BT-Drucksache 15/1737

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1519, 15/1652- Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Vom 16. Oktober 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1737
15. Wahlperiode 16. 10. 2003

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 15/1519, 15/1652 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000
über die biologische Sicherheit zum
Übereinkommen über die biologische Vielfalt

A. Problem
Gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedarf das Protokoll von
Cartagena vom 29. Januar 2000 der Zustimmung der gesetzgebenden Körper-
schaften in Form eines Bundesgesetzes als Voraussetzung für die Ratifikation.
Die Bundesregierung hat aus diesem Grunde den Gesetzentwurf – Druck-
sachen 15/1519, 15/1652 – vorgelegt.

B. Lösung
Einstimmige Annahme

C. Alternativen
Keine

D. finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Das Protokoll enthält Verpflichtungen zur Unterstützung von Entwicklungs-
ländern sowie von Ländern mit im Übergang befindlichenWirtschaftssystemen.
Diese Unterstützung wird im Rahmen der für die Entwicklungszusammenarbeit
zur Verfügung stehenden Mittel über die Nutzung der Global Environment
Facility (GEF) erfolgen, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen werden.
Die Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen von Organen des Protokolls las-
sen sich derzeit noch nicht abschätzen. Sie werden bei der Aufstellung der
Haushaltspläne im Rahmen der Ansätze für Dienstreisen – einschließlich der
Kosten für die Heranziehung von Fachleuten außerhalb der Bundesverwaltung
für den internationalen Erfahrungsaustausch – berücksichtigt werden. Diese

Drucksache 15/1737 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Kosten werden im Rahmen der verfügbaren Mittel von dem jeweils betroffenen
Ressort getragen.
Nach Artikel 31 des Protokolls wird als Sekretariat des Protokolls das Sekreta-
riat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt bestimmt. Damit ist die
Finanzierung des Sekretariats bereits mit der Finanzierung aufgrund des Über-
einkommens sichergestellt. Gegebenenfalls anfallende zusätzliche Personalkos-
ten sind derzeit noch nicht abschätzbar.
2. Vollzugsaufwand
Das Protokoll und die Umsetzung der damit verbundenen Verfahren bringen auf
innerstaatlicher und internationaler Ebene zusätzliche Aufgaben für die natio-
nale Behörden mit sich. Der Vollzug dieser neuen Aufgaben ist grundsätzlich
Sache des Bundes.
Aufgrund der Natur des Protokolls als so genanntes gemischtes Abkommen,
das sowohl Zuständigkeitsbereiche der EG als auch der Mitgliedstaaten betrifft,
sind diese neuen Aufgaben jedoch bereits aufgrund bestehender bzw. im Ent-
wurf vorliegender Regelungen auf EU-Ebene zu übernehmen.
Dabei ist zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass die meisten Verfahren
schon bestehen und sie gegebenenfalls lediglich ergänzt werden müssen. Dies
gilt z. B. im Zusammenhang mit der Bestimmung einer zuständigen Behörde
sowie eines „national focal point“. Soweit dadurch ein (geringfügig) höherer
Mittbedarf entsteht, ist dieser im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellungen
geltend zu machen.
Die Länder haben Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf die Überwachung von
Vorschriften im Zusammenhang mit Exportregelungen wahrzunehmen. Die
Kosten dafür lassen sich derzeit noch nicht abschätzen.

E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft insgesamt dürften allenfalls geringfügige zusätzliche Kosten
durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstehen. Allerdings sind die mög-
lichen Auswirkungen auf die einzelnen Wirtschaftszweige unterschiedlich zu
veranschlagen. Auch hier gilt jedoch, dass diese eventuellen Mehrkosten bereits
aus bestehenden bzw. im Entwurf vorliegenden EG-Regelungen zur Umsetzung
des Protokolls resultieren. Eine Erhöhung des Preisniveaus, insbesondere der
Verbraucherpreise sowie der Lohnnebenkosten, ist nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1737

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf – Drucksachen 15/1519, 15/1652 – unverändert anzuneh-
men.

Berlin, den 15. Oktober 2003

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Vorsitzende

Matthias Weisheit
Berichterstatter

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Drucksache 15/1737 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Matthias Weisheit, Helmut Heiderich, Ulrike Höfken,
Dr. Christel Happach-Kasan

I. Verfahrensablauf
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am
9. September 2003 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1519 – zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung sowie den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überwiesen.
Der Bundesrat hat in seiner 791. Sitzung am 26. September
2003 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Druck-
sache 15/1519 – keine Einwendungen erhoben.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das Protokoll leistet einen Beitrag zur Sicherstellung eines
angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe,
Handhabung und Verwendung der durch die moderne Bio-
technologie hervorgebrachten lebenden veränderten Orga-
nismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben
können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesund-
heit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der
grenzüberschreitenden Verbringung liegt.
Dieses Ziel soll durch Verfahren der präventiven Kontrolle
und Informationsvorschriften erreicht werden. Vor der erst-
maligen grenzüberschreitenden Verbringung eines lebenden
veränderten Organismus ist ein Genehmigungsverfahren
(Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der
Sachlage) vorgesehen. Für lebende veränderte Organismen,
die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futter-

mittel oder für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, soll
ein gesondertes Verfahren mit Notifizierung gelten. Ebenso
soll das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis
der Sachlage nicht gelten für die bloße Durchfuhr von
lebenden veränderten Organismen und nicht für deren
grenzüberschreitende Verbringung, wenn sie zur Anwen-
dung in geschlossenen Systemen bestimmt sind und somit
nicht in die Umwelt gelangen. Zum Austausch von Informa-
tionen und zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der
Umsetzung ist die Einrichtung einer Informationsstelle für
biologische Sicherheit vorgesehen.

III. Stellungnahmen der mitberatendenAusschüsse
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
sich in seiner 39. Sitzung am 15. Oktober 2003 einstimmig
für die Annahme des Gesetzentwurfs ausgesprochen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 22. Sitzung am 15. Oktober 2003
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

IV. Beratungsverlauf im federführendenAusschuss
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat den Gesetzentwurf – Drucksachen
15/1519, 15/1652 – in seiner 20. Sitzung am 15. Oktober
2003 abschließend behandelt. Der Ausschuss hat sich ein-
stimmig dafür ausgesprochen, dem Gesetzentwurf zuzu-
stimmen.

Berlin, den 15. Oktober 2003
Matthias Weisheit
Berichterstatter

Helmut Heiderich
Berichterstatter

Ulrike Höfken
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin
msterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

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