

kammern sowie den berufsständigen Organi-
sationen,“.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „unter Be-
rücksichtigung der Grundsätze des § 86 des Dritten
Buches auf der Grundlage einer bundesweiten Mus-
tervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit
entwickelt und im Rahmen der nach § 101 gebote-
nen Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft,
in der sich die Integrationsämter zusammen-
geschlossen haben, unter Beteiligung der maßgebli-
chen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemein-
schaft, in der sich die Integrationsfachdienste
zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat,“ ge-
strichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)Die Integrationsämterwirken darauf hin, dass

die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste
bei den von ihnen beauftragten Integrationsfach-
diensten konzentriert werden.“

29. In § 113 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt
für Arbeit oder“ gestrichen.

c) u n v e r ä n d e r t

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-

desagentur für Arbeit oder“ gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-

fügt:
„(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inte-

grationsämter und Hauptfürsorgestellen verein-
bart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeb-
lichen Verbände, darunter der Bundesarbeits-
gemeinschaft, in der sich die Integrationsfach-
dienste zusammengeschlossen haben, eine ge-
meinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme
der Integrationsfachdienste durch die Rehabili-
tationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Fi-
nanzierung der Kosten, die dem Integrations-
fachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben
der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7
und 8 gelten entsprechend.“

Drucksache 15/2357 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
30. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert
auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unter-
stützung der Bundesanstalt für Arbeit und die Be-
gleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110
Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung ge-
schlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten
sowie der Art der Behinderung. Er erstellt zum 30.
September 2006 eine zusammenfassende Darstel-
lung der Ergebnisse und legt diese dem zuständigen
Integrationsamt vor. Die Bundesarbeitsgemein-
schaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestel-
len bereitet die Ergebnisse auf und stellt sie dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-
cherung zur Vorbereitung des Berichtes nach § 160
Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.“

31. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3

angefügt:
„(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft

nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat
der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Mo-
nat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf
ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nachAbsatz 1 Satz 1.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen
halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage auf-
zurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Er-
holungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem
nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäf-
tigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter

Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend fest-
gestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des
Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden
urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.“

30. § 114 wird wie folgt geändert:
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert
auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unter-
stützung der Bundesagentur für Arbeit und die Be-
gleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110
Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung ge-
schlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten
sowie der Art der Behinderung. Er erstellt zum
30. September 2006 eine zusammenfassende Dar-
stellung der Ergebnisse und legt diese dem zuständi-
gen Integrationsamt vor. Die Bundesarbeitsgemein-
schaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestel-
len bereitet die Ergebnisse auf und stellt sie dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-
cherung zur Vorbereitung des Berichtes nach § 160
Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.“

30a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-

fügt:
„(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemein-

schaft der Integrationsämter und Hauptfürsor-
gestellen und die Rehabilitationsträger nicht
innerhalb von sechsMonaten, nachdem das Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Si-
cherung sie dazu aufgefordert hat, eine gemein-
same Empfehlung nach § 113 Abs. 2 oder ändern
sie die unzureichend gewordene Empfehlung
nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates erlassen.“

31. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/2357

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
32. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „der Absätze 1 und 2“

durch die Angabe „des Absatzes 1“ ersetzt.
33. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „die“ die
Wörter „Leistungen nach dem Grundsicherungsge-
setz oder“ eingefügt.

b) In Satz 9 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt.

34. § 156 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder
§ 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen
nicht beschäftigt,“.

35. § 160 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-

benden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni
2005 über die Situation behinderter und schwerbehin-
derter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstel-
lenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maß-
nahmen vor.
(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften

des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen
der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und
zur betrieblichen Prävention. Dabei wird auch die
Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft.“

36. In § 13 Abs. 5 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 2 und § 105
Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Arbeitsge-
meinschaft, in der sich die Integrationsämter zusam-
mengeschlossen haben“ durch die Wörter „Bundes-
arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Haupt-
fürsorgestellen“ ersetzt.

32. u n v e r ä n d e r t

33. u n v e r ä n d e r t

33a. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „zu-
züglich 20 Prozent“ gestrichen.

33b. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „80 Pro-
zent“ durch die Angabe „68 Prozent“ ersetzt.

34. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79
Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte
Menschen nicht beschäftigt,“.

b) In Absatz 2 wird die Zahl „2 500“ durch die
Zahl „10 000“ ersetzt.

35. u n v e r ä n d e r t

36. u n v e r ä n d e r t

Artikel 1a
Änderung der Abgabenordnung

(610-1-3)
In § 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976

(BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch
…(BGBl I S. …), wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
„3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach

den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch förderungsfähig sind und Personen Arbeits-
plätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht

Drucksache 15/2357 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

– Arbeitsförderung –
(860-3)

In § 270a Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … (BGBl. I
S. …) geändert wurde, werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Die Leistung wird in Abstimmung mit der Bundesanstalt
für Arbeit durch das Integrationsamt ausgeführt. Die Bun-
desanstalt für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine
Aufwendungen.“

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kön-
nen,

b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeits-
therapie, in denen behinderte Menschen auf
Grund ärztlicher Indikationen außerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der The-
rapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden,
körperliche oder psychische Grundfunktionen
zum Zwecke der Wiedereingliederung in das All-
tagsleben wiederherzustellen oder die besonderen
Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu för-
dern und zu trainieren, die für eine Teilnahme am
Arbeitsleben erforderlich sind, und

c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindes-
tens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders
betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch sind.“

