BT-Drucksache 15/1808

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1180- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz - EntschRÄndG)

Vom 22. Oktober 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1808
15. Wahlperiode 22. 10. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1180 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften
(Entschädigungsrechtsänderungsgesetz – EntschRÄndG)

A. Problem
Die Erwartungen der Bundesregierung, dass die Durchführung des Entschädi-
gungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) durch die hierfür zuständigen
Bundesländer bis zum Jahr 2003 beendet ist, haben sich nicht erfüllt. Die Bun-
desregierung beabsichtigt deshalb mit diesem Gesetzentwurf, durch Änderun-
gen in der Verwaltungsorganisation und in den Verwaltungsverfahren sowie
durch Klarstellungen der Gesetzestexte die Durchführung des EALG bis spä-
testens zum Jahr 2010 abschließen zu können. Darüber hinaus sollen mit dem
Gesetzentwurf ein verwaltungsrechtliches Verfahren für die Erfüllung bisher
nicht festgesetzter oder ausgezahlter DDR-Entschädigungen („steckengeblie-
bene Entschädigungen“), die beschleunigte Abwicklung einiger Altforderun-
gen im landwirtschaftlichen Bereich, die Beschleunigung der Verfahren über
die Auskehr von Veräußerungserlösen und die Zusammenfassung der verblei-
benden Bundesaufgaben des Kriegsfolgenrechts und des Wiedergutmachungs-
rechts bei einer zentralen Behörde geregelt werden.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs, der insbesondere folgende Einzelmaßnahmen
vorsieht:
– Umstellung der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen nach dem Ent-

schädigungsgesetz von der Zuteilung von Schuldverschreibungen des Ent-
schädigungsfonds auf Geldleistungen und Verzinsung ab 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 6 Prozent p. a., ab 1. Januar 2008 4 Prozent p. a.

– Klarstellung, dass Rückzahlungsverpflichtungen nach dem Entschädigungs-
gesetz nicht den auf die Unternehmensentschädigung anzurechnenden Wert
von restituierten Betriebsgrundstücken mindern, sondern allein bei der Be-
rechnung der Unternehmensentschädigung berücksichtigt werden.

Drucksache 15/1808 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Klarstellung, dass für die Berechnung des Abführungsbetrages der Einheits-
wert zum Zeitpunkt der Schädigung maßgeblich ist und dass der sog. Haus-
zinssteuerabgeltungsbetrag dem Einheitswert hinzuzurechnen ist.

– Übertragung der Durchführung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV).

– Einführung einer Verzinsung der Entschädigungsbeträge nach dem NS-Ver-
folgtenentschädigungsgesetz vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember
2007 mit 6 Prozent p. a., ab 1. Januar 2008 mit 4 Prozent p. a.

– Vollständige Übertragung der Zuständigkeit für Ansprüche von NS-Verfolg-
ten nach dem Vermögensgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen (BARoV).

– Klarstellung im Vermögensgesetz, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
allein wegen des nachträglichen Wegfalls bestimmter Ausschlussgründe
nicht möglich ist.

– Recht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die Lö-
schung oder Übertragung der staatlichen Beteiligung auf die Gesellschafter
oder deren Rechtsnachfolger zu verlangen, wenn diese nicht innerhalb einer
bestimmten Frist selbst die Löschung oder Übertragung beantragt haben.

– Klarstellung im Zusammenhang mit dem vollständigen oder teilweisen Aus-
schluss der Rückübertragung von Unternehmen.

– Einführung eines neuen Gesetzes, das die in der Deutschen Demokratischen
Republik nicht erfüllten Entschädigungsansprüche aus Enteignung regeln
soll.

– Aufhebung der Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in
Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nach dem Gesetz vom
17. Februar 1954 der DDR spätestens ab dem 1. Januar 2005.

-– Übertragung der Aufgaben des Kriegsfolgenrechts und der Wiedergutma-
chung von den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen auf
das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV).

– Übertragung der Aufgaben des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes von den
Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen u. a. auf das Bun-
desministerium der Finanzen, das Bundeseisenbahnvermögen und die Bun-
desanstalt für Post und Telekommunikation.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in folgenden Punkten geändert:
– Verzinsung der Entschädigungsansprüche nach dem Entschädigungsgesetz

sowie nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ab dem 1. Januar 2004
mit 6 Prozent p. a.

– Wegen der erleichterten Form der Bekanntgabe von Verwaltungsentschei-
dungen im Entschädigungsgesetz Verzinsung der Ansprüche bis zum Kalen-
dermonat vor der Bekanntgabe und nicht der Zustellung des Bescheids.

– Verzicht auf die Hinzurechnung des sog. Hauszinssteuerabgeltungsbetrags
bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Abführungsbetrag
von Gebietskörperschaften und sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung
an den Entschädigungsfonds.

– Einführung der erleichterten Form der Bekanntgabe von Verwaltungsent-
scheidungen im Ausgleichsleistungsgesetz.

– Erstrecken der neuen Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen auch auf die Vergewisserungspflicht des Verfügungs-
berechtigten für die Verfahren von NS-Verfolgten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1808

– Streichung von Vorschriften, die bereits im Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-
aufgaben (BvSAbwicklungsgesetz – BvSAbwG) – Drucksache 15/1181 –
enthalten waren.

– Schaffung der Möglichkeit, dass auf Veranlassung der bislang zuständigen
Behörde das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diese er-
suchen kann, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem
31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten. Das gilt nur für Fälle, in
denen die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Vermögens-
gesetz bis zum 30. Juni 2004 den am Verfahren Beteiligten mitgeteilt wer-
den kann.

– Eintritt des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen anstelle
der sonst zuständigen Behörde oder des Widerspruchsausschusses in Wider-
spruchsverfahren bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz, die am
1. Januar 2004 anhängig sind oder danach anhängig werden.

– Sicherstellung, dass auch die sog. freigestellten ausländischen Anteile unter
die Regelung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes fallen. Zur Ver-
meidung doppelter Leistungen müssen die Antragsteller gleichzeitig den
Verzicht auf die Geltendmachung etwaig noch fortbestehender Rechte aus
den „freigestellten Anteilen“ erklären.

– Übertragung von Aufgaben des Gesetzes zur Regelung der Verbindlich-
keiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an
deren Vermögen von der Oberfinanzdirektion München auf das Bundes-
ministerium der Finanzen.

– Übertragung der Zuständigkeit zur Feststellung des Bestehens und des Inha-
bers von selbständigen Gebäudeeigentumsrechten im landwirtschaftlichen
Bereich auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.

Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Auf den Bund zukommende Belastungen:
Von der Umstellung der Entschädigung auf unmittelbare Gelderfüllung sind
keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Die neuen Verzinsungsregelungen wer-
den im Bereich der NS-Verfolgten zu zusätzlichen Kosten für den Entschädi-
gungsfonds führen, da hier bisher keine Verzinsung vorgesehen war. Die Ver-
zinsung der Geldleistungen entspricht bis Ende 2007 der Verzinsung der
Schuldverschreibungen, die zusätzliche Verzinsung ab 2008 wird zu zusätz-
lichen Kosten des Entschädigungsfonds führen. Es entstehen bis zum Jahr 2015
Mehrkosten für den Bundeshaushalt in Höhe von rund 540 Mio. Euro.
Für die Verzinsung der Entschädigungsansprüche nach dem Entschädigungs-
gesetz ab dem 1. Januar 2008 mit 6 Prozent p. a. anstelle von 4 Prozent p. a.
entstehen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 153 Mio. Euro im Zeitraum ab
2008.
Für die Verzinsung der Entschädigungsansprüche nach dem NS-Verfolgten-
entschädigungsgesetz ab dem 1. Januar 2008 mit 6 Prozent p. a. anstelle von
4 Prozent p. a. entstehen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 8,4 Mio. Euro im
Zeitraum ab 2008.

Drucksache 15/1808 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Durch die Verlagerung der Zuständigkeit für die Durchführung der vermögens-
rechtlichen Verfahren der NS-Verfolgten auf das Bundesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen werden bis zum Zeitpunkt der prognostizierten Erledi-
gung der Verfahren Ende 2010 insgesamt bis zu 293 Stellen zur Wahrnehmung
der Aufgaben benötigt. Hierdurch entstehen Gesamtkosten (Personal- und
Sachkosten) von insgesamt rund 126 Mio. Euro (sieben Jahre à 18 Mio. Euro).
Die beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen benötigten Stel-
len können durch Umsetzungen aus dem Stellenbestand der Bundesvermögens-
verwaltung (Kapitel 08 04) zur Verfügung gestellt werden.
Für die so genannten steckengebliebenen Entschädigungen kommen für die zu
zahlenden Entschädigungen Kosten auf den Bund und den Entschädigungs-
fonds zu, die aufgrund der bestehenden Rechtsprechung im Wesentlichen be-
reits aus zivilrechtlichen Gründen vorgegeben sind.
Der Verzicht auf die Einberechnung des sog. Hauszinssteuerabgeltungsbetrages
in die Bemessungsgrundlage für den Abführungsbetrag von Gebietskörper-
schaften oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung an den Entschädi-
gungsfonds führt zu Mindereinnahmen des Entschädigungsfonds in Höhe von
insgesamt ca. 2 Mio. Euro.
Auf Länder und Kommunen zukommende Belastungen:
Personelle Belastungen kommen auf die betroffenen Bundesländer im Bereich
der so genannten steckengebliebenen Entschädigungen durch die Einführung
eines neuen Verwaltungsverfahrens zu. Die aufgrund der zu zahlenden Entschä-
digungen entstehenden Kosten führen nicht zu zusätzlichen Belastungen, da sie
sich im Wesentlichen bereits auf der Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche er-
geben.
Im Übrigen ergeben sich für die Bundesländer durch Änderungen der Verwal-
tungsorganisation (Zuständigkeit für NS-Verfolgte geht auf den Bund über) und
aufgrund von Verfahrensvereinfachungen Einspareffekte, die zur schnelleren
Abarbeitung der laufenden Verfahren führen sollen und so zu einer früheren
Beendigung der Verwaltungstätigkeit im Bereich der offenen Vermögensfragen
führen können.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1808

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1180 – mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
‚1. In § 1 Abs. 1 werden nach Satz 4 die folgenden Sätze eingefügt:

„Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprü-
che werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis
zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst
wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom
Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.“‘

b) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird gestrichen.
2. Nach Artikel 1 wird folgender neue Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a
Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes

In § 6 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des
Vermögensgesetzes“ die Wörter „und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschä-
digungsgesetzes“ eingefügt.“

3. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
‚c) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe
des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz
beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschä-
digung festgesetzt.“‘

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 0 eingefügt:

‚0. Der § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen.“‘

b) Die Nummer 2 wird gestrichen.
c) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

‚6. Dem § 29 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ent-

scheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen An-
sprüche, auf die dieses Gesetz nach § 1 Abs. 6 entsprechend anzu-
wenden ist. Auf Veranlassung der bislang zuständigen Behörde kann
das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diese ersu-
chen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren auch nach dem
31. Dezember 2003 abschließend zu bearbeiten, wenn die beabsich-

Drucksache 15/1808 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

tigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den
am Verfahren Beteiligten mitgeteilt werden kann.
(4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen veran-

lasst die im Rahmen des Aufgebotsverfahrens nach § 33 Abs. 7 erfor-
derliche Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger.“‘

d) Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
‚7. Dem § 33 wird folgender Absatz angefügt:

„(7) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden, weil die
Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, nicht ermittelt wer-
den kann, führt die Behörde ein Aufgebotsverfahren entsprechend
§ 332a Abs. 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch. Mit Ablauf
der von der Behörde bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rech-
te aus dem Antrag.“‘

e) Nach der Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt:
‚8. Dem § 41 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

„(4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2004 anhängig
sind oder danach anhängig werden, tritt das Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen an die Stelle der ansonsten zuständigen Wi-
derspruchsbehörde oder des Widerspruchsausschusses, wenn vermö-
gensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf die dieses
Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist.“‘

5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländi-
schen Gesellschaftern an den auf der genanten Grundlage enteigneten
Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht
auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte
zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländi-
schen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger einge-
räumt worden waren.“

b) Der § 4 wird wie folgt gefasst:
㤠4

Zuständigkeit
Über Ansprüche nach den §§ 1 und 2 entscheiden die für die Durch-

führung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist das
Amt, Staatliche Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder Gebäude be-
legen ist oder das enteignete Unternehmen seinen Sitz hatte. Ist ein ver-
mögensrechtliches Verfahren bei einem Amt anhängig oder anhängig
gewesen, so bleibt dieses zuständig. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, anstelle der nach Satz 1 und 2 zuständigen Behörde durch
Rechtsverordnung einer anderen Landesbehörde die Aufgaben nach die-
sem Gesetz zu übertragen.“

6. Artikel 6 wird gestrichen.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1808

7. Nach Artikel 8 werden folgende neue Artikel 9a und 9b eingefügt:
‚Artikel 9a

Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten
nationalsozialistischer Einrichtungen

und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
§ 17 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialisti-

scher Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom
17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt durch das Gesetz zur Aufhebung
des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

㤠17
Anmeldestelle

Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden An-
sprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu be-
stimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.“

Artikel 9b
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-

setzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2429, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten der Oberfinanzdirektion fest-

gestellt, in dessen Bezirk das Gebäude liegt“ durch die Wörter „Bundes-
amtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellt“ ersetzt.

