BT-Drucksache 15/2243

zu dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz -15/1518, 15/1665, 15/1684, 15/1762, 15/1996-

Vom 16. Dezember 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2243
15. Wahlperiode 16. 12. 2003

Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses

zu dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
– Drucksachen 15/1518, 15/1665, 15/1684, 15/1762, 15/1996 –

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Christean Wagner

Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 67. Sitzung am 17. Oktober 2003 be-
schlossene Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung
zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz wird nach
Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 16. Dezember 2003

Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf
Vorsitzender

Joachim Poß
Berichterstatter

Dr. Christean Wagner
Berichterstatter

Drucksache 15/2243 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Anlage

Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, c
(§ 10d Abs. 2, 4 EStG),
Nr. 6 Buchstabe b
(§ 52 Abs. 12 Satz 2 – neu – EStG)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 Buchstabe a § 10d wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird Absatz 2 wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe „100 000 Euro“ wird jeweils
durch die Angabe „1 Million Euro“ ersetzt.

bbb)Die Wörter „zur Hälfte“ werden durch die
Wörter „zu 60 vom Hundert“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „100 000 Euro“ durch
die Angabe „1 Million Euro“ und die Angabe
„200 000 Euro“ durch die Angabe „2 Millionen
Euro“ ersetzt.

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
‚c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „getrennt

nach Einkunftsarten“ gestrichen.‘
2. In Nummer 6 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

‚b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:
㤠4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Ver-
kündung dieses Gesetzes] ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
zember 2003 endet.“‘

Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (§ 84 EStDV)
In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe „Absätze 3d
bis 3f“ durch die Angabe „Absätze 3d bis 3g“ und die An-
gabe „Absätze 3e bis 3g“ durch die Angabe „Absätze 3e bis
3h“ ersetzt.
Zu Artikel 3 Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,

6 KStG),
Nr. 2 Buchstabe e
(§ 8b Abs. 8 Satz 4 KStG),
Nr. 4 Buchstabe b, c (§ 34 Abs. 6a
Satz 2 – neu –, Abs. 7 KStG)

Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 § 8a wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, einschließ-
lich der Vergütungen nach Absatz 2 Satz 1,“ gestri-
chen und wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die
Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

cc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „, das Wirtschafts-

gut, das Recht oder das Recht auf Nutzung
eines Rechtes“ gestrichen.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter „, das Wirtschafts-
gut oder das Recht“ gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe e § 8b Abs. 8 Satz 4 wird das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 4 § 34 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird Absatz 6a folgender Satz ange-

fügt:
㤠8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fas-
sung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffs-
möglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträ-
gerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer
anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegen-
über den Gläubigern eines Kreditinstituts für Ver-
bindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 ver-
einbart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005
vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit
nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
‚c) Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind
anzuwenden:
1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes

vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Seitenzahl der Verkündung
dieses Gesetzes] erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2005;

2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu
stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits
für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003,
bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-
schaftsjahren für die Veranlagungszeiträume
2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum). Da-
bei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzu-
wenden:
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden

auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenver-
sicherungsunternehmen den Kapitalanlagen
zuzurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die
Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen
zu 80 vom Hundert bei der Ermittlung des
Einkommens zu berücksichtigen sind. Satz 1
gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absat-
zes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in
früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermitt-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2243

lung des Einkommens unberücksichtigt ge-
blieben ist und diese Minderung nicht durch
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen
worden ist. Gewinnminderungen, die im Zu-
sammenhang mit den Anteilen im Sinne des
Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des
Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn
das Lebens- oder Krankenversicherungsunter-
nehmen die Anteile von einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) er-
worben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn
für das verbundene Unternehmen nach Ab-
satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung des
Einkommens sind die Anteile mit den nach
handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiese-
nen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung
der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde
gelegt wurden. Negative Einkünfte des Rück-
wirkungszeitraums dürfen nicht in Veranla-
gungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums
rück- oder vorgetragen werden. Auf negative
Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist
§ 14 Abs. 1 nicht anzuwenden. Entsprechen-
des gilt für Pensionsfonds.“‘

Zu Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b
(§ 36 Abs. 7 Satz 2, 3 – neu –,
4 – neu – GewStG)

In Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b § 36 Abs. 7 wird Satz 2 durch
folgende Sätze ersetzt:
„Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körper-
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungs-
datum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden
Änderungsgesetzes] gestellt worden, sind die Vorschriften
bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalender-
jahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungs-
zeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2
dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in
Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetra-
gen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums
ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzu-
wenden.“

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