BT-Drucksache 15/1793

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -15/1469- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Oktober 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1793
15. Wahlperiode 22. 10. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Auschuss)

zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 15/1469 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Nach § 28 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Enteignung „für
Zwecke der Zivilluftfahrt“ zulässig. Ob jedoch Werkflugplätze „Zwecken der
Zivilluftfahrt“ dienen, wird von der jüngsten Rechtsprechung in Zweifel gezo-
gen. Diese Rechtsprechung hat eine erhebliche Rechtsunsicherheit zum Nach-
teil von nichtmilitärischen Sonderflugplätzen, deren Betrieb zugleich dem
Wohl der Allgemeinheit dient, eintreten lassen.
Es gibt Fälle, in denen mehr als ein Land von einer Luftfahrtveranstaltung be-
rührt ist, aber gewichtige Gründe dafür vorliegen, die Zuständigkeit für die Ge-
nehmigung dieser Luftfahrtveranstaltung nicht beim Luftfahrt-Bundesamt, son-
dern bei einem der beteiligten Länder anzusiedeln. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn eine Veranstaltung an einem Verkehrsflughafen eines Landes
stattfindet, der unmittelbar an der Grenze zu einem anderen Land gelegen ist,
und das dritte Land nur dadurch betroffen ist, dass sein Luftraum für Vorführ-
flüge in Anspruch genommen wird.

B. Lösung
Ausdrückliche Klarstellung im Luftverkehrsgesetz, dass bei Sonderflugplätzen,
die einen Bezug zum Allgemeinwohl aufweisen, Enteignungen zugunsten die-
ser Plätze nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Änderung der Regelungen über die Zuständigkeit bei der Genehmigung von
Luftfahrtveranstaltungen, so dass es dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen über die bisherige Regelung hinaus ermöglicht wird, in
einzelnen Fällen ein Land mit der Genehmigung nach § 24 LuftVG zu beauftra-
gen, sofern sämtliche von der Luftfahrtveranstaltung betroffenen Länder ihr
Einvernehmen erteilt haben.
Einstimmige Annahme mit einer Änderung

C. Alternativen
Keine

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 15/1793 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksache 15/1469 – mit folgender Maßgabe, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
Der Titel des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
„Zwölftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes“.

Berlin, den 22. Oktober 2003

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Eduard Oswald Dr. Peter Danckert
Vorsitzender Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1793

Bericht des Abgeordneten Dr. Peter Danckert

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
15/1469 in seiner 63. Sitzung am 25. September 2003 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen zur federführenden Beratung und an den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit und den
Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Es handelt sich um eine Gesetzesinitiative des Bundesrates.
Nach § 28 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die
Enteignung „für Zwecke der Zivilluftfahrt“ zulässig. Ob je-
doch Werkflugplätze „Zwecken der Zivilluftfahrt“ dienen,
wird von der jüngsten Rechtsprechung in Zweifel gezogen.
Diese Rechtsprechung hat eine erhebliche Rechtsunsicher-
heit zum Nachteil von nichtmilitärischen Sonderflugplät-
zen, deren Betrieb zugleich dem Wohl der Allgemeinheit
dient, eintreten lassen. Es gibt Fälle, in denen mehr als ein
Land von einer Luftfahrtveranstaltung berührt ist, aber ge-
wichtige Gründe dafür vorliegen, die Zuständigkeit für die
Genehmigung dieser Luftfahrtveranstaltung nicht beim
Luftfahrt-Bundesamt, sondern bei einem der beteiligten
Länder anzusiedeln. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn eine Veranstaltung an einem Verkehrsflughafen eines
Landes stattfindet, der unmittelbar an der Grenze zu einem
anderen Land gelegen ist, und das dritte Land nur dadurch
betroffen ist, dass sein Luftraum für Vorführflüge in An-
spruch genommen wird.
Es bedarf es einer ausdrücklichen Klarstellung im Luftver-
kehrsgesetz, dass bei Sonderflugplätzen, die einen Bezug
zum Allgemeinwohl aufweisen, Enteignungen zugunsten
dieser Plätze nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die
Regelungen über die Zuständigkeit bei der Genehmigung
von Luftfahrtveranstaltungen werden so geändert, dass es
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen über die bisherige Regelung hinaus ermöglicht wird,
in einzelnen Fällen ein Land mit der Genehmigung nach
§ 24 LuftVG zu beauftragen, sofern sämtliche von der Luft-
fahrtveranstaltung betroffenen Länder ihr Einvernehmen er-
teilt haben.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu der Ge-
setzesinitiative des Bundesrates bezüglich der Klarstellung
in § 28 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes unter anderem aus-
geführt, dass die Verwirklichung der Gesetzesinitiative des
Bundesrates keine Änderung der bestehenden Rechtslage
ergebe. Sie hat weiterhin ausgeführt, die Möglichkeit, die
Länder zur Genehmigung in einem Bereich zu beauftragen,
der bislang in die Bundeszuständigkeit fällt, führe zu einer
erheblichen Entlastung des Bundes.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 15/1469 in seiner 29. Sitzung am 22. Oktober 2003 be-
raten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme in der Fas-
sung des von den Koalitionsfraktionen im federführenden
Ausschuss eingebrachten Änderungsantrags (Ausschuss-
drucksache 15(14)369).
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den Gesetz-
entwurf in seiner 37. Sitzung am 22. Oktober 2003 beraten
und empfiehlt einstimmig dessen Annahme.
Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in
seiner 23. Sitzung am 15. Oktober 2003 beraten und emp-
fiehlt bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme.

IV. Beratungsverlauf im federführenden
Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat
die Vorlage in seiner 18. Sitzung am 15. Oktober 2003 be-
raten und hat – unter dem Vorbehalt des Votums der mitbe-
ratenden Ausschüsse – einstimmig die Annahme des Ge-
setzentwurfs des Bundesrates empfohlen. In seiner 20. Sit-
zung 22. Oktober 2003 hat er den Gesetzentwurf erneut
beraten und hat einstimmig einen von den Koalitionsfrak-
tionen eingebrachten Änderungsantrag (Ausschussdrucksa-
che 15(14)369) angenommen, durch den der Titel des Ge-
setzes aus formalen Gründen geändert werden soll. Der In-
halt des Änderungsantrags ergibt sich aus der Beschluss-
empfehlung und aus Teil V dieses Berichts. Der Ausschuss
empfahl in dieser Sitzung einstimmig die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags.

V. Begründung der Änderung
Der Titel des Gesetzentwurfs des Bundesrates ist aus rechts-
förmlicher Sicht nicht korrekt. Die Nummerierung des Än-
derungsgesetzes bedarf einer ausdrücklichen Ausfüllung
oder Streichung durch den Gesetzgeber. Entweder wird der
Titel des Gesetzes ohne die zusätzliche Angabe „…“ wie
folgt abgefasst: „Gesetz zur Änderung luftverkehrsrecht-
licher Vorschriften“ oder es wird gemäß der bislang verfolg-
ten Praxis der Änderungsgesetze zum Luftverkehrsgesetz
eine weitere Änderung dieses Gesetzes zum Ausdruck ge-
bracht durch die Bezeichnung der Novelle als „Zwölftes
Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes”. Letzteres
erscheint zweckmäßiger, weil der Schwerpunkt der Ände-
rungen ganz wesentlich im Bereich des Luftverkehrsgeset-
zes liegt.

Berlin, den 22. Oktober 2003

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter
msterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.