BT-Drucksache 15/1600

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1525- 2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Horst Seehofer, Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Detlef Parr, Dr. Dieter Thomae und der Fraktion der FDP -15/542- 3. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/800- 4. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -15/1071- 5. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -15/1170- 6. zu dem Antrag der Abgeordneten Horst Seehofer, Andreas Storm, Annette Widmann-Mauz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/652 (neu)- 7. zu dem Antrag der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm, Dr. Wolf Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU -15/1174- 8. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dieter Thomae, Detlef Parr, Dr. Heinrich L. Kolb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1175- 9. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dieter Thomae, Detlef Parr, Dr. Heinrich L. Kolb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP -15/1526-

Vom 25. September 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/1600
15. Wahlperiode 25. 09. 2003

Bericht*)
des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1525 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)

2. zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Horst Seehofer, Andreas Storm,
Annette Widmann-Mauz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Detlef Parr, Dr. Dieter Thomae
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/542 –
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung
der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der
gesetzlichen Rentenversicherung

3. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/800 –
Entwurf eines Gesetzes über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung

4. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 15/1071 –
Entwurf eines Gesetzes über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung

5. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 15/1170 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems
(Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz – GMG)

*) Die Beschlussempfehlung ist als Drucksache 15/1584 gesondert verteilt worden.

Drucksache 15/1600 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

6. zu dem Antrag der Abgeordneten Horst Seehofer, Andreas Storm, Annette
Widmann-Mauz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/652 (neu) –
Aufhebung der gesundheitspolitischen Maßnahmen im Beitragssatz-
sicherungsgesetz

7. zu dem Antrag der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Andreas Storm,
Dr. Wolf Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/1174 –
Für ein freiheitliches, humanes Gesundheitswesen –
Gesundheitspolitik neu denken und gestalten

8. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dieter Thomae, Detlef Parr, Dr. Heinrich
L. Kolb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/1175 –
Mut zur Verantwortung – für ein freiheitliches Gesundheitswesen

9. zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Dieter Thomae, Detlef Parr, Dr. Heinrich
L. Kolb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/1526 –
Zukunft gestalten statt Krankheit verwalten

Bericht der Abgeordneten Helga Kühn-Mengel, Annette Widmann-Mauz, Birgitt Bender und
Dr. Dieter Thomae

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 15/1525 wie auch den Antrag
der Fraktion der FDP auf Drucksache 15/1526 in seiner
58. Sitzung am 9. September 2003 in erster Lesung bera-
ten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Gesundheit und Soziale Sicherung überwiesen. Außer-
dem hat er beide Vorlagen zur Mitberatung an den Innen-
ausschuss, den Sportausschuss, den Rechtsausschuss, den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Ar-
beit, den Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, den Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss
für die Angelegenheiten der Europäischen Union und den
Haushaltsausschuss, an letzteren im Hinblick auf den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 15/1525 auch gemäß § 96 der
Geschäftsordnung, überwiesen.

In seiner 51. Sitzung am 18. Juni 2003 hat er den Gesetz-
entwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 15/1170 und die Anträge der
Fraktionen CDU/CSU und FDP auf den Drucksachen
15/1174 und 15/1175 in erster Lesung beraten und zur fe-
derführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
und Soziale Sicherung sowie zur Mitberatung an die im
vorangehenden Abschnitt genannten Ausschüsse über-
wiesen.
In seiner 40. Sitzung am 10. April 2003 hat der Deutsche
Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/800 in
erster Lesung beraten und zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung
überwiesen. Außerdem hat er ihn in seiner 43. Sitzung am
8. Mai 2003 zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Arbeit überwiesen. In seiner 48. Sitzung am
5. Juni 2003 hat er den gleich lautenden Gesetzentwurf
der Bundesregierung auf Drucksache 15/1071 in erster
Lesung beraten und ebenfalls zur federführenden Bera-
tung an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirt-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/1600

schaft und Arbeit überwiesen. Außerdem hat der Deutsche
Bundestag die in Frage stehenden Vorlagen nebst den dazu
vorliegenden Beschlussempfehlungen aus den unter IV. ge-
nannten Gründen in seiner 58. Sitzung am 9. September
2003 an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung zurücküberwiesen.
In seiner 38. Sitzung am 4. April 2003 hat der Deutsche
Bundestag den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU
und FDP auf Drucksache 15/542 in erster Lesung beraten
und an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung zur federführenden Beratung sowie an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeit und den Ausschuss für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft zur Mitberatung überwiesen.
Den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache
15/652 (neu) hat er ebenfalls in seiner 38. Sitzung am
4. April 2003 in erster Lesung beraten und dem Ausschuss
für Gesundheit und Soziale Sicherung zur federführenden
Beratung sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit
zur Mitberatung überwiesen. Außerdem hat der Deutsche
Bundestag die in Frage stehenden Vorlagen aus den unter
IV. genannten Gründen nebst den dazu vorliegenden Be-
schlussempfehlungen in seiner 58. Sitzung am 9. September
2003 an den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Siche-
rung zurücküberwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
1. zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/1525
Die Antragsteller sehen in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung (GKV) in Deutschland ein Modell, das für alle Ver-
sicherten die notwendige medizinische Versorgung – un-
abhängig von Alter, Geschlecht und Einkommen –
gewährleistet. Damit dies auch in Zukunft so bleibe, müsse
das Sozialsystem grundlegend reformiert werden. Die vor-
handenen Mittel müssten effizienter eingesetzt und die Qua-
lität der medizinischen Versorgung deutlich gesteigert wer-
den.
Zudem führten der medizinische Fortschritt und die zuneh-
mende Zahl älterer Menschen zu einem Ausgabenanstieg,
hinter dem die Entwicklung der Einnahmen zurückbleibe.
Diese Finanzierungslücke könne nicht durch weitere Bei-
tragssatzsteigerungen finanziert werden, denn dies erhöhe
die Arbeitskosten und trage zu einer steigenden Arbeitslo-
sigkeit bei. Eine Lösung des Problems durch Rationierung
von Leistungen zu Lasten von Patientinnen und Patienten
werde parteiübergreifend strikt abgelehnt. Ziel sei es viel-
mehr, ein hohes Versorgungsniveau bei angemessenen Bei-
tragssätzen auch in Zukunft zu gewährleisten.
Dieses Ziel werde durch sowohl strukturelle Reformen als
auch die Neuordnung der Finanzierung umfassende Reform
der GKV erreicht. Die strukturellen Maßnahmen verbesser-
ten die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Die
Transparenz werde erhöht, Eigenverantwortung und Betei-
ligungsrechte der Patientinnen und Patienten würden ge-
stärkt, die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten und die
freien Berufe verbessert, leistungsfähige Strukturen ge-
schaffen, die solidarische Wettbewerbsordnung weiterent-
wickelt und Bürokratie abgebaut. Die Neuordnung der
Finanzierung ermögliche deutliche Beitragssatzsenkungen

und umfasse ausgewogene Sparbeiträge aller Beteiligten so-
wie unter Aspekten der sozialen Gerechtigkeit neu gestal-
tete Zuzahlungs- und Befreiungsregelungen für Versicherte.
Insgesamt sieht die von SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN verfolgte Reform der GKV schwer-
punktmäßig vor:
l Maßnahmen zur Stärkung der Patientensouveränität,
l Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Patien-

tenversorgung,
l die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen,
l die Neugestaltung der Vergütung im ambulanten Be-

reich,
l die Neuordnung der Versorgung mit Arznei- und Hilfs-

mitteln,
l eine Reform der Organisationsstrukturen,
l die Neuordnung der Versorgung mit Zahnersatz,
l die Neuordnung der Finanzierung,
l die Schaffung höherer Transparenz mittels Patienten-

quittung, elektronischer Gesundheitskarte und Regelun-
gen zur Datentransparenz.

2. zum Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache
15/1526

Vor dem Hintergrund der äußerst schwierigen finanziellen
Lage der gesetzlichen Krankenversicherung und den weite-
ren Herausforderungen durch die demografische Entwick-
lung, den medizinischen Fortschritt und die sinkende Lohn-
quote sehen die Antragsteller die dringende Notwendigkeit,
grundlegende strukturelle Veränderungen anzugehen, um
Generationengerechtigkeit herzustellen, die Wettbewerbsfä-
higkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und damit über
die Schaffung neuer Arbeitsplätze auch die Einnahmebasis
der GKV zu verbessern, den Versicherten und Patienten an-
gesichts knapper Ressourcen größtmögliche Entscheidungs-
spielräume bei der Wahl ihrer Versicherungsform, der Wahl
ihres Arztes und gemeinsam mit diesem der Wahl der The-
rapie zu geben, die Freiberuflichkeit als tragende und kos-
tengünstige Säule des Gesundheitssystems zu bewahren und
durch eine Stärkung des Wettbewerbs den Abbau bürokra-
tischer Reglementierungen und die Erhöhung der Transpa-
renz größere Effizienz zu schaffen.
Zur Erreichung dieser Ziele führe an einer sofortigen
Stärkung kapitalgedeckter Versicherungsformen und der
massiven Entschlackung von bürokratischen Vorschriften
kein Weg vorbei. Der von den Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegte Gesetzent-
wurf hingegen werde zu einer deutlichen Zunahme des
bürokratischen Aufwands führen. Er sei geprägt von einem
tiefen Misstrauen gegenüber der Arbeit und den Leistungen
der deutschen Ärzteschaft sowie der anderen Gesundheits-
berufe und verzichte darauf, Wettbewerb im Sinne von mehr
Entscheidungsfreiheit für den Einzelnen zuzulassen. Die
wirklich wichtigen Maßnahmen würden nicht angegangen.
Die Antragsteller möchten demgegenüber eine Gesund-
heitsreform auf den Weg bringen, die trotz der steigenden
Zahl älterer Menschen und steigender Kosten durch den me-
dizinischen Fortschritt auch zukünftig für alle Teile der Be-
völkerung einen bezahlbaren Versicherungsschutz für die

Drucksache 15/1600 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

notwendige medizinische Versorgung im Krankheitsfall
sichere und damit den Grundsatz der Nachhaltigkeit im
Sinne von Generationengerechtigkeit beherzige. Im Einzel-
nen setze dies folgende Schritte voraus:
l dafür zu sorgen, dass der GKV durch gesetzgeberische