Artikel 1b
Änderung des Einführungsgesetzes zur

Abgabenordnung
(610-1-4)

In Artikel 97 § 1e des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 68 Nr. 3 der Abgabenordnung in der Fassung
des Artikels 1a des Gesetzes … (BGBl. I S. …) ist ab dem
1. Januar 2003 anzuwenden. § 68 Nr. 3 Buchstabe c der
Abgabenordnung ist auch für vor diesem Zeitraum be-
ginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit
Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.“

Artikel 2
entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 17 – Drucksache 15/2357

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Unfallversicherung –
(860-7)

In § 162 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch …
(BGBl. I S. …) geändert wurde, wird nach Satz 1 folgender
Satz angefügt:
„Dabei sollen sie auch die in Integrationsvereinbarungen
(§ 83 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der be-
trieblichen Prävention (§ 84 des Neunten Buches) berück-
sichtigen.“

Artikel 4
Änderung der Werkstättenverordnung

(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980

(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S.…),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des
behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber
dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabili-
tationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behin-
derte Mensch zu seiner Teilhabe am Arbeitsleben und
zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben auf eine
Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen ist
oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
leben in Betracht kommen.“

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fachausschuss“
die Wörter „,soweit dies nach dem Ergebnis des Ein-
gangsverfahrens von den Beteiligten für erforderlich
gehalten wird,“ eingefügt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 3
unv e r ä n d e r t

Artikel 4
Änderung der Werkstättenverordnung

(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980

(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch … (BGBl. I S.…,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des
behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber
dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabili-
tationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behin-
derte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben
und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben
Leistungen einerWerkstatt für behinderte Menschen
benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben in Betracht kommen.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate.

Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen
verkürzt werden, wenn während des Eingangs-
verfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass
eine kürzere Dauer ausreichend ist.“

b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Hat der zuständige Rehabilitationsträger die
Leistungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz
2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der
Fachausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ab-
lauf dieses Jahres auch eine fachliche Stellung-
nahme dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres
Jahr bewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).“

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Drucksache 15/2357 – 18 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s

Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-

Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
㤠22 Hilfen zur Beschaffung, zum Umbau, zur Aus-

stattung und zur Erhaltung einer behinde-
rungsgerechten Wohnung“.

b) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben
eingefügt:
„§ 26a Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere

Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung
besonders betroffener schwerbehinderter Ju-
gendlicher und junger Erwachsener

§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Be-
rufsausbildung behinderter Jugendlicher und
junger Erwachsener, die für die Zeit der Be-
rufsausbildung schwerbehinderten Menschen
nach § 68 Abs. 4 SGB IX gleichgestellt sind“.

2. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) zur Beschaffung, zum Umbau, zur Ausstattung
und zur Erhaltung einer behinderungsgerech-
ten Wohnung (§ 22)“.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „(§ 26)“

das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben

b und c eingefügt:
„b) für Zuschüsse zu den Gebühren, insbeson-

dere Prüfungsgebühren bei der Berufsaus-
bildung besonders betroffener schwerbe-
hinderter Jugendlicher und junger
Erwachsener (§ 26a),

c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten
der Berufsausbildung behinderter Jugendli-
cher und junger Erwachsener, die für die
Zeit der Berufsausbildung schwerbehinder-
ten Menschen nach § 68 Abs. 4 SGB IX
gleichgestellt sind (§26 b) und“.

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe d.

Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-

Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch
… (BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

§ 26 folgende Angaben eingefügt:
a) entfällt

b) entfällt

„§ 26a Zuschüsse zu denGebühren bei der Berufs-
ausbildung besonders betroffener schwer-
behinderter Jugendlicher und junger Er-
wachsener

§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten
der Berufsausbildung behinderter Jugend-
licher und junger Erwachsener

§ 26c Prämien zur Einführung eines betrieb-
lichen Eingliederungsmanagements“.

2. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) entfällt

b) entfällt
a) In Buchstabe a wird nach der Angabe „(§ 26)“ das

Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben b

bis d eingefügt:
„b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Be-

rufsausbildung besonders betroffener schwer-
behinderter Jugendlicher und junger Erwach-
sener (§ 26a),

c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der
Berufsausbildung behinderter Jugendlicher
und junger Erwachsener (§26 b),

d) für Prämien zur Einführung eines betrieb-
lichen Eingliederungsmanagements (§ 26c)
und“.

c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 19 – Drucksache 15/2357

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
3. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des
Bundessozialhilfegesetzes und das Verbot der Aufsto-
ckung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch
Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5 Satz 2
letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen
der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu er-
bringen (§ 102 Abs. 6 Satz 3 des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch), bleiben unberührt.“

4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Hilfen zur Beschaffung, zum Umbau, zur Ausstat-
tung und zur Erhaltung einer behinderungsgerechten
Wohnung“.

b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Anpas-
sung“ die Wörter „und zum Umbau“ eingefügt.

5. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt:

㤠26a
Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere
Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung

besonders betroffener Jugendlicher
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs. 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders be-
troffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbil-
dung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren,
insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbil-
dung, erhalten.

§ 26b
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der

Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und
junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung

schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4
gleichgestellt sind

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kos-
ten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und
junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufs-
ausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68
Abs. 4 gleichgestellt sind.“

6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 72 Abs. 1 Nr. 1

Buchstaben a bis d des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch)“ die Wörter „oder im Anschluss an eine Be-
schäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behin-
derte Menschen“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

3. u n v e r ä n d e r t

4. entfällt

5. Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c einge-
fügt:

㤠26a
Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung
besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher

und junger Erwachsener
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs. 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders be-
troffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbil-
dung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren,
insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbil-
dung, erhalten.