2. In Satz 4 werden die Wörter „den Präsidenten der Oberfinanzdirektion“
durch die Wörter „das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen“ ersetzt."‘

Berlin, den 22. Oktober 2003

Der Finanzausschuss
Christine Scheel
Vorsitzende

Stephan Hilsberg
Berichterstatter

Manfred Kolbe
Berichterstatter

Drucksache 15/1808 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Stephan Hilsberg und Manfred Kolbe

1. Verfahrensablauf
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 15/
1180 – wurde dem Finanzausschuss in der 53. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 26. Juni 2003 zur federführen-
den Beratung und dem Innenausschuss, dem Rechtsaus-
schuss und dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
Sitzung am 15. Oktober 2003 beraten. Der Rechtsausschuss
hat sich in seinen Sitzungen am 15. Oktober 2003 und am
22. Oktober 2003 mit dem Gesetzentwurf befasst. Der
Haushaltsausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Oktober
2003 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Fi-
nanzausschuss hat den Gesetzentwurf am 2. Juli 2003, am
24. September 2003, am 26. September 2003, am 15. Okto-
ber 2003 und am 22. Oktober 2003 beraten. Am 8. Oktober
2003 hat eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
stattgefunden. Der Bundesrat hat am 23. Mai 2003 zu der
Gesetzesvorlage Stellung genommen.

2. Inhalt der Vorlage
Der Entwurf des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes
enthält Änderungen bestehender Gesetze sowie neue Ge-
setze, die verschiedene Bereiche offener Vermögensfragen
betreffen.
Mit diesen Maßnahmen soll zum einen sichergestellt wer-
den, dass die Durchführung des Entschädigungs- und Aus-
gleichsleistungsgesetzes (EALG) bis spätestens zum Jahr
2010 abgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat hier Hand-
lungsbedarf gesehen, weil die Durchführung seitens der zu-
ständigen Bundesländer entgegen seinen Erwartungen nicht
bis zum Jahr 2003 abschließend erfolgt ist. Zum anderen
seien einige gesetzliche Bestimmungen im EALG missver-
ständlich und bedürften der Klarstellung.
Des Weiteren solle eine gesetzliche Regelung für die auf-
grund von DDR-Bestimmungen Entschädigungsberechtig-
ten, deren Entschädigung nicht berechnet oder ausbezahlt
wurde („steckengebliebene Entschädigungen“) erlassen
werden. Darüber hinaus strebt die Bundesregierung einen
zügigen Abschluss eines Teilbereiches der landwirtschaft-
lichen Altforderungen an. Durch Änderungen rückerstat-
tungsrechtlicher Bestimmungen und des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes sollen die Restaufgaben konzentriert
und überflüssig gewordene Bestimmungen aufgehoben wer-
den.
Im Einzelnen sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
– Änderung des Entschädigungsgesetzes

– Umstellung der Erfüllung von Entschädigungs-
ansprüchen nach dem Entschädigungsgesetz von
der Zuteilung von Schuldverschreibungen des Ent-
schädigungsfonds auf Geldleistungen. Diese sollen
vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 mit
6 Prozent, danach mit 4 Prozent verzinst werden.

– Klarstellung zur Vermeidung von Wertungswider-
sprüchen bei der Entschädigung von Teilflächen ge-

genüber der Entschädigung eines Gesamtgrund-
stücks.

– Herstellung des Gleichgewichts bei der Bewertung
von Aktiva und Passiva.

– Verdeutlichung der Entschädigungsberechnung in
den Fällen vorgeschädigter Gesellschafteranteile.

– Klarstellung, dass Rückzahlungsverpflichtungen
nicht den auf die Unternehmensentschädigung anzu-
rechnenden Wert von restituierten Betriebsgrundstü-
cken mindern, sondern allein bei der Berechnung der
Unternehmensentschädigung berücksichtigt werden.

– Klarstellung, dass für die Berechnung des Abfüh-
rungsbetrages der Einheitswert zum Zeitpunkt der
Schädigung maßgeblich ist und dass der sog. Haus-
zinssteuerabgeltungsbetrag dem Einheitswert hinzu-
zurechnen ist.

– Verdeutlichung, dass nicht beanspruchte staatlich
verwaltete Vermögenswerte dem Entschädigungs-
fonds auch dann zustehen, wenn es sich um Rechte
von Miteigentümern oder Erben handelt.

– Sicherstellung, dass für die Abführung des Erlöses
beim Verkauf von volkseigenem Grund und Boden
an den Entschädigungsfonds der nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz vorgesehene Preis maßgeb-
lich ist.

– Einführung der Verfahrensvereinfachung bei der Be-
kanntgabe von Verwaltungsakten.

– Änderung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
– Übertragung der Durchführung des Gesetzes auf das

Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(BARoV).

– Verzinsung der Entschädigungsbeträge vom 1. Januar
2004 bis zum 31. Dezember 2007 mit 6 Prozent p. a.,
ab 1. Januar 2008 mit 4 Prozent p. a.

– Klarstellung, dass die Anrechnung schon erhaltener
Wiedergutmachungsleistungen auch für die ergän-
zende Einzelrestitution im Falle von Unternehmens-
schädigungen gilt.

– Einführung einer Verzinsung der Entschädigung vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe
von 6 Prozent, danach in Höhe von 4 Prozent.

– Änderung des Vermögensgesetzes
– Übertragung der Zuständigkeit für Ansprüche von

NS-Verfolgten nach dem Vermögensgesetz auf das
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
(BARoV).

– Klarstellung, dass das Wiederaufgreifen des Verfah-
rens allein wegen des nachträglichen Wegfalls be-
stimmter Ausschlussgründe nicht möglich ist.

– Recht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben, die Löschung oder Übertragung der
staatlichen Beteiligung auf die Gesellschafter oder

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1808

deren Rechtsnachfolger zu verlangen, wenn diese
nicht innerhalb einer bestimmten Frist selbst die Lö-
schung oder Übertragung beantragt haben.