Maßnahmen zu Gunsten anderer sozialer Sicherungs-
systeme oder des Bundeshaushaltes kein Geld mehr ent-
zogen werde,

l den Pflichtleistungskatalog der GKV auf einen Kern-
bereich zu konzentrieren,

l den Arbeitgeberanteil auf maximal 6,5 % zu begrenzen
und die steuerneutrale Auszahlung als Lohnbestandteil
vorzusehen,

l neue Leistungsansprüche im Pflichtversicherungsteil nur
noch dann zuzulassen, wenn im Zuge der Gegenfinan-
zierung andere Leistungsansprüche zurückgefahren wür-
den,

l die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel auf den ermäßigten
Satz abzusenken,

l versicherungsfremde Leistungen nicht durch unspezi-
fizierte Zuschüsse, sondern im Rahmen eines Leistungs-
gesetzes aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren,

l das SGB V im Hinblick auf den Abbau bürokratischer
Überregulierungen auf den Prüfstand zu stellen,

l die Strukturen so zu straffen, dass Gesundheitsleistun-
gen möglichst effizient erbracht würden,

l mehr Transparenz für Versicherte zu schaffen und das
Sachleistungsprinzip durch das Kostenerstattungsprinzip
zu ersetzen und damit gleichzeitig auch einen Wettbe-
werb zwischen den Leistungserbringern einzuleiten,

l die Budgets umgehend abzuschaffen und durch ein-
fache, leistungsgerechte Vergütungssysteme mit festen
Preisen zu ersetzen,

l den Grundsatz der Nachhaltigkeit ernst zu nehmen und
Vorsorge für die Folgen der Überalterung der Bevölke-
rung zu treffen, d. h. eine umgehende Umschichtung zu
kapitalgedeckten Finanzierungselementen durch die
Herausnahme von Leistungskomplexen aus der Umlage-
finanzierung und die Herabsetzung der Versicherungs-
pflichtgrenze vorzunehmen,

l ein eindeutiges Votum gegen eine Einbeziehung aller
Bürger in die GKV abzugeben,

l die Verfeinerung des Risikostrukturausgleichs (RSA) in
Richtung Morbiditätsorientierung aufzugeben und statt-
dessen das Volumen des heutigen RSA kontinuierlich
zurückzufahren,

l die Freiberuflichkeit als ein wesentliches Element unse-
res Gesundheitswesens anzuerkennen und Versuche zu
unterlassen, diese Form der kostengünstigen, patienten-
freundlichen Versorgung durch die Bevorzugung institu-
tioneller Lösungen zu untergraben.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache

15/1525 und dem Antrag der Fraktion der FDP auf
Drucksache 15/1526

Der Innenausschuss, der Sportausschuss und der Finanz-
ausschuss und haben in ihrer jeweils 19., 21. und 27. Sit-
zung am 24. September 2003 mit den Stimmen der Mitglie-
der der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion
der FDP beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/1525 anzunehmen und den Antrag auf
Drucksache 15/1526 abzulehnen.
Der Rechtsausschuss hat in seiner 25. Sitzung am 24. Sep-
tember 2003 mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktio-
nen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ge-
gen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP bei
einer Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU und
einer Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Gesetzentwurf in
der geänderten Fassung anzunehmen. Mit den Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der
Fraktion der FDP bei einer Stimmenthaltung der Fraktion
der CDU/CSU hat er beschlossen zu empfehlen, den Ent-
schließungsantrag auf Ausschussdrucksache 0302 anzuneh-
men.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
32. Sitzung am 24. September 2003 mit den Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der
Fraktion der FDP bei einer Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1525 in der geänder-
ten Fassung anzunehmen und den Antrag auf Drucksache
15/1526 für erledigt zu erklären. Mit den Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der
Fraktion der FDP bei einer Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat er beschlossen zu emp-
fehlen, den Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
15(9)641 anzunehmen.
Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft hat in seiner 19. Sitzung am 24. September
2003 mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP beschlossen
zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1525
anzunehmen und den Antrag auf Drucksache 15/1526 abzu-
lehnen. Mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP bei einer
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD hat er beschlossen
zu empfehlen, den Entschließungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 15(10)222 anzunehmen.
DerAusschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 17. Sitzung am 24. September 2003 mit den
Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mit-
glieder der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1525 in der geänderten
Fassung anzunehmen und den Antrag auf Drucksache
15/1526 abzulehnen. Mit den Stimmen der Mitglieder

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/1600

der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion
der FDP hat er beschlossen zu empfehlen, den Entschlie-
ßungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(12)86 anzuneh-
men.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 16. Sitzung am 24. Septem-
ber 2003 mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP beschlos-
sen zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
15/1525 in der geänderten Fassung anzunehmen und den
Antrag auf Drucksache 15/1526 abzulehnen. Mit den Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion der FDP hat er beschlossen zu empfehlen, den
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 15(17)123
anzunehmen. Zwei Prüfbitten (Ausschussdrucksachen
15(17)126 und 15(17)127) zu Drucksache 15/1525 wurden
mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mit-
glieder der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (15(17)126)
bzw. mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Mitglieder der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU (15(17)127) ange-
nommen.
Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union haben in ihrer je-
weils 28. Sitzung am 24. September 2003 mit den Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mit-
glieder der Fraktion der FDP beschlossen, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 15/1525 anzunehmen und mit
den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mit-
glieder der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Mit-
glieder der Fraktion der CDU/CSU beschlossen, den Antrag
auf Drucksache 15/1526 abzulehnen.
2. Zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/1170
und dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Druck-
sache 15/1174

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner o. g. Sitzung mit den Stimmen
der Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP beschlossen zu empfehlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1170 anzunehmen und
den Antrag auf Drucksache 15/1174 mit den Stimmen der
Mitglieder der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion
der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Mitglieder der
Fraktion der FDP abzulehnen.
Die anderen unter 1. genannten Ausschüsse haben jeweils in
ihren dort genannten Sitzungen einvernehmlich beschlos-
sen, die Vorlagen auf den Drucksachen 15/1170 und
15/1174 für erledigt zu erklären.

3. Zu dem Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache
15/1175

Der Innenausschuss, der Sportausschuss, der Rechtsaus-
schuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, der Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
abschätzung haben in ihren o. g. Sitzungen mit den Stim-
men der Mitglieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mit-
glieder der Fraktion der FDP beschlossen zu empfehlen, den
Antrag auf Drucksache 15/1175 abzulehnen.
Der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für die Ange-
legenheiten der Europäischen Union haben in ihren o. g.
Sitzungen mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Mitglieder der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung
der Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU beschlossen zu
empfehlen, den Antrag auf Drucksache 15/1175 abzuleh-
nen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner
o. g. Sitzung einvernehmlich beschlossen zu empfehlen, den
Antrag auf Drucksache 15/1175 für erledigt zu erklären.
4. Zu den übrigen Vorlagen
Hinsichtlich des Votums der mitberatenden Ausschüsse zu
diesen Vorlagen wird auf die Beschlussempfehlungen und
Berichte des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Si-
cherung auf den Drucksachen 15/1202 und 15/1203 ver-
wiesen.
Nachdem der Deutsche Bundestag die in Frage stehenden
Vorlagen nebst den dazu vorliegenden Beschlussempfeh-
lungen in seiner 58. Sitzung am 9. September 2003 an den
Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung zurück-
überwiesen hat, ist keine erneute Mitberatung anderer Aus-
schüsse erfolgt.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

1. Beratung und öffentliche Anhörungen von Sachver-
ständigen

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
seine Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache
15/1170, dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf
Drucksache 15/1174 sowie dem Antrag der Fraktion der
FDP auf Drucksache 15/1175 in seiner 26. Sitzung am
18. Juni 2003 aufgenommen und beschlossen, zu diesen
Vorlagen eine viertägige öffentliche Anhörung von Sach-
verständigen durchzuführen.
Die Anhörung fand in der 27. Sitzung am 23. Juni 2003, der
29. Sitzung am 25. Juni 2003, der 30. Sitzung am 26. Juni
2003 und der 31. Sitzung am 30. Juni 2003 statt. Als sach-
verständige Verbände waren eingeladen:
AOK-Bundesverband, Verband der Angestellten-Kranken-
kassen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Bundes-
verband der Betriebskrankenkassen, Bundesverband der In-
nungskrankenkassen, Bundesknappschaft, Bundesverband
der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Seekrankenkasse,

Drucksache 15/1600 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Christlicher
Gewerkschaftsbund Deutschlands, Deutscher Gewerk-
schaftsbund, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-
berverbände, Deutscher Beamtenbund und Tarifunion, Zen-
tralverband des Deutschen Handwerks, Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände e. V., Vereinte Dienst-
leistungsgewerkschaft e. V., Deutscher Führungskräfte-
verband, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher
Städtetag, Deutscher Industrie- und Handelskammertag,
Deutscher Landkreistag, Verband der weiblichen Arbeitneh-
mer e. V., Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege
e. V., Arbeiterwohlfahrt, Aktion Psychisch Kranke, Akti-
onsforum Telematik im Gesundheitswesen, Arbeitgeberver-
band Ambulante Pflegedienste e. V., Arbeitsgemeinschaft
der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften,
Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin, Berufsver-
band der Ärzte für Kinderheilkunde und Jugendmedizin
Deutschlands e. V., Berufsverband der deutschen Nerven-
ärzte e. V./Berufsverband der deutschen Psychiater e. V.,
Berufsverband Deutscher Internisten e. V., Berufsverband
Deutscher Psychologen e. V., Berufsverband Kinderkran-
kenpflege Deutschlands e. V., Bund Deutscher Hebammen
e. V., Bundesärztekammer, Bundesapothekerkammer, Bun-
desarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e. V., Bun-
desarbeitsgemeinschaft der Patientinnenstellen, Bundes-
arbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V., Bundes-
arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen e. V.,
Bundesausschuss der Lehrerinnen und Lehrer für Pflege-
berufe, Bundesbeauftragter für den Datenschutz, Bundes-
innungsverband für Orthopädie-Technik, Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundeskartellamt, Bun-
desministerium der Justiz, Bundesministerium des Innern,
Bundesverband der Ärzte für Kinder- und Jugendpsychia-
trie und -psychotherapie, Bundesverband der Angestellten
in Apotheken, Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
e. V., Bundesverband der Arzneimittelimporteure e. V.,
Bundesverband der Gesundheitszentren und Praxisnetze
e. V., Bundesverband der Hörgeräteakustiker, Bundesver-
band der Pharmazeutischen Industrie e. V., Bundesverband
der Vertragspsychotherapeuten e. V., Bundesverband der
Volkssolidarität e. V., Bundesverband des pharmazeutischen
Großhandels e. V., Bundesverband deutscher Belegärzte
e. V., Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e. V.,
Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten e. V.,
Bundesverband Deutscher Versandapotheker, Bundesver-
band für Ambulantes Operieren e. V., Bundesverband Infor-
mationswirtschaft, Telekommunikation und neuen Medien
e. V., Bundesverband klinik- und heimversorgender Apo-
theker e. V., Bundesverband Managed Care e. V., Bundes-
verband Medizintechnologie e. V., Bundesverband selb-
ständiger Physiotherapeuten e. V., Bundesvereinigung
Deutscher Apothekerverbände, Bundesvereinigung für Ge-
sundheit, Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit
geistiger Behinderung e. V., Bundesversicherungsamt, Bun-
deszahnärztekammer, Bund freiberuflicher Hebammen
Deutschlands e. V., Büro für Gesundheit und Prävention,
Dachverband Anthroposophische Medizin in Deutschland
e. V., Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen
e. V., Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburts-
hilfe e. V., Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Ju-
gendmedizin, Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie,
Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e. V.,
Deutsche Krankenhausgesellschaft, Deutsche Ophthalmolo-