§ 26b
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten

der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und
junger Erwachsener

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kos-
ten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und
junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufs-
ausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68
Abs. 4 gleichgestellt sind.“

§ 26c
Prämien zur Einführung eines betrieblichen

Eingliederungsmanagements
Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieb-

lichen Eingliederungsmanagements Prämien erhal-
ten.“

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 15/2357 – 20 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

En twu r f B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . Au s s c h u s s e s
„Leistungen nach Satz 1 können auch in Probebe-
schäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein
in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäf-
tigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von
Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstät-
tenverordnung) absolviert, wenn die dem Arbeitge-
ber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen
nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen
der Rehabilitationsträger abgedeckt werden.“

7. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die
Wörter „die Qualifizierung des nach § 102 Abs. 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Per-
sonals sowie für“ eingefügt.

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 und 5 beruhenden Teile der dort geän-

derten Verordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Arti-
kel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben
werden.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 6, Nr. 24 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa so-
wie Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und
Nr. 4.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a.

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 1, Nr. 17, Nr. 25, Nr. 26 Buchstabe a, Nr. 28
Buchstabe a, c und d und Nr. 29.

(5) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats tritt Artikel 1 Nr. 34 in Kraft.

7. u n v e r ä n d e r t

8. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.

Artikel 6
unv e r ä n d e r t

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 6, Nr. 24 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa so-
wie Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und
Nr. 4.

(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 8.

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 16,
Nr. 18, Nr. 21a Buchstabe a, Nr. 25, Nr. 26 Buchstabe a,
Nr. 28 Buchstabe a und c sowie Nr. 29 Buchstabe b.

(5) entfällt

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 21 – Drucksache 15/2357

Bericht des Abgeordneten Hubert Hüppe

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Druck-
sache 15/1783 in seiner 70. Sitzung am 24. Oktober 2003
und in der 85. Sitzung am 14. Januar 2004 den gleichlauten-
den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 15/
2318 in erster Lesung beraten und zur federführenden Bera-
tung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung sowie zur Mitberatung an den Innenausschuss, den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeit, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und den Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Druck-
sache 15/1295 wurde am 12. September 2003 zur federfüh-
renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit und So-
ziale Sicherung und zur Mitberatung an den Ausschuss für
Wirtschaft und Arbeit und den Ausschuss für Familie, Seni-
oren, Frauen und Jugend überwiesen.
II. Petitionen
Im Laufe der Ausschussberatungen wurden auch drei Petiti-
onen behandelt, zu denen der Petitionsausschuss eine Stel-
lungnahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. In den Pe-
titionen ging es u. a. um die Ergänzung des § 97 Abs. 8 SGB
IX durch das Wort „Konzern“, um zweifelsfrei sicherzustel-
len, dass auch Versammlungen von Vertrauenspersonen auf
Konzernebene durchgeführt werden können und um die
Nichtgewährung finanzieller Zuschüsse für den behinder-
tengerechten Umbau einer Wohnung bzw. den Einbau eines
Treppenlifts trotz des Grades einer Behinderung von 70
bzw. einer fortschreitenden Muskelerkrankung.
III. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:
l Ausbildungsbereitschaft erhöhen,
l Verbesserung der Vermittlung schwerbehinderter Men-

schen in den allgemeinen Arbeitsmarkt,
l Sicherung der Beschäftigung durch Ausbau der Präven-

tion,
l Durchsetzung geltenden Rechts,
l Ausbau der Integrationsfachdienste,
l Förderung des Übergangs behinderter Menschen aus den

Werkstätten behinderter Menschen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt,

l Beibehaltung der abgesenkten Beschäftigungspflicht-
quote.

Der Bericht der Bundesregierung nach § 160 des IX. Bu-
ches Sozialgesetzbuch (SGB IX) über die Beschäftigungs-
situation schwerbehinderter Menschen vom 20. Juni 2003
betont die Notwendigkeit
l zur Verbesserung der Chancen behinderter und schwer-

behinderter junger Menschen bei der Teilhabe am Ar-

beitsleben, die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgeber,
insbesondere in kleinen Betrieben, zu stärken und

l die Vermittlung schwerbehinderter Menschen in den all-
gemeinen Arbeitsmarkt weiter zu verbessern.

IV. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 33. Sitzung am 6.
November 2003 mit den Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP bzw. auf seiner 39. Sitzung am
14. Januar 2004 beschlossen zu empfehlen, den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 15/1783 anzunehmen (33. Sitzung)
bzw. den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
che 15/2318 für erledigt zu erklären (39. Sitzung).
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, der Innenaus-
schuss, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und der Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung haben in ihrer 46., 27., 25.
bzw. 26. Sitzung am 14. Januar 2004 mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 15/1783 in der Fassung der Änderungsanträge der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksachen 409, 423 und 424 anzunehmen. Die
genannten Ausschüsse empfehlen ferner, den Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksache 15/2318 für erledigt
zu erklären, der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
des Weiteren, die Unterrichtung der Bundesregierung auf
Drucksache 15/1295 zur Kenntnis zu nehmen.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im

federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat in
seiner 44. Sitzung am 5. November 2003 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetz-
entwurf durchzuführen, und seine Beratungen aufgenom-
men.
DieAnhörung fand in der 46. Sitzung am12. November 2003
statt. Als sachverständigeVerbändewaren eingeladen:AOK-
Bundesverband, Bundesknappschaft, Bundesverband der
Betriebskrankenkassen, Bundesverband der Innungskran-
kenkassen, Bundesverband der landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen, See-Krankenkasse, Verband der Angestellten-
Krankenkassen e. V./Arbeiterersatzkassenverband, Arbeits-
gemeinschaft der Schwerbehindertenvertretung des Bundes
und der Länder, Bundesanstalt für Arbeit, Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Bundesarbeitsgemein-
schaft der betrieblichen Schwerbehinderten-Vertretungen in
Deutschland e. V. (BbSD e. V.), Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freien Wohlfahrtspflege e. V., Bundesarbeitsgemein-
schaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen
(BIH), Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger
der Sozialhilfe (BAGüS), Bundesarbeitsgemeinschaft der
Berufsbildungswerke (BAG BBW), Bundesarbeitsgemein-
schaft Deutscher Berufsförderungswerke Hamburg GmbH,
Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V.

Drucksache 15/2357 – 22 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

(BAGH), Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Be-
schäftigung (BAGUB), Bundesarbeitsgemeinschaft Integra-
tionsfirmen e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten
für Behinderte, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-
berverbände (BDA), Bundesvereinigung der Kommunalen
Spitzenverbände, Bundesvereinigung Lebenshilfe für Men-
schen mit geistiger Behinderung e. V. (BVLH), Deutscher
Behindertenrat, Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB),
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Insti-
tut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation
der Deutschen Sporthochschule Köln, Sozialverband
Deutschland e. V. (SoVD) Bundesverband, Sozialverband
VdK Deutschland e. V., Verband Deutscher Rentenversiche-
rungsträger e. V. (VDR), Zentralverband des Deutschen
Handwerks e. V. (ZDH).
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.
In der 47. Sitzung am 10. Dezember 2003 und in der 49. Sit-
zung am 14. Januar 2004 hat der Ausschuss seine Beratun-
gen fortgesetzt und in der 49. Sitzung abgeschlossen. Die
von der CDU/CSU-Fraktion auf Ausschussdrucksache 410
eingebrachten Änderungsanträge wurden in der 49. Sitzung
mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP (Änderungsantrag zu Nummer 22 § 95)
bzw. mit den Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP abgelehnt.
Als Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 15/1783 mit den Änderungen auf
den Ausschussdrucksachen 409, 423 und 424 mit den Stim-
men der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
angenommen und den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/
2318 einvernehmlich für erledigt erklärt. Hinsichtlich der
Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache
15/1295 empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen aller
Mitglieder die Kenntnisnahme.
Mit den vom Ausschuss beschlossenen Änderungen werden
im Wesentlichen Anregungen und Vorschläge des Bundes-
rates und die Ergebnisse der Sachverständigen aufgegriffen
bzw. werden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.
Hierbei geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen:
l Regelung zur Dauer der Förderung im Eingangsverfah-

ren und im Berufsbildungsbereich (Artikel 1 Nr. 4a),
l Streichung der Regelungen zur Berücksichtigung von

Arbeitsplätzen mit gesetzlichen oder behördlichen An-
forderungen an die gesundheitliche Eignung bei der Be-
schäftigungspflicht und der Höhe der Ausgleichsabgabe
(Artikel 1 Nr. 11 und Nr. 15),

l Beibehaltung einer besonderen Regelung zur Anrech-
nung schwerbehinderter Menschen aus Werkstätten auf
die Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers (Artikel 1
Nr. 13),

l Klarstellungen im Bereich des besonderen Kündigungs-
schutzes (Artikel 1 Nr. 21 und Nr. 21a),

l Zusätzliche Klarstellung der Rechte der Schwerbehin-
dertenvertretungen (Artikel 1 Nr. 22),

l Streichung der zunächst vorgesehenen Regelung zur
Übernahme von Kosten des Umbaus einer behinde-
rungsgerechten Wohnung als Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben (Artikel 1 Nr. 24 – § 102 SGB IX),

l Regelungen zu Vereinbarungen über die Inanspruch-
nahme von Integrationsfachdiensten (Artikel 1 Nr. 29
und Nr. 30a),

l Korrekturen bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen an
Verkehrsunternehmen im Rahmen der unentgeltlichen
Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öf-
fentlichen Personennahverkehr (Artikel 1 Nr. 33a und
Nr. 33b),

l Erhöhung des Bußgeldrahmens bei Verstößen gegenüber
Arbeitgeberpflichten (Artikel 1 Nr. 34).