– Klarstellung im Zusammenhang mit dem vollständi-
gen oder teilweisen Ausschluss der Rückübertragung
von Unternehmen. Dazu gehören die Feststellung,
dass weder eine nachträgliche, zurückwirkende Um-
wandlung noch die Tatsache, dass sich der Ver-
mögensgegenstand nicht mehr im Eigentum des Ver-
fügungsberechtigten befindet, der Zurechnung von
Verbindlichkeiten entgegensteht sowie die aus-
drückliche Regelung des Gläubigers des Zahlungs-
anspruchs, der u. a. die Bundesanstalt für vereini-
gungsbedingte Sonderaufgaben sein kann.

– Klarstellung, dass Wertausgleichansprüche dem Ent-
schädigungsfonds auch dann zustehen, wenn eine
Gesellschaft verfügungsberechtigt ist, deren Anteils-
eigner eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft
oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben ist.

– Vermeidung von Zahlungen innerhalb des Bundes
und Klarstellung, dass kein Erstattungsanspruch ent-
steht, wenn der Kaufpreis oder die Gegenleistungen
aus Mitteln des Staatshaushalts der DDR geleistet
wurde.

– Sicherstellung, dass die Begründung einzelner Siche-
rungshypotheken für die Einzelbeträge möglich ist,
die in ihrer Gesamtheit den Ablösebetrag ergeben.

– Übernahme des lastenausgleichsrechtlichen Aufge-
botsverfahrens.

– Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen
Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus
Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz)
– Bestimmung der Anspruchsberechtigten, der An-

spruchsgegner sowie der Bemessungsgrundlage bei
bisher nicht festgesetzten DDR-Entschädigungen,
auch für Rechte an einem zu entschädigenden Grund-
stück oder Gebäude.

– Keine Anwendung des Gesetzes bei Schuldbuchfor-
derungen, die im Zeitpunkt des Beitritts noch bestan-
den und grundsätzlich dann, wenn der Entschädi-
gungsanspruch beispielsweise durch Hinterlegung
bei einem staatlichen Notariat vor dem Beitritt erfüllt
wurde.

– Verzinsung mit 4 Prozent ab dem Zeitpunkt des In-
krafttreten des Gesetzes.

– Zuständigkeit der für die Durchführung des Vermö-
gensgesetzes eingerichteten Behörden.

– Gleichzeitige Geltung von auf der Grundlage des
Vermögensgesetzes gestellten Anträgen als Anträge
auf Erfüllung einer steckengebliebenen Entschädi-
gung (zweistufige Prüfung).

– Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforde-
rungen
– Aufhebung der Entschuldung der Klein- und Mit-

telbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Pro-
duktionsgenossenschaften nach dem Gesetz vom

17. Februar 1954 der DDR spätestens ab dem 1. Ja-
nuar 2005.

– Erfüllung der Forderungen vermindert um einen Ab-
schlag von 20 Prozent und Berücksichtigung von
Härtefällen.

– Frühere Fälligkeiten der Forderungen bei Wegfall der
Entschuldungsvoraussetzungen bereits zu einem frü-
heren Zeitpunkt als dem 31. Dezember 2004.

– Änderung rückerstattungsrechtlicher Regelungen
Übertragung der Aufgaben des Kriegsfolgenrechts und
der Wiedergutmachung von den Bundesvermögensabtei-
lungen der Oberfinanzdirektionen auf das Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV). Die
Übertragung geschieht im Hinblick auf das beabsichtigte
Gesetz zur Regelung des Immobilienmanagements des
Bundes.

– Änderung des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch
den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Rei-
ches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgen-
gesetz – AKG) vom 5. November 1957
– Schaffung für die rechtlichen Voraussetzungen für

die Übertragung der Aufgaben von den Bundesver-
mögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen u. a.
auf das Bundesministerium der Finanzen, das Bun-
deseisenbahnvermögen und die Bundesanstalt für
Post und Telekommunikation im Hinblick auf das
beabsichtigte Gesetz zur Regelung des Immobilien-
managements des Bundes.

– Aufhebung des Dritten Teils des AKG wegen Ablauf
der letzten Frist für die Anmeldung der abzulösenden
Ansprüche gegen den Bund, das Bundeseisenbahn-
vermögen und die Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation am 31. Dezember 1992.

3. Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 788. Sitzung am 23. Mai 2003
u. a. wie folgt zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen:
– Verzinsung der Ansprüche nach Entschädigungsgesetz

bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe und nicht
der Zustellung des Bescheids. Damit soll der erleichter-
ten Form der Bekanntgabe, wonach von einer förm-
lichen Zustellung abgesehen werden kann, Rechnung
getragen werden.

– Kein Einbezug des sog. Hauszinssteuerabgeltungsbetrags
in die Bemessungsgrundlage für den Abführungsbetrag
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern öf-
fentlicher Verwaltung an den Entschädigungsfonds.

– Verzicht auf die förmliche Zustellung von Verwaltungs-
entscheidungen auch im Ausgleichsleistungsgesetz.

– Prüfung, ob sich die neue Zuständigkeit des Bundesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen auch auf die Ver-
gewisserungspflicht des Verfügungsberechtigten für die
Verfahren von NS-Verfolgten erstrecken soll.

– Keine Änderung des Vermögensgesetzes, nach der die
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
die Löschung oder Übertragung der staatlichen Beteili-
gung auf die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger

Drucksache 15/1808 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

verlangen kann, wenn diese nicht innerhalb einer be-
stimmten Frist nicht selbst die Löschung oder Übertra-
gung beantragt haben.

– Verzicht auf die Änderungen bei vollständigem oder teil-
weisen Ausschluss der Rückübertragung von Unterneh-
men.

– Klarstellung, dass das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen über alle in NS-Verfolgtenverfahren
gegen Entscheidungen der Ämter zur Regelung offener
Vermögensfragen erhobenenWidersprüche entscheidet.

4. Anhörung
Bei der am 8. Oktober 2003 stattgefundenen öffentlichen
Anhörung zu dem Gesetzentwurf hatten folgende Einzel-
sachverständige, Verbände und Institutionen Gelegenheit
zur Stellungnahme:
– Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH
– Claims Conference Nachfolgeorganisation
– Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögens-

fragen
– Sächsischer Städte- und Gemeindetag
– Sächsisches Staatsministerium der Justiz
– Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
– Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen
– Bundesverband deutscherWohnungsunternehmen
– Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen, RA Albrecht Wen-

denburg
– Rechtsanwälte Pöllath + Partner, RAWilhelm
– Rechtsanwälte von Trott Lammek, Rechtsanwalt Dr. von

Trott zu Solz.

5. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse
Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetz-
entwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der
Fraktion der FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
CDU/CSU.
Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Oktober
2003 die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der
beigefügten Änderungsanträge mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen und der Fraktion der FDP gegen die Stim-
men der Fraktion der CDU/CSU empfohlen. Der Rechts-
ausschuss hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2003 eine
ergänzende Stellungnahme abgegeben. Darin empfiehlt er
einstimmig, den Änderungsanträgen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Umdrucke Nr. 1 – neu –
und 2a) zuzustimmen.
Der Haushaltsausschuss empfiehlt die Annahme des Ge-
setzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und
der Fraktion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der FDP.

6. Ausschussempfehlung
I. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf ist mit den vom Finanzausschuss be-
schlossenen Änderungen einstimmig angenommen worden.
In der Ausschussberatung haben die Koalitionsfraktionen
den Gesetzentwurf ausdrücklich begrüßt. Damit würden die
notwendigen Konsequenzen aus den Problemen der Umset-
zung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
(EALG) gezogen und die Verfahren vereinheitlicht. Es sei
– auch in der öffentlichen Anhörung – deutlich geworden,
wie komplex die Materie der Entschädigungen in der Ver-
gangenheit und auch anhaltend sei. Die Koalitionsfraktio-
nen hätten die Anregungen aus der Anhörung aufgegriffen
und in Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf umgesetzt.
Die Fraktion der CDU/CSU hat ihrerseits die Zielsetzung des
Gesetzentwurfs – Beschleunigung der Durchführung des
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG),
Klarstellung missverständlicher Regelungen und die Rege-
lung der sog. stecken gebliebenen Entschädigungen – be-
grüßt. Der Gesetzentwurf in seiner ursprünglichen Fassung
habe aber erheblich Mängel aufgewiesen. Deshalb habe die
Fraktion der CDU/CSU die öffentliche Anhörung beantragt
und sei dort in ihren Bedenken auch bestätigt worden. Es sei
nunmehr positiv zu bewerten, dass auch die Koalitionsfrak-
tionen Handlungsbedarf gesehen und Änderungsanträge ein-
gebracht hätten.
Auch die Fraktion der FDP hat sich mit dem Vorhaben der
Bundesregierung – Beschleunigung der Durchführung des
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG),
Klarstellung missverständlicher Regelungen und die Rege-
lung der sog. stecken gebliebenen Entschädigungen – ein-
verstanden erklärt.
Kritisch ist von allen Fraktionen angemerkt worden, dass
die Bundesverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG),
die von diesen Regelungen im hohen Ausmaß betroffen sei,
die Einladung zur öffentlichen Anhörung jedoch nicht
wahrgenommen habe. Zahlreiche Fragen der Abgeordneten,
die auch von Seiten der Bürgerinnen und Bürger an sie her-
angetragen worden seien, hätten deswegen nicht beantwor-
tet werden können.
Die Bundesregierung hat dazu ausgeführt, dass die BVVG
eine hundertprozentige Tochter des Bundes sei. Die Rechts-
aufsicht liege beim Bundesministerium der Finanzen. Dort
habe die Behörde angefragt, ob die Notwendigkeit ihrer Be-
teiligung an der Anhörung bestehe, das Bundesministerium
der Finanzen habe dies verneint. Die Bundesregierung
werde alle Fragen, die im Zusammenhang mit dem Gesetz-
entwurf aufgetaucht seien, beantworten. Es sei nach Auffas-
sung der Bundesregierung ein unübliches Verfahren, Mittel-
behörden als Sachverständige zu Anhörungen einzuladen.
Dieser Auffassung haben die Koalitionsfraktionen und die
Fraktion der CDU/CSU im Hinblick auf die Auskunfts- und
Kontrollrechte des Parlaments widersprochen.
Zu der Ausschussberatung ist insbesondere Folgendes zu
bemerken:
– Intensiv ist die Frage der Verzinsung der Entschädi-

gungsleistungen nach dem Entschädigungsgesetz disku-
tiert worden. Der Gesetzentwurf sieht vor, nach dem

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1808

31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprü-
che durch Geldleistungen zu erfüllen. Diese sollten nach
dem Wortlaut des Gesetzentwurfs ab 1. Januar 2004 bis
zum 31. Dezember 2007 mit jährlich 6 Prozent, ab dem
1. Januar 2008 mit jährlich 4 Prozent verzinst werden.
Die Fraktion der CDU/CSU hat den damaligen Verzicht
der von ihr getragenen Regierung auf eine Verzinsung
nach 2007 damit begründet, dass sich damals niemand
habe vorstellen können, dass Fälle über dieses Jahr
hinaus zu bearbeiten seien. Der Zinssatz von nur noch
4 Prozent ab 1. Januar 2008 müsse den Betroffenen, die
zum Teil seit Jahren auf die Entschädigungsleistungen
warteten, wie eine Belohnung für zögerliche administra-
tive Bearbeitung ihrer Anträge erscheinen.
Die Fraktion der FDP hat die Absenkung des Zinssatzes
ab dem 1. Januar 2008 auf 4 Prozent als kontraproduktiv
bei der Bearbeitung der sich ohnehin schon im Verzug
befindenden Verfahren bezeichnet. Für eine noch lang-
samere Abarbeitung der Fälle werde nun der Fiskus be-
lohnt. Sie hat beantragt, die sechsprozentige Verzinsung
auch über den 31. Dezember 2007 hinaus beizubehalten.
Mit dieser Änderung werde auch ein Anliegen des Bun-
desrates aufgenommen.
Die Koalitionsfraktionen haben die Darstellung, der her-
abgesetzte Zinssatz ab 2008 werde weitere Verzögerun-
gen durch die Behörden verursachen, zurückgewiesen.
Der Vorwurf an die Behörden sei wegen der bereits an-
gesprochenen Komplexität der Fälle nicht gerechtfertigt.
Der Zinssatz müsse sich nach der gesetzlichen Verzin-
sung für die bisher ausgegebenen Schuldverschreibun-
gen des Entschädigungsfonds richten. Im Übrigen haben
die Koalitionsfraktionen ihre Zustimmung zu der Beibe-
haltung des Zinssatzes von 6 Prozent über 2007 hinaus
damit begründet, dass bei der zur Entscheidung anste-
henden Thematik sowohl im Ausschuss wie auch im
Plenum möglichst einvernehmlich, über die Parteigren-
zen hinweg, entschieden werden sollte.
Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass zu-
nächst über das Jahr 2007 hinaus überhaupt keine Zins-
zahlungen vorgesehen gewesen seien. Die Einführung
einer vierprozentigen Verzinsung sei deshalb sogar als
Druckmittel für eine Beschleunigung der Abarbeitung
der Fälle zu verstehen. Zum anderen sei eine solch hohe
Verzinsung am Kapitalmarkt nicht zu erreichen, sodass
auch die Betroffenen selbst kein Interesse mehr an einer
Beschleunigung des Verfahrens haben könnten.
Der Änderungsantrag, der eine Verzinsung der nach
dem 31. Dezember 2003 festgesetzten Entschädigungs-
ansprüche mit 6 Prozent vorsieht, wurde während der
Sitzung des Ausschusses als Änderung zu dem bereits
vorgelegten Änderungsantrag zu Artikel 1 zu Nummer 1
mündlich eingebracht und einstimmig angenommen. Die
hiermit korrespondierende Einzelbegründung beschränkt
sich auf die Wiedergabe des ursprünglichen Änderungs-
antrages.