gische Gesellschaft, Deutsche Vereinigung für Rehabilita-
tion Behinderter e. V., Deutsche Gesellschaft für Psychia-
trie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Deutscher
Apothekerverein e. V., Deutscher Arbeitskreis für Zahnheil-
kunde, Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Evangeli-
scher Krankenhausverband e. V., Deutscher Generika Ver-
band e. V., Deutscher Hausärzteverband e. V., Deutscher
Heilbäderverband e. V., Deutscher Industrieverband für op-
tische, medizinische und mechatronische Technologien
e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutscher
Pflegerat, Deutscher Psychotherapeutenverband e. V., Deut-
sches Cochrane Zentrum, Deutsches Institut für Medizini-
sche Dokumentation und Information, Deutsches Netzwerk
Evidenzbasierte Medizin e. V., Deutsches Rotes Kreuz e. V.,
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutsch-
land, Evangelische Kirche in Deutschland, Fachverband der
Krankenpflege e. V., Freier Verband Deutscher Zahnärzte,
Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände, Gesellschaft
für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung
e. V., Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands
e. V., Interessenverband behinderter Frauen – Weibernetz
e. V., Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e. V.,
Hufelandgesellschaft für Gesamtmedizin e. V., Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesver-
einigung, Katholischer Krankenhausverband Deutschlands
e. V., Komitee Forschung Naturmedizin, Kommissariat der
Deutschen Bischöfe, Koordinierungsausschuss, Marburger
Bund, Medizinausschuss des Wissenschaftsrates, Patienten-
Heimversorgung, Sozialverband Deutschland e. V., Sozial-
verband VdK Deutschland e. V., Ständige Konferenz ärztli-
cher psychotherapeutischer Verbände, VDB-Physiothera-
pieverband e. V., Verband der Diagnostica-Industrie e. V.,
Verband der Deutschen Dental-Industrie e. V., Verband der
Hersteller von IT-Lösungen im Gesundheitswesen, Verband
der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V., Verband der
Krankenversicherten Deutschlands e. V., Verband der lei-
tenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V., Verband der
niedergelassenen Ärzte Deutschlands e. V., Verband der
Universitätsklinika Deutschlands, Verband der Zahntechni-
ker-Innungen, Verband Forschender Arzneimittelhersteller,
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Vereinigung ana-
lytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in
Deutschland e. V., Vereinigung Demokratische Zahnmedi-
zin e. V., Vereinigung der Kassenpsychotherapeuten e. V.,
Zentralverband der Augenoptiker, Zentralverband der Elek-
trotechnik- und Elektroindustrie e. V.
Außerdem waren als Einzelsachverständige eingeladen:
Dr. Gerd Antes, Dr. Jochen Bauer, Dr. Jürgen Bausch, Prof.
Dr. med. Fritz Beske, Dr. Klaus Brauer, Thomas Brauner,
Carsten Clausen, Christian Deppe, Dr. Heinz-Uwe Dettling,
Prof. Dr. Ingwer Ebsen, Dr. med. Dr. jur. Alexander P. F.
Ehlers, Dr. Christopher Freigang, Dr. Jan Geldmacher, Prof.
Dr. Gerd Glaeske, Prof. Dr. Detlef Heidemann, Dr. Christo-
pher Hermann, Helmut Hildebrandt, Prof. Dr. Jörg Hoppe,
Dr. Klaus Jacobs, Matthias Kaiser, Christoph Kranich, Prof.
Dr. med. Dr. sc. Karl. W. Lauterbach, Prof. Dr. Bruno Mül-
ler-Oerlinghausen, Prof. Dr. Günter Neubauer, Dr. Volker
Neumann, Thomas Nosch, Dr. Johannes Pieck, Dorothea
Pitschnau-Michel, Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr.
Rolf Rosenbrock, Christoph Rupprecht, Prof. Dr. Reinhard
Rychlik, Dr. Rainer Salfeld, Prof. Dr. Peter Theodor
Sawicki, Prof. Dr. med. Ulrich Schwabe, Dr. Peter Schwoe-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1600

rer, Prof. Dr. Helge Sodan, Prof. Dr. Christian Starck,
Dr. Dieter Steinbach, Prof. Dr. Dr. Wilfried Wagner,
Dr. Manfred Zipperer.
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.
Im Anschluss an die Anhörungen und als deren Ergebnis
setzte der Ausschuss seine Beratungen zu dem o. g. Gesetz-
entwurf und den Anträgen aus, da sich die Bereitschaft
abzeichnete, in Anbetracht der enormen gesellschaftspoli-
tischen Bedeutung des Themas und des großen Problem-
drucks zu einem Parteien übergreifenden Konsens zu
finden. Die sog. Konsensgespräche fanden in der Zeit zwi-
schen dem 3. Juli und dem 22. August 2003 zunächst unter
Beteiligung von Vertretern aller vier im Deutschen Bundes-
tag vertretenen Fraktionen, des Bundesministeriums für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung und der sechs Bundesländer
Baden-Württemberg, Brandenburg, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt statt.
Während das Ergebnis der ersten Runde der Konsens-
gespräche bei SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN von den einschlägigen Gremien gebilligt wurde,
war dies bei der FDP nicht der Fall. Sie nahm deshalb nicht
an der zweiten Runde der Konsensgespräche teil, die
schließlich in die Formulierung und Einbringung des
Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/1525
mündeten. Bestandteil des Konsenses war, dass die Ko-
alition von ihrem Gesetzentwurf zur Verordnungsfähigkeit
von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
– Drucksachen 15/800 und 15/1071 – und die CDU/CSU
von ihren Vorlagen zur Änderung des Beitragssatzsiche-
rungsgesetzes – Drucksachen 15/542 und 15/652 (neu) –
Abstand nahmen. Die Fraktion der FDP hingegen brachte
ihre Vorstellungen in einem eigenen Antrag auf Drucksache
15/1526 ein.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat
seine Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen
SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 15/1525 und dem Antrag der Fraktion der FDP
auf Drucksache 15/1526 in der 35. Sitzung am 12. Septem-
ber 2003 aufgenommen und beschlossen, zu den Vorlagen
eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchzu-
führen. Gegenstand der Anhörung waren im Wesentlichen
die Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1170 und den Anträgen auf den Drucksachen
15/1174 und 15/1175.
Die Anhörung fand in der 36. Sitzung am 22. September
2003 statt. Als sachverständige Verbände waren eingeladen:
AOK-Bundesverband, Verband der Angestellten-Kranken-
kassen e. V./Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Bundes-
verband der Betriebskrankenkassen, Bundesverband der
Innungskrankenkassen, Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Schwesternverbände und Pflegeorganisationen, Bundesar-
beitsgemeinschaft der Heilmittelverbände e. V., Bundesärz-
tekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesver-
band selbständiger Physiotherapeuten, Bundesverband der
Arzneimittel-Hersteller e. V., Bundesverband der Pharma-
zeutischen Industrie e. V., Bundesverband der Arzneimittel-
importeure e. V., Bundesverband der Vertragspsychothera-
peuten e. V., Bundesverband des pharmazeutischen Groß-

handels e. V., Bundesverband Deutscher Privatkrankenan-
stalten e. V., Bundesverband Deutscher Belegärzte e. V.,
Bundesverband Managed Care e. V., Bundesverband Me-
dizintechnologie e. V., Bundesverband privater Anbieter
sozialer Dienste e. V., Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände e. V., Bundesvereinigung Deutscher
Apothekerverbände, Bundesversicherungsamt, Bundes-
zahnärztekammer, Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthil-
fegruppen e. V., Deutsche Gesellschaft für Versicherte und
Patienten e. V., Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse,
Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie,
Deutsche Krankenhausgesellschaft, Deutscher Gewerk-
schaftsbund, Deutscher Psychotherapeutenverband e. V.,
Deutscher Generika Verband e. V., Deutscher Hausärztever-
band e. V., Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V., Ge-
meinschaft Fachärztlicher Berufsverbände, Hartmannbund
– Verband der Ärzte Deutschlands e. V., Hufelandgesell-
schaft für Gesamtmedizin e. V., Kassenärztliche Bun-
desvereinigung, Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
Marburger Bund, Verband der Arzneimittelimporteure
Deutschlands e. V., Verband der Krankenhausdirektoren
Deutschlands e. V., Verband der Krankenversicherten
Deutschlands e. V., Verband der leitenden Krankenhaus-
ärzte Deutschlands e. V., Verband der privaten Krankenver-
sicherung e. V., Verband der Universitätsklinika Deutsch-
lands, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V.,
Verband Forschender Arzneimittelhersteller, Verband Psy-
chologischer Psychotherapeuten im BDP, Verbraucherzent-
rale Bundesverband, Vereinigung analytischer Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland e. V., Verei-
nigung der Kassenpsychotherapeuten, Zentralverband der
Ärzte für Naturheilverfahren e. V., Zentralverband des
Deutschen Handwerks.
Auf das Wortprotokoll und die als Ausschussdrucksachen
verteilten Stellungnahmen der Sachverständigen wird Be-
zug genommen.
In seiner 37. Sitzung am 24. September 2003 hat der Aus-
schuss seine Beratungen – unter Einbeziehung auch der Er-
gebnisse der viertägigen Anhörung zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 15/1170 und den beiden Anträgen auf den
Drucksachen 15/1174 und 15/1175 – fortgesetzt und abge-
schlossen. Zur abschließenden Beratung lagen ihm 66 Än-
derungsanträge der Fraktion der FDP vor. Die Anträge auf
Ausschussdrucksache 0300 wurden mit den Stimmen der
Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP abge-
lehnt. Die 21 Änderungsanträge der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf den Aus-
schussdrucksachen 0301 und 0301a wurden mit den Stim-
men dieser Fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der
FDP angenommen.
Als Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 15/1525 in der solchermaßen ge-
änderten Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD,
CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der FDP angenommen. Den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 15/542 hat er mit den Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktion der CDU/CSU abgelehnt. Ebenso hat er die An-
träge auf den Drucksachen 15/1175 und 15/1526 mit den

