Vom 16. Dezember 2003
Deutscher Bundestag Drucksache 15/2242
15. Wahlperiode 16. 12. 2003
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
– Drucksachen 15/1309, 15/1521, 15/1661, 15/1722, 15/1963 –
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Christean Wagner
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 67. Sitzung am 17. Oktober 2003 be-
schlossene Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit wird nach Maßgabe der
in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsaus-
schuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen ge-
meinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 16. Dezember 2003
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf
Vorsitzender
Joachim Poß
Berichterstatter
Dr. Christean Wagner
Berichterstatter
Drucksache 15/2242 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Anlage
Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Zu Artikel 1 (Strafbefreiungserklärungsgesetz)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Steuern“ wird durch die Wörter „Ein-
kommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatz-
steuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erb-
schaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteu-
ern nach dem Einkommensteuergesetz“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Abgabenordnung“ werden die
Wörter „oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes“
eingefügt.
cc) In Nummer 1 werden die Wörter „Summe der“
gestrichen.
dd) In Nummer 2 werden die Wörter „des erklärten
Betrags“ durch die Wörter „der Summe der er-
klärten Beträge“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„2001“ durch die Angabe „2002“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„2001“ durch die Angabe „2002“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Aus-
gaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt
wurden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2001“ durch die
Angabe „2002“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „die“ durch die
Wörter „200 vom Hundert der“ und die Angabe
„2001“ durch die Angabe „2002“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2002“
durch die Angabe „1. Januar 2003“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist
die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausge-
schlossen.“
2. In § 2 wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anstifter und Gehilfen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „Inhalt,“ vorange-
stellt.
b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten
Einnahmen nach Kalenderjahren und zu Grunde lie-
genden Lebenssachverhalten zu spezifizieren.“
c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Gesellschaften und Gemeinschaften im Sinne
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenord-
nung ist die Erklärung bei der nach § 18 der Abga-
benordnung zuständigen Finanzbehörde abzugeben.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2002“
durch die Angabe „1. Januar 2003“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„die Straffreiheit erstreckt sich auch auf die Ver-
kürzung von Einkommensteuer durch Abgabe
einer unzutreffenden Steuererklärung durch den
Vergütungsgläubiger.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Umfasst die strafbefreiende Erklärung eine
Ausschüttung, die nicht den gesellschaftsrecht-
lichen Vorschriften entspricht, erstreckt sich die
Straffreiheit auch auf die Verkürzung von Ein-
kommensteuer durch Abgabe einer unzutreffen-
den Steuererklärung durch den Gläubiger der
Gewinnausschüttung.“
b) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter
wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschluss-
gründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abge-
ben könnte.“
5. In § 6 werden nach dem Wort „Abgabenordnung“ die
Wörter „und § 26b des Umsatzsteuergesetzes“ einge-
fügt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 01 vo-
rangestellt:
„01. a) bei dem Erklärenden oder seinem Ver-
treter ein Amtsträger der Finanzbehörde
zur steuerlichen Prüfung oder zur Er-
mittlung einer Steuerstraftat oder einer
Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist
oder
b) die Tat bereits entdeckt war und der Er-
klärende dies wusste oder bei verständi-
ger Würdigung der Sachlage damit
rechnen musste,“.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2242
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „gege-
ben worden ist“ die Wörter „und der Erklärende
dies wusste oder bei verständiger Würdigung der
Sachlage damit rechnen musste“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Satzes 1 Nr. 1“ wird durch die An-
gabe „Satzes 1 Nr. 01 oder 1“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahrens“
werden durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2002“
durch die Angabe „1. Januar 2003“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden der Finanzbehörde aus anderem An-
lass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen
im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Er-
klärende diese Taten oder Handlungen in seiner straf-
befreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. Diese
Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der
Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Hand-
lungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung
waren.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einkommensteuerfest-
setzung“ durch das Wort „Steuerfestsetzung“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten
Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht
auf Grund der strafbefreienden Erklärung erlo-
schen sind.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Abgabenord-
nung“ die Wörter „und § 69 der Finanzgerichtsord-
nung“ eingefügt.
9. In § 13 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (ge-
schützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne
Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung die-
ses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung,
die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungs-
zeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden.“
Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 5 Abs. 1 FVG)
In Artikel 3 § 5 Abs. 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
,2. In Nummer 23 wird der abschließende Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 24 angefügt:
„24. den Abruf <… wie Gesetzesbeschluss>.“‘