– Dem Finanzausschuss hat ein Änderungsantrag vorgele-
gen, nach dem der Hauszinssteuerabgeltungsbetrag nicht
in die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den
Abführungsbetrag von Gebietskörperschaften und sons-
tigen Trägern öffentlicher Verwaltung an den Entschädi-

gungsfonds eingehen soll. Die Koalitionsfraktionen ha-
ben dazu erläutert, dass es sich bei dem Verzicht auf die
Einrechnung im Wesentlichen um eine Verwaltungs-
vereinfachung handele. So müsse nicht bei bereits fest-
gesetzten Abführungsbeträgen an den Entschädigungs-
fonds überprüft werden, ob der Hauszinssteuerabgel-
tungsbetrag von den Haus- und Grundbesitzern als In-
flationsausgleich Ende der 20er/Anfang der 30er Jahre
überhaupt gezahlt worden sei und somit ein Anspruch
entstehe.
Die Fraktion der CDU/CSU hat diese Änderung aus-
drücklich begrüßt. Damit sei einer ihrer Kritikpunkte am
Gesetzentwurf ausgeräumt.
Der Änderungsantrag ist einstimmig angenommen wor-
den.

– Die Koalitionsfraktionen haben einen Änderungsantrag
vorgelegt, der ein Petitum insbesondere der ostdeutschen
Wohnungswirtschaft berücksichtigt hat, obwohl diese
die Formulierungen im Gesetzentwurf positiv bewertet
habe. Danach müsse ein Verfahren nicht neu aufgerollt
werden, wenn eine nachträgliche Änderung der Nutzung
von Grundstücken eintritt, die für Zwecke des komple-
xen Wohnungsbaus entschädigungslos enteignet worden
waren. Durch den Änderungsantrag sei in der Begrün-
dung deutlicher ausgeführt worden, dass die nachträgli-
che Änderung allein kein Grund für die Wiederauf-
nahme des Verfahrens sei, sondern nur dann, wenn der
Kommune bereits im Zeitpunkt ihrer für das Grundstück
abzugebenden Nutzungsprognose bereits Erkenntnisse
über eine Änderung der Nutzung vorlägen.
Auch dieser Punkt ist von den Fraktionen der CDU/CSU
und FDP unterstützt worden.
Der Änderungsantrag ist einstimmig angenommen wor-
den.

– Die Fraktion der CDU/CSU hat Kritik an dem abrupten
Übergang der Bearbeitung der Fälle der NS-Verfolgten
von den Landesämtern zur Regelung offener Vermö-
gensfragen auf das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen geübt. In solchen Fällen bekämen die
neuen Sachbearbeiter ganze Aktenschränke geliefert.
Wegen der notwendigen langen Einarbeitung des neuen
Sachbearbeiters verzögerten sich die Verfahren weiter.
Das Ziel, die Verfahren zu beschleunigen, werde nicht
erreicht.
Die Koalitionsfraktionen haben zu diesem Themenkom-
plex einen Änderungsantrag vorgelegt, nach dem das
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die
bisher zuständige Behörde auf deren Veranlassung hin
im Wege der Organleihe weiterhin mit der Bearbeitung
des Falles beauftragen kann. Das gelte aber nur, wenn
die beabsichtigte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1
Vermögensgesetz bis zum 30. Juni 2004 den am Verfah-
ren Beteiligten mitgeteilt werden könne.
Die Fraktion der CDU/CSU hat diesen Änderungsantrag
als Weg in die richtige Richtung, aber als möglicher-
weise nicht ausreichend bezeichnet.
Der Änderungsantrag ist einstimmig angenommen wor-
den.

Drucksache 15/1808 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

– Alle Fraktionen haben es als unerlässlich bezeichnet,
analog zu der Veränderung der Verzinsung nach dem
Entschädigungsgesetz durch den Finanzausschuss auch
die Zinsen für Entschädigungsleistungen nach dem NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 1. Januar 2004 mit
6 Prozent p. a. festzusetzen.
Der Änderungsantrag ist einstimmig angenommen wor-
den.

– Die Koalitionsfraktionen haben ausgeführt, dass die
Frage der sog. steckengebliebenen Entschädigungen in
der Anhörung breiten Raum eingenommen hätten. Aus-
ländische Betriebe seien in der DDR enteignet worden
(freigestellte ausländische Anteile) und als VEB mit 100
Prozent ausländischer Beteiligung geführt worden, eine
normalerweise nicht mögliche Konstruktion. Auch die
DDR-Regierung sei sich des Anspruchs auf eine Ent-
schädigung der ausländischen Beteiligten bewusst gewe-
sen, habe den Anspruch aber nicht vollzogen. Nunmehr
schlügen die Koalitionsfraktionen vor, auch die damals
freigestellten ausländischen Beteiligten unter die Rege-
lungen des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes auf-
zunehmen. Diese müssten allerdings zur Vermeidung
doppelter Leistungen ihren Verzicht auf die Geltendma-
chung etwaiger noch fortbestehender Rechte aus den
freigestellten Anteilen erklären.
Auch hierin hat die Fraktion der CDU/CSU ein Anliegen
ihrer Seite berücksichtigt gesehen.
Auch dieser Änderungsantrag ist einstimmig angenom-
men worden.