Drucksache 15/1600 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP
bei einer Stimmenthaltung der Fraktion der CDU/CSU ab-
gelehnt. Den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1170 und
den Antrag auf Drucksache 15/1174 hat er im Hinblick auf
die nachfolgenden, in die Einbringung der Drucksache
15/1525 mündenden Entwicklungen einvernehmlich für er-
ledigt erklärt.
Hinsichtlich des Verlaufs und der Ergebnisse der Beratun-
gen zu den Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 15/800
und 15/1071 und dem Antrag auf Drucksache 15/652 (neu)
wird auf die Beschlussempfehlungen und Berichte auf den
Drucksachen 15/1202 und 15/1203 verwiesen.
Der Ausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 24. September
2003 im Hinblick auf den neuen Gesetzentwurf auf Druck-
sache 15/1525 sowohl die o. g. zurücküberwiesenen Vorla-
gen als auch insoweit die dazugehörigen Beschlussempfeh-
lungen und Berichte für erledigt erklärt.
2. Petitionen
Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1170 und den
Anträgen auf den Drucksachen 15/1174 und 15/1175 lagen
dem Ausschuss 17 Petitionen vor, zu denen der Petitions-
ausschuss eine Stellungnahme nach § 109 GO-BT angefor-
dert hatte. Die Petitionen bezogen sich im Wesentlichen auf
die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, das
Kassenarztrecht und das Arzneimittelwesen. Den Anliegen
der Petenten konnte durch die Gesetzesänderungen nur zum
Teil entsprochen werden. Dies hat der Ausschuss dem Peti-
tionsausschuss mitgeteilt.
Außerdem wurde im Laufe der Ausschussberatungen zu
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/800 eine Petition be-
handelt, zu der der Petitionsausschuss eine Stellungnahme
nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Der Petent wandte
sich gegen die Einführung der Arzneimittel-Positivliste.
Dem Anliegen wurde im Rahmen der im Ausschuss zu-
nächst am 17. Juni 2003 abgeschlossenen Beratungen zu
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 15/800 nicht Rechnung
getragen. Allerdings hat der Ausschuss aus den oben ge-
nannten Gründen letztendlich doch dem Anliegen des Pe-
tenten gemäß beschlossen, da er den fraglichen Gesetzent-
wurf am 24. September 2003 einvernehmlich für erledigt
erklärt hat. Dies hat er dem Petitionsausschuss mitgeteilt.
3. Stellungnahmen der Fraktionen
In der Beratung hoben die Mitglieder der Fraktion der
SPD hervor, dass mit dem Gesetzentwurf den gesellschaft-
lichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung getra-
gen werde. Es handele sich um eine umfassende und nach-
haltig wirksame Reform zur Förderung von Qualität und
Wirtschaftlichkeit im deutschen Gesundheitswesen. Mit den
im Gesetzentwurf enthaltenen strukturellen Reformen und
der Neuordnung der Finanzierung gelinge es, die Beitrags-
sätze auf einem niedrigeren Niveau langfristig zu stabilisie-
ren, die Lohnnebenkosten zu senken und diagnostizierte
strukturelle Verwerfungen im System zu beheben. Zu beto-
nen sei, dass die Finanzierungslücke weder durch steigende
Sozialbeiträge geschlossen noch eine Rationierung von
Leistungen zu Lasten der Patientinnen und Patienten vorge-
nommen werde. Um weiterhin ein hohes Versorgungs-
niveau bei gleichzeitig angemessenen Beitragssätzen zu
gewährleisten, habe die SPD-Fraktion eine maßvoll abgefe-

derte Beteiligung der Versicherten an den Krankheitskosten
befürwortet. An Grundprinzipien wie der freien Arzt- und
Krankenhauswahl und der solidarisch finanzierten Kranken-
versicherung sei festgehalten worden.
Dass die Belange der Versicherten und Patientinnen und Pa-
tienten im Mittelpunkt der Reform stünden, werde daran
deutlich, dass die Patientenquittung, die elektronische Ge-
sundheitskarte, Versichertenboni, die Einrichtung von Kor-
ruptionsbekämpfungsstellen bei den kassenärztlichen Ver-
einigungen und den gesetzlichen Krankenkassen und ein
Patientenbeauftragter eingeführt würden. Ebenfalls bedeu-
tend sei, dass Patientinnen und Patienten zukünftig Leistun-
gen auch im EU-Ausland in Anspruch nehmen könnten und
Wahlmöglichkeiten bei den Versicherungskonditionen hät-
ten. Insgesamt werde die Patientensouveränität durch mehr
Transparenz, Wahlmöglichkeiten und Beteiligungsrechte
gestärkt.
Beim Vertragsrecht lege die SPD-Fraktion großen Wert auf
die Stärkung des Qualitätswettbewerbs. So gebe es zukünf-
tig die Verpflichtung zu Versorgungsaufträgen durch Ver-
einbarungen zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen
Vereinigungen. Qualitäts- und Effizienzsteigerungen er-
warte sie auch durch die Beförderung der integrierten Ver-
sorgung mittels Anschubfinanzierung und die Einführung
der neuen medizinischen Versorgungszentren im ambulan-
ten Bereich. Die Versorgungsqualität solle durch die Fort-
bildungspflicht der Ärzte und die Einrichtung eines Instituts
für Qualität und Wirtschaftlichkeit gesteigert werden.
Entscheidende Veränderungen würden auch im Arzneimit-
telbereich vorgenommen. Der Gesetzentwurf enthalte ein
Maßnahmepaket, das gewährleiste, dass die Arzneimittel-
ausgaben nicht weiter aus dem Ruder liefen und die Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Pharmakotherapie gesteigert
werde. Aus ihrer Sicht komme der Nutzenbewertung von
Arzneimitteln für die Verbesserung der Qualität und Effi-
zienz der Arzneimittelverordnung mittel- und langfristig
herausragende Bedeutung zu. Die Festbeträge für patent-
geschützte Arzneimittel ohne ins Gewicht fallenden thera-
peutischen Zusatznutzen sorgten dafür, dass die Kranken-
kassen in Zukunft nicht mehr mit vermeidbaren Aufwen-
dungen für überteuerte Analogpräparate belastet würden.
Die prinzipielle Herausnahme der nicht verschreibungs-
pflichtigen Medikamente aus dem Leistungskatalog der ge-
setzlichen Krankenversicherung sei der Neujustierung des
Verhältnisses von Solidarität und Subsidiarität geschuldet.
Die Versicherten würden dadurch nicht über Gebühr belas-
tet, bei schwerwiegenden Erkrankungen und für Kinder und
Jugendliche gebe es Ausnahmeregelungen. Die Arzneimit-
telpreisverordnung regele den Großhandels- und den Apo-
thekenzuschlag neu. Zudem werde das Mehrbesitzverbot
von Apotheken begrenzt aufgehoben und die Zulassung von
Versandapotheken ermöglicht. Der Verbraucherschutz beim
Versandhandel sei sichergestellt, der Sicherheitsstandard
entspreche dem der Abgabe von Arzneimitteln in der Prä-
senzapotheke.
Die Zuordnung des An- und Ausziehens von Kompres-
sionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 zur Behandlungs-
pflege und damit zum Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung stelle eine Einstiegs- und Übergangs-
lösung für schwere Fälle dar. Die notwendige umfassende

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/1600

Neuregelung der Materie werde Bestandteil der Reform der
Pflegeversicherung sein.
Insgesamt handele es sich bei dem Gesetzentwurf um einen
Kompromiss, der die Schnittmenge an Gemeinsamkeiten
widerspiegele, die in der Gesundheitspolitik mit der Frak-
tion der CDU/CSU bestünden. Wichtige Punkte, die in den
Konsensgesprächen leider nicht hätten durchgesetzt werden
können, seien die Arzneimittel-Positivliste und die Inten-
sivierung und Erweiterung des Wettbewerbs durch weiter-
gehende Ermöglichung von Einzelverträgen. Als schwierig
empfinde die SPD-Fraktion auch die Ausgliederung des
Zahnersatzes aus dem Leistungskatalog der GKV. Positiv zu
vermerken sei, dass bei den Zuzahlungen soziale Abfede-
rungen hätten eingebaut werden können und dass der Zahn-
ersatz im Rahmen der GKV zusätzlich versichert werden
könne.
Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU betonten, dass
der Ansatzpunkt für eine Gesundheitsreform weniger in der
Versorgungsqualität liege, die auch im internationalen Maß-
stab eine hohen Standard aufweise, sondern in der finanziel-
len Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit
Jahren leide die gesetzliche Krankenversicherung unter ei-
ner Erosion der Einnahmenbasis. Wichtige von der unions-
geführten Bundesregierung 1997 eingeleitete Schritte zur
Verbesserung der Einnahmesituation habe die amtierende
Bundesregierung 1998 rückgängig gemacht. Nunmehr wür-
den diese Fehler korrigiert und mit den im Gesetzentwurf
vorgesehenen Maßnahmen eine spürbare Senkung der Bei-
tragssätze angestrebt. Dabei bliebe das Prinzip der Solidari-
tät ebenso erhalten wie die freie Arzt-, Krankenhaus- und
Krankenkassenwahl.
Bei der Entlastung der Krankenversicherungen bewerte die
CDU/CSU die Finanzierung versicherungsfremder Leistun-
gen durch Steuern als Durchbruch; versicherungsfremde
Leistungen würden zukünftig nicht mehr aus Beitragsmit-
teln finanziert werden. Eine weitere Senkung des Beitrags-
satzes bewirke die Herausnahme des Zahnersatzes aus dem
Leistungskatalog der GKV. Dieser werde zukünftig durch
einen einkommensunabhängigen pauschalen Beitrag abge-
deckt. Damit sei es erstmals gelungen, die Beiträge von den
Löhnen und Gehältern zu entkoppeln. Im Übrigen könnten
die Versicherten sowohl in der GKV als auch in der privaten
Krankenversicherung den Zahnersatz über eine Zusatzver-
sicherung absichern. Das heutige System prozentualer Zu-
schüsse werde durch ein befundbezogenes Festzuschuss-
system ersetzt. Hierdurch würde dem Versicherten eine
größere Therapievielfalt eröffnet.
Um ein weiteres Auseinanderdriften von Einnahmen und
Ausgaben zu unterbinden, sei auch eine Ausweitung der
Selbstbeteiligung von Patientinnen und Patienten erforder-
lich. Andernfalls drohe eine Rationierung von Gesundheits-
leistungen. Für die Neuordnung der Zuzahlungen gälten zu-
künftig zwei Grundsätze. Zum einen die Grundregel, dass
jede Inanspruchnahme von Leistungen eine Zuzahlungs-
pflicht auslöse, zum anderen der soziale Grundsatz einer
Zuzahlungsgrenze, die eine Überforderung der Versicherten
verhindere. In dem Umfang wie Patientinnen und Patienten
finanzielle Verantwortung übernehmen würden, müssten
auch deren Einflussmöglichkeiten in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung steigen. Deshalb seien für Patienten- und
Selbsthilfeorganisationen erstmals Mitwirkungsmöglichkei-