Die Mitglieder der SPD-Fraktion betonten, dass mit dem
Gesetzentwurf die 1998 begonnene umfassende Politik zur
Eingliederung und selbstbestimmten Teilhabe vonMenschen
mit Behinderungen in einem wichtigen Feld des Lebensall-
tags fortgesetzt werde. Die Rahmenbedingungen, die mit
demGesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbe-
hinderter für die Arbeitgeber geschaffen wurden, sollten
nicht verändert und die Beschäftigungspflichtquote von 5 %
sowie die Staffelung der Ausgleichsabgabe beibehalten wer-
den. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde die Erwar-
tung verbunden, dass die Arbeitgeber ihre Bemühungen um
die Beschäftigung schwerbehinderterMenschenweiterhin so
steigern, dass die Beschäftigungspflichtquote von 5 % er-
reicht und die zusätzliche Beschäftigung von rund 200 000
schwerbehinderten Menschen gesichert werde. Mit dem Ge-
setzentwurf werde die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe
durch Schaffung vonAnreizen für Arbeitgeber gefördert. Die
Aufgaben von Integrationsämtern und Integrationsfach-
diensten würden so zugeschnitten, dass sie passgenau Ver-
mittlungs- und Unterstützungsleistungen sowohl für die
schwerbehinderten Menschen wie auch für die Arbeitgeber
erbringen könnten. Es liege nun bei den Beteiligten, den Ar-
beitgebern und Gewerkschaften, den Integrationsämtern und
der Bundesanstalt für Arbeit, für die Umsetzung dieses Ge-
setzes ihren Beitrag zu leisten und die Berufschancen von
Menschen mit Behinderungen gemeinsam fortzuentwickeln.
Die Fortentwicklung der beschäftigungspolitischen Instru-
mente für Menschen mit Behinderungen sei im Gesamtzu-
sammenhang mit den Anstrengungen der Bundesregierung,
Arbeitsmarkt und soziale Sicherungssysteme zu reformieren,
zu sehen. Hinter dieser Politik stehe die Überzeugung, dass
die Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur ein Einkommen, son-
dern ein grundlegendes humanes und soziales Bedürfnis dar-
stelle, dasMenschenmit und ohne Behinderungen gleichsam
teilen.
Die Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion erklärten, dass sie,
wenn es um tatsächliche Verbesserungen, um die Integration
und gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinde-
rungen gehe, auch schon in der Vergangenheit zur Zusam-
menarbeit über Partei- und Fraktionsgrenzen bereit sei. Bei-
spielsweise könne auf die Zustimmung zu dem SGB IX und
dem Behindertengleichstellungsgesetz verwiesen werden.
Hier sei die Senkung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
jedoch nicht einer Erhöhung der Zahl von Arbeitsplätzen zu
verdanken, sondern durch Abgänge aus der Arbeitslosensta-
tistik, insbesondere durch Frühverrentung, bedingt. Bei
schwerbehinderten Jugendlichen unter 25 Jahren sei zwi-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/2357

schen 1999 und 2002 sogar ein Anstieg der Arbeitslosigkeit
zu verzeichnen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslo-
sigkeit Schwerbehinderter habe daher zu der Bereinigung der
Statistik geführt, nicht aber dauerhafte Arbeitsplätze für
Schwerbehinderte geschaffen. Während die allgemeine Ar-
beitslosigkeit in den letzten elf Monaten um ca. 7 % gestie-
gen sei, sei die Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter um 16 %
angewachsen. Die CDU/CSU-Fraktion verkenne nicht, dass
die Koalitionsfraktionen mit ihren in den Ausschuss einge-
brachten Änderungsanträgen den ursprünglichen Gesetzent-
wurf verbesserten. Allerdings seien sie hinsichtlich § 40
nicht ausreichend und bei § 95 gäbe es überhaupt keine
Veränderung. Hierzu habe die CDU/CSU-Fraktion auf Aus-
schussdrucksache 4120 Änderungen vorgelegt. Der Vor-
schlag zu § 40 würde zu einer deutlichen Verwaltungsverein-
fachung führen. Aus diesem Grund habe auch der Bundesrat
eine entsprechende Änderung vorgeschlagen. Die beantragte
Neufassung des § 95 Abs. 2 ziele nicht auf eine Ausweitung
der Mitbestimmungsrechte der Schwerbehindertenvertre-
tung sondern lediglich auf die Stärkung der Anhörungskom-
petenzen. Die von der Koalition vorgesehene Erhöhung des
Bußgeldes in § 156 sei nicht ausreichend, die Anhörungsbe-
lange des Betroffenen zu sichern.
Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
stellten fest, dass bei denArbeitgebern ein Bewusstseinswan-
del initiiert worden sei, da sich immer mehr die Einsicht
durchgesetzt habe, dass Menschen mit Behinderungen ein-
fach einen Arbeitsplatz benötigten, der ihren besonderen Be-
dürfnissen entspreche, um ihre Leistungsfähigkeit unter
Beweis zu stellen. Dieser Weg werde durch Informationsan-
gebote weiter verfolgt, indem die Integrationsfachdienste als
Hauptansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung
stünden, durch denAusbau betrieblicher Prävention imSinne
von Rehabilitation statt Entlassung und durch die Verbesse-
rung der Instrumente zur Förderung des Übergangs schwer-
behinderterMenschen aus denWerkstätten auf den allgemei-
nen Arbeitsmarkt. Arbeitgeber, die ehemaligen Werkstattbe-
schäftigten einen regulären Arbeitsplatz anböten, würden
künftig einen besonderen Ausgleich für den erforderlichen
Mehraufwand erhalten.
DieMitglieder derFDP-Fraktion betonten, dassmit Inkraft-
treten des Neunten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Juli 2001
in der Behindertenpolitik ein richtiger und durchaus wegwei-
sender Paradigmenwechsel vollzogen worden sei. Erstmalig
sei die Förderung der Eigenkompetenz und Selbstverantwor-
tung der behinderten Menschen klares Ziel und Aufgabe des
neuen Rechts. Sie sähen Behindertenpolitik nicht als Spar-
ten-, sondern als Bürgerrechtspolitik. Es sei auch richtig und
wichtig, das Gesetz nach einem gewissen Zeitraum in seinem
Umsetzungsstand zu überprüfen und poltitisch nicht ge-
wollte Auslegungstatbestände den politisch gewollten anzu-
passen. Das SGB IX sei jedoch erst 2 1/2 Jahre in Kraft. Siehalte den Zeitpunkt der Überprüfung deshalb für verfrüht.
Die Festschreibung der Beschäftigungspflichtquote bei 5 %
sei richtig, Gleiches gelte für die vorgesehene erneute Über-
prüfung im Juni 2007.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen. Hinsicht-