– Die Koalitionsfraktionen haben die im Gesetzentwurf
vorgesehene Verzinsung der Ansprüche aus den sog.
stecken gebliebenen Entschädigungen mit 4 Prozent be-
kräftigt. Der bereits in der DDR zugesagte Zinssatz solle
beibehalten werden.
Die Fraktion der CDU/CSU hat das als Widerspruch zu
den im Entschädigungsgesetz und im NS-Verfolgtenent-
schädigungsgesetz vorgesehenen und durch den Finanz-
ausschuss geändertenVerzinsungsregelungen bezeichnet.
Auch die Gruppe der Anspruchsberechtigten der sog. ste-
cken gebliebenen Entschädigungen habe seit 1990 keine
Zinsen erhalten und sei insofern gleich zu behandeln.

– Die Koalitionsfraktionen haben ausgeführt, dass die im
Artikel 5 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Regelungen
zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen
zumutbar seien. Mit der Vorschrift solle die endgültige
Aufhebung der Entschuldung der Klein- und Mittel-
bauern ab dem 1. Januar 2005 geregelt werden. Deren
Schulden seien mit ihrem Eintritt in eine Landwirtschaft-
liche Produktionsgenossenschaft (LPG) ausgesetzt wor-
den. Die Entschuldungsvoraussetzungen entfielen, wenn
der Schuldner oder dessen Rechtsnachfolger die ent-
schuldeten Flächen an die LPG oder deren Nachfolge-
Organisation verpachtet hat oder sie veräußert hat. Es
handele sich zurzeit noch um 113 Fälle mit einer Schul-
densumme in Höhe von 197 000 Euro. Außerdem gebe
es eine Härtefallregelung.
Die Fraktion der CDU/CSU hat angesichts der geringen
Anzahl der verbliebenen Fälle bezweifelt, ob die Rege-

lung tatsächlich notwendig sei. Dies sei vor allem kein
Beitrag zur Entbürokratisierung.

II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Entschädigungs-

gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 1)
Die erleichterte Form der Bekanntgabe von Verwaltungsent-
scheidungen nach Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetz-
entwurfs, wonach von einer förmlichen Zustellung abgese-
hen werden kann, ist auch bei der Berechnung der Verzin-
sung von Entschädigungsansprüchen zu berücksichtigen.
Zu Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
Hierzu wird auf die Stellungnahme des Bundesrates, Bun-
destagsdrucksache 15/1180, S. 30, verwiesen.
Zu Artikel 1a – neu – (Änderung des Ausgleichs-

leistungsgesetzes)
Zu § 6 Abs. 2
Die erleichterte Form der Bekanntgabe von Verwaltungs-
entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a des Ge-
setzentwurfs, wonach für das Entschädigungsgesetz von
einer förmlichen Zustellung abgesehen werden kann, soll
folgerichtig auch für das Ausgleichsleistungsgesetz gelten.
Zu Artikel 2 (Änderung des NS-Verfolgten-

entschädigungsgesetzes)
Zu Nummer 1 Buchstabe c (§ 2)
Die Anpassung des Zinssatzes entspricht der vom Finanz-
ausschuss vorgenommenen Erhöhung der Verzinsung von
Entschädigungsansprüchen nach dem Entschädigungsgesetz
von 4 Prozent auf 6 Prozent im Jahr ab dem 1. Januar 2008.
Zu Artikel 3 (Änderung des Vermögensgesetzes)
Vor Nummer 1 (§ 3 Abs. 5)
In Folge der neuen Zuständigkeit des Bundesamtes zur Re-
gelung offener Vermögensfragen soll die Vergewisserungs-
pflicht des Verfügungsberechtigten auch auf diese Behörde
erstreckt werden.
Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 3)
Der Begründung wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Für den die Rückgabe des Vermögenswertes ausschließen-
den Grund der Verwendung im komplexen Wohnungsbau
(§ 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG) ist bereits im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Anspruch zu berücksichtigen, ob der
Abriss von Wohngebäuden in einem Stadtentwicklungskon-
zept der Kommune vorgesehen ist. Die durch die Behörde
zu treffende Prognoseentscheidung wird in der Regel nicht
allein deshalb zu beanstanden sein, weil eine solche Ent-
scheidung über den Abriss – z. B. in Folge des Wohnungs-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1808

leerstandes – erst nach der Entscheidung über den Aus-
schluss der Rückgabe wegen der Verwendung im kom-
plexen Wohnungsbau ergangen ist. Zu berücksichtigen ist
außerdem, dass allein der Abriss der Bausubstanz nicht
zwangsläufig dazu führt, dass das betreffende Grundstück
nicht mehr in die einheitliche Bebauungskonzeption eines
Standorts im komplexen Wohnungsbau einbezogen ist.“

Zu Nummer 2 (§ 6)
Die zu streichenden Änderungen des Vermögensgesetzes
sind bereits im Entwurf eines BvS-Abwicklungsgesetzes
enthalten.
Wegen der ablehnenden Haltung des Bundesrates sollen die
Regelungen des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe a sowie Arti-
kel 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowohl im
BvS-Abwicklungsgesetz als auch in diesem Gesetz entfal-
len und zu einem späteren Zeitpunkt in einem neuen Gesetz-
gebungsverfahren eingebracht werden.
Für die Änderungsvorschriften des Artikels 3 Nr. 2, die im
Entwurf des BvS-Abwicklungsgesetzes verbleiben, ist eine
doppelte gesetzliche Regelung zu vermeiden.

Zu Nummer 6 (§ 29 Abs. 3 – neu – und Abs. 4 – neu –)
Die Übergangsregelung ermöglicht es den Ämtern und Lan-
desämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, solche
Verfahren der NS-Verfolgten noch zu Ende zu führen, die
kurz vor dem Abschluss stehen. Sie handeln dabei im Wege
der Organleihe in Vertretung des Bundesamtes. Dadurch
kann verhindert werden, dass durch einen Sachbearbeiter-
wechsel kurz vor dem Abschluss stehende Verfahren unter-
brochen werden, weil sich die neuen Sachbearbeiter im
Bundesamt erst in die oft komplexen Sach- und Rechtsfra-
gen einarbeiten müssen.
Die Initiative muss allerdings von den Ämtern und Landes-
ämtern ausgehen. Es steht dann im Ermessen des Bundes-
amtes, ob es einem solchen Ersuchen stattgibt. In Frage
kommen hierfür nur solche fortgeschrittenen Verfahren, bei
denen absehbar ist, dass der im Vermögensgesetz vorge-
sehene Vorbescheid, die sog. beabsichtigte Entscheidung
nach § 32 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2004 dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt werden kann. Die bislang zuständigen
Ämter oder Landesämter haben jedoch weiterhin keinen
Anspruch auf Ersatz ihrer Verwaltungskosten und Auslagen
gegenüber dem Bund, weil es sich um Amtshilfe im Sinne
von § 27 des Vermögensgesetzes handelt.