ten in den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung vor-
gesehen. Vor allem die Antrags- und Beteiligungsrechte in
den Bundesausschüssen würden den Versicherten die Mög-
lichkeit eröffnen, den Leistungskatalog der GKV mitzuge-
stalten. Auch die Kontrollmöglichkeiten der Versicherten
über die Verwendung ihrer Beitragsmittel werde verbessert.
Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen hätten
ihre Vorstandsgehälter zu veröffentlichen. Im Übrigen seien
die Verwaltungsausgaben der Kassen gedeckelt.
Positiv vermerkt werde die Einführung von Elementen, die
zu einer Steigerung des Kostenbewusstseins der Versicher-
ten führten. So könnten nunmehr auch Pflichtversicherte
– wie schon 1997 vorgesehen, dann 1998 wieder abge-
schafft – Kostenerstattung wählen. Freiwillig Versicherte er-
hielten darüber hinaus die Option auf Beitragsrückgewähr
und Selbstbehalt. Wichtig ist der Union weiterhin die
Gleichstellung von Sozialhilfeempfängern mit gesetzlich
Krankenversicherten.
Bei der Etablierung von Elementen des Wettbewerbs im Be-
reich der Leistungserbringer bzw. der Versorgungsstruktu-
ren lege die CDU/CSU Wert darauf, dass das KV-Monopol
nicht durch ein Kassenmonopol ersetzt werde. Die Union
wolle einen Wettbewerb um die beste Versorgungsqualität
und keinen Wettbewerb der Kasse um den günstigsten Arzt.
Der jetzt etablierte Wettbewerb führe zu einem Wettbewerb
der Ärzte um die beste Qualifikation. Es werde ferner einen
Wettbewerb zwischen kollektiv- und einzelvertraglichen
Systemen sowie zwischen verschiedenen Versorgungsfor-
men, etwa integrierter Versorgung, hausarztzentrierter Ver-
sorgung, etc. geben.
Durch den Gesetzentwurf werde ein eines neuen Systems
der medizinischen Leistungserbringung in Form medizini-
scher Versorgungszentren etabliert. Hier lege die CDU/CSU
großen Wert darauf, dass dies im Rahmen der Bedarfspla-
nung zugelassener Leistungserbringer erfolge. Mit dieser
neuen Niederlassungsmöglichkeit würde Ärzten das mit
einer Investition verbundene wirtschaftliche Risiko genom-
men und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, einer ambulan-
ten ärztlichen Tätigkeit gegeben. Bei der Ausgestaltung sei
man bestrebt gewesen, die Freiberuflichkeit und Unabhän-
gigkeit des Arztberufes zu erhalten.
Als weitere bedeutsame strukturelle Maßnahme sei die Ab-
schaffung der Budgetierung der ärztlichen Honorare und
ihre Ersetzung durch arztgruppenspezifische Regelleis-
tungsvolumina ab 2007 zu erwähnen. Damit hätten nieder-
gelassene Ärzte in Zukunft Planungssicherheit. Zur Stei-
gerung der Qualität der ärztlichen Versorgung führe der
Gesetzentwurf eine Fortbildungspflicht ein, die an Vergü-
tungsab- bzw. Zuschläge gekoppelt werde.
Im Bereich der Arzneimittelversorgung erlaube der Gesetz-
entwurf den Versandhandel. Um trotzdem Arzneimittelsi-
cherheit zu gewährleisten, lege die CDU/CSU Wert darauf,
dass gleichzeitig Sicherheitsstandards definiert würden.
Die CDU/CSU-Fraktion weist darauf hin, dass der Erfolg
dieser Reform maßgeblich von der weiteren Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt abhängt. Deshalb sei es wichtig, dass
die Bundesregierung eine Arbeitsmarkt- und Wirtschafts-
politik verfolge, die zu einem Abbau der Arbeitslosigkeit,
also zu Wachstum und Beschäftigung führe.

Drucksache 15/1600 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bekräftigten, dass der Gesetzentwurf mehr als alle Gesund-
heitsreformen zuvor Strukturveränderungen im Gesund-
heitswesen vornehme und dadurch auch für deutliche Bei-
tragssatzsenkungen sorge. Der Gesetzentwurf ermögliche
insbesondere weitaus mehr Zusammenarbeit zwischen den
Ärzten, den Gesundheitsberufen und Krankenhäusern als
bisher. Durch den Abbau rechtlicher Schranken und die Ge-
währung einer Anschubfinanzierung werde die Integrations-
versorgung verstärkt. In die gleiche Richtung zielten Maß-
nahmen wie die Zulassung von Gesundheitszentren zur
Regelversorgung, die Ausweitung des Hausarztmodells und
die Teilöffnung der Krankenhäuser für die fachärztliche am-
bulante Versorgung.
Die Ausgliederung des Krankengeldes aus der paritätischen
Finanzierung bewirke eine substanzielle Verringerung der
Arbeitskosten, während der Solidarausgleich zwischen den
Versicherten auch in diesem Leistungsbereich erhalten
bleibe. Begrüßt werde in diesem Zusammenhang auch die
Beitragsentlastung durch die Finanzierung versicherungs-
fremder Leistungen aus Steuermitteln sowie die volle Ver-
beitragung anderer Einkommensarten bei den Rentnern.
Hervorzuheben sei ferner die Stärkung der Rechte der Pa-
tientinnen und Patienten, die wie die Selbsthilfegruppen
erstmals in den Gremien, insbesondere im Gemeinsamen
Bundesausschuss, neben den Leistungserbringern und Kos-
tenträgern vertreten seien. Auch im Arzt-Patienten-Verhält-
nis werde der Patientenstatus durch die vorgesehene Patien-
tenquittung aufgewertet. Darüber hinaus erhoffe man sich
durch die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte,
die es bei entsprechender Zustimmung der Patienten ermög-
liche, die Behandlungsdaten zu speichern und Doppelunter-
suchungen und Übermedikation zu verhindern, eine Steige-
rung der Versorgungsqualität.
Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
betonten zugleich, dass sie weitergehende Elemente des
Wettbewerbs in dem Gesetzentwurf auch auf Seiten der
Leistungserbringer begrüßt hätten. Für die Sicherung der
solidarischen Gesundheitsversorgung sei die wettbewerb-
liche Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung unverzichtbar. Allerdings führten auch die vor-
gesehenen Reformmaßnahmen, wie der Ausbau der
Integrationsversorgung, die weiteren Flexibilisierungen des
Vertragsrechts und der Ausbau der Wahlmöglichkeiten für
die Versicherten zwischen verschiedenen Versorgungsfor-
men zu mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen. Im Be-
reich der Arzneimitteldistribution, die im europäischen Ver-
gleich besonders kostentreibend sei, würden mit der –
wenngleich begrenzten – Aufhebung des Mehrbesitzverbo-
tes bei den Apotheken, der Zulassung des Arzneimittelver-
sandhandels und der Preisfreigabe für verschreibungsfreie
Arzneimittel, wichtige Wettbewerbselemente eingeführt.
Im Verlauf der Beratungen erklärten auf Nachfrage die Mit-
glieder der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN einvernehmlich, dass hinsichtlich der
Ausnahmekriterien in § 28 Abs. 4 SGB V die Ausnahme bei
zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 und
5 SGB V auch dann zum Tragen komme, wenn neben der
zahnärztlichen Untersuchungsleistung auch andere Leistun-
gen wie z.B. das Legen einer Füllung erbracht würden.