lich der vom Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung geänderten Vorschriften ist Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Mit der Streichung wird einem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen, eine Regelung zur Inanspruchnahme,
Zusammenarbeit und Finanzierung der Integrationsfach-
dienste in § 113 vorzusehen.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Mit der Streichung der Wörter „und in Abstimmung mit dem
Antragsteller“ wird einem Anliegen des Bundesrates Rech-
nung getragen. Allerdings hat der Rehabilitationsträger den
Antragsteller zu unterrichten.
Zu Nummer 4a
Zu Buchstabe a
Bei der Regelung handelt es sich um eine Klarstellung der
mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch gewollten Förder-
dauer während des Eingangsverfahrens in Werkstätten für
behinderte Menschen. Satz 2 bestimmt, dass die Leistungs-
dauer auf bis zu vierWochen verkürzt werden kann, wenn im
Einzelfall bereits während des Eingangsverfahrens festge-
stellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.
Mit dieser Regelung wird auf einen Änderungswunsch des
Bundesrates Rücksicht genommen.
Zu Buchstabe b
Das Verfahren zur Bewilligung des weiteren Förderabschnit-
tes von einem Jahr im Berufsbildungsbereich soll objekti-
viert werden und künftig von einer fachlichen Stellungnahme
über die weitere Fördernotwendigkeit abhängig gemacht
werden. Die Rehabilitationsträger sind gehalten, ihre Ent-
scheidungen rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraumes zu
treffen und bekannt zu geben. Zur Vorbereitung dieser Ent-
scheidungmuss auch die Stellungnahme rechtzeitig erfolgen.
Die Beteiligung des Fachausschusses ist in § 4 der Werkstät-
tenverordnung verankert.
Zu Nummer 7 Absatz 4
Mit dieser Regelung wird grundsätzlich einem Anliegen aus
der Sachverständigenanhörung und einem Vorschlag des
Bundesrates Rechung getragen, den Nachweis durch einen
Leistungsbescheid zu führen. Die Änderungen zielen darauf
ab, den Personenkreis näher zu bestimmen. Allerdings sollen
Fälle nicht ausgeschlossenwerden, in denen ein Leistungsbe-
scheid noch nicht vorliegt.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um die bisherige Nummer 8 aus der Bundes-
tagsdrucksache 15/1783.
Zu Buchstabe b
Mit der Regelungwird klargestellt, dass die Frist für die Fest-
stellung der Behinderung erst nach Eingang des vollstän-
digen Antrages beginnt.

Drucksache 15/2357 – 24 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 11
Es handelt sich um die bisherige Nummer 11 Buchstabe a aus
der Bundestagsdrucksache 15/1783. Die bisher in Buchstabe b
vorgesehene Regelung wird entsprechend einem Vorschlag
des Bundesrates und einem Anliegen aus der Sach-
verständigenanhörung gestrichen. Eine eingehende Prüfung
der bekannt gewordenen Regelungen hat ergeben, dass es
Tauglichkeitsprüfungen zwar an bestimmten Arbeitsplätzen,
zum Beispiel beim fliegenden Personal oder bei der Bahn,
gibt. Diese Tauglichkeitsprüfungen schließen eine Besetzung
solcher Stellen mit schwerbehinderten Menschen aber nicht
generell aus.

Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des
§ 73 Abs. 2 Nr. 6, die durch das Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vorgenommen
wird.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um die bisherige Nummer 13 Buchstabe a
aus der Bundestagsdrucksache 15/1783.

Zu Buchstabe c
Die bisher unter Buchstabe b ebenfalls vorgesehene Rege-
lung zur Anrechnung von schwerbehinderten Menschen auf
einen Pflichtarbeitsplatz nach Arbeitnehmerüberlassung
wird entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates sowie
einem in der Sachverständigenanhörung geäußertenWunsch
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und der
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ge-
strichen. Es bleibt aber dabei, dass der Übergang aus Werk-
stätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Ar-
beitsmarkt durch eine besondere Anrechnungsregelung
gefördert werden soll.

Zu Nummer 15 Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die bis-
her in Buchstabe b vorgesehene Regelung zur Ermittlung
eines besonderen Betrages der Ausgleichsabgabe wird als
Folge der Streichung in Nummer 11 Buchstabe b gestrichen.

Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des
Absatzes 2b.

Zu Buchstabe b
Entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates wird die Re-
gelung zu den Prämien gestrichen und in § 84 vorgesehen, da
die Prämien nicht als Anreiz zum Abschluss von Integrati-
onsvereinbarungen, sondern als Anreiz zur Einführung eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements dienen sollen.
Zugleich wird die Regelung für die Leistungsträger, die Prä-
mien nicht erbringen können, um einen Bonus erweitert.

Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um die bisherige Nummer 20 aus der Bundes-
tagsdrucksache 15/1783; ergänzt um einen Satz 7, mit dem
klargestellt wird, dass die betrieblichen Interessenvertretun-
gen und die Schwerbehindertenvertretung darüber wachen,
dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchge-
führt und ggf. erforderliche Leistungen zur Teilhabe sowie
Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes ausgeführt werden.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um den bisherigen Absatz 2b der Nummer 19
aus der Bundestagsdrucksache 15/1783 erweitert um die
Möglichkeit, Arbeitgebern als Anreiz zur Einführung eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements einen Bonus –
etwa bei den von ihnen zu tragenden Anteilen an den Sozial-
versicherungsbeiträgen – anzubieten.