Zu Nummer 7 (§ 33 Abs. 7 – neu –)
Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Nach Nummer 7 (§ 41 Abs. 4 – neu –)
Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Erweiterung
der Zuständigkeit des Bundesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen sich auch auf die anhängigen Wider-
spruchsverfahren erstreckt.

Zu Artikel 4 (DDR-Entschädigungserfüllungs-
gesetz)

Zu § 1 Abs. 2 Satz 2 – neu –
Im Zusammenhang mit den auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen ent-
schädigungslosen Enteignungen von Unternehmen sind die
Anteile ausländischer Gesellschafter oder Aktionäre oft
„freigestellt“ worden. Während die freigestellten inländi-
schen Anteile von der „Verordnung über die Entschädigung
ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten
Unternehmen und die Befriedigung rechtskräftiger Verbind-
lichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. Au-
gust 1956“ (GBl. I S. 683) erfasst waren, war durch die An-
weisung Nr. 38/56 des Ministeriums der Finanzen der DDR
vom 14. November 1956 geregelt worden, dass ein Ent-
schädigungsverfahren für die freigestellten ausländischen
Anteile nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Nr. 3 Buch-
stabe c der Anweisung). Eine abschließende Behandlung
dieser Beteiligungen war stets einer späteren vertraglichen
Regelung vorbehalten worden, zu der es jedoch nicht kam.
Die Ergänzung von § 1 Abs. 2 stellt sicher, dass auch die
damals freigestellten ausländischen Anteile unter die Re-
gelung des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes fallen.
Zur Vermeidung doppelter Leistungen müssen die Antrag-
steller gleichzeitig den Verzicht auf die Geltendmachung et-
waig noch fortbestehender Rechte aus den „freigestellten
Anteilen“ erklären.
Zu § 4
Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich um eine
Verordnungsermächtigung handelt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Investitionsvorrang-
gesetzes)

Die Regelung ist im Entwurf eines BvS-Abwicklungsgeset-
zes enthalten und wird zur Vermeidung einer Doppelrege-
lung aus diesem Gesetzentwurf gestrichen.

Zu Artikel 9a – neu – (Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Verbindlichkei-
ten nationalsozialistischer
Einrichtungen und der
Rechtsverhältnisse an deren
Vermögen)

Zu § 17
Im Zusammenhang mit der geplanten Neuorganisation der
Bundesvermögensverwaltung und der beabsichtigten Grün-
dung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat es sich
als notwendig erwiesen, einzelne Aufgaben des Entschädi-
gungsbereichs, die bislang von der Bundesvermögensver-
waltung wahrgenommen wurden und keinen Bezug zur Lie-
genschaftsverwaltung haben, vor Inkrafttreten eines Geset-
zes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienauf-
gaben anderen Verwaltungsträgern zuzuweisen. In Artikel 9
des Gesetzentwurfs werden daher die Aufgaben nach dem
Allgemeinen Kriegsfolgengesetz auf das Bundesministe-

Drucksache 15/1808 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

rium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Be-
hörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs übertragen.
Bislang unberücksichtigt geblieben ist die Vorschrift des
§ 17 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten na-
tionalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsver-
hältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 – NS-
Abwicklungsgesetz –. Hiernach ist Anmeldestelle für die
nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche
die Oberfinanzdirektion München. Da es sich ebenfalls um
Rentenansprüche handelt, die keinen Bezug zur Liegen-
schaftsverwaltung haben, soll dieser Bereich im Wege einer
Gesetzesänderung ebenfalls dem Bundesministerium der
Finanzen oder einer von ihm zu bestimmenden Behörde
oder Anstalt seines Geschäftsbereichs übertragen werden.
Zu Artikel 9b – neu – (Änderung des Einführungs-

gesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch)

Zu den Nummern 1 und 2 (Artikel 233 § 2b Abs. 3 Satz 1
und 4)

In den neuen Ländern bestehen nach dem Recht der Deut-
schen Demokratischen Republik vielfach rechtlich selbst-
ständige Gebäudeeigentumsrechte fort, die nicht auf der
Grundlage dinglicher Nutzungsrechte an den Grundstücken,
sondern Kraft Gesetzes entstanden waren. Die Feststellung,
ob selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden ist und
wem es zusteht, obliegt dem Präsidenten der Oberfinanz-
direktion.

Die geplante Umstrukturierung der Bundesvermögensver-
waltung und die fortgeschrittene Erledigung der Vermö-
genszuordnungsaufgabe in den neuen Bundesländern ma-
chen es erforderlich, zur Optimierung der Strukturen die
Zuständigkeit für die Erledigung der Restaufgaben der Ver-
mögenszuordnung bei einer Behörde zu konzentrieren. Die
im Vermögenszuordnungsgesetz festgeschriebenen Zustän-
digkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirek-
tionen in den neuen Bundesländern sollen aufgrund der
Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 6 des Vermögens-
zuordnungsgesetzes (VZOG) durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums der Finanzen auf das Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen übertragen werden. We-
gen des sachlichen Zusammenhangs der Vermögenszuord-
nung mit der sonstigen Klärung offener Vermögensfragen in
den neuen Ländern bietet es sich an, diese Bundesbehörde
mit der Zuständigkeit nach dem Vermögenszuordnungsge-
setz zu betrauen.
Die in Artikel 233 § 2b Abs. 3 EGBGB gesetzlich fest-
geschriebene Zuständigkeit der Oberfinanzpräsidenten wird
durch die Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 6 VZOG
nicht erfasst.
Um auch in Zukunft die Erledigung der Bundesaufgabe Ver-
mögenszuordnung, wozu auch das Feststellungsverfahren
für Gebäudeeigentum zählt, in einer einheitlichen Struktur
zu erhalten, wird das Bundesamt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen auch für die Durchführung dieser Verfahren
zuständig sein.

Berlin, den 22. Oktober 2003

Stephan Hilsberg Manfred Kolbe
Berichterstatter Berichterstatter
msterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

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