Außerdem erklärten sie, dass bei der Wahl zur Vertreterver-
sammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen nach Artikel
35 § 2 Abs. 1 Satz 1 (Wahl bis 30. September 2004) nur der
in § 77 Abs. 3 SGB V in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Fassung genannte Personenkreis (zugelassene Ärzte, in zu-
gelassenen Zentren angestellte Ärzte und die ermächtigten
Krankenhausärzte) wahlberechtigt sei. Dies folge aus der in
Artikel 35 § 2 Abs. 1 Satz 2 geregelten Anwendung von
§ 80 Abs. 1 SGB V in der ab 1. Januar 2005 geltenden
Fassung. Die dort genannten Mitglieder der Kassenärzt-
lichen Vereinigungen seien die Mitglieder nach § 77 Abs. 3
SGB V in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung.
Es wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass von einer Re-
gelung, die eine ausschließliche Stimmberechtigung für
Hausärzte in der Vertreterversammlung vorsehe, sofern es
um deren Angelegenheiten gehe, abgesehen worden sei, da
die Position der Hausärzte bereits durch Einführung des
Verhältniswahlrechtes gesichert werde.
Im Hinblick auf die Auswirkungen von Regelleistungsvolu-
mina auf das Abrechnungssystem wurde erklärt, dass die
Vergütung der ärztlichen Leistungen nach Kopfpauschalen
durch das System der morbiditätsorientierten Regelleis-
tungsvolumina abgelöst werde. Die Neuregelung sehe vor,
dass die Krankenkassen künftig auch im Sektor der ambu-
lanten ärztlichen Versorgung versichertenbezogene Abrech-
nungs- und Leistungsdaten erheben (vgl. Begründung zu
den §§ 85a und 85b SGB V-E, § 106a Abs. 3 SGB V-E und
§ 284 Abs. 1 Nr. 12 und § 295 Abs. 2 SGB V-E).
Für die Verarbeitung und Nutzung der versichertenbezoge-
nen Daten in der Krankenkasse gelte nach wie vor, dass mit
der Änderung des Vergütungssystems der Aufbau einer Da-
tenbank, in der für jeden Versicherten die Abrechnungs- und
Leistungsdaten über alle Leistungssektoren zusammenge-
führt würden, nicht zulässig sei. Die Prüfung der Abrech-
nung erfolge für jeden Leistungssektor getrennt. Die Kran-
kenkassen dürften die ihnen nach § 295 Abs. 2 SGB V-E
übermittelten Abrechnungs- und Leistungsdaten nur in dem
Umfang für die gesetzlich in § 284 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 10, 11,
12, 13, 14 und § 305 Abs. 1 geregelten Zwecke versicher-
tenbezogen verarbeiten und nutzen, in dem dies für diese
Zwecke erforderlich sei. Für die Verarbeitung und Nutzung
dieser Daten für andere Zwecke sei der Versichertenbezug
vorher zu löschen. Im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach
§ 78a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch habe die Kran-
kenkasse die hierfür erforderlichen technischen und organi-
satorischen Maßnahmen zu treffen.
Hinsichtlich der Kriterien für Plausibilitätsprüfungen wurde
betont, dass mit der Neuregelung des ärztlichen Hono-
rarsystems die Verantwortung für die Abrechungs- und
Plausibilitätsprüfung der ärztlichen Leistungsabrechnungen
zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Krankenkassen neu ausgestaltet werde. Die Spitzenver-
bände der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen würden verpflichtet, in Richtlinien bun-
desweit abgestimmte Kriterien zum Inhalt und zur
Durchführung der Abrechnungsprüfungen zu vereinbaren.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung werde diese Richtlinien prüfen und sei befugt, sie zu
beanstanden bzw. ersatzweise zu erlassen. Im Rahmen der
Überprüfung der Richtlinien werde der Bundesbeauftragte

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1600

für den Datenschutz durch das Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung frühzeitig beteiligt.
Es wurde verdeutlicht, dass eine besondere Verankerung
einer Bonusregelung für die integrierte Versorgung nach der
im noch geltenden Recht vorgesehenen Vorschrift des
§ 140g SGB V nicht mehr notwendig sei, da die für die Bo-
nusregelungen nun einschlägige neue Vorschrift des § 65a
SGB V in Absatz 2 eine entsprechende Bestimmung ent-
halte, die es den Kassen ermögliche, ihren Versicherten für
die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen einen Bo-
nus zu gewähren. Die Förderung integrierter Versorgungs-
formen werde insbesondere durch die in § 140d nun vorge-
sehene Anschubfinanzierung sichergestellt.
Im Hinblick auf die Regelungen zur Beitragssatzsenkung
und zum zeitlich gestreckten Schuldenabbau wurde Folgen-
des klargestellt: § 220 Abs. 4 SGB V verpflichte die Kran-
kenkassen, die Entlastungen des Gesetzes beitragssatzsen-
kend zu berücksichtigen. Diese Regelung sei unmittelbar
mit dem befristeten Ausnahmetatbestand des neuen § 222
Abs. 5 SGB V verknüpft, der den Abbau einer Ende 2003
vorhandenen Verschuldung jährlich um mindestens ein
Viertel bis Ende 2007 vorsehe. Diese Verpflichtung zum
Verschuldungsabbau solle für alle Krankenkassen gelten,
die zum Jahresende 2003 ein negatives Betriebsmittel- und
Rücklagevermögen ausweisen, unabhängig davon, ob sie
ein Darlehen zum Haushaltsausgleich aufgenommen hätten.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei der Gesamtzahl
der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung die Maßgabe des § 80 Abs. 1
Satz 2 SGB V gelte, wonach die Psychotherapeuten höchs-
tens mit einem Zehntel der Mitglieder in der Vertreterver-
sammlung vertreten seien. Das Verhältnis der einzelnen
Fachgruppen einschließlich der Psychotherapeuten in der
Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gung bestimme im Übrigen die Kassenärztliche Bundesver-
einigung in ihrer Satzung.
Es wurde betont, dass das Anliegen der Zahntechniker, an
der Erarbeitung der sie betreffenden Beschlüsse des Ge-
meinsamen Bundesausschusses beteiligt zu werden, da-
durch berücksichtigt werde, dass
l nach § 92 Abs. 1a Satz 6 SGB V den maßgeblichen Spit-

zenorganisationen der Zahntechniker auf Bundesebene
bei den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses zur zahnärztlichen Behandlung einschließlich der
Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer
Behandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
sei und

l nach Artikel 1 Nr. 36 (§ 56 Abs. 3 SGB V) dem Verband
Deutscher Zahntechniker-Innungen vor der Entschei-
dung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestim-
mung der Festzuschüsse nach § 56 Abs. 1 SGB V Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben sei.

Diese Stellungnahmen seien in die Entscheidungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses einzubeziehen, d. h. die
Argumente der Zahntechniker seien bei der Entscheidungs-
findung zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leistungen bei künstlicher Befruchtung
wurde verdeutlicht, dass durch das GMG der Anspruch der
Versicherten auf Leistungen zur Herbeiführung einer

Schwangerschaft durch Maßnahmen der künstlichen Be-
fruchtung im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27a
SGB V eingeschränkt werde und die Einschränkungen hin-
sichtlich der Altersgrenze sowie die Begrenzung der Leis-
tungen der Krankenkassen auf 50 vom Hundert der Kosten
nach dem Wortlaut der geänderten Vorschrift ausnahmslos
für alle Leistungen gelten würde, die Teil der Krankenbe-
handlung nach § 27a SGB V seien. Diese Leistungen um-
fassten also auch die Versorgung mit Arzneimitteln, für wel-
che die Krankenkasse ebenfalls nur 50 vom Hundert der
Kosten übernehme. Die Kosten, die der Versicherte nach
den Vorschriften des § 27a SGB V zu übernehmen habe,
seien Eigenanteil und keine Zuzahlung, die im Rahmen der
Belastungsgrenzen des § 62 SGB V zu berücksichtigen
wäre. § 31 Abs. 3 SGB V finde deshalb keine Anwendung.
Insgesamt wurde darauf hingewiesen, dass zwischen Zuzah-
lungen und Eigenanteilen zu unterscheiden sei. Zuzahlun-
gen, die im Rahmen der Überforderungsregelung des § 62
SGB V berücksichtigt würden, bestimmten sich nach § 61
SGB V. Davon seien Eigenanteile deutlich abzugrenzen, die
grundsätzlich von den Versicherten zu tragen seien, wie z. B.
ein künftig 50 %iger Eigenanteil an Leistungen zur künst-
lichen Befruchtung oder der Eigenanteil beim Zahnersatz.
Zur Wahl einer privaten Zahnersatzversicherung wurde
klargestellt, dass die Vorlage einer Bescheinigung, in der
das private Krankenversicherungsunternehmen bestätige,
dass die Vertragsleistungen der Art und dem Umfang nach
denen des § 55 Abs. 1 SGB V und des § 56 SGB V ver-
gleichbar seien, ausreichend sei. Eine gesonderte Prüfung
dieser Bescheinigung sei nicht notwendig, weil davon aus-
zugehen sei, dass die Versicherten vor dem Vertragsab-
schluss – schon aus eigenem Interesse – insbesondere darauf
achten würden, dass der private Zahnersatzversicherungs-
schutz mindestens das Leistungsspektrum der GKV für
Zahnersatz abdecke. Darüber hinaus würden die privaten
Krankenversicherungsunternehmen hinsichtlich der Aus-
sage zur Vergleichbarkeit mit dem GKV-Leistungsspektrum
die volle Verantwortung für deren Richtigkeit tragen.
Herausgestellt wurde weiter, dass die Regelungen sowohl
des § 35a Abs. 7 SGB V (Normenkontrollanträge gegen die
Festsetzung von Festbeträgen durch Rechtsverordnung) als
auch des § 35 Abs. 7 SGB V (Klagen gegen die Festsetzung
von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Kranken-
kassen) von der Möglichkeit der Antrags- bzw. Klagebefug-
nis der Pharmahersteller gegen eine Festbetragsfestsetzung
ausgehen würden. Dabei seien auch Pharmahersteller gehal-
ten darzulegen, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten
sie im konkreten Fall verletzt seien. Das Bundesverfas-
sungsgericht habe zwar bei der Festbetragsfestsetzung die
rechtliche Betroffenheit der Pharmahersteller insbesondere
hinsichtlich des Grundrechts aus Artikel 12 Abs. 1 Grund-
gesetz (Berufsfreiheit) eingegrenzt, hingegen eine mögliche
Verletzung in eigenen Grundrechten nicht generell verneint.
So könne insbesondere bei der Behauptung einer rechtswid-
rigen Festbetragsfestsetzung bei innovativen und bei patent-
geschützten Arzneimitteln, die innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung abgegeben würden, eine Grundrechts-
verletzung möglich und damit eine Klagebefugnis des be-
troffenen Pharmaherstellers gegeben sein.
Hingewiesen wurde darauf, dass die in der allgemeinen Be-
gründung zum GKV-Modernisierungsgesetz – Teil II – un-