Zu Nummer 21
Als Ergebnis der Sachverständigenanhörung wird die Zu-
stimmungsfiktion beschränkt auf die Fälle, in denen Betriebe
und Dienststellen nicht nur vorübergehend eingestellt oder
aufgelöst werden oder das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des Arbeitgebers eröffnet wurde. Damit wird grund-
sätzlich auch auf ein Anliegen des Bundesrates Rücksicht ge-
nommen.

Zu Nummer 21a
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des
§ 73 Abs. 2 Nr. 6, die durch das Gesetz zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vorgenommen
wird.

Zu Buchstabe b
Die Ergänzung stellt sicher, dass der Arbeitgeber zur Kündi-
gung gegenüber einem schwerbehinderten Menschen nicht
der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf,
wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Ei-
genschaft als schwerbehinderterMensch nicht nachgewiesen
ist, also entweder nicht offenkundig ist, so dass es eines durch
ein Feststellungsverfahren zu führenden Nachweises nicht
bedarf oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbe-
hinderter Mensch nicht durch einen Feststellungsbescheid
nach § 69 Abs. 1 erbracht ist; diesem Bescheid stehen Fest-
stellungen nach § 69 Abs. 2 gleich. Der Kündigungsschutz
gilt daneben nur in den Fällen, in denen ein Verfahren auf
Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
zwar anhängig ist, das Versorgungsamt aber ohne ein Ver-
schulden des Antragstellers noch keine Feststellung treffen
konnte.
Die Regelung schließt damit aus, dass ein besonderer Kündi-
gungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der
Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren betrieben
wird. Im Übrigen wird mit der Neufassung grundsätzlich
einem Anliegen aus der Sachverständigenanhörung und des
Bundesrates Rechnung getragen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 25 – Drucksache 15/2357

Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung wegen der Anfügung des Absat-
zes 8 (vgl. Buchstabe b).
Zu Buchstabe b
Mit der Regelung erfolgt eine Klarstellung des Rechts der
Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Betriebs-
und Personalversammlungen für die Fälle, in denen Betriebe
oder Dienststellen zumZwecke derWahl einer Schwerbehin-
dertenvertretung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 4 zusammengefasst
worden sind. Hierdurch kann die Schwerbehindertenvertre-
tung auch an Betriebs- und Personalversammlungen in den
Betrieben und Dienststellen teilnehmen, denen die Mitglie-
der (Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder) der
Schwerbehindertenvertretung selbst nicht angehören. Damit
wird Bedenken im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von
Betriebs- und Personalversammlungen sowie Bedenken ge-
gen ein Recht auf Teilnahme betriebsfremder Personen an
solchenVersammlungen begegnet. DieVorschrift ist einer im
Bundesgleichstellungsgesetz in Bezug auf die Gleichstel-
lungsbeauftragte getroffene Regelung nachgebildet.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung der Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung
an Umbaumaßnahmen in einer Wohnung entspricht einem
Anliegen des Bundesrates.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Vorschrift korrespondiert mit der in § 84 Abs. 4 vorgese-
henen Regelung für ein betriebliches Eingliederungsma-
nagement und schafft für die Integrationsämter eine ent-
sprechende Leistungsmöglichkeit. Insoweit kommt eine
Beteiligung der Integrationsämter an Gesamtprogrammen
der Rehabilitationsträger, mit denen diese den Arbeitgebern
Prämien oder einen Bonus, etwa bei Beiträgen oder Umlagen
einräumen, in Betracht. Der Umfang der Beteiligung der In-
tegrationsämter hängt von der Struktur des in die Maßnah-
men der betrieblichen Prävention einbezogenen Personen-
kreises und von dem von den Rehabilitationsträgern zu
übernehmenden Anteil ab.
Zu Buchstabe b
Entsprechend einem Vorschlag des Bundesrates wird mit der
Änderung deutlicher, dass die Vorleistung des Integrations-
amtes erfolgen kann, wenn ohne eine unverzügliche Erbrin-
gung vonLeistungen zur Teilhabe amArbeitsleben der Erhalt
des Arbeitsplatzes gefährdet ist.
Zu Nummer 26 Buchstabe a
Die Änderung berücksichtigt die zum 1. Januar 2004 eintre-
tende Änderung der Bezeichnung durch das Dritte Gesetz für

moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und stellt damit
die Rechtsförmlichkeit der Regelung sicher.

Zu Nummer 27 Buchstabe a
Die Änderung berücksichtigt die zum 1. Januar 2004 eintre-
tende Änderung der Bezeichnung durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und stellt damit
die Rechtsförmlichkeit der Regelung sicher.

Zu Nummer 29 Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich grundsätzlich um die bisherige Nummer 29
aus der Bundestagsdrucksache 15/1783. Die Änderung be-
rücksichtigt die zum 1. Januar 2005 eintretende Änderung
der Bezeichnung durch das Vierte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und stellt damit die
Rechtsförmlichkeit der Regelung sicher.

