BT-Drucksache 15/2091

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1845- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 6. März 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mosambik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung' -15/1846- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 6. August 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 3. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1847- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Oktober 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

Vom 25. November 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/2091
15. Wahlperiode 25. 11. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1845 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 6. März 2002
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mosambik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1846 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 6. August 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko
über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen

3. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1847 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 18. Oktober 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Bosnien und Herzegowina
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A. Problem
Die beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen sollen durch Förderung und gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen verstärkt werden. Dazu sollen die Direkt-
investitionen völkerrechtlich abgesichert werden, insbesondere durch die Ge-
währleistung des freien Transfers von Kapital und Erträgen, die Vereinbarung
von Inländerbehandlung und Meistbegünstigung, den Eigentumsschutz und die
Entschädigungspflicht im Falle von Enteignungen sowie die Rechtsweg-
garantie und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit.

Drucksache 15/2091 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

B. Lösung
Einstimmige Annahme der Gesetzentwürfe

C. Alternativen
Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand.

E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
Ferner ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/2091

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1845 anzunehmen,
2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1846 anzunehmen,
3. den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1847 anzunehmen.

Berlin, den 25. November 2003

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rainer Wend
Vorsitzender

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

Drucksache 15/2091 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

I.
Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung auf den Druck-
sachen 15/1845, 15/1846, 15/1847 wurden in der 75. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 13. November 2003 an
den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen.

II.
Private Kapitalanlagen sind in besonderem Maße geeignet,
die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder zu fördern
und ihre außenwirtschaftlichen Beziehungen mit der Bun-
desrepublik Deutschland zu verstärken. Investitionen der
privaten Wirtschaft vermitteln neben Risikokapital vor
allem auch technisches Wissen und unternehmerische Er-
fahrung. Ein Mittel zur Förderung von Direktinvestitionen
ist der Abschluss von Investitionsförderungsverträgen. Sie
dienen der Förderung und dem Schutz privater Kapitalanla-
gen in Entwicklungsländern, indem sie bestimmte Rahmen-

bedingungen in völkerrechtlich verbindlicher Form fest-
legen.
Die Verträge sind ferner eine wichtige Voraussetzung für die
Übernahme von Bundesgarantien gegen politische Risiken.
Nach den Bestimmungen des Haushaltsgesetzes kann der
Bund derartige Garantien grundsätzlich nur dann überneh-
men, wenn mit dem betreffenden Land ein Investitionsför-
derungs- und -schutzvertrag besteht.

III.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat die Gesetz-
entwürfe der Bundesregierung in seiner 41. Sitzung am
25. November 2003 abschließend beraten. Der Ausschuss
beschloss einstimmig, dem Plenum zu empfehlen, die
Gesetzentwürfe – Drucksachen 15/1845, 15/1846 und
15/1847 – unverändert anzunehmen.

Berlin, den 25. November 2003

Rolf Hempelmann
Berichterstatter

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