Drucksache 15/1600 – 12 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

ter „5. Neuordnung der Versorgung mit Arznei- und Hilfs-
mitteln“ im 8. Spiegelstrich enthaltene Feststellung, dass in
besonderen Versorgungsformen mit Apotheken abwei-
chende Vereinbarungen von der Arzneimittelpreisverord-
nung getroffen werden könnten, nicht der vom Ausschuss
beschlossenen Regelung in § 129 SGB V entspreche und
daher keinen Bestand habe. Zutreffend sei vielmehr die Be-
gründung zu Nummer 92 Buchstabe c (§ 129 SGB V), die
laute: „In der integrierten Versorgung können auch abwei-
chend von den Vorschriften für die Regelversorgung mit
Apotheken besondere Regelungen zu Qualität und Struktur
der Arzneimittelversorgung der an der integrierten Versor-
gung teilnehmenden Versicherten vereinbart werden.“
Die Mitglieder der Fraktion der FDP erklärten, dass die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Bewältigung
der Herausforderungen durch die demografische Entwick-
lung, den medizinischen Fortschritt und die sinkende Lohn-
quote unzureichend seien. Der Gesetzentwurf zeichne sich
ferner durch eine Zunahme des bürokratischen Aufwands
und eine Diskriminierung der Leistungserbringer aus. Die
Fraktion habe daher ein eigenes Konzept zur Reform des
Gesundheitswesens in ihrem Antrag auf Drucksache
15/1526 vorgelegt.
Zunächst müsse der Pflichtleistungskatalog durch die voll-
ständige Ausgliederung des Krankengeldes, der privaten
Unfälle und des Zahnersatzes auf seinen Kernbereich kon-
zentriert werden. Die Absicherung dieser Bereiche solle
stattdessen über kapitalgedeckte Finanzierungselemente ge-
währleistet werden. Voraussetzung dafür sei jedoch eine
Steuerreform. Sollten weitere Leistungen in den Katalog
aufgenommen werden, müsse stets eine Gegenfinanzierung
vorgelegt werden. Für die Finanzierung versicherungsfrem-
der Leistungen aus Steuermitteln müsse ein eigenes Leis-
tungsgesetz geschaffen werden, da die Einnahmen des Bun-
des aus der Tabaksteuer hierfür nicht ausreichten. Die
Krankenkassen seien außerdem mit erheblich mehr als
7 Mrd. Euro verschuldet, da ihre Verbindlichkeiten gegen-
über Leistungserbringern wie Krankenhäusern allein mehr
als 2 Mrd. Euro betrügen. Beitragssatzsenkungen seien in
den nächsten Jahren also nicht in dem prognostizierten Aus-
maß zu erwarten.
Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung müsse im
Hinblick auf den Erhalt von Arbeitsplätzen auf maximal
6,5 % festgeschrieben und steuerneutral als Lohnbestandteil
ausgezahlt werden. Ferner müsse zumindest schrittweise
der Risikostrukturausgleich abgebaut werden, da er ein Ele-
ment darstelle, das den Wettbewerb behindere.
Die Mehrwertsteuer im Arzneimittelbereich müsse auf den
ermäßigten Satz gesenkt werden, um hier – auch vor dem
Hintergrund europäischer Lösungen beim Arzneimittelhan-
del – gerechte Bedingungen zu schaffen. Ein fairer Wett-
bewerb zwischen den Apotheken und dem Versandhandel
werde durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze, Zuzah-
lungen und Öffnungszeiten verhindert. Zu kritisieren sei
ferner, dass mit dem Gesetz der Versandhandel aus anderen
europäischen Staaten nach Deutschland ermöglicht werden
solle, obwohl in keinem anderen Land der Versandhandel
über die Landesgrenzen hinweg zugelassen sei.
Die Budgetierung müsse in allen Bereichen zugunsten ein-
facher, leistungsgerechter Vergütungssysteme abgeschafft

werden. Die Festlegung arztbezogener Regelleistungsvolu-
mina beschneide Leistungsbereitschaft und -möglichkeiten.
Aus Sicht der FDP-Fraktion könne das Gesundheitswesen
langfristig nur über die Freiberuflichkeit modernisiert wer-
den. In europäischen Ländern, in denen die Freiberuflich-
keit abgebaut worden sei, habe die Versorgungsqualität
deutlich abgenommen. In diesen Kontext gehöre auch die
Therapiefreiheit. Der Bürger müsse das Recht haben, selbst
zu entscheiden, in welcher Therapieform er behandelt zu
werden wünsche. Man könne nicht einfach bestimmte Arz-
neimittel aus der Verordnungsfähigkeit herausnehmen, weil
dadurch Therapieformen vernichtet würden. In dem Gesetz-
entwurf finde auch die Wahlfreiheit der Patientinnen und
Patienten bei der Kostenerstattung und bei Selbstbehalt- und
Beitragsrückgewährangeboten nur mit Einschränkungen
statt.
Ein weiteres wichtiges Element sei die Niederlassungsfrei-
heit. Insbesondere in den neuen, aber auch in den alten Bun-
desländern sei es mittlerweile schwierig, genug qualifizierte
Ärzte für die Niederlassung zu gewinnen, weil die Honorie-
rung der Ärzte nicht mehr den modernen Anforderungen
entspreche. 40 % der jungen Mediziner würden nicht mehr
in ihren eigentlichen Beruf gehen oder ins Ausland abwan-
dern. Wenn sich daran nichts ändere, habe dies einen nen-
nenswerten Ärztemangel in den nächsten Jahren zur Folge.
Die FDP-Fraktion verwies schließlich darauf, dass der Risi-
kostrukturausgleich ein Element sei, das den Wettbewerb
behindere und daher schrittweise abgebaut werden müsse.
Sie bedauerte zudem, dass das gemeinsame Ziel der Nach-
haltigkeit und Generationengerechtigkeit nicht angegan-
gen, sondern wiederum nur ein Kostendämpfungsgesetz auf
den Weg gebracht worden sei, das zu mehr Bürokratie
führen werde. Das Ziel einer deutlichen Senkung der Bei-
tragssätze werde dennoch nicht erreicht, weil die Ein-
sparsummen zu hoch und die zusätzlichen finanziellen
Anforderungen zu niedrig angesetzt seien.

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.
Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b (§ 28 Abs. 4)
Der Hinweis auf § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V stellt
sicher, dass zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen auch im
Jahr 2004 von Zuzahlungen befreit sind. Darüber hinaus
wird folgendes geregelt: Maßnahmen der Schwangerenvor-
sorge haben ebenso wie die Früherkennungsuntersuchungen
nach § 25 SGB V präventiven Charakter. Aus historischen
Gründen sind diese Maßnahmen nicht im SGB V, sondern
in der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über
die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) geregelt.
Die ausdrückliche Nennung dieser Maßnahmen ist erforder-
lich, um sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme ebenso
wie bei den in § 25 SGB V genannten Früherkennungsmaß-
nahmen keine Praxisgebühr auslöst.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 13 – Drucksache 15/1600

Zu Artikel 1 Nr. 27 Buchstabe a (§ 37)
Durch die Ergänzung in Doppelbuchstabe aa wird das An-
ziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab
Kompressionsklasse 2 eindeutig der Behandlungspflege und
damit der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversi-
cherung zugewiesen. Dies gilt auch dann, wenn im Einzel-
fall dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflege-
bedürftigkeit nach dem SGB XI zu berücksichtigen ist. Die
Krankenkassen können nicht unter Hinweis auf die Berück-
sichtigung dieses Hilfebedarfs im Rahmen der Begutach-
tung und der Zuordnung zu den Pflegestufen nach dem
Recht der Pflegeversicherung (§§ 14, 15 SGB XI) ihre Leis-
tungspflicht ablehnen. Mit der Regelung werden die Zwei-
felsfragen, die in der Praxis nach der Entscheidung des Bun-
dessozialgerichts vom Oktober 2001 aufgetreten sind und
die zu teilweise erheblichen finanziellen Belastungen der
Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege geführt haben, zu-
gunsten der Betroffenen geklärt.
Doppelbuchstabe bb entspricht dem bisherigen Buchstaben a.
Zu Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b (§ 39 Abs. 4)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Versicherten bei
Krankenhausbehandlung künftig für längstens 28 Tage eine
Zuzahlung zu entrichten haben. Bislang gilt eine Begren-
zung auf 14 Tage. Die in einem Jahr bereits an einen Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung oder an die GKV ge-
leisteten Zuzahlungen zu Anschlussrehabilitationsmaßnah-
men sind nach derzeit geltendem Recht auf diese Zuzahlung
anzurechnen.
Durch die Änderung wird die geltende Anrechenbarkeit von
Zuzahlungen an die Rentenversicherung und an die GKV
aufrechterhalten und ein redaktioneller Fehler beseitigt.
Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b (§ 40)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Versicherten bei
medizinischen Anschlussrehabilitationsleistungen künftig
für längstens 28 Tage eine Zuzahlung zu entrichten haben.
Bislang gilt eine Begrenzung auf 14 Tage. Die in einem Jahr
bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
geleisteten Zuzahlungen zu Rehabilitationsmaßnahmen und
an die gesetzliche Krankenversicherung geleistete Kranken-
hauszuzahlungen sind nach derzeit geltendem Recht auf
diese Zuzahlung anzurechnen.
Durch die Änderung wird die geltende Anrechenbarkeit von
Zuzahlungen an die Rentenversicherung und Krankenhaus-
zuzahlungen an die GKV aufrechterhalten.
Zu Artikel 1 Nr. 34 Buchstabe b (§ 43b Abs. 2)
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Verfahrens zum
Einzug der Praxisgebühr werden die Vertragspartner mit
einer bundeseinheitlichen Regelung der Einzelheiten beauf-
tragt.
An der Verpflichtung der Leistungserbringer, die Praxis-
gebühr einzuziehen, ändert sich hierdurch nichts.
Zu Artikel 1 Nr. 36 (§ 55)
Die Änderung stellt klar, dass Versicherte in Fällen einer un-
zumutbaren Belastung auch bei auf Landesebene vereinbar-

ten Abweichungen bei den Preisen für zahntechnische Leis-
tungen Anspruch auf eine vollständige Übernahme der
Kosten der jeweiligen Regelversorgung haben.
Zu Artikel 1 Nr. 36 (§ 57 Abs. 2)
Die Regelung trägt den gegenwärtig voneinander abwei-
chenden Preisen für zahntechnische Leistungen beim Zahn-
ersatz zwischen den einzelnen Ländern Rechnung. Die Ver-
tragspartner auf Landesebene haben sich an dem jeweils
von den Vertragspartnern auf Bundesebene gemäß den
Sätzen 2 ff. vereinbarte Preisniveau auszurichten. Sie kön-
nen innerhalb eines Korridors von insgesamt 10 vom Hun-
dert von den festgelegten bundeseinheitlichen durchschnitt-
lichen Preisen abweichen. Die Festsetzung bundeseinheit-
licher Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 bleibt davon
unberührt. Die übrigen Regelungen, insbesondere zur An-
wendung der jährlichen Veränderungsrate, werden über-
nommen. Die allgemeinen Fristen für Schiedsamtsentschei-
dungen von drei Monaten werden auf jeweils einen Monat
verkürzt, damit die Beträge für die Festzuschüsse beim
Zahnersatz jeweils fristgerecht zum 1. Januar eines Kalen-
derjahres in Kraft treten können.
Zu Artikel 1 Nr. 36 (§ 59)
Die Regelung stellt klar, dass beim Ausgleich der härtefall-
bedingten Mehraufwendungen sowohl Be- als auch Entlas-
tungen der Krankenkassen durch die weiterhin auf Landes-
ebene vereinbarten Preise für zahntechnische Leistungen
berücksichtigt werden.
Zu Artikel 1 Nr. 66 Buchstabe b (§ 87)
Die Ergänzung erhöht die Transparenz für die Versicherten
und ermöglicht diesen eine eigenverantwortliche Entschei-
dung über ihre individuelle Zahnersatzversorgung. Der hier-
mit verbundene Verwaltungsaufwand für die zahnärztlichen
Praxen lässt sich z. B. durch Verwendung von standardisier-
ten Vordrucken bzw. den Einsatz entsprechender EDV-Pro-
gramme minimieren.
Zu Artikel 1 Nr. 70 (§ 91 Abs. 2)
Die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses –
mit Ausnahme der von den Verbänden bestellten Mitglieder –
erfolgt – wie die Finanzierung des Instituts für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139c Abs. 1
– durch einen Zuschlag zu jedem abzurechnenden Kranken-
hausfall und aus Anteilen der Vergütungen für die vertrags-
ärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung, die entspre-
chend zu erhöhen sind. Die Erhöhungen unterliegen nicht
der Begrenzung durch die Grundlohnrate. Die Zuschläge
der Krankenhäuser werden außerhalb des Gesamtbetrages
(vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgeset-
zes i. d. F. des Artikels 15) finanziert und unterliegen eben-
falls nicht den Begrenzungen durch die Grundlohnrate. Der
Bundesausschuss hat die Einzelheiten zu regeln. Ausge-
nommen von der Kostenregelung sind die Kosten für die
von den Verbänden in den Ausschuss entsandten Mitglieder.
Diese Kosten sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die
Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder
der Gemeinsamen Bundesausschüsse und der Landesaus-
schüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Aus-