Zu Buchstabe c
Mit dieser Änderung wird, entsprechend einem Vorschlag
des Bundesrates, die bisher in Nummer 1 vorgesehene Rege-
lung in § 113 verankert. Die Rehabilitationsträger und die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter undHaupt-
fürsorgestellen vereinbaren danach eine gemeinsame Emp-
fehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste
durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur
Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst
durch die Inanspruchnahme von Rehabilitanden, die beson-
dere Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, entste-
hen. Beim Abschluss der Vereinbarung sind die maßgebli-
chen Verbände, darunter die Bundesarbeitsgemeinschaft
„Unterstützte Beschäftigung“, in der die meisten Integrati-
onsfachdienste zusammengeschlossen sind, zu beteiligen.
Für das Vereinbarungsverfahren gelten die Vorschriften des
§ 13 Abs. 7 und 8 entsprechend. Eine Verordnungsermächti-
gung ist für den Fall, dass eine gemeinsame Empfehlung
nicht vereinbart wird, in § 115 Abs. 2 (Nr. 30a Buchstabe b)
vorgesehen.

Zu Nummer 30 Buchstabe b (§ 114 SGB IX)
Die Änderung berücksichtigt die zum 1. Januar 2004 eintre-
tende Änderung der Bezeichnung durch das Dritte Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und stellt damit
die Rechtsförmlichkeit der Regelung sicher.

Zu Nummer 30a
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit einer Rechtsver-
ordnung nach demVorbild des § 16 SGB IX.

Drucksache 15/2357 – 26 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Zu Nummer 33a
Die Streichung berücksichtigt eine auch von den Ländern
empfohlene Korrektur bei der Fahrgelderstattung. Es hat sich
herausgestellt, dass die bisherige Annahme einer häufigeren
Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs
durch die nach § 145 berechtigten Personen unzutreffend ist.
Zu Nummer 33b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des
§ 148. Die Regelung gewährleistet, dass bei den Vorauszah-
lungen auf die Erstattung der Fahrgeldausfälle die in Num-
mer 33a vorgenommene Korrektur bei der Ermittlung der
Fahrgeldausfälle angemessen berücksichtigt wird.
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um die bisherige Nummer 34 aus der Bundes-
tagsdrucksache 15/1783, die aufgrund der Regelung in Ab-
satz 2 redaktionell angepasst wurde.
Zu Buchstabe b
Um Verstöße von Arbeitgebern gegen ihre Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinder-
ter Menschen und der Beteiligung der Schwerbehinderten-
vertretung wirksam ahnden zu können, wird der Bußgeldrah-
men auf bis zu 10 000 Euro erhöht. Dieser Betrag entspricht
dem Bußgeldrahmen des § 121 Betriebsverfassungsgesetz.
Der Bußgeldrahmen bietet ausreichend Möglichkeiten, im
Rahmen der einzelnen Ordnungswidrigkeitentatbestände das
konkret zu verhängende Bußgeld der Schwere des jeweiligen
Verstoßes entsprechend festzusetzen.
Zu Artikel 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Klarstellung des bereits mit dem
SGB IX geänderten Rechts. Eine Verkürzung kommt nur im
Einzelfall in Betracht.
Zu Buchstabe b
Die ursprünglich vorgesehene Ergänzung des Absatzes 3
Satz 1, wonach der Fachausschuss nur dann zum Abschluss
des Eingangsverfahrens zu beteiligen sei, wenn dies nach
dem Ergebnis des Eingangsverfahrens geboten wäre, wird
nicht weiter verfolgt. Die Beteiligung des Fachausschusses
soll nach dem Ergebnis der Sachverständigenanhörung in
den Werkstätten auch zukünftig obligatorisch sein, um den
Streit zu vermeiden, ob ein „klarer“ Fall vorliegt, bei dem
eineBeteiligung des Fachausschusses entfallen kann, oder ob
ein „unklarer“ Fall vorliegt, bei dem der Fachausschuss be-
teiligt werden muss.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 § 40
Abs. 3 Satz 3.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 102 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe d und zu § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. ImÜbrigen handelt
es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 102 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe d und zu § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. ImÜbrigen handelt
es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 102 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d.
Zu den Buchstaben b und c
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 102 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d.
Zu Nummer 8
Folgeänderungen zu dem am 1. Januar 2004 in Kraft getre-
tenen Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar-
beitsmarkt.
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt in Absatz 1 das allgemeine Inkrafttre-
ten des Gesetzes.
Zu Absatz 2
Es handelt sich um den bisherigen Absatz 3 aus der Bundes-
tagsdrucksache 15/1783. Der bisherige Absatz 2 wird, ent-
sprechend einemVorschlag des Bundesrates, gestrichen. Da-
mit tritt die Regelung zurWohnungshilfe in § 55 Abs. 2 Nr. 5
SGB IX mit dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes in
Kraft.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt sicher, dass die Beschäftigungspflichtquote
zum 1. Januar 2004 nicht auf 6 Prozent ansteigt, sondern
auch über das Jahr 2003 hinaus bei 5 Prozent bleibt. Im Übri-
gen wird sichergestellt, dass die wegen des Dritten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erforder-
lichen Änderungen der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
gabeverordnung zum 1. Januar 2004 in Kraft treten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 27 – Drucksache 15/2357

Zu Absatz 4
Die Änderungen zu Nummer 13 Buchstabe a und Num-
mer 21a Buchstabe a sollen zusammen mit dem Gesetz zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
getroffenen Regelungen einheitlich zum 1. Januar 2005 In-
krafttreten können. Im Übrigen handelt es sich um redaktio-
nelle Anpassungen.

Berlin, 14. Januar 2004

Hubert Hüppe
Berichterstatter

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