BT-Drucksache 15/2187

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/1407- Entwurf eines Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern

Vom 10. Dezember 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2187
15. Wahlperiode 10. 12. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/1407 –

Entwurf eines Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von
Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern

A. Problem
Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern
haben vielfach keine betriebswirtschaftlich tragfähige Unternehmensgröße.
Fusionen seitens der Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften
zu größeren Unternehmen würden nach Auffassung des Bundesrates erschwert,
weil nach geltendem Recht auch beim Erwerb von Grundstücken durch Fusion
von Unternehmen Grunderwerbsteuer anfalle. Diese oftmals hohen Beträge
könnten jedoch von den meisten Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenos-
senschaften wegen Unterkapitalisierung nicht aufgebracht werden. Der Gesetz-
entwurf des Bundesrates sieht deshalb vor, die steuerlichen Rahmenbedingun-
gen für Umstrukturierungen zu Unternehmen mit betriebswirtschaftlich trag-
fähigen Unternehmensgrößen zu verbessern.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der den Erwerb eines in den neuen Ländern be-
legenen Grundstücks von der Grunderwerbsteuer ausnimmt, wenn der Erwerb
durch Verschmelzung oder Spaltung von Wohnungsgesellschaften oder Woh-
nungsgenossenschaften der neuen Länder zustande kommt und die Verschmel-
zung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2006 er-
folgt.
Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
und Teilen der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion
der FDP sowie einiger Abgeordneter der Fraktion der CDU/CSU

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/2187 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2187

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1407 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 10. Dezember 2003

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Drucksache 15/2187 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Stephan Hilsberg und Manfred Kolbe

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf des Bundesrates – Drucksache
15/1407 – wurde dem Finanzausschuss in der 72. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 6. November 2003 zur
federführenden Beratung und dem Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit sowie dem Ausschuss für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen zur Mitberatung überwiesen. Der Aus-
schuss für Wirtschaft und Arbeit und der Ausschuss für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen haben in ihren Sitzungen
am 10. Dezember 2003 zu dem Gesetzentwurf Stellung ge-
nommen. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf eben-
falls am 10. Dezember 2003 beraten.

2. Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 4 Grunderwerbsteuergesetz
dahingehend zu ergänzen, dass der Erwerb eines in den Län-
dern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenen Grund-
stücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Um-
wandlungsgesetz von der Grunderwerbsteuer ausgenommen
wird, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Woh-
nungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften mit
Sitz und Geschäftsleitung am 23. Mai 2003 in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt, Thüringen oder Berlin beteiligt sind, wenn die
Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003
und vor dem 1. Juli 2006 erfolgt.
Der Bundesrat begründet seine Gesetzesinitiative damit,
dass viele Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossen-
schaften in den neuen Ländern, darunter auch kommunale
Wohnungsunternehmen, keine betriebswirtschaftlich trag-
fähige Unternehmensgröße hätten. Eine dauerhafte Wohn-
raumversorgung durch Wohnungsunternehmen und Woh-
nungsgenossenschaften sei aber nur gewährleistet, wenn
wirtschaftlich vernünftige Unternehmensgrößen erreicht
werden. Bei Umstrukturierungen in Form von Fusionen
falle bei den Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenos-
senschaften unter Umständen hohe Grunderwerbsteuer an,
weil nahezu das gesamte Vermögen der Wohnungsunterneh-
men und Wohnungsgenossenschaften in Grundbesitz be-
stehe. Diese Grunderwerbsteuer könnten die genannten
Wohnungsunternehmen aber vielfach nicht aufbringen, weil
sie häufig unterkapitalisiert seien. Das geltende Grunder-
werbsteuerrecht stelle damit das wesentliche Hindernis am
Zustandekommen von wirtschaftlich sinnvollen Betriebs-
größen bei Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenos-
senschaften dar.
Darüber hinaus hänge der Erfolg der vom Bund und den
Ländern vereinbarten Städtebauförderung zum Programm
„Stadtumbau-Ost“ entscheidend auch von der wirtschaft-
lichen Situation der örtlichen Wohnungsanbieter ab, die in
unterschiedlichem Ausmaß vom Wohnungsleerstand betrof-
fen sind. Leerstandsbedingte Insolvenzen der Wohnungsun-
ternehmen führten zu einer unerwünschten Beeinflussung
der Mieten und der Immobilienpreise und brächten den ge-
planten Stadtumbau ins Stocken. Eine Erleichterung von

Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern
könne dagegen dazu beitragen, Insolvenzverfahren vermei-
den zu helfen.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung für Fusionen von Woh-
nungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften sei auf
das Gebiet der neuen Länder beschränkt, weil dort die Not-
wendigkeit zum Zusammenschluss von Wohnungsunterneh-
men angesichts des wachsenden Wohnungsleerstands insbe-
sondere bei Plattenbauten am dringendsten sei.
Die zeitliche Begrenzung von zweieinhalb Jahren sei ein an-
gemessener Zeitrahmen, in dem fusionswillige Wohnungs-
unternehmen und Wohnungsgenossenschaften eine beab-
sichtigte Verschmelzung durchführen und zum Abschluss
bringen könnten.
Angesichts der kurzen zeitlichen Befristung der Regelung
könnten auch Bedenken vernachlässigt werden, wonach bei
einer derartigen Steuerbefreiung mit nicht mehr abweisbaren
Berufungen anderer Erwerbergruppen zu rechnen sei und da-
durch die gelungene Reform des Grunderwerbsteuergesetzes
zum 1. Januar 1983 in Frage gestellt werden könnte.

3. Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem
Gesetzentwurf u. a. auf den Gleichheitsgrundsatz des Arti-
kels 3 GG Bezug genommen. Danach müssten Sachgründe
dargetan werden für
– eine gesetzliche Privilegierung der Umstrukturierung

ostdeutscher Wohnungsunternehmen/-genossenschaften
gegenüber westdeutschen Wohnungsunternehmen,

– eine Bevorzugung der Umstrukturierung von Woh-
nungsunternehmen/-genossenschaften gegenüber ande-
ren Wirtschaftszweigen,

– die nicht vorgesehene Entlastung einer „west-/östlichen“
Fusion sowie

– die nicht vorgesehene Entlastung von Verschmelzungs-
und Spaltungsvorgängen, soweit sie sich auf in West-
deutschland belegene Grundstücke ostdeutscher Woh-
nungsunternehmen/-genossenschaften bezögen.

Die Befristung der Steuerbefreiung biete nach Ansicht der
Bundesregierung für sich genommen keine ausreichende
Legitimation für eine Beschränkung der Neuregelung auf in
der Wohnungswirtschaft tätige Unternehmen.
Wegen der selektiven Begünstigung ostdeutscher Woh-
nungsunternehmen sei das Gesetz zudem als staatliche Bei-
hilferegelung i. S. des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag der
Europäischen Kommission vor Inkraftsetzung zur Genehmi-
gung vorzulegen. Eine Genehmigung als Regionalbeihilfe
würde u. a. den (konkreten) Nachweis voraussetzen, dass
die Befreiung aufgrund ihres Beitrages zur Regionalent-
wicklung gerechtfertigt und ihrem Umfang nach den – eben-
falls nachzuweisenden – regionalen Nachteilen angemessen
sei.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/2187

Allerdings habe die Bundesregierung dennoch Verständnis
für das Bemühen, den Stadtumbau Ost zu fördern, indem
die Restrukturierung ostdeutscher Wohnungsunternehmen/
-genossenschaften durch Leerstandsbeseitigung erleichtert
werde, auch wenn eine Ausdehnung der Befreiungstatbe-
stände in § 4 Grunderwerbsteuergesetz den Zielen der
Grunderwerbsteuerreform von 1983 zuwider laufe, die eine
deutliche Verringerung der Befreiungen zugunsten eines
niedrigen Steuersatzes bewirkt habe.

4. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit empfiehlt die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 15(9)908 mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP.
Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs.

5. Ausschussempfehlung
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf des Bundes-
rates – Bundestagsdrucksache 15/1407 – mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen und Teilen der Fraktion der CDU/
CSU bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP sowie eini-
ger Abgeordneter der Fraktion der CDU/CSU unverändert
angenommen.
Alle Fraktionen haben die Notwendigkeit der Grunderwerb-
steuerbefreiung für Wohnungsgesellschaften und -unterneh-
men in den ostdeutschen Ländern betont.
Die Koalitionsfraktionen haben darauf hingewiesen, dass
die demografische Entwicklung, die Abwanderung aus den
Innenstädten in das Umland und der Wegzug aus Ost-
deutschland in die westdeutschen Länder zu einer weiteren
Vergrößerung des ohnehin hohen Leerstands von Wohnun-
gen in Ostdeutschland führten. Werde dieser Leerstand nicht
verringert, drohten beispielsweise Zwangsversteigerungen.
Es bestehe die Gefahr, dass die neuen Eigentümer die Woh-
nungen sanierten und zu günstigen Konditionen vermiete-
ten, so dass der Wettbewerb auf dem Wohnungsmarkt noch
weiter verzerrt werde. Darüber hinaus gebe es selbst in klei-
neren Kommunen oft mehrere kommunale Wohnungsge-
sellschaften, die einzeln nur über einen niedrigen Bestand
an Wohnungen verfügten und somit wirtschaftlich kaum
überlebensfähig seien. Einer Fusion zu größeren Unterneh-
men stehe jedoch die dann fällige Grunderwerbsteuer entge-
gen. Werde die befristete Befreiung von der Grunderwerb-
steuer nicht eingeführt, konterkariere dies zudem das Pro-
gramm der Bundesregierung zum Stadtumbau Ost, welches
mit der Befreiung der Wohnungsgesellschaften von Alt-
schulden verknüpft sei.
Die Fraktion der CDU/CSU hat ausgeführt, dass bereits
jetzt 13 % der ca. 7,3 Millionen Wohnungen in Ost-
deutschland leerstünden. Diese Situation werde sich durch
den Bevölkerungsrückgang weiter verschärfen. Bis zum
Jahr 2020 werde sich die Einwohnerzahl in den neuen
Ländern um nochmals um 1,5 Millionen verringern. Die
1 317 Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern ver-
fügten über eine Eigenmittelrentabilität von –7,4 %, wäh-