Drucksache 15/1600 – 14 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

schussmitglieder-Verordnung – AMV) von den Verbänden
selbst zu tragen.

Zu Artikel 1 Nr. 70 (§ 91 Abs. 8a)
Beschlüsse, die der Gemeinsame Bundesausschuss z. B. zu
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V sowie nach § 137c
Abs. 1 SGB V-E oder zu Empfehlungen nach den §§ 137f
SGB V trifft, haben nicht nur krankenversicherungsrechtli-
che Bedeutung, sondern wirken gleichzeitig auch auf die
Berufsausübung der jeweiligen heilkundlichen Leistungser-
bringer ein. Deshalb ist es sachgerecht, den für das jeweilige
Berufsrecht zuständigen Kammern auf Bundesebene ein
Anhörungsrecht einzuräumen.

Zu Artikel 1 Nr. 86a – neu – (§ 119 a)
Über die üblichen Gesundheitsrisiken der Durchschnitts-
bevölkerung hinaus ist geistige Behinderung häufig mit spe-
zifischen Erkrankungsrisiken und Behinderungen (Multi-
morbidität) verbunden. Zudem weisen Menschen mit
geistiger Behinderung oft Besonderheiten in Krankheits-
symptomatik, Krankheitsverlauf sowie Diagnostik und The-
rapie auf, ebenso in ihrem krankheitsbezogenen Kommuni-
kations- und Kooperationsverhalten, so dass ihre ärztliche
Behandlung spezifischer fachlicher Kompetenzen und be-
sonderer Rahmenbedingungen bedarf. Deshalb soll mit der
Regelung in § 119a ein zielgruppenspezifisches Angebot
zur gesundheitlichen Versorgung geistig Behinderter er-
möglicht werden, wobei an die bereits zum Teil vorhande-
nen Gesundheitsdienste in Einrichtungen der Behinderten-
hilfe angeknüpft werden kann. Dabei ist nicht daran
gedacht, die ambulante Regelversorgung durch den nieder-
gelassenen Arzt zu ersetzen, sondern diese ärztlich geleite-
ten Abteilungen sollen mit ihren multiprofessionellen Ange-
boten die ärztliche Versorgung durch die niedergelassenen
Ärzte ergänzen und ihnen auch als fachlich spezialisiertes
Kompetenzzentrum beratend zur Seite stehen.
Zur organisationsrechtlichen Umsetzung der Einbeziehung
dieser ärztlich geleiteten Abteilungen in die ambulante Be-
handlung von geistig behinderten Versicherten erhalten die
Träger der Behindertenhilfe einen Anspruch auf Zulassung
zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung. Da die Ver-
sorgung der geistig behinderten Versicherten in diesen
Einrichtungen ergänzend und damit subsidiär zu der Ver-
sorgung durch niedergelassene Ärzte hinzutritt, ist der Be-
handlungsumfang auf das Leistungsspektrum zu begrenzen,
das durch die niedergelassenen Ärzte nicht in der erforder-
lichen Art und Weise oder in dem erforderlichen Umfang
sichergestellt werden kann. Im Ermächtigungsbescheid sind
deshalb Regelungen darüber zu treffen, ob und in welchen
Fällen die ärztliche Leistungserbringung in diesen Einrich-
tungen an die Voraussetzung einer Überweisung durch
einen niedergelassenen Arzt geknüpft ist.
Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten mit geistiger
Behinderung auszurichten, die wegen Art oder Schwere
ihrer Behinderung oder aus Gründen der wohnortnahen Ver-
sorgung der ambulanten Behandlung durch Einrichtungen
nach Satz 1 bedürfen. Die ärztlich geleiteten Abteilungen
sollen mit den sonstigen behandelnden Leistungserbringern
eng zusammenarbeiten.

Zu Artikel 1 Nr. 116 (§ 140d)
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die vor-
gesehene Anschubfinanzierung nicht als zusätzliche Finanz-
reserve zeitweise einbehalten, sondern tatsächlich zur För-
derung der integrierten Versorgung verwendet wird.

Zu Artikel 1 Nr. 118 (§ 140h)
Mit der Erweiterung der bisherigen Regelung um den Ab-
satz 3 werden die Befugnisse der beauftragten Person weit-
gehnd analog den Vorschriften über die Beauftragte oder
den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange be-
hinderter Menschen in den §§ 14 und 15 Behindertengleich-
stellungsgesetz geregelt.
Die Anliegen von Patientinnen und Patienten lassen sich
nicht auf den Wirkungsbereich eines oder mehrerer Ministe-
rien beschränken, sie spiegeln sich in vielen Politikberei-
chen wider. Deshalb wird in Absatz 3 die Zusammenarbeit
zwischen den Bundesministerien, den übrigen Behörden
und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes
auf der einen und der oder dem Beauftragten auf der ande-
ren Seite geregelt. Das Bundeskabinett kann darüber hinaus
ergänzende Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen in
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) treffen. Absatz 3 enthält die Verpflichtung der Bun-
desministerien, die Beauftragte oder den Beauftragten zu
beteiligen und schreibt allen öffentlichen Stellen im Bereich
des Bundes vor, die Beauftragte oder den Beauftragten bei
der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.

Zu Artikel 1 Nr. 140 (§ 220 Abs. 4)
Klarstellung, dass die durch die Streichung des Sterbegeldes
bewirkten Einsparungen gemeint sind. Der Wegfall der ent-
sprechenden Vorschriften (§§ 58 und 59) wird durch die
Neufassung des Siebten Abschnitts zur Neuordnung des
Zahnersatzes bewirkt.

Zu Artikel 1 Nr. 152 Buchstabe c (§ 264)
Nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ist das Bundessozi-
alhilfegesetz für den dort genannten Personenkreis entspre-
chend anzuwenden, wenn er u. a. länger als 36 Monate Leis-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hat,
ohne dass dieser Personenkreis Leistungsempfänger nach
dem Bundessozialhilfegesetz wird. Insofern bedarf die Ein-
beziehung dieser Personen in die Regelung des § 264 einer
ausdrücklichen Nennung. Für diesen Personenkreis ändert
sich jedoch dadurch der Umfang der Leistungen nicht.
Alle übrigen Empfänger von Leistungen nach dem Asylbe-
werberleistungsgesetz erhalten auch im Krankheitsfall wei-
terhin lediglich die eingeschränkten Leistungen zur Behand-
lung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände nach § 4
AsylbLG.

Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 28)
Die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind ab 2005 in
§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V geregelt. Die Änderung ist
eine Folgeregelung und stellt sicher, dass zahnärztliche Vor-
sorgeuntersuchungen auch ab dem Jahr 2005 von Zuzahlun-
gen befreit sind.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 15 – Drucksache 15/1600

Zu Artikel 15 Nr. 4 Buchstabe b (§ 8)
Folgeänderung zur neuen Finanzierungsregelung des
Gemeinsamen Bundesausschusses in § 91 Abs. 2 Satz 6
SGB V.

Zu Artikel 18 Nr. 6 Buchstabe b (§ 11)
Durch die Neufassung des Buchstaben b wird der Absatz 3
gestrichen, in dem die Finanzierung des Gemeinsamen Bun-
desausschusses geregelt war. Die Finanzierung des Gemein-
samen Bundesausschuss ist nunmehr in § 91 Abs. 2 Satz 6
SGB V (Artikel 1 Nr. 70) geregelt und besagt, dass die
Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses künftig durch
einen Zuschlag auf jeden abgerechneten Krankenhausfall
und durch einen Zuschlag auf die ambulanten vertragsärztli-
chen und vertragszahnärztlichen Vergütungen erhoben wer-
den. Die Kosten der Mitglieder des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses sind von dieser Regelung nicht erfasst. Sie sind
nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung von den Körperschaften
zu tragen, die die Mitglieder in den Ausschuss entsenden.

Körperschaft im Sinne der Regelung des § 11 Abs. 1 sind
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkas-
sen, die Bundesknappschaft sowie die Verbände der Ersatz-
kassen.
Zu Artikel 37 Abs. 5
Auch die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Patien-
tenbeteiligungs-Verordnung in § 140g tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft, damit ein zeitnaher Beginn des
Verordnungsverfahrens gewährleistet ist. Nur auf diese
Weise können die Regelungen zur Patientenbeteiligung und
die dazu notwendige Verordnung gleichzeitig in Kraft tre-
ten.
Zu Artikel 37 Abs. 8
Die Regelung zu Artikel 2 stellt sicher, dass die zahnärzt-
lichen Vorsorgeuntersuchungen auch über das Jahr 2004
hinaus von Zuzahlungen befreit bleiben.

Berlin, den 24. September 2003
Helga Kühn-Mengel
Berichterstatterin

Annette Widmann-Mauz
Berichterstatterin

Birgitt Bender
Berichterstatterin

Dr. Dieter Thomae
Berichterstatter
msterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 340, Telefax (02 21) 97 66 344

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