rend die Gesellschaften in Westdeutschland eine von 3,2 %
aufwiesen.
Intensiv ist im Finanzausschuss der von der Bundesregie-
rung in ihrer Gegenäußerung aufgeführte Hinweis diskutiert
worden, dass es sich wegen der selektiven Begünstigung
ostdeutscher Wohnungsunternehmen um eine staatliche
Beihilferegelung i. S. des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag
handele, die somit der Europäischen Kommission vor In-
kraftsetzung zur Genehmigung vorzulegen sei. Die Bundes-
regierung hat dazu weiter erläutert, dass der Beihilfebegriff
des Artikels 87 EG-Vertrag – verkürzt formuliert – die
selektive Förderung von Sektoren und Unternehmen mit
staatlichen Mitteln bezeichne. Zu den staatlichen Mitteln
gehöre auch der Verzicht auf Steuereinnahmen. Dabei sei
ausreichend, dass eine Wettbewerbsverzerrung drohe. Die
Schwellen der Europäischen Kommission und des Europäi-
schen Gerichtshofes für die Bewertung einer drohenden
Wettbewerbsverzerrung lägen erfahrungsgemäß niedrig.
Nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag dürfe der betreffende
Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchfüh-
ren, bevor die Kommission eine abschließende Entschei-
dung getroffen hat. Diese Entscheidung nehme längere Zeit
in Anspruch, wenn die Kommission ein förmliches Verfah-
ren einleite. Verzichte diese auf das förmliche Verfahren,
könne mit einer Entscheidung im Verlauf des nächsten Jah-
res gerechnet werden.
Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion der CDU/CSU
haben einer drohenden Wettbewerbsverzerrung durch die
befristete Grunderwerbsteuerbefreiung eines überschauba-
ren Kreises von Unternehmen widersprochen. Sie haben die
Auffassung vertreten, dass sich der EG-Vertrag auf Wettbe-
werbsverzerrungen auf europäischer Ebene beziehe, die
durch die Tätigkeit der ostdeutschen Wohnungsgesellschaf-
ten naturgemäß nicht drohten. Darüber hinaus sei davon
auszugehen, dass mit der Genehmigung der Beihilfe zum
Stadtumbau Ost eine Genehmigung auch für die Grund-
erwerbsteuerbefreiung mittelbar vorliege, da diese mit der
Maßnahme Stadtumbau Ost eng verknüpft sei.
Leite die Bundesregierung, so weiter die Koalitionsfraktio-
nen, pflichtgemäß das Notifizierungsverfahren ein, so könn-
ten zwar fusionswillige Unternehmen aus Gründen der Vor-
sicht Rückstellungen bilden, womit die Zielerreichung des
Gesetzes möglicherweise erschwert werde. Es bestehe je-
doch durch die Beihilfeprüfung nur ein geringes Risiko für
die befreiten Unternehmen, welches hinnehmbar sei. Um
den ostdeutschen Wohnungsunternehmen schnell und wirk-
sam zu helfen, müsse somit die Grunderwerbsteuerbe-
freiung, wie in dem Gesetzentwurf des Bundesrates vorge-
sehen, schleunigst ab dem 1. Januar 2004, befristet bis zum
1. Juli 2006, für Fusionen gelten.
Die Fraktion der CDU/CSU hat ausgeführt, Ziel sei es, den
fusionswilligen Wohnungsunternehmen in den neuen Län-
dern Rechtssicherheit zu bieten. Sollte die Europäische
Kommission die Genehmigung der Beihilfe verweigern, ge-
rieten durch den Vorrang von EU-Recht vor nationalem
Recht die fusionierten Unternehmen gegebenenfalls in wirt-
schaftliche Schwierigkeiten. Zudem stellten sich in diesem
Fall auch haftungsrechtliche Fragen. Die Fraktion der CDU/
CSU hat kritisiert, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates
bereits seit Mitte des Jahres 2003 vorliege. Somit sei für die
Bundesregierung ausreichend Zeit gewesen, sich mit den

Drucksache 15/2187 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

beihilferechtlichen Fragen zu befassen. Teile der Fraktion
der CDU/CSU haben des Weiteren auf die durch die Grund-
erwerbsteuerbefreiung entstehende Benachteiligung anderer
Wirtschaftszweige hingewiesen, in denen ebenfalls Um-
strukturierungen notwendig seien, die aber bei Fusionen
weiterhin Grunderwerbsteuer entrichten müssen.

Berlin, den 10. Dezember 2003
Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Manfred Kolbe
Berichterstatter

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